Das Betreuungsrecht für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Ausführungsgesetz vom 30.12.1991
Förderrichtlinien für Betreuungsvereine und -behörden (Entwurf)
Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes
Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und zur Anpassung von Landesrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Auszug)
Vom 30. Dezember 1991 (Gbl. Mecklenburg-Vorpommern, Gliederungs-Nr. 200-2)
Artikel 1 Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AG BtG)
§ 1 Betreuungsbehörden
(1) Örtliche Betreuungsbehörden sind die Landräte und die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte. Eine überörtliche Betreuungsbehörde kann durch Verordnung der Landesregierung bestimmt werden.
(2) Die örtlichen Betreuungsbehörden nehmen die Aufgaben in Betreuungsangelegenheiten innerhalb des eigenen Wirkungskreises wahr; sie sind zu deren
Erfüllung verpflichtet. Die Kosten hierfür tragen sie nur, soweit nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Kostentragung einem anderen obliegt.
§ 2 Aufgaben der Betreuungsbehörden
(1) Die örtlichen Betreuungsbehörden sind für die ihnen
nach dem Betreuungsgesetz obliegenden Aufgaben sowie die Anerkennung und fachliche
Beratung von Betreuungsvereinen, die ihren Sitz im Bezirk der Betreuungsbehörde haben,
sachlich zuständig, soweit nicht eine überörtliche Betreuungsbehörde eingerichtet und
sachlich zuständig ist.
(2) Soweit eine überörtliche Betreuungsbehörde bestimmt
wird, ist diese für ortsübergreifende Aufgaben zuständig, insbesondere für
1. Die Sicherstellung eines ausreichenden überörtlichen
Angebots zur Einführung und Fortbildung der Betreuer sowie zur Unterstützung der
örtlichen Betreuungsbehörden bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1,
2. die Anerkennung an Stelle der örtlichen
Betreuungsbehörde sowie fachliche Beratung von Betreuungsvereinen,
3. die Bedarfsermittlung und Planung für ein ausreichendes
Angebot an Betreuern sowie Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der
Wahrnehmung dieser Aufgabe.
§ 3 Anerkennung von Betreuungsvereinen
Betreuungsvereine können unter den Voraussetzungen des §
1908 f Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches anerkannt werden, wenn
1. sie ihren Sitz und ihren überwiegenden
Tätigkeitsbereicht in Mecklenburg-Vorpommern haben und Personen mit gewöhnlichem
Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern betreuen,
2. sie den Anforderungen der Gemeinnützigkeit im Sinne des
Steuerrechts genügen,
3. sie den Nachweis erbringen, daß ihre Arbeit nach
Inhalt, Umfang und Dauer eine Anerkennung rechtfertigt,
4. die Leitung der Betreuungsarbeit einer oder mehreren
nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Fachkräften übertragen ist, die nicht in
einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen
stehen, in denen Personen, für die ein Mitarbeiter des Vereins als Betreuer bestellt ist,
untergebracht sind oder wohnen.
§ 4 Förderung von Betreuungsvereinen
(1) Das Land fördert auf Antrag anerkannte
Betreuungsvereine nach Maßgabe des Landeshaushaltsplanes im Rahmen besonderer Richtlinien
des Sozialministers durch Zuwendungen.
(2) Gefördert werden kann auch ein Betreuungsverein, der
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern betreut, in einem anderen
Bundesland anerkannt ist und die Voraussetzungen des § 3 Nr. 2 bis 4 erfüllt, soweit ein
dringendes Bedürfnis für die Betreuung dieser Personen durch den Verein besteht.
Art. 2 - 5 Änderung sonstigen Landesrechtes (nicht
abgedruckt)
Artikel 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Entwurf von Förderrichtlinien
zur Vergabe von Landesmitteln zur Förderung von Betreuungsvereinen und Gemeinden und Gemeindeverbänden - Maßnahmegruppe 1005 - 01
1. Allgemeines
Ziel der Förderung der Betreuungsvereine (Titel 1005
-68402) durvch Zuschüsse ist die Sicherstellung der Betreuung entsprechend den
Verpflichtungen nach dem Betreuungsgesetz, der Aufbau und dei Sicherung der Arbeit von
Betreuungsvereinen, die Sicherung der laufenden Fortbildung und fachlichen Begleitung der
Betreuer sowie der Mitarbeiter der Betreuungsvereine und örtlichen Betreuungsbehörden.
Gemeinden und Gemeindeverbände können Zuwendungen zur Durchführung von
Fortbildungsveranstaltungen für Betreuer und Mitarbeiter ihrer Betreuungsbehörden
erhalten (Titel 1005-63503).
2. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land fördert gem. § 4 des Gesetzes zur Ausführung
des Betreuungsgesetzes (AGBtG) vom 30. Dezember 1991 (GVOBl. MV. 1992, S. 2) anerkannte
Betreuungsvereine.
Die Förderung erfolgt auf Antrag nach Maßgabe dieser
Förderrichtlinien i.V.m. § 44 der Landeshaushaltsordnung sowie den dazu ergangenen
Verwaltungsvorschriften im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Auf die Gewährung
einer Zuwendung besteht kein Anspruch.
