Das Betreuungsrecht für das Land Sachsen-Anhalt
Ausführungsgesetz vom 17.6.1992
Richtlinie über die Förderung anerkennter Betreuungsvereine
Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes
Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zur Ausführung des
Betreuungsgesetzes und zur Anpassung des Landesrechts (Ausführungsgesetz des Landes
Sachsen-Anhalt zum Betreuungsgesetz - AGBtG -) (Auszug)
Vom 17. Juni 1992. (GVBl-LSA Nr. 25/1992 vom 22.6.1992, S.
478)
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz
beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1 Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
zum Betreuungsgesetz - AGBtG -
§ 1 Betreuungsbehörden
(1) Örtliche Betreuungsbehörden im Sinne des § 1 des
Betreuungsbehördengesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) sind die kreisfreien
Städte und Landkreise. Sie üben ihre Aufgaben in Betreuungsangelegenheiten als
Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises aus. Sie führen dabei die Bezeichnung
»Betreuungsbehörde«.
(2) Überörtliche Betreuungsbehörde ist das Ministerium
für Arbeit und Soziales.
§ 2 Aufgaben der Betreuungsbehörden
(1) Die örtlichen Betreuungsbehörden sind für die ihnen
nach dem Betreuungsgesetz abliegenden Aufgaben sachlich zuständig, soweit nicht nach
diesem Gesetz die Zuständigkeit der überörtlichen Betreuungsbehörde gegeben ist.
(2) Die überörtliche Betreuungsbehörde ist zur
Durchführung der überörtlichen und bestimmter örtlicher Aufgaben zuständig,
insbesondere für die
1. Sicherstellung eines ausreichenden überörtlichen
Angebotes zur Fortbildung der Betreuer.
2. Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
3. Anerkennung und Förderung sowie fachliche Beratung von
Betreuungsvereinen.
4. Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei
der Bedarfsermittlung und Planung eines ausreichenden Angebotes an Betreuern.
5. Einrichtung einer überörtlichen Arbeitsgemeinschaft
zur Koordinierung der mit Betreuungsangelegenheiten befaßten Institutionen und
Organisationen.
§ 3 Betreuungsvereine
(1) Betreuungsvereine können anerkannt werden, wenn die
Voraussetzungen des § 1908 f Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorliegen und
1. sie ihren Sitz und ihren Tätigkeitsbereicht in
Sachsen-Anhalt haben,
2. sie gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts sind,
3. sie den Nachweis erbringen, daß ihre Arbeit nach
Inhalt, Umfang und Dauer eine Anerkennung rechtfertigt,
4. ihre fachliche Arbeit von einer nach ihrer
Persönlichkeit sowie der Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Fachkraft geleitet
wird und der Verein über persönlich und fachlich geeignete Mitarbeiter verfügt.
(2) Die Betreuungsvereine sollen in keinem
Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen im Sinne von
§ 1897 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen, in denen von ihnen Betreute auf
Dauer untergebracht sind oder wohnen.
(3) Vor der Anerkennung von Betreuungsvereinen sollen die
Landkreise und kreisfreien Städte gehört werden, in denen die Betreuungsvereine tätig
werden wollen.
§ 4 Förderung von Betreuungsvereinen
(1) Das Land gewährt den anerkannten Betreuungsvereinen
nach Maßgabe des Haushalts auf Antrag Zuwendungen zu den Personalausgaben für
hauptberuflich tätige Mitarbeiter und zu den erforderlichen Sachausgaben.
(2) Geförderte Betreuungsvereine sind verpflichtet, der
überörtlichen Betreuungsbehörde Einblick in ihren Gesamthaushalt und in ihre Kassenlage
zu gewähren.
§ 5 Ausnahmen von der vormundschaftlichen
Genehmigungspflicht
Die Vorschriften über die Aufsicht des
Vormundschaftsgerichts in §§ 1802, 1811, 1818 bis 1821, 1822 Nrn. 1, 2, 5 bis 8 und 13
sowie in den §§ 1824 und 1854 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleiben gegenüber
den Betreuungsbehörden außer Anwendung.
Artikel 2-5 Änderungen sonstigen Landesrechts (nicht
abgedruck)
Artikel 6 Schlußvorschrift
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die
behördliche Zuständigkeit für die Führung von Vormundschaften und Pflegschaften für
Volljährige vom 7. November 1991 (GVBl. LSA S. 452) außer Kraft.
Magdeburg, den 17. Juni 1992.
Förderrichtlinien für Betreuungsvereine
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur
Förderung anerkennter Betreuungsvereine des Landes Sachsen-Anhalt
RdErl. des MS vom 20.3.1995 - 55.512521 (MBl.LSANr.
