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Drittes Kapitel Organisation und Datenschutz Drucken

Erster Abschnitt
Organisation

Erster Unterabschnitt
Allgemeine Zuständigkeitsaufteilung


§ 125
Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger

  •  Für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung sind
  •   1. in der Rentenversicherung der Arbeiter die Landesversicherungsanstalten, die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse,
      2. in der Rentenversicherung der Angestellten die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und
      3. in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Bundesknappschaft.
  • zuständig

  • § 126
    Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene

  •  (1) Für Personen, die aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versichert sind, ist der Träger der Rentenversicherung zuständig, der jeweils für die Versicherung dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit zuständig ist. Die Zuständigkeit eines Trägers bleibt erhalten, solange nicht ein anderer Träger aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ausschließlich zuständig wird. Ist ein Träger zu Beginn eines Leistungsverfahrens zuständig, bleibt seine Zuständigkeit für dieses Verfahren auch erhalten, wenn ein anderer Träger ausschließlich zuständig wird.
     (2) Für Personen, die als Hinterbliebene eines verstorbenen Versicherten Ansprüche gegen die Rentenversicherung geltend machen, ist der Träger der Rentenversicherung zuständig, an den zuletzt Beiträge für den verstorbenen Versicherten gezahlt worden sind. Der so zuständige Träger bleibt auch zuständig, wenn nach dem Tode eines weiteren Versicherten ein anderer Träger zuständig wäre. Bei gleichzeitigem Tode mehrerer Versicherter ist der Träger der Rentenversicherung zuständig, an den der letzte Beitrag gezahlt worden ist. Sind zuletzt an mehrere Träger der Rentenversicherung Beiträge gezahlt worden, ist die Reihenfolge bei Mehrfachversicherten (§ 142) maßgebend.


     (3) Für alle übrigen Personen ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder auf Antrag der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter zuständig.


     (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit in diesem Kapitel oder in den Vorschriften über die Kontoführung etwas anderes bestimmt ist.


  • Zweiter Unterabschnitt
    Rentenversicherung der Arbeiter



    § 127
    Versicherungsträger


  •  Träger der Rentenversicherung der Arbeiter sind
  •   1. die Landesversicherungsanstalten,
      2. die Bahnversicherungsanstalt und
      3. die Seekasse.

    § 128
    Beschäftigte


  •  Für Beschäftigte sind
  •   1. die Landesversicherungsanstalten, wenn die Versicherten als Arbeiter beschäftigt sind und nicht die Bahnversicherungsanstalt, Seekasse oder Bundesknappschaft zuständig ist,
      2. die Bahnversicherungsanstalt, wenn die Versicherten als Arbeiter
        a) beim Bundeseisenbahnvermögen,
        b) bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder den gemäß § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesellschaften,
        c) bei Unternehmen, die gemäß § 3 Abs. 3 des genannten Gesetzes aus den Aktiengesellschaften ausgegliedert worden sind, von diesen überwiegend beherrscht werden und unmittelbar und überwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder eine Eisenbahninfrastruktur betrieben,
        d) bei den Bahn-Versicherungsträgern, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten und dem Bahnsozialwerk
  • beschäftigt sind oder
  •   3. die Seekasse, wenn die Versicherten als Arbeiter in der Seefahrt (Seeschiffahrt und Seefischerei) beschäftigt sind,
  • zuständig. Dies gilt auch, wenn die Versicherten zur Ausbildung für den Beruf eines Arbeiters beschäftigt werden.

  • § 129
    Selbständig Tätige


  •  (1) Für selbständig Tätige, die als Hausgewerbetreibende oder Handwerker versicherungspflichtig sind, sind die Landesversicherungsanstalten zuständig.
     (2) Für selbständig Tätige, die als Küstenschiffer oder Küstenfischer versicherungspflichtig sind, ist die Seekasse zuständig.


