Das Betreuungsrecht für das Land Baden-Württemberg
Ausführungsgesetz vom 19.11.1991
Förderrichtlinien (für Betreuungsvereine)
Bemessungskriterien für die Förderung
Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und
zur Anpassung des Landesrechts - Auszug -
Vom 19. November 1991 (GBl. Baden-Württemberg 1991, S. 681)
Artikel 1 Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AG BtG)
§ 1 Betreuungsbehörden
(1) Örtliche Betreuungsbehörden sind die Stadt- und Landkreise.
(2) Überörtliche Betreuungsbehörden sind die Landeswohlfahrtsverbände.
(3) Die örtlichen und überörtlichen Betreuungsbehörden
führen die Aufgaben in Betreuungsangelegenheiten als weisungsfreie Pflichtaufgaben durch
mit Ausnahme der Aufgabe der Förderung von Betreuungsvereinen, die der überörtlichen
Betreuungsbehörde als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen wird. Die
örtlichen Betreuungsbehörden tragen die Kosten hierfür nur, soweit nicht nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Kostentragung einem anderen obliegt.
§ 2 Aufgaben der Betreuungsbehörden
(1) Die örtlichen Betreuungsbehörden sind für die ihnen
nach dem Betreuungsgesetz obliegenden Aufgaben sachlich zuständig, soweit nicht in diesem
Gesetz die Zuständigkeit der überörtlichen Betreuungsbehörden begründet ist. Die
örtlichen Betreuungsbehörden sind insbesondere zuständig für die
1. Beratung und Unterstützung der Betreuer bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben,
2. Anregung und Förderung der Tätigkeit einzelner
Personen sowie von gemeinnützigen und freien Organisationen zugunsten
Betreuungsbedürftiger,
3. Sicherstellung eines ausreichenden Angebots zur
Einführung der Betreuer in ihre Aufgaben und zu ihrer Fortbildung auf örtlicher Ebene,
4. Unterstützung des Vormundschaftsgerichts nach Maßgabe
von §§ 7, 8 des Betreuungsbehördengesetzes,
5. Bedarfsermittlung und Planung für ein ausreichendes
Angebot an Betreuern auf der örtlichen Ebene,
6. Einrichtung einer örtlichen Arbeitsgemeinschaft, in der
die mit Betreuungsangelegenheiten befaßten Institutionen und Organisationen
einschließlich der Träger der freien Wohlfahrtspflege zur Koordinierung deren Arbeit
mitwirken,
7. Übernahme und Führung von Betreuungen im Falle des §
1900 Abs. 4 BGB.
Die Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörde nach dem
Unterbringungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
(2) Die überörtlichen Betreuungsbehörden sind zur
Durchführung der überörtlichen Aufgaben zuständig. Die sind insbesondere zuständig
für die
1. Sicherstellung eines ausreichenden überörtlichen
Angebots zur Einführung und Fortbildung der Betreuer sowie zur Unterstützung der
örtlichen Betreuungsbehörden bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3,
2. Anerkennung und Förderung sowie fachliche Beratung von Betreuungsvereinen,
3. Bedarfsermittlung und Planung für ein ausreichendes
Angebot an Betreuern sowie Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgabe,
4. Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft auf der
überörtlichen Ebene, in der die mit Betreuungsangelegenheiten befaßten Institutionen
und Organisationen einschließlich der Träger der freien Wohlfahrtspflege zur
Koordinierung ihrer Arbeit mitwirken.
§ 3 Anerkennung von Betreuungsvereinen
(1) Betreuungsvereine können unter den Voraussetzungen des
§ 1908 f Abs. 1 BGB anerkannt werden, wenn sie
1. ihren Sitz und ihren überwiegenden Tätigkeitsbereicht
in Baden-Württemberg haben und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in
Baden-Württemberg betreuen,
2. den Anforderungen der Gemeinnützigkeit im Sinne des
Steuerrechts genügen,
3. den Nachweis erbringen, daß ihre Arbeit nach Inhalt,
Umfang und Dauer eine Anerkennung rechtfertigt,
4. von einer nach Ausbildung oder Berufserfahrung
geeigneten Persönlichkeit geleitet werden und über persönlich und fachlich geeignete
Mitarbeiter verfügen.
Die Betreuungsvereine sollen in keinem
Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen im Sinne
von § 1897 Abs. 3 BGB stehen, in denen Betreute auf Dauer untergebracht sind oder wohnen.
(2) Die Anerkennung ist widerruflich und kann unter
Auflagen erteilt werden.
