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Das Betreuungsrecht für das Land Schleswig-Holstein Drucken

Ausführungsgesetz vom 17.12.1991

Grundsätze über die Förderung von anerkannten und gemeinnützigen Betreuungsvereinen

Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes

Gesetz zur Anpassung des schleswig-holsteinischen Landesrechts an das Betreuungsgesetz und zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (Auszug)


Vom 17. Dezember 1991 (GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 200-4)


Art. 1 - 15 Änderung sonstigen Landesrechtes (nicht abgedruckt)


Artikel 16 Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBtG)


§ 1 Träger der Aufgabe


Träger der Aufgaben, die den zuständigen Behörden in Betreuungsangelegenheiten als örtliche Betreuungsbehörde nach dem Betreuungsgesetz obliegen, sind die Kreise und kreisfreien Städte. Sie erfüllen diese Aufgaben in eigener Verantwortung.


§ 2 Zuständige Landesbehörde


Zuständige Behörde für die Anerkennung von Betreuungsvereinen nach § 1908 f des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Ministerin oder der Minister für Soziales, Gesundheit und Energie.


§ 3 Anerkennung von Betreuungsvereinen


Betreuungsvereine können im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise unter den Voraussetzungen des § 1908 f Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches anerkannt werden, wenn sie

1. ihren Sitz und ihren Tätigkeitsbereich in Schleswig-Holstein haben und Personen aus Schleswig-Holstein betreuen,

2. von Personen geleitet werden, die in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu einer Einrichtung stehen, in der Betreute untergebracht sind oder wohnen.


§ 4 Förderung von Betreuungsvereinen


Das Land fördert anerkannte und gemeinnützige Betreuungsvereine nach Maßgabe des Landeshaushalts.


Artikel 17 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.


Förderung von anerkannten und gemeinnützigen Betreuungsvereinen

Förderungsgrundsätze des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Jugend, Gesundheit und Energie vom 20. Juli 1992 (IX 540 b - 458.210-212.11)


Aufgrund des § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AG BtG) vom 17.12.1991 (GVOBl. S. 697) wird im Hinblick auf die Förderung von anerkannten und gemeinnützigen Betreuungsvereinen durch das Land Schleswig-Holstein folgendes bestimmt:


1.Zweck der Förderung


Mit Hilfe der Zuschüsse des Landes sollen die anerkannten und gemeinnützigen Betreuungsvereine in die Lage versetzt werden, die nach § 1908 f BGB den Betreuungsvereinen übertragenen Querschnittsaufgaben:

- Gewährleistung einer ausreichenden Zahl geeigneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

- Beaufsichtigung, Weiterbildung und angemessene Haftpflichtversicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

- Gewinnung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer,

- Einführung in die Aufgaben, Fortbildung und Beratung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer sowie

- Ermöglichung eines Erfahrungsaustausches zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wahrzunehmen.


2. Zuwendungsempfänger


Zuwendungsempfänger sind anerkannte und gemeinnützige Betreuungsvereine mit Sitz in Schleswig-Holstein.


3.Zuwendungsvoraussetzungen


3.1 Die Förderung erfolgt auf Antrag nach Maßgabe dieser Grundsätze und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel.

3.2 Der örtliche Wirkungsbereich von Betreuungsvereinen soll grundsätzlich kreisbezogen ausgerichtet sein.

3.3 Der Betreuungsverein hat eine fachlich qualifizierte Erfüllung der Aufgaben nach dem Betreuungsgesetz zu gewährleisten. Zur personellen Ausstattung eines Betreuungsvereines gehört deshalb mindestens eine hauptberufliche vollzeit- oder teilzeitbeschäftigte geeignete Fachkraft.

Die Fachkraft soll neben den Aufgaben nach Nr. 1 auch eigene Betreuungen übernehmen. Dabei haben die Betreuungsvereine auch andere Einnahmequellen auszuschöpfen, insbesondere nach § 1908 e BGB.

3.4 Der Betreuungsverein soll in der Regel über mindestens 25 ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer verfügen, die Betreuungen übernommen haben oder bereits sind, jeweils 1 bis 4 Betreuungen zu übernehmen. Dabei ist zu gewährleisten, daß sowohl Betreuerinnen als auch Betreuer zur Verfügung stehen, so daß im Einzelfall dem Wunsch der zu Betreuenden nach einer weiblichen oder männlichen Betreuungsperson entsprochen werden kann.