16/1995, S. 428)
1.Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land Sachsen-Anhalt gewährt nach $§ 4 des
Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Betreuungsgesetz (AGBtG) vom 17.6.1992
(GVBL. LSA S. 478), nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu §
44 der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 9.8.1991, MBl. LSA, S. 721,
zuletzt geändert durch RdErl. des MF vom 2.11.1993, MBl. LSA S. 2524) Zuwendungen zur
Förderung anerkannter Betreuungsvereine.
Es ermöglicht die Tätigkeit der Zuwendungsempfänger in
dem Bereich, für den das Betreuungsgesetz vom 12.9.1990 (BGBl. I.S. 2002) weder den
Ersatz von Aufwendungen noch eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung zuläßt.
Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der
Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach
pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.Gegenstand der Förderung
Das Land Sachsen-Anhalt fördert die Erfüllung der
sogenannten Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine. Dabei handelt es sich um folgende
Aufgaben:
a) Weiterbildung der Beschäftigten,
b) Planmäßige Gewinnung ehrenamtlicher Betreuerinnen und
Betreuer,
c) Einführung in die Aufgaben, Fortbildung und Beratung
ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer,
d) Erfahrungsaustausches zwischen Beschäftigten sowie.
e) Mitarbeit in örtlichen und überörtlichen
Arbeitsgemeinschaften für Betreuungsangelegenheiten.
3.Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind nach § 1908 f BGB und § 3 AGBtG
anerkannten Betreuungsvereine.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendungsempfänger sind zu angemessener Eigenleistung
verpflichtet. Sie müssen eine ausreichende Zahl geeigneter Beschäftigter gewährleisten.
Ab dem Förderjahr, das auf die Vollendung des zweiten Jahres nach der Anerkennung des
Zuwendungsempfängers als Betreuungsverein folgt, muß dieser mindestens 50 Betreuungen
(haupt/ehrenamtlich) vorweisen. Das geschieht durch Angabe des beschließenden Gerichtes
und der Aktenzeichen.
Vom selben Zeitpunkt an müssen Zuwendungsempfänger
zusätzlich im jeweiligen Vorjahr mindestens für 10 Betreuungen dem zuständigen
Vormundschaftsgericht geeignete Personen namentlich vermittelt haben (quantitativer
Tätigkeitsnachweis). Die Zuwendungsempfänger müssen im jeweiligen Vorjahr des
Förderjahres (gilt erst ab 1996) zum 30.6. und zum 31.12. durch einen schriftlichen
Bericht an die Bewilligungsbehörde seine Bemühungen um die Erfüllung der
Querschnittsaufgaben nachweisen (qualitativer Tätigkeitsbericht). Der Inhalt des
Berichtes wird gesondert geregelt (Orientierungsleitfaden).
Zuwendungsempfänger müssen im Vorjahr des Förderjahres
(gilt erst ab 1996) mindestens pro Halbjahr eine Maßnahme der Aus- und Weiterbildung für
haupt- und ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer durchgeführt und wöchentlich 4
Stunden Sprechzeiten für interessierte Personen abgehalten haben.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1. Zuwendungsart ist die Projektförderung.
5.2. Finanzierungsart ist die Anteilfinanzierung (Nr. 5.4.1
und 5.4.2). Darüberhinaus wird für Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung (Nr. 5.4.3) die
Festbetragsfinanzierung bestimmt.
5.3. Die Förderung wird in der Form eines nicht
rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
5.4.1. Die Personalausgaben können bis zur Höhe von 50
v.H. des durchschnittlichen Gesamtaufwandes (Betrag vom Vorjahr für die Aufstellung des
Personalhaushaltes des Landes) einer Angestelltenstelle der Vergütungsgruppe IVa BAT-O
für die Fachkraft für Querschnittsaufgaben gefördert werden. Bei Beschäftigung von nur
einer Teilzeitkraft verringert sich die Höchstgrenze der Förderung der Personalausgaben
in dem gleichen Verhältnis, in dem der Beschäftigungsumfang gegenüber einer
Vollzeitkraft vermindert ist. Die Förderung nach Vergütungsgruppe IVa BAT-O ist nur bei
entsprechender tatsächlicher Eingruppierung möglich. Die Fachkraft für
Querschnittsaufgaben kann selbst Betreuungen führen. Dazu darf nicht mehr als die Hälfte
der Arbeitszeit beansprucht werden. Das gilt gleichermaßen für Teilzeitkräfte.
