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Das Betreuungsrecht für das Land Saarland Drucken

Ausführungsgesetz vom 15.7.1992

Förderrichtlinien des Sozialministeriums

Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes

Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (AG-BtG) und zur Änderung landesrechtlicher Vorschriften (Auszug)


vom 15.7.1992 (Amtsblatt des Saarlandes vom 27.8.92, S. 838)


Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:


Artikel 1 Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AG-BtG)


§ 1 Örtliche Betreuungsbehörden


(1) Betreuungsbehörden auf örtlicher Ebene sind die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken und die kreisfreien Städte. Sie führen die Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheit durch.

(2) Die örtlichen Betreuungsbehörden sind für die ihnen nach dem Betreuungsgesetz obliegenden Aufgaben zuständig. Sie haben insbesondere

1. die Betreuer/innen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen,

2. in ihrem Bezirk für ein ausreichendes Angebot zur Einführung der Betreuer/innen in ihre Aufgaben und zu ihrer Fortbildung zu sorgen,

3. die Tätigkeit einzelner Personen sowie von gemeinnützigen und freien Organisationen zugunsten Betreuungsbedürftiger anzuregen und zu fördern,

4. das Vormundschaftsgericht zu unterstützen.


§ 2 Überörtliche Betreuungsbehörde


(1) Betreuungsbehörde auf überörtlicher Ebene ist das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales.


(2) Die überörtliche Betreuungsbehörde hat die Aufgabe,

1. die örtlichen Betreuungsbehörden zu beraten,

2. Empfehlungen zur Erfüllung von Aufgaben in Betreuungsangelegenheiten zu geben,

3. die Betreuungsvereine nach § 3 anzuerkennen,

4. die Betreuungsvereine zu beraten und zu fördern.


§ 3 Anerkennung der Betreuungsvereine


Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er

1. die Voraussetzungen des § 1908 f Abs. 1 BGB erfüllt,

2. im Saarland tätig ist,

3. den Anforderungen an die Gemeinnützigkeit genügt,

4. die Leitung der Betreuungsarbeit einer oder mehreren nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Fachkräften übertragen hat, die in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu Einrichtungen im Sinne von § 1897 Abs. 3 BGB stehen, in denen Betreute auf Dauer untergebracht sind oder wohnen und

5. sich verpflichtet, der Anerkennungsbehörde alle 2 Jahre einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, der insbesondere Auskunft über Zahl und Art der übernommenen Betreuungen, die Zahl der ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gibt sowie die Kosten und die Finanzierung der Verwaltungs- und Betreuungsarbeit darstellt.


§ 4 Förderung der Betreuungsvereine


(1) Das Land gewährt nach Maßgabe des Landeshaushaltsplanes anerkannten und gemeinnützigen Betreuungsvereinen auf Antrag Zuwendungen zu den Personalkosten für hauptberufliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und zu den Sachkosten.


(2) Das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz sowie dem Ministerium der Finanzen Verwaltungsvorschriften über die Förderung der Betreuungsvereine zu erlassen.


Artikel 2-20 Änderungen sonstigen Landesrechts (nicht abgedruckt)


Artikel 21 Inkrafttreten, personenbezogene Bezeichnungen


(1) Dieses Gesetz tritt am 1.Januar 1992 in Kraft.

(2) (nicht abgedruckt)

Verwaltungsvorschriften zur Förderung von Betreuungsvereinen


Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Förderung von Betreuungsvereinen


Vom 28. Juni 1993 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland v. 9.8.93, S. 231 (C IV ÷ 6800)


Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AG-BtG) ÷ Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1293 vom 15. Juli 1992,, Amtsbl. S. 838 wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz sowie dem Ministerium der Finanzen folgendes bestimmt:


1. Allgemeines


1.1 Die Zuwendungen des Landes sollen anerkannte Betreuungsvereine vor allem in die Lage versetzen, sich mit Hilfe hauptberuflicher Fachkräfte planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu bemühen, diese in ihre Aufgaben einzuführen, sie zu beaufsichtigen, fortzubilden und zu beraten. Außerdem soll ein ständiger Erfahrungsaustausch unter den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglicht werden.


1.2 Die Landesförderung erfolgt auf Antrag nach Maßgabe des Landeshaushaltes. Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.


1.3 Zuwendungsempfänger können nur anerkannte Betreuungsvereine sein, die im Saarland tätig sind.


2. Voraussetzungen der Landesförderung


2.1 Die Betreuungsvereine stimmen ihr Vorhaben und ihren Einzugsbereich untereinander und mit den örtlichen Betreuungsbehörden (Landkreise, Stadtverband Saarbrücken) ab. Ein Betreuungsverein kann einen Einzugsbereich für mehrere Landkreise und auch für den Zuständigkeitsbereich der überörtlichen Betreuungsbehörde besitzen. Mehrere Betreuungsvereine können sich zur Erfüllung der Aufgaben nach Nummer 1.1 zu einer Fördergemeinschaft zusammenschließen.


2.2 Der Betreuungsverein muß eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben, die für eine fachlich qualifizierte Erfüllung der Aufgaben nach dem Betreuungsgesetz erforderlich ist. Insoweit ist die Vereinsarbeit durch mindestens eine geeignete hauptamtliche Fachkraft (Vollzeit- oder Teilzeitkraft) zu verstärken. Geeignet ist eine hauptamtliche Fachkraft in der Regel dann, wenn sie mindestens eine staatlich anerkannte Fachhochschulausbildung hat und über Praxiserfahrung in der sozialen Arbeit verfügt.


