Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Erster Abschnitt Versicherung kraft Gesetzes
§ 1 Beschäftigte
Versicherungspflichtig sind
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1. |
Personen, die gegen
Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung
beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeiter-
oder Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch besteht die
Versicherungspflicht fort, |
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2. |
Behinderte, die |
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a) |
in nach dem Schwerbehindertengesetz
anerkannten Werkstätten für Behinderte oder in nach dem
Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten
Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in
Heimarbeit tätig sind, |
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b) |
in Anstalten, Heimen oder
gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit
eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung
eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in
gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen
auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung, |
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3. |
Personen, die in
Einrichtungen der Jugendhilfe oder in
Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für
Behinderte für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden
sollen, |
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4. |
Mitglieder
geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige
ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für
die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer
außerschulischen Ausbildung. |
Die
Versicherungspflicht von Personen, die gegen
Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung
beschäftigt sind, erstreckt sich auch auf Deutsche, die
im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder
der Länder oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern
oder Bediensteten beschäftigt sind. Personen, die im
Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung freiwillig
Wehrdienst leisten oder einen freiwilligen zusätzlichen
Wehrdienst im Anschluß an den Grundwehrdienst leisten,
sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1
versicherungspflichtig; sie gelten als
Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 und
Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer
Aktiengesellschaft sind nicht versicherungspflichtig. Die
in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als
Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung.
§
2
Selbständig Tätige
Versicherungspflichtig
sind selbständig tätige
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1. |
Lehrer und
Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen
Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer
beschäftigen, |
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2. |
Pflegepersonen, die
in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege
tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen
Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer
beschäftigen, |
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3. |
Hebammen und
Entbindungspfleger, |
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4. |
Seelotsen der
Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen, |
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5. |
Künstler und
Publizisten nach näherer Bestimmung des
Künstlersozialversicherungsgesetzes, |
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6. |
Hausgewerbetreibende, |
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7. |
Küstenschiffer und
Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges
gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen
und regelmäßig nicht mehr als vier
versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, |
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8. |
Handwerker, die in
die Handwerksrolle eingetragen sind, wobei Eintragungen
aufgrund der Führung eines Handwerksbetriebs nach den
§§ 2 bis 4 der Handwerksordnung außer Betracht
bleiben; ist eine Personengesellschaft in die
Handwerksrolle eingetragen, gilt als Handwerker, wer als
Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für
die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, |
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9. |
Personen, die im
Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mit
Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs. 4 Satz 3
Viertes Buch) keinen versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im
wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind
(arbeitnehmerähnliche Selbständige). |
§
3
Sonstige Versicherte
Versicherungspflichtig
sind Personen in der Zeit,
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1. |
für die ihnen
Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56), |
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1. |
a. |
in der sie einen
Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 des Elften Buches
nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich
in seiner häuslichen Umgebung pflegen (nicht
erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der
Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der
sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat, |
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2. |
in der sie aufgrund
gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder
Zivildienst leisten, |
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3. |
für die sie von
einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld,
Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld,
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehen, wenn
sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt
versicherungspflichtig waren, |
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4. |
für die sie
Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor
Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren. |
Pflegepersonen,
die für ihre Tätigkeit von dem Pflegebedürftigen ein
Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der
Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des §
37 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht
erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1
Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. Nicht erwerbsmäßig
tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als
30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig
tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1 a
versicherungspflichtig. Wehrdienstleistende oder
Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes
Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen für
Selbständige nach § 13 a des
Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach
Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig; die Beschäftigung
oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als
nicht unterbrochen. Trifft eine Versicherungspflicht nach
Satz 1 Nr. 3 im Rahmen berufsfördernder Maßnahmen zur
Rehabilitation mit einer Versicherungspflicht nach § 1
Satz 1 Nr. 2 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor,
nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. Die
Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 und 4 erstreckt
sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Ausland haben.
§
4
Versicherungspflicht auf Antrag
(1) Auf
Antrag versicherungspflichtig sind
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1. |
Entwicklungshelfer
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, die
Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten, |
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2. |
Deutsche, die für
eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, |
wenn die
Versicherungspflicht von einer Stelle beantragt wird, die
ihren Sitz im Inland hat. Personen, denen für die Zeit
des Dienstes oder der Beschäftigung im Ausland
Versorgungsanwartschaften gewährleistet sind, gelten im
Rahmen der Nachversicherung auch ohne Antrag als
versicherungspflichtig.
