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Das Betreuungsrecht für das Land Berlin Drucken

Ausführungsgesetz vom 17.3.1994

Senatsentwurf von Förderrichtlinien für Betreuungsvereine

Vorschußregelung für Betreuungsvereine

Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBtG) und zur Anpassung des Landesrechts (Auszug)


vom 17.3.1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr. 11 vom 26.3.1994, Seite 86)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel I Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBtG)


§ 1 Betreuungsbehörden


(1) Örtliche Betreuungsbehörden sind die Bezirksämter.


(2) Überörtliche Betreuungsbehörde ist die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung.


§ 2 Freistellung der Betreuungsbehörde


Gegenüber der zum Betreuer bestellten zuständigen Behörde werden die Vorschriften der §§ 1811, 1818 und 1854 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht angewandt. In den Fällen des § 1822 Nr. 6 und 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht erforderlich.


§ 3 Anerkennung von Betreuungsvereinen


(1) Die Anerkennung eines rechtsfähigen Vereins, der die Voraussetzungen des § 1908 f Abs. 1 BGB erfüllt, setzt weiter voraus, daß er

1. seinen Sitz und Tätigkeitsbereicht im Land Berlin hat und Personen aus dem Land Berlin betreut,

2. mildtätige oder gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt,

3. gewährleistet, daß seine Arbeit nach Inhalt, Umfang und Qualität zugunsten der Betreuten erfolgen wird und er dafür über fachliche geeignete Mitarbeiter verfügt,

4. aufgrund seiner Leistungsfähigkeit die Gewähr für eine längere Dauer bietet und seine Betreuer in keinem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen stehen, in denen Personen, die sie betreuen, untergebracht sind oder wohnen, und

5. seine Bereitschaft erklärt, mit Behörden, Institutionen und Einzelpersonen, vor allem auf regionaler Ebene, zusammenzuarbeiten.


(2) Liegen die Voraussetzungen nach § 1908 f Abs. 1 BGB und nach Absatz 1 vor, wird der Verein als Betreuungsverein anerkannt.


§ 4 Förderung von Betreuungsvereinen


Das Land Berlin kann anerkannten Betreuungsvereinen auf Antrag Zuwendungen für die Erfüllung von in § 1908 f Abs. 1 BGB genannten Aufgaben nach Maßgabe der im Haushaltsplan veranschlagten Mittel gewähren. An Stelle der Zuwendungsgewährung ist es auch zulässig, vertragliche Vereinbarungen außerhalb der für die Gewährung von Zuwendungen geltenden Regelungen über die Erfüllung von Aufgaben nach § 1908 f Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und den Umfang der Finanzierung durch das Land Berlin zu schließen.


§ 5 Datenschutz


(1) Die Erhebung und sonstige Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Betreuungstätigkeit ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. Die Personen, denen die Ausübung der Aufgabe im Rahmen des Betreuungsgesetzes übertragen ist, dürfen diese Daten nur zur Erfüllung dieser Aufgabe verwenden.


(2) Personen oder Stellen, denen personenbezogene Daten übermittelt und offenbart worden sind, dürfen diese nur zweckentsprechend verwenden.


(3) Die mit der Ausführung der Betreuungsaufgaben befaßten Stellen, insbesondere Betreuungsvereine und Betreuungspersonen, sind verpflichtet, das Wissen um die persönlichen Angelegenheiten der Betreuten geheimzuhalten und Tatsachen gegenüber Dritten nur in dem Umfang zu offenbaren, wie es zur Erfüllung der Betreuungsaufgaben oder auf der Grundlage einer anderen gesetzlichen Mitteilungspflicht erforderlich ist. Dies gilt auch für die Zeit nach der Beendigung der Betreuung.


(4) Die mit Betreuungsangelegenheiten befaßten Personen sind über ihre Schweigepflicht zu belehren.


§ 6 Erlaß von Verwaltungsvorschriften


Die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.


Artikel II bis VIII

Änderung sonstigen Landesrechtes (nicht abgedruckt)


Artikel IX

Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Ausführung des § 1897 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 9. Oktober 1970 (GVBl. S. 1777) außer Kraft.


Entwurf von Richtlinien zur Förderung von Betreuungsvereinen


(Stand 1.7.1994)



Aufgrund des § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBtG) vom 17.3.1994 wird zur Ausführung des § 4 dieses Gesetzes bestimmt:


1 -Rechtsgrundlage, Zweck der Förderung


(1) Das Land Berlin gewährt nach § 4 AGBtg den nach § 3 AGBtG anerkannten Betreuungsvereinen im Rahmen der §§ 23, 44/44a LHO und der dazu erlassenen Ausführungsvorschriften für Leistungen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1908 f Abs. 1 BGB Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien.


(2) Gefördert werden insbesondere die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer, die Einführung in ihre Aufgaben, ihre Fortbildung und fachliche Beratung sowie die Beaufsichtigung und Fortbildung der als Betreuer eingesetzten hauptamtlichen Mitarbeiter des Vereins.


