Das Betreuungsrecht für das Land Bremen
Ausführungsgesetz vom 18.2.1992
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Anerkennung von Betreuungsvereinen
Richtlinien zur Förderung von Betreuungsvereinen
Bremisches Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und zur Anpassung des Landesrechts (BremAG-BtG)
vom 18. Februar 1992 (GBl. Bremen, S. 31)
Artikel 1 Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes
§ 1 Betreuungsbehörden
(1) Betreuungsbehörden auf örtlicher Ebene im Sinne des
§ 1 des Betreuungsbehördengesetzes sind in der Stadtgemeinde Bremen das Amt für Soziale
Dienste, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat. Sie sind auch zuständige
Behörden im Sinne des § 1900 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie des § 68 Abs.
3 und des § 68 a Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit.
(2) Betreuungsbehörde auf überörtlicher Ebene ist der
Senator für Jugend und Soziales.
§ 2 Aufgaben der örtlichen Betreuungsbehörden
(1) Die örtlichen Betreuungsbehörden sind für die
Wahrnehmung der ihnen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, dem Betreuungsbehördengesetz und
dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit obliegenden
Betreuungs- und Unterbringungssachen zuständig.
(2) Zur Förderung der Zusammenarbeit auf örtlicher Ebene
richten die örtlichen Betreuungsbehörden eine regionale Arbeitsgemeinschaft ein, der die
mit der Betreuung Volljähriger befaßten Organisationen, Behörden und mit
Betreuungsangelegenheiten befaßte Richter angehören.
§ 3 Befreiung der Aufsicht
Gegenüber der Betreuungsbehörde bleiben die Vorschriften
des § 1802 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, des § 1803 Abs. 2, der §§ 1818, 1821, 1822 Nr.
1 bis 4 und 6 bis 13 und der §§ 1823 und 1824 des Bürgerlichen Gesetzbuches außer
Anwendung, soweit sie die Aufsicht des Vormundschaftsgerichtes in vermögensrechtlicher
Hinsicht sowie beim Abschluß von Lehr- und Arbeitsverträgen betreffen.
§ 4 Aufgaben der überörtlichen Betreuungsbehörde
Der überörtlichen Betreuungsbehörde obliegt die
Wahrnehmung überörtlicher Aufgaben, insbesondere
1. die Vertretung in überregionalen Gremien und
länderübergreifenden Arbeitsgemeinschaften, soweit diese mit Betreuungsangelegenheiten
befaßt sind,
2. die Anerkennung, überregionale Beratung, Begleitung und
Koordination von Betreuungsvereinen,
3. die Einrichtung einer Landesarbeitsgemeinschaft, in der
die mit Betreuungsangelegenheiten befaßten anerkannten Betreuungsvereine, Gerichte,
Behörden und Organisationen zur Koordinierung ihrer Arbeit mitwirken,
4. die Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
§ 5 Anerkennung von Betreuungsvereinen
(1) Betreuungsvereine können unter den Voraussetzungen des
§ 1908 f Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches anerkannt werden, wenn sie
1. ihren Sitz und ihren Tätigkeitsbereich im Lande Bremen
haben und Personen betreuen, für die nach § 65 des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Zuständigkeit eines Gerichts im Land Bremen gegeben
ist,
2. den Anforderungen der Gemeinnützigkeit im Sinne des
Steuerrechts genügen und
3. von nach Persönlichkeit, Ausbildung und Berufserfahrung
geeigneten Personen geleitet werden.
(2) Die Betreuungsvereine haben Beteiligungen oder
Mitgliedschaften ihrer Organe und Mitarbeiter an Vereinen, Einrichtungen und Diensten, in
denen unter Betreuung des Vereines oder seiner Mitarbeiter Stehende untergebracht sind,
wohnen oder ansonsten fachlich betreut werden, gegenüber dem zuständigen
Vormundschaftsgericht und der überörtlichen Betreuungsbehörde offenzulegen.
(3) Das Nähere über das Anerkennungsverfahren wird durch
Verwaltungsvorschriften der überörtlichen Betreuungsbehörde geregelt.
(4) Vor der Anerkennung wird den örtlichen
Betreuungsbehörden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
§ 6 Förderung von Betreuungsvereinen
(1) Anerkannte Betreuungsvereine können auf Antrag und
nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durch das Land gefördert
werden.
(2) Das Nähere zu Fragen der Förderung, insbesondere zu
den Förderungsvoraussetzungen, den Förderungsbedingungen sowie zu Art und Umfang der
Förderung regelt der Senator für Jugend und Soziales durch eine Richtlinie.
