Das Betreuungsrecht für das Land Nordrhein-Westfalen
Ausführungsgesetz vom 3.4.1992
Richtlinien für die Anerkennung von Betreuungsvereinen
Vorläufige Grundsätze für die Förderung von Betreuungsvereinen
Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und zur Anpassung des Landesrechts (Auszug)
Vom 3.April 1992 (GVBl.NW S. 1124)
Artikel 1 Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (Landesbetreuungsgesetz - LBtG)
§ 1 Betreuungsbehörden
(1) Zuständige Behörden für Betreuungsangelegenheiten im
Sinne des § 1 des Betreuungsbehördengesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002,
2025) sind - soweit nicht nach Absatz 2 die Landschaftsverbände zuständige sind - die
kreisfreien und die Großen kreisangehörigen Städte, für die übrigen kreisangehörigen
Gemeinden die Kreise. Sie führen im Rahmen dieser Aufgaben die Zusatzbezeichnung
»Betreuungsstelle«.
(2) Zuständige Behörden für die Entscheidung über die
Anerkennung von rechtsfähigen Vereinen als Betreuungsvereine gemäß § 1908 f des
Bürgerlichen Gesetzbuches sind die Landschaftsverbände. Sie führen insoweit die
Zusatzbezeichnung »Landesbetreuungsamt«.
(3) Die Landesbetreuungsämter nehmen ihre Aufgaben als
Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen
erteilen, um die gesetzmäßige Ausführung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen
Ausführung dieser Aufgaben kann sie
a) allgemeine Weisungen erteilen,
b) besondere Weisungen erteilen, wenn die ordnungsgemäße
Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert erscheint oder überörtliche Interessen
gefährdet sein können.
Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales.
§ 2 Anerkennung von Betreuungsvereinen
Die Anerkennung als Betreuungsverein setzt zusätzlich zu
den Voraussetzungen des § 1908 f Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches voraus,
1. daß der Verein gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52
der Abgabenordnung verfolgt.
2. daß der Verein mindestens eine hauptamtliche
Mitarbeiterin/einen hauptamtlichen Mitarbeiter zu Betreuungszwecken beschäftigt, die/der
eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich Sozialarbeit, Sozialpädagogik oder eine
vergleichbare Qualifikation hat oder aufgrund der Persönlichkeit oder Lebenserfahrung,
z.B. durch langjährige Tätigkeit als Vormund oder Pfleger, geeignet ist, Betreuungen
wahrzunehmen.
3. daß der Verein die Verpflichtung übernimmt,
kalenderjährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
§ 3 Förderung von Betreuungsvereinen
Soweit dies zur Sicherstellung eines angemessenen Angebotes
an Betreuern erforderlich ist, wird die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1908 f Abs. 1 Nr.
2 des Bürgerlichen Gesetzbuches durch anerkannte Betreuungsvereine nach Maßgabe des
Landeshaushalts gefördert.
§ 4 Arbeitsgemeinschaften
Die örtliche Betreuungsbehörde soll zur Förderung der
Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten auf örtlicher Ebene eine Arbeitsgemeinschaft
einrichten, in der die Betreuungsvereine vertreten sind.
§ 5 Verwaltungsvorschriften
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales erläßt
die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
Artikel 2 - 11 Änderung sonstigen Landesrechtes (nicht
abgedruckt)
Artikel 12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die an Stelle des Jugendamtes und des
Landesjugendamtes für die Vormundschaften und Pflegschaften über Volljährige vom 25.
September 1979 (GV. NW. S. 648) außer Kraft.
Düsseldorf, den 3. April 1992
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Richtlinien für die Anerkennung von Betreuungsvereinen
RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 16. 7. 1992
- II B 5 - 4440.25 (MinBl. NW 1992, S. 1108)
1 Gegenstand
Die Landschaftsverbände (Landesbetreuungsämter) können
gemäß § 1908 f Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 2 des
Landesbetreuungsgesetzes vom 3. April 1992 (GV. NW. S. 124 - SGV. NW. 2170) nach Maßgabe
dieser Richtlinen auf Antrag rechtsfähige Vereine als Betreuungsvereine zur Wahrnehmung
von Aufgaben in Betreuungsangelegenheiten anerkennen.
2 Voraussetzungen
2.1 Allgemein
Die Tätigkeit eines Betreuungsvereins erfordert
verantwortliches Handeln in fürsorglicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht.
Sie ist gerichtet auf die Verwirklichung des Prinzips der
persönlichen Betreuung. Hauptmerkmal der persönlichen Betreuung ist der persönliche
Kontakt, insbesondere das persönliche Gespräch zwischen Betreuten und Betreuer/innen.