2.3 Die hauptamtliche Fachkraft soll auch selbst Betreuungen übernehmen, soweit hierdurch die Aufgaben nach Nummer 1.1 nicht eingeschränkt werden.


2.4 Zu fördernde Betreuungsvereine oder Fördergemeinschaften haben mindestens über 25 namentlich nachzuweisende ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verfügen, die eine oder mehrere Betreuungen übernommen haben oder bereit sind, Betreuungen zu übernehmen.


3. Art, Umfang und Höhe der Förderung


3.1 Die Betreuungsvereine können eine Landeszuwendung bis zu 40 v.H. der zuwendungsfähigen Personalkosten einer hauptamtlichen Fachkraft und der zuwendungsfähigen Sachkosten erhalten.


3.2 Die Stelle einer hauptamtlichen Fachkraft eines Betreuungsvereins oder einer Fördergemeinschaft kann gefördert werden, wenn diese die Schulung, Fortbildung, Beratung und Beaufsichtigung von mindestens 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Sinne von Nummer 2.4 regelmäßig durchführt, oder wenn zu erwarten ist, daß im Laufe des ersten Förderungsjahres diese Mindestanzahl erreicht wird. Ist die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geringer, wird die Zuwendung anteilsmäßig vermindert. Stellen teilzeitbeschäftigter hauptamtlicher Fachkräfte können anteilig gefördert werden.


3.3 Neugegründete Betreuungsvereine können im Jahr ihrer Anerkennung für eine hauptamtliche Fachkraft, die Aufgaben nach Nummer 1.1 erfüllt, für die Zeit der tatsächlichen Beschäftigung eine Zuwendung in Höhe eines Anteils der Beschäftigungsdauer erhalten, wenn zu erwarten ist, daß sie nach dieser Zeit über mindestens 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen.


3.4 Der Personalkostenzuschuß des Landes für eine ganzjährig vollzeitbeschäftigte Fachkraft beträgt jährlich höchstens 35000,00 DM. Der Förderungshöchstbetrag erhöht sich jeweils um den durchschnittlichen Vomhundertsatz der allgemeinen Erhöhungen nach der Vergütungsordnung des Bundesangestelltentarifes (BAT). Bei Teilzeitkräften ändert sich die Bezugsquote entsprechend dem Beschäftigungsumfang.


3.5 Zuwendungsfähig sind folgende Personalkosten:


÷ Leistungen nach der Vergütungsordnung des Bundesangestelltentarifs (BAT) oder nach vergleichbaren Vergütungsregelungen,

÷ Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen,

÷ Arbeitgeberanteile zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung entsprechend den Bestimmungen für den öffentlichen Dienst,

÷ Aufwendungen für die Fortbildung bis zu 900,00 DM jährlich.


3.6 Der Sachkostenzuschuß des Landes beträgt jährlich höchstens 5000,00 DM. Zu den Sachkosten gehören insbesondere Seminar-, Fahrt-, Porto-, Telefon- und Kopierkosten, Kosten für Büromaterial und Fachliteratur sowie sonstige Verwaltungskosten einschließlich der Mietkosten.


3.7 Das Land gewährt die Zuwendungen an die Betreuungsvereine nur, sofern die Landkreise und der Stadtverband Saarbrücken Zuwendungen, mindestens in Höhe der Landesförderung erbringen. Dabei bleibt die Festlegung der jeweiligen Förderungsanteile mehrerer Gebietskörperschaften (siehe Nummer 2.1 Satz 2) deren Absprache untereinander vorbehalten.


4. Verfahren


4.1 Für die Beantragung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung ihrer Verwendung gelten die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes (§§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften) in der jeweils geltenden Fassung.


4.2 Der Antrag auf Förderung für das laufende Jahr muß bis spätestens 31. März über die zuständige örtliche Betreuungsbehörde beim Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales als der überörtlichen Betreuungsbehörde eingereicht werden. Geht der Antrag später ein, beginnt die Förderung frühestens ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag bei der örtlichen Betreuungsbehörde eingeht.


4.3 Die überörtliche Betreuungsbehörde erteilt nach Prüfung der Anträge Bewilligungsbescheide. Die Zuwendung wird nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides in höchstens zwei (Teil-)Beträgen ausgezahlt.


4.4 Der Zuwendungsempfänger hat bis zum 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres bei der überörtlichen Betreuungsbehörde einen Verwendungsnachweis einzureichen. Dieser muß insbesondere Feststellungen enthalten über:


÷ die sachgerechte und wirtschaftliche Verwendung der Mittel,

÷ die Zahl der hauptamtlichen Fachkräfte,

÷ die Zahl der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

÷ die Zahl der vom Betreuungsverein übernommenen Betreuungen unter gesonderter Aufführung der als schwierig einzustufenden Betreuerschaften,

÷ Art und Umfang der unter Nummer 1 beschriebenen Aufgaben,

÷ die Höhe der Zuwendungen der kommunalen Gebietskörperschaften.


4.5 Unwirksamkeit, Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie als Folge hieraus die Rückforderung von Zuwendungen richten sich nach den §§ 48, 49 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 12 des Haushaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.


5. Inkrafttreten


Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft.