Entwurf: Gesetz über die Berufe in der Altenpflege
(Altenpflegegesetz - AltPflG)
E n t w u r f Gesetz über die Berufe
in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1
Erlaubnis
§ 1
Die Berufsbezeichnungen
- "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" und
- "Altenpflegehelferin" oder
"Altenpflegehelfer"
dürfen nur Personen führen, denen die Erlaubnis dazu
erteilt worden ist.
§ 2
(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen,
wenn die antragstellende Person
- die durch dieses Gesetz vorgeschriebene
Ausbildungszeit abgeleistet und die jeweils vorgeschriebene Prüfung
bestanden hat,
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs
ergibt,
- in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
Berufs geeignet ist.
(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen
des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
anerkannt wird. Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als
erfüllt, wenn die antragstellende Person in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Ausbildung
abgeschlossen hat und dies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen
des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21.
Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der
Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung
abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder des Artikels 1
Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über
eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG
Nr. L 209 S. 25) entsprechenden Diploms des betreffenden
Mitgliedstaates oder anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum nachweist. Einem Diplom nach Satz 2 wird
gleichgestellt ein Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b der
Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die antragstellende Person nach
Maßgabe des Artikels 5 Satz 3 der genannten Richtlinie einen
Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat.
Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang
und der Eignungsprüfung nach Satz 3 zu wählen. Der Anpassungslehrgang darf
die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.
Abschnitt 2
Ausbildung in der
Altenpflege
§ 3
Die Ausbildung in der Altenpflege soll die Kenntnisse,
Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die zur selbständigen und
eigenverantwortlichen Pflege einschließlich der Beratung, Begleitung und
Betreuung alter Menschen erforderlich sind. Dies umfaßt
insbesondere:
- die sach- und fachkundige, den
medizinisch-pflegerischen Erkenntnissen entsprechende, umfassende und
geplante Pflege,
- die Mitwirkung bei der Behandlung kranker und
behinderter alter Menschen einschließlich der Ausführung ärztlicher
Verordnungen,
- die Erhaltung und Wiederherstellung individueller
Fähigkeiten im Rahmen geriatrischer und gerontopsychiatrischer
Rehabilitationskonzepte,
- die Gesundheitsvorsorge einschließlich der
Ernährungsberatung,
- die umfassende Begleitung Schwerkranker und
Sterbender,
- die Betreuung und Beratung alter Menschen in ihren
persönlichen und sozialen Angelegenheiten,
- die Hilfe zur Erhaltung und Aktivierung der
eigenständigen Lebensführung einschließlich der Förderung sozialer
Kontakte und
- die Anregung und Begleitung von Familien- und
Nachbarschaftshilfe und die Beratung pflegender Angehöriger.
Darüber hinaus soll die Ausbildung dazu befähigen, mit
anderen in der Altenpflege tätigen Personen zusammenzuarbeiten und
diejenigen Verwaltungsarbeiten zu erledigen, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit den Aufgaben in der Altenpflege stehen.
§ 4
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre und schließt mit
der staatlichen Prüfung ab. Die Ausbildung besteht aus theoretischem und
praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Der Anteil der
praktischen Ausbildung überwiegt.
(2) Der Unterricht wird von Altenpflegeschulen
erteilt. Die praktische Ausbildung wird in voll-stationären und
teilstationären Einrichtungen, in ambulanten Diensten, in Einrichtungen
der offenen Altenhilfe und der Rehabilitation sowie in Krankenhäusern,
insbesondere deren geriatrischen und gerontopsychiatrischen Abteilungen,
vermittelt.
(3) Die Gesamtverantwortung für die Gestaltung der
Ausbildung trägt die Altenpflegeschule, es sei denn, diese Verantwortung
wird durch Landesrecht einer anderen Einrichtung übertragen. Die
Abschnitte des Unterrichts und der praktischen Ausbildung sind inhaltlich
und organisatorisch aufeinander abzustimmen. Die Altenpflegeschule
unterstützt und fördert die praktische Ausbildung durch begleitenden
Unterricht. Die Praxisanleitung ist sicherzustellen.
(4) Die Ausbildung kann auch in Teilzeitform
durchgeführt werden und in diesem Falle bis zu fünf Jahre
dauern.
