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Kommunikationshilfenverordnung - KHV Drucken

Verordnung
zur Verwendung von Gebärdensprache
und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz

(Kommunikationshilfenverordnung - KHV)

Vom 17. Juli 2002

 

Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:

§ 1

Anwendungsbereich und Anlass

  1. Die Verordnung gilt für alle natürlichen Personen, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens wegen einer Hör- oder Sprachbehinderung nach Maßgabe von § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes zur Wahrnehmung eigener Rechte für die mündliche Kommunikation im Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache, für lautsprachbegleitende Gebärden oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen haben (Berechtigte).
  2. Der Berechtigte kann seinen Anspruch nach § 9 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes gegenüber jeder Behörde der Bundesverwaltung geltend machen.


§ 2

Umfang des Anspruchs

  1. Der Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache oder für lautsprachbegleitende Gebärden (Gebärdensprachdolmetscher) oder einer anderen geeigneten Kommunikationshilfe besteht, soweit eine solche Kommunikationshilfe zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren erforderlich ist, in dem dafür notwendigen Umfang. Der notwendige Umfang bestimmt sich insbesondere nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten.
  2. Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht hinsichtlich der zu benutzenden Kommunikationshilfe. Dies umfasst auch das Recht, einen Gebärdensprachdolmetscher oder eine andere geeignete Kommunikationshilfe selbst bereitzustellen. Die Berechtigten haben der Behörde rechtzeitig mitzuteilen, inwieweit sie von ihrem Wahlrecht nach Satz 1 und 2 Gebrauch machen. Die Behörde kann den ausgewählten Gebärdensprachdolmetscher oder die ausgewählte andere Kommunikationshilfe zurückweisen, wenn sie ungeeignet sind oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entsprechen. Die Hör- oder Sprachbehinderung sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.
  3. Erhält die Behörde Kenntnis von der Hör- oder Sprachbehinderung von Berechtigten im Verwaltungsverfahren, hat sie diese auf ihr Recht auf barrierefreie Kommunikation und auf ihr Wahlrecht nach Absatz 2 hinzuweisen.
  4. Zur Abwehr von unmittelbar bevorstehenden Gefahren für bedeutsame Rechtsgüter, wie etwa Leben, Gesundheit, Freiheit oder nicht unwesentliche Vermögenswerte, kann im Einzelfall von dem Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern oder anderer Kommunikationshilfen abgesehen werden.


§ 3

Kommunikationshilfen

  1. Die Kommunikation mittels eines Gebärdensprachdolmetschers oder einer anderen Kommunikationshilfe ist als geeignete Kommunikationsform anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.
  2. Als andere Kommunikationshilfen kommen Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer, Kommunikationsmethoden und Kommunikationsmittel in Betracht:
  1. Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer sind insbesondere
  1. Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher;
  2. Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher;
  3. Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher oder
  4. Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten.
  1. Kommunikationsmethoden sind insbesondere
  1. Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden oder
  2. gestützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung.
  1. Kommunikationsmittel sind insbesondere
  1. akustisch-technische Hilfen oder
  2. grafische Symbol-Systeme.


§ 4

Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen

  1. Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen werden von der Behörde bereitgestellt, es sei denn, die Berechtigten machen von ihrem Wahlrecht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Gebrauch.
  2. Das Bundesverwaltungsamt berät und unterstützt die Behörde bei ihrer Aufgabe nach Absatz 1.


§ 5

Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder Erstattung

  1. Die Behörde entschädigt Gebärdensprachdolmetscher und Kommunikationshelfer in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. Für den Einsatz sonstiger Kommunikationshilfen trägt sie die entstandenen Aufwendungen.
  2. Die Behörde vergütet die Leistungen unmittelbar denjenigen, die sie erbracht haben. Stellen die Berechtigten den Gebärdensprachdolmetscher oder die sonstige Kommunikationshilfe selbst bereit, trägt die Behörde die Kosten nach Absatz 1 nur, soweit sie nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 erforderlich sind. In diesem Fall dürfen die Berechtigten nicht auf eine Erstattung verwiesen werden, es sei denn, sie wünschen dies oder es liegt ein sonstiger besonderer Grund vor.


§ 6

Folgenabschätzung

Diese Verordnung wird spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Wirkung überprüft.



§ 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.





Erläuterungen:

Zu § 1

  1. Absatz 1:

    Zum Begriff des "Verwaltungsverfahrens" vgl. die Legaldefinition der einschlägigen Verfahrensgesetze, z.B. § 9 VwVfG, § 8 SGB X. Die Verordnung gilt damit auch für Widerspruchsverfahren, für Verfahren aus dem Bereich der Sozialleistungen sowie für Vorsprachen, Auskünfte und Beratungen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens.

