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Das Betreuungsrecht für das Land Sachsen Drucken

Ausführungsgesetz vom 10.11.1992

Förderrichtlinien (für Betreuungsvereine)

Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes

vom 10.11.1992 (Sächs. GVBL. Nr. 35, S. 539)


Artikel 1 Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes


§ 1 Betreuungsbehörden


(1) Örtliche Betreuungsbehörden sind die Landkreise und Kreisfreien Städte.


(2) Überörtliche Betreuungsbehörde ist der Landeswohlfahrtsverband.


(3) Die örtlichen Betreuungsbehörden und die überörtliche Betreuungsbehörde führen die Aufgaben in Betreuungsangelegenheiten als weisungsfreie Pflichtaufgaben durch. Sie tragen die Kosten hierfür, soweit nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Kostentragung einem anderen obliegt.


§ 2 Aufgaben der Betreuungsbehörden


(1) Die örtlichen Betreuungsbehörden sind für die ihnen nach dem Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz - BtG) vom 12. September 1990 (BGBl. I 1990 S. 2002) obliegenden Aufgaben sachlich zuständig, soweit nicht in diesem Gesetz die Zuständigkeit der überörtlichen Betreuungsbehörde begründet ist. Die örtlichen Betreuungsbehörden sind insbesondere zuständig für die

1. Beratung und Unterstützung der Betreuer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben,

2. Anregung und Förderung der Tätigkeit einzelner Personen sowie von gemeinnützigen und freien Organisationen zugunsten Betreuungsbedürftiger,

3. Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes zur Einführung der Betreuer in ihre Aufgaben und zu ihrer Fortbildung auf örtlicher Ebene,

4. Unterstützung des Vormundschaftsgerichtes nach Maßgabe von § 8 des Gesetzes über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger (Betreuungsbehördengesetz - BtBG) vom 12. September 1990 (BGBl. I 1990, S. 2025),

5. Bedarfsermittlung, Planung und Sorge für ein ausreichendes Angebot an Betreuern auf örtlicher Ebene,

6. Einrichtung einer örtlichen Arbeitsgemeinschaft, in der die mit Betreuungsangelegenheiten befaßten Institutionen und Organisationen zur Koordinierung ihrer Arbeit mitwirken.


(2) Die überörtliche Betreuungsbehörde ist zur Durchführung der überörtlichen Aufgaben zuständig. Sie ist insbesondere zuständig für die

1. Sicherstellung eines ausreichendes überörtlichen Angebotes zur Einführung und Fortbildung der Betreuer sowie zur Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörde bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 3,

2. Anerkennung und Förderung sowie fachliche Beratung von Betreuungsvereinen,

3. Bedarfsermittlung und Planung für ein ausreichendes Angebot an Betreuern sowie Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe,

4. Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft auf der überörtlichen Ebene, in der die mit Betreuungsangelegenheiten befaßten Institutionen und Organisationen zur Koordinierung ihrer Arbeit mitwirken.


§ 3 Anerkennung von Betreuungsvereinen


Betreuungsvereine können unter den Voraussetzungen des § 1908 f Abs. 1 BGB anerkannt werden, wenn sie

1. ihren Sitz und ihren Tätigkeitsbereich im Freistaat Sachsen haben und Personen aus dem Freistaat Sachsen betreuen,

2. den Anforderungen der Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts genügen,

3. den Nachweis erbringen, daß ihre Arbeit nach Inhalt, Umfang und Dauer eine Anerkennung rechtfertigt,

4. von einer nach ihrer Persönlichkeit sowie ihrer Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Fachkraft geleitet werden und über persönlich und fachlich geeignete Mitarbeiter verfügen.

Die Betreuungsvereine sollen in keinem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen im Sinne von § 1897 Abs. 3 BGB stehen, in denen Betreute auf Dauer untergebracht sind oder wohnen.


§ 4 Förderung von Betreuungsvereinen


(1) Der Freistaat gewährt nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes den anerkannten Betreuungsvereinen, die die Voraussetzungen des § 1908 f Abs. 1 BGB und des § 3 dieses Gesetzes erfüllen, auf Antrag Zuwendungen zu anerkannten Personalkosten für hauptberuflich tätige Mitarbeiter und den erforderlichen Sachkosten.


(2) Einzelheiten der Förderung, insbesondere die Förderungsvoraussetzungen und Förderungsbedingungen sowie Art und Umfang der Förderung, regelt das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Finanzen durch Verwaltungsvorschrift.


(3) Geförderte Betreuungsvereine sind verpflichtet, der überörtlichen Betreuungsbehörde Einblick in ihren Gesamthaushalt und in ihre Kassenlage zu gewähren. Sie haben zu gewährleisten, daß Zuwendungen und Eigenmittel sparsam und wirtschaftlich verwendet werden.


Artikel 2 - 5 Änderungen sonstigen Landesrechts (nicht abgedruckt)


Artikel 6 Übergangs- und Schlußbestimmungen


§ 1 Bis zur Errichtung des Landeswohlfahrtsverbandes nimmt das Landesamt für Sozialhilfe dessen Aufgaben nach diesem Gesetz wahr.


§ 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


Richtlinie zur Förderung von Betreuungsvereinen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung von Betreuungsvereinen


Vom 25.2.1993


Auf der Grundlage von § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBtG) gewährt der Freistaat Sachsen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinien und der allgemeinen haushaltrechtlichen Bestimmungen sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen.


Die Zuwendungen dürfen nur im Rahmen der im Staatshaushaltsplan bereitgestellten Mittel und Verpflichtungsermächtigungen bewilligt werden.

Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen besteht nicht.


