Zweites Kapitel Leistungen
Erster Abschnitt Rehabilitation
Erster Unterabschnitt Voraussetzungen für die Leistungen
§ 9
Aufgabe der Rehabilitation
(1) Die Rentenversicherung
erbringt medizinische, berufsfördernde und ergänzende Leistungen
zur Rehabilitation, um
|
1. |
den
Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder
seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken
oder sie zu überwinden und |
|
2. |
dadurch
Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder
ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie
möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. |
Die Leistungen zur Rehabilitation
haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreicher Rehabilitation
nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen
sind.
(2) Die Leistungen nach Absatz
1 können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Versicherten sind verpflichtet,
an der Rehabilitation aktiv mitzuwirken.
§ 10
Persönliche Voraussetzungen
Für Leistungen zur Rehabilitation
haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
|
1. |
deren
Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger
oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist
und |
[bis 31.12.2000
|
2. |
bei
denen voraussichtlich durch die Leistungen |
|
|
a) |
bei erheblicher
Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit
abgewendet werden kann, |
|
|
b) |
bei geminderter
Erwerbsfähigkeit diese wesentlich gebessert oder wiederhergestellt
werden kann oder der Eintritt von Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit
oder im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.] |
[ab 1.1.2001
|
2. |
bei
denen voraussichtlich |
|
|
a) |
bei erheblicher
Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit
durch medizinische oder berufsfördernde Leistungen abgewendet werden
kann, |
|
|
b) |
bei geminderter
Erwerbsfähigkeit diese durch medizinische oder berufsfördernde
Leistungen wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren
wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, |
|
|
c) |
bei teilweiser
Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit
der Arbeitsplatz durch berufsfördernde Leistungen erhalten werden
kann.] |
§ 11
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
(1) Für Leistungen zur
Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
erfüllt, die bei Antragstellung
|
1. |
die
Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder |
|
2. |
eine
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen. |
(2) Für die medizinischen
Leistungen zur Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen auch erfüllt, die
|
1. |
in
den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder
Tätigkeit haben, |
|
2. |
innerhalb
von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung
oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt
haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis
zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder |
|
3. |
.
vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit
zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. |
§ 38 Satz 2 ist anzuwenden.
(2a) Berufsfördernde Leistungen
zur Rehabilitation werden an Versicherte auch erbracht,
|
1. |
wenn
ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu
leisten wäre oder |
|
2. |
wenn
sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar
im Anschluß an medizinische Leistungen der Träger der Rentenversicherung
erforderlich sind. |
(3) Die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die
Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften
dieses Abschnitts als Versicherte.
§ 12
Ausschluß von Leistungen
(1) Leistungen zur Rehabilitation werden
nicht für Versicherte erbracht, die
|
1. |
wegen
eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung
im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts gleichartige Leistungen
eines anderen Rehabilitationsträgers erhalten können, |
|
2. |
eine
Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen
oder beantragt haben, |
|
3. |
eine
Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen
oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet
ist, |
|
4. |
als
Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei
sind, |
|
4. |
a. |
eine Leistung beziehen, die
regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird,
oder |
|
5. |
sich
in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden
Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach
§ 126 a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind. Dies
gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei berufsfördernden
Leistungen. |
(2) Medizinische Leistungen zur Rehabilitation
werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher
oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten
aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschußt
worden sind. Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen
Gründen dringend erforderlich sind.
Zweiter Unterabschnitt
Umfang und Ort der Leistungen
Erster Titel
Allgemeines
§ 13
Leistungsumfang
(1) Der Träger der Rentenversicherung
bestimmt im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser
Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem
Ermessen.
(2) Der Träger der Rentenversicherung
erbringt nicht
|
1. |
medizinische
Leistungen zur Rehabilitation in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit
einer Krankheit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt während
der medizinischen Leistungen zur Rehabilitation ein, |
|
2. |
medizinische
Leistungen zur Rehabilitation anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung, |
|
3. |
medizinische
Leistungen zur Rehabilitation, die dem allgemein anerkannten Stand medizinischer
Erkenntnisse nicht entsprechen. |
(3) Der Träger der Rentenversicherung
erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung
für diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und
Mutterschaft. Der Träger der Rentenversicherung kann von dem Träger
der Krankenversicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwendungen
verlangen.
(4) Die Träger der Rentenversicherung
vereinbaren mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und
einheitlich im Benehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Näheres zur Durchführung von Absatz 2 Nr. 1 und 2.
§ 14
Ort der Leistungen
Leistungen zur Rehabilitation werden
im Inland erbracht. Die Träger der Rentenversicherung können
nach gutachterlicher Äußerung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger
für bestimmte Erkrankungen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde
Ausnahmen hiervon zulassen, wenn Leistungen im Ausland aufgrund gesicherter
medizinischer Erkenntnisse für diese Erkrankungen einen besseren Rehabilitationserfolg
erwarten lassen. Im Rahmen der Vorbereitung einer gutachterlichen Äußerung
können Leistungen im Ausland erbracht werden, wenn dies erforderlich
ist, um diese Äußerung zu ermöglichen.
Zweiter Titel
Medizinische und berufsfördernde
Leistungen zur Rehabilitation
§ 15
Medizinische Leistungen zur Rehabilitation
(1) Die medizinischen Leistungen
zur Rehabilitation umfassen insbesondere
|
1. |
Behandlung
durch Ärzte und Angehörige anderer Heilberufe, soweit deren Leistungen
unter ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung durchgeführt
werden, einschließlich der Anleitung der Versicherten, eigene Abwehr-
und Heilungskräfte zu entwickeln, |
|
2. |
Arznei-
und Verbandmittel, Heilmittel einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie,
Sprachtherapie und Beschäftigungstherapie, |
|
3. |
Belastungserprobung
und Arbeitstherapie, |
|
4. |
Körperersatzstücke,
orthopädische und andere Hilfsmittel einschließlich der notwendigen
Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung
im Gebrauch der Hilfsmittel. |
(2) Die stationären medizinischen
Leistungen zur Rehabilitation werden einschließlich der erforderlichen
Unterkunft und Verpflegung in Einrichtungen erbracht, die unter ständiger
ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem
Personal entweder von dem Träger der Rentenversicherung selbst betrieben
werden oder mit denen ein Vertrag besteht. Die Einrichtung braucht nicht
unter ständiger ärztlicher Verantwortung zu stehen, wenn die
Art der Behandlung dies nicht erfordert. Die Leistungen der Einrichtungen
der medizinischen Rehabilitation müssen nach Art oder Schwere der
Erkrankung erforderlich sein.
(3) Die stationären medizinischen
Leistungen zur Rehabilitation sollen für längstens drei Wochen
erbracht werden. Sie können für einen längeren Zeitraum
erbracht werden, wenn dies erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel
zu erreichen.
§ 16
Berufsfördernde Leistungen
zur Rehabilitation
(1) Die berufsfördernden
Leistungen zur Rehabilitation umfassen insbesondere
|
1. |
Leistungen
zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, einschließlich
der Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme, |
|
2. |
Berufsvorbereitung,
einschließlich der wegen einer Behinderung erforderlichen Grundausbildung, |
|
3. |
berufliche
Anpassung, Ausbildung und Weiterbildung, einschließlich eines zur
Inanspruchnahme dieser Leistungen erforderlichen schulischen Abschlusses, |
|
4. |
Arbeits-
und Berufsförderung im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich
einer anerkannten Werkstatt für Behinderte. |
(2) Bei Auswahl der berufsfördernden
Leistungen sind Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit angemessen
zu berücksichtigen. Das Verfahren zur Auswahl der Leistungen schließt,
soweit erforderlich, eine Berufsfindung oder Arbeitserprobung ein. Dabei
gelten Absatz 3 sowie § 28 Nr. 1, 2 und 4 entsprechend. Leistungen
können auch zum beruflichen Aufstieg erbracht werden.
(3) Die berufsfördernden
Leistungen zur Rehabilitation werden stationär in Einrichtungen der
beruflichen Rehabilitation erbracht, wenn dies wegen Art oder Schwere der
Behinderung oder zur Sicherung des Erfolgs der Rehabilitation erforderlich
ist und mit der Einrichtung ein Vertrag über die Ausführung der
Leistungen besteht. Sie umfassen die erforderliche Unterkunft und Verpflegung,
wenn die Inanspruchnahme der Leistung eine Unterbringung außerhalb
des eigenen oder elterlichen Haushalts erfordert.
§ 17
Leistungen an Arbeitgeber
Berufsfördernde Leistungen
zur Rehabilitation nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 können auch Zuschüsse
an Arbeitgeber umfassen, insbesondere für
|
1. |
eine
dauerhafte berufliche Eingliederung, |
|
2. |
eine
befristete Probebeschäftigung, |
|
3. |
eine
Ausbildung oder Weiterbildung im Betrieb. |
Die Zuschüsse können von
Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden.
§ 18
Leistungen in einer Werkstatt für
Behinderte
Leistungen für die Teilnahme
an Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für Behinderte
im Sinne des Schwerbehindertengesetzes werden nur erbracht,
|
1. |
im
Eingangsverfahren bis zur Dauer von vier Wochen, wenn die Leistungen erforderlich
sind, um im Zweifelsfalle festzustellen, ob die Werkstatt die geeignete
Einrichtung für die Eingliederung des Behinderten in das Arbeitsleben
ist, sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche berufsfördernden
und ergänzenden Maßnahmen zur Eingliederung für den Behinderten
in Betracht kommen, |
|
2. |
im
Arbeitstrainingsbereich bis zur Dauer von zwei Jahren, wenn die Maßnahmen
erforderlich sind, um die Leistungsfähigkeit oder Erwerbsfähigkeit
des Behinderten soweit wie möglich zu entwickeln, zu erhöhen
oder wiederzugewinnen und erwartet werden kann, daß der Behinderte
nach Teilnahme an diesen Maßnahmen in der Lage ist, wenigstens ein
Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des
§ 54 des Schwerbehindertengesetzes zu erbringen. Über ein Jahr
hinaus werden Leistungen nur erbracht, wenn die Leistungsfähigkeit
des Behinderten weiterentwickelt oder wiedergewonnen werden kann. |
§ 19
Dauer berufsfördernder Leistungen
(1) Die berufsfördernden
Leistungen zur Rehabilitation werden für die Zeit erbracht, die vorgeschrieben
oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Berufsziel zu erreichen.
Leistungen für die berufliche Weiterbildung sollen in der Regel nur
erbracht werden, wenn die Leistung bei ganztägigem Unterricht nicht
länger als zwei Jahre dauert, es sei denn, daß die Versicherten
nur durch eine länger dauernde Leistung eingegliedert werden können.
(2) aufgehoben
Dritter Titel
Übergangsgeld
§ 20
Anspruch
(1) Anspruch auf Übergangsgeld
haben Versicherte, die
|
1. |
von
einem Träger der Rentenversicherung berufsfördernde Leistungen
nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder stationär medizinische oder
stationär sonstige Leistungen zur Rehabilitation erhalten, |
|
2. |
arbeitsunfähig
sind oder wegen dieser Leistungen eine ganztägige Erwerbstätigkeit
nicht ausüben können und |
|
3. |
bei
stationären medizinischen oder bei stationären sonstigen Leistungen
zur Rehabilitation unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder,
wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen |
|
|
a) |
Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur
Rentenversicherung gezahlt haben oder |
|
|
b) |
Krankengeld,
Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld,
Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe
oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung
zugrundeliegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur
Rentenversicherung gezahlt worden sind. |
Anspruch auf Übergangsgeld wie
bei berufsfördernden Leistungen haben auch Versicherte für die
Zeit, in der sie wegen Teilnahme an einer Berufsfindung oder Arbeitserprobung
kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt erzielen. Anspruch auf Übergangsgeld
haben auch Versicherte, die medizinische Leistungen anstelle sonst erforderlicher
stationärer medizinischer Leistungen erhalten.
(1a) § 47a des Fünften
Buches gilt entsprechend.
(2) Der Anspruch auf Übergangsgeld
ruht, solange die Versicherte einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat.
[bis 31.12.2000
(3) Versicherte, die aus Anlaß
von medizinischen Leistungen zur Rehabilitation einen Anspruch auf Übergangsgeld
nicht haben, aber die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, auf große Witwenrente oder
auf große Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit erfüllen,
erhalten für die Dauer, für die sonst Übergangsgeld zu zahlen
wäre, ein Ersatz-Übergangsgeld. Auf diese Leistung finden die
Vorschriften Anwendung, die für das Übergangsgeld gelten oder
sich auf dieses beziehen.
(4) Erhalten Versicherte, die
die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit, auf große Witwenrente oder große Witwerrente
wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit erfüllen, von einem anderen
Leistungsträger Rehabilitationsleistungen, durch die die Zahlung einer
Rente abgewendet werden kann, ist bis zum Beginn der Rehabilitationsleistung
statt der Rente Ersatz-Übergangsgeld zu zahlen. Absatz 3 Satz 2 ist
anzuwenden.]
[ab 1.1.2001
(3) aufgehoben
(4) aufgehoben]
§ 21
Berechnungsgrundlage bei medizinischen
Leistungen
(1) Die Berechnungsgrundlage
für das Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen wird für
Pflichtversicherte, die Arbeitsentgelt erzielt oder Mutterschaftsgeld bezogen
haben, wie das Krankengeld für Arbeitnehmer (§ 47 Abs. 1 und
2 Fünftes Buch) mit der Maßgabe ermittelt, daß der Berechnung
80 vom Hundert des Regelentgelts, höchstens jedoch das bei entsprechender
Anwendung des § 47 Abs. 2 des Fünften Buches berechnete Nettoarbeitsentgelt
zugrunde zu legen ist; hierbei gilt die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung.
Dabei wird für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Bergmannsprämie
bezogen haben, die Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der
gezahlten Bergmannsprämie erhöht. Für Versicherte, die Kurzarbeitergeld
oder Winterausfallgeld bezogen haben, wird das regelmäßige Arbeitsentgelt
zugrunde gelegt, das zuletzt vor dem Arbeitsausfall erzielt wurde.
(2) Für Versicherte, die
im Inland nicht einkommensteuerpflichtig sind, werden für die Feststellung
des entgangenen Nettoarbeitsentgelts die Steuern berücksichtigt, die
bei einer Steuerpflicht im Inland durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben
würden.
(3) Die Berechnungsgrundlage
für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen
erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt
erzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt, das den vor
Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum)
gezahlten Beiträgen zugrunde liegt.
§ 22
Berechnungsgrundlage bei berufsfördernden
Leistungen
(1) Die Berechnungsgrundlage
für das Übergangsgeld bei berufsfördernden Leistungen wird
wie bei medizinischen Leistungen ermittelt, wenn das Ende des Bemessungszeitraums
bei Beginn der Leistungen nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
(2) Die Berechnungsgrundlage
für das Übergangsgeld wird aus 65 vom Hundert des auf ein Jahr
bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt,
des ortsüblichen Arbeitsentgelts ermittelt, das für den Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Versicherten gilt, wenn
|
1. |
die
Berechnung wie bei medizinischen Leistungen zu einem geringeren Betrag
führt oder |
|
2. |
der
letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger
als drei Jahre zurückliegt. |
Maßgebend ist das Arbeitsentgelt
in dem letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistungen (Bemessungszeitraum)
bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung für
diejenige Beschäftigung, für die Versicherte ohne die Behinderung
nach ihren beruflichen Fähigkeiten und nach ihrem Lebensalter in Betracht
kämen.
§ 23
Weitergeltung der Berechnungsgrundlage
Haben Versicherte unmittelbar
vor dem Bezug von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld
oder Krankengeld Pflichtbeiträge gezahlt und im Anschluß an
diese Leistungen Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20, sind für
die Berechnung des Übergangsgeldes bei Versicherungspflichtigen, die
Arbeitsentgelt erzielt haben, die Berechnungsgrundlage und der Bemessungszeitraum
für die bisher bezogene Sozialleistung bis zur Beitragsbemessungsgrenze
der Rentenversicherung weiterhin maßgebend.
§ 24
Höhe
(1) Das Übergangsgeld beträgt
|
1. |
für
Versicherte, |
|
|
a) |
die ein Kind (§ 46 Abs.
2) haben oder |
|
|
b) |
die pflegebedürftig
sind, wenn ihr Ehegatte, mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft leben,
sie pflegt und deswegen eine Erwerbstätigkeit nicht ausübt, |
|
|
c) |
deren Ehegatte, mit dem sie
in häuslicher Gemeinschaft leben, pflegebedürftig ist und keinen
Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat,
75 vom Hundert, bei Arbeitslosigkeit im Anschluß
an berufsfördernde Leistungen 67 vom Hundert, |
|
2. |
für
die übrigen Versicherten
68 vom Hundert, bei Arbeitslosigkeit im Anschluß
an berufsfördernde Leistungen 60 vom Hundert |
der maßgebenden Berechnungsgrundlage.
(1a) Bei Teilarbeitslosigkeit ist bei der Anwendung
des § 21 von dem Arbeitsentgelt auszugehen, das in der infolge der
Teilarbeitslosigkeit nicht mehr ausgeübten Beschäftigung erzielt
wurde.
(2) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn
der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind,
unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld
oder Arbeitslosenhilfe bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt
haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe
des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 47b des Fünften
Buches).
(3) gestrichen.
[bis 31.12.2000
(4) Versicherte, die wegen der Bewilligung
von Leistungen zur Rehabilitation einen Anspruch auf Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit oder auf große Witwenrente oder große
Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht haben (§
116), erhalten Übergangsgeld mindestens in Höhe der Rente einschließlich
der Zusatzleistungen, die sich nach Anwendung der Regelungen über
das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen ergibt.
(5) Das Ersatz-Übergangsgeld wird in Höhe
der nach Absatz 4 berechneten Rente gezahlt.
(6) Versicherte, deren Übergangsgeld nach
§ 22 Abs. 2 berechnet wird und die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
beziehen, erhalten Übergangsgeld in Höhe des Betrages, der sich
bei Anwendung des für berufsfördernde Leistungen geltenden Vomhundertsatzes
auf den Betrag ergibt, um den das Übergangsgeld die Rente übersteigt.]
[ab 1.1.2001
(4) aufgehoben
(5) aufgehoben
(6) aufgehoben]
§ 25
Dauer
(1) Das Übergangsgeld
wird für die Dauer der medizinischen oder der berufsfördernden
Leistungen erbracht.
[bis 31.12.2000
(2) Ist Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit beantragt, wird das Übergangsgeld von dem Zeitpunkt
an erbracht, von dem an die Rente zu zahlen wäre.]
[ab 1.1.2001
(2) aufgehoben]
(3) Das Übergangsgeld wird
für den Zeitraum weiter erbracht, in dem Versicherte
|
1. |
berufsfördernde
Leistungen allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich
wieder in Anspruch nehmen können, bis zum Ende dieser Leistungen,
längstens bis zu sechs Wochen, |
|
2. |
(aufgehoben) |
|
3. |
im
Anschluß an eine abgeschlossene berufsfördernde Leistung arbeitslos
sind, bis zu drei Monate, wenn sie sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet
haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten
nicht geltend machen können; die Dauer von drei Monaten vermindert
sich um die Anzahl von Tagen, für die Versicherte im Anschluß
an eine abgeschlossene berufsfördernde Leistung einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld geltend machen können, oder |
|
4. |
nach
Abschluß von medizinischen oder berufsfördernden Leistungen |
|
|
a) |
arbeitsunfähig
sind und einen Anspruch auf Krankengeld nicht mehr haben oder |
|
|
b) |
in eine zumutbare
Beschäftigung nicht vermittelt werden können, |
wenn berufsfördernde Leistungen
erforderlich sind, die dem Grunde nach einen Anspruch auf Übergangsgeld
bewirken, und aus Gründen, die die Versicherten nicht zu vertreten
haben, nicht unmittelbar anschließend erbracht werden können.
(4) Wird Übergangsgeld nach
Absatz 3 Nr. 4 länger als vier Monate nach Abschluß der medizinischen
Leistungen erbracht und ist für die berufsfördernden Leistungen
ein anderer Träger der Rehabilitation zuständig, erstattet dieser
dem Träger der Rentenversicherung den auf den Zeitraum vom Beginn
des fünften Monats an entfallenden Betrag.
§ 26
Anpassung
(1) Das Übergangsgeld
wird jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums
um den Vomhundertsatz erhöht, um den die Renten zuletzt vor dem Anpassungszeitpunkt
ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten
[ab
1.1.2001 und der Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung
der 65jährigen] anzupassen gewesen wären. [bis 31.12.2000
Für
Versicherte, die Ersatz-Übergangsgeld erhalten, gilt als Ende des
Bemessungszeitraums der Tag vor dem Beginn der Leistung.] [ab 1.1.2001
aufgehoben]
(2) Das Übergangsgeld wird
für Versicherte, die vor einer medizinischen Leistung Unterhaltsgeld,
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen haben, in der gleichen
Weise wie das bei Krankheit zu erbringende Krankengeld angepaßt (§
47 b des Fünften Buches).
(3) Das Übergangsgeld darf
nach der Anpassung 80 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze
der Rentenversicherung nicht übersteigen.
§ 27
Anrechnung von Einkommen
(1) Auf das Übergangsgeld
werden von dem gleichzeitig erzielten Einkommen angerechnet:
|
1. |
Erwerbseinkommen,
das bei Arbeitnehmern um die gesetzlichen Abzüge und um einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt und bei sonstigen Versicherten um 20 vom Hundert vermindert
ist, |
|
2. |
Leistungen
des Arbeitgebers zum Übergangsgeld, soweit sie zusammen mit dem Übergangsgeld
das vor der Arbeitsunfähigkeit oder vor Beginn der Leistung erzielte,
um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt übersteigen, |
|
3. |
Rente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Verletztenrente in Höhe
des sich aus § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches ergebenden
Betrags, wenn sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf die Höhe
der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nicht ausgewirkt
hat |
|
4. |
Rente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus demselben Anlaß
wie die Leistungen zur Rehabilitation erbracht wird, wenn die Anrechnung
eine unbillige Doppelleistung vermeidet, |
|
5. |
Rente
wegen Alters, die bei der Berechnung des Übergangsgeldes aus einem
Teilarbeitsentgelt nicht berücksichtigt wurde, |
|
6. |
sonstige
Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche Stelle im Zusammenhang
mit medizinischen oder mit berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation
erbringt. |
[bis 31.12.2000 Satz 1 Nr. 1, 2,
3 und 5 werden auf das nach § 24 Abs. 4 berechnete Übergangsgeld
und das Ersatz-Übergangsgeld nicht angewendet.] [ab 1.1.2001 aufgehoben]
(2) Soweit der Anspruch der Versicherten
auf eine Leistung, die nach Absatz 1 Nr. 6 auf das Übergangsgeld anzurechnen
ist, nicht erfüllt wird, geht er mit Zahlung des Übergangsgeldes
auf den Träger der Rentenversicherung über. §§ 104
und 115 des Zehnten Buches bleiben unberührt.
Vierter Titel
Ergänzende Leistungen
§ 28
Art der Leistungen
Als ergänzende Leistungen
zur Rehabilitation können außer dem Übergangsgeld
|
1. |
Haushaltshilfe, |
|
2. |
Reisekosten, |
|
3. |
ärztlich
verordneter Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung
und |
|
4. |
Übernahme
der Kosten, die mit den berufsfördernden Leistungen in unmittelbarem
Zusammenhang stehen, insbesondere für Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren,
Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgeräte, |
erbracht werden.
§ 29
Haushaltshilfe
(1) Haushaltshilfe kann erbracht
werden, wenn
|
1. |
Versicherte
wegen der medizinischen, berufsfördernden oder sonstigen Leistungen
außerhalb des eigenen Haushalts untergebracht sind und ihnen deshalb
die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, |
|
2. |
eine
andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen
kann und |
|
3. |
im
Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe |
| |
|
a) |
das zwölfte
Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder |
| |
|
b) |
das behindert
und auf Hilfe angewiesen ist |
§ 38 Abs. 4 des Fünften
Buches ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Anstelle der Haushaltshilfe
können im besonders begründeten Einzelfall die Kosten für
die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung des Kindes bis zur Höhe
des Aufwandes für die sonst zu erbringende Haushaltshilfe übernommen
werden, wenn sich die Mitnahme des Kindes auf den Rehabilitationserfolg
voraussichtlich nicht nachteilig auswirkt und die Unterbringung und Betreuung
des Kindes sichergestellt ist.
§ 30
b
(1) Zu den Reisekosten gehören
|
1. |
Fahrkosten
und Transportkosten, |
|
2. |
Verpflegungskosten
und Übernachtungskosten, |
|
3. |
Kosten
des Gepäcktransports, |
|
4. |
Wegestreckenentschädigung
und Mitnahmeentschädigung für die Versicherten und für eine
wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson. |
(2) Reisekosten werden im Regelfall
für zwei Familienheimfahrten im Monat oder anstelle von Familienheimfahrten
für zwei Fahrten eines Angehörigen zum Aufenthaltsort der Versicherten
übernommen. Im Zusammenhang mit medizinischen Leistungen werden Reisekosten
übernommen, wenn den Versicherten die Leistungen länger als acht
Wochen erbracht werden.
Fünfter Titel
Sonstige Leistungen
§ 31
Sonstige Leistungen
(1) Als sonstige Leistungen
zur Rehabilitation können erbracht werden
|
1. |
Leistungen
zur Eingliederung von Versicherten in das Erwerbsleben, insbesondere nachgehende
Leistungen zur Sicherung des Rehabilitationserfolges, |
|
2. |
stationäre
medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit für
Versicherte, die eine besonders gesundheitsgefährdende, ihre Erwerbsfähigkeit
ungünstig beeinflussende Beschäftigung ausüben, |
|
3. |
Nach-
und Festigungskuren wegen Geschwulsterkrankungen für Versicherte,
Bezieher einer Rente sowie ihre Angehörigen, |
|
4. |
stationäre
Heilbehandlung für Kinder von Versicherten, Beziehern einer Rente
wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder für Bezieher
einer Waisenrente, wenn hierdurch voraussichtlich eine erhebliche Gefährdung
der Gesundheit beseitigt oder eine beeinträchtigte Gesundheit wesentlich
gebessert oder wiederhergestellt werden kann, |
|
5. |
Zuwendungen
für Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen
oder die Rehabilitation fördern. |
Für Kinderheilbehandlungen findet
§ 12 Abs. 2 Anwendung.
(2) Die Leistungen nach Absatz
1 Satz 1 Nr. 1 setzen voraus, daß die persönlichen und versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen, die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und die Leistungen
für Versicherte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, daß die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen erfüllt sind, die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 4, daß der Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
für medizinische Leistungen erfüllt. Sie werden nur aufgrund
gemeinsamer Richtlinien der Träger der Rentenversicherung erbracht,
die im Benehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
erlassen werden.
(3) Die Aufwendungen für
nichtstationäre Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie für
sonstige Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 dürfen im
Bereich der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter sowie im Bereich
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Bundesknappschaft
im Kalenderjahr 7,5 vom Hundert der Haushaltsansätze für die
medizinischen, berufsfördernden und ergänzenden Leistungen zur
Rehabilitation nicht übersteigen.
Sechster Titel
Zuzahlung bei medizinischen und
bei sonstigen Leistungen
§ 32
Zuzahlung bei medizinischen und
bei sonstigen Leistungen
(1) Versicherte, die das achtzehnte
Lebensjahr vollendet haben und stationäre medizinische Leistungen
in Anspruch nehmen, zahlen für jeden Kalendertag dieser Leistungen
den sich nach § 40 Abs. 5 und § 310 Abs. 1 des Fünften Buches
ergebenden Betrag. Die Zuzahlung ist für längstens 14 Tage und
in Höhe des sich nach § 40 Abs. 6 und § 310 Abs. 1 des Fünften
Buches ergebenden Betrags zu leisten, wenn der unmittelbare Anschluß
der stationären Heilbehandlung an eine Krankenhausbehandlung medizinisch
notwendig ist (Anschlußrehabilitation); als unmittelbar gilt auch,
wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die
Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen
Gründen nicht möglich. Hierbei ist eine innerhalb eines Kalenderjahres
an einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung geleistete Zuzahlung
anzurechnen.
(2) Absatz 1 gilt auch für
Versicherte oder Bezieher einer Rente, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben und für sich oder ihre Ehegatten sonstige stationäre Leistungen
in Anspruch nehmen.
(3) Bezieht ein Versicherter
Übergangsgeld, das nach § 24 Abs. 1 begrenzt ist, hat er für
die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld eine Zuzahlung nicht zu leisten.
(4) Der Träger der Rentenversicherung
bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von der Zuzahlung nach Absatz 1
oder 2 abgesehen werden kann, wenn sie den Versicherten oder den Rentner
unzumutbar belasten würde.
(5) Die Zuzahlung steht der Annahme
einer vollen Übernahme der Rehabilitationsaufwendungen im Sinne arbeitsrechtlicher
Vorschriften nicht entgegen.
Zweiter Abschnitt
Renten
Erster Unterabschnitt
Rentenarten und Voraussetzungen
für einen Rentenanspruch
§ 33
Rentenarten
(1) Renten werden geleistet
wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
[bis 31.12.2000
(2 Rente wegen Alters
wird geleistet als
|
1. |
Regelaltersrente, |
|
2. |
Altersrente für langjährig
Versicherte, |
|
3. |
Altersrente für Schwerbehinderte,
Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige, |
|
4. |
Altersrente für langjährig
unter Tage beschäftigte Bergleute |
sowie nach den Vorschriften des Fünften
Kapitels als
|
5. |
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
oder nach Altersteilzeitarbeit, |
|
6. |
Altersrente für Frauen. |
[ab 1.1.2001
(2) Rente wegen Alters wird geleistet
als
|
1. |
Regelaltersrente, |
|
2. |
Altersrente für langjährig
Versicherte, |
|
3. |
Altersrente für Schwerbehinderte, |
|
4. |
Altersrente für langjährig
unter Tage beschäftigte Bergleute |
sowie nach den Vorschriften des Fünften
Kapitels als
|
5. |
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
oder nach Altersteilzeitarbeit, |
|
6. |
Altersrente für Frauen. |
[bis 31.12.2000
(3) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
wird geleistet als
|
1. |
Rente
wegen Berufsunfähigkeit, |
|
2. |
Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit, |
|
3. |
Rente
für Bergleute.] |
[ab 1.1.2001
(3) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
wird geleistet als
|
1. |
.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, |
|
2. |
.
Rente wegen voller Erwerbsminderung |
sowie nach den Vorschriften des Fünften
Kapitels als
|
3. |
Rente
wegen Berufsunfähigkeit, |
|
4. |
Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit, |
|
5. |
Rente
für Bergleute] |
[bis 31.12.1999
(4) Rente wegen Todes wird geleistet
als
|
1. |
Witwenrente oder Witwerrente, |
|
2. |
Erziehungsrente, |
|
3. |
Waisenrente.] |
[ab 1.1.2000
(4) Rente wegen Todes wird geleistet
als
|
1. |
kleine
Witwenrente oder Witwerrente, |
|
2. |
große
Witwenrente oder Witwerrente, |
|
3. |
Erziehungsrente, |
|
4. |
Waisenrente.] |
(5) Nach den Vorschriften des
Fünften Kapitels werden auch die Knappschaftsausgleichsleistung und
Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
geleistet.
§ 34
Voraussetzungen für einen
Rentenanspruch und Hinzuverdienstgrenze
(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen
haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche
Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen
besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen
vorliegen.
(2) Anspruch auf eine Rente wegen
Alters besteht vor Vollendung des 65. Lebensjahres nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze
nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn
das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder
selbständigen Tätigkeit im Monat die in Absatz 3 genannten Beträge
nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils
einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 3 im
Laufe eines jeden [bis 31.12.1999 Jahres seit Rentenbeginn] [ab 1.1.2000
Kalenderjahres] außer Betracht bleibt. Dem Arbeitsentgelt aus einer
Beschäftigung steht der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich.
[bis 31.12.1999
Mehrere Beschäftigungen und selbständige Tätigkeiten werden
zusammengerechnet.] [ab 1.1.2000 Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus
mehreren Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten werden
zusammengerechnet.] Nicht als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das
|
1. |
eine
Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn es das dem
Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des §
37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder |
|
2. |
ein
Behinderter von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nr. 2 genannten
Einrichtung erhält. |
[bis 31.12.1999
(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
|
1. |
bei
einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, |
|
2. |
bei
einer Rente wegen Alters als Teilrente von |
| |
|
a) |
einem Drittel
der Vollrente das 70fache, |
| |
|
b) |
der Hälfte
der Vollrente das 52,5fache, |
| |
|
c) |
zwei Dritteln
der Vollrente das 35fache |
des aktuellen Rentenwerts (§
68), vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1
bis 3) des letzten Kalenderjahres vor Beginn der ersten Rente wegen Alters,
mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten.]
[ab 1.1.2000
(3) Die Hinzuverdienstgrenze
beträgt
|
1. |
bei
einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, |
|
2. |
bei
einer Rente wegen Alters als Teilrente von |
| |
|
a) |
einem Drittel
der Vollrente das 23,3fache, |
| |
|
b) |
der Hälfte
der Vollrente das 17,5fache, |
| |
|
c) |
zwei Dritteln
der Vollrente das 11,7fache |
des aktuellen Rentenwerts (§
68), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs.
1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente
wegen Alters, mindestens mit 1,5 Entgeltpunkten.] (4) Anspruch
auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erziehungsrente
besteht nicht nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder
für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente.
Zweiter Unterabschnitt
Anspruchsvoraussetzungen für
einzelne Renten
Erster Titel
Renten wegen Alters
§ 35
Regelaltersrente
Versicherte haben Anspruch
auf Altersrente, wenn sie
|
1. |
das
65. Lebensjahr vollendet und |
|
2. |
die
allgemeine Wartezeit erfüllt |
haben.
[bis 31.12.1999
§ 36
Altersrente für langjährig
Versicherte
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
|
1. |
das
63. Lebensjahr vollendet und |
|
2. |
die
Wartezeit von 35 Jahren erfüllt |
haben.]
[ab 1.1.2000
§ 36
Altersrente für langjährig
Versicherte
Versicherte können eine
Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen,
wenn sie
|
1. |
das
62. Lebensjahr vollendet und |
|
2. |
die
Wartezeit von 35 Jahren erfüllt |
haben.
31.12.2000
[bis 31.12.2000
§ 37
Altersrente für Schwerbehinderte,
Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige
Versicherte haben Anspruch
auf Altersrente, wenn sie
|
1. |
das
60. Lebensjahr vollendet haben, |
|
2. |
bei
Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte (§ 1 Schwerbehindertengesetz)
anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind und |
|
3. |
die
Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.] |
[ab 1.1.2001
§ 37
Altersrente für Schwerbehinderte
Versicherte haben Anspruch
auf Altersrente, wenn sie
|
1. |
das
63. Lebensjahr vollendet haben, |
|
2. |
bei
Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte (§ 1 Schwerbehindertengesetz)
anerkannt sind und |
|
3. |
die
Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. |
Die vorzeitige Inanspruchnahme einer
solchen Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist möglich.]
[bis 31.12.1999
§ 38
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
oder nach Altersteilzeitarbeit
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
|
1. |
das
60. Lebensjahr vollendet haben, |
|
2. |
entweder |
| |
|
a) |
bei Beginn
der Rente arbeitslos sind und innerhalb der letzten eineinhalb Jahre vor
Beginn der Rente insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld
für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben |
| |
|
b) |
24 Kalendermonate
Altersteilzeitarbeit ausgeübt haben, |
|
3. |
in
den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge
für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten und Zeiten
des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die nicht
auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung
oder Tätigkeit sind, verlängert, und |
|
4. |
die
Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. |
Pflichtbeiträge für eine
versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Satzes
1 liegen auch vor, wenn
|
1. |
freiwillige
Beiträge gezahlt worden sind, die als Pflichtbeiträge gelten,
oder |
|
2. |
Pflichtbeiträge
aus den in §§ 3 oder 4 genannten Gründen gezahlt worden
sind oder als gezahlt gelten oder |
|
3. |
für
Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die ein Leistungsträger
mitgetragen hat. |
Altersteilzeitarbeit im Sinne dieses
Buches liegt vor, wenn für den Versicherten nach dem Altersteilzeitgesetz
Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt und Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt
für die Altersteilzeitarbeit und mindestens 90 vom Hundert des Vollzeitarbeitsentgelts
gezahlt worden sind.
§ 39
Altersrente für Frauen
Versicherte Frauen haben Anspruch
auf Altersrente, wenn sie
|
1. |
das
60. Lebensjahr vollendet, |
|
2. |
nach
Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge
für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und |
|
3. |
die
Wartezeit von 15 Jahren erfüllt |
haben. § 38 Satz 2 ist anzuwenden.]
§ 40
Altersrente für langjährig
unter Tage beschäftigte Bergleute
Langjährig unter Tage
beschäftigte Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
|
1. |
das
60. Lebensjahr vollendet und |
|
2. |
die
Wartezeit von 25 Jahren erfüllt |
haben.
Jahren
[bis 31.12.1999
§ 41
Stufenweise Anhebung und Flexibilisierung
der Altersgrenzen von 60 und 63 Jahren
(1) Die Altersgrenze von 60
Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich.
Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen
Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19.
(2) Die Altersgrenze von 60 Jahren
wird bei Altersrenten für Frauen für Versicherte, die nach dem
31. Dezember 1939 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme
einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen
und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten
bestimmen sich nach Anlage 20.
(3) Die Altersgrenze von 63 Jahren
wird für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind,
angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich.
Die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen
Inanspruchnahme der Altersrente bestimmen sich nach Anlage 21.
(4) Der Anspruch des Versicherten
auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach
dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. Eine Vereinbarung, die die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung
zu einem Zeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer vor Vollendung des
65. Lebensjahres eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer
gegenüber als auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgeschlossen,
es sei denn, daß die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre
vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer bestätigt
worden ist.]
[ab 1.1.2000
§ 41
Altersrente und Kündigungsschutz
Der Anspruch des Versicherten
auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach
dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. Eine Vereinbarung, die die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung
zu einem Zeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer vor Vollendung des
65. Lebensjahres eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer
gegenüber als auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgeschlossen,
es sei denn, daß die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre
vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer bestätigt
worden ist.]
§ 42
Vollrente und Teilrente
(1) Versicherte können
eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente
in Anspruch nehmen.
(2) Die Teilrente beträgt
ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der erreichten Vollrente.
(3) Versicherte, die wegen der
beabsichtigten Inanspruchnahme einer Teilrente ihre Arbeitsleistung einschränken
wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, daß er mit ihnen
die Möglichkeiten einer solchen Einschränkung erörtert.
Macht der Versicherte hierzu für seinen Arbeitsbereich Vorschläge,
hat der Arbeitgeber zu diesen Vorschlägen Stellung zu nehmen.
Zweiter Titel
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
[bis 31.12.2000
§ 43
Rente wegen Berufsunfähigkeit
(1) Versicherte haben bis zur
Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit,
wenn sie
|
1. |
berufsunfähig
sind, |
|
2. |
in
den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei
Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit haben und |
|
3. |
vor
Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. |
§ 38 Satz 2 ist anzuwenden.
(2) Berufsunfähig sind Versicherte,
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger
als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch
gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen
Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten,
nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist,
umfaßt alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten
entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs
ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen
ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar
ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen
zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden
sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig
ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
(3) Der Zeitraum von fünf
Jahren vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit verlängert
sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine
versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
|
1. |
Anrechnungszeiten
und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, |
|
2. |
Berücksichtigungszeiten,
soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit
nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig oder nur
unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens geringfügig war, |
|
3. |
Zeiten,
die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen
ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten
wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt, |
|
4. |
Zeiten
einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu
sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung. |
(4) Eine Pflichtbeitragszeit
von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
ist nicht erforderlich, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund
eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit
vorzeitig erfüllt ist.
(5) Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit
wird abhängig vom erzielten Hinzuverdienst (§ 96a Abs. 2 Nr.
2) in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe
von einem Drittel geleistet.]
[ab 1.1.2001
§ 43
Rente wegen Erwerbsminderung
(1) Versicherte haben bis zur
Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
wenn sie
|
1. |
teilweise
erwerbsgemindert sind, |
|
2. |
in
den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder
Tätigkeit haben und |
|
3. |
vor
Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. |
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte,
die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande
sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein; dabei
ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
(2) Versicherte haben bis zur
Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung,
wenn sie
|
1. |
voll
erwerbsgemindert sind, |
|
2. |
in
den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder
Tätigkeit haben und |
|
3. |
vor
Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. |
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte,
die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande
sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein; dabei ist
die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Voll erwerbsgemindert
sind auch Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere
der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein
können. Voll erwerbsgemindert ist nicht, wer
|
1. |
eine
selbständige Tätigkeit ausübt oder |
|
2. |
eine
Beschäftigung ausübt und daraus Arbeitsentgelt erzielt, das ein
Siebtel der monatlichen Bezugsgröße überschreitet, wobei
ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe
eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße im Laufe eines jeden
Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Arbeitsentgelt aus mehreren
Beschäftigungen wird zusammengerechnet. Nicht als Arbeitsentgelt gilt
das Entgelt, das |
|
|
a) |
eine Pflegeperson
von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn es das dem Umfang der
Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des
Elften Buches nicht übersteigt, |
|
|
b) |
ein Behinderter
von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Einrichtung
erhält oder |
|
|
c) |
ein Versicherter,
der bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert
war, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen
Arbeitsmarkt erzielt. |
(3) Der Zeitraum von fünf
Jahren vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit verlängert
sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine
versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
|
1. |
Anrechnungszeiten
und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, |
|
2. |
Berücksichtigungszeiten, |
|
3. |
Zeiten,
die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen
ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten
wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt, |
|
4. |
Zeiten
einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu
sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung. |
Zeiten nach Nummer 2 liegen nur vor,
wenn während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht
ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig oder nur unter
Berücksichtigung des Gesamteinkommens geringfügig war.
(4) Eine Pflichtbeitragszeit
von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes
eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt
ist.
(5) Versicherte, die bereits
vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren
und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf
Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren
erfüllt haben.]
[bis 31.12.2000
§ 44
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
(1) Versicherte haben bis zur
Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
wenn sie
|
1. |
erwerbsunfähig
sind, |
|
2. |
in
den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei
Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit haben und |
|
3. |
vor
Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. |
§ 38 Satz 2 ist anzuwenden.
(2) Erwerbsunfähig sind
Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit
außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit
auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das
ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt; erwerbsunfähig
sind auch Versicherte nach § 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der
Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
Erwerbsunfähig ist nicht, wer
|
1. |
eine
selbständige Tätigkeit ausübt oder |
|
2. |
eine
Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige
Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. |
(3) Versicherte, die bereits
vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit erwerbsunfähig waren
und seitdem ununterbrochen erwerbsunfähig sind, haben Anspruch auf
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren
erfüllt haben.
(4) § 43 Abs. 3 und 4 ist
anzuwenden.
(5) Wird die Hinzuverdienstgrenze
des § 96a Abs. 2 Nr. 1 überschritten, ist die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen des § 96a Abs. 2 Nr. 2 in
Höhe der Rente wegen Berufsunfähigkeit zu leisten, wenn Erwerbsunfähigkeit
nach Absatz 2 weiterhin vorliegt.]
[bis 31.12.2000
§ 45
Rente für Bergleute
(1) Versicherte haben bis zur
Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente für Bergleute,
wenn sie
|
1. |
im
Bergbau vermindert berufsfähig sind, |
|
2. |
in
den letzten fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit
drei Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten haben und |
|
3. |
vor
Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit die allgemeine
Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt haben. |
(2) Im Bergbau vermindert berufsfähig
sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht imstande sind,
|
1. |
die
von ihnen bisher ausgeübte knappschaftliche Beschäftigung und |
|
2. |
eine
andere wirtschaftlich im wesentlichen gleichwertige knappschaftliche Beschäftigung,
die von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen
und Fähigkeiten ausgeübt wird, |
auszuüben. Die jeweilige Arbeitsmarktlage
ist nicht zu berücksichtigen. Nicht im Bergbau vermindert berufsfähig
sind Versicherte, die eine im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 wirtschaftlich und
qualitativ gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit
außerhalb des Bergbaus ausüben.
(3) Versicherte haben bis zur
Vollendung des 65. Lebensjahres auch Anspruch auf Rente für Bergleute,
wenn sie
|
1. |
das
50. Lebensjahr vollendet haben, |
|
2. |
im
Vergleich zu der von ihnen bisher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung
eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbständige
Tätigkeit nicht mehr ausüben und |
|
3. |
die
Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben. |
(4) § 43 Abs. 3 und 4
ist anzuwenden.
(5) Eine Rente für Bergleute
wird abhängig vom erzielten Hinzuverdienst (§ 96a Abs. 2 Nr.
3) in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe
von einem Drittel geleistet.]
Dritter Titel
Renten wegen Todes
§ 46
Witwenrente und Witwerrente
(1) Witwen oder Witwer, die
nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tode des versicherten Ehegatten
Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte
Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
(2) Witwen oder Witwer, die nicht
wieder geheiratet haben, haben nach dem Tode des versicherten Ehegatten,
der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große
Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
|
1. |
ein
eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, erziehen, |
|
2. |
das
45. Lebensjahr vollendet haben oder |
|
3. |
[bis
31.12.2000 berufsunfähig oder erwerbsunfähig] [ab 1.1.2001 erwerbsgemindert]
sind. |
Als Kinder werden auch berücksichtigt
|
1. |
Stiefkinder
und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den
Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind, |
|
2. |
Enkel
und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen
sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden. |
Der Erziehung steht die in häuslicher
Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind
des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder
seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten,
auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.
(3) Überlebende Ehegatten,
die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen
der Absätze 1 und 2 Anspruch auf kleine oder große Witwenrente
oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig
erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).
§ 47
Erziehungsrente
(1) Versicherte haben bis zur
Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Erziehungsrente, wenn
|
1. |
ihre
Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden und ihr geschiedener Ehegatte gestorben
ist, |
|
2. |
sie
ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen (§
46 Abs. 2), |
|
3. |
sie
nicht wieder geheiratet haben und |
|
4. |
sie
bis zum Tode des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. |
(2) Geschiedenen Ehegatten
stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben
ist.
§ 48
Waisenrente
(1) Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils
Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn
|
1. |
sie noch einen
Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse
unterhaltspflichtig ist, und |
|
2. |
der verstorbene
Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. |
(2) Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils
Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn
|
1. |
sie einen Elternteil
nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse
unterhaltspflichtig war, und |
|
2. |
der verstorbene
Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. |
(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt
|
1. |
Stiefkinder und
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt
des Verstorbenen aufgenommen waren, |
|
2. |
Enkel und Geschwister,
die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend
unterhalten wurden. |
(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente
besteht längstens
|
1. |
bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder |
|
2. |
bis
zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise |
| |
|
a) |
sich in Schulausbildung oder
Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne
des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung
eines freiwilligen ökologischen Jahres leistet oder |
| |
|
b) |
wegen körperlicher,
geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst
zu unterhalten. |
(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr.
2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente
maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung
der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst,
Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung,
höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder
Zivildienstes entsprechenden Zeitraum.
(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht
dadurch, daß die Waise als Kind angenommen wird.
§ 49
Renten wegen Todes bei Verschollenheit
Sind Ehegatten, geschiedene
Ehegatten oder Elternteile verschollen, gelten sie als verstorben, wenn
die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten
über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Träger der Rentenversicherung
kann von den Berechtigten die Versicherung an Eides Statt verlangen, daß
ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über den Verschollenen
nicht bekannt sind. Der Träger der Rentenversicherung ist berechtigt,
für die Rentenleistung den nach den Umständen mutmaßlichen
Todestag festzustellen.
Vierter Titel
Wartezeiterfüllung
§ 50
Wartezeiten
(1) Die Erfüllung der
allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen
Anspruch auf
|
1. |
Regelaltersrente, |
|
2. |
Rente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und |
|
3. |
Rente
wegen Todes. |
Die allgemeine Wartezeit gilt als
erfüllt für einen Anspruch auf
|
1. |
Regelaltersrente,
wenn der Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen
hat, |
|
2. |
Hinterbliebenenrente,
wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tode eine Rente bezogen hat. |
[bis 31.12.1999
(2) Die Erfüllung der Wartezeit
von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
|
1. |
Altersrente
wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und |
|
2. |
Altersrente
für Frauen.] |
[ab 1.1.2000
(2) aufgehoben]
[bis 31.12.2000
(3) Die Erfüllung der Wartezeit
von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor
Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nicht erfüllt haben.]
[ab 1.1.2001
(3) Die Erfüllung der Wartezeit
von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen
voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor
Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.]
[bis 31.12.2000
(4) Die Erfüllung der Wartezeit
von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
|
1. |
Altersrente
für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und |
|
2. |
Rente
für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.] |
[ab 1.1.2001
(4) Die Erfüllung der Wartezeit
von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente
für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute.]
(5) Die Erfüllung der Wartezeit
von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
|
1. |
Altersrente
für langjährig Versicherte und |
|
2. |
Altersrente
für Schwerbehinderte[bis 31.12.2000, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige]. |
§ 51
Anrechenbare Zeiten
[bis 31.12.1999
(1) Auf die allgemeine Wartezeit
und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit
Beitragszeiten angerechnet.]
[ab 1.1.2000
(1) Auf die allgemeine Wartezeit
und auf die Wartezeit von 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten
angerechnet.]
(2) Auf die Wartezeit von 25
Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung
mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet.
(3) Auf die Wartezeit von 35
Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet,
mit Berücksichtigungszeiten jedoch nur, soweit während dieser
Zeit eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist,
die mehr als geringfügig oder nur unter Berücksichtigung des
Gesamteinkommens geringfügig war.
(4) Auf die Wartezeiten werden
auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet.
§ 52
Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich
Ist zugunsten von Versicherten
ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird auf die Wartezeit die
volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte
für übertragene oder begründete Rentenanwartschaften in
der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten durch die Zahl
0,0625 und in der knappschaftlichen Rentenversicherung durch die Zahl 0,0468
geteilt werden. Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die in die Ehezeit
fallenden Kalendermonate nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind.
§ 53
Vorzeitige Wartezeiterfüllung
(1) Die allgemeine Wartezeit
ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte
|
1. |
wegen
eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, |
|
2. |
wegen
einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz als
Wehrdienstleistende oder Soldaten auf Zeit, |
|
3. |
wegen
einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistende
oder |
|
4. |
wegen
eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz) |
vermindert erwerbsfähig geworden
oder gestorben sind. Satz 1 Nr. 1 findet nur Anwendung für Versicherte,
die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig
waren oder in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge
für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.
[bis
31.12.2000 Die Sätze 1 und 2 finden für die Rente für Bergleute
nur Anwendung, wenn der Versicherte vor Eintritt der im Bergbau verminderten
Berufsfähigkeit zuletzt in der knappschaftlichen Rentenversicherung
versichert war.]
(2) Die allgemeine Wartezeit
ist auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs
Jahren nach Beendigung einer Ausbildung [bis 31.12.2000 erwerbsunfähig]
[ab 1.1.2001 voll erwerbsgemindert] geworden oder gestorben sind und in
den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge
für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.
[bis
31.12.2000 Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit
oder des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung
nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren.] [ab 1.1.2001
Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder
des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach
Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren.]
(3) Pflichtbeiträge für
eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der Absätze
1 und 2 liegen auch vor, wenn
|
1. |
freiwillige
Beiträge gezahlt worden sind, die als Pflichtbeiträge gelten,
oder |
|
2. |
Pflichtbeiträge
aus den in §§ 3 oder 4 genannten Gründen gezahlt worden
sind oder als gezahlt gelten oder |
|
3. |
für
Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die ein Leistungsträger
mitgetragen hat. |
Fünfter Titel
Rentenrechtliche Zeiten
§ 54
Begriffsbestimmungen
(1) Rentenrechtliche Zeiten
sind
|
1. |
Beitragszeiten, |
| |
|
a) |
als Zeiten
mit vollwertigen Beiträgen, |
| |
|
b) |
als beitragsgeminderte
Zeiten, |
|
2. |
beitragsfreie
Zeiten und |
|
3. |
Berücksichtigungszeiten. |
(2) Zeiten mit vollwertigen
Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht
beitragsgeminderte Zeiten sind.
(3) Beitragsgeminderte Zeiten
sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten,
einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind.
Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen
für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Als
solche gelten stets die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen
für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen
Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Auf die ersten
36 Kalendermonate werden die im Fünften Kapitel geregelten Anrechnungszeiten
wegen einer Lehre angerechnet.
(4) Beitragsfreie Zeiten sind
Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder
mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge
gezahlt worden sind.
§ 55
Beitragszeiten
[ab 1.1.2000 (1)] Beitragszeiten
sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten)
oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten
sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften
als gezahlt gelten.
[ab 1.1.2000
(2) Soweit ein Anspruch auf Rente
eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu
auch
|
1. |
freiwillige
Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder |
|
2. |
Pflichtbeiträge,
für die aus den in §§ 3 oder 4 genannten Gründen Beiträge
gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder |
|
3. |
Beiträge
für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.] |
§ 56
Kindererziehungszeiten
(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der
Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen
Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes
Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn
|
1. |
die Erziehungszeit
diesem Elternteil zuzuordnen ist, |
|
2. |
die Erziehung
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen
gleichsteht und |
|
3. |
der Elternteil
nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist. |
(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil
zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind
gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet.
Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine
übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie
zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt
werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung
für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend
für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen,
es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung
dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt oder eine rechtskräftige
Entscheidung über einen Versorgungsausgleich durchgeführt. Für
die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über
die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende
Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen.
Haben mehrere Elternteile das Kind erzogen, ist die Erziehungszeit demjenigen
zuzuordnen, der das Kind überwiegend erzogen hat, soweit sich aus
Satz 3 nicht etwas anderes ergibt.
(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort
gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem
Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung
oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten
Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten
hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten im Ausland
auch, wenn der Ehegatte des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten
hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4
genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit
war.
(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen,
wenn sie
|
1. |
während
der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung
oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
ausgeübt haben, die aufgrund |
|
|
a) |
einer zeitlich begrenzten
Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder |
|
|
b) |
einer Regelung des zwischen-
oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler
Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch) |
|
|
den Vorschriften
über die Versicherungspflicht nicht unterliegt, |
|
2. |
während
der Erziehungszeit zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehören,
eine Teilrente wegen Alters beziehen oder von der Versicherungspflicht
befreit waren und nach dieser Zeit nicht nachversichert worden sind oder |
|
3. |
während
der Erziehungszeit Abgeordnete, Minister oder Parlamentarische Staatssekretäre
waren und nicht ohne Anspruch auf Versorgung ausgeschieden sind. |
(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach
Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während
dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen,
für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit
für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten
der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
§ 57
Berücksichtigungszeiten
Die Zeit der Erziehung eines
Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil
eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die
Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen.
58
Anrechnungszeiten
(1) Anrechnungszeiten sind
Zeiten, in denen Versicherte
|
1. |
wegen
Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur Rehabilitation
erhalten haben, |
|
2. |
wegen
Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem
Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige
Tätigkeit nicht ausgeübt haben, |
|
3. |
wegen
Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet
waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen
des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen
haben, |
|
4. |
nach
dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule
besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen
haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens
bis zu drei Jahren, oder |
|
5. |
eine
Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der
Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende
Zurechnungszeit. |
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
sind alle beruflichen Bildungsmaßnahmen, die auf die Aufnahme einer
Berufsausbildung vorbereiten oder der beruflichen Eingliederung dienen,
sowie Vorbereitungslehrgänge zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses
und allgemeinbildende Kurse zum Abbau von schwerwiegenden beruflichen Bildungsdefiziten.
Zeiten, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig
waren, sind nicht Anrechnungszeiten.
(2) Anrechnungszeiten nach Absatz
1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung
oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst
oder Zivildienst unterbrochen ist. Eine selbständige Tätigkeit
ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten
nicht weiter ausgeübt werden kann.
(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit
oder Rehabilitation liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz
1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf
Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.
(4) Anrechnungszeiten liegen
bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder
Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesanstalt für Arbeit für
sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung,
an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt hat.
(5) Anrechnungszeiten sind nicht
für die Zeit der Leistung einer Vollrente wegen Alters zu berücksichtigen.
[bis 31.12.2000
§ 59
Zurechnungszeit
(1) Zurechnungszeit ist die
Zeit, die bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte
das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Die Zurechnungszeit beginnt
|
1. |
bei
einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit mit
dem Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit, |
|
2. |
bei
einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, auf die erst nach Erfüllung
einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente, |
|
3. |
bei
einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente mit dem Tode des Versicherten
und |
|
4. |
bei
einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente. |
(3) Die Zurechnungszeit endet
mit dem Zeitpunkt, der sich ergibt, wenn die Zeit bis zum vollendeten 55.
Lebensjahr in vollem Umfang, die darüber hinausgehende Zeit bis zum
vollendeten 60. Lebensjahr zu einem Drittel dem nach Absatz 2 maßgeblichen
Zeitpunkt hinzugerechnet wird.]
[ab 1.1.2001
§ 59
Zurechnungszeit
(1) Zurechnungszeit ist die
Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen
Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat.
(2) Die Zurechnungszeit beginnt
|
1. |
bei
einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden
Erwerbsminderung, |
|
2. |
bei
einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung
einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente, |
|
3. |
bei
einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente mit dem Tode des Versicherten
und |
|
4. |
bei
einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente. |
(3) Die Zurechnungszeit endet
mit dem Zeitpunkt, der sich ergibt, wenn die Zeit bis zum vollendeten 55.
Lebensjahr in vollem Umfang, die darüber hinausgehende Zeit bis zum
vollendeten 60. Lebensjahr zu zwei Dritteln dem nach Absatz 2 maßgebenden
Zeitpunkt hinzugerechnet wird.]
§ 60
Zuordnung beitragsfreier Zeiten
zur knappschaftlichen Rentenversicherung
(1) Anrechnungszeiten und eine
Zurechnungszeit werden der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet,
wenn vor dieser Zeit der letzte Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung
gezahlt worden ist.
(2) Anrechnungszeiten wegen einer
schulischen Ausbildung werden der knappschaftlichen Rentenversicherung
auch dann zugeordnet, wenn während oder nach dieser Zeit die Versicherung
beginnt und der erste Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung
gezahlt worden ist.
§ 61
Ständige Arbeiten unter Tage
(1) Ständige Arbeiten
unter Tage sind solche Arbeiten nach dem 31. Dezember 1967, die nach ihrer
Natur ausschließlich unter Tage ausgeübt werden.
(2) Den ständigen Arbeiten
unter Tage werden gleichgestellt:
|
1. |
Arbeiten,
die nach dem Tätigkeitsbereich der Versicherten sowohl unter Tage
als auch über Tage ausgeübt werden, wenn sie während eines
Kalendermonats in mindestens 18 Schichten überwiegend unter Tage ausgeübt
worden sind; Schichten, die in einem Kalendermonat wegen eines auf einen
Arbeitstag fallenden Feiertags ausfallen, gelten als überwiegend unter
Tage verfahrene Schichten, |
|
2. |
Arbeiten
als Mitglieder der für den Einsatz unter Tage bestimmten Grubenwehr,
mit Ausnahme als Gerätewarte, für die Dauer der Zugehörigkeit, |
|
3. |
Arbeiten
als Mitglieder des Betriebsrats, wenn die Versicherten bisher ständige
Arbeiten unter Tage oder nach Nummer 1 oder 2 gleichgestellte Arbeiten
ausgeübt haben und im Anschluß daran wegen der Betriebsratstätigkeit
von diesen Arbeiten freigestellt worden sind. |
(3) Als überwiegend unter
Tage verfahren gelten auch Schichten, die in einem Kalendermonat wegen
|
1. |
krankheitsbedingter
Arbeitsunfähigkeit, |
|
2. |
bezahlten
Urlaubs oder |
|
3. |
Inanspruchnahme
einer Leistung zur Rehabilitation oder einer Vorsorgekur ausfallen, wenn
in diesem Kalendermonat aufgrund von ständigen Arbeiten unter Tage
oder gleichgestellten Arbeiten Beiträge gezahlt worden sind und die
Versicherten in den drei voraufgegangenen Kalendermonaten mindestens einen
Kalendermonat ständige Arbeiten unter Tage oder gleichgestellte Arbeiten
ausgeübt haben. |
§ 62
Schadensersatz bei rentenrechtlichen
Zeiten
Durch die Berücksichtigung
rentenrechtlicher Zeiten wird ein Anspruch auf Schadensersatz wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit nicht ausgeschlossen oder gemindert.
Dritter Unterabschnitt
Rentenhöhe und Rentenanpassung
Erster Titel
Grundsätze
§ 63
Grundsätze
(1) Die Höhe einer Rente
richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens
durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.
(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren
durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird
in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder
Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres
(Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.
(3) Für beitragsfreie Zeiten
werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der
in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen
abhängig ist.
(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen
Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor
bestimmt.
[bis 31.12.2000
(5) Bei vorzeitiger Inanspruchnahme
einer Altersrente oder bei Verzicht auf eine Altersrente nach dem 65. Lebensjahr
werden Vorteile oder Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer
durch einen Zugangsfaktor vermieden.]
[ab 1.1.2001
(5) Vorteile und Nachteile einer
unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.]
(6) Der Monatsbetrag einer Rente
ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten
persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen
Rentenwert vervielfältigt werden.
(7) Der aktuelle Rentenwert wird
entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung
der Belastungsveränderung bei Arbeitsentgelten und Renten durch Steuern
und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für
Arbeit [ab 1.1.2001 sowie unter Berücksichtigung der durchschnittlichen
Lebenserwartung der 65jährigen] jährlich angepaßt.
Zweiter Titel
Berechnung und Anpassung der Renten
§ 64
Rentenformel für Monatsbetrag
der Rente
Der Monatsbetrag der Rente
ergibt sich, wenn
|
1. |
die
unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen
Entgeltpunkte, |
|
2. |
der
Rentenartfaktor und |
|
3. |
der
aktuelle Rentenwert |
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander
vervielfältigt werden.
§ 65
Anpassung der Renten
Zum 1. Juli eines jeden Jahres
werden die Renten angepaßt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert
durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird.
§ 66
Persönliche Entgeltpunkte
(1) Die persönlichen Entgeltpunkte
für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem
die Summe aller Entgeltpunkte für
|
1. |
Beitragszeiten, |
|
2. |
beitragsfreie
Zeiten, |
|
3. |
Zuschläge
für beitragsgeminderte Zeiten, |
|
4. |
Zuschläge
oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich
und |
|
5. |
Zuschläge
aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente
wegen Alters oder bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung |
mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt
und bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird.
(2) Grundlage für die Ermittlung
der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte
|
1. |
des
Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
und bei einer Erziehungsrente, |
|
2. |
des
verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente, |
|
3. |
der
zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer Vollwaisenrente. |
(3) Grundlage für die
Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte einer Teilrente ist die
Summe aller Entgeltpunkte, die der ersten Rente wegen Alters zugrunde liegt.
Der Monatsbetrag einer Teilrente wird aus dem Teil der Summe aller Entgeltpunkte
ermittelt, der dem Anteil der Teilrente an der Vollrente entspricht.
[bis 31.12.2000
(4) Der Monatsbetrag einer nur
teilweise zu leistenden Rente wegen Berufsunfähigkeit oder für
Bergleute wird aus dem Teil der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt, der
dem Anteil der teilweise zu leistenden Rente an der vollen Rente entspricht.]
[ab 1.1.2001
(4) aufgehoben]
§ 67
Rentenartfaktor
Der Rentenartfaktor beträgt für
persönliche Entgeltpunkte bei
|
1. |
Renten wegen Alters |
1,0 |
[bis 31.12.2000
|
2. |
Renten wegen Berufsunfähigkeit |
0,6667 |
|
3. |
Renten wegen Erwerbsunfähigkeit |
1,0] |
[ab 1.1.2001
|
2. |
Renten wegen teilweiser
Erwerbsminderung |
0,5 |
|
3. |
Renten wegen voller
Erwerbsminderung |
1,0] |
|
4. |
Erziehungsrenten |
1,0 |
|
5. |
kleinen Witwenrenten
und kleinen Witwerrenten bis
zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf
des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, |
1,0 |
|
|
anschließend |
0,25 |
|
6. |
großen Witwenrenten
und großen Witwerrenten bis
zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf
des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist |
1,0 |
|
|
anschließend |
0,6 |
|
7. |
Halbwaisenrenten |
0,1 |
|
8. |
Vollwaisenrenten |
0,2 |
[bis 31.12.2000
§ 68
Aktueller Rentenwert
(1) Der aktuelle Rentenwert
ist bis zum 30. Juni 1992 der Betrag, der einer Rente wegen Alters der
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für den Monat
Dezember 1991 entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge
aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Er verändert
sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert
mit den Faktoren für die Veränderung
|
1. |
der
Bruttolohn- und -gehaltsumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer
und |
|
2. |
der
Belastung bei Arbeitsentgelten und Renten |
vervielfältigt wird.
(2) Der Faktor für die Veränderung
der Bruttolohn- und -gehaltsumme je durchschnittlich beschäftigten
Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr
durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird.
(3) Der Faktor für die Veränderung
der Belastung wird ermittelt, indem die Verhältniswerte
|
1. |
aus
der Nettoquote für das Arbeitsentgelt des vergangenen Kalenderjahres
zur Nettoquote für das Arbeitsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres
und |
|
2. |
aus
der Rentennettoquote des vorvergangenen Kalenderjahres zur Rentennettoquote
des vergangenen Kalenderjahres |
miteinander vervielfältigt werden.
Die Nettoquote für das Arbeitsentgelt ist der Verhältniswert
aus dem Nettoentgelt und dem Bruttoentgelt als Durchschnittswert aus der
Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung. Die Rentennettoquote ist der Verhältniswert
aus einer verfügbaren Standardrente und der ihr zugrundeliegenden
Bruttostandardrente (Regelaltersrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter
und der Angestellten mit 45 Entgeltpunkten). Die verfügbare Standardrente
ergibt sich, indem die Bruttostandardrente um den durchschnittlichen Beitragsanteil
zur Krankenversicherung im Sinne des § 106 Abs. 2, den Beitragsanteil
zur Pflegeversicherung und die ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte
durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern gemindert wird.
(4) Bei der Bestimmung des neuen
aktuellen Rentenwerts sind für das vergangene Kalenderjahr die dem
Statistischen Bundesamt zu Beginn eines Kalenderjahres vorliegenden Daten
und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des
bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten der Volkswirtschaftlichen
Gesamtrechnung zugrunde zu legen.]
[ab
1.1.2001
§ 68
Aktueller
Rentenwert und Rentenniveausicherung
(1) Der aktuelle Rentenwert ist der
Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der Rentenversicherung
der Arbeiter und der Angestellten entspricht, wenn für ein Kalenderjahr
Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Bis
zum 30. Juni 1999 ist dies der zum 1. Juli 1998 durch Rechtsverordnung
bestimmte Betrag. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres,
indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung
| 1. |
der Bruttolohn- und -gehaltssumme je
durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer, |
| 2. |
der Belastung bei Arbeitsentgelten und
Renten sowie |
| 3. |
der durchschnittlichen Lebenserwartung
der 65jährigen |
vervielfältigt wird.
(2) Der Faktor für die Veränderung
der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten
Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr
durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird.
(3) Der Faktor für die Veränderung
der Belastung wird ermittelt, indem die Verhältniswerte
| 1. |
aus der Nettoquote für das Arbeitsentgelt
des vergangenen Kalenderjahres zur Nettoquote für das Arbeitsentgelt
des vorvergangenen Kalenderjahres und |
| 2. |
aus der Rentennettoquote des vorvergangenen
Kalenderjahres zur Rentennettoquote des vergangenen Kalenderjahres |
miteinander vervielfältigt werden.
Die Nettoquote für das Arbeitsentgelt ist der Verhältniswert
aus dem Nettoentgelt und dem Bruttoentgelt als Durchschnittswert aus der
Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung. Die Rentennettoquote ist der Verhältniswert
aus einer verfügbaren Standardrente und der ihr zugrundeliegenden
Bruttostandardrente (Regelaltersrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter
und der Angestellten mit 45 Entgeltpunkten). Die verfügbare Standardrente
ergibt sich, indem die Bruttostandardrente um den durchschnittlichen Beitragsanteil
zur Krankenversicherung im Sinne des § 106 Abs. 2, den Beitragsanteil
zur sozialen Pflegeversicherung und die ohne Berücksichtigung weiterer
Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern gemindert
wird.
(4) Der Faktor für die Veränderung
der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen wird ermittelt,
indem der um den Wert eins geminderte Verhältniswert aus der durchschnittlichen
Lebenserwartung der 65jährigen im zurückliegenden neunten Kalenderjahr
und der entsprechenden Lebenserwartung im zurückliegenden achten Kalenderjahr
halbiert und um den Wert eins erhöht wird. Der Wert der durchschnittlichen
Lebenserwartung der 65jährigen in einem Kalenderjahr wird der Periodensterbetafel
des Statistischen Bundesamtes entnommen, die aus den Daten dieses, des
vorangegangenen und des folgenden Kalenderjahres ermittelt wird.
(5) Der anstelle des bisherigen aktuellen
Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender
Formel ermittelt:
ARt=ARt - 1
x(BEt - 1/BEt - 2)x
(NQt - 1/NQt - 2)
x(RQt - 2/RQt - 1)x
[ (LEBt - 9/LEBt - 8
-1)/2+ 1]
;
dabei sind:
| ARt |
= |
der zu bestimmende neue
aktuelle Rentenwert, |
| ARt
- 1 |
= |
der bisherige aktuelle
Rentenwert, |
| BEt
- 1 |
= |
die Bruttolohn- und -gehaltssumme
je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer für das vergangene
Kalenderjahr, |
| BEt
- 2 |
= |
die Bruttolohn- und -gehaltssumme
je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer für das vorvergangene
Kalenderjahr, |
| NQt
- 1 |
= |
die Nettoquote für
das Arbeitsentgelt des vergangenen Kalenderjahres, |
| NQt
- 2 |
= |
die Nettoquote für
das Arbeitsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres, |
| RQt
- 2 |
= |
die Rentennettoquote des
vorvergangenen Kalenderjahres, |
| RQt
- 1 |
= |
die Rentennettoquote des
vergangenen Kalenderjahres, |
| LEBt
- 9 |
= |
die durchschnittliche
Lebenserwartung der 65jährigen im zurückliegenden neunten Kalenderjahr, |
| LEBt
- 8 |
= |
die durchschnittliche
Lebenserwartung der 65jährigen im zurückliegenden achten Kalenderjahr. |
(6) Der Faktor für die Veränderung
der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen ist nicht anzuwenden,
soweit seine Anwendung zu einer Verringerung des bisherigen aktuellen Rentenwerts
oder zu einem geringeren Verhältniswert aus einer jahresdurchschnittlichen
verfügbaren Standardrente und dem Nettoentgelt nach der Volkswirtschaftlichen
Gesamtrechnung als 64 vom Hundert führt.
(7) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen
Rentenwerts sind für das vergangene Kalenderjahr die dem Statistischen
Bundesamt zu Beginn eines Kalenderjahres vorliegenden Daten und für
das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen
Rentenwerts verwendeten Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung
zugrunde zu legen.]
§ 69
Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesregierung hat
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines
Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert zu bestimmen. Die Bestimmung
soll bis zum 31. März des jeweiligen Jahres erfolgen.
(2) Die Bundesregierung hat durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Jahres
|
1. |
für
das vergangene Kalenderjahr das auf volle Deutsche Mark gerundete Durchschnittsentgelt
in Anlage 1 entsprechend der Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltsumme
je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer, |
|
2. |
für
das folgende Kalenderjahr das auf volle Deutsche Mark gerundete vorläufige
Durchschnittsentgelt, das sich ergibt, wenn das Durchschnittsentgelt für
das vergangene Kalenderjahr um das Doppelte des Vomhundertsatzes erhöht
wird, um den das Durchschnittsentgelt des vergangenen Kalenderjahres höher
ist als das Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres, |
zu bestimmen. Die Bestimmung soll
bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres erfolgen.
Dritter Titel
Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte
§ 70
Entgeltpunkte für Beitragszeiten
(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte
ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt
(Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr
des Rentenbeginns und für das davorliegende Kalenderjahr wird als
Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre
vorläufig bestimmt ist.
(2) Kindererziehungszeiten erhalten für
jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten).
Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte,
die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt
werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833
erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen
der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2 b.
(3) gestrichen.
(4) Ist für eine Rente wegen Alters eine
beitragspflichtige Einnahme im voraus bescheinigt worden (§ 194),
sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage
zu ermitteln. Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme
von der vorausbescheinigten ab, bleibt sie für diese Rente außer
Betracht.
(5) Für Zeiten, für die Beiträge
aufgrund der Vorschriften des Vierten Kapitels über die Nachzahlung
gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage
durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge
gezahlt worden sind.
§ 71
Entgeltpunkte für beitragsfreie
und beitragsgeminderte Zeiten
(Gesamtleistungsbewertung)
(1) Beitragsfreie Zeiten
erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung
an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten
sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen
Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen
Beiträgen. Liegen ausschließlich beitragsgeminderte Zeiten vor,
werden für die Ermittlung des Durchschnittswertes jedem Kalendermonat
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0625 Entgeltpunkte
zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte
Zeiten berücksichtigt.
(2) Für beitragsgeminderte
Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen,
daß mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als
beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen
einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung
oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten.
Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten
mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.
(3) Für die Gesamtleistungsbewertung
werden jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte
zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten
wären. Berücksichtigungszeiten, in denen eine selbständige
Tätigkeit ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig
oder nur unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens geringfügig
war, werden Entgeltpunkte nur zugeordnet, soweit für diese Zeiten
Pflichtbeiträge gezahlt sind.
(4) Soweit beitragsfreie Zeiten
mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem
|
1. |
öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis oder |
|
2. |
Arbeitsverhältnis
mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen |
ruhegehaltfähig sind oder bei
Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden,
bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.
§ 72
Grundbewertung
(1) Bei der Grundbewertung
werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde
gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten
und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen
Monate geteilt wird.
(2) Der belegungsfähige
Gesamtzeitraum umfaßt die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis
zum
|
1. |
Kalendermonat
vor Beginn der zu berechnenden Rente bei einer Rente wegen Alters, bei
einer Rente wegen [bis 31.12.2000 Erwerbsunfähigkeit] [ab 1.1.2001
voller Erwerbsminderung], auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit
von 20 Jahren ein Anspruch besteht, oder bei einer Erziehungsrente, |
|
2. |
Eintritt
der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Rente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, |
|
3. |
Tod
des Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente. |
Der belegungsfähige Gesamtzeitraum
verlängert sich um Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten vor
Vollendung des 17. Lebensjahres.
(3) Nicht belegungsfähig
sind Kalendermonate mit
|
1. |
beitragsfreien
Zeiten, die nicht auch Berücksichtigungszeiten sind, und |
|
2. |
Zeiten,
in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, die nicht
auch Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten sind. |
(4) Bei Renten mit Zurechnungszeit
wird die Anzahl der im Gesamtzeitraum belegungsfähigen Monate zusätzlich
um einen Lückenausgleich in vollen Monaten gemindert, bei Renten wegen
Todes jedoch nur, wenn die Versicherten innerhalb der letzten zwei Jahre
vor Beginn der Zurechnungszeit eine rentenrechtliche Zeit haben. Der Lückenausgleich
ergibt sich aus dem Unterschied zwischen der Lücke und der nicht
ausgleichbaren Lücke. Lücke ist die Anzahl an Kalendermonaten
des Gesamtzeitraums, gemindert um die Anzahl an Kalendermonaten mit Beitragszeiten,
Berücksichtigungszeiten und nicht belegungsfähigen Zeiten. Die
nicht
ausgleichbare Lücke ist der volle Wert in Monaten, der sich
ergibt, wenn die Lücke mit dem belegungsfähigen Gesamtzeitraum
vervielfältigt und durch einen bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres
erweiterten belegungsfähigen Gesamtzeitraum geteilt wird.
§ 73
Vergleichsbewertung
Bei der Vergleichsbewertung
werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde
gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte aus der Grundbewertung
ohne Entgeltpunkte für
|
1. |
beitragsgeminderte
Zeiten, |
|
2. |
Berücksichtigungszeiten,
die auch beitragsfreie Zeiten sind, und |
|
3. |
Beitragszeiten
oder Berücksichtigungszeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung
bezogen worden ist, |
durch die Anzahl der belegungsfähigen
Monate geteilt wird. Dabei sind von den belegungsfähigen Monaten aus
der Grundbewertung die bei der Vergleichsbewertung außer Betracht
gebliebenen Kalendermonate mit Entgeltpunkten abzusetzen.
§ 74
Begrenzte Gesamtleistungsbewertung
Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung
ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten beruflicher
oder schulischer Ausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt (begrenzte Gesamtleistungsbewertung).
Die begrenzte Gesamtleistungsbewertung für Zeiten beruflicher oder
schulischer Ausbildung darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte
nicht übersteigen. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten
sind, weil
|
1. |
Arbeitslosigkeit
nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die nicht Arbeitslosengeld
oder Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist, |
|
2. |
Krankheit
nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt
worden sind, |
werden nicht bewertet.
§ 75
Entgeltpunkte für Zeiten nach
Rentenbeginn
(1) Für Zeiten nach Beginn
der zu berechnenden Rente werden Entgeltpunkte nur für eine Zurechnungszeit
ermittelt. Beiträge, die nach dem Beginn der Rente für Wertguthaben,
die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen
verwendet werden, nachträglich gezahlt worden sind, werden bei der
Berechnung der Entgeltpunkte berücksichtigt.
(2) Bei Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit werden für
|
1. |
Beitragszeiten
und Anrechnungszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden
Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, |
|
2. |
freiwillige
Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung
der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind, |
Entgeltpunkte nicht ermittelt. Dies
gilt nicht für
|
1. |
eine
Rente wegen [bis 31.12.2000 Erwerbsunfähigkeit] [ab 1.1.2001 voller
Erwerbsminderung], auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von
20 Jahren ein Anspruch besteht, |
|
2. |
freiwillige
Beiträge nach Satz 1 Nr. 2, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit
während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen
Rentenanspruch eingetreten ist. |
(3) Für eine Rente [bis
31.12.2000 wegen Erwerbsunfähigkeit] [ab 1.1.2001 wegen voller Erwerbsminderung]
werden auf Antrag Entgeltpunkte auch für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten
nach [bis 31.12.2000 Eintritt der Erwerbsunfähigkeit] [ab 1.1.2001
Eintritt der vollen Erwerbsminderung] ermittelt, wenn diese Betragszeiten
20 Jahre umfassen.
§ 76
Zuschläge oder Abschläge
bei Versorgungsausgleich
(1) Ein zugunsten oder zu Lasten
von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen
Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt.
(2) Die Übertragung oder
Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten von Versicherten führt
zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten. Der Begründung von Rentenanwartschaften
stehen gleich
|
1. |
die
Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften (§ 187 Abs.
1 Nr. 1), |
|
2. |
die
Abwendung einer Kürzung der Versorgungsbezüge, wenn später
eine Nachversicherung durchgeführt worden ist (§ 183 Abs. 1). |
Der Zuschlag an Entgeltpunkten darf
zusammen mit den in der Ehezeit bereits vorhandenen Entgeltpunkten den
Wert nicht übersteigen, der sich ergibt, wenn die Anzahl der Kalendermonate
der Ehezeit durch sechs geteilt wird; eine Übertragung oder Begründung
von Rentenanwartschaften ist nur bis zu dem entsprechenden Höchstbetrag
wirksam.
(3) Die Übertragung von
Rentenanwartschaften zu Lasten von Versicherten führt zu einem Abschlag
an Entgeltpunkten.
(4) Die Entgeltpunkte werden
in der Weise ermittelt, daß der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften
durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit geteilt
wird.
(5) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten,
die sich aus der Zahlung von Beiträgen zur Begründung einer Rentenanwartschaft
oder zur Wiederauffüllung einer geminderten Rentenanwartschaft ergeben,
erfolgt nur, wenn die Beiträge bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden
sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte Beiträge
zu ermitteln sind.
(6) Der Zuschlag an Entgeltpunkten
entfällt zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit liegenden Kalendermonate,
der Abschlag zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit liegenden Kalendermonate
mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.
(7) Ist eine Rente um einen Zuschlag
oder Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich zu verändern,
ist von der Summe der bisher der Rente zugrundeliegenden Entgeltpunkte
auszugehen.
§ 76 a
Zuschläge an Entgeltpunkten
aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente
wegen Alters oder bei Abfindung einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung
(1) Entgeltpunkte aus der Zahlung
von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters
werden ermittelt, indem gezahlte Beiträge mit dem im Zeitpunkt der
Zahlung maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von
Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt
werden.
(2) Entgeltpunkte aus der Zahlung
von Beiträgen bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung
werden ermittelt, indem aus dem Abfindungsbetrag gezahlte Beiträge
mit dem im Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Umrechnungsfaktor für
die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt
werden.
(3) Ein Zuschlag aus der Zahlung
solcher Beiträge erfolgt nur, wenn sie bis zu einem Zeitpunkt gezahlt
worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte Beiträge
zu ermitteln sind.
[bis 31.12.2000
§ 77
Zugangsfaktor
(1) Der Zugangsfaktor richtet
sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn und bestimmt, in
welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente
zu berücksichtigen sind. Entgeltpunkte werden
|
1. |
bei
den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, |
|
2. |
bei
den Renten wegen Todes, |
|
3. |
bei
den Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats der Vollendung
des 65. Lebensjahres oder eines für den Versicherten maßgebenden
niedrigeren Rentenalters beginnen, |
in vollem Umfang berücksichtigt
(Zugangsfaktor 1,0), es sei denn, sie waren bereits Grundlage von persönlichen
Entgeltpunkten einer vorzeitig in Anspruch genommenen Rente wegen Alters
oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres noch nicht Grundlage von persönlichen
Entgeltpunkten.
(2) Der Zugangsfaktor ist bei
Entgeltpunkten, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten
einer Rente wegen Alters waren, für jeden Kalendermonat, für
den Versicherte
|
1. |
eine
Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch nehmen, um 0,003 niedriger, |
|
2. |
nach
Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente wegen Alters trotz erfüllter
Wartezeit nicht in Anspruch nehmen, um 0,005 höher |
als 1,0.
(3) Für diejenigen Entgeltpunkte,
die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren
Rente wegen Alters waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend.
Er wird jedoch für Entgeltpunkte, für die Versicherte eine Rente
|
1. |
nicht
mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003, |
|
2. |
nach
Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 |
je Kalendermonat erhöht.]
[ab 1.1.2001
§ 77
Zugangsfaktor
(1) Der Zugangsfaktor richtet
sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und
bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags
der Rente zu berücksichtigen sind.
(2) Der Zugangsfaktor ist für
Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten
einer Rente waren,
|
1. |
bei
Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des
65. Lebensjahres oder eines für den Versicherten maßgebenden
niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0, |
|
2. |
bei
Renten wegen Alters, die |
|
|
a) |
vorzeitig in
Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger
als 1,0 und |
|
|
b) |
nach Vollendung
des 65. Lebensjahres trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen
werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0, |
|
3. |
bei
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten
für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats
der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003
niedriger als 1,0, |
|
4. |
bei
Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat |
|
|
a) |
der sich vom
Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf
des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres des Versicherten
ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und |
|
|
b) |
für den
Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach
Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
höher als 1,0. |
Beginnt eine Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 60.
Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung
des 60. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 60. Lebensjahres
für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des
Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten
gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme.
(3) Für diejenigen Entgeltpunkte,
die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren
Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies
gilt nicht für Entgeltpunkte für Beitragszeiten, die gleichzeitig
Anrechnungszeiten wegen Rentenbezugs sind und noch nicht Grundlage von
persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren. Der Zugangsfaktor
wird für Entgeltpunkte, für die Versicherte
|
1. |
eine
Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um
0,003 oder |
|
2. |
eine
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente
mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats
der Vollendung des 60. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um
0,003, |
|
3. |
eine
Rente nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben,
um 0,005 |
je Kalendermonat erhöht.]