§ 5
(1) Die Altenpflegeschulen nach § 4 Abs. 2 Satz 1
bedürfen der staatlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde, es sei
denn, sie sind Schulen im Sinne des Schulrechts der Länder. Sie müssen die
Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung
bieten.
(2) Altenpflegeschulen, die nicht Schulen im Sinne des
Schulrechts der Länder sind, können als geeignet für Ausbildungen
staatlich anerkannt werden, wenn sie folgende Mindestanforderungen
erfüllen:
- die hauptberufliche Leitung der Altenpflegeschule
durch eine pädagogisch qualifizierte Fachkraft mit abgeschlossener
Berufsausbildung im sozialen oder pflegerischen Bereich und mehrjähriger
Berufserfahrung,
- den Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der
Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl geeigneter, pädagogisch
qualifizierter Fachkräfte für den theoretischen und praktischen
Unterricht,
- die Vorhaltung der für die Erteilung des
Unterrichts notwendigen Räume und Einrichtungen sowie ausreichender
Lehr- und Lernmittel,
- den Nachweis darüber, daß die erforderlichen
Ausbildungsplätze zur Durchführung der praktischen Ausbildung in den in
§ 4 Abs. 2 genannten Einrichtungen auf Dauer in Anspruch genommen werden
können. Besteht die Leitung aus mehreren Personen, so muß eine von ihnen
die Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 erfüllen. Die Landesregierungen
werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung über Satz 1 hinausgehende
Mindestanforderungen festzulegen.
§ 6
Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist die
Vollendung des siebzehnten Lebensjahres und die gesundheitliche Eignung
zur Ausübung des Berufs. Weiter ist Voraussetzung:
- der Realschulabschluß oder ein anderer
gleichwertiger Bildungsstand oder eine andere abgeschlossene zehnjährige
Schulbildung, die den Hauptschulabschluß erweitert, oder
- der Hauptschulabschluß oder ein gleichwertiger
Bildungsstand, sofern folgendes nachgewiesen wird:
a) eine mindestens einjährige, der Altenpflege
förderliche Vorbildung oder
b) eine erfolgreich abgeschlossene, mindestens
zweijährige Berufsausbildung oder
- die Erlaubnis als Altenpflegehelferin oder
Altenpflegehelfer.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dem
Erfordernis der Vollendung des 17. Lebensjahres zulassen, wenn die
Ausbildung in dem Jahr begonnen wird, in dem das 17. Lebensjahr vollendet
wird und wenn die Durchführung des Lehrgangs und die Erreichung des
Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden.
§
7
(1) Auf Antrag wird die Dauer der Ausbildung nach § 4
Abs. 1 verkürzt:
- für Krankenschwestern und Krankenpfleger sowie für
Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger um vierundzwanzig
Monate,
- für die antragstellenden Personen mit einer
erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für einen anderen pflegerischen,
einen sozialen oder sozialpädagogischen Beruf um zwölf Monate,
- für die antragstellenden Personen, die eine
mindestens fünfjährige Führung eines Familienhaushaltes vorwiegend ohne
fremde Hilfe mit mindestens einem Kind oder einer pflegebedürftigen
Person nachweisen, um zwölf Monate, sofern es sich in dem genannten
Zeitraum um eine zeitlich überwiegende Tätigkeit gehandelt hat.
(2) Auf Antrag kann die Dauer der Ausbildung nach § 4
Abs. 1 im Umfang der Gleichwertigkeit um höchstens zwölf Monate verkürzt
werden, wenn eine andere abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen
wird.
(3) Die Verkürzung darf die Durchführung der
Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles nicht
gefährden.
§
8
(1) Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1
werden angerechnet:
- Urlaub oder Ferien bis zu sechs Wochen jährlich
und
- Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen,
von der Altenpflegeschülerin oder dem Altenpflegeschüler nicht zu
vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen, bei
verkürzten Ausbildungen nach den §§ 7 und 26 bis zu höchstens vier
Wochen je Ausbildungsjahr. Bei Altenpflegeschülerinnen werden auch
Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von zwölf
Wochen, bei verkürzten Ausbildungen nach den §§ 7 und 26 bis zu
höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr angerechnet.