§ 4 Art und Umfang der Förderung von
Betreuungsvereinen
(1) Das Land gewährt nach Maßgabe des
Staatshaushaltsplans im Rahmen besonderer Richtlinien des Sozialministeriums den
anerkannten Betreuungsvereinen, die die Voraussetzungen des § 1908 f Abs. 1 BGB und des
§ 3 dieses Gesetzes erfüllen, auf Antrag Zuwendungen zu den anerkannten Personalkosten
für hauptberuflich tätige Mitarbeiter und zu den erforderlichen Sachkosten.
(2) Die Förderung richtet sich
1. nach der Zahl der von den hauptberuflichen und
ehrenamtlichen Mitarbeitern des Betreuungsvereins Betreuten sowie
2. nach der Zahl der hauptberuflichen und ehrenamtlichen
Mitarbeiter.
Grundlage ist dabei die Eingruppierung bzw. Vergütung von
Landesbediensteten in vergleichbaren Tätigkeitsbereichen.
Art. 2 - 24 Änderungen sonstigen Landesrechts (nicht
abgedruckt)
Artikel 25 Inkrafttreten
(1) Artikel 18 Nr. 1, 19 bis 21 und 24 dieses Gesetzes
treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1992 in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu
verkünden.
Stuttgart, den 19. November 1991
Richtlinien des
Sozialministeriums über die Förderung von Betreuungsvereinen
vom 31. März 1992 (Nr. 41-7240.2)
1.Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Zur Förderung der nach § 1908 f BGB den
Betreuungsvereinen übertragenen Querschnittsaufgaben:
- Gewährleistung einer ausreichenden Zahl geeigneten
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- Beaufsichtigung, Weiterbildung und angemessene
Haftpflichtversicherung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer und Betreuerinnen,
- Einführung in die Aufgaben, Fortbildung und Beratung
ehrenamtlicher Betreuer und Betreuerinnen sowie
- Ermöglichung eines Erfahrungsaustausches zwischen den
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
können gemäß § 4 des Ausführungsgesetzes zum
Betreuungsgesetz (AGBtG) vom 19. November 1991 (GBL S. 681) zu den anerkannten
Personalkosten hauptberuflicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie zu den
erforderlichen Sachkosten Zuschüsse gewährt werden. Die Förderung erfolgt auf Antrag
nach Maßgabe dieser Richtlinien, der §§ 23, 44 LHO sowie den Verwaltungsvorschriften
hierzu und §§ 48, 49 und 49 a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, im Rahmen der im
Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel (Kapitel 0917 Titel 684 71). Auf die Gewährung
einer Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch.
2. Zuwendungsempfänger
2.1 Zuwendungsempfänger sind die Betreuungsvereine
oder die Fördergemeinschaft nach Nummer 2.2. Betreuungsvereine können unter Beteiligung
von
- Trägern der freien Wohlfahrtspflege,
- Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen
Rechts,
- sonstigen gemeinnützigen Trägern,
- kommunalen Gebietskörperschaften gebildet werden.
2.2 Zu fördernde Betreuungsvereine stimmen ihren
Einzugsbereich untereinander und mit den örtlichen Betreuungsbehörden (Stadt- und
Landkreise) ihres Einzugsbereichs ab. Ein Betreuungsverein kann auch einen Einzugsbereich
für mehrere Stadt- und/oder Landkreise, in begründeten Fällen ausnahmsweise auch für
den Zuständigkeitsbereich der überörtlichen Betreuungsbehörde oder des Landes
besitzen. Mehrere Betreuungsvereine, die die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1908 f
BGB und nach § 3 AGBtG erfüllen, können sich zur Erledigung der Querschnittsaufgaben zu
einer Fördergemeinschaft zusammenschließen.
3. Zuwendungsvoraussetzungen zur Projektförderung
Betreuungsvereine können gefördert werden, wenn sie die
Voraussetzungen von § 4 AGBtG erfüllen, ihren Einzugsbereich untereinander und mit den
örtlichen Betreuungsbehörden abgestimmt haben und folgende weitere Voraussetzungen
erfüllen:
3.1 Der Betreuungsverein gewährleistet eine
Personalausstattung, die für eine fachlich qualifizierte Erfüllung der Aufgaben nach dem
Betreuungsgesetz erforderlich ist. Zur personellen Ausstattung eines Betreuungsvereins
gehört ein(e) hauptberuflich als Vollzeit- oder Teilzeitkraft angestellte(r)
Mitarbeiter(in) zur Erledigung der in Nummer 1 genannten Querschnittsaufgaben sowie
ehrenamtliche Vereinsbetreuer und -betreuerinnen und/oder bei Bedarf weitere
hauptberufliche geeignete Fachkräfte.
3.2 Die Betreuungsvereine ermöglichen eine
angemessene Fort- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
3.3 Die geförderten Betreuungsvereine wirken in der
örtlichen Arbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 AGBtG)
mit.