5.4.2. Bis zu einem Viertel der Zuwendung zu Personalkosten
können die Sachausgaben (Querschnittsaufgaben) gefördert werden. Dazu gehören Ausgaben
für:
a) Büromaterial
b) Fachliteratur
c) Kommunikationsaufwand (Porti, Telefon),
d) Fahrtkosten der Fachkraft für Querschnittsaufgaben,
e) Raumkosten.
5.4.3. Ein Schwerpunkt der Förderung liegt bei der Aus-
und Weiterbildung der Betreuerinnen und Betreuer. Ein Zuschuß kann für Maßnahmen der
Bildung im Betreuungswesen als Tagesteilnehmerpauschale und als Honorar für freie
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (s. 5.4.3.1.) oder als Teilnehmerbeitrag (s. 5.4.3.2.)
gewährt werden.
5.4.3.1 Veranstaltet ein in Sachsen-Anhalt anerkannter
Betreuungsverein selbst Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung im Bereich des
Betreuungswesens, so erhält er für jede teilnehmende Person, die ihren Wohnsitz in
Sachsen-Anhalt hat oder für einen Betreuungsverein in Sachsen-Anhalt arbeitet, einen
Pauschalbetrag (Tagesteilnehmerpauschale). Der Pauschalbetrag kann bei hauptamtlichen
Betreuerinnen oder Betreuern bis zur Höhe von 25,-- DM und für ehrenamtliche
Betreuerinnen oder Betreuer bis zur Höhe von 50,-- DM bewilligt werden.
Die Veranstaltungen müssen täglich mindestens fünf
Stunden umfassen. Honorare können bis zur Höhe von 300,-- DM für eine Referentin oder
einen Referenten pro Tag gefördert werden. Es können mehrere Referentinnen oder
Referenten beteiligt und vergütet werden. Das Gesamthonorar darf je Veranstaltung nicht
mehr als 1.000,-- DM betragen. Fahrtkosten werden nicht berücksichtigt.
5.4.3.2 Nehmen haupt- oder ehrenamtliche Betreuerinnen oder
Betreuer eines in Sachsen-Anhalt anerkannten Betreuungsvereins an Maßnahmen der Aus- und
Weiterbildung im Betreuungswesen einer Fach- oder Weiterbildungsorganisation teil, so
werden die Teilnehmerbeiträge bis zur Höhe von 500,--DM pro Person gefördert. Das
Veranstaltungsunternehmen muß die Gewähr für eine qualifizierte Aus- und Weiterbildung
bieten. Fahrtkosten sind nicht förderfähig.
5.4.4 Die Gesamtzuwendung (nach Nr. 5.4.1 bis 5.4.3) darf
nicht mehr als 80 % des Gesamtaufwandes für eine Angestelltenstelle im Sinne der Nr.
5.4.1. betragen.
6. Anweisungen zum Verfahren
6.1. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der
Verwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf.
erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten
Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO sowie § 94 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für
das Land Sachsen-Anhalt vom 18.8.1993 (GVBl. LSA S. 412), soweit nicht in diesen
Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
6.2. Bewilligungsbehörde sind die örtlichen Ämter für
Versorgung und Soziales. Anträge auf Gewährung zu Zuwendungen sind über die örtliche
Betreuungsbehörde schriftlich unter Verwendung des vorgeschriebenen Musters
einschließlich der Anlagen (hier nicht abgedruckt) bis zum 31.10. des Vorjahres bei der
Bewilligungsbehörde zu stellen. Später eingereichte Anträge können nur in begründeten
Einzelfällen berücksichtigt werden.
Eine Bewilligung kann nicht erteilt werden, wenn
dieAntragstellenden ihrer Verpflichtung zur Vorlage von Verwendungsnachweisen aus
früheren Zuwendungen nicht oder nicht vollständig nachgekommen sind. Der
Zuwendungsbescheid ist zu widerrufen und die Zuwendung ist zurückzuzahlen, wenn der
qualitative Nachweis (Nr. 4) nicht erbracht wird.
Die Zuwendung wird auf das Konto der Zuwendungsberechtigten
überwiesen. Die zuständige Bewilligungsbehörde veranlaßt die Auszahlung. Von den
Zuwendungsempfängern ist ein Verwendungsnachweis nach dem vorgeschriebenen Muster
einschließlich der Anlagen zu erbringen.
Damit wird belegt, daß die Mittel bestimmungsgemäß
verwendet worden sind. Nicht verbrauchte Landeszuwendungen sind zurückzuzahlen. Der
Verwendungsnachweis soll innerhalb der im Bewilligungsbescheid genannten Frist vorgelegt
werden.
7 .Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit seiner Veröffentlichung in
Kraft. Gleichzeitig tritt der Richtlinienerlaß des MS vom 8.7.1992 (MBl. LSAS. 1129)
außer Kraft.
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