Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften
§ 320
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
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1. |
entgegen § 196 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder |
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2. |
entgegen § 196 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Deutsche Mark geahndet werden.
§ 321
Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die
Rentenversicherungsträger im Rahmen der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28 p
des Vierten Buches insbesondere mit der Bundesanstalt für Arbeit, den Krankenkassen, den
Hauptzollämtern, den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden, den
Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen
Behörden, den Trägern der Sozialhilfe, den Unfallversicherungsträgern und den für den
Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete
Anhaltspunkte für
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1. |
Verstöße gegen das
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, |
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2. |
eine Beschäftigung
oder Tätigkeit von Ausländern ohne die erforderliche Genehmigung nach § 284
Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches, |
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3. |
Verstöße gegen die
Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches
gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der
gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Unfallversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe
oder gegen die Meldepflicht nach § 8 a des Asylbewerberleistungsgesetzes, |
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4. |
Verstöße gegen das
Arbeitnehmerüber-lassungsgesetz, |
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5. |
Verstöße gegen die
Bestimmungen des Vierten, Fünften und Siebten Buches sowie dieses Buches über die
Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang
mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen, |
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6. |
Verstöße gegen die
Steuergesetze, |
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7. |
Verstöße gegen das
Ausländergesetz |
ergeben. Sie unterrichten die für die Verfolgung und
Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach
§ 63 des Ausländergesetzes. Die Unterrichtung kann auch Angaben über die Tatsachen
enthalten, die für die Abgabe der Meldungen des Arbeitgebers und die Einziehung der
Beiträge zur Sozialversicherung erforderlich sind.
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