Das Betreuungsrecht für das Land Saarland
Ausführungsgesetz vom 15.7.1992
Förderrichtlinien des Sozialministeriums
Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes
Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Reform des
Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (AG-BtG) und zur Änderung
landesrechtlicher Vorschriften (Auszug)
vom 15.7.1992 (Amtsblatt des Saarlandes vom 27.8.92, S.
838)
Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit
verkündet wird:
Artikel 1 Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes
(AG-BtG)
§ 1 Örtliche Betreuungsbehörden
(1) Betreuungsbehörden auf örtlicher Ebene sind die
Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken und die kreisfreien Städte. Sie führen die
Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheit durch.
(2) Die örtlichen Betreuungsbehörden sind für die ihnen
nach dem Betreuungsgesetz obliegenden Aufgaben zuständig. Sie haben insbesondere
1. die Betreuer/innen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu
beraten und zu unterstützen,
2. in ihrem Bezirk für ein ausreichendes Angebot zur
Einführung der Betreuer/innen in ihre Aufgaben und zu ihrer Fortbildung zu sorgen,
3. die Tätigkeit einzelner Personen sowie von
gemeinnützigen und freien Organisationen zugunsten Betreuungsbedürftiger anzuregen und
zu fördern,
4. das Vormundschaftsgericht zu unterstützen.
§ 2 Überörtliche Betreuungsbehörde
(1) Betreuungsbehörde auf überörtlicher Ebene ist das
Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales.
(2) Die überörtliche Betreuungsbehörde hat die Aufgabe,
1. die örtlichen Betreuungsbehörden zu beraten,
2. Empfehlungen zur Erfüllung von Aufgaben in
Betreuungsangelegenheiten zu geben,
3. die Betreuungsvereine nach § 3 anzuerkennen,
4. die Betreuungsvereine zu beraten und zu fördern.
§ 3 Anerkennung der Betreuungsvereine
Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein
anerkannt werden, wenn er
1. die Voraussetzungen des § 1908 f Abs. 1 BGB erfüllt,
2. im Saarland tätig ist,
3. den Anforderungen an die Gemeinnützigkeit genügt,
4. die Leitung der Betreuungsarbeit einer oder mehreren
nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Fachkräften übertragen hat, die in
keinem Abhängigkeitsverhältnis zu Einrichtungen im Sinne von § 1897 Abs. 3 BGB stehen,
in denen Betreute auf Dauer untergebracht sind oder wohnen und
5. sich verpflichtet, der Anerkennungsbehörde alle 2 Jahre
einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, der insbesondere Auskunft über Zahl und Art der
übernommenen Betreuungen, die Zahl der ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
gibt sowie die Kosten und die Finanzierung der Verwaltungs- und Betreuungsarbeit
darstellt.
§ 4 Förderung der Betreuungsvereine
(1) Das Land gewährt nach Maßgabe des
Landeshaushaltsplanes anerkannten und gemeinnützigen Betreuungsvereinen auf Antrag
Zuwendungen zu den Personalkosten für hauptberufliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und zu
den Sachkosten.
(2) Das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und
Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz sowie dem
Ministerium der Finanzen Verwaltungsvorschriften über die Förderung der
Betreuungsvereine zu erlassen.
Artikel 2-20 Änderungen sonstigen Landesrechts (nicht
abgedruckt)
Artikel 21 Inkrafttreten, personenbezogene Bezeichnungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1.Januar 1992 in Kraft.
(2) (nicht abgedruckt)
Verwaltungsvorschriften zur Förderung von Betreuungsvereinen
Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Frauen,
Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Förderung von Betreuungsvereinen
Vom 28. Juni 1993 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland v.
9.8.93, S. 231 (C IV ÷ 6800)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des
Betreuungsgesetzes (AG-BtG) ÷ Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1293 vom 15. Juli 1992,, Amtsbl.
S. 838 wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz sowie dem Ministerium der
Finanzen folgendes bestimmt:
1. Allgemeines
1.1 Die Zuwendungen des Landes sollen anerkannte
Betreuungsvereine vor allem in die Lage versetzen, sich mit Hilfe hauptberuflicher
Fachkräfte planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
zu bemühen, diese in ihre Aufgaben einzuführen, sie zu beaufsichtigen, fortzubilden und
zu beraten. Außerdem soll ein ständiger Erfahrungsaustausch unter den Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern ermöglicht werden.
1.2 Die Landesförderung erfolgt auf Antrag nach Maßgabe
des Landeshaushaltes. Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.
1.3 Zuwendungsempfänger können nur anerkannte
Betreuungsvereine sein, die im Saarland tätig sind.
2. Voraussetzungen der Landesförderung
2.1 Die Betreuungsvereine stimmen ihr Vorhaben und ihren
Einzugsbereich untereinander und mit den örtlichen Betreuungsbehörden (Landkreise,
Stadtverband Saarbrücken) ab. Ein Betreuungsverein kann einen Einzugsbereich für mehrere
Landkreise und auch für den Zuständigkeitsbereich der überörtlichen Betreuungsbehörde
besitzen. Mehrere Betreuungsvereine können sich zur Erfüllung der Aufgaben nach Nummer
1.1 zu einer Fördergemeinschaft zusammenschließen.
2.2 Der Betreuungsverein muß eine ausreichende Zahl
geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben, die für eine fachlich qualifizierte
Erfüllung der Aufgaben nach dem Betreuungsgesetz erforderlich ist. Insoweit ist die
Vereinsarbeit durch mindestens eine geeignete hauptamtliche Fachkraft (Vollzeit- oder
Teilzeitkraft) zu verstärken. Geeignet ist eine hauptamtliche Fachkraft in der Regel
dann, wenn sie mindestens eine staatlich anerkannte Fachhochschulausbildung hat und über
Praxiserfahrung in der sozialen Arbeit verfügt.
2.3 Die hauptamtliche Fachkraft soll auch selbst
Betreuungen übernehmen, soweit hierdurch die Aufgaben nach Nummer 1.1 nicht
eingeschränkt werden.
2.4 Zu fördernde Betreuungsvereine oder
Fördergemeinschaften haben mindestens über 25 namentlich nachzuweisende ehrenamtliche
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verfügen, die eine oder mehrere Betreuungen
übernommen haben oder bereit sind, Betreuungen zu übernehmen.
3. Art, Umfang und Höhe der Förderung
3.1 Die Betreuungsvereine können eine Landeszuwendung bis
zu 40 v.H. der zuwendungsfähigen Personalkosten einer hauptamtlichen Fachkraft und der
zuwendungsfähigen Sachkosten erhalten.
3.2 Die Stelle einer hauptamtlichen Fachkraft eines
Betreuungsvereins oder einer Fördergemeinschaft kann gefördert werden, wenn diese die
Schulung, Fortbildung, Beratung und Beaufsichtigung von mindestens 50 Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern im Sinne von Nummer 2.4 regelmäßig durchführt, oder wenn zu erwarten ist,
daß im Laufe des ersten Förderungsjahres diese Mindestanzahl erreicht wird. Ist die
Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geringer, wird die Zuwendung anteilsmäßig
vermindert. Stellen teilzeitbeschäftigter hauptamtlicher Fachkräfte können anteilig
gefördert werden.
3.3 Neugegründete Betreuungsvereine können im Jahr ihrer
Anerkennung für eine hauptamtliche Fachkraft, die Aufgaben nach Nummer 1.1 erfüllt, für
die Zeit der tatsächlichen Beschäftigung eine Zuwendung in Höhe eines Anteils der
Beschäftigungsdauer erhalten, wenn zu erwarten ist, daß sie nach dieser Zeit über
mindestens 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen.
3.4 Der Personalkostenzuschuß des Landes für eine
ganzjährig vollzeitbeschäftigte Fachkraft beträgt jährlich höchstens 35000,00 DM. Der
Förderungshöchstbetrag erhöht sich jeweils um den durchschnittlichen Vomhundertsatz der
allgemeinen Erhöhungen nach der Vergütungsordnung des Bundesangestelltentarifes (BAT).
Bei Teilzeitkräften ändert sich die Bezugsquote entsprechend dem Beschäftigungsumfang.
3.5 Zuwendungsfähig sind folgende Personalkosten:
÷ Leistungen nach der Vergütungsordnung des
Bundesangestelltentarifs (BAT) oder nach vergleichbaren Vergütungsregelungen,
÷ Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nach den
gesetzlichen Bestimmungen,
÷ Arbeitgeberanteile zur zusätzlichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung entsprechend den Bestimmungen für den öffentlichen Dienst,
÷ Aufwendungen für die Fortbildung bis zu 900,00 DM
jährlich.
3.6 Der Sachkostenzuschuß des Landes beträgt jährlich
höchstens 5000,00 DM. Zu den Sachkosten gehören insbesondere Seminar-, Fahrt-, Porto-,
Telefon- und Kopierkosten, Kosten für Büromaterial und Fachliteratur sowie sonstige
Verwaltungskosten einschließlich der Mietkosten.
3.7 Das Land gewährt die Zuwendungen an die
Betreuungsvereine nur, sofern die Landkreise und der Stadtverband Saarbrücken
Zuwendungen, mindestens in Höhe der Landesförderung erbringen. Dabei bleibt die
Festlegung der jeweiligen Förderungsanteile mehrerer Gebietskörperschaften (siehe Nummer
2.1 Satz 2) deren Absprache untereinander vorbehalten.
4. Verfahren
4.1 Für die Beantragung, Bewilligung, Auszahlung und
Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung ihrer Verwendung
gelten die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes (§§ 23 und 44 der
Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften) in
der jeweils geltenden Fassung.
4.2 Der Antrag auf Förderung für das laufende Jahr muß
bis spätestens 31. März über die zuständige örtliche Betreuungsbehörde beim
Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales als der überörtlichen
Betreuungsbehörde eingereicht werden. Geht der Antrag später ein, beginnt die Förderung
frühestens ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag bei der örtlichen Betreuungsbehörde
eingeht.
4.3 Die überörtliche Betreuungsbehörde erteilt nach
Prüfung der Anträge Bewilligungsbescheide. Die Zuwendung wird nach Bestandskraft des
Bewilligungsbescheides in höchstens zwei (Teil-)Beträgen ausgezahlt.
4.4 Der Zuwendungsempfänger hat bis zum 31. März des auf
den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres bei der überörtlichen Betreuungsbehörde einen
Verwendungsnachweis einzureichen. Dieser muß insbesondere Feststellungen enthalten über:
÷ die sachgerechte und wirtschaftliche Verwendung der
Mittel,
÷ die Zahl der hauptamtlichen Fachkräfte,
÷ die Zahl der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter,
÷ die Zahl der vom Betreuungsverein übernommenen
Betreuungen unter gesonderter Aufführung der als schwierig einzustufenden
Betreuerschaften,
÷ Art und Umfang der unter Nummer 1 beschriebenen
Aufgaben,
÷ die Höhe der Zuwendungen der kommunalen
Gebietskörperschaften.
4.5 Unwirksamkeit, Rücknahme und Widerruf von
Zuwendungsbescheiden sowie als Folge hieraus die Rückforderung von Zuwendungen richten
sich nach den §§ 48, 49 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 12 des
Haushaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
5. Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1.
Januar 1993 in Kraft.
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