Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen
Vom
4. Dezember 2001
Der Bundestag
hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel
1
Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen
(Podologengesetz - PodG)
Abschnitt 1
Erlaubnis
§ 1
Wer die Berufsbezeichnung
"Podologin" oder "Podologe" führen will,
bedarf der Erlaubnis. Die Bezeichnung "Medizinische Fußpflegerin"
oder "Medizinischer Fußpfleger" darf nur von Personen
mit einer Erlaubnis nach Satz 1 oder einer Berechtigung oder staatlichen
Anerkennung nach § 10 Abs. 1 geführt werden.
§ 2
(1) Die Erlaubnis
nach § 1 Satz 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
1. die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche
Prüfung bestanden hat,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich
die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs
ungeeignet ist.
(2) Eine außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene
Ausbildung erfüllt die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1,
wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben
oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen
Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen.
Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,
die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils
der staatlichen Prüfung erstreckt.
(3) Die Voraussetzung
des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn der Antragsteller
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch
Vorlage eines den Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe
a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über
eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome,
die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen
(ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder des Artikels 1 Buchstabe a der
Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine
zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209
S. 25), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der
Kommission vom 20. Juni 1997 zur Änderung des Anhangs C der
Richtlinie 92/51/EWG (ABl. EG Nr. 184 S. 31), entsprechenden Diploms
oder eines den Anforderungen des Artikels 1 Buchstabe b der Richtlinie
92/51/EWG entsprechenden Prüfungszeugnisses des betreffenden
Mitgliedstaates oder anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum nachweist.
Abschnitt 2
Ausbildung
§
3
Die Ausbildung
soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere
dazu befähigen, durch Anwendung geeigneter Verfahren nach
den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische
Maßnahmen selbständig auszuführen, pathologische
Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß,
die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen,
unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung
medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen
und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation
von Fußerkrankungen mitzuwirken (Ausbildungsziel).
§ 4
Die Ausbildung
dauert in Vollzeitform zwei Jahre, in Teilzeitform höchstens
vier Jahre. Sie wird durch staatlich anerkannte Schulen vermittelt
und schließt mit der staatlichen Prüfung ab. Die Ausbildung
besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer
praktischen Ausbildung. Sie steht unter der Gesamtverantwortung
der Schule. Die Schulen haben die praktische Ausbildung im Rahmen
einer Regelung mit geeigneten Einrichtungen, an denen podologische
Behandlungsmaßnahmen durchgeführt werden, sicherzustellen.
§ 5
Voraussetzung
für den Zugang zur Ausbildung nach § 4 ist
-
die
gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs- und
-
der Realschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung
oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung,
die den Hauptschulabschluss erweitert, oder eine nach Hauptschulabschluss
oder einer gleichwertigen Schulbildung erfolgreich abgeschlossene
Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer.
§ 6
(1) Auf die
Dauer der Ausbildung nach § 4 werden angerechnet
-
Ferien,
-
Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von den Schülern
nicht zu vertretenden Gründen bis zu höchstens vier
Wochen je Ausbildungsjahr,
-
Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bei Schülerinnen;
die Unterbrechung der Ausbildung darf einschließlich der
Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von vierzehn Wochen
nicht überschreiten.
Die zuständige
Behörde kann auf Antrag auch über die Nummern 1 bis
3 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine besondere
Härte vorliegt und die Erreichung des Ausbildungsziels durch
die Anrechnung nicht gefährdet wird.
(2) Auf Antrag
kann eine andere abgeschlossene Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit
auf die Dauer der Ausbildung angerechnet werden, wenn die Durchführung
der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch
nicht gefährdet werden.
§ 7
(1) Das Bundesministerium
für Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach § 4, das
Nähere über die staatliche Prüfung für Podologinnen
und Podologen, die staatliche Ergänzungsprüfung nach
§ 10 Abs. 4 und 5 sowie die Urkunde für die Erlaubnis
nach § 1 Satz 1 zu regeln.
(2) In der
Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Inhaber eines Prüfungszeugnisses,
die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Satz 2 beantragen, zu regeln:
-
das
Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des §
2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller
vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige
Behörde entsprechend Artikel 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie
92/51/EWG,
-
das Recht von Diplominhabern, nach Maßgabe des Artikels
11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG zusätzlich zu einer
Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 1 die im Heimat oder Herkunftsmitgliedstaat
bestehende Ausbildungsbezeichnung und, soweit nach dem Recht
des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates zulässig, deren
Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen,´
-
die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend
Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG.