(3) Über die Förderung entscheidet die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung als überörtliche Betreuungsbehörde nach Maßgabe der dafür verfügbaren Haushaltsmittel.


2 -Gegenstand der Förderung


(1) Für den Aufbau einer regionalen Betreuungsstruktur wird jeweils ein Betreuungsverein pro Amtsgerichtsbezirk gefördert.


(2) Errichtet ein Betreuungsverein in mehr als einem Amtsgerichtsbezirk Betreuungsstellen, so kann er jeweils für diese Betreuungsstellen eine Förderung erhalten.


(3) Gefördert werden Personal- und Sachkosten für Leistungen zur Erfüllung der Aufgaben nach Nummer 1 Abs. 2.


3 -Förderungsvoraussetzungen -


(1) Die Förderung eines Betreuungsvereins setzt voraus, daß

a) er nach § 3 AGBtG anerkannt ist oder nach Artikel 9 § 4 BtG als anerkannt gilt,

b) sein Tätigkeitsbereich jeweils einen Amtsgerichtsbezirk umfaßt und eine für alle Betroffenengruppen offene Betreuungsarbeit geleistet wird,

c) zur Erfüllung der Aufgaben nach Nummer 1 Abs. 2 ein/e Mitarbeiter/in mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt wird und

d) für die als Betreuer bestellten Vereinsmitarbeiter/innen nach § 1908 e Abs. 1 BGB Ersatz für Aufwendungen nach § 1835 Abs.1 und 4 BGB und eine Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 BGB geltend gemacht wird.


(2) Die Prüfung der Voraussetzungen obliegt der überörtlichen Betreuungsbehörde.


4 - Art, Umfang und Höhe der Förderung


(1) Betreuungsvereine können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 3 Abs. 1 eine Förderung erhalten; diese erfolgt in Form einer Festbetragsfinanzierung.


(2) Für jeden Amtsgerichtsbezirk wird ein Betreuungsverein oder eine Betreuungsstelle gefördert.


(3) Die Förderung wird für Personalkosten für eine Fachkraft bis zur Vgr. IV b BAT mit höchstens einer 3/4 Personalstelle sowie für Sach- und Verwaltungskosten (z.B. Kosten für laufenden Verwaltungsbedarf und Fortbildung) gewährt.


(4) Fördermittel werden nicht gewährt für Leistungen von Mitarbeiter/innen, für die der Betreuungsverein vergütungen nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 BGB für das Führen von Betreuungen erhält.


5 - Antrags- und Bewilligungsverfahren


(1) Der Antrag auf Förderung ist an die Senatsverwaltung für Soziales, Referat VI B, zu richten.


(2) Voraussetzung für die Durchführung des Bewilligungsverfahrens ist, daß dem Antrag auf Förderung ein inhaltliches Konzept, ggf. die Satzung des Vereinsm, Angaben über die Zahl der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen und der zu betreuenden Personen sowie ein Finanzierungsplan beigefügt ist.


(3) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die Rücknahme, den Widerruf und die Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides und die damit verbundene Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44/44a LHO und die dazu erlassenen Ausführungsvorschriften.


6 -Inkrafttreten, Außerkrafttreten -


Diese Richtlinien treten am _____ in Kraft.

Vorschuß für Betreuungsvereine - Berliner Regelung (Mustervertrag)


Vereinbarung über Abschlagszahlungen an anerkannte Betreuungsvereine

Zwischen dem Land Berlin,vertreten durch die Senatsverwaltung für Justiz, diese vertreten durch die Präsidentin des Kammergerichts, Witzlebenstraße 4-5, 14057 Berlin, nachstehend: Berlin -

und dem (Betreuungsverein)... nachstehend: Verein - wird folgender Vertrag geschlossen:


§ 1 Allgemeines


Der Verein ist anerkannter Betreuungsverein. Er erklärt sich bereit, dem Gericht geeignete und hierzu bereite haupt- und ehrenamtliche Betreuer oder auch sich selbst zur Übernahme von Betreuungen zu benennen. Berlin unterstützt dies durch Gewährung von Abschlagszahlungen auf die nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften zu erstattenden Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche. Die Unterzeichner sind darüber einig, mit dieser Vereinbarung zur Förderung und beschleunigten Übernahme der dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Betreuungsaufgaben beizutragen.


§ 2 Abschlagszahlung


(I) Der Verein erhält für die Leistungen seiner Vereinsbetreuer, für welche er nach § 1908e BGB in Verbindung mit §§ 1835 Abs. 4, 1836 Abs. 2 BGB Anspruch auf Vergütungs und Aufwendungsersatz hat, pauschale Abschlagszahlungen durch die Justizkasse Berlin im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel des Kapitels 0660.

(II) Die Höhe dieser auf jeweils ein Kalenderjahr als Haushaltsjahr bezogenen Abschlagszahlung beträgt jährlich zunächst ................. .DM.

