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Fünftes Kapitel Sonderregelungen Drucken

Erster Abschnitt
Ergänzungen für Sonderfälle

Erster Unterabschnitt
Grundsatz

§ 228
Grundsatz  Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen die Vorschriften der vorangehenden Kapitel für Sachverhalte, die von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften der vorangehenden Kapitel an nicht mehr oder nur noch übergangsweise eintreten können. § 228 a
Besonderheiten für das Beitrittsgebiet  (1) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Arbeitsentgelten, Arbeitseinkommen oder Beitragsbemessungsgrundlagen
1. an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße (Ost)),
2. an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet (Beitragsbemessungsgrenze (Ost), Anlage 2 a)
maßgebend, wenn die Einnahmen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt werden. Satz 1 gilt für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen bei sonstigen Versicherten entsprechend. Bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit nach § 44 Abs. 2 ist die Bezugsgröße (Ost) maßgebend, wenn der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat.
 (2) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Hinzuverdienstgrenzen für Renten [ab 1.1.2001 oder bei Freibeträgen für Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung]
1. an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße (Ost)),
2. an den aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle Rentenwert (Ost)
maßgebend, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus der Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt wird. Wird in einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erzielt, ist bei der Hinzuverdienstgrenze die Bezugsgröße und der aktuelle Rentenwert maßgebend.
 (3) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes an den aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend, wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat.
§ 228 b
Maßgebende Werte in der Anpassungsphase  Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sind, soweit Vorschriften dieses Buches auf die Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltsumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer oder auf das Durchschnittsentgelt abstellen, die für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet ermittelten Werte maßgebend, sofern nicht in den nachstehenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Zweiter Unterabschnitt
Versicherter Personenkreis
§ 229
Versicherungspflicht  (1) Personen, die am 31. Dezember 1991 als
1. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft,
2. selbständig tätige Lehrer, Erzieher oder Pflegepersonen im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen Angestellten, aber mindestens einen Arbeiter beschäftigt haben und
versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig. Sie werden jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom 1. Januar 1992 an, wenn sie bis zum 31. März 1992 beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Sie ist auf die jeweilige Tätigkeit beschränkt.
 (2) Handwerker, die am 31. Dezember 1991 nicht versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig.
 (3) Für Personen, die am 31. Dezember 1991 nicht nur vorübergehend selbständig tätig und in dieser Tätigkeit bis dahin nicht berechtigt waren, die Versicherungspflicht zu beantragen, beginnt die Antragsfrist nach § 4 Abs. 2 am 1. Januar 1992.
 (4) Bezieher von Sozialleistungen, die am 31. Dezember 1995 auf Antrag versicherungspflichtig waren und nach § 4 Abs. 3 a die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht mehr erfüllen, bleiben für die Zeit des Bezugs der jeweiligen Sozialleistung versicherungspflichtig.
§ 229 a
Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet  (1) Personen, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren und nicht nach §§ 1 bis 3 versicherungspflichtig sind, bleiben in der jeweiligen Tätigkeit oder für die Zeit des jeweiligen Leistungsbezugs versicherungspflichtig. Selbständig Tätige und mitarbeitende Familienangehörige können jedoch bis zum 31. Dezember 1994 beantragen, daß die Versicherungspflicht nach Satz 1 endet. Das Ende der Versicherungspflicht tritt vom 1. Januar 1992 an ein, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1992 gestellt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.
 (2) Im Beitrittsgebiet selbständig tätige Landwirte, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte erfüllen, in der Krankenversicherung der Landwirte als Unternehmer versichert sind und am 31. Dezember 1994 im Beitrittsgebiet in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig waren, sind ab 1. Januar 1995 nicht versicherungspflichtig, wenn sie nach dem 1. Januar 1945 geboren sind und am 31. Dezember 1994 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht erfüllt haben. Sind die in Satz 1 genannten Landwirte vor dem 2. Januar 1945 geboren oder haben sie am 31. Dezember 1994 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt, bleiben sie in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig; sie können jedoch bis zum 31. Dezember 1995 beantragen, daß die Versicherungspflicht endet. Das Ende der Versicherungspflicht tritt vom 1. Januar 1995 an ein.
§ 230
Versicherungsfreiheit  (1) Personen, die am 31. Dezember 1991 als
1. Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf,
2. Handwerker oder
3. Mitglieder der Pensionskasse deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen
versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Handwerker, die am 31. Dezember 1991 aufgrund eines Lebensversicherungsvertrags versicherungsfrei waren, und Personen, die am 31. Dezember 1991 als Versorgungsbezieher versicherungsfrei waren, bleiben in jeder Beschäftigung und jeder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei.
 (2) Personen, die am 31. Dezember 1991 als versicherungspflichtige
1. Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände oder
2. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften,
nicht versicherungsfrei und nicht von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Sie werden jedoch auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 von der Versicherungspflicht befreit. Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem für Beschäftigte beim Bund und bei Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, der zuständige Bundesminister, im übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben, das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. Die Befreiung wirkt vom 1. Januar 1992 an, wenn sie bis zum 31. März 1992 beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Sie ist auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt.
 (3) Personen, die am 31. Dezember 1991 als Beschäftigte oder selbständig Tätige nicht versicherungsfrei und nicht von der Versicherungspflicht befreit waren, werden in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3 versicherungsfrei. Sie werden jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom 1. Januar 1992 an, wenn sie bis zum 31. März 1992 beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Sie bezieht sich auf jede Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit.
 (4) Personen, die am 1. Oktober 1996 in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Sie können jedoch beantragen, daß die Versicherungsfreiheit endet.
§ 231
Befreiung von der Versicherungspflicht  (1) Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Personen, die am 31. Dezember 1991 als
1. Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze,
3. Handwerker oder
3. Empfänger von Versorgungsbezügen
von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit.
 (2) Personen, die aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1995 gestellten Antrags spätestens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit sind, bleiben in der jeweiligen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit befreit.
 (3) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Kammer sind, weil die am 31. Dezember 1994 für bestimmte Angehörige ihrer Berufsgruppe bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 auf weitere Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe erstreckt worden ist, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn
1. die Verkündung des Gesetzes, mit dem die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe erstreckt worden ist, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2. mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Kammer als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die am 31. Dezember 1994 bereits in mindestens der Hälfte aller Bundesländer bestanden hat.
Für Personen nach Satz 1, die in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 30. Juni 1996 erstmals Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Versorgungseinrichtung werden, wirkt die Befreiung vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von sechs Monaten beantragt wird.
 (4) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, weil eine für ihre Berufsgruppe am 31. Dezember 1994 bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung nach dem 31. Dezember 1994 auf diejenigen Angehörigen der Berufsgruppe erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn
1. die Änderung der versorgungsrechtlichen Regelungen, mit der die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2. mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Versorgungseinrichtung als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die für die jeweilige Berufsgruppe bereits am 31. Dezember 1994 in mindestens einem Bundesland bestanden hat.
Für Personen nach Satz 1, die bis zum 30. Juni 1996 erstmals einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst aufnehmen, wirkt die Befreiung vom Vorliegen der Beitragspflicht zur berufsständischen Versorgungseinrichtung an.
(5) Arbeitnehmerähnliche Selbständige, die am 31. Dezember 1998 nicht versicherungspflichtig waren und ab 1. Januar 1999 versicherungspflichtig werden, werden auf Antrag für jede Tätigkeit als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie
 
1. vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
2. vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. Juni 1999 so ausgestaltet wird, daß
a) Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und
b) für die Versicherung mindestens ebensoviel Beiträge aufzuwenden sind, wie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären.

Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für eine Zusage auf eine betrieblichen Altersversorgung, durch die die leistungsbezogenen und aufwandsbezogenen Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt werden. Die Befreiung ist bis zum 30. Juni 1999 zu beantragen. Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Sie wirkt vom 1. Januar 1999 an.
§ 231 a
Befreiung von der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet  Selbständig Tätige, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet aufgrund eines Versicherungsvertrages von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit. Sie können jedoch bis zum 31. Dezember 1994 erklären, daß die Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll. Die Befreiung endet vom Eingang des Antrags an. § 232
Freiwillige Versicherung  (1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind und vor dem 1. Januar 1992 vom Recht der Selbstversicherung, der Weiterversicherung oder der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht haben, können sich weiterhin freiwillig versichern. Dies gilt für Personen, die
1. von dem Recht der Selbstversicherung oder Weiterversicherung Gebrauch gemacht haben, auch dann, wenn sie nicht Deutsche sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben,
2. von dem Recht der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht haben, nur dann, wenn sie dieses Recht nicht bereits vor dem 1. Januar 1992 nach den jeweils geltenden, dem § 7 Abs. 2 sinngemäß entsprechenden Vorschriften verloren haben.
 (2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig. § 233
Nachversicherung  (1) Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1. Januar 1992 verloren haben, entsprechend. Wehrpflichtige, die während ihres Grundwehrdienstes vom 1. März 1957 bis zum 30. April 1961 nicht versicherungspflichtig waren, werden für die Zeit des Dienstes nachversichert, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen.
 (2) Personen, die nach dem 31. Dezember 1991 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften auch für Zeiträume vorher nachversichert, in denen sie nach dem jeweils geltenden, diesen Vorschriften sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31. Dezember 1991 verloren haben, entsprechend.
 (3) Die Nachversicherung erstreckt sich auch auf Zeiträume, in denen die nachzuversichernden Personen mangels einer dem § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechenden Vorschrift oder in den Fällen des Absatzes 2 wegen Überschreitens der jeweiligen Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren.
§ 233 a
Nachversicherung im Beitrittsgebiet  (1) Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 230 Abs. 1 Nr. 3 sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden nachversichert, wenn sie
1. ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind und
2. einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden.
Der Nachversicherung werden die bisherigen Vorschriften, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Beitrittsgebiets anzuwenden sind oder anzuwenden waren, fiktiv zugrunde gelegt; Regelungen, nach denen eine Nachversicherung nur erfolgt, wenn sie innerhalb einer bestimmten Frist oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt beantragt worden ist, finden keine Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
1. für Personen, die aus einer Beschäftigung außerhalb des Beitrittsgebiets ausgeschieden sind, wenn sie aufgrund ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nicht nachversichert werden konnten,
2. für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1. Januar 1992 verloren haben.
Für Personen, die aus einer Beschäftigung mit Anwartschaft auf Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen oder mit Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ausgeschieden sind, erfolgt eine Nachversicherung nach Satz 1 oder 2 nur, wenn sie bis zum 31. Dezember 1994 beantragt wird.
 (2) Personen, die nach dem 31. Dezember 1991 aus einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeschieden sind, in der sie nach § 5 Abs. 1 versicherungsfrei waren, werden nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften auch für Zeiten vorher nachversichert, in denen sie nach dieser Vorschrift oder dem jeweils geltenden, dieser Vorschrift sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, wenn sie einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31. Dezember 1991 verloren haben, entsprechend.
 (3) Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare und andere Mitarbeiter von Religionsgesellschaften im Beitrittsgebiet, für die aufgrund von Vereinbarungen zwischen den Religionsgesellschaften und der Deutschen Demokratischen Republik Beiträge zur Sozialversicherung für Zeiten im Dienst der Religionsgesellschaften nachgezahlt wurden, gelten für die Zeiträume, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, als nachversichert, wenn sie einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden.
 (4) Diakonissen, für die aufgrund von Vereinbarungen zwischen dem Bund der Evangelischen Kirchen im Beitrittsgebiet und der Deutschen Demokratischen Republik Zeiten einer Tätigkeit in den Evangelischen Diakonissenmutterhäusern und Diakoniewerken vor dem 1. Januar 1985 im Beitrittsgebiet bei der Gewährung und Berechnung von Renten aus der Sozialversicherung zu berücksichtigen waren, werden für diese Zeiträume nachversichert, wenn sie einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden. Dies gilt entsprechend für Mitglieder geistlicher Genossenschaften, die vor dem 1. Januar 1985 im Beitrittsgebiet eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt haben. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1984 aus der Gemeinschaft ausgeschieden sind, geht die Nachversicherung nach Satz 1 oder 2 für Zeiträume vor dem 1. Januar 1985 der Nachversicherung nach Absatz 1 oder 2 vor.
 (5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zeiten, für die Ansprüche oder Anwartschaften aus einem Sonderversorgungssystem des Beitrittsgebiets im Sinne des Artikel 3 § 1 Abs. 3 des Renten-Überleitungsgesetzes erworben worden sind.
Dritter Unterabschnitt
Rehabilitation
[ab 1.1.2001
§ 234
Persönliche Voraussetzungen  Für Leistungen zur Rehabilitation haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann, sowie Versicherte, bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.] § 235
Rehabilitation  Bei der Anrechnung von Verletztenrenten mit Kinderzulage auf das Übergangsgeld bleibt ein Betrag in Höhe des Kindergeldes nach § 66 des Einkommensteuergesetzes oder § 6 des Bundeskindergeldgesetzes außer Ansatz. § 235 a
Anpassung des Übergangsgeldes im Beitrittsgebiet    Ist Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld ein im Beitrittsgebiet erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, erhöht sich das Übergangsgeld nach dem Ende des Bemessungszeitraums jeweils in den Zeitabständen und um den Vomhundertsatz wie die Renten im Beitrittsgebiet [ab 1.1.2001 jedoch ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten und der Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen]. Vierter Unterabschnitt
Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
[bis 31.12.1999
§ 236
Hinzuverdienstgrenze  (1) Für Versicherte, für die am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres bestand und die
1. vor dem 2. Dezember 1928 geboren sind oder
2. vor dem 2. Dezember 1929 geboren sind und als Schwerbehinderte (§ 1 Schwerbehindertengesetz) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind,
beträgt die Hinzuverdienstgrenze statt eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße 1.000 Deutsche Mark, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist.
 (2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres, wird die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten, wenn eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, die innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist.
 (2a) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres nach den bis dahin im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften, besteht eine Hinzuverdienstgrenze nicht.
 (3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, tritt an die Stelle der Hinzuverdienstgrenze die Voraussetzung, daß eine Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb nicht ausgeübt wird.
 (4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die spätestens am 1. Januar 1984 begonnen hat, tritt an die Stelle des Siebtels der monatlichen Bezugsgröße mindestens der Betrag von 625 Deutsche Mark monatlich.
[ab 1.1.2000
§ 236
Altersrente für langjährig Versicherte  (1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1948 geboren sind, haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
1. das 63. Lebensjahr vollendet und
2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die Altersgrenze von 63 Jahren wird für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente bestimmen sich nach Anlage 21.
 (2) Die Altersgrenze von 63 Jahren wird für Versicherte, die
1. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben oder
2. bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und am 14. Februar 1996 Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld der Seemannskasse bezogen haben,
wie folgt angehoben:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
Um
Monate
auf Alter vorzeitige 
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
    Jahr Monat Jahr Monat
vor 1938 0 63 0 63 0
1938          
Januar - April 1 63 1 63 0
Mai - August 2 63 2 63 0
September - Dezember 3 63 3 63 0
1939          
Januar - April 4 63 4 63 0
Mai - August 5 63 5 63 0
September - Dezember 6 63 6 63 0
1940          
Januar - April 7 63 7 63 0
Mai - August 8 63 8 63 0
September - Dezember 9 63 9 63 0
1941          
Januar - April 10 63 10 63 0
Mai - August 11 63 11 63 0
September - Dezember 12 64 0 63 0
§ 55 Abs. 2 ist nicht für Zeiten anzuwenden, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren.
  (3) Für Versicherte, die in der Zeit vom 1. Januar 1948 bis zum 31. Oktober 1949 geboren sind, bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente nach Anlage 21.
§ 236 a
Altersrente für Schwerbehinderte
Versicherte, die vor dem 1. Januar 1946 geboren sind, haben Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte, wenn sie
 
1. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2. bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte (§ 1 Schwerbehindertengesetz) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind und
3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Die Altersgrenze von 60 Jahren wird für Versicherte angehoben, die nach dem 31. Dezember 1940 geboren sind. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme bestimmen sich nach Anlage 22. Die Altersgrenze von 60 Jahren wird nicht angehoben für Versicherte, die
 
1. bis zum 10. Dezember 1943 geboren sind und am 10. Dezember 1998 schwerbehindert (§ 1 Schwerbehindertengesetz), berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren oder
2. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren.]
§ 237
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
oder nach Altersteilzeitarbeit  (1) Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit besteht auch für Versicherte, die während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht bereit waren, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen. Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen, verlängert sich auch um
1. Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1,
2. Ersatzzeiten,
soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind. Vom 1. Januar 2001 an werden Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2001 begonnen hat und der Versicherte vor diesem Tage das 58. Lebensjahr vollendet hat.
 (2) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird für Versicherte,
1. die bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und
    a) am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder
    b) deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist und die daran anschließend arbeitslos geworden sind oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, oder
2. die bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder
3. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben; § 38 Satz 2 ist anzuwenden, wobei dies nicht für Zeiten gilt, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren,
wie folgt angehoben:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um
Monate
auf Alter vorzeitige 
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
      Jahr Monat Jahr Monat  
  1941            
  Januar-April 1 60 1 60 0  
  Mai-August 2 60 2 60 0  
  September-Dezember 3 60 3 60 0  
  1942            
  Januar-April 4 60 4 60 0  
  Mai-August 5 60 5 60 0  
  September-Dezember 6 60 6 60 0  
  1943            
  Januar-April 7 60 7 60 0  
  Mai-August 8 60 8 60 0  
  September-Dezember 9 60 9 60 0  
  1944            
  Januar-Februar 10 60 10 60 0  
Einer vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt. § 237 a
Altersrente für Frauen  Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente für Frauen, die
1. bis zum 7. Mai 1941 geboren sind und
    a) am 7. Mai 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder
    b) deren Arbeitsverhältnis auf Grund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 7. Mai 1996 erfolgt ist, nach dem 6. Mai 1996 beendet worden ist,
oder
2. bis zum 7. Mai 1944 geboren sind und auf Grund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 7. Mai 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind,
wird wie folgt angehoben:
  Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um
Monate
auf Alter vorzeitige Inanspruchnahme
möglich ab Alter
      Jahr Monat Jahr Monat
  1941          
  Januar-April 1 60 1 60 0
  Mai-August 2 60 2 60 0
  September-Dezember 3 60 3 60 0
  1942          
  Januar-April 4 60 4 60 0
  Mai-August 5 60 5 60 0
  September-Dezember 6 60 6 60 0
  1943          
  Januar-April 7 60 7 60 0
  Mai-August 8 60 8 60 0
  September-Dezember 9 60 9 60 0
  1944          
  Januar-April 10 60 10 60 0
  Mai 11 60 11 60 0
Einer vor dem 7. Mai 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.] § 238
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute  (1) Auf die Wartezeit für eine Rente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute werden auch Anrechnungszeiten wegen Bezugs von Anpassungsgeld nach Vollendung des 50. Lebensjahres angerechnet, wenn zuletzt vor Beginn dieser Leistung eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist.
 (2) Die Wartezeit für die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ist auch erfüllt, wenn die Versicherten
1. 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben oder
2. 25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben und
    a) 15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschäftigt waren oder
    b) die erforderlichen 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten erfüllen, wenn darauf
    aa) für je zwei volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je drei Kalendermonate und
    bb) für je drei volle Kalendermonate, in denen die Versicherten vor dem 1. Januar 1968 unter Tage mit anderen als Hauerarbeiten beschäftigt waren, je zwei Kalendermonate oder
    cc) die vor dem 1. Januar 1968 verrichteten Arbeiten unter Tage bei Versicherten, die vor dem 1. Januar 1968 Hauerarbeiten verrichtet haben und diese wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit aufgeben mußten,
angerechnet werden. § 239
Knappschaftsausgleichsleistung  (1) Versicherte haben Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung, wenn sie
1. nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden, nach dem 31. Dezember 1971 ihre bisherige Beschäftigung unter Tage infolge im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit wechseln mußten und die Wartezeit von 25 Jahren mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage erfüllt haben,
2. aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, nach Vollendung des 55. Lebensjahres oder nach Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn sie bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden und die Wartezeit von 25 Jahren
a) mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung unter Tage erfüllt haben oder
b) mit Beitragszeiten erfüllt haben, eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt haben und diese Beschäftigung wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung aufgeben mußten, oder
3. nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden und die Wartezeit von 25 Jahren mit knappschaftlichen Beitragszeiten erfüllt haben und
a) vor dem 1. Januar 1972 15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschäftigt waren, wobei der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnete Ersatzzeiten infolge einer Einschränkung oder Entziehung der Freiheit oder infolge Verfolgungsmaßnahmen angerechnet werden oder
b) vor dem 1. Januar 1972 Hauerarbeiten infolge im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit aufgeben mußten und 25 Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage oder mit Arbeiten unter Tage vor dem 1. Januar 1968 beschäftigt waren oder
c) mindestens fünf Jahre mit Hauerarbeiten beschäftigt waren und insgesamt 25 Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage oder mit Hauerarbeiten beschäftigt waren, wobei auf diese 25 Jahre für je zwei volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je drei Kalendermonate angerechnet werden.
Dem Bezug von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus nach Nummer 2 steht der Bezug der Bergmannsvollrente für längstens fünf Jahre gleich.
 (2) Auf die Wartezeit nach Absatz 1 werden angerechnet
1. Zeiten, in denen Versicherte vor dem 1. Januar 1968 unter Tage beschäftigt waren,
2. Anrechnungszeiten wegen Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus auf die Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, auf die Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a jedoch nur, wenn zuletzt eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist,
3. Ersatzzeiten, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet sind, auf die Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe a.
 (3) Für die Feststellung und Zahlung der Knappschaftsausgleichsleistung werden die Vorschriften für die [bis 31.12.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Ausnahme von §§ 59 und 85] [ab 1.1.2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung] angewendet. [ab 1.1.2001 Eine Zurechnungszeit wird nicht angerechnet, der Zugangsfaktor beträgt 1,0. Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage werden nicht ermittelt.] Grundlage für die Ermittlung des Monatsbetrags der Knappschaftsausgleichsleistung sind nur die persönlichen Entgeltpunkte, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen. An die Stelle des Zeitpunkts von § 99 Abs. 1 tritt der Beginn des Kalendermonats, der dem Monat folgt, in dem die knappschaftliche Beschäftigung endete. Neben der Knappschaftsausgleichsleistung wird eine Rente aus eigener Versicherung nicht geleistet. Für den Hinzuverdienst gilt § 34 Abs. 3 Nr. 1 entsprechend. [ab 1.1.2001
§ 239 a
Rente für Bergleute  (1) Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie
1. im Bergbau vermindert berufsfähig sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit drei Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten (§ 43 Abs. 3 und 4) haben und
3. vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt haben.
 (2) Im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht imstande sind,
1. die von ihnen bisher ausgeübte knappschaftliche Beschäftigung und
2. eine andere wirtschaftlich im wesentlichen gleichwertige knappschaftliche Beschäftigung, die von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird,
auszuüben. Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist nicht zu berücksichtigen. Nicht im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die eine im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 wirtschaftlich und qualitativ gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit außerhalb des Bergbaus ausüben.
 (3) Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie
1. das 50. Lebensjahr vollendet haben,
2. im Vergleich zu der von ihnen bisher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr ausüben und
3. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben.
 (4) Eine Rente für Bergleute wird abhängig vom erzielten Hinzuverdienst in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel geleistet.] Erwerbsminderung]
§ 240
Rente wegen [bis 31.12.2000 Berufsunfähigkeit] [ab 1.1.2001 Erwerbsminderung]  (1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der [bis 31.12.2000 Berufsunfähigkeit] [ab 1.1.2001 Erwerbsminderung], in dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen [bis 31.12.2000 Berufsunfähigkeit] [ab 1.1.2001 Erwerbsminderung] drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben müssen, verlängert sich auch um Ersatzzeiten und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 1. Januar 1992.
 (2) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der [bis 31.12.2000 Berufsunfähigkeit] [ab 1.1.2001 Erwerbsminderung] sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der [bis 31.12.2000 Berufsunfähigkeit] [ab 1.1.2001 Erwerbsminderung] mit
1. Beitragszeiten,
2. beitragsfreien Zeiten,
3. Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nummer 4, 5 oder 6 liegt,
4. Berücksichtigungszeiten, soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig oder nur unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens geringfügig war,
5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder
6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992
(Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die [bis 31.12.2000 Berufsunfähigkeit] [ab 1.1.2001 Erwerbsminderung] vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich. [bis 31.12.2000
§ 241
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit  (1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, in dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben müssen, verlängert sich auch um Ersatzzeiten und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 1. Januar 1992.
 (2) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist oder wenn die Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.
 (3) Eine als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistete Rente, die nach dem bis zum 31. Dezember 1956 geltenden Recht festgestellt und aufgrund des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes ohne Neuberechnung nach diesen Gesetzen umgestellt ist (Umstellungsrente), gilt bis zum vollendeten 65. Lebensjahr als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.]
§ 242
Rente für Bergleute  (1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit, in dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine knappschaftlich versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben müssen, verlängert sich auch um Ersatzzeiten und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 1. Januar 1992.
 (2) Pflichtbeiträge für eine knappschaftlich versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist oder wenn die im Bergbau verminderte Berufsfähigkeit vordem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.
 (3) Die Wartezeit für die Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres ist auch erfüllt, wenn die Versicherten
1. 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben oder
2. 25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben und
    a) 15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschäftigt waren oder
    b) die erforderlichen 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten erfüllen, wenn darauf
      aa) für je zwei volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je drei Kalendermonate und
      bb) für je drei volle Kalendermonate, in denen Versicherte vor dem 1. Januar 1968 unter Tage mit anderen als Hauerarbeiten beschäftigt waren, je zwei Kalendermonate oder
      cc) die vor dem 1. Januar 1968 verrichteten Arbeiten unter Tage bei Versicherten, die vor dem 1. Januar 1968 Hauerarbeiten verrichtet haben und diese wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit aufgeben mußten,
angerechnet werden. § 243
Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten  (1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht auch für geschiedene Ehegatten,
1. deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
2. die nicht wieder geheiratet haben und
3. die im letzten Jahr vor dem Tode des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tode einen Anspruch hierauf hatten,
wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.
 (2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch für geschiedene Ehegatten,
1. deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
2. die nicht wieder geheiratet haben und
3. die im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tode einen Anspruch hierauf hatten und
4. die entweder
a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
b) das 45. Lebensjahr vollendet haben oder
c) [bis 31.12.2000 berufsunfähig oder erwerbsunfähig] [ab 1.1.2001 erwerbsgemindert] sind,
wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.
 (3) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch ohne Vorliegen der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Unterhaltsvoraussetzungen für geschiedene Ehegatten, die
1. einen Unterhaltsanspruch nach Absatz 2 Nr. 3 wegen eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und
2. im Zeitpunkt der Scheidung entweder
a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben (§ 46 Abs. 2) oder
b) das 45. Lebensjahr vollendet hatten und
3. entweder
a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
b) [bis 31.12.2000 berufsunfähig oder erwerbsunfähig] [ab 1.1.2001 erwerbsgemindert] sind oder
c) das 60. Lebensjahr vollendet haben,
wenn auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften nicht besteht.
 (4) Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten besteht unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 auch für geschiedene Ehegatten, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist.
 (5) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.
§ 243 a
Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet  Bestimmt sich der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach dem Recht, das im Beitrittsgebiet gegolten hat, ist § 243 nicht anzuwenden. In diesen Fällen besteht Anspruch auf Erziehungsrente bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist. [ab 1.1.2000 - 31.12.2000
§ 243 b
Wartezeiten

(1) Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
 
1.  Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und
2.  Altersrente für Frauen.]
[ab 1.1.2001
§ 243 b
Wartezeiten  (1) Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
1. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und
2. Altersrente für Frauen.
 (2) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.] § 244
Anrechenbare Zeiten [ab 1.1.2000
 (1)] Sind auf die Wartezeit von 35 Jahren eine pauschale Anrechnungszeit und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anzurechnen, die vor dem Ende der Gesamtzeit für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, darf die Anzahl an Monaten mit solchen Zeiten nicht die Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit überschreiten.
[ab 1.1.2000
 (2) Auf die Wartezeit von 15 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet.]
§ 245
Vorzeitige Wartezeiterfüllung  (1) Die Vorschrift über die vorzeitige Wartezeiterfüllung findet nur Anwendung, wenn Versicherte nach dem 31. Dezember 1972 vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind.
 (2) Sind Versicherte vor dem 1. Januar 1992 vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben, ist die allgemeine Wartezeit auch vorzeitig erfüllt, wenn sie
1. nach dem 30. April 1942 wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit,
2. nach dem 31. Dezember 1956 wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistender oder als Soldat auf Zeit oder wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistender,
3. während eines aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleisteten militärischen oder militärähnlichen Dienstes (§§ 2 und 3 Bundesversorgungsgesetz),
4. nach dem 31. Dezember 1956 wegen eines Dienstes nach Nummer 3 oder während oder wegen einer anschließenden Kriegsgefangenschaft,
5. wegen unmittelbarer Kriegseinwirkung (§ 5 Bundesversorgungsgesetz),
6. nach dem 29. Januar 1933 wegen Verfolgungsmaßnahmen als Verfolgter des Nationalsozialismus (§§ 1 und 2 Bundesentschädigungsgesetz),
7. nach dem 31. Dezember 1956 während oder wegen eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz),
8. nach dem 31. Dezember 1956 während oder wegen Internierung oder Verschleppung (§ 250 Abs. 1 Nr. 2) oder
9. . nach dem 30. Juni 1944 wegen Vertreibung oder Flucht als Vertriebener (§§ 1 bis 5 Bundesvertriebenengesetz),
vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind.
 (3) Sind Versicherte vor dem 1. Januar 1992 und nach dem 31. Dezember 1972 erwerbsunfähig geworden oder gestorben, ist die allgemeine Wartezeit auch vorzeitig erfüllt, wenn sie
1. wegen eines Unfalls und vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung erwerbsunfähig geworden oder gestorben sind und
2. in den zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes mindestens sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.
[ab 1.1.2001
 (4) Die allgemeine Wartezeit ist nach § 53 Abs. 1 Satz 1 und 2 für die Rente für Bergleute nur vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit zuletzt in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren.]
im Beitrittsgebiet
§ 245 a
Wartezeiterfüllung bei früherem Anspruch auf Hinterbliebenenrente
im Beitrittsgebiet  Die allgemeine Wartezeit gilt für einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente als erfüllt, wenn der Berechtigte bereits vor dem 1. Januar 1992 einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets gehabt hat. § 246
Beitragsgeminderte Zeiten  Zeiten, für die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 Beiträge gezahlt worden sind, sind beitragsgeminderte Zeiten. § 247
Beitragszeiten  (1) Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1991 für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die der Versicherte ganz oder teilweise getragen hat. Die Zeiten sind Pflichtbeitragszeiten, wenn ein Leistungsträger die Beiträge mitgetragen hat.
 (2) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten, für die die Bundesanstalt für Arbeit in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 oder ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1983 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge gezahlt hat.
 (2a) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeiten jedoch nicht erfolgte (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).
 (3) Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Zeiten vor dem 1. Januar 1924 sind jedoch nur Beitragszeiten, wenn
1. in der Zeit vom 1. Januar 1924 bis zum 30. November 1948 mindestens ein Beitrag für diese Zeit gezahlt worden ist,
2. nach dem 30. November 1948 bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Ende einer Ersatzzeit mindestens ein Beitrag gezahlt worden ist oder
3. mindestens die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist.

