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Das Betreuungsrecht für das Land Sachsen-Anhalt Drucken

Ausführungsgesetz vom 17.6.1992

Richtlinie über die Förderung anerkennter Betreuungsvereine

Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes

Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und zur Anpassung des Landesrechts (Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Betreuungsgesetz - AGBtG -) (Auszug)


Vom 17. Juni 1992. (GVBl-LSA Nr. 25/1992 vom 22.6.1992, S. 478)


Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:


Artikel 1 Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Betreuungsgesetz - AGBtG -


§ 1 Betreuungsbehörden


(1) Örtliche Betreuungsbehörden im Sinne des § 1 des Betreuungsbehördengesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) sind die kreisfreien Städte und Landkreise. Sie üben ihre Aufgaben in Betreuungsangelegenheiten als Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises aus. Sie führen dabei die Bezeichnung »Betreuungsbehörde«.


(2) Überörtliche Betreuungsbehörde ist das Ministerium für Arbeit und Soziales.


§ 2 Aufgaben der Betreuungsbehörden


(1) Die örtlichen Betreuungsbehörden sind für die ihnen nach dem Betreuungsgesetz abliegenden Aufgaben sachlich zuständig, soweit nicht nach diesem Gesetz die Zuständigkeit der überörtlichen Betreuungsbehörde gegeben ist.


(2) Die überörtliche Betreuungsbehörde ist zur Durchführung der überörtlichen und bestimmter örtlicher Aufgaben zuständig, insbesondere für die

1. Sicherstellung eines ausreichenden überörtlichen Angebotes zur Fortbildung der Betreuer.

2. Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

3. Anerkennung und Förderung sowie fachliche Beratung von Betreuungsvereinen.

4. Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der Bedarfsermittlung und Planung eines ausreichenden Angebotes an Betreuern.

5. Einrichtung einer überörtlichen Arbeitsgemeinschaft zur Koordinierung der mit Betreuungsangelegenheiten befaßten Institutionen und Organisationen.


§ 3 Betreuungsvereine


(1) Betreuungsvereine können anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen des § 1908 f Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorliegen und

1. sie ihren Sitz und ihren Tätigkeitsbereicht in Sachsen-Anhalt haben,

2. sie gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts sind,

3. sie den Nachweis erbringen, daß ihre Arbeit nach Inhalt, Umfang und Dauer eine Anerkennung rechtfertigt,

4. ihre fachliche Arbeit von einer nach ihrer Persönlichkeit sowie der Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Fachkraft geleitet wird und der Verein über persönlich und fachlich geeignete Mitarbeiter verfügt.


(2) Die Betreuungsvereine sollen in keinem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen im Sinne von § 1897 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen, in denen von ihnen Betreute auf Dauer untergebracht sind oder wohnen.


(3) Vor der Anerkennung von Betreuungsvereinen sollen die Landkreise und kreisfreien Städte gehört werden, in denen die Betreuungsvereine tätig werden wollen.


§ 4 Förderung von Betreuungsvereinen


(1) Das Land gewährt den anerkannten Betreuungsvereinen nach Maßgabe des Haushalts auf Antrag Zuwendungen zu den Personalausgaben für hauptberuflich tätige Mitarbeiter und zu den erforderlichen Sachausgaben.

(2) Geförderte Betreuungsvereine sind verpflichtet, der überörtlichen Betreuungsbehörde Einblick in ihren Gesamthaushalt und in ihre Kassenlage zu gewähren.


§ 5 Ausnahmen von der vormundschaftlichen Genehmigungspflicht


Die Vorschriften über die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts in §§ 1802, 1811, 1818 bis 1821, 1822 Nrn. 1, 2, 5 bis 8 und 13 sowie in den §§ 1824 und 1854 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleiben gegenüber den Betreuungsbehörden außer Anwendung.


Artikel 2-5 Änderungen sonstigen Landesrechts (nicht abgedruck)


Artikel 6 Schlußvorschrift


(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die behördliche Zuständigkeit für die Führung von Vormundschaften und Pflegschaften für Volljährige vom 7. November 1991 (GVBl. LSA S. 452) außer Kraft.


Magdeburg, den 17. Juni 1992.