3.5 Der Betreuungsverein hat zu gewährleisten, daß er klientelunabhägig tätig ist und auch betreuungsaufwendige Fälle übernommen werden.


4.Art, Umfang und Höhe der Förderung


4.1 Der Zuschuß wird als Anteilfinanzierung bis zur Höhe von 40 v.H. der tatsächlich entstehenden angemessenen Personal-, Sach- und Vertretungskosten für Querschnittsaufgaben gewährt.

4.2 Der Personalkostenzuschuß für eine ganzjährig vollzeitbeschäftigte Fachkraft darf 32.000,-- DM und der Sach- und Vertretungskostenzuschuß 13.000,-- DM jährlich nicht übersteigen.

4.3 Neugegründete Betreuungsvereine können für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter, die oder der die Querschnittsaufgaben nach § 1908 f BGB erfüllt, einen Personalkostenzuschuß in Höhe von bis zu 40.000,-- DM für ein Jahr erhalten.

4.4 Der Zuschuß wird nicht gewährt

-für jeden Monat, in dem die geförderte Stelle nicht überwiegend besetzt ist,

-für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter, die oder der Erziehungsurlaub nach § 15 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in Anspruch nimmt, so daß die Personalstelle deshalb unbesetzt bleibt,

-für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter, für die oder den der Anstellungsträger Leistungen nach den §§ 49, 54 oder 91 bis 99 des Arbeitsförderungsgesetzes erhält.

4.5 Eine Mehrfachförderung des Landes ist nicht zulässig.

4.6 Die Förderungshöchstbeträge erhöhen sich jeweils um den durchschnittlichen Vomhundertsatz der allgemeinen Vergütungserhöhung im öffentlichen Dienst.


5. Kommunale Zuschüsse


Die Betreuungsvereine leisten einen wesentlichen Beitrag für die Übernahme von persönlicher Betreuung, um damit möglichst Amtsbetreuungen zu vermeiden. Das Land geht daher davon aus, daß sich die Kreise bzw. kreisfreien Städte als kommunale Betreuungsbehörden an den Kosten der Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine (§ 6 Behördenbetreuungsgesetz) in gleicher Höhe wie das Land beteiligen.


6.Verfahren


6.1 Für die Beantragung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, für die Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung nebst Zinsen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 116, 117 a Landesverwaltungsgesetz, soweit in diesen Richtlinien keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen getroffen sind.


6.2 Der Antrag für das laufende Jahr muß bis spätestens 31. März über die zuständige örtliche Betreuungsbehörde beim MASJGE eingereicht werden. Geht der Antrag später ein oder wird erstmals ein Antrag auf Förderung gestellt, beginnt die Förderung frühestens ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag bei der örtlichen Betreuungsbehörde eingeht.


6.3 Der Verwendungsnachweis und eine Übersicht über die Gesamtfinanzierung ist dem Ministerium für Arbeit und Soziales, Jugend, Gesundheit und Energie bis 30. Juni des folgenden Jahres vorzulegen.

Im Verwendungsnachweis sind neben den allg. Angaben des Sachberichtes folgende Daten aufzuführen:

- die wirtschaftliche Verwendung der Mittel (§ 4 AG BtG)

- die Zahl der Fachkräfte, davon Frauen/davon Männer

- die Zahl der ehrenamtlichen Kräfte, davon Frauen/davon Männer

- die Zahl der vom Betreuungsverein übernommenen Betreuungen

- Art und Umfang der unter Nr. 1 durchgeführten Maßnahmen

- die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen und Vergütungen nach Nr. 3.3 Abs. 2

- die Höhe der Zuschüsse kommunaler Gebietskörperschaften

- Spenden, Beiträge


7. Übergangsregelung für 1992 und 1993


Zur Beschleunigung des Aufbaus von Betreuungsvereinen werden für die Jahre 1992 und 1993 abweichend von Nr. 5 im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die Personal- und Sachkosten vom Land getragen.

Für die Jahre 1992 und 1993 soll daher grundsätzlich zunächst in jedem Kreis und in jeder kreisfreien Stadt - nach vorheriger Abstimmung - ein Betreuungsverein gefördert werden, um eine flächendeckende qualifizierte Betreuung aufzubauen.


8.Inkrafttreten


Die Förderungsgrundsätze treten mit Wirkung vom 01.01.1992 in Kraft.