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Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen Drucken

Vom 4. Dezember 2001



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen
(Podologengesetz - PodG)

Abschnitt 1
Erlaubnis

§ 1

Wer die Berufsbezeichnung "Podologin" oder "Podologe" führen will, bedarf der Erlaubnis. Die Bezeichnung "Medizinische Fußpflegerin" oder "Medizinischer Fußpfleger" darf nur von Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1 oder einer Berechtigung oder staatlichen Anerkennung nach § 10 Abs. 1 geführt werden.


§ 2

(1) Die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
1. die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist.

(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.

(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 zur Änderung des Anhangs C der Richtlinie 92/51/EWG (ABl. EG Nr. 184 S. 31), entsprechenden Diploms oder eines den Anforderungen des Artikels 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG entsprechenden Prüfungszeugnisses des betreffenden Mitgliedstaates oder anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachweist.


Abschnitt 2
Ausbildung

§ 3

Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbständig auszuführen, pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen, unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken (Ausbildungsziel).


§ 4

Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre, in Teilzeitform höchstens vier Jahre. Sie wird durch staatlich anerkannte Schulen vermittelt und schließt mit der staatlichen Prüfung ab. Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Sie steht unter der Gesamtverantwortung der Schule. Die Schulen haben die praktische Ausbildung im Rahmen einer Regelung mit geeigneten Einrichtungen, an denen podologische Behandlungsmaßnahmen durchgeführt werden, sicherzustellen.


§ 5

Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach § 4 ist

  1. die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs- und
  2. der Realschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert, oder eine nach Hauptschulabschluss oder einer gleichwertigen Schulbildung erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer.

§ 6

(1) Auf die Dauer der Ausbildung nach § 4 werden angerechnet

  1. Ferien,
  2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von den Schülern nicht zu vertretenden Gründen bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr,
  3. Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bei Schülerinnen; die Unterbrechung der Ausbildung darf einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von vierzehn Wochen nicht überschreiten.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch über die Nummern 1 bis 3 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und die Erreichung des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

(2) Auf Antrag kann eine andere abgeschlossene Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung angerechnet werden, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden.


§ 7

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach § 4, das Nähere über die staatliche Prüfung für Podologinnen und Podologen, die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 10 Abs. 4 und 5 sowie die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 zu regeln.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Inhaber eines Prüfungszeugnisses, die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 beantragen, zu regeln:

  1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG,
  2. das Recht von Diplominhabern, nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG zusätzlich zu einer Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 1 die im Heimat oder Herkunftsmitgliedstaat bestehende Ausbildungsbezeichnung und, soweit nach dem Recht des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates zulässig, deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen,´
  3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG.

Abschnitt 3
Zuständigkeiten

§ 8

(1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die staatliche Prüfung bestanden hat.

(2) Die Entscheidung nach § 6 Abs. 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller an einer Ausbildung nach § 4 teilnehmen will oder teilnimmt.


Abschnitt 4
Bußgeldvorschriften

§ 9

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. ohne Erlaubnis nach § 1 Satz 1 die Berufsbezeichnung "Podologin" oder "Podologe" oder
2. entgegen § 1 Satz 2 die Berufsbezeichnung "Medizinische Fußpflegerin" oder "Medizinischer Fußpfleger"

führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.



Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 10

(1) Eine auf Grund

  1. von § 15 Abs. 1 Privatschulgesetz Baden-Württemberg (PSchG) vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 13. November 1995 (GBl. S. 764), mit dem Abschlusszeugnis erteilte Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Podologin"/"Staatlich geprüfter Podologe",
  2. der bayerischen Schulordnung für die Berufsfachschulen für medizinische Fußpflege vom 23. April 1993 (GVBl. S. 317, berichtigt GVBl. 1993 S. 854), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 1997 (GVBl. S. 230), erteilte Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "staatlich geprüfter medizinischer Fußpfleger/staatlich geprüfte medizinische Fußpflegerin",
  3. des Runderlasses des Niedersächsischen Sozialministers über die staatliche Anerkennung von medizinischen Fußpflegern vom 21. Februar 1983 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 266) und des Runderlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen - Medizinische Fußpflege - vom 10. November 1982 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 2195) erteilte staatliche Anerkennung als "Medizinischer Fußpfleger" oder
  4. des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 27. August 1996 (GVBl. LSA S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Januar 1998 (GVBl. LSA S. 15), erteilte Berechtigung als "Staatlich anerkannte Podologin" oder "Staatlich anerkannter Podologe"
gilt als Erlaubnis nach § 1 Satz 1.

