Das Betreuungsrecht für das Land Schleswig-Holstein
Ausführungsgesetz vom 17.12.1991
Grundsätze über die Förderung von anerkannten und gemeinnützigen Betreuungsvereinen
Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes
Gesetz zur Anpassung des schleswig-holsteinischen Landesrechts an das Betreuungsgesetz und zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (Auszug)
Vom 17. Dezember 1991 (GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 200-4)
Art. 1 - 15 Änderung sonstigen Landesrechtes (nicht abgedruckt)
Artikel 16 Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBtG)
§ 1 Träger der Aufgabe
Träger der Aufgaben, die den zuständigen Behörden in
Betreuungsangelegenheiten als örtliche Betreuungsbehörde nach dem Betreuungsgesetz
obliegen, sind die Kreise und kreisfreien Städte. Sie erfüllen diese Aufgaben in eigener
Verantwortung.
§ 2 Zuständige Landesbehörde
Zuständige Behörde für die Anerkennung von
Betreuungsvereinen nach § 1908 f des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Ministerin oder
der Minister für Soziales, Gesundheit und Energie.
§ 3 Anerkennung von Betreuungsvereinen
Betreuungsvereine können im Einvernehmen mit den
Landesverbänden der Gemeinden und Kreise unter den Voraussetzungen des § 1908 f Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuches anerkannt werden, wenn sie
1. ihren Sitz und ihren Tätigkeitsbereich in
Schleswig-Holstein haben und Personen aus Schleswig-Holstein betreuen,
2. von Personen geleitet werden, die in keinem
Abhängigkeitsverhältnis zu einer Einrichtung stehen, in der Betreute untergebracht sind
oder wohnen.
§ 4 Förderung von Betreuungsvereinen
Das Land fördert anerkannte und gemeinnützige
Betreuungsvereine nach Maßgabe des Landeshaushalts.
Artikel 17 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Förderung von anerkannten und gemeinnützigen Betreuungsvereinen
Förderungsgrundsätze des Ministeriums für Arbeit und
Soziales, Jugend, Gesundheit und Energie vom 20. Juli 1992 (IX 540 b - 458.210-212.11)
Aufgrund des § 4 des Gesetzes zur Ausführung des
Betreuungsgesetzes (AG BtG) vom 17.12.1991 (GVOBl. S. 697) wird im Hinblick auf die
Förderung von anerkannten und gemeinnützigen Betreuungsvereinen durch das Land
Schleswig-Holstein folgendes bestimmt:
1.Zweck der Förderung
Mit Hilfe der Zuschüsse des Landes sollen die anerkannten
und gemeinnützigen Betreuungsvereine in die Lage versetzt werden, die nach § 1908 f BGB
den Betreuungsvereinen übertragenen Querschnittsaufgaben:
- Gewährleistung einer ausreichenden Zahl geeigneten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- Beaufsichtigung, Weiterbildung und angemessene
Haftpflichtversicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- Gewinnung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer,
- Einführung in die Aufgaben, Fortbildung und Beratung
ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer sowie
- Ermöglichung eines Erfahrungsaustausches zwischen den
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wahrzunehmen.
2. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind anerkannte und gemeinnützige
Betreuungsvereine mit Sitz in Schleswig-Holstein.
3.Zuwendungsvoraussetzungen
3.1 Die Förderung erfolgt auf Antrag nach Maßgabe dieser
Grundsätze und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) im
Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel.
3.2 Der örtliche Wirkungsbereich von Betreuungsvereinen
soll grundsätzlich kreisbezogen ausgerichtet sein.
3.3 Der Betreuungsverein hat eine fachlich qualifizierte
Erfüllung der Aufgaben nach dem Betreuungsgesetz zu gewährleisten. Zur personellen
Ausstattung eines Betreuungsvereines gehört deshalb mindestens eine hauptberufliche
vollzeit- oder teilzeitbeschäftigte geeignete Fachkraft.
Die Fachkraft soll neben den Aufgaben nach Nr. 1 auch
eigene Betreuungen übernehmen. Dabei haben die Betreuungsvereine auch andere
Einnahmequellen auszuschöpfen, insbesondere nach § 1908 e BGB.
3.4 Der Betreuungsverein soll in der Regel über mindestens
25 ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer verfügen, die Betreuungen übernommen haben
oder bereits sind, jeweils 1 bis 4 Betreuungen zu übernehmen. Dabei ist zu
gewährleisten, daß sowohl Betreuerinnen als auch Betreuer zur Verfügung stehen, so daß
im Einzelfall dem Wunsch der zu Betreuenden nach einer weiblichen oder männlichen
Betreuungsperson entsprochen werden kann.
3.5 Der Betreuungsverein hat zu gewährleisten, daß er
klientelunabhägig tätig ist und auch betreuungsaufwendige Fälle übernommen werden.
4.Art, Umfang und Höhe der Förderung
4.1 Der Zuschuß wird als Anteilfinanzierung bis zur Höhe
von 40 v.H. der tatsächlich entstehenden angemessenen Personal-, Sach- und
Vertretungskosten für Querschnittsaufgaben gewährt.
4.2 Der Personalkostenzuschuß für eine ganzjährig
vollzeitbeschäftigte Fachkraft darf 32.000,-- DM und der Sach- und
Vertretungskostenzuschuß 13.000,-- DM jährlich nicht übersteigen.
4.3 Neugegründete Betreuungsvereine können für eine
Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter, die oder der die Querschnittsaufgaben nach § 1908 f
BGB erfüllt, einen Personalkostenzuschuß in Höhe von bis zu 40.000,-- DM für ein Jahr
erhalten.
4.4 Der Zuschuß wird nicht gewährt
-für jeden Monat, in dem die geförderte Stelle nicht
überwiegend besetzt ist,
-für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter, die oder
der Erziehungsurlaub nach § 15 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in Anspruch nimmt, so
daß die Personalstelle deshalb unbesetzt bleibt,
-für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter, für die
oder den der Anstellungsträger Leistungen nach den §§ 49, 54 oder 91 bis 99 des
Arbeitsförderungsgesetzes erhält.
4.5 Eine Mehrfachförderung des Landes ist nicht zulässig.
4.6 Die Förderungshöchstbeträge erhöhen sich jeweils um
den durchschnittlichen Vomhundertsatz der allgemeinen Vergütungserhöhung im
öffentlichen Dienst.
5. Kommunale Zuschüsse
Die Betreuungsvereine leisten einen wesentlichen Beitrag
für die Übernahme von persönlicher Betreuung, um damit möglichst Amtsbetreuungen zu
vermeiden. Das Land geht daher davon aus, daß sich die Kreise bzw. kreisfreien Städte
als kommunale Betreuungsbehörden an den Kosten der Querschnittsaufgaben der
Betreuungsvereine (§ 6 Behördenbetreuungsgesetz) in gleicher Höhe wie das Land
beteiligen.
6.Verfahren
6.1 Für die Beantragung, Bewilligung, Auszahlung und
Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, für
die Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung
nebst Zinsen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO in der jeweils geltenden
Fassung in Verbindung mit §§ 116, 117 a Landesverwaltungsgesetz, soweit in diesen
Richtlinien keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen getroffen sind.
6.2 Der Antrag für das laufende Jahr muß bis spätestens
31. März über die zuständige örtliche Betreuungsbehörde beim MASJGE eingereicht
werden. Geht der Antrag später ein oder wird erstmals ein Antrag auf Förderung gestellt,
beginnt die Förderung frühestens ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag bei der
örtlichen Betreuungsbehörde eingeht.
6.3 Der Verwendungsnachweis und eine Übersicht über die
Gesamtfinanzierung ist dem Ministerium für Arbeit und Soziales, Jugend, Gesundheit und
Energie bis 30. Juni des folgenden Jahres vorzulegen.
Im Verwendungsnachweis sind neben den allg. Angaben des
Sachberichtes folgende Daten aufzuführen:
- die wirtschaftliche Verwendung der Mittel (§ 4 AG BtG)
- die Zahl der Fachkräfte, davon Frauen/davon Männer
- die Zahl der ehrenamtlichen Kräfte, davon Frauen/davon
Männer
- die Zahl der vom Betreuungsverein übernommenen
Betreuungen
- Art und Umfang der unter Nr. 1 durchgeführten Maßnahmen
- die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen und
Vergütungen nach Nr. 3.3 Abs. 2
- die Höhe der Zuschüsse kommunaler
Gebietskörperschaften
- Spenden, Beiträge
7. Übergangsregelung für 1992 und 1993
Zur Beschleunigung des Aufbaus von Betreuungsvereinen
werden für die Jahre 1992 und 1993 abweichend von Nr. 5 im Rahmen der zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel die Personal- und Sachkosten vom Land getragen.
Für die Jahre 1992 und 1993 soll daher grundsätzlich
zunächst in jedem Kreis und in jeder kreisfreien Stadt - nach vorheriger Abstimmung - ein
Betreuungsverein gefördert werden, um eine flächendeckende qualifizierte Betreuung
aufzubauen.
8.Inkrafttreten
Die Förderungsgrundsätze treten mit Wirkung vom
01.01.1992 in Kraft.
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