Das Betreuungsrecht für das Land Berlin
Ausführungsgesetz vom 17.3.1994
Senatsentwurf von Förderrichtlinien für Betreuungsvereine
Vorschußregelung für Betreuungsvereine
Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBtG) und zur Anpassung des Landesrechts (Auszug)
vom 17.3.1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr. 11 vom 26.3.1994, Seite 86)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBtG)
§ 1 Betreuungsbehörden
(1) Örtliche Betreuungsbehörden sind die Bezirksämter.
(2) Überörtliche Betreuungsbehörde ist die für das
Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung.
§ 2 Freistellung der Betreuungsbehörde
Gegenüber der zum Betreuer bestellten zuständigen
Behörde werden die Vorschriften der §§ 1811, 1818 und 1854 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs nicht angewandt. In den Fällen des § 1822 Nr. 6 und 7 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht erforderlich.
§ 3 Anerkennung von Betreuungsvereinen
(1) Die Anerkennung eines rechtsfähigen Vereins, der die
Voraussetzungen des § 1908 f Abs. 1 BGB erfüllt, setzt weiter voraus, daß er
1. seinen Sitz und Tätigkeitsbereicht im Land Berlin hat
und Personen aus dem Land Berlin betreut,
2. mildtätige oder gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung verfolgt,
3. gewährleistet, daß seine Arbeit nach Inhalt, Umfang
und Qualität zugunsten der Betreuten erfolgen wird und er dafür über fachliche
geeignete Mitarbeiter verfügt,
4. aufgrund seiner Leistungsfähigkeit die Gewähr für
eine längere Dauer bietet und seine Betreuer in keinem Abhängigkeitsverhältnis oder
einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen stehen, in denen Personen, die sie
betreuen, untergebracht sind oder wohnen, und
5. seine Bereitschaft erklärt, mit Behörden,
Institutionen und Einzelpersonen, vor allem auf regionaler Ebene, zusammenzuarbeiten.
(2) Liegen die Voraussetzungen nach § 1908 f Abs. 1 BGB
und nach Absatz 1 vor, wird der Verein als Betreuungsverein anerkannt.
§ 4 Förderung von Betreuungsvereinen
Das Land Berlin kann anerkannten Betreuungsvereinen auf
Antrag Zuwendungen für die Erfüllung von in § 1908 f Abs. 1 BGB genannten Aufgaben nach
Maßgabe der im Haushaltsplan veranschlagten Mittel gewähren. An Stelle der
Zuwendungsgewährung ist es auch zulässig, vertragliche Vereinbarungen außerhalb der
für die Gewährung von Zuwendungen geltenden Regelungen über die Erfüllung von Aufgaben
nach § 1908 f Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und den Umfang der Finanzierung durch
das Land Berlin zu schließen.
§ 5 Datenschutz
(1) Die Erhebung und sonstige Verarbeitung
personenbezogener Daten im Rahmen der Betreuungstätigkeit ist zulässig, soweit dies zur
Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. Die Personen, denen die Ausübung der
Aufgabe im Rahmen des Betreuungsgesetzes übertragen ist, dürfen diese Daten nur zur
Erfüllung dieser Aufgabe verwenden.
(2) Personen oder Stellen, denen personenbezogene Daten
übermittelt und offenbart worden sind, dürfen diese nur zweckentsprechend verwenden.
(3) Die mit der Ausführung der Betreuungsaufgaben
befaßten Stellen, insbesondere Betreuungsvereine und Betreuungspersonen, sind
verpflichtet, das Wissen um die persönlichen Angelegenheiten der Betreuten geheimzuhalten
und Tatsachen gegenüber Dritten nur in dem Umfang zu offenbaren, wie es zur Erfüllung
der Betreuungsaufgaben oder auf der Grundlage einer anderen gesetzlichen
Mitteilungspflicht erforderlich ist. Dies gilt auch für die Zeit nach der Beendigung der
Betreuung.
(4) Die mit Betreuungsangelegenheiten befaßten Personen
sind über ihre Schweigepflicht zu belehren.
§ 6 Erlaß von Verwaltungsvorschriften
Die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung wird
ermächtigt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu
erlassen.
Artikel II bis VIII
Änderung sonstigen Landesrechtes (nicht abgedruckt)
Artikel IX
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Ausführung des
§ 1897 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 9. Oktober 1970 (GVBl. S. 1777) außer Kraft.
Entwurf von Richtlinien zur Förderung von Betreuungsvereinen
(Stand 1.7.1994)
Aufgrund des § 5 des Gesetzes zur Ausführung des
Betreuungsgesetzes (AGBtG) vom 17.3.1994 wird zur Ausführung des § 4 dieses Gesetzes
bestimmt:
1 -Rechtsgrundlage, Zweck der Förderung
(1) Das Land Berlin gewährt nach § 4 AGBtg den nach § 3
AGBtG anerkannten Betreuungsvereinen im Rahmen der §§ 23, 44/44a LHO und der dazu
erlassenen Ausführungsvorschriften für Leistungen zur Erfüllung der Aufgaben nach §
1908 f Abs. 1 BGB Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien.
(2) Gefördert werden insbesondere die Gewinnung
ehrenamtlicher Betreuer, die Einführung in ihre Aufgaben, ihre Fortbildung und fachliche
Beratung sowie die Beaufsichtigung und Fortbildung der als Betreuer eingesetzten
hauptamtlichen Mitarbeiter des Vereins.
(3) Über die Förderung entscheidet die für das
Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung als überörtliche Betreuungsbehörde nach
Maßgabe der dafür verfügbaren Haushaltsmittel.
2 -Gegenstand der Förderung
(1) Für den Aufbau einer regionalen Betreuungsstruktur
wird jeweils ein Betreuungsverein pro Amtsgerichtsbezirk gefördert.
(2) Errichtet ein Betreuungsverein in mehr als einem
Amtsgerichtsbezirk Betreuungsstellen, so kann er jeweils für diese Betreuungsstellen eine
Förderung erhalten.
(3) Gefördert werden Personal- und Sachkosten für
Leistungen zur Erfüllung der Aufgaben nach Nummer 1 Abs. 2.
3 -Förderungsvoraussetzungen -
(1) Die Förderung eines Betreuungsvereins setzt voraus,
daß
a) er nach § 3 AGBtG anerkannt ist oder nach Artikel 9 §
4 BtG als anerkannt gilt,
b) sein Tätigkeitsbereich jeweils einen Amtsgerichtsbezirk
umfaßt und eine für alle Betroffenengruppen offene Betreuungsarbeit geleistet wird,
c) zur Erfüllung der Aufgaben nach Nummer 1 Abs. 2 ein/e
Mitarbeiter/in mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
beschäftigt wird und
d) für die als Betreuer bestellten
Vereinsmitarbeiter/innen nach § 1908 e Abs. 1 BGB Ersatz für Aufwendungen nach § 1835
Abs.1 und 4 BGB und eine Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 BGB
geltend gemacht wird.
(2) Die Prüfung der Voraussetzungen obliegt der
überörtlichen Betreuungsbehörde.
4 - Art, Umfang und Höhe der Förderung
(1) Betreuungsvereine können bei Vorliegen der
Voraussetzungen nach Nummer 3 Abs. 1 eine Förderung erhalten; diese erfolgt in Form einer
Festbetragsfinanzierung.
(2) Für jeden Amtsgerichtsbezirk wird ein Betreuungsverein
oder eine Betreuungsstelle gefördert.
(3) Die Förderung wird für Personalkosten für eine
Fachkraft bis zur Vgr. IV b BAT mit höchstens einer 3/4 Personalstelle sowie für Sach-
und Verwaltungskosten (z.B. Kosten für laufenden Verwaltungsbedarf und Fortbildung)
gewährt.
(4) Fördermittel werden nicht gewährt für Leistungen von
Mitarbeiter/innen, für die der Betreuungsverein vergütungen nach § 1836 Abs. 1 Satz 2
und 3 und Absatz 2 BGB für das Führen von Betreuungen erhält.
5 - Antrags- und Bewilligungsverfahren
(1) Der Antrag auf Förderung ist an die Senatsverwaltung
für Soziales, Referat VI B, zu richten.
(2) Voraussetzung für die Durchführung des
Bewilligungsverfahrens ist, daß dem Antrag auf Förderung ein inhaltliches Konzept, ggf.
die Satzung des Vereinsm, Angaben über die Zahl der haupt- und ehrenamtlichen
Mitarbeiter/innen und der zu betreuenden Personen sowie ein Finanzierungsplan beigefügt
ist.
(3) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der
Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die Rücknahme, den Widerruf und
die Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides und die damit verbundene Rückforderung der
gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44/44a LHO und die dazu erlassenen
Ausführungsvorschriften.
6 -Inkrafttreten, Außerkrafttreten -
Diese Richtlinien treten am _____ in Kraft.
Vorschuß für Betreuungsvereine - Berliner Regelung (Mustervertrag)
Vereinbarung über Abschlagszahlungen an anerkannte
Betreuungsvereine
Zwischen dem Land Berlin,vertreten durch die
Senatsverwaltung für Justiz, diese vertreten durch die Präsidentin des Kammergerichts,
Witzlebenstraße 4-5, 14057 Berlin, nachstehend: Berlin -
und dem (Betreuungsverein)... nachstehend: Verein - wird
folgender Vertrag geschlossen:
§ 1 Allgemeines
Der Verein ist anerkannter Betreuungsverein. Er erklärt
sich bereit, dem Gericht geeignete und hierzu bereite haupt- und ehrenamtliche Betreuer
oder auch sich selbst zur Übernahme von Betreuungen zu benennen. Berlin unterstützt dies
durch Gewährung von Abschlagszahlungen auf die nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften zu
erstattenden Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche. Die Unterzeichner sind darüber
einig, mit dieser Vereinbarung zur Förderung und beschleunigten Übernahme der dem Wohl
der Allgemeinheit dienenden Betreuungsaufgaben beizutragen.
§ 2 Abschlagszahlung
(I) Der Verein erhält für die Leistungen seiner
Vereinsbetreuer, für welche er nach § 1908e BGB in Verbindung mit §§ 1835 Abs. 4, 1836
Abs. 2 BGB Anspruch auf Vergütungs und Aufwendungsersatz hat, pauschale
Abschlagszahlungen durch die Justizkasse Berlin im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel des
Kapitels 0660.
(II) Die Höhe dieser auf jeweils ein Kalenderjahr als
Haushaltsjahr bezogenen Abschlagszahlung beträgt jährlich zunächst .................
.DM.
(III) Die Auszahlungen erfolgen unter der Bezeichnung
»Zweckgebundene Abschlagszahlung auf Vergütungen und Aufwendungsersatz gemäß § 1908e
in Verbindung mit § 1835 und 1836 BGB . Änderungen des Kontos sind Berlin rechtzeitig
und von den für den Verein Vertretungsberechtigten schriftlich mitzuteilen. Die
Auszahlung des Jahresbetrages für 1993 soll nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung in
einer Rate, für die Folgejahre in jeweils gleichen Raten zum 1. jeden Quartals erfolgen.
§ 3 Gewährungsvoraussetzungen
(I) Die Gewährung setzt die Anerkennung des Vereins als
Betreuungsverein und seine Betätigung insoweit voraus und erfolgt vorbehaltlich
verfügbarer Haushaltsmittel; Berlin haftet unter keinen Umständen für Schäden, welche
dem Verein etwa durch Nichtgewährung oder auch nur verspätete Zahlung entstehen sollten.
