Das Betreuungsrecht für das Land Brandenburg
Ausführungsgesetz vom 14.7.1992
Anerkennungs- und Förderrichtlinien (für Betreuungsvereine)
Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes im Land Brandenburg
(Brandenburgisches Betreuungsausführungsgesetz - BtAusfG.Bbg) (Auszug)
vom 14. 7. 1992 (GVBl. Brandenburg S. 294)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Betreuungsbehörden
(1) Betreuungsbehörden auf örtlicher Ebene im Sinne des
§ 1 des Betreuungsbehördengesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025) sind
die Landkreise und kreisfreien Städte. Zur Erfüllung der Betreuungsaufgaben führen sie
die Bezeichnung »Örtliche Betreuungsbehörde«.
(2) Betreuungsbehörde auf überörtlicher Ebene ist das
Landesamt für Soziales und Versorgung.
(3) Die örtlichen Betreuungsbehörden führen die Aufgaben
in Betreuungsangelegenheiten als weisungsfreie Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung durch.
Sie tragen die Kosten hierfür nur, soweit nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch die
Kostentragung einem anderen obliegt.
§ 2 Aufgaben der Betreuungsbehörden
(1) Die örtlichen Betreuungsbehörden sind für die ihnen
nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben zuständig, soweit nicht die sachliche Zuständigkeit
der überörtlichen Betreuungsbehörde gemäß Absatz 2 gegeben ist.
(2) Für die Durchführung überörtlicher Aufgaben nach §
2 des Betreuungsbehördengesetzes ist das Landesamt für Soziales und Versorgung
zuständig. Solche Aufgaben sind insbesondere:
1. die Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden
bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben;
2. die Sicherstellung von überörtlichen Angeboten zur
Fortbildung der Betreuer;
3. die Anerkennung, Förderung sowie die fachliche Beratung
der Betreuungsvereine;
4. die Bedarfsermittlung und Planung für ein ausreichendes
Angebot an Betreuern.
§ 3 Anerkennung der Betreuungsvereine
(1) Rechtsfähige Vereine können unter den Voraussetzungen
des § 1908 f Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches als Betreuungsvereine anerkannt
werden, wenn sie
1. ihren Sitz und Tätigkeitsbereich im Land Brandenburg
haben und Personen aus dem Land Brandenburg betreuen,
2. die Anerkennung der Gemeinnützigkeit im Sinne des
Steuerrechts nachweisen,
3. die Gewähr bieten, daß ihre Arbeit nach Inhalt, Umfang
und Qualität zugunsten der Betreuten erfolgen wird und sie über fachlich geeignete
Mitarbeiter verfügen,
4. aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit die Gewähr für eine
sachgerechte Aufgabenerfüllung auf Dauer bieten und ihre Betreuer in keinem
Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen stehen, in
denen Personen, die sie betreuen, untergebracht sind oder wohnen.
5. ihre Bereitschaft erklären, mit Behörden,
Institutionen und Einzelpersonen vor allem auf regionaler Ebene zusammenzuarbeiten.
(2) Die Anerkennung ist widerruflich und kann unter
Auflagen erteilt werden.
(3) Das Verfahren der Anerkennung wird durch das
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen geregelt.
§ 4 Förderung der Betreuungsvereine
(1) Das Land gewährt nach Maßgabe des Haushaltsplanes
anerkannten Betreuungsvereinen, die die Voraussetzungen des § 1908 f Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches und des § 3 dieses Gesetzes erfüllen, auf Antrag finanzielle
Förderung.
(2) Förderungsvoraussetzungen, Förderungsbedingungen
sowie Art und Umfang der Förderung regelt das Ministerium für Arbeit, Soziales,
Gesundheit und Frauen.