(III) Die Auszahlungen erfolgen unter der Bezeichnung »Zweckgebundene Abschlagszahlung auf Vergütungen und Aufwendungsersatz gemäß § 1908e in Verbindung mit § 1835 und 1836 BGB . Änderungen des Kontos sind Berlin rechtzeitig und von den für den Verein Vertretungsberechtigten schriftlich mitzuteilen. Die Auszahlung des Jahresbetrages für 1993 soll nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung in einer Rate, für die Folgejahre in jeweils gleichen Raten zum 1. jeden Quartals erfolgen.


§ 3 Gewährungsvoraussetzungen


(I) Die Gewährung setzt die Anerkennung des Vereins als Betreuungsverein und seine Betätigung insoweit voraus und erfolgt vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel; Berlin haftet unter keinen Umständen für Schäden, welche dem Verein etwa durch Nichtgewährung oder auch nur verspätete Zahlung entstehen sollten.

(II) Der Verein verpflichtet sich über die in den nachfolgenden §§ gesondert aufgeführten Pflichten hinaus

a) zur unverzüglichen Anzeige sämtlicher mit seinem Status als anerkanntem Betreuungverein und der hieraufgerichteten Tätigkeit zusammenhängenden tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen (u. a. Widerruf der Anerkennung bzw. dessen Androhung, Einstellen der Tätigkeit, Verlust der Rechtsfähigkeit usw.),

b) beginnend 1994 zur halbjährlichen (jeweils zum 01. Januar und 01. Juli) schriftlichen Mitteilung des Bestandes an Betreuungsfällen sowie zur Herreichung einer Übersicht über die Personallage und -kosten.


§ 4 Berliner Regelung


Abwicklung der Vorauszahlungen

(I) Grundsätzlich werden sämtliche zugunsten des Vereins durch die Gerichte abzurechnenden Erstattungsbeträge bis zur Höhe des jeweiligen Saldos mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet. Zu diesem Zweck setzt der Verein auf alle Erstattungsanträge deutlich sichtbar folgenden Vermerk:

»Verrechnung auf Abschlagszahlung ÷ nicht auszahlen«

Werden Erstattungsbeträge entgegen dieser Verrechnungsabrede irrtümlich doch an den Verein ausgezahlt, ist dieser ohne Aufforderung zu unverzüglicher Rückzahlung an die Justizkasse verpflichtet (Verwendungszweck: »Versehentliche Auszahlung statt Verrechnung zur Kontrolliste«.

(II) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Haushaltsmittel und deren Zuordnung zum jeweiligen Haushaltsjahr soll der Restsaldo nach Maßgabe der gemäß § 6 zwischen den Parteien abzuschließenden ergänzenden Vereinbarung schrittweise zurückgeführt werden.

(III) Der jeweilige Restsaldo wird ohne weiteres fällig bei

a) Widerruf der Anerkennung als Betreuungsverein,

b) Einstellung der Tätigkeit als Betreuungsverein,

c) Einleitung eines auf Vergleichs- oder Konkurseröffnung gerichteten Verfahrens,

d) Einleitung eines auf Entziehung der Rechtsfähigkeit gerichteten Verfahrens,

e) Auslaufen dieser Vereinbarung aufgrund Kündigung (vgl. § 7)

(IV) Durch Erklärung seitens Berlin kann der jeweilige Restsaldo fälliggestellt werden, wenn

a) der Verein seinen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung und trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nachkommt; der Nachweis dafür, daß ihn an der Säumnis kein Verschulden trifft, obliegt dem Verein;

b) vom Gericht innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten kein Vereinsbetreuer bestellt worden ist und frühere Betreuungen nicht weiterbestehen.

(V) Der jeweilige Restsaldo ist spätestens 8 Wochen nach Eintritt der Fälligkeit über die Justizkasse Berlin zurückzuzahlen (Konto-Nr. 352-108, Postgiroamt Berlin, BLZ 100 100 10, Verwendungszweck: »Ausgleich Kontrolliste zur Überwachung von Abschlagszahlungen«.


§ 5 Sicherung des Rückzahlungsanspruchs


Zur Sicherung des Anspruchs auf Rückzahlung des Restsaldos an Berlin tritt der Verein alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen, alle fälligen und künftig fällig werdenden Forderungen einschließlich Schadensersatzansprüche, die aus seiner Betreuungstätigkeit erwachsen, an Berlin ab.


§ 6 Vereinbarung vorzeitiger Rückzahlung


Die Parteien erklären sich bereit, spätestens ab 1. Quartal 1993 eine Vereinbarung zu treffen, durch welche über die in § 4 geregelte Verrechnung hinaus der Restsaldo durch konkrete Rückzahlung und/oder Minderung der Abschlagszahlungsbeträge zurückgeführt wird.


§ 7 Kündigung


Diese Vereinbarung kann von jeder Seite mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vertragspartner gekündigt werden.


Berlin 19, den....... Januar 1993


Die Präsidentin des Kammergerichts