Das Betreuungsrecht für das Land Sachsen
Ausführungsgesetz vom 10.11.1992
Förderrichtlinien (für Betreuungsvereine)
Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes
vom 10.11.1992 (Sächs. GVBL. Nr. 35, S. 539)
Artikel 1 Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes
§ 1 Betreuungsbehörden
(1) Örtliche Betreuungsbehörden sind die Landkreise und
Kreisfreien Städte.
(2) Überörtliche Betreuungsbehörde ist der
Landeswohlfahrtsverband.
(3) Die örtlichen Betreuungsbehörden und die
überörtliche Betreuungsbehörde führen die Aufgaben in Betreuungsangelegenheiten als
weisungsfreie Pflichtaufgaben durch. Sie tragen die Kosten hierfür, soweit nicht nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Kostentragung einem anderen obliegt.
§ 2 Aufgaben der Betreuungsbehörden
(1) Die örtlichen Betreuungsbehörden sind für die ihnen
nach dem Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige
(Betreuungsgesetz - BtG) vom 12. September 1990 (BGBl. I 1990 S. 2002) obliegenden
Aufgaben sachlich zuständig, soweit nicht in diesem Gesetz die Zuständigkeit der
überörtlichen Betreuungsbehörde begründet ist. Die örtlichen Betreuungsbehörden sind
insbesondere zuständig für die
1. Beratung und Unterstützung der Betreuer bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben,
2. Anregung und Förderung der Tätigkeit einzelner
Personen sowie von gemeinnützigen und freien Organisationen zugunsten
Betreuungsbedürftiger,
3. Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes zur
Einführung der Betreuer in ihre Aufgaben und zu ihrer Fortbildung auf örtlicher Ebene,
4. Unterstützung des Vormundschaftsgerichtes nach Maßgabe
von § 8 des Gesetzes über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung
Volljähriger (Betreuungsbehördengesetz - BtBG) vom 12. September 1990 (BGBl. I 1990, S.
2025),
5. Bedarfsermittlung, Planung und Sorge für ein
ausreichendes Angebot an Betreuern auf örtlicher Ebene,
6. Einrichtung einer örtlichen Arbeitsgemeinschaft, in der
die mit Betreuungsangelegenheiten befaßten Institutionen und Organisationen zur
Koordinierung ihrer Arbeit mitwirken.
(2) Die überörtliche Betreuungsbehörde ist zur
Durchführung der überörtlichen Aufgaben zuständig. Sie ist insbesondere zuständig
für die
1. Sicherstellung eines ausreichendes überörtlichen
Angebotes zur Einführung und Fortbildung der Betreuer sowie zur Unterstützung der
örtlichen Betreuungsbehörde bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 3,
2. Anerkennung und Förderung sowie fachliche Beratung von
Betreuungsvereinen,
3. Bedarfsermittlung und Planung für ein ausreichendes
Angebot an Betreuern sowie Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgabe,
4. Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft auf der
überörtlichen Ebene, in der die mit Betreuungsangelegenheiten befaßten Institutionen
und Organisationen zur Koordinierung ihrer Arbeit mitwirken.
§ 3 Anerkennung von Betreuungsvereinen
Betreuungsvereine können unter den Voraussetzungen des §
1908 f Abs. 1 BGB anerkannt werden, wenn sie
1. ihren Sitz und ihren Tätigkeitsbereich im Freistaat
Sachsen haben und Personen aus dem Freistaat Sachsen betreuen,
2. den Anforderungen der Gemeinnützigkeit im Sinne des
Steuerrechts genügen,
3. den Nachweis erbringen, daß ihre Arbeit nach Inhalt,
Umfang und Dauer eine Anerkennung rechtfertigt,
4. von einer nach ihrer Persönlichkeit sowie ihrer
Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Fachkraft geleitet werden und über persönlich
und fachlich geeignete Mitarbeiter verfügen.
Die Betreuungsvereine sollen in keinem
Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen im Sinne
von § 1897 Abs. 3 BGB stehen, in denen Betreute auf Dauer untergebracht sind oder wohnen.