§ 248
Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland  (1) Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht nach dem 8. Mai 1945 mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben.
 (2) Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit erwerbsunfähig waren und seitdem ununterbrochen erwerbsunfähig [ab 1.1.2001 oder voll erwerbsgemindert] sind, gelten Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nach Vollendung des 16. Lebensjahres und nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991 als Pflichtbeitragszeiten.
 (3) Den Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind; dies gilt entsprechend für Beitragszeiten im Saarland bis zum 31. Dezember 1956. Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind nicht
1. Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung,
2. Zeiten, in denen wegen des Bezugs einer Rente oder einer Versorgung nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets Versicherungs- oder Beitragsfreiheit bestanden hat,
3. Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem 1. Januar 1991 nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947, in denen Beiträge nicht mindestens in der in Anlage 11 genannten Höhe gezahlt worden sind.
 (4) Die Beitragszeiten werden abweichend von den Vorschriften des Dritten Kapitels der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn für die versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind. Zeiten der Versicherungspflicht von selbständig Tätigen im Beitrittsgebiet werden
1. der Rentenversicherung der Arbeiter, wenn die Versicherten eine Tätigkeit überwiegend körperlicher Art ausgeübt haben,
2. der Rentenversicherung der Angestellten, wenn die Versicherten eine Tätigkeit überwiegend geistiger Art ausgeübt haben,
zugeordnet. § 249
Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung  (1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.
 (2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.
 (3) Der Ausschluß eines versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Elternteils von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit gilt nicht, wenn er statt einer Nachversicherung eine Abfindung erhalten oder auf die Befreiung von der Versicherungspflicht verzichtet hat.
 (4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1. Januar 1921 geboren ist.
 (5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.
 (6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.
§ 249 a
Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet  (1) Elternteile, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, sind von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn sie vor dem 1. Januar 1927 geboren sind.
 (2) Ist ein Elternteil bis zum 31. Dezember 1996 gestorben, wird die Kindererziehungszeit im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 insgesamt der Mutter zugeordnet, es sei denn, es wurde eine wirksame Erklärung zugunsten des Vaters abgegeben.
§ 249 b
Berücksichtigungszeiten wegen Pflege  Berücksichtigungszeiten sind auf Antrag auch Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995, solange die Pflegeperson
1. wegen der Pflege berechtigt war, Beiträge zu zahlen oder die Umwandlung von freiwilligen Beiträgen in Pflichtbeiträge zu beantragen, und
2. nicht zu den in § 56 Abs. 4 genannten Personen gehört, die von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen sind.
Die Zeit der Pflegetätigkeit wird von der Aufnahme der Pflegetätigkeit an als Berücksichtigungszeit angerechnet, wenn der Antrag bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit gestellt wird. § 250
Ersatzzeiten  (1) Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr
1. militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet haben oder aufgrund dieses Dienstes kriegsgefangen gewesen sind oder deutschen Minenräumdienst nach dem 8. Mai 1945 geleistet haben oder im Anschluß an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,
2. interniert oder verschleppt oder im Anschluß an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie als Deutsche wegen ihrer Volks- oder Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ständigen Aufenthalt genommen haben, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden,
3. während oder nach dem Ende eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen bis zum 30. Juni 1945 an der Rückkehr aus Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handelt, verhindert gewesen oder dort festgehalten worden sind,
4. in ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen oder ihnen die Freiheit entzogen worden ist (§§ 43 und 47 Bundesentschädigungsgesetz) oder im Anschluß an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind oder infolge Verfolgungsmaßnahmen
    a) arbeitslos gewesen sind, auch wenn sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1946, oder
    b) bis zum 30. Juni 1945 ihren Aufenthalt in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze nach dem Stand vom 30. Juni 1945 genommen oder einen solchen beibehalten haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1949,
wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gehören (Verfolgungszeit),
5. in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluß daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben, oder
5a. im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 einen Freiheitsentzug erlitten haben, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist, oder im Anschluß an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,
6. vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht oder im Anschluß an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946, wenn sie zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes gehören.
 (2) Ersatzzeiten sind nicht Zeiten,
1. für die eine Nachversicherung durchgeführt oder nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist,
2. in denen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet eine Rente wegen Alters oder anstelle einer solchen eine andere Leistung bezogen worden ist,
3. in denen nach dem 31. Dezember 1956 die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 vorliegen und Versicherte eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auch aus anderen als den dort genannten Gründen nicht ausgeübt haben.

§ 251
Ersatzzeiten bei Handwerkern  (1) Ersatzzeiten werden bei versicherungspflichtigen Handwerkern, die in diesen Zeiten in die Handwerksrolle eingetragen waren, berücksichtigt, wenn für diese Zeiten Beiträge nicht gezahlt worden sind.
 (2) Zeiten, in denen in die Handwerksrolle eingetragene versicherungspflichtige Handwerker im Anschluß an eine Ersatzzeit arbeitsunfähig krank gewesen sind, sind nur dann Ersatzzeiten, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades, für Zeiten vor dem 1. Mai 1985 mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades, Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren.
 (3) Eine auf eine Ersatzzeit folgende Zeit der unverschuldeten Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1969 ist bei Handwerkern nur dann eine Ersatzzeit, wenn und solange sie in der Handwerksrolle gelöscht waren.
§ 252
Anrechnungszeiten  (1) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte
1. Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
2. nach dem 31. Dezember 1991 eine Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben,
3. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr als Lehrling nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren und die Lehrzeit abgeschlossen haben, längstens bis zum 28. Februar 1957, im Saarland bis zum 31. August 1957,
4. vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen haben, in der eine Zurechnungszeit nicht enthalten war,
5. vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Invalidenrente, ein Ruhegeld oder eine Knappschaftsvollrente bezogen haben, wenn diese Leistung vor dem 1. Januar 1957 weggefallen ist,
6. Schlechtwettergeld bezogen haben, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen worden ist, längstens bis zum 31. Dezember 1978.
 (2) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, für die
1. die Bundesanstalt für Arbeit in der Zeit vom 1. Januar 1983,
2. ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. Januar 1984
bis zum 31. Dezember 1997 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge oder Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt hat.
 (3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen zur Rehabilitation liegen in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1997 bei Versicherten, die
1. nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren oder
2. in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert waren,
nur vor, wenn für diese Zeiten, längstens jedoch für 18 Kalendermonate, Beiträge nach mindestens 70 vom Hundert, für die Zeit vom 1. Januar 1995 an 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens gezahlt worden sind.
 (4) Anrechnungszeit ist auch die Zeit, in der Versicherte nach dem vollendeten 16. Lebensjahr
1. eine Schule besucht oder eine Fachschule oder Hochschule besucht und abgeschlossen haben, höchstens 84 Monate oder
2. vor dem 1. Januar 1992 eine Schule besucht oder eine Fachschule oder Hochschule besucht und abgeschlossen haben, jedoch die Zeit des Schulbesuchs oder Fachschulbesuchs höchstens bis zu vier Jahren und die Zeit des Hochschulbesuchs höchstens bis zu fünf Jahren, insgesamt höchstens 132 Monate,
soweit die Höchstdauer für Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung von drei Jahren überschritten ist. Dem Besuch einer Schule ist die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme gleichgestellt.Die nach Satz 1 ermittelte längere Zeit ist um Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres zu mindern und wird in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in dem sich aus Anlage 18 ergebenden Umfang in vollen Monaten berücksichtigt, wobei die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate nach dem vollendeten 17. Lebensjahr vorrangig berücksichtigt werden.
 (5) Zeiten einer Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1969 sind bei Handwerkern nur dann Anrechnungszeiten, wenn und solange sie in der Handwerksrolle gelöscht waren.
 (6) Bei selbständig Tätigen, die auf Antrag versicherungspflichtig waren, und bei Handwerkern sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen sie
1. wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur Rehabilitation erhalten haben,
2. wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
nur dann Anrechnungszeiten, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren. Anrechnungszeiten nach dem 30. April 1985 liegen auch vor, wenn die Versicherten mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren.
 (7) Zeiten, in denen Versicherte
1. vor dem 1. Januar 1984 arbeitsunfähig geworden sind oder Leistungen zur Rehabilitation erhalten haben,
2. vor dem 1. Januar 1979 Schlechtwettergeld bezogen haben,
3. wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet waren und
    a) vor dem 1. Juli 1978 eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen haben oder
    b) vor dem 1. Januar 1992 eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens einen Kalendermonat andauern. Folgen mehrere Zeiten unmittelbar aufeinander, werden sie zusammengerechnet. § 252 a
Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet  (1) Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet sind auch Zeiten nach dem 8. Mai 1945, in denen Versicherte
1. wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der jeweiligen Schutzfristen eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen und nicht ausgeübt haben,
2. vor dem 1. Januar 1992
    a) Lohnersatzleistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung,
    b) Vorruhestandsgeld, Übergangsrente, Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen, befristete erweiterte Versorgung oder
    c) Unterstützung während der Zeit der Arbeitsvermittlung
bezogen haben,
3. vor dem 1. März 1990 arbeitslos waren oder
4. vor dem vollendeten 55. Lebensjahr Invalidenrente, Bergmannsinvalidenrente, Versorgung wegen voller Berufsunfähigkeit oder Teilberufsunfähigkeit, Unfallrente aufgrund eines Körperschadens von 66 2/3 vom Hundert, Kriegsbeschädigtenrente aus dem Beitrittsgebiet, entsprechende Renten aus einem Sonderversorgungssystem oder eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen bezogen haben.
Für Zeiten nach den Nummern 2 und 3 gelten die Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. Zeiten des Fernstudiums oder des Abendunterrichts in der Zeit vor dem 1. Juli 1990 sind nicht Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn das Fernstudium oder der Abendunterricht neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist.
 (2) Anstelle von Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft vor dem 1. Juli 1990 werden pauschal Anrechnungszeiten für Ausfalltage ermittelt, wenn im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung Arbeitsausfalltage als Summe eingetragen sind. Dazu ist die im Ausweis eingetragene Anzahl der Arbeitsausfalltage mit der Zahl 7 zu vervielfältigen, durch die Zahl 5 zu teilen und dem Ende der für das jeweilige Kalenderjahr bescheinigten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als Anrechnungszeit lückenlos zuzuordnen, wobei Zeiten vor dem 1. Januar 1984 nur berücksichtigt werden, wenn nach der Zuordnung mindestens ein Kalendermonat belegt ist. Insoweit ersetzen sie die für diese Zeit bescheinigten Pflichtbeitragszeiten;dies gilt nicht für die Feststellung von Pflichtbeitragszeiten für einen Anspruch auf Rente.
§ 253
Pauschale Anrechnungszeit
 (1) Anrechnungszeit für die Zeit vor dem 1. Januar 1957 ist mindestens die volle Anzahl an Monaten, die sich ergibt, wenn
1. der Zeitraum vom Kalendermonat, für den der erste Pflichtbeitrag gezahlt ist, spätestens vom Kalendermonat, in den der Tag nach der Vollendung des 17. Lebensjahres des Versicherten fällt, bis zum Kalendermonat, für den der letzte Pflichtbeitrag vor dem 1. Januar 1957 gezahlt worden ist, ermittelt wird (Gesamtzeit),
2. die Gesamtzeit um die auf sie entfallenden mit Beiträgen und Ersatzzeiten belegten Kalendermonate zur Ermittlung der verbleibenden Zeit gemindert wird (Gesamtlücke) und
3. die Gesamtlücke, höchstens jedoch ein nach unten gerundetes volles Viertel der auf die Gesamtzeit entfallenden Beitragszeiten und Ersatzzeiten, mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die Summe der auf die Gesamtzeit entfallenden mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten belegten Kalendermonate zu der Gesamtzeit steht.
Dabei werden Zeiten, für die eine Nachversicherung nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist, wie Beitragszeiten berücksichtigt.
 (2) Der Anteil der pauschalen Anrechnungszeit, der auf einen Zeitabschnitt entfällt, ist die volle Anzahl an Monaten, die sich ergibt, wenn die pauschale Anrechnungszeit mit der für ihre Ermittlung maßgebenden verbleibenden Zeit in diesem Zeitabschnitt (Teillücke) vervielfältigt und durch die Gesamtlücke geteilt wird.
[ab 1.1.2001
§ 253 a
Zurechnungszeit  Bei Beginn einer Rente vor dem 1. Januar 2004 endet die Zurechnungszeit mit dem vollendeten 55. Lebensjahr. Zwei Drittel der darüber hinausgehenden Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr werden in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in dem in Anlage 23 geregelten Umfang zusätzlich als Zurechnungszeit berücksichtigt.] § 254
Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung  (1) Ersatzzeiten werden der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn vor dieser Zeit der letzte Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.
 (2) Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten wegen einer Lehre werden der knappschaftlichen Rentenversicherung auch dann zugeordnet, wenn nach dieser Zeit die Versicherung beginnt und der erste Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.
 (3) Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld und von Knappschaftsausgleichsleistung sind Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung.
 (4) Die pauschale Anrechnungszeit wird der knappschaftlichen Rentenversicherung in dem Verhältnis zugeordnet, in dem die knappschaftlichen Beitragszeiten und die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten bis zur letzten Pflichtbeitragszeit vor dem 1. Januar 1957 zu allen diesen Beitragszeiten und Ersatzzeiten stehen.
§ 254 a
Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet  Im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 überwiegend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten sind ständige Arbeiten unter Tage. Fünfter Unterabschnitt
Rentenhöhe und Rentenanpassung
§ 254 b
Rentenformel für Monatsbetrag der Rente  (1) Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland werden persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwerts treten.
 (2) Liegen der Rente auch persönliche Entgeltpunkte zugrunde, die mit dem aktuellen Rentenwert zu vervielfältigen sind, sind Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.
[ab 1.1.2001
 (3) Der Monatsbetrag einer nur teilweise zu leistenden Rente für Bergleute wird aus dem Teil der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt, der dem Anteil der teilweise zu leistenden Rente an der vollen Rente entspricht.]
§ 254 c
Anpassung der Renten  Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt, werden angepaßt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) durch den neuen aktuellen Rentenwert (Ost) ersetzt wird. § 254 d
Entgeltpunkte (Ost)  (1) An die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte treten Entgeltpunkte (Ost) für
1. Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit,
2. Pflichtbeitragszeiten aufgrund der gesetzlichen Pflicht zur Leistung von Wehrdienst oder Zivildienst oder aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen,
3. Zeiten der Erziehung eines Kindes,
4. Zeiten mit freiwilligen Beiträgen vor dem 1. Januar 1992 oder danach zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279 b) bei gewöhnlichem Aufenthalt,
4a. Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege
im Beitrittsgebiet und
5. Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit,
6. Zeiten der Erziehung eines Kindes,
7. Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei gewöhnlichem Aufenthalt
im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Reichsgebiets-Beitragszeiten).
 (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Zeiten vor dem 19. Mai 1990
1. von Versicherten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990
    a) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, solange sich der Berechtigte im Inland gewöhnlich aufhält, oder
    b) im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten,
2. mit Beiträgen aufgrund einer Beschäftigung bei einem Unternehmen im Beitrittsgebiet, für das Arbeitsentgelte in Deutsche Mark gezahlt worden sind.
Satz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der Wirkung einer Beitragserstattung nach § 286 d Abs. 2 nicht erfaßt werden.
 (3) Sind für einen Kalendermonat sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen, gelten für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente die für diesen Kalendermonat ermittelten Entgeltpunkte (Ost) als Entgeltpunkte.
[bis 31.12.2000
§ 255
Rentenartfaktor für Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977
geschiedene Ehegatten  Witwenrenten und Witwerrenten aus der Rentenanwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten werden von Beginn an mit dem Rentenartfaktor ermittelt, der für Witwenrenten und Witwerrenten maßgebend ist, die vom Beginn des vierten Kalendermonats nach Ablauf des Sterbemonats an geleistet werden.] [ab 1.1.2001
§ 255
Rentenartfaktor  (1) Der Rentenartfaktor beträgt bei Renten für Bergleute
1. für persönliche Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung 0,5333
2. . für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage 1,3333.
 (2) Witwenrenten und Witwerrenten aus der Rentenanwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten werden von Beginn an mit dem Rentenartfaktor ermittelt, der für Witwenrenten und Witwerrenten maßgebend ist, die vom Beginn des vierten Kalendermonats nach Ablauf des Sterbemonats an geleistet werden.] § 255 a
Aktueller Rentenwert (Ost)  (1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist der Betrag, der sich im Dezember 1991 ergibt, wenn der aktuelle Rentenwert (§ 68 Abs. 1) mit dem Verhältnis aus einer verfügbaren Standardrente im Beitrittsgebiet und einer verfügbaren Standardrente im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vervielfältigt wird.
 (2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren. Hierbei sind jeweils die für das Beitrittsgebiet ermittelten Werte maßgebend [ab 1.1.2000; dies gilt nicht für die Werte der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen.]
§ 255 b
Verordnungsermächtigung  (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines jeden Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert (Ost) zu bestimmen. Die Bestimmung soll bis zum 31. März des jeweiligen Jahres erfolgen.
 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Kalenderjahres
1. für das vergangene Kalenderjahr den Wert der Anlage 10
2. für das folgende Kalenderjahr den vorläufigen Wert der Anlage 10
als das Vielfache des Durchschnittsentgelts der Anlage 1 zum Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet zu bestimmen. § 256
Entgeltpunkte für Beitragszeiten  (1) Für Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 (§ 247 Abs. 2 a) werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
 (2) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, für die für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die Versicherte ganz oder teilweise getragen haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Betrag, der sich ergibt, wenn das 100fache des gezahlten Beitrags durch den für die jeweilige Zeit maßgebenden Beitragssatz geteilt wird.
 (3) Für Zeiten vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1991, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind für Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für die Zeit vom 1. Mai 1961 bis zum 31. Dezember 1981 1,0 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Satz 1 ist für Zeiten vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1991 nicht anzuwenden, wenn die Pflichtbeiträge bei einer Verdienstausfallentschädigung aus dem Arbeitsentgelt berechnet worden sind. Für Zeiten vor dem 1. Mai 1961 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß auf Antrag 0,75 Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden.
 (4) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, für die Pflichtbeiträge für Behinderte in geschützten Einrichtungen gezahlt worden sind, werden auf Antrag für jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.
 (5) Für Zeiten, für die Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 3 zugrunde gelegt, wenn die Beiträge nach dem vor dem 1. März 1957 geltenden Recht gezahlt worden sind. Sind die Beiträge nach dem in der Zeit vom 1. März 1957 bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht gezahlt worden, werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte aus der in Anlage 4 angegebenen Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt.
 (6) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1957, für die Beiträge aufgrund von Vorschriften außerhalb des Vierten Kapitels nachgezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres 1957 in Höhe von 5.043 Deutsche Mark geteilt wird. Für Zeiten, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, ausgenommen die Zeiten, für die Beiträge wegen Heiratserstattung nachgezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.
 (7) Für Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt worden sind, werden für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
§ 256 a
Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet  (1) Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 werden Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davorliegende Kalenderjahr ist der Verdienst mit dem Wert der Anlage 10 zu vervielfältigen, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.
 (2) Als Verdienst zählen der Arbeitsverdienst und die Einkünfte, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 oder danach zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279 b) gezahlt worden sind. Für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 gelten die in Anlage 11 genannten Beträge, für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154) gilt das Zehnfache der gezahlten Beiträge als Verdienst.
 (3) Als Verdienst zählen auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten. Für Versicherte, die berechtigt waren, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten, gilt dies für Beträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Werden beitragspflichtige Arbeitsverdienste oder Einkünfte, für die nach den im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Vorschriften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten, glaubhaft gemacht, werden diese Arbeitsverdienste oder Einkünfte zu fünf Sechsteln berücksichtigt. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides Statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.
 (3a) Als Verdienst zählen für Zeiten vor dem 1. Juli 1990, in denen Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten und Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung des Beitrittsgebiets gezahlt worden sind, die Werte der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz. Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für Ausfalltage belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die Beiträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Für Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden fünf Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
 (4) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.
 (5) Für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1992 werden für jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.
§ 256 b
Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten  (1) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich
1. nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und
2. nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche
für dieses Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch fünf Sechstel der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Für eine Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen ist. War der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe. Für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 und für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1991 werden Entgeltpunkte aus fünf Sechsteln der sich aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ergebenden Werte ermittelt, es sei denn, die Höhe der Arbeitsentgelte ist bekannt oder kann auf sonstige Weise festgestellt werden.
 (2) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,0208, mindestens jedoch die nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
 (3) Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen werden für Zeiten bis zum 28. Februar 1957 die Entgeltpunkte der Anlage 15 zugrunde gelegt, für Zeiten danach für jeden Kalendermonat die Entgeltpunkte, die sich aus fünf Sechsteln der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Beiträge ergeben.
 (4) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt Absatz 1 nur soweit, wie glaubhaft gemacht ist, daß Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Kann eine solche Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht werden, ist als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens ein Verdienst nach Anlage 16 zu berücksichtigen.
 (5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige entsprechend anzuwenden.
§ 256c
Entgeltpunkte für nachgewiesene Beitragszeiten
ohne Beitragsbemessungsgrundlage  (1) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1991, für die eine Pflichtbeitragszahlung nachgewiesen ist, werden, wenn die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage nicht bekannt ist oder nicht auf sonstige Weise festgestellt werden kann, zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die sich nach den folgenden Absätzen ergebenden Beträge zugrunde gelegt. Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden die Werte berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen.
 (2) Für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1950 sind die Beträge maßgebend, die sich aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz für dieses Kalenderjahr ergeben.
 (3) Für Zeiten im Beitrittsgebiet nach dem 31. Dezember 1949 sind die um ein Fünftel erhöhten Beträge maßgebend, die sich
a) nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und
b) nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche
für dieses Kalenderjahr ergeben. § 256b Abs. 1 Satz 3 bis 7 ist anzuwenden. Für Pflichtbeitragszeiten für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt dies nur soweit, wie glaubhaft gemacht ist, daß Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Kann eine solche Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht werden, ist als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens ein um ein Fünftel erhöhter Verdienst nach Anlage 16 zu berücksichtigen.
 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn für Zeiten vor dem 1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet beitragspflichtige Arbeitsverdienste und Einkünfte glaubhaft gemacht werden, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten.
 (5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige entsprechend anzuwenden.
2000
§ 256 d
Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten bei Rentenbezug vor dem 1. Juli 2000  Bei Bezug einer Rente vor dem 1. Juli 2000 werden von den Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten in der Zeit
1. bis zum 30. Juni 1998 75 vom Hundert,
2. vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 85 vom Hundert und
3. vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 90 vom Hundert
für die Leistung berücksichtigt. Bei Entgeltpunkten, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten waren, ist der Zugangsfaktor nicht neu zu bestimmen. § 257
Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten  (1) Für Zeiten, für die Beiträge zur
1. einheitlichen Sozialversicherung der Versicherungsanstalt Berlin in der Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum 31. Januar 1949,
2. einheitlichen Sozial- oder Rentenversicherung der Versicherungsanstalt Berlin (West) in der Zeit vom 1. Februar 1949 bis zum 31. März 1952 oder
3. Rentenversicherung der Landesversicherungsanstalt Berlin vom 1. April 1952 bis zum 31. August 1952
gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Die Beitragsbemessungsgrundlage beträgt
1. für die Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum 31. März 1946 das Fünffache der gezahlten Beiträge,
2. für die Zeit vom 1. April 1946 bis zum 31. Dezember 1950 das Fünffache der gezahlten Beiträge, höchstens jedoch 7.200 Reichsmark oder Deutsche Mark für ein Kalenderjahr.
 (2) Für Zeiten, für die freiwillige Beiträge oder Beiträge nach Beitragsklassen gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 5 zugrunde gelegt. § 258
Entgeltpunkte für saarländische Beitragszeiten  (1) Für Zeiten vom 20. November 1947 bis zum 5. Juli 1959, für die Beiträge in Franken gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem das mit den Werten der Anlage 6 vervielfältigte Arbeitsentgelt (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird.
 (2) Für die für Zeiten vom 31. Dezember 1923 bis zum 3. März 1935 zur Rentenversicherung der Arbeiter und für Zeiten vom 1. Januar 1924 bis zum 28. Februar 1935 zur Rentenversicherung der Angestellten nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen in Franken gezahlten und nach der Verordnung über die Überleitung der Sozialversicherung des Saarlandes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-4, veröffentlichten bereinigten Fassung umgestellten Beiträge werden die Entgeltpunkte der danach maßgebenden Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklasse der Anlage 3 zugrunde gelegt. Für die für Zeiten vor dem 1. März 1935 zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gezahlten Einheitsbeiträge werden die aufgrund des § 26 der Verordnung über die Überleitung der Sozialversicherung des Saarlandes ergangenen satzungsrechtlichen Bestimmungen angewendet und Entgeltpunkte der danach maßgebenden Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklasse der Anlage 3 zugrunde gelegt. Für Zeiten, für die Beiträge vom 20. November 1947 bis zum 31. August 1957 zur Rentenversicherung der Arbeiter und vom 1. Dezember 1947 bis zum 31. August 1957 zur Rentenversicherung der Angestellten nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen in Franken oder vom 1. Januar 1954 bis zum 31. März 1963 zur saarländischen Altersversorgung der Landwirte und mithelfenden Familienangehörigen gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 7 zugrunde gelegt.
 (3) Wird nachgewiesen, daß das Arbeitsentgelt in Franken in der Zeit vom 20. November 1947 bis zum 31. August 1957 höher war als der Betrag, nach dem Beiträge gezahlt worden sind, wird als Beitragsbemessungsgrundlage das tatsächliche Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.
 (4) Wird glaubhaft gemacht, daß das Arbeitsentgelt in Franken in der Zeit vom 1. Januar 1948 bis zum 31. August 1957 in der Rentenversicherung der Angestellten oder in der Zeit vom 1. Januar 1949 bis zum 31. August 1957 in der Rentenversicherung der Arbeiter höher war als der Betrag, nach dem Beiträge gezahlt worden sind, wird als Beitragsbemessungsgrundlage das um zehn vom Hundert erhöhte nachgewiesene Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.
§ 259
Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit Sachbezug  Wird glaubhaft gemacht, daß Versicherte vor dem 1. Januar 1957 während mindestens fünf Jahren, für die Pflichtbeiträge aufgrund einer versicherten Beschäftigung in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten gezahlt worden sind, neben Barbezügen in wesentlichem Umfang Sachbezüge erhalten haben, werden für jeden Kalendermonat solcher Zeiten mindestens Entgeltpunkte aufgrund der Beitragsbemessungsgrundlage oder der Lohn-, Gehalts- oder Beitragsklassen der Anlage 8, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Dies gilt nicht für Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides Statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig. § 259 a
Besonderheiten für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937  (1) Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1937 geboren sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990
1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten oder
2. im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten,
werden für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19. Mai 1990 anstelle der nach den §§ 256 a bis 256 c zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ermittelt; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für Ausfalltage belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Für Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Für Zeiten, in denen Personen vor dem 19. Mai 1990 aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben, werden die Entgeltpunkte nach § 256 Abs. 3 zugrunde gelegt. Für Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bis zum 28. Februar 1957 werden Entgeltpunkte aus der jeweils niedrigsten Beitragsklasse für freiwillige Beiträge, für Zeiten danach aus einem Bruttoarbeitsentgelt ermittelt, das für einen Kalendermonat der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage entspricht; dabei ist von den Werten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet auszugehen. Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden fünf Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
 (2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der Wirkung einer Beitragserstattung nach § 286 d Abs. 2 nicht erfaßt werden.
§ 259 b
Besonderheiten bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem  (1) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1677) wird bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt. § 259 a ist nicht anzuwenden.
 (2) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
§ 259 c
Verordnungsermächtigung  Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Durchschnittsverdienste in Ergänzung der Anlage 14 festzusetzen. § 260
Beitragsbemessungsgrenzen  Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in den dem Deutschen Reich eingegliederten Gebieten gezahlt worden sind, werden mindestens die im übrigen Deutschen Reich geltenden Beitragsbemessungsgrenzen angewendet. Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland werden die im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen angewendet. Sind vor dem 1. Januar 1984 liegende Arbeitsausfalltage nicht als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, werden diese Arbeitsausfalltage bei der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze als Beitragszeiten berücksichtigt. § 261
Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte  Entgeltpunkte werden nicht ermittelt für
1. Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter für Zeiten vor dem 1. Januar 1957, soweit für dieselbe Zeit und Beschäftigung auch Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten oder zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind,
2. Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter oder zur Rentenversicherung der Angestellten für Zeiten vor dem 1. Januar 1943, soweit für dieselbe Zeit und Beschäftigung auch Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten gezahlt worden sind.

