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Viertes Kapitel Finanzierung Drucken

Erster Abschnitt
Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht

Erster Unterabschnitt
Umlageverfahren

§ 153
Umlageverfahren  (1) In der Rentenversicherung werden die Ausgaben eines Kalenderjahres durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres und, soweit erforderlich, durch Entnahmen aus der Schwankungsreserve gedeckt.
 (2) Einnahmen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sind insbesondere die Beiträge und die Zuschüsse des Bundes, Einnahmen der knappschaftlichen Rentenversicherung sind insbesondere die Beiträge und die Mittel des Bundes zum Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben.
Zweiter Unterabschnitt
Rentenversicherungsbericht und Sozialbeirat
§ 154
Rentenversicherungsbericht  (1) Die Bundesregierung erstellt jährlich einen Rentenversicherungsbericht. Der Bericht enthält auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl der Versicherten und Rentner sowie der Einnahmen, der Ausgaben und der Schwankungsreserve insbesondere Modellrechnungen zur Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben, der Schwankungsreserve sowie des jeweils erforderlichen Beitragssatzes in den künftigen 15 Kalenderjahren. Daneben enthält der Rentenversicherungsbericht eine Übersicht über die voraussichtliche finanzielle Entwicklung der Rentenversicherung in den künftigen fünf Kalenderjahren auf der Grundlage der aktuellen Einschätzung der mittelfristigen Wirtschaftsentwicklung. Die Entwicklung in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten und in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist getrennt darzustellen.
 (2) Vom Jahre 1997 an stellt der Bericht auch dar, wie sich die Anhebung der Altersgrenzen voraussichtlich auf die Arbeitsmarktlage, die Finanzlage der Rentenversicherung und andere öffentliche Haushalte auswirkt.
 (3) Der Rentenversicherungsbericht ist erstmals im Jahre 1997, danach einmal in jeder Wahlperiode des Deutschen Bundestages, um einen Bericht zu ergänzen, der insbesondere
1. die Leistungen der anderen ganz oder teilweise öffentlich finanzierten Alterssicherungssysteme sowie deren Finanzierung,
2. die Einkommenssituation der Leistungsbezieher der Alterssicherungssysteme und
3. das Zusammentreffen von Leistungen der Alterssicherungssysteme
darstellt.
 (3a) Der Bericht stellt bis zur Angleichung der Lohn- und Gehaltssituation im Beitrittsgebiet an die Lohn- und Gehaltssituation im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet auch die Entwicklung der Renten im Beitrittsgebiet dar.
 (4) Der Rentenversicherungsbericht ist bis zum 30. November  eines jeden Jahres den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten.
§ 155
Aufgabe des Sozialbeirats  (1) Der Sozialbeirat hat insbesondere die Aufgabe, in einem Gutachten zum Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung Stellung zu nehmen.
 (2) Das Gutachten des Sozialbeirats ist zusammen mit dem Rentenversicherungsbericht den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten.
§ 156
Zusammensetzung des Sozialbeirats  (1) Der Sozialbeirat besteht aus
1. vier Vertretern der Versicherten,
2. vier Vertretern der Arbeitgeber,
3. einem Vertreter der Deutschen Bundesbank und
4. drei Vertretern der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.
Seine Geschäfte führt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.
 (2) Die Bundesregierung beruft die Mitglieder des Sozialbeirats für die Dauer von vier Jahren. Es werden
1. vom Vorstand des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger für den Verband Deutscher Rentenversicherungsträger je ein Vertreter,
2. vom Vorstand des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger für die Rentenversicherung der Arbeiter je ein Vertreter,
3. vom Vorstand der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für die Rentenversicherung der Angestellten je ein Vertreter und
4. vom Vorstand der Bundesknappschaft für die knappschaftliche Rentenversicherung je ein Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber
vorgeschlagen.
 (3) Die vorgeschlagenen Personen müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Organ der Selbstverwaltung (§ 51 Viertes Buch) erfüllen. Vor der Berufung der Vertreter der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ist die Hochschulrektorenkonferenz anzuhören.
Zweiter Abschnitt
Beiträge und Verfahren
Erster Unterabschnitt
Beiträge
Erster Titel
Allgemeines
§ 157
Grundsatz  Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird. § 158
Beitragssätze    (1) Der Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ist vom 1. Januar eines Jahres an zu verändern, wenn bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Schwankungsreserve am Ende des auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahres die durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für einen Kalendermonat voraussichtlich unterschreiten oder für eineinhalb Kalendermonate voraussichtlich übersteigen. Der Beitragssatz ist für wenigstens drei Kalenderjahre gleich hoch so neu festzusetzen, daß die voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen mit den Zuschüssen des Bundes und den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der Schwankungsreserve ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben zu decken und sicherzustellen, daß die Mittel der Schwankungsreserve am Ende jedes dieser drei Kalenderjahre voraussichtlich wenigstens dem Betrag der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für einen Kalendermonat, höchstens jedoch für eineinhalb Kalendermonate, entsprechen. Ergeben sich mehrere Beitragssätze, so ist der niedrigste festzusetzen; ergibt sich rechnerisch ein Beitragssatz, durch den die Vorgaben des Satzes 2 nicht erfüllt werden, ist er so festzusetzen, daß die Mittel der Schwankungsreserve am Ende des auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahres die durchschnittlichen Ausgaben für einen Kalendermonat zu eigenen Lasten der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten entsprechen. Der Beitragssatz ist auf eine Dezimalstelle aufzurunden. Ausgaben zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach Abzug des Bundeszuschusses nach § 213 Abs. 2, der Erstattungen und der empfangenen Ausgleichszahlungen.
   (2) Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung wird jeweils in dem Verhältnis verändert, in dem er sich in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ändert; der Beitragssatz ist nur für das jeweilige Kalenderjahr auf eine Dezimalstelle aufzurunden.
§ 159
Beitragsbemessungsgrenzen  Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ändern sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 1.200 aufgerundet. § 160
Verordnungsermächtigung  Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. die Beitragssätze in der Rentenversicherung,
2. in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzen
festzusetzen. Zweiter Titel
Beitragsbemessungsgrundlagen
§ 161
Grundsatz  (1) Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen.
 (2) Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte ist jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) und der Beitragsbemessungsgrenze.
§ 162
Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter  Beitragspflichtige Einnahmen sind
1. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung, jedoch bei Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, mindestens eins vom Hundert der Bezugsgröße,
2. bei Behinderten das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße,
3. bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße
4. bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften die Geld- und Sachbezüge, die sie persönlich erhalten, jedoch bei Mitgliedern, denen nach Beendigung ihrer Ausbildung eine Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung nicht gewährleistet oder für die die Gewährleistung nicht gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgröße,
5. bei Personen, deren Beschäftigung nach dem Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit bewertet wird, ein Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 4 des Vierten Buches, mindestens ein Siebtel der Bezugsgröße.

§ 163
Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter  (1) Für unständig Beschäftigte ist als beitragspflichtige Einnahmen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt bis zur Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist. Bestanden innerhalb eines Kalendermonats mehrere unständige Beschäftigungen und übersteigt das Arbeitsentgelt insgesamt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze, sind bei der Berechnung der Beiträge die einzelnen Arbeitsentgelte anteilmäßig nur zu berücksichtigen, soweit der Gesamtbetrag die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Soweit Versicherte oder Arbeitgeber dies beantragen, verteilt die zuständige Einzugsstelle die Beiträge nach den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten aus unständigen Beschäftigungen.
 (2) Für beschäftigte Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahmen das nach dem Siebten Buch amtlich festgesetzte monatliche Durchschnittsentgelt der einzelnen Klassen der Schiffsbesatzung und Schiffsgattungen. Die beitragspflichtigen Einnahmen erhöhen sich für Seeleute, die auf Seeschiffen beköstigt werden, um den amtlich festgesetzten Durchschnittssatz für Beköstigung. Ist für Seeleute ein monatliches Durchschnittsentgelt amtlich nicht festgesetzt, bestimmt die Satzung der See-Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle die beitragspflichtigen Einnahmen. § 215 Abs. 4 des Siebten Buches gilt entsprechend. Die Regelung für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt findet keine Anwendung.
 (3) Bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind und deren Arbeitsentgelt infolge der ehrenamtlichen Tätigkeit gemindert wird, gilt auch der Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das ohne die ehrenamtliche Tätigkeit erzielt worden wäre, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt (Unterschiedsbetrag), wenn der Arbeitnehmer dies beim Arbeitgeber beantragt. Satz 1 gilt nur für ehrenamtliche Tätigkeiten für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, Parteien, Gewerkschaften sowie Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die wegen des ausschließlichen und unmittelbaren Dienstes für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit sind. Der Antrag kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume gestellt werden.
 (4) Bei Versicherten, die eine versicherungspflichtige ehrenamtliche Tätigkeit aufnehmen und für das vergangene Kalenderjahr freiwillige Beiträge gezahlt haben, gilt jeder Betrag zwischen dem Arbeitsentgelt und der Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt (Unterschiedsbetrag), wenn die Versicherten dies beim Arbeitgeber beantragen. Satz 1 gilt nur für versicherungspflichtige ehrenamtliche Tätigkeiten für Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der Antrag kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume gestellt werden.
 (5) Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, gilt auch der Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit und mindestens 90 vom Hundert des Vollzeitarbeitsentgelts im Sinne des Altersteilzeitgesetzes, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als Arbeitsentgelt. Werden bei den Aufstockungsbeträgen einmalig gezahlte Arbeitsentgelte berücksichtigt, sind diese in den Monaten ihrer Zahlung für die Feststellung des Unterschiedsbetrages dem laufenden Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit in tatsächlicher Höhe sowie dem zugrunde gelegten laufenden Vollzeitarbeitsentgelt in der Höhe, in der sie bei Vollzeitarbeit hätten beansprucht werden können, hinzuzurechnen, soweit sich hierdurch nicht eine Beitragsbemessungsgrundlage ergibt, die 90 vom Hundert der auf die Dauer der Altersteilzeitarbeit entfallenden Beitragsbemessungsgrenze übersteigt; eine Hinzurechnung einmalig gezahlter Arbeitsentgelte kann höchstens bis zu der auf die Dauer der Altersteilzeitarbeit entfallenden Beitragsbemessungsgrenze erfolgen. Für die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld gilt Satz 1 entsprechend.
 (6) Soweit Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld geleistet wird, gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 179 des Dritten Buches.
 (7) Hat ein Bezieher von Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch gegen seinen Arbeitgeber für die Ausfallstunden Anspruch auf Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung des Winterausfallgeldes zu zahlen ist, so bemißt sich der Beitrag zur Rentenversicherung nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Winterausfallgeldes.
§ 165
Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger     (1) Beitragspflichtige Einnahmen sind
1. bei selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen, mindestens jedoch ein Siebtel der Bezugsgröße,
2. bei Seelotsen das Arbeitseinkommen,
3. bei Künstlern und Publizisten das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen (§ 12 Künstlersozialversicherungsgesetz), mindestens jedoch ein Siebtel der Bezugsgröße, wobei Arbeitseinkommen auch die Vergütung für die Verwertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen sind,
4. bei Hausgewerbetreibenden das Arbeitseinkommen,
5. bei Küstenschiffern und Küstenfischern das in der Unfallversicherung maßgebende beitragspflichtige Arbeitseinkommen,
6. bei Bezirksschornsteinfegermeistern ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen.
Beitragspflichtige Einnahmen sind bei selbständig Tätigen abweichend von Satz 1 Nr. 1 bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die Versicherten dies beim Träger der Rentenversicherung beantragen. Für den Nachweis des von der Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens nach Satz 1 Nr. 1 und 6 sind die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid für das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden Einkünfte aus der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit so lange maßgebend, bis ein neuer Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird. Die Einkünfte sind mit dem Vomhundertsatz zu vervielfältigen, der sich aus dem Verhältnis des vorläufigen Durchschnittsentgelts (Anlage 1) für das Kalenderjahr, für das das Arbeitseinkommen nachzuweisen ist, zu dem Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das maßgebende Veranlagungsjahr des Einkommensteuerbescheides ergibt. Übersteigt das nach Satz 4 festgestellte Arbeitseinkommen die Beitragsbemessungsgrenze des nachzuweisenden Kalenderjahres, wird ein Arbeitseinkommen in Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze so lange zugrunde gelegt, bis sich aus einem neuen Einkommensteuerbescheid niedrigere Einkünfte ergeben. Der Einkommensteuerbescheid ist dem Träger der Rentenversicherung spätestens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vorzulegen. Statt des Einkommensteuerbescheides kann auch eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt werden, die die für den Nachweis des Arbeitseinkommens erforderlichen Daten des Einkommensteuerbescheides enthält. Änderungen des Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage des Bescheides oder der Bescheinigung folgenden Kalendermonats, spätestens aber vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides, an berücksichtigt. Ist eine Veranlagung zur Einkommensteuer aufgrund der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit noch nicht erfolgt, sind für das Jahr des Beginns der Versicherungspflicht die Einkünfte zugrunde zu legen, die sich aus den vom Versicherten vorzulegenden Unterlagen ergeben. Für die Folgejahre ist Satz 4 sinngemäß anzuwenden.
   (2) Für Hausgewerbetreibende, die ehrenamtlich tätig sind, gelten die Regelungen für Arbeitnehmer, die ehrenamtlich tätig sind, entsprechend.
   (3) Bei Selbständigen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, gelten als Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 des Vierten Buches auch die Einnahmen, die steuerrechtlich als Einkommen aus abhängiger Beschäftigung behandelt werden.
§ 166
Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter  (1) Beitragspflichtige Einnahmen sind
  1. bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienstleistende versichert sind, 80 vom Hundert der Bezugsgröße, jedoch bei Personen, die eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde liegt,
  2. bei Personen, die Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind, und bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen Leistung das dem Krankengeld zugrundeliegende Einkommen nicht zu berücksichtigen ist,
  2a. bei Personen, die Arbeitslosenhilfe beziehen, 80 vom Hundert des dieser Leistung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts, vervielfältigt mit dem Wert, der sich ergibt, wenn die zu zahlende Arbeitslosenhilfe durch die ohne Berücksichtigung von Einkommen zu zahlende Arbeitslosenhilfe geteilt wird, höchstens jedoch die sich bei entsprechender Anwendung von Nummer 2 ergebenden Einnahmen,
  2b. bei Personen, die Teilarbeitslosengeld, Teilunterhaltsgeld oder Teilübergangsgeld beziehen, 80 vom Hundert des dieser Leistung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts,
  3. bei Beziehern von Vorruhestandsgeld das Vorruhestandsgeld,
  4. bei Entwicklungshelfern oder bei im Ausland beschäftigten Deutschen das Arbeitsentgelt oder, wenn dies günstiger ist, der Betrag, der sich ergibt, wenn die Beitragsbemessungsgrenze mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen für die letzten drei vor Aufnahme der nach § 4 Abs. 1 versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit voll mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate zur Summe der Beträge der Beitragsbemessungsgrenzen für diesen Zeitraum steht; der Verhältniswert beträgt mindestens 0,6667,
  5. bei Personen, die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.
 (2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen bei Pflege eines
1. Schwerstpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 Elftes Buch)
    a) 80 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er mindestens 28 Stunden in der Woche gepflegt wird,
    b) 60 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er mindestens 21 Stunden in der Woche gepflegt wird,
    c) 40 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er mindestens 14 Stunden in der Woche gepflegt wird,
2. Schwerpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Elftes Buch)
    a) 53,3333 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er mindestens 21 Stunden in der Woche gepflegt wird,
    b) 35,5555 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er mindestens 14 Stunden in der Woche gepflegt wird,
3. erheblich Pflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Elftes Buch) 26,6667 vom Hundert der Bezugsgröße.
Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus, sind beitragspflichtige Einnahmen bei jeder Pflegeperson der Teil des Höchstwertes der jeweiligen Pflegestufe, der dem Umfang ihrer Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Umfang der Pflegetätigkeit insgesamt entspricht. § 167
Freiwillig Versicherte  Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte ist ein Siebtel der Bezugsgröße. Dritter Titel
Verteilung der Beitragslast
§ 168
Beitragstragung bei Beschäftigten  (1) Die Beiträge werden getragen
1. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte, jedoch von den Arbeitgebern, wenn die Versicherten ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten oder wenn das monatliche Arbeitsentgelt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt,
1a. bei Arbeitnehmern, die Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld beziehen, vom Arbeitgeber,
2. bei Behinderten von den Trägern der Einrichtung, wenn ein Arbeitsentgelt nicht bezogen wird oder das monatliche Arbeitsentgelt 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, sowie für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im übrigen von den Versicherten und den Trägern der Einrichtung je zur Hälfte,
3. bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, von den Trägern der Einrichtung,
4. bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften von den Genossenschaften oder Gemeinschaften, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im übrigen von den Mitgliedern und den Genossenschaften oder Gemeinschaften je zur Hälfte,
5. bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst,
6. bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, für den sich jeweils nach § 163 Abs. 5 Satz 1 und 2 ergebenden Unterschiedsbetrag von den Arbeitgebern,
7. bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld erhalten, für den sich nach § 163 Abs. 5 Satz 3 ergebenden Unterschiedsbetrag von der Bundesanstalt für Arbeit, wenn die Voraussetzungen des § 4 Altersteilzeitgesetz vorliegen, ansonsten von den Arbeitgebern.
 (2) Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in Absatz 1 Nr. 1 genannte Grenze oder die in Absatz 1 Nr. 2 genannte Grenze von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße überschritten, tragen die Versicherten und die Arbeitgeber die Beiträge von dem diese Grenzen übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; im übrigen tragen die Arbeitgeber den Beitrag allein.
 (3) Personen, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, wenn sie in der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten versichert wären; im übrigen tragen die Arbeitgeber die Beiträge. Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 werden in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Beiträge vom Arbeitgeber getragen, wenn das monatliche Arbeitsentgelt den Betrag von 750 Deutsche Mark nicht übersteigt.
§ 169
Beitragstragung bei selbständig Tätigen  Die Beiträge werden getragen
1. bei selbständig Tätigen von ihnen selbst,
2. bei Künstlern und Publizisten von der Künstlersozialkasse,
3. bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte, jedoch von den Arbeitgebern, wenn das monatliche Arbeitseinkommen ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt,
4. bei Hausgewerbetreibenden, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst.

§ 170
Beitragstragung bei sonstigen Versicherten  (1) Die Beiträge werden getragen
1. bei Wehr- oder Zivildienstleistenden und Beziehern von Arbeitslosenhilfe vom Bund,
2. bei Personen, die
    a) Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von den Beziehern der Leistung und den Leistungsträgern je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen und diese Leistungen nicht in Höhe der Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen sind, im übrigen vom Leistungsträger; die Beiträge werden auch dann von den Leistungsträgern getragen, wenn das der Leistung zugrundeliegende monatliche Arbeitsentgelt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt,
    b) Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen, von den Leistungsträgern,
3. bei Bezug von Vorruhestandsgeld von den Beziehern und den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten je zur Hälfte,
4. bei Entwicklungshelfern oder bei im Ausland beschäftigten Deutschen von den antragstellenden Stellen,
5. bei Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation ohne Anspruch auf Krankengeld von den Versicherten selbst,
6. bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die einen
    a) in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen pflegen, von der Pflegekasse,
    b) in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfreien Pflegebedürftigen pflegen, von dem privaten Versicherungsunternehmen,
    c) Pflegebedürftigen pflegen, der wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse oder eines privaten Versicherungsunternehmens erhält, von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder vom Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig, ist ein Träger der Rentenversicherung Festsetzungsstelle für die Beihilfe, gelten die Beiträge insoweit als gezahlt; dies gilt auch im Verhältnis der Rentenversicherungsträger untereinander.
 (2) Bezieher von Krankengeld oder Verletztengeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, wenn sie in der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten versichert wären; im übrigen tragen die Beiträge die Leistungsträger. Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Beiträge vom Arbeitgeber getragen, wenn das der Leistung zugrundeliegende monatliche Arbeitsentgelt den Betrag von 750 Deutsche Mark nicht übersteigt. Satz 1 gilt entsprechend für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind. § 171
Freiwillig Versicherte  Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst. § 172
Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit  (1) Für Beschäftigte, die
1. als Bezieher einer Vollrente wegen Alters,
2. als Versorgungsbezieher,
3. wegen Vollendung des 65. Lebensjahres oder
4. wegen einer Beitragserstattung
versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären; in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist statt der Hälfte des Beitrags der auf Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil zu zahlen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Beschäftigte nach § 1 Satz 1 Nr. 2. Für den Beitragsanteil gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts und die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten Buches entsprechend.
 (2) Für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht befreit worden wären.
Vierter Titel
Zahlung der Beiträge
§ 173
Grundsatz  Die Beiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, von denjenigen, die sie zu tragen haben (Beitragsschuldner), unmittelbar an die Träger der Rentenversicherung zu zahlen. Die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosenhilfe zahlt die Bundesanstalt für Arbeit. § 174
Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen  (1) Für die Zahlung der Beiträge von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt und von Hausgewerbetreibenden gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28 d bis 28 n und 28 r Viertes Buch).
 (2) Für die Beitragszahlung
1. aus dem Arbeitseinkommen von Seelotsen,
2. aus Vorruhestandsgeld,
3. aus dem für Entwicklungshelfer und für im Ausland beschäftigte Deutsche maßgebenden Betrag
gilt Absatz 1 entsprechend.
 (3) Für die Beitragszahlung nach Absatz 2 gelten als Arbeitgeber
1. die Lotsenbrüderschaften,
2. die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten,
3. die antragstellenden Stellen.

§ 175
Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten  (1) Die Künstlersozialkasse zahlt für nachgewiesene Anrechnungszeiten von Künstlern und Publizisten keine Beiträge.
 (2) Die Künstlersozialkasse ist zur Zahlung eines Beitrages für Künstler und Publizisten nur insoweit verpflichtet, als diese ihren Beitragsanteil zur Rentenversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz an die Künstlersozialkasse gezahlt haben.
§ 176
Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen  (1) Soweit Personen, die Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, an den Beiträgen zur Rentenversicherung beteiligt sind, zahlen die Leistungsträger die Beiträge an die Träger der Rentenversicherung. Für den Beitragsabzug gilt § 28 g Satz 1 des Vierten Buches entsprechend.
 (2) Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Bezieher von Sozialleistungen können die Leistungsträger und die Träger der Rentenversicherung durch Vereinbarung regeln.
 (3) Ist ein Träger der Rentenversicherung Träger der Rehabilitation, gelten die Beiträge als gezahlt.
§ 176 a
Beitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen  Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen können die Spitzenverbände der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger durch Vereinbarung regeln.
§ 177
Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten
Die Beiträge für Kindererziehungszeiten werden vom Bund getragen.
§ 178
Verordnungsermächtigung  (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. eine pauschale Berechnung der Beiträge für Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende,
2. die Verteilung des Gesamtbetrags auf die Träger der Rentenversicherung und
3. die Zahlungsweise sowie das Verfahren
zu bestimmen.
 (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Berechnungs- und Zahlungsweise sowie das Verfahren für die Zahlung der Beiträge außerhalb der Vorschriften über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und für die Zahlungsweise von Pflichtbeiträgen und von freiwilligen Beiträgen bei Aufenthalt im Ausland zu bestimmen.
Fünfter Titel
Erstattungen
§ 179
Erstattung von Aufwendungen  (1) Für Behinderte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a erstattet der Bund den Trägern der Einrichtung die Beiträge, die auf den Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße entfallen, wenn das tatsächlich erzielte monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. Im übrigen erstatten die Kostenträger den Trägern der Einrichtung die von diesen getragenen Beiträge für Behinderte.
 (2) Bei Entwicklungshelfern und bei im Ausland beschäftigten Deutschen sind unbeschadet der Regelung über die Beitragstragung Vereinbarungen zulässig, wonach Versicherte den antragstellenden Stellen die Beiträge ganz oder teilweise zu erstatten haben. Besteht eine Pflicht zur Antragstellung nach § 11 des Entwicklungshelfer-Gesetzes, so ist eine Vereinbarung zulässig, soweit die Entwicklungshelfer von einer Stelle im Sinne des § 5 Abs. 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes Zuwendungen erhalten, die zur Abdeckung von Risiken bestimmt sind, die von der Rentenversicherung abgesichert werden.
§ 180
Verordnungsermächtigung  Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung von Beiträgen für Behinderte und die Zahlung von Vorschüssen zu regeln. Sechster Titel
Nachversicherung
§ 181
Berechnung und Tragung der Beiträge  (1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach den Vorschriften, die im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten.
 (2) Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Ist die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft auf eine weitere Beschäftigung erstreckt worden, werden für diesen Zeitraum auch die beitragspflichtigen Einnahmen aus der weiteren Beschäftigung, bei Entwicklungshelfern oder bei im Ausland beschäftigten Deutschen der sich aus § 166 Nr. 4 ergebende Betrag bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.
 (3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist ein Betrag in Höhe von 40 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße, für Ausbildungszeiten die Hälfte dieses Betrages und für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung der Teil dieses Betrages, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die dem Grundwehrdienst entsprechenden Dienstzeiten von Zeit- oder Berufssoldaten ist der Betrag, der für die Berechnung der Beiträge für Grundwehrdienstleistende in dem jeweiligen Zeitraum maßgebend war.
 (4) Die Beitragsbemessungsgrundlage und die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage werden für die Berechnung der Beiträge um den Vomhundertsatz angepaßt, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, in dem die Beiträge gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, für das die Beiträge gezahlt werden, übersteigt oder unterschreitet.
(5) Die Beiträge werden von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften getragen. Ist die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft auf eine weitere Beschäftigung erstreckt worden, werden die Beiträge für diesen Zeitraum von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften getragen, die die Gewährleistung erstreckt haben; Erstattungsvereinbarungen sind zulässig.
§ 182
Zusammentreffen mit vorhandenen Beiträgen  (1) Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits Pflichtbeiträge gezahlt worden, haben die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge für die Nachversicherung nur insoweit zu zahlen, als dadurch die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird.
 (2) Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits freiwillige Beiträge gezahlt worden, werden sie erstattet. Freiwillige Beiträge, die von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften getragen wurden, gelten als bereits gezahlte Beiträge für die Nachversicherung und werden von dem Gesamtbetrag der Beiträge abgesetzt; ihr Wert erhöht sich um den Vomhundertsatz, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, in dem die Beiträge für die Nachversicherung gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, für das die freiwilligen Beiträge gezahlt wurden, übersteigt.
§ 183
Erhöhung und Minderung der Beiträge bei Versorgungsausgleich  (1) Die Beiträge erhöhen sich für Nachzuversichernde, zu deren Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, wenn diese eine Kürzung ihrer Versorgungsbezüge durch die Zahlung eines Kapitalbetrags an den Arbeitgeber oder Träger der Versorgungslast ganz oder teilweise abgewendet haben. Erhöhungsbetrag ist der Betrag, der im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung erforderlich ist, um Rentenanwartschaften in der gleichen Höhe zu begründen, in der die Minderung der Versorgungsanwartschaften abgewendet wurde.
 (2) Die Beiträge mindern sich für Nachzuversichernde, zu deren Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, wenn der Träger der Versorgungslast
1. bereits Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aus der Versicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten erstattet hat (§ 225 Abs. 1),
2. zur Ablösung der Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten Beiträge gezahlt hat (§ 225 Abs. 2).
Minderungsbetrag ist
1. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 ein Betrag von zwei Dritteln der erstatteten Aufwendungen,
2. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 der Betrag der gezahlten Beiträge, erhöht um den Vomhundertsatz, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, in dem die Beiträge für die Nachversicherung gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt übersteigt, das für die Berechnung der Beiträge zur Ablösung der Erstattungspflicht maßgebend war.

§ 184
Fälligkeit der Beiträge und Aufschub  (1) Die Beiträge werden gezahlt, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind, insbesondere Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind.
 (2) Die Beitragszahlung wird aufgeschoben, wenn
1. die Beschäftigung nach einer Unterbrechung, die infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im voraus zeitlich begrenzt ist, voraussichtlich wieder aufgenommen wird,
2. eine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird,
3. eine widerrufliche Versorgung gezahlt wird, die der aus einer Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist.
Der Aufschub der Beitragszahlung erstreckt sich in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf die Zeit der wiederaufgenommenen oder anderen Beschäftigung und endet mit einem Eintritt der Nachversicherungsvoraussetzungen für diese Beschäftigungen.
 (3) Über den Aufschub der Beitragszahlung entscheiden die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften.
 (4) Wird die Beitragszahlung aufgeschoben, erteilen die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften den ausgeschiedenen Beschäftigten und dem Träger der Rentenversicherung eine Bescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und die Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (Aufschubbescheinigung). Die ausgeschiedenen Beschäftigten und der Träger der Rentenversicherung können verlangen, daß sich die Aufschubbescheinigung auch auf die beitragspflichtigen Einnahmen erstreckt, die einer Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde zu legen wären.
§ 185
Zahlung der Beiträge und Wirkung der Beitragszahlung  (1) Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften zahlen die Beiträge unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung. Sie haben dem Träger der Rentenversicherung mit der Beitragszahlung mitzuteilen, ob und in welcher Höhe ein Versorgungsausgleich zu Lasten der Nachversicherten durchgeführt und eine Kürzung der Versorgungsbezüge durch die Zahlung eines Kapitalbetrags abgewendet wurde.
 (2) Die gezahlten Beiträge gelten als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge. Rentenanwartschaften, die das Familiengericht im Versorgungsausgleich vor der Durchführung der Nachversicherung zu Lasten von Nachversicherten begründet hat, gelten mit der Zahlung der Beiträge an den Träger der Rentenversicherung als übertragen.
 (2a) Beiträge, die für frühere Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen gezahlt worden sind, gelten bis zum Ablauf von 18 Monaten nach Wegfall der Übergangsgebührnisse als widerruflich gezahlt. Der Arbeitgeber ist bis dahin zum Widerruf der Zahlung berechtigt, wenn
1. die Nachversicherten bis zum Ablauf eines Jahres nach Wegfall der Übergangsgebührnisse eine Beschäftigung aufgenommen haben, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt ist,
2. der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus dieser Beschäftigung berücksichtigt wird,
3. bis zum Zeitpunkt des Widerrufs Leistungen der Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Nachversicherung weder erbracht wurden noch auf Grund eines bis zum Zeitpunkt des Widerrufs gestellten Antrags zu erbringen sind und
4. bis zum Zeitpunkt des Widerrufs eine Entscheidung über einen Versorgungsausgleich zu Lasten des Nachversicherten unter Berücksichtigung der Nachversicherung nicht getroffen worden ist.
Wird die Zahlung widerrufen, werden die Beiträge zurückgezahlt. Der Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge ist nach Ablauf von sechs Monaten fällig. Nach Rückzahlung der Beiträge ist die Nachversicherung als von Anfang an nicht erfolgt und nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 aufgeschoben anzusehen.