    Sie gilt nicht für Gerichtsverfahren sowie für behördliche oder gerichtliche Bußgeldverfahren.

    Zum Begriff des "Beteiligten" vgl. die Legaldefinition der einschlägigen Verfahrensgesetze, z.B. § 13 VwVfG, § 12 SBG X, die mit der Maßgabe gelten, dass die Berechtigten eigene Rechte wahrnehmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BGG).

    Die Verordnung ist ausschließlich auf die mündliche Kommunikation zwischen Berechtigten und Behörde anwendbar; soweit das Verfahren schriftlich durchgeführt wird, bleibt es von dieser Verordnung unberührt.

    Die Verordnung beschränkt sich aufgrund des verbindlichen Wortlauts der Ermächtigungsnorm des § 9 BGG auf Hör- und Sprachbehinderungen.

    Hör- und sprachbehinderte Eltern nehmen bei der gesetzlichen Vertretung ihrer Kinder (§§ 1626 Abs. 1, 1629 BGB) "eigene Rechte" im Sinne des BGG und dieser Verordnung wahr.

    Die Amtssprache ist deutsch (§ 23 Abs. 1 VwVfG). Das Behindertengleichstellungsgesetz gibt daher nach Maßgabe dieser Verordnung nur einen Anspruch auf Bereitstellung bzw. Hinzuziehung eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache.

  2. Absatz 2:

Der Anspruch richtet sich gegen alle Behörden der Bundesverwaltung, d.h. gegen alle Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Bundesverwaltung, einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Er richtet sich damit nicht gegen die Gerichte und die Landesverwaltungen, einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, auch wenn sie Bundesrecht ausführen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Zu § 2:

  1. Absatz 1:

    Beim Einsatz von Dolmetschern müssen insbesondere die Dauer des Behördenkontaktes und die Zahl der beteiligten Personen berücksichtigt werden; dies kann etwa den Einsatz mehrerer Dolmetscher erforderlich machen.

    Gespräche und Verhandlungen dürfen nicht durch einen engen Zeitrahmen beeinträchtigt werden, der eine durch die barrierefreie Kommunikation bedingte Verzögerung nicht ausreichend berücksichtigt.



  2. Absatz 2

    Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht zwischen den verschiedenen für sie in Betracht kommenden Kommunikationshilfen; soweit objektiv vertretbar, ist der von den Berechtigten gewünschten Kommunikationshilfe der Vorzug zu geben. Das Wahlrecht nach Maßgabe des Absatzes 2 schließt das Recht ein, die Wahlentscheidung jederzeit zu widerrufen, wenn hierfür ein sachlicher Grund geltend gemacht wird.

    Wann eine Mitteilung nach Maßgabe von Satz 3 "rechtzeitig" erfolgt, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Hat die Behörde keine Frist gesetzt, hat die Mitteilung innerhalb eines Zeitraums zu erfolgen, in dem die Behörde bei objektiver Betrachtung der konkreten Umstände mit einer Mitteilung rechnen durfte; dies ist etwa der Fall wenn – für die Berechtigten erkennbar – andernfalls eine nicht unerhebliche Verfahrensverzögerung eintreten würde.

    Bei der Entscheidung darüber, ob der Gebärdensprachdolmetscher oder ein anderer Kommunikationshelfer nach Satz 4 als ungeeignet zurückgewiesen werden, sind die von der behinderten Person geltend gemachten Interessen an der Beibehaltung des Gebärdensprachdolmetschers oder eines anderen Kommunikationshelfers, etwa ein besonderes Vertrauensverhältnis, angemessen zu berücksichtigen.

    Die Art der Behinderung und die konkret gewählte Kommunikationshilfe können nur für das laufende Verwaltungsverfahren von Amts wegen berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung in allen künftigen Verwaltungsverfahren der Berechtigten von Amts wegen wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand und mit Fehlerrisiken verbunden.

  3. Absatz 4:

Zur Abwehr von bestimmten Gefahrensituationen, die ein unverzügliches Einschreiten erfordern und keinen Raum für die Hinzuziehung eines Gebärdensprachdolmetschers oder einer anderen Kommunikationshilfe lassen, muss es möglich sein, auf den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern oder einer anderen Kommunikationshilfe zu verzichten. Absatz 4 schränkt daher das Recht auf Verwendung von Kommunikationshilfen in den Fällen ein, in denen eine Maßnahme zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die beispielhaft aufgezählten bedeutsamen Rechtsgüter getroffen werden muss. Damit sind die Voraussetzungen sowohl in zeitlicher Hinsicht (Realisierung des Schadens für das Schutzgut steht unmittelbar bevor) als auch in qualitativer Hinsicht (Abstellen auf bedeutsames Schutzgut) eingegrenzt.

