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Das Betreuungsrecht für das Land Bremen Drucken

Ausführungsgesetz vom 18.2.1992

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Anerkennung von Betreuungsvereinen

Richtlinien zur Förderung von Betreuungsvereinen

Bremisches Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und zur Anpassung des Landesrechts (BremAG-BtG)


vom 18. Februar 1992 (GBl. Bremen, S. 31)


Artikel 1 Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes


§ 1 Betreuungsbehörden


(1) Betreuungsbehörden auf örtlicher Ebene im Sinne des § 1 des Betreuungsbehördengesetzes sind in der Stadtgemeinde Bremen das Amt für Soziale Dienste, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat. Sie sind auch zuständige Behörden im Sinne des § 1900 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie des § 68 Abs. 3 und des § 68 a Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.


(2) Betreuungsbehörde auf überörtlicher Ebene ist der Senator für Jugend und Soziales.


§ 2 Aufgaben der örtlichen Betreuungsbehörden


(1) Die örtlichen Betreuungsbehörden sind für die Wahrnehmung der ihnen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, dem Betreuungsbehördengesetz und dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit obliegenden Betreuungs- und Unterbringungssachen zuständig.


(2) Zur Förderung der Zusammenarbeit auf örtlicher Ebene richten die örtlichen Betreuungsbehörden eine regionale Arbeitsgemeinschaft ein, der die mit der Betreuung Volljähriger befaßten Organisationen, Behörden und mit Betreuungsangelegenheiten befaßte Richter angehören.


§ 3 Befreiung der Aufsicht


Gegenüber der Betreuungsbehörde bleiben die Vorschriften des § 1802 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, des § 1803 Abs. 2, der §§ 1818, 1821, 1822 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 13 und der §§ 1823 und 1824 des Bürgerlichen Gesetzbuches außer Anwendung, soweit sie die Aufsicht des Vormundschaftsgerichtes in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie beim Abschluß von Lehr- und Arbeitsverträgen betreffen.


§ 4 Aufgaben der überörtlichen Betreuungsbehörde


Der überörtlichen Betreuungsbehörde obliegt die Wahrnehmung überörtlicher Aufgaben, insbesondere


1. die Vertretung in überregionalen Gremien und länderübergreifenden Arbeitsgemeinschaften, soweit diese mit Betreuungsangelegenheiten befaßt sind,

2. die Anerkennung, überregionale Beratung, Begleitung und Koordination von Betreuungsvereinen,

3. die Einrichtung einer Landesarbeitsgemeinschaft, in der die mit Betreuungsangelegenheiten befaßten anerkannten Betreuungsvereine, Gerichte, Behörden und Organisationen zur Koordinierung ihrer Arbeit mitwirken,

4. die Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.


§ 5 Anerkennung von Betreuungsvereinen


(1) Betreuungsvereine können unter den Voraussetzungen des § 1908 f Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches anerkannt werden, wenn sie

1. ihren Sitz und ihren Tätigkeitsbereich im Lande Bremen haben und Personen betreuen, für die nach § 65 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Zuständigkeit eines Gerichts im Land Bremen gegeben ist,

2. den Anforderungen der Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts genügen und

3. von nach Persönlichkeit, Ausbildung und Berufserfahrung geeigneten Personen geleitet werden.


(2) Die Betreuungsvereine haben Beteiligungen oder Mitgliedschaften ihrer Organe und Mitarbeiter an Vereinen, Einrichtungen und Diensten, in denen unter Betreuung des Vereines oder seiner Mitarbeiter Stehende untergebracht sind, wohnen oder ansonsten fachlich betreut werden, gegenüber dem zuständigen Vormundschaftsgericht und der überörtlichen Betreuungsbehörde offenzulegen.


(3) Das Nähere über das Anerkennungsverfahren wird durch Verwaltungsvorschriften der überörtlichen Betreuungsbehörde geregelt.


(4) Vor der Anerkennung wird den örtlichen Betreuungsbehörden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.


§ 6 Förderung von Betreuungsvereinen


(1) Anerkannte Betreuungsvereine können auf Antrag und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durch das Land gefördert werden.


(2) Das Nähere zu Fragen der Förderung, insbesondere zu den Förderungsvoraussetzungen, den Förderungsbedingungen sowie zu Art und Umfang der Förderung regelt der Senator für Jugend und Soziales durch eine Richtlinie.


