Kostenlose Stellenanzeige - Angebote und Gesuche für die Altenpflege in der CareLounge Jobbörseanzeige
::CareLounge
::PflegeBerufe
::SozialBerufe
::AltenPflege
Mitglied werden
   
   Gesetze    Das Betreuungsrecht
  Gesetze in alphabetischer Reihenfolge

Das Betreuungsrecht für das Land Thüringen Drucken

Ausführungsgesetz vom 19.7.1994

Förderung von anerkannten Betreuungsvereinen (Entwurf)

Thüringer Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (ThürAgBtG)

vom 19.7.1994 (ThürGVBl. 1994, 905)


§ 1 Betreuungsbehörden


(1) Zuständig für die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger sind die örtlichen Betreuungsbehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft. Die Landkreise und kreisfreien Städte erfüllen die Aufgaben nach diesem Gesetz im eigenen Wirkungskreis.


(2) Das Landesamt für Soziales und Familie ist als überörtliche Betreuungsbehörde zuständig fürdie Anerkennung, Förderung und fachliche Beratung von Betreuungsvereinen. Es wirkt in Zusammenarbeit mit den örtlichen Betreuungsbehörden, den Betreuungsvereinen und den Vormundschaftsgerichten darauf hin, daß im Land eine ausreichende Anzahl von Betreuern zur Verfügung steht und unterstützt die örtlichen Betreuungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 des Betreuungsbehördengesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002-2025).


§ 2 Arbeitsgemeinschaften


(1) Die örtliche Betreuungsbehörde soll zur Förderung der Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten auf örtlicher Ebene eine Arbeitsgemeinschaft einrichten, der Vertreter der mit der Betreuung Volljähriger befaßten Organisationen, Behörden und Gerichte sowie Betreuer angehören.


(2) Die überörtliche Betreuungsbehörde richtet zur Förderung der Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten auf überörtlicher Ebene eine Arbeitsgemeinschaft ein, der Vertreter der mit der Betreuung Volljähriger befaßten Organisationen, Behörden, insbesondere die örtlichen Betreuungsbehörden und Gerichte sowie Betreuer angehören.


§ 3 Anerkennung von Betreuungsvereinen


(1) Ein rechtsfähiger Verein, der den Anforderungen des § 1908 f Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches entspricht, ist als Betreuungsverein anzuerkennen, wenn er

1. den Anforderungen der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung genügt,

2. von Personen geleitet wird, die nach ihrer Persönlichkeitn sowie ihrer Ausbildung oder Berufserfahrung hierzu geeignet sind und die in keinem Abhängigkeitsverhältnis und in keiner anderen engen Beziehung zu einer Einrichtung stehen, in der durch den Verein oder Mitglieder des Vereins betreute Personen untergebracht sind oder wohnen,

3. die sachgerechte und wirtschaftliche Verwendung der ihm zur Verfügung stehenden Mittel gewährleistet.

(2) Der Minister für Soziales und Gesundheit wird ermächtigt, die Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens, insbesondere die Beteiligung von Landkreisen und kreisfreien Städten im Anerkennungsverfahren, durch Rechtsverordnung zu regeln.


§ 4 Förderung von Betreuungsvereinen


(1) Das Land fördert anerkannte Betreuungsvereine durch Zuwendungen zu den angemessenen Personal- und Sachausgaben nach Maßgabe des Landeshaushaltes. Der Minister für Soziales und Gesundheit regelt die Einzelheiten der Förderung, insbesondere die Voraussetzungen und Höhe durch Rechtsverordnung.

(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte gewähren den anerkannten Betreuungsvereinen Zuwendungen in Höhe der Landesförderung, soweit die anerkannten Betreuungsvereine notwendige Aufgaben der Landkreise und kreisfreien Städte an deren Stelle wahrnehmen.


§ 5 Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Förderung von anerkannten Betreuungsvereinen

Entwurf einer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit vom ----- (AZ 831-76017-3), Stand: 1.7.1994


Das Land Thüringen unterstützt anerkannte Betreuungsvereine bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 1908 f Abs. 1 BGB


1.Zuwendungszweck


Mit Hilfe der Zuwendungen des Landes sollen die anerkannten Betreuungsvereine in die Lage versetzt werden, sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu bemühen, diese in ihre Aufgaben einzuführen, sie fortzubilden und zu beraten. Außerdem soll ein ständiger Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglicht werden.


2. Gegenstand der Förderung


Gegenstand der Förderung ist ein beitrag zu den angemessenen Personalausgaben eiiner hauptberuflichen Mitarbeiterin oder eines hauptberuflichen Mitarbeiters sowie zu den erforderlichen Sachausgaben.


3. Zuwendungsempfänger


Zuwendungsempfänger sind die anerkannten Betreuungsvereine mit Sitz inThüringen.