(2) Soweit eine besondere Härte vorliegt, werden über
Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten auf Antrag angerechnet, sofern zu
erwarten ist, daß das Ausbildungsziel dennoch erreicht wird. In anderen
Fällen wird die Ausbildungsdauer auf Antrag entsprechend verlängert. Sie
darf jedoch einschließlich der Unterbrechungen den Zeitraum von fünf
Jahren nicht überschreiten.
§
9
(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren Frauen
und Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Gesundheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers
die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach § 4 sowie das Nähere über
die staatliche Prüfung und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 zu
regeln.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für
Personen, die ein Diplom oder ein Prüfungszeugnis nachweisen und
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum sind, und die eine Erlaubnis nach § 2
Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2
oder 3 beantragen, zu regeln:
- das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die Vorlage der
von der antragstellenden Person zu erbringenden Nachweise und die
Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 6 der
Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 10 und 12 Abs. 1 der
Richtlinie 92/51/EWG,
- das Recht von Personen, die ein Diplom nachweisen,
nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG
zusätzlich zu einer Berufsbezeichnung nach § 1 die im Heimat- oder
Herkunftsmitgliedstaat bestehende Ausbildungsbezeichnung und, soweit
nach dem Recht des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates zulässig, deren
Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen.
- die Frist für die Erteilung der Erlaubnis
entsprechend Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie
92/51/EWG.
Abschnitt 3
Ausbildung in der
Altenpflegehilfe
§
10
Die Ausbildung soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und
Fertigkeiten vermitteln, die für eine qualifizierte Betreuung und Pflege
alter Menschen unter Anleitung einer Fachkraft erforderlich
sind.
§ 11
(1) Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe dauert
mindestens zwölf Monate und schließt mit einer Prüfung ab. Sie umfaßt den
theoretischen und praktischen Unterricht mit mindestens 600 Stunden und
die praktische Ausbildung mit mindestens 900 Stunden.
(2) Die Ausbildung kann in Teilzeitform durchgeführt
werden und in diesem Fall bis zu drei Jahre dauern.
(3) Die Ausbildung wird in Altenpflegeschulen nach § 5
Abs. 1 durchgeführt, sofern die Länder nichts anderes
bestimmen.
§
12
Die Länder können das Nähere über die Ausbildung in
der Altenpflegehilfe regeln, insbesondere
- die Voraussetzungen für den Zugang zur
Ausbildung,
- die Anrechnung anderer Ausbildungen und Tätigkeiten
auf die Ausbildung,
- die Mindestanforderungen an die Ausbildung, die
Dauer der Ausbildung sowie das Nähere über die Prüfung und die Urkunde
für die Erlaubnis nach § 1 Nr. 2,
- die Anerkennung von Unterbrechungs- und Fehlzeiten
auf die Dauer der Ausbildung und
- die Anerkennung der Schulen für die
Altenpflegehilfe, die nicht Schulen im Sinne des Schulrechts der Länder
sind.
Abschnitt 4
Ausbildungsverhältnis
§
13
(1) Der Träger der Ausbildung, der eine Person zur
Ausbildung nach diesem Gesetz einstellt, hat mit dieser einen
schriftlichen Ausbildungsvertrag für die gesamte Dauer der Ausbildung nach
Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.
(2) Der Ausbildungsvertrag muß mindestens
enthalten:
- die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den
Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,
- den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
- Angaben über die der Ausbildung zugrundeliegenden
Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen,
- die Dauer der regelmäßigen täglichen oder
wöchentlichen Ausbildungszeit,
- die Dauer der Probezeit,
- Angaben über Zahlung und Höhe der
Ausbildungsvergütung,
- die Dauer des Urlaubs,
- die Voraussetzungen, unter denen der
Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
- einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf
die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das
Ausbildungsverhältnis anzuwenden sind.
(3) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus
seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die
für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze
anzuwenden.
(4) Der Ausbildungsvertrag ist von einer Vertreterin
oder einem Vertreter des Trägers der Ausbildung sowie der Schülerin oder
dem Schüler und deren gesetzlichem Vertreter zu unterzeichnen. Eine
Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungvertrages ist der Schülerin
oder dem Schüler und deren gesetzlichem Vertreter unverzüglich
auszuhändigen.