Artikel 2 und 3, §§ 1-14 (Änderungen sonstigen
Landesrechtes) nicht abgedruckt
Artikel 3 (§ 15) Aufhebung von Vorschriften
(1) Die Verordnung zur Ausführung des § 1897 des
Bürgerlichen Gesetzbuches vom 28. April 1970 (Brem.GBl.S.53 - 404-b-1) wird aufgehoben.
(2) Die Bekanntmachung über die nach dem
Betreuungsbehördengesetz zuständigen Behörden vom 3. Dezember 1991 (Brem.ABl.S.781)
wird aufgehoben.
Artikel 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft.
Bremen, den 18. Februar 1992.
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Allgemeine Verwaltungsvorschriften für das Verfahren
zur Anerkennung von Betreuungsvereinen vom 14.8.1992
Der Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales erläßt
aufgrund von § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des
Betreuungsgesetzes und zur Anpassung des Länderrechts (BremAG-BtG) die folgenden
Verwaltungsvorschriften:
1.Allgemeine Bestimmungen
Grundlage für die Anerkennung als Betreuungsverein im Land
Bremen sind die gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1908 f Abs. 1 BGB sowie
der § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes
und zur Anpassung des Landesrechts.
Die Anerkennung ist durch den Verein zu beantragen. Die
Anerkennung eines Vereins für das Land Bremen oder einen Landesteil erfolgt durch den
einzelnen Anerkennungsbescheid.
2.Antragsunterlagen
Mit dem Antrag auf Anerkennung sind einzureichen:
a.) ein aktueller Auszug aus dem Vereinsregister des
zuständigen Amtsgerichts
b.) die Vereinssatzung
c.) die Gemeinnützigkeitsbescheinigung des Finanzamtes
3.Anerkennungsentscheidung
Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn durch den Verein
gewährleistet ist oder wird, daß
a.) der Verein von nach Persönlichkeit, Ausbildung und
Berufserfahrung geeigneten Personen geleitet wird,
b.) der Verein über eine für die Übernahme von
hauptamtlichen und ehrenamtlichen Betreuungen ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter
verfügt oder verfügen wird,
c.) der Verein Beteiligungen oder Mitgliedschaften seiner
Organe und Mitarbeiter an Vereinen, Einrichtungen und Diensten, in denen unter Betreuung
des Vereins oder seiner Mitarbeiter/innen Stehende untergebracht sind, wohnen oder
ansonsten fachlich betreut werden, gegenüber dem zuständigen Vormundschaftsgericht und
der überörtlichen Betreuungsbehörde offengelegt hat und weiterhin offenlegt.
Als geeignet im Sinne von Buchstabe a) gelten insbesondere
Sozialarbeiter/ Sozialpädagogen, Psychologen und Juristen im Sinne des Buchstaben b)
darüberhinaus auch Personen, die über langjährige Erfahrungen als Vormund oder aus
vergleichbaren Berufsfeldern verfügen. Hinsichtlich der ehrenamtlichen und hauptamtlichen
Betreuer hat der Verein zu gewährleisten, daß Betreuer aus anderen Berufsfeldern oder
ohne einschlägige Vorqualifikation entsprechend angeleistet und für geeignete
Wirkungskreise vorgeschlagen und eingesetzt werden.
4.Auflagen
Eine Anerkennung wird in der Regel unter folgenden Auflagen
erteilt:
a.) der Verein hat der überörtlichen Betreuungsbehörde
kalenderjährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, in dem nachgewiesen ist, daß er
sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer/innen bemüht und deren
Schulung, Fortbildung und Beratung sowie die Weiterbildung der Mitarbeiter/innen des
Vereins gewährleistet hat.
b.) Der Verein hat an der von der überörtlichen
Betreuungsbehörde durchgeführten zentralen Dokumentation und Evalutation über die
Umsetzung des Betreuungsgesetzes im Land Bremen mitzuwirken.
5.Zusammenarbeit der Betreuungsvereine
Anerkannte Betreuungsvereine haben an den regionalen und
überregionalen Gremien für Betreuungsangelegenheiten mitzuwirken und sich mit anderen
Betreuungsvereinen sowie mit der/den in ihrem Wirkungskreis zuständigen
Regionalabteilungen der örtlichen Betreuungsbehörde regelmäßig über Werbungs-,
Fortbildungs- und Beratungskonzepte abzustimmen. Dies gilt insbesondere für die
regelmäßige Teilnahme an der Regionalen Arbeitsgruppe für Betreuungsangelegenheiten in
der Stadtgemeinde Bremen oder der Regionalen Arbeitsgemeinschaft für
Betreuungsangelegenheiten in der Stadtgemeinde Bremerhaven sowie für die Mitwirkung in
der Landesarbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten.
6.Anerkannter Betreuungsverein
Ist ein Verein vor Inkrafttreten des BremAG-BtG und dieser
Verwaltungsvorschrift bereits im Vormundschaftswesen tätig gewesen und nach dem Gesetz
zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt für geeignet erklärt worden, so gilt
er als anerkannten Betreuungsverein i.S. des Artikels 9 § 4 des Betreuungsgesetzes.
7.Widerruf der Anerkennung
Ein Widerruf der Anerkennung erfolgt, wenn
- der Verein seine Tätigkeit einstellt;
- das Vermögen des Vereins verfällt bzw. der Verein eine
sachgerechte und wirtschaftliche Verwendung der ihm zur Verfügung stehenden finanziellen
Mittel nicht mehr gewährleisten kann;
- sich der Verein nicht an die im Betreuungsgesetz, im
BremAG-BtG und in dieser Richtlinie enthaltenen gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen
hält oder die dort definierten Anerkennungsvoraussetzungen ganz oder teilweise entfallen;
- aus sonstigen Gründen, die von der Anerkennungsbehörde
im einzelnen zu begründen sind.
Förderung von anerkannten Betreuungsvereinen
Richtlinien des Senators für Gesundheit, Jugend und Soziales vom 14.08.1992
Aufgrund des § 6 Abs. 2 des Bremischen Gesetzes zur
Ausführung des Betreuungsgesetzes und zur Anpassung des Landesrechts (BremAG-BtG) wird im
Hinblick auf die Förderung von anerkannten Betreuungsvereinen durch das Land Bremen
folgendes bestimmt:
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Zuwendungszweck
Mit Hilfe der Zuwendungen des Landes sollen anerkannte
Betreuungsvereine in die Lage versetzt werden, sich
- planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu bemühen, diese in ihre Aufgaben einzuführen, sie
fortzubilden und sie in ihrer Tätigkeit beratend zu begleiten,
- ihre hauptamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu
beaufsichtigen, weiterzubilden und angemessen gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen
ihrer Tätigkeit zufügen können, zu versichern und
- einen kontinuierlichen Erfahrungsaustausch zwischen ihren
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zu ermöglichen.
Die Förderung erfolgt auf Antrag nach Maßgabe der zur
Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein
Rechtsanspruch.
1.2 Übergeordnete Förderungsziele
Die Vergabe der Fördermittel soll ein koordiniertes,
möglichst flächendeckendes Gesamtangebot von hauptberuflichen und ehrenamtlichen
Vereinsbetreuungen für möglichst viele der verschiedenen von Betreuung betroffenen
Menschen bewirken.
1.3 Fördergemeinschaft als Zuwendungsempfänger
Zur Gewährleistung der unter Ziffer 1.2 genannten
übergeordneten Förderungsziele können sich mehrere Betreuungsvereine zur Erfüllung
ihrer Querschnittsaufgaben zu einer Fördergemeinschaft zusammenschließen. Näheres zur
Verwendung der Zuwendung ist vor Bescheiderteilung durch einen Kooperationsvertrag der
beteiligten Vereine zu regeln. Der Vertrag ist dem Zuwendungsgeber zuzuleiten und wird
Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
1.4Voraussetzung der Förderung
1.4.1 Zu fördernde Betreuungsvereine oder
Fördergemeinschaften haben mindestens über 25 gegenüber der überörtlichen
Betreuungsbehörde namentlich nachzuweisende ehrenamtliche Betreuer/innen zu verfügen,
die eine oder mehrere Betreuungen übernommen haben oder bereit sind, Betreuungen zu
übernehmen.
Im ersten Jahr der Förderung haben die Vereine lediglich
den Nachweis zu erbringen, daß sie sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher
Betreuer/innen bemühen. Im Rahmen der Regionalen Arbeitsgemeinschaften für
Betreuungsangelegenheiten und der Landesarbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten
sollen sie regelmäßig über den Erfolg dieser Bemühungen berichten.
1.4.2 Zu fördernde Betreuungsvereine haben gemäß § 1908
e BGB für die als Betreuer/in bestellten Vereinsmitarbeiter/innen Ersatz für
Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 und 4 BGB und eine Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2
und 3 und Abs. 2 BGB zu verlangen.
Überschüsse aus fallbezogenen Einnahmen des Vereins sind
bis zu einer Höhe von 80% für den Zuwendungszweck einzusetzen. Dies gilt auch für
sonstige zweckgebundene Einnahmen des Vereins. Die verbleibenden Einnahmen können für
allgemeine Ziele des Vereins zugunsten Betreuter eingesetzt werden.