§ 78
Zuschlag bei Waisenrenten
(1) Der Zuschlag an persönlichen
Entgeltpunkten bei Waisenrenten richtet sich nach der Anzahl an Kalendermonaten
mit rentenrechtlichen Zeiten und dem Zugangsfaktor des verstorbenen Versicherten.
Dabei wird der Zuschlag für jeden Kalendermonat mit Beitragszeiten
in vollem Umfang berücksichtigt. Für jeden Kalendermonat mit
sonstigen rentenrechtlichen Zeiten wird der Zuschlag in dem Verhältnis
berücksichtigt, in dem die Anzahl der Kalendermonate mit Beitragszeiten
und Berücksichtigungszeiten zur Anzahl der für die Grundbewertung
belegungsfähigen Monate steht.
(2) Bei einer Halbwaisenrente
sind der Ermittlung des Zuschlags für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte
zugrunde zu legen.
(3) Bei einer Vollwaisenrente
sind der Ermittlung des Zuschlags für jeden Kalendermonat des verstorbenen
Versicherten mit der höchsten Rente 0,075 Entgeltpunkte zugrunde zu
legen. Auf den Zuschlag werden die persönlichen Entgeltpunkte des
verstorbenen Versicherten mit der zweithöchsten Rente angerechnet.
Vierter Titel
Knappschaftliche Besonderheiten
§ 79
Grundsatz
Für die Berechnung von
Renten mit Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung sind die
vorangehenden Vorschriften über die Rentenhöhe und die Rentenanpassung
anzuwenden, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist.
§ 80
Monatsbetrag der Rente
Liegen der Rente persönliche
Entgeltpunkte sowohl der knappschaftlichen Rentenversicherung als auch
der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zugrunde, sind
aus den persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung
und denen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten Monatsteilbeträge
zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.
[bis 31.12.2000
§ 81
Persönliche Entgeltpunkte
(1) Zur Summe aller Entgeltpunkte
der knappschaftlichen Rentenversicherung gehören auch Entgeltpunkte
aus dem Leistungszuschlag.
(2) Grundlage für die Ermittlung
des Monatsbetrags einer Rente für Bergleute sind nur die persönlichen
Entgeltpunkte, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen.]
[ab 1.1.2001
§ 81
Persönliche Entgeltpunkte
Grundlage für die Ermittlung
der persönlichen Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung
sind auch Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag.]
[bis 31.12.2000
§ 82
Rentenartfaktor
Der Rentenartfaktor beträgt
für persönliche Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
bei
|
1. |
Renten
wegen Alters |
1,3333 |
|
2. |
Renten
wegen Berufsunfähigkeit |
|
|
|
a) |
solange eine
in der knappschaftlichen Rentenversicherung
versicherte Beschäftigung ausgeübt
wird |
0,8 |
|
|
b) |
in den übrigen
Fällen |
1,2 |
|
3. |
Renten
wegen Erwerbsunfähigkeit |
1,3333 |
|
4. |
Renten
für Bergleute |
0,5333 |
|
5. |
Erziehungsrenten |
1,3333 |
|
6. |
kleinen
Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis
zum Ablauf des dritten Kalendermonats
nach Ablauf
des Monats, in dem der Ehegatte verstorben
ist |
1,3333 |
|
|
anschließend |
0,3333 |
|
7. |
großen
Witwenrenten und großen Witwerrenten bis
zum Ablauf des dritten Kalendermonats
nach Ablauf
des Monats, in dem der Ehegatte verstorben
ist |
1,3333 |
|
|
anschließend |
0,8 |
|
8. |
Halbwaisenrenten |
0,1333 |
|
9. |
Vollwaisenrenten |
0,2667 |
Der Rentenartfaktor beträgt
abweichend von Satz 1 für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen
Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage bei
|
1. |
Renten
wegen Berufsunfähigkeit |
1,3333 |
|
2. |
Renten
für Bergleute |
1,3333 |
|
3. |
kleinen
Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis
zum Ablauf des dritten Kalendermonats
nach Ablauf
des Monats, in dem der Ehegatte verstorben
ist, |
1,3333 |
|
|
anschließend |
0,8] |
[ab 1.1.2001
§ 82
Rentenartfaktor
Der Rentenartfaktor beträgt für
persönliche Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
bei
|
1. |
Renten
wegen Alters |
1,3333 |
|
2. |
Renten
wegen teilweiser Erwerbsminderung |
|
|
|
a) |
solange eine in der knappschaftlichen
Rentenver-
sicherung versicherte Beschäftigung ausgeübt
wird |
0,6 |
|
|
b) |
in den übrigen Fällen |
0,9 |
|
3. |
Renten
wegen voller Erwerbsminderung |
1,3333 |
|
4. |
Erziehungsrenten |
1,3333 |
|
5. |
kleinen
Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis
zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf
des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, |
1,3333 |
|
|
anschließend |
0,3333 |
|
6. |
großen
Witwenrenten und großen Witwerrenten bis
zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf
des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist |
1,3333 |
|
|
anschließend |
0,8 |
|
7. |
Halbwaisenrenten |
0,1333 |
|
8. |
Vollwaisenrenten |
0,2667 |
Der Rentenartfaktor beträgt abweichend von
Satz 1 für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Entgeltpunkten
für ständige Arbeiten unter Tage bei
|
1. |
Renten wegen teilweiser
Erwerbsminderung |
1,3333 |
|
2. |
kleinen Witwenrenten
und kleinen Witwerrenten bis
zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf
des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist |
1,3333 |
|
|
anschließend |
0,8] |
§ 83
Entgeltpunkte für Beitragszeiten
(1) Kindererziehungszeiten
erhalten für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte
für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten
sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen
Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung ermittelt werden,
indem die Entgeltpunkte für diese sonstigen Beitragszeiten um 0,0625
erhöht werden, höchstens aber um drei Viertel des Unterschiedsbetrages.
Der Unterschiedsbetrag ergibt sich, indem die ermittelten Entgeltpunkte
für sonstige Beitragszeiten um 0,0833, höchstens aber auf den
jeweiligen Höchstbetrag nach Anlage 2 b für die knappschaftliche
Rentenversicherung erhöht und um die ermittelten Entgeltpunkte für
sonstige Beitragszeiten gemindert werden.
(2) Für Zeiten nach dem
31. Dezember 1971, in denen Versicherte eine Bergmannsprämie bezogen
haben, wird die Beitragsbemessungsgrundlage, aus der die Entgeltpunkte
ermittelt werden, bis zur Beitragsbemessungsgrenze um einen Betrag in Höhe
der gezahlten Bergmannsprämie erhöht. [bis 31.12.2000 Dies gilt
nicht für die Berechnung einer Rente für Bergleute.]
§ 84
Entgeltpunkte für beitragsfreie
und beitragsgeminderte Zeiten
(Gesamtleistungsbewertung)
(1) Für die Gesamtleistungsbewertung
werden jedem Kalendermonat mit Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung,
der gleichzeitig Kindererziehungszeit ist, die um ein Drittel erhöhten
Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten zugeordnet.
(2) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten
der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, die beitragsgeminderte
Zeiten sind, weil sie auch mit Anrechnungszeiten oder einer Zurechnungszeit
belegt sind, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet sind,
werden für die Ermittlung des Wertes für beitragsgeminderte Zeiten
die Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten zuvor mit 0,75 vervielfältigt.
(3) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten
der knappschaftlichen Rentenversicherung, die beitragsgeminderte Zeiten
sind, weil sie auch mit Anrechnungszeiten oder einer Zurechnungszeit belegt
sind, die der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zugeordnet
sind, werden für die Ermittlung des Wertes für beitragsgeminderte
Zeiten die ohne Anwendung des Absatzes 1 ermittelten Entgeltpunkte für
diese Beitragszeiten zuvor mit 1,3333 vervielfältigt.
§ 85
Entgeltpunkte für ständige
Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag)
(1) Versicherte erhalten nach
sechs Jahren ständiger Arbeiten unter Tage für jedes volle Jahr
mit solchen Arbeiten
|
|
vom
sechsten bis zum zehnten Jahr |
0,125 |
|
|
vom
elften bis zum zwanzigsten Jahr |
0,25 |
|
|
für
jedes weitere Jahr |
0,375 |
zusätzliche Entgeltpunkte. Dies
gilt nicht für Zeiten, in denen eine Rente wegen [bis 31.12.2000
Berufsunfähigkeit
oder wegen Erwerbsunfähigkeit] [ab 1.1.2001 Erwerbsminderung] bezogen
worden ist.
(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte
werden den Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage zu gleichen
Teilen zugeordnet.
§ 86
Zuschläge oder Abschläge
bei Versorgungsausgleich
(1) Bei der Umrechnung von
Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte wird der Monatsbetrag der Anwartschaften
für den geschiedenen Ehegatten, für den die knappschaftliche
Rentenversicherung die Versicherung durchführt, durch das 1,3333fache
des aktuellen Rentenwerts geteilt.
(2) Entfallen auf die Ehezeit
von Versicherten, zu deren Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt
worden ist, Entgeltpunkte sowohl der knappschaftlichen Rentenversicherung
als auch der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, werden
übertragene Rentenanwartschaften vor der Umrechnung in Entgeltpunkte
in Teilbeträge der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie der
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten entsprechend dem Verhältnis
der auf die Ehezeit entfallenden jeweiligen Entgeltpunkte aufgeteilt. Vor
Bildung des Verhältnisses werden die Entgeltpunkte der knappschaftlichen
Rentenversicherung mit 1,3333 vervielfältigt.
§ 87
Zuschlag bei Waisenrenten
(1) Bei der Ermittlung des Zuschlags bei
Waisenrenten mit Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung
sind für jeden Kalendermonat mit Beitragszeiten des verstorbenen Versicherten
|
1. |
bei einer Halbwaisenrente |
0,0625 Entgeltpunkte, |
|
2. |
bei einer Vollwaisenrente |
0,0563 Entgeltpunkte, |
zugrunde zu legen.
(2) Sind persönliche Entgeltpunkte der
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten auf den Zuschlag für
eine Vollwaisenrente mit Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung
anzurechnen, sind sie zuvor mit 0,75 zu vervielfältigen.
(3) Sind persönliche Entgeltpunkte der
knappschaftlichen Rentenversicherung auf den Zuschlag für eine Vollwaisenrente
mit Entgeltpunkten der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
anzurechnen, sind sie zuvor mit 1,3333 zu vervielfältigen.
Fünfter Titel
Ermittlung des Monatsbetrags der
Rente in Sonderfällen
§ 88
Ermittlung des Monatsbetrags der
Rente in Sonderfällen
(1) Hat ein Versicherter eine
Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente
mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb
von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente,
werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen
Entgeltpunkte zugrunde gelegt. [bis 31.12.2000 Satz 2 gilt bei Renten für
Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute vorausgegangen
ist.]
(2) Hat der verstorbene Versicherte
eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens
innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine
Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen
Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. Haben eine
Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Hinterbliebenenrente bezogen und
beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des
Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, werden ihr mindestens die
bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
Vierter Unterabschnitt
Zusammentreffen von Renten und
von Einkommen
§ 89
Mehrere Rentenansprüche
[bis 31.12.1999
(1) Besteht für denselben
Zeitraum Anspruch auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur
die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende
Rangfolge maßgebend:
|
1. |
Regelaltersrente, |
|
2. |
Altersrente
für langjährig Versicherte, |
|
3. |
Altersrente
für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige, |
|
4. |
Altersrente
wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, |
|
5. |
Altersrente
für Frauen, |
|
6. |
Altersrente
für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, |
|
7. |
Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit, |
|
8. |
Erziehungsrente, |
|
9. |
Rente
wegen Berufsunfähigkeit, |
|
10. |
Rente
für Bergleute.] |
[1.1.2000 bis 31.12.2000
(1) Besteht für denselben
Zeitraum Anspruch auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur
die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende
Rangfolge maßgebend:
|
1. |
Regelaltersrente, |
|
2. |
Altersrente
für langjährig Versicherte, |
|
3. |
Altersrente
für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige, |
|
4. |
Altersrente
für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, |
|
5. |
Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit, |
|
6. |
Erziehungsrente, |
|
7. |
Rente
wegen Berufsunfähigkeit, |
|
8. |
Rente
für Bergleute] |
[ab 1.1.2001
(1) Besteht für denselben
Zeitraum Anspruch auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur
die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende
Rangfolge maßgebend:
|
1. |
Regelaltersrente, |
|
2. |
Altersrente
für langjährig Versicherte, |
|
3. |
Altersrente
für Schwerbehinderte |
|
4. |
Altersrente
für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, |
|
5. |
Rente
wegen voller Erwerbsminderung, |
|
6. |
Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung, |
|
7. |
Erziehungsrente.] |
(2) Für den Zeitraum,
für den Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente
besteht, wird eine kleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht
geleistet.
(3) Besteht für denselben
Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente
geleistet. Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte
Rente geleistet.
§ 90
Witwenrente und Witwerrente nach
dem vorletzten Ehegatten und
Ansprüche infolge Auflösung
der letzten Ehe
(1) Auf eine Witwenrente oder
Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten werden für denselben Zeitraum
bestehende Ansprüche auf Witwenrente oder Witwerrente, auf Versorgung,
auf Unterhalt oder auf sonstige Renten nach dem letzten Ehegatten angerechnet;
dabei werden die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten
wegen Todes nicht berücksichtigt.
(2) Wurde bei der Wiederheirat
eine Rentenabfindung geleistet und besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung
der erneuten Ehe Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten
Ehegatten, wird für jeden Kalendermonat, der auf die Zeit nach Auflösung
oder Nichtigerklärung der erneuten Ehe bis zum Ablauf des 24. Kalendermonats
nach Ablauf des Monats der Wiederheirat entfällt, von dieser Rente
ein Vierundzwanzigstel der Rentenabfindung in angemessenen Teilbeträgen
einbehalten. Wird die Rente verspätet beantragt, mindert sich die
einzubehaltende Rentenabfindung um den Betrag, der dem Berechtigten bei
frühestmöglicher Antragstellung an Witwenrente oder Witwerrente
nach dem vorletzten Ehegatten zugestanden hätte.
§ 91
Aufteilung von Witwenrenten und
Witwerrenten auf mehrere Berechtigte
Besteht für denselben
Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf Witwenrente
oder Witwerrente für mehrere Berechtigte, erhält jeder Berechtigte
den Teil der Witwenrente oder Witwerrente, der dem Verhältnis der
Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten
mit allen Berechtigten entspricht. Dies gilt nicht für Witwen oder
Witwer, solange der Rentenartfaktor der Witwenrente oder Witwerrente mindestens
1,0 beträgt. Ergibt sich aus der Anwendung des Rechts eines anderen
Staates, daß mehrere Berechtigte vorhanden sind, erfolgt die Aufteilung
nach § 34 Abs. 2 des Ersten Buches.
§ 92
Waisenrente und andere Leistungen
an Waisen
Besteht für denselben
Zeitraum Anspruch auf Waisenrente aus der Rentenanwartschaft eines verstorbenen
Elternteils und auf eine Leistung an Waisen, weil ein anderer verstorbener
Elternteil oder bei einer Vollwaisenrente der Elternteil mit der zweithöchsten
Rente zu den in § 5 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
genannten Personen gehörte, wird der Zuschlag zur Waisenrente nur
insoweit gezahlt, als er diese Leistung übersteigt. Änderungen
der Höhe der anrechenbaren Leistung an Waisen aufgrund einer regelmäßigen
Anpassung sind erst zum Zeitpunkt der Anpassung der Waisenrente zu berücksichtigen.
§ 93
Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
(1) Besteht für denselben
Zeitraum Anspruch
|
1. |
auf
eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der
Unfallversicherung oder |
|
2. |
auf
eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus
der Unfallversicherung, |
wird die Rente insoweit nicht geleistet,
als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung
den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.
(2) Bei der Ermittlung der Summe
der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt
|
1. |
bei
dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten
der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht, |
|
|
a) |
der auf den
Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende
Anteil und |
|
|
b) |
15 vom Hundert
des verbleibenden Anteils, |
|
2. |
bei
der Verletztenrente aus der Unfallversicherung |
|
|
a) |
der Betrag,
der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente
nach dem Bundesversorgungsgesetz geleistet würde, bei einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert zwei Drittel der Mindestgrundrente,
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um zehn vom Hundert ein Drittel
der Mindestgrundrente, und |
|
|
b) |
je 16,67 vom
Hundert des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung
der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 vom Hundert beträgt
und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Silikose oder
Siliko-Tuberkulose geleistet wird. |
(3) Der Grenzbetrag beträgt
70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der
Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt
mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte
der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten[bis 31.12.2000;
bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4]. Mindestgrenzbetrag
ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr.
1.
(4) Die Absätze 1 bis 3
werden auch angewendet,
|
1. |
soweit
an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten
ist, |
|
2. |
soweit
die Rente aus der Unfallversicherung für die Dauer einer Heimpflege
gekürzt worden ist, |
|
3. |
wenn
nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung erbracht
wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar ist, |
|
4. |
wenn
von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls
oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung
nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist. |
Die Abfindung tritt für den
Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle der Rente. Im Falle
des Satzes 1 Nr. 4 wird als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag
der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit zugrunde gelegt. Wird
die Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger
als 100 vom Hundert geleistet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der
sich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert
ergeben würde.
(5) Die Absätze 1 bis 4
werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung
|
1. |
für
einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder
nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit
ereignet hat, oder |
|
2. |
ausschließlich
nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder nach
einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten
bestimmt ist, berechnet wird. |
Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls
gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte
Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die
Berufskrankheit zu verursachen. [bis 31.12.2000 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht
für Hinterbliebenenrenten.] [ab 1.1.2001 Satz 1 gilt nicht für
Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung und Satz 1 Nr. 1 nicht für
Hinterbliebenenrenten.]
[bis 31.12.2000
§ 94
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
und Arbeitsentgelt
oder Vorruhestandsgeld
(1) Auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit
oder Erwerbsunfähigkeit wird das für denselben Zeitraum erzielte
Arbeitsentgelt angerechnet, wenn die Beschäftigung vor Rentenbeginn
aufgenommen und solange sie danach nicht ausgeübt worden ist. Das
Arbeitsentgelt ist um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und um die gesetzlichen
Abzüge zu mindern.
(2) Auf eine Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit wird das für denselben Zeitraum geleistete,
um die gesetzlichen Abzüge verminderte Vorruhestandsgeld, das aufgrund
einer vor Rentenbeginn begonnenen und danach nicht ausgeübten Beschäftigung
geleistet wird, angerechnet.]
oder Vorruhestandsgeld ab 1.1.2001
[ab 1.1.2001
§ 94
Nichtleistung von Renten wegen
Erwerbsminderung
bei Bezug von Arbeitsentgelt oder
Vorruhestandsgeld
Besteht Anspruch auf eine Rente
wegen Erwerbsminderung und wird für denselben Zeitraum Arbeitsentgelt
aus einem vor Rentenbeginn eingegangenen Beschäftigungsverhältnis
erzielt, wird die Rente nicht geleistet, solange die Beschäftigung
nach dem Rentenbeginn nicht ausgeübt wird. Das gilt nicht für
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Dem Arbeitsentgelt steht der Bezug von
Vorruhestandsgeld gleich.]
[ab 1.1.2001
§ 95
Einkommensanrechnung auf Renten
wegen Erwerbsminderung
(1) Auf eine Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung wird das für denselben Zeitraum erzielte monatliche
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, soweit es den Freibetrag übersteigt,
zur Hälfte angerechnet. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und Änderungen
des der Anrechnung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens
um weniger als 10 vom Hundert bleiben unberücksichtigt, es sei denn,
der Freibetrag wird durch die Änderung unterschritten. Arbeitsentgelte
und Arbeitseinkommen aus mehreren Beschäftigungen oder selbständigen
Tätigkeiten werden zusammengerechnet.
(2) Der Freibetrag beträgt
das 15,5fache des aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit der Summe
der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre
vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens das 13fache des aktuellen
Rentenwerts.
(3) Für eine Anrechnung
auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung stehen dem Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug von
|
1. |
Vorruhestandsgeld |
|
2. |
Krankengeld, |
|
|
a) |
das aufgrund
einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente
eingetreten ist, oder |
|
|
b) |
das aufgrund
einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der
Rente begonnen worden ist |
|
3. |
Versorgungskrankengeld, |
|
|
a) |
das aufgrund
einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente
eingetreten ist, oder |
|
|
b) |
das während
einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem
ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
zugrunde liegt, |
|
4. |
Übergangsgeld, |
|
|
a) |
dem ein nach
Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde
liegt oder |
|
|
b) |
das aus der
gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird, und |
|
5. |
den
weiteren in § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches genannten
Sozialleistungen. |
Bei der Anrechnung ist das der Sozialleistung
zugrundeliegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen.
Satz 1 ist auch für eine Sozialleistung anzuwenden, die aus Gründen
ruht, die nicht in dem Rentenbezug liegen. Absatz 1 Satz 3 ist nicht für
geringfügiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen anzuwenden, soweit
dieses auf die sonstige Sozialleistung angerechnet wird.
(4) Auf eine Rente wegen voller
Erwerbsminderung wird das für denselben Zeitraum geleistete
|
1. |
Verletztengeld, |
|
2. |
Übergangsgeld,
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird, und |
|
3. |
Arbeitslosengeld,
das nicht nur vorläufig bis zur Feststellung der vollen Erwerbsminderung
geleistet wird, |
angerechnet, wenn das der Sozialleistung
zugrundeliegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ein Siebtel
der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Für die Anrechnung
ist das der Sozialleistung zugrundeliegende monatliche Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Satz 1 ist auch für eine
Sozialleistung anzuwenden, die aus Gründen ruht, die nicht in dem
Rentenbezug liegen. Absatz 1 Satz 3 ist nicht für geringfügiges
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen anzuwenden, soweit dieses auf die
sonstige Sozialleistung angerechnet wird.
(5) Die Absätze 3 und 4
werden auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im
Ausland angewendet.
(6) Nicht als Arbeitsentgelt
gilt das Entgelt, das
|
1. |
eine
Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn es das dem
Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des §
37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder |
|
2. |
ein
Behinderter von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nr. 2 genannten
Einrichtung erhält.] |
§ 96
Nachversicherte Versorgungsbezieher
Nachversicherten, die ihren
Anspruch auf Versorgung ganz und auf Dauer verloren haben, wird die Rente
oder die höhere Rente für den Zeitraum nicht geleistet, für
den Versorgungsbezüge zu leisten sind.
[bis 31.12.2000
§ 96a
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
und Hinzuverdienst
(1) Eine Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit wird nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze
nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn
das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder
selbständigen Tätigkeit im Monat die in Absatz 2 genannten Beträge
nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils
einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im
Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Dem Arbeitsentgelt
aus einer Beschäftigung steht der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich.
Mehrere Beschäftigungen und selbständige Tätigkeiten werden
zusammengerechnet. Nicht als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das
|
1. |
eine
Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn es das dem
Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des §
37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder |
|
2. |
ein
Behinderter von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nr. 2 genannten
Einrichtung erhält. |
(2) Die Hinzuverdienstgrenze
beträgt
|
1. |
bei
einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, |
|
2. |
bei
einer Rente wegen Berufsunfähigkeit |
|
|
a) |
in Höhe
von einem Drittel das 87,5fache, |
|
|
b) |
in Höhe
von zwei Dritteln das 70fache, |
|
|
c) |
in voller Höhe
das 52,5fache |
des aktuellen Rentenwerts (§
68), vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1
bis 3) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufsunfähigkeit,
mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten,
|
3. |
bei
einer Rente für Bergleute |
|
|
a) |
in Höhe
von einem Drittel das 116,7fache |
|
|
b) |
in Höhe
von zwei Dritteln das 93,3fache, |
|
|
c) |
in voller Höhe
das 70fache |
des aktuellen Rentenwerts (§
68), vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1
bis 3) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der im Bergbau verminderten
Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach §
45 Abs. 3, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten.
(3) Bei der Feststellung eines
Hinzuverdienstes, der neben einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder
einer Rente für Bergleute erzielt wird, stehen dem Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug von
|
1. |
Krankengeld, |
|
|
a) |
das aufgrund
einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente
eingetreten ist, oder |
|
|
b) |
das aufgrund
einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der
Rente begonnen worden ist, |
|
2. |
Versorgungskrankengeld, |
|
|
a) |
das aufgrund
einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente
eingetreten ist, oder |
|
|
b) |
das während
einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem
ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
zugrunde liegt, |
|
3. |
Übergangsgeld, |
|
|
a) |
dem ein nach
Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde
liegt oder |
|
|
b) |
das aus der
gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird, und |
|
4. |
den
weiteren in § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches genannten
Sozialleistungen. |
Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes,
der neben einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erzielt wird, steht
dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen das für denselben Zeitraum
geleistete
|
1. |
Verletztengeld, |
|
2. |
Übergangsgeld
aus der gesetzlichen Unfallversicherung und |
|
3. |
Arbeitslosengeld,
das nicht nur vorläufig bis zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit
geleistet wird, |
gleich. Als Hinzuverdienst ist das
der Sozialleistung zugrundeliegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 sind auch für eine
Sozialleistung anzuwenden, die aus Gründen ruht, die nicht in dem
Rentenbezug liegen. Absatz 1 Satz 4 ist nicht für geringfügiges
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen anzuwenden, soweit dieses auf die
sonstige Sozialleistung angerechnet wird.
(4) Absatz 3 wird auch für
vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.]
§ 97
Einkommensanrechnung auf Renten
wegen Todes
(1) Einkommen (§§
18 a bis 18 e Viertes Buch) von Berechtigten, das mit einer
|
1. |
Witwenrente
oder Witwerrente, |
|
2. |
Erziehungsrente
oder |
|
3. |
Waisenrente
an ein über 18 Jahre altes Kind |
zusammentrifft, wird hierauf angerechnet.
Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor
mindestens 1,0 beträgt.
(2) Anrechenbar ist das Einkommen,
das monatlich
|
1. |
bei
Witwenrenten, Witwerrenten oder Erziehungsrenten das 26,4fache des aktuellen
Rentenwerts, |
|
2. |
bei
Waisenrenten das 17,6fache des aktuellen Rentenwerts |
übersteigt. Das nicht anrechenbare
Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für
jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur
deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem
danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet.
(3) Für die Einkommensanrechnung
ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:
|
1. |
Waisenrente, |
|
2. |
Witwenrente
oder Witwerrente, |
|
3. |
Witwenrente
oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten. |
Die Einkommensanrechnung auf eine
Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung
auf eine entsprechende Rente wegen Todes. Das auf eine Hinterbliebenenrente
anzurechnende Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer
Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Hinterbliebenenrente geführt
hat.
(4) Trifft eine Erziehungsrente
mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf
die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach
Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.
§ 98
Reihenfolge bei der Anwendung von
Berechnungsvorschriften
Für die Berechnung einer
Rente, deren Leistung sich aufgrund eines ersorgungsausgleichs, eines Aufenthalts
von Berechtigten im Ausland oder aufgrund eines Zusammentreffens mit Renten
oder mit sonstigem Einkommen erhöht, mindert oder entfällt, sind,
soweit nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Vorschriften in
folgender Reihenfolge anzuwenden:
|
1. |
Versorgungsausgleich, |
|
2. |
Leistungen
an Berechtigte im Ausland, |
|
3. |
Aufteilung
von Witwenrenten oder Witwerrenten auf mehrere Berechtigte, |
|
4. |
Waisenrente
und andere Leistungen an Waisen, |
|
5. |
Rente
und Leistungen aus der Unfallversicherung, |
|
6. |
Witwenrente
und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge
Auflösung der letzten Ehe, |
|
7. |
Renten
aus eigener Versicherung und sonstiges Einkommen, |
[bis 31.12.1999
|
7a. |
Renten
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst,] |
|
8. |
Einkommensanrechnung
auf Renten wegen Todes, |
|
9. |
mehrere
Rentenansprüche. |
Einkommen, das bei der Berechnung
einer Rente aufgrund einer Regelung über das Zusammentreffen von Renten
und von Einkommen bereits berücksichtigt wurde, wird bei der Berechnung
dieser Rente aufgrund einer weiteren solchen Regelung nicht nochmals berücksichtigt.
Fünfter Unterabschnitt
Beginn, Änderung und Ende von
Renten
§ 99
Beginn
(1) Eine Rente aus eigener
Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn
die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn
die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats
beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung
von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
(2) Eine Hinterbliebenenrente
wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen
für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an
geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu
leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf
Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.
§ 100
Änderung und Ende
(1) Ändern sich aus tatsächlichen
oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe
einer Rente nach ihrem Beginn, wird die Rente in neuer Höhe von dem
Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam
ist.
(2) Eine höhere Rente als
eine bisher bezogene Teilrente wird von dem Kalendermonat an geleistet,
zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen hierfür erfüllt
sind, wenn sie bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des
Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt
sind, bei späterer Antragstellung von dem Kalendermonat an, in dem
sie beantragt wird.
(3) Fallen aus tatsächlichen
oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für eine
Rente weg, endet die Rentenzahlung mit dem Beginn des Kalendermonats, zu
dessen Beginn der Wegfall wirksam ist. Entfällt ein Anspruch auf Rente,
weil sich die Erwerbsfähigkeit der Berechtigten nach einer Leistung
zur Rehabilitation gebessert hat, endet die Rentenzahlung erst mit Beginn
des vierten Kalendermonats nach der Besserung der Erwerbsfähigkeit.
Die Rentenzahlung nach Satz 2 endet mit Beginn eines dem vierten Kalendermonat
vorangehenden Monats, wenn zu dessen Beginn eine Beschäftigung oder
selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, die mehr als geringfügig
oder nur unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens geringfügig
ist.
§ 101
Beginn und Änderung in Sonderfällen
(1) Befristete Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten
Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit
geleistet.
(2) Befristete große Witwenrenten
oder befristete große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit
werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der
Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.
(3) Wird nach Beginn der Rente
eine Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich
zu Lasten des Versicherten wirksam, wird die Rente oder eine unmittelbar
anschließende gleich hohe oder niedrigere Rente erst zu dem Zeitpunkt
um einen Abschlag verändert, zu dem bei einer Rente aus der Versicherung
des Ausgleichsberechtigten ein Zuschlag berücksichtigt wird. Bei einer
unmittelbar anschließenden höheren Rente wird der Abschlag schon
vor diesem Zeitpunkt vorgenommen, soweit dies nicht zu einer Unterschreitung
der vorangegangenen Rente führt. Entsprechendes gilt, wenn sich aufgrund
einer Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich
der Zuschlag des Ausgleichsberechtigten mindert.
§ 102
Befristung und Tod
(1) Sind Renten befristet,
enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung
oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen
nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.
[bis 31.12.2000
(2) Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet, wenn
|
1. |
begründete
Aussicht besteht, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit in
absehbarer Zeit behoben sein kann, oder |
|
2. |
der
Anspruch auch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig ist, |
es sei denn, die Versicherten vollenden
innerhalb von zwei Jahren nach Rentenbeginn das 60. Lebensjahr. Dies gilt
entsprechend für große Witwenrenten oder große Witwerrenten
wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Befristung erfolgt für
längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann wiederholt werden,
darf jedoch bei sich anschließenden Befristungen nach Satz 1 Nr.
1 die Gesamtdauer von sechs Jahren nicht übersteigen.]
[ab 1.1.2001
(2) Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten
wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die
Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn.
Die Befristung kann wiederholt werden. Die Renten werden unbefristet geleistet,
wenn unwahrscheinlich ist, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit
behoben werden kann.
(2a) Werden Leistungen zur Rehabilitation
erbracht, ohne daß zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann
die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, daß Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten
wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats
enden, in dem die Leistung zur Rehabilitation beendet wird.]
(3) Große Witwenrenten
oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten
werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung
voraussichtlich endet. Die Befristung kann wiederholt werden.
(4) Waisenrenten werden auf das
Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch
auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann wiederholt werden.
(5) Renten werden bis zum Ende
des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.
Sechster Unterabschnitt
Ausschluß und Minderung von
Renten
§ 103
Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit
Anspruch auf Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit, Altersrente für Schwerbehinderte[bis 31.12.2000
,
Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige] oder große Witwenrente
oder große Witwerrente besteht nicht für Personen, die die für
die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung
absichtlich herbeigeführt haben.
§ 104
Minderung der Erwerbsfähigkeit
bei einer Straftat
(1) Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit, Altersrenten für Schwerbehinderte[bis 31.12.2000
,
Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige] oder große Witwenrenten
oder große Witwerrenten können ganz oder teilweise versagt werden,
wenn die Berechtigten sich die für die Rentenleistung erforderliche
gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen haben,
die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches
Vergehen ist. Dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der Berechtigten
liegenden Grunde ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht. Zuwiderhandlungen
gegen Bergverordnungen oder bergbehördliche Anordnungen gelten nicht
als Vergehen im Sinne des Satzes 1.
(2) Soweit die Rente versagt
wird, kann sie an unterhaltsberechtigte Ehegatten und Kinder geleistet
werden. Die Vorschriften der §§ 48 und 49 des Ersten Buches über
die Auszahlung der Rente an Dritte werden entsprechend angewendet.
§ 105
Tötung eines Angehörigen
Anspruch auf Rente wegen Todes
besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt
haben.
Dritter Abschnitt
Zusatzleistungen
§ 106
Zuschuß zur Krankenversicherung
(1) Rentenbezieher, die freiwillig
in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen,
das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer
Rente einen Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.
Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in der gesetzlichen Krankenversicherung
pflichtversichert sind.
(2) Der monatliche Zuschuß
wird in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung
des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf
den Zahlbetrag der Rente ergibt. Maßgebend ist der durchschnittliche
allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen, den das Bundesministerium für
Gesundheit jeweils zum 1. Januar eines Jahres einheitlich für das
Bundesgebiet feststellt. Der Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem
Komma zu runden. Er gilt vom 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres bis
zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres. Der monatliche Zuschuß
wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die
Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein
begrenzter Zuschuß von den Rentenversicherungsträgern anteilig
nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch
in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.
§ 106 a
Zuschuß zur Pflegeversicherung
(1) Rentenbezieher, die in
der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert oder nach den
Vorschriften des Elften Buches verpflichtet sind, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen
einen Versicherungsvertrag zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit
abzuschließen und aufrechtzuerhalten, erhalten zu ihrer Rente einen
Zuschuß zu den Aufwendungen für die Pflegeversicherung.
(2) Der monatliche Zuschuß
wird in Höhe des Beitrags geleistet, den der Träger der Rentenversicherung
als Pflegeversicherungsbeitrag für Rentenbezieher zu tragen hat, die
in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sind. Beziehen Rentner
mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuß von den Rentenversicherungsträgern
anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet.
Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.
§ 107
Rentenabfindung bei Wiederheirat
von Witwen und Witwern
(1) Witwenrenten oder Witwerrenten
werden bei der ersten Wiederheirat der Berechtigten mit dem 24fachen Monatsbetrag
abgefunden. Für die Ermittlung anderer Witwenrenten oder Witwerrenten
aus derselben Rentenanwartschaft wird bis zum Ablauf des 24. Kalendermonats
nach Ablauf des Kalendermonats der Wiederheirat unterstellt, daß
ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht.
(2) Monatsbetrag ist der Durchschnitt
der für die letzten zwölf Kalendermonate geleisteten Witwenrente
oder Witwerrente. Bei Wiederheirat vor Ablauf des 15. Kalendermonats nach
dem Tode des Versicherten ist Monatsbetrag der Durchschnittsbetrag der
Witwenrente oder Witwerrente, die nach Ablauf des dritten auf den Sterbemonat
folgenden Kalendermonats zu leisten war. Bei Wiederheirat vor Ablauf dieses
Kalendermonats ist Monatsbetrag der Betrag der Witwenrente oder Witwerrente,
der für den vierten auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonat zu
leisten wäre.
§ 108
Beginn, Änderung und Ende
von Zusatzleistungen
Für laufende Zusatzleistungen
sind die Vorschriften über Beginn, Änderung und Ende von Renten
entsprechend anzuwenden.
Vierter Abschnitt
Rentenauskunft
§ 109
Rentenauskunft
(1) Versicherte, die das 55.
Lebensjahr vollendet haben, erhalten von Amts wegen Auskunft über
die Höhe der Anwartschaft, die ihnen ohne weitere rentenrechtliche
Zeiten als Regelaltersrente zustehen würde. Diese Auskunft kann von
Amts wegen oder auf Antrag auch jüngeren Versicherten erteilt werden.
Versicherte, die das 54. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf
Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich
einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen
Alters erforderlich ist, und über die ihr zugrunde liegende Altersrente;
es sei denn, die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
für eine vorzeitige Rente wegen Alters ist offensichtlich ausgeschlossen.
(2) Auf Antrag erhalten Versicherte,
die das 55. Lebensjahr vollendet haben, auch Auskunft über die Höhe
der Anwartschaft auf Rente, die ihnen bei verminderter Erwerbsfähigkeit
oder im Falle ihres Todes ihren Familienangehörigen zustehen würde.
Diese Auskunft kann auf Antrag auch jüngeren Versicherten erteilt
werden, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben.
(3) Auf Antrag erhalten Versicherte
Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaft.
Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder der geschiedene
Ehegatte eines Versicherten, wenn der Träger der Rentenversicherung
diese Auskunft nach § 74 Nr. 2 Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen
darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten
nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Die nach Satz 2 erteilte
Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt.
(4) Rentenauskünfte sind
schriftlich zu erteilen. Sie sind nicht rechtsverbindlich.
Fünfter Abschnitt
Leistungen an Berechtigte im Ausland
§ 110
Grundsatz
(1) Berechtigte, die sich nur
vorübergehend im Ausland aufhalten, erhalten für diese Zeit Leistungen
wie Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
(2) Berechtigte, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Ausland haben, erhalten diese Leistungen, soweit nicht die
folgenden Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland etwas
anderes bestimmen.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts
sind nur anzuwenden, soweit nicht nach über- oder zwischenstaatlichem
Recht etwas anderes bestimmt ist.
§ 111
Rehabilitationsleistungen und Krankenversicherungszuschuß
(1) Berechtigte erhalten die
Leistungen zur Rehabilitation nur, wenn für sie für den Kalendermonat,
in dem der Antrag gestellt ist, Pflichtbeiträge gezahlt oder nur deshalb
nicht gezahlt worden sind, weil sie im Anschluß an eine versicherte
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit arbeitsunfähig
waren.
(2) Berechtigte erhalten keinen
Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung und
die Pflegeversicherung.
[bis 31.12.2000
§ 112
Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit
Berechtigte erhalten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig
von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. Für eine wegen Berufsunfähigkeit
zu leistende Rente und eine Rente für Bergleute ist zusätzlich
erforderlich, daß die Berechtigten auf diese Rente bereits für
die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland
gehabt haben, einen Anspruch hatten.]
[ab 1.1.2001
§ 112
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Berechtigte erhalten eine Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung nur, wenn sie auf diese Rente bereits
für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im
Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.]
§ 113
Höhe der Rente
(1) Die persönlichen Entgeltpunkte
von Berechtigten werden ermittelt aus
|
1. |
Entgeltpunkten
für Bundesgebiets-Beitragszeiten, |
|
2. |
dem
Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitragszeiten, |
|
3. |
Zuschlägen
an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, |
|
4. |
Abschlägen
an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, soweit
sie auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen und |
|
5. |
Zuschläge
aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente
wegen Alters. |
Bundesgebiets-Beitragszeiten sind
Beitragszeiten, für die Beiträge nach Bundesrecht nach dem 8.
Mai 1945 gezahlt worden sind, und die diesen im Fünften Kapitel gleichgestellten
Beitragszeiten.
(2) Der Zuschlag an persönlichen
Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird allein aus Bundesgebiets-Beitragszeiten
ermittelt.
(3) Die persönlichen Entgeltpunkte
von Berechtigten, die nicht Deutsche sind, werden zu 70 vom Hundert berücksichtigt.
§ 114
Besonderheiten für berechtigte
Deutsche
(1) Die persönlichen Entgeltpunkte
von berechtigten Deutschen werden zusätzlich ermittelt aus
|
1. |
Entgeltpunkten
für beitragsfreie Zeiten, |
|
2. |
dem
Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten und |
|
3. |
Abschlägen
an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, soweit
sie auf beitragsfreie Zeiten oder einen Zuschlag an Entgeltpunkten für
beitragsgeminderte Zeiten entfallen. |
Die nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte
werden dabei in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Entgeltpunkte
für Bundesgebiets-Beitragszeiten und die nach § 272 Abs. 1 Nr.
1 sowie § 272 Abs. 3 Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte zu allen Entgeltpunkten
für Beitragszeiten einschließlich Beschäftigungszeiten
nach dem Fremdrentengesetz stehen.
(2) Der Zuschlag an persönlichen
Entgeltpunkten bei Waisenrenten von berechtigten Deutschen wird zusätzlich
aus
|
1. |
beitragsfreien
Zeiten in dem sich nach Absatz 1 Satz 2 ergebenden Verhältnis und |
|
2. |
Berücksichtigungszeiten
im Inland |
ermittelt.
Sechster Abschnitt
Durchführung
Erster Unterabschnitt
Beginn und Abschluß des Verfahrens
§ 115
Beginn
(1) Das Verfahren beginnt mit
dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf
es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen
oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe
zu leisten ist.
(2) Anträge von Witwen oder
Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den
Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als
Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.
(3) Haben Versicherte bis zur
Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente
zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer
bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres eine kleine Witwenrente oder kleine
Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente
oder große Witwerrente zu leisten.
(4) Leistungen zur Rehabilitation
können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten
zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation.
(5) Rentenauskünfte werden
auch von Amts wegen erteilt.
(6) Die Träger der Rentenversicherung
sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, daß
sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In gemeinsamen
Richtlinien der Träger der Rentenversicherung kann bestimmt werden,
unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.
§ 116
Besonderheiten bei Rehabilitation
(1) Ist ein Antrag auf Rente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder auf große Witwenrente
oder große Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit
gestellt worden, wird vor Entscheidung über den Rentenantrag geprüft,
ob Leistungen zur Rehabilitation voraussichtlich erfolgreich sind. [bis
31.12.2000 Werden Leistungen zur Rehabilitation bewilligt, besteht während
dieser Leistungen neben einem Anspruch auf Übergangsgeld, Verletztengeld
oder Versorgungskrankengeld kein Anspruch auf Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit, auf große Witwenrente oder große Witwerrente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, es sei denn, daß die Rente
bereits vor Beginn der Leistungen bewilligt war. Satz 2 wird auch angewendet,
wenn Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld für
einen sonstigen Zeitraum zu zahlen ist.]
(2) Der Antrag auf Leistungen
zur Rehabilitation gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte [bis 31.12.2000
erwerbsunfähig, berufsunfähig oder im Bergbau vermindert berufsfähig]
[ab 1.1.2001 vermindert erwerbsfähig] sind und
|
1. |
eine
erfolgreiche Rehabilitation nicht zu erwarten ist oder |
|
2. |
Leistungen
zur Rehabilitation nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die [bis 31.12.2000
Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder im Bergbau verminderte
Berufsfähigkeit] [ab 1.1.2001 verminderte Erwerbsfähigkeit] nicht
verhindert haben. |
§ 117
Abschluß
Die Entscheidung über
einen Anspruch auf Leistung bedarf der Schriftform.
Zweiter Unterabschnitt
Auszahlung und Anpassung
§ 118
Auszahlung im voraus
(1) Laufende Geldleistungen
mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden monatlich im voraus ausgezahlt.
(2) Laufende Geldleistungen,
die bei Auszahlungen
|
1. |
im
Inland den aktuellen Rentenwert, |
|
2. |
im
Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts |
nicht übersteigen, können
für einen angemessenen Zeitraum im voraus ausgezahlt werden.
(2a) Nachzahlungsbeträge,
die bei Auszahlungen
|
1. |
im
Inland ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts, |
|
2. |
im
Ausland drei Zehntel des aktuellen Rentenwerts, |
nicht übersteigen, werden nicht
ausgezahlt.
(3) Geldleistungen, die für
die Zeit nach dem Tode des Berechtigten auf ein Konto bei einem Postgiroamt
oder einem anderen Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, gelten
als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden
Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen,
wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung
zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden
Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt
wurde, es sei denn, daß die Rücküberweisung aus einem Guthaben
erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht
zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für
die Zeit nach dem Tode des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind,
sind die Personen, die die Geldleistung in Empfang genommen oder über
den entsprechenden Betrag verfügt haben, so daß dieser nicht
nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird, dem
Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages
verpflichtet. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit
dem Hinweis abgelehnt hat, daß über den entsprechenden Betrag
bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle
oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Namen und Anschrift
der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger
neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach §
50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.
§ 119
Wahrnehmung von Aufgaben durch
die Deutsche Post AG
(1) Die Träger der Rentenversicherung
der Arbeiter und der Angestellten zahlen die laufenden Geldleistungen mit
Ausnahme des Übergangsgeldes durch die Deutsche Post AG aus. Im übrigen
können die Träger der Rentenversicherung Geldleistungen durch
die Deutsche Post AG auszahlen lassen.
(2) Soweit die Deutsche Post
AG laufende Geldleistungen für die Träger der Rentenversicherung
auszahlt, führt sie auch Arbeiten zur Anpassung der Leistungen durch.
Die Anpassungsmitteilungen ergehen im Namen des Trägers der Rentenversicherung.
(3) Die Auszahlung und die Durchführung
der Anpassung von Geldleistungen durch die Deutsche Post AG umfassen auch
die Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben der Träger
der Rentenversicherung, insbesondere
|
1. |
die
Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen durch die Auswertung der Sterbefallmitteilungen
der Meldebehörden nach § 101 a des Zehnten Buches und durch die
Einholung von Lebensbescheinigungen im Rahmen des § 60 Abs. 1 und
des § 65 Abs. 1 Nr. 3 des Ersten Buches sowie |
|
2. |
die
Erstellung statistischen Materials und dessen Übermittlung an das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und an den Verband
Deutscher Rentenversicherungsträger. |
(4) Die Träger der Rentenversicherung
werden von ihrer Verantwortung gegenüber dem Leistungsberechtigten
nicht entbunden. Der Leistungsberechtigte soll jedoch Änderungen in
den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für
die Auszahlung oder die Durchführung der Anpassung der von der Deutschen
Post AG gezahlten Geldleistungen erheblich sind, unmittelbar der Deutschen
Post AG mitteilen.
(5) Zur Auszahlung der Geldleistungen
erhält die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung
monatlich rechtzeitig angemessene Vorschüsse. Das Bundesversicherungsamt
setzt für die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter die
Vorschüsse fest, wobei die Zahlungen aus dem Finanzausgleich zu berücksichtigen
sind.
(6) Die Deutsche Post AG erhält
für ihre Tätigkeit von den Trägern der Rentenversicherung
eine angemessene Vergütung und auf die Vergütung monatlich rechtzeitig
angemessene Vorschüsse. Das Bundesversicherungsamt setzt für
die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter die Vorschüsse
fest.
(7) Für die von der Deutschen
Bundespost wahrzunehmenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung
ist das Unternehmen Deutsche Post AG zuständig.
§ 120
Verordnungsermächtigung
Der Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Post und Telekommunikation und dem Bundesminister
der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
|
1. |
den
Inhalt der von der Deutschen Bundespost wahrzunehmenden Aufgaben der Träger
der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 1 bis 3 näher zu bestimmen
und die Rechte und Pflichten der Beteiligten festzulegen, |
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2. |
die
Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse, die die Deutsche Bundespost
von den Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 5 erhält,
näher zu bestimmen, |
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3. |
die
Höhe und Fälligkeit der Vergütung und der Vorschüsse,
die die Deutsche Bundespost von den Trägern der Rentenversicherung
nach § 119 Abs. 6 erhält, näher zu bestimmen. |
Dritter Unterabschnitt
Berechnungsgrundsätze
§ 121
Allgemeine Berechnungsgrundsätze
(1) Berechnungen werden auf
vier Dezimalstellen durchgeführt, wenn nicht etwas anderes bestimmt
ist.
(2) Bei einer auf Dezimalstellen
vorzunehmenden Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht,
wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben
würde.
(3) Bei einer Berechnung, die
auf volle Werte vorzunehmen ist, wird der Wert vor der ersten Dezimalstelle
um 1 erhöht, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine der
Zahlen 1 bis 9 ergeben würde.
(4) Bei einer Berechnung werden
vor einer Division zunächst die anderen Rechengänge durchgeführt.
§ 122
Berechnung von Zeiten
(1) Ein Kalendermonat, der
nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, zählt als voller
Monat.
(2) Ein Zeitraum, der in Jahren
bestimmt ist, umfaßt für jedes zu berücksichtigende Jahr
zwölf Monate. Ist für den Beginn oder das Ende eines Zeitraums
ein bestimmtes Ereignis maßgebend, wird auch der Kalendermonat, in
den das Ereignis fällt, berücksichtigt.
(3) Sind Zeiten bis zu einer
Höchstdauer zu berücksichtigen, werden die am weitesten zurückliegenden
Kalendermonate zunächst berücksichtigt.
§ 123
Berechnung von Geldbeträgen
(1) Berechnungen von Geldbeträgen
werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt.
(2) Bei der Ermittlung von Geldbeträgen,
für die ausdrücklich ein voller Betrag in Deutsche Mark vorgegeben
oder bestimmt ist, wird der Betrag nur dann um 1 erhöht, wenn sich
in der ersten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.
(3) Der auf einen Teilzeitraum
entfallende Betrag ergibt sich, wenn der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum
vervielfältigt und durch den Gesamtzeitraum geteilt wird. Dabei werden
das Kalenderjahr mit 360 Tagen, der Kalendermonat außer bei der anteiligen
Ermittlung einer Monatsrente mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit sieben
Tagen gerechnet.
§ 124
Berechnung von Durchschnittswerten
und Rententeilen
(1) Durchschnittswerte werden
aus der Summe der Einzelwerte und der für ihre Ermittlung zugrunde
gelegten Summe der jeweiligen Zeiteinheiten ermittelt, soweit nicht eine
andere Summe von Zeiteinheiten ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Die Rente oder Rentenanwartschaft,
die auf einen Zeitabschnitt entfällt, ergibt sich, wenn nach der Ermittlung
der Entgeltpunkte für alle rentenrechtlichen Zeiten die Rente oder
Rentenanwartschaft aus den Entgeltpunkten berechnet wird, die auf diesen
Zeitabschnitt entfallen.
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