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Das Betreuungsrecht für das Land Bayern Bayern Drucken

Ausführungsgesetz vom 27.12.1991

Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige


(Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes - AGBtG) - Auszug -


vom 27. Dezember 1991 (Bayr. GV Bl. S. 496),

geändert durch Gesetz vom 18.6.93 (Bayr. GVBl. S. 392)


Art. 1 Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte


(1) Zuständig für die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger auf örtlicher Ebene sind, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft, die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Erfüllung dieser Aufgaben ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises.


(2) Die zuständige Behörde trägt, soweit sie Aufgaben nach Absatz 1 wahrnimmt, die Bezeichnung ”Betreuungsstelle”.


(3) Die Betreuungsstelle als Betreuer ist von der Aufsicht des Vormundschaftsgerichtes nach § 1908 i Abs. 1 in Verbindung mit § 1802 Abs. 1 und Abs. 3, §§ 1811, 1812, 1818 bis 1820 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgenommen. In den Fällen des § 1908 i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1803 Abs. 2 und § 1822 Nrn. 6 und 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes nicht erforderlich.


Art. 2 Zuständigkeit der Regierungen


(1) Die Regierungen sind auf überörtlicher Ebene zuständig für die Anerkennung, staatliche Förderung und Beratung von Betreuungsvereinen. Sie wirken in Zusammenarbeit mit den Betreuungsstellen, den Betreuungsvereinen und den Vormundschaftsgerichten darauf hin, daß in ihrem Regierungsbezirk ein ausreichendes Angebot an Betreuern zur Verfügung steht, und unterstützen die Betreuungsstellen bei der Aufgabenerfüllung nach § 5 des Betreuungs- behördengesetzes (BtBG) vom 12. September 1990 (BGBl I S. 2002, 2025).

(2) Örtlich zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 ist die Regierung, in deren Regierungsbezirk der Verein seinen Sitz hat.


Art. 3 Anerkennung als Betreuungsverein


Ein rechtsfähiger Verein, der den Anforderungen des § 1908 f Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch entspricht, ist als Betreuungsverein anzuerkennen, wenn

1. die Leitung der Betreuungsarbeit einer oder mehreren nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Fachkräften übertragen ist, die nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen stehen, in denen Personen, für die ein Mitarbeiter des Vereins als Betreuer bestellt ist, untergebracht sind oder wohnen,

2. er sich verpflichtet, der Anerkennungsbehörde jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, der insbesondere Auskunft über Zahl und Art der übernommenen Betreuungen sowie die Zahl der vom Verein in ihre Aufgaben eingeführten, fortgebildeten und beratenen ehrenamtlichen Einzelbetreuer gibt und Kosten sowie Finanzierung der Verwaltungs- und Betreuungsarbeit darstellt.


Art. 4 Förderung der Betreuungsvereine


(1) Der Staat fördert anerkannte und gemeinnützige Betreuungsvereine nach Bestimmung des Staatshaushaltes.


(2) Die Verpflichtung der Betreuungsstellen nach § 6 BtBG bleibt hiervon unberührt.


(3) Zur Förderung der Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten sollen auf örtlicher (in Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte) und auf überörtlicher Ebene (in Zuständigkeit der Regierungen) Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden, in denen die mit der Betreuung Volljähriger befaßten Organisationen, Behörden und Gerichte sowie Betreuerinnen und Betreuer vertreten sind.


Art. 5 Ausführungsvorschriften


Das Staatsministerium für Arbeit, Familie und Sozialordnung erläßt die zur Ausführung der Art. 1 bis 4 erforderlichen Verwaltungsvorschriften.


Art. 6 Änderung anderer Gesetze (nicht abgedruckt)


Art. 7 Schlußbestimmungen


(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.


(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit für die Führung von Vormundschaften und Pflegschaften über Volljährige (VorZustVO) vom 3. Juli 1979 (BayRS 404-2-A) außer Kraft.


(3) Für Revisionen in streitigen Landwirtschaftssachen gelten die bisherigen Vorschriften, wenn das anzufechtende Urteil vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder, wenn eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist.


(4) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, das Unterbringungsgesetz mit neuer Artikelfolge neu bekanntzumachen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.


München, den 27. Dezember 1991


Anmerkung des Verfassers: Anerkennungs- oder Förderrichtlinien für Betreuungsvereine wurden in Bayern bisher nicht erlassen (Stand: 1.1.1995). Im Haushaltsjahr 1994 standen für die Vereinsförderung 700.000,-- DM sowie weitere 100.000,-- DM für Fortbildungsmaßnahmen der Betreuungsvereine zur Verfügung.