Viertes Kapitel Finanzierung
Erster Abschnitt Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht
Erster Unterabschnitt
Umlageverfahren
§ 153
Umlageverfahren
(1) In
der Rentenversicherung werden die Ausgaben eines Kalenderjahres durch die
Einnahmen des gleichen Kalenderjahres und, soweit erforderlich, durch Entnahmen
aus der Schwankungsreserve gedeckt.
(2) Einnahmen
der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sind insbesondere
die Beiträge und die Zuschüsse des Bundes, Einnahmen der knappschaftlichen
Rentenversicherung sind insbesondere die Beiträge und die Mittel des
Bundes zum Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben.
Zweiter Unterabschnitt
Rentenversicherungsbericht und
Sozialbeirat
§ 154
Rentenversicherungsbericht
(1) Die Bundesregierung erstellt
jährlich einen Rentenversicherungsbericht. Der Bericht enthält
auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl der Versicherten und
Rentner sowie der Einnahmen, der Ausgaben und der Schwankungsreserve insbesondere
Modellrechnungen zur Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben, der Schwankungsreserve
sowie des jeweils erforderlichen Beitragssatzes in den künftigen 15
Kalenderjahren. Daneben enthält der Rentenversicherungsbericht eine
Übersicht über die voraussichtliche finanzielle Entwicklung der
Rentenversicherung in den künftigen fünf Kalenderjahren auf der
Grundlage der aktuellen Einschätzung der mittelfristigen Wirtschaftsentwicklung.
Die Entwicklung in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
und in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist getrennt darzustellen.
(2) Vom Jahre 1997 an stellt
der Bericht auch dar, wie sich die Anhebung der Altersgrenzen voraussichtlich
auf die Arbeitsmarktlage, die Finanzlage der Rentenversicherung und andere
öffentliche Haushalte auswirkt.
(3) Der Rentenversicherungsbericht
ist erstmals im Jahre 1997, danach einmal in jeder Wahlperiode des Deutschen
Bundestages, um einen Bericht zu ergänzen, der insbesondere
|
1. |
die
Leistungen der anderen ganz oder teilweise öffentlich finanzierten
Alterssicherungssysteme sowie deren Finanzierung, |
|
2. |
die
Einkommenssituation der Leistungsbezieher der Alterssicherungssysteme und |
|
3. |
das
Zusammentreffen von Leistungen der Alterssicherungssysteme |
darstellt.
(3a) Der Bericht stellt bis zur
Angleichung der Lohn- und Gehaltssituation im Beitrittsgebiet an die Lohn-
und Gehaltssituation im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet auch die
Entwicklung der Renten im Beitrittsgebiet dar.
(4) Der Rentenversicherungsbericht
ist bis zum 30. November eines jeden Jahres den gesetzgebenden Körperschaften
zuzuleiten.
§ 155
Aufgabe des Sozialbeirats
(1) Der Sozialbeirat hat insbesondere
die Aufgabe, in einem Gutachten zum Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung
Stellung zu nehmen.
(2) Das Gutachten des Sozialbeirats
ist zusammen mit dem Rentenversicherungsbericht den gesetzgebenden Körperschaften
zuzuleiten.
§ 156
Zusammensetzung des Sozialbeirats
(1) Der Sozialbeirat besteht
aus
|
1. |
vier
Vertretern der Versicherten, |
|
2. |
vier
Vertretern der Arbeitgeber, |
|
3. |
einem
Vertreter der Deutschen Bundesbank und |
|
4. |
drei
Vertretern der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. |
Seine Geschäfte führt der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.
(2) Die Bundesregierung beruft
die Mitglieder des Sozialbeirats für die Dauer von vier Jahren. Es
werden
|
1. |
vom
Vorstand des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger für
den Verband Deutscher Rentenversicherungsträger je ein Vertreter, |
|
2. |
vom
Vorstand des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger für
die Rentenversicherung der Arbeiter je ein Vertreter, |
|
3. |
vom
Vorstand der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für die
Rentenversicherung der Angestellten je ein Vertreter und |
|
4. |
vom
Vorstand der Bundesknappschaft für die knappschaftliche Rentenversicherung
je ein Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber |
vorgeschlagen.
(3) Die vorgeschlagenen Personen
müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Organ
der Selbstverwaltung (§ 51 Viertes Buch) erfüllen. Vor der Berufung
der Vertreter der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ist die Hochschulrektorenkonferenz
anzuhören.
Zweiter Abschnitt
Beiträge und Verfahren
Erster Unterabschnitt
Beiträge
Erster Titel
Allgemeines
§ 157
Grundsatz
Die Beiträge werden nach
einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage
erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt
wird.
§ 158
Beitragssätze
(1) Der Beitragssatz
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ist vom 1.
Januar eines Jahres an zu verändern, wenn bei Beibehaltung des bisherigen
Beitragssatzes die Mittel der Schwankungsreserve am Ende des auf die Festsetzung
folgenden Kalenderjahres die durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten
der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
für einen Kalendermonat voraussichtlich unterschreiten oder für
eineinhalb Kalendermonate voraussichtlich übersteigen. Der Beitragssatz
ist für wenigstens drei Kalenderjahre gleich hoch so neu festzusetzen,
daß die voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung
der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je
durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und der Zahl der Pflichtversicherten
zusammen mit den Zuschüssen des Bundes und den sonstigen Einnahmen
unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der Schwankungsreserve ausreichen,
um die voraussichtlichen Ausgaben zu decken und sicherzustellen, daß
die Mittel der Schwankungsreserve am Ende jedes dieser drei Kalenderjahre
voraussichtlich wenigstens dem Betrag der durchschnittlichen Ausgaben zu
eigenen Lasten der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und
der Angestellten für einen Kalendermonat, höchstens jedoch für
eineinhalb Kalendermonate, entsprechen. Ergeben sich mehrere Beitragssätze,
so ist der niedrigste festzusetzen; ergibt sich rechnerisch ein Beitragssatz,
durch den die Vorgaben des Satzes 2 nicht erfüllt werden, ist er so
festzusetzen, daß die Mittel der Schwankungsreserve am Ende des auf
die Festsetzung folgenden Kalenderjahres die durchschnittlichen Ausgaben
für einen Kalendermonat zu eigenen Lasten der Träger der Rentenversicherung
der Arbeiter und Angestellten entsprechen. Der Beitragssatz ist auf eine
Dezimalstelle aufzurunden. Ausgaben zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben
nach Abzug des Bundeszuschusses nach § 213 Abs. 2, der Erstattungen
und der empfangenen Ausgleichszahlungen.
(2) Der Beitragssatz in
der knappschaftlichen Rentenversicherung wird jeweils in dem Verhältnis
verändert, in dem er sich in der Rentenversicherung der Arbeiter und
der Angestellten ändert; der Beitragssatz ist nur für das jeweilige
Kalenderjahr auf eine Dezimalstelle aufzurunden.
§ 159
Beitragsbemessungsgrenzen
Die Beitragsbemessungsgrenzen
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie in der
knappschaftlichen Rentenversicherung ändern sich zum 1. Januar eines
jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme
je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen zur
entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr
steht. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr,
für das die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere
Vielfache von 1.200 aufgerundet.
§ 160
Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung hat durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
|
1. |
die
Beitragssätze in der Rentenversicherung, |
|
2. |
in
Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzen |
festzusetzen.
Zweiter Titel
Beitragsbemessungsgrundlagen
§ 161
Grundsatz
(1) Beitragsbemessungsgrundlage
für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen.
(2) Beitragsbemessungsgrundlage
für freiwillig Versicherte ist jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
(§ 167) und der Beitragsbemessungsgrenze.
§ 162
Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
Beitragspflichtige Einnahmen
sind
|
1. |
bei
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt
aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung, jedoch bei Personen,
die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, mindestens eins
vom Hundert der Bezugsgröße, |
|
2. |
bei
Behinderten das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße, |
|
3. |
bei
Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden
sollen, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der monatlichen
Bezugsgröße |
|
4. |
bei
Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen
ähnlicher Gemeinschaften die Geld- und Sachbezüge, die sie persönlich
erhalten, jedoch bei Mitgliedern, denen nach Beendigung ihrer Ausbildung
eine Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung nicht
gewährleistet oder für die die Gewährleistung nicht gesichert
ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgröße, |
|
5. |
bei
Personen, deren Beschäftigung nach dem Einkommensteuerrecht als selbständige
Tätigkeit bewertet wird, ein Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 4
des Vierten Buches, mindestens ein Siebtel der Bezugsgröße. |
§ 163
Sonderregelung für beitragspflichtige
Einnahmen Beschäftigter
(1) Für unständig
Beschäftigte ist als beitragspflichtige Einnahmen ohne Rücksicht
auf die Beschäftigungsdauer das innerhalb eines Kalendermonats erzielte
Arbeitsentgelt bis zur Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze
zugrunde zu legen. Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger
als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt
oder im voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist. Bestanden innerhalb
eines Kalendermonats mehrere unständige Beschäftigungen und übersteigt
das Arbeitsentgelt insgesamt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze, sind
bei der Berechnung der Beiträge die einzelnen Arbeitsentgelte anteilmäßig
nur zu berücksichtigen, soweit der Gesamtbetrag die monatliche Beitragsbemessungsgrenze
nicht übersteigt. Soweit Versicherte oder Arbeitgeber dies beantragen,
verteilt die zuständige Einzugsstelle die Beiträge nach den zu
berücksichtigenden Arbeitsentgelten aus unständigen Beschäftigungen.
(2) Für beschäftigte
Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahmen das nach dem Siebten Buch
amtlich festgesetzte monatliche Durchschnittsentgelt der einzelnen Klassen
der Schiffsbesatzung und Schiffsgattungen. Die beitragspflichtigen Einnahmen
erhöhen sich für Seeleute, die auf Seeschiffen beköstigt
werden, um den amtlich festgesetzten Durchschnittssatz für Beköstigung.