(2) Auf Antrag
versicherungspflichtig sind Personen, die nicht nur
vorübergehend selbständig tätig sind, wenn sie die
Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach der
Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder dem Ende
einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit
beantragen.
(3)
Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die
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1. |
eine der in § 3
Satz 1 Nr. 3 genannten Sozialleistungen beziehen und
nicht nach dieser Vorschrift versicherungspflichtig sind, |
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2. |
nur deshalb keinen
Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in der
gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder in
der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf
Krankengeld versichert sind, für die Zeit der
Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation, wenn sie im
letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder
Rehabilitation zuletzt versicherungspflichtig waren,
längstens jedoch für 18 Monate. |
Dies gilt
auch für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Ausland haben.
(3a) Die Vorschriften über die
Versicherungsfreiheit und die Befreiung von der
Versicherungspflicht gelten auch für die
Versicherungspflicht auf Antrag nach Absatz 3. Bezieht
sich die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der
Versicherungspflicht auf jede Beschäftigung oder
selbständige Tätigkeit, kann ein Antrag nach
Absatz 3 nicht gestellt werden. Bezieht sich die
Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der
Versicherungspflicht auf eine bestimmte Beschäftigung
oder bestimmte selbständige Tätigkeit, kann ein Antrag
nach Absatz 3 nicht gestellt werden, wenn die
Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der
Versicherungspflicht auf der Zugehörigkeit zu einem
anderweitigen Alterssicherungssystem, insbesondere einem
abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag oder der
Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen
Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung
einer Berufsgruppe (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), beruht und
die Zeit des Bezugs der jeweiligen Sozialleistung in dem
anderweitigen Alterssicherungssystem abgesichert ist oder
abgesichert werden kann.
(4)
Die Versicherungspflicht beginnt
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1. |
in den Fällen des
Absatzes 1 und 2 mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags
folgt, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem die
Voraussetzungen eingetreten sind, |
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2. |
in den Fällen des
Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 mit Beginn der Leistung und in
den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 mit Beginn der
Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation, wenn der Antrag
innerhalb von drei Monaten danach gestellt wird,
andernfalls mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags
folgt, frühestens jedoch mit dem Ende der
Versicherungspflicht aufgrund einer vorausgehenden
versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit. |
Sie endet mit
Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen
sind.
§
5
Versicherungsfreiheit
(1)
Versicherungsfrei sind
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1. |
Beamte und Richter
auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten
und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im
Vorbereitungsdienst, |
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2. |
sonstige
Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder
Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden
einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer
Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen
Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden
kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung
bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf
Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die
Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, |
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3. |
satzungsmäßige
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und
Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach
den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der
Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter
Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die
Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, |
in dieser
Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die
die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft
erstreckt wird. Über das Vorliegen der Voraussetzungen
nach Satz 1 Nr. 2 und 3 und die Erstreckung der
Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet
für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherrn oder
anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes
unterstehen, der zuständige Bundesminister, im übrigen
die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die
Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren
Sitz haben.
(2) Versicherungsfrei sind Personen,
die
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1. |
eine geringfügige
Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 und 2 Viertes Buch), |
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2. |
eine geringfügige
selbständige Tätigkeit (§ 8 Abs. 3 Viertes Buch) oder |
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3. |
eine geringfügige
nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit |
ausüben, in
dieser Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder
Pflegetätigkeit. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für
Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach
dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen
Jahres, nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen
ökologischen Jahres oder nach § 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4
beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer
stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen
Tätigkeit (§ 74 Fünftes Buch) Gebrauch machen. Eine
nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ist geringfügig,
wenn die Beitragsbemessungsgrundlage für die
Pflegetätigkeit (§ 166 Abs. 2) ein Siebtel der
Bezugsgröße nicht übersteigt; mehrere nicht
erwerbsmäßige Pflegetätigkeiten sind
zusammenzurechnen.
