Kommunikationshilfenverordnung - KHV
Verordnung
zur Verwendung von Gebärdensprache
und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach
dem Behindertengleichstellungsgesetz
(Kommunikationshilfenverordnung - KHV)
Vom 17. Juli 2002
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April
2002 (BGBl. I S. 1467) verordnet das Bundesministerium des Innern im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
§ 1
Anwendungsbereich und Anlass
- Die Verordnung gilt für alle natürlichen Personen, die als Beteiligte
eines Verwaltungsverfahrens wegen einer Hör- oder Sprachbehinderung nach
Maßgabe von § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes zur Wahrnehmung eigener
Rechte für die mündliche Kommunikation im Verwaltungsverfahren einen Anspruch
auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die
Deutsche Gebärdensprache, für lautsprachbegleitende Gebärden oder anderer
geeigneter Kommunikationshilfen haben (Berechtigte).
- Der Berechtigte kann seinen Anspruch nach § 9 Abs. 1 des
Behindertengleichstellungsgesetzes gegenüber jeder Behörde der
Bundesverwaltung geltend machen.
§ 2
Umfang des Anspruchs
- Der Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines
Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache oder für lautsprachbegleitende
Gebärden (Gebärdensprachdolmetscher) oder einer anderen geeigneten
Kommunikationshilfe besteht, soweit eine solche Kommunikationshilfe zur
Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren erforderlich ist, in
dem dafür notwendigen Umfang. Der notwendige Umfang bestimmt sich insbesondere
nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten.
- Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht
hinsichtlich der zu benutzenden Kommunikationshilfe. Dies umfasst auch das
Recht, einen Gebärdensprachdolmetscher oder eine andere geeignete
Kommunikationshilfe selbst bereitzustellen. Die Berechtigten haben der Behörde
rechtzeitig mitzuteilen, inwieweit sie von ihrem Wahlrecht nach Satz 1 und 2
Gebrauch machen. Die Behörde kann den ausgewählten Gebärdensprachdolmetscher
oder die ausgewählte andere Kommunikationshilfe zurückweisen, wenn sie
ungeeignet sind oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des Absatzes 1
nicht entsprechen. Die Hör- oder Sprachbehinderung sowie die Wahlentscheidung
nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren
von Amts wegen zu berücksichtigen.
- Erhält die Behörde Kenntnis von der Hör- oder Sprachbehinderung von
Berechtigten im Verwaltungsverfahren, hat sie diese auf ihr Recht auf
barrierefreie Kommunikation und auf ihr Wahlrecht nach Absatz 2 hinzuweisen.
- Zur Abwehr von unmittelbar bevorstehenden Gefahren für bedeutsame
Rechtsgüter, wie etwa Leben, Gesundheit, Freiheit oder nicht unwesentliche
Vermögenswerte, kann im Einzelfall von dem Einsatz von
Gebärdensprachdolmetschern oder anderer Kommunikationshilfen abgesehen
werden.
§ 3
Kommunikationshilfen
- Die Kommunikation mittels eines Gebärdensprachdolmetschers oder einer
anderen Kommunikationshilfe ist als geeignete Kommunikationsform anzusehen,
wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener Rechte im
Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.
- Als andere Kommunikationshilfen kommen Kommunikationshelferinnen und
Kommunikationshelfer, Kommunikationsmethoden und Kommunikationsmittel in
Betracht:
- Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer sind
insbesondere
- Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher;
- Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher;
- Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher oder
- Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten.
- Kommunikationsmethoden sind insbesondere
- Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden oder
- gestützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung.
- Kommunikationsmittel sind insbesondere
- akustisch-technische Hilfen oder
- grafische Symbol-Systeme.
§ 4
Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten
Kommunikationshilfen
- Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen werden
von der Behörde bereitgestellt, es sei denn, die Berechtigten machen von ihrem
Wahlrecht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Gebrauch.
- Das Bundesverwaltungsamt berät und unterstützt die Behörde bei ihrer
Aufgabe nach Absatz 1.
§ 5
Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder Erstattung
Die Behörde entschädigt Gebärdensprachdolmetscher und Kommunikationshelfer
in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen. Für den Einsatz sonstiger Kommunikationshilfen trägt sie die
entstandenen Aufwendungen.
Die Behörde vergütet die Leistungen unmittelbar denjenigen, die sie
erbracht haben. Stellen die Berechtigten den Gebärdensprachdolmetscher oder
die sonstige Kommunikationshilfe selbst bereit, trägt die Behörde die Kosten
nach Absatz 1 nur, soweit sie nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 erforderlich sind.
In diesem Fall dürfen die Berechtigten nicht auf eine Erstattung verwiesen
werden, es sei denn, sie wünschen dies oder es liegt ein sonstiger besonderer
Grund vor.
