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Das Betreuungsrecht für das Land Nordrhein-Westfalen Drucken

Ausführungsgesetz vom 3.4.1992

Richtlinien für die Anerkennung von Betreuungsvereinen

Vorläufige Grundsätze für die Förderung von Betreuungsvereinen

Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und zur Anpassung des Landesrechts (Auszug)


Vom 3.April 1992 (GVBl.NW S. 1124)


Artikel 1 Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (Landesbetreuungsgesetz - LBtG)


§ 1 Betreuungsbehörden


(1) Zuständige Behörden für Betreuungsangelegenheiten im Sinne des § 1 des Betreuungsbehördengesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025) sind - soweit nicht nach Absatz 2 die Landschaftsverbände zuständige sind - die kreisfreien und die Großen kreisangehörigen Städte, für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden die Kreise. Sie führen im Rahmen dieser Aufgaben die Zusatzbezeichnung »Betreuungsstelle«.


(2) Zuständige Behörden für die Entscheidung über die Anerkennung von rechtsfähigen Vereinen als Betreuungsvereine gemäß § 1908 f des Bürgerlichen Gesetzbuches sind die Landschaftsverbände. Sie führen insoweit die Zusatzbezeichnung »Landesbetreuungsamt«.


(3) Die Landesbetreuungsämter nehmen ihre Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Ausführung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Ausführung dieser Aufgaben kann sie

a) allgemeine Weisungen erteilen,

b) besondere Weisungen erteilen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sein können.

Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.


§ 2 Anerkennung von Betreuungsvereinen


Die Anerkennung als Betreuungsverein setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 1908 f Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches voraus,

1. daß der Verein gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt.

2. daß der Verein mindestens eine hauptamtliche Mitarbeiterin/einen hauptamtlichen Mitarbeiter zu Betreuungszwecken beschäftigt, die/der eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich Sozialarbeit, Sozialpädagogik oder eine vergleichbare Qualifikation hat oder aufgrund der Persönlichkeit oder Lebenserfahrung, z.B. durch langjährige Tätigkeit als Vormund oder Pfleger, geeignet ist, Betreuungen wahrzunehmen.

3. daß der Verein die Verpflichtung übernimmt, kalenderjährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.


§ 3 Förderung von Betreuungsvereinen


Soweit dies zur Sicherstellung eines angemessenen Angebotes an Betreuern erforderlich ist, wird die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1908 f Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches durch anerkannte Betreuungsvereine nach Maßgabe des Landeshaushalts gefördert.


§ 4 Arbeitsgemeinschaften


Die örtliche Betreuungsbehörde soll zur Förderung der Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten auf örtlicher Ebene eine Arbeitsgemeinschaft einrichten, in der die Betreuungsvereine vertreten sind.


§ 5 Verwaltungsvorschriften


Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.


Artikel 2 - 11 Änderung sonstigen Landesrechtes (nicht abgedruckt)


Artikel 12 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die an Stelle des Jugendamtes und des Landesjugendamtes für die Vormundschaften und Pflegschaften über Volljährige vom 25. September 1979 (GV. NW. S. 648) außer Kraft.


Düsseldorf, den 3. April 1992

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen


Richtlinien für die Anerkennung von Betreuungsvereinen


RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 16. 7. 1992

- II B 5 - 4440.25 (MinBl. NW 1992, S. 1108)


1 Gegenstand


Die Landschaftsverbände (Landesbetreuungsämter) können gemäß § 1908 f Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 2 des Landesbetreuungsgesetzes vom 3. April 1992 (GV. NW. S. 124 - SGV. NW. 2170) nach Maßgabe dieser Richtlinen auf Antrag rechtsfähige Vereine als Betreuungsvereine zur Wahrnehmung von Aufgaben in Betreuungsangelegenheiten anerkennen.


2 Voraussetzungen


2.1 Allgemein


Die Tätigkeit eines Betreuungsvereins erfordert verantwortliches Handeln in fürsorglicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht.


Sie ist gerichtet auf die Verwirklichung des Prinzips der persönlichen Betreuung. Hauptmerkmal der persönlichen Betreuung ist der persönliche Kontakt, insbesondere das persönliche Gespräch zwischen Betreuten und Betreuer/innen.


Dem Betreuungsverein kommen im Rahmen des von dem Betreuungsgesetz vorgegebenen Modells der organisierten Einzelbetreuung die wichtige Aufgabe zu, das Engagement haupt- und ehrenamtlicher Mitarbeiter/innen bzw. Betreuer/innen wirkungsvoll zusammenzuführen.

