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Das Betreuungsrecht für das Land Mecklenburg-Vorpommern Drucken

Ausführungsgesetz vom 30.12.1991

Förderrichtlinien für Betreuungsvereine und -behörden (Entwurf)

Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes


Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und zur Anpassung von Landesrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Auszug)


Vom 30. Dezember 1991 (Gbl. Mecklenburg-Vorpommern, Gliederungs-Nr. 200-2)


Artikel 1 Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AG BtG)


§ 1 Betreuungsbehörden


(1) Örtliche Betreuungsbehörden sind die Landräte und die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte. Eine überörtliche Betreuungsbehörde kann durch Verordnung der Landesregierung bestimmt werden.


(2) Die örtlichen Betreuungsbehörden nehmen die Aufgaben in Betreuungsangelegenheiten innerhalb des eigenen Wirkungskreises wahr; sie sind zu deren Erfüllung verpflichtet. Die Kosten hierfür tragen sie nur, soweit nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Kostentragung einem anderen obliegt.


§ 2 Aufgaben der Betreuungsbehörden


(1) Die örtlichen Betreuungsbehörden sind für die ihnen nach dem Betreuungsgesetz obliegenden Aufgaben sowie die Anerkennung und fachliche Beratung von Betreuungsvereinen, die ihren Sitz im Bezirk der Betreuungsbehörde haben, sachlich zuständig, soweit nicht eine überörtliche Betreuungsbehörde eingerichtet und sachlich zuständig ist.


(2) Soweit eine überörtliche Betreuungsbehörde bestimmt wird, ist diese für ortsübergreifende Aufgaben zuständig, insbesondere für

1. Die Sicherstellung eines ausreichenden überörtlichen Angebots zur Einführung und Fortbildung der Betreuer sowie zur Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1,

2. die Anerkennung an Stelle der örtlichen Betreuungsbehörde sowie fachliche Beratung von Betreuungsvereinen,

3. die Bedarfsermittlung und Planung für ein ausreichendes Angebot an Betreuern sowie Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe.


§ 3 Anerkennung von Betreuungsvereinen


Betreuungsvereine können unter den Voraussetzungen des § 1908 f Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches anerkannt werden, wenn

1. sie ihren Sitz und ihren überwiegenden Tätigkeitsbereicht in Mecklenburg-Vorpommern haben und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern betreuen,

2. sie den Anforderungen der Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts genügen,

3. sie den Nachweis erbringen, daß ihre Arbeit nach Inhalt, Umfang und Dauer eine Anerkennung rechtfertigt,

4. die Leitung der Betreuungsarbeit einer oder mehreren nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Fachkräften übertragen ist, die nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen stehen, in denen Personen, für die ein Mitarbeiter des Vereins als Betreuer bestellt ist, untergebracht sind oder wohnen.


§ 4 Förderung von Betreuungsvereinen


(1) Das Land fördert auf Antrag anerkannte Betreuungsvereine nach Maßgabe des Landeshaushaltsplanes im Rahmen besonderer Richtlinien des Sozialministers durch Zuwendungen.


(2) Gefördert werden kann auch ein Betreuungsverein, der Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern betreut, in einem anderen Bundesland anerkannt ist und die Voraussetzungen des § 3 Nr. 2 bis 4 erfüllt, soweit ein dringendes Bedürfnis für die Betreuung dieser Personen durch den Verein besteht.


Art. 2 - 5 Änderung sonstigen Landesrechtes (nicht abgedruckt)


Artikel 6 Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

Entwurf von Förderrichtlinien


zur Vergabe von Landesmitteln zur Förderung von Betreuungsvereinen und Gemeinden und Gemeindeverbänden - Maßnahmegruppe 1005 - 01


1. Allgemeines


Ziel der Förderung der Betreuungsvereine (Titel 1005 -68402) durvch Zuschüsse ist die Sicherstellung der Betreuung entsprechend den Verpflichtungen nach dem Betreuungsgesetz, der Aufbau und dei Sicherung der Arbeit von Betreuungsvereinen, die Sicherung der laufenden Fortbildung und fachlichen Begleitung der Betreuer sowie der Mitarbeiter der Betreuungsvereine und örtlichen Betreuungsbehörden. Gemeinden und Gemeindeverbände können Zuwendungen zur Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Betreuer und Mitarbeiter ihrer Betreuungsbehörden erhalten (Titel 1005-63503).


2. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage


Das Land fördert gem. § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBtG) vom 30. Dezember 1991 (GVOBl. MV. 1992, S. 2) anerkannte Betreuungsvereine.

Die Förderung erfolgt auf Antrag nach Maßgabe dieser Förderrichtlinien i.V.m. § 44 der Landeshaushaltsordnung sowie den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Anspruch.


Zuwendungen können zur Förderung von Querschnittsaufgaben, die nach § 1908 f des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 3 AGBtG anerkannten Betreuungsvereinen übertragen sind, gewährt werden.