(5) Bei Änderungen des Ausbildungsvertrages gelten die
Absätze 1 bis 4 entsprechend.
§
14
(1) Eine Vereinbarung, durch die die Ausübung der
beruflichen Tätigkeit für die Zeit nach Beendigung des
Ausbildungsverhältnisses beschränkt wird, ist nichtig. Dies gilt nicht,
wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb der letzten drei Monate des
Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingeht.
(2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über
- die Verpflichtung der Schülerin oder des Schülers,
für die Ausbildung eine Entschädigung zu zahlen,
- Vertragsstrafen,
- den Ausschluß oder die Beschränkung von
Schadensersatzansprüchen,
- die Festsetzung der Höhe des Schadensersatzes in
Pauschbeträgen.
§
15
(1) Der Träger der Ausbildung hat
- die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen
Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, daß
das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden
kann,
- der Schülerin und dem Schüler kostenlos die
Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen,
die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der jeweils
vorgeschriebenen Prüfung erforderlich sind.
(2) Der Schülerin und dem Schüler dürfen nur
Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen; sie
müssen ihrem Ausbildungsstand und ihren Kräften angemessen
sein.
§
16
Die Schülerin und der Schüler haben sich zu bemühen,
die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich
sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie sind insbesondere
verpflichtet,
- an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen
teilzunehmen,
- die ihnen im Rahmen der Ausbildung aufgetragenen
Verrichtungen sorgfältig auszuführen,
- die für Beschäftigte in den jeweiligen
Einrichtungen geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht
einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu
wahren.
§
17
(1) Der Träger der Ausbildung hat der Schülerin und
dem Schüler eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren.
(2) Sachbezüge können in der Höhe der durch
Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Viertes Buch
Sozialgesetzbuch bestimmten Werte angerechnet werden, jedoch nicht über 75
vom Hundert der Bruttovergütung hinaus. Können die Sachbezüge während der
Zeit, für welche die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen ist, aus
berechtigtem Grund nicht abgenommen werden, so sind sie nach den
Sachbezugswerten abzugelten.
(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche
oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur
ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten.
§
18
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit.
Sie beträgt
- bei Altenpflegerinnen und Altenpflegern sechs
Monate,
- bei Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfern
drei Monate.
§ 19
(1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Bestehen
der Prüfung, spätestens mit dem Ablauf der Ausbildungszeit.
(2) Wird die jeweils vorgeschriebene Prüfung nicht
bestanden, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf schriftliches
Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch
um ein Jahr.
§
20
(1) Während der Probezeit kann das
Ausbildungverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis
nur gekündigt werden:
- ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus einem
wichtigen Grund,
- von der Schülerin und dem Schüler mit einer
Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Ausbildung aufgeben
wollen.
(3) Die Kündigung muß schriftlich und in den Fällen
des Absatzes 2 Nr. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe
erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist
unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen den zur Kündigung
Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes
Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis
zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
§
21
Wird die Schülerin oder der Schüler im Anschluß an das
Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne daß hierüber ausdrücklich etwas
vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit
als begründet.
§ 22
Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der Schülerin oder
des Schülers von den Vorschriften des Abschnitts 4 dieses Gesetzes
abweicht, ist nichtig.
§ 23
Die §§ 13 bis 22 finden auf Schüler und Schülerinnen,
die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher
Gemeinschaften sind, keine Anwendung, wenn der Träger der Ausbildung
derselben Religionsgesellschaft zuzuordnen ist.
Abschnitt 5
Kostenregelung
§ 24
(1) Dem Träger der Ausbildung sind die Kosten der
Ausbildungsvergütung zu erstatten, soweit sie nicht auf Grund anderer
rechtlicher Vorschriften aufzubringen sind.
(2) Folgende Einrichtungen haben die Kosten für die
Erstattung zu tragen, sofern dort Abschnitte der praktischen Ausbildung
durchgeführt werden:
1. Heime für alte Menschen im Sinne des § 1 Abs. 1
des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990
(BGBl. I S. 763, 1069), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur
Änderung des Heimgesetzes vom 3. Februar 1997 (BGBl. I, S.