Eine umfassende Beratung der Betreuten und der ehrenamtlichen Betreuer/innen kann nur in enger Zusammenarbeit mit den anderen sozialen Diensten und Institutionen sowie den Kommunen erfolgen. Der Verein sollte daher auch in Arbeitsgemeinschaften im Sinne des § 4 Landesbetreuungsgesetz mitwirken und auch sonst die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit den weiteren vor Ort in Betreuungsangelegenheiten Tätigen suchen.


2.2 Eigenschaften des Betreuungsvereins


Als Betreuungsvereine können nur rechtsfähige Vereine anerkannt werden, die gemeinnützige Zwecke i.S. v. § 52 Abgabenordnung verfolgen.


Der Verein muß nach seinen Zielen und nach seiner Satzung gewährleisten, daß die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Insbesondere muß eine ordnungsgemäße Kassen-, Wirtschafts- und Vermögensverwaltung sowie eine unabhängige Prüfung der Rechnungswerke vor der Entlastung sichergestellt sein.


Der Verein muß über eine angemessene fürsorgliche, wirtschaftliche, rechtliche und personelle Leistungsfähigkeit verfügen. Die ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen des Vereins, die mit der Wahrnehmung von Vereinsaufgaben betraut werden, sollten nach Möglichkeit Mitglieder des Vereins sein.

Die Voraussetzungen des § 2 Nr. 2 Landesbetreuungsgesetz können auch durch Teilzeitbeschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von zumindest 19 Stunden erfüllt werden. Der Verein hat sicherzustellen, daß eine kontinuierliche Betreuungsarbeit des Vereins in Fällen der Abwesenheit, Verhinderung oder des Ausscheidens von Fachkräften gewährleistet ist.

Bei der Übertragung von Betreuungen auf Fachkräfte oder sonstige Personen muß gewährleistet sein, daß eine angemessene Betreuung zum Wohle der Betreuten geleistet werden kann. Die zulässige Belastung richtet sich nach den persönlichen Fähigkeiten und den Anforderungen der übertragenen Betreuung(en).


Zu den Aufgaben des Vereins gehören gleichwertig neben der Betreuungsarbeit im engeren Sinne insbesondere die Aufgaben der

- Gewinnung,

- Einführung,

- Fortbildung,

- Beratung und

- sonstigen Unterstützung

von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern.


Die Fachkräfte des Vereins sollten daher mit einem angemessenen Anteil ihrer regelmäßigen Wochenarbeitszeit mit der Aufgabe betraut werden, ehrenamtliche Betreuer/innen zu gewinnen, einzuführen, fortzubilden, zu beraten und zu unterstützen.

Der Verein hat darüber hinaus einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch zwischen haupt- und ehrenamtlichen Kräften zu gewährleisten.


3 Verfahren


3.1 Antrag


Der Antrag auf Anerkennung als Betreuungsverein ist schriftliche bei dem Landschaftsverband (Landesbetreuungsamt) zu stellen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. Vereinssatzung,

2. Stellungnahme des Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege, soweit der antragstellende Verein einem solchen angeschlossen ist,

3. Versicherungsnachweis,

4. Gemeinnützigkeitsbescheinigung,

5. Nachweis über Anzahl, Ausbildung und Berufsweg oder sonstige Befähigungen der hauptamtlichen Mitarbeiter/innen,

6. Verpflichtungserklärung i.S.d. § 2 Nr. 3 Landesbetreuungsgesetz.


Das Landesbetreuungsamt entscheidet über den Antrag. Die Anerkennung ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.


Über die Anerkennung ist dem Verein eine Urkunde auszustellen.

Das Landesbetreuungsamt unterrichtet die Betreuungsstellen und die Vormundschaftsgerichte seines Bereichs über die erfolgten Anerkennungen.


3.2 Tätigkeitsbericht


Durch Auflage ist sicherzustellen, daß anerkannte Betreuungsvereine dem Landesbetreuungsamt kalenderjährlich einen Tätigkeitsbericht vorlegen. Der Tätigkeitsbericht soll es den Landesbetreuungsämtern ermöglichen, ausgesprochene Anerkennungen auf den Fortbestand der Voraussetzungen überprüfen zu können. Daneben soll der Tätigkeitsbericht auch weitere Planungsdaten liefern.