(2) Eine Ausbildung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund der in Absatz 1 bezeichneten landesrechtlichen Bestimmungen begonnen worden ist, wird nach diesen Bestimmungen abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Satz 1 dieses Gesetzes.

(3) Wer eine andere als in Absatz 1 genannte mindestens zweijährige Ausbildung auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege, die der Ausbildung nach diesem Gesetz gleichwertig ist, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen oder begonnen hat und über die bestandene Prüfung ein Zeugnis besitzt, erhält auf Antrag eine Erlaubnis nach § 1 Satz 1, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.

(4) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes, ohne unter die Absätze 1 bis 3 zu fallen, eine mindestens zehnjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege nachweist, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1 Satz 1, wenn er innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung erfolgreich ablegt.

(5) Für Orthopädieschuhmacherinnen und Orthopädieschuhmacher sowie Personen, die auf Grund einer Ausbildung nach dem Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert gemäß Artikel 14 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), die Berufsbezeichnungen "Masseurin" oder "Masseur", "Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister" führen dürfen, gilt Absatz 4 entsprechend, wenn sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine mindestens fünfjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege nachweisen.

(6) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes, ohne unter die Absätze 1 bis 5 zu fallen, eine mindestens fünfjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege nachweisen, erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1 Satz 1, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Prüfung erfolgreich ablegen.


§ 11

§ 1 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 2 sind vor dem 1. Januar 2003 nicht anzuwenden.


Artikel 2
Änderung des Diätassistentengesetzes

§ 2 Abs. 2 des Diätassistentengesetzes vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), das zuletzt durch Artikel 38 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In Satz 1 werden die Wörter "anerkannt wird" durch die Wörter "gegeben ist" ersetzt.
  2. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
    "Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt."
  3. Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden Absatz 3.

Artikel 3
Änderung des Ergotherapeutengesetzes

§ 2 Abs. 2 des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl I. S. 2702), geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In Satz 1 werden die Wörter "anerkannt wird" durch die Wörter "gegeben ist" ersetzt.
  2. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
    "Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt."
  3. Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden Absatz 3.

Artikel 4
Änderung des Hebammengesetzes

§ 2 Abs. 3 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 33 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl I. S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
    "Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt."
  2. Der bisherige Satz 2 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
    "(4) Anderen Personen kann die Erlaubnis erteilt werden, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungs- oder Kenntnisstandes entsprechend Absatz 3 festgestellt wird."

Artikel 5
Änderung des Krankenpflegegesetzes

§ 2 Abs. 4 des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), das zuletzt durch Artikel 34 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
    "Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt."
  2. Der bisherige Satz 2 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:
    "(5) Anderen Personen kann die Erlaubnis erteilt werden, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungs- oder Kenntnisstandes entsprechend Absatz 4 festgestellt wird."

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden

§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In Satz 1 werden die Wörter "anerkannt wird" durch die Wörter "gegeben ist" ersetzt.
  2. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
    "Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt."
  3. Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden Absatz 3.

Artikel 7
Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes

§ 2 Abs. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 39 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Die Wörter "anerkannt wird" werden durch die Wörter "gegeben ist" ersetzt.
  2. Folgende Sätze werden angefügt:
    "Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt."

Artikel 8
Änderung des MTA-Gesetzes

§ 2 Abs. 2 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), das zuletzt durch Artikel 37 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In Satz 1 werden die Wörter "anerkannt wird" durch die Wörter "gegeben ist" ersetzt.
  2. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
    "Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt."
  3. Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden Absatz 3.