§ 4 Förderung von Betreuungsvereinen
(1) Der Freistaat gewährt nach Maßgabe des
Staatshaushaltsplanes den anerkannten Betreuungsvereinen, die die Voraussetzungen des §
1908 f Abs. 1 BGB und des § 3 dieses Gesetzes erfüllen, auf Antrag Zuwendungen zu
anerkannten Personalkosten für hauptberuflich tätige Mitarbeiter und den erforderlichen
Sachkosten.
(2) Einzelheiten der Förderung, insbesondere die
Förderungsvoraussetzungen und Förderungsbedingungen sowie Art und Umfang der Förderung,
regelt das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie im Einvernehmen mit dem
Sächsischen Staatsministerium für Finanzen durch Verwaltungsvorschrift.
(3) Geförderte Betreuungsvereine sind verpflichtet, der
überörtlichen Betreuungsbehörde Einblick in ihren Gesamthaushalt und in ihre Kassenlage
zu gewähren. Sie haben zu gewährleisten, daß Zuwendungen und Eigenmittel sparsam und
wirtschaftlich verwendet werden.
Artikel 2 - 5 Änderungen sonstigen Landesrechts (nicht
abgedruckt)
Artikel 6 Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 1 Bis zur Errichtung des Landeswohlfahrtsverbandes nimmt
das Landesamt für Sozialhilfe dessen Aufgaben nach diesem Gesetz wahr.
§ 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft.
Richtlinie zur Förderung von Betreuungsvereinen
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für
Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung von Betreuungsvereinen
Vom 25.2.1993
Auf der Grundlage von § 4 des Gesetzes zur Ausführung des
Betreuungsgesetzes (AGBtG) gewährt der Freistaat Sachsen nach Maßgabe dieser
Förderrichtlinien und der allgemeinen haushaltrechtlichen Bestimmungen sowie der dazu
erlassenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen.
Die Zuwendungen dürfen nur im Rahmen der im
Staatshaushaltsplan bereitgestellten Mittel und Verpflichtungsermächtigungen bewilligt
werden.
Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen besteht nicht.
1. Zweck der Förderung
Betreuungsvereine nehmen Betreuungsaufgaben nach dem
Betreuungsgesetz wahr. Für die Gewinnung, Anleitung, Betreuung und Fortbildung von
Betreuern (Querschnittsaufgaben) und weitere Aufgaben kann auf ihre Tätigkeit
nicht verzichtet werden.
Zweck der Förderung ist es, den Aufbau und die Tätigkeit
der Betreuungsvereine zu unterstützen.
2. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die gemäß § 3 AGBtG
anerkannten Betreuungsvereine.
3. Zuwendungsvoraussetzungen
3.1. Betreuungsvereine können gefördert werden, wenn sie
die Voraussetzungen nach § 4 AGBtG erfüllen, ihren Einzugsbereich untereinander und mit
den örtlichen Betreuungsbehörden abgestimmt haben und folgende weitere Voraussetzungen
erfüllen:
÷ Der Betreuungsverein gewährleistet eine
Personalausstattung, die für die fachlich qualifizierte Erfüllung der Aufgaben nach dem
Betreuungsgesetz erforderlich ist.
÷ Der Betreuungsverein ermöglicht eine angemessene Fort-
und Weiterbildung für seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
÷ Der Betreuungsverein wirkt in der örtlichen
Arbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 AGBtG mit.
÷ Der Betreuungsverein sorgt für eine angemessene
Haftpflichtversicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und stellt sicher, daß seine
Mitglieder gegen Schäden aus der Durchführung von Betreuungsaufgaben ausreichend
versichert sind.
÷ Die Gesamtfinanzierung muß gesichert sein.
3.2. Betreuungsvereine leisten mit ihren Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern einen Beitrag zur Entlastung der kommunalen Betreuungsbehörden. Der
Freistaat Sachsen geht deshalb davon aus, daß sich die kommunalen Betreuungsbehörden an
den Kosten der Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine in angemessenem Umfang
beteiligen.