Querschnittsaufgaben sind im einzelnen


- Gewährleistung einer ausreichenden Zahl geeigneter Mitarbeiter,

- Beaufsichtigung, Weiterbildung und angemessene Haftpflichtversicherung der Mitarbeiter,

- Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer,

- Einführung in die Aufgaben, Fortbildung und Beratung ehrenamtlicher Betreuer sowie

- Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern.


Zuwendungen können an die Betreuungsbehörden der landkreise und kreisfreien Städte für die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen gewährt werden.


3. Zuwendungsempfänger


Zuwendungsempfänger sind anerrkannte und gemeinnützige Betreuungsvereine, die einem Verband der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern angeschlossen sind (Titel 1005-68402) und für Fortbildungsveranstaltunen auch die Betreuungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.


4. Zuwendungsvoraussetzungen


Ein Betreuungsverein kann gefördert werden, wenn er die Voraussetzungen nach § 3 AGBtG erfüllt, seinen Einzugsbereich mit den anderen Betreuungsvereinen und den örtlichen Betreuungsbehörden abgestimmt hat und eine fachlich qualifizierte Erfüllung der Aufgaben nach dem Betreuungsgesetz gewährleistet.


Örtliche Betreuungsbehröden können nur gefördert werden für die Fortbildung.


Die Betreuungsvereine bzw. Betreuungsbehörden haben andere Einnahmequellen auszuschöpfen, insbesondere haben sie die Ansprüche nach den §§ 1835, 1836, 1908 e, 1908 h und 1908 i BGB geltend zu machen.


Die Betreuungsvereine entlasten durch ihre Tätigkeit die kommunalen Betreuungsbehörden. Das Land geht davon aus, daß sich die kommunalen Betreuungsbehörden an den Kosten der Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine in angemessenem Umfang beteiligen, mindestens in gleicher Höhe wie das Land.


5. Art und Umfang und Höhe der Zuwendungen


Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als Zuschuß zu den Personal- und Sachkosten gewährt. Die Höhe der Zuwendung für einen ganzjährig vollzeitbeschäftigten hauptamtlichen Mitarbeiter, der die Querschnittsaufgaben nach § 1908 f BGB zu erfüllen hat, beträgt 25.000,-- DM pro Jahr. Der Einzugsbereich für eine Fachkraft mit Querschnittsaufgaben muß mindestens 80.000 Einwohner betragen.


Für Teilzeitkräfte errechnet sich die Förderung im Verhältnis der Arbeitszeit zur normalen Arbeitszeit.

Eine Zuwendung wird nicht gewährt

- für Teilzeitkräfte mit weniger als 25 % der normalen Arbeitszeit,

- für Mitarbeiter, die Erziehungsurlaub nach § 15 A des Bundeserziehungsgeldgesetzes in Anspruch nehmen, so daß die Personalstelle deshalb unbesetzt bleibt;

- für Mitarbeiter, für die der Einstellungsträger Leistungen nach §§ 49, 54 oder 91 - 99 des Arbeitsförderungsgesetzes erhält.


Bei einer Förderung aus Drittmitteln, insbesondere aus Bundesmitteln und Mitteln der Bundesanstalt für Arbeit, kann die landeszuwendung anteilig gekürzt werden. Eine Mehrfachförderung des Landes ist nicht zulässig. Betreuungsvereine erhalten die Landesförderung entweder für die Erledigung der Querschnittsaufgaben auf örtlicher Ebene oder für die Erledigung auf überörtlicher Ebene.


6. Verfahren


Anträge sind an den Sozialminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu richten. Die Betreuungsvereine reichen ihre Anträge über die jeweiligen Landesverbände der freien Wohlfahrtspflege mit einer Stellungnahme der örtlichen Betreuungsbehörden ein. Unter Bezugnahme auf Ziffer 4 soll die Stellungsnahme auch Angaben zur Höhe der Förderung durch die kommunalen Betreuungsbehörden enthalten.


Der Sozialminister erteilt nach Prüfung der Anträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Bewilligungsbescheide. Der jeweils zuständige Landkreis bzw. die jeweils zuständige kreisfreie Stadt erhält eine Durchschrift des Bewilligungsbescheides.


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung, soweit nachfolgend keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen getroffen sind. .


Der Verwendunmgsnachweis und eine Übersicht über die Gesamtfinanzierung ist dem Sozialminister bis zum 30. Juni des folgenden Jahres vorzulegen. Im Verwendungsnachweis sind insbesondere folgende Daten aufzuführen:

- Anzahl der hauptamtlichen Mitarbeiter

- Anzahl der ehrenamtlichen Kräfte

- Anzahl der übernommenen Betreuungen

- Art und Umfang der durchgeführten Maßnahmen