2.Art, Umfang und Höhe der Förderung
2.1 Anerkannte Betreuungsvereine können im Wege der
Fehlbedarfsfinanzierung für einzelübergreifende Personal- und Sachausgaben, insbesondere
für die unter Nummer 1.1 genannten Aufgaben, einen Zuschuß erhalten.
2.2 Zuwendungsfähig sind im einzelnen Ausgaben in Bezug
auf
- Personalmittel für fachliche Koordinations- und
Verwaltungsfunktionen sowie für die Werbung, Schulung und Beratung von ehrenamtlichen
Betreuern/innen. Dabei werden für die Beaufsichtigung der Vereinsbetreuer/innen im Sinne
des § 1908 f Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 sowie für Schulung und Begleitung von jährlich bis zu
60 ehrenamtlichen Betreuern/innen 0,5 Stelle für fachliche Koordination und 0,5 Stelle
für nicht fallbezogene Verwaltungstätigkeit gefördert. Die Höhe der zuwendungsfähigen
Vergütung bestimmt sich nach dem BAT und richtet sich nach der Höhe der Vergütung
vergleichbarer Aufgaben im öffentlichen Dienst. Dem Zuwendungsempfänger wird die
Möglichkeit eingeräumt, Personalkosten aus Erstattung der Justizkasse oder aus
darüberhinausgehenden sonstigen Einnahmen (Eigenmittel/Drittmittel) zu tragen. Ein
darüberhinausgehender Personalbedarf ist im Zusammenhang mit Qualität und Quantität der
sich entwickelnden Aufgabenerfüllung gegenüber der überörtlichen Betreuungsbehörde
nachzuweisen.
Mindestvoraussetzung für eine Weiterförderung nach dem
ersten Förderjahr ist die regelmäßige Schulung, Fortbildung und Beratung von mindestens
25 ehrenamtlichen Vereinsbetreuern/innen,
- Aufwendungen für einzelfallübergreifende Sachausgaben,
insbesondere für Miet-, Fahrt-, Porto-, Telefon- und Kopierkosten sowie Aufwendungen für
die Versicherung hauptberuflicher Mitarbeiter, Büromaterial, Fachliteratur und sonstige
allgemeine Verwaltungskosten.
- Einmalige Aufwendungen für die Erstausstattung von
Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen sowie für notwendigen Inventarersatz.
2.3 Der Landesarbeitsgemeinschaft für
Betreuungsangelegenheiten (LAG/BtG) wird vor der Mittelvergabe durch die überörtliche
Betreuungsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme über einen Verteilungsvorschlag über
die im Haushaltsjahr stehenden Fördermittel gegeben.
3.Verfahren
3.1Die Förderung eines Betreuungsvereins wird jährlich
auf Antrag gewährt. Bewilligungsbehörde ist der Senator für Gesundheit, Jugend und
Soziales/Überörtliche Betreuungsbehörde. Den örtlich zuständigen Betreuungsbehörden
wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Ein vorläufiger Antrag ist bis zum 31. 10. des dem
Förderjahr vorausgehenden Haushaltsjahres bei der Bewilligungsbehörde (Referat 400-30)
zu stellen.
Die verbindlichen Anträge sind nach dem Muster bis
spätestens zum 31. März für das laufende Jahr bei der Bewilligungsbehörde (Referat
400-30) einzureichen. Geht ein Antrag später ein oder wird erstmals ein Antrag auf
Förderung gestellt, beginnt die Förderung frühestens ab dem ersten des Monats, in dem
der verbindliche Antrag bei der Bewilligungsbehörde eingeht.
Die Bewilligungsbehörde erläßt den Bewilligungsbescheid
auf Vordruck.
3.2 Der Verwendungsnachweis ist bis zum 31. März des auf
den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde (Haushaltsreferat)
auf dem als Anlage 3 beigefügten Vordruck einzureichen. Er muß insbesondere
Feststellungen enthalten über
- die sachgerechte und wirtschaftliche Verwendung der
Mittel,
- die Zahl der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter,
- die Zahl der ehrenamtlichen Betreuer und Betreuerinnen,
- die Zahl der vom Verein insgesamt übernommenen
Betreuungen,
- sowie einen allgemeinen Sachbericht über die Tätigkeit
des Vereins sowie die erfolgte Mittelverwendung.
3.3 Für die Beantragung, Bewilligung, Auszahlung und
Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, für die
Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Erstattung der gewährten Zuwendung nebst Zinsen
gelten die Bestimmungen des § 43 in Verbindung mit § 44 a der Landeshaushaltsordnung und
die diesbezüglichen Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung.
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