Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Erster Abschnitt
Ergänzungen
für Sonderfälle
Erster Unterabschnitt
Grundsatz
§ 228
Grundsatz
Die Vorschriften
dieses Abschnitts ergänzen die Vorschriften der vorangehenden Kapitel
für Sachverhalte, die von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften
der vorangehenden Kapitel an nicht mehr oder nur noch übergangsweise
eintreten können.
§
228 a
Besonderheiten
für das Beitrittsgebiet
(1) Soweit
Vorschriften dieses Buches bei Arbeitsentgelten, Arbeitseinkommen oder
Beitragsbemessungsgrundlagen
|
1. |
an
die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße
für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße (Ost)), |
|
2. |
an
die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist die Beitragsbemessungsgrenze
für das Beitrittsgebiet (Beitragsbemessungsgrenze (Ost), Anlage 2
a) |
maßgebend,
wenn die Einnahmen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im
Beitrittsgebiet erzielt werden. Satz 1 gilt für die Ermittlung der
Beitragsbemessungsgrundlagen bei sonstigen Versicherten entsprechend. Bei
der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit nach § 44 Abs. 2 ist die
Bezugsgröße (Ost) maßgebend, wenn der Versicherte seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat.
(2) Soweit
Vorschriften dieses Buches bei Hinzuverdienstgrenzen für Renten [ab
1.1.2001 oder bei Freibeträgen für Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung]
|
1. |
an
die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße
für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße (Ost)), |
|
2. |
an
den aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) |
maßgebend,
wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus der Beschäftigung
oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt wird. Wird in einem Kalendermonat
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auch im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erzielt, ist bei der Hinzuverdienstgrenze
die Bezugsgröße und der aktuelle Rentenwert maßgebend.
(3) Soweit
Vorschriften dieses Buches bei Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
an den aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle Rentenwert
(Ost) maßgebend, wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt
im Beitrittsgebiet hat.
§
228 b
Maßgebende
Werte in der Anpassungsphase
Bis zur
Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland sind, soweit Vorschriften dieses Buches auf die Veränderung
der Bruttolohn- und -gehaltsumme je durchschnittlich beschäftigten
Arbeitnehmer oder auf das Durchschnittsentgelt abstellen, die für
das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet ermittelten Werte maßgebend,
sofern nicht in den nachstehenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Zweiter
Unterabschnitt
Versicherter
Personenkreis
§ 229
Versicherungspflicht
(1) Personen,
die am 31. Dezember 1991 als
|
1. |
Mitglieder
des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, |
|
2. |
selbständig
tätige Lehrer, Erzieher oder Pflegepersonen im Zusammenhang mit ihrer
selbständigen Tätigkeit keinen Angestellten, aber mindestens
einen Arbeiter beschäftigt haben und |
versicherungspflichtig
waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig. Sie werden
jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt
vom 1. Januar 1992 an, wenn sie bis zum 31. März 1992 beantragt wird,
sonst vom Eingang des Antrags an. Sie ist auf die jeweilige Tätigkeit
beschränkt.
(2) Handwerker,
die am 31. Dezember 1991 nicht versicherungspflichtig waren, bleiben in
dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig.
(3) Für
Personen, die am 31. Dezember 1991 nicht nur vorübergehend selbständig
tätig und in dieser Tätigkeit bis dahin nicht berechtigt waren,
die Versicherungspflicht zu beantragen, beginnt die Antragsfrist nach §
4 Abs. 2 am 1. Januar 1992.
(4) Bezieher
von Sozialleistungen, die am 31. Dezember 1995 auf Antrag versicherungspflichtig
waren und nach § 4 Abs. 3 a die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht
nicht mehr erfüllen, bleiben für die Zeit des Bezugs der jeweiligen
Sozialleistung versicherungspflichtig.
§
229 a
Versicherungspflicht
im Beitrittsgebiet
(1) Personen,
die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren
und nicht nach §§ 1 bis 3 versicherungspflichtig sind, bleiben
in der jeweiligen Tätigkeit oder für die Zeit des jeweiligen
Leistungsbezugs versicherungspflichtig. Selbständig Tätige und
mitarbeitende Familienangehörige können jedoch bis zum 31. Dezember
1994 beantragen, daß die Versicherungspflicht nach Satz 1 endet.
Das Ende der Versicherungspflicht tritt vom 1. Januar 1992 an ein, wenn
der Antrag bis zum 30. Juni 1992 gestellt wird, sonst vom Eingang des Antrags
an.
(2) Im
Beitrittsgebiet selbständig tätige Landwirte, die die Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung
der Landwirte erfüllen, in der Krankenversicherung der Landwirte als
Unternehmer versichert sind und am 31. Dezember 1994 im Beitrittsgebiet
in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig waren, sind ab 1. Januar
1995 nicht versicherungspflichtig, wenn sie nach dem 1. Januar 1945 geboren
sind und am 31. Dezember 1994 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht erfüllt
haben. Sind die in Satz 1 genannten Landwirte vor dem 2. Januar 1945 geboren
oder haben sie am 31. Dezember 1994 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt,
bleiben sie in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig; sie können
jedoch bis zum 31. Dezember 1995 beantragen, daß die Versicherungspflicht
endet. Das Ende der Versicherungspflicht tritt vom 1. Januar 1995 an ein.
§
230
Versicherungsfreiheit
(1) Personen,
die am 31. Dezember 1991 als
|
1. |
Polizeivollzugsbeamte
auf Widerruf, |
|
2. |
Handwerker
oder |
|
3. |
Mitglieder
der Pensionskasse deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen |
versicherungsfrei
waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit
versicherungsfrei. Handwerker, die am 31. Dezember 1991 aufgrund eines
Lebensversicherungsvertrags versicherungsfrei waren, und Personen, die
am 31. Dezember 1991 als Versorgungsbezieher versicherungsfrei waren, bleiben
in jeder Beschäftigung und jeder selbständigen Tätigkeit
versicherungsfrei.
(2) Personen,
die am 31. Dezember 1991 als versicherungspflichtige
|
1. |
Beschäftigte
von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen
Rechts oder ihrer Verbände oder |
|
2. |
satzungsmäßige
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige
ähnlicher Gemeinschaften, |
nicht versicherungsfrei
und nicht von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser
Beschäftigung versicherungspflichtig. Sie werden jedoch auf Antrag
unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 von der Versicherungspflicht
befreit. Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung,
nachdem für Beschäftigte beim Bund und bei Arbeitgebern, die
der Aufsicht des Bundes unterstehen, der zuständige Bundesminister,
im übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem
die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben,
das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. Die Befreiung wirkt
vom 1. Januar 1992 an, wenn sie bis zum 31. März 1992 beantragt wird,
sonst vom Eingang des Antrags an. Sie ist auf die jeweilige Beschäftigung
beschränkt.
(3) Personen,
die am 31. Dezember 1991 als Beschäftigte oder selbständig Tätige
nicht versicherungsfrei und nicht von der Versicherungspflicht befreit
waren, werden in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit
nicht nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3 versicherungsfrei. Sie werden jedoch
auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom
1. Januar 1992 an, wenn sie bis zum 31. März 1992 beantragt wird,
sonst vom Eingang des Antrags an. Sie bezieht sich auf jede Beschäftigung
oder selbständige Tätigkeit.
(4) Personen,
die am 1. Oktober 1996 in einer Beschäftigung oder selbständigen
Tätigkeit als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule
versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen
Tätigkeit versicherungsfrei. Sie können jedoch beantragen, daß
die Versicherungsfreiheit endet.
§
231
Befreiung
von der Versicherungspflicht
(1) Personen,
die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben
in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit
von der Versicherungspflicht befreit. Personen, die am 31. Dezember 1991
als
|
1. |
Angestellte
im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze, |
|
3. |
Handwerker
oder |
|
3. |
Empfänger
von Versorgungsbezügen |
von der Versicherungspflicht
befreit waren, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbständigen
Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht
befreit.
(2) Personen,
die aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1995 gestellten Antrags spätestens
mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in der zu
diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit
sind, bleiben in der jeweiligen Beschäftigung oder selbständigen
Tätigkeit befreit.
(3) Mitglieder
von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied
ihrer berufsständischen Kammer sind, weil die am 31. Dezember 1994
für bestimmte Angehörige ihrer Berufsgruppe bestehende Verpflichtung
zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer nach dem 31.
Dezember 1994 auf weitere Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe erstreckt
worden ist, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach
§ 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn
|
1. |
die
Verkündung des Gesetzes, mit dem die Verpflichtung zur Mitgliedschaft
in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der
Berufsgruppe erstreckt worden ist, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und |
|
2. |
mit
der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen
Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe hinsichtlich des Kreises
der Personen, die der berufsständischen Kammer als Pflichtmitglieder
angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die am 31. Dezember
1994 bereits in mindestens der Hälfte aller Bundesländer bestanden
hat. |
Für Personen
nach Satz 1, die in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 30. Juni 1996 erstmals
Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Versorgungseinrichtung werden,
wirkt die Befreiung vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn
sie innerhalb von sechs Monaten beantragt wird.
(4) Mitglieder
von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied
einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, weil eine für
ihre Berufsgruppe am 31. Dezember 1994 bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft
in der berufsständischen Versorgungseinrichtung nach dem 31. Dezember
1994 auf diejenigen Angehörigen der Berufsgruppe erstreckt worden
ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst
ableisten, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach §
6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn
|
1. |
die
Änderung der versorgungsrechtlichen Regelungen, mit der die Verpflichtung
zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung
auf Personen erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen
Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, vor dem 1. Juli 1996
erfolgt und |
|
2. |
mit
der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen
Versorgungseinrichtung auf Personen, die einen gesetzlich vorgeschriebenen
Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, hinsichtlich des Kreises
der Personen, die der berufsständischen Versorgungseinrichtung als
Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist,
die für die jeweilige Berufsgruppe bereits am 31. Dezember 1994 in
mindestens einem Bundesland bestanden hat. |
Für Personen
nach Satz 1, die bis zum 30. Juni 1996 erstmals einen gesetzlich vorgeschriebenen
Vorbereitungs- oder Anwärterdienst aufnehmen, wirkt die Befreiung
vom Vorliegen der Beitragspflicht zur berufsständischen Versorgungseinrichtung
an.
(5)
Arbeitnehmerähnliche Selbständige, die am 31. Dezember 1998 nicht
versicherungspflichtig waren und ab 1. Januar 1999 versicherungspflichtig
werden, werden auf Antrag für jede Tätigkeit als arbeitnehmerähnlicher
Selbständiger von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie
| 1. |
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder |
| 2. |
vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten
Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag
abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. Juni 1999
so ausgestaltet wird, daß
| a) |
Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens
des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen
an Hinterbliebene erbracht werden und |
| b) |
für die Versicherung mindestens ebensoviel Beiträge aufzuwenden
sind, wie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären. |
|
Satz 1 Nr. 2
gilt entsprechend für eine Zusage auf eine betrieblichen Altersversorgung,
durch die die leistungsbezogenen und aufwandsbezogenen Voraussetzungen
des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt werden. Die Befreiung ist bis zum 30. Juni
1999 zu beantragen. Über die Befreiung entscheidet der Träger
der Rentenversicherung. Sie wirkt vom 1. Januar 1999 an.
§
231 a
Befreiung
von der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet
Selbständig
Tätige, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet aufgrund eines
Versicherungsvertrages von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben
in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und
bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit. Sie können
jedoch bis zum 31. Dezember 1994 erklären, daß die Befreiung
von der Versicherungspflicht enden soll. Die Befreiung endet vom Eingang
des Antrags an.
§
232
Freiwillige
Versicherung
(1) Personen,
die nicht versicherungspflichtig sind und vor dem 1. Januar 1992 vom Recht
der Selbstversicherung, der Weiterversicherung oder der freiwilligen Versicherung
Gebrauch gemacht haben, können sich weiterhin freiwillig versichern.
Dies gilt für Personen, die
|
1. |
von
dem Recht der Selbstversicherung oder Weiterversicherung Gebrauch gemacht
haben, auch dann, wenn sie nicht Deutsche sind und ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Ausland haben, |
|
2. |
von
dem Recht der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht haben, nur dann,
wenn sie dieses Recht nicht bereits vor dem 1. Januar 1992 nach den jeweils
geltenden, dem § 7 Abs. 2 sinngemäß entsprechenden Vorschriften
verloren haben. |
(2) Nach
bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten
des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht
zulässig.
§
233
Nachversicherung
(1) Personen,
die vor dem 1. Januar 1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind,
in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1, § 6 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz
1 sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig,
versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden
weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne
Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden
sind. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor
dem 1. Januar 1992 verloren haben, entsprechend. Wehrpflichtige, die während
ihres Grundwehrdienstes vom 1. März 1957 bis zum 30. April 1961 nicht
versicherungspflichtig waren, werden für die Zeit des Dienstes nachversichert,
auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen.
(2) Personen,
die nach dem 31. Dezember 1991 aus einer Beschäftigung ausgeschieden
sind, in der sie nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §
230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 versicherungsfrei
oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden nach den vom 1.
Januar 1992 an geltenden Vorschriften auch für Zeiträume vorher
nachversichert, in denen sie nach dem jeweils geltenden, diesen Vorschriften
sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig,
versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren. Dies
gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31.
Dezember 1991 verloren haben, entsprechend.
(3) Die
Nachversicherung erstreckt sich auch auf Zeiträume, in denen die nachzuversichernden
Personen mangels einer dem § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechenden Vorschrift
oder in den Fällen des Absatzes 2 wegen Überschreitens der jeweiligen
Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei
waren.
§
233 a
Nachversicherung
im Beitrittsgebiet
(1) Personen,
die vor dem 1. Januar 1992 aus einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet
ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5
Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 230 Abs. 1 Nr. 3 sinngemäß
entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder
von der Versicherungspflicht befreit waren, werden nachversichert, wenn
sie
|
1. |
ohne
Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden
sind und |
|
2. |
einen
Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente
haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden. |
Der Nachversicherung
werden die bisherigen Vorschriften, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
außerhalb des Beitrittsgebiets anzuwenden sind oder anzuwenden waren,
fiktiv zugrunde gelegt; Regelungen, nach denen eine Nachversicherung nur
erfolgt, wenn sie innerhalb einer bestimmten Frist oder bis zu einem bestimmten
Zeitpunkt beantragt worden ist, finden keine Anwendung. Die Sätze
1 und 2 gelten entsprechend
|
1. |
für
Personen, die aus einer Beschäftigung außerhalb des Beitrittsgebiets
ausgeschieden sind, wenn sie aufgrund ihres gewöhnlichen Aufenthalts
im Beitrittsgebiet nicht nachversichert werden konnten, |
|
2. |
für
Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1. Januar 1992 verloren
haben. |
Für Personen,
die aus einer Beschäftigung mit Anwartschaft auf Versorgung nach kirchenrechtlichen
Regelungen oder mit Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche
Versorgung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ausgeschieden sind,
erfolgt eine Nachversicherung nach Satz 1 oder 2 nur, wenn sie bis zum
31. Dezember 1994 beantragt wird.
(2) Personen,
die nach dem 31. Dezember 1991 aus einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet
ausgeschieden sind, in der sie nach § 5 Abs. 1 versicherungsfrei waren,
werden nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften auch für
Zeiten vorher nachversichert, in denen sie nach dieser Vorschrift oder
dem jeweils geltenden, dieser Vorschrift sinngemäß entsprechenden
Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht
befreit waren, wenn sie einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses
Buches zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben
würden. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung
nach dem 31. Dezember 1991 verloren haben, entsprechend.
(3) Pfarrer,
Pastoren, Prediger, Vikare und andere Mitarbeiter von Religionsgesellschaften
im Beitrittsgebiet, für die aufgrund von Vereinbarungen zwischen den
Religionsgesellschaften und der Deutschen Demokratischen Republik Beiträge
zur Sozialversicherung für Zeiten im Dienst der Religionsgesellschaften
nachgezahlt wurden, gelten für die Zeiträume, für die Beiträge
nachgezahlt worden sind, als nachversichert, wenn sie einen Anspruch auf
eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder
aufgrund der Nachversicherung erwerben würden.
(4) Diakonissen,
für die aufgrund von Vereinbarungen zwischen dem Bund der Evangelischen
Kirchen im Beitrittsgebiet und der Deutschen Demokratischen Republik Zeiten
einer Tätigkeit in den Evangelischen Diakonissenmutterhäusern
und Diakoniewerken vor dem 1. Januar 1985 im Beitrittsgebiet bei der Gewährung
und Berechnung von Renten aus der Sozialversicherung zu berücksichtigen
waren, werden für diese Zeiträume nachversichert, wenn sie einen
Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente
haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden. Dies gilt
entsprechend für Mitglieder geistlicher Genossenschaften, die vor
dem 1. Januar 1985 im Beitrittsgebiet eine vergleichbare Tätigkeit
ausgeübt haben. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1984
aus der Gemeinschaft ausgeschieden sind, geht die Nachversicherung nach
Satz 1 oder 2 für Zeiträume vor dem 1. Januar 1985 der Nachversicherung
nach Absatz 1 oder 2 vor.
(5) Die
Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zeiten, für die Ansprüche
oder Anwartschaften aus einem Sonderversorgungssystem des Beitrittsgebiets
im Sinne des Artikel 3 § 1 Abs. 3 des Renten-Überleitungsgesetzes
erworben worden sind.
Dritter
Unterabschnitt
Rehabilitation
[ab 1.1.2001
§ 234
Persönliche
Voraussetzungen
Für
Leistungen zur Rehabilitation haben auch Versicherte die persönlichen
Voraussetzungen erfüllt, die im Bergbau vermindert berufsfähig
sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit
wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann, sowie Versicherte,
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit
droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der
im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.]
§
235
Rehabilitation
Bei der
Anrechnung von Verletztenrenten mit Kinderzulage auf das Übergangsgeld
bleibt ein Betrag in Höhe des Kindergeldes nach § 66 des Einkommensteuergesetzes
oder § 6 des Bundeskindergeldgesetzes außer Ansatz.
§
235 a
Anpassung
des Übergangsgeldes im Beitrittsgebiet
Ist Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld ein im Beitrittsgebiet
erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, erhöht sich das Übergangsgeld
nach dem Ende des Bemessungszeitraums jeweils in den Zeitabständen
und um den Vomhundertsatz wie die Renten im Beitrittsgebiet [ab 1.1.2001
jedoch ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei
Renten und der Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung
der 65jährigen].
Vierter
Unterabschnitt
Anspruchsvoraussetzungen
für einzelne Renten
[bis 31.12.1999
§ 236
Hinzuverdienstgrenze
(1) Für
Versicherte, für die am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Altersrente
vor Vollendung des 65. Lebensjahres bestand und die
|
1. |
vor
dem 2. Dezember 1928 geboren sind oder |
|
2. |
vor
dem 2. Dezember 1929 geboren sind und als Schwerbehinderte (§ 1 Schwerbehindertengesetz)
anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind, |
beträgt
die Hinzuverdienstgrenze statt eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße
1.000 Deutsche Mark, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist.
(2) Bestand
am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Altersrente vor Vollendung des 65.
Lebensjahres, wird die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten, wenn
eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt
wird, die innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei
Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt
oder im voraus vertraglich begrenzt ist.
(2a) Bestand
am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung
des 65. Lebensjahres nach den bis dahin im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften,
besteht eine Hinzuverdienstgrenze nicht.
(3) Bestand
am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Altersrente für langjährig
unter Tage beschäftigte Bergleute, tritt an die Stelle der Hinzuverdienstgrenze
die Voraussetzung, daß eine Beschäftigung in einem knappschaftlichen
Betrieb nicht ausgeübt wird.
(4) Bestand
am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
die spätestens am 1. Januar 1984 begonnen hat, tritt an die Stelle
des Siebtels der monatlichen Bezugsgröße mindestens der Betrag
von 625 Deutsche Mark monatlich.
[ab 1.1.2000
§ 236
Altersrente
für langjährig Versicherte
(1) Versicherte,
die vor dem 1. Januar 1948 geboren sind, haben Anspruch auf Altersrente,
wenn sie
|
1. |
das 63. Lebensjahr
vollendet und |
|
2. |
die Wartezeit
von 35 Jahren erfüllt |
haben. Die
Altersgrenze von 63 Jahren wird für Versicherte, die nach dem 31.
Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme der
Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit
der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente bestimmen sich nach Anlage
21.
(2) Die
Altersgrenze von 63 Jahren wird für Versicherte, die
|
1. |
vor dem 1. Januar
1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine
versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben oder |
|
2. |
bis zum 14. Februar
1941 geboren sind und am 14. Februar 1996 Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld
der Seemannskasse bezogen haben, |
wie folgt angehoben:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat |
Anhebung
Um
Monate |
auf Alter |
vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter |
| |
|
Jahr |
Monat |
Jahr |
Monat |
| vor 1938 |
0 |
63 |
0 |
63 |
0 |
| 1938 |
|
|
|
|
|
| Januar - April |
1 |
63 |
1 |
63 |
0 |
| Mai - August |
2 |
63 |
2 |
63 |
0 |
| September - Dezember |
3 |
63 |
3 |
63 |
0 |
| 1939 |
|
|
|
|
|
| Januar - April |
4 |
63 |
4 |
63 |
0 |
| Mai - August |
5 |
63 |
5 |
63 |
0 |
| September - Dezember |
6 |
63 |
6 |
63 |
0 |
| 1940 |
|
|
|
|
|
| Januar - April |
7 |
63 |
7 |
63 |
0 |
| Mai - August |
8 |
63 |
8 |
63 |
0 |
| September - Dezember |
9 |
63 |
9 |
63 |
0 |
| 1941 |
|
|
|
|
|
| Januar - April |
10 |
63 |
10 |
63 |
0 |
| Mai - August |
11 |
63 |
11 |
63 |
0 |
| September - Dezember |
12 |
64 |
0 |
63 |
0 |
§ 55
Abs. 2 ist nicht für Zeiten anzuwenden, in denen Versicherte wegen
des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig
waren.
(3) Für
Versicherte, die in der Zeit vom 1. Januar 1948 bis zum 31. Oktober 1949
geboren sind, bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme
der Altersrente nach Anlage 21.
§
236 a
Altersrente
für Schwerbehinderte
Versicherte,
die vor dem 1. Januar 1946 geboren sind, haben Anspruch auf Altersrente
für Schwerbehinderte, wenn sie
| 1. |
das 60. Lebensjahr vollendet haben, |
| 2. |
bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte (§
1 Schwerbehindertengesetz) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig
sind und |
| 3. |
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. |
Die Altersgrenze
von 60 Jahren wird für Versicherte angehoben, die nach dem 31. Dezember
1940 geboren sind. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich.
Die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen
Inanspruchnahme bestimmen sich nach Anlage 22. Die Altersgrenze von 60
Jahren wird nicht angehoben für Versicherte, die
| 1. |
bis zum 10. Dezember 1943 geboren sind und am 10. Dezember
1998 schwerbehindert (§ 1 Schwerbehindertengesetz), berufsunfähig
oder erwerbsunfähig waren oder |
| 2. |
vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen
für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte
wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig
waren.] |
§
237
Altersrente
wegen Arbeitslosigkeit
oder nach
Altersteilzeitarbeit
(1) Anspruch
auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit besteht auch für Versicherte,
die während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung
nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht bereit waren, jede zumutbare
Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen
teilzunehmen. Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeiträge
für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden
sein müssen, verlängert sich auch um
|
1. |
Arbeitslosigkeitszeiten
nach Satz 1, |
|
2. |
Ersatzzeiten, |
soweit diese
Zeiten nicht auch Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit sind. Vom 1. Januar 2001 an werden Arbeitslosigkeitszeiten
nach Satz 1 nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem
1. Januar 2001 begonnen hat und der Versicherte vor diesem Tage das 58.
Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die
Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder
nach Altersteilzeitarbeit wird für Versicherte,
|
1. |
die
bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und |
| |
|
a) |
am 14. Februar 1996 arbeitslos
waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus
bezogen haben oder |
| |
|
b) |
deren Arbeitsverhältnis
aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar
1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist und die
daran anschließend arbeitslos geworden sind oder Anpassungsgeld für
entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, oder |
|
2. |
die
bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme
nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die
vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie
ausgeschieden sind oder |
|
3. |
vor
dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen
für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben;
§ 38 Satz 2 ist anzuwenden, wobei dies nicht für Zeiten gilt,
in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe
versicherungspflichtig waren, |
wie folgt angehoben:
|
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat |
Anhebung
um
Monate |
auf Alter |
vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter |
| |
|
|
Jahr
|
Monat
|
Jahr
|
Monat
|
|
| |
1941 |
|
|
|
|
|
|
| |
Januar-April |
1
|
60
|
1
|
60
|
0
|
|
| |
Mai-August |
2
|
60
|
2
|
60
|
0
|
|
| |
September-Dezember |
3
|
60
|
3
|
60
|
0
|
|
| |
1942 |
|
|
|
|
|
|
| |
Januar-April |
4
|
60
|
4
|
60
|
0
|
|
| |
Mai-August |
5
|
60
|
5
|
60
|
0
|
|
| |
September-Dezember |
6
|
60
|
6
|
60
|
0
|
|
| |
1943 |
|
|
|
|
|
|
| |
Januar-April |
7
|
60
|
7
|
60
|
0
|
|
| |
Mai-August |
8
|
60
|
8
|
60
|
0
|
|
| |
September-Dezember |
9
|
60
|
9
|
60
|
0
|
|
| |
1944 |
|
|
|
|
|
|
| |
Januar-Februar |
10
|
60
|
10
|
60
|
0
|
|
Einer vor dem
14. Februar 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung
des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen
Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere
durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den
Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.
§
237 a
Altersrente
für Frauen
Die Altersgrenze
von 60 Jahren bei der Altersrente für Frauen, die
|
1. |
bis
zum 7. Mai 1941 geboren sind und |
| |
|
a) |
am 7. Mai 1996
arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des
Bergbaus bezogen haben oder |
| |
|
b) |
deren Arbeitsverhältnis
auf Grund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 7. Mai 1996
erfolgt ist, nach dem 6. Mai 1996 beendet worden ist, |
oder
|
2. |
bis
zum 7. Mai 1944 geboren sind und auf Grund einer Maßnahme nach Artikel
56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 7. Mai 1996
genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden
sind, |
wird wie folgt
angehoben:
| |
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat |
Anhebung
um
Monate |
auf
Alter |
vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter |
| |
|
|
Jahr
|
Monat
|
Jahr
|
Monat
|
| |
1941 |
|
|
|
|
|
| |
Januar-April |
1
|
60
|
1
|
60
|
0
|
| |
Mai-August |
2
|
60
|
2
|
60
|
0
|
| |
September-Dezember |
3
|
60
|
3
|
60
|
0
|
| |
1942 |
|
|
|
|
|
| |
Januar-April |
4
|
60
|
4
|
60
|
0
|
| |
Mai-August |
5
|
60
|
5
|
60
|
0
|
| |
September-Dezember |
6
|
60
|
6
|
60
|
0
|
| |
1943 |
|
|
|
|
|
| |
Januar-April |
7
|
60
|
7
|
60
|
0
|
| |
Mai-August |
8
|
60
|
8
|
60
|
0
|
| |
September-Dezember |
9
|
60
|
9
|
60
|
0
|
| |
1944 |
|
|
|
|
|
| |
Januar-April |
10
|
60
|
10
|
60
|
0
|
| |
Mai |
11
|
60
|
11
|
60
|
0
|
Einer vor dem
7. Mai 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses
oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme
gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere
Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue
arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.]
§
238
Altersrente
für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
(1) Auf
die Wartezeit für eine Rente für langjährig unter Tage beschäftigte
Bergleute werden auch Anrechnungszeiten wegen Bezugs von Anpassungsgeld
nach Vollendung des 50. Lebensjahres angerechnet, wenn zuletzt vor Beginn
dieser Leistung eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden
ist.
(2) Die
Wartezeit für die Altersrente für langjährig unter Tage
beschäftigte Bergleute ist auch erfüllt, wenn die Versicherten
|
1. |
25
Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen
Arbeiten unter Tage zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung
zugeordneten Ersatzzeiten haben oder |
|
2. |
25
Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein oder zusammen mit der
knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben und |
| |
|
a) |
15 Jahre mit
Hauerarbeiten (Anlage 9) beschäftigt waren oder |
| |
|
b) |
die erforderlichen
25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen
Arbeiten unter Tage allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung
zugeordneten Ersatzzeiten erfüllen, wenn darauf |
| |
|
aa) |
für je
zwei volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je drei Kalendermonate und |
| |
|
bb) |
für je
drei volle Kalendermonate, in denen die Versicherten vor dem 1. Januar
1968 unter Tage mit anderen als Hauerarbeiten beschäftigt waren, je
zwei Kalendermonate oder |
| |
|
cc) |
die vor dem
1. Januar 1968 verrichteten Arbeiten unter Tage bei Versicherten, die vor
dem 1. Januar 1968 Hauerarbeiten verrichtet haben und diese wegen im Bergbau
verminderter Berufsfähigkeit aufgeben mußten, |
angerechnet
werden.
§
239
Knappschaftsausgleichsleistung
(1) Versicherte
haben Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung, wenn sie
|
1. |
nach
Vollendung des 55. Lebensjahres aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden,
nach dem 31. Dezember 1971 ihre bisherige Beschäftigung unter Tage
infolge im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit wechseln mußten
und die Wartezeit von 25 Jahren mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung
mit ständigen Arbeiten unter Tage erfüllt haben, |
|
2. |
aus
Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, nach Vollendung des 55.
Lebensjahres oder nach Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn sie bis zur
Vollendung des 55. Lebensjahres Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer
des Bergbaus bezogen haben, aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden
und die Wartezeit von 25 Jahren |
|
|
a) |
mit Beitragszeiten
aufgrund einer Beschäftigung unter Tage erfüllt haben oder |
|
|
b) |
mit Beitragszeiten
erfüllt haben, eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt haben
und diese Beschäftigung wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger
oder seelischer Behinderung aufgeben mußten, oder |
|
3. |
nach
Vollendung des 55. Lebensjahres aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden
und die Wartezeit von 25 Jahren mit knappschaftlichen Beitragszeiten erfüllt
haben und |
|
|
a) |
vor dem 1.
Januar 1972 15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschäftigt waren,
wobei der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnete Ersatzzeiten
infolge einer Einschränkung oder Entziehung der Freiheit oder infolge
Verfolgungsmaßnahmen angerechnet werden oder |
|
|
b) |
vor dem 1.
Januar 1972 Hauerarbeiten infolge im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit
aufgeben mußten und 25 Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage
oder mit Arbeiten unter Tage vor dem 1. Januar 1968 beschäftigt waren
oder |
|
|
c) |
mindestens
fünf Jahre mit Hauerarbeiten beschäftigt waren und insgesamt
25 Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage oder mit Hauerarbeiten
beschäftigt waren, wobei auf diese 25 Jahre für je zwei volle
Kalendermonate mit Hauerarbeiten je drei Kalendermonate angerechnet werden. |
Dem Bezug von
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus nach Nummer
2 steht der Bezug der Bergmannsvollrente für längstens fünf
Jahre gleich.
(2) Auf
die Wartezeit nach Absatz 1 werden angerechnet
|
1. |
Zeiten,
in denen Versicherte vor dem 1. Januar 1968 unter Tage beschäftigt
waren, |
|
2. |
Anrechnungszeiten
wegen Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus
auf die Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, auf die Wartezeit nach Absatz
1 Nr. 2 Buchstabe a jedoch nur, wenn zuletzt eine Beschäftigung unter
Tage ausgeübt worden ist, |
|
3. |
Ersatzzeiten,
die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet sind, auf die Wartezeit
nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe a. |
(3) Für
die Feststellung und Zahlung der Knappschaftsausgleichsleistung werden
die Vorschriften für die [bis 31.12.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
mit Ausnahme von §§ 59 und 85] [ab 1.1.2001 Rente wegen voller
Erwerbsminderung] angewendet. [ab 1.1.2001 Eine Zurechnungszeit wird nicht
angerechnet, der Zugangsfaktor beträgt 1,0. Entgeltpunkte für
ständige Arbeiten unter Tage werden nicht ermittelt.] Grundlage für
die Ermittlung des Monatsbetrags der Knappschaftsausgleichsleistung sind
nur die persönlichen Entgeltpunkte, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung
entfallen. An die Stelle des Zeitpunkts von § 99 Abs. 1 tritt der
Beginn des Kalendermonats, der dem Monat folgt, in dem die knappschaftliche
Beschäftigung endete. Neben der Knappschaftsausgleichsleistung wird
eine Rente aus eigener Versicherung nicht geleistet. Für den Hinzuverdienst
gilt § 34 Abs. 3 Nr. 1 entsprechend.
[ab 1.1.2001
§ 239
a
Rente für
Bergleute
(1) Versicherte
haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente für
Bergleute, wenn sie
|
1. |
im
Bergbau vermindert berufsfähig sind, |
|
2. |
in
den letzten fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit
drei Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten (§ 43 Abs. 3 und
4) haben und |
|
3. |
vor
Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit die allgemeine
Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt haben. |
(2) Im
Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit
oder Behinderung nicht imstande sind,
|
1. |
die
von ihnen bisher ausgeübte knappschaftliche Beschäftigung und |
|
2. |
eine
andere wirtschaftlich im wesentlichen gleichwertige knappschaftliche Beschäftigung,
die von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen
und Fähigkeiten ausgeübt wird, |
auszuüben.
Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist nicht zu berücksichtigen. Nicht
im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die eine im Sinne
des Satzes 1 Nr. 2 wirtschaftlich und qualitativ gleichwertige Beschäftigung
oder selbständige Tätigkeit außerhalb des Bergbaus ausüben.
(3) Versicherte
haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Anspruch auf Rente für
Bergleute, wenn sie
|
1. |
das
50. Lebensjahr vollendet haben, |
|
2. |
im
Vergleich zu der von ihnen bisher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung
eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbständige
Tätigkeit nicht mehr ausüben und |
|
3. |
die
Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben. |
(4) Eine
Rente für Bergleute wird abhängig vom erzielten Hinzuverdienst
in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von
einem Drittel geleistet.]
Erwerbsminderung]
§ 240
Rente wegen
[bis 31.12.2000 Berufsunfähigkeit] [ab 1.1.2001 Erwerbsminderung]
(1) Der
Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der [bis 31.12.2000 Berufsunfähigkeit]
[ab 1.1.2001 Erwerbsminderung], in dem Versicherte für einen Anspruch
auf Rente wegen [bis 31.12.2000 Berufsunfähigkeit] [ab 1.1.2001 Erwerbsminderung]
drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit haben müssen, verlängert sich auch um Ersatzzeiten
und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 1. Januar
1992.
(2) Pflichtbeiträge
für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt
der [bis 31.12.2000 Berufsunfähigkeit] [ab 1.1.2001 Erwerbsminderung]
sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984
die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom
1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der [bis 31.12.2000 Berufsunfähigkeit]
[ab 1.1.2001 Erwerbsminderung] mit
|
1. |
Beitragszeiten, |
|
2. |
beitragsfreien
Zeiten, |
|
3. |
Zeiten,
die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen
ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten
wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach
Nummer 4, 5 oder 6 liegt, |
|
4. |
Berücksichtigungszeiten,
soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit
nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig oder nur
unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens geringfügig war, |
|
5. |
Zeiten
des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder |
|
6. |
Zeiten
des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar
1992 |
(Anwartschaftserhaltungszeiten)
belegt ist oder wenn die [bis 31.12.2000 Berufsunfähigkeit] [ab 1.1.2001
Erwerbsminderung] vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate,
für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung
mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.
[bis 31.12.2000
§ 241
Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit
(1) Der
Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit,
in dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit haben müssen, verlängert sich auch um Ersatzzeiten
und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 1. Januar
1992.
(2) Pflichtbeiträge
für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt
der Erwerbsunfähigkeit sind für Versicherte nicht erforderlich,
die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben,
wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt
der Erwerbsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist
oder wenn die Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1984 eingetreten
ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig
ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.
(3) Eine
als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistete Rente, die nach dem
bis zum 31. Dezember 1956 geltenden Recht festgestellt und aufgrund des
Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes
ohne Neuberechnung nach diesen Gesetzen umgestellt ist (Umstellungsrente),
gilt bis zum vollendeten 65. Lebensjahr als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.]
§
242
Rente für
Bergleute
(1) Der
Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten
Berufsfähigkeit, in dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente
wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge
für eine knappschaftlich versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
haben müssen, verlängert sich auch um Ersatzzeiten und Zeiten
des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 1. Januar 1992.
(2) Pflichtbeiträge
für eine knappschaftlich versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit sind für
Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine
Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984
bis zum Kalendermonat vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit
mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist oder wenn die im Bergbau verminderte
Berufsfähigkeit vordem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate,
für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung
mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.
(3) Die
Wartezeit für die Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50.
Lebensjahres ist auch erfüllt, wenn die Versicherten
|
1. |
25
Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen
Arbeiten unter Tage zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung
zugeordneten Ersatzzeiten haben oder |
|
2. |
25
Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein oder zusammen mit der
knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben und |
| |
|
a) |
15
Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschäftigt waren oder |
| |
|
b) |
die
erforderlichen 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung
mit ständigen Arbeiten unter Tage allein oder zusammen mit der knappschaftlichen
Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten erfüllen, wenn darauf |
| |
|
|
aa) |
für je
zwei volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je drei Kalendermonate und |
| |
|
|
bb) |
für je
drei volle Kalendermonate, in denen Versicherte vor dem 1. Januar 1968
unter Tage mit anderen als Hauerarbeiten beschäftigt waren, je zwei
Kalendermonate oder |
| |
|
|
cc) |
die vor dem
1. Januar 1968 verrichteten Arbeiten unter Tage bei Versicherten, die vor
dem 1. Januar 1968 Hauerarbeiten verrichtet haben und diese wegen im Bergbau
verminderter Berufsfähigkeit aufgeben mußten, |
angerechnet
werden.