4. Zuwendungsvoraussetzungen


4.1 Die Betreuungsvereine stimmen ihren Wirkungskreis untereinander und mit den örtlichen Betreuungsbehörden ab. Ein Betreuungsverein kann auch einen örtlichen Wirkungskreis besitzen, der sich auf die Zuständigkeitsbereiche mehrerer örtlicher Betreuungsbehörden erstreckt. Mehrere Betreuungsvereine können sich zur Erfüllung einzelner Aufgaben nach Nummer 1.1 zu einer Gemeinschaft zusammenschließen.


4.2 Der Betreuungsverein muß über eine Personalausstattung verfügen, die eine fachlich qualifizierte Erfüllung der Aufgaben nach dem Betreuungsgesetz ermöglicht. Die Vereinsarbeit muß durch mindestens eine geeignete hauptamtliche Fachkraft (Vollzeit- oder Teilzeit) ergänzt werden. Geeignet ist eine hauptamtliche Fachkraft dann, wenn sie eine staatlich anerkannte Ausbildung, insbesondere in den Bereichen Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Psychologie oder Rechtswissenschaften absolviert hat und über eine entsprechende Praxiserfahrung in der sozialen Arbeit verfügt.


4.3 Die hauptamtliche Fachkraft soll neben den Aufgaben nach Nummer 1.1. auch eigene Betreuungen übernehmen.


4.4 Der Betreuungsverein hat über mindestens 10 namentlich nachzuweisende ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verfügen, die Betreuungen übernommen haben oder bereit sind, Betreuungen zu übernehmen.


5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung


5.1 Die anerkannten Betreuungsvereine erhalten im Rahmen der im haushaltsplan verfügbaren Mittel im Wege der Anteilsfinanzierung eine Landeszuwendung in Höhe von bis zu 40 v. H. der angemessenen Personal- und Sachausgaben einer hauptamtlichen Fachkraft.


5.2 Der Personalkostenzuschuß für eine ganzjährig vollzeitbeschäftigte Fachkraft darf jährlich 25.000,-- DM nicht übersteigen. Er ist jeweils der allgemeinen Vergütungserhöhung des öffentlichen Dienstes entsprechend BAT-Ost anzupassen.


5.3 Zuschußfähig sind folgende Personalausgaben:

- Leistungen nach der Vergütungsordnung des BAT-Ost oder vergleichbaren Vergütungsregelungen,

- Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen,

- Arbeitgeberanteile zur zusätzlichen Altersversorgung entsprechend den Bestimmungen des öffentlichen Dienstes,

- Aufwendungen für die Fortbildung bis zu 3 v. H. des in Nummer 5.2 angegebenen Betrags.


5.4 Als Zuschuß zu den Sachkosten wird ein Betrag bis zu 10.000,-- DM jährlich gewährt. Zu den Sachkosten gehören insbesondere Fahrt-, Porto-, Telefon- und Kopierausgaben bei der Erfüllung der Querschnittsaufgaben gamäß § 1908 f BGB sowie Ausgaben für Büromaterial, Fachliteratur und sonstige Verwaltungsausgaben einschließlich der Mietausgaben.


5.5 Eine Förderung über 40 v. H. der tatsächlich entstandenen Personal- und Sachausgaben der hauptamtlichen Fachkraft hinaus ist ausgeschlossen.


6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen


Die Betreuungsvereine leisten mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen Beitrag zur Entlastung der örtlichen Betreuungebshörden. Die Landkreise und die kreisfreien Städte sollen daher gemäß § 6 Betreuungsbehördengesetz Zuwendungen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit und nach Maßgabe ihres haushaltes in Höhe der Landesförderung erbringen Die Feststellung der jeweiligen Förderungsanteile mehrerer Gebietskörperschaften (Nr. 4.1) bleibt deren Absprache untereinander vorbehalten. Die Differenz bis zur Gesamtförderung ist durch Eigenmittel der Betreuungsvereine aufzubringen.


7. Verfahren


7.1 Für die Beantragung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, für die Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Erstattung der gewährten Zuwendung nebst Zinsen gelten die §§ 23 und 44 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung (LHO) und die vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 LHO in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen getroffen sind.


7. 2 Anträge auf Landesförderung sind über die örtliche Betreuungsbehörde an die überörtliche Betreuungsbehörde zu richten.


7.3 Die überörtliche Betreuungsbehörde erteilt nach Prüfung der Anträge die Bewilligungsbescheide.


7.4 Der Verwendungsnachweis ist bis zum 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres bei der überörtlichen Betreuungsbehörde einzureichen. Er muß insbesondere Feststellungen enthalten über

- die sachgerechte und wirtschaftliche Verwendung der Mittel

- die Zahl der hauptamtlichen Fachkräfte,

- die Zahl der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

- die Zahl der vom Betreuungsverein übernommenen Betreuungen,

- Art und Umfang der unter Nr. 1.1 durchgeführten Maßnahmen,

- die Höhe der Zuwendungen der kommunalen Gebietskörperschaften.


Das Prüfungsrecht des Thüringer Rechnungshofes (§ 91 LHO) sowie der Bewilligungsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle (§ 44 LHO) bleibt unberührt.


8. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1.November 1993 in Kraft.