Für die Anhörung im Verwaltungsverfahren bleibt § 28 Abs. 2 und 3 VwVfG unberührt.



Zu § 3:

a) Absatz 1

Als Gebärdensprachdolmetscher sollen nur Personen eingesetzt werden, die ihre Qualifikation durch eine staatliche anerkannte Prüfung nachgewiesen haben. Da aber bisher hierzu keine allgemeingültigen Standards existieren, wird von einer Qualifikationsvorgabe in dieser Verordnung Abstand genommen. Eventuell liegt bis zu einer Novellierung der Verordnung (s. § 6) hierzu eine geänderte Sachlage vor.

b) Absatz 2

Es besteht kein Anspruch auf persönliche Hilfsmittel, die hör- oder sprachbehinderte Menschen unabhängig von der Wahrnehmung eigener Rechte in einem konkreten Verwaltungsverfahren – regelmäßig von den Sozialleistungsträgern – zur Verfügung gestellt bekommen (z. B. Hörgeräte und andere im SGB IX spezialgesetzlich geregelte persönliche Hilfsmittel).

Berechtigte im Sinne dieser Verordnung sind auch Menschen mit autistischer Störung, soweit Beeinträchtigungen ihrer kommunikativen Fähigkeiten die Verständigung erschweren.

Lormen ist eine Kommunikationsmethode taubblinder Menschen, wobei diese Behinderung starke Graduierungen in Abhängigkeit vom Zeitpunkt und der Reihenfolge des Sinnenverlustes aufweist. Es handelt sich hierbei um ein Hand-Tast-Alphabet, bei dem Buchstaben bzw. Buchstabenkombinationen durch unterschiedliche Berührungen, insbesondere der Handinnenseiten des taubblinden Menschen, vermittelt werden.

Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer können auch Familienangehörige oder Verwandte der Berechtigten sein.

Die Amtssprache ist deutsch (§ 23 Abs. 1 VwVfG). Dieser Grundsatz bleibt unberührt. Dolmetscher für nichtdeutsche Gebärdensprachen sind daher keine "anderen Kommunikationshilfen" im Sinne des Absatzes 2.

Zu § 4:

  1. Absatz 1:

    Die Bereitstellung der Kommunikationshilfen kann durch die Behörde selbst, durch eine andere Behörde, durch eine Beauftragung Dritter oder durch die Berechtigten erfolgen.

    Die Behörden sollen Dolmetschereinsatzzentralen nutzen. Gegebenenfalls lassen sich regionale Behördenverbunde organisieren.

  2. Absatz 2:

Dem Bundesverwaltungsamt wird die Funktion einer zentralen Beratungs- und Unterstützungsstelle für die Bundesverwaltung übertragen. Für diese kommen beispielhaft folgende Aufgaben in Betracht:

  • rechtliche Beratung,
  • technische Unterstützung,
  • Einrichtung und Pflege eines Dolmetscherregisters sowie
  • Beratung zu Kommunikationsformen, insbesondere deren Kosten und regionale Verfügbarkeit.

Zu § 5:

Der Vergütungsanspruch besteht ungeachtet eines Familien- oder Verwandtschaftsverhältnisses zwischen den Berechtigten und den Gebärdensprachdolmetschern oder anderen Kommunikationshelfern. Dies kann jedoch bei der Festlegung der Entschädigung im Rahmen der vom ZSEG vorgesehenen Bemessungsspanne berücksichtigt werden.

Zu § 6:

Der Regelungsgegenstand dieser Verordnung umfasst eine Vielzahl komplexer, insbesondere medizinischer und rechtlicher Fragen, die erstmals geregelt werden. Aus diesem Grund und wegen der fortschreitenden technischen Möglichkeiten bei der Entwicklung von Kommunikationshilfen für hör- und sprachbehinderte Menschen, muss die Verordnung nach spätestens drei Jahren auf ihre Praxistauglichkeit und Aktualität überprüft werden. Die Hör- und Sprachbehindertenverbände werden hierbei beteiligt.

Nach § 66 Abs. 2 SGB IX sind Beschreibung und Bewertung der Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes sowie mögliche weitere Maßnahmen zur Gleichstellung behinderter Menschen auch Gegenstand des "Berichts über die Lage behinderter Menschen und die Entwicklung ihrer Teilhabe", den die Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2004 zu erstellen hat. Diese Berichtspflicht und die Pflicht zur Folgenabschätzung nach § 6 dieser Verordnung sind wechselseitig zu berücksichtigen.