§ 262
Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt  (1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, daß sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.
 (2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.
 (3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.
§ 263
Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten  (1) Bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die in der Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, höchstens mit der Anzahl an Monaten berücksichtigt, die zusammen mit der Anzahl an Monaten mit pauschaler Anrechnungszeit die Anzahl an Monaten der Gesamtlücke ergibt. Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit wegen Pflege 0,0625 Entgeltpunkte zugeordnet, es sei denn, daß er als Beitragszeit bereits einen höheren Wert hat.
 (1a) Liegen ausschließlich beitragsgeminderte Zeiten vor, werden für die Ermittlung des Durchschnittswertes jedem Kalendermonat mit glaubhaft gemachten Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0521 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
 (2) Die Anzahl der nicht belegungsfähigen Monate vor dem 1. Januar 1992 wird um eine Pauschalzeit in vollen Monaten erhöht, die bei Beginn der Rente
im Jahre
1992 36 vom Hundert,
1993 33 vom Hundert,
1994 30 vom Hundert,
1995 27 vom Hundert,
1996 24 vom Hundert,
der Beitragszeiten beträgt, höchstens jedoch um die Anzahl an Monaten, die im Gesamtzeitraum vor dem 1. Januar 1992 nicht mit rentenrechtlichen Zeiten und Zeiten belegt ist, in denen nach vollendetem 55. Lebensjahr eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist. Bei Beginn einer Rente nach dem 31. Dezember 1996 werden die in Anlage 18 genannten Vomhundertsätze angewendet.
 (2a) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert begrenzt (begrenzte Gesamtleistungsbewertung). Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit tritt bei Beginn der Rente im Jahr 1997 an die Stelle des Wertes 80 vom Hundert der Wert 85 vom Hundert. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, vorgelegen hat, werden nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil
1. Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die nicht Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist,
2. Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet vorgelegen hat, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, oder
3. Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,
werden bei Beginn der Rente vor dem Jahre 2001 mit einem begrenzten Gesamtleistungswert bewertet, der sich in Abhängigkeit vom Beginn der Rente unter Anwendung des sich aus Anlage 18 ergebenden Vomhundertsatzes ergibt.
 (3) Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung treten an die Stelle
bei Beginn
der Rente
im Jahre
der Werte
80 vom
Hundert
75 vom
Hundert
0,0625
Entgeltpunkte
                                              die Werte
1992 100 99 0,0825
1993 100 97 0,0808
1994 100 95 0,0792
1995 95 93 0,0775
1996 90 91 0,0758
Bei Beginn der Rente nach dem 31. Dezember 1996 werden bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung die in Anlage 18 genannten Vomhundertsätze und Entgeltpunkte angewendet, für glaubhaft gemachte Zeiten beruflicher Ausbildung jedoch höchstens fünf Sechstel dieser Entgeltpunkte.
 (4) Die Summe der Entgeltpunkte für Anrechnungszeiten, die vor dem 1. Januar 1957 liegen, muß mindestens den Wert erreichen, der sich für eine pauschale Anrechnungszeit ergeben würde. Die zusätzlichen Entgeltpunkte entfallen zu gleichen Teilen auf die begrenzt zu bewertenden Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1957.
 (5) Bei der Gesamtleistungsbewertung werden bei Beginn der Rente vor dem 1. Januar 1997 und gewöhnlichem Aufenthalt des Versicherten am 18. Mai 1990
1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet oder
2. im Ausland und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet
jedem Kalendermonat an beitragsfreier Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 auf Antrag mindestens Entgeltpunkte nach Satz 2 zugrunde gelegt, wenn der Versicherte nach dem 1. Dezember 1926 geboren ist, mindestens 48 Kalendermonate solcher Ersatzzeiten zurückgelegt hat und diese Ersatzzeit bei Beginn der Rente im Dezember 1991 nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht anrechenbar gewesen wäre. Der Mindestwert an Entgeltpunkten beträgt ein Hundertstel der Werteinheiten, die sich als Wert für beitragsfreie Ersatzzeiten vor dem 1. Januar 1965 nach dem im Dezember 1991 geltenden Recht ergeben hätte; Werteinheiten der knappschaftlichen Rentenversicherung sind zuvor mit 1,0106 zu vervielfältigen. § 263 a
Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten
mit Entgeltpunkten (Ost)  Nach der Gesamtleistungsbewertung ermittelte Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und der Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten werden in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in dem die für die Ermittlung des Gesamtleistungswerts zugrunde gelegten Entgeltpunkte (Ost) zu allen zugrunde gelegten Entgeltpunkten stehen. Dabei ist für Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten § 254 d entsprechend anzuwenden. § 264
Zuschläge oder Abschläge bei Versorgungsausgleich  Sind für Rentenanwartschaften Werteinheiten ermittelt worden, ergeben je 100 Werteinheiten einen Entgeltpunkt. Werteinheiten der knappschaftlichen Rentenversicherung sind zuvor mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 1991 zu vervielfältigen und durch die allgemeine Bemessungsgrundlage der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für dasselbe Jahr zu teilen. § 264 a
Zuschläge oder Abschläge bei Versorgungsausgleich im Beitrittsgebiet  (1) Ein zugunsten oder zu Lasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) berücksichtigt, soweit das Familiengericht die Umrechnung des Monatsbetrags der übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) angeordnet hat.
 (2) Die Entgeltpunkte (Ost) werden in der Weise ermittelt, daß der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit geteilt wird. Liegt der Berechnung des Monatsbetrags der Rentenanwartschaft ein Angleichungsfaktor (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz) zugrunde, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit auf Anordnung des Familiengerichts vor der Durchführung der Teilung nach Satz 1 mit dem Angleichungsfaktor zu vervielfältigen.
 (3) Die Entgeltpunkte (Ost) treten bei der Anwendung der Vorschriften über den Versorgungsausgleich an die Stelle von Entgeltpunkten.
§ 264 b
Zuschlag bei Waisenrenten  Der Zuschlag bei Waisenrenten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn der Rente des verstorbenen Versicherten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen. [ab 1.1.2001
§ 264 c
Zugangsfaktor  (1) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Rente wegen Todes vor dem 1. Januar 2004, ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung des 60. Lebensjahres die Vollendung des in Anlage 23 angegebenen Lebensalters maßgebend.
 (2) Bei Renten für Bergleute, die nach dem 31. Dezember 2000 beginnen, ist als niedrigstes Lebensalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors die Vollendung des 61. Lebensjahres zugrunde zu legen.]
§ 265
Knappschaftliche Besonderheiten  (1) Für Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt worden sind, werden für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
 (2) Für Zeiten, in denen Versicherte eine Bergmannsprämie vor dem 1. Januar 1992 bezogen haben, wird die der Ermittlung von Entgeltpunkten zugrunde zu legende Beitragsbemessungsgrundlage für jedes volle Kalenderjahr des Bezugs der Bergmannsprämie um das 200fache der Bergmannsprämie und für jeden Kalendermonat um ein Zwölftel dieses Jahresbetrags erhöht. [ab 1.1.2001 Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrundlage um gezahlte Bergmannsprämie gilt nicht für die Berechnung einer Rente für Bergleute.]
 (3) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, die beitragsgeminderte Zeiten sind, weil sie auch mit Ersatzzeiten belegt sind, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet sind, werden für die Ermittlung des Wertes für beitragsgeminderte Zeiten die Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten zuvor mit 0,75 vervielfältigt.
 (4) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung, die beitragsgeminderte Zeiten sind, weil sie auch mit Ersatzzeiten belegt sind, die der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zugeordnet sind, werden für die Ermittlung des Wertes für beitragsgeminderte Zeiten die ohne Anwendung des § 84 Abs. 1 ermittelten Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten zuvor mit 1,3333 vervielfältigt.
 (5) Für die Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunkte des Leistungszuschlags für ständige Arbeiten unter Tage werden auch Zeiten berücksichtigt, in denen Versicherte vor dem 1. Januar 1968 unter Tage beschäftigt waren, wobei für je drei volle Kalendermonate mit anderen als Hauerarbeiten je zwei Kalendermonate angerechnet werden. [ab 1.1.2001 Für die Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunkte des Leistungszuschlags für ständige Arbeiten unter Tage werden nicht Zeiten berücksichtigt, in denen eine Rente wegen Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bezogen worden ist.
 (6) Grundlage für die Ermittlung des Monatsbetrags einer Rente für Bergleute sind nur die persönlichen Entgeltpunkte, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen.
 (7) § 88 Abs. 1 Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute vorausgegangen ist.]
§ 265 a
Knappschaftliche Besonderheiten bei rentenrechtlichen Zeiten
im Beitrittsgebiet  (1) Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag werden in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in dem die Kalendermonate mit ständigen Arbeiten unter Tage, die gleichzeitig Beitragszeiten mit Entgeltpunkten (Ost) sind, zu allen Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage stehen.
 (2) Sind Zuschläge oder Abschläge bei Versorgungsausgleich in Entgeltpunkten (Ost) zu berücksichtigen (§ 264 a), wird bei der Umrechnung von Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) der Monatsbetrag der Anwartschaften für den geschiedenen Ehegatten, für den die knappschaftliche Rentenversicherung die Versicherung durchführt, durch das 1,3333fache des aktuellen Rentenwerts (Ost) geteilt.
§ 265 b
Vorläufige Berechnung von Entgeltpunkten (Ost)
bei Hinterbliebenenrenten  Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, bei der Berechnung von Hinterbliebenenrenten vorläufig persönliche Entgeltpunkte für 35 Jahre mit jeweils 0,75 Entgeltpunkten zugrunde zu legen, wenn Berechtigte bereits vor dem 1. Januar 1992 einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets gehabt haben. Die Rente ist zu einem späteren Zeitpunkt nach den übrigen Vorschriften dieses Buches zu ermitteln. Der Anspruch des Berechtigten hierauf besteht nicht vor dem 1. Januar 1994. [1.1.2000-31.12.2000
265 c
Mehrere Rentenansprüche
 Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend:
 
1. Regelaltersrente,
2. Altersrente für langjährige Versicherte,
3. Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige,
4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,
5. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
6. Altersrente für Frauen,
7. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
8. Erziehungsrente,
9. Rente wegen Berufsunfähigkeit,
10. Rente für Bergleute.]
[ab 1.1.2001 § 265 c
Mehrere Rentenansprüche  Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend:
1. Regelaltersrente,
2. Altersrente für langjährig Versicherte,
3. Altersrente für Schwerbehinderte,
4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,
5. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
6. Altersrente für Frauen,
7. Rente wegen voller Erwerbsminderung,
8. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
9. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
10. Erziehungsrente,
11. Rente wegen Berufsunfähigkeit
12. Rente für Bergleute.]

§ 266
Erhöhung des Grenzbetrags  Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, ist Grenzbetrag für diese und eine sich unmittelbar anschließende Rente mindestens der sich nach den §§ 311 und 312 ergebende, um die Beträge nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe a geminderte Betrag. § 267
Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung  [ab 1.1.2001
 (1)]
Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleibt bei der Rente aus der Unfallversicherung auch die Kinderzulage unberücksichtigt.
 [ab 1.1.2001
 (2) Bei der Anwendung von § 93 Abs. 3 Satz 1 beträgt bei einer Rente für Bergleute der Faktor 0,4.
[ab 1.1.2001
§ 267 a
Rente für Bergleute und Hinzuverdienst  (1) Renten für Bergleute werden nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Monat die in Absatz 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung steht der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich. Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus mehreren Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten werden zusammengerechnet. Nicht als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das
1. eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2. ein Behinderter von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Einrichtung erhält.
 (2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Rente für Bergleute
1. in Höhe von einem Drittel das 38,8fache
2. in Höhe von zwei Dritteln das 31,1fache,
3. in voller Höhe das 23,3fache
des aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 239 a Abs. 3, mindestens mit 1,5 Entgeltpunkten.
 (3) Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug von
1. Krankengeld,
a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b) das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist
2. Versorgungskrankengeld,
a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b) das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3. Übergangsgeld,
a) dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b) das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird, und
4. den weiteren in § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung zugrundeliegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Satz 1 ist auch für eine Sozialleistung anzuwenden, die aus Gründen ruht, die nicht in dem Rentenbezug liegen. Absatz 1 Satz 4 ist nicht für geringfügiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen anzuwenden, soweit dieses auf die sonstige Sozialleistung angerechnet wird.
 (4) Absatz 3 wird auch angewendet für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland.]
Siebter Unterabschnitt
Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene
Ehegatten
§ 268
Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977
geschiedene Ehegatten  Witwenrenten und Witwerrenten aus der Rentenanwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten werden vom Ablauf des Kalendermonats an geleistet, in dem die Rente beantragt wird. Achter Unterabschnitt
Zusatzleistungen
§ 269
Steigerungsbeträge  (1) Für Beiträge der Höherversicherung und für Beiträge nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 werden zusätzlich zum Monatsbetrag einer Rente Steigerungsbeträge geleistet. Diese betragen bei einer Rente aus eigener Versicherung bei Zahlung des Beitrags im Alter
  bis zu 30 Jahren 1,6667 vom Hundert,
  von 31 bis 35 Jahren 1,5 vom Hundert,
  von 36 bis 40 Jahren 1,3333 vom Hundert,
  von 41 bis 45 Jahren 1,1667 vom Hundert,
  von 46 bis 50 Jahren 1,0 vom Hundert,
  von 51 bis 55 Jahren 0,9167 vom Hundert,
  von 56 und mehr Jahren 0,8333 vom Hundert,
des Nennwerts des Beitrags, bei einer Hinterbliebenenrente vervielfältigt mit dem für die Rente maßgebenden Rentenartfaktor der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten. Das Alter des Versicherten bestimmt sich nach dem Unterschied zwischen dem Kalenderjahr der Beitragszahlung und dem Geburtsjahr des Versicherten. Für Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt worden sind, werden Steigerungsbeträge nicht geleistet.
 (2) Werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe angerechnet, werden hierauf auch die zu einer Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten geleisteten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung angerechnet. Werden zu einer Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung gezahlt, werden hierauf auch Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe angerechnet, soweit sie noch nicht auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten angerechnet worden sind.
 (3) Werden Witwenrenten oder Witwerrenten auf mehrere Berechtigte aufgeteilt, werden im gleichen Verhältnis auch hierzu gezahlte Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung aufgeteilt.
 (4) Werden Witwenrenten oder Witwerrenten bei Wiederheirat des Berechtigten abgefunden, werden auch die hierzu gezahlten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung abgefunden.
§ 270
Kinderzuschuß  (1) Berechtigten, die vor dem 1. Januar 1992 für ein Kind Anspruch auf einen Kinderzuschuß hatten, wird zu einer Rente aus eigener Versicherung der Kinderzuschuß für dieses Kind in der zuletzt gezahlten Höhe geleistet. Dies gilt nicht, solange dem über 18 Jahre alten Kind
1. eine Ausbildungsvergütung von wenigstens 750 Deutsche Mark monatlich zusteht oder
2. . mit Rücksicht auf die Ausbildung Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld von wenigstens 610 Deutsche Mark monatlich zusteht oder nur deswegen nicht zusteht, weil es über anrechnungsfähiges Einkommen verfügt.
Außer Ansatz bleiben Ehegatten- und Kinderzuschläge und einmalige Zuwendungen sowie vermögenswirksame Leistungen, die dem Auszubildenden über die geschuldete Ausbildungsvergütung hinaus zustehen, soweit sie den nach dem jeweils geltenden Vermögensbildungsgesetz begünstigten Höchstbetrag nicht übersteigen.
 (2) Der Kinderzuschuß fällt weg, wenn
1. das Kind in seiner Person die Anspruchsvoraussetzungen für eine Waisenrente nicht mehr erfüllt,
2. für das Kind eine Kinderzulage aus der Unfallversicherung geleistet wird,
3. für das Kind Anspruch auf Waisenrente entsteht,
4. Berechtigte wegen der Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft versicherungsfrei werden und ihr Arbeitsentgelt Beträge mit Rücksicht auf das Kind enthält oder sie eine Versorgung mit entsprechenden Beträgen erhalten oder
5. Berechtigte Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung werden und Leistungen hieraus erhalten, in denen Beträge mit Rücksicht auf das Kind enthalten sind.
 (3) Bei mehreren Berechtigten wird der Kinderzuschuß für ein Kind nur dem geleistet, der das Kind überwiegend unterhält. § 270 a
Rentenauskunft  Versicherte, die Beitragszeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 zurückgelegt haben, erhalten in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1999 auf Antrag Rentenauskünfte, wenn sie das 59. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht für die Auskunft nach § 109 Abs. 1 Satz 3. Die Rentenauskünfte können auch von Amts wegen erteilt werden. Neunter Unterabschnitt
Leistungen an Berechtigte im Ausland
§ 271
Höhe der Rente  Bundesgebiets-Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den vor dem 9. Mai 1945 geltenden Reichsversicherungsgesetzen
1. Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Inland oder
2. freiwillige Beiträge für die Zeit des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland oder außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze
gezahlt worden sind. Kindererziehungszeiten sind Bundesgebiets-Beitragszeiten, wenn die Erziehung des Kindes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist. § 272
Besonderheiten für berechtigte Deutsche  (1) Die persönlichen Entgeltpunkte von berechtigten Deutschen, die vor dem 19. Mai 1950 geboren sind und vor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben, werden zusätzlich ermittelt aus
1. Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, begrenzt auf die Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
2. dem Leistungszuschlag für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, begrenzt auf die Höhe des Leistungszuschlags für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
3. dem Abschlag an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, der auf Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz entfällt, in dem Verhältnis, in dem die nach Nummer 1 begrenzten Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu allen Entgeltpunkten für diese Zeiten stehen und
4. dem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten aus Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz in dem sich nach Nummer 3 ergebenden Verhältnis.
 (2) Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, die nach Absatz 1 aufgrund von Entgeltpunkten (Ost) zusätzlich zu berücksichtigen sind, gelten als Entgeltpunkte (Ost).
 (3) Zu den Entgeltpunkten von Berechtigten im Sinne von Absatz 1, die auf die Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten begrenzt zu berücksichtigen sind, gehören auch Reichsgebiets-Beitragszeiten. Bei der Ermittlung von Entgeltpunkten aus einem Leistungszuschlag, aus einem Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich und für den Zuschlag bei einer Waisenrente sind Reichsgebiets-Beitragszeiten wie Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu berücksichtigen.
[ab 1.1.2001
§ 272 a
Rente für Bergleute  Berechtigte erhalten eine Rente für Bergleute nur, wenn sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.] Zehnter Unterabschnitt
Organisation, Datenverarbeitung und Datenschutz
Erster Titel
Organisation
§ 273
Zuständigkeit der Bundesknappschaft  (1) Für Beschäftigte ist die Bundesknappschaft auch zuständig, wenn die Versicherten aufgrund der Beschäftigung in einem nichtknappschaftlichen Betrieb bereits vor dem 1. Januar 1992 bei der Bundesknappschaft versichert waren, solange diese Beschäftigung andauert. Werden Beschäftigte in einem Betrieb oder Betriebsteil, für dessen Beschäftigte die Bundesknappschaft bereits vor dem 1. Januar 1992 zuständig war, infolge einer Verschmelzung, Umwandlung oder einer sonstigen Maßnahme innerhalb von 18 Kalendermonaten nach dieser Maßnahme in einem anderen Betrieb oder Betriebsteil des Unternehmens tätig, bleibt die Bundesknappschaft für die Dauer dieser Beschäftigung zuständig.
 (2) Für Versicherte, die
1. bis zum 31. Dezember 1955 von dem Recht der Selbstversicherung oder
2. bis zum 31. Dezember 1967 von dem Recht der Weiterversicherung
in der knappschaftlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben, ist die Bundesknappschaft für die freiwillige Versicherung zuständig. § 273 a
Zuständigkeit in Zweifelsfällen  Ob im Beitrittsgebiet ein Betrieb knappschaftlich ist, einem knappschaftlichen Betrieb gleichgestellt ist oder die Zuständigkeit der Bundesknappschaft für Arbeitnehmer außerhalb von knappschaftlichen Betrieben, die denen in knappschaftlichen Betrieben gleichgestellt sind, gegeben ist, entscheidet in Zweifelsfällen das Bundesversicherungsamt. § 273 b
Zuständigkeit der Bahnversicherungsanstalt  Für Beschäftigte, die am 31. Dezember 1993 nach § 3 der Satzung der Bundesbahn-Versicherungsanstalt bei diesem Versicherungsträger versichert waren und nicht zu dem Personenkreis gehören, für den die Bahnversicherungsanstalt nach § 128 Satz 1 Nr. 2 zuständig ist, bleibt die Bahnversicherungsanstalt zuständig, solange die Beschäftigung andauert. § 274
Besonderheiten bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen  Die Bundesknappschaft führt die freiwillige Versicherung für Personen, die bis zum 31. Dezember 1967 vom Recht der Selbstversicherung oder der Weiterversicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben, nach den besonderen Vorschriften der knappschaftlichen Rentenversicherung durch. § 274 a
Zuständigkeit für selbständig Tätige im Beitrittsgebiet Für selbständig Tätige, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren und nach § 229 a versicherungspflichtig sind, sind
1. die Landesversicherungsanstalten, wenn die Versicherten eine Tätigkeit überwiegend körperlicher Art ausüben,
2. die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, wenn die Versicherten eine Tätigkeit überwiegend geistiger Art ausüben,
zuständig. Zweiter Titel
Datenverarbeitung und Datenschutz
§ 274 b
Versicherungskonto  (1) Die Verpflichtung der Träger der Rentenversicherung zur Übersendung von Versicherungsverläufen und zur Kontenklärung wird bis zum 31. Dezember 1996 ausgesetzt.
 (2) Ansprüche der Versicherten auf Übersendung von Versicherungsverläufen und auf Kontenklärung, die in der Zeit bis zum 31. Dezember 1996 entstehen, ruhen für einen Zeitraum von vier Jahren, gerechnet von der Entstehung des Anspruchs an.
 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Übersendung von Versicherungsverläufen und die Kontenklärung im Rahmen eines Rentenauskunftsverfahrens, Rentenantragsverfahrens oder eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich.
Elfter Unterabschnitt
Finanzierung
Erster Titel
Sozialbeirat
§ 275
aufgehoben
Zweiter Titel
Beiträge
§ 275 a
Beitragsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet  Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung verändern sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf die Werte, die sich ergeben, wenn die für dieses Kalenderjahr jeweils geltenden Werte der Anlage 2 durch den für dieses Kalenderjahr bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 geteilt werden. Dabei ist von den ungerundeten Beträgen auszugehen, aus denen die Beitragsbemessungsgrenzen errechnet wurden. Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) sind für das Jahr, für das sie bestimmt werden, auf das nächsthöhere Vielfache von 1.200 aufzurunden. § 275 b
Verordnungsermächtigung  Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beitragsbemessungsgrenzen in Ergänzung der Anlage 2 a festzusetzen. § 276
Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter  (1) Bei Versicherungspflicht wegen des Bezugs einer Sozialleistung sind in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1994 beitragspflichtige Einnahmen die gezahlten Sozialleistungen.
 (2) Bei Versicherungspflicht für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation ohne Anspruch auf Krankengeld sind in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1994 70 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens als beitragspflichtige Einnahmen zugrunde zu legen.
§ 277
Beitragsrecht bei Nachversicherung  Die Durchführung der Nachversicherung von Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer nachversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und bis zum 31. Dezember 1991 nicht nachversichert worden sind, richtet sich nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften, soweit nicht nach Vorschriften außerhalb dieses Buches anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist. Eine erteilte Aufschubbescheinigung bleibt wirksam, es sei denn, daß nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht mehr gegeben sind. Die Beiträge für die Nachversicherung sind in den Fällen des Satzes 1 nicht nach § 181 Abs. 4 zu erhöhen, wenn die Zahlung bis zum 31. März 1992 erfolgt. § 277 a
Durchführung der Nachversicherung im Beitrittsgebiet  (1) Bei der Durchführung der Nachversicherung von Personen, die eine nachversicherungspflichtige Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeübt haben, ist die Beitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge für Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 mit den entsprechenden Werten der Anlage 10 und mit dem Verhältniswert zu vervielfältigen, in dem im Zeitpunkt der Zahlung die Bezugsgröße (Ost) zur Bezugsgröße steht; die Beitragsbemessungsgrundlage ist nur bis zu einem Betrag zu berücksichtigen, der dem durch die entsprechenden Werte der Anlage 10 geteilten Betrag der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten entspricht. § 181 Abs. 4 und § 277 Satz 3 bleiben unberührt. Für Personen, die nach § 233 a Abs. 1 Satz 2 als nachversichert gelten, erfolgt anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung; der Durchführung der Nachversicherung und der Erstattung werden die bisherigen Vorschriften, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Beitrittsgebiets anzuwenden sind, fiktiv zugrunde gelegt.
 (2) Für Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare und andere Mitarbeiter von Religionsgesellschaften im Beitrittsgebiet, die nach § 233 a Abs. 3 als nachversichert gelten, gilt die Nachversicherung mit den Entgelten als durchgeführt, für die Beiträge nachgezahlt worden sind. Die Religionsgesellschaften haben den Nachversicherten die jeweiligen Entgelte zu bescheinigen.
 (3) Für Diakonissen und Mitglieder geistlicher Genossenschaften im Beitrittsgebiet, die nach § 233 a Abs. 4 nachversichert werden, ist Beitragsbemessungsgrundlage für Zeiten
1. bis zum 31. Mai 1958 ein monatliches Arbeitsentgelt von 270 Deutsche Mark,
2. vom 1. Juni 1958 bis 30. Juni 1967 ein monatliches Arbeitsentgelt von 340 Deutsche Mark,
3. vom 1. Juli 1967 bis 28. Februar 1971 ein monatliches Arbeitsentgelt von 420 Deutsche Mark,
4. vom 1. März 1971 bis 30. September 1976 ein monatliches Arbeitsentgelt von 470 Deutsche Mark und
5. vom 1. Oktober 1976 bis 31. Dezember 1984 ein monatliches Arbeitsentgelt von 520 Deutsche Mark.
Die Beitragsbemessungsgrundlage ist für die Berechnung der Beiträge mit den entsprechenden Werten der Anlage 10 und mit dem Verhältniswert zu vervielfältigen, in dem im Zeitpunkt der Zahlung die Bezugsgröße (Ost) zur Bezugsgröße steht. § 181 Abs. 4 und § 277 Satz 3 bleiben unberührt. § 278
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung  (1) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist für Zeiten
1. bis zum 31. Dezember 1956 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark,
2. vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1976 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten.
 (2) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Ausbildungszeiten ist
1. bis zum 31. Dezember 1967 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark,
2. vom 1. Januar 1968 bis zum 31. Dezember 1976 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von zehn vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten.
 (3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung ist der Teil des sich aus Absatz 1 ergebenden Betrages, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. § 278 a
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet  (1) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist für Zeiten im Beitrittsgebiet
1. bis zum 31. Dezember 1956 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark, das durch den jeweiligen Wert der Anlage 10 zu teilen ist,
2. vom 1. Januar 1957 bis zum 30. Juni 1990 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der durch den Wert der Anlage 10 geteilten jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten,
3. vom 1. Juli 1990 an ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 40 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße (Ost).
 (2) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Ausbildungszeiten im Beitrittsgebiet ist
1. bis zum 31. Dezember 1967 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark, das durch den jeweiligen Wert der Anlage 10 zu teilen ist,
2. vom 1. Januar 1968 bis zum 30. Juni 1990 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 10 vom Hundert der durch den Wert der Anlage 10 geteilten jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten,
3. vom 1. Juli 1990 an ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße (Ost).
 (3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung ist der Teil des sich aus Absatz 1 ergebenden Betrages, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. § 279
Beitragspflichtige Einnahmen bei Hebammen und Handwerkern  (1) Beitragspflichtige Einnahmen bei selbständig tätigen Hebammen mit Niederlassungserlaubnis sind mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgröße.
 (2) Beitragspflichtige Einnahmen bei selbständig tätigen Handwerkern, die in ihrem Gewerbebetrieb mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades keine wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtigen Personen beschäftigen (Alleinhandwerker) und die im Jahre 1991 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Pflichtbeiträge für weniger als zwölf Monate zu zahlen, sind für Zeiten, die sich ununterbrochen anschließen, mindestens 50 vom Hundert der Bezugsgröße. Für Alleinhandwerker, die im Jahre 1991 für jeden Monat Beiträge von einem niedrigeren Arbeitseinkommen als dem Durchschnittsentgelt gezahlt haben, sind beitragspflichtige Einnahmen für Zeiten, die sich ununterbrochen anschließen und in denen die im letzten Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Jahreseinkünfte aus Gewerbebetrieb vor Abzug der Sonderausgaben und Freibeträge weniger als 50 vom Hundert der Bezugsgröße betragen, mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgröße. Abweichend von Satz 2 sind beitragspflichtige Einnahmen für Alleinhandwerker, die auch die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen, mindestens 20 vom Hundert der Bezugsgröße. Die Regelungen in den Sätzen 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn dies bis zum 30. Juni 1992 beantragt wird.
§ 279 a
Beitragspflichtige Einnahmen mitarbeitender Ehegatten im Beitrittsgebiet  Beitragspflichtige Einnahmen bei im Beitrittsgebiet mitarbeitenden Ehegatten sind die Einnahmen aus der Tätigkeit. § 279 b
Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte  Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte, die Beiträge zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zahlen und
1. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben sowie
2. vor dem 19. Mai 1990 im Beitrittsgebiet in den letzten 12 Kalendermonaten Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben,
ist ein Siebtel der Bezugsgröße (Ost). Im übrigen gilt die Beitragsbemessungsgrundlage des § 161 Abs. 2. § 228 a gilt nicht. § 279 c
Beitragstragung im Beitrittsgebiet  (1) Soweit Vorschriften dieses Buches bei der Beitragstragung an den Betrag von 750 Deutsche Mark anknüpfen, ist dieser Betrag für das Beitrittsgebiet in dem Verhältnis zu mindern, in dem die Bezugsgröße (Ost) zu der Bezugsgröße steht. Der Betrag ist auf volle zehn Deutsche Mark aufzurunden. Besteht eine Beschäftigung innerhalb desselben Zeitraums im Beitrittsgebiet und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet, sind die Beschäftigungen zusammenzurechnen. Für die Beitragstragung ist die für den jeweiligen Beschäftigungsort maßgebende Grenze anzuwenden.
 (2) Die Beiträge werden bei Bezug von Vorruhestandsgeld nach den Vorschriften für das Beitrittsgebiet von der zahlenden Stelle allein getragen.
 (3) Die Beiträge werden bei mitarbeitenden Ehegatten von diesen und den selbständig Tätigen je zur Hälfte getragen.
§ 279 d
Beitragszahlung im Beitrittsgebiet  Für die Zahlung der Beiträge von mitarbeitenden Ehegatten gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Für die Beitragszahlung gelten die selbständig Tätigen als Arbeitgeber. § 279 e
Beitragszahlung von Pflegepersonen  (1) Freiwillige Beiträge von Pflegepersonen für Zeiten der in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 ausgeübten nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege im Inland gelten auf Antrag als Pflichtbeiträge, wenn
1. der Pflegebedürftige nicht nur vorübergehend so hilflos ist, daß er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe bedarf, und
2. für die Pflege regelmäßig wöchentlich mindestens zehn Stunden aufgewendet werden.
 (2) Versicherte, die wegen der in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 ausgeübten Pflege eine in ihrem zeitlichen Umfang eingeschränkte Beschäftigung ausüben, können auf Antrag für jeden Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem Doppelten dieses Arbeitsentgelts, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, Pflichtbeiträge zahlen, wenn im übrigen die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Versicherte, die nachweisen, daß sie ohne ihre in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 ausgeübte Pflegetätigkeit ein Arbeitsentgelt erzielt hätten, das das Doppelte des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts übersteigt, können auf Antrag unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze Pflichtbeiträge bis zu diesem Betrag zahlen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn bei Bezug von Sozialleistungen Beiträge gezahlt werden.
 (3) Eine Unterbrechung der Pflegetätigkeit wegen eines Erholungsurlaubs, wegen einer Krankheit oder wegen einer anderweitigen Verhinderung von längstens einem Kalendermonat im Kalenderjahr steht der Anwendung der Absätze 1 oder 2 nicht entgegen.
 (4) Wird der Antrag nach dem 31. März 1995 und nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit gestellt, sind die Absätze 1 und 2 nicht mehr anzuwenden.
§ 279 f
Feststellung der für Kindererziehungszeiten zu zahlenden Beiträge
   (1) Bis zur Einführung einer individuellen Beitragszahlung des Bundes für die Kindererziehung zahlt der Bund zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für das Jahr 1999 einen Betrag in Höhe von 13,6 Milliarden Deutsche Mark und für das Jahr 2000 einen Betrag in Höhe von 22,4 Milliarden Deutsche Mark. Für die Kalenderjahre nach 2000 verändert sich die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis,
 