Der Tätigkeitsbericht hat sich zumindest auf folgende Angaben zu erstrecken:

- Zahl, Name und Qualifikation der hauptamtlichen Fachkräfte,

- Zahl der ehrenamtlichen Betreuer/innen, die der Verein begleitet,

- Zahl der neugewonnenen ehrenamtlichen Betreuer/innen,

- Art und Inhalt von Maßnahmen für Aufgabenwahrnehmung nach § 1908 f Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

- Zahl der Vereinsbetreuungen,

- Zahl der Betreuungen durch Vereinsbetreuer,

- Zahl der ehrenamtlichen Betreuungen.


4 Schlußbestimmungen


Diese Richtlinien sind in noch nicht abgeschlossenen Antragsverfahren uneingeschränkt anzuwenden. Bei bereits anerkannten Betreuungsvereinen (z.B. aufgrund von Artikel 9 § 4 BtG) ist - ggf. durch nachträgliche Auflagen - sicherzustellen, daß diese Richtlinien eingehalten werden.


Konzeption der Förderung zum Zwecke der Gewinnung, Einfühung, Fortbildung und Beratung ehrenamtlicher Betreuer (vorläufige Bewirtschaftungsgrundsätze)


Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales


Ausgangslage


Die bisherige Situation der Vormundschaft und Pflegschaft über Volljährige wies als besonders schwerwiegenden Mangel auf, daß ein Betroffener oft nur "verwaltet" werden konnte, weil dem Vormund/Pfleger Fälle in einem Umfang übertragen waren, der keinen Spielraum mehr für individuelle Fürsorge ließ. Eine Berücksichtigung der Belange des Betroffenen und hieraus resultierende Maßnahmen, die seinem Wohl dienten, war nicht möglich.


Hauptursache dieser Misere war, daß nicht genügend ehrenamtliche Vormünder oder Pfleger nach den bisherigen rechtlichen Rahmenbedingungen bereit waren, eine Vormundschaft oder Pflegschaft zu übernehmen (vgl. Bundestagsdrucksache Nr. 11/4528, S. 50).


Von dieser Situation betroffen waren ca. 144.000 alte und behinderte Menschen, die unter Vormundschaft und Pflegschaft standen und nunmehr kraft Übergangsrechts unter Betreuung stehen. Personen, die seit dem 1.1.1992 erstmals unter Betreuung gestellt wurden, sind hierbei noch nicht erfaßt. Bei einer Gesamteinwohnerzahl von ca. 17 Millionen beträgt das Verhältnis Einwohner zu Betreuten etwa 122 : 1. Damit entfallen etwa 820 Betreute auf 100.000 Einwohner, von denen eine erhebliche Anzahl weiterhin nicht individuell betreut wird. Hinzu kommen Fälle, in denen bereits ein ehrenamtlicher Betreuer - der bisherige Vormund oder Pfleger - vorhanden ist, der jedoch nicht in ausreichendem Maße ausgebildet ist oder in Einzelfällen beraten werden kann.


Die Landesregierung fördert zur Stützung dieses Bereichs den Einsatz von Personal bei anerkannten Betreuungsvereinen, dessen Aufgabe es ist, ehrenamtliche Betreuer planmäßig zu gewinnen, diese in ihre Aufgaben einzuführen sowie deren Fortbildung und Beratung sicherzustellen. Es handelt sich hierbei um eine Landesleistung, die nach Maßgabe des § 3 Landesbetreuungsgesetz (LBtG) erbracht wird. Ein Anspruch der anerkannten Betreuungsvereine auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die beteiligten Behörden entscheiden aufgrund des Ergebnisses einer Bedarfsprüfung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


Zuwendungsempfänger, Zuwendungsvoraussetzungen und Bemessungsgrundlage

Die Fördermittel werden als Zuwendungen anerkannten Betreuungsvereinen gewährt, die einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen sind, ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben und die Beratung für ehrenamtliche Betreuer in Nordrhein-Westfalen leisten. Hierbei kommt es nicht darauf an, in welcher Rechtsform sich die anerkannten Betreuungsvereine der o.a. beschriebenen Aufgabenstellung zuwenden. Zuwendungsempfänger kann daher auch ein Zusammenschluß mehrerer selbständiger anerkannten Betreuungsvereine sein.


Die Zuwendungen werden gewährt für den Einsatz von Personal, das die Voraussetzungen von § 3 Nr. 2 LBtG erfüllt. Der Verein muß darüber hinaus gewährleisten, daß die Fachkräfte einerseits aktuelle praktische Erfahrungen in der einzelfallbezogenen Betreuungsarbeit erwerben können, damit das notwendige Wissen zur Gewinnung, Einführung, Fortbildung und Beratung ehrenamtlicher Betreuer vorhanden ist; andererseits muß - insbesondere im Hinblick auf den Mangel an qualifizierten ehrenamtlichen Betreuern - der Fachkraft ausreichend Arbeitszeit zur Wahrnehmung der o.a. Querschnittsaufgaben zur Verfügung stehen. Der Einsatz von teilzeitbeschäftigten Fachkräften ist auch im Bereich der Betreuungsarbeit wünschenswert. Wegen der zuvor beschriebenen Anforderungen an eine Fachkraft, die sich der Wahrnehmung der o.a. Querschnittsaufgaben widmen soll, können Fachkräfte mit einer Wochenarbeitszeit von weniger als 19 Wochenstunden nicht gefördert werden.


Eine umfassende Beratung für ehrenamtliche Betreuer kann nur in enger Verzahnung mit anderen sozialen Diensten und Institutionen sowie einer weitgehenden Einbindung der Kommunen erfolgen. Den mit der Beratung befaßten Fachkräften obliegt daher auch die Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch mit den weiteren vor Ort mit Betreuungsangelegenheiten befaßten Stellen. Dies hat der Verein zu gewährleisten. Valide Daten über den Bedarf in den einzelnen Landesteilen existieren nicht, so daß eine hieran orientierte konkrete Zuweisung von Fachkräften zu Vereinen, die zu fördern sind, ausscheidet. Fest steht jedoch - wie eingangs beschrieben - , daß derzeit von etwa 820 Betreuten je 100.000 Einwohnern auszugehen ist. Damit diese in ausreichendem Maße persönlich betreut werden können, muß die Aufgabe der Gewinnung, Einführung, Fortbildung und Beratung ehrenamtlicher Betreuer landesweit sowohl flächendeckend als auch bedarfsorientiert angegangen werden.


1. Prinzip der »flächendeckenden Beratung«


Zur flächendeckenden Aufgabenwahrnehmung ist es erforderlich, daß mindestens eine Fachkraft je Bereich einer Betreuungsstelle (§ 1 Abs. 1 LBtG) zur Verfügung steht. Dies bedeutet vorab einen Bedarf von ca. 85 Fachkräften.


2. Prinzip der »bedarfsorientierten Beratung«


Wegen der unterschiedlichen Bevölkerungsdichte (Stichworte: Ballungszentren, Flächenkreise) ist ergänzend zu vorstehend 1. ein Korrektiv vorzusehen. Das heißt, je weitere 100.000 Einwohner ist eine weitere Fachkraft als fachlich unbedingt notwendig vorzuhalten. Dies erfordert aufgrund der aktuellen Einwohnerzahlen der Betreuungsstellen einen weiteren Bedarf von ca. 88 Fachkräften.

Ausgehend - s.o. von einer Fachkraft pro 100.000 Einwohnern kommt die Zuweisung einer weiteren Fachkraft nur für den Bereich von Betreuungsstellen in Betracht, die mehr als 100.000 Einwohner aufweisen, da der durch die ersten 100.000 Einwohner verursachte Bedarf bereits durch die Zuweisung einer Fachkraft nach dem Flächendeckungsprinzip gedeckt ist.


Bei dieser Verfahrensweise können Einwohnerzahlen, die jeweils eine volle 100.000-Marke übersteigen, nicht berücksichtigt werden. Dies führt zu Grenzfällen, wenn die Einwohnerzahl nur um wenige Tausend hinter der folgenden 100.000-Marke zurückbleibt.


Hiervon sind insbesondere folgende Kommunen betroffen:

Stadt Dortmund ca. 594.000 Einwohner

Rhein-Sieg-Kreis ca. 494.000 Einwohner

Kreis Mettmann ca. 493.000 Einwohner

Stadt Bochum ca. 393.000 Einwohner

Kreis Gütersloh ca. 297.000 Einwohner

Kreis Aachen ca. 291.000 Einwohner

Kreis Minden-Lübbecke ca. 291.000 Einwohner


Derartige Grenzfälle sollten nach Möglichkeit auch berücksichtigt werden können. Dies gilt auch bei besonderen Bedarfslagen (Stichwort: Standorte großer stationärer Einrichtungen), die bei der Förderung in Abstimmung mit der obersten Landesbehörde berücksichtigt werden können.

