Das Betreuungsrecht für das Land Hessen
Ausführungsgesetz vom 5.2.1992
Richtlinien für die Förderung der Arbeit von Betreuungsvereinen vom 4.8.1994
Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes
Hessisches Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und zur Anpassung des hessischen Landesrechts an das Betreuungsgesetz - Auszug -
vom 5. Februar 1992 (GVBl. Hess. S. 66)
Erster Teil, Artikel I
§ 1 (zuständige Behörden)
(1) Zuständige Behörden auf örtlicher Ebene nach § 1 des Betreuungsbehördengesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025)
1. in Betreuungsangelegenheiten und
2. in Unterbringungsangelegenheiten im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
sind die Magistrate der kreisfreien Städte sowie die Kreisausschüsse der Landkreise. Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 führen sie die Bezeichnung Betreuungsstelle.
(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung für
die Durchführung überörtlicher Aufgaben nach § 2 des Betreuungsbehördengesetzes
überörtliche Betreuungsbehörden einrichten oder den Landeswohlfahrtsverband Hessen oder
eine andere Stelle mit der Wahrnehmung der Aufgaben der überörtlichen Betreuungsbehörde
betrauen. Die überörtliche Betreuungsbehörde wirkt in Zusammenarbeit mit den
Betreuungsbehörden, den Betreuungsvereinen und den Vormundschaftsgerichten darauf hin,
daß ein ausreichendes Angebot an Betreuerinnen und Betreuern zur Verfügung steht, und
unterstützt die Betreuungsbehörden bei der Aufgabenerfüllung nach § 5 des
Betreuungsbehördengesetzes. Sie hat in Angelegenheiten, die nicht nur einen örtlichen
Träger betreffen, Betreuungsbehörden und Betreuungsverein zu beraten und ihnen beim
Aufbau zu helfen. Sie wirkt an Richtlinien und Empfehlungen des Ministeriums für Frauen,
Arbeit und Sozialordnung mit und ist für die gebietsübergreifende Fortbildung von
Betreuerinnen und Betreuern zuständig. Sie entwickelt auch Arbeitskonzepte zur Beratung
von Angehörigen der Betreuten.
§ 2 (Ausnahmebestimmungen für Betreuungsbehörden)
Die Vorschriften für die Aufsicht des
Vormundschaftsgerichts in §§ 1802, 1803 Abs. 2, §§ 1811 und 1818 bis 1821, 1822 Nr. 1
bis 11 und 13 sowie in den §§ 1823, 1824 und in § 1854 Abs. 2 BGB bleiben gegenüber
der Betreuungsbehörde außer Anwendung. Dasselbe gilt für § 1822 Nr. 12 BGB, soweit es
sich um die Aufsicht in vermögensrechtlicher Hinsicht handelt.
§ 3 (Anerkennung von Betreuungsvereinen)
(1) Zuständig für die Anerkennung eines rechtsfähigen
Vereins als Betreuungsverein im Sinne des § 1908 f BGB ist das für den Sitz des Vereins
zuständige Regierungspräsidium.
(2) Im Anerkennungsverfahren sind Stellungnahmen der für
den Sitz des Vereins zuständigen örtlichen Betreuungsbehörde und des für den Sitz des
Vereins zuständige Vormundschaftsgericht einzuholen.
(3) Über die Anerkennung ist ein schriftlicher Bescheid zu
erteilen.
(4) Die Fachaufsicht für das Anerkennungsverfahren obliegt
dem Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung.
§ 4 (Aufhebung der Anerkennung)
(1) Die Anerkennung ist auf Antrag des Betreuungsvereins
durch die nach § 3 Abs. 1 zuständige Behörde aufzuheben.
(2) Örtliche Betreuungsbehörden können bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes den Widerruf der Anerkennung beantragen.
§ 5 (Förderung der Betreuungsvereine)
(1) Das Land Hessen unterstützt die Betreuungsvereine bei
der Erfüllung ihrer Aufgaben. Betreuungsvereine erhalten finanzielle Förderung des
Landes nach Maßgabe des Haushalts.
(2) Das Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung
erläßt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz, dem Ministerium für Jugend,
Familie und Gesundheit Richtlinien zur Förderung von Betreuungsvereinen.
Artikel 2 - 16
Änderung von Landesrecht (nicht abgedruckt)
Dritter Teil
Artikel 17 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Wiesbaden, den 5. Februar 1992
Richtlinien für die Förderung der Arbeit von Betreuungsvereinen in Hessen
vom 4.8.1994, erlassen vom Hessischen Ministerium für Frauen Arbeit und Sozialordnung
Inhalt
0. Allgemeines
1. Ziel und Gegenstand der Förderung
2. Umfang der Förderung
3. Allgemeine Voraussetzungen der Förderung
4. Antrag
5. Bewilligung, Auszahlung
6. Verwendungsnachweis
7. Schlußbestimmung
0.Allgemeines
0.1Die Förderung der Arbeit von Betreuungsvereinen in
Hessen folgt aus § 1908 f BGB sowie § 6 Betreuungsbehördengesetz vom 12. September 1990
(BGBl. I S. 2025). Nach § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung des
Betreuungsgesetzes und zur Anpassung des Hessischen Landesrechts an das Betreuungsgesetz
vom 5. Februar 1992 (GVBl. S. 66) unterstützt das Land die Betreuungsvereine bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben.