 (3) Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften erteilen den Nachversicherten oder den Hinterbliebenen und dem Träger der Rentenversicherung eine Bescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und die der Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde gelegten beitragspflichtigen Einnahmen (Nachversicherungsbescheinigung).
 (4) Der Träger der Rentenversicherung teilt den Nachversicherten die aufgrund der Nachversicherung in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Daten mit.
§ 186
Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung  (1) Nachzuversichernde können beantragen, daß die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen, wenn sie
1. im Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungsfreiheit die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt hätten oder
2. innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied dieser Einrichtung werden.
 (2) Nach dem Tode von Nachzuversichernden steht das Antragsrecht nacheinander zu
1. überlebenden Ehegatten,
2. den Waisen gemeinsam,
3. früheren Ehegatten.
 (3) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gestellt werden. Siebter Titel
Zahlung von Beiträgen beim Versorgungsausgleich
und bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters
§ 187
Zahlung von Beiträgen beim Versorgungsausgleich  (1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um
1. Rentenanwartschaften, die um einen Abschlag an Entgeltpunkten gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen,
2. aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts oder aufgrund einer vom Familiengericht genehmigten Vereinbarung Rentenanwartschaften zu begründen,
3. die Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten abzulösen (§ 225 Abs. 2).
 (2) Für die Zahlung der Beiträge werden die Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, das der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit geteilt wird.
 (3) Für je einen Entgeltpunkt ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der im Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der Beitragszahlung bestimmte vorläufige Durchschnittsentgelt angewendet wird.
 (4) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Beitragszahlung zur Wiederauffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften nicht mehr zulässig.
 (5) Die Beiträge gelten als im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit gezahlt, wenn sie von Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
1. im Inland haben, bis zum Ende des dritten Kalendermonats,
2. im Ausland haben, bis zum Ende des sechsten Kalendermonats
nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts gezahlt werden. Hat das Familiengericht das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt, tritt für die Beitragshöhe an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich. § 187 a
Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters  (1) Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres können Rentenminderungen durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters durch Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden. Die Berechtigung zur Zahlung setzt voraus, daß der Versicherte erklärt, eine solche Rente zu beanspruchen.
 (2) Beiträge können bis zu der Höhe gezahlt werden, die sich nach der Auskunft über die Höhe der zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlichen Beitragszahlung als höchstmögliche Minderung an persönlichen Entgeltpunkten durch eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters ergibt. Diese Minderung wird auf der Grundlage der Summe aller Entgeltpunkte für Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten, Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten und Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich ermittelt, die sich bei Berechnung einer Altersrente unter Zugrundelegung des beabsichtigten Rentenbeginns ergeben würden. Dabei ist für jeden Kalendermonat an bisher nicht bescheinigten künftigen rentenrechtlichen Zeiten bis zum beabsichtigten Rentenbeginn von einer Beitragszahlung nach einem vom Arbeitgeber zu bescheinigenden Arbeitsentgelt auszugehen. Der Bescheinigung ist das gegenwärtige Arbeitsentgelt aufgrund der bisherigen Beschäftigung und der bisherigen Arbeitszeit zugrunde zu legen. Soweit eine Vorausbescheinigung nicht vorliegt, ist von den durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkten der Beitragszeiten des Kalenderjahres auszugehen, für das zuletzt Entgeltpunkte ermittelt werden können.
 (3) Für je einen geminderten persönlichen Entgeltpunkt ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der zur Wiederauffüllung einer im Rahmen des Versorgungsausgleichs geminderten Rentenanwartschaft für einen Entgeltpunkt zu zahlende Betrag durch den jeweiligen Zugangsfaktor geteilt wird. Teilzahlungen sind zulässig. Eine Erstattung gezahlter Beiträge erfolgt nicht.
§ 187 b
Zahlung von Beiträgen bei Abfindung von Anwartschaften
auf betriebliche Altersversorgung  (1) Versicherte, die bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung eine Abfindung für eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erhalten haben, können innerhalb eines Jahres nach Zahlung der Abfindung Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten bis zur Höhe der geleisteten Abfindung zahlen.
 (2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Beitragszahlung nicht mehr zulässig.
§ 188
Verordnungsermächtigung  Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gibt durch Rechtsverordnung Faktoren für die Umrechnung von
1. Entgeltpunkten in Beiträge und umgekehrt,
2. Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte
bekannt. Dabei kann er von den Rundungsvorschriften der Berechnungsgrundsätze abweichen, um genauere Ergebnisse zu erzielen. Achter Titel
Berechnungsgrundsätze
§ 189
Berechnungsgrundsätze  Die Berechnungsgrundsätze des Zweiten Kapitels (§§ 121 bis 124) gelten entsprechend, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Zweiter Unterabschnitt
Verfahren
Erster Titel
Meldungen
§ 190
Meldepflichten bei Beschäftigten und Hausgewerbetreibenden  Versicherungspflichtig Beschäftigte und Hausgewerbetreibende sind nach den Vorschriften über die Meldepflichten der Arbeitgeber nach dem Dritten Abschnitt des Vierten Buches zu melden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. § 191
Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen  Eine Meldung nach § 28 a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben zu erstatten
1. für Seelotsen die Lotsenbrüderschaften,
2. für Personen, für die Beiträge aus Sozialleistungen zu zahlen sind, die Leistungsträger,
3. für Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen, die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten,
4. für Entwicklungshelfer oder im Ausland beschäftigte Deutsche die antragstellenden Stellen.
§ 28 a Abs. 5 sowie die §§ 28 b und 28 c des Vierten Buches gelten entsprechend. § 192
Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst  (1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst von länger als drei Tagen hat der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Wehrdienstes zu melden.
 (2) Bei Einberufung zu einem Zivildienst von länger als drei Tagen hat das Bundesamt für den Zivildienst Beginn und Ende des Zivildienstes zu melden.
 (3) § 28 a Abs. 5 und § 28 c des Vierten Buches gelten entsprechend.
§ 193
Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten  Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerkennung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, sind für Versicherte durch die zuständige Krankenkasse oder durch die Bundesanstalt für Arbeit zu melden. § 194
Vorausbescheinigung  (1) Arbeitgeber haben auf Verlangen von Versicherten das voraussichtliche Arbeitsentgelt für die Zeit bis zum Ende der Beschäftigung bis zu drei Monaten im voraus zu bescheinigen, wenn von den Versicherten für die Zeit danach eine Rente wegen Alters beantragt wird. Bei der Ermittlung des voraussichtlichen Arbeitsentgelts sind voraussehbare beitragspflichtige Einmalzahlungen zu berücksichtigen. Das vorauszubescheinigende Arbeitsentgelt ist nach dem in den letzten sechs Monaten erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen, wenn für den vorauszubescheinigenden Zeitraum die Höhe des Arbeitsentgelts nicht vorhersehbar ist. Die Meldepflicht nach § 28 a des Vierten Buches bleibt unberührt.
 (2) Eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 haben auch die Leistungsträger über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Sozialleistungen und die Pflegekassen sowie die privaten Versicherungsunternehmen über die beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen auszustellen. Die Meldepflicht nach § 191 Satz 1 Nr. 2 und § 44 Abs. 2 des Elften Buches bleibt unberührt.
 (3) Die Beitragsberechnung erfolgt nach der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme.
§ 195
Verordnungsermächtigung  Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, für Meldungen nach § 193 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen
1. die zu meldenden Anrechnungszeiten und die zu meldenden Zeiten, die für die Anrechnung von Anrechnungszeiten erheblich sein können,
2. die Voraussetzungen und die Art und Weise der Meldungen sowie
3. das Nähere über die Bearbeitung, Sicherung und Weiterleitung der in den Meldungen enthaltenen Angaben.

Zweiter Titel
Auskunfts- und Mitteilungspflichten
§ 196
Auskunfts- und Mitteilungspflichten  (1) Versicherte oder Personen, für die eine Versicherung durchgeführt werden soll, haben, soweit sie nicht bereits nach § 28 o des Vierten Buches auskunftspflichtig sind, dem Träger der Rentenversicherung
1. über alle Tatsachen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der den Trägern der Rentenversicherung übertragenen Aufgaben erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen,
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
Sie haben dem Träger der Rentenversicherung auf dessen Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen oder die Änderungen in den Verhältnissen hervorgehen.
 (2) Die zuständigen Meldebehörden haben zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung der Datenstelle der Rentenversicherungsträger den Monat und das Jahr der Entbindung, den Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen), den Vornamen, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die letzte Anschrift der Mutter, bei Mehrlingsgeburten zusätzlich die Zahl der Kinder, mitzuteilen.
 (3) Die Handwerkskammern haben den Landesversicherungsanstalten Anmeldungen, Änderungen und Löschungen in der Handwerksrolle mitzuteilen. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates Art und Umfang der Mitteilungen der Handwerkskammern zu bestimmen.
Dritter Titel
Wirksamkeit der Beitragszahlung
§ 197
Wirksamkeit von Beiträgen  (1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.
 (2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.
 (3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.
 (4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.
§ 198
Unterbrechung von Fristen  Die Frist des § 197 Abs. 2 wird durch
1. ein Beitragsverfahren oder
2. ein Verfahren über einen Rentenanspruch
unterbrochen. Diese Tatsachen unterbrechen auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen (§ 25 Abs. 1 Viertes Buch) und des Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen (§ 27 Abs. 2 Viertes Buch). § 199
Vermutung der Beitragszahlung  Bei Beschäftigungszeiten, die den Trägern der Rentenversicherung ordnungsgemäß gemeldet worden sind, wird vermutet, daß während dieser Zeiten ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem gemeldeten Arbeitsentgelt bestanden hat und der Beitrag dafür wirksam gezahlt worden ist. Die Versicherten können von den Trägern der Rentenversicherung die Feststellung verlangen, daß während einer ordnungsgemäß gemeldeten Beschäftigungszeit ein gültiges Versicherungsverhältnis bestanden hat. Die Sätze 1 und 2 sind
1.    für Zeiten einer nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege und
2.    für die Mitteilung des Trägers der Rentenversicherung nach § 23 b Abs. 2 Satz 7 des Vierten Buches
entsprechend anzuwenden.
§ 200
Änderung der Beitragsberechnungsgrundlagen  Bei der Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen zurückliegenden Zeitraum sind
1. die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragssatz, die zum Zeitpunkt der Zahlung gelten, und
2. die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres, für das die Beiträge gezahlt werden,
maßgebend. Bei Senkung des Beitragssatzes gilt abweichend von Satz 1 der Beitragssatz, der in dem Monat maßgebend war, für den der Beitrag gezahlt wird. § 201
Beiträge an nicht zuständige Träger der Rentenversicherung  (1) Beiträge, die an einen nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt worden sind, gelten als an den zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt. Eine Überweisung an den zuständigen Träger der Rentenversicherung findet nur in den Fällen des Absatzes 2 statt.
 (2) Sind Beiträge an die Bundesknappschaft als nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt, sind sie dem zuständigen Träger der Rentenversicherung zu überweisen. Beiträge sind vom nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung an die Bundesknappschaft zu überweisen, soweit sie für die Durchführung der Versicherung zuständig ist.
 (3) Unterschiedsbeträge zwischen den Beiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung und den Beiträgen zur Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten sind vom Arbeitgeber nachzuzahlen oder ihm zu erstatten.
§ 202
Irrtümliche Pflichtbeitragszahlung  Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlt und deshalb beanstandet worden sind, aber nicht zurückgefordert werden, gelten als freiwillige Beiträge. Werden die Beiträge zurückgefordert, dürfen für diese Zeiträume innerhalb von drei Monaten, nachdem die Beanstandung unanfechtbar geworden ist, freiwillige Beiträge gezahlt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der Zeit bestand, in der die Beiträge als gezahlt gelten oder für die Beiträge gezahlt werden sollen. Fordern Arbeitgeber die von ihnen getragenen Beitragsanteile zurück, sind die Versicherten berechtigt, den an die Arbeitgeber zu erstattenden Betrag zu zahlen. § 203
Glaubhaftmachung der Beitragszahlung  (1) Machen Versicherte glaubhaft, daß sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.
 (2) Machen Versicherte glaubhaft, daß der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, so gilt der Beitrag als gezahlt.
Vierter Titel
Nachzahlung
§ 204
Nachzahlung von Beiträgen bei Ausscheiden aus einer internationalen Organisation  (1) Deutsche, die aus den Diensten einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausscheiden, können auf Antrag für Zeiten dieses Dienstes freiwillige Beiträge nachzahlen, wenn
1. der Dienst auf Veranlassung oder im Interesse der Bundesrepublik Deutschland geleistet wurde und
2. ihnen für diese Zeiten eine lebenslange Versorgung oder Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung für den Fall des Alters und auf Hinterbliebenenversorgung durch die Organisation oder eine andere öffentlich-rechtliche juristische Person nicht gewährleistet ist.
Wird die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Zeiten beantragt, die bereits mit freiwilligen Beiträgen belegt sind, sind die bereits gezahlten Beiträge zu erstatten.
 (2) Der Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Ausscheiden aus den Diensten der Organisation gestellt werden. Ist die Nachzahlung innerhalb dieser Frist ausgeschlossen, weil eine lebenslange Versorgung oder Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung für den Fall des Alters und auf Hinterbliebenenversorgung durch eine andere öffentlich-rechtliche juristische Person gewährleistet ist, kann der Antrag im Falle einer Nachversicherung wegen Ausscheidens aus einer versicherungsfreien Beschäftigung innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung gestellt werden; diese Antragsfrist läuft frühestens am 31. Dezember 1992 ab. Die Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug einer Rente innerhalb der Antragsfrist steht der Nachzahlung nicht entgegen. Die Beiträge sind spätestens sechs Monate nach Eintritt der Bindungswirkung des Nachzahlungsbescheides nachzuzahlen.
§ 205
Nachzahlung bei Strafverfolgungsmaßnahmen  (1) Versicherte, für die ein Anspruch auf Entschädigung für Zeiten von Strafverfolgungsmaßnahmen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen rechtskräftig festgestellt ist, können auf Antrag freiwillige Beiträge für diese Zeiten nachzahlen. Wird für Zeiten der Strafverfolgungsmaßnahme, die bereits mit Beiträgen belegt sind, eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen beantragt, sind die bereits gezahlten Beiträge denjenigen zu erstatten, die sie getragen haben. Wurde durch die entschädigungspflichtige Strafverfolgungsmaßnahme eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen, gelten die nachgezahlten Beiträge als Pflichtbeiträge. Die Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug einer Rente steht der Nachzahlung nicht entgegen.
 (2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalendermonats des Eintritts der Rechtskraft der die Entschädigungspflicht der Staatskasse feststellenden Entscheidung gestellt werden. Die Beiträge sind innerhalb einer von dem Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu zahlen.
§ 206
Nachzahlung für Geistliche und Ordensleute  (1) Geistliche und sonstige Beschäftigte der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige vergleichbarer karitativer Gemeinschaften, die als Vertriebene anerkannt sind und vor ihrer Vertreibung eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 ausgeübt haben, können, sofern sie eine gleichartige Beschäftigung oder Tätigkeit im Inland nicht wieder aufgenommen haben, auf Antrag für die Zeiten der Versicherungsfreiheit, längstens jedoch bis zum 1. Januar 1943 zurück, freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.
 (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Zeiten der Versicherungsfreiheit bei einer Versorgung aus einem
1. öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2. Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden.