§
243
Witwenrente
und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
(1) Anspruch
auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht auch für geschiedene
Ehegatten,
|
1. |
deren
Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist, |
|
2. |
die
nicht wieder geheiratet haben und |
|
3. |
die
im letzten Jahr vor dem Tode des geschiedenen Ehegatten (Versicherter)
Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand
vor dessen Tode einen Anspruch hierauf hatten, |
wenn der Versicherte
die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben
ist.
(2) Anspruch
auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch für
geschiedene Ehegatten,
|
1. |
deren
Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist, |
|
2. |
die
nicht wieder geheiratet haben und |
|
3. |
die
im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten
haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tode einen
Anspruch hierauf hatten und |
|
4. |
die
entweder |
|
|
a) |
ein eigenes
Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2), |
|
|
b) |
das 45. Lebensjahr
vollendet haben oder |
|
|
c) |
[bis 31.12.2000
berufsunfähig oder erwerbsunfähig] [ab 1.1.2001 erwerbsgemindert]
sind, |
wenn der Versicherte
die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben
ist.
(3) Anspruch
auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch ohne
Vorliegen der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Unterhaltsvoraussetzungen für
geschiedene Ehegatten, die
|
1. |
einen
Unterhaltsanspruch nach Absatz 2 Nr. 3 wegen eines Arbeitsentgelts oder
Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbständiger
Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens
des Versicherten nicht hatten und |
|
2. |
im
Zeitpunkt der Scheidung entweder |
|
|
a) |
ein eigenes
Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben (§ 46 Abs. 2) oder |
|
|
b) |
das 45. Lebensjahr
vollendet hatten und |
|
3. |
entweder |
|
|
a) |
ein eigenes
Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2), |
|
|
b) |
[bis 31.12.2000
berufsunfähig oder erwerbsunfähig] [ab 1.1.2001 erwerbsgemindert]
sind oder |
|
|
c) |
das 60. Lebensjahr
vollendet haben, |
wenn auch vor
Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten
wegen Todes ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder
einen Witwer des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften nicht besteht.
(4) Anspruch
auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten
Ehegatten besteht unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze
1 bis 3 auch für geschiedene Ehegatten, die wieder geheiratet haben,
wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt
ist.
(5) Geschiedenen
Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt
oder aufgehoben ist.
§
243 a
Rente wegen
Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet
Bestimmt
sich der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach dem Recht,
das im Beitrittsgebiet gegolten hat, ist § 243 nicht anzuwenden. In
diesen Fällen besteht Anspruch auf Erziehungsrente bei Erfüllung
der sonstigen Voraussetzungen auch, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden
ist.
[ab 1.1.2000
- 31.12.2000
§ 243
b
Wartezeiten
(1)
Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für
einen Anspruch auf
| 1. |
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder
nach Altersteilzeitarbeit und |
| 2. |
Altersrente für Frauen.] |
[ab 1.1.2001
§ 243
b
Wartezeiten
(1) Die
Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen
Anspruch auf
|
1. |
Altersrente
wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und |
|
2. |
Altersrente
für Frauen. |
(2) Die
Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen
Anspruch auf Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.]
§
244
Anrechenbare
Zeiten
[ab 1.1.2000
(1)] Sind
auf die Wartezeit von 35 Jahren eine pauschale Anrechnungszeit und Berücksichtigungszeiten
wegen Kindererziehung anzurechnen, die vor dem Ende der Gesamtzeit für
die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, darf die Anzahl an
Monaten mit solchen Zeiten nicht die Gesamtlücke für die Ermittlung
der pauschalen Anrechnungszeit überschreiten.
[ab 1.1.2000
(2) Auf
die Wartezeit von 15 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten und
Ersatzzeiten angerechnet.]
§
245
Vorzeitige
Wartezeiterfüllung
(1) Die
Vorschrift über die vorzeitige Wartezeiterfüllung findet nur
Anwendung, wenn Versicherte nach dem 31. Dezember 1972 vermindert erwerbsfähig
geworden oder gestorben sind.
(2) Sind
Versicherte vor dem 1. Januar 1992 vermindert erwerbsfähig geworden
oder gestorben, ist die allgemeine Wartezeit auch vorzeitig erfüllt,
wenn sie
|
1. |
nach
dem 30. April 1942 wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, |
|
2. |
nach
dem 31. Dezember 1956 wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem
Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistender oder als Soldat auf
Zeit oder wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz
als Zivildienstleistender, |
|
3. |
während
eines aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während
eines Krieges geleisteten militärischen oder militärähnlichen
Dienstes (§§ 2 und 3 Bundesversorgungsgesetz), |
|
4. |
nach
dem 31. Dezember 1956 wegen eines Dienstes nach Nummer 3 oder während
oder wegen einer anschließenden Kriegsgefangenschaft, |
|
5. |
wegen
unmittelbarer Kriegseinwirkung (§ 5 Bundesversorgungsgesetz), |
|
6. |
nach
dem 29. Januar 1933 wegen Verfolgungsmaßnahmen als Verfolgter des
Nationalsozialismus (§§ 1 und 2 Bundesentschädigungsgesetz), |
|
7. |
nach
dem 31. Dezember 1956 während oder wegen eines Gewahrsams (§
1 Häftlingshilfegesetz), |
|
8. |
nach
dem 31. Dezember 1956 während oder wegen Internierung oder Verschleppung
(§ 250 Abs. 1 Nr. 2) oder |
|
9. |
.
nach dem 30. Juni 1944 wegen Vertreibung oder Flucht als Vertriebener (§§
1 bis 5 Bundesvertriebenengesetz), |
vermindert
erwerbsfähig geworden oder gestorben sind.
(3) Sind
Versicherte vor dem 1. Januar 1992 und nach dem 31. Dezember 1972 erwerbsunfähig
geworden oder gestorben, ist die allgemeine Wartezeit auch vorzeitig erfüllt,
wenn sie
|
1. |
wegen
eines Unfalls und vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung
erwerbsunfähig geworden oder gestorben sind und |
|
2. |
in
den zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes
mindestens sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine
versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. |
[ab 1.1.2001
(4) Die
allgemeine Wartezeit ist nach § 53 Abs. 1 Satz 1 und 2 für die
Rente für Bergleute nur vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor
Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit zuletzt in der
knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren.]
im Beitrittsgebiet
§ 245
a
Wartezeiterfüllung
bei früherem Anspruch auf Hinterbliebenenrente
im Beitrittsgebiet
Die allgemeine
Wartezeit gilt für einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente als erfüllt,
wenn der Berechtigte bereits vor dem 1. Januar 1992 einen Anspruch auf
Hinterbliebenenrente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets gehabt
hat.
§
246
Beitragsgeminderte
Zeiten
Zeiten,
für die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und für
Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 Beiträge
gezahlt worden sind, sind beitragsgeminderte Zeiten.
§
247
Beitragszeiten
(1) Beitragszeiten
sind auch Zeiten, für die in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31.
Dezember 1991 für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind,
die der Versicherte ganz oder teilweise getragen hat. Die Zeiten sind Pflichtbeitragszeiten,
wenn ein Leistungsträger die Beiträge mitgetragen hat.
(2) Pflichtbeitragszeiten
aufgrund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten, für
die die Bundesanstalt für Arbeit in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis
zum 31. Dezember 1982 oder ein anderer Leistungsträger in der Zeit
vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1983 wegen des Bezugs von Sozialleistungen
Pflichtbeiträge gezahlt hat.
(2a) Pflichtbeitragszeiten
aufgrund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten, in denen
in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 Personen als Lehrling oder
sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich
Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für
diese Zeiten jedoch nicht erfolgte (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).
(3) Beitragszeiten
sind auch Zeiten, für die nach den Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge
(Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind.
Zeiten vor dem 1. Januar 1924 sind jedoch nur Beitragszeiten, wenn
|
1. |
in
der Zeit vom 1. Januar 1924 bis zum 30. November 1948 mindestens ein Beitrag
für diese Zeit gezahlt worden ist, |
|
2. |
nach
dem 30. November 1948 bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Ende einer
Ersatzzeit mindestens ein Beitrag gezahlt worden ist oder |
|
3. |
mindestens
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist. |
§ 248
Beitragszeiten
im Beitrittsgebiet und im Saarland
(1) Pflichtbeitragszeiten
sind auch Zeiten, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht nach
dem 8. Mai 1945 mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet
geleistet haben.
(2) Für
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit erwerbsunfähig
waren und seitdem ununterbrochen erwerbsunfähig [ab 1.1.2001 oder
voll erwerbsgemindert] sind, gelten Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts
im Beitrittsgebiet nach Vollendung des 16. Lebensjahres und nach Eintritt
der Erwerbsunfähigkeit in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember
1991 als Pflichtbeitragszeiten.
(3) Den
Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich,
für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung
nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften
gezahlt worden sind; dies gilt entsprechend für Beitragszeiten im
Saarland bis zum 31. Dezember 1956. Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind
nicht
|
1. |
Zeiten
der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung, |
|
2. |
Zeiten,
in denen wegen des Bezugs einer Rente oder einer Versorgung nach den Vorschriften
des Beitrittsgebiets Versicherungs- oder Beitragsfreiheit bestanden hat, |
|
3. |
Zeiten
der freiwilligen Versicherung vor dem 1. Januar 1991 nach der Verordnung
über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung
vom 28. Januar 1947, in denen Beiträge nicht mindestens in der in
Anlage 11 genannten Höhe gezahlt worden sind. |
(4) Die
Beitragszeiten werden abweichend von den Vorschriften des Dritten Kapitels
der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn für die
versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für
bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind. Zeiten der Versicherungspflicht
von selbständig Tätigen im Beitrittsgebiet werden
|
1. |
der
Rentenversicherung der Arbeiter, wenn die Versicherten eine Tätigkeit
überwiegend körperlicher Art ausgeübt haben, |
|
2. |
der
Rentenversicherung der Angestellten, wenn die Versicherten eine Tätigkeit
überwiegend geistiger Art ausgeübt haben, |
zugeordnet.
§
249
Beitragszeiten
und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung
(1) Die
Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind
endet zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.
(2) Bei
der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland
die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze
gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums
aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht
in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.
(3) Der
Ausschluß eines versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht
befreiten Elternteils von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit gilt
nicht, wenn er statt einer Nachversicherung eine Abfindung erhalten oder
auf die Befreiung von der Versicherungspflicht verzichtet hat.
(4) Ein
Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen,
wenn er vor dem 1. Januar 1921 geboren ist.
(5) Für
die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten
vor dem 1. Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft
gemacht sind.
(6) Ist
die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit
insgesamt dem Vater zugeordnet.
§ 249
a
Beitragszeiten
und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet
(1) Elternteile,
die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet
hatten, sind von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen,
wenn sie vor dem 1. Januar 1927 geboren sind.
(2) Ist
ein Elternteil bis zum 31. Dezember 1996 gestorben, wird die Kindererziehungszeit
im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 insgesamt der Mutter zugeordnet,
es sei denn, es wurde eine wirksame Erklärung zugunsten des Vaters
abgegeben.
§ 249
b
Berücksichtigungszeiten
wegen Pflege
Berücksichtigungszeiten
sind auf Antrag auch Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege
eines Pflegebedürftigen in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31.
März 1995, solange die Pflegeperson
|
1. |
wegen der Pflege
berechtigt war, Beiträge zu zahlen oder die Umwandlung von freiwilligen
Beiträgen in Pflichtbeiträge zu beantragen, und |
|
2. |
nicht zu den in
§ 56 Abs. 4 genannten Personen gehört, die von der Anrechnung
einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen sind. |
Die Zeit der
Pflegetätigkeit wird von der Aufnahme der Pflegetätigkeit an
als Berücksichtigungszeit angerechnet, wenn der Antrag bis zum Ablauf
von drei Kalendermonaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit gestellt
wird.
§
250
Ersatzzeiten
(1) Ersatzzeiten
sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht
bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr
|
1. |
militärischen
oder militärähnlichen Dienst im Sinne der §§ 2 und
3 des Bundesversorgungsgesetzes aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder
Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet haben oder aufgrund
dieses Dienstes kriegsgefangen gewesen sind oder deutschen Minenräumdienst
nach dem 8. Mai 1945 geleistet haben oder im Anschluß an solche Zeiten
wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen
sind, |
|
2. |
interniert
oder verschleppt oder im Anschluß an solche Zeiten wegen Krankheit
arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie
als Deutsche wegen ihrer Volks- oder Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem
Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Gebietes der
Bundesrepublik Deutschland interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet
verschleppt waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb
von zwei Monaten nach der Entlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
ständigen Aufenthalt genommen haben, wobei in die Frist von zwei Monaten
Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet
werden, |
|
3. |
während
oder nach dem Ende eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch
feindliche Maßnahmen bis zum 30. Juni 1945 an der Rückkehr aus
Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze
oder danach aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze,
soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handelt, verhindert gewesen
oder dort festgehalten worden sind, |
|
4. |
in
ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen oder ihnen die Freiheit entzogen
worden ist (§§ 43 und 47 Bundesentschädigungsgesetz) oder
im Anschluß an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig
oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind oder infolge Verfolgungsmaßnahmen |
| |
|
a) |
arbeitslos
gewesen sind, auch wenn sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung
gestanden haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1946,
oder |
| |
|
b) |
bis zum 30.
Juni 1945 ihren Aufenthalt in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs
der Reichsversicherungsgesetze oder danach in Gebieten außerhalb
des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze nach dem Stand vom
30. Juni 1945 genommen oder einen solchen beibehalten haben, längstens
aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1949, |
wenn sie zum
Personenkreis des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gehören
(Verfolgungszeit),
|
5. |
in
Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluß daran wegen Krankheit
arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie
zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören
oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben, oder |
|
5a. |
im
Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 einen
Freiheitsentzug erlitten haben, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation
erkennende Entscheidung ergangen ist, oder im Anschluß an solche
Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos
gewesen sind, |
|
6. |
vertrieben,
umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht oder im Anschluß
an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet
arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom 1. Januar 1945 bis
zum 31. Dezember 1946, wenn sie zum Personenkreis der §§ 1 bis
4 des Bundesvertriebenengesetzes gehören. |
(2) Ersatzzeiten
sind nicht Zeiten,
|
1. |
für
die eine Nachversicherung durchgeführt oder nur wegen eines fehlenden
Antrags nicht durchgeführt worden ist, |
|
2. |
in
denen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne
das Beitrittsgebiet eine Rente wegen Alters oder anstelle einer solchen
eine andere Leistung bezogen worden ist, |
|
3. |
in
denen nach dem 31. Dezember 1956 die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr.
2, 3 und 5 vorliegen und Versicherte eine Beschäftigung oder selbständige
Tätigkeit auch aus anderen als den dort genannten Gründen nicht
ausgeübt haben. |
§ 251
Ersatzzeiten
bei Handwerkern
(1) Ersatzzeiten
werden bei versicherungspflichtigen Handwerkern, die in diesen Zeiten in
die Handwerksrolle eingetragen waren, berücksichtigt, wenn für
diese Zeiten Beiträge nicht gezahlt worden sind.
(2) Zeiten,
in denen in die Handwerksrolle eingetragene versicherungspflichtige Handwerker
im Anschluß an eine Ersatzzeit arbeitsunfähig krank gewesen
sind, sind nur dann Ersatzzeiten, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme
von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades, für
Zeiten vor dem 1. Mai 1985 mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten
oder eines Verwandten ersten Grades, Personen nicht beschäftigt haben,
die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren.
(3) Eine
auf eine Ersatzzeit folgende Zeit der unverschuldeten Arbeitslosigkeit
vor dem 1. Juli 1969 ist bei Handwerkern nur dann eine Ersatzzeit, wenn
und solange sie in der Handwerksrolle gelöscht waren.
§
252
Anrechnungszeiten
(1) Anrechnungszeiten
sind auch Zeiten, in denen Versicherte
|
1. |
Anpassungsgeld
für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, |
|
2. |
nach
dem 31. Dezember 1991 eine Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben, |
|
3. |
nach
dem vollendeten 17. Lebensjahr als Lehrling nicht versicherungspflichtig
oder versicherungsfrei waren und die Lehrzeit abgeschlossen haben, längstens
bis zum 28. Februar 1957, im Saarland bis zum 31. August 1957, |
|
4. |
vor
dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Rente wegen Berufsunfähigkeit
oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen haben, in
der eine Zurechnungszeit nicht enthalten war, |
|
5. |
vor
dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Invalidenrente, ein Ruhegeld oder eine
Knappschaftsvollrente bezogen haben, wenn diese Leistung vor dem 1. Januar
1957 weggefallen ist, |
|
6. |
Schlechtwettergeld
bezogen haben, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige
Tätigkeit unterbrochen worden ist, längstens bis zum 31. Dezember
1978. |
(2) Anrechnungszeiten
sind auch Zeiten, für die
|
1. |
die
Bundesanstalt für Arbeit in der Zeit vom 1. Januar 1983, |
|
2. |
ein
anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. Januar 1984 |
bis zum 31.
Dezember 1997 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge
oder Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt hat.
(3) Anrechnungszeiten
wegen Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen zur Rehabilitation liegen
in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1997 bei Versicherten,
die
|
1. |
nicht
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren oder |
|
2. |
in
der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert
waren, |
nur vor, wenn
für diese Zeiten, längstens jedoch für 18 Kalendermonate,
Beiträge nach mindestens 70 vom Hundert, für die Zeit vom 1.
Januar 1995 an 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat
versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens gezahlt worden sind.
(4) Anrechnungszeit
ist auch die Zeit, in der Versicherte nach dem vollendeten 16. Lebensjahr
|
1. |
eine
Schule besucht oder eine Fachschule oder Hochschule besucht und abgeschlossen
haben, höchstens 84 Monate oder |
|
2. |
vor
dem 1. Januar 1992 eine Schule besucht oder eine Fachschule oder Hochschule
besucht und abgeschlossen haben, jedoch die Zeit des Schulbesuchs oder
Fachschulbesuchs höchstens bis zu vier Jahren und die Zeit des Hochschulbesuchs
höchstens bis zu fünf Jahren, insgesamt höchstens 132 Monate, |
soweit die
Höchstdauer für Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung
von drei Jahren überschritten ist. Dem Besuch einer Schule ist die
Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme gleichgestellt.Die
nach Satz 1 ermittelte längere Zeit ist um Zeiten vor Vollendung des
17. Lebensjahres zu mindern und wird in Abhängigkeit vom Beginn der
Rente in dem sich aus Anlage 18 ergebenden Umfang in vollen Monaten berücksichtigt,
wobei die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate nach dem vollendeten
17. Lebensjahr vorrangig berücksichtigt werden.
(5) Zeiten
einer Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1969 sind bei Handwerkern nur dann
Anrechnungszeiten, wenn und solange sie in der Handwerksrolle gelöscht
waren.
(6) Bei
selbständig Tätigen, die auf Antrag versicherungspflichtig waren,
und bei Handwerkern sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen sie
|
1. |
wegen
Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur Rehabilitation
erhalten haben, |
|
2. |
wegen
Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem
Mutterschutzgesetz eine versicherte selbständige Tätigkeit nicht
ausgeübt haben, |
nur dann Anrechnungszeiten,
wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder
eines Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt haben, die
wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren. Anrechnungszeiten
nach dem 30. April 1985 liegen auch vor, wenn die Versicherten mit Ausnahme
von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen
nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig
waren.
(7) Zeiten,
in denen Versicherte
|
1. |
vor
dem 1. Januar 1984 arbeitsunfähig geworden sind oder Leistungen zur
Rehabilitation erhalten haben, |
|
2. |
vor
dem 1. Januar 1979 Schlechtwettergeld bezogen haben, |
|
3. |
wegen
Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet
waren und |
| |
|
a) |
vor dem 1.
Juli 1978 eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen haben oder |
| |
|
b) |
vor dem 1.
Januar 1992 eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden
Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, |
werden nur
berücksichtigt, wenn sie mindestens einen Kalendermonat andauern.
Folgen mehrere Zeiten unmittelbar aufeinander, werden sie zusammengerechnet.
§
252 a
Anrechnungszeiten
im Beitrittsgebiet
(1) Anrechnungszeiten
im Beitrittsgebiet sind auch Zeiten nach dem 8. Mai 1945, in denen Versicherte
|
1. |
wegen
Schwangerschaft oder Mutterschaft während der jeweiligen Schutzfristen
eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit
unterbrochen und nicht ausgeübt haben, |
|
2. |
vor
dem 1. Januar 1992 |
| |
|
a) |
Lohnersatzleistungen
nach dem Recht der Arbeitsförderung, |
| |
|
b) |
Vorruhestandsgeld,
Übergangsrente, Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen,
befristete erweiterte Versorgung oder |
| |
|
c) |
Unterstützung
während der Zeit der Arbeitsvermittlung |
bezogen haben,
|
3. |
vor
dem 1. März 1990 arbeitslos waren oder |
|
4. |
vor
dem vollendeten 55. Lebensjahr Invalidenrente, Bergmannsinvalidenrente,
Versorgung wegen voller Berufsunfähigkeit oder Teilberufsunfähigkeit,
Unfallrente aufgrund eines Körperschadens von 66 2/3 vom Hundert,
Kriegsbeschädigtenrente aus dem Beitrittsgebiet, entsprechende Renten
aus einem Sonderversorgungssystem oder eine berufsbezogene Zuwendung an
Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen bezogen haben. |
Für Zeiten
nach den Nummern 2 und 3 gelten die Vorschriften über Anrechnungszeiten
wegen Arbeitslosigkeit. Zeiten des Fernstudiums oder des Abendunterrichts
in der Zeit vor dem 1. Juli 1990 sind nicht Anrechnungszeiten wegen schulischer
Ausbildung, wenn das Fernstudium oder der Abendunterricht neben einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist.
(2) Anstelle
von Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft
vor dem 1. Juli 1990 werden pauschal Anrechnungszeiten für Ausfalltage
ermittelt, wenn im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung Arbeitsausfalltage
als Summe eingetragen sind. Dazu ist die im Ausweis eingetragene Anzahl
der Arbeitsausfalltage mit der Zahl 7 zu vervielfältigen, durch die
Zahl 5 zu teilen und dem Ende der für das jeweilige Kalenderjahr bescheinigten
Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als Anrechnungszeit
lückenlos zuzuordnen, wobei Zeiten vor dem 1. Januar 1984 nur berücksichtigt
werden, wenn nach der Zuordnung mindestens ein Kalendermonat belegt ist.
Insoweit ersetzen sie die für diese Zeit bescheinigten Pflichtbeitragszeiten;dies
gilt nicht für die Feststellung von Pflichtbeitragszeiten für
einen Anspruch auf Rente.
§
253
Pauschale
Anrechnungszeit
(1)
Anrechnungszeit für die Zeit vor dem 1. Januar 1957 ist mindestens
die volle Anzahl an Monaten, die sich ergibt, wenn
|
1. |
der
Zeitraum vom Kalendermonat, für den der erste Pflichtbeitrag gezahlt
ist, spätestens vom Kalendermonat, in den der Tag nach der Vollendung
des 17. Lebensjahres des Versicherten fällt, bis zum Kalendermonat,
für den der letzte Pflichtbeitrag vor dem 1. Januar 1957 gezahlt worden
ist, ermittelt wird (Gesamtzeit), |
|
2. |
die
Gesamtzeit um die auf sie entfallenden mit Beiträgen und Ersatzzeiten
belegten Kalendermonate zur Ermittlung der verbleibenden Zeit gemindert
wird (Gesamtlücke) und |
|
3. |
die
Gesamtlücke, höchstens jedoch ein nach unten gerundetes volles
Viertel der auf die Gesamtzeit entfallenden Beitragszeiten und Ersatzzeiten,
mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die Summe der
auf die Gesamtzeit entfallenden mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten belegten
Kalendermonate zu der Gesamtzeit steht. |
Dabei
werden Zeiten, für die eine Nachversicherung nur wegen eines fehlenden
Antrags nicht durchgeführt worden ist, wie Beitragszeiten berücksichtigt.
(2) Der
Anteil der pauschalen Anrechnungszeit, der auf einen Zeitabschnitt entfällt,
ist die volle Anzahl an Monaten, die sich ergibt, wenn die pauschale Anrechnungszeit
mit der für ihre Ermittlung maßgebenden verbleibenden Zeit in
diesem Zeitabschnitt (Teillücke) vervielfältigt und durch die
Gesamtlücke geteilt wird.
[ab 1.1.2001
§ 253
a
Zurechnungszeit
Bei Beginn
einer Rente vor dem 1. Januar 2004 endet die Zurechnungszeit mit dem vollendeten
55. Lebensjahr. Zwei Drittel der darüber hinausgehenden Zeit bis zum
vollendeten 60. Lebensjahr werden in Abhängigkeit vom Beginn der Rente
in dem in Anlage 23 geregelten Umfang zusätzlich als Zurechnungszeit
berücksichtigt.]
§
254
Zuordnung
beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung
(1) Ersatzzeiten
werden der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn vor dieser
Zeit der letzte Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung
gezahlt worden ist.
(2) Ersatzzeiten
und Anrechnungszeiten wegen einer Lehre werden der knappschaftlichen Rentenversicherung
auch dann zugeordnet, wenn nach dieser Zeit die Versicherung beginnt und
der erste Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt
worden ist.
(3) Anrechnungszeiten
wegen des Bezugs von Anpassungsgeld und von Knappschaftsausgleichsleistung
sind Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung.
(4) Die
pauschale Anrechnungszeit wird der knappschaftlichen Rentenversicherung
in dem Verhältnis zugeordnet, in dem die knappschaftlichen Beitragszeiten
und die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten
bis zur letzten Pflichtbeitragszeit vor dem 1. Januar 1957 zu allen diesen
Beitragszeiten und Ersatzzeiten stehen.
§
254 a
Ständige
Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet
Im Beitrittsgebiet
vor dem 1. Januar 1992 überwiegend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten
sind ständige Arbeiten unter Tage.
Fünfter
Unterabschnitt
Rentenhöhe
und Rentenanpassung
§ 254
b
Rentenformel
für Monatsbetrag der Rente
(1) Bis
zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland werden persönliche Entgeltpunkte (Ost)
und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags
der Rente aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne
das Beitrittsgebiet gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte
und des aktuellen Rentenwerts treten.
(2) Liegen
der Rente auch persönliche Entgeltpunkte zugrunde, die mit dem aktuellen
Rentenwert zu vervielfältigen sind, sind Monatsteilbeträge zu
ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.
[ab 1.1.2001
(3) Der
Monatsbetrag einer nur teilweise zu leistenden Rente für Bergleute
wird aus dem Teil der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt, der dem Anteil
der teilweise zu leistenden Rente an der vollen Rente entspricht.]
§
254 c
Anpassung
der Renten
Renten,
denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt, werden angepaßt,
indem der bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) durch den neuen aktuellen
Rentenwert (Ost) ersetzt wird.
§
254 d
Entgeltpunkte
(Ost)
(1) An
die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte treten Entgeltpunkte (Ost) für
|
1. |
Zeiten
mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige
Tätigkeit, |
|
2. |
Pflichtbeitragszeiten
aufgrund der gesetzlichen Pflicht zur Leistung von Wehrdienst oder Zivildienst
oder aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen, |
|
3. |
Zeiten
der Erziehung eines Kindes, |
|
4. |
Zeiten
mit freiwilligen Beiträgen vor dem 1. Januar 1992 oder danach zur
Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
(§ 279 b) bei gewöhnlichem Aufenthalt, |
|
4a. |
Zeiten
der nicht erwerbsmäßigen Pflege |
im Beitrittsgebiet
und
|
5. |
Zeiten
mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige
Tätigkeit, |
|
6. |
Zeiten
der Erziehung eines Kindes, |
|
7. |
Zeiten
mit freiwilligen Beiträgen bei gewöhnlichem Aufenthalt |
im jeweiligen
Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland (Reichsgebiets-Beitragszeiten).
(2) Absatz
1 findet keine Anwendung auf Zeiten vor dem 19. Mai 1990
|
1. |
von
Versicherten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder,
falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990 |
| |
|
a) |
im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, solange sich
der Berechtigte im Inland gewöhnlich aufhält, oder |
| |
|
b) |
im Ausland
hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet
hatten, |
|
2. |
mit
Beiträgen aufgrund einer Beschäftigung bei einem Unternehmen
im Beitrittsgebiet, für das Arbeitsentgelte in Deutsche Mark gezahlt
worden sind. |
Satz 1 gilt
nicht für Zeiten, die von der Wirkung einer Beitragserstattung nach
§ 286 d Abs. 2 nicht erfaßt werden.
(3) Sind
für einen Kalendermonat sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte
(Ost) zu berücksichtigen, gelten für die Ermittlung des Monatsbetrags
der Rente die für diesen Kalendermonat ermittelten Entgeltpunkte (Ost)
als Entgeltpunkte.
[bis 31.12.2000
§ 255
Rentenartfaktor
für Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977
geschiedene
Ehegatten
Witwenrenten
und Witwerrenten aus der Rentenanwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977
geschiedenen Ehegatten werden von Beginn an mit dem Rentenartfaktor ermittelt,
der für Witwenrenten und Witwerrenten maßgebend ist, die vom
Beginn des vierten Kalendermonats nach Ablauf des Sterbemonats an geleistet
werden.]
[ab 1.1.2001
§ 255
Rentenartfaktor
(1) Der
Rentenartfaktor beträgt bei Renten für Bergleute
|
1. |
für
persönliche Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
0,5333 |
|
2. |
.
für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Entgeltpunkten
für ständige Arbeiten unter Tage 1,3333. |
(2) Witwenrenten
und Witwerrenten aus der Rentenanwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977
geschiedenen Ehegatten werden von Beginn an mit dem Rentenartfaktor ermittelt,
der für Witwenrenten und Witwerrenten maßgebend ist, die vom
Beginn des vierten Kalendermonats nach Ablauf des Sterbemonats an geleistet
werden.]
§
255 a
Aktueller
Rentenwert (Ost)
(1) Der
aktuelle Rentenwert (Ost) ist der Betrag, der sich im Dezember 1991 ergibt,
wenn der aktuelle Rentenwert (§ 68 Abs. 1) mit dem Verhältnis
aus einer verfügbaren Standardrente im Beitrittsgebiet und einer verfügbaren
Standardrente im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet
vervielfältigt wird.
(2) Der
aktuelle Rentenwert (Ost) verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres
nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden
Verfahren. Hierbei sind jeweils die für das Beitrittsgebiet ermittelten
Werte maßgebend [ab 1.1.2000; dies gilt nicht für die Werte
der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen.]
§
255 b
Verordnungsermächtigung
(1) Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates den zum 1. Juli eines jeden Jahres maßgebenden aktuellen
Rentenwert (Ost) zu bestimmen. Die Bestimmung soll bis zum 31. März
des jeweiligen Jahres erfolgen.
(2) Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zum Ende eines jeden Kalenderjahres
|
1. |
für
das vergangene Kalenderjahr den Wert der Anlage 10 |
|
2. |
für
das folgende Kalenderjahr den vorläufigen Wert der Anlage 10 |
als das Vielfache
des Durchschnittsentgelts der Anlage 1 zum Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet
zu bestimmen.
§
256
Entgeltpunkte
für Beitragszeiten
(1) Für
Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung in der Zeit vom
1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 (§ 247 Abs. 2 a) werden für jeden
Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(2) Für
Zeiten vor dem 1. Januar 1992, für die für Anrechnungszeiten
Beiträge gezahlt worden sind, die Versicherte ganz oder teilweise
getragen haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Betrag, der sich ergibt,
wenn das 100fache des gezahlten Beitrags durch den für die jeweilige
Zeit maßgebenden Beitragssatz geteilt wird.
(3) Für
Zeiten vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1991, für die Pflichtbeiträge
gezahlt worden sind für Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht
mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, werden
für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für die Zeit
vom 1. Mai 1961 bis zum 31. Dezember 1981 1,0 Entgeltpunkte, für jeden
Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Satz 1 ist für
Zeiten vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1991 nicht anzuwenden, wenn
die Pflichtbeiträge bei einer Verdienstausfallentschädigung aus
dem Arbeitsentgelt berechnet worden sind. Für Zeiten vor dem 1. Mai
1961 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß auf Antrag 0,75 Entgeltpunkte
zugrunde gelegt werden.
(4) Für
Zeiten vor dem 1. Januar 1992, für die Pflichtbeiträge für
Behinderte in geschützten Einrichtungen gezahlt worden sind, werden
auf Antrag für jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte,
für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.
(5) Für
Zeiten, für die Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen
gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 3 zugrunde gelegt,
wenn die Beiträge nach dem vor dem 1. März 1957 geltenden Recht
gezahlt worden sind. Sind die Beiträge nach dem in der Zeit vom 1.
März 1957 bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht gezahlt worden,
werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte aus der in Anlage 4 angegebenen
Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt.
(6) Für
Zeiten vor dem 1. Januar 1957, für die Beiträge aufgrund von
Vorschriften außerhalb des Vierten Kapitels nachgezahlt worden sind,
werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch
das Durchschnittsentgelt des Jahres 1957 in Höhe von 5.043 Deutsche
Mark geteilt wird. Für Zeiten, für die Beiträge nachgezahlt
worden sind, ausgenommen die Zeiten, für die Beiträge wegen Heiratserstattung
nachgezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage
durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge
gezahlt worden sind.
(7) Für
Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und
für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember
1923 gezahlt worden sind, werden für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte
zugrunde gelegt.
§
256 a
Entgeltpunkte
für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet
(1) Für
Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 werden Entgeltpunkte
ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte
Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt
für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr
des Rentenbeginns und für das davorliegende Kalenderjahr ist der Verdienst
mit dem Wert der Anlage 10 zu vervielfältigen, der für diese
Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.
(2) Als
Verdienst zählen der Arbeitsverdienst und die Einkünfte, für
die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für
den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige
Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. Januar
1992 oder danach zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit (§ 279 b) gezahlt worden sind. Für freiwillige
Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche
Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 gelten die in
Anlage 11 genannten Beträge, für freiwillige Beiträge nach
der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei
der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154) gilt
das Zehnfache der gezahlten Beiträge als Verdienst.
(3) Als
Verdienst zählen auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste
und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet
jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem
erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten. Für Versicherte,
die berechtigt waren, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten,
gilt dies für Beträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen
zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nur, wenn die zulässigen
Höchstbeiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt
worden sind. Werden beitragspflichtige Arbeitsverdienste oder Einkünfte,
für die nach den im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Vorschriften
Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung
nicht gezahlt werden konnten, glaubhaft gemacht, werden diese Arbeitsverdienste
oder Einkünfte zu fünf Sechsteln berücksichtigt. Als Mittel
der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides Statt zugelassen
werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme
eidesstattlicher Versicherungen zuständig.
(3a) Als
Verdienst zählen für Zeiten vor dem 1. Juli 1990, in denen Versicherte
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
ohne das Beitrittsgebiet hatten und Beiträge zu einem System der gesetzlichen
Rentenversicherung des Beitrittsgebiets gezahlt worden sind, die Werte
der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz. Für jeden Teilzeitraum
wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Dabei zählen Kalendermonate,
die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für Ausfalltage
belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für eine
Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung
der Entgeltpunkte die Beiträge berücksichtigt, die dem Verhältnis
der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen.
Für Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für
jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Für glaubhaft
gemachte Beitragszeiten werden fünf Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde
gelegt.
(4) Für
Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Personen aufgrund gesetzlicher
Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet
geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte,
für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.
(5) Für
Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1992
werden für jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte,
für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.
§
256 b
Entgeltpunkte
für glaubhaft gemachte Beitragszeiten
(1) Für
glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 werden
zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für
ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste
berücksichtigt, die sich
|
1. |
nach
Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen
und |
|
2. |
nach
Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche |
für dieses
Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch fünf Sechstel der jeweiligen
Beitragsbemessungsgrenze; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende
Anteil zugrunde gelegt. Für eine Teilzeitbeschäftigung werden
die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung
zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Die Bestimmung des maßgeblichen
Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte
seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen ist. War der Betrieb
Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung
des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen
mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten
Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine
Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich,
erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr
niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend
für die Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe. Für Zeiten vor
dem 1. Januar 1950 und für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
ohne das Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1991 werden Entgeltpunkte aus
fünf Sechsteln der sich aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz
ergebenden Werte ermittelt, es sei denn, die Höhe der Arbeitsentgelte
ist bekannt oder kann auf sonstige Weise festgestellt werden.
(2) Für
glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung
werden für jeden Kalendermonat 0,0208, mindestens jedoch die nach
Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(3) Für
glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen werden
für Zeiten bis zum 28. Februar 1957 die Entgeltpunkte der Anlage 15
zugrunde gelegt, für Zeiten danach für jeden Kalendermonat die
Entgeltpunkte, die sich aus fünf Sechsteln der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
für freiwillige Beiträge ergeben.
(4) Für
glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet für die
Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt Absatz 1 nur soweit,
wie glaubhaft gemacht ist, daß Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung
gezahlt worden sind. Kann eine solche Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht
werden, ist als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens
ein Verdienst nach Anlage 16 zu berücksichtigen.
(5) Die
Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige entsprechend
anzuwenden.
§
256c
Entgeltpunkte
für nachgewiesene Beitragszeiten
ohne Beitragsbemessungsgrundlage
(1) Für
Zeiten vor dem 1. Januar 1991, für die eine Pflichtbeitragszahlung
nachgewiesen ist, werden, wenn die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage
nicht bekannt ist oder nicht auf sonstige Weise festgestellt werden kann,
zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für
ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die sich nach den folgenden
Absätzen ergebenden Beträge zugrunde gelegt. Für jeden Teilzeitraum
wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Für eine Teilzeitbeschäftigung
nach dem 31. Dezember 1949 werden die Werte berücksichtigt, die dem
Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung
entsprechen.