Ist für Seeleute ein monatliches Durchschnittsentgelt amtlich nicht
festgesetzt, bestimmt die Satzung der See-Krankenkasse als zuständige
Einzugsstelle die beitragspflichtigen Einnahmen. § 215 Abs. 4 des
Siebten Buches gilt entsprechend. Die Regelung für einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt findet keine Anwendung.
(3) Bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich
tätig sind und deren Arbeitsentgelt infolge der ehrenamtlichen Tätigkeit
gemindert wird, gilt auch der Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten
Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das ohne die ehrenamtliche Tätigkeit
erzielt worden wäre, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze
als Arbeitsentgelt (Unterschiedsbetrag), wenn der Arbeitnehmer dies beim
Arbeitgeber beantragt. Satz 1 gilt nur für ehrenamtliche Tätigkeiten
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen
Rechts, deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände
oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, Parteien, Gewerkschaften sowie Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die wegen des ausschließlichen
und unmittelbaren Dienstes für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit sind. Der
Antrag kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume
gestellt werden.
(4) Bei Versicherten, die eine
versicherungspflichtige ehrenamtliche Tätigkeit aufnehmen und für
das vergangene Kalenderjahr freiwillige Beiträge gezahlt haben, gilt
jeder Betrag zwischen dem Arbeitsentgelt und der Beitragsbemessungsgrenze
als Arbeitsentgelt (Unterschiedsbetrag), wenn die Versicherten dies beim
Arbeitgeber beantragen. Satz 1 gilt nur für versicherungspflichtige
ehrenamtliche Tätigkeiten für Körperschaften des öffentlichen
Rechts. Der Antrag kann nur für laufende und künftige Lohn- und
Gehaltsabrechnungszeiträume gestellt werden.
(5) Bei Arbeitnehmern, die nach
dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten,
gilt auch der Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt für die
Altersteilzeitarbeit und mindestens 90 vom Hundert des Vollzeitarbeitsentgelts
im Sinne des Altersteilzeitgesetzes, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze,
als Arbeitsentgelt. Werden bei den Aufstockungsbeträgen einmalig gezahlte
Arbeitsentgelte berücksichtigt, sind diese in den Monaten ihrer Zahlung
für die Feststellung des Unterschiedsbetrages dem laufenden Arbeitsentgelt
für die Altersteilzeitarbeit in tatsächlicher Höhe sowie
dem zugrunde gelegten laufenden Vollzeitarbeitsentgelt in der Höhe,
in der sie bei Vollzeitarbeit hätten beansprucht werden können,
hinzuzurechnen, soweit sich hierdurch nicht eine Beitragsbemessungsgrundlage
ergibt, die 90 vom Hundert der auf die Dauer der Altersteilzeitarbeit entfallenden
Beitragsbemessungsgrenze übersteigt; eine Hinzurechnung einmalig gezahlter
Arbeitsentgelte kann höchstens bis zu der auf die Dauer der Altersteilzeitarbeit
entfallenden Beitragsbemessungsgrenze erfolgen. Für die Zeit des Bezugs
von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld
gilt Satz 1 entsprechend.
(6) Soweit Kurzarbeiter- oder
Winterausfallgeld geleistet wird, gilt als beitragspflichtige Einnahmen
80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem
Istentgelt nach § 179 des Dritten Buches.
(7) Hat ein Bezieher von Winterausfallgeld
nach dem Dritten Buch gegen seinen Arbeitgeber für die Ausfallstunden
Anspruch auf Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung des Winterausfallgeldes
zu zahlen ist, so bemißt sich der Beitrag zur Rentenversicherung
nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Winterausfallgeldes.
§ 165
Beitragspflichtige Einnahmen selbständig
Tätiger
(1) Beitragspflichtige
Einnahmen sind
|
1. |
bei
selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße,
bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch
dieses Arbeitseinkommen, mindestens jedoch ein Siebtel der Bezugsgröße, |
|
2. |
bei
Seelotsen das Arbeitseinkommen, |
|
3. |
bei
Künstlern und Publizisten das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen
(§ 12 Künstlersozialversicherungsgesetz), mindestens jedoch ein
Siebtel der Bezugsgröße, wobei Arbeitseinkommen auch die Vergütung
für die Verwertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke
oder Leistungen sind, |
|
4. |
bei
Hausgewerbetreibenden das Arbeitseinkommen, |
|
5. |
bei
Küstenschiffern und Küstenfischern das in der Unfallversicherung
maßgebende beitragspflichtige Arbeitseinkommen, |
|
6. |
bei
Bezirksschornsteinfegermeistern ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße,
bei Nachweis eines höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen. |
Beitragspflichtige Einnahmen sind
bei selbständig Tätigen abweichend von Satz 1 Nr. 1 bis zum Ablauf
von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen
Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 vom Hundert der
Bezugsgröße, wenn die Versicherten dies beim Träger der
Rentenversicherung beantragen. Für den Nachweis des von der Bezugsgröße
abweichenden Arbeitseinkommens nach Satz 1 Nr. 1 und 6 sind die sich aus
dem letzten Einkommensteuerbescheid für das zeitnaheste Kalenderjahr
ergebenden Einkünfte aus der versicherungspflichtigen selbständigen
Tätigkeit so lange maßgebend, bis ein neuer Einkommensteuerbescheid
vorgelegt wird. Die Einkünfte sind mit dem Vomhundertsatz zu vervielfältigen,
der sich aus dem Verhältnis des vorläufigen Durchschnittsentgelts
(Anlage 1) für das Kalenderjahr, für das das Arbeitseinkommen
nachzuweisen ist, zu dem Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das maßgebende
Veranlagungsjahr des Einkommensteuerbescheides ergibt. Übersteigt
das nach Satz 4 festgestellte Arbeitseinkommen die Beitragsbemessungsgrenze
des nachzuweisenden Kalenderjahres, wird ein Arbeitseinkommen in Höhe
der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze so lange zugrunde gelegt, bis sich
aus einem neuen Einkommensteuerbescheid niedrigere Einkünfte ergeben.
Der Einkommensteuerbescheid ist dem Träger der Rentenversicherung
spätestens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vorzulegen.
Statt des Einkommensteuerbescheides kann auch eine Bescheinigung des Finanzamtes
vorgelegt werden, die die für den Nachweis des Arbeitseinkommens erforderlichen
Daten des Einkommensteuerbescheides enthält. Änderungen des Arbeitseinkommens
werden vom Ersten des auf die Vorlage des Bescheides oder der Bescheinigung
folgenden Kalendermonats, spätestens aber vom Beginn des dritten Kalendermonats
nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides, an berücksichtigt.
Ist eine Veranlagung zur Einkommensteuer aufgrund der versicherungspflichtigen
selbständigen Tätigkeit noch nicht erfolgt, sind für das
Jahr des Beginns der Versicherungspflicht die Einkünfte zugrunde zu
legen, die sich aus den vom Versicherten vorzulegenden Unterlagen ergeben.
Für die Folgejahre ist Satz 4 sinngemäß anzuwenden.
(2) Für Hausgewerbetreibende,
die ehrenamtlich tätig sind, gelten die Regelungen für Arbeitnehmer,
die ehrenamtlich tätig sind, entsprechend.
(3) Bei Selbständigen,
die auf Antrag versicherungspflichtig sind, gelten als Arbeitseinkommen
im Sinne von § 15 des Vierten Buches auch die Einnahmen, die steuerrechtlich
als Einkommen aus abhängiger Beschäftigung behandelt werden.
§ 166
Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger
Versicherter
(1) Beitragspflichtige Einnahmen
sind
| |
1. |
bei Personen,
die als Wehr- oder Zivildienstleistende versichert sind, 80 vom Hundert
der Bezugsgröße, jedoch bei Personen, die eine Verdienstausfallentschädigung
nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser
Leistung vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde liegt, |
| |
2. |
bei Personen,
die Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Krankengeld,
Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld beziehen, 80 vom Hundert des
der Leistung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens,
wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem
Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind, und bei gleichzeitigem
Bezug von Krankengeld neben einer anderen Leistung das dem Krankengeld
zugrundeliegende Einkommen nicht zu berücksichtigen ist, |
| |
2a. |
bei Personen,
die Arbeitslosenhilfe beziehen, 80 vom Hundert des dieser Leistung zugrundeliegenden
Arbeitsentgelts, vervielfältigt mit dem Wert, der sich ergibt, wenn
die zu zahlende Arbeitslosenhilfe durch die ohne Berücksichtigung
von Einkommen zu zahlende Arbeitslosenhilfe geteilt wird, höchstens
jedoch die sich bei entsprechender Anwendung von Nummer 2 ergebenden Einnahmen, |
| |
2b. |
bei Personen,
die Teilarbeitslosengeld, Teilunterhaltsgeld oder Teilübergangsgeld
beziehen, 80 vom Hundert des dieser Leistung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts, |
| |
3. |
bei Beziehern
von Vorruhestandsgeld das Vorruhestandsgeld, |
| |
4. |
bei Entwicklungshelfern
oder bei im Ausland beschäftigten Deutschen das Arbeitsentgelt oder,
wenn dies günstiger ist, der Betrag, der sich ergibt, wenn die Beitragsbemessungsgrenze
mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die Summe der
Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen für die letzten drei vor Aufnahme
der nach § 4 Abs. 1 versicherungspflichtigen Beschäftigung oder
Tätigkeit voll mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate zur
Summe der Beträge der Beitragsbemessungsgrenzen für diesen Zeitraum
steht; der Verhältniswert beträgt mindestens 0,6667, |
| |
5. |
bei Personen,
die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation ohne
Anspruch auf Krankengeld versichert sind, 80 vom Hundert des zuletzt für
einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. |
(2) Beitragspflichtige Einnahmen
sind bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen bei
Pflege eines
|
1. |
Schwerstpflegebedürftigen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 3 Elftes Buch) |
| |
|
a) |
80 vom Hundert
der Bezugsgröße, wenn er mindestens 28 Stunden in der Woche
gepflegt wird, |
| |
|
b) |
60 vom Hundert
der Bezugsgröße, wenn er mindestens 21 Stunden in der Woche
gepflegt wird, |
| |
|
c) |
40 vom Hundert
der Bezugsgröße, wenn er mindestens 14 Stunden in der Woche
gepflegt wird, |
|
2. |
Schwerpflegebedürftigen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Elftes Buch) |
| |
|
a) |
53,3333 vom
Hundert der Bezugsgröße, wenn er mindestens 21 Stunden in der
Woche gepflegt wird, |
| |
|
b) |
35,5555 vom
Hundert der Bezugsgröße, wenn er mindestens 14 Stunden in der
Woche gepflegt wird, |
|
3. |
erheblich
Pflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Elftes Buch) 26,6667 vom
Hundert der Bezugsgröße. |
Üben mehrere nicht erwerbsmäßig
tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus, sind beitragspflichtige
Einnahmen bei jeder Pflegeperson der Teil des Höchstwertes der jeweiligen
Pflegestufe, der dem Umfang ihrer Pflegetätigkeit im Verhältnis
zum Umfang der Pflegetätigkeit insgesamt entspricht.
§ 167
Freiwillig Versicherte
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
für freiwillig Versicherte ist ein Siebtel der Bezugsgröße.
Dritter Titel
Verteilung der Beitragslast
§ 168
Beitragstragung bei Beschäftigten
(1) Die Beiträge werden
getragen
|
1. |
bei
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt
werden, von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte, jedoch
von den Arbeitgebern, wenn die Versicherten ein freiwilliges soziales Jahr
im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur
Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten oder
wenn das monatliche Arbeitsentgelt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße
nicht übersteigt, |
|
1a. |
bei
Arbeitnehmern, die Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld beziehen, vom Arbeitgeber, |
|
2. |
bei
Behinderten von den Trägern der Einrichtung, wenn ein Arbeitsentgelt
nicht bezogen wird oder das monatliche Arbeitsentgelt 20 vom Hundert der
monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, sowie für
den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der
monatlichen Bezugsgröße, wenn das monatliche Arbeitsentgelt
80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt,
im übrigen von den Versicherten und den Trägern der Einrichtung
je zur Hälfte, |
|
3. |
bei
Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden
sollen, von den Trägern der Einrichtung, |
|
4. |
bei
Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen
ähnlicher Gemeinschaften von den Genossenschaften oder Gemeinschaften,
wenn das monatliche Arbeitsentgelt 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße
nicht übersteigt, im übrigen von den Mitgliedern und den Genossenschaften
oder Gemeinschaften je zur Hälfte, |
|
5. |
bei
Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag
von ihnen selbst, |
|
6. |
bei
Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge
zum Arbeitsentgelt erhalten, für den sich jeweils nach § 163
Abs. 5 Satz 1 und 2 ergebenden Unterschiedsbetrag von den Arbeitgebern, |
|
7. |
bei
Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge
zum Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld
erhalten, für den sich nach § 163 Abs. 5 Satz 3 ergebenden Unterschiedsbetrag
von der Bundesanstalt für Arbeit, wenn die Voraussetzungen des §
4 Altersteilzeitgesetz vorliegen, ansonsten von den Arbeitgebern. |
(2) Wird infolge einmalig gezahlten
Arbeitsentgelts die in Absatz 1 Nr. 1 genannte Grenze oder die in Absatz
1 Nr. 2 genannte Grenze von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße
überschritten, tragen die Versicherten und die Arbeitgeber die Beiträge
von dem diese Grenzen übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils
zur Hälfte; im übrigen tragen die Arbeitgeber den Beitrag allein.
(3) Personen, die in der knappschaftlichen
Rentenversicherung versichert sind, tragen die Beiträge in Höhe
des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, wenn sie in der Rentenversicherung
der Arbeiter oder der Angestellten versichert wären; im übrigen
tragen die Arbeitgeber die Beiträge. Abweichend von Absatz 1 Nr. 1
werden in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Beiträge vom
Arbeitgeber getragen, wenn das monatliche Arbeitsentgelt den Betrag von
750 Deutsche Mark nicht übersteigt.
§ 169
Beitragstragung bei selbständig
Tätigen
Die Beiträge werden getragen
|
1. |
bei
selbständig Tätigen von ihnen selbst, |
|
2. |
bei
Künstlern und Publizisten von der Künstlersozialkasse, |
|
3. |
bei
Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur
Hälfte, jedoch von den Arbeitgebern, wenn das monatliche Arbeitseinkommen
ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, |
|
4. |
bei
Hausgewerbetreibenden, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag
von ihnen selbst. |
§ 170
Beitragstragung bei sonstigen Versicherten
(1) Die Beiträge werden
getragen
|
1. |
bei
Wehr- oder Zivildienstleistenden und Beziehern von Arbeitslosenhilfe vom
Bund, |
|
2. |
bei
Personen, die |
| |
|
a) |
Krankengeld
oder Verletztengeld beziehen, von den Beziehern der Leistung und den Leistungsträgern
je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen und diese Leistungen
nicht in Höhe der Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit zu
zahlen sind, im übrigen vom Leistungsträger; die Beiträge
werden auch dann von den Leistungsträgern getragen, wenn das der Leistung
zugrundeliegende monatliche Arbeitsentgelt ein Siebtel der monatlichen
Bezugsgröße nicht übersteigt, |
| |
|
b) |
Versorgungskrankengeld,
Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen, von
den Leistungsträgern, |
|
3. |
bei
Bezug von Vorruhestandsgeld von den Beziehern und den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes
Verpflichteten je zur Hälfte, |
|
4. |
bei
Entwicklungshelfern oder bei im Ausland beschäftigten Deutschen von
den antragstellenden Stellen, |
|
5. |
bei
Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation ohne Anspruch auf
Krankengeld von den Versicherten selbst, |
|
6. |
bei
nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die einen |
| |
|
a) |
in der sozialen
Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen pflegen, von der
Pflegekasse, |
| |
|
b) |
in der sozialen
Pflegeversicherung versicherungsfreien Pflegebedürftigen pflegen,
von dem privaten Versicherungsunternehmen, |
| |
|
c) |
Pflegebedürftigen
pflegen, der wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen oder Leistungen
der Heilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse oder eines privaten
Versicherungsunternehmens erhält, von der Festsetzungsstelle für
die Beihilfe oder vom Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten
Versicherungsunternehmen anteilig, ist ein Träger der Rentenversicherung
Festsetzungsstelle für die Beihilfe, gelten die Beiträge insoweit
als gezahlt; dies gilt auch im Verhältnis der Rentenversicherungsträger
untereinander. |
(2) Bezieher von Krankengeld
oder Verletztengeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert
sind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie
zu tragen hätten, wenn sie in der Rentenversicherung der Arbeiter
oder der Angestellten versichert wären; im übrigen tragen die
Beiträge die Leistungsträger. Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe
a werden in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Beiträge
vom Arbeitgeber getragen, wenn das der Leistung zugrundeliegende monatliche
Arbeitsentgelt den Betrag von 750 Deutsche Mark nicht übersteigt.
Satz 1 gilt entsprechend für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die in
der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind.
§ 171
Freiwillig Versicherte
Freiwillig Versicherte tragen
ihre Beiträge selbst.
§ 172
Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit
(1) Für Beschäftigte,
die
|
1. |
als
Bezieher einer Vollrente wegen Alters, |
|
2. |
als
Versorgungsbezieher, |
|
3. |
wegen
Vollendung des 65. Lebensjahres oder |
|
4. |
wegen
einer Beitragserstattung |
versicherungsfrei sind, tragen die
Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn
die Beschäftigten versicherungspflichtig wären; in der knappschaftlichen
Rentenversicherung ist statt der Hälfte des Beitrags der auf Arbeitgeber
entfallende Beitragsanteil zu zahlen. Satz 1 findet keine Anwendung auf
Beschäftigte nach § 1 Satz 1 Nr. 2. Für den Beitragsanteil
gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts und die Bußgeldvorschriften
des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten Buches entsprechend.
(2) Für Beschäftigte,
die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit
sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Beitrags,
der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht
befreit worden wären.
Vierter Titel
Zahlung der Beiträge
§ 173
Grundsatz
Die Beiträge sind, soweit
nicht etwas anderes bestimmt ist, von denjenigen, die sie zu tragen haben
(Beitragsschuldner), unmittelbar an die Träger der Rentenversicherung
zu zahlen. Die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosenhilfe
zahlt die Bundesanstalt für Arbeit.
§ 174
Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt
und Arbeitseinkommen
(1) Für die Zahlung der
Beiträge von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt und von Hausgewerbetreibenden
gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag
(§§ 28 d bis 28 n und 28 r Viertes Buch).
(2) Für die Beitragszahlung
|
1. |
aus
dem Arbeitseinkommen von Seelotsen, |
|
2. |
aus
Vorruhestandsgeld, |
|
3. |
aus
dem für Entwicklungshelfer und für im Ausland beschäftigte
Deutsche maßgebenden Betrag |
gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Für die Beitragszahlung
nach Absatz 2 gelten als Arbeitgeber
|
1. |
die
Lotsenbrüderschaften, |
|
2. |
die
zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten, |
|
3. |
die
antragstellenden Stellen. |
§ 175
Beitragszahlung bei Künstlern
und Publizisten
(1) Die Künstlersozialkasse
zahlt für nachgewiesene Anrechnungszeiten von Künstlern und Publizisten
keine Beiträge.
(2) Die Künstlersozialkasse
ist zur Zahlung eines Beitrages für Künstler und Publizisten
nur insoweit verpflichtet, als diese ihren Beitragsanteil zur Rentenversicherung
nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz an die Künstlersozialkasse
gezahlt haben.
§ 176
Beitragszahlung und Abrechnung
bei Bezug von Sozialleistungen
(1) Soweit Personen, die Krankengeld
oder Verletztengeld beziehen, an den Beiträgen zur Rentenversicherung
beteiligt sind, zahlen die Leistungsträger die Beiträge an die
Träger der Rentenversicherung. Für den Beitragsabzug gilt §
28 g Satz 1 des Vierten Buches entsprechend.
(2) Das Nähere über
Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Bezieher von Sozialleistungen
können die Leistungsträger und die Träger der Rentenversicherung
durch Vereinbarung regeln.
(3) Ist ein Träger der Rentenversicherung
Träger der Rehabilitation, gelten die Beiträge als gezahlt.
§ 176 a
Beitragszahlung und Abrechnung
bei Pflegepersonen
Das Nähere über Zahlung
und Abrechnung der Beiträge für nicht erwerbsmäßig
tätige Pflegepersonen können die Spitzenverbände der Pflegekassen,
der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Festsetzungsstellen
für die Beihilfe und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
durch Vereinbarung regeln.
§ 177
Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten
Die Beiträge für Kindererziehungszeiten
werden vom Bund getragen.
§ 178
Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
|
1. |
eine
pauschale Berechnung der Beiträge für Wehrdienstleistende und
Zivildienstleistende, |
|
2. |
die
Verteilung des Gesamtbetrags auf die Träger der Rentenversicherung
und |
|
3. |
die
Zahlungsweise sowie das Verfahren |
zu bestimmen.
(2) Das Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Berechnungs- und Zahlungsweise sowie das Verfahren
für die Zahlung der Beiträge außerhalb der Vorschriften
über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und für
die Zahlungsweise von Pflichtbeiträgen und von freiwilligen Beiträgen
bei Aufenthalt im Ausland zu bestimmen.
Fünfter Titel
Erstattungen
§ 179
Erstattung von Aufwendungen
(1) Für Behinderte nach
§ 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a erstattet der Bund den Trägern der
Einrichtung die Beiträge, die auf den Betrag zwischen dem tatsächlich
erzielten monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen
Bezugsgröße entfallen, wenn das tatsächlich erzielte monatliche
Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht
übersteigt. Im übrigen erstatten die Kostenträger den Trägern
der Einrichtung die von diesen getragenen Beiträge für Behinderte.
(2) Bei Entwicklungshelfern und
bei im Ausland beschäftigten Deutschen sind unbeschadet der Regelung
über die Beitragstragung Vereinbarungen zulässig, wonach Versicherte
den antragstellenden Stellen die Beiträge ganz oder teilweise zu erstatten
haben. Besteht eine Pflicht zur Antragstellung nach § 11 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
so ist eine Vereinbarung zulässig, soweit die Entwicklungshelfer von
einer Stelle im Sinne des § 5 Abs. 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes
Zuwendungen erhalten, die zur Abdeckung von Risiken bestimmt sind, die
von der Rentenversicherung abgesichert werden.
§ 180
Verordnungsermächtigung
Der Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
das Nähere über die Erstattung von Beiträgen für Behinderte
und die Zahlung von Vorschüssen zu regeln.
Sechster Titel
Nachversicherung
§ 181
Berechnung und Tragung der Beiträge
(1) Die Berechnung der Beiträge
erfolgt nach den Vorschriften, die im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge
für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten.
(2) Beitragsbemessungsgrundlage
sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum
bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Ist die Gewährleistung
der Versorgungsanwartschaft auf eine weitere Beschäftigung erstreckt
worden, werden für diesen Zeitraum auch die beitragspflichtigen Einnahmen
aus der weiteren Beschäftigung, bei Entwicklungshelfern oder bei im
Ausland beschäftigten Deutschen der sich aus § 166 Nr. 4 ergebende
Betrag bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.
(3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
ist ein Betrag in Höhe von 40 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße,
für Ausbildungszeiten die Hälfte dieses Betrages und für
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung der Teil dieses Betrages, der dem
Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit
entspricht. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die dem Grundwehrdienst
entsprechenden Dienstzeiten von Zeit- oder Berufssoldaten ist der Betrag,
der für die Berechnung der Beiträge für Grundwehrdienstleistende
in dem jeweiligen Zeitraum maßgebend war.
(4) Die Beitragsbemessungsgrundlage
und die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage werden für die Berechnung
der Beiträge um den Vomhundertsatz angepaßt, um den das vorläufige
Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, in dem die Beiträge
gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, für
das die Beiträge gezahlt werden, übersteigt oder unterschreitet.
(5) Die Beiträge werden von den
Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften getragen. Ist die Gewährleistung
der Versorgungsanwartschaft auf eine weitere Beschäftigung erstreckt
worden, werden die Beiträge für diesen Zeitraum von den Arbeitgebern,
Genossenschaften oder Gemeinschaften getragen, die die Gewährleistung
erstreckt haben; Erstattungsvereinbarungen sind zulässig.
§ 182
Zusammentreffen mit vorhandenen
Beiträgen
(1) Sind für den Nachversicherungszeitraum
bereits Pflichtbeiträge gezahlt worden, haben die Arbeitgeber, Genossenschaften
oder Gemeinschaften die Beiträge für die Nachversicherung nur
insoweit zu zahlen, als dadurch die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze
nicht überschritten wird.
(2) Sind für den Nachversicherungszeitraum
bereits freiwillige Beiträge gezahlt worden, werden sie erstattet.
Freiwillige Beiträge, die von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder
Gemeinschaften getragen wurden, gelten als bereits gezahlte Beiträge
für die Nachversicherung und werden von dem Gesamtbetrag der Beiträge
abgesetzt; ihr Wert erhöht sich um den Vomhundertsatz, um den das
vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, in dem
die Beiträge für die Nachversicherung gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt
für das Kalenderjahr, für das die freiwilligen Beiträge
gezahlt wurden, übersteigt.
§ 183
Erhöhung und Minderung der
Beiträge bei Versorgungsausgleich
(1) Die Beiträge erhöhen
sich für Nachzuversichernde, zu deren Lasten ein Versorgungsausgleich
durchgeführt worden ist, wenn diese eine Kürzung ihrer Versorgungsbezüge
durch die Zahlung eines Kapitalbetrags an den Arbeitgeber oder Träger
der Versorgungslast ganz oder teilweise abgewendet haben. Erhöhungsbetrag
ist der Betrag, der im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für
die Nachversicherung erforderlich ist, um Rentenanwartschaften in der gleichen
Höhe zu begründen, in der die Minderung der Versorgungsanwartschaften
abgewendet wurde.
(2) Die Beiträge mindern
sich für Nachzuversichernde, zu deren Lasten ein Versorgungsausgleich
durchgeführt worden ist, wenn der Träger der Versorgungslast
|
1. |
bereits
Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aus der Versicherung
des ausgleichsberechtigten Ehegatten erstattet hat (§ 225 Abs. 1), |
|
2. |
zur
Ablösung der Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften
zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten Beiträge gezahlt hat
(§ 225 Abs. 2). |
Minderungsbetrag ist
|
1. |
in
den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 ein Betrag von zwei Dritteln der erstatteten
Aufwendungen, |
|
2. |
in
den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 der Betrag der gezahlten Beiträge,
erhöht um den Vomhundertsatz, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt
für das Kalenderjahr, in dem die Beiträge für die Nachversicherung
gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt übersteigt, das für
die Berechnung der Beiträge zur Ablösung der Erstattungspflicht
maßgebend war. |
§ 184
Fälligkeit der Beiträge
und Aufschub
(1) Die Beiträge werden
gezahlt, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten
sind, insbesondere Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung
nicht gegeben sind.
(2) Die Beitragszahlung wird
aufgeschoben, wenn
|
1. |
die
Beschäftigung nach einer Unterbrechung, die infolge ihrer Eigenart
oder vertraglich im voraus zeitlich begrenzt ist, voraussichtlich wieder
aufgenommen wird, |
|
2. |
eine
andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei
Jahren nach dem Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung
einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung
von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum
bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt
wird, |
|
3. |
eine
widerrufliche Versorgung gezahlt wird, die der aus einer Nachversicherung
erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist. |
Der Aufschub der Beitragszahlung
erstreckt sich in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf die
Zeit der wiederaufgenommenen oder anderen Beschäftigung und endet
mit einem Eintritt der Nachversicherungsvoraussetzungen für diese
Beschäftigungen.
(3) Über den Aufschub der
Beitragszahlung entscheiden die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften.
(4) Wird die Beitragszahlung
aufgeschoben, erteilen die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften
den ausgeschiedenen Beschäftigten und dem Träger der Rentenversicherung
eine Bescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und die Gründe
für einen Aufschub der Beitragszahlung (Aufschubbescheinigung). Die
ausgeschiedenen Beschäftigten und der Träger der Rentenversicherung
können verlangen, daß sich die Aufschubbescheinigung auch auf
die beitragspflichtigen Einnahmen erstreckt, die einer Nachversicherung
in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde zu legen wären.
§ 185
Zahlung der Beiträge und Wirkung
der Beitragszahlung
(1) Die Arbeitgeber, Genossenschaften
oder Gemeinschaften zahlen die Beiträge unmittelbar an den Träger
der Rentenversicherung. Sie haben dem Träger der Rentenversicherung
mit der Beitragszahlung mitzuteilen, ob und in welcher Höhe ein Versorgungsausgleich
zu Lasten der Nachversicherten durchgeführt und eine Kürzung
der Versorgungsbezüge durch die Zahlung eines Kapitalbetrags abgewendet
wurde.
(2) Die gezahlten Beiträge
gelten als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge. Rentenanwartschaften,
die das Familiengericht im Versorgungsausgleich vor der Durchführung
der Nachversicherung zu Lasten von Nachversicherten begründet hat,
gelten mit der Zahlung der Beiträge an den Träger der Rentenversicherung
als übertragen.