Dem Betreuungsverein kommen im Rahmen des von dem
Betreuungsgesetz vorgegebenen Modells der organisierten Einzelbetreuung die wichtige
Aufgabe zu, das Engagement haupt- und ehrenamtlicher Mitarbeiter/innen bzw. Betreuer/innen
wirkungsvoll zusammenzuführen.
Eine umfassende Beratung der Betreuten und der
ehrenamtlichen Betreuer/innen kann nur in enger Zusammenarbeit mit den anderen sozialen
Diensten und Institutionen sowie den Kommunen erfolgen. Der Verein sollte daher auch in
Arbeitsgemeinschaften im Sinne des § 4 Landesbetreuungsgesetz mitwirken und auch sonst
die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit den weiteren vor Ort in
Betreuungsangelegenheiten Tätigen suchen.
2.2 Eigenschaften des Betreuungsvereins
Als Betreuungsvereine können nur rechtsfähige Vereine
anerkannt werden, die gemeinnützige Zwecke i.S. v. § 52 Abgabenordnung verfolgen.
Der Verein muß nach seinen Zielen und nach seiner Satzung
gewährleisten, daß die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden.
Insbesondere muß eine ordnungsgemäße Kassen-, Wirtschafts- und Vermögensverwaltung
sowie eine unabhängige Prüfung der Rechnungswerke vor der Entlastung sichergestellt
sein.
Der Verein muß über eine angemessene fürsorgliche,
wirtschaftliche, rechtliche und personelle Leistungsfähigkeit verfügen. Die
ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen des Vereins, die mit der Wahrnehmung von Vereinsaufgaben
betraut werden, sollten nach Möglichkeit Mitglieder des Vereins sein.
Die Voraussetzungen des § 2 Nr. 2 Landesbetreuungsgesetz
können auch durch Teilzeitbeschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von
zumindest 19 Stunden erfüllt werden. Der Verein hat sicherzustellen, daß eine
kontinuierliche Betreuungsarbeit des Vereins in Fällen der Abwesenheit, Verhinderung oder
des Ausscheidens von Fachkräften gewährleistet ist.
Bei der Übertragung von Betreuungen auf Fachkräfte oder
sonstige Personen muß gewährleistet sein, daß eine angemessene Betreuung zum Wohle der
Betreuten geleistet werden kann. Die zulässige Belastung richtet sich nach den
persönlichen Fähigkeiten und den Anforderungen der übertragenen Betreuung(en).
Zu den Aufgaben des Vereins gehören gleichwertig neben der
Betreuungsarbeit im engeren Sinne insbesondere die Aufgaben der
- Gewinnung,
- Einführung,
- Fortbildung,
- Beratung und
- sonstigen Unterstützung
von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern.
Die Fachkräfte des Vereins sollten daher mit einem
angemessenen Anteil ihrer regelmäßigen Wochenarbeitszeit mit der Aufgabe betraut werden,
ehrenamtliche Betreuer/innen zu gewinnen, einzuführen, fortzubilden, zu beraten und zu
unterstützen.
Der Verein hat darüber hinaus einen regelmäßigen
Erfahrungsaustausch zwischen haupt- und ehrenamtlichen Kräften zu gewährleisten.
3 Verfahren
3.1 Antrag
Der Antrag auf Anerkennung als Betreuungsverein ist
schriftliche bei dem Landschaftsverband (Landesbetreuungsamt) zu stellen, in dessen Bezirk
der Verein seinen Sitz hat.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. Vereinssatzung,
2. Stellungnahme des Spitzenverbandes der Freien
Wohlfahrtspflege, soweit der antragstellende Verein einem solchen angeschlossen ist,
3. Versicherungsnachweis,
4. Gemeinnützigkeitsbescheinigung,
5. Nachweis über Anzahl, Ausbildung und Berufsweg oder
sonstige Befähigungen der hauptamtlichen Mitarbeiter/innen,
6. Verpflichtungserklärung i.S.d. § 2 Nr. 3
Landesbetreuungsgesetz.
Das Landesbetreuungsamt entscheidet über den Antrag. Die
Anerkennung ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.
Über die Anerkennung ist dem Verein eine Urkunde
auszustellen.
Das Landesbetreuungsamt unterrichtet die Betreuungsstellen
und die Vormundschaftsgerichte seines Bereichs über die erfolgten Anerkennungen.
