Das Betreuungsrecht für das Land Thüringen
Ausführungsgesetz vom 19.7.1994
Förderung von anerkannten Betreuungsvereinen (Entwurf)
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (ThürAgBtG)
vom 19.7.1994 (ThürGVBl. 1994, 905)
§ 1 Betreuungsbehörden
(1) Zuständig für die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben
bei der Betreuung Volljähriger sind die örtlichen Betreuungsbehörden bei den
Landkreisen und kreisfreien Städten, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung
trifft. Die Landkreise und kreisfreien Städte erfüllen die Aufgaben nach diesem Gesetz
im eigenen Wirkungskreis.
(2) Das Landesamt für Soziales und Familie ist als
überörtliche Betreuungsbehörde zuständig fürdie Anerkennung, Förderung und fachliche
Beratung von Betreuungsvereinen. Es wirkt in Zusammenarbeit mit den örtlichen
Betreuungsbehörden, den Betreuungsvereinen und den Vormundschaftsgerichten darauf hin,
daß im Land eine ausreichende Anzahl von Betreuern zur Verfügung steht und unterstützt
die örtlichen Betreuungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 des
Betreuungsbehördengesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002-2025).
§ 2 Arbeitsgemeinschaften
(1) Die örtliche Betreuungsbehörde soll zur Förderung
der Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten auf örtlicher Ebene eine
Arbeitsgemeinschaft einrichten, der Vertreter der mit der Betreuung Volljähriger
befaßten Organisationen, Behörden und Gerichte sowie Betreuer angehören.
(2) Die überörtliche Betreuungsbehörde richtet zur
Förderung der Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten auf überörtlicher Ebene eine
Arbeitsgemeinschaft ein, der Vertreter der mit der Betreuung Volljähriger befaßten
Organisationen, Behörden, insbesondere die örtlichen Betreuungsbehörden und Gerichte
sowie Betreuer angehören.
§ 3 Anerkennung von Betreuungsvereinen
(1) Ein rechtsfähiger Verein, der den Anforderungen des §
1908 f Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches entspricht, ist als Betreuungsverein
anzuerkennen, wenn er
1. den Anforderungen der Gemeinnützigkeit im Sinne der
Abgabenordnung genügt,
2. von Personen geleitet wird, die nach ihrer
Persönlichkeitn sowie ihrer Ausbildung oder Berufserfahrung hierzu geeignet sind und die
in keinem Abhängigkeitsverhältnis und in keiner anderen engen Beziehung zu einer
Einrichtung stehen, in der durch den Verein oder Mitglieder des Vereins betreute Personen
untergebracht sind oder wohnen,
3. die sachgerechte und wirtschaftliche Verwendung der ihm
zur Verfügung stehenden Mittel gewährleistet.
(2) Der Minister für Soziales und Gesundheit wird
ermächtigt, die Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens, insbesondere die Beteiligung von
Landkreisen und kreisfreien Städten im Anerkennungsverfahren, durch Rechtsverordnung zu
regeln.
§ 4 Förderung von Betreuungsvereinen
(1) Das Land fördert anerkannte Betreuungsvereine durch
Zuwendungen zu den angemessenen Personal- und Sachausgaben nach Maßgabe des
Landeshaushaltes. Der Minister für Soziales und Gesundheit regelt die Einzelheiten der
Förderung, insbesondere die Voraussetzungen und Höhe durch Rechtsverordnung.
(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte gewähren
den anerkannten Betreuungsvereinen Zuwendungen in Höhe der Landesförderung, soweit die
anerkannten Betreuungsvereine notwendige Aufgaben der Landkreise und kreisfreien Städte
an deren Stelle wahrnehmen.
§ 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Förderung von anerkannten Betreuungsvereinen
Entwurf einer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für
Soziales und Gesundheit vom ----- (AZ 831-76017-3), Stand: 1.7.1994
Das Land Thüringen unterstützt anerkannte
Betreuungsvereine bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 1908 f Abs. 1 BGB
1.Zuwendungszweck
Mit Hilfe der Zuwendungen des Landes sollen die anerkannten
Betreuungsvereine in die Lage versetzt werden, sich planmäßig um die Gewinnung
ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu bemühen, diese in ihre Aufgaben
einzuführen, sie fortzubilden und zu beraten. Außerdem soll ein ständiger
Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglicht werden.
2. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist ein beitrag zu den
angemessenen Personalausgaben eiiner hauptberuflichen Mitarbeiterin oder eines
hauptberuflichen Mitarbeiters sowie zu den erforderlichen Sachausgaben.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die anerkannten Betreuungsvereine
mit Sitz inThüringen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Betreuungsvereine stimmen ihren Wirkungskreis
untereinander und mit den örtlichen Betreuungsbehörden ab. Ein Betreuungsverein kann
auch einen örtlichen Wirkungskreis besitzen, der sich auf die Zuständigkeitsbereiche
mehrerer örtlicher Betreuungsbehörden erstreckt. Mehrere Betreuungsvereine können sich
zur Erfüllung einzelner Aufgaben nach Nummer 1.1 zu einer Gemeinschaft
zusammenschließen.