Artikel 2 und 3, §§ 1-14 (Änderungen sonstigen Landesrechtes) nicht abgedruckt


Artikel 3 (§ 15) Aufhebung von Vorschriften

(1) Die Verordnung zur Ausführung des § 1897 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 28. April 1970 (Brem.GBl.S.53 - 404-b-1) wird aufgehoben.

(2) Die Bekanntmachung über die nach dem Betreuungsbehördengesetz zuständigen Behörden vom 3. Dezember 1991 (Brem.ABl.S.781) wird aufgehoben.


Artikel 4 Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


Bremen, den 18. Februar 1992.


Allgemeine Verwaltungsvorschriften


Allgemeine Verwaltungsvorschriften für das Verfahren zur Anerkennung von Betreuungsvereinen vom 14.8.1992


Der Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales erläßt aufgrund von § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und zur Anpassung des Länderrechts (BremAG-BtG) die folgenden Verwaltungsvorschriften:


1.Allgemeine Bestimmungen

Grundlage für die Anerkennung als Betreuungsverein im Land Bremen sind die gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1908 f Abs. 1 BGB sowie der § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und zur Anpassung des Landesrechts.

Die Anerkennung ist durch den Verein zu beantragen. Die Anerkennung eines Vereins für das Land Bremen oder einen Landesteil erfolgt durch den einzelnen Anerkennungsbescheid.


2.Antragsunterlagen

Mit dem Antrag auf Anerkennung sind einzureichen:

a.) ein aktueller Auszug aus dem Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts

b.) die Vereinssatzung

c.) die Gemeinnützigkeitsbescheinigung des Finanzamtes


3.Anerkennungsentscheidung

Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn durch den Verein gewährleistet ist oder wird, daß

a.) der Verein von nach Persönlichkeit, Ausbildung und Berufserfahrung geeigneten Personen geleitet wird,

b.) der Verein über eine für die Übernahme von hauptamtlichen und ehrenamtlichen Betreuungen ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter verfügt oder verfügen wird,

c.) der Verein Beteiligungen oder Mitgliedschaften seiner Organe und Mitarbeiter an Vereinen, Einrichtungen und Diensten, in denen unter Betreuung des Vereins oder seiner Mitarbeiter/innen Stehende untergebracht sind, wohnen oder ansonsten fachlich betreut werden, gegenüber dem zuständigen Vormundschaftsgericht und der überörtlichen Betreuungsbehörde offengelegt hat und weiterhin offenlegt.

Als geeignet im Sinne von Buchstabe a) gelten insbesondere Sozialarbeiter/ Sozialpädagogen, Psychologen und Juristen im Sinne des Buchstaben b) darüberhinaus auch Personen, die über langjährige Erfahrungen als Vormund oder aus vergleichbaren Berufsfeldern verfügen. Hinsichtlich der ehrenamtlichen und hauptamtlichen Betreuer hat der Verein zu gewährleisten, daß Betreuer aus anderen Berufsfeldern oder ohne einschlägige Vorqualifikation entsprechend angeleistet und für geeignete Wirkungskreise vorgeschlagen und eingesetzt werden.


4.Auflagen

Eine Anerkennung wird in der Regel unter folgenden Auflagen erteilt:

a.) der Verein hat der überörtlichen Betreuungsbehörde kalenderjährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, in dem nachgewiesen ist, daß er sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer/innen bemüht und deren Schulung, Fortbildung und Beratung sowie die Weiterbildung der Mitarbeiter/innen des Vereins gewährleistet hat.

b.) Der Verein hat an der von der überörtlichen Betreuungsbehörde durchgeführten zentralen Dokumentation und Evalutation über die Umsetzung des Betreuungsgesetzes im Land Bremen mitzuwirken.


5.Zusammenarbeit der Betreuungsvereine

Anerkannte Betreuungsvereine haben an den regionalen und überregionalen Gremien für Betreuungsangelegenheiten mitzuwirken und sich mit anderen Betreuungsvereinen sowie mit der/den in ihrem Wirkungskreis zuständigen Regionalabteilungen der örtlichen Betreuungsbehörde regelmäßig über Werbungs-, Fortbildungs- und Beratungskonzepte abzustimmen. Dies gilt insbesondere für die regelmäßige Teilnahme an der Regionalen Arbeitsgruppe für Betreuungsangelegenheiten in der Stadtgemeinde Bremen oder der Regionalen Arbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten in der Stadtgemeinde Bremerhaven sowie für die Mitwirkung in der Landesarbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten.


