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Das Betreuungsrecht für das Land Baden-Württemberg Drucken



Ausführungsgesetz vom 19.11.1991

Förderrichtlinien (für Betreuungsvereine)

Bemessungskriterien für die Förderung


Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und zur Anpassung des Landesrechts - Auszug -


Vom 19. November 1991 (GBl. Baden-Württemberg 1991, S. 681)


Artikel 1 Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AG BtG)


§ 1 Betreuungsbehörden


(1) Örtliche Betreuungsbehörden sind die Stadt- und Landkreise.


(2) Überörtliche Betreuungsbehörden sind die Landeswohlfahrtsverbände.


(3) Die örtlichen und überörtlichen Betreuungsbehörden führen die Aufgaben in Betreuungsangelegenheiten als weisungsfreie Pflichtaufgaben durch mit Ausnahme der Aufgabe der Förderung von Betreuungsvereinen, die der überörtlichen Betreuungsbehörde als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen wird. Die örtlichen Betreuungsbehörden tragen die Kosten hierfür nur, soweit nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Kostentragung einem anderen obliegt.


§ 2 Aufgaben der Betreuungsbehörden


(1) Die örtlichen Betreuungsbehörden sind für die ihnen nach dem Betreuungsgesetz obliegenden Aufgaben sachlich zuständig, soweit nicht in diesem Gesetz die Zuständigkeit der überörtlichen Betreuungsbehörden begründet ist. Die örtlichen Betreuungsbehörden sind insbesondere zuständig für die

1. Beratung und Unterstützung der Betreuer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben,

2. Anregung und Förderung der Tätigkeit einzelner Personen sowie von gemeinnützigen und freien Organisationen zugunsten Betreuungsbedürftiger,

3. Sicherstellung eines ausreichenden Angebots zur Einführung der Betreuer in ihre Aufgaben und zu ihrer Fortbildung auf örtlicher Ebene,

4. Unterstützung des Vormundschaftsgerichts nach Maßgabe von §§ 7, 8 des Betreuungsbehördengesetzes,

5. Bedarfsermittlung und Planung für ein ausreichendes Angebot an Betreuern auf der örtlichen Ebene,

6. Einrichtung einer örtlichen Arbeitsgemeinschaft, in der die mit Betreuungsangelegenheiten befaßten Institutionen und Organisationen einschließlich der Träger der freien Wohlfahrtspflege zur Koordinierung deren Arbeit mitwirken,

7. Übernahme und Führung von Betreuungen im Falle des § 1900 Abs. 4 BGB.


Die Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörde nach dem Unterbringungsgesetz bleibt hiervon unberührt.


(2) Die überörtlichen Betreuungsbehörden sind zur Durchführung der überörtlichen Aufgaben zuständig. Die sind insbesondere zuständig für die

1. Sicherstellung eines ausreichenden überörtlichen Angebots zur Einführung und Fortbildung der Betreuer sowie zur Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3,

2. Anerkennung und Förderung sowie fachliche Beratung von Betreuungsvereinen,

3. Bedarfsermittlung und Planung für ein ausreichendes Angebot an Betreuern sowie Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe,

4. Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft auf der überörtlichen Ebene, in der die mit Betreuungsangelegenheiten befaßten Institutionen und Organisationen einschließlich der Träger der freien Wohlfahrtspflege zur Koordinierung ihrer Arbeit mitwirken.


§ 3 Anerkennung von Betreuungsvereinen


(1) Betreuungsvereine können unter den Voraussetzungen des § 1908 f Abs. 1 BGB anerkannt werden, wenn sie

1. ihren Sitz und ihren überwiegenden Tätigkeitsbereicht in Baden-Württemberg haben und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Baden-Württemberg betreuen,

2. den Anforderungen der Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts genügen,

3. den Nachweis erbringen, daß ihre Arbeit nach Inhalt, Umfang und Dauer eine Anerkennung rechtfertigt,

4. von einer nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Persönlichkeit geleitet werden und über persönlich und fachlich geeignete Mitarbeiter verfügen.

Die Betreuungsvereine sollen in keinem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen im Sinne von § 1897 Abs. 3 BGB stehen, in denen Betreute auf Dauer untergebracht sind oder wohnen.

(2) Die Anerkennung ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.