158)
2. ambulante sozialpflegerische
Dienste,
3. andere, nach Landesrecht bestimmte
Einrichtungen für alte Menschen.
(3) Sind mehrere der in Absatz 2 genannten
Einrichtungen an der praktischen Ausbildung beteiligt, so sind die Kosten
der Ausbildungsvergütung anteilig zu erstatten.
(4) Die Kosten für die Erstattung können von den in
Absatz 2 genannten Einrichtungen in den Entgelten für ihre Leistungen
berücksichtigt werden. Ausgenommen sind
- die Aufwendungen für die Vorhaltung, Instandsetzung
oder Instandhaltung von Ausbildungsstätten,
- die laufenden Betriebskosten (Personal- und
Sachkosten) der Ausbildungsstätten
sowie
- die Verwaltungskosten für das Erstattungsverfahren
nach dieser Vorschrift oder
- für ein Ausgleichsverfahren nach § 25.
Bei Einrichtungen, die zur ambulanten, teil- oder
vollstationären Versorgung von Pflegebedürftigen nach dem Elften Buch
Sozialgesetzbuch zugelassen sind (zugelassene Pflegeeinrichtungen), sowie
bei Einrichtungen mit Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 des
Bundessozialhilfegesetzes richtet sich die Berücksichtigung von
Ausbildungskosten einschließlich einer Ausbildungsumlage (§ 25) in den
Vergütungen ausschließlich nach den beiden Gesetzen.
§
25
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß zur Aufbringung der Mittel für die
Kosten der Ausbildungsvergütung (§ 17 Abs. 1) von den in § 24 Abs. 2
genannten Einrichtungen Ausgleichsbeträge erhoben werden, und zwar
unabhängig davon, ob dort Abschnitte der praktischen Ausbildung
durchgeführt werden. In diesem Falle können sie das Nähere über die
Berechnung des Kostenausgleichs und das Ausgleichsverfahren regeln sowie
die zur Durchführung des Kostenausgleichs zuständige Stelle
bestimmen.
§ 24 Abs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
Abschnitt 6
Umschulung
§ 26
(1) Abweichend von § 6 Satz 2 Nr. 2 kann eine
Umschülerin oder ein Umschüler zur Ausbildung auch zugelassen werden,
sofern neben dem Hauptschulabschluß oder einem gleichwertigen
Bildungsstand eine der Altenpflegeausbildung förderliche Tätigkeit von
mindestens dreijähriger Dauer nachgewiesen wird.
(2) Für Umschülerinnen und Umschüler aus anderen als
den in § 7 Abs. 1 genannten Berufen ist die Ausbildung nach § 4 Abs. 1 um
ein Jahr zu verkürzen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für Umschulungen,
die bis zum 1. Dezember 2010 begonnen werden.
(4) Soweit Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch oder Übergangsgeld nach den für die berufliche
Rehabilitation geltenden Vorschriften oder andere vergleichbare
Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten gewährt werden, gilt § 17 Abs.
1 nicht.
Abschnitt 7
Zuständigkeiten
§
27
(1) Die Entscheidung über die Erlaubnis nach § 2 Abs.
1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die antragstellende
Person die Prüfung abgelegt hat; in den Fällen des § 2 Abs. 2 trifft die
Entscheidung über die Erlaubnis die Behörde des Landes, in dem der Antrag
gestellt wurde.
(2) Die Entscheidungen nach den §§ 6, 7, 8 und 26 Abs.
1 und Abs. 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die
antragstellende Person an einer Ausbildung teilnehmen will oder
teilnimmt.
(3) Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses
Gesetzes zuständigen Behörden.
Abschnitt 8
Bußgeldvorschriften
§
28
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach §
1 eine der folgenden Berufszeichnungen führt:
- "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger",
- "Altenpflegehelferin" oder
"Altenpflegehelfer".
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
Abschnitt 9
Keine Anwendung des
Berufsbildungsgesetzes
§
29
Für die Ausbildung zu den in diesem Gesetz geregelten
Berufen findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.
