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Assessor jur Lutz Barth
Fachreferent in der Erwachsenenbildung
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03.11.2005  Pflege- & Gerontopsychiatrierecht

Der allgemein anerkannte Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse und seine Bedeutung für die Aufsichtspflichten einer Pflegeeinrichtung!?

(zugleich eine Rezension der Entscheidung des BGH v. 14.07.2005 von Ass. jur. Lutz Barth, November 2005)

In aller Kürze:

• Die allgemein anerkannten medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse
sind bei der Beurteilung einer Sturzgefährdung mit zu berücksichtigen.

• Aus einem „medizinisch-pflegerischen Standard“ – namentlich Sturzprophylaxe – können
besondere Sorgfaltspflichten für die Pflegeeinrichtung begründet werden.

• Die „Expertenstandards“ in der Pflege markieren die berufsspezifischen Sorgfaltspflichten
nach § 276 BGB sowohl des Trägers als auch der Pflegenden.



Rückblick

Der BGH hatte bereits mit Senatsurteil v. 28.04.2005 über die Frage der Aufsichtspflichten einer stationären Pflegeeinrichtung in einem ähnlich gelagerten Fall mit Blick auf die Sturzgefahr eines Alterspatienten entschieden; ein Urteil, welches seinerzeit beachtliches Interesse in der Öffentlichkeit hervorgerufen hat.

Der BGH hat in dem „Grundsatzurteil“ v. 28.04.05 zu den Pflichten einer Pflegeinrichtung klargestellt, dass die Träger einer Alteneinrichtung nur unter engen Voraussetzungen wegen einer Aufsichtspflicht zum Schadensersatz verpflichtet sind und es schien, als ob die Rechtsauffassung der Pflegerechtler eine Bestätigung erfahren hat, wonach nur in besonderen Ausnahmesituationen eine Haftung angenommen werden könne .

Nunmehr hatte der BGH erneut die Gelegenheit, sich mit dieser Problematik auseinander zu setzen und die diesseitigen Bedenken, die der Verfasser gegenüber der Entscheidung v. 28.04.05 erhoben hat, scheinen eine Bestätigung zu erfahren, insbesondere mit Blick darauf, dass sich bei der Beurteilung von Sturzfällen und damit ggf. einer Aufsichtspflichtverletzung resp. der Verletzung einer vertraglichen „Leistungspflicht“ eine generalisierende Betrachtungsweise strikt verbietet und das den vertraglichen Pflichten des Trägers eine größere Bedeutung zukommt, als gemeinhin angenommen.

Der tragende Entscheidungsgrund und seine möglichen Folgen im Urteil v. 14.07.05?

Auch wenn der BGH sich veranlasst sah, die Sache an das Berufungsgericht zwecks weiterer Feststellungen zurück zu verweisen, fällt doch auf, dass er in seinen Entscheidungsgründen deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass nach dem Pflegeversicherungsgesetz der Träger seine Leistungen nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu erbringen hat und ihm über die Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Heimbewohner hinaus auch weitere „Pflegeaufgaben“ hieraus erwachsen können .

Der BGH hat in diesem Zusammenhang stehend es nicht verabsäumt, in einem Nebensatz darauf hinzuweisen, dass „vorbehaltlich einer hiernach weitergehenden Ausgestaltung der von dem Heimträger wahrzunehmenden Pflegeaufgaben“ die beklagte Einrichtung jedenfalls die Pflicht traf, die Obhutspflicht zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit wahrzunehmen.

Hieraus kann für die Praxis nur die Konsequenz gezogen werden, dass der BGH künftig den Pflichtenstatus an einem medizinisch-pflegerischen Standard messen wird, der eben bis dato nur in Teilbereichen markiert sein dürfte (z.B. Dekubitus-Prophylaxe; Expertenstandard Sturzprophylaxe), mal von den trägerspezifischen (hausinternen) Pflegestandards abgesehen.
Mit dieser Entscheidung scheint der Weg dafür geebnet zu sein, dass der BGH in „Analogie“ zum medizinischen Standard berufsspezifische Sorgfaltspflichten für die Pflege in Gestalt der „Pflegestandards“ künftig entfalten wird, die quasi als „Leitlinien“ eine allgemeine, im Zweifel evidenzbasierte und im übrigen in der Profession konsentierte „gute pflegerische Behandlung“ verbürgen.

Die Folgen für die Pflege sind daher unübersehbar: Der nach § 276 BGB geforderte Sorgfaltsmaßstab wird künftig durch die Experten in der Profession, allen voran den Pflegewissenschaftlern, vorgegeben und können – wie in der Medizin – in einer „Leitlinieneuphorie“ enden, sofern die Gerichte die „Leitlinien resp. den pflegerischen Standard“ über § 276 BGB im konkreten Einzelfall für verbindlich erklären. Der Weg in die Standardisierung der pflegerischen Behandlung ist vorgezeichnet und das multiprofessionelle Team im Rahmen eines geriatrischen Assessments wird künftig vor die Aufgabe gestellt, ihre Standards aufeinander abzustimmen resp. zu harmonieren.