Abschnitt 3
Zuständigkeiten
§
8
(1) Die Entscheidungen
nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des
Landes, in dem der Antragsteller die staatliche Prüfung bestanden
hat.
(2) Die Entscheidung
nach § 6 Abs. 2 trifft die zuständige Behörde des
Landes, in dem der Antragsteller an einer Ausbildung nach §
4 teilnehmen will oder teilnimmt.
Abschnitt 4
Bußgeldvorschriften
§
9
(1) Ordnungswidrig
handelt, wer
1. ohne Erlaubnis
nach § 1 Satz 1 die Berufsbezeichnung "Podologin"
oder "Podologe" oder
2. entgegen § 1 Satz 2 die Berufsbezeichnung "Medizinische
Fußpflegerin" oder "Medizinischer Fußpfleger"
führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert
Euro geahndet werden.
Abschnitt
5
Übergangs- und Schlussvorschriften
§
10
(1) Eine auf
Grund
-
von
§ 15 Abs. 1 Privatschulgesetz Baden-Württemberg (PSchG)
vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105), zuletzt geändert durch
Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 13. November
1995 (GBl. S. 764), mit dem Abschlusszeugnis erteilte Berechtigung
zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte
Podologin"/"Staatlich geprüfter Podologe",
-
der bayerischen Schulordnung für die Berufsfachschulen
für medizinische Fußpflege vom 23. April 1993 (GVBl.
S. 317, berichtigt GVBl. 1993 S. 854), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 4. Juli 1997 (GVBl. S. 230), erteilte Berechtigung
zur Führung der Bezeichnung "staatlich geprüfter
medizinischer Fußpfleger/staatlich geprüfte medizinische
Fußpflegerin",
-
des Runderlasses des Niedersächsischen Sozialministers
über die staatliche Anerkennung von medizinischen Fußpflegern
vom 21. Februar 1983 (Niedersächsisches Ministerialblatt
S. 266) und des Runderlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums
über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen
- Medizinische Fußpflege - vom 10. November 1982 (Niedersächsisches
Ministerialblatt S. 2195) erteilte staatliche Anerkennung als
"Medizinischer Fußpfleger" oder
-
des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom
27. August 1996 (GVBl. LSA S. 281), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 21. Januar 1998 (GVBl. LSA S. 15), erteilte Berechtigung
als "Staatlich anerkannte Podologin" oder "Staatlich
anerkannter Podologe"
gilt als Erlaubnis
nach § 1 Satz 1.
(2) Eine Ausbildung,
die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund der in Absatz
1 bezeichneten landesrechtlichen Bestimmungen begonnen worden
ist, wird nach diesen Bestimmungen abgeschlossen. Nach Abschluss
der Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach
§ 1 Satz 1 dieses Gesetzes.
(3) Wer eine
andere als in Absatz 1 genannte mindestens zweijährige Ausbildung
auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege, die der Ausbildung
nach diesem Gesetz gleichwertig ist, vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes abgeschlossen oder begonnen hat und über die bestandene
Prüfung ein Zeugnis besitzt, erhält auf Antrag eine
Erlaubnis nach § 1 Satz 1, wenn die Voraussetzungen des §
2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
(4) Wer bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes, ohne unter die Absätze 1 bis
3 zu fallen, eine mindestens zehnjährige Tätigkeit auf
dem Gebiet der medizinischen Fußpflege nachweist, erhält
bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und
3 die Erlaubnis nach § 1 Satz 1, wenn er innerhalb von fünf
Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung
erfolgreich ablegt.
(5) Für
Orthopädieschuhmacherinnen und Orthopädieschuhmacher
sowie Personen, die auf Grund einer Ausbildung nach dem Gesetz
über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs
und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-7, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert gemäß Artikel
14 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), die Berufsbezeichnungen
"Masseurin" oder "Masseur", "Masseurin
und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer
Bademeister" führen dürfen, gilt Absatz 4 entsprechend,
wenn sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine mindestens fünfjährige
Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege
nachweisen.
(6) Personen,
die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes, ohne unter die Absätze
1 bis 5 zu fallen, eine mindestens fünfjährige Tätigkeit
auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege nachweisen, erhalten
bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und
3 die Erlaubnis nach § 1 Satz 1, wenn sie innerhalb von fünf
Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Prüfung
erfolgreich ablegen.
§ 11
§ 1 Satz
2 und § 9 Abs. 1 Nr. 2 sind vor dem 1. Januar 2003 nicht
anzuwenden.
Artikel 2
Änderung des Diätassistentengesetzes
§ 2 Abs.