Abschnitt 10
Übergangsvorschriften
§ 30
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach
landesrechtlichen Vorschriften erteilte Anerkennung als staatlich
anerkannte Altenpflegerin oder staatlich anerkannter Altenpfleger gilt als
Erlaubnis nach § 1 Nr. 1. Das im Lande Bremen nach den Richtlinien über
die Ausbildung und die Abschlußprüfung an privaten Fachschulen für
Altenpfleger vom 29. August 1979 (Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen
1979, S. 545) ausgestellte Abschlußzeugnis gilt ebenfalls als Erlaubnis
nach § 1 Nr. 1.
(2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene
Ausbildung zur staatlich anerkannten Altenpflegerin oder zum staatlich
anerkannten Altenpfleger wird nach den bisherigen landesrechtlichen
Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluß der Ausbildung erhält die
antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und
3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für eine Erlaubnis nach
§ 1 Nr. 2 entsprechend, wenn die Ausbildung für die Altenpflegehilfe eine
vorgeschriebene Dauer von mindestens zwölf Monaten hatte.
§
31
Altenpflegeschulen, die vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes nach landesrechtlichen Vorschriften die staatliche Anerkennung
oder Genehmigung erhalten haben, gelten als staatlich anerkannt nach § 5
Abs. 1, sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wird.
Abschnitt 11
Außerkrafttreten von
Vorschriften
§ 32
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer
Kraft:
- die baden-württembergische Ausbildungs- und
Prüfungsordnung des Sozialministeriums an Berufsfachschulen für
Altenpflege vom 23. Mai 1995 (Gemeinsames Amtsblatt des Landes
Baden-Württemberg 1995, S. 595);
- die bayerische Schulordnung für die Fachschulen für
Altenpflege und für Familienpflege, vom 7. November 1985 (Bayerisches
Gesetz- und Verordnungsblatt 1985, S. 686), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 22. Dezember 1994 (Bayerisches Gesetz- und
Verordnungsblatt 1995, S. 24);
- das bayerische Gesetz über den Schutz der
Berufsbezeichnungen in der Altenpflege und der Familienpflege, vom 8.
Dezember 1993 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1993, S.
856);
- die Berliner Ausführungsvorschriften über die
Ausbildung in der Staatlichen Fachschule für Altenpflege Berlin vom 19.
Juli 1995 (Amtsblatt für Berlin 1995, S. 2761);
- die Berliner Verordnung über die Abschlußprüfung
der Fachschule für Altenpflege, vom 6. September 1984 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für Berlin 1984, S. 1380), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 25. Juni 1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1992,
S. 204);
- die Gemeinsame Berliner Ordnung der Ausbildung, der
Prüfung und der staatlichen Anerkennung von Altenpflegern, vom 16.
Oktober 1975 (Amtsblatt für Berlin 1975, S. 1838);
- die Berliner Verordnung über die Fremdenprüfung an
Fachschulen, vom 1. April 1986 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
1986, S. 539);
- das Gesetz über die staatliche Anerkennung und die
Weiterbildung in sozialen Berufen sowie die Altenpflegeausbildung an
Fachseminaren im Land Brandenburg, vom 8. Juli 1993 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil I, S. 338);
- die Verordnung über die Ausbildung und die
Prüfungen an den Fachschulen im Land Brandenburg, vom 17. Mai 1994
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg 1994, Teil II, S.
370);
- das bremische Gesetz über die Ausbildung in der
Altenpflege vom 17. Dezember 1996 (Bremisches Gesetzblatt 1996, S.
379);
- die hamburgische Verordnung über die
Berufsausbildung in der Altenpflege, vom 15. Februar 1977 (Hamburgisches
Gesetz- und Verordnungsblatt 1977, S. 44);
- die hamburgische Prüfungsordnung für die
Durchführung der Abschlußprüfungen in der Altenpflegehilfe und der
Altenpflege, vom 12. Juni 1978 (Amtlicher Anzeiger, Teil II des
Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes 1978, S. 973), zuletzt
geändert durch die Prüfungsordnung vom 7. April 1983 (Amtlicher
Anzeiger, Teil II des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes 1983,
S. 605);
- die hamburgische Ordnung der Fremdenprüfung zum
Erwerb des staatlichen Abschlußzeugnisses der Berufsfachschule für
Altenpflege, vom 2. Dezember 1975 (Hamburgisches Gesetz- und
Verordnungsblatt 1975, S. 207), zuletzt geändert durch Verordnung vom
14. Februar 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1984, S.
41);
- das hessische Altenpflegegesetz vom 12. Dezember
1997 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I, S.