(3) Versicherungsfrei sind
Personen, die während der Dauer eines Studiums als
ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule
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1. |
ein Praktikum
ableisten, das in ihrer Studienordnung oder
Prüfungsordnung vorgeschrieben ist oder |
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2. |
ein Praktikum ohne
Entgelt oder gegen ein Entgelt, das regelmäßig im Monat
ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht
übersteigt, ableisten. |
(4)
Versicherungsfrei sind Personen, die
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1. |
eine Vollrente
wegen Alters beziehen, |
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2. |
nach
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder
entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach
den Regelungen einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen
einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft
übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3
erhalten oder |
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3. |
bis zur Vollendung
des 65. Lebensjahres nicht versichert waren oder nach
Vollendung des 65. Lebensjahres eine Beitragserstattung
aus ihrer Versicherung erhalten haben. |
§
6
Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Von
der Versicherungspflicht werden befreit
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1. |
Angestellte und
selbständig Tätige für die Beschäftigung oder
selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer
durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden
Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen
Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung
ihrer Berufsgruppe (berufsständische
Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher
Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer
sind, wenn |
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a) |
am jeweiligen Ort der
Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre
Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine
gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der
berufsständischen Kammer bestanden hat, |
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b) |
für sie nach näherer Maßgabe der
Satzung einkommensbezogene Beiträge unter
Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur
berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind
und |
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c) |
aufgrund dieser Beiträge
Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit
und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und
angepaßt werden, wobei auch die finanzielle Lage der
berufsständischen Versorgungseinrichtung zu
berücksichtigen ist, |
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2. |
Lehrer oder
Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen oder
Anstalten beschäftigt sind, wenn ihnen nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden
kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung
bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf
Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die
Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, |
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3. |
nichtdeutsche
Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im
Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben, |
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4. |
selbständig
tätige Handwerker, wenn für sie mindestens 18 Jahre
lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, ausgenommen
Bezirksschornsteinfegermeister. |
Die
gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur
Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im
Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als
entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit
begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis
der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer
nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen
Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks
nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen
dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer
geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die
Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt
ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die
nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden
versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für
die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen
Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer
berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden
auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht
befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur
Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für
die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder
Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht
für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.
(2) Die
Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des
Arbeitgebers.
(3)
Über die Befreiung entscheidet der Träger der
Rentenversicherung, nachdem in den Fällen
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1. |
des Absatzes 1 Nr.
1 die für die berufsständische Versorgungseinrichtung
zuständige oberste Verwaltungsbehörde, |
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2. |
des Absatzes 1 Nr.
2 die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der
Arbeitgeber seinen Sitz hat, |
das Vorliegen
der Voraussetzungen bestätigt hat.
(4) Die
Befreiung wirkt vom Vorliegen der
Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei
Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.
(5)
Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder
selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine
andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese
infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im voraus
zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die
Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener
Versorgungsanwartschaften gewährleistet.
Zweiter
Abschnitt
Freiwillige Versicherung
§
7
Freiwillige Versicherung
(1)
Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können
sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres
an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche,
die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
(2) Personen,
die versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit
sind, können sich nur dann freiwillig versichern, wenn
sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Dies gilt
nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer
Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit
versicherungsfrei sind.
(3)
Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters
oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine
freiwillige Versicherung nicht zulässig.
Dritter
Abschnitt
Nachversicherung und Versorgungsausgleich
§
8
Nachversicherung und Versorgungsausgleich
(1)
Versichert sind auch Personen,
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1. |
die nachversichert
sind oder |
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2. |
für die aufgrund
eines Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften
übertragen oder begründet sind. |
Nachversicherte
stehen den Personen gleich, die versicherungspflichtig
sind.
(2) Nachversichert werden Personen,
die als
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1. |
Beamte oder Richter
auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten
und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im
Vorbereitungsdienst, |
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2. |
sonstige
Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder
Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden
einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer
Arbeitsgemeinschaften, |
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3. |
satzungsmäßige
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder
Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder |
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4. |
Lehrer oder
Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten |
versicherungsfrei
waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden
sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf
Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder
ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe
für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2)
nicht gegeben sind. Die Nachversicherung erstreckt sich
auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder
die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat
(Nachversicherungszeitraum). Bei einem Ausscheiden durch
Tod erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch
auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann.
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