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Das Betreuungsrecht für das Land Brandenburg Drucken

Ausführungsgesetz vom 14.7.1992

Anerkennungs- und Förderrichtlinien (für Betreuungsvereine)

Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes im Land Brandenburg


(Brandenburgisches Betreuungsausführungsgesetz - BtAusfG.Bbg) (Auszug)


vom 14. 7. 1992 (GVBl. Brandenburg S. 294)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


§ 1 Betreuungsbehörden


(1) Betreuungsbehörden auf örtlicher Ebene im Sinne des § 1 des Betreuungsbehördengesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025) sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Zur Erfüllung der Betreuungsaufgaben führen sie die Bezeichnung »Örtliche Betreuungsbehörde«.


(2) Betreuungsbehörde auf überörtlicher Ebene ist das Landesamt für Soziales und Versorgung.


(3) Die örtlichen Betreuungsbehörden führen die Aufgaben in Betreuungsangelegenheiten als weisungsfreie Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung durch. Sie tragen die Kosten hierfür nur, soweit nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Kostentragung einem anderen obliegt.


§ 2 Aufgaben der Betreuungsbehörden


(1) Die örtlichen Betreuungsbehörden sind für die ihnen nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben zuständig, soweit nicht die sachliche Zuständigkeit der überörtlichen Betreuungsbehörde gemäß Absatz 2 gegeben ist.


(2) Für die Durchführung überörtlicher Aufgaben nach § 2 des Betreuungsbehördengesetzes ist das Landesamt für Soziales und Versorgung zuständig. Solche Aufgaben sind insbesondere:

1. die Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben;

2. die Sicherstellung von überörtlichen Angeboten zur Fortbildung der Betreuer;

3. die Anerkennung, Förderung sowie die fachliche Beratung der Betreuungsvereine;

4. die Bedarfsermittlung und Planung für ein ausreichendes Angebot an Betreuern.


§ 3 Anerkennung der Betreuungsvereine


(1) Rechtsfähige Vereine können unter den Voraussetzungen des § 1908 f Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches als Betreuungsvereine anerkannt werden, wenn sie

1. ihren Sitz und Tätigkeitsbereich im Land Brandenburg haben und Personen aus dem Land Brandenburg betreuen,

2. die Anerkennung der Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts nachweisen,

3. die Gewähr bieten, daß ihre Arbeit nach Inhalt, Umfang und Qualität zugunsten der Betreuten erfolgen wird und sie über fachlich geeignete Mitarbeiter verfügen,

4. aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung auf Dauer bieten und ihre Betreuer in keinem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen stehen, in denen Personen, die sie betreuen, untergebracht sind oder wohnen.

5. ihre Bereitschaft erklären, mit Behörden, Institutionen und Einzelpersonen vor allem auf regionaler Ebene zusammenzuarbeiten.


(2) Die Anerkennung ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.


(3) Das Verfahren der Anerkennung wird durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen geregelt.


§ 4 Förderung der Betreuungsvereine


(1) Das Land gewährt nach Maßgabe des Haushaltsplanes anerkannten Betreuungsvereinen, die die Voraussetzungen des § 1908 f Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches und des § 3 dieses Gesetzes erfüllen, auf Antrag finanzielle Förderung.


(2) Förderungsvoraussetzungen, Förderungsbedingungen sowie Art und Umfang der Förderung regelt das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen.


§ 5 Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Anerkennung und Förderung von Betreuungsvereinen


Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen vom 22.01.1993

Amtsblatt für Brandenburg ÷ Nr. 17 vom 25. Februar 1993, S. 362


1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Gegenstand der Förderung


Zur Förderung der nach § 1908 f BGB den Betreuungsvereinen übertragenen Querschnittsaufgaben

÷ Gewährleistung einer ausreichenden Zahl geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

÷ Beaufsichtigung, Weiterbildung und angemessene Haftpflichtversicherung,

÷ Gewinnung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer,

÷ Einführung in die Aufgaben, Fortbildung und Beratung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer,

÷ Ermöglichung eines Erfahrungsaustausches zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiternkönnen gem. § 4 Abs. 1 BtAusfG. Bbg zu den angemessenen Personalkosten hauptberuflicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und den erforderlichen Sachkosten Zuschüsse gewährt werden. Die Förderung erfolgt auf Antrag nach Maßgabe dieser Vorschriften und der §§ 23, 44 Abs. 1 BbgLHO im Rahmen der im Landeshaushaltsplan verfügbaren Mittel (Kapitel 07 070 Titel 653 10 234).

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


2. Zuwendungsempfänger


Zuwendungsempfänger sind die nach Maßgabe der Ziff. 3 anerkannten Betreuungsvereine im Lande Brandenburg.

Als Träger kommen in Betracht:

÷ Verbände der freien Wohlfahrtspflege

÷ Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts

÷ sonstige rechtsfähige gemeinnützige Organisationen


3. Anerkennung und Voraussetzungen der Landesförderung


3.1 Betreuungsvereine werden nur gefördert, wenn sie vom Landesamt für Soziales und Versorgung, Weinbergstraße 10, 03050 Cottbus anerkannt worden sind. Sie stimmen ihren örtlichen Wirkungskreis untereinander und mit den örtlichen Betreuungsbehörden ab.

Ein Betreuungsverein kann auch einen Wirkungskreis abdecken, der sich auf die Zuständigkeitsbereiche mehrerer örtlicher Betreuungsbehörden erstreckt, in begründeten Ausnahmefällen auch für den Zuständigungsbereich der überörtlichen Betreuungsbehörde. Mehrere Betreuungsvereine können sich zur Erfüllung einzelner Aufgaben nach Ziff. 1 zu einer Fördergemeinschaft zusammenschließen.

