Das Betreuungsrecht für das Land Niedersachsen
Ausführungsgesetz vom 17.12.1991
Richtlinien über die Förderung von Betreuungsvereinen
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsgesetz (Nds. AGBtG).
Vom 17. Dezember 1991 (Niedersächs. GVBl. S. 366)
§ 1 Betreuungsbehörden
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für die Aufgaben der Betreuungsbehörde im Sinne des Betreuungsbehördengesetzes vom 12.September 1990 (Bundesgesetzbl. I S. 2002, 2025). Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 führen sie die Bezeichnung Betreuungsstelle. Die Aufgaben gehören zum eigenen Wirkungskreis.
§ 2 Zuständigkeit für die Anerkennung von Betreuungsvereinen
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die Anerkennung von Betreuungsvereinen nach § 1908 f des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuständig. Die Aufgabe gehört zum übertragenen Wirkungskreis. Die aus der Wahrnehmung dieser Aufgaben entstehenden Kosten werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs gedeckt.
(2) Für Betreuungsvereine, die ihren Sitz in einem anderen Bundesland haben oder überörtlich tätig werden, kann das zuständige Ministerium durch Verordnung die Zuständigkeit abweichend von Absatz 1 festlegen. Die Verordnung kann für diese Fälle die Beschränkung der Anerkennung auf einzelne Landesteile vorsehen.
§ 3 Anerkennung von Betreuungsvereinen
(1) Ein Betreuungsverein kann anerkannt werden,
1. wenn er rechtsfähig ist und die übrigen Voraussetzungen des § 1908 f Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfüllt,
2. wenn er Personen betreut, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen haben,
3. wenn er einen Nachweis erbringt, der erwarten läßt, daß der Betreuungsverein seine Tätigkeit nach Inhalt und Umfang auf Dauer ausüben wird,
4. wenn er sich verpflichtet, der zuständigen Betreuungsbehörde Einblick in seinen Gesamthaushalt und seine Kassenlage zu gewähren, und
5. wenn die Betreuer von einer nach Ausbildung und Berufserfahrung geeigneten Fachkraft geleitet werden und der Betreuungsverein über fachlich und persönlich geeignete Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter verfügt, die in der Regel besondere Erfahrungen in Betreuungsangelegenheiten besitzen.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn der Betreuungsverein die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt oder seine Geschäfte nicht ordnungsgemäß führt. § 1908 f Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
§ 4 Förderung
Das Land gewährt nach Maßgabe der im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel den anerkannten Betreuungsvereinen auf Antrag Zuwendungen zu den Personalkosten für hauptberuflich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zu den erforderlichen
Sachkosten, wenn die Betreuungsvereine von der Steuer befreit sind, weil sie gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung verfolgen.
§ 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen
Rd.Erl. des MS vom 29.04.1992 - 405/406.1 - 41 580/711 - 2 - 14/16
Im Einvernehmen mit dem MF, dem MJ und dem MI:
1.Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land fördert die von den Betreuungsvereinen nach § 1908 f BGB wahrzunehmenden Aufgaben (Querschnittsaufgaben).
Hierzu können nach § 4 Ausführungsgesetz zum Betreuungsgesetz (AGBtG) zu den Personalausgaben hauptberuflicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch Zuschüsse zu den erforderlichen Sachausgaben gewährt werden.
Die Förderung wird auf Antrag nach Maßgabe dieser Richtlinien i.V.m. § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV - LHO) bzw. den Verwaltungsvorschriften Gebietskörperschaften (VV - GK) gewährt. Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Entscheidung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.Gegenstand der Förderung
sind die Personal- sowie Sachausgaben des Betreuungsvereins im Rahmen der:
- Gewährleistung einer ausreichenden Zahl geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- Beaufsichtigung, Weiterbildung und angemessene Haftpflichtversicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- Gewinnung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer,
- Einführung in die Aufgaben, Fortbildung und Beratung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer sowie
- Ermöglichung eines Erfahrungsaustausches zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind die Betreuungsvereine.
Betreuungsvereine können unter Beteiligung von
- Trägern der Freien Wohlfahrtspflege
- Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
- sonstigen gemeinnützige Träger
- kommunalen Gebietskörperschaftengebildet werden.
3.2 Die zu fördernden Betreuungsvereine stimmen ihren Einzugsbereich untereinander und mit den örtlichen Betreuungsbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte) ihres Einzugsbereichs ab. Ein Betreuungsverein kann auch einen Einzugsbereich für mehrere Landkreise und/oder kreisfreie Städte, in begründeten Fällen ausnahmsweise auch für den Zuständigkeitsbereich einer Bezirksregierung oder des Landes besitzen. Mehrere Betreuungsvereine können sich zur Erledigung der Querschnittsaufgaben zu einer Fördergemeinschaft zusammenschließen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Betreuungsvereine können gefördert werden, wenn sie die Voraussetzungen von § 4 AGBtG erfüllen, ihren Einzugsbereich untereinander und mit den örtlichen Betreuungsbehörden abgestimmt haben und folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:
4.1 Der Betreuungsverein gewährleistet eine Personalausstattung, die für eine fachlich qualifizierte Erfüllung der Aufgaben nach dem Betreuungsgesetz erforderlich ist. Zur personellen Ausstattung eines Betreuungsvereins gehört eine hauptberuflich als Vollzeit- oder Teilzeitkraft angestellte Leitung sowie weitere hauptberuflich und/oder ehrenamtlich beschäftigte geeignete Fachkräfte.