4. Form und Höhe der Zuwendung
4.1. Die Zuwendung (Projektförderung) wird im Wege der
Festbetragfinanzierung als Zuschuß zu den Personalkosten und zu den Sachkosten, im ersten
Jahr der Förderung zusätzlich als Anschubfinanzierung gewährt.
4.1.1. Der Zuschuß zu den Personalkosten für einen
ganzjährig vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter je Verein, der für die
»QuerschnittsaufgabenFehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.
4.1.2. Der Zuschuß zu den jährlichen Sach- und sonstigen
Verwaltungskosten des Betreuungsvereins beträgt bis zu 8.000 DM.
4.1.3. Im ersten Jahr der Förderung des Betreuungsvereins
wird ein Betrag bis zu 5.000 DM als Anschubfinanzierung gewährt.
4.2. Die Zuschüsse werden gewährt, wenn der
Betreuungsverein eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern hat und eine bestimmte Anzahl von
Personen betreut. Ist die Anzahl der Mitglieder und/oder der Betreuungen geringer, wird
der Zuschuß entsprechend gemindert.
4.3. Die überörtliche Arbeitsgemeinschaft für
Betreuungsangelegenheiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 AGBtG gibt gegenüber der
Bewilligungsbehörde eine Empfehlung über die Bemessungskriterien für die Vergabe der im
Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Fördermittel ab.
Dabei wird die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
eines Betreuungsvereins und der zu betreuenden Personen als Bemessungsgrundlage für die
Förderung festgelegt. Die Bewilligungsbehörde weicht von dieser Empfehlung nur in
begründeten Fällen ab.
Für das erste Jahr nach Aufnahme der Tätigkeit eines
Betreuungsvereins können gesonderte Maßstäbe festgelegt werden.
5. Verfahren
5.1. Die Betreuungsvereine stellen die Anträge auf
Förderung beim Landeswohlfahrtsverband Sachsen ÷ überörtliche Betreuungsbehörde ÷.
Die überörtliche Betreuungsbehörde ist Bewilligungsbehörde. Die Anträge sind über
die Landkreise und kreisfreien Städte ÷ örtliche Betreuungsbehörden ÷ einzureichen.
Die örtlichen Betreuungsbehörden nehmen Stellung zum Einzugsbereich des Vereins, zu den
Fördervoraussetzungen nach Nr. 3.1 und zur kommunalen Beteiligung nach Nr. 3.2.
5.2. Der Zuschuß wird jährlich auf Antrag gewährt. Der
Antrag soll der Bewilligungsbehörde bis zum 31. Oktober des Vorjahres vorliegen. Geht der
Antrag später ein, beginnt die Förderung frühestens ab dem 1. des Monats, in dem der
Antrag bei der Bewilligungsbehörde eingeht.
Für das Haushaltsjahr 1993 ist eine ganzjährige
Förderung noch möglich, wenn der Antrag bis zum 31. März 1993 bei der
Bewilligungsbehörde vorliegt.
5.3. Für das Förderverfahren gelten die
haushaltsrechtlichen Vorschriften des Freistaates Sachsen (insbesondere die §§ 23 und 44
der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ÷ SäHO ÷ sowie die dazu erlassenen
Verwaltungsvorschriften) und das Verwaltungsverfahrensgesetz.
5.4. Die Bewilligungsbehörde erläßt den
Bewilligungsbescheid, zu dessen Bestandteil die Allgemeinen Nebenbestimmungen für
Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu erklären sind.
Die Bewilligungsbehörde regelt u.a. die Sicherung der
zweckentsprechenden Verwendung.
5.5. Der Verwendungsnachweis ist bis zum 31.05. des auf den
Bewilligungszeitraumes folgenden Jahres gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen.
Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen. Die Bewilligungsbehörde prüft den
Verwendungsnachweis abschließend.
5.6. Die Bewilligungsbehörde rechnet nach abgeschlossener
Prüfung der Verwendungsnachweise, spätestens bis 31.08. des auf den Bewilligungszeitraum
folgenden Jahres, die an sie ausgereichten und an die Betreuungsvereine weitergegebenen
Zuwendungen gegenüber dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und
Familie
6.Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in
Kraft.
Dresden, den 25.2.1993
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