(2a) Beiträge, die für
frühere Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen
gezahlt worden sind, gelten bis zum Ablauf von 18 Monaten nach Wegfall
der Übergangsgebührnisse als widerruflich gezahlt. Der Arbeitgeber
ist bis dahin zum Widerruf der Zahlung berechtigt, wenn
|
1. |
die
Nachversicherten bis zum Ablauf eines Jahres nach Wegfall der Übergangsgebührnisse
eine Beschäftigung aufgenommen haben, in der wegen Gewährleistung
einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung
von der Versicherungspflicht erfolgt ist, |
|
2. |
der
Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus dieser Beschäftigung
berücksichtigt wird, |
|
3. |
bis
zum Zeitpunkt des Widerrufs Leistungen der Rentenversicherung unter Berücksichtigung
der Nachversicherung weder erbracht wurden noch auf Grund eines bis zum
Zeitpunkt des Widerrufs gestellten Antrags zu erbringen sind und |
|
4. |
bis
zum Zeitpunkt des Widerrufs eine Entscheidung über einen Versorgungsausgleich
zu Lasten des Nachversicherten unter Berücksichtigung der Nachversicherung
nicht getroffen worden ist. |
Wird die Zahlung widerrufen, werden
die Beiträge zurückgezahlt. Der Anspruch auf Rückzahlung
der Beiträge ist nach Ablauf von sechs Monaten fällig. Nach Rückzahlung
der Beiträge ist die Nachversicherung als von Anfang an nicht erfolgt
und nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 aufgeschoben anzusehen.
(3) Die Arbeitgeber, Genossenschaften
oder Gemeinschaften erteilen den Nachversicherten oder den Hinterbliebenen
und dem Träger der Rentenversicherung eine Bescheinigung über
den Nachversicherungszeitraum und die der Nachversicherung in den einzelnen
Kalenderjahren zugrunde gelegten beitragspflichtigen Einnahmen (Nachversicherungsbescheinigung).
(4) Der Träger der Rentenversicherung
teilt den Nachversicherten die aufgrund der Nachversicherung in ihrem Versicherungskonto
gespeicherten Daten mit.
§ 186
Zahlung an eine berufsständische
Versorgungseinrichtung
(1) Nachzuversichernde können
beantragen, daß die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften
die Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung
zahlen, wenn sie
|
1. |
im
Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungsfreiheit die Voraussetzungen
für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt
hätten oder |
|
2. |
innerhalb
eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung
aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung
Mitglied dieser Einrichtung werden. |
(2) Nach dem Tode von Nachzuversichernden
steht das Antragsrecht nacheinander zu
|
1. |
überlebenden
Ehegatten, |
|
2. |
den
Waisen gemeinsam, |
|
3. |
früheren
Ehegatten. |
(3) Der Antrag kann nur innerhalb
eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung
gestellt werden.
Siebter Titel
Zahlung von Beiträgen beim
Versorgungsausgleich
und bei vorzeitiger Inanspruchnahme
einer Rente wegen Alters
§ 187
Zahlung von Beiträgen beim
Versorgungsausgleich
(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs
können Beiträge gezahlt werden, um
|
1. |
Rentenanwartschaften,
die um einen Abschlag an Entgeltpunkten gemindert worden sind, ganz oder
teilweise wieder aufzufüllen, |
|
2. |
aufgrund
einer Entscheidung des Familiengerichts oder aufgrund einer vom Familiengericht
genehmigten Vereinbarung Rentenanwartschaften zu begründen, |
|
3. |
die
Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften
zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten abzulösen (§ 225
Abs. 2). |
(2) Für die Zahlung der
Beiträge werden die Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umgerechnet.
Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, das der Monatsbetrag der
Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei
Ende der Ehezeit geteilt wird.
(3) Für je einen Entgeltpunkt
ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der im Zeitpunkt der Beitragszahlung
geltende Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der Beitragszahlung
bestimmte vorläufige Durchschnittsentgelt angewendet wird.
(4) Nach bindender Bewilligung
einer Vollrente wegen Alters ist eine Beitragszahlung zur Wiederauffüllung
oder Begründung von Rentenanwartschaften nicht mehr zulässig.
(5) Die Beiträge gelten
als im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit gezahlt, wenn sie von Personen,
die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
|
1. |
im
Inland haben, bis zum Ende des dritten Kalendermonats, |
|
2. |
im
Ausland haben, bis zum Ende des sechsten Kalendermonats |
nach Zugang der Mitteilung über
die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts gezahlt werden. Hat
das Familiengericht das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt,
tritt für die Beitragshöhe an die Stelle des Zeitpunkts des Endes
der Ehezeit der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den
Versorgungsausgleich.
§ 187 a
Zahlung von Beiträgen bei
vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters
(1) Bis zur Vollendung des
65. Lebensjahres können Rentenminderungen durch die vorzeitige Inanspruchnahme
einer Rente wegen Alters durch Zahlung von Beiträgen ausgeglichen
werden. Die Berechtigung zur Zahlung setzt voraus, daß der Versicherte
erklärt, eine solche Rente zu beanspruchen.
(2) Beiträge können
bis zu der Höhe gezahlt werden, die sich nach der Auskunft über
die Höhe der zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme
einer Rente wegen Alters erforderlichen Beitragszahlung als höchstmögliche
Minderung an persönlichen Entgeltpunkten durch eine vorzeitige Inanspruchnahme
einer Rente wegen Alters ergibt. Diese Minderung wird auf der Grundlage
der Summe aller Entgeltpunkte für Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten,
Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten und Zuschläge oder
Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich ermittelt,
die sich bei Berechnung einer Altersrente unter Zugrundelegung des beabsichtigten
Rentenbeginns ergeben würden. Dabei ist für jeden Kalendermonat
an bisher nicht bescheinigten künftigen rentenrechtlichen Zeiten bis
zum beabsichtigten Rentenbeginn von einer Beitragszahlung nach einem vom
Arbeitgeber zu bescheinigenden Arbeitsentgelt auszugehen. Der Bescheinigung
ist das gegenwärtige Arbeitsentgelt aufgrund der bisherigen Beschäftigung
und der bisherigen Arbeitszeit zugrunde zu legen. Soweit eine Vorausbescheinigung
nicht vorliegt, ist von den durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkten
der Beitragszeiten des Kalenderjahres auszugehen, für das zuletzt
Entgeltpunkte ermittelt werden können.
(3) Für je einen geminderten
persönlichen Entgeltpunkt ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt,
wenn der zur Wiederauffüllung einer im Rahmen des Versorgungsausgleichs
geminderten Rentenanwartschaft für einen Entgeltpunkt zu zahlende
Betrag durch den jeweiligen Zugangsfaktor geteilt wird. Teilzahlungen sind
zulässig. Eine Erstattung gezahlter Beiträge erfolgt nicht.
§ 187 b
Zahlung von Beiträgen bei
Abfindung von Anwartschaften
auf betriebliche Altersversorgung
(1) Versicherte, die bei Beendigung
eines Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe des Gesetzes zur Verbesserung
der betrieblichen Altersversorgung eine Abfindung für eine unverfallbare
Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erhalten haben, können
innerhalb eines Jahres nach Zahlung der Abfindung Beiträge zur Rentenversicherung
der Arbeiter und der Angestellten bis zur Höhe der geleisteten Abfindung
zahlen.
(2) Nach bindender Bewilligung
einer Vollrente wegen Alters ist eine Beitragszahlung nicht mehr zulässig.
§ 188
Verordnungsermächtigung
Der Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung gibt durch Rechtsverordnung Faktoren für
die Umrechnung von
|
1. |
Entgeltpunkten
in Beiträge und umgekehrt, |
|
2. |
Barwerten,
Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte |
bekannt. Dabei kann er von den Rundungsvorschriften
der Berechnungsgrundsätze abweichen, um genauere Ergebnisse zu erzielen.
Achter Titel
Berechnungsgrundsätze
§ 189
Berechnungsgrundsätze
Die Berechnungsgrundsätze
des Zweiten Kapitels (§§ 121 bis 124) gelten entsprechend, soweit
nicht etwas anderes bestimmt ist.
Zweiter Unterabschnitt
Verfahren
Erster Titel
Meldungen
§ 190
Meldepflichten bei Beschäftigten
und Hausgewerbetreibenden
Versicherungspflichtig Beschäftigte
und Hausgewerbetreibende sind nach den Vorschriften über die Meldepflichten
der Arbeitgeber nach dem Dritten Abschnitt des Vierten Buches zu melden,
soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 191
Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen
Personen
Eine Meldung nach § 28
a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben zu erstatten
|
1. |
für
Seelotsen die Lotsenbrüderschaften, |
|
2. |
für
Personen, für die Beiträge aus Sozialleistungen zu zahlen sind,
die Leistungsträger, |
|
3. |
für
Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen, die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes
Verpflichteten, |
|
4. |
für
Entwicklungshelfer oder im Ausland beschäftigte Deutsche die antragstellenden
Stellen. |
§ 28 a Abs. 5 sowie die §§
28 b und 28 c des Vierten Buches gelten entsprechend.
§ 192
Meldepflichten bei Einberufung
zum Wehrdienst oder Zivildienst
(1) Bei Einberufung zu einem
Wehrdienst von länger als drei Tagen hat der Bundesminister der Verteidigung
oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Wehrdienstes zu melden.
(2) Bei Einberufung zu einem
Zivildienst von länger als drei Tagen hat das Bundesamt für den
Zivildienst Beginn und Ende des Zivildienstes zu melden.
(3) § 28 a Abs. 5 und §
28 c des Vierten Buches gelten entsprechend.
§ 193
Meldung von sonstigen rechtserheblichen
Zeiten
Anrechnungszeiten sowie Zeiten,
die für die Anerkennung von Anrechnungszeiten erheblich sein können,
sind für Versicherte durch die zuständige Krankenkasse oder durch
die Bundesanstalt für Arbeit zu melden.
§ 194
Vorausbescheinigung
(1) Arbeitgeber haben auf Verlangen
von Versicherten das voraussichtliche Arbeitsentgelt für die Zeit
bis zum Ende der Beschäftigung bis zu drei Monaten im voraus zu bescheinigen,
wenn von den Versicherten für die Zeit danach eine Rente wegen Alters
beantragt wird. Bei der Ermittlung des voraussichtlichen Arbeitsentgelts
sind voraussehbare beitragspflichtige Einmalzahlungen zu berücksichtigen.
Das vorauszubescheinigende Arbeitsentgelt ist nach dem in den letzten sechs
Monaten erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen, wenn für den vorauszubescheinigenden
Zeitraum die Höhe des Arbeitsentgelts nicht vorhersehbar ist. Die
Meldepflicht nach § 28 a des Vierten Buches bleibt unberührt.
(2) Eine Bescheinigung nach Absatz
1 Satz 1 haben auch die Leistungsträger über die beitragspflichtigen
Einnahmen von Beziehern von Sozialleistungen und die Pflegekassen sowie
die privaten Versicherungsunternehmen über die beitragspflichtigen
Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen auszustellen.
Die Meldepflicht nach § 191 Satz 1 Nr. 2 und § 44 Abs. 2 des
Elften Buches bleibt unberührt.
(3) Die Beitragsberechnung erfolgt
nach der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme.
§ 195
Verordnungsermächtigung
Der Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, für Meldungen nach
§ 193 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen
|
1. |
die
zu meldenden Anrechnungszeiten und die zu meldenden Zeiten, die für
die Anrechnung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, |
|
2. |
die
Voraussetzungen und die Art und Weise der Meldungen sowie |
|
3. |
das
Nähere über die Bearbeitung, Sicherung und Weiterleitung der
in den Meldungen enthaltenen Angaben. |
Zweiter Titel
Auskunfts- und Mitteilungspflichten
§ 196
Auskunfts- und Mitteilungspflichten
(1) Versicherte oder Personen,
für die eine Versicherung durchgeführt werden soll, haben, soweit
sie nicht bereits nach § 28 o des Vierten Buches auskunftspflichtig
sind, dem Träger der Rentenversicherung
|
1. |
über
alle Tatsachen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht
und für die Durchführung der den Trägern der Rentenversicherung
übertragenen Aufgaben erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich
Auskunft zu erteilen, |
|
2. |
Änderungen
in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs-
und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden,
unverzüglich mitzuteilen. |
Sie haben dem Träger der Rentenversicherung
auf dessen Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen
die Tatsachen oder die Änderungen in den Verhältnissen hervorgehen.
(2) Die zuständigen Meldebehörden
haben zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung der
Datenstelle der Rentenversicherungsträger den Monat und das Jahr der
Entbindung, den Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen),
den Vornamen, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die letzte Anschrift
der Mutter, bei Mehrlingsgeburten zusätzlich die Zahl der Kinder,
mitzuteilen.
(3) Die Handwerkskammern haben
den Landesversicherungsanstalten Anmeldungen, Änderungen und Löschungen
in der Handwerksrolle mitzuteilen. Der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung wird ermächtigt, durch allgemeine Verwaltungsvorschriften
mit Zustimmung des Bundesrates Art und Umfang der Mitteilungen der Handwerkskammern
zu bestimmen.
Dritter Titel
Wirksamkeit der Beitragszahlung
§ 197
Wirksamkeit von Beiträgen
(1) Pflichtbeiträge sind
wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung
noch nicht verjährt ist.
(2) Freiwillige Beiträge
sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt,
für das sie gelten sollen, gezahlt werden.
(3) In Fällen besonderer
Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine
Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch
nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen,
wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden
gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall
des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer
vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist
zu erfolgen.
(4) Die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.
§ 198
Unterbrechung von Fristen
Die Frist des § 197 Abs.
2 wird durch
|
1. |
ein
Beitragsverfahren oder |
|
2. |
ein
Verfahren über einen Rentenanspruch |
unterbrochen. Diese Tatsachen unterbrechen
auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen (§
25 Abs. 1 Viertes Buch) und des Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht
gezahlten Beiträgen (§ 27 Abs. 2 Viertes Buch).
§ 199
Vermutung der Beitragszahlung
Bei Beschäftigungszeiten,
die den Trägern der Rentenversicherung ordnungsgemäß gemeldet
worden sind, wird vermutet, daß während dieser Zeiten ein versicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis mit dem gemeldeten Arbeitsentgelt bestanden
hat und der Beitrag dafür wirksam gezahlt worden ist. Die Versicherten
können von den Trägern der Rentenversicherung die Feststellung
verlangen, daß während einer ordnungsgemäß gemeldeten
Beschäftigungszeit ein gültiges Versicherungsverhältnis
bestanden hat. Die Sätze 1 und 2 sind
1. für Zeiten
einer nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege und
2. für die Mitteilung
des Trägers der Rentenversicherung nach § 23 b Abs. 2 Satz 7
des Vierten Buches
entsprechend anzuwenden.
§ 200
Änderung der Beitragsberechnungsgrundlagen
Bei der Zahlung von freiwilligen
Beiträgen für einen zurückliegenden Zeitraum sind
|
1. |
die
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragssatz, die zum Zeitpunkt
der Zahlung gelten, und |
|
2. |
die
Beitragsbemessungsgrenze des Jahres, für das die Beiträge gezahlt
werden, |
maßgebend. Bei Senkung des
Beitragssatzes gilt abweichend von Satz 1 der Beitragssatz, der in dem
Monat maßgebend war, für den der Beitrag gezahlt wird.
§ 201
Beiträge an nicht zuständige
Träger der Rentenversicherung
(1) Beiträge, die an einen
nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt worden
sind, gelten als an den zuständigen Träger der Rentenversicherung
gezahlt. Eine Überweisung an den zuständigen Träger der
Rentenversicherung findet nur in den Fällen des Absatzes 2 statt.
(2) Sind Beiträge an die
Bundesknappschaft als nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung
gezahlt, sind sie dem zuständigen Träger der Rentenversicherung
zu überweisen. Beiträge sind vom nicht zuständigen Träger
der Rentenversicherung an die Bundesknappschaft zu überweisen, soweit
sie für die Durchführung der Versicherung zuständig ist.
(3) Unterschiedsbeträge
zwischen den Beiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung und
den Beiträgen zur Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten
sind vom Arbeitgeber nachzuzahlen oder ihm zu erstatten.
§ 202
Irrtümliche Pflichtbeitragszahlung
Beiträge, die in der irrtümlichen
Annahme der Versicherungspflicht gezahlt und deshalb beanstandet worden
sind, aber nicht zurückgefordert werden, gelten als freiwillige Beiträge.
Werden die Beiträge zurückgefordert, dürfen für diese
Zeiträume innerhalb von drei Monaten, nachdem die Beanstandung unanfechtbar
geworden ist, freiwillige Beiträge gezahlt werden. Die Sätze
1 und 2 gelten nur, wenn die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung
in der Zeit bestand, in der die Beiträge als gezahlt gelten oder für
die Beiträge gezahlt werden sollen. Fordern Arbeitgeber die von ihnen
getragenen Beitragsanteile zurück, sind die Versicherten berechtigt,
den an die Arbeitgeber zu erstattenden Betrag zu zahlen.
§ 203
Glaubhaftmachung der Beitragszahlung
(1) Machen Versicherte glaubhaft,
daß sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt
ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende
Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als
Beitragszeit anzuerkennen.
(2) Machen Versicherte glaubhaft,
daß der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen
worden ist, so gilt der Beitrag als gezahlt.
Vierter Titel
Nachzahlung
§ 204
Nachzahlung von Beiträgen
bei Ausscheiden aus einer internationalen Organisation
(1) Deutsche, die aus den Diensten
einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausscheiden,
können auf Antrag für Zeiten dieses Dienstes freiwillige Beiträge
nachzahlen, wenn
|
1. |
der
Dienst auf Veranlassung oder im Interesse der Bundesrepublik Deutschland
geleistet wurde und |
|
2. |
ihnen
für diese Zeiten eine lebenslange Versorgung oder Anwartschaft auf
eine lebenslange Versorgung für den Fall des Alters und auf Hinterbliebenenversorgung
durch die Organisation oder eine andere öffentlich-rechtliche juristische
Person nicht gewährleistet ist. |
Wird die Nachzahlung von freiwilligen
Beiträgen für Zeiten beantragt, die bereits mit freiwilligen
Beiträgen belegt sind, sind die bereits gezahlten Beiträge zu
erstatten.
(2) Der Antrag kann nur innerhalb
von sechs Monaten nach Ausscheiden aus den Diensten der Organisation gestellt
werden. Ist die Nachzahlung innerhalb dieser Frist ausgeschlossen, weil
eine lebenslange Versorgung oder Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung
für den Fall des Alters und auf Hinterbliebenenversorgung durch eine
andere öffentlich-rechtliche juristische Person gewährleistet
ist, kann der Antrag im Falle einer Nachversicherung wegen Ausscheidens
aus einer versicherungsfreien Beschäftigung innerhalb von sechs Monaten
nach Durchführung der Nachversicherung gestellt werden; diese Antragsfrist
läuft frühestens am 31. Dezember 1992 ab. Die Erfüllung
der Voraussetzungen für den Bezug einer Rente innerhalb der Antragsfrist
steht der Nachzahlung nicht entgegen. Die Beiträge sind spätestens
sechs Monate nach Eintritt der Bindungswirkung des Nachzahlungsbescheides
nachzuzahlen.
§ 205
Nachzahlung bei Strafverfolgungsmaßnahmen
(1) Versicherte, für die
ein Anspruch auf Entschädigung für Zeiten von Strafverfolgungsmaßnahmen
nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
rechtskräftig festgestellt ist, können auf Antrag freiwillige
Beiträge für diese Zeiten nachzahlen. Wird für Zeiten der
Strafverfolgungsmaßnahme, die bereits mit Beiträgen belegt sind,
eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen beantragt, sind die bereits
gezahlten Beiträge denjenigen zu erstatten, die sie getragen haben.
Wurde durch die entschädigungspflichtige Strafverfolgungsmaßnahme
eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen,
gelten die nachgezahlten Beiträge als Pflichtbeiträge. Die Erfüllung
der Voraussetzungen für den Bezug einer Rente steht der Nachzahlung
nicht entgegen.
(2) Der Antrag kann nur innerhalb
eines Jahres nach Ablauf des Kalendermonats des Eintritts der Rechtskraft
der die Entschädigungspflicht der Staatskasse feststellenden Entscheidung
gestellt werden. Die Beiträge sind innerhalb einer von dem Träger
der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu zahlen.
§ 206
Nachzahlung für Geistliche
und Ordensleute
(1) Geistliche und sonstige
Beschäftigte der als öffentlich-rechtliche Körperschaften
anerkannten Religionsgesellschaften, Mitglieder geistlicher Genossenschaften,
Diakonissen und Angehörige vergleichbarer karitativer Gemeinschaften,
die als Vertriebene anerkannt sind und vor ihrer Vertreibung eine Beschäftigung
oder Tätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr.
3 ausgeübt haben, können, sofern sie eine gleichartige Beschäftigung
oder Tätigkeit im Inland nicht wieder aufgenommen haben, auf Antrag
für die Zeiten der Versicherungsfreiheit, längstens jedoch bis
zum 1. Januar 1943 zurück, freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern
diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
soweit die Zeiten der Versicherungsfreiheit bei einer Versorgung aus einem
|
1. |
öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis oder |
|
2. |
Arbeitsverhältnis
mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen |
ruhegehaltfähig sind oder bei
Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden.
(3) Die Nachzahlung ist nur zulässig,
wenn die allgemeine Wartezeit erfüllt ist oder wenn nach Wohnsitznahme
im Inland für mindestens 24 Kalendermonate Pflichtbeiträge gezahlt
sind.
§ 207
Nachzahlung für Ausbildungszeiten
(1) Für Zeiten einer schulischen
Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten
berücksichtigt werden, können Versicherte auf Antrag freiwillige
Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen
belegt sind.
(2) Der Antrag kann nur bis zur
Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Bis zum 31. Dezember 2004
kann der Antrag auch nach Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden.
Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie versicherungsfrei
waren und für die sie nachversichert werden, sowie Personen, die aus
einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie von der Versicherungspflicht
befreit waren, können den Antrag auch innerhalb von sechs Monaten
nach Durchführung der Nachversicherung oder nach Wegfall der Befreiung
stellen. Die Träger der Rentenversicherung können Teilzahlungen
bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zulassen.
(3) Sind die Zeiten einer schulischen
Ausbildung, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, doch als
Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, sind diese Beiträge zu
erstatten.
§ 209
Berechtigung und Beitragsberechnung
zur Nachzahlung
(1) Zur Nachzahlung berechtigt
sind Personen, die
|
1. |
versicherungspflichtig
oder |
|
2. |
zur
freiwilligen Versicherung berechtigt |
sind, sofern sich aus den einzelnen
Vorschriften über die Nachzahlung nicht etwas anderes ergibt. Nachzahlungen
sind nur für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an zulässig.
(2) Für die Berechnung der
Beiträge sind
|
1. |
die
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, |
|
2. |
die
Beitragsbemessungsgrenze und |
|
3. |
der
Beitragssatz |
maßgebend, die zum Zeitpunkt
der Nachzahlung gelten.
Fünfter Titel
Beitragserstattung und Beitragsüberwachung
§ 210
Beitragserstattung
(1) Beiträge werden auf
Antrag erstattet
|
1. |
Versicherten,
die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen
Versicherung haben, |
|
2. |
Versicherten,
die das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt
haben, |
|
3. |
Witwen,
Witwern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit
ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur,
wenn eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht
der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu. |
(2) Beiträge werden nur
erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate
abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.
Die Verjährungsfrist des § 45 des Ersten Buches gilt nicht.
(3) Beiträge werden in der
Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit
den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern
getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund
einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge
werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung
werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge,
die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin
für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten
nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet
werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt
worden sind.
(4) Ist zugunsten oder zu Lasten
der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu
erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert,
der bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts
als Beitrag für den Zuschlag oder den im Zeitpunkt der Beitragserstattung
noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre.
(5) Haben Versicherte eine Sach-
oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, werden nur
die später gezahlten Beiträge erstattet.
(6) Der Antrag auf Erstattung
kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt
werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis
aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung nach Absatz 1
zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.
§ 211
Sonderregelung bei der Zuständigkeit
zu Unrecht gezahlter Beiträge
Die Erstattung zu Unrecht gezahlter
Beiträge (§ 26 Abs. 2 und 3 Viertes Buch) erfolgt abweichend
von den Regelungen des Dritten Kapitels durch
|
1. |
die
zuständige Einzugsstelle, wenn der Erstattungsanspruch noch nicht
verjährt ist und die Beiträge vom Träger der Rentenversicherung
noch nicht beanstandet worden sind, |
|
2. |
den
Leistungsträger, wenn die Beitragszahlung auf Versicherungspflicht
wegen des Bezugs einer Sozialleistung beruht, |
wenn die Träger der Rentenversicherung
dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart haben.
Maßgebend für die Berechnung des Erstattungsbetrages ist die
dem Beitrag zugrundeliegende bescheinigte Beitragsbemessungsgrundlage.
Der zuständige Träger der Rentenversicherung ist über die
Erstattung zu benachrichtigen.
§ 212
Beitragsüberwachung
Die Träger der Rentenversicherung
überwachen die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Pflichtbeiträge,
soweit sie unmittelbar an sie zu zahlen sind. Die Träger der Rentenversicherung
sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt.
Dritter Abschnitt
Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen
und Erstattungen
Erster Unterabschnitt
Beteiligung des Bundes
§ 213
Zuschüsse des Bundes
(1) Der Bund leistet zu den
Ausgaben der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten Zuschüsse.
(2) Der Bundeszuschuß zu
den Ausgaben der Rentenversicherung der Arbeiter und der Bundeszuschuß
zu den Ausgaben der Rentenversicherung der Angestellten ändern sich
im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem die Bruttolohn-
und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im
vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme
im vorvergangenen Kalenderjahr steht. Bei Veränderungen des Beitragssatzes
ändert sich der Bundeszuschuß zusätzlich in dem Verhältnis,
in dem der Beitragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird, zum
Beitragssatz des Vorjahres steht. Bei Anwendung von Satz 2 ist jeweils
der Beitragssatz zugrunde zu legen, der sich ohne Berücksichtigung
des zusätzlichen Bundeszuschusses nach Absatz 3 ergeben würde.
(3) Der Bund zahlt zur pauschalen
Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen an die Rentenversicherung
der Arbeiter und der Angestellten in jedem Kalenderjahr einen zusätzlichen
Bundeszuschuß. Der zusätzliche Bundeszuschuß beträgt
für die Monate April bis Dezember des Jahres 1998 9,6 Milliarden DM
und für das Jahr 1999 15,6 Milliarden DM. Für die Kalenderjahre
ab 2000 verändert sich der zusätzliche Bundeszuschuß jährlich
entsprechend der Veränderungsrate der Steuern vom Umsatz; hierbei
bleiben Änderungen der Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens
unberücksichtigt. Auf den zusätzlichen Bundeszuschuß werden
die Erstattungen nach § 291 b angerechnet. Für die Zahlung, Aufteilung
und Abrechnung des zusätzlichen Bundeszuschusses sind die Vorschriften
über den Bundeszuschuß anzuwenden.
§ 214
Liquiditätssicherung
(1) Reichen in der Rentenversicherung
der Arbeiter und der Angestellten die liquiden Mittel der Schwankungsreserve
nicht aus, die Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, leistet der Bund
den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
eine Liquiditätshilfe in Höhe der fehlenden Mittel (Bundesgarantie).
(2) Die vom Bund als Liquiditätshilfe
zur Verfügung gestellten Mittel sind zurückzuzahlen, sobald und
soweit sie im laufenden Kalenderjahr zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen
nicht mehr benötigt werden, spätestens bis zum 31. Dezember des
auf die Vergabe folgenden Jahres; Zinsen sind nicht zu zahlen.
§ 215
Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen
Rentenversicherung
In der knappschaftlichen Rentenversicherung
trägt der Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den
Ausgaben eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde
Leistungsfähigkeit sicher.
Zweiter Unterabschnitt
Schwankungsreserve und Finanzausgleich
§ 216
Schwankungsreserve
Die Träger der Rentenversicherung
der Arbeiter und der Angestellten halten eine Schwankungsreserve (Betriebsmittel
und Rücklage), der die Überschüsse der Einnahmen über
die Ausgaben zugeführt werden und aus der Defizite zu decken sind.
Das Verwaltungsvermögen gehört nicht zur Schwankungsreserve.
§ 217
Anlage der Schwankungsreserve
(1) Die Schwankungsreserve
ist liquide anzulegen. Als liquide gelten alle Vermögensanlagen mit
einer Laufzeit, Kündigungsfrist oder Restlaufzeit bis zu zwölf
Monaten, Vermögensanlagen mit einer Kündigungsfrist jedoch nur
dann, wenn neben einer angemessenen Verzinsung ein Rückfluß
mindestens in Höhe des angelegten Betrages gewährleistet ist.
Soweit ein Rückfluß mindestens in Höhe des angelegten Betrages
nicht gewährleistet ist, gelten Vermögensanlagen mit einer Kündigungsfrist
bis zu zwölf Monaten auch dann als liquide, wenn der Unterschiedsbetrag
durch eine entsprechend höhere Verzinsung mindestens ausgeglichen
wird. Als liquide gelten auch Vermögensanlagen mit einer Laufzeit
oder Restlaufzeit von mehr als zwölf Monaten, wenn neben einer angemessenen
Verzinsung gewährleistet ist, daß die Vermögensanlagen
innerhalb von zwölf Monaten mindestens zu einem Preis in Höhe
der Anschaffungskosten veräußert werden können oder ein
Unterschiedsbetrag zu den Anschaffungskosten durch eine höhere Verzinsung
mindestens ausgeglichen wird.
(2) Vermögensanlagen in
Anteilscheinen an Sondervermögen gelten als liquide, wenn das Sondervermögen
nur aus Vermögensgegenständen besteht, die die Träger der
Rentenversicherung auch unmittelbar nach Absatz 1 erwerben können.
§ 218
Finanzausgleich zwischen der Rentenversicherung
der Arbeiter und
der Rentenversicherung der Angestellten
(1) Unterschreitet die Schwankungsreserve
der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter insgesamt am Ende eines
Jahres die durchschnittlichen Aufwendungen für einen halben Kalendermonat
zu eigenen Lasten, zahlt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
den fehlenden Betrag, soweit ihre Schwankungsreserve eine entsprechend
berechnete halbe Monatsausgabe übersteigt (Finanzausgleich). Auf den
Finanzausgleich werden monatlich Vorschüsse gezahlt.
(2) Absatz 1 gilt für die
Träger der Rentenversicherung der Arbeiter entsprechend, wenn die
Schwankungsreserve der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
den in Absatz 1 genannten Grenzwert unterschreitet.
(3) Reichen die liquiden Mittel
der Schwankungsreserve der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten
nicht aus, um die Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, stellen die
Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten sich die erforderlichen
liquiden Mittel gegenseitig zur Verfügung. Eine Ausgleichsverpflichtung
besteht nicht, soweit durch den Ausgleich die Erfüllung der eigenen
Zahlungsverpflichtungen des ausgleichspflichtigen Trägers der Rentenversicherung
gefährdet würde.
(4) Die jährliche Abrechnung
führt das Bundesversicherungsamt entsprechend § 227 Abs. 1 durch.
§ 219
Finanzverbund in der Rentenversicherung
der Arbeiter
(1) Die Ausgaben für Renten,
Beitragserstattungen, die von der Rentenversicherung zu tragenden Beiträge
zur Krankenversicherung und die sonstigen Geldleistungen, die nicht Leistungen
zur Rehabilitation sind, werden von den Trägern der Rentenversicherung
der Arbeiter nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen jeweils für
ein Kalenderjahr gemeinsam getragen.
(2) Der Bundeszuschuß an
die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter wird nach dem Verhältnis
ihrer Beitragseinnahmen verteilt.
(3) Innerhalb der Rentenversicherung
der Arbeiter wird ein Finanzausgleich so durchgeführt, daß die
Schwankungsreserve jedes Trägers der Rentenversicherung der Arbeiter
am Jahresende im Verhältnis zu den Aufwendungen zu eigenen Lasten
gleich ist.
§ 220
Aufwendungen für Rehabilitation,
Verwaltung und Verfahren
(1) Die jährlichen Ausgaben
im Bereich der Rentenversicherung der Arbeiter sowie in den Bereichen der
Rentenversicherung der Angestellten und der knappschaftlichen Rentenversicherung
für Leistungen zur Rehabilitation werden entsprechend der voraussichtlichen
Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten
Arbeitnehmer festgesetzt. Überschreiten die Ausgaben am Ende eines
Kalenderjahres den für dieses Kalenderjahr jeweils bestimmten Betrag,
wird der sich für den jeweiligen Bereich für das zweite Kalenderjahr
nach dem Jahr der Überschreitung der Ausgaben nach Satz 1 ergebende
Betrag entsprechend vermindert.
(2) Die Träger der Rentenversicherung
der Arbeiter stimmen die auf sie entfallenden Anteile an dem Gesamtbetrag
für Leistungen zur Rehabilitation im Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
ab. Dabei ist darauf hinzuwirken, daß die Leistungen zur Rehabilitation
dem Umfang und den Kosten nach einheitlich erbracht werden.
(3) Die Absätze 1 und 2
gelten für Verwaltungs- und Verfahrenskosten mit der Maßgabe
entsprechend, daß auch die Veränderungen der Zahl der Rentner
und der Rentenzugänge sowie der Verwaltungsaufgaben zu berücksichtigen
sind.
§ 221
Ausgaben für das Anlagevermögen
Für die Schaffung oder
Erhaltung nicht liquider Teile des Anlagevermögens dürfen Mittel
nur aufgewendet werden, wenn dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße
und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung der Träger der Rentenversicherung
zu ermöglichen oder zu sichern. Mittel für die Errichtung, die
Erweiterung und den Umbau von Gebäuden der Eigenbetriebe der Träger
der Rentenversicherung dürfen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung
aufgewendet werden, daß diese Vorhaben auch unter Berücksichtigung
des Gesamtbedarfs aller Träger der Rentenversicherung erforderlich
sind. Die Träger stellen gemeinsam im Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
sicher, daß die Notwendigkeit von Bauvorhaben nach Satz 2 nach einheitlichen
Grundsätzen beurteilt wird.
§ 222
Ermächtigung
(1) Der Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
das Nähere über den Umfang der gemäß § 221 Satz
1 zur Verfügung stehenden Mittel zu bestimmen. Dabei kann auch die
Zulässigkeit entsprechender Ausgaben zeitlich begrenzt werden.
(2) Der Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch allgemeine Verwaltungsvorschrift
mit Zustimmung des Bundesrates den Umfang des Verwaltungsvermögens
abzugrenzen.
Dritter Unterabschnitt
Erstattungen
§ 223
Wanderversicherungsausgleich und
Wanderungsausgleich
(1) Soweit im Leistungsverfahren
die Bundesknappschaft zuständig ist, erstattet ihr der Träger
der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten, der zuletzt
einen Beitrag erhalten hat, den von ihm zu tragenden Anteil der Leistungen.
Zu tragen ist der Anteil der Leistungen, der auf Zeiten in der Rentenversicherung
der Arbeiter und der Angestellten entfällt.
(2) Soweit im Leistungsfall ein
Träger der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten zuständig
ist, erstattet ihm die Bundesknappschaft den von ihr zu tragenden Anteil
der Leistungen. Zu tragen ist der Anteil der Leistungen, der auf Zeiten
in der knappschaftlichen Rentenversicherung entfällt.
(3) Ausgaben für Leistungen
zur Rehabilitation werden im gleichen Verhältnis wie Rentenleistungen
erstattet. Dabei werden nur rentenrechtliche Zeiten bis zum Ablauf des
Kalenderjahres vor der Antragstellung berücksichtigt. Eine pauschale
Erstattung kann vorgesehen werden.
(4) Die Absätze 1 und 2
gelten entsprechend für die von der Rentenversicherung zu tragenden
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung
sowie für die Zuschüsse zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung.
(5) Bei der Anwendung der Anrechnungsvorschriften
bestimmt sich der auf den jeweiligen Träger der Rentenversicherung
entfallende Teil des Anrechnungsbetrages nach dem Verhältnis der Höhe
dieser Leistungsanteile.
(6) Die Träger der Rentenversicherung
der Arbeiter und der Angestellten zahlen der Bundesknappschaft einen Wanderungsausgleich.
Der auf die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
entfallende Anteil am Wanderungsausgleich bestimmt sich nach dem Verhältnis
ihrer Beitragseinnahmen. Für die Berechnung des Wanderungsausgleichs
werden miteinander vervielfältigt:
|
1. |
die
Differenz zwischen der durchschnittlichen Zahl der knappschaftlich Versicherten
in dem Jahr, für das der Wanderungsausgleich gezahlt wird, und der
Zahl der am 1. Januar 1991 in der knappschaftlichen Rentenversicherung
Versicherten, |
|
2. |
das
Durchschnittsentgelt des Jahres, für das der Wanderungsausgleich gezahlt
wird, wobei für das Beitrittsgebiet das Durchschnittsentgelt durch
den Faktor der Anlage 10 für dieses Jahr geteilt wird, |
|
3. |
der
Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
des Jahres, für das der Wanderungsausgleich gezahlt wird. |
Als Versicherte der knappschaftlichen
Rentenversicherung gelten auch sonstige Versicherte (§ 166). Der Betrag
des Wanderungsausgleichs ist mit einem Faktor zu bereinigen, der die längerfristigen
Veränderungen der Rentnerzahl und des Rentenvolumens in der knappschaftlichen
Rentenversicherung berücksichtigt.
§ 225
Erstattung durch den Träger
der Versorgungslast
(1) Die Aufwendungen des Trägers
der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung
des Familiengerichts begründet worden sind, werden von dem zuständigen
Träger der Versorgungslast erstattet. Ist der Ehegatte, zu dessen
Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, später nachversichert
worden, sind nur die Aufwendungen zu erstatten, die bis zum Ende des Kalenderjahres
entstanden sind, das der Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung
vorausging. Ist die Nachversicherung durch eine Zahlung von Beiträgen
an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ersetzt worden (§
186 Abs. 1), geht die Erstattungspflicht nach Satz 1 mit dem Ende des in
Satz 2 genannten Kalenderjahres auf die berufsständische Versorgungseinrichtung
als neuen Träger der Versorgungslast über.
(2) Wird durch Entscheidung des
Familiengerichts eine Rentenanwartschaft begründet, deren Monatsbetrag
eins vom Hundert der bei Ende der Ehezeit geltenden monatlichen Bezugsgröße
nicht übersteigt, hat der Träger der Versorgungslast Beiträge
zu zahlen. Absatz 1 ist nicht anzuwenden.
§ 226
Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesregierung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
das Nähere über die Berechnung und Durchführung der Erstattung
von Aufwendungen durch den Träger der Versorgungslast zu bestimmen.
(2) Der Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
das Nähere über die Erstattung gemäß § 223 Abs.
3 zu bestimmen.
(3) Der Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
das Nähere zur Ermittlung des Wanderungsausgleichs nach § 223
Absatz 6 zu bestimmen.
Vierter Unterabschnitt
Abrechnung der Aufwendungen
§ 227
Abrechnung der Aufwendungen
(1) Das Bundesversicherungsamt
verteilt die Beträge nach den §§ 219 und 223 auf die Träger
der Rentenversicherung der Arbeiter und führt die Abrechnung zwischen
den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung untereinander und mit der
Deutschen Bundespost sowie dem Bund durch.
(2) Die Deutsche Bundespost teilt
dem Bundesversicherungsamt zum Ablauf eines Kalenderjahres die Beträge
mit, die auf Anweisung der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter
und der Angestellten für das abgelaufene Kalenderjahr gezahlt worden
sind.
(3) Die Träger der Rentenversicherung
zahlen die zu erstattenden Beträge innerhalb von zwei Wochen nach
dem Empfang der Zahlungsaufforderung.
|