§ 4 Art und Umfang der Förderung von Betreuungsvereinen


(1) Das Land gewährt nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans im Rahmen besonderer Richtlinien des Sozialministeriums den anerkannten Betreuungsvereinen, die die Voraussetzungen des § 1908 f Abs. 1 BGB und des § 3 dieses Gesetzes erfüllen, auf Antrag Zuwendungen zu den anerkannten Personalkosten für hauptberuflich tätige Mitarbeiter und zu den erforderlichen Sachkosten.


(2) Die Förderung richtet sich

1. nach der Zahl der von den hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitern des Betreuungsvereins Betreuten sowie

2. nach der Zahl der hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter.

Grundlage ist dabei die Eingruppierung bzw. Vergütung von Landesbediensteten in vergleichbaren Tätigkeitsbereichen.


Art. 2 - 24 Änderungen sonstigen Landesrechts (nicht abgedruckt)


Artikel 25 Inkrafttreten


(1) Artikel 18 Nr. 1, 19 bis 21 und 24 dieses Gesetzes treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1992 in Kraft.


Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.


Stuttgart, den 19. November 1991


Richtlinien des Sozialministeriums über die Förderung von Betreuungsvereinen

vom 31. März 1992 (Nr. 41-7240.2)


1.Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage


Zur Förderung der nach § 1908 f BGB den Betreuungsvereinen übertragenen Querschnittsaufgaben:

- Gewährleistung einer ausreichenden Zahl geeigneten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

- Beaufsichtigung, Weiterbildung und angemessene Haftpflichtversicherung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

- Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer und Betreuerinnen,

- Einführung in die Aufgaben, Fortbildung und Beratung ehrenamtlicher Betreuer und Betreuerinnen sowie

- Ermöglichung eines Erfahrungsaustausches zwischen den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,

können gemäß § 4 des Ausführungsgesetzes zum Betreuungsgesetz (AGBtG) vom 19. November 1991 (GBL S. 681) zu den anerkannten Personalkosten hauptberuflicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie zu den erforderlichen Sachkosten Zuschüsse gewährt werden. Die Förderung erfolgt auf Antrag nach Maßgabe dieser Richtlinien, der §§ 23, 44 LHO sowie den Verwaltungsvorschriften hierzu und §§ 48, 49 und 49 a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, im Rahmen der im Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel (Kapitel 0917 Titel 684 71). Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch.


2. Zuwendungsempfänger


2.1 Zuwendungsempfänger sind die Betreuungsvereine oder die Fördergemeinschaft nach Nummer 2.2. Betreuungsvereine können unter Beteiligung von

- Trägern der freien Wohlfahrtspflege,

- Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts,

- sonstigen gemeinnützigen Trägern,

- kommunalen Gebietskörperschaften gebildet werden.


2.2 Zu fördernde Betreuungsvereine stimmen ihren Einzugsbereich untereinander und mit den örtlichen Betreuungsbehörden (Stadt- und Landkreise) ihres Einzugsbereichs ab. Ein Betreuungsverein kann auch einen Einzugsbereich für mehrere Stadt- und/oder Landkreise, in begründeten Fällen ausnahmsweise auch für den Zuständigkeitsbereich der überörtlichen Betreuungsbehörde oder des Landes besitzen. Mehrere Betreuungsvereine, die die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1908 f BGB und nach § 3 AGBtG erfüllen, können sich zur Erledigung der Querschnittsaufgaben zu einer Fördergemeinschaft zusammenschließen.


3. Zuwendungsvoraussetzungen zur Projektförderung

Betreuungsvereine können gefördert werden, wenn sie die Voraussetzungen von § 4 AGBtG erfüllen, ihren Einzugsbereich untereinander und mit den örtlichen Betreuungsbehörden abgestimmt haben und folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:


3.1 Der Betreuungsverein gewährleistet eine Personalausstattung, die für eine fachlich qualifizierte Erfüllung der Aufgaben nach dem Betreuungsgesetz erforderlich ist. Zur personellen Ausstattung eines Betreuungsvereins gehört ein(e) hauptberuflich als Vollzeit- oder Teilzeitkraft angestellte(r) Mitarbeiter(in) zur Erledigung der in Nummer 1 genannten Querschnittsaufgaben sowie ehrenamtliche Vereinsbetreuer und -betreuerinnen und/oder bei Bedarf weitere hauptberufliche geeignete Fachkräfte.


3.2 Die Betreuungsvereine ermöglichen eine angemessene Fort- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.


3.3 Die geförderten Betreuungsvereine wirken in der örtlichen Arbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 AGBtG) mit.


