Wer hat Angst vorm MDK
Wer ist der MDK?
Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) entstand am 01. Januar 1989. Ihm voran gegangen war die
Organisation "Vertrauensärztlicher Dienst", ein Organ der Landesversicherungsanstalten, welches vor allem
Arbeitsunfähigkeiten kontrollierte. Für den Fall, daß ein Arbeitgeber eine andauernde
Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters klären wollte, wurde die Überprüfung des Mitarbeiters
vom vertrauensärztlichen Dienst vorgenommen. In den 60er Jahren wurden zum Beispiel rund 8-10
Millionen arbeitsunfähig geschriebene Personen vom vertrauensärztlichen Dienst überprüft.
1996 waren dies nur noch 700.000, wobei von diesen nur etwa 20.000 aus Verdachtsgründen begutachtet wurden.
Der MDK von Heute will sich nicht als Kontrollorgan verstanden wissen. Hauptanforderung ist Beratung und objektive
Begutachtung. Etwa 50% des Aufgabenpotentials sind Gutachten für die Pflegeversicherung. Die Beratungsfunktion
des MDK bezieht sich v.a. auf die gesetzlichen Krankenkassen. Diese berät er in sozialmedizinischen Fragen.
Die Aufgabenbeschreibung des MDK müßte also lauten: Begutachtung im Einzelfall und Beratung in
Grundsatzfragen.
Im Jahr 1996 hat der MDK ca. 3,6 Millionen Gutachten erstellt. Seine Beratungsfunktion umfaßte ca.
4 Millionen Antworten auf Fragen der Krankenversicherungen. Dabei existieren spezifische Fälle, in denen
die Krankenkassen verpflichtet sind, den Rat des MDK einzuholen; z.B. Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen,
Beurteilung von Arbeitsunfähigkeit. Der Krankgeschriebene wird dann zunächst anhand der Akten
überprüft, bevor er sich eventuell einer Untersuchung stellen muß.
Für die häusliche Pflege stellt der MDK Gutachten für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit
seit 1995 her, ein Jahr später, 1996, wurden diese Gutachten auch für die stationäre Pflege
erstellt. Dabei geht es zuvorderst um die Feststellung der Stufe der Pflegebedürftigkeit. Ein Begutachter
des MDK muß in der Woche mindestens 20 Gutachten erstellen und über dieses eine ca. 10seitige
Dokumentation verfassen. In diese Gutachten wird auch aufgenommen, wenn in einem spezifischen Fall mehr
Zeit als vorgesehen für eine Pflegemaßnahme benötigt wird.
Kritik an Begutachtungsverfahren
Hauptkritikpunkt an Gutachten zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit ist das mangelnde Einbeziehen von
humanen und sozialen Hilfeleistungen. In erster Linie werden für die Gutachten nur körperbezogene
Verrichtungen berücksichtigt. Dementenbetreuung oder zeitaufwendige psychische Betreuung, die ebenfalls
zu einer qualifizierten Pflege gehört, blieben bislang weitgehendst unberücksichtigt.
Daher kündigte das Bundesseniorenministerium Gesetze zur Reform der Altenpflege an. Dabei handelt es sich
um den Entwurf eines Altenpflegegesetzes und eines Ambulante-Dienste-Gesetzes.
Überarbeitet werden soll zudem das Heimgesetz.
Qualitätsprüfungen durch den MKD
Nach § 80 des Sozialgesetzbuches XI (Soziale Pflegeversicherung) sind die Pflegeeinrichtungen verpflichtet,
"sich an Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu beteiligen. Dabei ist der MDK durchaus befugt,
eine Pflegeeinrichtung aufgrund gravierender Mängel zu schließen.
Der MDK prüft, wenn Beschwerden vorliegen oder wenn bauliche Mängel vermutet werden. Desweiteren
werden sporadisch eine Auswahl an Pflegeeinrichtungen überprüft, die per Zufallsverfahren
ausgesucht wurden. Sind Mängel festgestellt worden, werden Nachprüfungen angestellt.
Mittelfristig sollen alle Heime einer Qualitätsprüfung durch den MDK unterzogen werden.
Der MDK begutachtet Pflegeeinrichtungen anhand eines Erhebungsbogens, welcher in Bereiche eingeteilt ist.
Bereiche sind z.B. Pflegeleitbild, Pflegekonzept, definiertes Pflegemodell,
Pflegeorganisation, Pflegekokumentation. Die Kontrollen werden von Pflegefachkräften und
Ärzten durchgeführt. Fragen werden mit Heimleitung und/oder Pflegedienstleitung besprochen.
Der MDK fürht Qualitätsprüfungen parallel zu Prüfungen der Heimaufsicht, der Pflege-
und Krankenkassen, des Gesundheitsamt und des TÜV durch.
Der MDK überpfüft in den Pflegeinrichtungen u.a. folgende Punkte:
- Durchführung der Leistungen, die bei Einstufungsverfahren angegeben wurden
- Bauliche Zustände (Größe der Fahrstühle, Fluchtwege,...)
- prozentualer Anteil des Fachpersonals
- Pflegemodelle und deren Umsetzung in ein Pflegekonzepte
- Pflegeplanung und Pflegedokumentation
- Behandlungspflege
- Kontinenztrainingsmaßnahmen
- Soziale Betreuung
- Dienstplangestaltung
- Fortbildungsangebot
- Nahrungsangebot (Temperatur der Heißgetränke und Speisen, Flüssigkeitszufuhr, Nahrungsmenge)
- Deutschkenntnisse des Personals
- Kleidung der Bewohner (Nutzung von Verstorbenenwäsche)
Dokumentation
Unter einer Pflegedokumentation versteht man die systematische Kontrolle und schriftliche Erfassung
und Auswertung von pflege- und behandlungsrelevanten Daten.
Die Pflegeprozeßdokumentation wurde vom Agnes Karll Institut für Pflegeforschung im Auftrag
des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung entwickelt. Die Pflegeprozeßdokumentation wird
nach § 80 SGB XI. zur Beurteilungsgrundlage für die Umsetzungsqualität des Pflegeauftrags in
der Praxis.
Was nicht dokumentiert ist, gilt als nicht getan. Dokumentiertes gilt als Beweis im Falle eines Rechtstreits.
Mängel an Pflegedokumentationen können sein:
- Die Dokumentation ist nicht dem Pflegeprozeß angeglichen
- Es wird keine Planung dokumentiert
- Die Dokumentation ist nicht plausibel
Ursachen für die Mängel können sein:
unzureichende pflegetheoretische Kenntnisse,
wenig oder kaum Fortbildungen bzgl. des Pflegeprozesses,
fehlende oder mangelhafte Durchführungspraxis
Formulierungsschwierigkeiten,
unvollständige Eintragungen,
fehlerhafte oder unzureichende Formulierungen und Beschreibungen
Eine Dokumentation sollte folgende Blätter enthalten:
Leistungsnachweisblatt,
Pflegeplanungsblatt,
Durchführungskontrollblatt,
Hygieneblatt,
Pflegebericht
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