1. in dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht,
2. in dem bei Veränderungen des Beitragssatzes der Beitragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des laufenden Kalenderjahres steht,
3. in dem die Anzahl der dreijährigen im vorvergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Anzahl der dreijährigen in dem dem vorvergangenen vorausgehenden Kalenderjahr steht.

   (2) Bei der Bestimmung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer sind für das vergangene Kalenderjahr die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn eines Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung der bisherigen Veränderungsrate verwendeten Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu legen. Bei der Anzahl der dreijährigen in einem Kalenderjahr sind die für das jeweilige Kalenderjahr zum Jahresende vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes zugrunde zu legen.
   (3) Die Beitragszahlung erfolgt in gleichen Monatsraten. Die Zahlung der Monatsrate wird in dem Monat fällig, für den sie bestimmt ist.
§ 279 g
Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Betrag zu bestimmen, der vom Bund nach dem Jahr 2000 für Kindererziehungszeiten an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zu zahlen ist.
§ 280
Höherversicherung für Zeiten vor 1998  Beiträge für Zeiten vor 1998 sind zur Höherversicherung gezahlt, wenn sie als solche bezeichnet sind. § 281
Nachversicherung  Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits freiwillige Beiträge vor dem 1. Januar 1992 gezahlt worden, werden diese Beiträge nicht erstattet. Sie gelten als Beiträge zur Höherversicherung. § 281 a
Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet  (1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um
1. Rentenanwartschaften, die durch einen Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen,
2. aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts Rentenanwartschaften zum Ausgleich angleichungsdynamischer Anrechte (§ 1 Abs. 2 Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz) in Entgeltpunkten (Ost) zu begründen,
3. die Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften in Entgeltpunkten (Ost) zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten abzulösen (§ 225 Abs. 2, § 264 a).
 (2) Für die Zahlung von Beiträgen werden die Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) umgerechnet. Die Entgeltpunkte (Ost) werden in der Weise ermittelt, daß der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit geteilt wird.
 (3) Für je einen Entgeltpunkt (Ost) ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der im Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der Beitragszahlung zugrunde zu legende Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet angewendet wird. Als Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet ist das durch den vorläufigen Wert der Anlage 10 geteilte vorläufige Durchschnittsentgelt im übrigen Bundesgebiet zugrunde zu legen.
 (4) § 187 Abs. 4 und 5 gilt auch für die Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet.
§ 281 b
Verordnungsermächtigung  (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gibt durch Rechtsverordnung Faktoren für die
1. Umrechnung von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge und umgekehrt,
2. Ermittlung des Wertes von angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes (Angleichungsfaktoren)
bekannt. Dabei kann er von Rundungsvorschriften der Berechnungsgrundsätze abweichen, um genauere Ergebnisse zu erzielen.
 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Fälle, in denen nach Vorschriften außerhalb dieses Gesetzbuchs anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist (§ 277), das Nähere über die Berechnung und Durchführung der Erstattung zu regeln.
Dritter Titel
Verfahren
§ 281 c
Meldepflichten im Beitrittsgebiet  Eine Meldung nach § 28 a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben für im Beitrittsgebiet mitarbeitende Ehegatten die selbständig Tätigen zu erstatten. § 28 a Abs. 5 sowie die §§ 28 b und 28 c des Vierten Buches gelten entsprechend. §§ 282, 283
aufgehoben
§ 284
Nachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte  Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes und des § 1 des Bundesevakuiertengesetzes, die
1. vor der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung selbständig tätig waren und
2. binnen drei Jahren nach der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung oder nach Beendigung einer Ersatzzeit wegen Vertreibung, Umsiedlung, Aussiedlung oder Flucht einen Pflichtbeitrag gezahlt haben,
können auf Antrag freiwillige Beiträge für Zeiten vor Vollendung des 65. Lebensjahres bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, längstens aber bis zum 1. Januar 1924 zurück, nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Nachzahlung nicht zulässig. § 284 a
Nachzahlung bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten  Elternteile, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten und denen eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten noch erforderlich sind, soweit die Wartezeit nicht durch laufende Beitragszahlung vom 1. Januar 1993 an bis zum Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt werden kann. Beiträge können nur für Zeiten nach dem 31. Dezember 1986 nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind. § 284 b
aufgehoben
§ 285
Nachzahlung bei Nachversicherung  Personen, die nachversichert worden sind und die aufgrund der Nachversicherung die allgemeine Wartezeit vor dem 1. Januar 1984 erfüllen, können für Zeiten nach dem 31. Dezember 1983 auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Der Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung gestellt werden. Die Antragsfrist läuft frühestens am 31. Dezember 1992 ab. Die Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug einer Rente innerhalb der Antragsfrist steht der Nachzahlung nicht entgegen. Die Beiträge sind spätestens sechs Monate nach Eintritt der Bindungswirkung des Nachzahlungsbescheides nachzuzahlen. § 286
Versicherungskarten  (1) Werden nach dem 31. Dezember 1991 Versicherungskarten, die nicht aufgerechnet sind, den Trägern der Rentenversicherung vorgelegt, haben die Träger der Rentenversicherung entsprechend den Regelungen über die Klärung des Versicherungskontos zu verfahren.
 (2) Wenn auf einer vor dem 1. Januar 1992 rechtzeitig umgetauschten Versicherungskarte
1. Beschäftigungszeiten, die nicht länger als ein Jahr vor dem Ausstellungstag der Karte liegen, ordnungsgemäß bescheinigt oder
2. Beitragsmarken von Pflichtversicherten oder freiwillig Versicherten ordnungsgemäß verwendet sind,
so wird vermutet, daß während der in Nummer 1 genannten Zeiten ein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis mit dem angegebenen Arbeitsentgelt bestanden hat und die dafür zu zahlenden Beiträge rechtzeitig gezahlt worden sind und während der mit Beitragsmarken belegten Zeiten ein gültiges Versicherungsverhältnis vorgelegen hat.
 (3) Nach Ablauf von zehn Jahren nach Aufrechnung der Versicherungskarte können von den Trägern der Rentenversicherung
1. die Richtigkeit der Eintragung der Beschäftigungszeiten, der Arbeitsentgelte und der Beiträge und
2. die Rechtsgültigkeit der Verwendung der in der Aufrechnung der Versicherungskarte bescheinigten Beitragsmarken
nicht mehr angefochten werden. Dies gilt nicht, wenn Versicherte oder ihre Vertreter oder zur Fürsorge für sie Verpflichtete die Eintragung in die Entgeltbescheinigung oder die Verwendung der Marken in betrügerischer Absicht herbeigeführt haben. Die Sätze 1 und 2 gelten für die knappschaftliche Rentenversicherung entsprechend.
 (4) Verlorene, unbrauchbare oder zerstörte Versicherungskarten werden durch die Träger der Rentenversicherung vorbehaltlich des § 286 a Abs. 1 ersetzt. Nachgewiesene Beiträge und Arbeitsentgelte werden beglaubigt übertragen. Das Nähere über das Verfahren regelt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.
 (5) Machen Versicherte für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 glaubhaft, daß sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.
 (6) § 203 Abs. 2 gilt für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 mit der Maßgabe, daß es einer Eintragung in die Versicherungskarte nicht bedarf.
 (7) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Nachweis der Seefahrtzeiten und Durchschnittsheuern der Seeleute.
§ 286 a
Glaubhaftmachung der Beitragszahlung und Aufteilung
von Beiträgen  (1) Fehlen für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die Versicherungsunterlagen, die von einem Träger der Rentenversicherung aufzubewahren gewesen sind, und wären diese in einem vernichteten oder nicht erreichbaren Teil des Karten- oder Kontenarchivs aufzubewahren gewesen oder ist glaubhaft gemacht, daß die Versicherungskarten bei dem Arbeitgeber oder Versicherten oder nach den Umständen des Falles auf dem Wege zum Träger der Rentenversicherung verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden sind, sind die Zeiten der Beschäftigung oder Tätigkeit als Beitragszeit anzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Versicherte eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat und daß dafür Beiträge gezahlt worden sind. Satz 1 gilt auch für freiwillig Versicherte, soweit sie die für die Feststellung rechtserheblichen Zeiten glaubhaft machen. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides Statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.
 (2) Sind in Unterlagen
1. Arbeitsentgelte in einem Gesamtbetrag für die über einen Lohn- oder Gehaltszahlungszeitraum hinausgehende Zeit,
2. Anzahl und Höhe von Beiträgen ohne eine bestimmbare zeitliche Zuordnung
bescheinigt, sind sie gleichmäßig auf die Beitragszahlungszeiträume zu verteilen. Bei der Zahlung von Beiträgen nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen sind die niedrigsten Beiträge an den Beginn und die höchsten Beiträge an das Ende des Beitragszahlungszeitraums zu legen. Ist der Beginn der Versicherung nicht bekannt, wird vermutet, daß die Versicherung mit der Vollendung des 14. Lebensjahres, frühestens am 1. Januar 1923, begonnen hat. Ist das Ende der Versicherung nicht bekannt, wird vermutet, daß die Versicherung mit dem
1. Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente bei einer Rente wegen Alters, bei einer Rente wegen [bis 31.12.2000 Erwerbsunfähigkeit] [ab 1.1.2001 verminderter Erwerbsfähigkeit], auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, oder bei einer Erziehungsrente,
2. Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
3. Tod des Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente
geendet hat. Für die knappschaftliche Rentenversicherung wird als Beginn der Versicherung die satzungsmäßige Mindestaltersgrenze vermutet.  (2) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, für die
 
1. die Bundesanstalt für Arbeit in der Zeit vom 1. Januar 1983,
2. ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. Januar 1984
bis zum 31. Dezember 1997 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge oder Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt hat.
 (3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen zur Rehabilitation liegen in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1997 bei Versicherten, die
1. nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren oder
2. in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert waren,
nur vor, wenn für diese Zeiten, längstens jedoch für 18 Kalendermonate, Beiträge nach mindestens 70 vom Hundert, für die Zeit vom 1. Januar 1995 an 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens gezahlt worden sind.
 (4) Anrechnungszeit ist auch die Zeit, in der Versicherte nach dem vollendeten 16. Lebensjahr
1. eine Schule besucht oder eine Fachschule oder Hochschule besucht und abgeschlossen haben, höchstens 84 Monate oder
2. vor dem 1. Januar 1992 eine Schule besucht oder eine Fachschule oder Hochschule besucht und abgeschlossen haben, jedoch die Zeit des Schulbesuchs oder Fachschulbesuchs höchstens bis zu vier Jahren und die Zeit des Hochschulbesuchs höchstens bis zu fünf Jahren, insgesamt höchstens 132 Monate,
soweit die Höchstdauer für Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung von drei Jahren überschritten ist. Dem Besuch einer Schule ist die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme gleichgestellt.Die nach Satz 1 ermittelte längere Zeit ist um Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres zu mindern und wird in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in dem sich aus Anlage 18 ergebenden Umfang in vollen Monaten berücksichtigt, wobei die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate nach dem vollendeten 17. Lebensjahr vorrangig berücksichtigt werden.
 (5) Zeiten einer Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1969 sind bei Handwerkern nur dann Anrechnungszeiten, wenn und solange sie in der Handwerksrolle gelöscht waren.
 (6) Bei selbständig Tätigen, die auf Antrag versicherungspflichtig waren, und bei Handwerkern sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen sie
1. wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur Rehabilitation erhalten haben,
2. wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
nur dann Anrechnungszeiten, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren. Anrechnungszeiten nach dem 30. April 1985 liegen auch vor, wenn die Versicherten mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren.
 (7) Zeiten, in denen Versicherte
1. vor dem 1. Januar 1984 arbeitsunfähig geworden sind oder Leistungen zur Rehabilitation erhalten haben,
2. vor dem 1. Januar 1979 Schlechtwettergeld bezogen haben,
3. wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet waren und
    a) vor dem 1. Juli 1978 eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen haben oder
    b) vor dem 1. Januar 1992 eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens einen Kalendermonat andauern. Folgen mehrere Zeiten unmittelbar aufeinander, werden sie zusammengerechnet. § 252 a
Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet  (1) Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet sind auch Zeiten nach dem 8. Mai 1945, in denen Versicherte
1. wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der jeweiligen Schutzfristen eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen und nicht ausgeübt haben,
2. vor dem 1. Januar 1992
    a) Lohnersatzleistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung,
    b) Vorruhestandsgeld, Übergangsrente, Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen, befristete erweiterte Versorgung oder
    c) Unterstützung während der Zeit der Arbeitsvermittlung
bezogen haben,
3. vor dem 1. März 1990 arbeitslos waren oder
4. vor dem vollendeten 55. Lebensjahr Invalidenrente, Bergmannsinvalidenrente, Versorgung wegen voller Berufsunfähigkeit oder Teilberufsunfähigkeit, Unfallrente aufgrund eines Körperschadens von 66 2/3 vom Hundert, Kriegsbeschädigtenrente aus dem Beitrittsgebiet, entsprechende Renten aus einem Sonderversorgungssystem oder eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen bezogen haben.
Für Zeiten nach den Nummern 2 und 3 gelten die Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. Zeiten des Fernstudiums oder des Abendunterrichts in der Zeit vor dem 1. Juli 1990 sind nicht Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn das Fernstudium oder der Abendunterricht neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist.
 (2) Anstelle von Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft vor dem 1. Juli 1990 werden pauschal Anrechnungszeiten für Ausfalltage ermittelt, wenn im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung Arbeitsausfalltage als Summe eingetragen sind. Dazu ist die im Ausweis eingetragene Anzahl der Arbeitsausfalltage mit der Zahl 7 zu vervielfältigen, durch die Zahl 5 zu teilen und dem Ende der für das jeweilige Kalenderjahr bescheinigten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als Anrechnungszeit lückenlos zuzuordnen, wobei Zeiten vor dem 1. Januar 1984 nur berücksichtigt werden, wenn nach der Zuordnung mindestens ein Kalendermonat belegt ist. Insoweit ersetzen sie die für diese Zeit bescheinigten Pflichtbeitragszeiten;dies gilt nicht für die Feststellung von Pflichtbeitragszeiten für einen Anspruch auf Rente.
§ 253
Pauschale Anrechnungszeit
 (1) Anrechnungszeit für die Zeit vor dem 1. Januar 1957 ist mindestens die volle Anzahl an Monaten, die sich ergibt, wenn
1. der Zeitraum vom Kalendermonat, für den der erste Pflichtbeitrag gezahlt ist, spätestens vom Kalendermonat, in den der Tag nach der Vollendung des 17. Lebensjahres des Versicherten fällt, bis zum Kalendermonat, für den der letzte Pflichtbeitrag vor dem 1. Januar 1957 gezahlt worden ist, ermittelt wird (Gesamtzeit),
2. die Gesamtzeit um die auf sie entfallenden mit Beiträgen und Ersatzzeiten belegten Kalendermonate zur Ermittlung der verbleibenden Zeit gemindert wird (Gesamtlücke) und
3. die Gesamtlücke, höchstens jedoch ein nach unten gerundetes volles Viertel der auf die Gesamtzeit entfallenden Beitragszeiten und Ersatzzeiten, mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die Summe der auf die Gesamtzeit entfallenden mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten belegten Kalendermonate zu der Gesamtzeit steht.
Dabei werden Zeiten, für die eine Nachversicherung nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist, wie Beitragszeiten berücksichtigt.
 (2) Der Anteil der pauschalen Anrechnungszeit, der auf einen Zeitabschnitt entfällt, ist die volle Anzahl an Monaten, die sich ergibt, wenn die pauschale Anrechnungszeit mit der für ihre Ermittlung maßgebenden verbleibenden Zeit in diesem Zeitabschnitt (Teillücke) vervielfältigt und durch die Gesamtlücke geteilt wird.
[ab 1.1.2001
§ 253 a
Zurechnungszeit  Bei Beginn einer Rente vor dem 1. Januar 2004 endet die Zurechnungszeit mit dem vollendeten 55. Lebensjahr. Zwei Drittel der darüber hinausgehenden Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr werden in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in dem in Anlage 23 geregelten Umfang zusätzlich als Zurechnungszeit berücksichtigt.] § 254
Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung  (1) Ersatzzeiten werden der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn vor dieser Zeit der letzte Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.
 (2) Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten wegen einer Lehre werden der knappschaftlichen Rentenversicherung auch dann zugeordnet, wenn nach dieser Zeit die Versicherung beginnt und der erste Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.
 (3) Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld und von Knappschaftsausgleichsleistung sind Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung.
 (4) Die pauschale Anrechnungszeit wird der knappschaftlichen Rentenversicherung in dem Verhältnis zugeordnet, in dem die knappschaftlichen Beitragszeiten und die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten bis zur letzten Pflichtbeitragszeit vor dem 1. Januar 1957 zu allen diesen Beitragszeiten und Ersatzzeiten stehen.
§ 254 a
Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet  Im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 überwiegend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten sind ständige Arbeiten unter Tage. Fünfter Unterabschnitt
Rentenhöhe und Rentenanpassung
§ 254 b
Rentenformel für Monatsbetrag der Rente  (1) Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland werden persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwerts treten.
 (2) Liegen der Rente auch persönliche Entgeltpunkte zugrunde, die mit dem aktuellen Rentenwert zu vervielfältigen sind, sind Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.
[ab 1.1.2001
 (3) Der Monatsbetrag einer nur teilweise zu leistenden Rente für Bergleute wird aus dem Teil der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt, der dem Anteil der teilweise zu leistenden Rente an der vollen Rente entspricht.]
§ 254 c
Anpassung der Renten  Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt, werden angepaßt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) durch den neuen aktuellen Rentenwert (Ost) ersetzt wird. § 254 d
Entgeltpunkte (Ost)  (1) An die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte treten Entgeltpunkte (Ost) für
1. Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit,
2. Pflichtbeitragszeiten aufgrund der gesetzlichen Pflicht zur Leistung von Wehrdienst oder Zivildienst oder aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen,
3. Zeiten der Erziehung eines Kindes,
4. Zeiten mit freiwilligen Beiträgen vor dem 1. Januar 1992 oder danach zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279 b) bei gewöhnlichem Aufenthalt,
4a. Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege
im Beitrittsgebiet und
5. Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit,
6. Zeiten der Erziehung eines Kindes,
7. Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei gewöhnlichem Aufenthalt
im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Reichsgebiets-Beitragszeiten).
 (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Zeiten vor dem 19. Mai 1990
1. von Versicherten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990
    a) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, solange sich der Berechtigte im Inland gewöhnlich aufhält, oder
    b) im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten,
2. mit Beiträgen aufgrund einer Beschäftigung bei einem Unternehmen im Beitrittsgebiet, für das Arbeitsentgelte in Deutsche Mark gezahlt worden sind.
Satz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der Wirkung einer Beitragserstattung nach § 286 d Abs. 2 nicht erfaßt werden.
 (3) Sind für einen Kalendermonat sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen, gelten für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente die für diesen Kalendermonat ermittelten Entgeltpunkte (Ost) als Entgeltpunkte.
[bis 31.12.2000
§ 255
Rentenartfaktor für Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977
geschiedene Ehegatten  Witwenrenten und Witwerrenten aus der Rentenanwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten werden von Beginn an mit dem Rentenartfaktor ermittelt, der für Witwenrenten und Witwerrenten maßgebend ist, die vom Beginn des vierten Kalendermonats nach Ablauf des Sterbemonats an geleistet werden.] [ab 1.1.2001
§ 255
Rentenartfaktor  (1) Der Rentenartfaktor beträgt bei Renten für Bergleute
1. für persönliche Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung 0,5333
2. . für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage 1,3333.
 (2) Witwenrenten und Witwerrenten aus der Rentenanwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten werden von Beginn an mit dem Rentenartfaktor ermittelt, der für Witwenrenten und Witwerrenten maßgebend ist, die vom Beginn des vierten Kalendermonats nach Ablauf des Sterbemonats an geleistet werden.] § 255 a
Aktueller Rentenwert (Ost)  (1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist der Betrag, der sich im Dezember 1991 ergibt, wenn der aktuelle Rentenwert (§ 68 Abs. 1) mit dem Verhältnis aus einer verfügbaren Standardrente im Beitrittsgebiet und einer verfügbaren Standardrente im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vervielfältigt wird.
 (2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren. Hierbei sind jeweils die für das Beitrittsgebiet ermittelten Werte maßgebend [ab 1.1.2000; dies gilt nicht für die Werte der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen.]
§ 255 b
Verordnungsermächtigung  (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines jeden Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert (Ost) zu bestimmen. Die Bestimmung soll bis zum 31. März des jeweiligen Jahres erfolgen.
 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Kalenderjahres
1. für das vergangene Kalenderjahr den Wert der Anlage 10
2. für das folgende Kalenderjahr den vorläufigen Wert der Anlage 10
als das Vielfache des Durchschnittsentgelts der Anlage 1 zum Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet zu bestimmen. § 256
Entgeltpunkte für Beitragszeiten  (1) Für Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 (§ 247 Abs. 2 a) werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
 (2) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, für die für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die Versicherte ganz oder teilweise getragen haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Betrag, der sich ergibt, wenn das 100fache des gezahlten Beitrags durch den für die jeweilige Zeit maßgebenden Beitragssatz geteilt wird.
 (3) Für Zeiten vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1991, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind für Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für die Zeit vom 1. Mai 1961 bis zum 31. Dezember 1981 1,0 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Satz 1 ist für Zeiten vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1991 nicht anzuwenden, wenn die Pflichtbeiträge bei einer Verdienstausfallentschädigung aus dem Arbeitsentgelt berechnet worden sind. Für Zeiten vor dem 1. Mai 1961 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß auf Antrag 0,75 Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden.
 (4) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, für die Pflichtbeiträge für Behinderte in geschützten Einrichtungen gezahlt worden sind, werden auf Antrag für jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.
 (5) Für Zeiten, für die Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 3 zugrunde gelegt, wenn die Beiträge nach dem vor dem 1. März 1957 geltenden Recht gezahlt worden sind. Sind die Beiträge nach dem in der Zeit vom 1. März 1957 bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht gezahlt worden, werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte aus der in Anlage 4 angegebenen Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt.
 (6) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1957, für die Beiträge aufgrund von Vorschriften außerhalb des Vierten Kapitels nachgezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres 1957 in Höhe von 5.043 Deutsche Mark geteilt wird. Für Zeiten, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, ausgenommen die Zeiten, für die Beiträge wegen Heiratserstattung nachgezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.
 (7) Für Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt worden sind, werden für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
§ 256 a
Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet  (1) Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 werden Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davorliegende Kalenderjahr ist der Verdienst mit dem Wert der Anlage 10 zu vervielfältigen, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.
 (2) Als Verdienst zählen der Arbeitsverdienst und die Einkünfte, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 oder danach zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279 b) gezahlt worden sind. Für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 gelten die in Anlage 11 genannten Beträge, für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154) gilt das Zehnfache der gezahlten Beiträge als Verdienst.
 (3) Als Verdienst zählen auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten. Für Versicherte, die berechtigt waren, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten, gilt dies für Beträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Werden beitragspflichtige Arbeitsverdienste oder Einkünfte, für die nach den im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Vorschriften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten, glaubhaft gemacht, werden diese Arbeitsverdienste oder Einkünfte zu fünf Sechsteln berücksichtigt. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides Statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.
 (3a) Als Verdienst zählen für Zeiten vor dem 1. Juli 1990, in denen Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten und Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung des Beitrittsgebiets gezahlt worden sind, die Werte der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz. Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für Ausfalltage belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die Beiträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Für Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden fünf Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
 (4) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.
 (5) Für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1992 werden für jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.
§ 256 b
Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten  (1) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich
1. nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und
2. nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche
für dieses Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch fünf Sechstel der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Für eine Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen ist. War der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe. Für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 und für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1991 werden Entgeltpunkte aus fünf Sechsteln der sich aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ergebenden Werte ermittelt, es sei denn, die Höhe der Arbeitsentgelte ist bekannt oder kann auf sonstige Weise festgestellt werden.
 (2) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,0208, mindestens jedoch die nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
 (3) Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen werden für Zeiten bis zum 28. Februar 1957 die Entgeltpunkte der Anlage 15 zugrunde gelegt, für Zeiten danach für jeden Kalendermonat die Entgeltpunkte, die sich aus fünf Sechsteln der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Beiträge ergeben.
 (4) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt Absatz 1 nur soweit, wie glaubhaft gemacht ist, daß Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Kann eine solche Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht werden, ist als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens ein Verdienst nach Anlage 16 zu berücksichtigen.
 (5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige entsprechend anzuwenden.
§ 256c
Entgeltpunkte für nachgewiesene Beitragszeiten
ohne Beitragsbemessungsgrundlage  (1) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1991, für die eine Pflichtbeitragszahlung nachgewiesen ist, werden, wenn die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage nicht bekannt ist oder nicht auf sonstige Weise festgestellt werden kann, zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die sich nach den folgenden Absätzen ergebenden Beträge zugrunde gelegt. Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden die Werte berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen.
 (2) Für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1950 sind die Beträge maßgebend, die sich aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz für dieses Kalenderjahr ergeben.
 (3) Für Zeiten im Beitrittsgebiet nach dem 31. Dezember 1949 sind die um ein Fünftel erhöhten Beträge maßgebend, die sich
a) nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und
b) nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche
für dieses Kalenderjahr ergeben. § 256b Abs. 1 Satz 3 bis 7 ist anzuwenden. Für Pflichtbeitragszeiten für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt dies nur soweit, wie glaubhaft gemacht ist, daß Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Kann eine solche Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht werden, ist als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens ein um ein Fünftel erhöhter Verdienst nach Anlage 16 zu berücksichtigen.
 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn für Zeiten vor dem 1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet beitragspflichtige Arbeitsverdienste und Einkünfte glaubhaft gemacht werden, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten.
 (5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige entsprechend anzuwenden.
2000
§ 256 d
Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten bei Rentenbezug vor dem 1. Juli 2000  Bei Bezug einer Rente vor dem 1. Juli 2000 werden von den Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten in der Zeit
1. bis zum 30. Juni 1998 75 vom Hundert,
2. vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 85 vom Hundert und
3. vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 90 vom Hundert
für die Leistung berücksichtigt. Bei Entgeltpunkten, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten waren, ist der Zugangsfaktor nicht neu zu bestimmen. § 257
Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten  (1) Für Zeiten, für die Beiträge zur
1. einheitlichen Sozialversicherung der Versicherungsanstalt Berlin in der Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum 31. Januar 1949,
2. einheitlichen Sozial- oder Rentenversicherung der Versicherungsanstalt Berlin (West) in der Zeit vom 1. Februar 1949 bis zum 31. März 1952 oder
3. Rentenversicherung der Landesversicherungsanstalt Berlin vom 1. April 1952 bis zum 31. August 1952
gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Die Beitragsbemessungsgrundlage beträgt
1. für die Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum 31. März 1946 das Fünffache der gezahlten Beiträge,
2. für die Zeit vom 1. April 1946 bis zum 31. Dezember 1950 das Fünffache der gezahlten Beiträge, höchstens jedoch 7.200 Reichsmark oder Deutsche Mark für ein Kalenderjahr.
 (2) Für Zeiten, für die freiwillige Beiträge oder Beiträge nach Beitragsklassen gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 5 zugrunde gelegt. § 258
Entgeltpunkte für saarländische Beitragszeiten  (1) Für Zeiten vom 20. November 1947 bis zum 5. Juli 1959, für die Beiträge in Franken gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem das mit den Werten der Anlage 6 vervielfältigte Arbeitsentgelt (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird.
 (2) Für die für Zeiten vom 31. Dezember 1923 bis zum 3. März 1935 zur Rentenversicherung der Arbeiter und für Zeiten vom 1. Januar 1924 bis zum 28. Februar 1935 zur Rentenversicherung der Angestellten nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen in Franken gezahlten und nach der Verordnung über die Überleitung der Sozialversicherung des Saarlandes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-4, veröffentlichten bereinigten Fassung umgestellten Beiträge werden die Entgeltpunkte der danach maßgebenden Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklasse der Anlage 3 zugrunde gelegt. Für die für Zeiten vor dem 1. März 1935 zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gezahlten Einheitsbeiträge werden die aufgrund des § 26 der Verordnung über die Überleitung der Sozialversicherung des Saarlandes ergangenen satzungsrechtlichen Bestimmungen angewendet und Entgeltpunkte der danach maßgebenden Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklasse der Anlage 3 zugrunde gelegt. Für Zeiten, für die Beiträge vom 20. November 1947 bis zum 31. August 1957 zur Rentenversicherung der Arbeiter und vom 1. Dezember 1947 bis zum 31. August 1957 zur Rentenversicherung der Angestellten nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen in Franken oder vom 1. Januar 1954 bis zum 31. März 1963 zur saarländischen Altersversorgung der Landwirte und mithelfenden Familienangehörigen gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 7 zugrunde gelegt.
 (3) Wird nachgewiesen, daß das Arbeitsentgelt in Franken in der Zeit vom 20. November 1947 bis zum 31. August 1957 höher war als der Betrag, nach dem Beiträge gezahlt worden sind, wird als Beitragsbemessungsgrundlage das tatsächliche Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.
 (4) Wird glaubhaft gemacht, daß das Arbeitsentgelt in Franken in der Zeit vom 1. Januar 1948 bis zum 31. August 1957 in der Rentenversicherung der Angestellten oder in der Zeit vom 1. Januar 1949 bis zum 31. August 1957 in der Rentenversicherung der Arbeiter höher war als der Betrag, nach dem Beiträge gezahlt worden sind, wird als Beitragsbemessungsgrundlage das um zehn vom Hundert erhöhte nachgewiesene Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.
§ 259
Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit Sachbezug  Wird glaubhaft gemacht, daß Versicherte vor dem 1. Januar 1957 während mindestens fünf Jahren, für die Pflichtbeiträge aufgrund einer versicherten Beschäftigung in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten gezahlt worden sind, neben Barbezügen in wesentlichem Umfang Sachbezüge erhalten haben, werden für jeden Kalendermonat solcher Zeiten mindestens Entgeltpunkte aufgrund der Beitragsbemessungsgrundlage oder der Lohn-, Gehalts- oder Beitragsklassen der Anlage 8, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Dies gilt nicht für Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides Statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig. § 259 a
Besonderheiten für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937  (1) Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1937 geboren sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990
1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten oder
2. im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten,
werden für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19. Mai 1990 anstelle der nach den §§ 256 a bis 256 c zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ermittelt; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für Ausfalltage belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Für Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Für Zeiten, in denen Personen vor dem 19. Mai 1990 aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben, werden die Entgeltpunkte nach § 256 Abs. 3 zugrunde gelegt. Für Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bis zum 28. Februar 1957 werden Entgeltpunkte aus der jeweils niedrigsten Beitragsklasse für freiwillige Beiträge, für Zeiten danach aus einem Bruttoarbeitsentgelt ermittelt, das für einen Kalendermonat der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage entspricht; dabei ist von den Werten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet auszugehen. Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden fünf Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
 (2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der Wirkung einer Beitragserstattung nach § 286 d Abs. 2 nicht erfaßt werden.
§ 259 b
Besonderheiten bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem  (1) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1677) wird bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt. § 259 a ist nicht anzuwenden.
 (2) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
§ 259 c
Verordnungsermächtigung  Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Durchschnittsverdienste in Ergänzung der Anlage 14 festzusetzen. § 260
Beitragsbemessungsgrenzen  Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in den dem Deutschen Reich eingegliederten Gebieten gezahlt worden sind, werden mindestens die im übrigen Deutschen Reich geltenden Beitragsbemessungsgrenzen angewendet. Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland werden die im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen angewendet. Sind vor dem 1. Januar 1984 liegende Arbeitsausfalltage nicht als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, werden diese Arbeitsausfalltage bei der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze als Beitragszeiten berücksichtigt. § 261
Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte  Entgeltpunkte werden nicht ermittelt für
1. Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter für Zeiten vor dem 1. Januar 1957, soweit für dieselbe Zeit und Beschäftigung auch Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten oder zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind,
2. Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter oder zur Rentenversicherung der Angestellten für Zeiten vor dem 1. Januar 1943, soweit für dieselbe Zeit und Beschäftigung auch Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten gezahlt worden sind.