3.4 Die Betreuungsvereine haben gemäß § 1908 e BGB für die als Betreuer bzw. Betreuerinnen bestellten Vereinsmitarbeiter und -Mitarbeiterinnen Ersatz für Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 und 4 BGB und eine Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 BGB zu verlangen.


4. Kommunale Zuschüsse

Die Betreuungsvereine leisten mit ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere den ehrenamtlichen Kräften einen Beitrag zur Entlastung der kommunalen Betreuungsbehörden. Das Land geht davon aus, daß sich die kommunalen Betreuungsbehörden an den Kosten der Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine wie das Land in angemessenem Umfang beteiligen.


5. Form und Höhe der Zuwendung


5.1 Die Zuwendung wird als Zuschuß im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.


5.2 Der Zuschuß für eine(n) ganzjährig vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter(in) eines Betreuungsvereins, der/die die Querschnittsaufgaben nach § 1908 f BGB zu erfüllen hat, (Personalkostenzuschuß) beträgt bis zu 23.000 DM zuzügl. einer Pauschale in Höhe der anteiligen Sachkosten und der sonstigen Verwaltungskosten des Betreuungsvereins bei der Erfüllung der Querschnittsaufgaben in Höhe von höchstens 10.000 DM für den/die geförderten Mitarbeiter(in) eines Betreuungsvereins.Der Zuschuß wird je Betreuungsverein höchstens für einen Mitarbeiter gewährt.Für kleinere Betreuungsvereine, die die Bemessungsgrundlage infolge Teilzeitbeschäftigung nur anteilig erfüllen, kann eine entsprechende Förderung zu 30 vom Hundert, zu 50 vom Hundert oder zu 75 vom Hundert gewährt werden.

Neugegründete Betreuungsvereine können im Jahr ihrer Gründung für eine(n) Mitarbeiter(in), der/die die Querschnittsaufgaben nach § 1908 f BGB erfüllt, für die Zeit der tatsächlichen Beschäftigung einen Zuschuß in Höhe von 50 % des Jahresförderbetrages erhalten, wenn nach Aufbau und Organisation des Betreuungsvereins zu erwarten ist, daß nach dieser Zeit die Zahlt der Mitarbeiter und die Zahl der zu betreuenden Personen erreicht wird, die als Bemessungsgrundlage für eine zu fördernde Stelle notwendig sind.


5.3 Die überörtliche Arbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 AGBtG) gibt gegenüber der Bewilligungsbehörde eine Empfehlung über Bemessungskriterien für die im Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Fördermittel ab. Dabei wird die Zahl der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen eines Betreuungsvereins und der zu betreuenden Personen als emessungsgrundlage für die Förderung von höchstens einer Stelle je Betreuungsverein festgelegt. Die Bewilligungsbehörde weicht von dieser Empfehlung nur in begründeten Fällen ab.


5.4 Der Zuschuß wird nicht gewährt

- wenn ein Betreuungsverein nach Mitteilung der Betreuungsbehörde nicht in der Arbeitsgemeinschaft nach Artikel 1 § 2 Abs. 1 Nr. 6 ABGtB mitwirkt;

- für jeden Monat, in dem die geförderte Stelle nicht überwiegend besetzt ist;

- für eine(n) Mitarbeiter(in), der/die Erziehungsurlaub nach § 15 a des Bundeserziehungsgeldgesetzes in Anspruch nimmt, so daß die Personalstelle deshalb unbesetzt bleibt;

- für eine(n) Mitarbeiter(in), für den/die der Anstellungsträger Leistungen nach §§ 49, 54 oder 91 bis 99 des Arbeitsförderungsgesetzes erhält.


5.5 Eine Mehrfachförderung ist nicht zulässig. Betreuungsvereine erhalten die Landesförderung entweder für die Erledigung der Querschnittsaufgaben auf örtlicher Ebene oder auf überörtlicher Ebene.


6. Verfahren


6.1 Voraussetzung für die Förderung eines Betreuungsvereins ist, daß er die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt und nach seinem Einzugsbereich der Planung der Betreuungsbehörde entspricht.


6.2 Antragsberechtigt sind die Betreuungsvereine. Die Anträge sind bei der überörtlichen Betreuungsbehörde nach dem Muster über die örtliche Betreuungsbehörde unter Anschluß einer Stellungnahme der örtlichen Betreuungsbehörde insbesondere zum Einzugsbereich des Betreuungsvereins einzureichen.