452);
- die mecklenburg-vorpommersche vorläufige Ordnung
über die Ausbildung in der Altenpflege, vom 27. Januar 1992 (Amtsblatt
für Mecklenburg-Vorpommern 1992, S. 172), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 10. August 1993 (Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern
1993, S. 1467);
- das niedersächsische Gesetz über die Berufe in der
Altenpflege vom 20. Juni 1996 (Niedersächsisches Gesetz- und
Verordnungsplatt 1996, S. 276);
- die niedersächsische Verordnung über Schulen für
andere als ärztliche Heilberufe, vom 1. Juli 1996 (Niedersächsisches
Gesetz- und Verordnungsblatt 1996, S. 325);
- die niedersächsischen Ergänzenden Bestimmungen zur
Verordnung über Schulen für andere als ärztliche Heilberufe, vom 2. Juli
1996 (Niedersächsisches Ministerialblatt 1996, S. 1043);
- das Gesetz über die Berufe in der Altenpflege in
Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Nordrhein-Westfalen 1994, S. 335);
- die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in
der Altenpflege in Nordrhein-Westfalen vom 28. September 1994 (Gesetz-
und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1994, S.
836);
- die rheinland-pfälzische Fachschulverordnung -
Altenpflege -, vom 13. März 1991 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
Land Rheinland-Pfalz 1991, S. 167);
- die rheinland-pfälzischen Verwaltungsvorschriften
zur Durchführung der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen der Ausbildung
zum staatlich anerkannten Altenpfleger oder zur staatlich anerkannten
Altenpflegerin, vom 26. Juli 1991 (Gemeinsames Amtsblatt der Ministerien
für Bildung und Kultur und für Wissenschaft und Weiterbildung 1991,S.
109);
- die rheinland-pfälzische Schulordnung für die
öffentlichen berufsbildenden Schulen, vom 9. Mai 1990 (Gesetz-und
Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1990, S. 127);
- die rheinland-pfälzische Landesverordnung über die
Prüfungen an den berufsbildenden Schulen (Prüfungsordnung für die
berufsbildenden Schulen), vom 5. Mai 1978 (Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Rheinland-Pfalz 1978, S. 337), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 27. Juni 1990 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Rheinland-Pfalz 1990, S. 230);
- das rheinland-pfälzische Landesgesetz über
Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege, vom 3. Juni 1997 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1997, S. 143);
- das saarländische Altenpflegeausbildungsgesetz vom
23. Juni 1994 (Amtsblatt des Saarlandes 1994, S. 1542);
- die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums
für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales,
Gesundheit und Familie über die Fachschule im Freistaat Sachsen, vom 9.
Januar 1996 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1996, S.
36);
- die sachsen-anhaltinische Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Berufs- und Fachschulen für sozialpflegerische
Berufe und für die Berufsfachschule Pharmazeutisch-technischer
Assistent, vom 18. Juli 1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes
Sachsen-Anhalt, 1994, S. 865);
- die sachsen-anhaltinische Ausbildungs- und
Prüfungsordnung für die Fachschule Altenpflege, vom 17. Februar 1993
(Gesetz- und Verordnungsblatt 1993, S. 110);
- die schleswig-holsteinische Ordnung über die
Ausbildungsgänge in der Altenpflege. Erlaß des Ministers für Soziales,
Gesundheit und Energie, vom 31. August 1989 (Amtsblatt für
Schleswig-Holstein 1989, S. 370);
- das Thüringer Gesetz über die Berufe in der
Altenpflege, vom 16. August 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
Land Thüringen 1993, S. 490).
Abschnitt 12
Inkrafttreten
§
33
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 9 am 1. August
2000 in Kraft. § 9 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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