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Grundlagen zum Betreuungsrecht
Das Betreuungsrecht der Bundesländer
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Grundlagen zum Betreuungsrecht

Das Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz - BtG) vom 12. September 1990 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2002) ist am 1. Januar 1992 in Kraft getreten. Es hat erhebliche Verbesserungen für erwachsene Mitbürger, die früher unter Vormundschaft oder Gebrechlichkeitspflegschaft standen, gebracht und beinhaltet auch für die jetzige Tätigkeit der früheren Vormünder und Pfleger als Betreuer viele Vorteile.

Betroffen sind Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können.

Das frühere Recht war geprägt durch ein Nebeneinander von Vormundschaft und Gebrechlichkeitspflegschaft. Vormundschaft und Pflegschaft dauerten oft lebenslang, weil Vorschriften über eine regelmäßige Überprüfung fehlten. Seit Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes kann niemand mehr entmündigt werden.

Eine Betreuung kann nur angeordnet werden, wenn bei der betroffenen Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die auf einer der folgenden, im Gesetz (§ 1896 Abs. 1 BGB) genannten Krankheiten oder Behinderungen beruht:
  • Psychische Krankheiten
  • Geistige Behinderungen
  • Seelische Behinderungen
  • Körperliche Behinderungen

    Ein Betreuer wird nur bestellt, wenn dies notwendig ist, weil eine Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann. Dabei muss zunächst festgestellt werden, ob nicht andere Hilfsmöglichkeiten bestehen, insbesondere die Unterstützung durch Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste. Solche Hilfen sind vorrangig.

    Wenn es nur darum geht, dass jemand rein tatsächliche Angelegenheiten nicht mehr selbständig besorgen kann (etwa seinen Haushalt nicht mehr führen, die Wohnung nicht mehr verlassen usw.), so rechtfertigt dies in der Regel nicht die Bestellung eines Betreuers. Hier wird es normalerweise auf ganz praktische Hilfen ankommen (z.B. Sauberhalten der Wohnung, Versorgung mit Essen), für die man keinen gesetzlichen Vertreter braucht.

    Betreuer dürfen nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 BGB). Bereiche, die die Betroffenen eigenständig erledigen können, dürfen den Betreuern nicht übertragen werden. Was die Betreuten noch selbst tun können und wofür sie einen gesetzlichen Vertreter benötigen, wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt.

    Die Bestellung eines Betreuers ist keine Entrechtung. Sie hat nicht zur Folge, dass der Betreute geschäftsunfähig wird. Die Wirksamkeit der von ihm abgegebenen Erklärungen beurteilt sich wie bei allen anderen Personen alleine danach, ob er deren Wesen, Bedeutung und Tragweite einsehen und sein Handeln danach ausrichten kann. In vielen Fällen wird eine solche Einsicht allerdings nicht mehr vorhanden sein. Dann ist der Betreute "im natürlichen Sinne" - unabhängig von der Betreuerbestellung - geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB).

    Der Betreuer wird vom Vormundschaftsgericht bestellt. Dabei muss nach Möglichkeit eine einzelne Person ausgewählt werden (§ 1897 Abs. 1 BGB). Dies kann eine dem Betroffenen nahestehende Person, das Mitglied eines Betreuungsvereins oder eine sonst ehrenamtlich tätige Person, ein selbständiger Berufsbetreuer, aber auch der Angestellte eines Betreuungsvereins oder der Beschäftigte der zuständigen Betreuungsbehörde sein.

    Der Betreute hat die Aufgabe, den Betreuten in dem ihm übertragenen Wirkungskreis zu vertreten. Er hat insoweit die Stellung eines gesetzlichen Vertreters; dies gilt auch, wenn er im Namen des Betreuten Prozesse führt (§ 1902 BGB). Von seiner Vertretungsbefugnis erfasst werden aber nur die Handlungen innerhalb des ihm zugewiesenen Aufgabenkreises. Wenn er feststellt, dass der Betreute auch in anderen Bereichen Unterstützung durch einen gesetzlichen Vertreter braucht, darf er hier nicht einfach tätig werden. Er muss vielmehr das Vormundschaftsgericht unterrichten und dessen Entscheidung abwarten. Nur in besonders eiligen Fällen kann er als Geschäftsführer ohne Auftrag handeln. Auch alle anderen Umstände, die im Hinblick auf den Erforderlichkeitsgrundsatz eine Einschränkung oder Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung ergeben könnten, hat er dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen (§ 1901 Abs. 5 BGB). Ist sich der Betreuer nicht sicher, ob eine bestimmte Handlung in seinen Aufgabenbereich fällt, empfiehlt sich eine Rückfrage beim Vormundschaftsgericht.

    Ein besonderes Kennzeichen des Betreuungsrechts ist darin zu sehen, dass es die persönlichen Angelegenheiten der betroffenen Menschen gegenüber den Vermögensangelegenheiten in den Vordergrund gerückt hat. Das persönliche Wohlergehen des ihm anvertrauten Menschen darf dem Betreuer - unabhängig von seinem Aufgabenkreis - nie gleichgültig sein.

    Die hier aufgeführten Beschreibungen des Betreuungsrechts sind entnommen aus der Broschüre "Das Betreuungsrecht" vom Bundesministerium der Justiz, Stand Januar 2000. Diese Broschüre steht hier zum Download bereit:
    Download (Word-Dokument, 131KB)


    Das Betreuungsrecht der Bundesländer

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    Links zum Thema

    Empfehlung! Das Online-Lexikon Betreuungsrecht:
    http://www.ruhr-uni-bochum.de/zme/Lexikon/index.htm

    Grundlagen zum Betreuungsrecht:
    http://www.buntstifte-ev.de/bgb.htm

    Linksammlung zum Thema Betreuungsrecht und Sozialrecht:
    http://www.sozialservice.de/sozialli.htm

    Rechtliche und informative Angaben zur Betreuung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung u.a.:
    http://www.betreuung-online.de

    Bundesministerium der Justiz:
    http://www.bmj.bund.de/betreu/betreu_1.htm

    Literatur zum Betreuungsrecht:
    http://www.ruhr-uni-bochum.de/zme/Lexikon/litindex.htm

    Mailing-Liste zum Betreuungsrecht:
    http://www.ruhr-uni-bochum.de/zme/Lexikon/mailing.htm