  • § 130
    Örtliche Zuständigkeit der Landesversicherungsanstalten


  •  (1) Die örtliche Zuständigkeit der Landesversicherungsanstalten richtet sich, soweit nicht nach über- und zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist, nach folgender Reihenfolge:
  •   1. Wohnsitz,
      2. gewöhnlicher Aufenthalt,
      3. Beschäftigungsort,
      4. Tätigkeitsort
  • der Versicherten oder der Hinterbliebenen im Inland. Bei Leistungsansprüchen ist für die örtliche Zuständigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Bei Halbwaisenrenten ist die für den überlebenden Ehegatten, bei Waisenrenten, bei denen ein überlebender Ehegatte nicht vorhanden ist, die für die jüngste Waise bestimmte Landesversicherungsanstalt zuständig. Wären bei Leistungsansprüchen von Hinterbliebenen mehrere Landesversicherungsanstalten zuständig, ist die Landesversicherungsanstalt zuständig, bei der zuerst ein Antrag gestellt worden ist.
     (2) Liegt der nach Absatz 1 maßgebende Ort nicht im Inland, ist die Landesversicherungsanstalt zuständig, die zuletzt nach Absatz 1 zuständig war.


     (3) Ist nach den Absätzen 1 und 2 die Zuständigkeit eines Versicherungsträgers nicht gegeben, ist die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz zuständig.


  • § 131
    Sonderzuständigkeit der Seekasse für Leistungen


  •  Die Seekasse ist für Leistungen zuständig, wenn die Versicherten fünf Jahre Beitragszeiten aufgrund einer in der Seefahrt ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit zurückgelegt haben und nicht die Bahnversicherungsanstalt oder die Bundesknappschaft zuständig ist.

  • Dritter Unterabschnitt
    Rentenversicherung der Angestellten


    § 132
    Versicherungsträger


  •  Träger der Rentenversicherung der Angestellten ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit Sitz in Berlin.

  • § 133
    Beschäftigte


  •  (1) Für Beschäftigte ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zuständig, wenn die Versicherten als Angestellte oder zur Ausbildung für den Beruf eines Angestellten beschäftigt werden und nicht die Bundesknappschaft zuständig ist.
     (2) Angestellte sind insbesondere

  •   1. Angestellte in leitender Stellung,
      2. technische Angestellte in Betrieb, Büro und Verwaltung, Werkmeister und andere Angestellte in einer ähnlich gehobenen oder höheren Stellung,
      3. Büroangestellte, soweit sie nicht ausschließlich mit Botengängen, Reinigen, Aufräumen oder ähnlichen Arbeiten beschäftigt werden, einschließlich Werkstattschreibern,
      4. Handlungsgehilfen und andere Angestellte für kaufmännische Dienste, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens kein Handelsgewerbe ist, Gehilfen und Praktikanten in Apotheken,
      5. Bühnenmitglieder und Musiker ohne Rücksicht auf den künstlerischen Wert ihrer Leistungen,
      6. Angestellte in Berufen der Erziehung, des Unterrichts, der Fürsorge, der Krankenpflege und Wohlfahrtspflege,
      7. Schiffsführer, Offiziere des Decksdienstes und Maschinendienstes, Schiffsärzte, Funkoffiziere, Zahlmeister, Verwalter und Verwaltungsassistenten sowie die in einer ähnlich gehobenen oder höheren Stellung befindlichen Mitglieder der Schiffsbesatzung von Binnenschiffen oder deutschen Seeschiffen,
      8. Bordpersonal der Zivilluftfahrt.

    § 134
    Selbständig Tätige


  •  Für selbständig Tätige, die als
  •   1. Lehrer oder Erzieher,
      2. . Pflegepersonen,
      3. Hebammen oder Entbindungspfleger,
      4. Seelotsen,
      5. Künstler oder Publizisten
  • versicherungspflichtig sind, ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zuständig.

  • § 135
    Sonderzuständigkeit der Seekasse und der Bahnversicherungsanstalt


  •  (1) Für in der Seefahrt beschäftigte Angestellte und für Seelotsen führt die Seekasse die Versicherung für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte durch.
     (2) Die Seekasse ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag aufgrund einer in der Seefahrt ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gezahlt worden ist und nicht die Bundesknappschaft zuständig ist.


     (3) Für Angestellte, die bei den in § 128 Satz 1 Nr. 2 genannten Arbeitgebern beschäftigt sind, führt die Bahnversicherungsanstalt die Versicherung für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte durch.


