Das Betreuungsrecht für das Land Rheinland-Pfalz
Ausführungsgesetz vom 20.12.1991
Verwaltungsvorschrift zur Förderung von anerkannten Betreuungsvereinen
Landesgesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Auszug)
Vom 20. Dezember 1991 (GVBl. Rheinl.-Pfalz. S. 407)
Artikel 1 Landesgesetz zur Ausführung des
Betreuungsgesetzes (AGBtG)
§ 1 Betreuungsbehörden
(1) Zuständig für die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben
bei der Betreuung Volljähriger ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die
Stadtverwaltung als örtliche Betreuungsbehörde, soweit nicht nach Absatz 2 die
überörtliche Betreuungsbehörde zuständig ist. Die Landkreise und kreisfreien Städte
erfüllen die Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung.
(2) Das Landesamt für Jugend und Soziales als
überörtliche Betreuungsbehörde ist zuständig für
1. die Anerkennung, Förderung und fachliche Beratung von
Betreuungsvereinen und
2. die Einrichtung der Arbeitsgemeinschaft nach § 2 Abs.
2. Es wirkt in Zusammenarbeit mit den örtlichen Betreuungsbehörden, den
Betreuungsvereinen und den Vormundschaftsgerichten darauf hin, daß im Land eine
ausreichende Anzahl von Betreuern und Betreuerinnen zur Verfügung steht, und unterstützt
die örtlichen Betreuungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 des
Betreuungsbehördengesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002 - 2025 -).
(3) Die Betreuungsbehörden sollen die ihnen obliegenden
Aufgaben durch Bedienstete wahrnehmen lassen, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit
eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten
haben oder besondere Erfahrungen in Betreuungsangelegenheiten besitzen.
§ 2 Arbeitsgemeinschaften
(1) Die örtliche Betreuungsbehörde soll zur Förderung
der Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten auf örtlicher Ebene eine
Arbeitsgemeinschaft einrichten, in der die mit der Betreuung Volljähriger befaßten
Organisationen, Behörden und Gerichte sowie Betreuer und Betreuerinnen vertreten sind.
(2) Die überörtliche Betreuungsbehörde richtet zur
Förderung der Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten auf überörtlicher Ebene eine
Arbeitsgemeinschaft ein, in der die mit der Betreuung Volljähriger befaßten
Organisationen, Behörden, insbesondere die örtlichen Betreuungsbehörden und Gerichte
sowie Betreuer und Betreuerinnen vertreten sind.
§ 3 Anerkennung von Betreuungsvereinen
Ein rechtsfähiger Verein, der den Anforderungen des §
1908 f Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches entspricht, ist als Betreuungsverein
anzuerkennen, wenn er
1. den Anforderungen der Gemeinnützigkeit im Sinne der
Abgabenordnung genügt,
2. von Personen geleitet wird, die nach ihrer
Persönlichkeit, Ausbildung oder Berufserfahrung hierzu geeignet sind, und diese Personen
in keinem Abhängigkeitsverhältnis und in keiner anderen engen Beziehung zu Einrichtungen
stehen, in denen Personen untergebracht sind oder wohnen, für die ein Betreuer oder eine
Betreuerin des Vereins bestellt ist und
3. die sachgerechte und wirtschaftliche Verwendung der ihm
zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel gewährleistet.
§ 4 Förderung von Betreuungsvereinen
(1) Das Land gewährt den anerkannten Betreuungsvereinen
Zuwendungen in Höhe von 40 v.H. der angemessenen Personal- und Sachkosten einer
hauptamtlichen Fachkraft. Der Minister für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit
regelt die Einzelheiten der Förderung, insbesondere die Voraussetzungen und das
Verfahren, durch Verwaltungsvorschrift.
(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sollen den
anerkannten Betreuungsvereinen grundsätzlich Zuwendungen in Höhe der Landesförderung
gewähren.
Artikel 2 - 4 Änderung von Landesrecht (nicht abgedruckt)
Artikel 5 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die
Übertragung von Zuständigkeiten bei Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige vom
10. November 1972 (GVBl. S. 349, BS 404-1) außer Kraft.
Förderung von anerkannten
Betreuungsvereinen
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit,
Soziales, Familie und Gesundheit vom 28. April 1992 (641-05 201)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Landesgesetzes zur
Ausführung des Betreuungsgesetzes - AGBtG - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
1991, GVBl. S. 407, BS 200-3) wird im Hinblick auf die Förderung von anerkannten
Betreuungsvereinen durch das Land Rheinland-Pfalz folgendes bestimmt:
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Zweck der Landesförderung
Mit Hilfe der Zuwendungen des Landes sollen die anerkannten
Betreuungsvereine in die Lage versetzt werden, sich planmäßig um die Gewinnung
ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu bemühen, diese in ihre Aufgaben
einzuführen, sie fortzubilden und zu beraten. Außerdem soll ein ständiger
Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglicht werden.
1.2 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die anerkannten Betreuungsvereine
mit Sitz in Rheinland-Pfalz.
1.3 Voraussetzungen der Landesförderung
1.3.1 Die Betreuungsvereine stimmen ihren Wirkungskreis
untereinander und mit den örtlichen Betreuungsbehörden ab. Ein Betreuungsverein kann
auch einen örtlichen Wirkungskreis besitzen, der sich auf die Zuständigkeitsbereiche
mehrerer örtlicher Betreuungsbehörden erstreckt. Mehrere Betreuungsvereine können sich
zur Erfüllung einzelner Aufgaben nach Nummer 1.1 zu einer Gemeinschaft
zusammenschließen.
1.3.2 Der Betreuungsverein muß über eine
Personalausstattung verfügen, die eine fachlich qualifizierte Erfüllung der Aufgaben
nach dem Betreuungsgesetz ermöglicht. Die Vereinsarbeit muß durch mindestens eine
geeignete hauptamtliche Fachkraft (Vollzeit- oder Teilzeitkraft) ergänzt werden. Geeignet
ist eine hauptamtliche Fachkraft dann, wenn sie eine staatlich anerkannte Ausbildung,
insbesondere in den Bereichen Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Psychologie oder
Rechtswissenschaften absolviert hat und über eine entsprechende Praxiserfahrung in der
sozialen Arbeit verfügt.
1.3.3 Die hauptamtliche Fachkraft soll neben den Aufgaben
nach Nummer 1.1. auch eigene
Betreuungen übernehmen.
1.3.4 Der Betreuungsverein hat über mindestens 25
namentlich nachzuweisende ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verfügen, die
Betreuungen übernommen haben oder bereit sind, Betreuungen zu übernehmen.
2 Art, Umfang und Höhe der Landesförderung
2.1 Die anerkannten Betreuungsvereine erhalten im Wege der
Anteilsfinanzierung eine Landeszuwendung in Höhe von 40 v. H. der angemessenen Personal-
und Sachkosten einer hauptamtlichen Fachkraft.
2.2 Der Personalkostenzuschuß für eine ganzjährig
vollzeitbeschäftigte Fachkraft darf jährlich 30 000 DM nicht übersteigen. Der
Förderungshöchstbetrag erhöht sich jeweils um den durchschnittlichen Vomhundertsatz der
allgemeinen Vergütungserhöhung im öffentlichen Dienst.
2.3 Zuschußfähig sind folgende Personalkosten:
- Leistungen nach der Vergütungsordnung des
Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) oder nach vergleichbaren Vergütungsregelungen,
- Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nach den
gesetzlichen Bestimmungen,
- Arbeitgeberanteile zur zusätzlichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung entsprechend den Bestimmungen für den öffentlichen Dienst,
- Aufwendungen für die Fortbildung bis zu 3 v. H. des in
Nummer 2.2 angegebenen Betrags.
2.4 Der Sachkostenzuschuß darf jährlich 10 000 DM nicht
übersteigen. Zu den Sachkosten gehören insbesondere Fahrt-, Porto-, Telefon- und
Kopierkosten, Kosten für Büromaterial und Fachliteratur sowie sonstige Verwaltungskosten
einschließlich der Mietkosten.
2.5 Eine Förderung über 40 v. H. der tatsächlich
entstandenen Personal- und Sachkosten der hauptamtlichen Fachkraft hinaus ist
ausgeschlossen.
2.6 Die Landkreise und die kreisfreien Städte sollen
grundsätzlich Zuwendungen in Höhe der Landesförderung erbringen (§ 4 Abs. 2 AGBtG).
Dabei bleibt die Feststellung der jeweiligen Förderungsanteile mehrerer
Gebietskörperschaften (Nr. 1.3.1) deren Absprache untereinander vorbehalten.
3 Verfahren
3.1 Für die Beantragung, Bewilligung, Auszahlung und
Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, für
die Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Erstattung der gewährten Zuwendung nebst
Zinsen gelten die Bestimmungen zu § 44 Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der
Landeshaushaltsordnung vom 20. Januar 1983 (MinBl. S. 82; 1988 S. 500) in der jeweils
geltenden Fassung, soweit nachfolgend keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen
getroffen sind.
3.2 Der Antrag für das laufende Jahr muß bis spätestens
31. März über die zuständige örtliche Betreuungsbehörde bei der überörtlichen
Betreuungsbehörde eingereicht werden. Geht der Antrag später ein oder wird erstmals ein
Antrag auf Förderung gestellt, beginnt die Förderung frühestens ab dem 1. des Monats,
in dem der Antrag bei der örtlichen Betreuungsbehörde eingeht.
3.3 Die überörtliche Betreuungsbehörde erteilt nach
Prüfung der Anträge die Bewilligungsbescheide. Eine Aufstellung über die bewilligten
Landeszuwendungen und die Zuwendungsempfänger ist dem Ministerium für Arbeit, Soziales,
Familie und Gesundheit bis 31. Januar des folgenden Jahres vorzulegen.
3.4 Der Verwendungsnachweis ist bis zum 31. März des auf
den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres bei der überörtlichen Betreuungsbehörde
einzureichen. Er muß insbesondere Feststellungen enthalten über
- die sachgerechte und wirtschaftliche Verwendung der
Mittel (§ 3 Nr. 3 AGBtG),
- die Zahl der hauptamtlichen Fachkräfte,
- die Zahl der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter,
- die Zahl der vom Betreuungsverein übernommenen
Betreuungen,
- Art und Umfang der unter Nr. 1.1 durchgeführten
Maßnahmen,
- die Höhe der Zuwendungen der kommunalen
Gebietskörperschaften.
4. Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1.1.1992
in Kraft
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