Drittes Kapitel Organisation und Datenschutz
Erster Abschnitt Organisation
Erster Unterabschnitt Allgemeine Zuständigkeitsaufteilung
§ 125
Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger
Für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung sind
| |
1. |
in der Rentenversicherung der Arbeiter die
Landesversicherungsanstalten, die
Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse, |
|
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2. |
in der
Rentenversicherung der Angestellten die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und |
|
|
3. |
in der
knappschaftlichen Rentenversicherung die
Bundesknappschaft. |
zuständig
§
126
Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene
(1)
Für Personen, die aufgrund einer Beschäftigung oder
selbständigen Tätigkeit versichert sind, ist der
Träger der Rentenversicherung zuständig, der jeweils
für die Versicherung dieser Beschäftigung oder
selbständigen Tätigkeit zuständig ist. Die
Zuständigkeit eines Trägers bleibt erhalten, solange
nicht ein anderer Träger aufgrund einer Beschäftigung
oder selbständigen Tätigkeit ausschließlich zuständig
wird. Ist ein Träger zu Beginn eines Leistungsverfahrens
zuständig, bleibt seine Zuständigkeit für dieses
Verfahren auch erhalten, wenn ein anderer Träger
ausschließlich zuständig wird.
(2) Für
Personen, die als Hinterbliebene eines verstorbenen
Versicherten Ansprüche gegen die Rentenversicherung
geltend machen, ist der Träger der Rentenversicherung
zuständig, an den zuletzt Beiträge für den
verstorbenen Versicherten gezahlt worden sind. Der so
zuständige Träger bleibt auch zuständig, wenn nach dem
Tode eines weiteren Versicherten ein anderer Träger
zuständig wäre. Bei gleichzeitigem Tode mehrerer
Versicherter ist der Träger der Rentenversicherung
zuständig, an den der letzte Beitrag gezahlt worden ist.
Sind zuletzt an mehrere Träger der Rentenversicherung
Beiträge gezahlt worden, ist die Reihenfolge bei
Mehrfachversicherten (§ 142) maßgebend.
(3)
Für alle übrigen Personen ist die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder auf
Antrag der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter
zuständig.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit in
diesem Kapitel oder in den Vorschriften über die
Kontoführung etwas anderes bestimmt ist.
Zweiter
Unterabschnitt
Rentenversicherung der Arbeiter
§
127
Versicherungsträger
Träger
der Rentenversicherung der Arbeiter sind
|
|
1. |
die
Landesversicherungsanstalten, |
|
|
2. |
die
Bahnversicherungsanstalt und |
|
|
3. |
die Seekasse. |
§
128
Beschäftigte
Für
Beschäftigte sind
|
|
1. |
die
Landesversicherungsanstalten, wenn die Versicherten als
Arbeiter beschäftigt sind und nicht die
Bahnversicherungsanstalt, Seekasse oder Bundesknappschaft
zuständig ist, |
|
|
2. |
die
Bahnversicherungsanstalt, wenn die Versicherten als
Arbeiter |
|
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|
a) |
beim Bundeseisenbahnvermögen, |
|
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b) |
bei der Deutsche Bahn
Aktiengesellschaft oder den gemäß § 2 Abs. 1 des
Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten
Aktiengesellschaften, |
|
|
|
c) |
bei Unternehmen, die gemäß § 3
Abs. 3 des genannten Gesetzes aus den
Aktiengesellschaften ausgegliedert worden sind, von
diesen überwiegend beherrscht werden und unmittelbar und
überwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder
eine Eisenbahninfrastruktur betrieben, |
|
|
|
d) |
bei den Bahn-Versicherungsträgern,
der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten und dem
Bahnsozialwerk |
beschäftigt
sind oder
|
|
3. |
die Seekasse, wenn
die Versicherten als Arbeiter in der Seefahrt
(Seeschiffahrt und Seefischerei) beschäftigt sind, |
zuständig.
Dies gilt auch, wenn die Versicherten zur Ausbildung für
den Beruf eines Arbeiters beschäftigt werden.
§
129
Selbständig Tätige
(1)
Für selbständig Tätige, die als Hausgewerbetreibende
oder Handwerker versicherungspflichtig sind, sind die
Landesversicherungsanstalten zuständig.
(2) Für
selbständig Tätige, die als Küstenschiffer oder
Küstenfischer versicherungspflichtig sind, ist die
Seekasse zuständig.
§
130
Örtliche Zuständigkeit der Landesversicherungsanstalten
(1) Die
örtliche Zuständigkeit der Landesversicherungsanstalten
richtet sich, soweit nicht nach über- und
zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist,
nach folgender Reihenfolge:
|
|
1. |
Wohnsitz, |
|
|
2. |
gewöhnlicher
Aufenthalt, |
|
|
3. |
Beschäftigungsort, |
|
|
4. |
Tätigkeitsort |
der
Versicherten oder der Hinterbliebenen im Inland. Bei
Leistungsansprüchen ist für die örtliche
Zuständigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung
maßgebend. Bei Halbwaisenrenten ist die für den
überlebenden Ehegatten, bei Waisenrenten, bei denen ein
überlebender Ehegatte nicht vorhanden ist, die für die
jüngste Waise bestimmte Landesversicherungsanstalt
zuständig. Wären bei Leistungsansprüchen von
Hinterbliebenen mehrere Landesversicherungsanstalten
zuständig, ist die Landesversicherungsanstalt
zuständig, bei der zuerst ein Antrag gestellt worden
ist. (2)
Liegt der nach Absatz 1 maßgebende Ort nicht im Inland,
ist die Landesversicherungsanstalt zuständig, die
zuletzt nach Absatz 1 zuständig war.
(3)
Ist nach den Absätzen 1 und 2 die Zuständigkeit eines
Versicherungsträgers nicht gegeben, ist die
Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz zuständig.
§
131
Sonderzuständigkeit der Seekasse für Leistungen
Die
Seekasse ist für Leistungen zuständig, wenn die
Versicherten fünf Jahre Beitragszeiten aufgrund einer in
der Seefahrt ausgeübten Beschäftigung oder
selbständigen Tätigkeit zurückgelegt haben und nicht
die Bahnversicherungsanstalt oder die Bundesknappschaft
zuständig ist.
Dritter
Unterabschnitt
Rentenversicherung der Angestellten
§
132
Versicherungsträger
Träger
der Rentenversicherung der Angestellten ist die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit Sitz in
Berlin.
§
133
Beschäftigte
(1)
Für Beschäftigte ist die Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte zuständig, wenn die Versicherten als
Angestellte oder zur Ausbildung für den Beruf eines
Angestellten beschäftigt werden und nicht die
Bundesknappschaft zuständig ist.
(2)
Angestellte sind insbesondere
|
|
1. |
Angestellte in
leitender Stellung, |
|
|
2. |
technische
Angestellte in Betrieb, Büro und Verwaltung, Werkmeister
und andere Angestellte in einer ähnlich gehobenen oder
höheren Stellung, |
|
|
3. |
Büroangestellte,
soweit sie nicht ausschließlich mit Botengängen,
Reinigen, Aufräumen oder ähnlichen Arbeiten
beschäftigt werden, einschließlich Werkstattschreibern, |
|
|
4. |
Handlungsgehilfen
und andere Angestellte für kaufmännische Dienste, auch
wenn der Gegenstand des Unternehmens kein Handelsgewerbe
ist, Gehilfen und Praktikanten in Apotheken, |
|
|
5. |
Bühnenmitglieder
und Musiker ohne Rücksicht auf den künstlerischen Wert
ihrer Leistungen, |
|
|
6. |
Angestellte in
Berufen der Erziehung, des Unterrichts, der Fürsorge,
der Krankenpflege und Wohlfahrtspflege, |
|
|
7. |
Schiffsführer,
Offiziere des Decksdienstes und Maschinendienstes,
Schiffsärzte, Funkoffiziere, Zahlmeister, Verwalter und
Verwaltungsassistenten sowie die in einer ähnlich
gehobenen oder höheren Stellung befindlichen Mitglieder
der Schiffsbesatzung von Binnenschiffen oder deutschen
Seeschiffen, |
|
|
8. |
Bordpersonal der
Zivilluftfahrt. |
§
134
Selbständig Tätige
Für
selbständig Tätige, die als
|
|
1. |
Lehrer oder
Erzieher, |
|
|
2. |
. Pflegepersonen, |
|
|
3. |
Hebammen oder
Entbindungspfleger, |
|
|
4. |
Seelotsen, |
|
|
5. |
Künstler oder
Publizisten |
versicherungspflichtig
sind, ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
zuständig.
§
135
Sonderzuständigkeit der Seekasse und der
Bahnversicherungsanstalt
(1)
Für in der Seefahrt beschäftigte Angestellte und für
Seelotsen führt die Seekasse die Versicherung für die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte durch.
(2) Die
Seekasse ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag
aufgrund einer in der Seefahrt ausgeübten Beschäftigung
oder selbständigen Tätigkeit gezahlt worden ist und
nicht die Bundesknappschaft zuständig ist.
(3)
Für Angestellte, die bei den in § 128 Satz 1 Nr. 2
genannten Arbeitgebern beschäftigt sind, führt die
Bahnversicherungsanstalt die Versicherung für die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte durch.
(4)
Die Bahnversicherungsanstalt ist für Leistungen
zuständig, wenn für den Versicherten zuletzt Beiträge
als Angestellter an die Bahnversicherungsanstalt gezahlt
worden sind und nicht die Bundesknappschaft oder Seekasse
zuständig ist.
Vierter
Unterabschnitt
Knappschaftliche Rentenversicherung
§
136
Versicherungsträger
Träger
der knappschaftlichen Rentenversicherung ist die
Bundesknappschaft mit Sitz in Bochum.
§
137
Beschäftigte
Für
Beschäftigte ist die Bundesknappschaft zuständig, wenn
die Versicherten
|
|
1. |
in einem
knappschaftlichen Betrieb oder bei der Bundesknappschaft
beschäftigt sind, |
|
|
2. |
ausschließlich
oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten
oder |
|
|
3. |
bei
Arbeitnehmerorganisationen oder
Arbeitgeberorganisationen, die berufsständische
Interessen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei den
Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen
Prüfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen
beschäftigt sind und für sie vor Aufnahme dieser
Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge zur
knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind. |
§
138
Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten
(1)
Knappschaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen
Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen
werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden
jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch
betrieben werden.
(2) Als knappschaftliche Betriebe
gelten auch Versuchsgruben des Bergbaus.
(3)
Knappschaftliche Betriebe sind auch Betriebsanstalten
oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines
knappschaftlichen Betriebs mit diesem räumlich und
betrieblich zusammenhängen.
(4)
Knappschaftliche Arbeiten sind die räumlich und
betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb
zusammenhängenden, aber von einem anderen Unternehmer
ausgeführten Arbeiten. Art und Umfang dieser Arbeiten
bestimmt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
§
139
Nachversicherung
Für
die Nachversicherung ist die Bundesknappschaft nur
zuständig, soweit diese für die Zeit einer
Beschäftigung bei der Bundesknappschaft durchgeführt
wird. Sie ist auch zuständig für die Nachversicherung
einer Beschäftigung bei einem Bergamt, Oberbergamt oder
einer bergmännischen Prüfstelle, wenn vor Aufgabe
dieser Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge zur
knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.
§
140
Sonderzuständigkeit für Leistungen
Die
Bundesknappschaft ist für Leistungen zuständig, wenn
die Versicherten die allgemeine Wartezeit in der
knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt haben.
§
141
Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den
Leistungen
(1) Die
Bundesknappschaft führt die Versicherung für Personen,
die wegen
|
|
1. |
einer
selbständigen Tätigkeit, |
|
|
2. |
einer
Kindererziehung, |
|
|
3. |
eines Wehrdienstes
oder Zivildienstes, |
|
|
4. |
eines Bezugs von
Sozialleistungen oder von Vorruhestandsgeld, |
|
|
5. |
einer
Versicherungspflicht auf Antrag, |
|
|
6. |
einer freiwilligen
Versicherung, |
|
|
7. |
einer Übertragung
von Rentenanwartschaften aufgrund eines
Versorgungsausgleichs oder |
|
|
8. |
einer nicht
erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit |
bei ihr
versichert sind, so durch, als ob sie insoweit in der
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
versichert wären. Dies gilt auch für Leistungen
aufgrund dieser Versicherung.
(2) Absatz 1
ist für Personen nicht anzuwenden, die im letzten Jahr
vor Beginn der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten
Zeiten zuletzt wegen einer Beschäftigung in der
knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren.
Fünfter
Unterabschnitt
Zuständigkeit für Mehrfachversicherte
§
142
Zuständigkeit für Mehrfachversicherte
Bestimmt
sich die Zuständigkeit eines Trägers der
Rentenversicherung danach, an welchen
Versicherungsträger der letzte Beitrag gezahlt worden
ist, und sind zuletzt Beiträge an mehrere
Versicherungsträger gezahlt worden, ergibt sich die
Zuständigkeit nach folgender Reihenfolge:
|
|
1. |
Bundesknappschaft, |
|
|
2. |
Bahnversicherungsanstalt, |
|
|
3. |
Seekasse, |
|
|
4. |
Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte, |
|
|
5. |
Landesversicherungsanstalt. |
Sechster
Unterabschnitt
Beschäftigte der Versicherungsträger
§
143
Bundesunmittelbare Versicherungsträger
(1) Die
bundesunmittelbaren Landesversicherungsanstalten, die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die
Bundesknappschaft und die Bahnversicherungsanstalt
besitzen Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes.
(2) Die
Geschäftsführer, ihre Stellvertreter und die Mitglieder
der Geschäftsführungen werden auf Vorschlag der
Bundesregierung durch den Bundespräsidenten zu Beamten
ernannt. Die übrigen Beamten ernennt auf Vorschlag des
Vorstandes der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung, bei der Bahnversicherungsanstalt im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr. Der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann seine
Befugnisse auf den Vorstand übertragen. Soweit die
Ernennungsbefugnis auf den Vorstand übertragen wird,
bestimmt die Satzung, durch wen die Ernennungsurkunde zu
vollziehen ist.
(3)
Oberste Dienstbehörde ist für die Geschäftsführer,
ihre Stellvertreter und die Mitglieder der
Geschäftsführungen der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung, für die übrigen Beamten der Vorstand.
Dieser kann seine Befugnisse auf den Geschäftsführer
oder auf die Geschäftsführung übertragen. § 187 Abs.
1 des Bundesbeamtengesetzes und § 129 Abs. 1 der
Bundesdisziplinarordnung bleiben unberührt.
§
144
Bahnversicherungsanstalt und Seekasse
(1) Die
Beschäftigten der Bahnversicherungsanstalt mit Ausnahme
der Beschäftigten in Rehabilitationseinrichtungen
können Beschäftigte des Bundeseisenbahnvermögens oder
der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sein. Die
Organisationshoheit und die Personalhoheit der
Bahnversicherungsanstalt bleibt unberührt. Die
Bahnversicherungsanstalt trägt die Verwaltungskosten.
Das Nähere bestimmt die Satzung der
Bahnversicherungsanstalt.
(2) Die
Beschäftigungsverhältnisse der Beschäftigten der
Seekasse richten sich nach den für die Beschäftigten
der See-Berufsgenossenschaft maßgebenden Vorschriften.
§
145
Landesunmittelbare Versicherungsträger
(1) Die
landesunmittelbaren Träger der Rentenversicherung
besitzen im Rahmen des Absatzes 2 Dienstherrnfähigkeit
im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
(2) Die
Beamten der landesunmittelbaren Träger der
Rentenversicherung sind Beamte des Landes, soweit nicht
eine landesgesetzliche Regelung etwas anderes bestimmt.
(3)
Die landesunmittelbaren Träger der Rentenversicherung
tragen die Bezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen.
Siebter
Unterabschnitt
Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
§
146
Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
(1) Die
Träger der Rentenversicherung können Aufgaben, die sie
aufgrund eines Gesetzes gegenüber dem einzelnen
Versicherten zu erfüllen haben, gemeinsam dem von ihnen
gebildeten Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
nur dann übertragen, wenn diese Aufgaben von den
einzelnen Trägern nur mit unverhältnismäßig großem
Aufwand selbst erfüllt werden können. Die zuständigen
Aufsichtsbehörden sind vor einer Übertragung nach Satz
1 frühzeitig zu unterrichten.
(2) Die von
den Trägern der Rentenversicherung unterhaltene
Datenstelle wird vom Verband Deutscher
Rentenversicherungsträger verwaltet. Die Träger der
Rentenversicherung können die Datenstelle als
Vermittlungsstelle einschalten. Sie können durch die
Datenstelle auch die Ausstellung von
Sozialversicherungsausweisen veranlassen.
(3)
Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger darf
eine Datei mit Sozialdaten, die einer Versicherungsnummer
zugeordnet sind, nur bei der Datenstelle und nur dann
führen, wenn die Einrichtung dieser Datei gesetzlich
bestimmt ist.
(4)
Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und die
Datenstelle unterstehen der Aufsicht des Bundesministers
für Arbeit und Sozialordnung, soweit ihnen durch Gesetz
oder aufgrund eines Gesetzes Aufgaben zugewiesen oder dem
Verband Deutscher Rentenversicherungsträger von den
Trägern der Rentenversicherung Aufgaben gemeinsam
übertragen worden sind. Für die Aufsicht gelten die
§§ 87 bis 89 des Vierten Buches entsprechend. Der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann die
Aufsicht ganz oder teilweise dem Bundesversicherungsamt
übertragen.
(5)
aufgehoben.
Zweiter
Abschnitt
Datenschutz
§
147
Versicherungsnummer
(1) Der
Träger der Rentenversicherung kann für Personen eine
Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur
personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung
einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch
erforderlich oder dies durch Gesetz oder aufgrund eines
Gesetzes bestimmt ist. Für die nach diesem Buche
versicherten Personen hat er eine Versicherungsnummer zu
vergeben.
(2) Die Versicherungsnummer einer
Person setzt sich zusammen aus
|
|
1. |
der Bereichsnummer
des die Versicherungsnummer vergebenden Trägers der
Rentenversicherung, |
|
|
2. |
dem Geburtsdatum, |
|
|
3. |
dem
Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens, |
|
|
3. |
der Seriennummer,
die auch eine Aussage über das Geschlecht einer Person
enthalten darf, und |
|
|
5. |
der Prüfziffer. |
Weitere
personenbezogene Merkmale darf die Versicherungsnummer
nicht enthalten.
(3) Jede Person, an die eine
Versicherungsnummer vergeben wird, ist unverzüglich
über ihre Versicherungsnummer zu unterrichten.
§
148
Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung
beim Rentenversicherungsträger
(1) Der
Träger der Rentenversicherung darf Sozialdaten nur
erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur
Erfüllung seiner gesetzlich zugewiesenen oder
zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. Aufgaben nach
diesem Buche sind
|
|
1: |
die Feststellung
eines Versicherungsverhältnisses einschließlich einer
Versicherungsfreiheit oder Versicherungsbefreiung, |
|
|
2: |
der Nachweis von
rentenrechtlichen Zeiten, |
|
|
3: |
die Festsetzung und
Durchführung von Leistungen zur Rehabilitation, |
|
|
4: |
die Festsetzung,
Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder
Abrechnung von Renten und anderen Geldleistungen, |
|
|
5: |
die Erteilung von
Auskünften sowie die Führung und Klärung der
Versicherungskonten, |
|
|
6: |
der Nachweis von
Beiträgen und deren Erstattung. |
(2) Der
Träger der Rentenversicherung darf Daten, aus denen die
Art einer Erkrankung erkennbar ist, zusammen mit anderen
Daten in einer gemeinsamen Datei nur speichern, wenn
durch technische und organisatorische Maßnahmen
sichergestellt ist, daß die Daten über eine Erkrankung
nur den Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung
ihrer Aufgaben benötigen.
(3) Die Einrichtung eines
automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von
Sozialdaten aus Dateien der Träger der
Rentenversicherung durch Abruf ermöglicht, ist nur
zwischen den Trägern der Rentenversicherung sowie mit
der gesetzlichen Krankenversicherung, der Bundesanstalt
für Arbeit und der Deutschen Bundespost, soweit sie mit
der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen
betraut ist, zulässig; dabei dürfen auch
Vermittlungsstellen eingeschaltet werden. Sie ist mit
Leistungsträgern außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzbuchs zulässig, soweit diese Daten zur
Feststellung von Leistungen nach über- und
zwischenstaatlichem Recht erforderlich sind und nicht
Grund zur Annahme besteht, daß dadurch schutzwürdige
Belange der davon betroffenen Personen beeinträchtigt
werden.
(4)
Die Träger der Rentenversicherung dürfen der
Datenstelle oder dem Verband Deutscher
Rentenversicherungsträger Sozialdaten nur übermitteln,
soweit dies zur Führung einer Datei bei der Datenstelle
oder zur Erfüllung einer anderen gesetzlich
vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgabe erforderlich
ist. Die Einschränkungen des Satzes 1 gelten nicht, wenn
die Sozialdaten in einer anonymisierten Form übermittelt
werden.
§
149
Versicherungskonto
(1) Der
Träger der Rentenversicherung führt für jeden
Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der
Versicherungsnummer geordnet ist. In dem
Versicherungskonto sind die Daten, die für die
Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und
Erbringung von Leistungen einschließlich der
Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein
Versicherungskonto darf auch für Personen geführt
werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches
versichert sind, soweit es für Prüfungen bei
Arbeitgebern (§ 28 p des Vierten Buches) erforderlich
ist. (2)
Der Träger der Rentenversicherung hat darauf
hinzuwirken, daß die im Versicherungskonto gespeicherten
Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so
gespeichert werden, daß sie jederzeit abgerufen und auf
maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch
Datenübertragung übermittelt werden können.
(3)
Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die
Versicherten regelmäßig über die in ihrem
Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für
die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft
erheblich sind (Versicherungsverlauf).
(4)
Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des
Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den
Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit
zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen
Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und
sonstigen Beweismittel beizubringen.
(5)
Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto
geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs
Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs
seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der
Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf
enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die
länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch
Bescheid fest. Bei Änderung der dem
Feststellungsbescheid zugrundeliegenden Vorschriften ist
der Feststellungsbescheid durch einen neuen
Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung
für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des
Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
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Über die
Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf
enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer
Leistung entschieden.
§
150
Dateien bei der Datenstelle
(1) Bei
der Datenstelle darf eine Stammsatzdatei geführt werden,
soweit dies erforderlich ist, um
|
|
1. |
sicherzustellen,
daß eine Person nur eine Versicherungsnummer erhält und
eine vergebene Versicherungsnummer nicht noch einmal für
eine andere Person verwendet wird, |
|
|
2. |
für eine Person
die vergebene Versicherungsnummer festzustellen, |
|
|
3. |
zu erkennen,
welcher Träger der Rentenversicherung für die Führung
eines Versicherungskontos zuständig ist oder war, |
|
|
4. |
Daten, die aufgrund
eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem
Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen
weiterleiten zu können, |
|
|
5. |
zu erkennen, bei
welchen Trägern der Rentenversicherung oder welchen
Leistungsträgern im Ausland weitere Daten zu einer
Person gespeichert sind, |
|
|
6. |
Mütter über die
Versicherungspflicht während der Kindererziehung zu
unterrichten, wenn bei Geburtsmeldungen eine
Versicherungsnummer der Mutter nicht eindeutig zugeordnet
werden kann, |
|
|
7. |
das Zusammentreffen
von Renten aus eigener Versicherung und
Hinterbliebenenrenten und Arbeitsentgelt festzustellen,
um die ordnungsgemäße Berechnung und Zahlung von
Beiträgen der Rentner zur gesetzlichen
Krankenversicherung überprüfen zu können. |
Weitere
Sozialdaten dürfen in der Stammsatzdatei der Datenstelle
nur gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung einer
dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
zugewiesenen oder übertragenen Aufgabe erforderlich und
dafür die Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten in
einer anonymisierten Form nicht ausreichend ist.
(2) Die
Stammsatzdatei darf außer den personenbezogenen Daten
über das Verhältnis einer Person zur Rentenversicherung
nur folgende Daten enthalten:
|
|
1. |
Versicherungsnummer,
bei Beziehern einer Rente wegen Todes auch die
Versicherungsnummer des verstorbenen Versicherten, |
|
|
2. |
Familienname und
Vornamen einschließlich des Geburtsnamens, |
|
|
3. |
Geburtsort
einschließlich des Geburtslandes, |
|
|
4. |
Staatsangehörigkeit, |
|
|
5. |
Tod, |
|
|
6. |
Anschrift, jedoch
nur in verschlüsselter Form, so daß diese nicht mehr
vollständig wiederhergestellt werden kann. |
(3) Bei
der Datenstelle darf zu den gesetzlich bestimmten Dateien
jeweils eine weitere Datei geführt werden, soweit dies
erforderlich ist, um die Ausführung des Datenschutzes,
insbesondere zur Feststellung der Benutzer der Dateien,
zu gewährleisten.
(4) Die Einrichtung eines
automatisierten Abrufverfahrens für eine Datei der
Datenstelle ist nur gegenüber den in § 148 Abs. 3
genannten Stellen und den Hauptzollämtern, soweit diese
Aufgaben nach § 107 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
oder § 304 des Dritten Buches durchführen, zulässig.
Die dort enthaltenen besonderen Voraussetzungen für die
Deutsche Bundespost und für Leistungsträger im Ausland
müssen auch bei Satz 1 erfüllt sein.
§
151
Auskünfte der Deutschen Post AG
(1) Die
Deutsche Post AG darf den für Sozialleistungen
zuständigen Leistungsträgern und den diesen
Gleichgestellten (§ 35 Erstes Buch sowie § 69 Abs. 2
Zehntes Buch) von den Sozialdaten, die ihr im
Zusammenhang mit der Zahlung, Anpassung, Überwachung,
Einstellung oder Abrechnung von Renten oder anderen
Geldleistungen nach diesem Buche bekanntgeworden sind und
die sie nach den Vorschriften des Zweiten Kapitels des
Zehnten Buches übermitteln darf, nur folgende Daten
übermitteln:
|
|
1. |
Familienname und
Vornamen einschließlich des Geburtsnamens, |
|
|
2. |
Geburtsdatum, |
|
|
3. |
Versicherungsnummer, |
|
|
4. |
Daten über den
Familienstand, |
|
|
5. |
Daten über den Tod
einschließlich der Daten, die sich aus den
Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden nach
§ 101 a des Zehnten Buches ergeben, |
|
|
6. |
Daten über das
Versicherungsverhältnis, |
|
|
7. |
Daten über die Art
und Höhe der Geldleistung einschließlich der diese
Leistung unmittelbar bestimmenden Daten, |
|
|
8. |
Daten über Beginn,
Änderung und Ende der Geldleistung einschließlich der
diese unmittelbar bestimmenden Daten, |
|
|
9. |
Daten über die
Zahlung einer Geldleistung, |
|
|
10. |
Daten über
Mitteilungsempfänger oder nicht nur vorübergehend
Bevollmächtigte sowie über weitere
Forderungsberechtigte. |
(2) Die
Deutsche Post AG darf dem Träger der Rentenversicherung
von den Sozialdaten, die ihr im Zusammenhang mit der
Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder
Abrechnung von Sozialleistungen anderer
Sozialleistungsträger sowie von anderen Geldleistungen
der den Sozialleistungsträgern Gleichgestellten
bekanntgeworden sind, nur die Daten des Absatzes 1
übermitteln.
(3) Der Träger der Rentenversicherung
darf der Deutschen Post AG die für die Anpassung von
Renten oder anderen Geldleistungen erforderlichen
Sozialdaten auch dann übermitteln, wenn diese die
Anpassung der Renten oder anderen Geldleistungen der
Rentenversicherung nicht selbst durchführt, diese Daten
aber für Auskünfte nach Absatz 1 oder 2 von anderen
Sozialleistungsträgern oder diesen Gleichgestellten
benötigt werden.
§
152
Verordnungsermächtigung
Der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
|
|
1. |
Personen, an die
eine Versicherungsnummer zu vergeben ist, |
|
|
2. |
den Zeitpunkt der
Vergabe einer Versicherungsnummer, |
|
|
3. |
das Nähere über
die Zusammensetzung der Versicherungsnummer sowie über
ihre Änderung, |
|
|
4. |
die für die
Vergabe einer Versicherungsnummer zuständigen
Versicherungsträger, |
|
|
5. |
das Nähere über
Voraussetzungen, Form und Inhalt sowie Verfahren der
Versendung von Versicherungsverläufen, |
|
|
6. |
die Art und den
Umfang des Datenaustausches zwischen den Trägern der
Rentenversicherung sowie mit der Deutschen Bundespost
sowie die Führung des Versicherungskontos und die Art
der Daten, die darin gespeichert werden dürfen, |
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7. |
Fristen, mit deren
Ablauf Sozialdaten spätestens zu löschen sind, |
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8. |
die Behandlung von
Versicherungsunterlagen einschließlich der
Voraussetzungen, unter denen sie vernichtet werden
können, sowie die Art, den Umfang und den Zeitpunkt
ihrer Vernichtung |
zu bestimmen.
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