4.2 Der Betreuungsverein muß über eine
Personalausstattung verfügen, die eine fachlich qualifizierte Erfüllung der Aufgaben
nach dem Betreuungsgesetz ermöglicht. Die Vereinsarbeit muß durch mindestens eine
geeignete hauptamtliche Fachkraft (Vollzeit- oder Teilzeit) ergänzt werden. Geeignet ist
eine hauptamtliche Fachkraft dann, wenn sie eine staatlich anerkannte Ausbildung,
insbesondere in den Bereichen Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Psychologie oder
Rechtswissenschaften absolviert hat und über eine entsprechende Praxiserfahrung in der
sozialen Arbeit verfügt.
4.3 Die hauptamtliche Fachkraft soll neben den Aufgaben
nach Nummer 1.1. auch eigene Betreuungen übernehmen.
4.4 Der Betreuungsverein hat über mindestens 10 namentlich
nachzuweisende ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verfügen, die
Betreuungen übernommen haben oder bereit sind, Betreuungen zu übernehmen.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die anerkannten Betreuungsvereine erhalten im Rahmen
der im haushaltsplan verfügbaren Mittel im Wege der Anteilsfinanzierung eine
Landeszuwendung in Höhe von bis zu 40 v. H. der angemessenen Personal- und Sachausgaben
einer hauptamtlichen Fachkraft.
5.2 Der Personalkostenzuschuß für eine ganzjährig
vollzeitbeschäftigte Fachkraft darf jährlich 25.000,-- DM nicht übersteigen. Er ist
jeweils der allgemeinen Vergütungserhöhung des öffentlichen Dienstes entsprechend
BAT-Ost anzupassen.
5.3 Zuschußfähig sind folgende Personalausgaben:
- Leistungen nach der Vergütungsordnung des BAT-Ost oder
vergleichbaren Vergütungsregelungen,
- Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nach den
gesetzlichen Bestimmungen,
- Arbeitgeberanteile zur zusätzlichen Altersversorgung
entsprechend den Bestimmungen des öffentlichen Dienstes,
- Aufwendungen für die Fortbildung bis zu 3 v. H. des in
Nummer 5.2 angegebenen Betrags.
5.4 Als Zuschuß zu den Sachkosten wird ein Betrag bis zu
10.000,-- DM jährlich gewährt. Zu den Sachkosten gehören insbesondere Fahrt-, Porto-,
Telefon- und Kopierausgaben bei der Erfüllung der Querschnittsaufgaben gamäß § 1908 f
BGB sowie Ausgaben für Büromaterial, Fachliteratur und sonstige Verwaltungsausgaben
einschließlich der Mietausgaben.
5.5 Eine Förderung über 40 v. H. der tatsächlich
entstandenen Personal- und Sachausgaben der hauptamtlichen Fachkraft hinaus ist
ausgeschlossen.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Betreuungsvereine leisten mit ihren Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern einen Beitrag zur Entlastung der örtlichen Betreuungebshörden. Die
Landkreise und die kreisfreien Städte sollen daher gemäß § 6 Betreuungsbehördengesetz
Zuwendungen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit und nach Maßgabe ihres haushaltes in
Höhe der Landesförderung erbringen Die Feststellung der jeweiligen Förderungsanteile
mehrerer Gebietskörperschaften (Nr. 4.1) bleibt deren Absprache untereinander
vorbehalten. Die Differenz bis zur Gesamtförderung ist durch Eigenmittel der
Betreuungsvereine aufzubringen.
7. Verfahren
7.1 Für die Beantragung, Bewilligung, Auszahlung und
Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, für
die Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Erstattung der gewährten Zuwendung nebst
Zinsen gelten die §§ 23 und 44 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung (LHO) und die vorläufigen
Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 LHO in der jeweils geltenden Fassung, soweit
nachfolgend keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen getroffen sind.
7. 2 Anträge auf Landesförderung sind über die örtliche
Betreuungsbehörde an die überörtliche Betreuungsbehörde zu richten.
7.3 Die überörtliche Betreuungsbehörde erteilt nach
Prüfung der Anträge die Bewilligungsbescheide.
7.4 Der Verwendungsnachweis ist bis zum 31. März des auf
den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres bei der überörtlichen Betreuungsbehörde
einzureichen. Er muß insbesondere Feststellungen enthalten über
- die sachgerechte und wirtschaftliche Verwendung der
Mittel
- die Zahl der hauptamtlichen Fachkräfte,
- die Zahl der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter,
- die Zahl der vom Betreuungsverein übernommenen
Betreuungen,
- Art und Umfang der unter Nr. 1.1 durchgeführten
Maßnahmen,
- die Höhe der Zuwendungen der kommunalen
Gebietskörperschaften.
Das Prüfungsrecht des Thüringer Rechnungshofes (§ 91
LHO) sowie der Bewilligungsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle (§ 44 LHO)
bleibt unberührt.
8. Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom
1.November 1993 in Kraft.
|
|