2 des Diätassistentengesetzes vom 8. März 1994 (BGBl.
I S. 446), das zuletzt durch Artikel 38 der Verordnung vom 29.
Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
-
In Satz 1 werden die Wörter "anerkannt wird"
durch die Wörter "gegeben ist" ersetzt.
-
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht
gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder
sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand
nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung
erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen
Teils der staatlichen Prüfung erstreckt."
-
Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden Absatz 3.
Artikel 3
Änderung des Ergotherapeutengesetzes
§ 2 Abs.
2 des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246),
das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001
(BGBl I. S. 2702), geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
-
In Satz 1 werden die Wörter "anerkannt wird"
durch die Wörter "gegeben ist" ersetzt.
-
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht
gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder
sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand
nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung
erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen
Teils der staatlichen Prüfung erstreckt."
-
Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden Absatz 3.
Artikel 4
Änderung des Hebammengesetzes
§ 2 Abs.
3 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das
zuletzt durch Artikel 33 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl
I. S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
-
Nach
Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht
gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder
sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand
nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung
erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen
Teils der staatlichen Prüfung erstreckt."
-
Der bisherige Satz 2 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
"(4) Anderen Personen kann die Erlaubnis erteilt werden,
wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungs- oder Kenntnisstandes
entsprechend Absatz 3 festgestellt wird."
Artikel 5
Änderung des Krankenpflegegesetzes
§ 2 Abs.
4 des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893),
das zuletzt durch Artikel 34 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
-
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht
gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder
sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand
nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung
erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen
Teils der staatlichen Prüfung erstreckt."
-
Der bisherige Satz 2 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:
"(5) Anderen Personen kann die Erlaubnis erteilt werden,
wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungs- oder Kenntnisstandes
entsprechend Absatz 4 festgestellt wird."
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden
§ 2 Abs.
2 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai
1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
-
In Satz 1 werden die Wörter "anerkannt wird"
durch die Wörter "gegeben ist" ersetzt.
-
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht
gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder
sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand
nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung
erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen
Teils der staatlichen Prüfung erstreckt."
-
Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden Absatz 3.
Artikel 7
Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
§ 2 Abs.
2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994
(BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 39 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
-
Die
Wörter "anerkannt wird" werden durch die Wörter
"gegeben ist" ersetzt.
-
Folgende Sätze werden angefügt:
"Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht
gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder
sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand
nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung
erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen
Teils der staatlichen Prüfung erstreckt."
Artikel 8
Änderung des MTA-Gesetzes
§ 2 Abs.
2 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), das zuletzt
durch Artikel 37 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
-
In
Satz 1 werden die Wörter "anerkannt wird" durch
die Wörter "gegeben ist" ersetzt.
-
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht
gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder
sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand
nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung
erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen
Teils der staatlichen Prüfung erstreckt."
-
Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden Absatz 3.
Artikel 9
Änderung des Orthoptistengesetzes
§ 2 Abs.
2 des Orthoptistengesetzes vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061),
das zuletzt durch Artikel 36 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
-
In
Satz 1 werden die Wörter "anerkannt wird" durch
die Wörter "gegeben ist" ersetzt.
-
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht
gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder
sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand
nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung
erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen
Teils der staatlichen Prüfung erstreckt."
-
Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden Absatz 3.
Artikel 10
Änderung des Rettungsassistentengesetzes
§ 2 Abs.
2 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S.
1384), das zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 29. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
-
In Satz 1 werden die Wörter "anerkannt wird"
durch die Wörter "gegeben ist" ersetzt.
-
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht
gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder
sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand
nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung
erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen
Teils der staatlichen Prüfung erstreckt."
-
Der bisherige Satz 2 wird Absatz 3.
Artikel 11
Änderung des Gesetzes über den Beruf
des pharmazeutisch-technischen Assistenten
§ 2 Abs.
2 des Gesetzes über den Beruf des pharma-zeutischtechnischen
Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
1997 (BGBl. I S. 2349), das zuletzt durch Artikel 32 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
-
In Satz 1 werden die Wörter "nachgewiesen ist"
durch die Wörter "gegeben ist" ersetzt.
-
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht
gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder
sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand
nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung
erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen
Teils der staatlichen Prüfung erstreckt."
-
Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Absatz 3.