(2) Für
Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet
und für Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1950 sind die
Beträge maßgebend, die sich aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum
Fremdrentengesetz für dieses Kalenderjahr ergeben.
(3) Für
Zeiten im Beitrittsgebiet nach dem 31. Dezember 1949 sind die um ein Fünftel
erhöhten Beträge maßgebend, die sich
a) nach Einstufung
der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen
und
b) nach Zuordnung
der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche
für dieses
Kalenderjahr ergeben. § 256b Abs. 1 Satz 3 bis 7 ist anzuwenden. Für
Pflichtbeitragszeiten für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30.
Juni 1990 gilt dies nur soweit, wie glaubhaft gemacht ist, daß Beiträge
zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Kann eine
solche Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht werden, ist als Beitragsbemessungsgrundlage
für ein Kalenderjahr höchstens ein um ein Fünftel erhöhter
Verdienst nach Anlage 16 zu berücksichtigen.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn für Zeiten vor
dem 1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet beitragspflichtige Arbeitsverdienste
und Einkünfte glaubhaft gemacht werden, für die wegen der im
Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen
in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge
oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt
werden konnten.
(5) Die
Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige entsprechend
anzuwenden.
2000
§ 256
d
Entgeltpunkte
für Kindererziehungszeiten bei Rentenbezug vor dem 1. Juli 2000
Bei Bezug
einer Rente vor dem 1. Juli 2000 werden von den Entgeltpunkten für
Kindererziehungszeiten in der Zeit
|
1. |
bis
zum 30. Juni 1998 75 vom Hundert, |
|
2. |
vom
1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 85 vom Hundert und |
|
3. |
vom
1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 90 vom Hundert |
für die
Leistung berücksichtigt. Bei Entgeltpunkten, die bereits Grundlage
von persönlichen Entgeltpunkten waren, ist der Zugangsfaktor nicht
neu zu bestimmen.
§
257
Entgeltpunkte
für Berliner Beitragszeiten
(1) Für
Zeiten, für die Beiträge zur
|
1. |
einheitlichen
Sozialversicherung der Versicherungsanstalt Berlin in der Zeit vom 1. Juli
1945 bis zum 31. Januar 1949, |
|
2. |
einheitlichen
Sozial- oder Rentenversicherung der Versicherungsanstalt Berlin (West)
in der Zeit vom 1. Februar 1949 bis zum 31. März 1952 oder |
|
3. |
Rentenversicherung
der Landesversicherungsanstalt Berlin vom 1. April 1952 bis zum 31. August
1952 |
gezahlt worden
sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage
durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird.
Die Beitragsbemessungsgrundlage beträgt
|
1. |
für
die Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum 31. März 1946 das Fünffache
der gezahlten Beiträge, |
|
2. |
für
die Zeit vom 1. April 1946 bis zum 31. Dezember 1950 das Fünffache
der gezahlten Beiträge, höchstens jedoch 7.200 Reichsmark oder
Deutsche Mark für ein Kalenderjahr. |
(2) Für
Zeiten, für die freiwillige Beiträge oder Beiträge nach
Beitragsklassen gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage
5 zugrunde gelegt.
§
258
Entgeltpunkte
für saarländische Beitragszeiten
(1) Für
Zeiten vom 20. November 1947 bis zum 5. Juli 1959, für die Beiträge
in Franken gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem das
mit den Werten der Anlage 6 vervielfältigte Arbeitsentgelt (Beitragsbemessungsgrundlage)
durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird.
(2) Für
die für Zeiten vom 31. Dezember 1923 bis zum 3. März 1935 zur
Rentenversicherung der Arbeiter und für Zeiten vom 1. Januar 1924
bis zum 28. Februar 1935 zur Rentenversicherung der Angestellten nach Lohn-,
Beitrags- oder Gehaltsklassen in Franken gezahlten und nach der Verordnung
über die Überleitung der Sozialversicherung des Saarlandes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-4, veröffentlichten
bereinigten Fassung umgestellten Beiträge werden die Entgeltpunkte
der danach maßgebenden Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklasse der Anlage
3 zugrunde gelegt. Für die für Zeiten vor dem 1. März 1935
zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gezahlten Einheitsbeiträge
werden die aufgrund des § 26 der Verordnung über die Überleitung
der Sozialversicherung des Saarlandes ergangenen satzungsrechtlichen Bestimmungen
angewendet und Entgeltpunkte der danach maßgebenden Lohn-, Beitrags-
oder Gehaltsklasse der Anlage 3 zugrunde gelegt. Für Zeiten, für
die Beiträge vom 20. November 1947 bis zum 31. August 1957 zur Rentenversicherung
der Arbeiter und vom 1. Dezember 1947 bis zum 31. August 1957 zur Rentenversicherung
der Angestellten nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen in Franken oder
vom 1. Januar 1954 bis zum 31. März 1963 zur saarländischen Altersversorgung
der Landwirte und mithelfenden Familienangehörigen gezahlt worden
sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 7 zugrunde gelegt.
(3) Wird
nachgewiesen, daß das Arbeitsentgelt in Franken in der Zeit vom 20.
November 1947 bis zum 31. August 1957 höher war als der Betrag, nach
dem Beiträge gezahlt worden sind, wird als Beitragsbemessungsgrundlage
das tatsächliche Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.
(4) Wird
glaubhaft gemacht, daß das Arbeitsentgelt in Franken in der Zeit
vom 1. Januar 1948 bis zum 31. August 1957 in der Rentenversicherung der
Angestellten oder in der Zeit vom 1. Januar 1949 bis zum 31. August 1957
in der Rentenversicherung der Arbeiter höher war als der Betrag, nach
dem Beiträge gezahlt worden sind, wird als Beitragsbemessungsgrundlage
das um zehn vom Hundert erhöhte nachgewiesene Arbeitsentgelt zugrunde
gelegt.
§
259
Entgeltpunkte
für Beitragszeiten mit Sachbezug
Wird
glaubhaft gemacht, daß Versicherte vor dem 1. Januar 1957 während
mindestens fünf Jahren, für die Pflichtbeiträge aufgrund
einer versicherten Beschäftigung in der Rentenversicherung der Arbeiter
und der Angestellten gezahlt worden sind, neben Barbezügen in wesentlichem
Umfang Sachbezüge erhalten haben, werden für jeden Kalendermonat
solcher Zeiten mindestens Entgeltpunkte aufgrund der Beitragsbemessungsgrundlage
oder der Lohn-, Gehalts- oder Beitragsklassen der Anlage 8, für jeden
Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Dies gilt nicht
für Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling. Als Mittel
der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides Statt zugelassen
werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme
eidesstattlicher Versicherungen zuständig.
§
259 a
Besonderheiten
für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937
(1) Für
Versicherte, die vor dem 1. Januar 1937 geboren sind und die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor
dem 19. Mai 1990
|
1. |
im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten oder |
|
2. |
im
Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne
das Beitrittsgebiet hatten, |
werden für
Pflichtbeitragszeiten vor dem 19. Mai 1990 anstelle der nach den §§
256 a bis 256 c zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen
1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ermittelt; für jeden Teilzeitraum wird
der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Dabei zählen Kalendermonate,
die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für Ausfalltage
belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für eine
Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung
der Entgeltpunkte die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis
der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen.
Für Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für
jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Für Zeiten,
in denen Personen vor dem 19. Mai 1990 aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr
als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet
haben, werden die Entgeltpunkte nach § 256 Abs. 3 zugrunde gelegt.
Für Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bis zum 28. Februar 1957
werden Entgeltpunkte aus der jeweils niedrigsten Beitragsklasse für
freiwillige Beiträge, für Zeiten danach aus einem Bruttoarbeitsentgelt
ermittelt, das für einen Kalendermonat der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
entspricht; dabei ist von den Werten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
ohne das Beitrittsgebiet auszugehen. Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten
werden fünf Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(2) Absatz
1 gilt nicht für Zeiten, die von der Wirkung einer Beitragserstattung
nach § 286 d Abs. 2 nicht erfaßt werden.
§
259 b
Besonderheiten
bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem
(1) Für
Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem
im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
(AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1677) wird bei der Ermittlung
der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt. §
259 a ist nicht anzuwenden.
(2) Als
Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Zeiten,
die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung
oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden
sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden,
in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
§
259 c
Verordnungsermächtigung
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Durchschnittsverdienste in Ergänzung
der Anlage 14 festzusetzen.
§
260
Beitragsbemessungsgrenzen
Für
Zeiten, für die Beiträge aufgrund einer Beschäftigung oder
selbständigen Tätigkeit in den dem Deutschen Reich eingegliederten
Gebieten gezahlt worden sind, werden mindestens die im übrigen Deutschen
Reich geltenden Beitragsbemessungsgrenzen angewendet. Für Beitragszeiten
im Beitrittsgebiet und im Saarland werden die im Bundesgebiet geltenden
Beitragsbemessungsgrenzen angewendet. Sind vor dem 1. Januar 1984 liegende
Arbeitsausfalltage nicht als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen,
werden diese Arbeitsausfalltage bei der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze
als Beitragszeiten berücksichtigt.
§
261
Beitragszeiten
ohne Entgeltpunkte
Entgeltpunkte
werden nicht ermittelt für
|
1. |
Pflichtbeiträge
zur Rentenversicherung der Arbeiter für Zeiten vor dem 1. Januar 1957,
soweit für dieselbe Zeit und Beschäftigung auch Pflichtbeiträge
zur Rentenversicherung der Angestellten oder zur knappschaftlichen Rentenversicherung
gezahlt worden sind, |
|
2. |
Pflichtbeiträge
zur Rentenversicherung der Arbeiter oder zur Rentenversicherung der Angestellten
für Zeiten vor dem 1. Januar 1943, soweit für dieselbe Zeit und
Beschäftigung auch Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen Pensionsversicherung
der Arbeiter oder der Angestellten gezahlt worden sind. |
§ 262
Mindestentgeltpunkte
bei geringem Arbeitsentgelt
(1) Sind
mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich
aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert
von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte
für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen Entgeltpunkte
sind so zu bemessen, daß sich für die Kalendermonate mit vollwertigen
Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe
des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens
aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.
(2) Die
zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen
Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet;
dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche
Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.
(3) Bei
Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflichtbeiträge für
Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist,
nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.
§
263
Gesamtleistungsbewertung
für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten
(1) Bei
der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte
Zeiten werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die in
der Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit
liegen, höchstens mit der Anzahl an Monaten berücksichtigt, die
zusammen mit der Anzahl an Monaten mit pauschaler Anrechnungszeit die Anzahl
an Monaten der Gesamtlücke ergibt. Für die Gesamtleistungsbewertung
werden jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit wegen Pflege 0,0625
Entgeltpunkte zugeordnet, es sei denn, daß er als Beitragszeit bereits
einen höheren Wert hat.
(1a) Liegen
ausschließlich beitragsgeminderte Zeiten vor, werden für die
Ermittlung des Durchschnittswertes jedem Kalendermonat mit glaubhaft gemachten
Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0521 Entgeltpunkte zugrunde
gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten
berücksichtigt.
(2) Die
Anzahl der nicht belegungsfähigen Monate vor dem 1. Januar 1992 wird
um eine Pauschalzeit in vollen Monaten erhöht, die bei Beginn der
Rente
im Jahre
|
1992 |
36 vom Hundert, |
|
1993 |
33 vom Hundert, |
|
1994 |
30 vom Hundert, |
|
1995 |
27 vom Hundert, |
|
1996 |
24 vom Hundert, |
der Beitragszeiten
beträgt, höchstens jedoch um die Anzahl an Monaten, die im Gesamtzeitraum
vor dem 1. Januar 1992 nicht mit rentenrechtlichen Zeiten und Zeiten belegt
ist, in denen nach vollendetem 55. Lebensjahr eine Rente aus eigener Versicherung
bezogen worden ist. Bei Beginn einer Rente nach dem 31. Dezember 1996 werden
die in Anlage 18 genannten Vomhundertsätze angewendet.
(2a) Der
sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden
Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit
auf 80 vom Hundert begrenzt (begrenzte Gesamtleistungsbewertung). Bei der
begrenzten Gesamtleistungsbewertung für Anrechnungszeiten wegen Krankheit
und Arbeitslosigkeit tritt bei Beginn der Rente im Jahr 1997 an die Stelle
des Wertes 80 vom Hundert der Wert 85 vom Hundert. Kalendermonate, die
nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. März
1990 im Beitrittsgebiet, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, vorgelegen
hat, werden nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten
sind, weil
|
1. |
Arbeitslosigkeit
nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die nicht Arbeitslosengeld
oder Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist, |
|
2. |
Arbeitslosigkeit
vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet vorgelegen hat, jedoch nicht
vor dem 1. Juli 1978, oder |
|
3. |
Krankheit nach
dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden
sind, |
werden bei
Beginn der Rente vor dem Jahre 2001 mit einem begrenzten Gesamtleistungswert
bewertet, der sich in Abhängigkeit vom Beginn der Rente unter Anwendung
des sich aus Anlage 18 ergebenden Vomhundertsatzes ergibt.
(3) Bei
der begrenzten Gesamtleistungsbewertung treten an die Stelle
|
bei Beginn
der Rente
im Jahre |
der Werte
|
|
|
80 vom
Hundert
|
75 vom
Hundert |
0,0625
Entgeltpunkte |
|
|
die Werte |
|
1992 |
100
|
99 |
0,0825 |
|
1993 |
100
|
97 |
0,0808 |
|
1994 |
100
|
95 |
0,0792 |
|
1995 |
95
|
93 |
0,0775 |
|
1996 |
90
|
91 |
0,0758 |
Bei Beginn
der Rente nach dem 31. Dezember 1996 werden bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung
für Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung die in Anlage 18
genannten Vomhundertsätze und Entgeltpunkte angewendet, für glaubhaft
gemachte Zeiten beruflicher Ausbildung jedoch höchstens fünf
Sechstel dieser Entgeltpunkte.
(4) Die
Summe der Entgeltpunkte für Anrechnungszeiten, die vor dem 1. Januar
1957 liegen, muß mindestens den Wert erreichen, der sich für
eine pauschale Anrechnungszeit ergeben würde. Die zusätzlichen
Entgeltpunkte entfallen zu gleichen Teilen auf die begrenzt zu bewertenden
Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1957.
(5) Bei
der Gesamtleistungsbewertung werden bei Beginn der Rente vor dem 1. Januar
1997 und gewöhnlichem Aufenthalt des Versicherten am 18. Mai 1990
|
1. |
im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet oder |
|
2. |
im Ausland und
unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland ohne das Beitrittsgebiet |
jedem Kalendermonat
an beitragsfreier Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr.
6 auf Antrag mindestens Entgeltpunkte nach Satz 2 zugrunde gelegt, wenn
der Versicherte nach dem 1. Dezember 1926 geboren ist, mindestens 48 Kalendermonate
solcher Ersatzzeiten zurückgelegt hat und diese Ersatzzeit bei Beginn
der Rente im Dezember 1991 nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht
anrechenbar gewesen wäre. Der Mindestwert an Entgeltpunkten beträgt
ein Hundertstel der Werteinheiten, die sich als Wert für beitragsfreie
Ersatzzeiten vor dem 1. Januar 1965 nach dem im Dezember 1991 geltenden
Recht ergeben hätte; Werteinheiten der knappschaftlichen Rentenversicherung
sind zuvor mit 1,0106 zu vervielfältigen.
§
263 a
Gesamtleistungsbewertung
für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten
mit Entgeltpunkten
(Ost)
Nach
der Gesamtleistungsbewertung ermittelte Entgeltpunkte für beitragsfreie
Zeiten und der Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten
werden in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt,
in dem die für die Ermittlung des Gesamtleistungswerts zugrunde gelegten
Entgeltpunkte (Ost) zu allen zugrunde gelegten Entgeltpunkten stehen. Dabei
ist für Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten §
254 d entsprechend anzuwenden.
§
264
Zuschläge
oder Abschläge bei Versorgungsausgleich
Sind
für Rentenanwartschaften Werteinheiten ermittelt worden, ergeben je
100 Werteinheiten einen Entgeltpunkt. Werteinheiten der knappschaftlichen
Rentenversicherung sind zuvor mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage der
knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 1991 zu vervielfältigen
und durch die allgemeine Bemessungsgrundlage der Rentenversicherung der
Arbeiter und der Angestellten für dasselbe Jahr zu teilen.
§
264 a
Zuschläge
oder Abschläge bei Versorgungsausgleich im Beitrittsgebiet
(1) Ein
zugunsten oder zu Lasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich
wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) berücksichtigt,
soweit das Familiengericht die Umrechnung des Monatsbetrags der übertragenen
oder begründeten Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) angeordnet
hat.
(2) Die
Entgeltpunkte (Ost) werden in der Weise ermittelt, daß der Monatsbetrag
der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert (Ost) mit seinem
Wert bei Ende der Ehezeit geteilt wird. Liegt der Berechnung des Monatsbetrags
der Rentenanwartschaft ein Angleichungsfaktor (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz)
zugrunde, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der
Ehezeit auf Anordnung des Familiengerichts vor der Durchführung der
Teilung nach Satz 1 mit dem Angleichungsfaktor zu vervielfältigen.
(3) Die
Entgeltpunkte (Ost) treten bei der Anwendung der Vorschriften über
den Versorgungsausgleich an die Stelle von Entgeltpunkten.
§
264 b
Zuschlag
bei Waisenrenten
Der Zuschlag
bei Waisenrenten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn
der Rente des verstorbenen Versicherten ausschließlich Entgeltpunkte
(Ost) zugrunde liegen.
[ab 1.1.2001
§ 264
c
Zugangsfaktor
(1) Beginnt
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Rente wegen
Todes vor dem 1. Januar 2004, ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors
anstelle der Vollendung des 60. Lebensjahres die Vollendung des in Anlage
23 angegebenen Lebensalters maßgebend.
(2) Bei
Renten für Bergleute, die nach dem 31. Dezember 2000 beginnen, ist
als niedrigstes Lebensalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors
die Vollendung des 61. Lebensjahres zugrunde zu legen.]
§
265
Knappschaftliche
Besonderheiten
(1) Für
Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung, die für Arbeiter
in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und für Angestellte in der Zeit vom
1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt worden sind, werden für
jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(2) Für
Zeiten, in denen Versicherte eine Bergmannsprämie vor dem 1. Januar
1992 bezogen haben, wird die der Ermittlung von Entgeltpunkten zugrunde
zu legende Beitragsbemessungsgrundlage für jedes volle Kalenderjahr
des Bezugs der Bergmannsprämie um das 200fache der Bergmannsprämie
und für jeden Kalendermonat um ein Zwölftel dieses Jahresbetrags
erhöht. [ab 1.1.2001 Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrundlage
um gezahlte Bergmannsprämie gilt nicht für die Berechnung einer
Rente für Bergleute.]
(3) Bei
Kalendermonaten mit Beitragszeiten der Rentenversicherung der Arbeiter
und der Angestellten, die beitragsgeminderte Zeiten sind, weil sie auch
mit Ersatzzeiten belegt sind, die der knappschaftlichen Rentenversicherung
zugeordnet sind, werden für die Ermittlung des Wertes für beitragsgeminderte
Zeiten die Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten zuvor mit 0,75 vervielfältigt.
(4) Bei
Kalendermonaten mit Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung,
die beitragsgeminderte Zeiten sind, weil sie auch mit Ersatzzeiten belegt
sind, die der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zugeordnet
sind, werden für die Ermittlung des Wertes für beitragsgeminderte
Zeiten die ohne Anwendung des § 84 Abs. 1 ermittelten Entgeltpunkte
für diese Beitragszeiten zuvor mit 1,3333 vervielfältigt.
(5) Für
die Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunkte des Leistungszuschlags
für ständige Arbeiten unter Tage werden auch Zeiten berücksichtigt,
in denen Versicherte vor dem 1. Januar 1968 unter Tage beschäftigt
waren, wobei für je drei volle Kalendermonate mit anderen als Hauerarbeiten
je zwei Kalendermonate angerechnet werden. [ab 1.1.2001 Für die Ermittlung
der zusätzlichen Entgeltpunkte des Leistungszuschlags für ständige
Arbeiten unter Tage werden nicht Zeiten berücksichtigt, in denen eine
Rente wegen Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
bezogen worden ist.
(6) Grundlage
für die Ermittlung des Monatsbetrags einer Rente für Bergleute
sind nur die persönlichen Entgeltpunkte, die auf die knappschaftliche
Rentenversicherung entfallen.
(7) §
88 Abs. 1 Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine
Rente für Bergleute vorausgegangen ist.]
§
265 a
Knappschaftliche
Besonderheiten bei rentenrechtlichen Zeiten
im Beitrittsgebiet
(1) Entgeltpunkte
aus dem Leistungszuschlag werden in dem Verhältnis als Entgeltpunkte
(Ost) berücksichtigt, in dem die Kalendermonate mit ständigen
Arbeiten unter Tage, die gleichzeitig Beitragszeiten mit Entgeltpunkten
(Ost) sind, zu allen Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter
Tage stehen.
(2) Sind
Zuschläge oder Abschläge bei Versorgungsausgleich in Entgeltpunkten
(Ost) zu berücksichtigen (§ 264 a), wird bei der Umrechnung von
Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) der Monatsbetrag der Anwartschaften
für den geschiedenen Ehegatten, für den die knappschaftliche
Rentenversicherung die Versicherung durchführt, durch das 1,3333fache
des aktuellen Rentenwerts (Ost) geteilt.
§
265 b
Vorläufige
Berechnung von Entgeltpunkten (Ost)
bei Hinterbliebenenrenten
Die Träger
der Rentenversicherung sind berechtigt, bei der Berechnung von Hinterbliebenenrenten
vorläufig persönliche Entgeltpunkte für 35 Jahre mit jeweils
0,75 Entgeltpunkten zugrunde zu legen, wenn Berechtigte bereits vor dem
1. Januar 1992 einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach den Vorschriften
des Beitrittsgebiets gehabt haben. Die Rente ist zu einem späteren
Zeitpunkt nach den übrigen Vorschriften dieses Buches zu ermitteln.
Der Anspruch des Berechtigten hierauf besteht nicht vor dem 1. Januar 1994.
[1.1.2000-31.12.2000
265 c
Mehrere Rentenansprüche
Besteht
für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Renten aus eigener Versicherung,
wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist
folgende Rangfolge maßgebend:
| 1. |
Regelaltersrente, |
| 2. |
Altersrente für langjährige
Versicherte, |
| 3. |
Altersrente für Schwerbehinderte,
Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige, |
| 4. |
Altersrente für langjährig
unter Tage beschäftigte Bergleute, |
| 5. |
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder
nach Altersteilzeitarbeit, |
| 6. |
Altersrente für Frauen, |
| 7. |
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, |
| 8. |
Erziehungsrente, |
| 9. |
Rente wegen Berufsunfähigkeit, |
| 10. |
Rente für Bergleute.] |
[ab 1.1.2001
§
265 c
Mehrere Rentenansprüche
Besteht
für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Renten aus eigener Versicherung,
wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist
folgende Rangfolge maßgebend:
|
1. |
Regelaltersrente, |
|
2. |
Altersrente
für langjährig Versicherte, |
|
3. |
Altersrente
für Schwerbehinderte, |
|
4. |
Altersrente
für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, |
|
5. |
Altersrente
wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, |
|
6. |
Altersrente
für Frauen, |
|
7. |
Rente
wegen voller Erwerbsminderung, |
|
8. |
Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung, |
|
9. |
Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit, |
|
10. |
Erziehungsrente, |
|
11. |
Rente
wegen Berufsunfähigkeit |
|
12. |
Rente
für Bergleute.] |
§ 266
Erhöhung
des Grenzbetrags
Bestand
am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente
aus der Unfallversicherung, ist Grenzbetrag für diese und eine sich
unmittelbar anschließende Rente mindestens der sich nach den §§
311 und 312 ergebende, um die Beträge nach § 93 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe a geminderte Betrag.
§
267
Rente und
Leistungen aus der Unfallversicherung
[ab 1.1.2001
(1)]
Bei der Ermittlung
der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleibt bei der Rente
aus der Unfallversicherung auch die Kinderzulage unberücksichtigt.
[ab 1.1.2001
(2) Bei
der Anwendung von § 93 Abs. 3 Satz 1 beträgt bei einer Rente
für Bergleute der Faktor 0,4.
[ab 1.1.2001
§ 267
a
Rente für
Bergleute und Hinzuverdienst
(1) Renten
für Bergleute werden nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze
nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn
das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder
selbständigen Tätigkeit im Monat die in Absatz 2 genannten Beträge
nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils
einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im
Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Dem Arbeitsentgelt
aus einer Beschäftigung steht der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich.
Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus mehreren Beschäftigungen und
selbständigen Tätigkeiten werden zusammengerechnet. Nicht als
Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das
|
1. |
eine
Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn es das dem
Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des §
37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder |
|
2. |
ein
Behinderter von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nr. 2 genannten
Einrichtung erhält. |
(2) Die
Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Rente für Bergleute
|
1. |
in
Höhe von einem Drittel das 38,8fache |
|
2. |
in
Höhe von zwei Dritteln das 31,1fache, |
|
3. |
in
voller Höhe das 23,3fache |
des aktuellen
Rentenwerts, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§
66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der
im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der
Voraussetzungen nach § 239 a Abs. 3, mindestens mit 1,5 Entgeltpunkten.
(3) Bei
der Feststellung eines Hinzuverdienstes stehen dem Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen gleich der Bezug von
|
1. |
Krankengeld, |
|
|
a) |
das aufgrund
einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente
eingetreten ist, oder |
|
|
b) |
das aufgrund
einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der
Rente begonnen worden ist |
|
2. |
Versorgungskrankengeld, |
|
|
a) |
das aufgrund
einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente
eingetreten ist, oder |
|
|
b) |
das während
einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem
ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
zugrunde liegt, |
|
3. |
Übergangsgeld, |
|
|
a) |
dem ein nach
Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde
liegt oder |
|
|
b) |
das aus der
gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird, und |
|
4. |
den
weiteren in § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches genannten
Sozialleistungen. |
Als Hinzuverdienst
ist das der Sozialleistung zugrundeliegende monatliche Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Satz 1 ist auch für eine
Sozialleistung anzuwenden, die aus Gründen ruht, die nicht in dem
Rentenbezug liegen. Absatz 1 Satz 4 ist nicht für geringfügiges
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen anzuwenden, soweit dieses auf die
sonstige Sozialleistung angerechnet wird.
(4) Absatz
3 wird auch angewendet für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit
Sitz im Ausland.]
Siebter
Unterabschnitt
Beginn von
Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene
Ehegatten
§ 268
Beginn von
Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977
geschiedene
Ehegatten
Witwenrenten
und Witwerrenten aus der Rentenanwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977
geschiedenen Ehegatten werden vom Ablauf des Kalendermonats an geleistet,
in dem die Rente beantragt wird.
Achter
Unterabschnitt
Zusatzleistungen
§ 269
Steigerungsbeträge
(1) Für
Beiträge der Höherversicherung und für Beiträge nach
§ 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 werden zusätzlich zum Monatsbetrag
einer Rente Steigerungsbeträge geleistet. Diese betragen bei einer
Rente aus eigener Versicherung bei Zahlung des Beitrags im Alter
| |
bis zu 30 Jahren |
1,6667 vom
Hundert, |
| |
von 31 bis
35 Jahren |
1,5 vom Hundert, |
| |
von 36 bis
40 Jahren |
1,3333 vom
Hundert, |
| |
von 41 bis
45 Jahren |
1,1667 vom
Hundert, |
| |
von 46 bis
50 Jahren |
1,0 vom Hundert, |
| |
von 51 bis
55 Jahren |
0,9167 vom
Hundert, |
| |
von 56 und
mehr Jahren |
0,8333 vom
Hundert, |
des Nennwerts
des Beitrags, bei einer Hinterbliebenenrente vervielfältigt mit dem
für die Rente maßgebenden Rentenartfaktor der Rentenversicherung
der Arbeiter und der Angestellten. Das Alter des Versicherten bestimmt
sich nach dem Unterschied zwischen dem Kalenderjahr der Beitragszahlung
und dem Geburtsjahr des Versicherten. Für Beiträge, die für
Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und für Angestellte in der
Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt worden sind,
werden Steigerungsbeträge nicht geleistet.
(2) Werden
auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten Ansprüche
infolge Auflösung der letzten Ehe angerechnet, werden hierauf auch
die zu einer Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten geleisteten
Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung angerechnet.
Werden zu einer Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten
Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung gezahlt,
werden hierauf auch Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe
angerechnet, soweit sie noch nicht auf die Witwenrente oder Witwerrente
nach dem vorletzten Ehegatten angerechnet worden sind.
(3) Werden
Witwenrenten oder Witwerrenten auf mehrere Berechtigte aufgeteilt, werden
im gleichen Verhältnis auch hierzu gezahlte Steigerungsbeträge
aus Beiträgen der Höherversicherung aufgeteilt.
(4) Werden
Witwenrenten oder Witwerrenten bei Wiederheirat des Berechtigten abgefunden,
werden auch die hierzu gezahlten Steigerungsbeträge aus Beiträgen
der Höherversicherung abgefunden.
§
270
Kinderzuschuß
(1) Berechtigten,
die vor dem 1. Januar 1992 für ein Kind Anspruch auf einen Kinderzuschuß
hatten, wird zu einer Rente aus eigener Versicherung der Kinderzuschuß
für dieses Kind in der zuletzt gezahlten Höhe geleistet. Dies
gilt nicht, solange dem über 18 Jahre alten Kind
|
1. |
eine
Ausbildungsvergütung von wenigstens 750 Deutsche Mark monatlich zusteht
oder |
|
2. |
.
mit Rücksicht auf die Ausbildung Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld
von wenigstens 610 Deutsche Mark monatlich zusteht oder nur deswegen nicht
zusteht, weil es über anrechnungsfähiges Einkommen verfügt. |
Außer
Ansatz bleiben Ehegatten- und Kinderzuschläge und einmalige Zuwendungen
sowie vermögenswirksame Leistungen, die dem Auszubildenden über
die geschuldete Ausbildungsvergütung hinaus zustehen, soweit sie den
nach dem jeweils geltenden Vermögensbildungsgesetz begünstigten
Höchstbetrag nicht übersteigen.
(2) Der
Kinderzuschuß fällt weg, wenn
|
1. |
das
Kind in seiner Person die Anspruchsvoraussetzungen für eine Waisenrente
nicht mehr erfüllt, |
|
2. |
für
das Kind eine Kinderzulage aus der Unfallversicherung geleistet wird, |
|
3. |
für
das Kind Anspruch auf Waisenrente entsteht, |
|
4. |
Berechtigte
wegen der Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft versicherungsfrei
werden und ihr Arbeitsentgelt Beträge mit Rücksicht auf das Kind
enthält oder sie eine Versorgung mit entsprechenden Beträgen
erhalten oder |
|
5. |
Berechtigte
Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung werden und
Leistungen hieraus erhalten, in denen Beträge mit Rücksicht auf
das Kind enthalten sind. |
(3) Bei
mehreren Berechtigten wird der Kinderzuschuß für ein Kind nur
dem geleistet, der das Kind überwiegend unterhält.
§
270 a
Rentenauskunft
Versicherte,
die Beitragszeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 zurückgelegt
haben, erhalten in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1999 auf
Antrag Rentenauskünfte, wenn sie das 59. Lebensjahr vollendet haben.
Satz 1 gilt nicht für die Auskunft nach § 109 Abs. 1 Satz 3.
Die Rentenauskünfte können auch von Amts wegen erteilt werden.
Neunter
Unterabschnitt
Leistungen an
Berechtigte im Ausland
§ 271
Höhe
der Rente
Bundesgebiets-Beitragszeiten
sind auch Zeiten, für die nach den vor dem 9. Mai 1945 geltenden Reichsversicherungsgesetzen
|
1. |
Pflichtbeiträge
für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit
im Inland oder |
|
2. |
freiwillige
Beiträge für die Zeit des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland
oder außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze |
gezahlt worden
sind. Kindererziehungszeiten sind Bundesgebiets-Beitragszeiten, wenn die
Erziehung des Kindes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist.
§
272
Besonderheiten
für berechtigte Deutsche
(1) Die
persönlichen Entgeltpunkte von berechtigten Deutschen, die vor dem
19. Mai 1950 geboren sind und vor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Ausland genommen haben, werden zusätzlich ermittelt
aus
|
1. |
Entgeltpunkten
für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, begrenzt auf die Höhe
der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten, |
|
2. |
dem
Leistungszuschlag für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, begrenzt
auf die Höhe des Leistungszuschlags für Bundesgebiets-Beitragszeiten, |
|
3. |
dem
Abschlag an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich,
der auf Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz entfällt, in dem
Verhältnis, in dem die nach Nummer 1 begrenzten Entgeltpunkte für
Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu allen Entgeltpunkten für
diese Zeiten stehen und |
|
4. |
dem
Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten aus Beitragszeiten
nach dem Fremdrentengesetz in dem sich nach Nummer 3 ergebenden Verhältnis. |
(2) Entgeltpunkte
für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, die nach Absatz 1 aufgrund
von Entgeltpunkten (Ost) zusätzlich zu berücksichtigen sind,
gelten als Entgeltpunkte (Ost).
(3) Zu
den Entgeltpunkten von Berechtigten im Sinne von Absatz 1, die auf die
Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten begrenzt
zu berücksichtigen sind, gehören auch Reichsgebiets-Beitragszeiten.
Bei der Ermittlung von Entgeltpunkten aus einem Leistungszuschlag, aus
einem Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich und für
den Zuschlag bei einer Waisenrente sind Reichsgebiets-Beitragszeiten wie
Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu berücksichtigen.
[ab 1.1.2001
§ 272
a
Rente für
Bergleute
Berechtigte
erhalten eine Rente für Bergleute nur, wenn sie auf diese Rente bereits
für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im
Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.]
Zehnter
Unterabschnitt
Organisation,
Datenverarbeitung und Datenschutz
Erster Titel
Organisation
§ 273
Zuständigkeit
der Bundesknappschaft
(1) Für
Beschäftigte ist die Bundesknappschaft auch zuständig, wenn die
Versicherten aufgrund der Beschäftigung in einem nichtknappschaftlichen
Betrieb bereits vor dem 1. Januar 1992 bei der Bundesknappschaft versichert
waren, solange diese Beschäftigung andauert. Werden Beschäftigte
in einem Betrieb oder Betriebsteil, für dessen Beschäftigte die
Bundesknappschaft bereits vor dem 1. Januar 1992 zuständig war, infolge
einer Verschmelzung, Umwandlung oder einer sonstigen Maßnahme innerhalb
von 18 Kalendermonaten nach dieser Maßnahme in einem anderen Betrieb
oder Betriebsteil des Unternehmens tätig, bleibt die Bundesknappschaft
für die Dauer dieser Beschäftigung zuständig.
(2) Für
Versicherte, die
|
1. |
bis
zum 31. Dezember 1955 von dem Recht der Selbstversicherung oder |
|
2. |
bis
zum 31. Dezember 1967 von dem Recht der Weiterversicherung |
in der knappschaftlichen
Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben, ist die Bundesknappschaft für
die freiwillige Versicherung zuständig.
§
273 a
Zuständigkeit
in Zweifelsfällen
Ob im
Beitrittsgebiet ein Betrieb knappschaftlich ist, einem knappschaftlichen
Betrieb gleichgestellt ist oder die Zuständigkeit der Bundesknappschaft
für Arbeitnehmer außerhalb von knappschaftlichen Betrieben,
die denen in knappschaftlichen Betrieben gleichgestellt sind, gegeben ist,
entscheidet in Zweifelsfällen das Bundesversicherungsamt.
§
273 b
Zuständigkeit
der Bahnversicherungsanstalt
Für
Beschäftigte, die am 31. Dezember 1993 nach § 3 der Satzung der
Bundesbahn-Versicherungsanstalt bei diesem Versicherungsträger versichert
waren und nicht zu dem Personenkreis gehören, für den die Bahnversicherungsanstalt
nach § 128 Satz 1 Nr. 2 zuständig ist, bleibt die Bahnversicherungsanstalt
zuständig, solange die Beschäftigung andauert.
§
274
Besonderheiten
bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen
Die Bundesknappschaft
führt die freiwillige Versicherung für Personen, die bis zum
31. Dezember 1967 vom Recht der Selbstversicherung oder der Weiterversicherung
in der knappschaftlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben, nach
den besonderen Vorschriften der knappschaftlichen Rentenversicherung durch.
§
274 a
Zuständigkeit
für selbständig Tätige im Beitrittsgebiet
Für selbständig
Tätige, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig
waren und nach § 229 a versicherungspflichtig sind, sind
|
1. |
die
Landesversicherungsanstalten, wenn die Versicherten eine Tätigkeit
überwiegend körperlicher Art ausüben, |
|
2. |
die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, wenn die Versicherten
eine Tätigkeit überwiegend geistiger Art ausüben, |
zuständig.
Zweiter
Titel
Datenverarbeitung
und Datenschutz
§ 274
b
Versicherungskonto
(1) Die
Verpflichtung der Träger der Rentenversicherung zur Übersendung
von Versicherungsverläufen und zur Kontenklärung wird bis zum
31. Dezember 1996 ausgesetzt.
(2) Ansprüche
der Versicherten auf Übersendung von Versicherungsverläufen und
auf Kontenklärung, die in der Zeit bis zum 31. Dezember 1996 entstehen,
ruhen für einen Zeitraum von vier Jahren, gerechnet von der Entstehung
des Anspruchs an.
(3) Die
Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Übersendung von Versicherungsverläufen
und die Kontenklärung im Rahmen eines Rentenauskunftsverfahrens, Rentenantragsverfahrens
oder eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich.
Elfter
Unterabschnitt
Finanzierung
Erster Titel
Sozialbeirat
§ 275
aufgehoben
Zweiter Titel
Beiträge
§ 275
a
Beitragsbemessungsgrenzen
im Beitrittsgebiet
Die Beitragsbemessungsgrenzen
(Ost) in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie
in der knappschaftlichen Rentenversicherung verändern sich zum 1.
Januar eines jeden Kalenderjahres auf die Werte, die sich ergeben, wenn
die für dieses Kalenderjahr jeweils geltenden Werte der Anlage 2 durch
den für dieses Kalenderjahr bestimmten vorläufigen Wert der Anlage
10 geteilt werden. Dabei ist von den ungerundeten Beträgen auszugehen,
aus denen die Beitragsbemessungsgrenzen errechnet wurden. Die Beitragsbemessungsgrenzen
(Ost) sind für das Jahr, für das sie bestimmt werden, auf das
nächsthöhere Vielfache von 1.200 aufzurunden.
§
275 b
Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Beitragsbemessungsgrenzen in Ergänzung der Anlage 2 a festzusetzen.
§
276
Beitragspflichtige
Einnahmen sonstiger Versicherter
(1) Bei
Versicherungspflicht wegen des Bezugs einer Sozialleistung sind in der
Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1994 beitragspflichtige Einnahmen
die gezahlten Sozialleistungen.
(2) Bei
Versicherungspflicht für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation
ohne Anspruch auf Krankengeld sind in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum
31. Dezember 1994 70 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat
versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens als beitragspflichtige
Einnahmen zugrunde zu legen.
§
277
Beitragsrecht
bei Nachversicherung
Die Durchführung
der Nachversicherung von Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer
nachversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind oder
ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und bis zum 31. Dezember 1991
nicht nachversichert worden sind, richtet sich nach den vom 1. Januar 1992
an geltenden Vorschriften, soweit nicht nach Vorschriften außerhalb
dieses Buches anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung
eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist.
Eine erteilte Aufschubbescheinigung bleibt wirksam, es sei denn, daß
nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften Gründe für
einen Aufschub der Beitragszahlung nicht mehr gegeben sind. Die Beiträge
für die Nachversicherung sind in den Fällen des Satzes 1 nicht
nach § 181 Abs. 4 zu erhöhen, wenn die Zahlung bis zum 31. März
1992 erfolgt.
§
277 a
Durchführung
der Nachversicherung im Beitrittsgebiet
(1) Bei
der Durchführung der Nachversicherung von Personen, die eine nachversicherungspflichtige
Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeübt haben, ist die Beitragsbemessungsgrundlage
für die Berechnung der Beiträge für Zeiten im Beitrittsgebiet
vor dem 1. Januar 1992 mit den entsprechenden Werten der Anlage 10 und
mit dem Verhältniswert zu vervielfältigen, in dem im Zeitpunkt
der Zahlung die Bezugsgröße (Ost) zur Bezugsgröße
steht; die Beitragsbemessungsgrundlage ist nur bis zu einem Betrag zu berücksichtigen,
der dem durch die entsprechenden Werte der Anlage 10 geteilten Betrag der
jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter
und Angestellten entspricht. § 181 Abs. 4 und § 277 Satz 3 bleiben
unberührt. Für Personen, die nach § 233 a Abs. 1 Satz 2
als nachversichert gelten, erfolgt anstelle einer Zahlung von Beiträgen
für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der
Nachversicherung; der Durchführung der Nachversicherung und der Erstattung
werden die bisherigen Vorschriften, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
außerhalb des Beitrittsgebiets anzuwenden sind, fiktiv zugrunde gelegt.
(2) Für
Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare und andere Mitarbeiter von Religionsgesellschaften
im Beitrittsgebiet, die nach § 233 a Abs. 3 als nachversichert gelten,
gilt die Nachversicherung mit den Entgelten als durchgeführt, für
die Beiträge nachgezahlt worden sind. Die Religionsgesellschaften
haben den Nachversicherten die jeweiligen Entgelte zu bescheinigen.
(3) Für
Diakonissen und Mitglieder geistlicher Genossenschaften im Beitrittsgebiet,
die nach § 233 a Abs. 4 nachversichert werden, ist Beitragsbemessungsgrundlage
für Zeiten
|
1. |
bis
zum 31. Mai 1958 ein monatliches Arbeitsentgelt von 270 Deutsche Mark, |
|
2. |
vom
1. Juni 1958 bis 30. Juni 1967 ein monatliches Arbeitsentgelt von 340 Deutsche
Mark, |
|
3. |
vom
1. Juli 1967 bis 28. Februar 1971 ein monatliches Arbeitsentgelt von 420
Deutsche Mark, |
|
4. |
vom
1. März 1971 bis 30. September 1976 ein monatliches Arbeitsentgelt
von 470 Deutsche Mark und |
|
5. |
vom
1. Oktober 1976 bis 31. Dezember 1984 ein monatliches Arbeitsentgelt von
520 Deutsche Mark. |
Die Beitragsbemessungsgrundlage
ist für die Berechnung der Beiträge mit den entsprechenden Werten
der Anlage 10 und mit dem Verhältniswert zu vervielfältigen,
in dem im Zeitpunkt der Zahlung die Bezugsgröße (Ost) zur Bezugsgröße
steht. § 181 Abs. 4 und § 277 Satz 3 bleiben unberührt.
§
278
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
für die Nachversicherung
(1) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
ist für Zeiten
|
1. |
bis
zum 31. Dezember 1956 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark, |
|
2. |
vom
1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1976 ein monatliches Arbeitsentgelt
in Höhe von 20 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten. |
(2) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
für Ausbildungszeiten ist
|
1. |
bis
zum 31. Dezember 1967 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark, |
|
2. |
vom
1. Januar 1968 bis zum 31. Dezember 1976 ein monatliches Arbeitsentgelt
in Höhe von zehn vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten. |
(3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung ist der Teil des sich
aus Absatz 1 ergebenden Betrages, der dem Verhältnis der ermäßigten
zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
§
278 a
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet
(1) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
ist für Zeiten im Beitrittsgebiet
|
1. |
bis
zum 31. Dezember 1956 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark,
das durch den jeweiligen Wert der Anlage 10 zu teilen ist, |
|
2. |
vom
1. Januar 1957 bis zum 30. Juni 1990 ein monatliches Arbeitsentgelt in
Höhe von 20 vom Hundert der durch den Wert der Anlage 10 geteilten
jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter
und der Angestellten, |
|
3. |
vom
1. Juli 1990 an ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 40 vom
Hundert der jeweiligen Bezugsgröße (Ost). |
(2) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
für Ausbildungszeiten im Beitrittsgebiet ist
|
1. |
bis
zum 31. Dezember 1967 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark,
das durch den jeweiligen Wert der Anlage 10 zu teilen ist, |
|
2. |
vom
1. Januar 1968 bis zum 30. Juni 1990 ein monatliches Arbeitsentgelt in
Höhe von 10 vom Hundert der durch den Wert der Anlage 10 geteilten
jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter
und der Angestellten, |
|
3. |
vom
1. Juli 1990 an ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom
Hundert der jeweiligen Bezugsgröße (Ost). |
(3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung ist der Teil des sich
aus Absatz 1 ergebenden Betrages, der dem Verhältnis der ermäßigten
zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
§
279
Beitragspflichtige
Einnahmen bei Hebammen und Handwerkern
(1) Beitragspflichtige
Einnahmen bei selbständig tätigen Hebammen mit Niederlassungserlaubnis
sind mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgröße.
(2) Beitragspflichtige
Einnahmen bei selbständig tätigen Handwerkern, die in ihrem Gewerbebetrieb
mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten
Grades keine wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtigen Personen
beschäftigen (Alleinhandwerker) und die im Jahre 1991 von der Möglichkeit
Gebrauch gemacht haben, Pflichtbeiträge für weniger als zwölf
Monate zu zahlen, sind für Zeiten, die sich ununterbrochen anschließen,
mindestens 50 vom Hundert der Bezugsgröße. Für Alleinhandwerker,
die im Jahre 1991 für jeden Monat Beiträge von einem niedrigeren
Arbeitseinkommen als dem Durchschnittsentgelt gezahlt haben, sind beitragspflichtige
Einnahmen für Zeiten, die sich ununterbrochen anschließen und
in denen die im letzten Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Jahreseinkünfte
aus Gewerbebetrieb vor Abzug der Sonderausgaben und Freibeträge weniger
als 50 vom Hundert der Bezugsgröße betragen, mindestens 40 vom
Hundert der Bezugsgröße. Abweichend von Satz 2 sind beitragspflichtige
Einnahmen für Alleinhandwerker, die auch die Voraussetzungen von Satz
1 erfüllen, mindestens 20 vom Hundert der Bezugsgröße.
Die Regelungen in den Sätzen 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn dies
bis zum 30. Juni 1992 beantragt wird.
§
279 a
Beitragspflichtige
Einnahmen mitarbeitender Ehegatten im Beitrittsgebiet
Beitragspflichtige
Einnahmen bei im Beitrittsgebiet mitarbeitenden Ehegatten sind die Einnahmen
aus der Tätigkeit.
§
279 b
Beitragsbemessungsgrundlage
für freiwillig Versicherte
Beitragsbemessungsgrundlage
für freiwillig Versicherte, die Beiträge zur Aufrechterhaltung
des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zahlen
und
|
1. |
ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben sowie |
|
2. |
vor
dem 19. Mai 1990 im Beitrittsgebiet in den letzten 12 Kalendermonaten Beiträge
zur Rentenversicherung gezahlt haben, |
ist ein Siebtel
der Bezugsgröße (Ost). Im übrigen gilt die Beitragsbemessungsgrundlage
des § 161 Abs. 2. § 228 a gilt nicht.
§
279 c
Beitragstragung
im Beitrittsgebiet
(1) Soweit
Vorschriften dieses Buches bei der Beitragstragung an den Betrag von 750
Deutsche Mark anknüpfen, ist dieser Betrag für das Beitrittsgebiet
in dem Verhältnis zu mindern, in dem die Bezugsgröße (Ost)
zu der Bezugsgröße steht. Der Betrag ist auf volle zehn Deutsche
Mark aufzurunden. Besteht eine Beschäftigung innerhalb desselben Zeitraums
im Beitrittsgebiet und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das
Beitrittsgebiet, sind die Beschäftigungen zusammenzurechnen. Für
die Beitragstragung ist die für den jeweiligen Beschäftigungsort
maßgebende Grenze anzuwenden.
(2) Die
Beiträge werden bei Bezug von Vorruhestandsgeld nach den Vorschriften
für das Beitrittsgebiet von der zahlenden Stelle allein getragen.
(3) Die
Beiträge werden bei mitarbeitenden Ehegatten von diesen und den selbständig
Tätigen je zur Hälfte getragen.
§
279 d
Beitragszahlung
im Beitrittsgebiet
Für
die Zahlung der Beiträge von mitarbeitenden Ehegatten gelten die Vorschriften
über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Für die Beitragszahlung
gelten die selbständig Tätigen als Arbeitgeber.
§
279 e
Beitragszahlung
von Pflegepersonen
(1) Freiwillige
Beiträge von Pflegepersonen für Zeiten der in der Zeit vom 1.
Januar 1992 bis zum 31. März 1995 ausgeübten nicht erwerbsmäßigen
häuslichen Pflege im Inland gelten auf Antrag als Pflichtbeiträge,
wenn
|
1. |
der
Pflegebedürftige nicht nur vorübergehend so hilflos ist, daß
er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang
fremder Hilfe bedarf, und |
|
2. |
für
die Pflege regelmäßig wöchentlich mindestens zehn Stunden
aufgewendet werden. |
(2) Versicherte,
die wegen der in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995
ausgeübten Pflege eine in ihrem zeitlichen Umfang eingeschränkte
Beschäftigung ausüben, können auf Antrag für jeden
Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem Doppelten
dieses Arbeitsentgelts, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze,
Pflichtbeiträge zahlen, wenn im übrigen die Voraussetzungen nach
Absatz 1 vorliegen. Versicherte, die nachweisen, daß sie ohne ihre
in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 ausgeübte
Pflegetätigkeit ein Arbeitsentgelt erzielt hätten, das das Doppelte
des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts übersteigt, können
auf Antrag unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze Pflichtbeiträge
bis zu diesem Betrag zahlen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn bei
Bezug von Sozialleistungen Beiträge gezahlt werden.
(3) Eine
Unterbrechung der Pflegetätigkeit wegen eines Erholungsurlaubs, wegen
einer Krankheit oder wegen einer anderweitigen Verhinderung von längstens
einem Kalendermonat im Kalenderjahr steht der Anwendung der Absätze
1 oder 2 nicht entgegen.
(4) Wird
der Antrag nach dem 31. März 1995 und nach Ablauf von drei Kalendermonaten
nach Aufnahme der Pflegetätigkeit gestellt, sind die Absätze
1 und 2 nicht mehr anzuwenden.
§
279 f
Feststellung
der für Kindererziehungszeiten zu zahlenden Beiträge
(1) Bis zur Einführung einer individuellen Beitragszahlung des Bundes
für die Kindererziehung zahlt der Bund zur pauschalen Abgeltung für
die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten an die Rentenversicherung
der Arbeiter und der Angestellten für das Jahr 1999 einen Betrag in
Höhe von 13,6 Milliarden Deutsche Mark und für das Jahr 2000
einen Betrag in Höhe von 22,4 Milliarden Deutsche Mark. Für die
Kalenderjahre nach 2000 verändert sich die Beitragszahlung für
Kindererziehungszeiten an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis,
| 1. |
in dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich
beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden
Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht, |
| 2. |
in dem bei Veränderungen des Beitragssatzes
der Beitragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird, zum Beitragssatz
des laufenden Kalenderjahres steht, |
| 3. |
in dem die Anzahl der dreijährigen im vorvergangenen
Kalenderjahr zur entsprechenden Anzahl der dreijährigen in dem dem
vorvergangenen vorausgehenden Kalenderjahr steht. |
(2) Bei der Bestimmung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich
beschäftigten Arbeitnehmer sind für das vergangene Kalenderjahr
die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn eines Kalenderjahres vorliegenden
Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung
der bisherigen Veränderungsrate verwendeten Daten der Volkswirtschaftlichen
Gesamtrechnung zugrunde zu legen. Bei der Anzahl der dreijährigen
in einem Kalenderjahr sind die für das jeweilige Kalenderjahr zum
Jahresende vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes zugrunde zu
legen.
(3) Die Beitragszahlung erfolgt in gleichen Monatsraten. Die Zahlung der
Monatsrate wird in dem Monat fällig, für den sie bestimmt ist.
§
279 g
Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung
hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Betrag zu
bestimmen, der vom Bund nach dem Jahr 2000 für Kindererziehungszeiten
an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zu zahlen ist.
§
280
Höherversicherung
für Zeiten vor 1998
Beiträge
für Zeiten vor 1998 sind zur Höherversicherung gezahlt, wenn
sie als solche bezeichnet sind.
§
281
Nachversicherung
Sind
für den Nachversicherungszeitraum bereits freiwillige Beiträge
vor dem 1. Januar 1992 gezahlt worden, werden diese Beiträge nicht
erstattet. Sie gelten als Beiträge zur Höherversicherung.
§
281 a
Zahlung von
Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet
(1) Im
Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden,
um
|
1. |
Rentenanwartschaften,
die durch einen Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) gemindert worden sind,
ganz oder teilweise wieder aufzufüllen, |
|
2. |
aufgrund
einer Entscheidung des Familiengerichts Rentenanwartschaften zum Ausgleich
angleichungsdynamischer Anrechte (§ 1 Abs. 2 Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz)
in Entgeltpunkten (Ost) zu begründen, |
|
3. |
die
Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften
in Entgeltpunkten (Ost) zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten
abzulösen (§ 225 Abs. 2, § 264 a). |
(2) Für
die Zahlung von Beiträgen werden die Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte
(Ost) umgerechnet. Die Entgeltpunkte (Ost) werden in der Weise ermittelt,
daß der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen
Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit geteilt wird.
(3) Für
je einen Entgeltpunkt (Ost) ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt,
wenn der im Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das
für das Kalenderjahr der Beitragszahlung zugrunde zu legende Durchschnittsentgelt
im Beitrittsgebiet angewendet wird. Als Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet
ist das durch den vorläufigen Wert der Anlage 10 geteilte vorläufige
Durchschnittsentgelt im übrigen Bundesgebiet zugrunde zu legen.
(4) §
187 Abs. 4 und 5 gilt auch für die Zahlung von Beiträgen im Rahmen
des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet.
§
281 b
Verordnungsermächtigung
(1) Der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gibt durch Rechtsverordnung
Faktoren für die
|
1. |
Umrechnung
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge und umgekehrt, |
|
2. |
Ermittlung
des Wertes von angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3 Abs. 2 Nr.
1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes (Angleichungsfaktoren) |
bekannt. Dabei
kann er von Rundungsvorschriften der Berechnungsgrundsätze abweichen,
um genauere Ergebnisse zu erzielen.
(2) Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates für die Fälle, in denen nach Vorschriften außerhalb
dieses Gesetzbuchs anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die
Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung
vorgesehen ist (§ 277), das Nähere über die Berechnung und
Durchführung der Erstattung zu regeln.
Dritter
Titel
Verfahren
§ 281
c
Meldepflichten
im Beitrittsgebiet
Eine
Meldung nach § 28 a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben für
im Beitrittsgebiet mitarbeitende Ehegatten die selbständig Tätigen
zu erstatten. § 28 a Abs. 5 sowie die §§ 28 b und 28 c des
Vierten Buches gelten entsprechend.
§§
282, 283
aufgehoben
§ 284
Nachzahlung
für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte
Personen
im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes und des
§ 1 des Bundesevakuiertengesetzes, die
|
1. |
vor
der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung selbständig tätig
waren und |
|
2. |
binnen
drei Jahren nach der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung oder
nach Beendigung einer Ersatzzeit wegen Vertreibung, Umsiedlung, Aussiedlung
oder Flucht einen Pflichtbeitrag gezahlt haben, |
können
auf Antrag freiwillige Beiträge für Zeiten vor Vollendung des
65. Lebensjahres bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, längstens
aber bis zum 1. Januar 1924 zurück, nachzahlen, sofern diese Zeiten
nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Nach bindender Bewilligung
einer Vollrente wegen Alters ist eine Nachzahlung nicht zulässig.
§
284 a
Nachzahlung
bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten
Elternteile,
die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet
hatten und denen eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, können
auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen,
wie zur Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten noch erforderlich
sind, soweit die Wartezeit nicht durch laufende Beitragszahlung vom 1.
Januar 1993 an bis zum Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt
werden kann. Beiträge können nur für Zeiten nach dem 31.
Dezember 1986 nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen zur
gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind.
§ 284
b
aufgehoben
§ 285
Nachzahlung
bei Nachversicherung
Personen,
die nachversichert worden sind und die aufgrund der Nachversicherung die
allgemeine Wartezeit vor dem 1. Januar 1984 erfüllen, können
für Zeiten nach dem 31. Dezember 1983 auf Antrag freiwillige Beiträge
nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt
sind. Der Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung
der Nachversicherung gestellt werden. Die Antragsfrist läuft frühestens
am 31. Dezember 1992 ab. Die Erfüllung der Voraussetzungen für
den Bezug einer Rente innerhalb der Antragsfrist steht der Nachzahlung
nicht entgegen. Die Beiträge sind spätestens sechs Monate nach
Eintritt der Bindungswirkung des Nachzahlungsbescheides nachzuzahlen.
§
286
Versicherungskarten
(1) Werden
nach dem 31. Dezember 1991 Versicherungskarten, die nicht aufgerechnet
sind, den Trägern der Rentenversicherung vorgelegt, haben die Träger
der Rentenversicherung entsprechend den Regelungen über die Klärung
des Versicherungskontos zu verfahren.
(2) Wenn
auf einer vor dem 1. Januar 1992 rechtzeitig umgetauschten Versicherungskarte
|
1. |
Beschäftigungszeiten,
die nicht länger als ein Jahr vor dem Ausstellungstag der Karte liegen,
ordnungsgemäß bescheinigt oder |
|
2. |
Beitragsmarken
von Pflichtversicherten oder freiwillig Versicherten ordnungsgemäß
verwendet sind, |
so wird vermutet,
daß während der in Nummer 1 genannten Zeiten ein die Versicherungspflicht
begründendes Beschäftigungsverhältnis mit dem angegebenen
Arbeitsentgelt bestanden hat und die dafür zu zahlenden Beiträge
rechtzeitig gezahlt worden sind und während der mit Beitragsmarken
belegten Zeiten ein gültiges Versicherungsverhältnis vorgelegen
hat.
(3) Nach
Ablauf von zehn Jahren nach Aufrechnung der Versicherungskarte können
von den Trägern der Rentenversicherung
|
1. |
die
Richtigkeit der Eintragung der Beschäftigungszeiten, der Arbeitsentgelte
und der Beiträge und |
|
2. |
die
Rechtsgültigkeit der Verwendung der in der Aufrechnung der Versicherungskarte
bescheinigten Beitragsmarken |
nicht mehr
angefochten werden. Dies gilt nicht, wenn Versicherte oder ihre Vertreter
oder zur Fürsorge für sie Verpflichtete die Eintragung in die
Entgeltbescheinigung oder die Verwendung der Marken in betrügerischer
Absicht herbeigeführt haben. Die Sätze 1 und 2 gelten für
die knappschaftliche Rentenversicherung entsprechend.
(4) Verlorene,
unbrauchbare oder zerstörte Versicherungskarten werden durch die Träger
der Rentenversicherung vorbehaltlich des § 286 a Abs. 1 ersetzt. Nachgewiesene
Beiträge und Arbeitsentgelte werden beglaubigt übertragen. Das
Nähere über das Verfahren regelt der Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates durch allgemeine
Verwaltungsvorschrift.
(5) Machen
Versicherte für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 glaubhaft, daß
sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt
ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte
liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung
entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit
als Beitragszeit anzuerkennen.
(6) §
203 Abs. 2 gilt für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 mit der Maßgabe,
daß es einer Eintragung in die Versicherungskarte nicht bedarf.
(7) Die
Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Nachweis der Seefahrtzeiten
und Durchschnittsheuern der Seeleute.
§
286 a
Glaubhaftmachung
der Beitragszahlung und Aufteilung
von Beiträgen
(1) Fehlen
für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die Versicherungsunterlagen, die
von einem Träger der Rentenversicherung aufzubewahren gewesen sind,
und wären diese in einem vernichteten oder nicht erreichbaren Teil
des Karten- oder Kontenarchivs aufzubewahren gewesen oder ist glaubhaft
gemacht, daß die Versicherungskarten bei dem Arbeitgeber oder Versicherten
oder nach den Umständen des Falles auf dem Wege zum Träger der
Rentenversicherung verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört
worden sind, sind die Zeiten der Beschäftigung oder Tätigkeit
als Beitragszeit anzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der
Versicherte eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit
ausgeübt hat und daß dafür Beiträge gezahlt worden
sind. Satz 1 gilt auch für freiwillig Versicherte, soweit sie die
für die Feststellung rechtserheblichen Zeiten glaubhaft machen. Als
Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides Statt
zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für
die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.
(2) Sind
in Unterlagen
|
1. |
Arbeitsentgelte
in einem Gesamtbetrag für die über einen Lohn- oder Gehaltszahlungszeitraum
hinausgehende Zeit, |
|
2. |
Anzahl
und Höhe von Beiträgen ohne eine bestimmbare zeitliche Zuordnung |
bescheinigt,
sind sie gleichmäßig auf die Beitragszahlungszeiträume
zu verteilen. Bei der Zahlung von Beiträgen nach Lohn-, Beitrags-
oder Gehaltsklassen sind die niedrigsten Beiträge an den Beginn und
die höchsten Beiträge an das Ende des Beitragszahlungszeitraums
zu legen. Ist der Beginn der Versicherung nicht bekannt, wird vermutet,
daß die Versicherung mit der Vollendung des 14. Lebensjahres, frühestens
am 1. Januar 1923, begonnen hat. Ist das Ende der Versicherung nicht bekannt,
wird vermutet, daß die Versicherung mit dem
|
1. |
Kalendermonat
vor Beginn der zu berechnenden Rente bei einer Rente wegen Alters, bei
einer Rente wegen [bis 31.12.2000 Erwerbsunfähigkeit] [ab 1.1.2001
verminderter Erwerbsfähigkeit], auf die erst nach Erfüllung einer
Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, oder bei einer Erziehungsrente, |
|
2. |
Eintritt
der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Rente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, |
|
3. |
Tod
des Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente |
geendet hat.
Für die knappschaftliche Rentenversicherung wird als Beginn der Versicherung
die satzungsmäßige Mindestaltersgrenze vermutet.
(2) Anrechnungszeiten
sind auch Zeiten, für die
|
1. |
die
Bundesanstalt für Arbeit in der Zeit vom 1. Januar 1983, |
|
2. |
ein
anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. Januar 1984 |
bis zum 31.
Dezember 1997 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge
oder Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt hat.
(3) Anrechnungszeiten
wegen Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen zur Rehabilitation liegen
in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1997 bei Versicherten,
die
|
1. |
nicht
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren oder |
|
2. |
in
der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert
waren, |
nur vor, wenn
für diese Zeiten, längstens jedoch für 18 Kalendermonate,
Beiträge nach mindestens 70 vom Hundert, für die Zeit vom 1.
Januar 1995 an 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat
versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens gezahlt worden sind.
(4) Anrechnungszeit
ist auch die Zeit, in der Versicherte nach dem vollendeten 16. Lebensjahr
|
1. |
eine
Schule besucht oder eine Fachschule oder Hochschule besucht und abgeschlossen
haben, höchstens 84 Monate oder |
|
2. |
vor
dem 1. Januar 1992 eine Schule besucht oder eine Fachschule oder Hochschule
besucht und abgeschlossen haben, jedoch die Zeit des Schulbesuchs oder
Fachschulbesuchs höchstens bis zu vier Jahren und die Zeit des Hochschulbesuchs
höchstens bis zu fünf Jahren, insgesamt höchstens 132 Monate, |
soweit die
Höchstdauer für Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung
von drei Jahren überschritten ist. Dem Besuch einer Schule ist die
Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme gleichgestellt.Die
nach Satz 1 ermittelte längere Zeit ist um Zeiten vor Vollendung des
17. Lebensjahres zu mindern und wird in Abhängigkeit vom Beginn der
Rente in dem sich aus Anlage 18 ergebenden Umfang in vollen Monaten berücksichtigt,
wobei die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate nach dem vollendeten
17. Lebensjahr vorrangig berücksichtigt werden.
(5) Zeiten
einer Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1969 sind bei Handwerkern nur dann
Anrechnungszeiten, wenn und solange sie in der Handwerksrolle gelöscht
waren.
(6) Bei
selbständig Tätigen, die auf Antrag versicherungspflichtig waren,
und bei Handwerkern sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen sie
|
1. |
wegen
Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur Rehabilitation
erhalten haben, |
|
2. |
wegen
Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem
Mutterschutzgesetz eine versicherte selbständige Tätigkeit nicht
ausgeübt haben, |
nur dann Anrechnungszeiten,
wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder
eines Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt haben, die
wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren. Anrechnungszeiten
nach dem 30. April 1985 liegen auch vor, wenn die Versicherten mit Ausnahme
von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen
nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig
waren.
(7) Zeiten,
in denen Versicherte
|
1. |
vor
dem 1. Januar 1984 arbeitsunfähig geworden sind oder Leistungen zur
Rehabilitation erhalten haben, |
|
2. |
vor
dem 1. Januar 1979 Schlechtwettergeld bezogen haben, |
|
3. |
wegen
Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet
waren und |
| |
|
a) |
vor dem 1.
Juli 1978 eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen haben oder |
| |
|
b) |
vor dem 1.
Januar 1992 eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden
Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, |
werden nur
berücksichtigt, wenn sie mindestens einen Kalendermonat andauern.
Folgen mehrere Zeiten unmittelbar aufeinander, werden sie zusammengerechnet.
§
252 a
Anrechnungszeiten
im Beitrittsgebiet
(1) Anrechnungszeiten
im Beitrittsgebiet sind auch Zeiten nach dem 8. Mai 1945, in denen Versicherte
|
1. |
wegen
Schwangerschaft oder Mutterschaft während der jeweiligen Schutzfristen
eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit
unterbrochen und nicht ausgeübt haben, |
|
2. |
vor
dem 1. Januar 1992 |
| |
|
a) |
Lohnersatzleistungen
nach dem Recht der Arbeitsförderung, |
| |
|
b) |
Vorruhestandsgeld,
Übergangsrente, Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen,
befristete erweiterte Versorgung oder |
| |
|
c) |
Unterstützung
während der Zeit der Arbeitsvermittlung |
bezogen haben,
|
3. |
vor
dem 1. März 1990 arbeitslos waren oder |
|
4. |
vor
dem vollendeten 55. Lebensjahr Invalidenrente, Bergmannsinvalidenrente,
Versorgung wegen voller Berufsunfähigkeit oder Teilberufsunfähigkeit,
Unfallrente aufgrund eines Körperschadens von 66 2/3 vom Hundert,
Kriegsbeschädigtenrente aus dem Beitrittsgebiet, entsprechende Renten
aus einem Sonderversorgungssystem oder eine berufsbezogene Zuwendung an
Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen bezogen haben. |
Für Zeiten
nach den Nummern 2 und 3 gelten die Vorschriften über Anrechnungszeiten
wegen Arbeitslosigkeit. Zeiten des Fernstudiums oder des Abendunterrichts
in der Zeit vor dem 1. Juli 1990 sind nicht Anrechnungszeiten wegen schulischer
Ausbildung, wenn das Fernstudium oder der Abendunterricht neben einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist.
(2) Anstelle
von Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft
vor dem 1. Juli 1990 werden pauschal Anrechnungszeiten für Ausfalltage
ermittelt, wenn im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung Arbeitsausfalltage
als Summe eingetragen sind. Dazu ist die im Ausweis eingetragene Anzahl
der Arbeitsausfalltage mit der Zahl 7 zu vervielfältigen, durch die
Zahl 5 zu teilen und dem Ende der für das jeweilige Kalenderjahr bescheinigten
Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als Anrechnungszeit
lückenlos zuzuordnen, wobei Zeiten vor dem 1. Januar 1984 nur berücksichtigt
werden, wenn nach der Zuordnung mindestens ein Kalendermonat belegt ist.
Insoweit ersetzen sie die für diese Zeit bescheinigten Pflichtbeitragszeiten;dies
gilt nicht für die Feststellung von Pflichtbeitragszeiten für
einen Anspruch auf Rente.
§
253
Pauschale
Anrechnungszeit
(1)
Anrechnungszeit für die Zeit vor dem 1. Januar 1957 ist mindestens
die volle Anzahl an Monaten, die sich ergibt, wenn
|
1. |
der
Zeitraum vom Kalendermonat, für den der erste Pflichtbeitrag gezahlt
ist, spätestens vom Kalendermonat, in den der Tag nach der Vollendung
des 17. Lebensjahres des Versicherten fällt, bis zum Kalendermonat,
für den der letzte Pflichtbeitrag vor dem 1. Januar 1957 gezahlt worden
ist, ermittelt wird (Gesamtzeit), |
|
2. |
die
Gesamtzeit um die auf sie entfallenden mit Beiträgen und Ersatzzeiten
belegten Kalendermonate zur Ermittlung der verbleibenden Zeit gemindert
wird (Gesamtlücke) und |
|
3. |
die
Gesamtlücke, höchstens jedoch ein nach unten gerundetes volles
Viertel der auf die Gesamtzeit entfallenden Beitragszeiten und Ersatzzeiten,
mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die Summe der
auf die Gesamtzeit entfallenden mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten belegten
Kalendermonate zu der Gesamtzeit steht. |
Dabei
werden Zeiten, für die eine Nachversicherung nur wegen eines fehlenden
Antrags nicht durchgeführt worden ist, wie Beitragszeiten berücksichtigt.
(2) Der
Anteil der pauschalen Anrechnungszeit, der auf einen Zeitabschnitt entfällt,
ist die volle Anzahl an Monaten, die sich ergibt, wenn die pauschale Anrechnungszeit
mit der für ihre Ermittlung maßgebenden verbleibenden Zeit in
diesem Zeitabschnitt (Teillücke) vervielfältigt und durch die
Gesamtlücke geteilt wird.
[ab 1.1.2001
§ 253
a
Zurechnungszeit
Bei Beginn
einer Rente vor dem 1. Januar 2004 endet die Zurechnungszeit mit dem vollendeten
55. Lebensjahr. Zwei Drittel der darüber hinausgehenden Zeit bis zum
vollendeten 60. Lebensjahr werden in Abhängigkeit vom Beginn der Rente
in dem in Anlage 23 geregelten Umfang zusätzlich als Zurechnungszeit
berücksichtigt.]
§
254
Zuordnung
beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung
(1) Ersatzzeiten
werden der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn vor dieser
Zeit der letzte Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung
gezahlt worden ist.
(2) Ersatzzeiten
und Anrechnungszeiten wegen einer Lehre werden der knappschaftlichen Rentenversicherung
auch dann zugeordnet, wenn nach dieser Zeit die Versicherung beginnt und
der erste Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt
worden ist.
(3) Anrechnungszeiten
wegen des Bezugs von Anpassungsgeld und von Knappschaftsausgleichsleistung
sind Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung.
(4) Die
pauschale Anrechnungszeit wird der knappschaftlichen Rentenversicherung
in dem Verhältnis zugeordnet, in dem die knappschaftlichen Beitragszeiten
und die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten
bis zur letzten Pflichtbeitragszeit vor dem 1. Januar 1957 zu allen diesen
Beitragszeiten und Ersatzzeiten stehen.
§
254 a
Ständige
Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet
Im Beitrittsgebiet
vor dem 1. Januar 1992 überwiegend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten
sind ständige Arbeiten unter Tage.
Fünfter
Unterabschnitt
Rentenhöhe
und Rentenanpassung
§ 254
b
Rentenformel
für Monatsbetrag der Rente
(1) Bis
zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland werden persönliche Entgeltpunkte (Ost)
und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags
der Rente aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne
das Beitrittsgebiet gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte
und des aktuellen Rentenwerts treten.
(2) Liegen
der Rente auch persönliche Entgeltpunkte zugrunde, die mit dem aktuellen
Rentenwert zu vervielfältigen sind, sind Monatsteilbeträge zu
ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.
[ab 1.1.2001
(3) Der
Monatsbetrag einer nur teilweise zu leistenden Rente für Bergleute
wird aus dem Teil der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt, der dem Anteil
der teilweise zu leistenden Rente an der vollen Rente entspricht.]
§
254 c
Anpassung
der Renten
Renten,
denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt, werden angepaßt,
indem der bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) durch den neuen aktuellen
Rentenwert (Ost) ersetzt wird.
§
254 d
Entgeltpunkte
(Ost)
(1) An
die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte treten Entgeltpunkte (Ost) für
|
1. |
Zeiten
mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige
Tätigkeit, |
|
2. |
Pflichtbeitragszeiten
aufgrund der gesetzlichen Pflicht zur Leistung von Wehrdienst oder Zivildienst
oder aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen, |
|
3. |
Zeiten
der Erziehung eines Kindes, |
|
4. |
Zeiten
mit freiwilligen Beiträgen vor dem 1. Januar 1992 oder danach zur
Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
(§ 279 b) bei gewöhnlichem Aufenthalt, |
|
4a. |
Zeiten
der nicht erwerbsmäßigen Pflege |
im Beitrittsgebiet
und
|
5. |
Zeiten
mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige
Tätigkeit, |
|
6. |
Zeiten
der Erziehung eines Kindes, |
|
7. |
Zeiten
mit freiwilligen Beiträgen bei gewöhnlichem Aufenthalt |
im jeweiligen
Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland (Reichsgebiets-Beitragszeiten).
(2) Absatz
1 findet keine Anwendung auf Zeiten vor dem 19. Mai 1990
|
1. |
von
Versicherten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder,
falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990 |
| |
|
a) |
im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, solange sich
der Berechtigte im Inland gewöhnlich aufhält, oder |
| |
|
b) |
im Ausland
hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet
hatten, |
|
2. |
mit
Beiträgen aufgrund einer Beschäftigung bei einem Unternehmen
im Beitrittsgebiet, für das Arbeitsentgelte in Deutsche Mark gezahlt
worden sind. |
Satz 1 gilt
nicht für Zeiten, die von der Wirkung einer Beitragserstattung nach
§ 286 d Abs. 2 nicht erfaßt werden.
(3) Sind
für einen Kalendermonat sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte
(Ost) zu berücksichtigen, gelten für die Ermittlung des Monatsbetrags
der Rente die für diesen Kalendermonat ermittelten Entgeltpunkte (Ost)
als Entgeltpunkte.
[bis 31.12.2000
§ 255
Rentenartfaktor
für Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977
geschiedene
Ehegatten
Witwenrenten
und Witwerrenten aus der Rentenanwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977
geschiedenen Ehegatten werden von Beginn an mit dem Rentenartfaktor ermittelt,
der für Witwenrenten und Witwerrenten maßgebend ist, die vom
Beginn des vierten Kalendermonats nach Ablauf des Sterbemonats an geleistet
werden.]
[ab 1.1.2001
§ 255
Rentenartfaktor
(1) Der
Rentenartfaktor beträgt bei Renten für Bergleute
|
1. |
für
persönliche Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
0,5333 |
|
2. |
.
für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Entgeltpunkten
für ständige Arbeiten unter Tage 1,3333. |
(2) Witwenrenten
und Witwerrenten aus der Rentenanwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977
geschiedenen Ehegatten werden von Beginn an mit dem Rentenartfaktor ermittelt,
der für Witwenrenten und Witwerrenten maßgebend ist, die vom
Beginn des vierten Kalendermonats nach Ablauf des Sterbemonats an geleistet
werden.]
§
255 a
Aktueller
Rentenwert (Ost)
(1) Der
aktuelle Rentenwert (Ost) ist der Betrag, der sich im Dezember 1991 ergibt,
wenn der aktuelle Rentenwert (§ 68 Abs. 1) mit dem Verhältnis
aus einer verfügbaren Standardrente im Beitrittsgebiet und einer verfügbaren
Standardrente im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet
vervielfältigt wird.
