Entwurf
eines Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege
sowie zur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
vom ... 2002
Der Bundestag
hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel
1
Gesetz
über die Berufe in der Krankenpflege
(Krankenpflegegesetz - KrPflG) *)
Abschnitt 1
Erlaubnis zum Führen von Berufsbezeichnungen
§
1
Führen der Berufsbezeichnungen
(1) Wer eine
der Berufsbezeichnungen
1. "Gesundheits-
und Krankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Krankenpfleger",
2. "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits-
und Kinderkrankenpfleger" oder
3. "Gesundheits- und Krankenpflegehelferin" oder "Gesundheits-
und Krankenpflegehelfer"
führen will, bedarf der Erlaubnis.
__________
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: ....
(2) Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine
Pflege verantwortlich und Staatsangehörige eines Vertragsstaates
des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, dürfen die
Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes
ohne Erlaubnis führen, sofern sie ihre Berufstätigkeit
als vorübergehende Dienstleistung im Sinne des Artikels 50
des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben.
Sie unterliegen jedoch der Anzeigepflicht nach diesem Gesetz.
Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige,
soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht
der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
§ 2
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
(1) Eine Erlaubnis
nach § 1 Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin
oder der Antragsteller
1. die durch
dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und
die staatliche Prüfung bestanden hat,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich
die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
und
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs
ungeeignet ist.
(2) Die Erlaubnis
ist zurückzunehmen, wenn bei Erteilung der Erlaubnis eine
der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 nicht vorgelegen
hat oder die Ausbildung nach den Absätzen 3 bis 6 oder die
nach § 26 nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war.
Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung
nach Absatz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen
werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1
Nr. 3 weggefallen ist.
(3) Eine außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene
Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.
1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben
oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen
Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen.
Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,
die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils
der staatlichen Prüfung erstreckt. Bei Anträgen von
Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen
Wirtschaftsraumes, die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 anstreben,
kann die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des
Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms, Prüfungszeugnisses
oder Befähigungsnachweises belegt werden, aus dem sich ergibt,
dass sie bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die
für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, anerkannt
wurden. Hierbei sind die in einem Vertragsstaat absolvierten Ausbildungsgänge
und die dort erworbene Berufserfahrung zu berücksichtigen.
(4) Für
Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 beantragen,
gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt,
wenn sie in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes eine Ausbildung als Krankenschwester oder Krankenpfleger,
die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, abgeschlossen
haben und dies durch Vorlage eines nach dem 28. Juni 1979 ausgestellten,
in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Diploms, Prüfungszeugnisses
oder sonstigen Befähigungsnachweises eines der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der
Anlage zu Satz 1 aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992
ausgestellten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen
Befähigungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum nachweisen. Bei
Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen
von Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union erst nach
dem 28. Juni 1979 beigetreten sind, gilt das Datum des Beitritts,
bei abweichender Vereinbarung das hiernach maßgebende Datum.
Bei Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung über
den Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus der Richtlinie
77/452/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 über die gegenseitige
Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen
Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers,
die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, und über
Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung
des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr
(ABl. EG Nr. L 176 S. 1) und aus der Richtlinie 77/453/EWG des
Rates vom 27. Juni 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
für die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers,
die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind (ABl. EG
Nr. L 176 S. 8) in ihrer jeweils geltenden Fassung, getroffen
worden ist, gilt das hiernach maßgebende Datum. Das Bundesministerium
für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu
diesem Gesetz späteren Änderungen des Artikels 3 der
Richtlinie 77/452/EWG anzupassen. Gleichwertig den in Satz 1 genannten
Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen
sind nach einem der in Satz 1 bis 3 genannten Zeitpunkt von den
übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes
ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise
der Krankenschwestern und der Krankenpfleger, die für die
allgemeine Pflege verantwortlich sind, die den in der Anlage zu
Satz 1 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen
nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen
Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden,
dass sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen
des Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG entspricht und den für
diesen Staat in der Anlage zu Satz 1 genannten Nachweisen gleichsteht.