3.4 Die Betreuungsvereine haben gemäß § 1908 e
BGB für die als Betreuer bzw. Betreuerinnen bestellten Vereinsmitarbeiter und
-Mitarbeiterinnen Ersatz für Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 und 4 BGB und eine
Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 BGB zu verlangen.
4. Kommunale Zuschüsse
Die Betreuungsvereine leisten mit ihren Mitarbeitern und
Mitarbeiterinnen, insbesondere den ehrenamtlichen Kräften einen Beitrag zur Entlastung
der kommunalen Betreuungsbehörden. Das Land geht davon aus, daß sich die kommunalen
Betreuungsbehörden an den Kosten der Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine wie das
Land in angemessenem Umfang beteiligen.
5. Form und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als Zuschuß im Wege der
Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.2 Der Zuschuß für eine(n) ganzjährig
vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter(in) eines Betreuungsvereins, der/die die
Querschnittsaufgaben nach § 1908 f BGB zu erfüllen hat, (Personalkostenzuschuß)
beträgt bis zu 23.000 DM zuzügl. einer Pauschale in Höhe der anteiligen Sachkosten und
der sonstigen Verwaltungskosten des Betreuungsvereins bei der Erfüllung der
Querschnittsaufgaben in Höhe von höchstens 10.000 DM für den/die geförderten
Mitarbeiter(in) eines Betreuungsvereins.Der Zuschuß wird je Betreuungsverein höchstens
für einen Mitarbeiter gewährt.Für kleinere Betreuungsvereine, die die
Bemessungsgrundlage infolge Teilzeitbeschäftigung nur anteilig erfüllen, kann eine
entsprechende Förderung zu 30 vom Hundert, zu 50 vom Hundert oder zu 75 vom Hundert
gewährt werden.
Neugegründete Betreuungsvereine können im Jahr ihrer
Gründung für eine(n) Mitarbeiter(in), der/die die Querschnittsaufgaben nach § 1908 f
BGB erfüllt, für die Zeit der tatsächlichen Beschäftigung einen Zuschuß in Höhe von
50 % des Jahresförderbetrages erhalten, wenn nach Aufbau und Organisation des
Betreuungsvereins zu erwarten ist, daß nach dieser Zeit die Zahlt der Mitarbeiter und die
Zahl der zu betreuenden Personen erreicht wird, die als Bemessungsgrundlage für eine zu
fördernde Stelle notwendig sind.
5.3 Die überörtliche Arbeitsgemeinschaft für
Betreuungsangelegenheiten (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 AGBtG) gibt gegenüber der
Bewilligungsbehörde eine Empfehlung über Bemessungskriterien für die im Haushaltsjahr
zur Verfügung stehenden Fördermittel ab. Dabei wird die Zahl der
Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen eines Betreuungsvereins und der zu betreuenden Personen als
emessungsgrundlage für die Förderung von höchstens einer Stelle je Betreuungsverein
festgelegt. Die Bewilligungsbehörde weicht von dieser Empfehlung nur in begründeten
Fällen ab.
5.4 Der Zuschuß wird nicht gewährt
- wenn ein Betreuungsverein nach Mitteilung der
Betreuungsbehörde nicht in der Arbeitsgemeinschaft nach Artikel 1 § 2 Abs. 1 Nr. 6 ABGtB
mitwirkt;
- für jeden Monat, in dem die geförderte Stelle nicht
überwiegend besetzt ist;
- für eine(n) Mitarbeiter(in), der/die Erziehungsurlaub
nach § 15 a des Bundeserziehungsgeldgesetzes in Anspruch nimmt, so daß die
Personalstelle deshalb unbesetzt bleibt;
- für eine(n) Mitarbeiter(in), für den/die der
Anstellungsträger Leistungen nach §§ 49, 54 oder 91 bis 99 des
Arbeitsförderungsgesetzes erhält.
5.5 Eine Mehrfachförderung ist nicht zulässig.
Betreuungsvereine erhalten die Landesförderung entweder für die Erledigung der
Querschnittsaufgaben auf örtlicher Ebene oder auf überörtlicher Ebene.
6. Verfahren
6.1 Voraussetzung für die Förderung eines
Betreuungsvereins ist, daß er die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt und nach seinem
Einzugsbereich der Planung der Betreuungsbehörde entspricht.
6.2 Antragsberechtigt sind die Betreuungsvereine.
Die Anträge sind bei der überörtlichen Betreuungsbehörde nach dem Muster über die
örtliche Betreuungsbehörde unter Anschluß einer Stellungnahme der örtlichen
Betreuungsbehörde insbesondere zum Einzugsbereich des Betreuungsvereins einzureichen.
6.3 Der Zuschuß wird jährlich auf Antrag gewährt.
Bewilligungsbehörde ist die überörtliche Betreuungsbehörde, die für den Sitz des
Betreuungsvereins zuständig ist. Der Antrag muß der Bewilligungsbehörde spätestens am
31. März für das laufende Jahr vorliegen. Geht der Antrag später ein oder wird erstmals
ein Antrag auf Förderung gestellt, beginnt die Förderung frühestens ab dem Ersten des
Monats, in dem der Antrag bei der Bewilligungsbehörde eingeht.
Die Bewilligungsbehörde erläßt den Bewilligungsbescheid
auf Vordruck (Anlage 3). Der Zuschuß soll nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides
in höchstens zwei (Teil-) Beträgen ausbezahlt werden.
6.4 Die Bewilligungsbehörde hat von dem
Zuwendungsempfänger bis zum 31. März des auf den Bewilligungszeitraumes folgenden Jahres
einen Verwendungsnachweis nach Vordruck (Anlage 4) zu verlangen.
7. Inkrafttreten
Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in
Kraft.
Anmerkung: siehe auch die Bemessungskriterien auf der
nächsten Seite.
Bemessungskriterien für
die Förderung von Betreuungsvereinen in Baden-Württemberg im Jahr 1995
Die Landesarbeitsgemeinschaft für
Betreuungsangelegenheiten hat am 23.11.1994 die nach Ziffer 5.3. der Richtlinien des
Sozialministeriums vom 31.3.1992 über die Förderung von Betreuungsvereinen abzugebende
Empfehlung über Bemessungskriterien für das Haushaltsjahr 1995 in der folgenden Form
beschlossen:
| |
MA* |
MA* |
MA* |
MA* |
| |
100 % b. |
75 % b. |
50 % b. |
30 % b. |
| |
|
|
|
|
| |
Betreuung insges. davon |
Betreuung insges. davon |
Betreuung insges. davon |
Betreuung insges. davon |
| Summe Verlauf |
| Endstufe: |
| 1. Jahr |
| 2. Jahr |
| 3. Jahr |
|
| mind. amtl. |
mind. ehrenamtl. |
| 55 |
27 |
| 0 |
0 |
| 18 |
9 |
| 37 |
18 |
|
| mind. amtl. |
mind. ehrenamtl. |
| 40 |
20 |
| 0 |
0 |
| 13 |
6 |
| 27 |
13 |
|
| mind. amtl. |
mind. ehrenamtl. |
| 28 |
14 |
| 0 |
0 |
| 10 |
5 |
| 18 |
9 |
|
| mind. amtl. |
mind. ehrenamtl. |
| 15 |
7 |
| 0 |
0 |
| 5 |
2 |
| 10 |
5 |
|
|
|
|
|
|
* MA = Mitarbeiter
* b. = Beschäftigt
Erläuterungen:
1. Die maßgeblichen Betreuungszahlen müssen zu Beginn des Monats erreicht sein, der dem
Monat der Arbeitsaufnahme entspricht. Bewilligungsbescheide für das gesamte Kalenderjahr
werden nur erteilt, soweit bei der Antragstellung bereits die zu Beginn des folgenden
Arbeitsjahres maßgeblichen Betreuungszahlen erfüllt sind. Bei Vereinen, in denen der
Querschnittsmitarbeiter seine Tätigkeit neu aufnimmt, setzt die volle Förderung bereits
ein, wenn erwartet werden kann, daß die Bemessungszahlen für das zweite Arbeitsjahr am
Ende des ersten Arbeitsjahres erreicht werden. Die Bemessungskriterien gehen von der
Gesamtzahl der Betreuungen des Vereins aus.
2. Berücksichtigt werden nur angeordnete Betreuungen.
Verfahrenspflegschaften, Vollmachten, Betreuungsverfügungen, beantragte oder verhinderte
Betreuungen bleiben außer acht.
3. Ehrenamtliche Betreuer des Vereins sind Betreuer, die
vom Verein begleitet werden. Es muß ein Kontakt bestehen, die Angebote des Vereins
hinsichtlich Aus- und Fortbildung, Erfahrunsaustausch müssen offenstehen und sollen
wahrgenommen werden. Dem Verein angehörende Berufsbetreuer können nicht als
ehrenamtliche Betreuer angerechnet werden. Zum Nachweis ist ergänzend zum Förerantrag
eine Namensliste der ehrenamtlichen Betreuer mit Angabe der Zahl der jeweils geführten
Betreuungen vorzulegen.
4. Der geförderte Mitarbeiter muß selbst Betreuungen
führen.
5. Werden die geförderten Betreuungen insgesamt und die
geforderten ehrenamtlichen Betreuungen nicht erreicht, so erfolgt keine Förderung.
Ausnahmen können die Bewilligungsbehörden nach Ziff. 5.3. der Landesrichtlinien in
begründeten Fällen zulassen. |
|