§ 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anerkennung und Förderung von Betreuungsvereinen
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit,
Soziales, Gesundheit und Frauen vom 22.01.1993
Amtsblatt für Brandenburg ÷ Nr. 17 vom 25. Februar 1993,
S. 362
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Gegenstand der
Förderung
Zur Förderung der nach § 1908 f BGB den
Betreuungsvereinen übertragenen Querschnittsaufgaben
÷ Gewährleistung einer ausreichenden Zahl geeigneter
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
÷ Beaufsichtigung, Weiterbildung und angemessene
Haftpflichtversicherung,
÷ Gewinnung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer,
÷ Einführung in die Aufgaben, Fortbildung und Beratung
ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer,
÷ Ermöglichung eines Erfahrungsaustausches zwischen den
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiternkönnen gem. § 4 Abs. 1 BtAusfG. Bbg zu den angemessenen
Personalkosten hauptberuflicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und den erforderlichen
Sachkosten Zuschüsse gewährt werden. Die Förderung erfolgt auf Antrag nach Maßgabe
dieser Vorschriften und der §§ 23, 44 Abs. 1 BbgLHO im Rahmen der im Landeshaushaltsplan
verfügbaren Mittel (Kapitel 07 070 Titel 653 10 234).
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer
Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres
pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die nach Maßgabe der Ziff. 3
anerkannten Betreuungsvereine im Lande Brandenburg.
Als Träger kommen in Betracht:
÷ Verbände der freien Wohlfahrtspflege
÷ Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen
Rechts
÷ sonstige rechtsfähige gemeinnützige Organisationen
3. Anerkennung und Voraussetzungen der Landesförderung
3.1 Betreuungsvereine werden nur gefördert, wenn sie vom
Landesamt für Soziales und Versorgung, Weinbergstraße 10, 03050 Cottbus anerkannt worden
sind. Sie stimmen ihren örtlichen Wirkungskreis untereinander und mit den örtlichen
Betreuungsbehörden ab.
Ein Betreuungsverein kann auch einen Wirkungskreis
abdecken, der sich auf die Zuständigkeitsbereiche mehrerer örtlicher Betreuungsbehörden
erstreckt, in begründeten Ausnahmefällen auch für den Zuständigungsbereich der
überörtlichen Betreuungsbehörde. Mehrere Betreuungsvereine können sich zur Erfüllung
einzelner Aufgaben nach Ziff. 1 zu einer Fördergemeinschaft zusammenschließen.
3.2 Der Betreuungsverein muß über eine
Personalausstattung verfügen, die eine fachlich qualifizierte Aufgabenerfüllung nach dem
Betreuungsgesetz ermöglicht. Dazu ist mindestens eine geeignete hauptberuflich in Voll-
oder Teilzeit angestellte Fachkraft erforderlich. Geeignet ist eine hauptberufliche
Fachkraft, wenn sie eine anerkannte Sozialarbeiterin oder ein anerkannter Sozialarbeiter
oder eine Sozialpädagogin oder ein Sozialpädagoge ist oder eine Ausbildung in
Psychologie, Rechtswissenschaft oder Medizin-/Reha-Pädagogik absolviert hat und über
Praxiserfahrung in der sozialen Arbeit oder über vergleichbare Qualifikationen verfügt.
Die Betreuungsvereine sorgen für eine angemessene Fort- und Weiterbildung ihrer
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die hauptamtliche Fachkraft soll neben den Ausgaben nach
Ziff. 1 auch eigene Betreuungen übernehmen.
3.3 Der Betreuungsverein hat über mindestens 10 namentlich
nachzuweisende ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verfügen, die
Betreuungen übernommen haben oder sich zur Übernahme bereit erklärt haben.
3.4 Mit dem Antrag ist eine Kopie der Satzung, des
Registereintragungsbescheides und des Gemeinnützigkeitsbescheides einzureichen. In einem
vorläufigen Konzept sollen Aussagen über die Planung der Aufgabenerfüllung gemacht
werden.