Bei der Bemessung für den Bereich der Betreuungsstelle Bochum ist folgende Besonderheit zu berücksichtigen:


Im Bereich der Stadt Bochum ist ein anerkannten Betreuungsverein Teilprojektträger im Rahmen eines Modellvorhabens der Bundesregierung, das von der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen, Düsseldorf betreut wird und im wesentlichen die Bereiche abdeckt, die mit der Förderung des Hauses für Betreuungsdienste gestärkt werden sollen. Die Fachkraft, die im Rahmen des Modellvorhabens eingesetzt wird, befaßt sich nahezu ausschließlich mit Querschnittsaufgaben.


Die Fachkräfte, die vom Land gefördert werden sollen, können und sollen sich dagegen nur mit einem angemessenen Teil ihrer Wochenarbeitszeit den Querschnittsaufgaben widmen. Es ist daher vertretbar, der Fachkraft des Modellvorhabens der Bundesregierung zumindest die Effektivität beizumessen, der zwei Fachkräfte im Rahmen der Landesförderung entsprechen würden und dies entsprechend bei der Zuweisung der Fördermittel für den Bereich zu berücksichtigen. Im Bereich der Betreuungsstelle Bochum ist daher von vornherein eine Fachkraft weniger zu berücksichtigen, als es nach den o.a. Maßstäben auch ohne Anwendung der Grenzfallregelung möglich wäre. Eine Benachteiligung tritt hierdurch nicht ein. Ohne ein Modellvorhaben der Bundesregierung müssen drei Fachkräfte berücksichtigt werden. Die Durchführung des Modellvorhabens hinzugenommen würde das Fachkraftpotential auf fünf Fachkräfte steigern. Im Verhältnis zu allen anderen Bereichen des Landes bedeutet dies eine erhebliche Besserstellung, da dem Bereich der Betreuungsstelle Bochum mit ca. 393.000 Einwohnern fünf Fachkräfte gegenüberstünden, was eine Veränderung des Bedarfsmaßstabes von 1 : 100.000 auf ca. 1 : 79.000 (Fachkraft : Einwohner) beinhaltet. Prozentual bedeutet dies eine Abweichung von über 21 %. Bei Einsparung einer Fachkraft im Bereich Bochum verbleibt dort das Potential von vier Fachkräften. Dies ist eine mehr, als ohne Modellvorhaben der Bundesregierung zugestanden werden könnte. Zugleich wird dem Umstand Rechnung getragen, daß dort die Grenzfallregelung Anwendung finden kann.


Die Finanzzuweisung für die Bereiche der einzelnen Betreuungsstellen, die sich aus der Anwendung der zuvor beschriebenen Prinzipien ergeben, sind in der Anlage 1 dargestellt.


Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses. Der Zuschuß beträgt im Jahr 1993 für eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft 37.000 DM und für eine teilzeitbeschäftigte Fachkraft 18.500 DM.


Für Fachkräfte finanzschwacher Vereine erhöht sich der Zuschuß auf 41.000 DM bzw. 20.500 DM. Ohne besondere Prüfung gelten als finanzschwach die Vereine, die oder deren Träger einem Bezirksverband der Arbeiterwohlfahrt, dem Landesverband der Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes oder einem Landesverband des Deutschen Roten Kreuzes angeschlossen sind. Ein Zusammenschluß mehrerer Träger gilt als finanzschwach, wenn ein Träger als finanzschwach anzusehen ist.


Verfahren


Der Antrag auf Gewährung eines Landeszuschusses ist vom Träger an den Landschaftsverband - Landesbetreuungsamt - zu richten. Dem Antrag ist die Stellungnahme des zuständigen Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege sowie der für den Standort des Vereins zuständigen Betreuungsstelle beizufügen. Vereinbarungen über einen Trägerverbund oder Personalüberstellungen sind zusätzlich in Ablichtung beizufügen. Bewilligungsbehörde ist der Landschaftsverband - Landesbetreuungsamt -, in dessen Gebiet der Zuwendungsempfänger seinen Sitz hat. Die Bewilligungsbehörde erteilt einen Zuwendungsbescheid, nach dessen Maßgabe die Auszahlung erfolgt. Über die Verwendung der Fördermittel ist ein Nachweis zu führen.


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO.