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Das Betreuungsrecht für das Land Rheinland-Pfalz Drucken

Ausführungsgesetz vom 20.12.1991

Verwaltungsvorschrift zur Förderung von anerkannten Betreuungsvereinen

Landesgesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Auszug)


Vom 20. Dezember 1991 (GVBl. Rheinl.-Pfalz. S. 407)


Artikel 1 Landesgesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBtG)


§ 1 Betreuungsbehörden


(1) Zuständig für die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung als örtliche Betreuungsbehörde, soweit nicht nach Absatz 2 die überörtliche Betreuungsbehörde zuständig ist. Die Landkreise und kreisfreien Städte erfüllen die Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung.


(2) Das Landesamt für Jugend und Soziales als überörtliche Betreuungsbehörde ist zuständig für

1. die Anerkennung, Förderung und fachliche Beratung von Betreuungsvereinen und

2. die Einrichtung der Arbeitsgemeinschaft nach § 2 Abs. 2. Es wirkt in Zusammenarbeit mit den örtlichen Betreuungsbehörden, den Betreuungsvereinen und den Vormundschaftsgerichten darauf hin, daß im Land eine ausreichende Anzahl von Betreuern und Betreuerinnen zur Verfügung steht, und unterstützt die örtlichen Betreuungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 des Betreuungsbehördengesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002 - 2025 -).


(3) Die Betreuungsbehörden sollen die ihnen obliegenden Aufgaben durch Bedienstete wahrnehmen lassen, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder besondere Erfahrungen in Betreuungsangelegenheiten besitzen.


§ 2 Arbeitsgemeinschaften


(1) Die örtliche Betreuungsbehörde soll zur Förderung der Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten auf örtlicher Ebene eine Arbeitsgemeinschaft einrichten, in der die mit der Betreuung Volljähriger befaßten Organisationen, Behörden und Gerichte sowie Betreuer und Betreuerinnen vertreten sind.


(2) Die überörtliche Betreuungsbehörde richtet zur Förderung der Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten auf überörtlicher Ebene eine Arbeitsgemeinschaft ein, in der die mit der Betreuung Volljähriger befaßten Organisationen, Behörden, insbesondere die örtlichen Betreuungsbehörden und Gerichte sowie Betreuer und Betreuerinnen vertreten sind.


§ 3 Anerkennung von Betreuungsvereinen


Ein rechtsfähiger Verein, der den Anforderungen des § 1908 f Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches entspricht, ist als Betreuungsverein anzuerkennen, wenn er

1. den Anforderungen der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung genügt,

2. von Personen geleitet wird, die nach ihrer Persönlichkeit, Ausbildung oder Berufserfahrung hierzu geeignet sind, und diese Personen in keinem Abhängigkeitsverhältnis und in keiner anderen engen Beziehung zu Einrichtungen stehen, in denen Personen untergebracht sind oder wohnen, für die ein Betreuer oder eine Betreuerin des Vereins bestellt ist und

3. die sachgerechte und wirtschaftliche Verwendung der ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel gewährleistet.


§ 4 Förderung von Betreuungsvereinen


(1) Das Land gewährt den anerkannten Betreuungsvereinen Zuwendungen in Höhe von 40 v.H. der angemessenen Personal- und Sachkosten einer hauptamtlichen Fachkraft. Der Minister für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit regelt die Einzelheiten der Förderung, insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahren, durch Verwaltungsvorschrift.

(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sollen den anerkannten Betreuungsvereinen grundsätzlich Zuwendungen in Höhe der Landesförderung gewähren.


Artikel 2 - 4 Änderung von Landesrecht (nicht abgedruckt)


Artikel 5 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten bei Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige vom 10. November 1972 (GVBl. S. 349, BS 404-1) außer Kraft.


Förderung von anerkannten Betreuungsvereinen


Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit vom 28. April 1992 (641-05 201)


Auf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes - AGBtG - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991, GVBl. S. 407, BS 200-3) wird im Hinblick auf die Förderung von anerkannten Betreuungsvereinen durch das Land Rheinland-Pfalz folgendes bestimmt:


1. Allgemeine Bestimmungen


1.1 Zweck der Landesförderung


Mit Hilfe der Zuwendungen des Landes sollen die anerkannten Betreuungsvereine in die Lage versetzt werden, sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu bemühen, diese in ihre Aufgaben einzuführen, sie fortzubilden und zu beraten. Außerdem soll ein ständiger Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglicht werden.


1.2 Zuwendungsempfänger


Zuwendungsempfänger sind die anerkannten Betreuungsvereine mit Sitz in Rheinland-Pfalz.


1.3 Voraussetzungen der Landesförderung


1.3.1 Die Betreuungsvereine stimmen ihren Wirkungskreis untereinander und mit den örtlichen Betreuungsbehörden ab. Ein Betreuungsverein kann auch einen örtlichen Wirkungskreis besitzen, der sich auf die Zuständigkeitsbereiche mehrerer örtlicher Betreuungsbehörden erstreckt. Mehrere Betreuungsvereine können sich zur Erfüllung einzelner Aufgaben nach Nummer 1.1 zu einer Gemeinschaft zusammenschließen.


1.3.2 Der Betreuungsverein muß über eine Personalausstattung verfügen, die eine fachlich qualifizierte Erfüllung der Aufgaben nach dem Betreuungsgesetz ermöglicht. Die Vereinsarbeit muß durch mindestens eine geeignete hauptamtliche Fachkraft (Vollzeit- oder Teilzeitkraft) ergänzt werden. Geeignet ist eine hauptamtliche Fachkraft dann, wenn sie eine staatlich anerkannte Ausbildung, insbesondere in den Bereichen Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Psychologie oder Rechtswissenschaften absolviert hat und über eine entsprechende Praxiserfahrung in der sozialen Arbeit verfügt.


1.3.3 Die hauptamtliche Fachkraft soll neben den Aufgaben nach Nummer 1.1. auch eigene

Betreuungen übernehmen.


1.3.4 Der Betreuungsverein hat über mindestens 25 namentlich nachzuweisende ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verfügen, die Betreuungen übernommen haben oder bereit sind, Betreuungen zu übernehmen.


2 Art, Umfang und Höhe der Landesförderung


2.1 Die anerkannten Betreuungsvereine erhalten im Wege der Anteilsfinanzierung eine Landeszuwendung in Höhe von 40 v. H. der angemessenen Personal- und Sachkosten einer hauptamtlichen Fachkraft.


2.2 Der Personalkostenzuschuß für eine ganzjährig vollzeitbeschäftigte Fachkraft darf jährlich 30 000 DM nicht übersteigen. Der Förderungshöchstbetrag erhöht sich jeweils um den durchschnittlichen Vomhundertsatz der allgemeinen Vergütungserhöhung im öffentlichen Dienst.


2.3 Zuschußfähig sind folgende Personalkosten:

- Leistungen nach der Vergütungsordnung des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) oder nach vergleichbaren Vergütungsregelungen,

- Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen,

- Arbeitgeberanteile zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung entsprechend den Bestimmungen für den öffentlichen Dienst,

- Aufwendungen für die Fortbildung bis zu 3 v. H. des in Nummer 2.2 angegebenen Betrags.


2.4 Der Sachkostenzuschuß darf jährlich 10 000 DM nicht übersteigen. Zu den Sachkosten gehören insbesondere Fahrt-, Porto-, Telefon- und Kopierkosten, Kosten für Büromaterial und Fachliteratur sowie sonstige Verwaltungskosten einschließlich der Mietkosten.


2.5 Eine Förderung über 40 v. H. der tatsächlich entstandenen Personal- und Sachkosten der hauptamtlichen Fachkraft hinaus ist ausgeschlossen.


2.6 Die Landkreise und die kreisfreien Städte sollen grundsätzlich Zuwendungen in Höhe der Landesförderung erbringen (§ 4 Abs. 2 AGBtG). Dabei bleibt die Feststellung der jeweiligen Förderungsanteile mehrerer Gebietskörperschaften (Nr. 1.3.1) deren Absprache untereinander vorbehalten.


3 Verfahren


3.1 Für die Beantragung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, für die Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Erstattung der gewährten Zuwendung nebst Zinsen gelten die Bestimmungen zu § 44 Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung vom 20. Januar 1983 (MinBl. S. 82; 1988 S. 500) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen getroffen sind.


3.2 Der Antrag für das laufende Jahr muß bis spätestens 31. März über die zuständige örtliche Betreuungsbehörde bei der überörtlichen Betreuungsbehörde eingereicht werden. Geht der Antrag später ein oder wird erstmals ein Antrag auf Förderung gestellt, beginnt die Förderung frühestens ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag bei der örtlichen Betreuungsbehörde eingeht.


3.3 Die überörtliche Betreuungsbehörde erteilt nach Prüfung der Anträge die Bewilligungsbescheide. Eine Aufstellung über die bewilligten Landeszuwendungen und die Zuwendungsempfänger ist dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit bis 31. Januar des folgenden Jahres vorzulegen.


3.4 Der Verwendungsnachweis ist bis zum 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres bei der überörtlichen Betreuungsbehörde einzureichen. Er muß insbesondere Feststellungen enthalten über

- die sachgerechte und wirtschaftliche Verwendung der Mittel (§ 3 Nr. 3 AGBtG),

- die Zahl der hauptamtlichen Fachkräfte,

- die Zahl der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

- die Zahl der vom Betreuungsverein übernommenen Betreuungen,

- Art und Umfang der unter Nr. 1.1 durchgeführten Maßnahmen,

- die Höhe der Zuwendungen der kommunalen Gebietskörperschaften.


4. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1.1.1992 in Kraft