     (4) Die Bahnversicherungsanstalt ist für Leistungen zuständig, wenn für den Versicherten zuletzt Beiträge als Angestellter an die Bahnversicherungsanstalt gezahlt worden sind und nicht die Bundesknappschaft oder Seekasse zuständig ist.


  • Vierter Unterabschnitt
    Knappschaftliche Rentenversicherung



    § 136
    Versicherungsträger


  •  Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung ist die Bundesknappschaft mit Sitz in Bochum.

  • § 137
    Beschäftigte


  •  Für Beschäftigte ist die Bundesknappschaft zuständig, wenn die Versicherten
  •   1. in einem knappschaftlichen Betrieb oder bei der Bundesknappschaft beschäftigt sind,
      2. ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten oder
      3. bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.

    § 138
    Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten


  •  (1) Knappschaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden.
     (2) Als knappschaftliche Betriebe gelten auch Versuchsgruben des Bergbaus.


     (3) Knappschaftliche Betriebe sind auch Betriebsanstalten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines knappschaftlichen Betriebs mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhängen.


     (4) Knappschaftliche Arbeiten sind die räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängenden, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführten Arbeiten. Art und Umfang dieser Arbeiten bestimmt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.


  • § 139
    Nachversicherung


  •  Für die Nachversicherung ist die Bundesknappschaft nur zuständig, soweit diese für die Zeit einer Beschäftigung bei der Bundesknappschaft durchgeführt wird. Sie ist auch zuständig für die Nachversicherung einer Beschäftigung bei einem Bergamt, Oberbergamt oder einer bergmännischen Prüfstelle, wenn vor Aufgabe dieser Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.

  • § 140
    Sonderzuständigkeit für Leistungen


  •  Die Bundesknappschaft ist für Leistungen zuständig, wenn die Versicherten die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt haben.

  • § 141
    Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen


  •  (1) Die Bundesknappschaft führt die Versicherung für Personen, die wegen
  •   1. einer selbständigen Tätigkeit,
      2. einer Kindererziehung,
      3. eines Wehrdienstes oder Zivildienstes,
      4. eines Bezugs von Sozialleistungen oder von Vorruhestandsgeld,
      5. einer Versicherungspflicht auf Antrag,
      6. einer freiwilligen Versicherung,
      7. einer Übertragung von Rentenanwartschaften aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder
      8. einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit
  • bei ihr versichert sind, so durch, als ob sie insoweit in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten versichert wären. Dies gilt auch für Leistungen aufgrund dieser Versicherung.
     (2) Absatz 1 ist für Personen nicht anzuwenden, die im letzten Jahr vor Beginn der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Zeiten zuletzt wegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren.


  • Fünfter Unterabschnitt
    Zuständigkeit für Mehrfachversicherte



    § 142
    Zuständigkeit für Mehrfachversicherte


  •  Bestimmt sich die Zuständigkeit eines Trägers der Rentenversicherung danach, an welchen Versicherungsträger der letzte Beitrag gezahlt worden ist, und sind zuletzt Beiträge an mehrere Versicherungsträger gezahlt worden, ergibt sich die Zuständigkeit nach folgender Reihenfolge:
  •   1. Bundesknappschaft,
      2. Bahnversicherungsanstalt,
      3. Seekasse,
      4. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
      5. Landesversicherungsanstalt.

    Sechster Unterabschnitt
    Beschäftigte der Versicherungsträger



    § 143
    Bundesunmittelbare Versicherungsträger


  •  (1) Die bundesunmittelbaren Landesversicherungsanstalten, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die Bundesknappschaft und die Bahnversicherungsanstalt besitzen Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
     (2) Die Geschäftsführer, ihre Stellvertreter und die Mitglieder der Geschäftsführungen werden auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten zu Beamten ernannt. Die übrigen Beamten ernennt auf Vorschlag des Vorstandes der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, bei der Bahnversicherungsanstalt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann seine Befugnisse auf den Vorstand übertragen. Soweit die Ernennungsbefugnis auf den Vorstand übertragen wird, bestimmt die Satzung, durch wen die Ernennungsurkunde zu vollziehen ist.


     (3) Oberste Dienstbehörde ist für die Geschäftsführer, ihre Stellvertreter und die Mitglieder der Geschäftsführungen der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, für die übrigen Beamten der Vorstand. Dieser kann seine Befugnisse auf den Geschäftsführer oder auf die Geschäftsführung übertragen. § 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 129 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung bleiben unberührt.


  • § 144
    Bahnversicherungsanstalt und Seekasse


  •  (1) Die Beschäftigten der Bahnversicherungsanstalt mit Ausnahme der Beschäftigten in Rehabilitationseinrichtungen können Beschäftigte des Bundeseisenbahnvermögens oder der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sein. Die Organisationshoheit und die Personalhoheit der Bahnversicherungsanstalt bleibt unberührt. Die Bahnversicherungsanstalt trägt die Verwaltungskosten. Das Nähere bestimmt die Satzung der Bahnversicherungsanstalt.
     (2) Die Beschäftigungsverhältnisse der Beschäftigten der Seekasse richten sich nach den für die Beschäftigten der See-Berufsgenossenschaft maßgebenden Vorschriften.


  • § 145
    Landesunmittelbare Versicherungsträger


  •  (1) Die landesunmittelbaren Träger der Rentenversicherung besitzen im Rahmen des Absatzes 2 Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
     (2) Die Beamten der landesunmittelbaren Träger der Rentenversicherung sind Beamte des Landes, soweit nicht eine landesgesetzliche Regelung etwas anderes bestimmt.


     (3) Die landesunmittelbaren Träger der Rentenversicherung tragen die Bezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen.


  • Siebter Unterabschnitt
    Verband Deutscher Rentenversicherungsträger



    § 146
    Verband Deutscher Rentenversicherungsträger


  •  (1) Die Träger der Rentenversicherung können Aufgaben, die sie aufgrund eines Gesetzes gegenüber dem einzelnen Versicherten zu erfüllen haben, gemeinsam dem von ihnen gebildeten Verband Deutscher Rentenversicherungsträger nur dann übertragen, wenn diese Aufgaben von den einzelnen Trägern nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand selbst erfüllt werden können. Die zuständigen Aufsichtsbehörden sind vor einer Übertragung nach Satz 1 frühzeitig zu unterrichten.
     (2) Die von den Trägern der Rentenversicherung unterhaltene Datenstelle wird vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger verwaltet. Die Träger der Rentenversicherung können die Datenstelle als Vermittlungsstelle einschalten. Sie können durch die Datenstelle auch die Ausstellung von Sozialversicherungsausweisen veranlassen.


     (3) Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger darf eine Datei mit Sozialdaten, die einer Versicherungsnummer zugeordnet sind, nur bei der Datenstelle und nur dann führen, wenn die Einrichtung dieser Datei gesetzlich bestimmt ist.


     (4) Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und die Datenstelle unterstehen der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, soweit ihnen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes Aufgaben zugewiesen oder dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger von den Trägern der Rentenversicherung Aufgaben gemeinsam übertragen worden sind. Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches entsprechend. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann die Aufsicht ganz oder teilweise dem Bundesversicherungsamt übertragen.


     (5) aufgehoben.


  • Zweiter Abschnitt
    Datenschutz



    § 147
    Versicherungsnummer


  •  (1) Der Träger der Rentenversicherung kann für Personen eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich oder dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist. Für die nach diesem Buche versicherten Personen hat er eine Versicherungsnummer zu vergeben.
     (2) Die Versicherungsnummer einer Person setzt sich zusammen aus

  •   1. der Bereichsnummer des die Versicherungsnummer vergebenden Trägers der Rentenversicherung,
      2. dem Geburtsdatum,
      3. dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens,
      3. der Seriennummer, die auch eine Aussage über das Geschlecht einer Person enthalten darf, und
      5. der Prüfziffer.
  • Weitere personenbezogene Merkmale darf die Versicherungsnummer nicht enthalten.
     (3) Jede Person, an die eine Versicherungsnummer vergeben wird, ist unverzüglich über ihre Versicherungsnummer zu unterrichten.


  • § 148
    Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung
    beim Rentenversicherungsträger


  •  (1) Der Träger der Rentenversicherung darf Sozialdaten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich zugewiesenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. Aufgaben nach diesem Buche sind
  •   1: die Feststellung eines Versicherungsverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit oder Versicherungsbefreiung,
      2: der Nachweis von rentenrechtlichen Zeiten,
      3: die Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Rehabilitation,
      4: die Festsetzung, Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Renten und anderen Geldleistungen,
      5: die Erteilung von Auskünften sowie die Führung und Klärung der Versicherungskonten,
      6: der Nachweis von Beiträgen und deren Erstattung.
  •  (2) Der Träger der Rentenversicherung darf Daten, aus denen die Art einer Erkrankung erkennbar ist, zusammen mit anderen Daten in einer gemeinsamen Datei nur speichern, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, daß die Daten über eine Erkrankung nur den Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
     (3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateien der Träger der Rentenversicherung durch Abruf ermöglicht, ist nur zwischen den Trägern der Rentenversicherung sowie mit der gesetzlichen Krankenversicherung, der Bundesanstalt für Arbeit und der Deutschen Bundespost, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, zulässig; dabei dürfen auch Vermittlungsstellen eingeschaltet werden. Sie ist mit Leistungsträgern außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs zulässig, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen nach über- und zwischenstaatlichem Recht erforderlich sind und nicht Grund zur Annahme besteht, daß dadurch schutzwürdige Belange der davon betroffenen Personen beeinträchtigt werden.


     (4) Die Träger der Rentenversicherung dürfen der Datenstelle oder dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger Sozialdaten nur übermitteln, soweit dies zur Führung einer Datei bei der Datenstelle oder zur Erfüllung einer anderen gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgabe erforderlich ist. Die Einschränkungen des Satzes 1 gelten nicht, wenn die Sozialdaten in einer anonymisierten Form übermittelt werden.


  • § 149
    Versicherungskonto


  •  (1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28 p des Vierten Buches) erforderlich ist.
     (2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, daß die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, daß sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können.


     (3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).


     (4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.


     (5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrundeliegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. size="2" Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.


  • § 150
    Dateien bei der Datenstelle


  •  (1) Bei der Datenstelle darf eine Stammsatzdatei geführt werden, soweit dies erforderlich ist, um
  •   1. sicherzustellen, daß eine Person nur eine Versicherungsnummer erhält und eine vergebene Versicherungsnummer nicht noch einmal für eine andere Person verwendet wird,
      2. für eine Person die vergebene Versicherungsnummer festzustellen,
      3. zu erkennen, welcher Träger der Rentenversicherung für die Führung eines Versicherungskontos zuständig ist oder war,
      4. Daten, die aufgrund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können,
      5. zu erkennen, bei welchen Trägern der Rentenversicherung oder welchen Leistungsträgern im Ausland weitere Daten zu einer Person gespeichert sind,
      6. Mütter über die Versicherungspflicht während der Kindererziehung zu unterrichten, wenn bei Geburtsmeldungen eine Versicherungsnummer der Mutter nicht eindeutig zugeordnet werden kann,
      7. das Zusammentreffen von Renten aus eigener Versicherung und Hinterbliebenenrenten und Arbeitsentgelt festzustellen, um die ordnungsgemäße Berechnung und Zahlung von Beiträgen der Rentner zur gesetzlichen Krankenversicherung überprüfen zu können.
  • Weitere Sozialdaten dürfen in der Stammsatzdatei der Datenstelle nur gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung einer dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger zugewiesenen oder übertragenen Aufgabe erforderlich und dafür die Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten in einer anonymisierten Form nicht ausreichend ist.
     (2) Die Stammsatzdatei darf außer den personenbezogenen Daten über das Verhältnis einer Person zur Rentenversicherung nur folgende Daten enthalten:

  •   1. Versicherungsnummer, bei Beziehern einer Rente wegen Todes auch die Versicherungsnummer des verstorbenen Versicherten,
      2. Familienname und Vornamen einschließlich des Geburtsnamens,
      3. Geburtsort einschließlich des Geburtslandes,
      4. Staatsangehörigkeit,
      5. Tod,
      6. Anschrift, jedoch nur in verschlüsselter Form, so daß diese nicht mehr vollständig wiederhergestellt werden kann.
  •  (3) Bei der Datenstelle darf zu den gesetzlich bestimmten Dateien jeweils eine weitere Datei geführt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Ausführung des Datenschutzes, insbesondere zur Feststellung der Benutzer der Dateien, zu gewährleisten.
     (4) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für eine Datei der Datenstelle ist nur gegenüber den in § 148 Abs. 3 genannten Stellen und den Hauptzollämtern, soweit diese Aufgaben nach § 107 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder § 304 des Dritten Buches durchführen, zulässig. Die dort enthaltenen besonderen Voraussetzungen für die Deutsche Bundespost und für Leistungsträger im Ausland müssen auch bei Satz 1 erfüllt sein.


  • § 151
    Auskünfte der Deutschen Post AG


  •  (1) Die Deutsche Post AG darf den für Sozialleistungen zuständigen Leistungsträgern und den diesen Gleichgestellten (§ 35 Erstes Buch sowie § 69 Abs. 2 Zehntes Buch) von den Sozialdaten, die ihr im Zusammenhang mit der Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Renten oder anderen Geldleistungen nach diesem Buche bekanntgeworden sind und die sie nach den Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches übermitteln darf, nur folgende Daten übermitteln:
  •   1. Familienname und Vornamen einschließlich des Geburtsnamens,
      2. Geburtsdatum,
      3. Versicherungsnummer,
      4. Daten über den Familienstand,
      5. Daten über den Tod einschließlich der Daten, die sich aus den Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden nach § 101 a des Zehnten Buches ergeben,
      6. Daten über das Versicherungsverhältnis,
      7. Daten über die Art und Höhe der Geldleistung einschließlich der diese Leistung unmittelbar bestimmenden Daten,
      8. Daten über Beginn, Änderung und Ende der Geldleistung einschließlich der diese unmittelbar bestimmenden Daten,
      9. Daten über die Zahlung einer Geldleistung,
      10. Daten über Mitteilungsempfänger oder nicht nur vorübergehend Bevollmächtigte sowie über weitere Forderungsberechtigte.
  •  (2) Die Deutsche Post AG darf dem Träger der Rentenversicherung von den Sozialdaten, die ihr im Zusammenhang mit der Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Sozialleistungen anderer Sozialleistungsträger sowie von anderen Geldleistungen der den Sozialleistungsträgern Gleichgestellten bekanntgeworden sind, nur die Daten des Absatzes 1 übermitteln.
     (3) Der Träger der Rentenversicherung darf der Deutschen Post AG die für die Anpassung von Renten oder anderen Geldleistungen erforderlichen Sozialdaten auch dann übermitteln, wenn diese die Anpassung der Renten oder anderen Geldleistungen der Rentenversicherung nicht selbst durchführt, diese Daten aber für Auskünfte nach Absatz 1 oder 2 von anderen Sozialleistungsträgern oder diesen Gleichgestellten benötigt werden.


  • § 152
    Verordnungsermächtigung


  •  Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
  •   1. Personen, an die eine Versicherungsnummer zu vergeben ist,
      2. den Zeitpunkt der Vergabe einer Versicherungsnummer,
      3. das Nähere über die Zusammensetzung der Versicherungsnummer sowie über ihre Änderung,
      4. die für die Vergabe einer Versicherungsnummer zuständigen Versicherungsträger,
      5. das Nähere über Voraussetzungen, Form und Inhalt sowie Verfahren der Versendung von Versicherungsverläufen,
      6. die Art und den Umfang des Datenaustausches zwischen den Trägern der Rentenversicherung sowie mit der Deutschen Bundespost sowie die Führung des Versicherungskontos und die Art der Daten, die darin gespeichert werden dürfen,
      7. Fristen, mit deren Ablauf Sozialdaten spätestens zu löschen sind,
      8. die Behandlung von Versicherungsunterlagen einschließlich der Voraussetzungen, unter denen sie vernichtet werden können, sowie die Art, den Umfang und den Zeitpunkt ihrer Vernichtung
  • zu bestimmen.