3.2 Der Betreuungsverein muß über eine Personalausstattung verfügen, die eine fachlich qualifizierte Aufgabenerfüllung nach dem Betreuungsgesetz ermöglicht. Dazu ist mindestens eine geeignete hauptberuflich in Voll- oder Teilzeit angestellte Fachkraft erforderlich. Geeignet ist eine hauptberufliche Fachkraft, wenn sie eine anerkannte Sozialarbeiterin oder ein anerkannter Sozialarbeiter oder eine Sozialpädagogin oder ein Sozialpädagoge ist oder eine Ausbildung in Psychologie, Rechtswissenschaft oder Medizin-/Reha-Pädagogik absolviert hat und über Praxiserfahrung in der sozialen Arbeit oder über vergleichbare Qualifikationen verfügt. Die Betreuungsvereine sorgen für eine angemessene Fort- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die hauptamtliche Fachkraft soll neben den Ausgaben nach Ziff. 1 auch eigene Betreuungen übernehmen.


3.3 Der Betreuungsverein hat über mindestens 10 namentlich nachzuweisende ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verfügen, die Betreuungen übernommen haben oder sich zur Übernahme bereit erklärt haben.


3.4 Mit dem Antrag ist eine Kopie der Satzung, des Registereintragungsbescheides und des Gemeinnützigkeitsbescheides einzureichen. In einem vorläufigen Konzept sollen Aussagen über die Planung der Aufgabenerfüllung gemacht werden.


4. Art, Umfang und Höhe der Landeszuwendung


4.1 Die nach Maßgabe der Ziff. 3 anerkannten Betreuungsvereine erhalten im Wege der Festbetragsfinanzierung eine Landeszuwendung in Höhe von bis zu 33 1/3 v.H. der angemessenen und tatsächlich entstandenen Personal- und Sachkosten einer hauptberuflichen Fachkraft. Die Betreuungsvereine leisten mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen Beitrag zur Entlastung der örtlichen Betreuungsbehörden. Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen daher gem. § 6 BtBG Zuwendungen in Höhe der Landesförderung erbringen. Die Feststellung der jeweiligen Förderungsanteile mehrerer Gebietskörperschaften (Ziff. 3.1) bleibt deren Absprache untereinander vorbehalten.


4.2 Der Personalkostenzuschuß für eine ganzjährig vollzeitbeschäftigte Fachkraft darf jährlich 17.000 DM nicht übersteigen. Er ist jeweils der allgemeinen Vergütungserhöhung des öffentlichen Dienstes entsprechend BAT-Ost anzupassen.


4.3 Zuschußfähig sind folgende Personalkosten:

÷ Leistungen nach der Vergütungsordnung des BAT-Ost oder vergleichbare Regelungen und die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen

÷ Arbeitgeberanteile zur zusätzlichen Altersversorgung nach den Bestimmungen des öffentlichen Dienstes

÷ Fortbildungsaufwendungen in Höhe von bis zu 5 v.H. des Betrages gem. Ziff. 4.2.


4.4 Als Zuschuß zu den Sachkosten wird ein Betrag bis zu DM 10.000 jährlich gewährt. Zu den Sachkosten gehören Fahrt-, Porto-, Telefon- und Kopierkosten bei der Erfüllung der Querschnittsaufgaben gem. § 1908 f BGB sowie Kosten für Büromaterial, Fachliteratur und sonstige Verwaltungskosten einschließlich der Mietkosten.


4.5 Der Zuschuß wird nicht gewährt

÷ für jeden Monat, in dem die geförderte Stelle nicht überwiegend besetzt ist,

÷ für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Erziehungsurlaub gem. § 15 a BErzGG in Anspruch nimmt,

÷ für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter, für den der Anstellungsträger Leistungen gem. §§ 49, 54, 91 ff. AFG erhält.


5. Verfahren


5.1 Anträge der Betreuungsvereine auf Anerkennung und Landesförderung sind über die örtliche Betreuungsbehörde unter Einschluß einer Stellungnahme der örtlichen Betreuungsbehörde zum Einzugsbereich des Betreuungsvereines, an die überörtliche Betreuungsbehörde (Landesamt für Soziales und Versorgung, Weinbergstr. 10, O-7500 Cottbus) zu richten.


5.2 Die überörtliche Betreuungsbehörde spricht nach Prüfung der Anträge die Anerkennung des Vereines aus und erteilt die Bescheide über die Zuwendungsbewilligung. Der Zuschuß kann nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides vierteljährlich ausgezahlt werden. Die Förderung beginnt frühestens mit dem 1. des Folgemonats, nachdem der Antrag bei der Bewilligungsbehörde eingeht.


5.3 Für die Beantragung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für ihren Nachweis, Prüfung und Rückerstattung nebst Zinsen gelten die Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift zu den §§ 23 und 44 Abs. 1 BbgLHO in der geltenden Fassung.


5.4 Der Verwendungsnachweis ist bis zum 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres bei der überörtlichen Betreuungsbehörde einzureichen. Bestandteil ist ein Sachbericht, der Feststellungen enthalten muß über

÷ die Zahl der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

÷ die vom Betreuungsverein übernommenen Betreuungen

÷ Art und Umfang der Maßnahmen gem. Ziff. 1

÷ die Höhe der Zuwendungen der kommunalen Gebietskörperschaften

÷ die Höhe der Gesamtfinanzierung


6. Inkrafttreten


Diese Vorschriften treten rückwirkend am 1. September 1992 in Kraft.