Das Betreuungsrecht für das Land Bayern Bayern
Ausführungsgesetz vom 27.12.1991
Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige
(Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes - AGBtG) - Auszug -
vom 27. Dezember 1991 (Bayr. GV Bl. S. 496),
geändert durch Gesetz vom 18.6.93 (Bayr. GVBl. S. 392)
Art. 1 Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien
Städte
(1) Zuständig für die Wahrnehmung der behördlichen
Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger auf örtlicher Ebene sind, soweit dieses Gesetz
keine abweichende Regelung trifft, die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Erfüllung
dieser Aufgaben ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises.
(2) Die zuständige Behörde trägt, soweit sie Aufgaben
nach Absatz 1 wahrnimmt, die Bezeichnung Betreuungsstelle.
(3) Die Betreuungsstelle als Betreuer ist von der Aufsicht
des Vormundschaftsgerichtes nach § 1908 i Abs. 1 in Verbindung mit § 1802 Abs. 1 und
Abs. 3, §§ 1811, 1812, 1818 bis 1820 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgenommen. In den
Fällen des § 1908 i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1803 Abs. 2 und § 1822 Nrn. 6
und 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes nicht
erforderlich.
Art. 2 Zuständigkeit der Regierungen
(1) Die Regierungen sind auf überörtlicher Ebene
zuständig für die Anerkennung, staatliche Förderung und Beratung von
Betreuungsvereinen. Sie wirken in Zusammenarbeit mit den Betreuungsstellen, den
Betreuungsvereinen und den Vormundschaftsgerichten darauf hin, daß in ihrem
Regierungsbezirk ein ausreichendes Angebot an Betreuern zur Verfügung steht, und
unterstützen die Betreuungsstellen bei der Aufgabenerfüllung nach § 5 des Betreuungs-
behördengesetzes (BtBG) vom 12. September 1990 (BGBl I S. 2002, 2025).
(2) Örtlich zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben
nach Absatz 1 Satz 1 ist die Regierung, in deren Regierungsbezirk der Verein seinen Sitz
hat.
Art. 3 Anerkennung als Betreuungsverein
Ein rechtsfähiger Verein, der den Anforderungen des §
1908 f Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch entspricht, ist als Betreuungsverein anzuerkennen,
wenn
1. die Leitung der Betreuungsarbeit einer oder mehreren
nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Fachkräften übertragen ist, die nicht in
einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen
stehen, in denen Personen, für die ein Mitarbeiter des Vereins als Betreuer bestellt ist,
untergebracht sind oder wohnen,
2. er sich verpflichtet, der Anerkennungsbehörde jährlich
einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, der insbesondere Auskunft über Zahl und Art der
übernommenen Betreuungen sowie die Zahl der vom Verein in ihre Aufgaben eingeführten,
fortgebildeten und beratenen ehrenamtlichen Einzelbetreuer gibt und Kosten sowie
Finanzierung der Verwaltungs- und Betreuungsarbeit darstellt.
Art. 4 Förderung der Betreuungsvereine
(1) Der Staat fördert anerkannte und gemeinnützige
Betreuungsvereine nach Bestimmung des Staatshaushaltes.
(2) Die Verpflichtung der Betreuungsstellen nach § 6 BtBG
bleibt hiervon unberührt.
(3) Zur Förderung der Zusammenarbeit in
Betreuungsangelegenheiten sollen auf örtlicher (in Zuständigkeit der Landkreise und
kreisfreien Städte) und auf überörtlicher Ebene (in Zuständigkeit der Regierungen)
Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden, in denen die mit der Betreuung Volljähriger
befaßten Organisationen, Behörden und Gerichte sowie Betreuerinnen und Betreuer
vertreten sind.
Art. 5 Ausführungsvorschriften
Das Staatsministerium für Arbeit, Familie und
Sozialordnung erläßt die zur Ausführung der Art. 1 bis 4 erforderlichen
Verwaltungsvorschriften.
Art. 6 Änderung anderer Gesetze (nicht abgedruckt)
Art. 7 Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die
Zuständigkeit für die Führung von Vormundschaften und Pflegschaften über Volljährige
(VorZustVO) vom 3. Juli 1979 (BayRS 404-2-A) außer Kraft.
(3) Für Revisionen in streitigen Landwirtschaftssachen
gelten die bisherigen Vorschriften, wenn das anzufechtende Urteil vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes verkündet oder, wenn eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der
Geschäftsstelle übergeben worden ist.
(4) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, das
Unterbringungsgesetz mit neuer Artikelfolge neu bekanntzumachen und Unstimmigkeiten des
Wortlauts zu beseitigen.
München, den 27. Dezember 1991
Anmerkung des Verfassers: Anerkennungs- oder
Förderrichtlinien für Betreuungsvereine wurden in Bayern bisher nicht erlassen (Stand:
1.1.1995). Im Haushaltsjahr 1994 standen für die Vereinsförderung 700.000,-- DM sowie
weitere 100.000,-- DM für Fortbildungsmaßnahmen der Betreuungsvereine zur Verfügung.
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