§ 6
Folgenabschätzung
Diese Verordnung wird spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach ihrem
Inkrafttreten auf ihre Wirkung überprüft.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Erläuterungen:
Zu § 1
- Absatz 1:
Zum Begriff des "Verwaltungsverfahrens" vgl. die Legaldefinition der
einschlägigen Verfahrensgesetze, z.B. § 9 VwVfG, § 8 SGB X. Die Verordnung
gilt damit auch für Widerspruchsverfahren, für Verfahren aus dem Bereich der
Sozialleistungen sowie für Vorsprachen, Auskünfte und Beratungen im Rahmen
eines Verwaltungsverfahrens.
Sie gilt nicht für Gerichtsverfahren sowie für behördliche oder
gerichtliche Bußgeldverfahren.
Zum Begriff des "Beteiligten" vgl. die Legaldefinition der einschlägigen
Verfahrensgesetze, z.B. § 13 VwVfG, § 12 SBG X, die mit der Maßgabe gelten,
dass die Berechtigten eigene Rechte wahrnehmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Die Verordnung ist ausschließlich auf die mündliche Kommunikation zwischen
Berechtigten und Behörde anwendbar; soweit das Verfahren schriftlich
durchgeführt wird, bleibt es von dieser Verordnung unberührt.
Die Verordnung beschränkt sich aufgrund des verbindlichen Wortlauts der
Ermächtigungsnorm des § 9 BGG auf Hör- und Sprachbehinderungen.
Hör- und sprachbehinderte Eltern nehmen bei der gesetzlichen Vertretung
ihrer Kinder (§§ 1626 Abs. 1, 1629 BGB) "eigene Rechte" im Sinne des BGG und
dieser Verordnung wahr.
Die Amtssprache ist deutsch (§ 23 Abs. 1 VwVfG). Das
Behindertengleichstellungsgesetz gibt daher nach Maßgabe dieser Verordnung nur
einen Anspruch auf Bereitstellung bzw. Hinzuziehung eines Dolmetschers für die
Deutsche Gebärdensprache.
- Absatz 2:
Der Anspruch richtet sich gegen alle Behörden der Bundesverwaltung, d.h.
gegen alle Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Bundesverwaltung,
einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts. Er richtet sich damit nicht gegen die Gerichte und die
Landesverwaltungen, einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, auch wenn sie Bundesrecht
ausführen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 2
BGG).
Zu § 2:
- Absatz 1:
Beim Einsatz von Dolmetschern müssen insbesondere die Dauer des
Behördenkontaktes und die Zahl der beteiligten Personen berücksichtigt werden;
dies kann etwa den Einsatz mehrerer Dolmetscher erforderlich machen.
Gespräche und Verhandlungen dürfen nicht durch einen engen Zeitrahmen
beeinträchtigt werden, der eine durch die barrierefreie Kommunikation bedingte
Verzögerung nicht ausreichend berücksichtigt.
- Absatz 2
Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht zwischen
den verschiedenen für sie in Betracht kommenden Kommunikationshilfen; soweit
objektiv vertretbar, ist der von den Berechtigten gewünschten
Kommunikationshilfe der Vorzug zu geben. Das Wahlrecht nach Maßgabe des
Absatzes 2 schließt das Recht ein, die Wahlentscheidung jederzeit zu
widerrufen, wenn hierfür ein sachlicher Grund geltend gemacht wird.
Wann eine Mitteilung nach Maßgabe von Satz 3 "rechtzeitig" erfolgt, ist
nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Hat die Behörde
keine Frist gesetzt, hat die Mitteilung innerhalb eines Zeitraums zu erfolgen,
in dem die Behörde bei objektiver Betrachtung der konkreten Umstände mit einer
Mitteilung rechnen durfte; dies ist etwa der Fall wenn – für die Berechtigten
erkennbar – andernfalls eine nicht unerhebliche Verfahrensverzögerung
eintreten würde.
Bei der Entscheidung darüber, ob der Gebärdensprachdolmetscher oder ein
anderer Kommunikationshelfer nach Satz 4 als ungeeignet zurückgewiesen werden,
sind die von der behinderten Person geltend gemachten Interessen an der
Beibehaltung des Gebärdensprachdolmetschers oder eines anderen
Kommunikationshelfers, etwa ein besonderes Vertrauensverhältnis, angemessen zu
berücksichtigen.
Die Art der Behinderung und die konkret gewählte Kommunikationshilfe können
nur für das laufende Verwaltungsverfahren von Amts wegen berücksichtigt
werden. Eine Berücksichtigung in allen künftigen Verwaltungsverfahren der
Berechtigten von Amts wegen wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand und mit
Fehlerrisiken verbunden.
- Absatz 4:
Zur Abwehr von bestimmten Gefahrensituationen, die ein unverzügliches
Einschreiten erfordern und keinen Raum für die Hinzuziehung eines
Gebärdensprachdolmetschers oder einer anderen Kommunikationshilfe lassen, muss
es möglich sein, auf den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern oder einer
anderen Kommunikationshilfe zu verzichten. Absatz 4 schränkt daher das Recht auf
Verwendung von Kommunikationshilfen in den Fällen ein, in denen eine Maßnahme
zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die beispielhaft
aufgezählten bedeutsamen Rechtsgüter getroffen werden muss. Damit sind die
Voraussetzungen sowohl in zeitlicher Hinsicht (Realisierung des Schadens für das
Schutzgut steht unmittelbar bevor) als auch in qualitativer Hinsicht (Abstellen
auf bedeutsames Schutzgut) eingegrenzt.