(5) Für
Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 beantragen,
gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt,
wenn sie in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes eine Ausbildung abgeschlossen haben und dies
durch Vorlage eines den Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe
a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über
eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome,
die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen
(ABl. EG Nr. L 19 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, oder
des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates
vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur
Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung
zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils
geltenden Fassung entsprechenden Diploms des betreffenden Vertragsstaates
des Europäischen Wirtschaftsraumes nachweisen, sofern die
Ausbildung im Herkunftsstaat keine wesentlichen Unterschiede im
Vergleich zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung hinsichtlich
ihrer Dauer oder Inhalte aufweist. Antragsteller, deren Ausbildung
wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 1 aufweist, haben
einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung
abzulegen, wenn nicht ihre nachgewiesene Berufserfahrung zum Ausgleich
der festgestellten wesentlichen Unterschiede geeignet ist. Einem
Diplom nach Satz 1 wird gleichgestellt ein Prüfungszeugnis,
das dem Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG entspricht,
wenn die Antragsteller nach Maßgabe des Artikels 5 Abs.
2 der genannten Richtlinie einen Anpassungslehrgang abgeschlossen
oder eine Eignungsprüfung abgelegt haben. Antragsteller haben
das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung
nach Satz 2 oder 3 zu wählen. Der Anpassungslehrgang darf
die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Absatz 4 Satz
5 gilt entsprechend.
(6) Die Absätze
3 bis 5 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige,
soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht
der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
Abschnitt
2
Ausbildung
§
3
Ausbildungsziel
(1) Die Ausbildung
für Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 soll entsprechend
dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer
und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche,
personale, soziale und methodische Kompetenzen zur verantwortlichen
Mitwirkung insbesondere bei der Heilung, Erkennung und Verhütung
von Krankheiten vermitteln. Sie bezieht sich auf die heilende
Pflege, die unter Einbeziehung präventiver, rehabilitativer
und palliativer Maßnahmen auf die Wiedererlangung, Verbesserung,
Erhaltung und Förderung der physischen und psychischen Gesundheit
der Patientinnen und Patienten auszurichten ist. Dabei sind die
unterschiedlichen Pflege- und Lebenssituationen sowie Lebensphasen
und die Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Patientinnen
und Patienten zu berücksichtigen (Ausbildungsziel).
(2) Die Ausbildung
für die Pflege nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen
1. die folgenden
Aufgaben eigenständig auszuführen:
a) Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, Planung, Organisation,
Durchführung und Dokumentation der Pflege,
b) Evaluation der Pflege, Sicherung und Entwicklung der Qualität
der Pflege,
c) Beratung, Anleitung und Unterstützung von Patientinnen
und Patienten und ihrer Bezugspersonen in der individuellen Auseinandersetzung
mit Gesundheit und Krankheit,
d) Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum
Eintreffen der Ärztin oder des Arztes,
2. die folgenden
Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung auszuführen:
a) eigenständige Durchführung ärztlich veranlasster
Maßnahmen,
b) Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder
Rehabilitation,
c) Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen,
3. interdisziplinär
mit anderen Berufsgruppen zusammenzuarbeiten und dabei multidisziplinäre
und berufsübergreifende Lösungen von Gesundheitsproblemen
zu entwickeln.
§ 4
Dauer und Struktur der Ausbildung
(1) Die Ausbildung
für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits-
und Krankenpfleger, für Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen
und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger schließt mit der
staatlichen Prüfung ab; sie dauert unabhängig vom Zeitpunkt
der staatlichen Prüfung in Vollzeitform drei Jahre, in Teilzeitform
höchstens fünf Jahre. Sie besteht aus theoretischem
und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung.
(2) Der Unterricht
wird in staatlich anerkannten Schulen an Krankenhäusern vermittelt.
Die praktische Ausbildung wird an einem Krankenhaus oder mehreren
Krankenhäusern und weiteren an der Ausbildung beteiligten,
geeigneten Einrichtungen, insbesondere ambulanten oder stationären
Pflegeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen, durchgeführt.
(3) Die staatliche
Anerkennung der Schulen nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt durch die
zuständige Behörde, wenn sie folgende Mindestanforderungen
erfüllen:
1. Hauptberufliche
Leitung der Schule durch eine entsprechend qualifizierte Fachkraft
mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung,
2. Nachweis
einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden
Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte
mit entsprechender, abgeschlossener Hochschulausbildung für
den theoretischen und praktischen Unterricht,
3. Vorhaltung
der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen
sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel,
4. Sicherstellung
der Durchführung der praktischen Ausbildung nach der Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege
durch Vereinbarungen mit Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 2, die
von der zuständigen Behörde für die Durchführung
von Teilen der praktischen Ausbildung als geeignet beurteilt werden.
Über
Satz 1 hinausgehende, landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
Die Länder können durch Landesrecht das Nähere
zu den Mindestanforderungen nach Satz 1 bestimmen.
(4) Die Landesregierungen
können durch Rechtsverordnung Regelungen zur Beschränkung
der Hochschulausbildung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 auf bestimmte
Hochschularten und Studiengänge treffen.
(5) Die Gesamtverantwortung
für die Organisation und Koordination des theoretischen und
praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung entsprechend
dem Ausbildungsziel trägt die Schule. Die Schule unterstützt
die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung. Die Praxisanleitung
ist durch die Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 2 sicherzustellen.
(6) Zur zeitlich
befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung
der Pflegeberufe unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen
Anforderungen dienen sollen, können die Länder von Absatz
2 Satz 1 sowie von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
nach § 9 abweichen, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet
wird und die Vereinbarkeit der Ausbildung mit den Richtlinien
77/452/EWG und 77/453/EWG gewährleistet ist.
§ 5
Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
Voraussetzung
für den Zugang zu einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 ist,
1. dass die
Bewerberin oder der Bewerber nicht in gesundheitlicher Hinsicht
zur Ausübung des Berufes nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ungeeignet
ist und
2. der Realschulabschluss oder eine andere gleichwertige, abgeschlossene
Schulbildung oder
3. der Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung,
zusammen mit
a) einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung mit einer
vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren
oder
b) einer Erlaubnis als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin
oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer oder einer Erlaubnis
als Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer, sofern die Ausbildung
dafür mindestens ein Jahr gedauert hat.
§
6
Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
Die zuständige
Behörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene
Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit bis zu 24 Monaten
auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 anrechnen,
wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des
Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden.
§ 7
Anrechnung von Fehlzeiten
Auf die Dauer
einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 werden angerechnet
1. Urlaub
oder Ferien,
2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin
oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zu
höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr und
3. Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bei Schülerinnen;
die Unterbrechung der Ausbildung darf einschließlich der
Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht
überschreiten.
Die zuständige
Behörde kann auf Antrag auch über Satz 1 hinausgehende
Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine besondere Härte
vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet
wird.
§ 8
Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und
zum Gesundheits- und Krankenpflegehelfer
(1) Die Ausbildung
für Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen und Gesundheits-
und Krankenpflegehelfer soll die Kenntnisse, Fähigkeiten
und Fertigkeiten vermitteln, die für die Pflege und Versorgung
von Patientinnen und Patienten unter Anleitung von Personen mit
einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 erforderlich
sind (Ausbildungsziel).
(2) Die Ausbildung
für Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen und Gesundheits-
und Krankenpflegehelfer schließt mit der staatlichen Prüfung
ab; sie dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung
mindestens ein Jahr, in Teilzeitform höchstens drei Jahre.
(3) Die Ausbildung
umfasst den theoretischen und praktischen Unterricht mit mindestens
500 Stunden und die praktische Ausbildung mit mindestens 1 100
Stunden. Der Unterricht wird in Schulen nach § 4 Abs. 2 Satz
1 vermittelt. Für die praktische Ausbildung gilt § 4
Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
(4) Das Nähere
zur Ausbildung für Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen
und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer kann durch Landesrecht
bestimmt werden, insbesondere
1. die Voraussetzungen
für den Zugang zur Ausbildung,
2. die Anrechnung anderer erfolgreich abgeschlossener Ausbildungen
und Tätigkeiten auf die Ausbildung,
3. die Mindestanforderungen an die Ausbildung, die Dauer der Ausbildung
sowie das Nähere über die Prüfung und die Urkunde
für die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 3,
4. die Anrechnung von Unterbrechungs- und Fehlzeiten auf die Dauer
der Ausbildung und
5. die Regelungen zum Ausbildungsverhältnis.
§ 9
Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium
für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die
Berufe in der Krankenpflege die Mindestanforderungen an die Ausbildungen
nach § 4 Abs. 1 sowie das Nähere über die staatlichen
Prüfungen und die Urkunden für die Erlaubnisse nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu regeln. Bei der Festlegung der
Mindestanforderungen für die Ausbildung zur Gesundheits-
und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger
sind die Richtlinie 77/453/EWG vom 27. Juni 1977 und das Europäische
Übereinkommen vom 25. Oktober 1967 über die theoretische
und praktische Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern
(BGBl. 1972 II S. 629) zu berücksichtigen. Insbesondere ist
eine Mindeststundenzahl von 4 600 Stunden vorzusehen, von denen
mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und nicht
weniger als ein Drittel auf den theoretischen und praktischen
Unterricht entfallen; dasselbe ist für die Ausbildung zur
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits-
und Kinderkrankenpfleger vorzuschreiben.
(2) In der
Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Personen, die ein
Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis
haben und eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 2 Abs. 4, 5 oder 6 beantragen, zu regeln:
1. das Verfahren
bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr.
2 und 3, insbesondere die von den Antragstellern vorzulegenden,
erforderlichen Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige
Behörde entsprechend den Artikeln 6 bis 9 der Richtlinie
77/452/EWG, Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder den Artikeln
10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG,
2. das Recht von Personen, die ein Diplom haben und eine Erlaubnis
nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 beantragen, nach Maßgabe des
Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG zusätzlich zu
einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 die im Heimat-
oder Herkunftsmitgliedstaat bestehende Ausbildungsbezeichnung
und, soweit nach dem Recht des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates
zulässig, deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates
zu führen,
3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend
Artikel 10 der Richtlinie 77/452/EWG, Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie
89/48/EWG oder Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG.
Abschnitt 3
Ausbildungsverhältnis
§
10
Ausbildungsvertrag
(1) Zwischen
dem Träger der Ausbildung und der Schülerin oder dem
Schüler ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag nach Maßgabe
der Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.
(2) Der Ausbildungsvertrag
muss mindestens enthalten
1. die Bezeichnung
des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet
wird,
2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
3. Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung sowie über die inhaltliche und
zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung,
4. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen
Ausbildungszeit,
5. die Dauer der Probezeit,
6. Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung,
7. die Dauer des Urlaubs und
8. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt
werden kann.
(3) Der Ausbildungsvertrag
ist von einer Person, die zur Vertretung des Trägers der
Ausbildung berechtigt ist und der Schülerin oder dem Schüler,
bei Minderjährigen auch von deren gesetzlichen Vertretern
zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages
ist der Schülerin oder dem Schüler und deren gesetzlichen
Vertretern auszuhändigen.
(4) Änderungen
des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform.
§ 11
Pflichten des Trägers der Ausbildung
(1) Der Träger
der Ausbildung hat
1. die Ausbildung
in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig,
zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das
Ausbildungsziel (§ 3) in der vorgesehenen Ausbildungszeit
erreicht werden kann und
2. der Schülerin und dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel,
Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur
Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich
sind.
(2) Den Schülerinnen
und Schülern dürfen nur Verrichtungen übertragen
werden, die dem Ausbildungszweck und dem Ausbildungsstand entsprechen;
sie müssen ihren physischen und psychischen Kräften
angemessen sein.
§ 12
Pflichten der Schülerin und des Schülers
Die Schülerin
und der Schüler haben sich zu bemühen, die in §
3 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um
das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie sind insbesondere verpflichtet,
1. an den
vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen,
2. die ihnen im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben
und Verrichtungen sorgfältig auszuführen und
3. die für Beschäftigte in Einrichtungen nach §
4 Abs. 2 Satz 2 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht
einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu
wahren.
§ 13
Ausbildungsvergütung
(1) Der Träger
der Ausbildung hat der Schülerin und dem Schüler eine
angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren.
(2) Sachbezüge
können in der Höhe der durch Rechtsverordnung nach §
17 Satz 1 Nr. 3 des vierten Buchs Sozialgesetzbuch bestimmten
Werte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der
Bruttovergütung hinaus. Können die Schülerin und
der Schüler während der Zeit, für welche die Ausbildungsvergütung
fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht
abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.
(3) Eine über
die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche
Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise
zulässig und besonders zu vergüten.
§ 14
Probezeit
Das Ausbildungsverhältnis
beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt bei Gesundheits-
und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpflegern, Gesundheits-
und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern
sechs Monate.
§ 15
Ende des Ausbildungsverhältnisses
(1) Das Ausbildungsverhältnis
endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit.
(2) Bestehen
Schülerinnen und Schüler die staatliche Prüfung
nicht, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis
auf ihren schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen
Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
§ 16
Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
(1) Während
der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner
jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt
werden.
(2) Nach der
Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt
werden
1. von jedem
Vertragspartner ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
a) wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht
oder nicht mehr vorliegen oder
b) aus einem sonstigen wichtigen Grund sowie
2. von Schülerinnen und Schülern mit einer Kündigungsfrist
von vier Wochen.
(3) Die Kündigung
muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 unter
Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(4) Eine Kündigung
aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde
liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger
als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren
vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird
bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
§
17
Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
Werden die
Schülerin und der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas
vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf
unbestimmte Zeit als begründet.
§ 18
Nichtigkeit von Vereinbarungen
(1) Eine Vereinbarung,
die zuungunsten der Schülerin oder des Schülers von
den übrigen Vorschriften dieses Abschnitts abweicht, ist
nichtig.
(2) Eine Vereinbarung,
die Schülerinnen oder Schüler für die Zeit nach
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung
ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig.
Dies gilt nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler
innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses
für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis
auf unbestimmte Zeit eingeht.
(3) Nichtig
ist auch eine Vereinbarung über
1. die Verpflichtung
der Schülerin oder des Schülers, für die Ausbildung
eine Entschädigung zu zahlen,
2. Vertragsstrafen,
3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen
und
4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.
§ 19
Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonieschwestern
Die §§
10 bis 18 finden keine Anwendung auf Schülerinnen und Schüler,
die Mitglieder geistlicher Gemeinschaften oder Diakonissen oder
Diakonieschwestern sind.
Abschnitt
4
Erbringen von Dienstleistungen
§
20
Dienstleistungserbringer
(1) Staatsangehörige
eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes,
die zur Ausübung des Berufs der Krankenschwester oder des
Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich
sind, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen
Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage zu § 2 Abs.
4 Satz 1 oder in § 26 genannten Diploms, Prüfungszeugnisses
oder sonstigen Befähigungsnachweises berechtigt sind, dürfen
als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages
vorübergehend ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes
ausüben. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Wer im
Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies
der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Sofern eine
vorherige Anzeige wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens
nicht möglich ist, hat die Anzeige unverzüglich nach
Erbringen der Dienstleistung zu erfolgen. Mit der Anzeige sind
1. Bescheinigungen
des Herkunftsstaates darüber, dass der Beruf der Krankenschwester
oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich
sind, im Herkunftsstaat ausgeübt werden darf und
2. das Diplom,
Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis
im Sinne des Absatzes 1 vorzulegen.
Die Bescheinigungen nach Nummer 1 dürfen bei ihrer Vorlage
nicht älter als zwölf Monate sein.
(3) Krankenschwestern
und Krankenpfleger im Sinne des Absatzes 1 haben beim Erbringen
der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte
und Pflichten einer Gesundheits- und Krankenpflegerin oder eines
Gesundheits- und Krankenpflegers. Wird gegen diese Pflichten verstoßen,
so hat die zuständige Behörde unverzüglich die
zuständige Behörde des Herkunftsstaates dieses Dienstleistungserbringers
hierüber zu unterrichten.
(4) Staatsangehörigen
eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes,
die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf einer Gesundheits-
und Krankenpflegerin oder eines Gesundheits- und Krankenpflegers
auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ausüben,
sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung
in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
Bescheinigungen darüber auszustellen, dass sie
1. den Beruf
der Gesundheits- und Krankenpflegerin oder des Gesundheits- und
Krankenpflegers im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben
dürfen und
2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzen.
Abschnitt 5
Zuständigkeiten
§
21
Aufgaben der zuständigen Behörden
(1) Die Entscheidungen
nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des
Landes, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller die
Prüfung abgelegt hat.
(2) Die Entscheidungen
nach den §§ 6 und 7 trifft die zuständige Behörde
des Landes, in dem die Ausbildung durchgeführt wird oder
dem Antrag entsprechend durchgeführt werden soll.
(3) Die Länder
bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen
Behörden.
Abschnitt 6
Bußgeldvorschriften
§
22
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig
handelt, wer
1. ohne Erlaubnis
nach § 1 Abs. 1 eine der folgenden Berufsbezeichnungen führt:
a) "Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder "Gesundheits-
und Krankenpfleger"
b) "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits-
und Kinderkrankenpfleger" oder
c) "Gesundheits- und Krankenpflegehelferin" oder "Gesundheits-
und Krankenpflegehelfer" oder
2. entgegen
§ 24 Abs. 3 Satz 2 die Berufsbezeichnung
a) "Krankenschwester" oder "Krankenpfleger",
b) "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger"
c) "Krankenpflegehelferin" oder "Krankenpflegehelfer"
führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet
werden.
Abschnitt 7
Anwendungsvorschriften
§
23
Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
Für die
Ausbildung zu den in diesem Gesetz geregelten Berufen findet das
Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.
§ 24
Weitergeltung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen
(1) Eine vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis als "Krankenschwester"
oder "Krankenpfleger" oder als "Kinderkrankenschwester"
oder "Kinderkrankenpfleger" oder eine einer solchen
Erlaubnis durch das Krankenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch
......(BGBl......), gleichgestellte staatliche Anerkennung als
"Krankenschwester" oder "Krankenpfleger" oder
"Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger"
nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gilt
als Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2.
(2) Eine vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis als "Krankenpflegehelferin"
oder "Krankenpflegehelfer" oder eine einer solchen Erlaubnis
durch das Krankenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch
......(BGBl......), gleichgestellte staatliche Anerkennung als
Facharbeiter für Krankenpflege oder für Krankenpflege
und Sozialdienst nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen
Republik gilt als Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 3.
(3) "Krankenschwestern",
"Krankenpfleger", "Kinderkrankenschwestern",
"Kinderkrankenpfleger", "Krankenpflegehelferinnen"
und "Krankenpflegehelfer", die eine Erlaubnis oder eine
einer solchen Erlaubnis gleichgestellte staatliche Anerkennung
nach dem in Absatz 1 genannten Gesetz besitzen, dürfen die
Berufsbezeichnung weiterführen. Die Berufsbezeichnung "Krankenschwester",
"Krankenpfleger", "Kinderkrankenschwester",
"Kinderkrankenpfleger", "Krankenpflegehelferin"
und "Krankenpflegehelfer" darf nur unter den Voraussetzungen
des Satzes 1 geführt werden.
(4) Eine vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung als "Krankenschwester"
oder "Krankenpfleger", als "Kinderkrankenschwester"
oder "Kinderkrankenpfleger" und als "Krankenpflegehelferin"
oder "Krankenpflegehelfer" wird nach den bisher geltenden
Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält
die Antragstellerin oder der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs.
1 Nr. 1, 2 oder 3.
§ 25
Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen
(1) Schulen
entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 1, die vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes auf Grund des Krankenpflegegesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert
durch...(BGBl......), die staatliche Anerkennung erhalten haben,
gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 4 Abs. 2
und 3, sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wird.
Die Anerkennung ist zurückzunehmen, falls das Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 nicht
innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes
nachgewiesen wird.
(2) Die Voraussetzungen
des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 gelten als erfüllt,
wenn als Schulleitung oder Lehrkräfte Personen eingesetzt
werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
1. eine Schule leiten oder als Lehrkräfte an einer Schule
unterrichten oder
2. die für die in Nummer 1 genannten Tätigkeiten nach
dem Krankenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch...(BGBl......),
erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und nicht als Schulleitung
oder als Lehrkräfte erwerbstätig sind oder
3. an einer für die in Nummer 1 genannten Tätigkeiten
nach dem in Nummer 2 genannten Gesetz erforderlichen Weiterbildung
teilnehmen und diese erfolgreich abschließen.
§ 26
Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten
Personen,
die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllen
und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 auf Grund der
Vorlage eines vor dem in § 2 Abs. 4 für die Anerkennung
jeweils maßgebenden Datum von einem anderen Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellten Diploms,
Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises
der Krankenschwestern oder Krankenpfleger, die für die allgemeine
Pflege verantwortlich sind, beantragen, ist die Erlaubnis zu erteilen.
In den Fällen, in denen die Ausbildung der Antragstellerin
oder des Antragstellers den Mindestanforderungen des Artikels
1 der Richtlinie 77/453/EWG vom 27. Juni 1977 nicht genügt,
kann die zuständige Behörde die Vorlage einer Bescheinigung
des Heimat- oder Herkunftstaates verlangen, aus der sich ergibt,
dass die Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung
der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich
und rechtmäßig die Tätigkeiten einer Krankenschwester
oder eines Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege
verantwortlich sind, ausgeübt hat. Diese Tätigkeiten
müssen sich auf die volle Verantwortung für die Planung,
Organisation und Ausführung der Krankenpflege der Patientinnen
und Patienten erstreckt haben.
Artikel 2
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
§ 17
a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel
2 und 3 des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz
1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt:
"ab dem 1. Januar 2005 gilt das Verhältnis 9,5 zu 1."
2. In Absatz
3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt:
"eine Überschreitung auf Grund der erstmaligen Umsetzung
der Vorgaben des Krankenpflegegesetzes nach Artikel 1 ist zulässig."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz
tritt mit Ausnahme von Artikel 1 § 9 am 1. Januar 2004 in
Kraft. Gleichzeitig tritt das Krankenpflegegesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 04. Juni 1985 (BGBl. I. S. 893), zuletzt
geändert durch ... (BGBl. ...) außer Kraft. Artikel
1 § 9 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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