6.Anerkannter Betreuungsverein

Ist ein Verein vor Inkrafttreten des BremAG-BtG und dieser Verwaltungsvorschrift bereits im Vormundschaftswesen tätig gewesen und nach dem Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt für geeignet erklärt worden, so gilt er als anerkannten Betreuungsverein i.S. des Artikels 9 § 4 des Betreuungsgesetzes.


7.Widerruf der Anerkennung

Ein Widerruf der Anerkennung erfolgt, wenn

- der Verein seine Tätigkeit einstellt;

- das Vermögen des Vereins verfällt bzw. der Verein eine sachgerechte und wirtschaftliche Verwendung der ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nicht mehr gewährleisten kann;

- sich der Verein nicht an die im Betreuungsgesetz, im BremAG-BtG und in dieser Richtlinie enthaltenen gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen hält oder die dort definierten Anerkennungsvoraussetzungen ganz oder teilweise entfallen;

- aus sonstigen Gründen, die von der Anerkennungsbehörde im einzelnen zu begründen sind.


Förderung von anerkannten Betreuungsvereinen


Richtlinien des Senators für Gesundheit, Jugend und Soziales vom 14.08.1992


Aufgrund des § 6 Abs. 2 des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und zur Anpassung des Landesrechts (BremAG-BtG) wird im Hinblick auf die Förderung von anerkannten Betreuungsvereinen durch das Land Bremen folgendes bestimmt:


1. Allgemeine Bestimmungen


1.1 Zuwendungszweck

Mit Hilfe der Zuwendungen des Landes sollen anerkannte Betreuungsvereine in die Lage versetzt werden, sich

- planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu bemühen, diese in ihre Aufgaben einzuführen, sie fortzubilden und sie in ihrer Tätigkeit beratend zu begleiten,

- ihre hauptamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu beaufsichtigen, weiterzubilden und angemessen gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, zu versichern und

- einen kontinuierlichen Erfahrungsaustausch zwischen ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zu ermöglichen.

Die Förderung erfolgt auf Antrag nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.


1.2 Übergeordnete Förderungsziele


Die Vergabe der Fördermittel soll ein koordiniertes, möglichst flächendeckendes Gesamtangebot von hauptberuflichen und ehrenamtlichen Vereinsbetreuungen für möglichst viele der verschiedenen von Betreuung betroffenen Menschen bewirken.


1.3 Fördergemeinschaft als Zuwendungsempfänger


Zur Gewährleistung der unter Ziffer 1.2 genannten übergeordneten Förderungsziele können sich mehrere Betreuungsvereine zur Erfüllung ihrer Querschnittsaufgaben zu einer Fördergemeinschaft zusammenschließen. Näheres zur Verwendung der Zuwendung ist vor Bescheiderteilung durch einen Kooperationsvertrag der beteiligten Vereine zu regeln. Der Vertrag ist dem Zuwendungsgeber zuzuleiten und wird Bestandteil des Zuwendungsbescheides.


1.4Voraussetzung der Förderung


1.4.1 Zu fördernde Betreuungsvereine oder Fördergemeinschaften haben mindestens über 25 gegenüber der überörtlichen Betreuungsbehörde namentlich nachzuweisende ehrenamtliche Betreuer/innen zu verfügen, die eine oder mehrere Betreuungen übernommen haben oder bereit sind, Betreuungen zu übernehmen.

Im ersten Jahr der Förderung haben die Vereine lediglich den Nachweis zu erbringen, daß sie sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer/innen bemühen. Im Rahmen der Regionalen Arbeitsgemeinschaften für Betreuungsangelegenheiten und der Landesarbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten sollen sie regelmäßig über den Erfolg dieser Bemühungen berichten.


1.4.2 Zu fördernde Betreuungsvereine haben gemäß § 1908 e BGB für die als Betreuer/in bestellten Vereinsmitarbeiter/innen Ersatz für Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 und 4 BGB und eine Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 BGB zu verlangen.

Überschüsse aus fallbezogenen Einnahmen des Vereins sind bis zu einer Höhe von 80% für den Zuwendungszweck einzusetzen. Dies gilt auch für sonstige zweckgebundene Einnahmen des Vereins. Die verbleibenden Einnahmen können für allgemeine Ziele des Vereins zugunsten Betreuter eingesetzt werden.