 (3) Die Nachzahlung ist nur zulässig, wenn die allgemeine Wartezeit erfüllt ist oder wenn nach Wohnsitznahme im Inland für mindestens 24 Kalendermonate Pflichtbeiträge gezahlt sind.
§ 207
Nachzahlung für Ausbildungszeiten  (1) Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.
 (2) Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Bis zum 31. Dezember 2004 kann der Antrag auch nach Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie versicherungsfrei waren und für die sie nachversichert werden, sowie Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie von der Versicherungspflicht befreit waren, können den Antrag auch innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung oder nach Wegfall der Befreiung stellen. Die Träger der Rentenversicherung können Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zulassen.
 (3) Sind die Zeiten einer schulischen Ausbildung, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, doch als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, sind diese Beiträge zu erstatten.
§ 209
Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung  (1) Zur Nachzahlung berechtigt sind Personen, die
1. versicherungspflichtig oder
2. zur freiwilligen Versicherung berechtigt
sind, sofern sich aus den einzelnen Vorschriften über die Nachzahlung nicht etwas anderes ergibt. Nachzahlungen sind nur für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an zulässig.
 (2) Für die Berechnung der Beiträge sind
1. die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage,
2. die Beitragsbemessungsgrenze und
3. der Beitragssatz
maßgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten. Fünfter Titel
Beitragserstattung und Beitragsüberwachung
§ 210
Beitragserstattung  (1) Beiträge werden auf Antrag erstattet
1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2. Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3. Witwen, Witwern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.
 (2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist. Die Verjährungsfrist des § 45 des Ersten Buches gilt nicht.
 (3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.
 (4) Ist zugunsten oder zu Lasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts als Beitrag für den Zuschlag oder den im Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre.
 (5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, werden nur die später gezahlten Beiträge erstattet.
 (6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung nach Absatz 1 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.
§ 211
Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter Beiträge  Die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge (§ 26 Abs. 2 und 3 Viertes Buch) erfolgt abweichend von den Regelungen des Dritten Kapitels durch
1. die zuständige Einzugsstelle, wenn der Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist und die Beiträge vom Träger der Rentenversicherung noch nicht beanstandet worden sind,
2. den Leistungsträger, wenn die Beitragszahlung auf Versicherungspflicht wegen des Bezugs einer Sozialleistung beruht,
wenn die Träger der Rentenversicherung dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart haben. Maßgebend für die Berechnung des Erstattungsbetrages ist die dem Beitrag zugrundeliegende bescheinigte Beitragsbemessungsgrundlage. Der zuständige Träger der Rentenversicherung ist über die Erstattung zu benachrichtigen. § 212
Beitragsüberwachung  Die Träger der Rentenversicherung überwachen die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Pflichtbeiträge, soweit sie unmittelbar an sie zu zahlen sind. Die Träger der Rentenversicherung sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. Dritter Abschnitt
Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen
Erster Unterabschnitt
Beteiligung des Bundes
§ 213
Zuschüsse des Bundes  (1) Der Bund leistet zu den Ausgaben der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten Zuschüsse.
 (2) Der Bundeszuschuß zu den Ausgaben der Rentenversicherung der Arbeiter und der Bundeszuschuß zu den Ausgaben der Rentenversicherung der Angestellten ändern sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht. Bei Veränderungen des Beitragssatzes ändert sich der Bundeszuschuß zusätzlich in dem Verhältnis, in dem der Beitragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des Vorjahres steht. Bei Anwendung von Satz 2 ist jeweils der Beitragssatz zugrunde zu legen, der sich ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Bundeszuschusses nach Absatz 3 ergeben würde.
 (3) Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten in jedem Kalenderjahr einen zusätzlichen Bundeszuschuß. Der zusätzliche Bundeszuschuß beträgt für die Monate April bis Dezember des Jahres 1998 9,6 Milliarden DM und für das Jahr 1999 15,6 Milliarden DM. Für die Kalenderjahre ab 2000 verändert sich der zusätzliche Bundeszuschuß jährlich entsprechend der Veränderungsrate der Steuern vom Umsatz; hierbei bleiben Änderungen der Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens unberücksichtigt. Auf den zusätzlichen Bundeszuschuß werden die Erstattungen nach § 291 b angerechnet. Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des zusätzlichen Bundeszuschusses sind die Vorschriften über den Bundeszuschuß anzuwenden.
§ 214
Liquiditätssicherung  (1) Reichen in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten die liquiden Mittel der Schwankungsreserve nicht aus, die Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, leistet der Bund den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten eine Liquiditätshilfe in Höhe der fehlenden Mittel (Bundesgarantie).
 (2) Die vom Bund als Liquiditätshilfe zur Verfügung gestellten Mittel sind zurückzuzahlen, sobald und soweit sie im laufenden Kalenderjahr zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nicht mehr benötigt werden, spätestens bis zum 31. Dezember des auf die Vergabe folgenden Jahres; Zinsen sind nicht zu zahlen.
§ 215
Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung  In der knappschaftlichen Rentenversicherung trägt der Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher. Zweiter Unterabschnitt
Schwankungsreserve und Finanzausgleich
§ 216
Schwankungsreserve  Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten halten eine Schwankungsreserve (Betriebsmittel und Rücklage), der die Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben zugeführt werden und aus der Defizite zu decken sind. Das Verwaltungsvermögen gehört nicht zur Schwankungsreserve. § 217
Anlage der Schwankungsreserve  (1) Die Schwankungsreserve ist liquide anzulegen. Als liquide gelten alle Vermögensanlagen mit einer Laufzeit, Kündigungsfrist oder Restlaufzeit bis zu zwölf Monaten, Vermögensanlagen mit einer Kündigungsfrist jedoch nur dann, wenn neben einer angemessenen Verzinsung ein Rückfluß mindestens in Höhe des angelegten Betrages gewährleistet ist. Soweit ein Rückfluß mindestens in Höhe des angelegten Betrages nicht gewährleistet ist, gelten Vermögensanlagen mit einer Kündigungsfrist bis zu zwölf Monaten auch dann als liquide, wenn der Unterschiedsbetrag durch eine entsprechend höhere Verzinsung mindestens ausgeglichen wird. Als liquide gelten auch Vermögensanlagen mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit von mehr als zwölf Monaten, wenn neben einer angemessenen Verzinsung gewährleistet ist, daß die Vermögensanlagen innerhalb von zwölf Monaten mindestens zu einem Preis in Höhe der Anschaffungskosten veräußert werden können oder ein Unterschiedsbetrag zu den Anschaffungskosten durch eine höhere Verzinsung mindestens ausgeglichen wird.
 (2) Vermögensanlagen in Anteilscheinen an Sondervermögen gelten als liquide, wenn das Sondervermögen nur aus Vermögensgegenständen besteht, die die Träger der Rentenversicherung auch unmittelbar nach Absatz 1 erwerben können.
§ 218
Finanzausgleich zwischen der Rentenversicherung der Arbeiter und
der Rentenversicherung der Angestellten  (1) Unterschreitet die Schwankungsreserve der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter insgesamt am Ende eines Jahres die durchschnittlichen Aufwendungen für einen halben Kalendermonat zu eigenen Lasten, zahlt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den fehlenden Betrag, soweit ihre Schwankungsreserve eine entsprechend berechnete halbe Monatsausgabe übersteigt (Finanzausgleich). Auf den Finanzausgleich werden monatlich Vorschüsse gezahlt.
 (2) Absatz 1 gilt für die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter entsprechend, wenn die Schwankungsreserve der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den in Absatz 1 genannten Grenzwert unterschreitet.
 (3) Reichen die liquiden Mittel der Schwankungsreserve der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten nicht aus, um die Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, stellen die Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten sich die erforderlichen liquiden Mittel gegenseitig zur Verfügung. Eine Ausgleichsverpflichtung besteht nicht, soweit durch den Ausgleich die Erfüllung der eigenen Zahlungsverpflichtungen des ausgleichspflichtigen Trägers der Rentenversicherung gefährdet würde.
 (4) Die jährliche Abrechnung führt das Bundesversicherungsamt entsprechend § 227 Abs. 1 durch.
§ 219
Finanzverbund in der Rentenversicherung der Arbeiter  (1) Die Ausgaben für Renten, Beitragserstattungen, die von der Rentenversicherung zu tragenden Beiträge zur Krankenversicherung und die sonstigen Geldleistungen, die nicht Leistungen zur Rehabilitation sind, werden von den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen jeweils für ein Kalenderjahr gemeinsam getragen.
 (2) Der Bundeszuschuß an die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter wird nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen verteilt.
 (3) Innerhalb der Rentenversicherung der Arbeiter wird ein Finanzausgleich so durchgeführt, daß die Schwankungsreserve jedes Trägers der Rentenversicherung der Arbeiter am Jahresende im Verhältnis zu den Aufwendungen zu eigenen Lasten gleich ist.
§ 220
Aufwendungen für Rehabilitation, Verwaltung und Verfahren  (1) Die jährlichen Ausgaben im Bereich der Rentenversicherung der Arbeiter sowie in den Bereichen der Rentenversicherung der Angestellten und der knappschaftlichen Rentenversicherung für Leistungen zur Rehabilitation werden entsprechend der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer festgesetzt. Überschreiten die Ausgaben am Ende eines Kalenderjahres den für dieses Kalenderjahr jeweils bestimmten Betrag, wird der sich für den jeweiligen Bereich für das zweite Kalenderjahr nach dem Jahr der Überschreitung der Ausgaben nach Satz 1 ergebende Betrag entsprechend vermindert.
 (2) Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter stimmen die auf sie entfallenden Anteile an dem Gesamtbetrag für Leistungen zur Rehabilitation im Verband Deutscher Rentenversicherungsträger ab. Dabei ist darauf hinzuwirken, daß die Leistungen zur Rehabilitation dem Umfang und den Kosten nach einheitlich erbracht werden.
 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Verwaltungs- und Verfahrenskosten mit der Maßgabe entsprechend, daß auch die Veränderungen der Zahl der Rentner und der Rentenzugänge sowie der Verwaltungsaufgaben zu berücksichtigen sind.
§ 221
Ausgaben für das Anlagevermögen  Für die Schaffung oder Erhaltung nicht liquider Teile des Anlagevermögens dürfen Mittel nur aufgewendet werden, wenn dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung der Träger der Rentenversicherung zu ermöglichen oder zu sichern. Mittel für die Errichtung, die Erweiterung und den Umbau von Gebäuden der Eigenbetriebe der Träger der Rentenversicherung dürfen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung aufgewendet werden, daß diese Vorhaben auch unter Berücksichtigung des Gesamtbedarfs aller Träger der Rentenversicherung erforderlich sind. Die Träger stellen gemeinsam im Verband Deutscher Rentenversicherungsträger sicher, daß die Notwendigkeit von Bauvorhaben nach Satz 2 nach einheitlichen Grundsätzen beurteilt wird. § 222
Ermächtigung  (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Umfang der gemäß § 221 Satz 1 zur Verfügung stehenden Mittel zu bestimmen. Dabei kann auch die Zulässigkeit entsprechender Ausgaben zeitlich begrenzt werden.
 (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates den Umfang des Verwaltungsvermögens abzugrenzen.
Dritter Unterabschnitt
Erstattungen
§ 223
Wanderversicherungsausgleich und Wanderungsausgleich  (1) Soweit im Leistungsverfahren die Bundesknappschaft zuständig ist, erstattet ihr der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten, der zuletzt einen Beitrag erhalten hat, den von ihm zu tragenden Anteil der Leistungen. Zu tragen ist der Anteil der Leistungen, der auf Zeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten entfällt.
 (2) Soweit im Leistungsfall ein Träger der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten zuständig ist, erstattet ihm die Bundesknappschaft den von ihr zu tragenden Anteil der Leistungen. Zu tragen ist der Anteil der Leistungen, der auf Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung entfällt.
 (3) Ausgaben für Leistungen zur Rehabilitation werden im gleichen Verhältnis wie Rentenleistungen erstattet. Dabei werden nur rentenrechtliche Zeiten bis zum Ablauf des Kalenderjahres vor der Antragstellung berücksichtigt. Eine pauschale Erstattung kann vorgesehen werden.
 (4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die von der Rentenversicherung zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung sowie für die Zuschüsse zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung.
 (5) Bei der Anwendung der Anrechnungsvorschriften bestimmt sich der auf den jeweiligen Träger der Rentenversicherung entfallende Teil des Anrechnungsbetrages nach dem Verhältnis der Höhe dieser Leistungsanteile.
 (6) Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zahlen der Bundesknappschaft einen Wanderungsausgleich. Der auf die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten entfallende Anteil am Wanderungsausgleich bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen. Für die Berechnung des Wanderungsausgleichs werden miteinander vervielfältigt:
1. die Differenz zwischen der durchschnittlichen Zahl der knappschaftlich Versicherten in dem Jahr, für das der Wanderungsausgleich gezahlt wird, und der Zahl der am 1. Januar 1991 in der knappschaftlichen Rentenversicherung Versicherten,
2. das Durchschnittsentgelt des Jahres, für das der Wanderungsausgleich gezahlt wird, wobei für das Beitrittsgebiet das Durchschnittsentgelt durch den Faktor der Anlage 10 für dieses Jahr geteilt wird,
3. der Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten des Jahres, für das der Wanderungsausgleich gezahlt wird.
Als Versicherte der knappschaftlichen Rentenversicherung gelten auch sonstige Versicherte (§ 166). Der Betrag des Wanderungsausgleichs ist mit einem Faktor zu bereinigen, der die längerfristigen Veränderungen der Rentnerzahl und des Rentenvolumens in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt. § 225
Erstattung durch den Träger der Versorgungslast  (1) Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. Ist der Ehegatte, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, später nachversichert worden, sind nur die Aufwendungen zu erstatten, die bis zum Ende des Kalenderjahres entstanden sind, das der Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung vorausging. Ist die Nachversicherung durch eine Zahlung von Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ersetzt worden (§ 186 Abs. 1), geht die Erstattungspflicht nach Satz 1 mit dem Ende des in Satz 2 genannten Kalenderjahres auf die berufsständische Versorgungseinrichtung als neuen Träger der Versorgungslast über.
 (2) Wird durch Entscheidung des Familiengerichts eine Rentenanwartschaft begründet, deren Monatsbetrag eins vom Hundert der bei Ende der Ehezeit geltenden monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, hat der Träger der Versorgungslast Beiträge zu zahlen. Absatz 1 ist nicht anzuwenden.
§ 226
Verordnungsermächtigung  (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Berechnung und Durchführung der Erstattung von Aufwendungen durch den Träger der Versorgungslast zu bestimmen.
 (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung gemäß § 223 Abs. 3 zu bestimmen.
 (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Ermittlung des Wanderungsausgleichs nach § 223 Absatz 6 zu bestimmen.
Vierter Unterabschnitt
Abrechnung der Aufwendungen
§ 227
Abrechnung der Aufwendungen  (1) Das Bundesversicherungsamt verteilt die Beträge nach den §§ 219 und 223 auf die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und führt die Abrechnung zwischen den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung untereinander und mit der Deutschen Bundespost sowie dem Bund durch.
 (2) Die Deutsche Bundespost teilt dem Bundesversicherungsamt zum Ablauf eines Kalenderjahres die Beträge mit, die auf Anweisung der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für das abgelaufene Kalenderjahr gezahlt worden sind.
 (3) Die Träger der Rentenversicherung zahlen die zu erstattenden Beträge innerhalb von zwei Wochen nach dem Empfang der Zahlungsaufforderung.