0.2 Für die Förderung der Arbeit von Betreuungsvereinen
gelten
0.2.1 das Haushaltsgesetz,
0.2.2 die Landeshaushaltsordnung (LHO),
0.2.3 - soweit in diesen Richtlinien nichts anderes
bestimmt ist - die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV) zu den §§ 23 und 44 LHO
nebst den dazugehörigen Anlagen 1-3,
0.2.4 die allgemeinen Zinsvorschriften
(Zinsanweisung-ZinsA) -Anlage 4 zu den VV zu § 70 LHO.
0.3 Die Förderung des Landes erfolgt nach Maßgabe des
Haushalts. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
1. Ziel und Gegenstand der Förderung
1.1 Die Arbeit der Betreuungsvereine wird gefördert, um
die Ziele des Gesetzes zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für
Volljährige, soweit Betreuungsvereine dazu herangezogen werden, zu verwirklichen.
Den Betreuungsvereinen wird insbesondere aufgegeben,
1.1.1 die ehrenamtliche Übernahme von Betreuungsaufgaben
zu fördern,
1.1.2 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für die Betreuung
zu gewinnen,
1.1.3 diese in die Aufgaben einzuführen, fortzubilden und
zu beraten,
1.1.4 den Erfahrungsaustausch unter den Betreuern und
Betreuerinnen sicherzustellen,
1.1.5 für ausreichende Haftpflichtversicherung der
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Vereins für die mit der Vereinsarbeit verbundenen
Risiken zu sorgen.
1.2 Zuwendungsempfänger sind die Vereine in Hessen, die
als Betreuungsvereine (nach Art. 9 § 4 Betreuungsgesetz) anerkannt sind oder nach
Maßgabe der unter Nr. O. genannten Vorschriften anerkannt werden.
2. Umfang der Förderung
2.1 Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form der
Festbetragsfinanzierung.
2.2 Der Festbetrag wird je Betreuungsverein und Monat
seiner Tätigkeit vom Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung festgelegt. Dabei
wird von einem Betrag bis zu einem Drittel der Arbeitsplatzkosten für einen Beamten der
Besoldungsgruppe A 9 gemäß der Tabelle der durchschnittlichen Personalkosten in der
hessischen Landesverwaltung des jeweiligen Vorjahres ausgegangen.
3. Allgemeine Voraussetzungen der Förderung
3.1 Betreuungsvereine können gefördert werden, wenn sie
als gemeinnützig anerkannt sind. Die Anerkennung als Betreuungsverein durch die
zuständige Behörde ersetzt die Gemeinnützigkeitsbescheinigung nicht.
3.2 Die Zuwendungsempfänger erhalten Förderungen nach
diesen Richtlinien in der Erwartung ihrer Bereitschaft, ihre Aufgaben mit anderen in dem
Landkreis oder der kreisfreien Stadt tätigen Betreuungsorganisationen abzustimmen. Sie
verpflichten sich, ggf. in örtlichen und überörtlichen Arbeitsgemeinschaften angemessen
mitzuwirken.
3.3 Die Zuwendungsempfänger sind gehalten, mit der
örtlichen und ggf. der überörtlichen Betreuungsbehörde zusammenzuarbeiten, soweit dies
ihnen von der selbst gesetzten Aufgabe
her und der Stellung als freier Träger der
Wohlfahrtspflege zuzumuten ist.
3.4 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet
sicherzustellen, daß Betreuer/Betreuerinnen, die im Rahmen der Vereinsaufgaben tätig
werden, ihre Ansprüche aus dem Betreuungsverhältnis vorrangig geltend machen. Nicht
förderungsfähig sind Kosten, die wegen fehlender Geltendmachung nach Satz 1 ungedeckt
sind.
3.5 Betreuungsvereine können sich aus Gründen der
Aufgaben- und Lastenteilung zu Betreuungsgemeinschaften zusammenschließen.
4. Antrag
4.1 Der Betreuungsverein legt den Antrag bis zum 15. April
des laufenden Jahres dem Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung vor.
4.2 Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Tätigkeit
des Betreuungsvereins (Anzahl der Monate im Jahr) zu enthalten.
5. Bewilligung, Auszahlung
5.1 Die Zuwendung wird vom Ministerium für Frauen, Arbeit
und Sozialordnung bewilligt.
5.2 Die Auszahlung erfolgt in einem Betrag durch das
Regierungspräsidium.
6. Verwendungsnachweis
6.1 Der Betreuungsverein legt den Verwendungsnachweis
(Vordruck 6.42) bis zum 1. Juli des der Bewilligung folgenden Jahres dem
Regierungspräsidium vor.
6.2 Das Regierungspräsidium prüft den Verwendungsnachweis
abschließend.
7. Schlußbestimmungen
Diese Richtlinien ergehen im Einvernehmen mit dem
Ministerium der Justiz, dem Ministerium der Finanzen, dem Ministerium des Innern, dem
Ministerium für Jugend, Familie und Gesundheit und - soweit Regelungen den
Verwendungsnachweis betreffen - dem Rechnungshof. Die Richtlinien gelten ab 1.1.1994.
Hessisches Ministerium für Frauen, Arbeit und
Sozialordnung.
Wiesbaden, den 4.8.1994
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