4. Art, Umfang und Höhe der Landeszuwendung
4.1 Die nach Maßgabe der Ziff. 3 anerkannten
Betreuungsvereine erhalten im Wege der Festbetragsfinanzierung eine Landeszuwendung in
Höhe von bis zu 33 1/3 v.H. der angemessenen und tatsächlich entstandenen Personal- und
Sachkosten einer hauptberuflichen Fachkraft. Die Betreuungsvereine leisten mit ihren
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen Beitrag zur Entlastung der örtlichen
Betreuungsbehörden. Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen daher gem. § 6 BtBG
Zuwendungen in Höhe der Landesförderung erbringen. Die Feststellung der jeweiligen
Förderungsanteile mehrerer Gebietskörperschaften (Ziff. 3.1) bleibt deren Absprache
untereinander vorbehalten.
4.2 Der Personalkostenzuschuß für eine ganzjährig
vollzeitbeschäftigte Fachkraft darf jährlich 17.000 DM nicht übersteigen. Er ist
jeweils der allgemeinen Vergütungserhöhung des öffentlichen Dienstes entsprechend
BAT-Ost anzupassen.
4.3 Zuschußfähig sind folgende Personalkosten:
÷ Leistungen nach der Vergütungsordnung des BAT-Ost oder
vergleichbare Regelungen und die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nach den
gesetzlichen Bestimmungen
÷ Arbeitgeberanteile zur zusätzlichen Altersversorgung
nach den Bestimmungen des öffentlichen Dienstes
÷ Fortbildungsaufwendungen in Höhe von bis zu 5 v.H. des
Betrages gem. Ziff. 4.2.
4.4 Als Zuschuß zu den Sachkosten wird ein Betrag bis zu
DM 10.000 jährlich gewährt. Zu den Sachkosten gehören Fahrt-, Porto-, Telefon- und
Kopierkosten bei der Erfüllung der Querschnittsaufgaben gem. § 1908 f BGB sowie Kosten
für Büromaterial, Fachliteratur und sonstige Verwaltungskosten einschließlich der
Mietkosten.
4.5 Der Zuschuß wird nicht gewährt
÷ für jeden Monat, in dem die geförderte Stelle nicht
überwiegend besetzt ist,
÷ für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der
Erziehungsurlaub gem. § 15 a BErzGG in Anspruch nimmt,
÷ für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter, für den
der Anstellungsträger Leistungen gem. §§ 49, 54, 91 ff. AFG erhält.
5. Verfahren
5.1 Anträge der Betreuungsvereine auf Anerkennung und
Landesförderung sind über die örtliche Betreuungsbehörde unter Einschluß einer
Stellungnahme der örtlichen Betreuungsbehörde zum Einzugsbereich des Betreuungsvereines,
an die überörtliche Betreuungsbehörde (Landesamt für Soziales und Versorgung,
Weinbergstr. 10, O-7500 Cottbus) zu richten.
5.2 Die überörtliche Betreuungsbehörde spricht nach
Prüfung der Anträge die Anerkennung des Vereines aus und erteilt die Bescheide über die
Zuwendungsbewilligung. Der Zuschuß kann nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides
vierteljährlich ausgezahlt werden. Die Förderung beginnt frühestens mit dem 1. des
Folgemonats, nachdem der Antrag bei der Bewilligungsbehörde eingeht.
5.3 Für die Beantragung, Bewilligung, Auszahlung und
Abrechnung der Zuwendungen sowie für ihren Nachweis, Prüfung und Rückerstattung nebst
Zinsen gelten die Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift zu den §§ 23 und 44 Abs. 1
BbgLHO in der geltenden Fassung.
5.4 Der Verwendungsnachweis ist bis zum 31. März des auf
den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres bei der überörtlichen Betreuungsbehörde
einzureichen. Bestandteil ist ein Sachbericht, der Feststellungen enthalten muß über
÷ die Zahl der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter
÷ die vom Betreuungsverein übernommenen Betreuungen
÷ Art und Umfang der Maßnahmen gem. Ziff. 1
÷ die Höhe der Zuwendungen der kommunalen
Gebietskörperschaften
÷ die Höhe der Gesamtfinanzierung
6. Inkrafttreten
Diese Vorschriften treten rückwirkend am 1. September 1992
in Kraft.
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