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Das Betreuungsrecht für das Land Hamburg Drucken

Ausführungsgesetz vom 1.7.1993

Senatsentwurf von Förderrichtlinien für Betr.vereine vom 29.9.1992

Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes


Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und zur Anpassung des hamburgischen Landesrechts an das Betreuungsgesetz


vom 1.7.1993 (Hamburgisches GVBL.1993 Nr. 24, S. 149)


Artikel 1 Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (HmbAGBtG)


§ 1 Anerkennung von Betreuungsvereinen


(1) Ein rechtsfähiger Verein kann von der zuständigen Behörde als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er

1. die in § 1908f Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Voraussetzungen erfüllt,

2. seinen Sitz und Tätigkeitsbereich in Hamburg hat und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Hamburg betreuen will,

3. den Anforderungen der Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts genügt,

4. den Nachweis erbringt, daß seine Arbeit nach Inhalt, Umfang und Dauer eine Anerkennung rechtfertigt,

5. über fachlich und persönlich geeignete hauptamtliche Mitarbeiter verfügt,

6. sich verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, der insbesondere Auskunft über Zahl ung Art der übernommenen Betreuungen und die Zahl der hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter gibt und die Kosten sowie Finanzierung der Verwaltungs- und Betreuungsarbeit darstellt sowie

7. seine Bereitschaft erklärt, mit Behörden, Institutionen, den maßgeblichen Arbeitsgemeinschaften und Einzelpersonen zusammenzuarbeiten.


(2) Betreuungsvereine haben Beteiligungen oder Mitgliedschaften ihrer Organe und Mitarbeiter an Vereinen, Einrichtungen und Diensten, in denen Personen, für die der Verein oder einer seiner Mitarbeiter als Betreuer bestellt ist, untergebracht sind, wohnen oder ansonsten fachlich betreut werden, gegenüber dem zuständigen Vormundschaftsgericht und der Betreuungsbehörde unverzüglich offenzulegen.


(3) Die Anerkennung ist widerruflich. Sie kann befristet und unter Auflagen erteilt werden.


§ 2 Art und Umfang der Förderung von Betreuungsvereinen


Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährt nach Maßgabe des von der Bürgerschaft festgestellten Landeshaushaltsplans anerkannten Betreuungsvereinen auf Antrag finanzielle Förderung. Das Nähere regeln Förderrichtlinien, die von der zuständigen Behörde erlassen werden.


§ 3 Ausschluß der Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs


(1) Die Vorschriften des § 1802, des § 1803 Absatz 2, der §§ 1811, 1818, 1821 bis 1824, des § 1840 Absätze 2 bis 4 und des § 1907 des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden, soweit sie die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie beim Abschluß von Arbeits- und Berufsausbildungsverträgen betreffen, gegenüber der zum Betreuer bestellten Behörde nicht angewendet.

(2) Für die zum Betreuer bestellte Behörde genügt anstelle der Rechnungslegung bei der Beendigung ihrer Tätigkeit als Betreuer nach § 1892 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Einreichung einer zusammenfassenden Darstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie der Vermögensentwicklung; die Verpflichtung aus § 1890 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.


Artikel 2-16 Änderungen sonstigen Landesrechtes (nicht abgedruckt)


Artikel 17 Inkrafttreten


Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Richtlinien über die Förderung von Betreuungsvereinen


Richtlinien der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Förderung von Betreuungsvereinen


(Entwurf vom 29.9.1992, Bürgerschaftsdrucks. 14/2571)


§ 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen


(1) Für Förderung von Querschnittsaufgaben, die nach § 1908f des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (HmbAGBtG) vom 1.7.1993 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1993 Nr. 24 Seite 149) anerkannten Betreuungsvereinen übertragen sind sowie zu den erforderlichen Sachkosten können Zuschüsse gewährt werden.


(2) Querschnittsaufgaben sind im einzelnen:

- Beaufsichtigung und Weiterbildung der Mitarbeiter,

- Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer,

- Einführung in die Aufgaben, Fortbildung und Beratung ehrenamtlicher Betreuer sowie

- Ermöglichung eines Erfahrungsaustausches zwischen den Mitarbeitern.