Es beruhigt keineswegs, dass den Pflegestandards der Experten keine normative Rechtsverbindlichkeit zukommt, zumal diese Frage durchaus entschieden ist. Durch die Transformation eines pflegerischen Standards in den Normbereich des § 276 BGB durch die Gerichte wird in dem konkret zur Entscheidung anstehenden Konflikt die berufsspezifische Sorgfaltspflicht der Pflegenden näher konkretisiert, der dann freilich auch Genüge getan werden muss.

Dass der Expertenstandard Sturzprophylaxe nunmehr seine volle Bedeutung in der Praxis entfaltet, ergibt sich unzweifelhaft aus der Entscheidung des BGH v. 14.07.05.

„Auch wenn im Verfahren nicht näher geklärt worden ist, auf welche genauen Ursachen die Stürze zurückzuführen waren, folgte allein aus der Häufung dieser Vorfälle, die sich alle im Zimmer der Geschädigten zur Nachtzeit ereigneten – wahrscheinlich, weil die Geschädigte die Toilette aufsuchen wollte -, ein besonderes Sturzrisiko, dem der Beklagte in einer der Situation angepassten Weise nach allgemein anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse Rechnung zu tragen hatte“.

Die Entscheidung des III. Senats ist insofern erfreulich, als dass hier entgegen der Entscheidung v. 28.04.05 durchaus Überlegungen im tatsächlichen Bereich angestellt werden, die sich insbesondere an der Schutzbedürftigkeit und damit in erster Linie an der physischen und psychischen Konstitution des Bewohners orientieren. Es wurde nicht das „typische Lebensrisiko“ eines Alterspatienten als Argument dafür bemüht, dass Stürze in einem von dem Träger oder Pflegepersonal „nicht voll beherrschbaren Bereich“ aufgrund der Personal- und Kostensituation als gegeben hinzunehmen sind. Dies belegen die Ausführungen des Senats auf S. 8 ff. der Entscheidung ebenso wie die Tatsache, dass freilich dem Bewohnerwillen eine zentrale Rolle beizumessen ist.

„Von der Einschätzung der geistig-seelischen Situation der Geschädigten hängt aber weitgehend auch die Frage ab, in welcher Weise mögliche Maßnahmen zu besprechen waren, die ihre Sturzgefährdung mindern konnten“.


Resümee

Mag auch der III. Senat unmittelbar hieran an seine Entscheidung v. 28.04.05 erinnern, wonach trotz der Einschränkungen im geistig-seelischen Bereich eine Abwägung mit den Wünschen des Bewohners vorzunehmen ist, bleibt festzustellen, dass die psychische Konstitution künftig eine besondere Rolle bei der Bewertung der Obhuts- und damit auch Aufsichtspflichten einnehmen wird.

In diesem Sinne dürfte die pflegekundliche Literatur nach der Entscheidung desselben Senats v. 28.04.05 einem durchaus beachtlichen Irrtum erlegen sein, wonach scheinbar keine „Aufsichtspflicht“ mehr bestehen dürfte. Der zur Entscheidung berufene Senat hat sich völlig zu recht an das „Vertragsrecht“ erinnert und eben den Vertragspflichten auch im Sinne einer „guten pflegerischen Behandlung“ mit Blick auf die Sturzprophylaxe ihre bedeutsame Rolle zugewiesen.

Ass. jur. Lutz Barth

––––––––––––––––––––––––
1) 28. April 2005 - III ZR 399/04
2) So etwa Klie, Rechtskunde, Das Recht der Pflege alter Menschen, 7. Aufl. 2001, S. 175 ff.; andere Auffassung hingegen L. Barth, Zur Aufsichtspflicht im Spiegel der Rechtsprechung, in IQB Internetportal ; vgl. ebenso R. Schultze-Zeu, Haftung bei Sturzfällen im Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim unter Heranziehung der Beweiserleichterung des voll beherrschbaren Risikos, im IQB Internetportal, jeweils mit weiteren Nachweisen zum aktuellen Streitgegenstand; vgl. auch L. Barth (März 2005), Gibt es eine Aufsichtspflicht i.S. des § 832 BGB über den psychisch veränderten Bewohner? Zugleich eine Stellungnahme zu Th. Klie: Ausführungen in seinem Buch Rechtskunde – Das Recht der Pflege alter Menschen (Betreuungs- und Aufsichtspflicht S. 175 – 185), in IQB Internetportal unter http://www.iqb-info.de/Aufsicht_2005.pdf
3) BGH v. 14.07.05, aaO., S. 6
4) BGH v. 14.07.05, aaO., S. 6
5) BGH, ebenda, S. 9