4.2 Die Betreuungsvereine haben andere Einnahmequellen auszuschöpfen, insbesondere die nach § 1908 e BGB zulässigen Ansprüche zu erheben. Dies gilt auch für den Fall einer finanziellen Förderung durch die örtliche zuständige Betreuungsbehörde.
5. Kommunale Zuschüsse
Die Betreuungsvereine leisten mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, insbesondere den ehrenamtlich Tätigen einen Beitrag zur Entlastung der kommunalen Betreuungsbehörden. Das Land geht davon aus, daß sich die kommunalen Betreuungsbehörden an den Kosten der Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine, wie das Land, in angemessenem Umfang beteiligen.
6. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
6.2 Die Zuwendung für eine Person, die bei einem Betreuungsverein ganzjährig vollzeitbeschäftigt ist und die die Querschnittsaufgaben nach § 1908 f BGB zu erfüllen hat (Personalausgabenzuschuß), beträgt ein Drittel der jeweiligen Personalausgaben, jedoch höchstens 24.000,-- DM
zuzüglich der Hälfte der Sachausgaben und sonstigen Verwaltungsausgaben des Betreuungsvereins bei der Erfüllung der Querschnittsaufgaben,
jedoch höchstens 7.000,-- DM für die geförderte Personalstelle eines Betreuungsvereins.
6.3 Für kleinere Betreuungsvereine, die für die Durchführung der Querschnittsaufgaben eine Teilzeitstelle einrichten, kann eine entsprechende Förderung anteilig gewährt werden.
Neu gegründete Betreuungsvereine können im Kalenderjahr
ihrer Gründung für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter, die oder der die
Querschnittsaufgaben nach § 1908 f BGB erfüllt, unter Beachtung der Nummer 8.2 einen
Zuschuß anteilig von dem Monat an erhalten, in dem die geförderte Stelle überwiegend
besetzt ist.
6.4 Der Zuschuß wird nicht gewährt
- für jeden Monat, in dem die geförderte Stelle nicht
überwiegend besetzt ist;
- für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter, die oder
der Erziehungsurlaub nach § 15 A des Bundeserziehungsgeldgesetzes in Anspruch nimmt, so
daß die Personalstelle deshalb unbesetzt bleibt;
- für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter, für die
oder den der Einstellungsträger Leistungen nach §§ 49, 54 oder 91 - 99 des
Arbeitsförderungsgesetzes erhält.
7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Eine Mehrfachförderung des Landes ist nicht zulässig.
Betreuungsvereine erhalten die Landesförderung entweder für die Erledigung der
Querschnittsaufgaben auf örtlicher Ebene oder für die Erledigung auf überörtlicher
Ebene.
8. Verfahren
8.1 Die Anträge der Betreuungsvereine sind bei der
Bezirksregierung über die örtliche Betreuungsbehörde unter Anschluß einer
Stellungnahme der örtlichen Betreuungsbehörde zum Antrag einzureichen. Unter Bezugnahme
auf Nummer 5 soll die Stellungsnahme auch Angaben zur Höhe der Förderung durch die
kommunalen Betreuungsbehörden enthalten.
8.2 Der Zuschuß wird jährlich auf Antrag gewährt.
Bewilligungsbehörde ist die für den Sitz des Antragstellers örtlich zuständige
Bezirksregierung. Liegt der Sitz des Betreuungsvereins außerhalb von Niedersachsen, so
richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Bezirksregierungen nach dem
Tätigkeitsbereich. Der Antrag muß der Bewilligungsbehörde im ersten Jahr der Förderung
spätestens am 31. März für das laufende Jahr vorliegen. Zukünftige Anträge
(Folgeanträge) können bis zum 30.09. des dem Förderungsjahr vorhergehenden Jahres
gestellt werden. Geht der Antrag später ein oder wird erstmals ein Antrag auf Förderung
gestellt, beginnt die Förderung frühestens ab dem Zeitpunkt der Bewilligung bzw. ab
Genehmigung der Ausnahme vom vorzeitigen Maßnahmebeginn.
8.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf.erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV - LHO und VV - GK, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Unabhängig von der Regelung der Nr. 10.2 VV zu § 44 LHO ist der Verwendungsnachweis gegenüber der zuständigen Bezirksregierung zu erbringen.
8.4 Im Verwendungsnachweis sind neben den allgemeinen Angaben des Sachberichtes folgende Daten aufzuführen:
- Anzahl der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- Anzahl der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- Zahl der geworbenen zusätzlichen ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer
- Zahl der abgehaltenen Einführungs-, Fortbildungs- und Beratungsstunden für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer
- die durchschnittliche Teilnehmerzahl
- Zahl der Supervisionsstunden
- durchschnittliche Teilnehmerzahl
- durchschnittliche Anzahl der zu betreuenden Personen
9. Inkrafttreten
Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.
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