(3) Die Förderung erfolgt auf Antrag nach Maßgabe dieser Richtlinien und nach den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung vom 23. Dezember 1971 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1971 Seite 261, 1972 Seite 10), zuletzt geändert am 5. Juli 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 143, 220), und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften im Rahmen der im Haushaltsplan verfügbaren Mittel. Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Zuwendungen dürfen nicht für im Einzelfall abrechnungsfähige Betreuungsleistungen (§§ 1835, 1836 BGB) verwendet werden.


§ 2 Zuwendungsempfänger


(1) Zuwendungsempfänger sind anerkannte Betreuungsvereine oder Förderungsgemeinschaften nach § 2 Absatz 2 dieser Richtlinien.


(2) Die Betreuungsvereine stimmen ihre Einzugsbereiche und gegebenenfalls Zielgruppen untereinander und mit der Betreuungsbehörde ab. Die Abstimmung erfolgt im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft, die unter Federführung der Betreuungsbehörde gebildet wird. Mehrere Betreuungsvereine, die die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1908f BGB und nach § 1 HambAGBtG erfüllen, können sich zur Erledigung der Querschnittsaufgaben zu einer Fördergemeinschaft zusammenschließen.


§ 3 Zuwendungsvoraussetzungen


Ein Betreuungsverein kann gefördert werden, wenn er die Voraussetzungen nach § 1 HambAGBtG erfüllt, seinen Einzugsbereich mit den anderen Betreuungsvereinen und mit der Betreuungsbehörde abgestimmt hat und folgende weitere Voraussetzungen erfüllt:

1. Der Betreuungsverein gewährleistet eine Personalausstattung, die für eine fachlich qualifizierte Erfüllung der Aufgaben nach dem Betreuungsgesetz erforderlich ist. Zur personellen Ausstattung eines Betreuungsvereins gehören hauptberufliche angestellte Vollzeit- oder Teilzeitkräfte zur Erledigung der in § 1 Absatz 2 genannten Querschnittsaufgaben.

2. Der Betreuungsverein muß in regionalen Arbeitsgemeinschaften für Betreuungsangelegenheiten mitwirken.

3. Der Betreuungsverein hat andere Einnahmequellen auszuschöpfen, insbesondere die nach den §§ 1835, 1836, 1908e und 1908i BGB zulässigen Ansprüche geltend zu machen.


§ 4 Art, Umfang und Höhe der Förderungen


(1) Die Förderung wird im Wege der Zuwendung als Festbetragszuschuß gewährt.


(2) Ein Betreuungsverein kann zur Erledigung der Querschnittsaufgaben nach § 1 gefördert werden nach einem zahlenmäßigen Verhältnis der Querschnitts-Mitarbeiter zu ehrenamtlichen Betreuern von 1:50. Für kleinere Betreuungsvereine wird die Förderung entsprechend anteilig gemindert, für größere Betreuungsvereine entsprechend anteilig erweitert.


(3) Der Zuschuß berechnet sich aus den Brutto-Personalkosten einer ganzjährig mit voller Stundenzahl beschäftigten sozialpädagogischen Fachkraft mit der Vergütungsgruppe BAT IVa, Fallgruppe 16, gemäß der aktuellen Personalkostentabelle des Senatsamtes für den Verwaltungsdienst.


(4) Für das erste Jahr der Tätigkeit eines Betreuungsvereins kann die Förderung auch dann eine volle Stelle gemäß Absatz 3 umfassen, wenn die Zahl von 50 ehrenamtlichen Betreuern noch nicht erreicht wird, jedoch nach Aufbau und Organisation des Vereins erwartet werden kann, daß diese Zahl innerhalb des Förderungszeitraums erreicht wird.


(5) Zur Abdeckung von Sach- und sonstigen Betriebskosten wird der Zuschuß pauschal um 20% des Betrages nach Absatz 3 erhöht (Betriebskostenpauschale).


(6) Der Zuschuß wird nicht gewährt,

1. wenn ein Betreuungsverein nicht in der Arbeitsgemeinschaft mitwirkt,

2. für jeden Monat, in dem die geförderte Stelle überwiegend nicht besetzt ist,

3. für einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin, der/die Erziehungsurlaub nach § 15a des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung vom 25. Juli 1980 (BGBl. I, Seite 1551), zuletzt geändert am.... (BGBl I, Seite...), in Anspruch nimmt und wenn die Personalstelle deshalb unbesetzt bleibt,

4. für einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin, für den/die der Anstellungsträger Leistungen nach §§ 49, 54 oder 91 bis 99 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I, Seite 582), zuletzt geändert am... (BGBl. I, Seite ), erhält.


(7) Eine Mehrfachförderung durch die Freie und Hansestadt Hamburg ist nicht zulässig.


§ 5 Verfahren


(1) Antragsberechtigt sind anerkannte Betreuungsvereine.


(2) Die Anträge sind bei der Betreuungsbehörde einzureichen.


(3) Die Zuwendung wird jährlich auf Antrag gewährt. Wird erstmals ein Antrag auf Förderung gestellt, beginnt die Förderung frühestens ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag bei der Bewilligungsbehörde eingeht.


(4) Der Verein ist verpflichtet, bis zum 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres einen Verwendungsnachweis zu erbringen. In dem Verwendungsnachweis sind neben dem Sachbericht folgende Daten aufzuführen:

- Anzahl der hauptamtlichen Mitarbeiter und deren Beschäftigungsdauer,

- Anzahl der ehrenamtlichen Mitarbeiter,

- jahresdurchschnittliche Zahl der ehrenamtlichen Betreuer,

- Zahl der abgehaltenen Einführungs-, Fortbildungs- und Beratungsstunden für ehrenamtliche Betreuer und die durchschnittliche Teilnehmerzahl,

- jahresdurchschnittliche Anzahl der zu betreuenden Personen,

- Art der übernommenen Betreuungen.


(5) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung des gewährten Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 LHO.


§ 6 Inkrafttreten


Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom.... in Kraft.


Kostenschätzung zu § 4 der Richtlinien


1. Im Gesetzgebungsverfahren haben die Länder ihre Bereitschaft erklärt, den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege entgegenkommende Regelungen zur Förderung von Querschnittsaufgaben zu treffen.

2. Die Finanzierung von Querschnittsaufgaben dient der Erschließung ehrenamtlicher Betreuungspotentiale und wirkt damit tendenziell kostenentlastend sowohl hinsichtlich der Vorhaltung bisher behördlich organisierter Betreuungsressourcen als auch hinsichtlich der Abgeltung professionell erbrachter Betreuungsleistungen.

3. Der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales liegen gegenwärtig drei Anträge auf Förderung von Betreuungsvereinen vor, die zum Teil erheblich über das Volumen der Richtlinien hinausgehen.

4. Bei 5 Betreuungsvereinen mit je 50 ehrenamtliche Betreuern entstehen Kosten von 5 x 116 726 DM = 583 630 DM.

Die BAGS geht davon aus, daß im statistischen Mittel ein Betreuer 1,4 Betreuungen führt. 50 Betreuer würden also 70 Betreuungen führen. Das ist ein Wert, der der bisherigen Belastung eines Behördenbetreuers (Mitarbeiters der Sozialtherapeutischen Dienste) entspricht.

5. Mit dem vorgesehenen Betrag liegt die Förderung unterhalb der von einem Verein beantragten Fördersumme von 280 000 DM jährlich. Die über die Richtlinien geregelte Förderung erstreckt sich jedoch ausschließlich auf die Finanzierung von Querschnittsaufgaben zur Gewinnung und Unterstützung ehrenamtlicher Betreuer. Daneben werden die Betreuungsvereine verpflichtet, professionell erbrachte Betreuungsleistungen im Einzelfall nach den Vorschriften der §§ 1835, 1836, 1908 e und 1908i BGB abzurechnen.

6. Für den Haushalt 1993 ist ein Titel »Zuschüsse an Betreuungsvereine« 550.684.10 mit einer Summe von 584 000 DM auszubringen.