3.2 Tätigkeitsbericht
Durch Auflage ist sicherzustellen, daß anerkannte
Betreuungsvereine dem Landesbetreuungsamt kalenderjährlich einen Tätigkeitsbericht
vorlegen. Der Tätigkeitsbericht soll es den Landesbetreuungsämtern ermöglichen,
ausgesprochene Anerkennungen auf den Fortbestand der Voraussetzungen überprüfen zu
können. Daneben soll der Tätigkeitsbericht auch weitere Planungsdaten liefern.
Der Tätigkeitsbericht hat sich zumindest auf folgende
Angaben zu erstrecken:
- Zahl, Name und Qualifikation der hauptamtlichen
Fachkräfte,
- Zahl der ehrenamtlichen Betreuer/innen, die der Verein
begleitet,
- Zahl der neugewonnenen ehrenamtlichen Betreuer/innen,
- Art und Inhalt von Maßnahmen für Aufgabenwahrnehmung
nach § 1908 f Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- Zahl der Vereinsbetreuungen,
- Zahl der Betreuungen durch Vereinsbetreuer,
- Zahl der ehrenamtlichen Betreuungen.
4 Schlußbestimmungen
Diese Richtlinien sind in noch nicht abgeschlossenen
Antragsverfahren uneingeschränkt anzuwenden. Bei bereits anerkannten Betreuungsvereinen
(z.B. aufgrund von Artikel 9 § 4 BtG) ist - ggf. durch nachträgliche Auflagen -
sicherzustellen, daß diese Richtlinien eingehalten werden.
Konzeption der Förderung zum
Zwecke der Gewinnung, Einfühung, Fortbildung und Beratung ehrenamtlicher Betreuer
(vorläufige Bewirtschaftungsgrundsätze)
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Ausgangslage
Die bisherige Situation der Vormundschaft und Pflegschaft
über Volljährige wies als besonders schwerwiegenden Mangel auf, daß ein Betroffener oft
nur "verwaltet" werden konnte, weil dem Vormund/Pfleger Fälle in einem Umfang
übertragen waren, der keinen Spielraum mehr für individuelle Fürsorge ließ. Eine
Berücksichtigung der Belange des Betroffenen und hieraus resultierende Maßnahmen, die
seinem Wohl dienten, war nicht möglich.
Hauptursache dieser Misere war, daß nicht genügend
ehrenamtliche Vormünder oder Pfleger nach den bisherigen rechtlichen Rahmenbedingungen
bereit waren, eine Vormundschaft oder Pflegschaft zu übernehmen (vgl.
Bundestagsdrucksache Nr. 11/4528, S. 50).
Von dieser Situation betroffen waren ca. 144.000 alte und
behinderte Menschen, die unter Vormundschaft und Pflegschaft standen und nunmehr kraft
Übergangsrechts unter Betreuung stehen. Personen, die seit dem 1.1.1992 erstmals unter
Betreuung gestellt wurden, sind hierbei noch nicht erfaßt. Bei einer Gesamteinwohnerzahl
von ca. 17 Millionen beträgt das Verhältnis Einwohner zu Betreuten etwa 122 : 1. Damit
entfallen etwa 820 Betreute auf 100.000 Einwohner, von denen eine erhebliche Anzahl
weiterhin nicht individuell betreut wird. Hinzu kommen Fälle, in denen bereits ein
ehrenamtlicher Betreuer - der bisherige Vormund oder Pfleger - vorhanden ist, der jedoch
nicht in ausreichendem Maße ausgebildet ist oder in Einzelfällen beraten werden kann.
Die Landesregierung fördert zur Stützung dieses Bereichs
den Einsatz von Personal bei anerkannten Betreuungsvereinen, dessen Aufgabe es ist,
ehrenamtliche Betreuer planmäßig zu gewinnen, diese in ihre Aufgaben einzuführen sowie
deren Fortbildung und Beratung sicherzustellen. Es handelt sich hierbei um eine
Landesleistung, die nach Maßgabe des § 3 Landesbetreuungsgesetz (LBtG) erbracht wird.
Ein Anspruch der anerkannten Betreuungsvereine auf Gewährung von Zuwendungen besteht
nicht. Die beteiligten Behörden entscheiden aufgrund des Ergebnisses einer
Bedarfsprüfung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Zuwendungsempfänger, Zuwendungsvoraussetzungen und
Bemessungsgrundlage
Die Fördermittel werden als Zuwendungen anerkannten
Betreuungsvereinen gewährt, die einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege
angeschlossen sind, ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben und die Beratung für
ehrenamtliche Betreuer in Nordrhein-Westfalen leisten. Hierbei kommt es nicht darauf an,
in welcher Rechtsform sich die anerkannten Betreuungsvereine der o.a. beschriebenen
Aufgabenstellung zuwenden. Zuwendungsempfänger kann daher auch ein Zusammenschluß
mehrerer selbständiger anerkannten Betreuungsvereine sein.
Die Zuwendungen werden gewährt für den Einsatz von
Personal, das die Voraussetzungen von § 3 Nr. 2 LBtG erfüllt. Der Verein muß darüber
hinaus gewährleisten, daß die Fachkräfte einerseits aktuelle praktische Erfahrungen in
der einzelfallbezogenen Betreuungsarbeit erwerben können, damit das notwendige Wissen zur
Gewinnung, Einführung, Fortbildung und Beratung ehrenamtlicher Betreuer vorhanden ist;
andererseits muß - insbesondere im Hinblick auf den Mangel an qualifizierten
ehrenamtlichen Betreuern - der Fachkraft ausreichend Arbeitszeit zur Wahrnehmung der o.a.
Querschnittsaufgaben zur Verfügung stehen. Der Einsatz von teilzeitbeschäftigten
Fachkräften ist auch im Bereich der Betreuungsarbeit wünschenswert. Wegen der zuvor
beschriebenen Anforderungen an eine Fachkraft, die sich der Wahrnehmung der o.a.
Querschnittsaufgaben widmen soll, können Fachkräfte mit einer Wochenarbeitszeit von
weniger als 19 Wochenstunden nicht gefördert werden.
Eine umfassende Beratung für ehrenamtliche Betreuer kann
nur in enger Verzahnung mit anderen sozialen Diensten und Institutionen sowie einer
weitgehenden Einbindung der Kommunen erfolgen. Den mit der Beratung befaßten Fachkräften
obliegt daher auch die Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch mit den weiteren vor Ort
mit Betreuungsangelegenheiten befaßten Stellen. Dies hat der Verein zu gewährleisten.
Valide Daten über den Bedarf in den einzelnen Landesteilen existieren nicht, so daß eine
hieran orientierte konkrete Zuweisung von Fachkräften zu Vereinen, die zu fördern sind,
ausscheidet. Fest steht jedoch - wie eingangs beschrieben - , daß derzeit von etwa 820
Betreuten je 100.000 Einwohnern auszugehen ist. Damit diese in ausreichendem Maße
persönlich betreut werden können, muß die Aufgabe der Gewinnung, Einführung,
Fortbildung und Beratung ehrenamtlicher Betreuer landesweit sowohl flächendeckend als
auch bedarfsorientiert angegangen werden.
1. Prinzip der »flächendeckenden Beratung«
Zur flächendeckenden Aufgabenwahrnehmung ist es
erforderlich, daß mindestens eine Fachkraft je Bereich einer Betreuungsstelle (§ 1 Abs.
1 LBtG) zur Verfügung steht. Dies bedeutet vorab einen Bedarf von ca. 85 Fachkräften.
2. Prinzip der »bedarfsorientierten Beratung«
Wegen der unterschiedlichen Bevölkerungsdichte
(Stichworte: Ballungszentren, Flächenkreise) ist ergänzend zu vorstehend 1. ein
Korrektiv vorzusehen. Das heißt, je weitere 100.000 Einwohner ist eine weitere Fachkraft
als fachlich unbedingt notwendig vorzuhalten. Dies erfordert aufgrund der aktuellen
Einwohnerzahlen der Betreuungsstellen einen weiteren Bedarf von ca. 88 Fachkräften.
Ausgehend - s.o. von einer Fachkraft pro 100.000 Einwohnern
kommt die Zuweisung einer weiteren Fachkraft nur für den Bereich von Betreuungsstellen in
Betracht, die mehr als 100.000 Einwohner aufweisen, da der durch die ersten 100.000
Einwohner verursachte Bedarf bereits durch die Zuweisung einer Fachkraft nach dem
Flächendeckungsprinzip gedeckt ist.
Bei dieser Verfahrensweise können Einwohnerzahlen, die
jeweils eine volle 100.000-Marke übersteigen, nicht berücksichtigt werden. Dies führt
zu Grenzfällen, wenn die Einwohnerzahl nur um wenige Tausend hinter der folgenden
100.000-Marke zurückbleibt.
Hiervon sind insbesondere folgende Kommunen betroffen:
Stadt Dortmund ca. 594.000 Einwohner
Rhein-Sieg-Kreis ca. 494.000 Einwohner
Kreis Mettmann ca. 493.000 Einwohner
Stadt Bochum ca. 393.000 Einwohner
Kreis Gütersloh ca. 297.000 Einwohner
Kreis Aachen ca. 291.000 Einwohner
Kreis Minden-Lübbecke ca. 291.000 Einwohner
Derartige Grenzfälle sollten nach Möglichkeit auch
berücksichtigt werden können. Dies gilt auch bei besonderen Bedarfslagen (Stichwort:
Standorte großer stationärer Einrichtungen), die bei der Förderung in Abstimmung mit
der obersten Landesbehörde berücksichtigt werden können.
Bei der Bemessung für den Bereich der Betreuungsstelle
Bochum ist folgende Besonderheit zu berücksichtigen:
Im Bereich der Stadt Bochum ist ein anerkannten
Betreuungsverein Teilprojektträger im Rahmen eines Modellvorhabens der Bundesregierung,
das von der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen, Düsseldorf betreut wird und im
wesentlichen die Bereiche abdeckt, die mit der Förderung des Hauses für
Betreuungsdienste gestärkt werden sollen. Die Fachkraft, die im Rahmen des
Modellvorhabens eingesetzt wird, befaßt sich nahezu ausschließlich mit
Querschnittsaufgaben.
Die Fachkräfte, die vom Land gefördert werden sollen,
können und sollen sich dagegen nur mit einem angemessenen Teil ihrer Wochenarbeitszeit
den Querschnittsaufgaben widmen. Es ist daher vertretbar, der Fachkraft des
Modellvorhabens der Bundesregierung zumindest die Effektivität beizumessen, der zwei
Fachkräfte im Rahmen der Landesförderung entsprechen würden und dies entsprechend bei
der Zuweisung der Fördermittel für den Bereich zu berücksichtigen. Im Bereich der
Betreuungsstelle Bochum ist daher von vornherein eine Fachkraft weniger zu
berücksichtigen, als es nach den o.a. Maßstäben auch ohne Anwendung der
Grenzfallregelung möglich wäre. Eine Benachteiligung tritt hierdurch nicht ein. Ohne ein
Modellvorhaben der Bundesregierung müssen drei Fachkräfte berücksichtigt werden. Die
Durchführung des Modellvorhabens hinzugenommen würde das Fachkraftpotential auf fünf
Fachkräfte steigern. Im Verhältnis zu allen anderen Bereichen des Landes bedeutet dies
eine erhebliche Besserstellung, da dem Bereich der Betreuungsstelle Bochum mit ca. 393.000
Einwohnern fünf Fachkräfte gegenüberstünden, was eine Veränderung des
Bedarfsmaßstabes von 1 : 100.000 auf ca. 1 : 79.000 (Fachkraft : Einwohner) beinhaltet.
Prozentual bedeutet dies eine Abweichung von über 21 %. Bei Einsparung einer Fachkraft im
Bereich Bochum verbleibt dort das Potential von vier Fachkräften. Dies ist eine mehr, als
ohne Modellvorhaben der Bundesregierung zugestanden werden könnte. Zugleich wird dem
Umstand Rechnung getragen, daß dort die Grenzfallregelung Anwendung finden kann.
Die Finanzzuweisung für die Bereiche der einzelnen
Betreuungsstellen, die sich aus der Anwendung der zuvor beschriebenen Prinzipien ergeben,
sind in der Anlage 1 dargestellt.
Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der
Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses. Der Zuschuß beträgt im Jahr 1993 für
eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft 37.000 DM und für eine teilzeitbeschäftigte
Fachkraft 18.500 DM.
Für Fachkräfte finanzschwacher Vereine erhöht sich der
Zuschuß auf 41.000 DM bzw. 20.500 DM. Ohne besondere Prüfung gelten als finanzschwach
die Vereine, die oder deren Träger einem Bezirksverband der Arbeiterwohlfahrt, dem
Landesverband der Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes oder einem Landesverband
des Deutschen Roten Kreuzes angeschlossen sind. Ein Zusammenschluß mehrerer Träger gilt
als finanzschwach, wenn ein Träger als finanzschwach anzusehen ist.
Verfahren
Der Antrag auf Gewährung eines Landeszuschusses ist vom
Träger an den Landschaftsverband - Landesbetreuungsamt - zu richten. Dem Antrag ist die
Stellungnahme des zuständigen Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege sowie der für
den Standort des Vereins zuständigen Betreuungsstelle beizufügen. Vereinbarungen über
einen Trägerverbund oder Personalüberstellungen sind zusätzlich in Ablichtung
beizufügen. Bewilligungsbehörde ist der Landschaftsverband - Landesbetreuungsamt -, in
dessen Gebiet der Zuwendungsempfänger seinen Sitz hat. Die Bewilligungsbehörde erteilt
einen Zuwendungsbescheid, nach dessen Maßgabe die Auszahlung erfolgt. Über die
Verwendung der Fördermittel ist ein Nachweis zu führen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der
Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf.
erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten
Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO.
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