Artikel 9
Änderung des Orthoptistengesetzes

§ 2 Abs. 2 des Orthoptistengesetzes vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061), das zuletzt durch Artikel 36 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In Satz 1 werden die Wörter "anerkannt wird" durch die Wörter "gegeben ist" ersetzt.
  2. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
    "Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt."
  3. Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden Absatz 3.

Artikel 10
Änderung des Rettungsassistentengesetzes

§ 2 Abs. 2 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In Satz 1 werden die Wörter "anerkannt wird" durch die Wörter "gegeben ist" ersetzt.
  2. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
    "Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt."
  3. Der bisherige Satz 2 wird Absatz 3.

Artikel 11
Änderung des Gesetzes über den Beruf
des pharmazeutisch-technischen Assistenten

§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Beruf des pharma-zeutischtechnischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), das zuletzt durch Artikel 32 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In Satz 1 werden die Wörter "nachgewiesen ist" durch die Wörter "gegeben ist" ersetzt.
  2. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
    "Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt."
  3. Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Absatz 3.

Artikel 12
Änderung des Psychotherapeutengesetzes

Das Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
"Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gilt auch als erfüllt, wenn der Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 eine in einem anderen Staat erworbene abgeschlossene Ausbildung nachweist und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist."

bb) Nach Satz 5 werden folgende Sätze angefügt:
"Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Prüfung erstreckt."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 nicht erfüllt, so kann die Approbation in besonderen Einzelfällen oder aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsinteresses erteilt werden. Ist zugleich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 nicht erfüllt, so ist die Erteilung der Approbation nur zulässig, wenn der Antragsteller eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene, den Voraussetzungen der Richtlinien 89/48/EWG oder 92/51/EWG entsprechende abgeschlossene Ausbildung nachweist. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Für Personen mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung gilt Absatz 2 Satz 5 bis 7 entsprechend.

2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern "Kenntnisse nach" die Angabe "§ 2 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe "§ 2 Abs. 2 Satz 5 bis 7 oder § 2 Abs. 3 Satz 4" ersetzt.


Artikel 13
Änderung der Bundesärzteordnung

Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl I. S. 2702), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt."

b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

2. In § 5 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "war" durch die Wörter "oder mit angemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand nicht feststellbar war und ein gleichwertiger Kenntnisstand nicht nachgewiesen wurde" ersetzt.

3. In § 12 werden die Absätze 7 und 8 aufgehoben.

4. Dem § 14 Absatz 4 wird nach Satz 6 folgender Satz angefügt:
"§ 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."


Artikel 14
Änderung des Gesetzes über die Ausübung
der Zahnheilkunde

Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436), dieses wiederum geändert durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. September 1993 (BGBl. I S. 1666, 2436), wird wie folgt geändert:


1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt."

b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

  1. In § 4 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort "war" durch die Wörter "oder mit angemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand nicht feststellbar war und ein gleichwertiger Kenntnisstand nicht nachgewiesen wurde" ersetzt.
  2. In § 8 Abs. 2 werden die Wörter "für das Gesundheitswesen zuständige oberste Landesbehörde" durch die Wörter "zuständige Behörde" ersetzt.
  3. In § 16 werden die Absätze 5 und 6 aufgehoben.

Artikel 15
Änderung der Bundes-Apothekerordnung

Die Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436), dieses wiederum geändert durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. September 1993 (BGBl. I S. 1666, 2436), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

2. In § 12 werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben.


Artikel 16
Änderung der Bundes-Tierärzteordnung

§ 4 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), die zuletzt durch Artikel 78 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 27. September 1993 (BGBl. I S. 1666, 2436), wird wie folgt geändert:

  1. Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
    "Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt."
  2. Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    "Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

Artikel 17
Änderung der Gebührenordnung für Ärzte

In § 5 Abs. 1 Satz 3 der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), die durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) geändert worden ist, wird die Angabe "11,4 Deutsche Pfennige" durch die Angabe "5,82873 Cent" ersetzt.


Artikel 18
Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte

In § 5 Abs. 1 Satz 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) geändert worden ist, wird die Angabe "elf Deutsche Pfennige" durch die Angabe "5,62421 Cent" ersetzt."


Artikel 19
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 17 und 18 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.


Artikel 20

Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 2. Januar 2002 in Kraft.