(2) Der
aktuelle Rentenwert (Ost) verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres
nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden
Verfahren. Hierbei sind jeweils die für das Beitrittsgebiet ermittelten
Werte maßgebend [ab 1.1.2000; dies gilt nicht für die Werte
der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen.]
§
255 b
Verordnungsermächtigung
(1) Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates den zum 1. Juli eines jeden Jahres maßgebenden aktuellen
Rentenwert (Ost) zu bestimmen. Die Bestimmung soll bis zum 31. März
des jeweiligen Jahres erfolgen.
(2) Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zum Ende eines jeden Kalenderjahres
|
1. |
für
das vergangene Kalenderjahr den Wert der Anlage 10 |
|
2. |
für
das folgende Kalenderjahr den vorläufigen Wert der Anlage 10 |
als das Vielfache
des Durchschnittsentgelts der Anlage 1 zum Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet
zu bestimmen.
§
256
Entgeltpunkte
für Beitragszeiten
(1) Für
Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung in der Zeit vom
1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 (§ 247 Abs. 2 a) werden für jeden
Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(2) Für
Zeiten vor dem 1. Januar 1992, für die für Anrechnungszeiten
Beiträge gezahlt worden sind, die Versicherte ganz oder teilweise
getragen haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Betrag, der sich ergibt,
wenn das 100fache des gezahlten Beitrags durch den für die jeweilige
Zeit maßgebenden Beitragssatz geteilt wird.
(3) Für
Zeiten vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1991, für die Pflichtbeiträge
gezahlt worden sind für Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht
mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, werden
für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für die Zeit
vom 1. Mai 1961 bis zum 31. Dezember 1981 1,0 Entgeltpunkte, für jeden
Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Satz 1 ist für
Zeiten vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1991 nicht anzuwenden, wenn
die Pflichtbeiträge bei einer Verdienstausfallentschädigung aus
dem Arbeitsentgelt berechnet worden sind. Für Zeiten vor dem 1. Mai
1961 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß auf Antrag 0,75 Entgeltpunkte
zugrunde gelegt werden.
(4) Für
Zeiten vor dem 1. Januar 1992, für die Pflichtbeiträge für
Behinderte in geschützten Einrichtungen gezahlt worden sind, werden
auf Antrag für jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte,
für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.
(5) Für
Zeiten, für die Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen
gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 3 zugrunde gelegt,
wenn die Beiträge nach dem vor dem 1. März 1957 geltenden Recht
gezahlt worden sind. Sind die Beiträge nach dem in der Zeit vom 1.
März 1957 bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht gezahlt worden,
werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte aus der in Anlage 4 angegebenen
Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt.
(6) Für
Zeiten vor dem 1. Januar 1957, für die Beiträge aufgrund von
Vorschriften außerhalb des Vierten Kapitels nachgezahlt worden sind,
werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch
das Durchschnittsentgelt des Jahres 1957 in Höhe von 5.043 Deutsche
Mark geteilt wird. Für Zeiten, für die Beiträge nachgezahlt
worden sind, ausgenommen die Zeiten, für die Beiträge wegen Heiratserstattung
nachgezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage
durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge
gezahlt worden sind.
(7) Für
Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und
für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember
1923 gezahlt worden sind, werden für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte
zugrunde gelegt.
§
256 a
Entgeltpunkte
für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet
(1) Für
Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 werden Entgeltpunkte
ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte
Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt
für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr
des Rentenbeginns und für das davorliegende Kalenderjahr ist der Verdienst
mit dem Wert der Anlage 10 zu vervielfältigen, der für diese
Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.
(2) Als
Verdienst zählen der Arbeitsverdienst und die Einkünfte, für
die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für
den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige
Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. Januar
1992 oder danach zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit (§ 279 b) gezahlt worden sind. Für freiwillige
Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche
Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 gelten die in
Anlage 11 genannten Beträge, für freiwillige Beiträge nach
der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei
der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154) gilt
das Zehnfache der gezahlten Beiträge als Verdienst.
(3) Als
Verdienst zählen auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste
und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet
jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem
erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten. Für Versicherte,
die berechtigt waren, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten,
gilt dies für Beträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen
zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nur, wenn die zulässigen
Höchstbeiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt
worden sind. Werden beitragspflichtige Arbeitsverdienste oder Einkünfte,
für die nach den im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Vorschriften
Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung
nicht gezahlt werden konnten, glaubhaft gemacht, werden diese Arbeitsverdienste
oder Einkünfte zu fünf Sechsteln berücksichtigt. Als Mittel
der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides Statt zugelassen
werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme
eidesstattlicher Versicherungen zuständig.
(3a) Als
Verdienst zählen für Zeiten vor dem 1. Juli 1990, in denen Versicherte
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
ohne das Beitrittsgebiet hatten und Beiträge zu einem System der gesetzlichen
Rentenversicherung des Beitrittsgebiets gezahlt worden sind, die Werte
der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz. Für jeden Teilzeitraum
wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Dabei zählen Kalendermonate,
die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für Ausfalltage
belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für eine
Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung
der Entgeltpunkte die Beiträge berücksichtigt, die dem Verhältnis
der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen.
Für Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für
jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Für glaubhaft
gemachte Beitragszeiten werden fünf Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde
gelegt.
(4) Für
Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Personen aufgrund gesetzlicher
Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet
geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte,
für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.
(5) Für
Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1992
werden für jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte,
für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.
§
256 b
Entgeltpunkte
für glaubhaft gemachte Beitragszeiten
(1) Für
glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 werden
zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für
ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste
berücksichtigt, die sich
|
1. |
nach
Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen
und |
|
2. |
nach
Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche |
für dieses
Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch fünf Sechstel der jeweiligen
Beitragsbemessungsgrenze; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende
Anteil zugrunde gelegt. Für eine Teilzeitbeschäftigung werden
die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung
zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Die Bestimmung des maßgeblichen
Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte
seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen ist. War der Betrieb
Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung
des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen
mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten
Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine
Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich,
erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr
niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend
für die Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe. Für Zeiten vor
dem 1. Januar 1950 und für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
ohne das Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1991 werden Entgeltpunkte aus
fünf Sechsteln der sich aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz
ergebenden Werte ermittelt, es sei denn, die Höhe der Arbeitsentgelte
ist bekannt oder kann auf sonstige Weise festgestellt werden.
(2) Für
glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung
werden für jeden Kalendermonat 0,0208, mindestens jedoch die nach
Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(3) Für
glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen werden
für Zeiten bis zum 28. Februar 1957 die Entgeltpunkte der Anlage 15
zugrunde gelegt, für Zeiten danach für jeden Kalendermonat die
Entgeltpunkte, die sich aus fünf Sechsteln der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
für freiwillige Beiträge ergeben.
(4) Für
glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet für die
Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt Absatz 1 nur soweit,
wie glaubhaft gemacht ist, daß Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung
gezahlt worden sind. Kann eine solche Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht
werden, ist als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens
ein Verdienst nach Anlage 16 zu berücksichtigen.
(5) Die
Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige entsprechend
anzuwenden.
§
256c
Entgeltpunkte
für nachgewiesene Beitragszeiten
ohne Beitragsbemessungsgrundlage
(1) Für
Zeiten vor dem 1. Januar 1991, für die eine Pflichtbeitragszahlung
nachgewiesen ist, werden, wenn die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage
nicht bekannt ist oder nicht auf sonstige Weise festgestellt werden kann,
zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für
ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die sich nach den folgenden
Absätzen ergebenden Beträge zugrunde gelegt. Für jeden Teilzeitraum
wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Für eine Teilzeitbeschäftigung
nach dem 31. Dezember 1949 werden die Werte berücksichtigt, die dem
Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung
entsprechen.
(2) Für
Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet
und für Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1950 sind die
Beträge maßgebend, die sich aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum
Fremdrentengesetz für dieses Kalenderjahr ergeben.
(3) Für
Zeiten im Beitrittsgebiet nach dem 31. Dezember 1949 sind die um ein Fünftel
erhöhten Beträge maßgebend, die sich
a) nach Einstufung
der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen
und
b) nach Zuordnung
der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche
für dieses
Kalenderjahr ergeben. § 256b Abs. 1 Satz 3 bis 7 ist anzuwenden. Für
Pflichtbeitragszeiten für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30.
Juni 1990 gilt dies nur soweit, wie glaubhaft gemacht ist, daß Beiträge
zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Kann eine
solche Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht werden, ist als Beitragsbemessungsgrundlage
für ein Kalenderjahr höchstens ein um ein Fünftel erhöhter
Verdienst nach Anlage 16 zu berücksichtigen.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn für Zeiten vor
dem 1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet beitragspflichtige Arbeitsverdienste
und Einkünfte glaubhaft gemacht werden, für die wegen der im
Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen
in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge
oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt
werden konnten.
(5) Die
Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige entsprechend
anzuwenden.
2000
§ 256
d
Entgeltpunkte
für Kindererziehungszeiten bei Rentenbezug vor dem 1. Juli 2000
Bei Bezug
einer Rente vor dem 1. Juli 2000 werden von den Entgeltpunkten für
Kindererziehungszeiten in der Zeit
|
1. |
bis
zum 30. Juni 1998 75 vom Hundert, |
|
2. |
vom
1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 85 vom Hundert und |
|
3. |
vom
1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 90 vom Hundert |
für die
Leistung berücksichtigt. Bei Entgeltpunkten, die bereits Grundlage
von persönlichen Entgeltpunkten waren, ist der Zugangsfaktor nicht
neu zu bestimmen.
§
257
Entgeltpunkte
für Berliner Beitragszeiten
(1) Für
Zeiten, für die Beiträge zur
|
1. |
einheitlichen
Sozialversicherung der Versicherungsanstalt Berlin in der Zeit vom 1. Juli
1945 bis zum 31. Januar 1949, |
|
2. |
einheitlichen
Sozial- oder Rentenversicherung der Versicherungsanstalt Berlin (West)
in der Zeit vom 1. Februar 1949 bis zum 31. März 1952 oder |
|
3. |
Rentenversicherung
der Landesversicherungsanstalt Berlin vom 1. April 1952 bis zum 31. August
1952 |
gezahlt worden
sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage
durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird.
Die Beitragsbemessungsgrundlage beträgt
|
1. |
für
die Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum 31. März 1946 das Fünffache
der gezahlten Beiträge, |
|
2. |
für
die Zeit vom 1. April 1946 bis zum 31. Dezember 1950 das Fünffache
der gezahlten Beiträge, höchstens jedoch 7.200 Reichsmark oder
Deutsche Mark für ein Kalenderjahr. |
(2) Für
Zeiten, für die freiwillige Beiträge oder Beiträge nach
Beitragsklassen gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage
5 zugrunde gelegt.
§
258
Entgeltpunkte
für saarländische Beitragszeiten
(1) Für
Zeiten vom 20. November 1947 bis zum 5. Juli 1959, für die Beiträge
in Franken gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem das
mit den Werten der Anlage 6 vervielfältigte Arbeitsentgelt (Beitragsbemessungsgrundlage)
durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird.
(2) Für
die für Zeiten vom 31. Dezember 1923 bis zum 3. März 1935 zur
Rentenversicherung der Arbeiter und für Zeiten vom 1. Januar 1924
bis zum 28. Februar 1935 zur Rentenversicherung der Angestellten nach Lohn-,
Beitrags- oder Gehaltsklassen in Franken gezahlten und nach der Verordnung
über die Überleitung der Sozialversicherung des Saarlandes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-4, veröffentlichten
bereinigten Fassung umgestellten Beiträge werden die Entgeltpunkte
der danach maßgebenden Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklasse der Anlage
3 zugrunde gelegt. Für die für Zeiten vor dem 1. März 1935
zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gezahlten Einheitsbeiträge
werden die aufgrund des § 26 der Verordnung über die Überleitung
der Sozialversicherung des Saarlandes ergangenen satzungsrechtlichen Bestimmungen
angewendet und Entgeltpunkte der danach maßgebenden Lohn-, Beitrags-
oder Gehaltsklasse der Anlage 3 zugrunde gelegt. Für Zeiten, für
die Beiträge vom 20. November 1947 bis zum 31. August 1957 zur Rentenversicherung
der Arbeiter und vom 1. Dezember 1947 bis zum 31. August 1957 zur Rentenversicherung
der Angestellten nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen in Franken oder
vom 1. Januar 1954 bis zum 31. März 1963 zur saarländischen Altersversorgung
der Landwirte und mithelfenden Familienangehörigen gezahlt worden
sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 7 zugrunde gelegt.
(3) Wird
nachgewiesen, daß das Arbeitsentgelt in Franken in der Zeit vom 20.
November 1947 bis zum 31. August 1957 höher war als der Betrag, nach
dem Beiträge gezahlt worden sind, wird als Beitragsbemessungsgrundlage
das tatsächliche Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.
(4) Wird
glaubhaft gemacht, daß das Arbeitsentgelt in Franken in der Zeit
vom 1. Januar 1948 bis zum 31. August 1957 in der Rentenversicherung der
Angestellten oder in der Zeit vom 1. Januar 1949 bis zum 31. August 1957
in der Rentenversicherung der Arbeiter höher war als der Betrag, nach
dem Beiträge gezahlt worden sind, wird als Beitragsbemessungsgrundlage
das um zehn vom Hundert erhöhte nachgewiesene Arbeitsentgelt zugrunde
gelegt.
§
259
Entgeltpunkte
für Beitragszeiten mit Sachbezug
Wird
glaubhaft gemacht, daß Versicherte vor dem 1. Januar 1957 während
mindestens fünf Jahren, für die Pflichtbeiträge aufgrund
einer versicherten Beschäftigung in der Rentenversicherung der Arbeiter
und der Angestellten gezahlt worden sind, neben Barbezügen in wesentlichem
Umfang Sachbezüge erhalten haben, werden für jeden Kalendermonat
solcher Zeiten mindestens Entgeltpunkte aufgrund der Beitragsbemessungsgrundlage
oder der Lohn-, Gehalts- oder Beitragsklassen der Anlage 8, für jeden
Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Dies gilt nicht
für Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling. Als Mittel
der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides Statt zugelassen
werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme
eidesstattlicher Versicherungen zuständig.
§
259 a
Besonderheiten
für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937
(1) Für
Versicherte, die vor dem 1. Januar 1937 geboren sind und die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor
dem 19. Mai 1990
|
1. |
im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten oder |
|
2. |
im
Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne
das Beitrittsgebiet hatten, |
werden für
Pflichtbeitragszeiten vor dem 19. Mai 1990 anstelle der nach den §§
256 a bis 256 c zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen
1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ermittelt; für jeden Teilzeitraum wird
der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Dabei zählen Kalendermonate,
die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für Ausfalltage
belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für eine
Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung
der Entgeltpunkte die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis
der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen.
Für Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für
jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Für Zeiten,
in denen Personen vor dem 19. Mai 1990 aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr
als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet
haben, werden die Entgeltpunkte nach § 256 Abs. 3 zugrunde gelegt.
Für Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bis zum 28. Februar 1957
werden Entgeltpunkte aus der jeweils niedrigsten Beitragsklasse für
freiwillige Beiträge, für Zeiten danach aus einem Bruttoarbeitsentgelt
ermittelt, das für einen Kalendermonat der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
entspricht; dabei ist von den Werten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
ohne das Beitrittsgebiet auszugehen. Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten
werden fünf Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(2) Absatz
1 gilt nicht für Zeiten, die von der Wirkung einer Beitragserstattung
nach § 286 d Abs. 2 nicht erfaßt werden.
§
259 b
Besonderheiten
bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem
(1) Für
Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem
im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
(AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1677) wird bei der Ermittlung
der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt. §
259 a ist nicht anzuwenden.
(2) Als
Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Zeiten,
die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung
oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden
sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden,
in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
§
259 c
Verordnungsermächtigung
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Durchschnittsverdienste in Ergänzung
der Anlage 14 festzusetzen.
§
260
Beitragsbemessungsgrenzen
Für
Zeiten, für die Beiträge aufgrund einer Beschäftigung oder
selbständigen Tätigkeit in den dem Deutschen Reich eingegliederten
Gebieten gezahlt worden sind, werden mindestens die im übrigen Deutschen
Reich geltenden Beitragsbemessungsgrenzen angewendet. Für Beitragszeiten
im Beitrittsgebiet und im Saarland werden die im Bundesgebiet geltenden
Beitragsbemessungsgrenzen angewendet. Sind vor dem 1. Januar 1984 liegende
Arbeitsausfalltage nicht als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen,
werden diese Arbeitsausfalltage bei der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze
als Beitragszeiten berücksichtigt.
§
261
Beitragszeiten
ohne Entgeltpunkte
Entgeltpunkte
werden nicht ermittelt für
|
1. |
Pflichtbeiträge
zur Rentenversicherung der Arbeiter für Zeiten vor dem 1. Januar 1957,
soweit für dieselbe Zeit und Beschäftigung auch Pflichtbeiträge
zur Rentenversicherung der Angestellten oder zur knappschaftlichen Rentenversicherung
gezahlt worden sind, |
|
2. |
Pflichtbeiträge
zur Rentenversicherung der Arbeiter oder zur Rentenversicherung der Angestellten
für Zeiten vor dem 1. Januar 1943, soweit für dieselbe Zeit und
Beschäftigung auch Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen Pensionsversicherung
der Arbeiter oder der Angestellten gezahlt worden sind. |
§ 262
Mindestentgeltpunkte
bei geringem Arbeitsentgelt
(1) Sind
mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich
aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert
von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte
für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen Entgeltpunkte
sind so zu bemessen, daß sich für die Kalendermonate mit vollwertigen
Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe
des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens
aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.
(2) Die
zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen
Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet;
dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche
Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.
(3) Bei
Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflichtbeiträge für
Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist,
nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.
§
263
Gesamtleistungsbewertung
für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten
(1) Bei
der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte
Zeiten werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die in
der Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit
liegen, höchstens mit der Anzahl an Monaten berücksichtigt, die
zusammen mit der Anzahl an Monaten mit pauschaler Anrechnungszeit die Anzahl
an Monaten der Gesamtlücke ergibt. Für die Gesamtleistungsbewertung
werden jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit wegen Pflege 0,0625
Entgeltpunkte zugeordnet, es sei denn, daß er als Beitragszeit bereits
einen höheren Wert hat.
(1a) Liegen
ausschließlich beitragsgeminderte Zeiten vor, werden für die
Ermittlung des Durchschnittswertes jedem Kalendermonat mit glaubhaft gemachten
Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0521 Entgeltpunkte zugrunde
gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten
berücksichtigt.
(2) Die
Anzahl der nicht belegungsfähigen Monate vor dem 1. Januar 1992 wird
um eine Pauschalzeit in vollen Monaten erhöht, die bei Beginn der
Rente
im Jahre
|
1992 |
36 vom Hundert, |
|
1993 |
33 vom Hundert, |
|
1994 |
30 vom Hundert, |
|
1995 |
27 vom Hundert, |
|
1996 |
24 vom Hundert, |
der Beitragszeiten
beträgt, höchstens jedoch um die Anzahl an Monaten, die im Gesamtzeitraum
vor dem 1. Januar 1992 nicht mit rentenrechtlichen Zeiten und Zeiten belegt
ist, in denen nach vollendetem 55. Lebensjahr eine Rente aus eigener Versicherung
bezogen worden ist. Bei Beginn einer Rente nach dem 31. Dezember 1996 werden
die in Anlage 18 genannten Vomhundertsätze angewendet.
(2a) Der
sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden
Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit
auf 80 vom Hundert begrenzt (begrenzte Gesamtleistungsbewertung). Bei der
begrenzten Gesamtleistungsbewertung für Anrechnungszeiten wegen Krankheit
und Arbeitslosigkeit tritt bei Beginn der Rente im Jahr 1997 an die Stelle
des Wertes 80 vom Hundert der Wert 85 vom Hundert. Kalendermonate, die
nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. März
1990 im Beitrittsgebiet, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, vorgelegen
hat, werden nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten
sind, weil
|
1. |
Arbeitslosigkeit
nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die nicht Arbeitslosengeld
oder Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist, |
|
2. |
Arbeitslosigkeit
vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet vorgelegen hat, jedoch nicht
vor dem 1. Juli 1978, oder |
|
3. |
Krankheit nach
dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden
sind, |
werden bei
Beginn der Rente vor dem Jahre 2001 mit einem begrenzten Gesamtleistungswert
bewertet, der sich in Abhängigkeit vom Beginn der Rente unter Anwendung
des sich aus Anlage 18 ergebenden Vomhundertsatzes ergibt.
(3) Bei
der begrenzten Gesamtleistungsbewertung treten an die Stelle
|
bei Beginn
der Rente
im Jahre |
der Werte
|
|
|
80 vom
Hundert
|
75 vom
Hundert |
0,0625
Entgeltpunkte |
|
|
die Werte |
|
1992 |
100
|
99 |
0,0825 |
|
1993 |
100
|
97 |
0,0808 |
|
1994 |
100
|
95 |
0,0792 |
|
1995 |
95
|
93 |
0,0775 |
|
1996 |
90
|
91 |
0,0758 |
Bei Beginn
der Rente nach dem 31. Dezember 1996 werden bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung
für Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung die in Anlage 18
genannten Vomhundertsätze und Entgeltpunkte angewendet, für glaubhaft
gemachte Zeiten beruflicher Ausbildung jedoch höchstens fünf
Sechstel dieser Entgeltpunkte.
(4) Die
Summe der Entgeltpunkte für Anrechnungszeiten, die vor dem 1. Januar
1957 liegen, muß mindestens den Wert erreichen, der sich für
eine pauschale Anrechnungszeit ergeben würde. Die zusätzlichen
Entgeltpunkte entfallen zu gleichen Teilen auf die begrenzt zu bewertenden
Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1957.
(5) Bei
der Gesamtleistungsbewertung werden bei Beginn der Rente vor dem 1. Januar
1997 und gewöhnlichem Aufenthalt des Versicherten am 18. Mai 1990
|
1. |
im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet oder |
|
2. |
im Ausland und
unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland ohne das Beitrittsgebiet |
jedem Kalendermonat
an beitragsfreier Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr.
6 auf Antrag mindestens Entgeltpunkte nach Satz 2 zugrunde gelegt, wenn
der Versicherte nach dem 1. Dezember 1926 geboren ist, mindestens 48 Kalendermonate
solcher Ersatzzeiten zurückgelegt hat und diese Ersatzzeit bei Beginn
der Rente im Dezember 1991 nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht
anrechenbar gewesen wäre. Der Mindestwert an Entgeltpunkten beträgt
ein Hundertstel der Werteinheiten, die sich als Wert für beitragsfreie
Ersatzzeiten vor dem 1. Januar 1965 nach dem im Dezember 1991 geltenden
Recht ergeben hätte; Werteinheiten der knappschaftlichen Rentenversicherung
sind zuvor mit 1,0106 zu vervielfältigen.
§
263 a
Gesamtleistungsbewertung
für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten
mit Entgeltpunkten
(Ost)
Nach
der Gesamtleistungsbewertung ermittelte Entgeltpunkte für beitragsfreie
Zeiten und der Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten
werden in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt,
in dem die für die Ermittlung des Gesamtleistungswerts zugrunde gelegten
Entgeltpunkte (Ost) zu allen zugrunde gelegten Entgeltpunkten stehen. Dabei
ist für Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten §
254 d entsprechend anzuwenden.
§
264
Zuschläge
oder Abschläge bei Versorgungsausgleich
Sind
für Rentenanwartschaften Werteinheiten ermittelt worden, ergeben je
100 Werteinheiten einen Entgeltpunkt. Werteinheiten der knappschaftlichen
Rentenversicherung sind zuvor mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage der
knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 1991 zu vervielfältigen
und durch die allgemeine Bemessungsgrundlage der Rentenversicherung der
Arbeiter und der Angestellten für dasselbe Jahr zu teilen.
§
264 a
Zuschläge
oder Abschläge bei Versorgungsausgleich im Beitrittsgebiet
(1) Ein
zugunsten oder zu Lasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich
wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) berücksichtigt,
soweit das Familiengericht die Umrechnung des Monatsbetrags der übertragenen
oder begründeten Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) angeordnet
hat.
(2) Die
Entgeltpunkte (Ost) werden in der Weise ermittelt, daß der Monatsbetrag
der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert (Ost) mit seinem
Wert bei Ende der Ehezeit geteilt wird. Liegt der Berechnung des Monatsbetrags
der Rentenanwartschaft ein Angleichungsfaktor (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz)
zugrunde, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der
Ehezeit auf Anordnung des Familiengerichts vor der Durchführung der
Teilung nach Satz 1 mit dem Angleichungsfaktor zu vervielfältigen.
(3) Die
Entgeltpunkte (Ost) treten bei der Anwendung der Vorschriften über
den Versorgungsausgleich an die Stelle von Entgeltpunkten.
§
264 b
Zuschlag
bei Waisenrenten
Der Zuschlag
bei Waisenrenten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn
der Rente des verstorbenen Versicherten ausschließlich Entgeltpunkte
(Ost) zugrunde liegen.
[ab 1.1.2001
§ 264
c
Zugangsfaktor
(1) Beginnt
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Rente wegen
Todes vor dem 1. Januar 2004, ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors
anstelle der Vollendung des 60. Lebensjahres die Vollendung des in Anlage
23 angegebenen Lebensalters maßgebend.
(2) Bei
Renten für Bergleute, die nach dem 31. Dezember 2000 beginnen, ist
als niedrigstes Lebensalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors
die Vollendung des 61. Lebensjahres zugrunde zu legen.]
§
265
Knappschaftliche
Besonderheiten
(1) Für
Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung, die für Arbeiter
in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und für Angestellte in der Zeit vom
1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt worden sind, werden für
jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(2) Für
Zeiten, in denen Versicherte eine Bergmannsprämie vor dem 1. Januar
1992 bezogen haben, wird die der Ermittlung von Entgeltpunkten zugrunde
zu legende Beitragsbemessungsgrundlage für jedes volle Kalenderjahr
des Bezugs der Bergmannsprämie um das 200fache der Bergmannsprämie
und für jeden Kalendermonat um ein Zwölftel dieses Jahresbetrags
erhöht. [ab 1.1.2001 Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrundlage
um gezahlte Bergmannsprämie gilt nicht für die Berechnung einer
Rente für Bergleute.]
(3) Bei
Kalendermonaten mit Beitragszeiten der Rentenversicherung der Arbeiter
und der Angestellten, die beitragsgeminderte Zeiten sind, weil sie auch
mit Ersatzzeiten belegt sind, die der knappschaftlichen Rentenversicherung
zugeordnet sind, werden für die Ermittlung des Wertes für beitragsgeminderte
Zeiten die Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten zuvor mit 0,75 vervielfältigt.
(4) Bei
Kalendermonaten mit Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung,
die beitragsgeminderte Zeiten sind, weil sie auch mit Ersatzzeiten belegt
sind, die der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zugeordnet
sind, werden für die Ermittlung des Wertes für beitragsgeminderte
Zeiten die ohne Anwendung des § 84 Abs. 1 ermittelten Entgeltpunkte
für diese Beitragszeiten zuvor mit 1,3333 vervielfältigt.
(5) Für
die Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunkte des Leistungszuschlags
für ständige Arbeiten unter Tage werden auch Zeiten berücksichtigt,
in denen Versicherte vor dem 1. Januar 1968 unter Tage beschäftigt
waren, wobei für je drei volle Kalendermonate mit anderen als Hauerarbeiten
je zwei Kalendermonate angerechnet werden. [ab 1.1.2001 Für die Ermittlung
der zusätzlichen Entgeltpunkte des Leistungszuschlags für ständige
Arbeiten unter Tage werden nicht Zeiten berücksichtigt, in denen eine
Rente wegen Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
bezogen worden ist.
(6) Grundlage
für die Ermittlung des Monatsbetrags einer Rente für Bergleute
sind nur die persönlichen Entgeltpunkte, die auf die knappschaftliche
Rentenversicherung entfallen.
(7) §
88 Abs. 1 Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine
Rente für Bergleute vorausgegangen ist.]
§
265 a
Knappschaftliche
Besonderheiten bei rentenrechtlichen Zeiten
im Beitrittsgebiet
(1) Entgeltpunkte
aus dem Leistungszuschlag werden in dem Verhältnis als Entgeltpunkte
(Ost) berücksichtigt, in dem die Kalendermonate mit ständigen
Arbeiten unter Tage, die gleichzeitig Beitragszeiten mit Entgeltpunkten
(Ost) sind, zu allen Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter
Tage stehen.
(2) Sind
Zuschläge oder Abschläge bei Versorgungsausgleich in Entgeltpunkten
(Ost) zu berücksichtigen (§ 264 a), wird bei der Umrechnung von
Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) der Monatsbetrag der Anwartschaften
für den geschiedenen Ehegatten, für den die knappschaftliche
Rentenversicherung die Versicherung durchführt, durch das 1,3333fache
des aktuellen Rentenwerts (Ost) geteilt.
§
265 b
Vorläufige
Berechnung von Entgeltpunkten (Ost)
bei Hinterbliebenenrenten
Die Träger
der Rentenversicherung sind berechtigt, bei der Berechnung von Hinterbliebenenrenten
vorläufig persönliche Entgeltpunkte für 35 Jahre mit jeweils
0,75 Entgeltpunkten zugrunde zu legen, wenn Berechtigte bereits vor dem
1. Januar 1992 einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach den Vorschriften
des Beitrittsgebiets gehabt haben. Die Rente ist zu einem späteren
Zeitpunkt nach den übrigen Vorschriften dieses Buches zu ermitteln.
Der Anspruch des Berechtigten hierauf besteht nicht vor dem 1. Januar 1994.
[1.1.2000-31.12.2000
265 c
Mehrere Rentenansprüche
Besteht
für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Renten aus eigener Versicherung,
wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist
folgende Rangfolge maßgebend:
| 1. |
Regelaltersrente, |
| 2. |
Altersrente für langjährige
Versicherte, |
| 3. |
Altersrente für Schwerbehinderte,
Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige, |
| 4. |
Altersrente für langjährig
unter Tage beschäftigte Bergleute, |
| 5. |
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder
nach Altersteilzeitarbeit, |
| 6. |
Altersrente für Frauen, |
| 7. |
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, |
| 8. |
Erziehungsrente, |
| 9. |
Rente wegen Berufsunfähigkeit, |
| 10. |
Rente für Bergleute.] |
[ab 1.1.2001
§
265 c
Mehrere Rentenansprüche
Besteht
für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Renten aus eigener Versicherung,
wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist
folgende Rangfolge maßgebend:
|
1. |
Regelaltersrente, |
|
2. |
Altersrente
für langjährig Versicherte, |
|
3. |
Altersrente
für Schwerbehinderte, |
|
4. |
Altersrente
für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, |
|
5. |
Altersrente
wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, |
|
6. |
Altersrente
für Frauen, |
|
7. |
Rente
wegen voller Erwerbsminderung, |
|
8. |
Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung, |
|
9. |
Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit, |
|
10. |
Erziehungsrente, |
|
11. |
Rente
wegen Berufsunfähigkeit |
|
12. |
Rente
für Bergleute.] |
§ 266
Erhöhung
des Grenzbetrags
Bestand
am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente
aus der Unfallversicherung, ist Grenzbetrag für diese und eine sich
unmittelbar anschließende Rente mindestens der sich nach den §§
311 und 312 ergebende, um die Beträge nach § 93 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe a geminderte Betrag.
§
267
Rente und
Leistungen aus der Unfallversicherung
[ab 1.1.2001
(1)]
Bei der Ermittlung
der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleibt bei der Rente
aus der Unfallversicherung auch die Kinderzulage unberücksichtigt.
[ab 1.1.2001
(2) Bei
der Anwendung von § 93 Abs. 3 Satz 1 beträgt bei einer Rente
für Bergleute der Faktor 0,4.
[ab 1.1.2001
§ 267
a
Rente für
Bergleute und Hinzuverdienst
(1) Renten
für Bergleute werden nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze
nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn
das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder
selbständigen Tätigkeit im Monat die in Absatz 2 genannten Beträge
nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils
einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im
Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Dem Arbeitsentgelt
aus einer Beschäftigung steht der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich.
Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus mehreren Beschäftigungen und
selbständigen Tätigkeiten werden zusammengerechnet. Nicht als
Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das
|
1. |
eine
Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn es das dem
Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des §
37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder |
|
2. |
ein
Behinderter von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nr. 2 genannten
Einrichtung erhält. |
(2) Die
Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Rente für Bergleute
|
1. |
in
Höhe von einem Drittel das 38,8fache |
|
2. |
in
Höhe von zwei Dritteln das 31,1fache, |
|
3. |
in
voller Höhe das 23,3fache |
des aktuellen
Rentenwerts, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§
66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der
im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der
Voraussetzungen nach § 239 a Abs. 3, mindestens mit 1,5 Entgeltpunkten.
(3) Bei
der Feststellung eines Hinzuverdienstes stehen dem Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen gleich der Bezug von
|
1. |
Krankengeld, |
|
|
a) |
das aufgrund
einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente
eingetreten ist, oder |
|
|
b) |
das aufgrund
einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der
Rente begonnen worden ist |
|
2. |
Versorgungskrankengeld, |
|
|
a) |
das aufgrund
einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente
eingetreten ist, oder |
|
|
b) |
das während
einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem
ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
zugrunde liegt, |
|
3. |
Übergangsgeld, |
|
|
a) |
dem ein nach
Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde
liegt oder |
|
|
b) |
das aus der
gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird, und |
|
4. |
den
weiteren in § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches genannten
Sozialleistungen. |
Als Hinzuverdienst
ist das der Sozialleistung zugrundeliegende monatliche Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Satz 1 ist auch für eine
Sozialleistung anzuwenden, die aus Gründen ruht, die nicht in dem
Rentenbezug liegen. Absatz 1 Satz 4 ist nicht für geringfügiges
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen anzuwenden, soweit dieses auf die
sonstige Sozialleistung angerechnet wird.
(4) Absatz
3 wird auch angewendet für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit
Sitz im Ausland.]
Siebter
Unterabschnitt
Beginn von
Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene
Ehegatten
§ 268
Beginn von
Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977
geschiedene
Ehegatten
Witwenrenten
und Witwerrenten aus der Rentenanwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977
geschiedenen Ehegatten werden vom Ablauf des Kalendermonats an geleistet,
in dem die Rente beantragt wird.
Achter
Unterabschnitt
Zusatzleistungen
§ 269
Steigerungsbeträge
(1) Für
Beiträge der Höherversicherung und für Beiträge nach
§ 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 werden zusätzlich zum Monatsbetrag
einer Rente Steigerungsbeträge geleistet. Diese betragen bei einer
Rente aus eigener Versicherung bei Zahlung des Beitrags im Alter
| |
bis zu 30 Jahren |
1,6667 vom
Hundert, |
| |
von 31 bis
35 Jahren |
1,5 vom Hundert, |
| |
von 36 bis
40 Jahren |
1,3333 vom
Hundert, |
| |
von 41 bis
45 Jahren |
1,1667 vom
Hundert, |
| |
von 46 bis
50 Jahren |
1,0 vom Hundert, |
| |
von 51 bis
55 Jahren |
0,9167 vom
Hundert, |
| |
von 56 und
mehr Jahren |
0,8333 vom
Hundert, |
des Nennwerts
des Beitrags, bei einer Hinterbliebenenrente vervielfältigt mit dem
für die Rente maßgebenden Rentenartfaktor der Rentenversicherung
der Arbeiter und der Angestellten. Das Alter des Versicherten bestimmt
sich nach dem Unterschied zwischen dem Kalenderjahr der Beitragszahlung
und dem Geburtsjahr des Versicherten. Für Beiträge, die für
Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und für Angestellte in der
Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt worden sind,
werden Steigerungsbeträge nicht geleistet.
(2) Werden
auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten Ansprüche
infolge Auflösung der letzten Ehe angerechnet, werden hierauf auch
die zu einer Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten geleisteten
Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung angerechnet.
Werden zu einer Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten
Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung gezahlt,
werden hierauf auch Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe
angerechnet, soweit sie noch nicht auf die Witwenrente oder Witwerrente
nach dem vorletzten Ehegatten angerechnet worden sind.
(3) Werden
Witwenrenten oder Witwerrenten auf mehrere Berechtigte aufgeteilt, werden
im gleichen Verhältnis auch hierzu gezahlte Steigerungsbeträge
aus Beiträgen der Höherversicherung aufgeteilt.
(4) Werden
Witwenrenten oder Witwerrenten bei Wiederheirat des Berechtigten abgefunden,
werden auch die hierzu gezahlten Steigerungsbeträge aus Beiträgen
der Höherversicherung abgefunden.
§
270
Kinderzuschuß
(1) Berechtigten,
die vor dem 1. Januar 1992 für ein Kind Anspruch auf einen Kinderzuschuß
hatten, wird zu einer Rente aus eigener Versicherung der Kinderzuschuß
für dieses Kind in der zuletzt gezahlten Höhe geleistet. Dies
gilt nicht, solange dem über 18 Jahre alten Kind
|
1. |
eine
Ausbildungsvergütung von wenigstens 750 Deutsche Mark monatlich zusteht
oder |
|
2. |
.
mit Rücksicht auf die Ausbildung Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld
von wenigstens 610 Deutsche Mark monatlich zusteht oder nur deswegen nicht
zusteht, weil es über anrechnungsfähiges Einkommen verfügt. |
Außer
Ansatz bleiben Ehegatten- und Kinderzuschläge und einmalige Zuwendungen
sowie vermögenswirksame Leistungen, die dem Auszubildenden über
die geschuldete Ausbildungsvergütung hinaus zustehen, soweit sie den
nach dem jeweils geltenden Vermögensbildungsgesetz begünstigten
Höchstbetrag nicht übersteigen.