6.3 Der Zuschuß wird jährlich auf Antrag gewährt. Bewilligungsbehörde ist die überörtliche Betreuungsbehörde, die für den Sitz des Betreuungsvereins zuständig ist. Der Antrag muß der Bewilligungsbehörde spätestens am 31. März für das laufende Jahr vorliegen. Geht der Antrag später ein oder wird erstmals ein Antrag auf Förderung gestellt, beginnt die Förderung frühestens ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag bei der Bewilligungsbehörde eingeht.

Die Bewilligungsbehörde erläßt den Bewilligungsbescheid auf Vordruck (Anlage 3). Der Zuschuß soll nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides in höchstens zwei (Teil-) Beträgen ausbezahlt werden.


6.4 Die Bewilligungsbehörde hat von dem Zuwendungsempfänger bis zum 31. März des auf den Bewilligungszeitraumes folgenden Jahres einen Verwendungsnachweis nach Vordruck (Anlage 4) zu verlangen.


7. Inkrafttreten

Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.


Anmerkung: siehe auch die Bemessungskriterien auf der nächsten Seite.


Bemessungskriterien für die Förderung von Betreuungsvereinen in Baden-Württemberg im Jahr 1995

Die Landesarbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten hat am 23.11.1994 die nach Ziffer 5.3. der Richtlinien des Sozialministeriums vom 31.3.1992 über die Förderung von Betreuungsvereinen abzugebende Empfehlung über Bemessungskriterien für das Haushaltsjahr 1995 in der folgenden Form beschlossen:

  MA* MA* MA* MA*
  100 % b. 75 % b. 50 % b. 30 % b.
         
  Betreuung insges. davon Betreuung insges. davon Betreuung insges. davon Betreuung insges. davon
Summe Verlauf
Endstufe:
1. Jahr
2. Jahr
3. Jahr
mind. amtl. mind. ehrenamtl.
55 27
0 0
18 9
37 18
mind. amtl. mind. ehrenamtl.
40 20
0 0
13 6
27 13
mind. amtl. mind. ehrenamtl.
28 14
0 0
10 5
18 9
mind. amtl. mind. ehrenamtl.
15 7
0 0
5 2
10 5
* MA = Mitarbeiter
* b. = Beschäftigt


Erläuterungen:


1. Die maßgeblichen Betreuungszahlen müssen zu Beginn des Monats erreicht sein, der dem Monat der Arbeitsaufnahme entspricht. Bewilligungsbescheide für das gesamte Kalenderjahr werden nur erteilt, soweit bei der Antragstellung bereits die zu Beginn des folgenden Arbeitsjahres maßgeblichen Betreuungszahlen erfüllt sind. Bei Vereinen, in denen der Querschnittsmitarbeiter seine Tätigkeit neu aufnimmt, setzt die volle Förderung bereits ein, wenn erwartet werden kann, daß die Bemessungszahlen für das zweite Arbeitsjahr am Ende des ersten Arbeitsjahres erreicht werden. Die Bemessungskriterien gehen von der Gesamtzahl der Betreuungen des Vereins aus.


2. Berücksichtigt werden nur angeordnete Betreuungen. Verfahrenspflegschaften, Vollmachten, Betreuungsverfügungen, beantragte oder verhinderte Betreuungen bleiben außer acht.


3. Ehrenamtliche Betreuer des Vereins sind Betreuer, die vom Verein begleitet werden. Es muß ein Kontakt bestehen, die Angebote des Vereins hinsichtlich Aus- und Fortbildung, Erfahrunsaustausch müssen offenstehen und sollen wahrgenommen werden. Dem Verein angehörende Berufsbetreuer können nicht als ehrenamtliche Betreuer angerechnet werden. Zum Nachweis ist ergänzend zum Förerantrag eine Namensliste der ehrenamtlichen Betreuer mit Angabe der Zahl der jeweils geführten Betreuungen vorzulegen.


4. Der geförderte Mitarbeiter muß selbst Betreuungen führen.


5. Werden die geförderten Betreuungen insgesamt und die geforderten ehrenamtlichen Betreuungen nicht erreicht, so erfolgt keine Förderung. Ausnahmen können die Bewilligungsbehörden nach Ziff. 5.3. der Landesrichtlinien in begründeten Fällen zulassen.