Artikel 12
Änderung des Psychotherapeutengesetzes
Das Psychotherapeutengesetz
vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) wird wie folgt geändert:
1. §
2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz
2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 5
wird wie folgt gefasst:
"Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gilt auch als erfüllt,
wenn der Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes
1 Nr. 1 eine in einem anderen Staat erworbene abgeschlossene Ausbildung
nachweist und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben
ist."
bb) Nach Satz
5 werden folgende Sätze angefügt:
"Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben
oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen
Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen.
Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,
die sich auf den Inhalt der staatlichen Prüfung erstreckt."
b) Absatz
3 wird wie folgt gefasst:
"Ist
die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 nicht erfüllt, so kann
die Approbation in besonderen Einzelfällen oder aus Gründen
des öffentlichen Gesundheitsinteresses erteilt werden. Ist
zugleich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 nicht erfüllt,
so ist die Erteilung der Approbation nur zulässig, wenn der
Antragsteller eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene, den Voraussetzungen
der Richtlinien 89/48/EWG oder 92/51/EWG entsprechende abgeschlossene
Ausbildung nachweist. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Für Personen mit einer außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung gilt Absatz 2 Satz
5 bis 7 entsprechend.
2. In §
3 Abs. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern "Kenntnisse nach"
die Angabe "§ 2 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe
"§ 2 Abs. 2 Satz 5 bis 7 oder § 2 Abs. 3 Satz 4"
ersetzt.
Artikel 13
Änderung der Bundesärzteordnung
Die Bundesärzteordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I
S. 1218), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2001 (BGBl I. S. 2702), wird wie folgt geändert:
1. §
3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz
2 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben
oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen
Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen.
Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,
die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung
erstreckt."
b) Nach Absatz
3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
2. In §
5 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "war" durch die Wörter
"oder mit angemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand
nicht feststellbar war und ein gleichwertiger Kenntnisstand nicht
nachgewiesen wurde" ersetzt.
3. In §
12 werden die Absätze 7 und 8 aufgehoben.
4. Dem §
14 Absatz 4 wird nach Satz 6 folgender Satz angefügt:
"§ 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
Artikel 14
Änderung des Gesetzes über die Ausübung
der Zahnheilkunde
Das Gesetz
über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512,
2436), dieses wiederum geändert durch Artikel 1 Nr. 1 des
Gesetzes vom 27. September 1993 (BGBl. I S. 1666, 2436), wird
wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz
2 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben
oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen
Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen.
Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,
die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung
erstreckt."
b) Nach Absatz
3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
-
In § 4 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort "war" durch
die Wörter "oder mit angemessenem zeitlichen oder
sachlichen Aufwand nicht feststellbar war und ein gleichwertiger
Kenntnisstand nicht nachgewiesen wurde" ersetzt.
- In §
8 Abs. 2 werden die Wörter "für das Gesundheitswesen
zuständige oberste Landesbehörde" durch die Wörter
"zuständige Behörde" ersetzt.
-
In § 16 werden die Absätze 5 und 6 aufgehoben.
Artikel 15
Änderung der Bundes-Apothekerordnung
Die Bundes-Apothekerordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S.
1478, 1842), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436), dieses wiederum geändert
durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. September 1993 (BGBl.
I S. 1666, 2436), wird wie folgt geändert:
1. §
4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz
2 werden folgende Sätze angefügt:
"Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben
oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen
Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen.
Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,
die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung
erstreckt."
b) Dem Absatz
3 wird folgender Satz angefügt:
"Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
2. In §
12 werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben.
Artikel 16
Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
§ 4 der
Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), die zuletzt durch Artikel
78 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436) geändert
worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 1 Nr.
6 des Gesetzes vom 27. September 1993 (BGBl. I S. 1666, 2436),
wird wie folgt geändert:
-
Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht
gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder
sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand
nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung
erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung
erstreckt."
-
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
Artikel 17
Änderung der Gebührenordnung für Ärzte
In §
5 Abs. 1 Satz 3 der Gebührenordnung für Ärzte in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S.
210), die durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2626) geändert worden ist, wird die Angabe "11,4
Deutsche Pfennige" durch die Angabe "5,82873 Cent"
ersetzt.
Artikel 18
Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte
In § 5 Abs. 1 Satz 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte
vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch Artikel
18 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) geändert
worden ist, wird die Angabe "elf Deutsche Pfennige"
durch die Angabe "5,62421 Cent" ersetzt."
Artikel 19
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den
Artikeln 17 und 18 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen
können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung
durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 20
Vorschriften
des Artikels 1 dieses Gesetzes, die zum Erlass von Rechtsverordnungen
ermächtigen, treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Im übrigen tritt dieses Gesetz am 2. Januar 2002 in Kraft.
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