(2) Der
Kinderzuschuß fällt weg, wenn
|
1. |
das
Kind in seiner Person die Anspruchsvoraussetzungen für eine Waisenrente
nicht mehr erfüllt, |
|
2. |
für
das Kind eine Kinderzulage aus der Unfallversicherung geleistet wird, |
|
3. |
für
das Kind Anspruch auf Waisenrente entsteht, |
|
4. |
Berechtigte
wegen der Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft versicherungsfrei
werden und ihr Arbeitsentgelt Beträge mit Rücksicht auf das Kind
enthält oder sie eine Versorgung mit entsprechenden Beträgen
erhalten oder |
|
5. |
Berechtigte
Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung werden und
Leistungen hieraus erhalten, in denen Beträge mit Rücksicht auf
das Kind enthalten sind. |
(3) Bei
mehreren Berechtigten wird der Kinderzuschuß für ein Kind nur
dem geleistet, der das Kind überwiegend unterhält.
§
270 a
Rentenauskunft
Versicherte,
die Beitragszeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 zurückgelegt
haben, erhalten in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1999 auf
Antrag Rentenauskünfte, wenn sie das 59. Lebensjahr vollendet haben.
Satz 1 gilt nicht für die Auskunft nach § 109 Abs. 1 Satz 3.
Die Rentenauskünfte können auch von Amts wegen erteilt werden.
Neunter
Unterabschnitt
Leistungen an
Berechtigte im Ausland
§ 271
Höhe
der Rente
Bundesgebiets-Beitragszeiten
sind auch Zeiten, für die nach den vor dem 9. Mai 1945 geltenden Reichsversicherungsgesetzen
|
1. |
Pflichtbeiträge
für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit
im Inland oder |
|
2. |
freiwillige
Beiträge für die Zeit des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland
oder außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze |
gezahlt worden
sind. Kindererziehungszeiten sind Bundesgebiets-Beitragszeiten, wenn die
Erziehung des Kindes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist.
§
272
Besonderheiten
für berechtigte Deutsche
(1) Die
persönlichen Entgeltpunkte von berechtigten Deutschen, die vor dem
19. Mai 1950 geboren sind und vor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Ausland genommen haben, werden zusätzlich ermittelt
aus
|
1. |
Entgeltpunkten
für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, begrenzt auf die Höhe
der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten, |
|
2. |
dem
Leistungszuschlag für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, begrenzt
auf die Höhe des Leistungszuschlags für Bundesgebiets-Beitragszeiten, |
|
3. |
dem
Abschlag an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich,
der auf Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz entfällt, in dem
Verhältnis, in dem die nach Nummer 1 begrenzten Entgeltpunkte für
Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu allen Entgeltpunkten für
diese Zeiten stehen und |
|
4. |
dem
Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten aus Beitragszeiten
nach dem Fremdrentengesetz in dem sich nach Nummer 3 ergebenden Verhältnis. |
(2) Entgeltpunkte
für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, die nach Absatz 1 aufgrund
von Entgeltpunkten (Ost) zusätzlich zu berücksichtigen sind,
gelten als Entgeltpunkte (Ost).
(3) Zu
den Entgeltpunkten von Berechtigten im Sinne von Absatz 1, die auf die
Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten begrenzt
zu berücksichtigen sind, gehören auch Reichsgebiets-Beitragszeiten.
Bei der Ermittlung von Entgeltpunkten aus einem Leistungszuschlag, aus
einem Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich und für
den Zuschlag bei einer Waisenrente sind Reichsgebiets-Beitragszeiten wie
Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu berücksichtigen.
[ab 1.1.2001
§ 272
a
Rente für
Bergleute
Berechtigte
erhalten eine Rente für Bergleute nur, wenn sie auf diese Rente bereits
für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im
Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.]
Zehnter
Unterabschnitt
Organisation,
Datenverarbeitung und Datenschutz
Erster Titel
Organisation
§ 273
Zuständigkeit
der Bundesknappschaft
(1) Für
Beschäftigte ist die Bundesknappschaft auch zuständig, wenn die
Versicherten aufgrund der Beschäftigung in einem nichtknappschaftlichen
Betrieb bereits vor dem 1. Januar 1992 bei der Bundesknappschaft versichert
waren, solange diese Beschäftigung andauert. Werden Beschäftigte
in einem Betrieb oder Betriebsteil, für dessen Beschäftigte die
Bundesknappschaft bereits vor dem 1. Januar 1992 zuständig war, infolge
einer Verschmelzung, Umwandlung oder einer sonstigen Maßnahme innerhalb
von 18 Kalendermonaten nach dieser Maßnahme in einem anderen Betrieb
oder Betriebsteil des Unternehmens tätig, bleibt die Bundesknappschaft
für die Dauer dieser Beschäftigung zuständig.
(2) Für
Versicherte, die
|
1. |
bis
zum 31. Dezember 1955 von dem Recht der Selbstversicherung oder |
|
2. |
bis
zum 31. Dezember 1967 von dem Recht der Weiterversicherung |
in der knappschaftlichen
Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben, ist die Bundesknappschaft für
die freiwillige Versicherung zuständig.
§
273 a
Zuständigkeit
in Zweifelsfällen
Ob im
Beitrittsgebiet ein Betrieb knappschaftlich ist, einem knappschaftlichen
Betrieb gleichgestellt ist oder die Zuständigkeit der Bundesknappschaft
für Arbeitnehmer außerhalb von knappschaftlichen Betrieben,
die denen in knappschaftlichen Betrieben gleichgestellt sind, gegeben ist,
entscheidet in Zweifelsfällen das Bundesversicherungsamt.
§
273 b
Zuständigkeit
der Bahnversicherungsanstalt
Für
Beschäftigte, die am 31. Dezember 1993 nach § 3 der Satzung der
Bundesbahn-Versicherungsanstalt bei diesem Versicherungsträger versichert
waren und nicht zu dem Personenkreis gehören, für den die Bahnversicherungsanstalt
nach § 128 Satz 1 Nr. 2 zuständig ist, bleibt die Bahnversicherungsanstalt
zuständig, solange die Beschäftigung andauert.
§
274
Besonderheiten
bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen
Die Bundesknappschaft
führt die freiwillige Versicherung für Personen, die bis zum
31. Dezember 1967 vom Recht der Selbstversicherung oder der Weiterversicherung
in der knappschaftlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben, nach
den besonderen Vorschriften der knappschaftlichen Rentenversicherung durch.
§
274 a
Zuständigkeit
für selbständig Tätige im Beitrittsgebiet
Für selbständig
Tätige, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig
waren und nach § 229 a versicherungspflichtig sind, sind
|
1. |
die
Landesversicherungsanstalten, wenn die Versicherten eine Tätigkeit
überwiegend körperlicher Art ausüben, |
|
2. |
die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, wenn die Versicherten
eine Tätigkeit überwiegend geistiger Art ausüben, |
zuständig.
Zweiter
Titel
Datenverarbeitung
und Datenschutz
§ 274
b
Versicherungskonto
(1) Die
Verpflichtung der Träger der Rentenversicherung zur Übersendung
von Versicherungsverläufen und zur Kontenklärung wird bis zum
31. Dezember 1996 ausgesetzt.
(2) Ansprüche
der Versicherten auf Übersendung von Versicherungsverläufen und
auf Kontenklärung, die in der Zeit bis zum 31. Dezember 1996 entstehen,
ruhen für einen Zeitraum von vier Jahren, gerechnet von der Entstehung
des Anspruchs an.
(3) Die
Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Übersendung von Versicherungsverläufen
und die Kontenklärung im Rahmen eines Rentenauskunftsverfahrens, Rentenantragsverfahrens
oder eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich.
Elfter
Unterabschnitt
Finanzierung
Erster Titel
Sozialbeirat
§ 275
aufgehoben
Zweiter Titel
Beiträge
§ 275
a
Beitragsbemessungsgrenzen
im Beitrittsgebiet
Die Beitragsbemessungsgrenzen
(Ost) in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie
in der knappschaftlichen Rentenversicherung verändern sich zum 1.
Januar eines jeden Kalenderjahres auf die Werte, die sich ergeben, wenn
die für dieses Kalenderjahr jeweils geltenden Werte der Anlage 2 durch
den für dieses Kalenderjahr bestimmten vorläufigen Wert der Anlage
10 geteilt werden. Dabei ist von den ungerundeten Beträgen auszugehen,
aus denen die Beitragsbemessungsgrenzen errechnet wurden. Die Beitragsbemessungsgrenzen
(Ost) sind für das Jahr, für das sie bestimmt werden, auf das
nächsthöhere Vielfache von 1.200 aufzurunden.
§
275 b
Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Beitragsbemessungsgrenzen in Ergänzung der Anlage 2 a festzusetzen.
§
276
Beitragspflichtige
Einnahmen sonstiger Versicherter
(1) Bei
Versicherungspflicht wegen des Bezugs einer Sozialleistung sind in der
Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1994 beitragspflichtige Einnahmen
die gezahlten Sozialleistungen.
(2) Bei
Versicherungspflicht für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation
ohne Anspruch auf Krankengeld sind in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum
31. Dezember 1994 70 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat
versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens als beitragspflichtige
Einnahmen zugrunde zu legen.
§
277
Beitragsrecht
bei Nachversicherung
Die Durchführung
der Nachversicherung von Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer
nachversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind oder
ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und bis zum 31. Dezember 1991
nicht nachversichert worden sind, richtet sich nach den vom 1. Januar 1992
an geltenden Vorschriften, soweit nicht nach Vorschriften außerhalb
dieses Buches anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung
eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist.
Eine erteilte Aufschubbescheinigung bleibt wirksam, es sei denn, daß
nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften Gründe für
einen Aufschub der Beitragszahlung nicht mehr gegeben sind. Die Beiträge
für die Nachversicherung sind in den Fällen des Satzes 1 nicht
nach § 181 Abs. 4 zu erhöhen, wenn die Zahlung bis zum 31. März
1992 erfolgt.
§
277 a
Durchführung
der Nachversicherung im Beitrittsgebiet
(1) Bei
der Durchführung der Nachversicherung von Personen, die eine nachversicherungspflichtige
Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeübt haben, ist die Beitragsbemessungsgrundlage
für die Berechnung der Beiträge für Zeiten im Beitrittsgebiet
vor dem 1. Januar 1992 mit den entsprechenden Werten der Anlage 10 und
mit dem Verhältniswert zu vervielfältigen, in dem im Zeitpunkt
der Zahlung die Bezugsgröße (Ost) zur Bezugsgröße
steht; die Beitragsbemessungsgrundlage ist nur bis zu einem Betrag zu berücksichtigen,
der dem durch die entsprechenden Werte der Anlage 10 geteilten Betrag der
jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter
und Angestellten entspricht. § 181 Abs. 4 und § 277 Satz 3 bleiben
unberührt. Für Personen, die nach § 233 a Abs. 1 Satz 2
als nachversichert gelten, erfolgt anstelle einer Zahlung von Beiträgen
für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der
Nachversicherung; der Durchführung der Nachversicherung und der Erstattung
werden die bisherigen Vorschriften, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
außerhalb des Beitrittsgebiets anzuwenden sind, fiktiv zugrunde gelegt.
(2) Für
Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare und andere Mitarbeiter von Religionsgesellschaften
im Beitrittsgebiet, die nach § 233 a Abs. 3 als nachversichert gelten,
gilt die Nachversicherung mit den Entgelten als durchgeführt, für
die Beiträge nachgezahlt worden sind. Die Religionsgesellschaften
haben den Nachversicherten die jeweiligen Entgelte zu bescheinigen.
(3) Für
Diakonissen und Mitglieder geistlicher Genossenschaften im Beitrittsgebiet,
die nach § 233 a Abs. 4 nachversichert werden, ist Beitragsbemessungsgrundlage
für Zeiten
|
1. |
bis
zum 31. Mai 1958 ein monatliches Arbeitsentgelt von 270 Deutsche Mark, |
|
2. |
vom
1. Juni 1958 bis 30. Juni 1967 ein monatliches Arbeitsentgelt von 340 Deutsche
Mark, |
|
3. |
vom
1. Juli 1967 bis 28. Februar 1971 ein monatliches Arbeitsentgelt von 420
Deutsche Mark, |
|
4. |
vom
1. März 1971 bis 30. September 1976 ein monatliches Arbeitsentgelt
von 470 Deutsche Mark und |
|
5. |
vom
1. Oktober 1976 bis 31. Dezember 1984 ein monatliches Arbeitsentgelt von
520 Deutsche Mark. |
Die Beitragsbemessungsgrundlage
ist für die Berechnung der Beiträge mit den entsprechenden Werten
der Anlage 10 und mit dem Verhältniswert zu vervielfältigen,
in dem im Zeitpunkt der Zahlung die Bezugsgröße (Ost) zur Bezugsgröße
steht. § 181 Abs. 4 und § 277 Satz 3 bleiben unberührt.
§
278
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
für die Nachversicherung
(1) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
ist für Zeiten
|
1. |
bis
zum 31. Dezember 1956 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark, |
|
2. |
vom
1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1976 ein monatliches Arbeitsentgelt
in Höhe von 20 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten. |
(2) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
für Ausbildungszeiten ist
|
1. |
bis
zum 31. Dezember 1967 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark, |
|
2. |
vom
1. Januar 1968 bis zum 31. Dezember 1976 ein monatliches Arbeitsentgelt
in Höhe von zehn vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten. |
(3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung ist der Teil des sich
aus Absatz 1 ergebenden Betrages, der dem Verhältnis der ermäßigten
zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
§
278 a
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet
(1) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
ist für Zeiten im Beitrittsgebiet
|
1. |
bis
zum 31. Dezember 1956 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark,
das durch den jeweiligen Wert der Anlage 10 zu teilen ist, |
|
2. |
vom
1. Januar 1957 bis zum 30. Juni 1990 ein monatliches Arbeitsentgelt in
Höhe von 20 vom Hundert der durch den Wert der Anlage 10 geteilten
jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter
und der Angestellten, |
|
3. |
vom
1. Juli 1990 an ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 40 vom
Hundert der jeweiligen Bezugsgröße (Ost). |
(2) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
für Ausbildungszeiten im Beitrittsgebiet ist
|
1. |
bis
zum 31. Dezember 1967 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark,
das durch den jeweiligen Wert der Anlage 10 zu teilen ist, |
|
2. |
vom
1. Januar 1968 bis zum 30. Juni 1990 ein monatliches Arbeitsentgelt in
Höhe von 10 vom Hundert der durch den Wert der Anlage 10 geteilten
jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter
und der Angestellten, |
|
3. |
vom
1. Juli 1990 an ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom
Hundert der jeweiligen Bezugsgröße (Ost). |
(3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung ist der Teil des sich
aus Absatz 1 ergebenden Betrages, der dem Verhältnis der ermäßigten
zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
§
279
Beitragspflichtige
Einnahmen bei Hebammen und Handwerkern
(1) Beitragspflichtige
Einnahmen bei selbständig tätigen Hebammen mit Niederlassungserlaubnis
sind mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgröße.
(2) Beitragspflichtige
Einnahmen bei selbständig tätigen Handwerkern, die in ihrem Gewerbebetrieb
mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten
Grades keine wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtigen Personen
beschäftigen (Alleinhandwerker) und die im Jahre 1991 von der Möglichkeit
Gebrauch gemacht haben, Pflichtbeiträge für weniger als zwölf
Monate zu zahlen, sind für Zeiten, die sich ununterbrochen anschließen,
mindestens 50 vom Hundert der Bezugsgröße. Für Alleinhandwerker,
die im Jahre 1991 für jeden Monat Beiträge von einem niedrigeren
Arbeitseinkommen als dem Durchschnittsentgelt gezahlt haben, sind beitragspflichtige
Einnahmen für Zeiten, die sich ununterbrochen anschließen und
in denen die im letzten Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Jahreseinkünfte
aus Gewerbebetrieb vor Abzug der Sonderausgaben und Freibeträge weniger
als 50 vom Hundert der Bezugsgröße betragen, mindestens 40 vom
Hundert der Bezugsgröße. Abweichend von Satz 2 sind beitragspflichtige
Einnahmen für Alleinhandwerker, die auch die Voraussetzungen von Satz
1 erfüllen, mindestens 20 vom Hundert der Bezugsgröße.
Die Regelungen in den Sätzen 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn dies
bis zum 30. Juni 1992 beantragt wird.
§
279 a
Beitragspflichtige
Einnahmen mitarbeitender Ehegatten im Beitrittsgebiet
Beitragspflichtige
Einnahmen bei im Beitrittsgebiet mitarbeitenden Ehegatten sind die Einnahmen
aus der Tätigkeit.
§
279 b
Beitragsbemessungsgrundlage
für freiwillig Versicherte
Beitragsbemessungsgrundlage
für freiwillig Versicherte, die Beiträge zur Aufrechterhaltung
des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zahlen
und
|
1. |
ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben sowie |
|
2. |
vor
dem 19. Mai 1990 im Beitrittsgebiet in den letzten 12 Kalendermonaten Beiträge
zur Rentenversicherung gezahlt haben, |
ist ein Siebtel
der Bezugsgröße (Ost). Im übrigen gilt die Beitragsbemessungsgrundlage
des § 161 Abs. 2. § 228 a gilt nicht.
§
279 c
Beitragstragung
im Beitrittsgebiet
(1) Soweit
Vorschriften dieses Buches bei der Beitragstragung an den Betrag von 750
Deutsche Mark anknüpfen, ist dieser Betrag für das Beitrittsgebiet
in dem Verhältnis zu mindern, in dem die Bezugsgröße (Ost)
zu der Bezugsgröße steht. Der Betrag ist auf volle zehn Deutsche
Mark aufzurunden. Besteht eine Beschäftigung innerhalb desselben Zeitraums
im Beitrittsgebiet und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das
Beitrittsgebiet, sind die Beschäftigungen zusammenzurechnen. Für
die Beitragstragung ist die für den jeweiligen Beschäftigungsort
maßgebende Grenze anzuwenden.
(2) Die
Beiträge werden bei Bezug von Vorruhestandsgeld nach den Vorschriften
für das Beitrittsgebiet von der zahlenden Stelle allein getragen.
(3) Die
Beiträge werden bei mitarbeitenden Ehegatten von diesen und den selbständig
Tätigen je zur Hälfte getragen.
§
279 d
Beitragszahlung
im Beitrittsgebiet
Für
die Zahlung der Beiträge von mitarbeitenden Ehegatten gelten die Vorschriften
über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Für die Beitragszahlung
gelten die selbständig Tätigen als Arbeitgeber.
§
279 e
Beitragszahlung
von Pflegepersonen
(1) Freiwillige
Beiträge von Pflegepersonen für Zeiten der in der Zeit vom 1.
Januar 1992 bis zum 31. März 1995 ausgeübten nicht erwerbsmäßigen
häuslichen Pflege im Inland gelten auf Antrag als Pflichtbeiträge,
wenn
|
1. |
der
Pflegebedürftige nicht nur vorübergehend so hilflos ist, daß
er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang
fremder Hilfe bedarf, und |
|
2. |
für
die Pflege regelmäßig wöchentlich mindestens zehn Stunden
aufgewendet werden. |
(2) Versicherte,
die wegen der in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995
ausgeübten Pflege eine in ihrem zeitlichen Umfang eingeschränkte
Beschäftigung ausüben, können auf Antrag für jeden
Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem Doppelten
dieses Arbeitsentgelts, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze,
Pflichtbeiträge zahlen, wenn im übrigen die Voraussetzungen nach
Absatz 1 vorliegen. Versicherte, die nachweisen, daß sie ohne ihre
in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 ausgeübte
Pflegetätigkeit ein Arbeitsentgelt erzielt hätten, das das Doppelte
des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts übersteigt, können
auf Antrag unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze Pflichtbeiträge
bis zu diesem Betrag zahlen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn bei
Bezug von Sozialleistungen Beiträge gezahlt werden.
(3) Eine
Unterbrechung der Pflegetätigkeit wegen eines Erholungsurlaubs, wegen
einer Krankheit oder wegen einer anderweitigen Verhinderung von längstens
einem Kalendermonat im Kalenderjahr steht der Anwendung der Absätze
1 oder 2 nicht entgegen.
(4) Wird
der Antrag nach dem 31. März 1995 und nach Ablauf von drei Kalendermonaten
nach Aufnahme der Pflegetätigkeit gestellt, sind die Absätze
1 und 2 nicht mehr anzuwenden.
§
279 f
Feststellung
der für Kindererziehungszeiten zu zahlenden Beiträge
(1) Bis zur Einführung einer individuellen Beitragszahlung des Bundes
für die Kindererziehung zahlt der Bund zur pauschalen Abgeltung für
die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten an die Rentenversicherung
der Arbeiter und der Angestellten für das Jahr 1999 einen Betrag in
Höhe von 13,6 Milliarden Deutsche Mark und für das Jahr 2000
einen Betrag in Höhe von 22,4 Milliarden Deutsche Mark. Für die
Kalenderjahre nach 2000 verändert sich die Beitragszahlung für
Kindererziehungszeiten an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis,
| 1. |
in dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich
beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden
Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht, |
| 2. |
in dem bei Veränderungen des Beitragssatzes
der Beitragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird, zum Beitragssatz
des laufenden Kalenderjahres steht, |
| 3. |
in dem die Anzahl der dreijährigen im vorvergangenen
Kalenderjahr zur entsprechenden Anzahl der dreijährigen in dem dem
vorvergangenen vorausgehenden Kalenderjahr steht. |
(2) Bei der Bestimmung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich
beschäftigten Arbeitnehmer sind für das vergangene Kalenderjahr
die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn eines Kalenderjahres vorliegenden
Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung
der bisherigen Veränderungsrate verwendeten Daten der Volkswirtschaftlichen
Gesamtrechnung zugrunde zu legen. Bei der Anzahl der dreijährigen
in einem Kalenderjahr sind die für das jeweilige Kalenderjahr zum
Jahresende vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes zugrunde zu
legen.
(3) Die Beitragszahlung erfolgt in gleichen Monatsraten. Die Zahlung der
Monatsrate wird in dem Monat fällig, für den sie bestimmt ist.
§
279 g
Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung
hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Betrag zu
bestimmen, der vom Bund nach dem Jahr 2000 für Kindererziehungszeiten
an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zu zahlen ist.
§
280
Höherversicherung
für Zeiten vor 1998
Beiträge
für Zeiten vor 1998 sind zur Höherversicherung gezahlt, wenn
sie als solche bezeichnet sind.
§
281
Nachversicherung
Sind
für den Nachversicherungszeitraum bereits freiwillige Beiträge
vor dem 1. Januar 1992 gezahlt worden, werden diese Beiträge nicht
erstattet. Sie gelten als Beiträge zur Höherversicherung.
§
281 a
Zahlung von
Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet
(1) Im
Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden,
um
|
1. |
Rentenanwartschaften,
die durch einen Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) gemindert worden sind,
ganz oder teilweise wieder aufzufüllen, |
|
2. |
aufgrund
einer Entscheidung des Familiengerichts Rentenanwartschaften zum Ausgleich
angleichungsdynamischer Anrechte (§ 1 Abs. 2 Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz)
in Entgeltpunkten (Ost) zu begründen, |
|
3. |
die
Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften
in Entgeltpunkten (Ost) zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten
abzulösen (§ 225 Abs. 2, § 264 a). |
(2) Für
die Zahlung von Beiträgen werden die Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte
(Ost) umgerechnet. Die Entgeltpunkte (Ost) werden in der Weise ermittelt,
daß der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen
Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit geteilt wird.
(3) Für
je einen Entgeltpunkt (Ost) ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt,
wenn der im Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das
für das Kalenderjahr der Beitragszahlung zugrunde zu legende Durchschnittsentgelt
im Beitrittsgebiet angewendet wird. Als Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet
ist das durch den vorläufigen Wert der Anlage 10 geteilte vorläufige
Durchschnittsentgelt im übrigen Bundesgebiet zugrunde zu legen.
(4) §
187 Abs. 4 und 5 gilt auch für die Zahlung von Beiträgen im Rahmen
des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet.
§
281 b
Verordnungsermächtigung
(1) Der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gibt durch Rechtsverordnung
Faktoren für die
|
1. |
Umrechnung
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge und umgekehrt, |
|
2. |
Ermittlung
des Wertes von angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3 Abs. 2 Nr.
1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes (Angleichungsfaktoren) |
bekannt. Dabei
kann er von Rundungsvorschriften der Berechnungsgrundsätze abweichen,
um genauere Ergebnisse zu erzielen.
(2) Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates für die Fälle, in denen nach Vorschriften außerhalb
dieses Gesetzbuchs anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die
Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung
vorgesehen ist (§ 277), das Nähere über die Berechnung und
Durchführung der Erstattung zu regeln.
Dritter
Titel
Verfahren
§ 281
c
Meldepflichten
im Beitrittsgebiet
Eine
Meldung nach § 28 a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben für
im Beitrittsgebiet mitarbeitende Ehegatten die selbständig Tätigen
zu erstatten. § 28 a Abs. 5 sowie die §§ 28 b und 28 c des
Vierten Buches gelten entsprechend.
§§
282, 283
aufgehoben
§ 284
Nachzahlung
für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte
Personen
im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes und des
§ 1 des Bundesevakuiertengesetzes, die
|
1. |
vor
der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung selbständig tätig
waren und |
|
2. |
binnen
drei Jahren nach der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung oder
nach Beendigung einer Ersatzzeit wegen Vertreibung, Umsiedlung, Aussiedlung
oder Flucht einen Pflichtbeitrag gezahlt haben, |
können
auf Antrag freiwillige Beiträge für Zeiten vor Vollendung des
65. Lebensjahres bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, längstens
aber bis zum 1. Januar 1924 zurück, nachzahlen, sofern diese Zeiten
nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Nach bindender Bewilligung
einer Vollrente wegen Alters ist eine Nachzahlung nicht zulässig.
§
284 a
Nachzahlung
bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten
Elternteile,
die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet
hatten und denen eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, können
auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen,
wie zur Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten noch erforderlich
sind, soweit die Wartezeit nicht durch laufende Beitragszahlung vom 1.
Januar 1993 an bis zum Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt
werden kann. Beiträge können nur für Zeiten nach dem 31.
Dezember 1986 nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen zur
gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind.
§ 284
b
aufgehoben
§ 285
Nachzahlung
bei Nachversicherung
Personen,
die nachversichert worden sind und die aufgrund der Nachversicherung die
allgemeine Wartezeit vor dem 1. Januar 1984 erfüllen, können
für Zeiten nach dem 31. Dezember 1983 auf Antrag freiwillige Beiträge
nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt
sind. Der Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung
der Nachversicherung gestellt werden. Die Antragsfrist läuft frühestens
am 31. Dezember 1992 ab. Die Erfüllung der Voraussetzungen für
den Bezug einer Rente innerhalb der Antragsfrist steht der Nachzahlung
nicht entgegen. Die Beiträge sind spätestens sechs Monate nach
Eintritt der Bindungswirkung des Nachzahlungsbescheides nachzuzahlen.
§
286
Versicherungskarten
(1) Werden
nach dem 31. Dezember 1991 Versicherungskarten, die nicht aufgerechnet
sind, den Trägern der Rentenversicherung vorgelegt, haben die Träger
der Rentenversicherung entsprechend den Regelungen über die Klärung
des Versicherungskontos zu verfahren.
(2) Wenn
auf einer vor dem 1. Januar 1992 rechtzeitig umgetauschten Versicherungskarte
|
1. |
Beschäftigungszeiten,
die nicht länger als ein Jahr vor dem Ausstellungstag der Karte liegen,
ordnungsgemäß bescheinigt oder |
|
2. |
Beitragsmarken
von Pflichtversicherten oder freiwillig Versicherten ordnungsgemäß
verwendet sind, |
so wird vermutet,
daß während der in Nummer 1 genannten Zeiten ein die Versicherungspflicht
begründendes Beschäftigungsverhältnis mit dem angegebenen
Arbeitsentgelt bestanden hat und die dafür zu zahlenden Beiträge
rechtzeitig gezahlt worden sind und während der mit Beitragsmarken
belegten Zeiten ein gültiges Versicherungsverhältnis vorgelegen
hat.
(3) Nach
Ablauf von zehn Jahren nach Aufrechnung der Versicherungskarte können
von den Trägern der Rentenversicherung
|
1. |
die
Richtigkeit der Eintragung der Beschäftigungszeiten, der Arbeitsentgelte
und der Beiträge und |
|
2. |
die
Rechtsgültigkeit der Verwendung der in der Aufrechnung der Versicherungskarte
bescheinigten Beitragsmarken |
nicht mehr
angefochten werden. Dies gilt nicht, wenn Versicherte oder ihre Vertreter
oder zur Fürsorge für sie Verpflichtete die Eintragung in die
Entgeltbescheinigung oder die Verwendung der Marken in betrügerischer
Absicht herbeigeführt haben. Die Sätze 1 und 2 gelten für
die knappschaftliche Rentenversicherung entsprechend.
(4) Verlorene,
unbrauchbare oder zerstörte Versicherungskarten werden durch die Träger
der Rentenversicherung vorbehaltlich des § 286 a Abs. 1 ersetzt. Nachgewiesene
Beiträge und Arbeitsentgelte werden beglaubigt übertragen. Das
Nähere über das Verfahren regelt der Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates durch allgemeine
Verwaltungsvorschrift.
(5) Machen
Versicherte für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 glaubhaft, daß
sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt
ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte
liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung
entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit
als Beitragszeit anzuerkennen.
(6) §
203 Abs. 2 gilt für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 mit der Maßgabe,
daß es einer Eintragung in die Versicherungskarte nicht bedarf.
(7) Die
Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Nachweis der Seefahrtzeiten
und Durchschnittsheuern der Seeleute.
§
286 a
Glaubhaftmachung
der Beitragszahlung und Aufteilung
von Beiträgen
(1) Fehlen
für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die Versicherungsunterlagen, die
von einem Träger der Rentenversicherung aufzubewahren gewesen sind,
und wären diese in einem vernichteten oder nicht erreichbaren Teil
des Karten- oder Kontenarchivs aufzubewahren gewesen oder ist glaubhaft
gemacht, daß die Versicherungskarten bei dem Arbeitgeber oder Versicherten
oder nach den Umständen des Falles auf dem Wege zum Träger der
Rentenversicherung verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört
worden sind, sind die Zeiten der Beschäftigung oder Tätigkeit
als Beitragszeit anzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der
Versicherte eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit
ausgeübt hat und daß dafür Beiträge gezahlt worden
sind. Satz 1 gilt auch für freiwillig Versicherte, soweit sie die
für die Feststellung rechtserheblichen Zeiten glaubhaft machen. Als
Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides Statt
zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für
die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.
(2) Sind
in Unterlagen
|
1. |
Arbeitsentgelte
in einem Gesamtbetrag für die über einen Lohn- oder Gehaltszahlungszeitraum
hinausgehende Zeit, |
|
2. |
Anzahl
und Höhe von Beiträgen ohne eine bestimmbare zeitliche Zuordnung |
bescheinigt,
sind sie gleichmäßig auf die Beitragszahlungszeiträume
zu verteilen. Bei der Zahlung von Beiträgen nach Lohn-, Beitrags-
oder Gehaltsklassen sind die niedrigsten Beiträge an den Beginn und
die höchsten Beiträge an das Ende des Beitragszahlungszeitraums
zu legen. Ist der Beginn der Versicherung nicht bekannt, wird vermutet,
daß die Versicherung mit der Vollendung des 14. Lebensjahres, frühestens
am 1. Januar 1923, begonnen hat. Ist das Ende der Versicherung nicht bekannt,
wird vermutet, daß die Versicherung mit dem
|
1. |
Kalendermonat
vor Beginn der zu berechnenden Rente bei einer Rente wegen Alters, bei
einer Rente wegen [bis 31.12.2000 Erwerbsunfähigkeit] [ab 1.1.2001
verminderter Erwerbsfähigkeit], auf die erst nach Erfüllung einer
Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, oder bei einer Erziehungsrente, |
|
2. |
Eintritt
der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Rente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, |
|
3. |
Tod
des Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente |
geendet hat.
Für die knappschaftliche Rentenversicherung wird als Beginn der Versicherung
die satzungsmäßige Mindestaltersgrenze vermutet.
§
286 b
Glaubhaftmachung
der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
Machen
Versicherte glaubhaft, daß sie im Beitrittsgebiet in der Zeit vom
9. Mai 1945 bis 31. Dezember 1991 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen erzielt haben und von diesem entsprechende Beiträge
gezahlt worden sind, sind die dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
zugrunde liegenden Zeiträume als Beitragszeit anzuerkennen. Satz 1
gilt auch für freiwillig Versicherte, soweit sie die für die
Feststellung rechtserheblichen Zeiten glaubhaft machen. Als Mittel der
Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides Statt zugelassen
werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme
eidesstattlicher Versicherungen zuständig.
§
286 c
Vermutung
der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
Sind
in den Versicherungsunterlagen des Beitrittsgebiets für Zeiten vor
dem 1. Januar 1992 Arbeitszeiten oder Zeiten der selbständigen Tätigkeit
ordnungsgemäß bescheinigt, wird vermutet, daß während
dieser Zeiten Versicherungspflicht bestanden hat und für das angegebene
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Beiträge gezahlt worden sind.
Satz 1 gilt nicht für Zeiten, in denen eine Rente aus der Rentenversicherung
oder eine Versorgung bezogen wurde, die nach den bis zum 31. Dezember 1991
im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften zur Versicherungs- oder Beitragsfreiheit
führte.
§
286 d
Beitragserstattung
(1) Sind
Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt, gilt § 210 Abs.
5 mit der Maßgabe, daß eine Sachleistung, die vor dem 1. Januar
1991 im Beitrittsgebiet in Anspruch genommen worden ist, eine Erstattung
nicht ausschließt.
(2) Die
Wirkung der Erstattung umfaßt nicht Beitragszeiten, die nach dem
20. Juni 1948 und vor dem 19. Mai 1990 im Beitrittsgebiet oder nach dem
31. Januar 1949 und vor dem 19. Mai 1990 in Berlin (Ost) zurückgelegt
worden sind, wenn die Erstattung bis zum 31. Dezember 1991 durchgeführt
worden ist. Sind für diese Zeiten Beiträge nachgezahlt worden,
werden auf Antrag anstelle der Beitragszeiten nach Satz 1 die gesamten
nachgezahlten Beiträge berücksichtigt. Werden die nachgezahlten
Beiträge nicht berücksichtigt, sind sie zu erstatten.
§
286 e
Ausweis für
Arbeit und Sozialversicherung
Versicherte,
die für die Durchführung der Versicherung sowie für die
Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft
erforderliche Daten mit Eintragungen in dem Ausweis für Arbeit und
Sozialversicherung nachweisen können, sind berechtigt,
|
1. |
in
einer beglaubigten Abschrift des vollständigen Ausweises oder von
Auszügen des Ausweises die Daten unkenntlich zu machen, die für
den Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich sind, und |
|
2. |
diese
Abschrift dem Träger der Rentenversicherung als Nachweis vorzulegen.. |
Satz 1 gilt
entsprechend für Beweismittel im Sinne des § 29 Abs. 4 des Zehnten
Buches
Vierter
Titel
Berechnungsgrundlagen
§ 287
Beitragssatz
für 1998 und 1999
Bei der
Festsetzung des Beitragssatzes in der Rentenversicherung der Arbeiter und
der Angestellten für die Jahre 1998 und 1999 ist der zusätzliche
Bundeszuschuß nach § 213 Abs. 3 zu berücksichtigen.
[bis 31.12.1998
§ 287
a
Berechnungsgrundlage
für die Beitragsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet
Bei der
Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze (Ost) für die Rentenversicherung
der Arbeiter und der Angestellten zum 1. Januar 1992 ist von dem Zwölffachen
des nicht gerundeten Betrages auszugehen, der zur Festsetzung der zuletzt
festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze (Ost) für das Jahr 1991 geführt
hat. In der knappschaftlichen Rentenversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze
(Ost) zum 1. Januar 1992 in dem Verhältnis zu erhöhen, in dem
die knappschaftliche Beitragsbemessungsgrenze über der Beitragsbemessungsgrenze
der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten liegt. Bei der
Verhältnisermittlung ist von den nicht gerundeten Beträgen in
Deutsche Mark auszugehen, aus denen die Beitragsbemessungsgrenzen für
das Jahr 1991 errechnet wurden. Die knappschaftliche Beitragsbemessungsgrenze
(Ost) ist nur für das Kalenderjahr, für das die Beitragsbemessungsgrenze
(Ost) bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 1.200
aufzurunden.]
[ab 1.1.1999
§ 287
a
Fortgeltung
der Beitragssätze
Die für
das Jahr 1999 geltenden Beitragssätze gelten so lange, bis sie nach
der Regelung über die Festsetzung der Beitragssätze nach dem
Vierten Kapitel neu festzusetzen sind.]
§
287 b
Ausgaben
für Rehabilitation
(1) Bei
der Anwendung von § 220 Abs. 1 ist die Veränderung der Bruttolohn-
und -gehaltssumme für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet
und für das Beitrittsgebiet jeweils getrennt festzustellen.
(2) Abweichend
von der Regelung über die Veränderung der jährlichen Ausgaben
für Leistungen zur Rehabilitation (§ 220 Abs. 1) wird die Höhe
dieser Ausgaben für das Kalenderjahr 1997 auf die Höhe der zuvor
um 600 Millionen Deutsche Mark verminderten entsprechenden Ausgaben für
das Kalenderjahr 1993 begrenzt. Der nach Satz 1 maßgebende Betrag
wird für das Jahr 1998 um 450 Millionen Deutsche Mark und für
das Jahr 1999 um 900 Millionen Deutsche Mark erhöht. Nach Inkrafttreten
des Gesetzes zur Zuständigkeitsverlagerung der bisher von der Rentenversicherung
erbrachten Leistung "Stationäre Heilbehandlung für Kinder" in
die gesetzliche Krankenversicherung wird von den in Satz 2 genannten Erhöhungsbeträgen
jährlich der Betrag von 210 Millionen Deutsche Mark abgesetzt. Bei
der Festsetzung der Ausgaben für Leistungen zur Rehabilitation (§
220 Abs. 1) für das Jahr 2000 ist der nach den Sätzen 1 bis 3
für das Jahr 1999 maßgebende Betrag zugrunde zu legen.
§
287 c
Ausgaben
für Bauvorhaben im Beitrittsgebiet
Bei der
Anwendung von § 221 Satz 2 und 3 ist der Bedarf und die Notwendigkeit
von Bauvorhaben für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet
und für das Beitrittsgebiet getrennt zu beurteilen.
§
287 d
Erstattungen
in besonderen Fällen
(1) Der
Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet
die Aufwendungen für Kriegsbeschädigtenrenten und für die
Auszahlung der weiteren Sonderleistungen.
(2) Das
Bundesversicherungsamt verteilt die Beträge nach Absatz 1, setzt die
Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch. Für die
Abrechnung zwischen den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter
ist § 227 Abs. 1 anzuwenden.
§
287 e
Veränderung
des Bundeszuschusses im Beitrittsgebiet
(1) §
213 Abs. 2 gilt für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet.
(2) Der
Zuschuß des Bundes zu den Ausgaben der Rentenversicherung der Arbeiter,
soweit sie für das Beitrittsgebiet zuständig ist (Bundeszuschuß-Beitrittsgebiet),
und der Zuschuß des Bundes zu den Ausgaben der Rentenversicherung
der Angestellten, soweit sie für das Beitrittsgebiet zuständig
ist (Bundeszuschuß-Beitrittsgebiet), werden jeweils für ein
Kalenderjahr in der Höhe geleistet, die sich ergibt, wenn die Rentenausgaben
für dieses Kalenderjahr einschließlich der Aufwendungen für
Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge
vor 1927 und abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und
Rententeile mit dem Verhältnis vervielfältigt werden, in dem
die Bundeszuschüsse in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet
zu den Rentenausgaben desselben Kalenderjahres einschließlich der
Aufwendungen aus der Erbringung von Kindererziehungsleistungen für
Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 stehen. Die Zuschüsse
des Bundes sind in dem Verhältnis auf die Rentenversicherung der Arbeiter
und der Angestellten zu verteilen, das dem Verhältnis der Verteilung
auf die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten in der Bundesrepublik
Deutschland ohne das Beitrittsgebiet entspricht.
§
287 f
Getrennte
Abrechnung
Bis zur
Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland erfolgt die Abrechnung und die Verteilung nach § 219 Abs.
1 und 2 für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet
und für das Beitrittsgebiet getrennt.
§
288
Ermittlung
des Bundeszuschusses für die Jahre 1999 und 2000
Der Bundeszuschuß
für das Jahr 1999 wird um den Betrag von 4,75 Milliarden Deutsche
Mark und für das Jahr 2000 um weitere 2,45 Milliarden Deutsche Mark
vermindert.
§
288
aufgehoben
Fünfter
Titel
Erstattungen
§ 289
Wanderversicherungsausgleich
(1) Hat
der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung
der Angestellten eine Gesamtleistung mit einem knappschaftlichen Leistungsanteil
festgestellt, so erstattet die knappschaftliche Rentenversicherung den
auf sie entfallenden Leistungsanteil ohne Kinderzuschuß an den feststellenden
Träger der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten.
(2) Hat
die Bundesknappschaft eine Gesamtleistung mit einem Leistungsanteil der
Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten
festgestellt, erstattet ihr der Träger der Rentenversicherung der
Arbeiter oder der Angestellten, der zuletzt einen Beitrag erhalten hat,
den von ihm zu tragenden Leistungsanteil und den Kinderzuschuß.
(3) Die
Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die von der Rentenversicherung
zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur
Pflegeversicherung sowie für die Zuschüsse zur Krankenversicherung
und zur Pflegeversicherung.
(4) Bei
der Anwendung der Anrechnungsvorschriften gilt § 223 Abs. 5 entsprechend.
§
289 a
Besonderheiten
beim Wanderversicherungsausgleich
Wurde
der letzte Beitrag bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet gezahlt,
erstatten die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter im Beitrittsgebiet
der Bundesknappschaft den Anteil der Leistungen, der nicht auf Zeiten in
der knappschaftlichen Rentenversicherung entfällt. Dabei kann auch
eine pauschale Erstattung vorgesehen werden. Die jährliche Abrechnung
führt das Bundesversicherungsamt entsprechend § 227 durch.
§
290
Erstattung
durch den Träger der Versorgungslast
Die Aufwendungen
des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften,
die durch Entscheidung des Familiengerichts vor dem 1. Januar 1992 begründet
worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast
erstattet, wenn der Ehegatte, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich
durchgeführt worden ist, vor dem 1. Januar 1992 nachversichert wurde.
Dies gilt nicht, wenn der Träger der Versorgungslast
|
1. |
Beiträge
zur Ablösung der Erstattungspflicht gezahlt hat, |
|
2. |
ungekürzte
Beiträge für die Nachversicherung gezahlt hat, weil die Begründung
von Rentenanwartschaften durch eine Übertragung von Rentenanwartschaften
ersetzt worden ist. |
§
290 a
Erstattung
durch den Träger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet
Bei Renten,
die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet worden sind, werden
die Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung für die Berücksichtigung
von Zeiten, für die bei Renten, die nach den Vorschriften dieses Buches
berechnet werden, eine Nachversicherung als durchgeführt gilt, pauschal
vom Bund und sonstigen Trägern der Versorgungslast erstattet.
§
291
Erstattung
für Kinderzuschüsse
Der Bund
erstattet den Trägern der Rentenversicherung die Aufwendungen, die
von ihnen für Kinderzuschüsse zu Renten zu tragen sind. Das Bundesversicherungsamt
setzt Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch.
§
291 a
Erstattung
von Invalidenrenten und Aufwendungen für Pflichtbeitragszeiten
bei Erwerbsunfähigkeit
(1) Der
Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung die Aufwendungen
für Rententeile aus der Anrechnung von Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit
im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991.
(2) Der
Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung die Aufwendungen
für die Zahlung von Invalidenrenten für Behinderte.
§
291 b
Erstattung
nicht beitragsgedeckter Leistungen
Der Bund
erstattet den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten
die Aufwendungen für Leistungen nach dem Fremdrentenrecht.
§
291 c
Erstattung
von einigungbedingten Leistungen
Der
Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und
Angestellten die Aufwendungen für Leistungen nach §§ 315
a, 315 b, 319 a und 319 b, und dem Übergangsrecht für Renten
nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets sowie für Leistungen nach
dem Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für
Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet.
§
292
Verordnungsermächtigung
(1) Das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattungen
gemäß § 287d zu bestimmen.
(2) Das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattungen
gemäß § 289 a zu bestimmen.
(3) Das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattungen
gemäß § 291 a zu bestimmen, wobei eine pauschale Erstattung
vorgesehen werden kann.
(4)
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattungen
gemäß § 291c zu bestimmen, wobei eine pauschale Erstattung
vorgesehen werden kann.
§
292 a
Verordnungsermächtigung
für das Beitrittsgebiet
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
die pauschale Erstattung nach § 290 a unter Berücksichtigung
der besonderen Verhältnisse im Beitrittsgebiet zu bestimmen. Die Abrechnung
mit den Trägern der Rentenversicherung erfolgt durch das Bundesversicherungsamt;
für die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter gilt §
219 Abs. 2 entsprechend.
Sechster
Titel
Vermögensanlagen
§ 293
Vermögensanlagen
(1) Das
am 1. Januar 1992 vorhandene Rücklagevermögen der Bundesknappschaft
ist nicht vor Ablauf von Festlegungsfristen aufzulösen. Rückflüsse
aus Vermögensanlagen der Bundesknappschaft sind Einnahmen der knappschaftlichen
Rentenversicherung.
(2) Die
am 31. Dezember 1991 vorhandenen Anteile eines Trägers der Rentenversicherung
der Arbeiter oder der Angestellten an Gesellschaften, Genossenschaften,
Vereinen und anderen Einrichtungen, deren Zweck der Bau und die Bewirtschaftung
von Wohnungen ist und die nicht zum Verwaltungsvermögen gehören,
können in dem Umfang, in dem sie am 31. Dezember 1991 bestanden haben,
gehalten werden.
(3) Das
nicht liquide Anlagevermögen und das liquide Beteiligungsvermögen
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist unbeschadet von
Absatz 2 aufzulösen, soweit es nicht in Eigenbetrieben, Verwaltungsgebäuden,
Gesellschaftsanteilen an Rehabilitationseinrichtungen und Vereinsmitgliedschaften
bei Rehabilitationseinrichtungen oder Darlehen nach § 221 Satz 1 besteht
und soweit die Auflösung unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit
möglich ist. Dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entspricht grundsätzlich
eine Veräußerung zum Verkehrswert, jedoch nicht unter dem Anschaffungswert,
bei liquidem Beteiligungsvermögen mindestens in Höhe des nach
dem Ertragswertverfahren zu ermittelnden Wertes. Bei einer Veräußerung
von Grundstücks- und Wohnungseigentum oder von Beteiligungen nach
Absatz 2 sind die berechtigten Interessen der Mieter zu berücksichtigen.
Bis zu einer Auflösung ist auf eine angemessene Verzinsung hinzuwirken,
die auf den Verkehrswert, mindestens auf den Anschaffungswert der Vermögensanlage
bezogen ist. Für die nicht liquiden Teile des Verwaltungsvermögens
der Bundesknappschaft gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
(4) Die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Bundesknappschaft
als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung sind verpflichtet,
das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung über die Erfüllung
der Verpflichtungen nach Absatz 3 umfassend in monatlichem Abstand zu unterrichten.
Die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 3 ist vorrangig durch
die vorgenannten Träger zu bewirken. Im übrigen ist das Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung berechtigt, die Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte sowie die Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen
Rentenversicherung im Benehmen mit diesen bei allen Rechtsgeschäften
zu vertreten, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 3
vorzunehmen sind; insoweit tritt das Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung an die Stelle des jeweiligen Vorstandes. Das Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung kann sich dabei eines Dritten bedienen.
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Bundesknappschaft
haben dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung oder dem
von diesem beauftragten Dritten die für die Vornahme dieser Rechtsgeschäfte
erforderlichen Unterlagen zu übergeben und die hierfür benötigten
Auskünfte zu erteilen. Rechtsgeschäfte über die nach Absatz
3 aufzulösenden Vermögensgegenstände, die von der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte oder der Bundesknappschaft vorgenommen werden, bedürfen
der Einwilligung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung.
Zwölfter
Unterabschnitt
Leistungen
für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921
§ 294
Anspruchsvoraussetzungen
(1) Eine
Mutter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren ist, erhält für jedes
Kind, das sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland lebend geboren hat,
eine Leistung für Kindererziehung. Der Geburt im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland steht die Geburt im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze
gleich. Satz 1 und 2 gilt für
|
1. |
Mütter
der Geburtsjahrgänge vor 1907 |
vom 1. Oktober
1987 an,
|
2. |
Mütter
der Geburtsjahrgänge 1907 bis 1911 |
vom 1. Oktober
1988 an,
|
3. |
Mütter
der Geburtsjahrgänge 1912 bis 1916 |
vom 1. Oktober
1989 an und
|
4. |
Mütter
der Geburtsjahrgänge 1917 bis 1920 |
vom 1. Oktober
1990 an.
(2) Einer
Geburt in den in Absatz 1 genannten Gebieten steht die Geburt außerhalb
dieser Gebiete gleich, wenn die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes
ihren gewöhnlichen Aufenthalt
|
1. |
in
diesen Gebieten hatte, |
|
2. |
zwar
außerhalb dieser Gebiete hatte, aber im Zeitpunkt der Geburt des
Kindes oder unmittelbar vorher entweder sie selbst oder ihr Ehemann, mit
dem sie sich zusammen dort aufgehalten hat, wegen einer dort ausgeübten
Beschäftigung oder Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat oder nur
deshalb nicht hat, weil sie selbst oder ihr Ehemann versicherungsfrei oder
von der Versicherung befreit war oder |
|
3. |
bei
Geburten bis zum 31. Dezember 1949 zwar außerhalb dieser Gebiete
hatte, aber der gewöhnliche Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten
Gebieten aus Verfolgungsgründen im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes
aufgegeben worden ist; dies gilt auch, wenn bei Ehegatten der gemeinsame
gewöhnliche Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten aufgegeben
worden ist und nur beim Ehemann Verfolgungsgründe vorgelegen haben. |
(3) Absatz
1 Satz 2 gilt nicht, wenn Beitragszeiten zum Zeitpunkt der Geburt aufgrund
einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast
der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.
(4) Einer
Geburt in den in Absatz 1 genannten Gebieten steht bei einer Mutter, die
|
1. |
zu
den in § 1 des Fremdrentengesetzes genannten Personen gehört
oder |
|
2. |
ihren
gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1. September 1939 aus einem Gebiet,
in dem Beiträge an einen nichtdeutschen Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls wie nach den Vorschriften
der Reichsversicherungsgesetze entrichtete Beiträge zu behandeln waren,
in eines der in Absatz 1 genannten Gebiete verlegt hat, |
die Geburt
in den jeweiligen Herkunftsgebieten gleich.
(5) Eine
Mutter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, erhält
eine Leistung für Kindererziehung nur, wenn sie zu den in den §§
18 und 19 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen
Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehört.
§
294 a
Besonderheiten
für das Beitrittsgebiet
Hatte
eine Mutter am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet
und bestand für sie am 31. Dezember 1991 ein Anspruch auf eine Altersrente
oder Invalidenrente aufgrund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts, ist
§ 294 nicht anzuwenden. Bestand ein Anspruch auf eine solche Rente
nicht, besteht Anspruch auf die Leistung für Kindererziehung bei Erfüllung
der sonstigen Voraussetzungen auch, wenn die Mutter vor dem 1. Januar 1927
geboren ist.
§
295
Höhe
der Leistung
Die Leistung
für Kindererziehung wird ab 1. Juli 2000 monatlich in Höhe des
für die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen
Rentenwerts erbracht. In der Zeit bis zum 30. Juni 1998 beträgt die
monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung 75 vom Hundert,
in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 85 vom Hundert und in der
Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 90 vom Hundert des jeweils für
die Berechnung von Renten maßgebenden aktuellen Rentenwerts. Die
Leistung wird auf zehn Deutsche Pfennig nach oben gerundet.
§
295 a
Höhe
der Leistung im Beitrittsgebiet
Die Leistung
für Kindererziehung wird für Mütter bei Geburten im Beitrittsgebiet
und diesen gleichgestellten Gebieten ab 1. Juli 2000 monatlich in Höhe
des für die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen
Rentenwerts (Ost) erbracht. In der Zeit bis zum 30. Juni 1998 beträgt
die monatliche Höhe 75 vom Hundert, in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis
30. Juni 1999 85 vom Hundert und in der Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni
2000 90 vom Hundert des jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts
(Ost). Dies gilt nicht für Mütter, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt am 18. Mai 1990 entweder
|
1. |
im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet oder |
|
2. |
im
Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne
das Beitrittsgebiet |
hatten. Die
Leistung wird auf zehn Deutsche Pfennig nach oben gerundet.
§
296
Beginn und
Ende
(1) Eine
Leistung für Kindererziehung wird von dem Kalendermonat an gezahlt,
zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
(2) Die
Leistung wird monatlich im voraus gezahlt.
(3) Fallen
aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen
für die Leistung weg, endet sie mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn
der Wegfall wirksam ist.
(4) Die
Leistung wird bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt, in dem die Berechtigte
gestorben ist.
§
296 a
Beginn der
Leistung im Beitrittsgebiet
Die Leistung
für Kindererziehung beginnt für eine Mutter, die am 18. Mai 1990
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatte, frühestens
am 1. Januar 1992.
§
297
Zuständigkeit
(1) Zuständig
für die Leistung für Kindererziehung ist der Versicherungsträger,
der der Mutter eine Versichertenrente zahlt. Bezieht eine Mutter nur Hinterbliebenenrente,
ist der Versicherungsträger zuständig, der die Hinterbliebenenrente
aus der Versicherung des zuletzt verstorbenen Versicherten zahlt. In den
übrigen Fällen ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
zuständig. Wird für Dezember 1991 eine Leistung für Kindererziehung
gezahlt, bleibt der zahlende Versicherungsträger zuständig.
(2) Die
Leistung für Kindererziehung wird als Zuschlag zur Rente gezahlt,
wenn die Mutter eine Rente bezieht, es sei denn, daß die Rente in
vollem Umfang übertragen, verpfändet oder gepfändet ist.
Bezieht die Mutter mehrere Renten, wird die Leistung für Kindererziehung
als Zuschlag zu der Rente gezahlt, für die die Zuständigkeit
nach Absatz 1 maßgebend ist.
(3) In
den Fällen des § 104 Abs. 1 Satz 4 des Zehnten Buches ist der
Zahlungsempfänger verpflichtet, die Leistung für Kindererziehung
an die Mutter weiterzuleiten.
§
298
Durchführung
(1) Die
Mutter hat das Jahr ihrer Geburt, ihren Familiennamen (jetziger und früherer
Name mit Namensbestandteilen), ihren Vornamen sowie den Vornamen, das Geburtsdatum
und den Geburtsort ihres Kindes nachzuweisen. Für die übrigen
anspruchsbegründenden Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft
gemacht werden.
(2) Den
Nachweis über den Vornamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort ihres
Kindes hat die Mutter durch Vorlage einer Personenstandsurkunde oder einer
sonstigen öffentlichen Urkunde zu führen. Eine Glaubhaftmachung
dieser Tatsachen genügt, wenn die Mutter
|
1. |
erklärt,
daß sie eine solche Urkunde nicht hat und auch in der Familie nicht
beschaffen kann, |
|
2. |
glaubhaft
macht, daß die Anforderung einer Geburtsurkunde bei der für
die Führung des Geburtseintrags zuständigen deutschen Stelle
erfolglos geblieben ist, wobei die Anforderung auch als erfolglos anzusehen
ist, wenn die zuständige Stelle mitteilt, daß für die Erteilung
einer Geburtsurkunde der Geburtseintrag erneuert werden müßte,
und |
|
3. |
eine
von dem für ihren Wohnort zuständigen Standesbeamten auszustellende
Bescheinigung vorlegt, aus der sich ergibt, daß er ein die Geburt
ihres Kindes ausweisendes Familienbuch nicht führt und nach seiner
Kenntnis bei dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) ein
urkundlicher Nachweis über die Geburt ihres Kindes oder eine Mitteilung
hierüber nicht vorliegt. |
Als Mittel
der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides Statt zugelassen
werden.
§
299
Anrechnungsfreiheit
Die Leistung
für Kindererziehung bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn
bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften der Anspruch auf diese
Leistungen oder deren Höhe von anderem Einkommen abhängig ist.
Bei Bezug einer Leistung für Kindererziehung findet § 15 b des
Bundessozialhilfegesetzes keine Anwendung. Auf Rechtsvorschriften beruhende
Leistungen anderer, auf die ein Anspruch nicht besteht, dürfen nicht
deshalb versagt werden, weil die Leistung für Kindererziehung bezogen
wird.
Zweiter
Abschnitt
Ausnahmen
von der Anwendung neuen Rechts
Erster Unterabschnitt
Grundsatz
§ 300
Grundsatz
(1) Vorschriften
dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen
Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem
Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.
(2) Aufgehobene
Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften
sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden
Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten
nach der Aufhebung geltend gemacht wird.
(3) Die
Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn nach dem maßgebenden Zeitpunkt
eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen ist und dabei die
persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln sind. § 88 über
die weitere Leistung der Rente aus den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten
ist entsprechend anzuwenden.
(3a) Absatz
3 gilt nicht, wenn eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete
Rente nach dem 31. Dezember 1991 neu festzustellen ist.
(3b) Ist
eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt
worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht
erbracht.
(4) Der
Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt
nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch
Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden
Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe
als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die
Stelle der aufgehobenen Begriffe.
(5) Die
Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften
etwas anderes bestimmt ist.
Zweiter
Unterabschnitt
Leistungen
zur Rehabilitation
§ 301
Leistungen
zur Rehabilitation
(1) Für
Leistungen zur Rehabilitation sind bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften
weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen
ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten. [ab 1.1.2001 Werden
Leistungen zur Rehabilitation nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden
Recht bewilligt und besteht deshalb ein Anspruch auf Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit oder auf große Witwenrente oder große
Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht, besteht der
Anspruch auf Rente weiterhin nicht, solange Übergangsgeld, Verletztengeld
oder Versorgungskrankengeld geleistet wird.]
(2) Die
Träger der Rentenversicherung können die am 31. Dezember 1991
bestehenden Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane,
die nicht überwiegend der Behandlung von Tuberkulose dienen, zur Krankenhausbehandlung
weiter betreiben.
[ab 1.1.2001
(3) Für
Leistungen zur Rehabilitation haben auch Versicherte die persönlichen
Voraussetzungen erfüllt, die erwerbsunfähig oder berufsunfähig
sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit
wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann.]
Dritter
Unterabschnitt
Anspruchsvoraussetzungen
für einzelne Renten
§ 302
Anspruch
auf [bis 31.12.1999 Regelaltersrente] [ab 1.1.2000 Altersrente] in Sonderfällen
(1) Bestand
am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung und
ist der Versicherte vor dem 2. Dezember 1926 geboren, wird die Rente vom
1. Januar 1992 an ausschließlich als Regelaltersrente geleistet.
(2) Bestand
am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
berechnete Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres, gilt
diese Rente vom 1. Januar 1992 an als Regelaltersrente; dies gilt nicht
für eine Bergmannsvollrente.
(3) Bestand
am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, die vom 1. Januar 1992 an
als Regelaltersrente geleistet wird oder gilt, kann diese weiterhin nur
in voller Höhe in Anspruch genommen werden.
[ab 1.1.2001
(4) Bestand
am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Altersrente für Schwerbehinderte,
Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige, besteht dieser als Anspruch
auf Altersrente für Schwerbehinderte weiter.]
[ab 1.1.2000
(5) Bestand
am 31. Dezember 1999 Anspruch auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung
des 65. Lebensjahres, beträgt die Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines
jeden Jahres seit Rentenbeginn für diese Rente wegen Alters als Teilrente
von
|
1. |
einem
Drittel der Vollrente das 70fache, |
|
2. |
der
Hälfte der Vollrente das 52,5fache, |
|
3. |
zwei
Dritteln der Vollrente das 35fache |
des aktuellen
Rentenwerts, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs.
1 Nr. 1 bis 3) des letzten Kalenderjahres vor Beginn der ersten Rente wegen
Alters, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten.]
§
302 a
Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit und Bergmannsvollrenten
[ab 1.1.2001
(1) Bestand
am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit
oder Erwerbsunfähigkeit, besteht der jeweilige Anspruch bis zur Vollendung
des 65. Lebensjahres weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die
für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren. Bei befristeten
Renten gilt dies auch für einen Anspruch nach Ablauf der Frist.
(1 a)]
[bis 31.12.2000
(1)] Bestand
am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
berechnete Invalidenrente oder eine Bergmannsinvalidenrente, ist diese
Rente vom 1. Januar 1992 an als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu
leisten, wenn die Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 nicht überschritten
wird, andernfalls wird sie als Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet.
(2) Die
Hinzuverdienstgrenze wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen
Tätigkeit im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße,
mindestens 400 Deutsche Mark nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges
Überschreiten von jeweils einem Betrag bis zur Höhe dieser Beträge
im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Dem Arbeitsentgelt
aus einer Beschäftigung steht der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich.
[bis 31.12.1999 Mehrere Beschäftigungen und selbständige Tätigkeiten
werden zusammengerechnet.] [ab 1.1.2000 Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen
aus mehreren Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten
werden zusammengerechnet.]
(3) Eine
als Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit
geleistete Invalidenrente wird bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres
geleistet, solange der Versicherte berufsunfähig oder erwerbsunfähig
ist oder die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld
oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften
des Beitrittsgebiets vorliegen. Bei einer nach § 4 des Anspruchs-
und Anwartschaftsüberführungsgesetzes als Invalidenrenten überführten
Leistung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die Rente auch geleistet
wird, solange die Erwerbsminderung vorliegt, die vor der Überführung
für die Bewilligung der Leistung maßgebend war; war die Leistung
befristet, gilt dies bis zum Ablauf der Frist. Die zur Anwendung von Satz
2 erforderlichen Feststellungen trifft der Versorgungsträger, der
die Leistung vor der Überführung gezahlt hat.
(4) Bestand
am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Bergmannsrente oder eine Bergmannsvollrente
aus dem Beitrittsgebiet, wird diese Rente vom 1. Januar 1992 an als Rente
für Bergleute geleistet.
[ab 1.1.2001
(5) Eine
als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistete Rente, die nach dem
bis zum 31. Dezember 1956 geltenden Recht festgestellt und aufgrund des
Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes
ohne Neuberechnung nach diesen Gesetzen umgestellt ist (Umstellungsrente),
gilt bis zum vollendeten 65. Lebensjahr als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.]
[bis 31.12.2000
§ 302b
Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit
(1) Für
Versicherte, deren Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem
1. Januar 1996 begonnen hat, gilt für diese Rente die Hinzuverdienstgrenze
(§ 96a) bis 31. Dezember 2000 nicht.
(2) Für
Versicherte, die am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften
des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente
hatten und die die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug
von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 geltenden
Vorschriften des Beitrittsgebiets erfüllen, gilt für diese Rente
die Hinzuverdienstgrenze (§ 96a) nicht.
(3) Für
Versicherte, deren Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem
1. Januar 1999 begonnen hat, steht bis 31. Dezember 2000 der Bezug von
Sozialleistungen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht gleich.]
§
303
Witwerrente
Ist eine
Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben oder haben die Ehegatten bis
zum 31. Dezember 1988 eine wirksame Erklärung über die weitere
Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts
abgegeben, besteht Anspruch auf eine Witwerrente unter den sonstigen Voraussetzungen
des geltenden Rechts nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie
im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode überwiegend
bestritten hat. Satz 1 findet auch auf vor dem 1. Juli 1977 geschiedene
Ehegatten Anwendung, wenn die Verstorbene den Unterhalt des geschiedenen
Ehemannes im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode überwiegend
bestritten hat.
Erwerbsunfähigkeit
[ab 1.1.2001
§ 303
a
Große
Witwenrente und große Witwerrente wegen Berufsunfähigkeit oder
Erwerbsunfähigkeit
Bestand
am 31. Dezember 2000 Anspruch auf große Witwenrente oder große
Witwerrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit,
besteht der Anspruch auch weiter, solange die Witwe oder der Witwer nach
dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht berufsunfähig oder erwerbsunfähig
ist.]
§
304
Waisenrente
Bestand
am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Waisenrente für eine Person über
deren 25. Lebensjahr hinaus, weil sie infolge körperlicher oder geistiger
Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, besteht der
Anspruch weiter, solange dieser Zustand andauert.
§
305
Wartezeit
und sonstige zeitliche Voraussetzungen
War die
Wartezeit oder eine sonstige zeitliche Voraussetzung für eine Rente
erfüllt und bestand Anspruch auf diese Rente vor dem Zeitpunkt, von
dem an geänderte Vorschriften über die Wartezeit oder eine sonstige
zeitliche Voraussetzung in Kraft sind, gilt die Wartezeit oder die sonstige
zeitliche Voraussetzung auch dann als erfüllt, wenn dies nach der
Rechtsänderung nicht mehr der Fall ist.
Vierter
Unterabschnitt
Rentenhöhe
§ 306
Grundsatz
(1) Bestand
Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung
rentenrechtlicher Vorschriften, werden aus Anlaß der Rechtsänderung
die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht
neu bestimmt, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes
bestimmt ist.
(2) Wurde
die Leistung einer Rente unterbrochen, so ist, wenn die Unterbrechung weniger
als 24 Kalendermonate angedauert hat, die Summe der Entgeltpunkte für
diese Rente nur neu zu bestimmen, wenn für die Zeit der Unterbrechung
Entgeltpunkte für Beitragszeiten zu ermitteln sind.
(3) Bestand
am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, die wegen
der Ansprüche weiterer Hinterbliebener auf die Höhe der Versichertenrente
gekürzt war, ist die Kürzung aufzuheben, wenn der Anspruch eines
Hinterbliebenen wegfällt.
(4) Bestand
am 31. Dezember 1997 Anspruch auf eine vorzeitig in Anspruch genommene
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, der
45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit zugrunde lagen oder ist eine solche Altersrente vor
dem 1. Januar 1998 weggefallen, ist § 300 Abs. 1 anzuwenden.
Erwerbsunfähigkeit
ab 1.1.2001
[ab 1.1.2001
§ 306
a
Zurechnungszeit
bei Renten wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
(1) Zurechnungszeit
ist auch die Zeit, die bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder
Erwerbsunfähigkeit hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 60.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Die
Zurechnungszeit beginnt
|
1. |
bei
einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit mit
dem Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit, |
|
2. |
bei
einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, auf die erst nach Erfüllung
einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente. |
(3) Die
Zurechnungszeit endet mit dem Zeitpunkt, der sich ergibt, wenn die Zeit
bis zum vollendeten 55. Lebensjahr in vollem Umfang, die darüber hinausgehende
Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr zu einem Drittel dem nach Absatz
2 maßgebenden Zeitpunkt hinzugerechnet wird.
[ab 1.1.2001
§ 306
b
Monatsbetrag
bei Renten wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
(1) Der
Monatsbetrag einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen Berufsunfähigkeit
wird aus dem Teil der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt, der dem Anteil
der teilweise zu leistenden Rente an der vollen Rente entspricht.
(2) Der
Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte beträgt bei
|
1. |
Renten
wegen Berufsunfähigkeit 0,6667 |
|
2. |
Renten
wegen Erwerbsunfähigkeit 1,0. |
(3) Der
Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte in der knappschaftlichen
Rentenversicherung beträgt bei
|
1. |
Renten
wegen Berufsunfähigkeit |
|
|
a) |
solange eine
in der knappschaftlichen Rentenversicherung
versicherte Beschäftigung ausgeübt
wird 0,8 |
|
|
b) |
in den übrigen
Fällen 1,2 |
|
2. |
Renten
wegen Erwerbsunfähigkeit 1,3333. |
Der Rentenartfaktor
beträgt bei Renten wegen Berufsunfähigkeit für persönliche
Entgeltpunkte aus zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige
Arbeiten unter Tage 1,3333.]
§
307
Umwertung
in persönliche Entgeltpunkte
(1) Besteht
am 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente, werden dafür persönliche
Entgeltpunkte ermittelt (Umwertung), indem der Monatsbetrag der zu leistenden
anpassungsfähigen Rente einschließlich des Erhöhungsbetrags
in einer Halbwaisenrente durch den aktuellen Rentenwert und den für
die Rente zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Rentenartfaktor geteilt
wird. Beruht der Monatsbetrag der Rente sowohl auf Zeiten der Rentenversicherung
der Arbeiter und der Angestellten als auch der knappschaftlichen Rentenversicherung,
erfolgt die Umwertung für die jeweiligen Rententeile getrennt. Über
die Umwertung ist spätestens in der Mitteilung über die Rentenanpassung
zum 1. Juli 1992 zu informieren. Ein besonderer Bescheid ist nicht erforderlich.
(2) Bei
der Umwertung ist der Rentenbetrag zugrunde zu legen, der sich vor Anwendung
von Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die nur anteilige Leistung
der Rente ergibt.
(3) Die
Absätze 1 und 2 sind für die Ermittlung von persönlichen
Entgeltpunkten aus einer vor dem 1. Januar 1992 geleisteten Rente entsprechend
anzuwenden.
(4) Abweichend
von Absatz 1 sind
|
1. |
Erziehungsrenten,
auf die am 31. Dezember 1991 ein Anspruch bestand, |
|
2. |
Renten,
die nach Artikel 23 §§ 2 oder 3 des Gesetzes zu dem Vertrag vom
18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts-
und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518) berechnet
worden sind und nicht mit einer nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
berechneten Rente zusammentreffen, |
für die
Zeit vom 1. Januar 1992 an neu zu berechnen. Dabei sind mindestens die
persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen, die sich bei einer Umwertung
des bisherigen Rentenbetrags ergeben würden.
(5) Renten
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die vom 1. Januar 1992 an als
Regelaltersrente geleistet werden, sind auf Antrag neu zu berechnen, wenn
nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit Beitragszeiten zurückgelegt
sind.
§
307 a
Persönliche
Entgeltpunkte aus Bestandsrenten des Beitrittsgebiets
(1) Bestand
am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
berechnete Rente, werden für den Monatsbetrag der Rente persönliche
Entgeltpunkte (Ost) ermittelt. Dafür werden die durchschnittlichen
Entgeltpunkte je Arbeitsjahr, höchstens jedoch 1,8 Entgeltpunkte,
mit der Anzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt. Die Summe der persönlichen
Entgeltpunkte erhöht sich für jedes bisher in der Rente berücksichtigte
Kind um 0,75.
(2) Die
durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr ergeben sich, wenn
|
1. |
die
Summe aus dem |
| |
|
a) |
für Renten
der Sozialpflichtversicherung ermittelten 240fachen beitragspflichtigen
Durchschnittseinkommen und |
| |
|
b) |
für Renten
aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung ermittelten 600 Mark übersteigenden
Durchschnittseinkommen, vervielfältigt mit der Anzahl der Monate der
Zugehörigkeit zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung, |
|
2. |
das
Gesamtdurchschnittseinkommen, das sich in Abhängigkeit vom Ende des
der bisherigen Rentenberechnung zugrundeliegenden 20-Jahreszeitraums aus
Anlage 12 ergibt, |
geteilt wird.
Sind mindestens 35 Arbeitsjahre zugrunde zu legen und ergeben sich durchschnittliche
Entgeltpunkte je Arbeitsjahr von weniger als 0,75, wird dieser Wert auf
das 1,5fache, höchstens aber auf 0,75 erhöht. Bei den 35 Arbeitsjahren
nach Satz 2 ist zusätzlich zu den Arbeitsjahren nach Absatz 3 eine
Kindererziehungspauschale zu berücksichtigen. Die Kindererziehungspauschale
beträgt bei einem Kind zehn Jahre, bei zwei Kindern 15 Jahre und bei
mehr als zwei Kindern 20 Jahre, wenn diese Kinder bisher in der Rente berücksichtigt
worden sind.
(3) Als
Arbeitsjahre sind zugrunde zu legen
|
1. |
die
Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und |
|
2. |
die
Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom Rentenbeginn bis zur Vollendung
des 55. Lebensjahres des Versicherten. |
(4) Für
die bisher in der Rente
|
1. |
als
Arbeitsjahre im Bergbau berücksichtigten Zeiten werden Entgeltpunkte
der knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt, |
|
2. |
als
volle Jahre der Untertagetätigkeit berücksichtigte Zeiten werden
für jedes volle Jahr vom elften bis zum zwanzigsten Jahr 0,25 und
für jedes weitere Jahr 0,375 zusätzliche Entgeltpunkte für
einen Leistungszuschlag ermittelt; die zusätzlichen Entgeltpunkte
werden den Kalendermonaten der Untertagetätigkeit zu gleichen Teilen
zugeordnet. |
(5) Der
Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Halbwaisenrenten beträgt
36,8967, derjenige bei Vollwaisenrenten 33,3374 Entgeltpunkte. Liegen der
Rente Entgeltpunkte aus Arbeitsjahren im Bergbau zugrunde, beträgt
der Zuschlag bei Halbwaisenrenten 27,6795 und bei Vollwaisenrenten 24,9999
Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung.
(6) Sind
für eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente,
auf die am 31. Dezember 1991 Anspruch bestand, persönliche Entgeltpunkte
nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelt worden, sind diese persönlichen
Entgeltpunkte einer aus der Rente abgeleiteten Hinterbliebenenrente zugrunde
zu legen. Dies gilt nicht, wenn von dem Verstorbenen nach Rentenbeginn
rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt worden sind oder der Verstorbene
eine Rente für Bergleute bezogen hat.
(7) Sind
der im Dezember 1991 geleisteten Rente ein beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen
oder die Jahre der versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht zugeordnet,
sind sie auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet
geltenden Rechts zu ermitteln.
(8) Die
Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, die persönlichen
Entgeltpunkte in einem maschinellen Verfahren aus den vorhandenen Daten
über den Rentenbeginn und das Durchschnittseinkommen zu ermitteln.
Dabei sind Hinterbliebenenrenten mindestens 35 Arbeitsjahre mit jeweils
0,75 Entgeltpunkten zugrunde zu legen. Auf Antrag ist die Rente daraufhin
zu überprüfen, ob die zugrundegelegten Daten der Sach- und Rechtslage
entsprechen. Die Anträge von Berechtigten, die Gründe dafür
vortragen, daß dies nicht der Fall ist, sind vorrangig zu bearbeiten;
dabei sollen zunächst die Anträge älterer Berechtigter bearbeitet
werden. Ein Anspruch auf Überprüfung besteht für den Berechtigten
nicht vor dem 1. Januar 1994. Eine Überprüfung kann auch von
Amts wegen vorgenommen werden. Sie soll dann nach Geburtsjahrgängen
gestaffelt erfolgen.