(II) Der Verein verpflichtet sich über die in den
nachfolgenden §§ gesondert aufgeführten Pflichten hinaus
a) zur unverzüglichen Anzeige sämtlicher mit seinem
Status als anerkanntem Betreuungverein und der hieraufgerichteten Tätigkeit
zusammenhängenden tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen (u. a. Widerruf der
Anerkennung bzw. dessen Androhung, Einstellen der Tätigkeit, Verlust der Rechtsfähigkeit
usw.),
b) beginnend 1994 zur halbjährlichen (jeweils zum 01.
Januar und 01. Juli) schriftlichen Mitteilung des Bestandes an Betreuungsfällen sowie zur
Herreichung einer Übersicht über die Personallage und -kosten.
§ 4 Berliner Regelung
Abwicklung der Vorauszahlungen
(I) Grundsätzlich werden sämtliche zugunsten des Vereins
durch die Gerichte abzurechnenden Erstattungsbeträge bis zur Höhe des jeweiligen Saldos
mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet. Zu diesem Zweck setzt der Verein auf alle
Erstattungsanträge deutlich sichtbar folgenden Vermerk:
»Verrechnung auf Abschlagszahlung ÷ nicht auszahlen«
Werden Erstattungsbeträge entgegen dieser
Verrechnungsabrede irrtümlich doch an den Verein ausgezahlt, ist dieser ohne Aufforderung
zu unverzüglicher Rückzahlung an die Justizkasse verpflichtet (Verwendungszweck:
»Versehentliche Auszahlung statt Verrechnung zur Kontrolliste«.
(II) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel und deren Zuordnung zum jeweiligen Haushaltsjahr soll
der Restsaldo nach Maßgabe der gemäß § 6 zwischen den Parteien abzuschließenden
ergänzenden Vereinbarung schrittweise zurückgeführt werden.
(III) Der jeweilige Restsaldo wird ohne weiteres fällig
bei
a) Widerruf der Anerkennung als Betreuungsverein,
b) Einstellung der Tätigkeit als Betreuungsverein,
c) Einleitung eines auf Vergleichs- oder Konkurseröffnung
gerichteten Verfahrens,
d) Einleitung eines auf Entziehung der Rechtsfähigkeit
gerichteten Verfahrens,
e) Auslaufen dieser Vereinbarung aufgrund Kündigung (vgl.
§ 7)
(IV) Durch Erklärung seitens Berlin kann der jeweilige
Restsaldo fälliggestellt werden, wenn
a) der Verein seinen Verpflichtungen aus dieser
Vereinbarung und trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nachkommt; der Nachweis
dafür, daß ihn an der Säumnis kein Verschulden trifft, obliegt dem Verein;
b) vom Gericht innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten
kein Vereinsbetreuer bestellt worden ist und frühere Betreuungen nicht weiterbestehen.
(V) Der jeweilige Restsaldo ist spätestens 8 Wochen nach
Eintritt der Fälligkeit über die Justizkasse Berlin zurückzuzahlen (Konto-Nr. 352-108,
Postgiroamt Berlin, BLZ 100 100 10, Verwendungszweck: »Ausgleich Kontrolliste zur
Überwachung von Abschlagszahlungen«.
§ 5 Sicherung des Rückzahlungsanspruchs
Zur Sicherung des Anspruchs auf Rückzahlung des Restsaldos
an Berlin tritt der Verein alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen, alle fälligen
und künftig fällig werdenden Forderungen einschließlich Schadensersatzansprüche, die
aus seiner Betreuungstätigkeit erwachsen, an Berlin ab.
§ 6 Vereinbarung vorzeitiger Rückzahlung
Die Parteien erklären sich bereit, spätestens ab 1.
Quartal 1993 eine Vereinbarung zu treffen, durch welche über die in § 4 geregelte
Verrechnung hinaus der Restsaldo durch konkrete Rückzahlung und/oder Minderung der
Abschlagszahlungsbeträge zurückgeführt wird.
§ 7 Kündigung
Diese Vereinbarung kann von jeder Seite mit einer Frist von
6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vertragspartner gekündigt werden.
Berlin 19, den....... Januar 1993
Die Präsidentin des Kammergerichts
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