Zuwendungen können zur Förderung von
Querschnittsaufgaben, die nach § 1908 f des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit
§ 3 AGBtG anerkannten Betreuungsvereinen übertragen sind, gewährt werden.
Querschnittsaufgaben sind im einzelnen
- Gewährleistung einer ausreichenden Zahl geeigneter
Mitarbeiter,
- Beaufsichtigung, Weiterbildung und angemessene
Haftpflichtversicherung der Mitarbeiter,
- Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer,
- Einführung in die Aufgaben, Fortbildung und Beratung
ehrenamtlicher Betreuer sowie
- Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern.
Zuwendungen können an die Betreuungsbehörden der
landkreise und kreisfreien Städte für die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen
gewährt werden.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind anerrkannte und gemeinnützige
Betreuungsvereine, die einem Verband der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern
angeschlossen sind (Titel 1005-68402) und für Fortbildungsveranstaltunen auch die
Betreuungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Ein Betreuungsverein kann gefördert werden, wenn er die
Voraussetzungen nach § 3 AGBtG erfüllt, seinen Einzugsbereich mit den anderen
Betreuungsvereinen und den örtlichen Betreuungsbehörden abgestimmt hat und eine fachlich
qualifizierte Erfüllung der Aufgaben nach dem Betreuungsgesetz gewährleistet.
Örtliche Betreuungsbehröden können nur gefördert werden
für die Fortbildung.
Die Betreuungsvereine bzw. Betreuungsbehörden haben andere
Einnahmequellen auszuschöpfen, insbesondere haben sie die Ansprüche nach den §§ 1835,
1836, 1908 e, 1908 h und 1908 i BGB geltend zu machen.
Die Betreuungsvereine entlasten durch ihre Tätigkeit die
kommunalen Betreuungsbehörden. Das Land geht davon aus, daß sich die kommunalen
Betreuungsbehörden an den Kosten der Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine in
angemessenem Umfang beteiligen, mindestens in gleicher Höhe wie das Land.
5. Art und Umfang und Höhe der Zuwendungen
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der
Festbetragsfinanzierung als Zuschuß zu den Personal- und Sachkosten gewährt. Die Höhe
der Zuwendung für einen ganzjährig vollzeitbeschäftigten hauptamtlichen Mitarbeiter,
der die Querschnittsaufgaben nach § 1908 f BGB zu erfüllen hat, beträgt 25.000,-- DM
pro Jahr. Der Einzugsbereich für eine Fachkraft mit Querschnittsaufgaben muß mindestens
80.000 Einwohner betragen.
Für Teilzeitkräfte errechnet sich die Förderung im
Verhältnis der Arbeitszeit zur normalen Arbeitszeit.
Eine Zuwendung wird nicht gewährt
- für Teilzeitkräfte mit weniger als 25 % der normalen
Arbeitszeit,
- für Mitarbeiter, die Erziehungsurlaub nach § 15 A des
Bundeserziehungsgeldgesetzes in Anspruch nehmen, so daß die Personalstelle deshalb
unbesetzt bleibt;
- für Mitarbeiter, für die der Einstellungsträger
Leistungen nach §§ 49, 54 oder 91 - 99 des Arbeitsförderungsgesetzes erhält.
Bei einer Förderung aus Drittmitteln, insbesondere aus
Bundesmitteln und Mitteln der Bundesanstalt für Arbeit, kann die landeszuwendung anteilig
gekürzt werden. Eine Mehrfachförderung des Landes ist nicht zulässig. Betreuungsvereine
erhalten die Landesförderung entweder für die Erledigung der Querschnittsaufgaben auf
örtlicher Ebene oder für die Erledigung auf überörtlicher Ebene.
6. Verfahren
Anträge sind an den Sozialminister des Landes
Mecklenburg-Vorpommern zu richten. Die Betreuungsvereine reichen ihre Anträge über die
jeweiligen Landesverbände der freien Wohlfahrtspflege mit einer Stellungnahme der
örtlichen Betreuungsbehörden ein. Unter Bezugnahme auf Ziffer 4 soll die Stellungsnahme
auch Angaben zur Höhe der Förderung durch die kommunalen Betreuungsbehörden enthalten.
Der Sozialminister erteilt nach Prüfung der Anträge im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Bewilligungsbescheide. Der jeweils zuständige
Landkreis bzw. die jeweils zuständige kreisfreie Stadt erhält eine Durchschrift des
Bewilligungsbescheides.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der
Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf.
erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten
Zuwendung gelten die Vorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung, soweit nachfolgend
keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen getroffen sind. .
Der Verwendunmgsnachweis und eine Übersicht über die
Gesamtfinanzierung ist dem Sozialminister bis zum 30. Juni des folgenden Jahres
vorzulegen. Im Verwendungsnachweis sind insbesondere folgende Daten aufzuführen:
- Anzahl der hauptamtlichen Mitarbeiter
- Anzahl der ehrenamtlichen Kräfte
- Anzahl der übernommenen Betreuungen
- Art und Umfang der durchgeführten Maßnahmen
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