Förderrichtlinien für Betreuungsvereine

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung anerkennter Betreuungsvereine des Landes Sachsen-Anhalt


RdErl. des MS vom 20.3.1995 - 55.512521 (MBl.LSANr. 16/1995, S. 428)


1.Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage


Das Land Sachsen-Anhalt gewährt nach $§ 4 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Betreuungsgesetz (AGBtG) vom 17.6.1992 (GVBL. LSA S. 478), nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 9.8.1991, MBl. LSA, S. 721, zuletzt geändert durch RdErl. des MF vom 2.11.1993, MBl. LSA S. 2524) Zuwendungen zur Förderung anerkannter Betreuungsvereine.


Es ermöglicht die Tätigkeit der Zuwendungsempfänger in dem Bereich, für den das Betreuungsgesetz vom 12.9.1990 (BGBl. I.S. 2002) weder den Ersatz von Aufwendungen noch eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung zuläßt.


Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


2.Gegenstand der Förderung


Das Land Sachsen-Anhalt fördert die Erfüllung der sogenannten Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine. Dabei handelt es sich um folgende Aufgaben:


a) Weiterbildung der Beschäftigten,

b) Planmäßige Gewinnung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer,

c) Einführung in die Aufgaben, Fortbildung und Beratung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer,

d) Erfahrungsaustausches zwischen Beschäftigten sowie.

e) Mitarbeit in örtlichen und überörtlichen Arbeitsgemeinschaften für Betreuungsangelegenheiten.


3.Zuwendungsempfänger


Zuwendungsempfänger sind nach § 1908 f BGB und § 3 AGBtG anerkannten Betreuungsvereine.


4. Zuwendungsvoraussetzungen


Die Zuwendungsempfänger sind zu angemessener Eigenleistung verpflichtet. Sie müssen eine ausreichende Zahl geeigneter Beschäftigter gewährleisten. Ab dem Förderjahr, das auf die Vollendung des zweiten Jahres nach der Anerkennung des Zuwendungsempfängers als Betreuungsverein folgt, muß dieser mindestens 50 Betreuungen (haupt/ehrenamtlich) vorweisen. Das geschieht durch Angabe des beschließenden Gerichtes und der Aktenzeichen.


Vom selben Zeitpunkt an müssen Zuwendungsempfänger zusätzlich im jeweiligen Vorjahr mindestens für 10 Betreuungen dem zuständigen Vormundschaftsgericht geeignete Personen namentlich vermittelt haben (quantitativer Tätigkeitsnachweis). Die Zuwendungsempfänger müssen im jeweiligen Vorjahr des Förderjahres (gilt erst ab 1996) zum 30.6. und zum 31.12. durch einen schriftlichen Bericht an die Bewilligungsbehörde seine Bemühungen um die Erfüllung der Querschnittsaufgaben nachweisen (qualitativer Tätigkeitsbericht). Der Inhalt des Berichtes wird gesondert geregelt (Orientierungsleitfaden).


Zuwendungsempfänger müssen im Vorjahr des Förderjahres (gilt erst ab 1996) mindestens pro Halbjahr eine Maßnahme der Aus- und Weiterbildung für haupt- und ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer durchgeführt und wöchentlich 4 Stunden Sprechzeiten für interessierte Personen abgehalten haben.


5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen


5.1. Zuwendungsart ist die Projektförderung.


5.2. Finanzierungsart ist die Anteilfinanzierung (Nr. 5.4.1 und 5.4.2). Darüberhinaus wird für Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung (Nr. 5.4.3) die Festbetragsfinanzierung bestimmt.


5.3. Die Förderung wird in der Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.


5.4.1. Die Personalausgaben können bis zur Höhe von 50 v.H. des durchschnittlichen Gesamtaufwandes (Betrag vom Vorjahr für die Aufstellung des Personalhaushaltes des Landes) einer Angestelltenstelle der Vergütungsgruppe IVa BAT-O für die Fachkraft für Querschnittsaufgaben gefördert werden. Bei Beschäftigung von nur einer Teilzeitkraft verringert sich die Höchstgrenze der Förderung der Personalausgaben in dem gleichen Verhältnis, in dem der Beschäftigungsumfang gegenüber einer Vollzeitkraft vermindert ist. Die Förderung nach Vergütungsgruppe IVa BAT-O ist nur bei entsprechender tatsächlicher Eingruppierung möglich. Die Fachkraft für Querschnittsaufgaben kann selbst Betreuungen führen. Dazu darf nicht mehr als die Hälfte der Arbeitszeit beansprucht werden. Das gilt gleichermaßen für Teilzeitkräfte.