§ 262
Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt  (1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, daß sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.
 (2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.
 (3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.
§ 263
Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten  (1) Bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die in der Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, höchstens mit der Anzahl an Monaten berücksichtigt, die zusammen mit der Anzahl an Monaten mit pauschaler Anrechnungszeit die Anzahl an Monaten der Gesamtlücke ergibt. Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit wegen Pflege 0,0625 Entgeltpunkte zugeordnet, es sei denn, daß er als Beitragszeit bereits einen höheren Wert hat.
 (1a) Liegen ausschließlich beitragsgeminderte Zeiten vor, werden für die Ermittlung des Durchschnittswertes jedem Kalendermonat mit glaubhaft gemachten Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0521 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
 (2) Die Anzahl der nicht belegungsfähigen Monate vor dem 1. Januar 1992 wird um eine Pauschalzeit in vollen Monaten erhöht, die bei Beginn der Rente
im Jahre
1992 36 vom Hundert,
1993 33 vom Hundert,
1994 30 vom Hundert,
1995 27 vom Hundert,
1996 24 vom Hundert,
der Beitragszeiten beträgt, höchstens jedoch um die Anzahl an Monaten, die im Gesamtzeitraum vor dem 1. Januar 1992 nicht mit rentenrechtlichen Zeiten und Zeiten belegt ist, in denen nach vollendetem 55. Lebensjahr eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist. Bei Beginn einer Rente nach dem 31. Dezember 1996 werden die in Anlage 18 genannten Vomhundertsätze angewendet.
 (2a) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert begrenzt (begrenzte Gesamtleistungsbewertung). Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit tritt bei Beginn der Rente im Jahr 1997 an die Stelle des Wertes 80 vom Hundert der Wert 85 vom Hundert. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, vorgelegen hat, werden nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil
1. Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die nicht Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist,
2. Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet vorgelegen hat, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, oder
3. Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,
werden bei Beginn der Rente vor dem Jahre 2001 mit einem begrenzten Gesamtleistungswert bewertet, der sich in Abhängigkeit vom Beginn der Rente unter Anwendung des sich aus Anlage 18 ergebenden Vomhundertsatzes ergibt.
 (3) Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung treten an die Stelle
bei Beginn
der Rente
im Jahre
der Werte
80 vom
Hundert
75 vom
Hundert
0,0625
Entgeltpunkte
                                              die Werte
1992 100 99 0,0825
1993 100 97 0,0808
1994 100 95 0,0792
1995 95 93 0,0775
1996 90 91 0,0758
Bei Beginn der Rente nach dem 31. Dezember 1996 werden bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung die in Anlage 18 genannten Vomhundertsätze und Entgeltpunkte angewendet, für glaubhaft gemachte Zeiten beruflicher Ausbildung jedoch höchstens fünf Sechstel dieser Entgeltpunkte.
 (4) Die Summe der Entgeltpunkte für Anrechnungszeiten, die vor dem 1. Januar 1957 liegen, muß mindestens den Wert erreichen, der sich für eine pauschale Anrechnungszeit ergeben würde. Die zusätzlichen Entgeltpunkte entfallen zu gleichen Teilen auf die begrenzt zu bewertenden Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1957.
 (5) Bei der Gesamtleistungsbewertung werden bei Beginn der Rente vor dem 1. Januar 1997 und gewöhnlichem Aufenthalt des Versicherten am 18. Mai 1990
1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet oder
2. im Ausland und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet
jedem Kalendermonat an beitragsfreier Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 auf Antrag mindestens Entgeltpunkte nach Satz 2 zugrunde gelegt, wenn der Versicherte nach dem 1. Dezember 1926 geboren ist, mindestens 48 Kalendermonate solcher Ersatzzeiten zurückgelegt hat und diese Ersatzzeit bei Beginn der Rente im Dezember 1991 nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht anrechenbar gewesen wäre. Der Mindestwert an Entgeltpunkten beträgt ein Hundertstel der Werteinheiten, die sich als Wert für beitragsfreie Ersatzzeiten vor dem 1. Januar 1965 nach dem im Dezember 1991 geltenden Recht ergeben hätte; Werteinheiten der knappschaftlichen Rentenversicherung sind zuvor mit 1,0106 zu vervielfältigen. § 263 a
Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten
mit Entgeltpunkten (Ost)  Nach der Gesamtleistungsbewertung ermittelte Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und der Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten werden in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in dem die für die Ermittlung des Gesamtleistungswerts zugrunde gelegten Entgeltpunkte (Ost) zu allen zugrunde gelegten Entgeltpunkten stehen. Dabei ist für Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten § 254 d entsprechend anzuwenden. § 264
Zuschläge oder Abschläge bei Versorgungsausgleich  Sind für Rentenanwartschaften Werteinheiten ermittelt worden, ergeben je 100 Werteinheiten einen Entgeltpunkt. Werteinheiten der knappschaftlichen Rentenversicherung sind zuvor mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 1991 zu vervielfältigen und durch die allgemeine Bemessungsgrundlage der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für dasselbe Jahr zu teilen. § 264 a
Zuschläge oder Abschläge bei Versorgungsausgleich im Beitrittsgebiet  (1) Ein zugunsten oder zu Lasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) berücksichtigt, soweit das Familiengericht die Umrechnung des Monatsbetrags der übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) angeordnet hat.
 (2) Die Entgeltpunkte (Ost) werden in der Weise ermittelt, daß der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit geteilt wird. Liegt der Berechnung des Monatsbetrags der Rentenanwartschaft ein Angleichungsfaktor (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz) zugrunde, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit auf Anordnung des Familiengerichts vor der Durchführung der Teilung nach Satz 1 mit dem Angleichungsfaktor zu vervielfältigen.
 (3) Die Entgeltpunkte (Ost) treten bei der Anwendung der Vorschriften über den Versorgungsausgleich an die Stelle von Entgeltpunkten.
§ 264 b
Zuschlag bei Waisenrenten  Der Zuschlag bei Waisenrenten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn der Rente des verstorbenen Versicherten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen. [ab 1.1.2001
§ 264 c
Zugangsfaktor  (1) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Rente wegen Todes vor dem 1. Januar 2004, ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung des 60. Lebensjahres die Vollendung des in Anlage 23 angegebenen Lebensalters maßgebend.
 (2) Bei Renten für Bergleute, die nach dem 31. Dezember 2000 beginnen, ist als niedrigstes Lebensalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors die Vollendung des 61. Lebensjahres zugrunde zu legen.]
§ 265
Knappschaftliche Besonderheiten  (1) Für Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt worden sind, werden für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
 (2) Für Zeiten, in denen Versicherte eine Bergmannsprämie vor dem 1. Januar 1992 bezogen haben, wird die der Ermittlung von Entgeltpunkten zugrunde zu legende Beitragsbemessungsgrundlage für jedes volle Kalenderjahr des Bezugs der Bergmannsprämie um das 200fache der Bergmannsprämie und für jeden Kalendermonat um ein Zwölftel dieses Jahresbetrags erhöht. [ab 1.1.2001 Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrundlage um gezahlte Bergmannsprämie gilt nicht für die Berechnung einer Rente für Bergleute.]
 (3) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, die beitragsgeminderte Zeiten sind, weil sie auch mit Ersatzzeiten belegt sind, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet sind, werden für die Ermittlung des Wertes für beitragsgeminderte Zeiten die Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten zuvor mit 0,75 vervielfältigt.
 (4) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung, die beitragsgeminderte Zeiten sind, weil sie auch mit Ersatzzeiten belegt sind, die der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zugeordnet sind, werden für die Ermittlung des Wertes für beitragsgeminderte Zeiten die ohne Anwendung des § 84 Abs. 1 ermittelten Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten zuvor mit 1,3333 vervielfältigt.
 (5) Für die Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunkte des Leistungszuschlags für ständige Arbeiten unter Tage werden auch Zeiten berücksichtigt, in denen Versicherte vor dem 1. Januar 1968 unter Tage beschäftigt waren, wobei für je drei volle Kalendermonate mit anderen als Hauerarbeiten je zwei Kalendermonate angerechnet werden. [ab 1.1.2001 Für die Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunkte des Leistungszuschlags für ständige Arbeiten unter Tage werden nicht Zeiten berücksichtigt, in denen eine Rente wegen Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bezogen worden ist.
 (6) Grundlage für die Ermittlung des Monatsbetrags einer Rente für Bergleute sind nur die persönlichen Entgeltpunkte, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen.
 (7) § 88 Abs. 1 Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute vorausgegangen ist.]
§ 265 a
Knappschaftliche Besonderheiten bei rentenrechtlichen Zeiten
im Beitrittsgebiet  (1) Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag werden in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in dem die Kalendermonate mit ständigen Arbeiten unter Tage, die gleichzeitig Beitragszeiten mit Entgeltpunkten (Ost) sind, zu allen Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage stehen.
 (2) Sind Zuschläge oder Abschläge bei Versorgungsausgleich in Entgeltpunkten (Ost) zu berücksichtigen (§ 264 a), wird bei der Umrechnung von Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) der Monatsbetrag der Anwartschaften für den geschiedenen Ehegatten, für den die knappschaftliche Rentenversicherung die Versicherung durchführt, durch das 1,3333fache des aktuellen Rentenwerts (Ost) geteilt.
§ 265 b
Vorläufige Berechnung von Entgeltpunkten (Ost)
bei Hinterbliebenenrenten  Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, bei der Berechnung von Hinterbliebenenrenten vorläufig persönliche Entgeltpunkte für 35 Jahre mit jeweils 0,75 Entgeltpunkten zugrunde zu legen, wenn Berechtigte bereits vor dem 1. Januar 1992 einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets gehabt haben. Die Rente ist zu einem späteren Zeitpunkt nach den übrigen Vorschriften dieses Buches zu ermitteln. Der Anspruch des Berechtigten hierauf besteht nicht vor dem 1. Januar 1994. [1.1.2000-31.12.2000
265 c
Mehrere Rentenansprüche
 Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend:
 
1. Regelaltersrente,
2. Altersrente für langjährige Versicherte,
3. Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige,
4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,
5. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
6. Altersrente für Frauen,
7. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
8. Erziehungsrente,
9. Rente wegen Berufsunfähigkeit,
10. Rente für Bergleute.]
[ab 1.1.2001 § 265 c
Mehrere Rentenansprüche  Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend:
1. Regelaltersrente,
2. Altersrente für langjährig Versicherte,
3. Altersrente für Schwerbehinderte,
4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,
5. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
6. Altersrente für Frauen,
7. Rente wegen voller Erwerbsminderung,
8. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
9. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
10. Erziehungsrente,
11. Rente wegen Berufsunfähigkeit
12. Rente für Bergleute.]

§ 266
Erhöhung des Grenzbetrags  Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, ist Grenzbetrag für diese und eine sich unmittelbar anschließende Rente mindestens der sich nach den §§ 311 und 312 ergebende, um die Beträge nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe a geminderte Betrag. § 267
Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung  [ab 1.1.2001
 (1)]
Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleibt bei der Rente aus der Unfallversicherung auch die Kinderzulage unberücksichtigt.
 [ab 1.1.2001
 (2) Bei der Anwendung von § 93 Abs. 3 Satz 1 beträgt bei einer Rente für Bergleute der Faktor 0,4.
[ab 1.1.2001
§ 267 a
Rente für Bergleute und Hinzuverdienst  (1) Renten für Bergleute werden nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Monat die in Absatz 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung steht der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich. Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus mehreren Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten werden zusammengerechnet. Nicht als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das
1. eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2. ein Behinderter von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Einrichtung erhält.
 (2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Rente für Bergleute
1. in Höhe von einem Drittel das 38,8fache
2. in Höhe von zwei Dritteln das 31,1fache,
3. in voller Höhe das 23,3fache
des aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 239 a Abs. 3, mindestens mit 1,5 Entgeltpunkten.
 (3) Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug von
1. Krankengeld,
a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b) das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist
2. Versorgungskrankengeld,
a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b) das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3. Übergangsgeld,
a) dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b) das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird, und
4. den weiteren in § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung zugrundeliegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Satz 1 ist auch für eine Sozialleistung anzuwenden, die aus Gründen ruht, die nicht in dem Rentenbezug liegen. Absatz 1 Satz 4 ist nicht für geringfügiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen anzuwenden, soweit dieses auf die sonstige Sozialleistung angerechnet wird.
 (4) Absatz 3 wird auch angewendet für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland.]
Siebter Unterabschnitt
Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene
Ehegatten
§ 268
Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977
geschiedene Ehegatten  Witwenrenten und Witwerrenten aus der Rentenanwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten werden vom Ablauf des Kalendermonats an geleistet, in dem die Rente beantragt wird. Achter Unterabschnitt
Zusatzleistungen
§ 269
Steigerungsbeträge  (1) Für Beiträge der Höherversicherung und für Beiträge nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 werden zusätzlich zum Monatsbetrag einer Rente Steigerungsbeträge geleistet. Diese betragen bei einer Rente aus eigener Versicherung bei Zahlung des Beitrags im Alter
  bis zu 30 Jahren 1,6667 vom Hundert,
  von 31 bis 35 Jahren 1,5 vom Hundert,
  von 36 bis 40 Jahren 1,3333 vom Hundert,
  von 41 bis 45 Jahren 1,1667 vom Hundert,
  von 46 bis 50 Jahren 1,0 vom Hundert,
  von 51 bis 55 Jahren 0,9167 vom Hundert,
  von 56 und mehr Jahren 0,8333 vom Hundert,
des Nennwerts des Beitrags, bei einer Hinterbliebenenrente vervielfältigt mit dem für die Rente maßgebenden Rentenartfaktor der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten. Das Alter des Versicherten bestimmt sich nach dem Unterschied zwischen dem Kalenderjahr der Beitragszahlung und dem Geburtsjahr des Versicherten. Für Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt worden sind, werden Steigerungsbeträge nicht geleistet.
 (2) Werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe angerechnet, werden hierauf auch die zu einer Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten geleisteten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung angerechnet. Werden zu einer Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung gezahlt, werden hierauf auch Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe angerechnet, soweit sie noch nicht auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten angerechnet worden sind.
 (3) Werden Witwenrenten oder Witwerrenten auf mehrere Berechtigte aufgeteilt, werden im gleichen Verhältnis auch hierzu gezahlte Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung aufgeteilt.
 (4) Werden Witwenrenten oder Witwerrenten bei Wiederheirat des Berechtigten abgefunden, werden auch die hierzu gezahlten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung abgefunden.
§ 270
Kinderzuschuß  (1) Berechtigten, die vor dem 1. Januar 1992 für ein Kind Anspruch auf einen Kinderzuschuß hatten, wird zu einer Rente aus eigener Versicherung der Kinderzuschuß für dieses Kind in der zuletzt gezahlten Höhe geleistet. Dies gilt nicht, solange dem über 18 Jahre alten Kind
1. eine Ausbildungsvergütung von wenigstens 750 Deutsche Mark monatlich zusteht oder
2. . mit Rücksicht auf die Ausbildung Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld von wenigstens 610 Deutsche Mark monatlich zusteht oder nur deswegen nicht zusteht, weil es über anrechnungsfähiges Einkommen verfügt.
Außer Ansatz bleiben Ehegatten- und Kinderzuschläge und einmalige Zuwendungen sowie vermögenswirksame Leistungen, die dem Auszubildenden über die geschuldete Ausbildungsvergütung hinaus zustehen, soweit sie den nach dem jeweils geltenden Vermögensbildungsgesetz begünstigten Höchstbetrag nicht übersteigen.
 (2) Der Kinderzuschuß fällt weg, wenn
1. das Kind in seiner Person die Anspruchsvoraussetzungen für eine Waisenrente nicht mehr erfüllt,
2. für das Kind eine Kinderzulage aus der Unfallversicherung geleistet wird,
3. für das Kind Anspruch auf Waisenrente entsteht,
4. Berechtigte wegen der Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft versicherungsfrei werden und ihr Arbeitsentgelt Beträge mit Rücksicht auf das Kind enthält oder sie eine Versorgung mit entsprechenden Beträgen erhalten oder
5. Berechtigte Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung werden und Leistungen hieraus erhalten, in denen Beträge mit Rücksicht auf das Kind enthalten sind.
 (3) Bei mehreren Berechtigten wird der Kinderzuschuß für ein Kind nur dem geleistet, der das Kind überwiegend unterhält. § 270 a
Rentenauskunft  Versicherte, die Beitragszeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 zurückgelegt haben, erhalten in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1999 auf Antrag Rentenauskünfte, wenn sie das 59. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht für die Auskunft nach § 109 Abs. 1 Satz 3. Die Rentenauskünfte können auch von Amts wegen erteilt werden. Neunter Unterabschnitt
Leistungen an Berechtigte im Ausland
§ 271
Höhe der Rente  Bundesgebiets-Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den vor dem 9. Mai 1945 geltenden Reichsversicherungsgesetzen
1. Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Inland oder
2. freiwillige Beiträge für die Zeit des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland oder außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze
gezahlt worden sind. Kindererziehungszeiten sind Bundesgebiets-Beitragszeiten, wenn die Erziehung des Kindes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist. § 272
Besonderheiten für berechtigte Deutsche  (1) Die persönlichen Entgeltpunkte von berechtigten Deutschen, die vor dem 19. Mai 1950 geboren sind und vor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben, werden zusätzlich ermittelt aus
1. Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, begrenzt auf die Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
2. dem Leistungszuschlag für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, begrenzt auf die Höhe des Leistungszuschlags für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
3. dem Abschlag an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, der auf Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz entfällt, in dem Verhältnis, in dem die nach Nummer 1 begrenzten Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu allen Entgeltpunkten für diese Zeiten stehen und
4. dem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten aus Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz in dem sich nach Nummer 3 ergebenden Verhältnis.
 (2) Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, die nach Absatz 1 aufgrund von Entgeltpunkten (Ost) zusätzlich zu berücksichtigen sind, gelten als Entgeltpunkte (Ost).
 (3) Zu den Entgeltpunkten von Berechtigten im Sinne von Absatz 1, die auf die Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten begrenzt zu berücksichtigen sind, gehören auch Reichsgebiets-Beitragszeiten. Bei der Ermittlung von Entgeltpunkten aus einem Leistungszuschlag, aus einem Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich und für den Zuschlag bei einer Waisenrente sind Reichsgebiets-Beitragszeiten wie Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu berücksichtigen.
[ab 1.1.2001
§ 272 a
Rente für Bergleute  Berechtigte erhalten eine Rente für Bergleute nur, wenn sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.] Zehnter Unterabschnitt
Organisation, Datenverarbeitung und Datenschutz
Erster Titel
Organisation
§ 273
Zuständigkeit der Bundesknappschaft  (1) Für Beschäftigte ist die Bundesknappschaft auch zuständig, wenn die Versicherten aufgrund der Beschäftigung in einem nichtknappschaftlichen Betrieb bereits vor dem 1. Januar 1992 bei der Bundesknappschaft versichert waren, solange diese Beschäftigung andauert. Werden Beschäftigte in einem Betrieb oder Betriebsteil, für dessen Beschäftigte die Bundesknappschaft bereits vor dem 1. Januar 1992 zuständig war, infolge einer Verschmelzung, Umwandlung oder einer sonstigen Maßnahme innerhalb von 18 Kalendermonaten nach dieser Maßnahme in einem anderen Betrieb oder Betriebsteil des Unternehmens tätig, bleibt die Bundesknappschaft für die Dauer dieser Beschäftigung zuständig.
 (2) Für Versicherte, die
1. bis zum 31. Dezember 1955 von dem Recht der Selbstversicherung oder
2. bis zum 31. Dezember 1967 von dem Recht der Weiterversicherung
in der knappschaftlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben, ist die Bundesknappschaft für die freiwillige Versicherung zuständig. § 273 a
Zuständigkeit in Zweifelsfällen  Ob im Beitrittsgebiet ein Betrieb knappschaftlich ist, einem knappschaftlichen Betrieb gleichgestellt ist oder die Zuständigkeit der Bundesknappschaft für Arbeitnehmer außerhalb von knappschaftlichen Betrieben, die denen in knappschaftlichen Betrieben gleichgestellt sind, gegeben ist, entscheidet in Zweifelsfällen das Bundesversicherungsamt. § 273 b
Zuständigkeit der Bahnversicherungsanstalt  Für Beschäftigte, die am 31. Dezember 1993 nach § 3 der Satzung der Bundesbahn-Versicherungsanstalt bei diesem Versicherungsträger versichert waren und nicht zu dem Personenkreis gehören, für den die Bahnversicherungsanstalt nach § 128 Satz 1 Nr. 2 zuständig ist, bleibt die Bahnversicherungsanstalt zuständig, solange die Beschäftigung andauert. § 274
Besonderheiten bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen  Die Bundesknappschaft führt die freiwillige Versicherung für Personen, die bis zum 31. Dezember 1967 vom Recht der Selbstversicherung oder der Weiterversicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben, nach den besonderen Vorschriften der knappschaftlichen Rentenversicherung durch. § 274 a
Zuständigkeit für selbständig Tätige im Beitrittsgebiet Für selbständig Tätige, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren und nach § 229 a versicherungspflichtig sind, sind
1. die Landesversicherungsanstalten, wenn die Versicherten eine Tätigkeit überwiegend körperlicher Art ausüben,
2. die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, wenn die Versicherten eine Tätigkeit überwiegend geistiger Art ausüben,
zuständig. Zweiter Titel
Datenverarbeitung und Datenschutz
§ 274 b
Versicherungskonto  (1) Die Verpflichtung der Träger der Rentenversicherung zur Übersendung von Versicherungsverläufen und zur Kontenklärung wird bis zum 31. Dezember 1996 ausgesetzt.
 (2) Ansprüche der Versicherten auf Übersendung von Versicherungsverläufen und auf Kontenklärung, die in der Zeit bis zum 31. Dezember 1996 entstehen, ruhen für einen Zeitraum von vier Jahren, gerechnet von der Entstehung des Anspruchs an.
 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Übersendung von Versicherungsverläufen und die Kontenklärung im Rahmen eines Rentenauskunftsverfahrens, Rentenantragsverfahrens oder eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich.
Elfter Unterabschnitt
Finanzierung
Erster Titel
Sozialbeirat
§ 275
aufgehoben
Zweiter Titel
Beiträge
§ 275 a
Beitragsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet  Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung verändern sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf die Werte, die sich ergeben, wenn die für dieses Kalenderjahr jeweils geltenden Werte der Anlage 2 durch den für dieses Kalenderjahr bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 geteilt werden. Dabei ist von den ungerundeten Beträgen auszugehen, aus denen die Beitragsbemessungsgrenzen errechnet wurden. Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) sind für das Jahr, für das sie bestimmt werden, auf das nächsthöhere Vielfache von 1.200 aufzurunden. § 275 b
Verordnungsermächtigung  Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beitragsbemessungsgrenzen in Ergänzung der Anlage 2 a festzusetzen. § 276
Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter  (1) Bei Versicherungspflicht wegen des Bezugs einer Sozialleistung sind in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1994 beitragspflichtige Einnahmen die gezahlten Sozialleistungen.
 (2) Bei Versicherungspflicht für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation ohne Anspruch auf Krankengeld sind in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1994 70 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens als beitragspflichtige Einnahmen zugrunde zu legen.
§ 277
Beitragsrecht bei Nachversicherung  Die Durchführung der Nachversicherung von Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer nachversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und bis zum 31. Dezember 1991 nicht nachversichert worden sind, richtet sich nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften, soweit nicht nach Vorschriften außerhalb dieses Buches anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist. Eine erteilte Aufschubbescheinigung bleibt wirksam, es sei denn, daß nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht mehr gegeben sind. Die Beiträge für die Nachversicherung sind in den Fällen des Satzes 1 nicht nach § 181 Abs. 4 zu erhöhen, wenn die Zahlung bis zum 31. März 1992 erfolgt. § 277 a
Durchführung der Nachversicherung im Beitrittsgebiet  (1) Bei der Durchführung der Nachversicherung von Personen, die eine nachversicherungspflichtige Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeübt haben, ist die Beitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge für Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 mit den entsprechenden Werten der Anlage 10 und mit dem Verhältniswert zu vervielfältigen, in dem im Zeitpunkt der Zahlung die Bezugsgröße (Ost) zur Bezugsgröße steht; die Beitragsbemessungsgrundlage ist nur bis zu einem Betrag zu berücksichtigen, der dem durch die entsprechenden Werte der Anlage 10 geteilten Betrag der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten entspricht. § 181 Abs. 4 und § 277 Satz 3 bleiben unberührt. Für Personen, die nach § 233 a Abs. 1 Satz 2 als nachversichert gelten, erfolgt anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung; der Durchführung der Nachversicherung und der Erstattung werden die bisherigen Vorschriften, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Beitrittsgebiets anzuwenden sind, fiktiv zugrunde gelegt.
 (2) Für Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare und andere Mitarbeiter von Religionsgesellschaften im Beitrittsgebiet, die nach § 233 a Abs. 3 als nachversichert gelten, gilt die Nachversicherung mit den Entgelten als durchgeführt, für die Beiträge nachgezahlt worden sind. Die Religionsgesellschaften haben den Nachversicherten die jeweiligen Entgelte zu bescheinigen.
 (3) Für Diakonissen und Mitglieder geistlicher Genossenschaften im Beitrittsgebiet, die nach § 233 a Abs. 4 nachversichert werden, ist Beitragsbemessungsgrundlage für Zeiten
1. bis zum 31. Mai 1958 ein monatliches Arbeitsentgelt von 270 Deutsche Mark,
2. vom 1. Juni 1958 bis 30. Juni 1967 ein monatliches Arbeitsentgelt von 340 Deutsche Mark,
3. vom 1. Juli 1967 bis 28. Februar 1971 ein monatliches Arbeitsentgelt von 420 Deutsche Mark,
4. vom 1. März 1971 bis 30. September 1976 ein monatliches Arbeitsentgelt von 470 Deutsche Mark und
5. vom 1. Oktober 1976 bis 31. Dezember 1984 ein monatliches Arbeitsentgelt von 520 Deutsche Mark.
Die Beitragsbemessungsgrundlage ist für die Berechnung der Beiträge mit den entsprechenden Werten der Anlage 10 und mit dem Verhältniswert zu vervielfältigen, in dem im Zeitpunkt der Zahlung die Bezugsgröße (Ost) zur Bezugsgröße steht. § 181 Abs. 4 und § 277 Satz 3 bleiben unberührt. § 278
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung  (1) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist für Zeiten
1. bis zum 31. Dezember 1956 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark,
2. vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1976 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten.
 (2) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Ausbildungszeiten ist
1. bis zum 31. Dezember 1967 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark,
2. vom 1. Januar 1968 bis zum 31. Dezember 1976 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von zehn vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten.
 (3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung ist der Teil des sich aus Absatz 1 ergebenden Betrages, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. § 278 a
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet  (1) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist für Zeiten im Beitrittsgebiet
1. bis zum 31. Dezember 1956 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark, das durch den jeweiligen Wert der Anlage 10 zu teilen ist,
2. vom 1. Januar 1957 bis zum 30. Juni 1990 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der durch den Wert der Anlage 10 geteilten jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten,
3. vom 1. Juli 1990 an ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 40 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße (Ost).
 (2) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Ausbildungszeiten im Beitrittsgebiet ist
1. bis zum 31. Dezember 1967 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark, das durch den jeweiligen Wert der Anlage 10 zu teilen ist,
2. vom 1. Januar 1968 bis zum 30. Juni 1990 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 10 vom Hundert der durch den Wert der Anlage 10 geteilten jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten,
3. vom 1. Juli 1990 an ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße (Ost).
 (3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung ist der Teil des sich aus Absatz 1 ergebenden Betrages, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. § 279
Beitragspflichtige Einnahmen bei Hebammen und Handwerkern  (1) Beitragspflichtige Einnahmen bei selbständig tätigen Hebammen mit Niederlassungserlaubnis sind mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgröße.
 (2) Beitragspflichtige Einnahmen bei selbständig tätigen Handwerkern, die in ihrem Gewerbebetrieb mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades keine wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtigen Personen beschäftigen (Alleinhandwerker) und die im Jahre 1991 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Pflichtbeiträge für weniger als zwölf Monate zu zahlen, sind für Zeiten, die sich ununterbrochen anschließen, mindestens 50 vom Hundert der Bezugsgröße. Für Alleinhandwerker, die im Jahre 1991 für jeden Monat Beiträge von einem niedrigeren Arbeitseinkommen als dem Durchschnittsentgelt gezahlt haben, sind beitragspflichtige Einnahmen für Zeiten, die sich ununterbrochen anschließen und in denen die im letzten Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Jahreseinkünfte aus Gewerbebetrieb vor Abzug der Sonderausgaben und Freibeträge weniger als 50 vom Hundert der Bezugsgröße betragen, mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgröße. Abweichend von Satz 2 sind beitragspflichtige Einnahmen für Alleinhandwerker, die auch die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen, mindestens 20 vom Hundert der Bezugsgröße. Die Regelungen in den Sätzen 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn dies bis zum 30. Juni 1992 beantragt wird.
§ 279 a
Beitragspflichtige Einnahmen mitarbeitender Ehegatten im Beitrittsgebiet  Beitragspflichtige Einnahmen bei im Beitrittsgebiet mitarbeitenden Ehegatten sind die Einnahmen aus der Tätigkeit. § 279 b
Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte  Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte, die Beiträge zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zahlen und
1. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben sowie
2. vor dem 19. Mai 1990 im Beitrittsgebiet in den letzten 12 Kalendermonaten Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben,
ist ein Siebtel der Bezugsgröße (Ost). Im übrigen gilt die Beitragsbemessungsgrundlage des § 161 Abs. 2. § 228 a gilt nicht. § 279 c
Beitragstragung im Beitrittsgebiet  (1) Soweit Vorschriften dieses Buches bei der Beitragstragung an den Betrag von 750 Deutsche Mark anknüpfen, ist dieser Betrag für das Beitrittsgebiet in dem Verhältnis zu mindern, in dem die Bezugsgröße (Ost) zu der Bezugsgröße steht. Der Betrag ist auf volle zehn Deutsche Mark aufzurunden. Besteht eine Beschäftigung innerhalb desselben Zeitraums im Beitrittsgebiet und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet, sind die Beschäftigungen zusammenzurechnen. Für die Beitragstragung ist die für den jeweiligen Beschäftigungsort maßgebende Grenze anzuwenden.
 (2) Die Beiträge werden bei Bezug von Vorruhestandsgeld nach den Vorschriften für das Beitrittsgebiet von der zahlenden Stelle allein getragen.
 (3) Die Beiträge werden bei mitarbeitenden Ehegatten von diesen und den selbständig Tätigen je zur Hälfte getragen.
§ 279 d
Beitragszahlung im Beitrittsgebiet  Für die Zahlung der Beiträge von mitarbeitenden Ehegatten gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Für die Beitragszahlung gelten die selbständig Tätigen als Arbeitgeber. § 279 e
Beitragszahlung von Pflegepersonen  (1) Freiwillige Beiträge von Pflegepersonen für Zeiten der in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 ausgeübten nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege im Inland gelten auf Antrag als Pflichtbeiträge, wenn
1. der Pflegebedürftige nicht nur vorübergehend so hilflos ist, daß er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe bedarf, und
2. für die Pflege regelmäßig wöchentlich mindestens zehn Stunden aufgewendet werden.
 (2) Versicherte, die wegen der in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 ausgeübten Pflege eine in ihrem zeitlichen Umfang eingeschränkte Beschäftigung ausüben, können auf Antrag für jeden Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem Doppelten dieses Arbeitsentgelts, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, Pflichtbeiträge zahlen, wenn im übrigen die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Versicherte, die nachweisen, daß sie ohne ihre in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 ausgeübte Pflegetätigkeit ein Arbeitsentgelt erzielt hätten, das das Doppelte des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts übersteigt, können auf Antrag unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze Pflichtbeiträge bis zu diesem Betrag zahlen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn bei Bezug von Sozialleistungen Beiträge gezahlt werden.
 (3) Eine Unterbrechung der Pflegetätigkeit wegen eines Erholungsurlaubs, wegen einer Krankheit oder wegen einer anderweitigen Verhinderung von längstens einem Kalendermonat im Kalenderjahr steht der Anwendung der Absätze 1 oder 2 nicht entgegen.
 (4) Wird der Antrag nach dem 31. März 1995 und nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit gestellt, sind die Absätze 1 und 2 nicht mehr anzuwenden.
§ 279 f
Feststellung der für Kindererziehungszeiten zu zahlenden Beiträge
   (1) Bis zur Einführung einer individuellen Beitragszahlung des Bundes für die Kindererziehung zahlt der Bund zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für das Jahr 1999 einen Betrag in Höhe von 13,6 Milliarden Deutsche Mark und für das Jahr 2000 einen Betrag in Höhe von 22,4 Milliarden Deutsche Mark. Für die Kalenderjahre nach 2000 verändert sich die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis,
 
1. in dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht,
2. in dem bei Veränderungen des Beitragssatzes der Beitragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des laufenden Kalenderjahres steht,
3. in dem die Anzahl der dreijährigen im vorvergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Anzahl der dreijährigen in dem dem vorvergangenen vorausgehenden Kalenderjahr steht.

   (2) Bei der Bestimmung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer sind für das vergangene Kalenderjahr die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn eines Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung der bisherigen Veränderungsrate verwendeten Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu legen. Bei der Anzahl der dreijährigen in einem Kalenderjahr sind die für das jeweilige Kalenderjahr zum Jahresende vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes zugrunde zu legen.
   (3) Die Beitragszahlung erfolgt in gleichen Monatsraten. Die Zahlung der Monatsrate wird in dem Monat fällig, für den sie bestimmt ist.
§ 279 g
Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Betrag zu bestimmen, der vom Bund nach dem Jahr 2000 für Kindererziehungszeiten an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zu zahlen ist.
§ 280
Höherversicherung für Zeiten vor 1998  Beiträge für Zeiten vor 1998 sind zur Höherversicherung gezahlt, wenn sie als solche bezeichnet sind. § 281
Nachversicherung  Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits freiwillige Beiträge vor dem 1. Januar 1992 gezahlt worden, werden diese Beiträge nicht erstattet. Sie gelten als Beiträge zur Höherversicherung. § 281 a
Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet  (1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um
1. Rentenanwartschaften, die durch einen Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen,
2. aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts Rentenanwartschaften zum Ausgleich angleichungsdynamischer Anrechte (§ 1 Abs. 2 Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz) in Entgeltpunkten (Ost) zu begründen,
3. die Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften in Entgeltpunkten (Ost) zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten abzulösen (§ 225 Abs. 2, § 264 a).
 (2) Für die Zahlung von Beiträgen werden die Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) umgerechnet. Die Entgeltpunkte (Ost) werden in der Weise ermittelt, daß der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit geteilt wird.
 (3) Für je einen Entgeltpunkt (Ost) ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der im Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der Beitragszahlung zugrunde zu legende Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet angewendet wird. Als Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet ist das durch den vorläufigen Wert der Anlage 10 geteilte vorläufige Durchschnittsentgelt im übrigen Bundesgebiet zugrunde zu legen.
 (4) § 187 Abs. 4 und 5 gilt auch für die Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet.
§ 281 b
Verordnungsermächtigung  (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gibt durch Rechtsverordnung Faktoren für die
1. Umrechnung von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge und umgekehrt,
2. Ermittlung des Wertes von angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes (Angleichungsfaktoren)
bekannt. Dabei kann er von Rundungsvorschriften der Berechnungsgrundsätze abweichen, um genauere Ergebnisse zu erzielen.
 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Fälle, in denen nach Vorschriften außerhalb dieses Gesetzbuchs anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist (§ 277), das Nähere über die Berechnung und Durchführung der Erstattung zu regeln.
Dritter Titel
Verfahren
§ 281 c
Meldepflichten im Beitrittsgebiet  Eine Meldung nach § 28 a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben für im Beitrittsgebiet mitarbeitende Ehegatten die selbständig Tätigen zu erstatten. § 28 a Abs. 5 sowie die §§ 28 b und 28 c des Vierten Buches gelten entsprechend. §§ 282, 283
aufgehoben
§ 284
Nachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte  Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes und des § 1 des Bundesevakuiertengesetzes, die
1. vor der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung selbständig tätig waren und
2. binnen drei Jahren nach der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung oder nach Beendigung einer Ersatzzeit wegen Vertreibung, Umsiedlung, Aussiedlung oder Flucht einen Pflichtbeitrag gezahlt haben,
können auf Antrag freiwillige Beiträge für Zeiten vor Vollendung des 65. Lebensjahres bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, längstens aber bis zum 1. Januar 1924 zurück, nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Nachzahlung nicht zulässig. § 284 a
Nachzahlung bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten  Elternteile, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten und denen eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten noch erforderlich sind, soweit die Wartezeit nicht durch laufende Beitragszahlung vom 1. Januar 1993 an bis zum Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt werden kann. Beiträge können nur für Zeiten nach dem 31. Dezember 1986 nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind. § 284 b
aufgehoben
§ 285
Nachzahlung bei Nachversicherung  Personen, die nachversichert worden sind und die aufgrund der Nachversicherung die allgemeine Wartezeit vor dem 1. Januar 1984 erfüllen, können für Zeiten nach dem 31. Dezember 1983 auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Der Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung gestellt werden. Die Antragsfrist läuft frühestens am 31. Dezember 1992 ab. Die Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug einer Rente innerhalb der Antragsfrist steht der Nachzahlung nicht entgegen. Die Beiträge sind spätestens sechs Monate nach Eintritt der Bindungswirkung des Nachzahlungsbescheides nachzuzahlen. § 286
Versicherungskarten  (1) Werden nach dem 31. Dezember 1991 Versicherungskarten, die nicht aufgerechnet sind, den Trägern der Rentenversicherung vorgelegt, haben die Träger der Rentenversicherung entsprechend den Regelungen über die Klärung des Versicherungskontos zu verfahren.
 (2) Wenn auf einer vor dem 1. Januar 1992 rechtzeitig umgetauschten Versicherungskarte
1. Beschäftigungszeiten, die nicht länger als ein Jahr vor dem Ausstellungstag der Karte liegen, ordnungsgemäß bescheinigt oder
2. Beitragsmarken von Pflichtversicherten oder freiwillig Versicherten ordnungsgemäß verwendet sind,
so wird vermutet, daß während der in Nummer 1 genannten Zeiten ein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis mit dem angegebenen Arbeitsentgelt bestanden hat und die dafür zu zahlenden Beiträge rechtzeitig gezahlt worden sind und während der mit Beitragsmarken belegten Zeiten ein gültiges Versicherungsverhältnis vorgelegen hat.
 (3) Nach Ablauf von zehn Jahren nach Aufrechnung der Versicherungskarte können von den Trägern der Rentenversicherung
1. die Richtigkeit der Eintragung der Beschäftigungszeiten, der Arbeitsentgelte und der Beiträge und
2. die Rechtsgültigkeit der Verwendung der in der Aufrechnung der Versicherungskarte bescheinigten Beitragsmarken
nicht mehr angefochten werden. Dies gilt nicht, wenn Versicherte oder ihre Vertreter oder zur Fürsorge für sie Verpflichtete die Eintragung in die Entgeltbescheinigung oder die Verwendung der Marken in betrügerischer Absicht herbeigeführt haben. Die Sätze 1 und 2 gelten für die knappschaftliche Rentenversicherung entsprechend.
 (4) Verlorene, unbrauchbare oder zerstörte Versicherungskarten werden durch die Träger der Rentenversicherung vorbehaltlich des § 286 a Abs. 1 ersetzt. Nachgewiesene Beiträge und Arbeitsentgelte werden beglaubigt übertragen. Das Nähere über das Verfahren regelt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.
 (5) Machen Versicherte für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 glaubhaft, daß sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.
 (6) § 203 Abs. 2 gilt für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 mit der Maßgabe, daß es einer Eintragung in die Versicherungskarte nicht bedarf.
 (7) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Nachweis der Seefahrtzeiten und Durchschnittsheuern der Seeleute.
§ 286 a
Glaubhaftmachung der Beitragszahlung und Aufteilung
von Beiträgen  (1) Fehlen für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die Versicherungsunterlagen, die von einem Träger der Rentenversicherung aufzubewahren gewesen sind, und wären diese in einem vernichteten oder nicht erreichbaren Teil des Karten- oder Kontenarchivs aufzubewahren gewesen oder ist glaubhaft gemacht, daß die Versicherungskarten bei dem Arbeitgeber oder Versicherten oder nach den Umständen des Falles auf dem Wege zum Träger der Rentenversicherung verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden sind, sind die Zeiten der Beschäftigung oder Tätigkeit als Beitragszeit anzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Versicherte eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat und daß dafür Beiträge gezahlt worden sind. Satz 1 gilt auch für freiwillig Versicherte, soweit sie die für die Feststellung rechtserheblichen Zeiten glaubhaft machen. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides Statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.
 (2) Sind in Unterlagen
1. Arbeitsentgelte in einem Gesamtbetrag für die über einen Lohn- oder Gehaltszahlungszeitraum hinausgehende Zeit,
2. Anzahl und Höhe von Beiträgen ohne eine bestimmbare zeitliche Zuordnung
bescheinigt, sind sie gleichmäßig auf die Beitragszahlungszeiträume zu verteilen. Bei der Zahlung von Beiträgen nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen sind die niedrigsten Beiträge an den Beginn und die höchsten Beiträge an das Ende des Beitragszahlungszeitraums zu legen. Ist der Beginn der Versicherung nicht bekannt, wird vermutet, daß die Versicherung mit der Vollendung des 14. Lebensjahres, frühestens am 1. Januar 1923, begonnen hat. Ist das Ende der Versicherung nicht bekannt, wird vermutet, daß die Versicherung mit dem
1. Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente bei einer Rente wegen Alters, bei einer Rente wegen [bis 31.12.2000 Erwerbsunfähigkeit] [ab 1.1.2001 verminderter Erwerbsfähigkeit], auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, oder bei einer Erziehungsrente,
2. Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
3. Tod des Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente
geendet hat. Für die knappschaftliche Rentenversicherung wird als Beginn der Versicherung die satzungsmäßige Mindestaltersgrenze vermutet. § 286 b
Glaubhaftmachung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet  Machen Versicherte glaubhaft, daß sie im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 31. Dezember 1991 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben und von diesem entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, sind die dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegenden Zeiträume als Beitragszeit anzuerkennen. Satz 1 gilt auch für freiwillig Versicherte, soweit sie die für die Feststellung rechtserheblichen Zeiten glaubhaft machen. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides Statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig. § 286 c
Vermutung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet  Sind in den Versicherungsunterlagen des Beitrittsgebiets für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 Arbeitszeiten oder Zeiten der selbständigen Tätigkeit ordnungsgemäß bescheinigt, wird vermutet, daß während dieser Zeiten Versicherungspflicht bestanden hat und für das angegebene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Beiträge gezahlt worden sind. Satz 1 gilt nicht für Zeiten, in denen eine Rente aus der Rentenversicherung oder eine Versorgung bezogen wurde, die nach den bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften zur Versicherungs- oder Beitragsfreiheit führte. § 286 d
Beitragserstattung  (1) Sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt, gilt § 210 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß eine Sachleistung, die vor dem 1. Januar 1991 im Beitrittsgebiet in Anspruch genommen worden ist, eine Erstattung nicht ausschließt.
 (2) Die Wirkung der Erstattung umfaßt nicht Beitragszeiten, die nach dem 20. Juni 1948 und vor dem 19. Mai 1990 im Beitrittsgebiet oder nach dem 31. Januar 1949 und vor dem 19. Mai 1990 in Berlin (Ost) zurückgelegt worden sind, wenn die Erstattung bis zum 31. Dezember 1991 durchgeführt worden ist. Sind für diese Zeiten Beiträge nachgezahlt worden, werden auf Antrag anstelle der Beitragszeiten nach Satz 1 die gesamten nachgezahlten Beiträge berücksichtigt. Werden die nachgezahlten Beiträge nicht berücksichtigt, sind sie zu erstatten.
§ 286 e
Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung  Versicherte, die für die Durchführung der Versicherung sowie für die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderliche Daten mit Eintragungen in dem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung nachweisen können, sind berechtigt,
1. in einer beglaubigten Abschrift des vollständigen Ausweises oder von Auszügen des Ausweises die Daten unkenntlich zu machen, die für den Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich sind, und
2. diese Abschrift dem Träger der Rentenversicherung als Nachweis vorzulegen..
Satz 1 gilt entsprechend für Beweismittel im Sinne des § 29 Abs. 4 des Zehnten Buches Vierter Titel
Berechnungsgrundlagen
§ 287
Beitragssatz für 1998 und 1999  Bei der Festsetzung des Beitragssatzes in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Jahre 1998 und 1999 ist der zusätzliche Bundeszuschuß nach § 213 Abs. 3 zu berücksichtigen.   [bis 31.12.1998
§ 287 a
Berechnungsgrundlage für die Beitragsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet  Bei der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze (Ost) für die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zum 1. Januar 1992 ist von dem Zwölffachen des nicht gerundeten Betrages auszugehen, der zur Festsetzung der zuletzt festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze (Ost) für das Jahr 1991 geführt hat. In der knappschaftlichen Rentenversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) zum 1. Januar 1992 in dem Verhältnis zu erhöhen, in dem die knappschaftliche Beitragsbemessungsgrenze über der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten liegt. Bei der Verhältnisermittlung ist von den nicht gerundeten Beträgen in Deutsche Mark auszugehen, aus denen die Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 1991 errechnet wurden. Die knappschaftliche Beitragsbemessungsgrenze (Ost) ist nur für das Kalenderjahr, für das die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 1.200 aufzurunden.] [ab 1.1.1999
§ 287 a
Fortgeltung der Beitragssätze  Die für das Jahr 1999 geltenden Beitragssätze gelten so lange, bis sie nach der Regelung über die Festsetzung der Beitragssätze nach dem Vierten Kapitel neu festzusetzen sind.] § 287 b
Ausgaben für Rehabilitation  (1) Bei der Anwendung von § 220 Abs. 1 ist die Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet jeweils getrennt festzustellen.
 (2) Abweichend von der Regelung über die Veränderung der jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Rehabilitation (§ 220 Abs. 1) wird die Höhe dieser Ausgaben für das Kalenderjahr 1997 auf die Höhe der zuvor um 600 Millionen Deutsche Mark verminderten entsprechenden Ausgaben für das Kalenderjahr 1993 begrenzt. Der nach Satz 1 maßgebende Betrag wird für das Jahr 1998 um 450 Millionen Deutsche Mark und für das Jahr 1999 um 900 Millionen Deutsche Mark erhöht. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Zuständigkeitsverlagerung der bisher von der Rentenversicherung erbrachten Leistung "Stationäre Heilbehandlung für Kinder" in die gesetzliche Krankenversicherung wird von den in Satz 2 genannten Erhöhungsbeträgen jährlich der Betrag von 210 Millionen Deutsche Mark abgesetzt. Bei der Festsetzung der Ausgaben für Leistungen zur Rehabilitation (§ 220 Abs. 1) für das Jahr 2000 ist der nach den Sätzen 1 bis 3 für das Jahr 1999 maßgebende Betrag zugrunde zu legen.
§ 287 c
Ausgaben für Bauvorhaben im Beitrittsgebiet  Bei der Anwendung von § 221 Satz 2 und 3 ist der Bedarf und die Notwendigkeit von Bauvorhaben für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt zu beurteilen. § 287 d
Erstattungen in besonderen Fällen  (1) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet die Aufwendungen für Kriegsbeschädigtenrenten und für die Auszahlung der weiteren Sonderleistungen.
 (2) Das Bundesversicherungsamt verteilt die Beträge nach Absatz 1, setzt die Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch. Für die Abrechnung zwischen den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter ist § 227 Abs. 1 anzuwenden.
§ 287 e
Veränderung des Bundeszuschusses im Beitrittsgebiet  (1) § 213 Abs. 2 gilt für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet.
 (2) Der Zuschuß des Bundes zu den Ausgaben der Rentenversicherung der Arbeiter, soweit sie für das Beitrittsgebiet zuständig ist (Bundeszuschuß-Beitrittsgebiet), und der Zuschuß des Bundes zu den Ausgaben der Rentenversicherung der Angestellten, soweit sie für das Beitrittsgebiet zuständig ist (Bundeszuschuß-Beitrittsgebiet), werden jeweils für ein Kalenderjahr in der Höhe geleistet, die sich ergibt, wenn die Rentenausgaben für dieses Kalenderjahr einschließlich der Aufwendungen für Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1927 und abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile mit dem Verhältnis vervielfältigt werden, in dem die Bundeszuschüsse in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu den Rentenausgaben desselben Kalenderjahres einschließlich der Aufwendungen aus der Erbringung von Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 stehen. Die Zuschüsse des Bundes sind in dem Verhältnis auf die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zu verteilen, das dem Verhältnis der Verteilung auf die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet entspricht.
§ 287 f
Getrennte Abrechnung  Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt die Abrechnung und die Verteilung nach § 219 Abs. 1 und 2 für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt.
§ 288
Ermittlung des Bundeszuschusses für die Jahre 1999 und 2000
Der Bundeszuschuß für das Jahr 1999 wird um den Betrag von 4,75 Milliarden Deutsche Mark und für das Jahr 2000 um weitere 2,45 Milliarden Deutsche Mark vermindert.
§ 288
aufgehoben
Fünfter Titel
Erstattungen
§ 289
Wanderversicherungsausgleich  (1) Hat der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten eine Gesamtleistung mit einem knappschaftlichen Leistungsanteil festgestellt, so erstattet die knappschaftliche Rentenversicherung den auf sie entfallenden Leistungsanteil ohne Kinderzuschuß an den feststellenden Träger der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten.
 (2) Hat die Bundesknappschaft eine Gesamtleistung mit einem Leistungsanteil der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten festgestellt, erstattet ihr der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten, der zuletzt einen Beitrag erhalten hat, den von ihm zu tragenden Leistungsanteil und den Kinderzuschuß.
 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die von der Rentenversicherung zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung sowie für die Zuschüsse zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung.
 (4) Bei der Anwendung der Anrechnungsvorschriften gilt § 223 Abs. 5 entsprechend.
§ 289 a
Besonderheiten beim Wanderversicherungsausgleich  Wurde der letzte Beitrag bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet gezahlt, erstatten die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter im Beitrittsgebiet der Bundesknappschaft den Anteil der Leistungen, der nicht auf Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung entfällt. Dabei kann auch eine pauschale Erstattung vorgesehen werden. Die jährliche Abrechnung führt das Bundesversicherungsamt entsprechend § 227 durch. § 290
Erstattung durch den Träger der Versorgungslast  Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts vor dem 1. Januar 1992 begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet, wenn der Ehegatte, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, vor dem 1. Januar 1992 nachversichert wurde. Dies gilt nicht, wenn der Träger der Versorgungslast
1. Beiträge zur Ablösung der Erstattungspflicht gezahlt hat,
2. ungekürzte Beiträge für die Nachversicherung gezahlt hat, weil die Begründung von Rentenanwartschaften durch eine Übertragung von Rentenanwartschaften ersetzt worden ist.
  § 290 a
Erstattung durch den Träger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet  Bei Renten, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet worden sind, werden die Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung für die Berücksichtigung von Zeiten, für die bei Renten, die nach den Vorschriften dieses Buches berechnet werden, eine Nachversicherung als durchgeführt gilt, pauschal vom Bund und sonstigen Trägern der Versorgungslast erstattet. § 291
Erstattung für Kinderzuschüsse  Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung die Aufwendungen, die von ihnen für Kinderzuschüsse zu Renten zu tragen sind. Das Bundesversicherungsamt setzt Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch. § 291 a
Erstattung von Invalidenrenten und Aufwendungen für Pflichtbeitragszeiten
bei Erwerbsunfähigkeit  (1) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung die Aufwendungen für Rententeile aus der Anrechnung von Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991.
 (2) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung die Aufwendungen für die Zahlung von Invalidenrenten für Behinderte.
§ 291 b
Erstattung nicht beitragsgedeckter Leistungen  Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten die Aufwendungen für Leistungen nach dem Fremdrentenrecht.
§ 291 c
Erstattung von einigungbedingten Leistungen
Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten die Aufwendungen für Leistungen nach §§ 315 a, 315 b, 319 a und 319 b, und dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets sowie für Leistungen nach dem Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet.
§ 292
Verordnungsermächtigung  (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattungen gemäß § 287d zu bestimmen.
 (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattungen gemäß § 289 a zu bestimmen.
 (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattungen gemäß § 291 a zu bestimmen, wobei eine pauschale Erstattung vorgesehen werden kann.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattungen gemäß § 291c zu bestimmen, wobei eine pauschale Erstattung vorgesehen werden kann.
§ 292 a
Verordnungsermächtigung für das Beitrittsgebiet  Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die pauschale Erstattung nach § 290 a unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Beitrittsgebiet zu bestimmen. Die Abrechnung mit den Trägern der Rentenversicherung erfolgt durch das Bundesversicherungsamt; für die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter gilt § 219 Abs. 2 entsprechend. Sechster Titel
Vermögensanlagen
§ 293
Vermögensanlagen  (1) Das am 1. Januar 1992 vorhandene Rücklagevermögen der Bundesknappschaft ist nicht vor Ablauf von Festlegungsfristen aufzulösen. Rückflüsse aus Vermögensanlagen der Bundesknappschaft sind Einnahmen der knappschaftlichen Rentenversicherung.
 (2) Die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Anteile eines Trägers der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten an Gesellschaften, Genossenschaften, Vereinen und anderen Einrichtungen, deren Zweck der Bau und die Bewirtschaftung von Wohnungen ist und die nicht zum Verwaltungsvermögen gehören, können in dem Umfang, in dem sie am 31. Dezember 1991 bestanden haben, gehalten werden.
 (3) Das nicht liquide Anlagevermögen und das liquide Beteiligungsvermögen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist unbeschadet von Absatz 2 aufzulösen, soweit es nicht in Eigenbetrieben, Verwaltungsgebäuden, Gesellschaftsanteilen an Rehabilitationseinrichtungen und Vereinsmitgliedschaften bei Rehabilitationseinrichtungen oder Darlehen nach § 221 Satz 1 besteht und soweit die Auflösung unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit möglich ist. Dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entspricht grundsätzlich eine Veräußerung zum Verkehrswert, jedoch nicht unter dem Anschaffungswert, bei liquidem Beteiligungsvermögen mindestens in Höhe des nach dem Ertragswertverfahren zu ermittelnden Wertes. Bei einer Veräußerung von Grundstücks- und Wohnungseigentum oder von Beteiligungen nach Absatz 2 sind die berechtigten Interessen der Mieter zu berücksichtigen. Bis zu einer Auflösung ist auf eine angemessene Verzinsung hinzuwirken, die auf den Verkehrswert, mindestens auf den Anschaffungswert der Vermögensanlage bezogen ist. Für die nicht liquiden Teile des Verwaltungsvermögens der Bundesknappschaft gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
 (4) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung sind verpflichtet, das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung über die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 3 umfassend in monatlichem Abstand zu unterrichten. Die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 3 ist vorrangig durch die vorgenannten Träger zu bewirken. Im übrigen ist das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung berechtigt, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sowie die Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung im Benehmen mit diesen bei allen Rechtsgeschäften zu vertreten, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 3 vorzunehmen sind; insoweit tritt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung an die Stelle des jeweiligen Vorstandes. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann sich dabei eines Dritten bedienen. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Bundesknappschaft haben dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung oder dem von diesem beauftragten Dritten die für die Vornahme dieser Rechtsgeschäfte erforderlichen Unterlagen zu übergeben und die hierfür benötigten Auskünfte zu erteilen. Rechtsgeschäfte über die nach Absatz 3 aufzulösenden Vermögensgegenstände, die von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder der Bundesknappschaft vorgenommen werden, bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung.
Zwölfter Unterabschnitt
Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921
§ 294
Anspruchsvoraussetzungen  (1) Eine Mutter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren ist, erhält für jedes Kind, das sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland lebend geboren hat, eine Leistung für Kindererziehung. Der Geburt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht die Geburt im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. Satz 1 und 2 gilt für
1. Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1907
vom 1. Oktober 1987 an,
2. Mütter der Geburtsjahrgänge 1907 bis 1911
vom 1. Oktober 1988 an,
3. Mütter der Geburtsjahrgänge 1912 bis 1916
vom 1. Oktober 1989 an und
4. Mütter der Geburtsjahrgänge 1917 bis 1920
vom 1. Oktober 1990 an.
 (2) Einer Geburt in den in Absatz 1 genannten Gebieten steht die Geburt außerhalb dieser Gebiete gleich, wenn die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt
1. in diesen Gebieten hatte,
2. zwar außerhalb dieser Gebiete hatte, aber im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder unmittelbar vorher entweder sie selbst oder ihr Ehemann, mit dem sie sich zusammen dort aufgehalten hat, wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil sie selbst oder ihr Ehemann versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit war oder
3. bei Geburten bis zum 31. Dezember 1949 zwar außerhalb dieser Gebiete hatte, aber der gewöhnliche Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten aus Verfolgungsgründen im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes aufgegeben worden ist; dies gilt auch, wenn bei Ehegatten der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten aufgegeben worden ist und nur beim Ehemann Verfolgungsgründe vorgelegen haben.
 (3) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn Beitragszeiten zum Zeitpunkt der Geburt aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.
 (4) Einer Geburt in den in Absatz 1 genannten Gebieten steht bei einer Mutter, die
1. zu den in § 1 des Fremdrentengesetzes genannten Personen gehört oder
2. ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1. September 1939 aus einem Gebiet, in dem Beiträge an einen nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls wie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze entrichtete Beiträge zu behandeln waren, in eines der in Absatz 1 genannten Gebiete verlegt hat,
die Geburt in den jeweiligen Herkunftsgebieten gleich.
 (5) Eine Mutter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, erhält eine Leistung für Kindererziehung nur, wenn sie zu den in den §§ 18 und 19 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehört.
§ 294 a
Besonderheiten für das Beitrittsgebiet  Hatte eine Mutter am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet und bestand für sie am 31. Dezember 1991 ein Anspruch auf eine Altersrente oder Invalidenrente aufgrund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts, ist § 294 nicht anzuwenden. Bestand ein Anspruch auf eine solche Rente nicht, besteht Anspruch auf die Leistung für Kindererziehung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch, wenn die Mutter vor dem 1. Januar 1927 geboren ist. § 295
Höhe der Leistung  Die Leistung für Kindererziehung wird ab 1. Juli 2000 monatlich in Höhe des für die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts erbracht. In der Zeit bis zum 30. Juni 1998 beträgt die monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung 75 vom Hundert, in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 85 vom Hundert und in der Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 90 vom Hundert des jeweils für die Berechnung von Renten maßgebenden aktuellen Rentenwerts. Die Leistung wird auf zehn Deutsche Pfennig nach oben gerundet. § 295 a
Höhe der Leistung im Beitrittsgebiet  Die Leistung für Kindererziehung wird für Mütter bei Geburten im Beitrittsgebiet und diesen gleichgestellten Gebieten ab 1. Juli 2000 monatlich in Höhe des für die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost) erbracht. In der Zeit bis zum 30. Juni 1998 beträgt die monatliche Höhe 75 vom Hundert, in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 85 vom Hundert und in der Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 90 vom Hundert des jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost). Dies gilt nicht für Mütter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 entweder
1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet oder
2. im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet
hatten. Die Leistung wird auf zehn Deutsche Pfennig nach oben gerundet. § 296
Beginn und Ende  (1) Eine Leistung für Kindererziehung wird von dem Kalendermonat an gezahlt, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
 (2) Die Leistung wird monatlich im voraus gezahlt.
 (3) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung weg, endet sie mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist.
 (4) Die Leistung wird bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt, in dem die Berechtigte gestorben ist.
§ 296 a
Beginn der Leistung im Beitrittsgebiet  Die Leistung für Kindererziehung beginnt für eine Mutter, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatte, frühestens am 1. Januar 1992. § 297
Zuständigkeit  (1) Zuständig für die Leistung für Kindererziehung ist der Versicherungsträger, der der Mutter eine Versichertenrente zahlt. Bezieht eine Mutter nur Hinterbliebenenrente, ist der Versicherungsträger zuständig, der die Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des zuletzt verstorbenen Versicherten zahlt. In den übrigen Fällen ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zuständig. Wird für Dezember 1991 eine Leistung für Kindererziehung gezahlt, bleibt der zahlende Versicherungsträger zuständig.
 (2) Die Leistung für Kindererziehung wird als Zuschlag zur Rente gezahlt, wenn die Mutter eine Rente bezieht, es sei denn, daß die Rente in vollem Umfang übertragen, verpfändet oder gepfändet ist. Bezieht die Mutter mehrere Renten, wird die Leistung für Kindererziehung als Zuschlag zu der Rente gezahlt, für die die Zuständigkeit nach Absatz 1 maßgebend ist.
 (3) In den Fällen des § 104 Abs. 1 Satz 4 des Zehnten Buches ist der Zahlungsempfänger verpflichtet, die Leistung für Kindererziehung an die Mutter weiterzuleiten.
§ 298
Durchführung  (1) Die Mutter hat das Jahr ihrer Geburt, ihren Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen), ihren Vornamen sowie den Vornamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort ihres Kindes nachzuweisen. Für die übrigen anspruchsbegründenden Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht werden.
 (2) Den Nachweis über den Vornamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort ihres Kindes hat die Mutter durch Vorlage einer Personenstandsurkunde oder einer sonstigen öffentlichen Urkunde zu führen. Eine Glaubhaftmachung dieser Tatsachen genügt, wenn die Mutter
1. erklärt, daß sie eine solche Urkunde nicht hat und auch in der Familie nicht beschaffen kann,
2. glaubhaft macht, daß die Anforderung einer Geburtsurkunde bei der für die Führung des Geburtseintrags zuständigen deutschen Stelle erfolglos geblieben ist, wobei die Anforderung auch als erfolglos anzusehen ist, wenn die zuständige Stelle mitteilt, daß für die Erteilung einer Geburtsurkunde der Geburtseintrag erneuert werden müßte, und
3. eine von dem für ihren Wohnort zuständigen Standesbeamten auszustellende Bescheinigung vorlegt, aus der sich ergibt, daß er ein die Geburt ihres Kindes ausweisendes Familienbuch nicht führt und nach seiner Kenntnis bei dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) ein urkundlicher Nachweis über die Geburt ihres Kindes oder eine Mitteilung hierüber nicht vorliegt.
Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides Statt zugelassen werden. § 299
Anrechnungsfreiheit  Die Leistung für Kindererziehung bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften der Anspruch auf diese Leistungen oder deren Höhe von anderem Einkommen abhängig ist. Bei Bezug einer Leistung für Kindererziehung findet § 15 b des Bundessozialhilfegesetzes keine Anwendung. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die ein Anspruch nicht besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden, weil die Leistung für Kindererziehung bezogen wird. Zweiter Abschnitt
Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Erster Unterabschnitt
Grundsatz
§ 300
Grundsatz  (1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.
 (2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.
 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn nach dem maßgebenden Zeitpunkt eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen ist und dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln sind. § 88 über die weitere Leistung der Rente aus den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten ist entsprechend anzuwenden.
 (3a) Absatz 3 gilt nicht, wenn eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente nach dem 31. Dezember 1991 neu festzustellen ist.
 (3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.
 (4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.
 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Zweiter Unterabschnitt
Leistungen zur Rehabilitation
§ 301
Leistungen zur Rehabilitation  (1) Für Leistungen zur Rehabilitation sind bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten. [ab 1.1.2001 Werden Leistungen zur Rehabilitation nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht bewilligt und besteht deshalb ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht, besteht der Anspruch auf Rente weiterhin nicht, solange Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld geleistet wird.]
 (2) Die Träger der Rentenversicherung können die am 31. Dezember 1991 bestehenden Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, die nicht überwiegend der Behandlung von Tuberkulose dienen, zur Krankenhausbehandlung weiter betreiben.
[ab 1.1.2001
 (3) Für Leistungen zur Rehabilitation haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, die erwerbsunfähig oder berufsunfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann.]
Dritter Unterabschnitt
Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
§ 302
Anspruch auf [bis 31.12.1999 Regelaltersrente] [ab 1.1.2000 Altersrente] in Sonderfällen  (1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung und ist der Versicherte vor dem 2. Dezember 1926 geboren, wird die Rente vom 1. Januar 1992 an ausschließlich als Regelaltersrente geleistet.
 (2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres, gilt diese Rente vom 1. Januar 1992 an als Regelaltersrente; dies gilt nicht für eine Bergmannsvollrente.
 (3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, die vom 1. Januar 1992 an als Regelaltersrente geleistet wird oder gilt, kann diese weiterhin nur in voller Höhe in Anspruch genommen werden.
[ab 1.1.2001
 (4) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige, besteht dieser als Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte weiter.]
[ab 1.1.2000
 (5) Bestand am 31. Dezember 1999 Anspruch auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres, beträgt die Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Jahres seit Rentenbeginn für diese Rente wegen Alters als Teilrente von
1. einem Drittel der Vollrente das 70fache,
2. der Hälfte der Vollrente das 52,5fache,
3. zwei Dritteln der Vollrente das 35fache
des aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des letzten Kalenderjahres vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten.] § 302 a
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Bergmannsvollrenten [ab 1.1.2001
 (1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, besteht der jeweilige Anspruch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren. Bei befristeten Renten gilt dies auch für einen Anspruch nach Ablauf der Frist.
 (1 a)]
[bis 31.12.2000
 (1)] Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder eine Bergmannsinvalidenrente, ist diese Rente vom 1. Januar 1992 an als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu leisten, wenn die Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 nicht überschritten wird, andernfalls wird sie als Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet.
 (2) Die Hinzuverdienstgrenze wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, mindestens 400 Deutsche Mark nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten von jeweils einem Betrag bis zur Höhe dieser Beträge im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung steht der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich. [bis 31.12.1999 Mehrere Beschäftigungen und selbständige Tätigkeiten werden zusammengerechnet.] [ab 1.1.2000 Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus mehreren Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten werden zusammengerechnet.]
 (3) Eine als Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit geleistete Invalidenrente wird bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres geleistet, solange der Versicherte berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist oder die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets vorliegen. Bei einer nach § 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes als Invalidenrenten überführten Leistung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die Rente auch geleistet wird, solange die Erwerbsminderung vorliegt, die vor der Überführung für die Bewilligung der Leistung maßgebend war; war die Leistung befristet, gilt dies bis zum Ablauf der Frist. Die zur Anwendung von Satz 2 erforderlichen Feststellungen trifft der Versorgungsträger, der die Leistung vor der Überführung gezahlt hat.
 (4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Bergmannsrente oder eine Bergmannsvollrente aus dem Beitrittsgebiet, wird diese Rente vom 1. Januar 1992 an als Rente für Bergleute geleistet.
[ab 1.1.2001
 (5) Eine als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistete Rente, die nach dem bis zum 31. Dezember 1956 geltenden Recht festgestellt und aufgrund des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes ohne Neuberechnung nach diesen Gesetzen umgestellt ist (Umstellungsrente), gilt bis zum vollendeten 65. Lebensjahr als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.]
[bis 31.12.2000
§ 302b
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
 (1) Für Versicherte, deren Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 1996 begonnen hat, gilt für diese Rente die Hinzuverdienstgrenze (§ 96a) bis 31. Dezember 2000 nicht.
 (2) Für Versicherte, die am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente hatten und die die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets erfüllen, gilt für diese Rente die Hinzuverdienstgrenze (§ 96a) nicht.
 (3) Für Versicherte, deren Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 1999 begonnen hat, steht bis 31. Dezember 2000 der Bezug von Sozialleistungen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht gleich.]
§ 303
Witwerrente  Ist eine Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben oder haben die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben, besteht Anspruch auf eine Witwerrente unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden Rechts nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode überwiegend bestritten hat. Satz 1 findet auch auf vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten Anwendung, wenn die Verstorbene den Unterhalt des geschiedenen Ehemannes im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode überwiegend bestritten hat. Erwerbsunfähigkeit
[ab 1.1.2001
§ 303 a
Große Witwenrente und große Witwerrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit  Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, besteht der Anspruch auch weiter, solange die Witwe oder der Witwer nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist.] § 304
Waisenrente  Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Waisenrente für eine Person über deren 25. Lebensjahr hinaus, weil sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, besteht der Anspruch weiter, solange dieser Zustand andauert. § 305
Wartezeit und sonstige zeitliche Voraussetzungen  War die Wartezeit oder eine sonstige zeitliche Voraussetzung für eine Rente erfüllt und bestand Anspruch auf diese Rente vor dem Zeitpunkt, von dem an geänderte Vorschriften über die Wartezeit oder eine sonstige zeitliche Voraussetzung in Kraft sind, gilt die Wartezeit oder die sonstige zeitliche Voraussetzung auch dann als erfüllt, wenn dies nach der Rechtsänderung nicht mehr der Fall ist. Vierter Unterabschnitt
Rentenhöhe
§ 306
Grundsatz  (1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, werden aus Anlaß der Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
 (2) Wurde die Leistung einer Rente unterbrochen, so ist, wenn die Unterbrechung weniger als 24 Kalendermonate angedauert hat, die Summe der Entgeltpunkte für diese Rente nur neu zu bestimmen, wenn für die Zeit der Unterbrechung Entgeltpunkte für Beitragszeiten zu ermitteln sind.
 (3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, die wegen der Ansprüche weiterer Hinterbliebener auf die Höhe der Versichertenrente gekürzt war, ist die Kürzung aufzuheben, wenn der Anspruch eines Hinterbliebenen wegfällt.
 (4) Bestand am 31. Dezember 1997 Anspruch auf eine vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, der 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zugrunde lagen oder ist eine solche Altersrente vor dem 1. Januar 1998 weggefallen, ist § 300 Abs. 1 anzuwenden.
Erwerbsunfähigkeit ab 1.1.2001
[ab 1.1.2001
§ 306 a
Zurechnungszeit bei Renten wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit  (1) Zurechnungszeit ist auch die Zeit, die bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
 (2) Die Zurechnungszeit beginnt
1. bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit,
2. bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente.
 (3) Die Zurechnungszeit endet mit dem Zeitpunkt, der sich ergibt, wenn die Zeit bis zum vollendeten 55. Lebensjahr in vollem Umfang, die darüber hinausgehende Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr zu einem Drittel dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt hinzugerechnet wird. [ab 1.1.2001
§ 306 b
Monatsbetrag bei Renten wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit  (1) Der Monatsbetrag einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen Berufsunfähigkeit wird aus dem Teil der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt, der dem Anteil der teilweise zu leistenden Rente an der vollen Rente entspricht.
 (2) Der Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte beträgt bei
1. Renten wegen Berufsunfähigkeit 0,6667
2. Renten wegen Erwerbsunfähigkeit 1,0.
 (3) Der Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt bei
1. Renten wegen Berufsunfähigkeit
a) solange eine in der knappschaftlichen Rentenversicherung
versicherte Beschäftigung ausgeübt wird 0,8
b) in den übrigen Fällen 1,2
2. Renten wegen Erwerbsunfähigkeit 1,3333.
Der Rentenartfaktor beträgt bei Renten wegen Berufsunfähigkeit für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage 1,3333.] § 307
Umwertung in persönliche Entgeltpunkte  (1) Besteht am 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente, werden dafür persönliche Entgeltpunkte ermittelt (Umwertung), indem der Monatsbetrag der zu leistenden anpassungsfähigen Rente einschließlich des Erhöhungsbetrags in einer Halbwaisenrente durch den aktuellen Rentenwert und den für die Rente zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Rentenartfaktor geteilt wird. Beruht der Monatsbetrag der Rente sowohl auf Zeiten der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten als auch der knappschaftlichen Rentenversicherung, erfolgt die Umwertung für die jeweiligen Rententeile getrennt. Über die Umwertung ist spätestens in der Mitteilung über die Rentenanpassung zum 1. Juli 1992 zu informieren. Ein besonderer Bescheid ist nicht erforderlich.
 (2) Bei der Umwertung ist der Rentenbetrag zugrunde zu legen, der sich vor Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die nur anteilige Leistung der Rente ergibt.
 (3) Die Absätze 1 und 2 sind für die Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten aus einer vor dem 1. Januar 1992 geleisteten Rente entsprechend anzuwenden.
 (4) Abweichend von Absatz 1 sind
1. Erziehungsrenten, auf die am 31. Dezember 1991 ein Anspruch bestand,
2. Renten, die nach Artikel 23 §§ 2 oder 3 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518) berechnet worden sind und nicht mit einer nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Rente zusammentreffen,
für die Zeit vom 1. Januar 1992 an neu zu berechnen. Dabei sind mindestens die persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen, die sich bei einer Umwertung des bisherigen Rentenbetrags ergeben würden.
 (5) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die vom 1. Januar 1992 an als Regelaltersrente geleistet werden, sind auf Antrag neu zu berechnen, wenn nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit Beitragszeiten zurückgelegt sind.
§ 307 a
Persönliche Entgeltpunkte aus Bestandsrenten des Beitrittsgebiets  (1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente, werden für den Monatsbetrag der Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt. Dafür werden die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr, höchstens jedoch 1,8 Entgeltpunkte, mit der Anzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt. Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte erhöht sich für jedes bisher in der Rente berücksichtigte Kind um 0,75.
 (2) Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr ergeben sich, wenn
1. die Summe aus dem
    a) für Renten der Sozialpflichtversicherung ermittelten 240fachen beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen und
    b) für Renten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung ermittelten 600 Mark übersteigenden Durchschnittseinkommen, vervielfältigt mit der Anzahl der Monate der Zugehörigkeit zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung,
2. das Gesamtdurchschnittseinkommen, das sich in Abhängigkeit vom Ende des der bisherigen Rentenberechnung zugrundeliegenden 20-Jahreszeitraums aus Anlage 12 ergibt,
geteilt wird. Sind mindestens 35 Arbeitsjahre zugrunde zu legen und ergeben sich durchschnittliche Entgeltpunkte je Arbeitsjahr von weniger als 0,75, wird dieser Wert auf das 1,5fache, höchstens aber auf 0,75 erhöht. Bei den 35 Arbeitsjahren nach Satz 2 ist zusätzlich zu den Arbeitsjahren nach Absatz 3 eine Kindererziehungspauschale zu berücksichtigen. Die Kindererziehungspauschale beträgt bei einem Kind zehn Jahre, bei zwei Kindern 15 Jahre und bei mehr als zwei Kindern 20 Jahre, wenn diese Kinder bisher in der Rente berücksichtigt worden sind.
 (3) Als Arbeitsjahre sind zugrunde zu legen
1. die Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und
2. die Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherten.
 (4) Für die bisher in der Rente
1. als Arbeitsjahre im Bergbau berücksichtigten Zeiten werden Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt,
2. als volle Jahre der Untertagetätigkeit berücksichtigte Zeiten werden für jedes volle Jahr vom elften bis zum zwanzigsten Jahr 0,25 und für jedes weitere Jahr 0,375 zusätzliche Entgeltpunkte für einen Leistungszuschlag ermittelt; die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten der Untertagetätigkeit zu gleichen Teilen zugeordnet.
 (5) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Halbwaisenrenten beträgt 36,8967, derjenige bei Vollwaisenrenten 33,3374 Entgeltpunkte. Liegen der Rente Entgeltpunkte aus Arbeitsjahren im Bergbau zugrunde, beträgt der Zuschlag bei Halbwaisenrenten 27,6795 und bei Vollwaisenrenten 24,9999 Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung.
 (6) Sind für eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente, auf die am 31. Dezember 1991 Anspruch bestand, persönliche Entgeltpunkte nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelt worden, sind diese persönlichen Entgeltpunkte einer aus der Rente abgeleiteten Hinterbliebenenrente zugrunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn von dem Verstorbenen nach Rentenbeginn rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt worden sind oder der Verstorbene eine Rente für Bergleute bezogen hat.
 (7) Sind der im Dezember 1991 geleisteten Rente ein beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen oder die Jahre der versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht zugeordnet, sind sie auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rechts zu ermitteln.
 (8) Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, die persönlichen Entgeltpunkte in einem maschinellen Verfahren aus den vorhandenen Daten über den Rentenbeginn und das Durchschnittseinkommen zu ermitteln. Dabei sind Hinterbliebenenrenten mindestens 35 Arbeitsjahre mit jeweils 0,75 Entgeltpunkten zugrunde zu legen. Auf Antrag ist die Rente daraufhin zu überprüfen, ob die zugrundegelegten Daten der Sach- und Rechtslage entsprechen. Die Anträge von Berechtigten, die Gründe dafür vortragen, daß dies nicht der Fall ist, sind vorrangig zu bearbeiten; dabei sollen zunächst die Anträge älterer Berechtigter bearbeitet werden. Ein Anspruch auf Überprüfung besteht für den Berechtigten nicht vor dem 1. Januar 1994. Eine Überprüfung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden. Sie soll dann nach Geburtsjahrgängen gestaffelt erfolgen.
 (9) Abweichend von Absatz 1 ist eine Rente nach den Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen, wenn eine nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente
1. mit einer Zusatzrente aus Beiträgen an die Versicherungsanstalt Berlin (West), die Landesversicherungsanstalt Berlin oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in der Zeit vom 1. April 1949 bis zum 31. Dezember 1961,
2. mit einer nach Artikel 23 §§ 2 oder 3 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518) berechneten Rente oder
3. mit einer nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften über die Erbringung von Leistungen an Berechtigte im Ausland berechneten Rente
zusammentrifft oder
4. geleistet wird und der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls der Versicherte verstorben ist, zuletzt vor dem 19. Mai 1990
    a) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatte oder
    b) im Ausland hatte und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatte.
 (10) Abweichend von Absatz 1 ist eine Rente nach den Vorschriften dieses Buches auch neu zu berechnen, wenn aus im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten eine Leistung noch nicht erbracht worden ist und die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nach den Vorschriften dieses Buches erfüllt sind. Eine Neuberechnung erfolgt nicht, wenn im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) als Arbeitsjahre berücksichtigt worden sind.
 (11) Abweichend von den Absätzen 1 bis 10 sind Übergangshinterbliebenenrenten, auf die am 31. Dezember 1991 ein Anspruch bestand, für die Zeit vom 1. Januar 1992 an neu zu berechnen.
 (12) Bestand am 31. Dezember 1991 ein Bescheid nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und findet auf den neuen Rentenbescheid dieses Buch Anwendung, gilt das neue Recht vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an ohne Rücksicht auf die Bestandskraft des alten Bescheides.
§ 307 b
Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets  (1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz überführte Rente des Beitrittsgebiets, ist eine neue Rentenberechnung nach den Vorschriften dieses Buches vorzunehmen.
 (2) Die neue Rentenberechnung erfolgt für Zeiten des Bezugs der als Rente überführten Leistung, frühestens für die Zeit ab 1. Juli 1990. Dabei tritt anstelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1990 der Wert 14,93 Deutsche Mark, für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 der Wert 17,18 Deutsche Mark und für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 der Wert 19,76 Deutsche Mark. Satz 1 gilt auch bei Änderung des Bescheides über die Neuberechnung. Dabei ist § 44 Abs. 4 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden, wenn das Überprüfungsverfahren innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres der erstmaligen Erteilung eines Rentenbescheides nach Absatz 1 begonnen hat. Bestand vor dem 1. Januar 1992 für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Renten, sind die Zahlbeträge der Renten auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rechts neu festzusetzen, wenn der Monatsbetrag der Rente den Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung übersteigt. Überzahlte Beträge aus weiteren Rentenleistungen dürfen von einer auf denselben Zeitraum entfallenden Nachzahlung einbehalten werden.
 (3) Eine Nachzahlung erfolgt nur, soweit der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung übersteigt. Unterschreitet der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den um 6,84 vom Hundert erhöhten Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung, wird dieser solange gezahlt, bis die neu berechnete Rente den weiterzuzahlenden Betrag erreicht. Bei der Ermittlung des Betrages der überführten Leistung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine vor Angleichung höhere Rente solange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt. Die überführte Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung endet mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem der Bescheid über die neu berechnete Rente bekanntgegeben wird.
 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn im Einzelfall festgestellt wird, daß in einer nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Bestandsrente Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem berücksichtigt worden sind.
 (5) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist berechtigt, für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1992 die Entgeltpunkte (Ost) für den Monatsbetrag der Rente der aus einem Zusatzversorgungssystem überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung in einem maschinellen Verfahren zu ermitteln. Dafür werden die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr mit der Anzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt. Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr sind auf den Wert zu begrenzen, der sich ergibt, wenn der höchstens berücksichtigungsfähige Verdienst für ein Kalenderjahr nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz der Ermittlung der Entgeltpunkte zugrunde gelegt wird. Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) erhöht sich für jedes bisher in der Rente berücksichtigte Kind um 0,75. Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr ergeben sich, wenn
1. das mit den Werten der Anlage 17 vervielfältigte 240fache beitragspflichtige Durchschnittseinkommen für die Rente der Sozialpflichtversicherung durch
2. das Gesamtdurchschnittseinkommen, das sich in Abhängigkeit vom Ende des der bisherigen Rentenberechnung zugrunde liegenden 20-Jahreszeitraums aus Anlage 12 ergibt,
geteilt wird. Sind mindestens 35 Arbeitsjahre zugrunde zu legen und ergeben sich durchschnittliche Entgeltpunkte je Arbeitsjahr von weniger als 0,75, wird dieser Wert auf das 1,5fache, höchstens aber auf 0,75 erhöht. Bei den 35 Arbeitsjahren nach Satz 2 ist zusätzlich zu den Arbeitsjahren nach Absatz 3 eine Kindererziehungspauschale zu berücksichtigen. Die Kindererziehungspauschale beträgt bei einem Kind 10 Jahre, bei zwei Kindern 15 Jahre und bei mehr als zwei Kindern 20 Jahre, wenn diese Kinder bisher in der Rente berücksichtigt worden sind. § 307 a Abs. 3 bis 5 und 8 Satz 3 bis 7 ist anzuwenden.
 (6) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist berechtigt, für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1992 die Entgeltpunkte (Ost) für den Monatsbetrag der Rente der aus einem Sonderversorgungssystem nach der Anlage 2 Nr. 1 bis 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes überführten Leistung in einem maschinellen Verfahren zu ermitteln. Dafür werden die Entgeltpunkte (Ost) ermittelt, indem die um 20 vom Hundert geminderte überführte Leistung, höchstens die verfügbare Standardrente im Beitrittsgebiet, durch den Wert 19,76 geteilt wird. § 307 a Abs. 8 Satz 3 bis 7 ist anzuwenden.
 (7) Wird eine Rente nach den Vorschriften dieses Buches festgestellt, werden nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets festgestellte Renten nicht mehr gezahlt; eine Aufhebung oder Änderung der bisherigen Bescheide ist nicht erforderlich.
§ 307 c
Durchführung der Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307 b  (1) Für die Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307 b sind die erforderlichen Daten auch aus allen dem Berechtigten zur Verfügung stehenden Nachweisen über rentenrechtliche Zeiten und erzielte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zu ermitteln. Der Berechtigte wird aufgefordert, die Nachweise zur Verfügung zu stellen und auch anzugeben, ob er oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, Zeiten einer Beschäftigung oder Tätigkeit nach § 6 Abs. 2 oder 3 oder § 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes hat. Dabei werden die älteren Berechtigten und die Personen zuerst aufgefordert, deren Leistungen nach § 10 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vorläufig begrenzt sind. Die von dem Berechtigten für Zeiten im Sinne des § 259 b übersandten Unterlagen werden dem nach § 8 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes jeweils zuständigen Versorgungsträger unverzüglich zur Verfügung gestellt, damit dieser die Mitteilung nach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes erstellt. Kommt der Berechtigte der Aufforderung nicht nach, wird er nach sechs Monaten hieran erinnert. Gleichzeitig wird der Versorgungsträger aufgefordert, die ihm bekannten Daten mitzuteilen. Weitere Ermittlungen werden nicht durchgeführt.
 (2) Stehen bei der Neuberechnung Unterlagen nicht zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft, daß auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, ist zur Feststellung von Art und Umfang der rentenrechtlichen Zeiten von seinem Vorbringen auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft. Läßt sich auch auf diese Weise der Verdienst für Beitragszeiten nicht feststellen, ist § 256 c entsprechend anzuwenden. Läßt sich die Art der ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit nicht feststellen, sind die Zeiten der Rentenversicherung der Angestellten zuzuordnen. Kommt der Berechtigte der Aufforderung nach Absatz 1 nicht nach, teilt jedoch der Versorgungsträger Daten mit, wird die Neuberechnung ohne weitere Ermittlungen aus den bekannten Daten vorgenommen.
 (3) Unterschreitet der Monatsbetrag der nach Absatz 1 neu berechneten Rente den Monatsbetrag der zuletzt vor der Neuberechnung gezahlten Rente, wird dieser solange weitergezahlt, bis die neu berechnete Rente den weiterzuzahlenden Betrag erreicht.
§ 307 d
Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten  Bestand am 30. Juni 1998 Anspruch auf eine Rente, bei der Kindererziehungszeiten angerechnet worden sind, oder ist eine solche Rente, die am 27. Juni 1996 noch nicht bindend bewilligt war, vor dem 1. Juli 1998 weggefallen, werden für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente die in den persönlichen Entgeltpunkten enthaltenen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten durch pauschale Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten und Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten durch pauschale Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten ersetzt. Die pauschalen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten ergeben sich, indem die Anzahl an Monaten mit Kindererziehungszeiten mit 0,0833 Entgeltpunkten vervielfältigt werden. Die pauschalen Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten ergeben sich, indem die Anzahl an Monaten mit Kindererziehungszeiten im Beitrittsgebiet mit 0,0833 Entgeltpunkten vervielfältigt werden. Sind Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen, tritt an die Stelle des Wertes 0,0833 der Wert 0,0625 in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Von den pauschalen Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten und den pauschalen Entgeltpunkten (Ost) für Kindererziehungszeiten werden in der Zeit
1. bis zum 30. Juni 1998 75 vom Hundert,
2. vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 85 vom Hundert und
3. vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 90 vom Hundert
für die Leistung berücksichtigt. Bei Entgeltpunkten, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten waren, ist der Zugangsfaktor nicht neu zu bestimmen. § 308
Umstellungsrenten  (1) Der Rentenartfaktor beträgt für Umstellungsrenten, die als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit gelten, 0,8667.
 (2) Umstellungsrenten als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit werden auf Antrag nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften neu berechnet, wenn für Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres für zwölf Kalendermonate Beiträge gezahlt worden sind und sie erwerbsunfähig sind. Diese neu berechneten Renten werden nur geleistet, wenn sie um zwei Dreizehntel höher sind als die Umstellungsrenten.
 (3) Entgeltpunkte für am 1. Januar 1992 laufende Umstellungsrenten werden zu gleichen Teilen lückenlos auf die Zeit vom Kalendermonat der Vollendung des 15. Lebensjahres bis zum Kalendermonat vor der Vollendung des 55. Lebensjahres der Versicherten verteilt.
§ 309
Neufeststellung auf Antrag  Eine nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs berechnete Rente ist auf Antrag vom Beginn an nach dem vom 1. Januar 1996 an geltenden Recht neu festzustellen und zu leisten, wenn sie vor diesem Zeitpunkt begonnen hat und
1. beitragsgeminderte Zeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule enthält oder
2. Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet wegen des Bezugs einer Übergangsrente, einer Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen, einer befristeten erweiterten Versorgung oder einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen zu berücksichtigen sind.

Fünfter Unterabschnitt
Zusammentreffen von Renten und von Einkommen
§ 311
Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung  (1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, die für die Leistung der Rente zu berücksichtigen war, wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe dieser Renten den Grenzbetrag übersteigt.
 (2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Renten bleiben unberücksichtigt
1. bei der Rente
    a) der Betrag, der den Grenzbetrag übersteigt,
    b) der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil,
    c) der auf den Erhöhungsbetrag in Waisenrenten entfallende Anteil,
2. bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung je 16,67 vom Hundert des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 vom Hundert beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Silikose oder Siliko-Tuberkulose geleistet wird.
 (3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, die für die Leistung der Rente nicht zu berücksichtigen war, verbleibt es für die Leistung dieser Rente dabei.
 (4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet mit Zeiten sowohl der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten als auch der knappschaftlichen Rentenversicherung und ruhte wegen einer Rente aus der Unfallversicherung die Rente mit den Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung vorrangig, verbleibt es für die Leistung dieser Rente dabei.
 (5) Der Grenzbetrag beträgt
1. bei Renten, für die die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht erfüllt ist,
    a) bei Renten aus eigener Versicherung 80 vom Hundert,
    b) bei Witwenrenten oder Witwerrenten 48 vom Hundert,
2. bei Renten, für die die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
    a. bei Renten aus eigener Versicherung 95 vom Hundert,
    b) bei Witwenrenten oder Witwerrenten 57 vom Hundert,
eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, mindestens jedoch des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zugrundeliegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird (Mindestgrenzbetrag). Beruht die Rente ausschließlich auf Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung, ist der persönliche Vomhundertsatz mit 1,0106 zu vervielfältigen. Beruht sie auch auf Zeiten der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten, ist ein durchschnittlicher persönlicher Vomhundertsatz zu ermitteln, indem der Vomhundertsatz nach Satz 2 und der persönliche Vomhundertsatz der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten mit der ihrer Ermittlung zugrundeliegenden jeweiligen Anzahl an Monaten vervielfältigt und die Summe beider Ergebnisse durch die Summe aller Monate geteilt wird. Liegt der Rente ein persönlicher Vomhundertsatz nicht zugrunde, ist Mindestgrenzbetrag das bei Renten aus eigener Versicherung das 50fache, bei Witwenrente oder Witwerrenten das 30fache des aktuellen Rentenwerts. Für die ersten drei Monate nach Beginn der Witwenrente oder Witwerrente wird der Grenzbetrag mit dem für eine Rente aus eigener Versicherung geltenden Vomhundertsatz ermittelt.
 (6) Der Grenzbetrag beträgt bei Halbwaisenrenten das 13,33fache, bei Vollwaisenrenten das 20fache des aktuellen Rentenwerts.
 (7) Für die von einem Träger mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs geleistete Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist ein Jahresarbeitsverdienst nicht festzustellen. Bei einer an eine Witwe oder einen Witwer geleisteten Rente gilt ihr um zwei Drittel erhöhter Betrag als Vollrente.
 (8) Bestand vor Inkrafttreten von Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Leistungen aus der Unfallversicherung Anspruch auf eine Rente und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, die für die Leistung der Rente nicht zu berücksichtigen war, verbleibt es für die Leistung dieser Rente dabei.
§ 312
Mindestgrenzbetrag bei Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1979  (1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, die auf einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1979 beruht, und ruhte diese wegen einer Rente aus der Unfallversicherung, beträgt der Mindestgrenzbetrag
  1. bei einer Rente aus eigener Versicherung 85 vom Hundert,
  2. bei einer Witwenrente oder Witwerrente 51 vom Hundert,
des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zugrundeliegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird.
 (2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, für die die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt ist und die auf einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1979 beruht, und ruhte diese Rente wegen einer Rente aus der Unfallversicherung, die auf einem Unfall oder Tod vor dem 1. Januar 1979 beruht, beträgt der Mindestgrenzbetrag
  1. bei einer Rente aus eigener Versicherung 100 vom Hundert,
  2. bei einer Witwenrente oder Witwerrente 60 vom Hundert,
des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zugrundeliegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird.
 (3) § 311 Abs. 5 Satz 2 und 3, Abs. 7 ist anzuwenden.
31.12.2000
[bis 31.12.2000
§ 313
Rente wegen Berufsunfähigkeit oder für Bergleute und Arbeitslosengeld  Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder auf Rente für Bergleute und auf Arbeitslosengeld, das nicht zu berücksichtigen war, verbleibt es für die Leistung der Rente dabei.] [ab 1.1.2001
§ 313
Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit  (1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente für Bergleute, beträgt die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente für Bergleute
1. in Höhe von einem Drittel das 116,7fache,
2. in Höhe von zwei Dritteln das 93,3fache,
3. in voller Höhe das 70fache
des aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 239 a Abs. 3, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten. Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente und ist diese Rente nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes neu zu berechnen, werden als Entgeltpunkte die nach § 307 a Abs. 2 ermittelten durchschnittlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
 (2) Renten wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit werden nur geleistet, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Monat die Hinzuverdienstgrenzen nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung steht der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich. Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus mehreren Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten werden zusammengerechnet. Nicht als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das
1. eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2. ein Behinderter von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Einrichtung erhält
Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
1. bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße,
2. bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit
a) in Höhe von einem Drittel das 87,5fache,
b) in Höhe von zwei Dritteln das 70fache,
c) in voller Höhe das 52,5fache
des aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, mindestens mit 0,5 Entgeltpunkten. Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente und ist diese Rente nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes neu zu berechnen, werden als Entgeltpunkte die nach § 307 a Abs. 2 ermittelten durchschnittlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
 (3) Wird die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit überschritten, ist die Rente in Höhe einer Rente wegen Berufsunfähigkeit unter Beachtung der hierfür geltenden Hinzuverdienstgrenzen zu leisten, wenn Erwerbsunfähigkeit weiterhin vorliegt.
 (4) Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der neben einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder einer Rente für Bergleute erzielt wird, stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug von
1. Krankengeld,
a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b) das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2. Versorgungskrankengeld,
a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b) das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3. Übergangsgeld,
a) dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b) das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird, und
4. den weiteren in § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der neben einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erzielt wird, steht dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen das für denselben Zeitraum geleistete
1. Verletztengeld,
2. Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung und
3. Arbeitslosengeld, das nicht nur vorläufig bis zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit geleistet wird,
gleich. Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung zugrundeliegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 sind auch für eine Sozialleistung anzuwenden, die aus Gründen ruht, die nicht in dem Rentenbezug liegen. Absatz 2 Satz 3 ist nicht für geringfügiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen anzuwenden, soweit dieses auf die sonstige Sozialleistung angerechnet wird.
 (5) Für Versicherte, deren Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 1999 begonnen hat, steht bis 31. Dezember 2000 der Bezug von Sozialleistungen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht gleich.
 (6) Absatz 4 wird auch angewendet für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland.
 (7) Für Versicherte, deren Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 1996 begonnen hat, gilt für diese Rente eine Hinzuverdienstgrenze nach den Absätzen 1 oder 2 bis 31. Dezember 2000 nicht.
 (8) Für Versicherte, die am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente hatten und die die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets erfüllen, gilt für diese Rente eine Hinzuverdienstgrenze nach den Absätzen 1 oder 2 nicht.
 (9) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die spätestens am 1. Januar 1984 begonnen hat, tritt an die Stelle des Siebtels der monatlichen Bezugsgröße mindestens der Betrag von 625 Deutsche Mark monatlich.]
§ 313 a
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Arbeitslosengeld  Bestand am 31. Dezember 1998 Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wird auf die Rente das für denselben Zeitraum geleistete Arbeitslosengeld angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht, wenn das Arbeitslosengeld
1. nur vorläufig bis zur Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit geleistet wird oder
2. aufgrund einer Anwartschaftszeit geleistet wird, die insgesamt nach dem Beginn der Rente wegen Berufsunfähigkeit oder der Rente für Bergleute oder nach dem Ende einer Leistung zur Rehabilitation, wegen der der Anspruch auf die Rente nicht bestanden hat, erfüllt worden ist.
Satz 1 und 2 sind nicht auf Arbeitslosengeld anzuwenden, auf das erst nach dem 31. Dezember 2000 ein Anspruch entsteht. § 314
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes  (1) Ist der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben oder haben die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben, werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht angewendet.
 (2) Ist der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben und ist eine erneute Ehe der Witwe oder des Witwers aufgelöst oder für nichtig erklärt worden, werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht angewendet. Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente oder auf eine solche Rente aus der Unfallversicherung, werden diese Ansprüche in der Höhe berücksichtigt, die sich nach Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ergibt.
 (3) Ist der Versicherte in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1995 gestorben und wurde die Ehe vor dem 1. Januar 1986 geschlossen, werden auf eine Witwenrente bis zum Ablauf von zwölf Kalendermonaten nach dem Tode des Versicherten die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht angewendet. Anschließend werden sie mit der Maßgabe angewendet, daß für jeweils zwölf Kalendermonate das nach Abzug der Minderungsbeträge verbleibende Einkommen zunächst in Höhe von zehn vom Hundert, dann in Höhe von 20 vom Hundert, dann in Höhe von 30 vom Hundert und erst nach Ablauf des 48. auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonats in Höhe von 40 vom Hundert angerechnet wird.
 (4) Auf Antrag gilt Absatz 3 entsprechend bei Witwerrenten, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie oder, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden ist, den Unterhalt des geschiedenen Ehemannes im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode überwiegend bestritten hat.
 (5) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Waisenrente für Waisen, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, findet eine Einkommensanrechnung nur dann statt, wenn den Waisen aus dem Ausbildungsverhältnis Bruttobezüge in Höhe von wenigstens 1.000 Deutsche Mark zustehen; Ehegatten- und Kinderzuschläge und einmalige Zuwendungen sowie vermögenswirksame Leistungen, die den Waisen über die geschuldete Ausbildungsvergütung hinaus zustehen, bleiben außer Ansatz, soweit sie den nach dem jeweils geltenden Vermögensbildungsgesetz begünstigten Höchstbetrag nicht übersteigen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Waisen mit Rücksicht auf die Ausbildung Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld von wenigstens 800 Deutsche Mark monatlich zusteht oder nur deswegen nicht zusteht, weil sie über anrechnungsfähiges Einkommen verfügen.
§ 314 a
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes aus dem Beitrittsgebiet  (1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente aufgrund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts oder bestand ein solcher Anspruch nur deshalb nicht, weil die im Beitrittsgebiet geltenden besonderen Voraussetzungen nicht erfüllt waren, werden vom 1. Januar 1992 an auf die Witwenrente oder Witwerrente die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes angewendet.
 (2) Hatte der Versicherte oder die Witwe oder der Witwer am 18. Mai 1990 den gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist § 314 Abs. 1 bis 4 nicht anzuwenden.
 (3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Waisenrente aufgrund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts oder bestand ein solcher Anspruch nur deshalb nicht, weil die im Beitrittsgebiet geltenden besonderen Voraussetzungen nicht erfüllt waren, werden vom 1. Januar 1992 an auf die Waisenrente die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes angewendet.
1.1.2001
[ab 1.1.2001
§ 314 b
Befristung der Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit  Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit und ist der jeweilige Anspruch nach Ablauf der Frist von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig, ist die Befristung zu wiederholen, es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der sich anschließenden Frist das 60. Lebensjahr.] Sechster Unterabschnitt
Zusatzleistungen
§ 315
Zuschuß zur Krankenversicherung  (1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf einen Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung und war der Berechtigte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem der deutschen Aufsicht unterliegenden Krankenversicherungsunternehmen versichert, wird dieser Zuschuß in der bisherigen Höhe zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten weitergeleistet.
 (2) Besteht am 1. Januar 1992 Anspruch auf einen Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung, der nicht nur nach Anwendung der Vorschriften eines Rentenanpassungsgesetzes für Dezember 1991 höher als der Beitragsanteil war, den der Träger der Rentenversicherung als Krankenversicherungsbeitrag für pflichtversicherte Rentenbezieher zu tragen hat, wird der Zuschuß zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten mindestens in der bisherigen Höhe, höchstens in Höhe der Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung, weitergeleistet.
 (3) Bestand am 31. Dezember 1991 nach einem Rentenanpassungsgesetz Anspruch auf einen Auffüllbetrag, der als Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung gilt, wird dieser in der bisherigen Höhe weitergeleistet. Rentenerhöhungen, die sich aufgrund von Rentenanpassungen nach dem 31. Dezember 1991 ergeben, werden hierauf angerechnet.
§ 315 a
Auffüllbetrag  Ist der für den Berechtigten nach Anwendung des § 307 a ermittelte Monatsbetrag der Rente für Dezember 1991 niedriger als der für denselben Monat ausgezahlte und nach dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht oder nach § 302 a Abs. 3 weiterhin zustehende Rentenbetrag einschließlich des Ehegattenzuschlags, wird ein Auffüllbetrag in Höhe der Differenz geleistet. Bei dem Vergleich werden die für Dezember 1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets geleisteten Rentenbeträge zuvor um 6,84 vom Hundert erhöht; Zusatzrenten nach § 307 a Abs. 9 Nr. 1, Zusatzrenten nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 und Zusatzrenten nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 bleiben außer Betracht. Bei der Ermittlung der für Dezember 1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets geleisteten Rentenbeträge ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine vor Angleichung höhere Rente solange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt. Der Auffüllbetrag wird vom 1. Januar 1996 an bei jeder Rentenanpassung um ein Fünftel des Auffüllbetrags, mindestens aber um 20 Deutsche Mark vermindert; durch die Verminderung darf der bisherige Zahlbetrag der Rente nicht unterschritten werden. Ein danach noch verbleibender Auffüllbetrag wird bei den folgenden Rentenanpassungen im Umfang dieser Rentenanpassungen abgeschmolzen. § 315 b
Renten aus freiwilligen Beiträgen des Beitrittsgebiets  Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine
1. Rente nach der Verordnung über die Neuregelung der freiwilligen Versicherungen in der Sozialversicherung vom 25. Juni 1953 (GBl. Nr. 80 S. 823),
2. Zusatzrente nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947,
3. Zusatzrente nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968,
wird diese in Höhe des um 6,84 vom Hundert erhöhten bisherigen Betrages weitergeleistet. § 316
Unterbringung von Rentenberechtigten  Sind zur Unterbringung eines Rentenberechtigten in einem Altersheim, einem Kinderheim oder einer ähnlichen Einrichtung vor dem 1. Januar 1992 Mittel aufgewendet worden, können für ihn in dieser Höhe weiterhin Mittel aufgewendet werden. Siebter Unterabschnitt
Leistungen an Berechtigte im Ausland
§ 317
Grundsatz  (1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt, von dem an geänderte Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland gelten, wird die Rente allein aus Anlaß der Rechtsänderung nicht neu berechnet. Dies gilt nicht, wenn dem Berechtigten die Rente aus Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nicht oder nicht in vollem Umfang gezahlt werden konnte. Die Rente ist mindestens aus den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten weiterzuleisten.
 (2) Eine Rente an einen deutschen Hinterbliebenen eines Versicherten, der am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Leistung einer Rente ins Ausland hatte und diese Rente bis zu seinem Tode bezogen hat, ist mindestens aus den persönlichen Entgeltpunkten des verstorbenen Versicherten zu leisten, aus denen seine Rente geleistet worden ist.
[bis 31.12.2000
 (3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, bei der der Anspruch oder die Höhe von der Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängig war, und wurde hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage berücksichtigt oder hätte sie berücksichtigt werden können, gilt dies auch weiterhin.]
[ab 1.1.2001
 (3) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, erhalten Berechtigte diese Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. Für eine wegen Berufsunfähigkeit zu leistende Rente und eine Rente für Bergleute ist zusätzlich erforderlich, daß die Berechtigten auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten. Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, bei der der Anspruch oder die Höhe von der Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängig war, und wurde hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage berücksichtigt oder hätte sie berücksichtigt werden können, gilt dies auch weiterhin.]
§ 318
Ermessensleistungen an besondere Personengruppen  (1) Versicherte, die nicht Deutsche sind und sich gewöhnlich im Ausland aufhalten, können die Rente wie Deutsche bei einem entsprechenden Aufenthalt erhalten, wenn sie
1. zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt Danzig verlassen haben, um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen, oder aus den gleichen Gründen in diese Gebiete nicht zurückkehren konnten,
2. Vertriebene (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Bundesvertriebenengesetz) aus den in den Jahren 1938 und 1939 in das Deutsche Reich eingegliederten Gebieten sind und als solche im Inland anerkannt sind oder
3. früher deutsche Staatsangehörige waren und als Angehörige deutscher geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher Gemeinschaften aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht, Seelsorge oder ähnlichen gemeinnützigen Tätigkeiten außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 beschäftigt waren und bis zum 31. Dezember 1984 Anspruch auf eine Rente entstanden ist.
 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Leistung von Renten an Hinterbliebene der in Absatz 1 genannten Versicherten, die selbst weder Deutsche sind noch zu den Berechtigten nach Absatz 1 gehören. Sie erhalten 70 vom Hundert der Rente an Hinterbliebene.
 (3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente als Ermessensleistung und könnte diese Leistung nach Absatz 1 oder 2 nicht mehr erbracht werden, gelten Versicherte und ihre Hinterbliebenen insoweit als Berechtigte.
 (4) Die Leistungen nach dieser Vorschrift gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.
§ 319
Zusatzleistungen  (1) Bestand am 31. Dezember 1991 bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland Anspruch auf einen Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung, wird dieser Zuschuß in der bisherigen Höhe zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten weitergeleistet.
 (2) Berechtigte erhalten für ein Kind einen Kinderzuschuß zu einer Rente nur, wenn sie bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland hierauf am 31. Dezember 1991 einen Anspruch hatten.
Achter Unterabschnitt
Zusatzleistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem
Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
§ 319 a
Rentenzuschlag bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 und 1993  Ist der für den Berechtigten nach Anwendung der Vorschriften dieses Buches ermittelte Monatsbetrag der Rente bei Rentenbeginn in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1993 niedriger als der für den Monat des Rentenbeginns nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets einschließlich der darin enthaltenen Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten ermittelte Betrag, wird ein Rentenzuschlag in Höhe der Differenz geleistet, solange die rentenrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Der Rentenzuschlag wird vom 1. Januar 1996 an bei jeder Rentenanpassung um ein Fünftel des Rentenzuschlags, mindestens aber um 20 Deutsche Mark vermindert; durch die Verminderung darf der bisherige Zahlbetrag der Rente nicht überschritten werden. Ein danach noch verbleibender Rentenzuschlag wird bei den folgenden Rentenanpassungen im Umfang dieser Rentenanpassungen abgeschmolzen. Neunter Unterabschnitt
Leistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht
für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
§ 319 b
Übergangszuschlag  Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Leistungen nach den Vorschriften dieses Buches und auf solche nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets, werden die Leistungen nach den Vorschriften dieses Buches erbracht. Ist nach Anwendung der jeweiligen Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen die Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets höher als die Gesamtleistung nach den Vorschriften dieses Buches, wird zusätzlich zu den Leistungen nach den Vorschriften dieses Buches ein Übergangszuschlag geleistet. Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und liegen die rentenrechtlichen Voraussetzungen danach noch vor, wird für die Feststellung der Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets die am 31. Dezember 1991 gezahlte und um 6,84 vom Hundert erhöhte Rente berücksichtigt. Der Übergangszuschlag wird in Höhe der Differenz zwischen der Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und der Gesamtleistung nach den Vorschriften dieses Buches gezahlt.