1. Zweck der Förderung


Betreuungsvereine nehmen Betreuungsaufgaben nach dem Betreuungsgesetz wahr. Für die Gewinnung, Anleitung, Betreuung und Fortbildung von Betreuern (”Querschnittsaufgaben”) und weitere Aufgaben kann auf ihre Tätigkeit nicht verzichtet werden.


Zweck der Förderung ist es, den Aufbau und die Tätigkeit der Betreuungsvereine zu unterstützen.


2. Zuwendungsempfänger


Zuwendungsempfänger sind die gemäß § 3 AGBtG anerkannten Betreuungsvereine.


3. Zuwendungsvoraussetzungen


3.1. Betreuungsvereine können gefördert werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 4 AGBtG erfüllen, ihren Einzugsbereich untereinander und mit den örtlichen Betreuungsbehörden abgestimmt haben und folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:

÷ Der Betreuungsverein gewährleistet eine Personalausstattung, die für die fachlich qualifizierte Erfüllung der Aufgaben nach dem Betreuungsgesetz erforderlich ist.

÷ Der Betreuungsverein ermöglicht eine angemessene Fort- und Weiterbildung für seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

÷ Der Betreuungsverein wirkt in der örtlichen Arbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 AGBtG mit.

÷ Der Betreuungsverein sorgt für eine angemessene Haftpflichtversicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und stellt sicher, daß seine Mitglieder gegen Schäden aus der Durchführung von Betreuungsaufgaben ausreichend versichert sind.

÷ Die Gesamtfinanzierung muß gesichert sein.


3.2. Betreuungsvereine leisten mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen Beitrag zur Entlastung der kommunalen Betreuungsbehörden. Der Freistaat Sachsen geht deshalb davon aus, daß sich die kommunalen Betreuungsbehörden an den Kosten der Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine in angemessenem Umfang beteiligen.


4. Form und Höhe der Zuwendung


4.1. Die Zuwendung (Projektförderung) wird im Wege der Festbetragfinanzierung als Zuschuß zu den Personalkosten und zu den Sachkosten, im ersten Jahr der Förderung zusätzlich als Anschubfinanzierung gewährt.


4.1.1. Der Zuschuß zu den Personalkosten für einen ganzjährig vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter je Verein, der für die »QuerschnittsaufgabenFehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.


4.1.2. Der Zuschuß zu den jährlichen Sach- und sonstigen Verwaltungskosten des Betreuungsvereins beträgt bis zu 8.000 DM.


4.1.3. Im ersten Jahr der Förderung des Betreuungsvereins wird ein Betrag bis zu 5.000 DM als Anschubfinanzierung gewährt.


4.2. Die Zuschüsse werden gewährt, wenn der Betreuungsverein eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern hat und eine bestimmte Anzahl von Personen betreut. Ist die Anzahl der Mitglieder und/oder der Betreuungen geringer, wird der Zuschuß entsprechend gemindert.


4.3. Die überörtliche Arbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 AGBtG gibt gegenüber der Bewilligungsbehörde eine Empfehlung über die Bemessungskriterien für die Vergabe der im Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Fördermittel ab.

Dabei wird die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Betreuungsvereins und der zu betreuenden Personen als Bemessungsgrundlage für die Förderung festgelegt. Die Bewilligungsbehörde weicht von dieser Empfehlung nur in begründeten Fällen ab.

Für das erste Jahr nach Aufnahme der Tätigkeit eines Betreuungsvereins können gesonderte Maßstäbe festgelegt werden.


5. Verfahren


5.1. Die Betreuungsvereine stellen die Anträge auf Förderung beim Landeswohlfahrtsverband Sachsen ÷ überörtliche Betreuungsbehörde ÷. Die überörtliche Betreuungsbehörde ist Bewilligungsbehörde. Die Anträge sind über die Landkreise und kreisfreien Städte ÷ örtliche Betreuungsbehörden ÷ einzureichen. Die örtlichen Betreuungsbehörden nehmen Stellung zum Einzugsbereich des Vereins, zu den Fördervoraussetzungen nach Nr. 3.1 und zur kommunalen Beteiligung nach Nr. 3.2.


5.2. Der Zuschuß wird jährlich auf Antrag gewährt. Der Antrag soll der Bewilligungsbehörde bis zum 31. Oktober des Vorjahres vorliegen. Geht der Antrag später ein, beginnt die Förderung frühestens ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag bei der Bewilligungsbehörde eingeht.

Für das Haushaltsjahr 1993 ist eine ganzjährige Förderung noch möglich, wenn der Antrag bis zum 31. März 1993 bei der Bewilligungsbehörde vorliegt.


5.3. Für das Förderverfahren gelten die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Freistaates Sachsen (insbesondere die §§ 23 und 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ÷ SäHO ÷ sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) und das Verwaltungsverfahrensgesetz.


5.4. Die Bewilligungsbehörde erläßt den Bewilligungsbescheid, zu dessen Bestandteil die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu erklären sind.

Die Bewilligungsbehörde regelt u.a. die Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung.


5.5. Der Verwendungsnachweis ist bis zum 31.05. des auf den Bewilligungszeitraumes folgenden Jahres gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen. Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen. Die Bewilligungsbehörde prüft den Verwendungsnachweis abschließend.


5.6. Die Bewilligungsbehörde rechnet nach abgeschlossener Prüfung der Verwendungsnachweise, spätestens bis 31.08. des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres, die an sie ausgereichten und an die Betreuungsvereine weitergegebenen Zuwendungen gegenüber dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie


6.Inkrafttreten


Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft.


Dresden, den 25.2.1993