5.4.2. Bis zu einem Viertel der Zuwendung zu Personalkosten können die Sachausgaben (Querschnittsaufgaben) gefördert werden. Dazu gehören Ausgaben für:

a) Büromaterial

b) Fachliteratur

c) Kommunikationsaufwand (Porti, Telefon),

d) Fahrtkosten der Fachkraft für Querschnittsaufgaben,

e) Raumkosten.


5.4.3. Ein Schwerpunkt der Förderung liegt bei der Aus- und Weiterbildung der Betreuerinnen und Betreuer. Ein Zuschuß kann für Maßnahmen der Bildung im Betreuungswesen als Tagesteilnehmerpauschale und als Honorar für freie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (s. 5.4.3.1.) oder als Teilnehmerbeitrag (s. 5.4.3.2.) gewährt werden.


5.4.3.1 Veranstaltet ein in Sachsen-Anhalt anerkannter Betreuungsverein selbst Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung im Bereich des Betreuungswesens, so erhält er für jede teilnehmende Person, die ihren Wohnsitz in Sachsen-Anhalt hat oder für einen Betreuungsverein in Sachsen-Anhalt arbeitet, einen Pauschalbetrag (Tagesteilnehmerpauschale). Der Pauschalbetrag kann bei hauptamtlichen Betreuerinnen oder Betreuern bis zur Höhe von 25,-- DM und für ehrenamtliche Betreuerinnen oder Betreuer bis zur Höhe von 50,-- DM bewilligt werden.


Die Veranstaltungen müssen täglich mindestens fünf Stunden umfassen. Honorare können bis zur Höhe von 300,-- DM für eine Referentin oder einen Referenten pro Tag gefördert werden. Es können mehrere Referentinnen oder Referenten beteiligt und vergütet werden. Das Gesamthonorar darf je Veranstaltung nicht mehr als 1.000,-- DM betragen. Fahrtkosten werden nicht berücksichtigt.


5.4.3.2 Nehmen haupt- oder ehrenamtliche Betreuerinnen oder Betreuer eines in Sachsen-Anhalt anerkannten Betreuungsvereins an Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung im Betreuungswesen einer Fach- oder Weiterbildungsorganisation teil, so werden die Teilnehmerbeiträge bis zur Höhe von 500,--DM pro Person gefördert. Das Veranstaltungsunternehmen muß die Gewähr für eine qualifizierte Aus- und Weiterbildung bieten. Fahrtkosten sind nicht förderfähig.


5.4.4 Die Gesamtzuwendung (nach Nr. 5.4.1 bis 5.4.3) darf nicht mehr als 80 % des Gesamtaufwandes für eine Angestelltenstelle im Sinne der Nr. 5.4.1. betragen.



6. Anweisungen zum Verfahren


6.1. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Verwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO sowie § 94 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 18.8.1993 (GVBl. LSA S. 412), soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.


6.2. Bewilligungsbehörde sind die örtlichen Ämter für Versorgung und Soziales. Anträge auf Gewährung zu Zuwendungen sind über die örtliche Betreuungsbehörde schriftlich unter Verwendung des vorgeschriebenen Musters einschließlich der Anlagen (hier nicht abgedruckt) bis zum 31.10. des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Später eingereichte Anträge können nur in begründeten Einzelfällen berücksichtigt werden.


Eine Bewilligung kann nicht erteilt werden, wenn dieAntragstellenden ihrer Verpflichtung zur Vorlage von Verwendungsnachweisen aus früheren Zuwendungen nicht oder nicht vollständig nachgekommen sind. Der Zuwendungsbescheid ist zu widerrufen und die Zuwendung ist zurückzuzahlen, wenn der qualitative Nachweis (Nr. 4) nicht erbracht wird.


Die Zuwendung wird auf das Konto der Zuwendungsberechtigten überwiesen. Die zuständige Bewilligungsbehörde veranlaßt die Auszahlung. Von den Zuwendungsempfängern ist ein Verwendungsnachweis nach dem vorgeschriebenen Muster einschließlich der Anlagen zu erbringen.

Damit wird belegt, daß die Mittel bestimmungsgemäß verwendet worden sind. Nicht verbrauchte Landeszuwendungen sind zurückzuzahlen. Der Verwendungsnachweis soll innerhalb der im Bewilligungsbescheid genannten Frist vorgelegt werden.



7 .Inkrafttreten


Diese Richtlinie tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Richtlinienerlaß des MS vom 8.7.1992 (MBl. LSAS. 1129) außer Kraft.