(9) Abweichend
von Absatz 1 ist eine Rente nach den Vorschriften dieses Buches neu zu
berechnen, wenn eine nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften
des Beitrittsgebiets berechnete Rente
|
1. |
mit
einer Zusatzrente aus Beiträgen an die Versicherungsanstalt Berlin
(West), die Landesversicherungsanstalt Berlin oder die Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte in der Zeit vom 1. April 1949 bis zum 31. Dezember
1961, |
|
2. |
mit
einer nach Artikel 23 §§ 2 oder 3 des Gesetzes zu dem Vertrag
vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts-
und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518) berechneten
Rente oder |
|
3. |
mit
einer nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften über die
Erbringung von Leistungen an Berechtigte im Ausland berechneten Rente |
zusammentrifft
oder
|
4. |
geleistet
wird und der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai
1990 oder, falls der Versicherte verstorben ist, zuletzt vor dem 19. Mai
1990 |
| |
|
a) |
im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatte oder |
| |
|
b) |
im Ausland
hatte und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet
hatte. |
(10)
Abweichend von Absatz 1 ist eine Rente nach den Vorschriften dieses Buches
auch neu zu berechnen, wenn aus im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet
zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten eine Leistung noch nicht erbracht
worden ist und die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nach den
Vorschriften dieses Buches erfüllt sind. Eine Neuberechnung erfolgt
nicht, wenn im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegte
rentenrechtliche Zeiten bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte
(Ost) als Arbeitsjahre berücksichtigt worden sind.
(11) Abweichend
von den Absätzen 1 bis 10 sind Übergangshinterbliebenenrenten,
auf die am 31. Dezember 1991 ein Anspruch bestand, für die Zeit vom
1. Januar 1992 an neu zu berechnen.
(12) Bestand
am 31. Dezember 1991 ein Bescheid nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
und findet auf den neuen Rentenbescheid dieses Buch Anwendung, gilt das
neue Recht vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an ohne Rücksicht auf
die Bestandskraft des alten Bescheides.
§
307 b
Bestandsrenten
aus überführten Renten des Beitrittsgebiets
(1) Bestand
am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
überführte Rente des Beitrittsgebiets, ist eine neue Rentenberechnung
nach den Vorschriften dieses Buches vorzunehmen.
(2) Die
neue Rentenberechnung erfolgt für Zeiten des Bezugs der als Rente
überführten Leistung, frühestens für die Zeit ab 1.
Juli 1990. Dabei tritt anstelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) für
die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1990 der Wert 14,93 Deutsche
Mark, für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 der Wert
17,18 Deutsche Mark und für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 31.
Dezember 1991 der Wert 19,76 Deutsche Mark. Satz 1 gilt auch bei Änderung
des Bescheides über die Neuberechnung. Dabei ist § 44 Abs. 4
Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden, wenn das Überprüfungsverfahren
innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres der erstmaligen Erteilung
eines Rentenbescheides nach Absatz 1 begonnen hat. Bestand vor dem 1. Januar
1992 für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Renten, sind die
Zahlbeträge der Renten auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember
1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rechts neu festzusetzen, wenn der Monatsbetrag
der Rente den Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich
einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung übersteigt. Überzahlte
Beträge aus weiteren Rentenleistungen dürfen von einer auf denselben
Zeitraum entfallenden Nachzahlung einbehalten werden.
(3) Eine
Nachzahlung erfolgt nur, soweit der Monatsbetrag der neu berechneten Rente
den Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich
einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung übersteigt. Unterschreitet
der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den um 6,84 vom Hundert erhöhten
Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich der
Rente aus der Sozialpflichtversicherung, wird dieser solange gezahlt, bis
die neu berechnete Rente den weiterzuzahlenden Betrag erreicht. Bei der
Ermittlung des Betrages der überführten Leistung einschließlich
der Rente aus der Sozialpflichtversicherung ist das Rentenangleichungsgesetz
vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe anzuwenden,
daß eine vor Angleichung höhere Rente solange geleistet wird,
bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt. Die
überführte Leistung einschließlich einer Rente aus der
Sozialpflichtversicherung endet mit dem Beginn des Kalendermonats, der
auf den Monat folgt, in dem der Bescheid über die neu berechnete Rente
bekanntgegeben wird.
(4) Die
Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn im Einzelfall festgestellt
wird, daß in einer nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten
Bestandsrente Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem
berücksichtigt worden sind.
(5) Die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist berechtigt, für
Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1992 die Entgeltpunkte (Ost) für den
Monatsbetrag der Rente der aus einem Zusatzversorgungssystem überführten
Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung
in einem maschinellen Verfahren zu ermitteln. Dafür werden die durchschnittlichen
Entgeltpunkte je Arbeitsjahr mit der Anzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt.
Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr sind auf den Wert zu
begrenzen, der sich ergibt, wenn der höchstens berücksichtigungsfähige
Verdienst für ein Kalenderjahr nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
der Ermittlung der Entgeltpunkte zugrunde gelegt wird. Die Summe der persönlichen
Entgeltpunkte (Ost) erhöht sich für jedes bisher in der Rente
berücksichtigte Kind um 0,75. Die durchschnittlichen Entgeltpunkte
je Arbeitsjahr ergeben sich, wenn
|
1. |
das
mit den Werten der Anlage 17 vervielfältigte 240fache beitragspflichtige
Durchschnittseinkommen für die Rente der Sozialpflichtversicherung
durch |
|
2. |
das
Gesamtdurchschnittseinkommen, das sich in Abhängigkeit vom Ende des
der bisherigen Rentenberechnung zugrunde liegenden 20-Jahreszeitraums aus
Anlage 12 ergibt, |
geteilt wird.
Sind mindestens 35 Arbeitsjahre zugrunde zu legen und ergeben sich durchschnittliche
Entgeltpunkte je Arbeitsjahr von weniger als 0,75, wird dieser Wert auf
das 1,5fache, höchstens aber auf 0,75 erhöht. Bei den 35 Arbeitsjahren
nach Satz 2 ist zusätzlich zu den Arbeitsjahren nach Absatz 3 eine
Kindererziehungspauschale zu berücksichtigen. Die Kindererziehungspauschale
beträgt bei einem Kind 10 Jahre, bei zwei Kindern 15 Jahre und bei
mehr als zwei Kindern 20 Jahre, wenn diese Kinder bisher in der Rente berücksichtigt
worden sind. § 307 a Abs. 3 bis 5 und 8 Satz 3 bis 7 ist anzuwenden.
(6) Die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist berechtigt, für
Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1992 die Entgeltpunkte (Ost) für den
Monatsbetrag der Rente der aus einem Sonderversorgungssystem nach der Anlage
2 Nr. 1 bis 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
überführten Leistung in einem maschinellen Verfahren zu ermitteln.
Dafür werden die Entgeltpunkte (Ost) ermittelt, indem die um 20 vom
Hundert geminderte überführte Leistung, höchstens die verfügbare
Standardrente im Beitrittsgebiet, durch den Wert 19,76 geteilt wird. §
307 a Abs. 8 Satz 3 bis 7 ist anzuwenden.
(7) Wird
eine Rente nach den Vorschriften dieses Buches festgestellt, werden nach
den Vorschriften des Beitrittsgebiets festgestellte Renten nicht mehr gezahlt;
eine Aufhebung oder Änderung der bisherigen Bescheide ist nicht erforderlich.
§
307 c
Durchführung
der Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307 b
(1) Für
die Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307 b sind die erforderlichen
Daten auch aus allen dem Berechtigten zur Verfügung stehenden Nachweisen
über rentenrechtliche Zeiten und erzielte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen
zu ermitteln. Der Berechtigte wird aufgefordert, die Nachweise zur Verfügung
zu stellen und auch anzugeben, ob er oder die Person, von der sich die
Berechtigung ableitet, Zeiten einer Beschäftigung oder Tätigkeit
nach § 6 Abs. 2 oder 3 oder § 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
hat. Dabei werden die älteren Berechtigten und die Personen zuerst
aufgefordert, deren Leistungen nach § 10 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
vorläufig begrenzt sind. Die von dem Berechtigten für Zeiten
im Sinne des § 259 b übersandten Unterlagen werden dem nach §
8 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
jeweils zuständigen Versorgungsträger unverzüglich zur Verfügung
gestellt, damit dieser die Mitteilung nach § 8 des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes erstellt. Kommt der Berechtigte
der Aufforderung nicht nach, wird er nach sechs Monaten hieran erinnert.
Gleichzeitig wird der Versorgungsträger aufgefordert, die ihm bekannten
Daten mitzuteilen. Weitere Ermittlungen werden nicht durchgeführt.
(2) Stehen
bei der Neuberechnung Unterlagen nicht zur Verfügung und erklärt
der Berechtigte glaubhaft, daß auch er über Unterlagen nicht
verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, ist zur Feststellung
von Art und Umfang der rentenrechtlichen Zeiten von seinem Vorbringen auszugehen,
es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft.
Läßt sich auch auf diese Weise der Verdienst für Beitragszeiten
nicht feststellen, ist § 256 c entsprechend anzuwenden. Läßt
sich die Art der ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit
nicht feststellen, sind die Zeiten der Rentenversicherung der Angestellten
zuzuordnen. Kommt der Berechtigte der Aufforderung nach Absatz 1 nicht
nach, teilt jedoch der Versorgungsträger Daten mit, wird die Neuberechnung
ohne weitere Ermittlungen aus den bekannten Daten vorgenommen.
(3) Unterschreitet
der Monatsbetrag der nach Absatz 1 neu berechneten Rente den Monatsbetrag
der zuletzt vor der Neuberechnung gezahlten Rente, wird dieser solange
weitergezahlt, bis die neu berechnete Rente den weiterzuzahlenden Betrag
erreicht.
§
307 d
Entgeltpunkte
für Kindererziehungszeiten
Bestand
am 30. Juni 1998 Anspruch auf eine Rente, bei der Kindererziehungszeiten
angerechnet worden sind, oder ist eine solche Rente, die am 27. Juni 1996
noch nicht bindend bewilligt war, vor dem 1. Juli 1998 weggefallen, werden
für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente die in den persönlichen
Entgeltpunkten enthaltenen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten
durch pauschale Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten und Entgeltpunkte
(Ost) für Kindererziehungszeiten durch pauschale Entgeltpunkte (Ost)
für Kindererziehungszeiten ersetzt. Die pauschalen Entgeltpunkte für
Kindererziehungszeiten ergeben sich, indem die Anzahl an Monaten mit Kindererziehungszeiten
mit 0,0833 Entgeltpunkten vervielfältigt werden. Die pauschalen Entgeltpunkte
(Ost) für Kindererziehungszeiten ergeben sich, indem die Anzahl an
Monaten mit Kindererziehungszeiten im Beitrittsgebiet mit 0,0833 Entgeltpunkten
vervielfältigt werden. Sind Entgeltpunkte in der knappschaftlichen
Rentenversicherung zu berücksichtigen, tritt an die Stelle des Wertes
0,0833 der Wert 0,0625 in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Von
den pauschalen Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten und den pauschalen
Entgeltpunkten (Ost) für Kindererziehungszeiten werden in der Zeit
|
1. |
bis zum 30. Juni
1998 75 vom Hundert, |
|
2. |
vom 1. Juli 1998
bis zum 30. Juni 1999 85 vom Hundert und |
|
3. |
vom 1. Juli 1999
bis zum 30. Juni 2000 90 vom Hundert |
für die
Leistung berücksichtigt. Bei Entgeltpunkten, die bereits Grundlage
von persönlichen Entgeltpunkten waren, ist der Zugangsfaktor nicht
neu zu bestimmen.
§
308
Umstellungsrenten
(1) Der
Rentenartfaktor beträgt für Umstellungsrenten, die als Renten
wegen Erwerbsunfähigkeit gelten, 0,8667.
(2) Umstellungsrenten
als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit werden auf Antrag nach den vom
1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften neu berechnet, wenn für Versicherte
nach Vollendung des 55. Lebensjahres für zwölf Kalendermonate
Beiträge gezahlt worden sind und sie erwerbsunfähig sind. Diese
neu berechneten Renten werden nur geleistet, wenn sie um zwei Dreizehntel
höher sind als die Umstellungsrenten.
(3) Entgeltpunkte
für am 1. Januar 1992 laufende Umstellungsrenten werden zu gleichen
Teilen lückenlos auf die Zeit vom Kalendermonat der Vollendung des
15. Lebensjahres bis zum Kalendermonat vor der Vollendung des 55. Lebensjahres
der Versicherten verteilt.
§
309
Neufeststellung
auf Antrag
Eine
nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs berechnete Rente ist auf Antrag
vom Beginn an nach dem vom 1. Januar 1996 an geltenden Recht neu festzustellen
und zu leisten, wenn sie vor diesem Zeitpunkt begonnen hat und
|
1. |
beitragsgeminderte
Zeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule enthält
oder |
|
2. |
Anrechnungszeiten
im Beitrittsgebiet wegen des Bezugs einer Übergangsrente, einer Invalidenrente
bei Erreichen besonderer Altersgrenzen, einer befristeten erweiterten Versorgung
oder einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen
Einrichtungen zu berücksichtigen sind. |
Fünfter
Unterabschnitt
Zusammentreffen
von Renten und von Einkommen
§ 311
Rente und
Leistungen aus der Unfallversicherung
(1) Bestand
am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente
aus der Unfallversicherung, die für die Leistung der Rente zu berücksichtigen
war, wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe dieser Renten
den Grenzbetrag übersteigt.
(2) Bei
der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Renten bleiben unberücksichtigt
|
1. |
bei
der Rente |
| |
|
a) |
der Betrag, der den Grenzbetrag
übersteigt, |
| |
|
b) |
der auf den Leistungszuschlag
für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil, |
| |
|
c) |
der auf den Erhöhungsbetrag
in Waisenrenten entfallende Anteil, |
|
2. |
bei
der Verletztenrente aus der Unfallversicherung je 16,67 vom Hundert des
aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit,
wenn diese mindestens 60 vom Hundert beträgt und die Rente aufgrund
einer entschädigungspflichtigen Silikose oder Siliko-Tuberkulose geleistet
wird. |
(3) Bestand
am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente
aus der Unfallversicherung, die für die Leistung der Rente nicht zu
berücksichtigen war, verbleibt es für die Leistung dieser Rente
dabei.
(4) Bestand
am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet mit Zeiten sowohl
der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten als auch der
knappschaftlichen Rentenversicherung und ruhte wegen einer Rente aus der
Unfallversicherung die Rente mit den Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung
vorrangig, verbleibt es für die Leistung dieser Rente dabei.
(5) Der
Grenzbetrag beträgt
|
1. |
bei
Renten, für die die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen
Rentenversicherung nicht erfüllt ist, |
| |
|
a) |
bei Renten aus eigener Versicherung |
80 vom Hundert, |
| |
|
b) |
bei Witwenrenten oder Witwerrenten |
48 vom Hundert, |
|
2. |
bei
Renten, für die die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen
Rentenversicherung erfüllt ist, |
| |
|
a. |
bei Renten aus eigener Versicherung |
95 vom Hundert, |
| |
|
b) |
bei Witwenrenten oder Witwerrenten |
57 vom Hundert, |
eines Zwölftels
des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung
zugrunde liegt, mindestens jedoch des Betrages, der sich ergibt, wenn der
im Dezember 1991 zugrundeliegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei
Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird (Mindestgrenzbetrag).
Beruht die Rente ausschließlich auf Zeiten der knappschaftlichen
Rentenversicherung, ist der persönliche Vomhundertsatz mit 1,0106
zu vervielfältigen. Beruht sie auch auf Zeiten der Rentenversicherung
der Arbeiter oder der Angestellten, ist ein durchschnittlicher persönlicher
Vomhundertsatz zu ermitteln, indem der Vomhundertsatz nach Satz 2 und der
persönliche Vomhundertsatz der Rentenversicherung der Arbeiter und
der Angestellten mit der ihrer Ermittlung zugrundeliegenden jeweiligen
Anzahl an Monaten vervielfältigt und die Summe beider Ergebnisse durch
die Summe aller Monate geteilt wird. Liegt der Rente ein persönlicher
Vomhundertsatz nicht zugrunde, ist Mindestgrenzbetrag das bei Renten aus
eigener Versicherung das 50fache, bei Witwenrente oder Witwerrenten das
30fache des aktuellen Rentenwerts. Für die ersten drei Monate nach
Beginn der Witwenrente oder Witwerrente wird der Grenzbetrag mit dem für
eine Rente aus eigener Versicherung geltenden Vomhundertsatz ermittelt.
(6) Der
Grenzbetrag beträgt bei Halbwaisenrenten das 13,33fache, bei Vollwaisenrenten
das 20fache des aktuellen Rentenwerts.
(7) Für
die von einem Träger mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzbuchs geleistete Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer
Berufskrankheit ist ein Jahresarbeitsverdienst nicht festzustellen. Bei
einer an eine Witwe oder einen Witwer geleisteten Rente gilt ihr um zwei
Drittel erhöhter Betrag als Vollrente.
(8) Bestand
vor Inkrafttreten von Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten
und von Leistungen aus der Unfallversicherung Anspruch auf eine Rente und
auf eine Rente aus der Unfallversicherung, die für die Leistung der
Rente nicht zu berücksichtigen war, verbleibt es für die Leistung
dieser Rente dabei.
§
312
Mindestgrenzbetrag
bei Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1979
(1) Bestand
am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, die auf einem Versicherungsfall
vor dem 1. Januar 1979 beruht, und ruhte diese wegen einer Rente aus der
Unfallversicherung, beträgt der Mindestgrenzbetrag
| |
1. |
bei einer Rente aus eigener
Versicherung |
85 vom Hundert, |
| |
2. |
bei einer Witwenrente oder
Witwerrente |
51 vom Hundert, |
des Betrages,
der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zugrundeliegende persönliche
Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt
wird.
(2) Bestand
am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, für die die allgemeine
Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt ist
und die auf einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1979 beruht, und
ruhte diese Rente wegen einer Rente aus der Unfallversicherung, die auf
einem Unfall oder Tod vor dem 1. Januar 1979 beruht, beträgt der Mindestgrenzbetrag
| |
1. |
bei einer Rente aus eigener
Versicherung |
100 vom Hundert, |
| |
2. |
bei einer Witwenrente oder
Witwerrente |
60 vom Hundert, |
des Betrages,
der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zugrundeliegende persönliche
Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt
wird.
(3) §
311 Abs. 5 Satz 2 und 3, Abs. 7 ist anzuwenden.
31.12.2000
[bis 31.12.2000
§ 313
Rente wegen
Berufsunfähigkeit oder für Bergleute und Arbeitslosengeld
Bestand
am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder
auf Rente für Bergleute und auf Arbeitslosengeld, das nicht zu berücksichtigen
war, verbleibt es für die Leistung der Rente dabei.]
[ab 1.1.2001
§ 313
Hinzuverdienst
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
(1) Bestand
am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente für Bergleute, beträgt
die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente für Bergleute
|
1. |
in
Höhe von einem Drittel das 116,7fache, |
|
2. |
in
Höhe von zwei Dritteln das 93,3fache, |
|
3. |
in
voller Höhe das 70fache |
des aktuellen
Rentenwerts, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs.
1 Nr. 1 bis 3) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der im Bergbau verminderten
Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach §
239 a Abs. 3, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten. Bestand am 31.
Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
berechnete Rente und ist diese Rente nicht nach den Vorschriften dieses
Gesetzes neu zu berechnen, werden als Entgeltpunkte die nach § 307
a Abs. 2 ermittelten durchschnittlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(2) Renten
wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit werden nur geleistet,
wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung
oder selbständigen Tätigkeit im Monat die Hinzuverdienstgrenzen
nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils
einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines
jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Dem Arbeitsentgelt aus
einer Beschäftigung steht der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich.
Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus mehreren Beschäftigungen und
selbständigen Tätigkeiten werden zusammengerechnet. Nicht als
Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das
|
1. |
eine
Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn es das dem
Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des §
37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder |
|
2. |
ein
Behinderter von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nr. 2 genannten
Einrichtung erhält |
Die Hinzuverdienstgrenze
beträgt
|
1. |
bei
einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, |
|
2. |
bei
einer Rente wegen Berufsunfähigkeit |
|
|
a) |
in Höhe
von einem Drittel das 87,5fache, |
|
|
b) |
in Höhe
von zwei Dritteln das 70fache, |
|
|
c) |
in voller Höhe
das 52,5fache |
des aktuellen
Rentenwerts, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§
66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufsunfähigkeit
oder Erwerbsunfähigkeit, mindestens mit 0,5 Entgeltpunkten. Bestand
am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
berechnete Rente und ist diese Rente nicht nach den Vorschriften dieses
Gesetzes neu zu berechnen, werden als Entgeltpunkte die nach § 307
a Abs. 2 ermittelten durchschnittlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(3) Wird
die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
überschritten, ist die Rente in Höhe einer Rente wegen Berufsunfähigkeit
unter Beachtung der hierfür geltenden Hinzuverdienstgrenzen zu leisten,
wenn Erwerbsunfähigkeit weiterhin vorliegt.
(4) Bei
der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der neben einer Rente wegen Berufsunfähigkeit
oder einer Rente für Bergleute erzielt wird, stehen dem Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug von
|
1. |
Krankengeld, |
|
|
a) |
das aufgrund
einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente
eingetreten ist, oder |
|
|
b) |
das aufgrund
einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der
Rente begonnen worden ist, |
|
2. |
Versorgungskrankengeld, |
|
|
a) |
das aufgrund
einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente
eingetreten ist, oder |
|
|
b) |
das während
einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem
ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
zugrunde liegt, |
|
3. |
Übergangsgeld, |
|
|
a) |
dem ein nach
Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde
liegt oder |
|
|
b) |
das aus der
gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird, und |
|
4. |
den
weiteren in § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches genannten
Sozialleistungen. |
Bei der Feststellung
eines Hinzuverdienstes, der neben einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
erzielt wird, steht dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen das für
denselben Zeitraum geleistete
|
1. |
Verletztengeld, |
|
2. |
Übergangsgeld
aus der gesetzlichen Unfallversicherung und |
|
3. |
Arbeitslosengeld,
das nicht nur vorläufig bis zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit
geleistet wird, |
gleich. Als
Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung zugrundeliegende monatliche Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 sind
auch für eine Sozialleistung anzuwenden, die aus Gründen ruht,
die nicht in dem Rentenbezug liegen. Absatz 2 Satz 3 ist nicht für
geringfügiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen anzuwenden, soweit
dieses auf die sonstige Sozialleistung angerechnet wird.
(5) Für
Versicherte, deren Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem
1. Januar 1999 begonnen hat, steht bis 31. Dezember 2000 der Bezug von
Sozialleistungen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht gleich.
(6) Absatz
4 wird auch angewendet für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit
Sitz im Ausland.
(7) Für
Versicherte, deren Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem
1. Januar 1996 begonnen hat, gilt für diese Rente eine Hinzuverdienstgrenze
nach den Absätzen 1 oder 2 bis 31. Dezember 2000 nicht.
(8) Für
Versicherte, die am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften
des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente
hatten und die die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug
von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 geltenden
Vorschriften des Beitrittsgebiets erfüllen, gilt für diese Rente
eine Hinzuverdienstgrenze nach den Absätzen 1 oder 2 nicht.
(9) Bestand
am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
die spätestens am 1. Januar 1984 begonnen hat, tritt an die Stelle
des Siebtels der monatlichen Bezugsgröße mindestens der Betrag
von 625 Deutsche Mark monatlich.]
§
313 a
Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit und Arbeitslosengeld
Bestand
am 31. Dezember 1998 Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
wird auf die Rente das für denselben Zeitraum geleistete Arbeitslosengeld
angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht, wenn das Arbeitslosengeld
|
1. |
nur
vorläufig bis zur Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit
geleistet wird oder |
|
2. |
aufgrund
einer Anwartschaftszeit geleistet wird, die insgesamt nach dem Beginn der
Rente wegen Berufsunfähigkeit oder der Rente für Bergleute oder
nach dem Ende einer Leistung zur Rehabilitation, wegen der der Anspruch
auf die Rente nicht bestanden hat, erfüllt worden ist. |
Satz 1 und
2 sind nicht auf Arbeitslosengeld anzuwenden, auf das erst nach dem 31.
Dezember 2000 ein Anspruch entsteht.
§
314
Einkommensanrechnung
auf Renten wegen Todes
(1) Ist
der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben oder haben die Ehegatten
bis zum 31. Dezember 1988 eine wirksame Erklärung über die weitere
Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts
abgegeben, werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente die Vorschriften
über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht angewendet.
(2) Ist
der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben und ist eine erneute Ehe
der Witwe oder des Witwers aufgelöst oder für nichtig erklärt
worden, werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten
Ehegatten die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten
wegen Todes nicht angewendet. Besteht für denselben Zeitraum Anspruch
auf Witwenrente oder Witwerrente oder auf eine solche Rente aus der Unfallversicherung,
werden diese Ansprüche in der Höhe berücksichtigt, die sich
nach Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf
Renten wegen Todes ergibt.
(3) Ist
der Versicherte in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1995
gestorben und wurde die Ehe vor dem 1. Januar 1986 geschlossen, werden
auf eine Witwenrente bis zum Ablauf von zwölf Kalendermonaten nach
dem Tode des Versicherten die Vorschriften über die Einkommensanrechnung
auf Renten wegen Todes nicht angewendet. Anschließend werden sie
mit der Maßgabe angewendet, daß für jeweils zwölf
Kalendermonate das nach Abzug der Minderungsbeträge verbleibende Einkommen
zunächst in Höhe von zehn vom Hundert, dann in Höhe von
20 vom Hundert, dann in Höhe von 30 vom Hundert und erst nach Ablauf
des 48. auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonats in Höhe von 40
vom Hundert angerechnet wird.
(4) Auf
Antrag gilt Absatz 3 entsprechend bei Witwerrenten, wenn die Verstorbene
den Unterhalt ihrer Familie oder, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden
worden ist, den Unterhalt des geschiedenen Ehemannes im letzten wirtschaftlichen
Dauerzustand vor dem Tode überwiegend bestritten hat.
(5) Bestand
am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Waisenrente für Waisen, die das
18. Lebensjahr bereits vollendet haben, findet eine Einkommensanrechnung
nur dann statt, wenn den Waisen aus dem Ausbildungsverhältnis Bruttobezüge
in Höhe von wenigstens 1.000 Deutsche Mark zustehen; Ehegatten- und
Kinderzuschläge und einmalige Zuwendungen sowie vermögenswirksame
Leistungen, die den Waisen über die geschuldete Ausbildungsvergütung
hinaus zustehen, bleiben außer Ansatz, soweit sie den nach dem jeweils
geltenden Vermögensbildungsgesetz begünstigten Höchstbetrag
nicht übersteigen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Waisen mit Rücksicht
auf die Ausbildung Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld von wenigstens
800 Deutsche Mark monatlich zusteht oder nur deswegen nicht zusteht, weil
sie über anrechnungsfähiges Einkommen verfügen.
§
314 a
Einkommensanrechnung
auf Renten wegen Todes aus dem Beitrittsgebiet
(1) Bestand
am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente aufgrund
des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts oder bestand ein solcher Anspruch
nur deshalb nicht, weil die im Beitrittsgebiet geltenden besonderen Voraussetzungen
nicht erfüllt waren, werden vom 1. Januar 1992 an auf die Witwenrente
oder Witwerrente die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf
Renten wegen Todes angewendet.
(2) Hatte
der Versicherte oder die Witwe oder der Witwer am 18. Mai 1990 den gewöhnlichen
Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist § 314 Abs. 1 bis 4 nicht anzuwenden.
(3) Bestand
am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Waisenrente aufgrund des im Beitrittsgebiet
geltenden Rechts oder bestand ein solcher Anspruch nur deshalb nicht, weil
die im Beitrittsgebiet geltenden besonderen Voraussetzungen nicht erfüllt
waren, werden vom 1. Januar 1992 an auf die Waisenrente die Vorschriften
über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes angewendet.
1.1.2001
[ab 1.1.2001
§ 314
b
Befristung
der Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
Bestand
am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit
oder Erwerbsunfähigkeit und ist der jeweilige Anspruch nach Ablauf
der Frist von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig, ist die Befristung
zu wiederholen, es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von zwei
Jahren nach Beginn der sich anschließenden Frist das 60. Lebensjahr.]
Sechster
Unterabschnitt
Zusatzleistungen
§ 315
Zuschuß
zur Krankenversicherung
(1) Bestand
am 31. Dezember 1991 Anspruch auf einen Zuschuß zu den Aufwendungen
für die Krankenversicherung und war der Berechtigte bereits zu diesem
Zeitpunkt nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem
der deutschen Aufsicht unterliegenden Krankenversicherungsunternehmen versichert,
wird dieser Zuschuß in der bisherigen Höhe zu der Rente und
einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten
weitergeleistet.
(2) Besteht
am 1. Januar 1992 Anspruch auf einen Zuschuß zu den Aufwendungen
für die Krankenversicherung, der nicht nur nach Anwendung der Vorschriften
eines Rentenanpassungsgesetzes für Dezember 1991 höher als der
Beitragsanteil war, den der Träger der Rentenversicherung als Krankenversicherungsbeitrag
für pflichtversicherte Rentenbezieher zu tragen hat, wird der Zuschuß
zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente
desselben Berechtigten mindestens in der bisherigen Höhe, höchstens
in Höhe der Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für
die Krankenversicherung, weitergeleistet.
(3) Bestand
am 31. Dezember 1991 nach einem Rentenanpassungsgesetz Anspruch auf einen
Auffüllbetrag, der als Zuschuß zu den Aufwendungen für
die Krankenversicherung gilt, wird dieser in der bisherigen Höhe weitergeleistet.
Rentenerhöhungen, die sich aufgrund von Rentenanpassungen nach dem
31. Dezember 1991 ergeben, werden hierauf angerechnet.
§
315 a
Auffüllbetrag
Ist der
für den Berechtigten nach Anwendung des § 307 a ermittelte Monatsbetrag
der Rente für Dezember 1991 niedriger als der für denselben Monat
ausgezahlte und nach dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht oder nach
§ 302 a Abs. 3 weiterhin zustehende Rentenbetrag einschließlich
des Ehegattenzuschlags, wird ein Auffüllbetrag in Höhe der Differenz
geleistet. Bei dem Vergleich werden die für Dezember 1991 nach den
Vorschriften des Beitrittsgebiets geleisteten Rentenbeträge zuvor
um 6,84 vom Hundert erhöht; Zusatzrenten nach § 307 a Abs. 9
Nr. 1, Zusatzrenten nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche
Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 und Zusatzrenten
nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente
bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 bleiben außer Betracht.
Bei der Ermittlung der für Dezember 1991 nach den Vorschriften des
Beitrittsgebiets geleisteten Rentenbeträge ist das Rentenangleichungsgesetz
vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe anzuwenden,
daß eine vor Angleichung höhere Rente solange geleistet wird,
bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt. Der
Auffüllbetrag wird vom 1. Januar 1996 an bei jeder Rentenanpassung
um ein Fünftel des Auffüllbetrags, mindestens aber um 20 Deutsche
Mark vermindert; durch die Verminderung darf der bisherige Zahlbetrag der
Rente nicht unterschritten werden. Ein danach noch verbleibender Auffüllbetrag
wird bei den folgenden Rentenanpassungen im Umfang dieser Rentenanpassungen
abgeschmolzen.
§
315 b
Renten aus
freiwilligen Beiträgen des Beitrittsgebiets
Bestand
am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine
|
1. |
Rente
nach der Verordnung über die Neuregelung der freiwilligen Versicherungen
in der Sozialversicherung vom 25. Juni 1953 (GBl. Nr. 80 S. 823), |
|
2. |
Zusatzrente
nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung
in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947, |
|
3. |
Zusatzrente
nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente
bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968, |
wird diese
in Höhe des um 6,84 vom Hundert erhöhten bisherigen Betrages
weitergeleistet.
§
316
Unterbringung
von Rentenberechtigten
Sind
zur Unterbringung eines Rentenberechtigten in einem Altersheim, einem Kinderheim
oder einer ähnlichen Einrichtung vor dem 1. Januar 1992 Mittel aufgewendet
worden, können für ihn in dieser Höhe weiterhin Mittel aufgewendet
werden.
Siebter
Unterabschnitt
Leistungen
an Berechtigte im Ausland
§ 317
Grundsatz
(1) Bestand
Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt, von dem an geänderte
Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland gelten, wird
die Rente allein aus Anlaß der Rechtsänderung nicht neu berechnet.
Dies gilt nicht, wenn dem Berechtigten die Rente aus Beitragszeiten im
Beitrittsgebiet nicht oder nicht in vollem Umfang gezahlt werden konnte.
Die Rente ist mindestens aus den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten
weiterzuleisten.
(2) Eine
Rente an einen deutschen Hinterbliebenen eines Versicherten, der am 31.
Dezember 1991 Anspruch auf Leistung einer Rente ins Ausland hatte und diese
Rente bis zu seinem Tode bezogen hat, ist mindestens aus den persönlichen
Entgeltpunkten des verstorbenen Versicherten zu leisten, aus denen seine
Rente geleistet worden ist.
[bis 31.12.2000
(3) Bestand
am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, bei der der Anspruch oder
die Höhe von der Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängig
war, und wurde hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage berücksichtigt
oder hätte sie berücksichtigt werden können, gilt dies auch
weiterhin.]
[ab 1.1.2001
(3) Bestand
am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
erhalten Berechtigte diese Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig
von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. Für eine wegen Berufsunfähigkeit
zu leistende Rente und eine Rente für Bergleute ist zusätzlich
erforderlich, daß die Berechtigten auf diese Rente bereits für
die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland
gehabt haben, einen Anspruch hatten. Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch
auf eine Rente, bei der der Anspruch oder die Höhe von der Minderung
der Erwerbsfähigkeit abhängig war, und wurde hierbei die jeweilige
Arbeitsmarktlage berücksichtigt oder hätte sie berücksichtigt
werden können, gilt dies auch weiterhin.]
§
318
Ermessensleistungen
an besondere Personengruppen
(1) Versicherte,
die nicht Deutsche sind und sich gewöhnlich im Ausland aufhalten,
können die Rente wie Deutsche bei einem entsprechenden Aufenthalt
erhalten, wenn sie
|
1. |
zwischen
dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das Gebiet des Deutschen Reiches
oder der Freien Stadt Danzig verlassen haben, um sich einer von ihnen nicht
zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen
Zwangslage zu entziehen, oder aus den gleichen Gründen in diese Gebiete
nicht zurückkehren konnten, |
|
2. |
Vertriebene
(§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Bundesvertriebenengesetz) aus den in den Jahren
1938 und 1939 in das Deutsche Reich eingegliederten Gebieten sind und als
solche im Inland anerkannt sind oder |
|
3. |
früher
deutsche Staatsangehörige waren und als Angehörige deutscher
geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher Gemeinschaften aus überwiegend
religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht,
Seelsorge oder ähnlichen gemeinnützigen Tätigkeiten außerhalb
des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober
1990 beschäftigt waren und bis zum 31. Dezember 1984 Anspruch auf
eine Rente entstanden ist. |
(2) Absatz
1 gilt entsprechend für die Leistung von Renten an Hinterbliebene
der in Absatz 1 genannten Versicherten, die selbst weder Deutsche sind
noch zu den Berechtigten nach Absatz 1 gehören. Sie erhalten 70 vom
Hundert der Rente an Hinterbliebene.
(3) Bestand
am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente als Ermessensleistung und
könnte diese Leistung nach Absatz 1 oder 2 nicht mehr erbracht werden,
gelten Versicherte und ihre Hinterbliebenen insoweit als Berechtigte.
(4) Die
Leistungen nach dieser Vorschrift gelten nicht als Leistungen der sozialen
Sicherheit.
§
319
Zusatzleistungen
(1) Bestand
am 31. Dezember 1991 bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland Anspruch
auf einen Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung,
wird dieser Zuschuß in der bisherigen Höhe zu der Rente und
einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten
weitergeleistet.
(2) Berechtigte
erhalten für ein Kind einen Kinderzuschuß zu einer Rente nur,
wenn sie bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland hierauf am 31. Dezember
1991 einen Anspruch hatten.
Achter
Unterabschnitt
Zusatzleistungen
bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem
Übergangsrecht
für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
§ 319
a
Rentenzuschlag
bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 und 1993
Ist der
für den Berechtigten nach Anwendung der Vorschriften dieses Buches
ermittelte Monatsbetrag der Rente bei Rentenbeginn in der Zeit vom 1. Januar
1992 bis 31. Dezember 1993 niedriger als der für den Monat des Rentenbeginns
nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des
Beitrittsgebiets einschließlich der darin enthaltenen Vorschriften
über das Zusammentreffen von Renten ermittelte Betrag, wird ein Rentenzuschlag
in Höhe der Differenz geleistet, solange die rentenrechtlichen Voraussetzungen
dafür vorliegen. Der Rentenzuschlag wird vom 1. Januar 1996 an bei
jeder Rentenanpassung um ein Fünftel des Rentenzuschlags, mindestens
aber um 20 Deutsche Mark vermindert; durch die Verminderung darf der bisherige
Zahlbetrag der Rente nicht überschritten werden. Ein danach noch verbleibender
Rentenzuschlag wird bei den folgenden Rentenanpassungen im Umfang dieser
Rentenanpassungen abgeschmolzen.
Neunter
Unterabschnitt
Leistungen
bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht
für
Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
§ 319
b
Übergangszuschlag
Besteht
für denselben Zeitraum Anspruch auf Leistungen nach den Vorschriften
dieses Buches und auf solche nach dem Übergangsrecht für Renten
nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets, werden die Leistungen nach
den Vorschriften dieses Buches erbracht. Ist nach Anwendung der jeweiligen
Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen
die Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht für Renten nach den
Vorschriften des Beitrittsgebiets höher als die Gesamtleistung nach
den Vorschriften dieses Buches, wird zusätzlich zu den Leistungen
nach den Vorschriften dieses Buches ein Übergangszuschlag geleistet.
Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften
des Beitrittsgebiets und liegen die rentenrechtlichen Voraussetzungen danach
noch vor, wird für die Feststellung der Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht
für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets die am 31. Dezember
1991 gezahlte und um 6,84 vom Hundert erhöhte Rente berücksichtigt.
Der Übergangszuschlag wird in Höhe der Differenz zwischen der
Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften
des Beitrittsgebiets und der Gesamtleistung nach den Vorschriften dieses
Buches gezahlt.
|