2.Art, Umfang und Höhe der Förderung


2.1 Anerkannte Betreuungsvereine können im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung für einzelübergreifende Personal- und Sachausgaben, insbesondere für die unter Nummer 1.1 genannten Aufgaben, einen Zuschuß erhalten.


2.2 Zuwendungsfähig sind im einzelnen Ausgaben in Bezug auf

- Personalmittel für fachliche Koordinations- und Verwaltungsfunktionen sowie für die Werbung, Schulung und Beratung von ehrenamtlichen Betreuern/innen. Dabei werden für die Beaufsichtigung der Vereinsbetreuer/innen im Sinne des § 1908 f Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 sowie für Schulung und Begleitung von jährlich bis zu 60 ehrenamtlichen Betreuern/innen 0,5 Stelle für fachliche Koordination und 0,5 Stelle für nicht fallbezogene Verwaltungstätigkeit gefördert. Die Höhe der zuwendungsfähigen Vergütung bestimmt sich nach dem BAT und richtet sich nach der Höhe der Vergütung vergleichbarer Aufgaben im öffentlichen Dienst. Dem Zuwendungsempfänger wird die Möglichkeit eingeräumt, Personalkosten aus Erstattung der Justizkasse oder aus darüberhinausgehenden sonstigen Einnahmen (Eigenmittel/Drittmittel) zu tragen. Ein darüberhinausgehender Personalbedarf ist im Zusammenhang mit Qualität und Quantität der sich entwickelnden Aufgabenerfüllung gegenüber der überörtlichen Betreuungsbehörde nachzuweisen.


Mindestvoraussetzung für eine Weiterförderung nach dem ersten Förderjahr ist die regelmäßige Schulung, Fortbildung und Beratung von mindestens 25 ehrenamtlichen Vereinsbetreuern/innen,

- Aufwendungen für einzelfallübergreifende Sachausgaben, insbesondere für Miet-, Fahrt-, Porto-, Telefon- und Kopierkosten sowie Aufwendungen für die Versicherung hauptberuflicher Mitarbeiter, Büromaterial, Fachliteratur und sonstige allgemeine Verwaltungskosten.

- Einmalige Aufwendungen für die Erstausstattung von Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen sowie für notwendigen Inventarersatz.


2.3 Der Landesarbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten (LAG/BtG) wird vor der Mittelvergabe durch die überörtliche Betreuungsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme über einen Verteilungsvorschlag über die im Haushaltsjahr stehenden Fördermittel gegeben.


3.Verfahren


3.1Die Förderung eines Betreuungsvereins wird jährlich auf Antrag gewährt. Bewilligungsbehörde ist der Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales/Überörtliche Betreuungsbehörde. Den örtlich zuständigen Betreuungsbehörden wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Ein vorläufiger Antrag ist bis zum 31. 10. des dem Förderjahr vorausgehenden Haushaltsjahres bei der Bewilligungsbehörde (Referat 400-30) zu stellen.

Die verbindlichen Anträge sind nach dem Muster bis spätestens zum 31. März für das laufende Jahr bei der Bewilligungsbehörde (Referat 400-30) einzureichen. Geht ein Antrag später ein oder wird erstmals ein Antrag auf Förderung gestellt, beginnt die Förderung frühestens ab dem ersten des Monats, in dem der verbindliche Antrag bei der Bewilligungsbehörde eingeht.

Die Bewilligungsbehörde erläßt den Bewilligungsbescheid auf Vordruck.


3.2 Der Verwendungsnachweis ist bis zum 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde (Haushaltsreferat) auf dem als Anlage 3 beigefügten Vordruck einzureichen. Er muß insbesondere Feststellungen enthalten über

- die sachgerechte und wirtschaftliche Verwendung der Mittel,

- die Zahl der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter,

- die Zahl der ehrenamtlichen Betreuer und Betreuerinnen,

- die Zahl der vom Verein insgesamt übernommenen Betreuungen,

- sowie einen allgemeinen Sachbericht über die Tätigkeit des Vereins sowie die erfolgte Mittelverwendung.


3.3 Für die Beantragung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, für die Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Erstattung der gewährten Zuwendung nebst Zinsen gelten die Bestimmungen des § 43 in Verbindung mit § 44 a der Landeshaushaltsordnung und die diesbezüglichen Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung.