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Das Betreuungsrecht für das Land Hessen Drucken

Ausführungsgesetz vom 5.2.1992

Richtlinien für die Förderung der Arbeit von Betreuungsvereinen vom 4.8.1994

Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes


Hessisches Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und zur Anpassung des hessischen Landesrechts an das Betreuungsgesetz - Auszug -


vom 5. Februar 1992 (GVBl. Hess. S. 66)


Erster Teil, Artikel I


§ 1 (zuständige Behörden)


(1) Zuständige Behörden auf örtlicher Ebene nach § 1 des Betreuungsbehördengesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025)

1. in Betreuungsangelegenheiten und

2. in Unterbringungsangelegenheiten im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

sind die Magistrate der kreisfreien Städte sowie die Kreisausschüsse der Landkreise. Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 führen sie die Bezeichnung Betreuungsstelle.


(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung für die Durchführung überörtlicher Aufgaben nach § 2 des Betreuungsbehördengesetzes überörtliche Betreuungsbehörden einrichten oder den Landeswohlfahrtsverband Hessen oder eine andere Stelle mit der Wahrnehmung der Aufgaben der überörtlichen Betreuungsbehörde betrauen. Die überörtliche Betreuungsbehörde wirkt in Zusammenarbeit mit den Betreuungsbehörden, den Betreuungsvereinen und den Vormundschaftsgerichten darauf hin, daß ein ausreichendes Angebot an Betreuerinnen und Betreuern zur Verfügung steht, und unterstützt die Betreuungsbehörden bei der Aufgabenerfüllung nach § 5 des Betreuungsbehördengesetzes. Sie hat in Angelegenheiten, die nicht nur einen örtlichen Träger betreffen, Betreuungsbehörden und Betreuungsverein zu beraten und ihnen beim Aufbau zu helfen. Sie wirkt an Richtlinien und Empfehlungen des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Sozialordnung mit und ist für die gebietsübergreifende Fortbildung von Betreuerinnen und Betreuern zuständig. Sie entwickelt auch Arbeitskonzepte zur Beratung von Angehörigen der Betreuten.


§ 2 (Ausnahmebestimmungen für Betreuungsbehörden)


Die Vorschriften für die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts in §§ 1802, 1803 Abs. 2, §§ 1811 und 1818 bis 1821, 1822 Nr. 1 bis 11 und 13 sowie in den §§ 1823, 1824 und in § 1854 Abs. 2 BGB bleiben gegenüber der Betreuungsbehörde außer Anwendung. Dasselbe gilt für § 1822 Nr. 12 BGB, soweit es sich um die Aufsicht in vermögensrechtlicher Hinsicht handelt.


§ 3 (Anerkennung von Betreuungsvereinen)


(1) Zuständig für die Anerkennung eines rechtsfähigen Vereins als Betreuungsverein im Sinne des § 1908 f BGB ist das für den Sitz des Vereins zuständige Regierungspräsidium.


(2) Im Anerkennungsverfahren sind Stellungnahmen der für den Sitz des Vereins zuständigen örtlichen Betreuungsbehörde und des für den Sitz des Vereins zuständige Vormundschaftsgericht einzuholen.

(3) Über die Anerkennung ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.

(4) Die Fachaufsicht für das Anerkennungsverfahren obliegt dem Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung.


§ 4 (Aufhebung der Anerkennung)


(1) Die Anerkennung ist auf Antrag des Betreuungsvereins durch die nach § 3 Abs. 1 zuständige Behörde aufzuheben.


(2) Örtliche Betreuungsbehörden können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Widerruf der Anerkennung beantragen.


§ 5 (Förderung der Betreuungsvereine)


(1) Das Land Hessen unterstützt die Betreuungsvereine bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Betreuungsvereine erhalten finanzielle Förderung des Landes nach Maßgabe des Haushalts.

(2) Das Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung erläßt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz, dem Ministerium für Jugend, Familie und Gesundheit Richtlinien zur Förderung von Betreuungsvereinen.


Artikel 2 - 16

Änderung von Landesrecht (nicht abgedruckt)


Dritter Teil


Artikel 17 Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Wiesbaden, den 5. Februar 1992

Richtlinien für die Förderung der Arbeit von Betreuungsvereinen in Hessen


vom 4.8.1994, erlassen vom Hessischen Ministerium für Frauen Arbeit und Sozialordnung


Inhalt

0. Allgemeines

1. Ziel und Gegenstand der Förderung

2. Umfang der Förderung

3. Allgemeine Voraussetzungen der Förderung

4. Antrag

5. Bewilligung, Auszahlung

6. Verwendungsnachweis

7. Schlußbestimmung


0.Allgemeines


0.1Die Förderung der Arbeit von Betreuungsvereinen in Hessen folgt aus § 1908 f BGB sowie § 6 Betreuungsbehördengesetz vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2025). Nach § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und zur Anpassung des Hessischen Landesrechts an das Betreuungsgesetz vom 5. Februar 1992 (GVBl. S. 66) unterstützt das Land die Betreuungsvereine bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.


0.2 Für die Förderung der Arbeit von Betreuungsvereinen gelten

0.2.1 das Haushaltsgesetz,

0.2.2 die Landeshaushaltsordnung (LHO),

0.2.3 - soweit in diesen Richtlinien nichts anderes bestimmt ist - die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV) zu den §§ 23 und 44 LHO nebst den dazugehörigen Anlagen 1-3,

0.2.4 die allgemeinen Zinsvorschriften (Zinsanweisung-ZinsA) -Anlage 4 zu den VV zu § 70 LHO.


0.3 Die Förderung des Landes erfolgt nach Maßgabe des Haushalts. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.


1. Ziel und Gegenstand der Förderung


1.1 Die Arbeit der Betreuungsvereine wird gefördert, um die Ziele des Gesetzes zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige, soweit Betreuungsvereine dazu herangezogen werden, zu verwirklichen.

Den Betreuungsvereinen wird insbesondere aufgegeben,


1.1.1 die ehrenamtliche Übernahme von Betreuungsaufgaben zu fördern,

1.1.2 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für die Betreuung zu gewinnen,

1.1.3 diese in die Aufgaben einzuführen, fortzubilden und zu beraten,

1.1.4 den Erfahrungsaustausch unter den Betreuern und Betreuerinnen sicherzustellen,

1.1.5 für ausreichende Haftpflichtversicherung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Vereins für die mit der Vereinsarbeit verbundenen Risiken zu sorgen.


1.2 Zuwendungsempfänger sind die Vereine in Hessen, die als Betreuungsvereine (nach Art. 9 § 4 Betreuungsgesetz) anerkannt sind oder nach Maßgabe der unter Nr. O. genannten Vorschriften anerkannt werden.


2. Umfang der Förderung


2.1 Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form der Festbetragsfinanzierung.


2.2 Der Festbetrag wird je Betreuungsverein und Monat seiner Tätigkeit vom Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung festgelegt. Dabei wird von einem Betrag bis zu einem Drittel der Arbeitsplatzkosten für einen Beamten der Besoldungsgruppe A 9 gemäß der Tabelle der durchschnittlichen Personalkosten in der hessischen Landesverwaltung des jeweiligen Vorjahres ausgegangen.


3. Allgemeine Voraussetzungen der Förderung


3.1 Betreuungsvereine können gefördert werden, wenn sie als gemeinnützig anerkannt sind. Die Anerkennung als Betreuungsverein durch die zuständige Behörde ersetzt die Gemeinnützigkeitsbescheinigung nicht.


3.2 Die Zuwendungsempfänger erhalten Förderungen nach diesen Richtlinien in der Erwartung ihrer Bereitschaft, ihre Aufgaben mit anderen in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt tätigen Betreuungsorganisationen abzustimmen. Sie verpflichten sich, ggf. in örtlichen und überörtlichen Arbeitsgemeinschaften angemessen mitzuwirken.


3.3 Die Zuwendungsempfänger sind gehalten, mit der örtlichen und ggf. der überörtlichen Betreuungsbehörde zusammenzuarbeiten, soweit dies ihnen von der selbst gesetzten Aufgabe

her und der Stellung als freier Träger der Wohlfahrtspflege zuzumuten ist.


3.4 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet sicherzustellen, daß Betreuer/Betreuerinnen, die im Rahmen der Vereinsaufgaben tätig werden, ihre Ansprüche aus dem Betreuungsverhältnis vorrangig geltend machen. Nicht förderungsfähig sind Kosten, die wegen fehlender Geltendmachung nach Satz 1 ungedeckt sind.


3.5 Betreuungsvereine können sich aus Gründen der Aufgaben- und Lastenteilung zu Betreuungsgemeinschaften zusammenschließen.


4. Antrag


4.1 Der Betreuungsverein legt den Antrag bis zum 15. April des laufenden Jahres dem Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung vor.


4.2 Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Tätigkeit des Betreuungsvereins (Anzahl der Monate im Jahr) zu enthalten.


5. Bewilligung, Auszahlung


5.1 Die Zuwendung wird vom Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung bewilligt.


5.2 Die Auszahlung erfolgt in einem Betrag durch das Regierungspräsidium.


6. Verwendungsnachweis


6.1 Der Betreuungsverein legt den Verwendungsnachweis (Vordruck 6.42) bis zum 1. Juli des der Bewilligung folgenden Jahres dem Regierungspräsidium vor.


6.2 Das Regierungspräsidium prüft den Verwendungsnachweis abschließend.


7. Schlußbestimmungen


Diese Richtlinien ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz, dem Ministerium der Finanzen, dem Ministerium des Innern, dem Ministerium für Jugend, Familie und Gesundheit und - soweit Regelungen den Verwendungsnachweis betreffen - dem Rechnungshof. Die Richtlinien gelten ab 1.1.1994.


Hessisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung.

Wiesbaden, den 4.8.1994