Für die Anhörung im Verwaltungsverfahren bleibt § 28 Abs. 2 und 3 VwVfG
unberührt.
Zu § 3:
a) Absatz 1
Als Gebärdensprachdolmetscher sollen nur Personen eingesetzt werden, die ihre
Qualifikation durch eine staatliche anerkannte Prüfung nachgewiesen haben. Da
aber bisher hierzu keine allgemeingültigen Standards existieren, wird von einer
Qualifikationsvorgabe in dieser Verordnung Abstand genommen. Eventuell liegt bis
zu einer Novellierung der Verordnung (s. § 6) hierzu eine geänderte Sachlage
vor.
b) Absatz 2
Es besteht kein Anspruch auf persönliche Hilfsmittel, die hör- oder
sprachbehinderte Menschen unabhängig von der Wahrnehmung eigener Rechte in einem
konkreten Verwaltungsverfahren – regelmäßig von den Sozialleistungsträgern – zur
Verfügung gestellt bekommen (z. B. Hörgeräte und andere im SGB IX
spezialgesetzlich geregelte persönliche Hilfsmittel).
Berechtigte im Sinne dieser Verordnung sind auch Menschen mit autistischer
Störung, soweit Beeinträchtigungen ihrer kommunikativen Fähigkeiten die
Verständigung erschweren.
Lormen ist eine Kommunikationsmethode taubblinder Menschen, wobei diese
Behinderung starke Graduierungen in Abhängigkeit vom Zeitpunkt und der
Reihenfolge des Sinnenverlustes aufweist. Es handelt sich hierbei um ein
Hand-Tast-Alphabet, bei dem Buchstaben bzw. Buchstabenkombinationen durch
unterschiedliche Berührungen, insbesondere der Handinnenseiten des taubblinden
Menschen, vermittelt werden.
Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer können auch
Familienangehörige oder Verwandte der Berechtigten sein.
Die Amtssprache ist deutsch (§ 23 Abs. 1 VwVfG). Dieser Grundsatz bleibt
unberührt. Dolmetscher für nichtdeutsche Gebärdensprachen sind daher keine
"anderen Kommunikationshilfen" im Sinne des Absatzes
2.
Zu § 4:
- Absatz 1:
Die Bereitstellung der Kommunikationshilfen kann durch die Behörde selbst,
durch eine andere Behörde, durch eine Beauftragung Dritter oder durch die
Berechtigten erfolgen.
Die Behörden sollen Dolmetschereinsatzzentralen nutzen. Gegebenenfalls
lassen sich regionale Behördenverbunde organisieren.
- Absatz 2:
Dem Bundesverwaltungsamt wird die Funktion einer zentralen Beratungs- und
Unterstützungsstelle für die Bundesverwaltung übertragen. Für diese kommen beispielhaft
folgende Aufgaben in Betracht:
- rechtliche Beratung,
- technische Unterstützung,
- Einrichtung und Pflege eines Dolmetscherregisters sowie
- Beratung zu Kommunikationsformen, insbesondere deren Kosten und regionale
Verfügbarkeit.
Zu § 5:
Der Vergütungsanspruch besteht ungeachtet eines Familien- oder
Verwandtschaftsverhältnisses zwischen den Berechtigten und den
Gebärdensprachdolmetschern oder anderen Kommunikationshelfern. Dies kann jedoch
bei der Festlegung der Entschädigung im Rahmen der vom ZSEG vorgesehenen
Bemessungsspanne berücksichtigt werden.
Zu § 6:
Der Regelungsgegenstand dieser Verordnung umfasst eine Vielzahl komplexer,
insbesondere medizinischer und rechtlicher Fragen, die erstmals geregelt werden.
Aus diesem Grund und wegen der fortschreitenden technischen Möglichkeiten bei
der Entwicklung von Kommunikationshilfen für hör- und sprachbehinderte Menschen,
muss die Verordnung nach spätestens drei Jahren auf ihre Praxistauglichkeit und
Aktualität überprüft werden. Die Hör- und Sprachbehindertenverbände werden
hierbei beteiligt.
Nach § 66 Abs. 2 SGB IX sind Beschreibung und Bewertung der Umsetzung des
Behindertengleichstellungsgesetzes sowie mögliche weitere Maßnahmen zur
Gleichstellung behinderter Menschen auch Gegenstand des "Berichts über die Lage
behinderter Menschen und die Entwicklung ihrer Teilhabe", den die
Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2004 zu erstellen hat. Diese
Berichtspflicht und die Pflicht zur Folgenabschätzung nach § 6 dieser Verordnung
sind wechselseitig zu berücksichtigen.
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