Krankenhausgesetz des Landes Brandenburg (LKGBbg)
Vom 11. Mai
1994 (GVBl.I/94 S. 106) geändert
durch Gesetz vom 6. Dezember 2001 (GVBl.I/01 S.242)
Der Landtag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt
1 Allgemeine Vorschriften
§ 1
Grundsätze § 2
Aufbringung der Finanzierungsmittel § 3 Versorgung von Patientinnen und
Patienten § 4 Kind im
Krankenhaus § 5
Beschwerdestellen § 6
Sozialer Dienst und Seelsorge § 7 Krankenhaushygiene § 8 Einsatz von Arzneimitteln § 9 Zusammenarbeit § 10 Rettungsdienst,
Katastrophenschutz § 11 Rechtsaufsicht über Krankenhäuser
Abschnitt 2 Planung
§ 12 Krankenhausplanung § 13 Verfahren bei der
Aufstellung des Krankenhausplanes § 14 Aufnahme in den
Krankenhausplan
Abschnitt
3 Krankenhausförderung
§ 15 Investitionsprogramm § 16
Einzelförderung § 17 Pauschale Förderung § 18 Ausgleichsleistungen § 19
Sonstige Förderungsvoraussetzungen und Nebenbestimmungen § 20 Rückforderung
von Fördermitteln § 21 Beteiligung an den Aufwendungen § 22
Investitionsverträge § 23 Überwachung der Verwendung der
Fördermittel
Abschnitt 4 Innere
Organisation und Struktur der Krankenhäuser
§ 24 Leitung und medizinische Organisation § 25
ärztlicher Dienst § 26 Krankenhäuser von
Religionsgemeinschaften
Abschnitt
5 Statistik und Datenschutz
§ 27 Statistik § 28 Datenschutz
Abschnitt
6 Ausbildungsstätten
§ 29 Ausbildungsstätten § 30 Finanzierung der
Ausbildungsstätten § 31 Staatliche Anerkennung § 32 Rechtsaufsicht über
Ausbildungsstätten
Abschnitt
7 Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 33 Zuständigkeit, Verwaltungsvorschriften § 34
Nicht öffentlich geförderte Krankenhäuser § 35 Übergangsvorschriften § 36
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1 Allgemeine
Vorschriften
§
1 Grundsätze
(1) Zweck des Gesetzes
ist, eine patienten- und bedarfsgerechte, regional ausgeglichene Versorgung der
Bevölkerung mit leistungsfähigen, sparsam und eigenverantwortlich
wirtschaftenden Krankenhäusern sicherzustellen und zu sozial tragbaren
Pflegesätzen beizutragen. Es soll die Zusammenarbeit der Krankenhäuser
untereinander, mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, den an der ambulanten Versorgung
teilnehmenden Einrichtungen sowie den sonstigen Einrichtungen des Gesundheits-
und Sozialwesens fördern. Die Krankenhäuser sollen sich in einem bedarfsgerecht
gegliederten, der Vielfalt der Krankenhausträger entsprechenden System
ergänzen.
(2) Die Sicherstellung
der Krankenversorgung in Krankenhäusern ist eine öffentliche Aufgabe des Landes,
der Landkreise und der kreisfreien Städte.
(3) Die Landkreise
und kreisfreien Städte erfüllen ihre Aufgabe nach Absatz 2 als Aufgabe der
Selbstverwaltung, indem sie eigene Krankenhäuser errichten und betreiben, soweit
Krankenhäuser nicht von freigemeinnützigen, privaten oder anderen geeigneten Trägern errichtet und betrieben werden,
und indem sie Finanzierungsmittel aufbringen.
(4) Bei der Durchführung
dieses Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten; insbesondere
ist freigemeinnützigen und privaten Trägern ausreichend Raum zur Mitwirkung an
der Krankenversorgung in Krankenhäusern zu geben.
§ 2 Aufbringung der
Finanzierungsmittel
Die Investitionskosten
der Krankenhäuser werden getragen:
-
vom Land im Wege
öffentlicher Förderung,
-
durch Finanzhilfen des
Bundes zu den Aufwendungen des Landes nach Nummer 1,
-
von den Benutzerinnen
und Benutzern des Krankenhauses oder ihren Kostenträgern durch einen
Investitionszuschlag (§ 21 Abs. 1),
-
von den
Sozialleistungsträgern
a) durch einen Zuschlag
auf den Pflegesatz nach Maßgabe von Investitionsverträgen nach § 18 b des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.
April 1991 (BGBl. I S. 886), die bis zum 31. Dezember 1994 geschlossen werden,
sowie
b) über die nach
Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in den Pflegesätzen enthaltenen
Investitionskosten,
-
von den Landkreisen und
kreisfreien Städten (§ 21 Abs. 2).
§ 3 Versorgung von Patientinnen und Patienten
(1) Das Krankenhaus ist
verpflichtet, entsprechend seiner Aufgabenstellung nach dem
Feststellungsbescheid (§ 14) jeden, der seine Leistungen benötigt, nach Art und
Schwere der Erkrankung zu versorgen. Die Krankenhausbehandlung wird
vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht.
Notfälle sind vorrangig zu versorgen und bei medizinischer Notwendigkeit
aufzunehmen. Die Einrichtung täglicher Besuchszeiten, die Sicherstellung
ungestörter Nachtruhe und die soziale Betreuung durch Sozialarbeiter sind als
Bestandteil der Patientenversorgung zu gewährleisten.
(2) Privatstationen
werden nicht eingerichtet und betrieben.
(3) Das Krankenhaus
kann neben den allgemeinen Krankenhausleistungen gegen ein mindestens
kostendeckendes Entgelt gesondert berechenbare Wahlleistungen erbringen, soweit
dadurch die Gewährung der allgemeinen Krankenhausleistungen nicht beeinträchtigt
wird. Besondere Verpflegung, Unterkunft und der Abschluß eines wahlärztlichen
Behandlungsvertrages dürfen nicht voneinander abhängig gemacht werden. Werden im
Krankenhaus von hierzu berechtigten
Krankenhausärzten wahlärztliche Leistungen
gesondert berechnet, so sind die anderen Krankenhausärzte an den hieraus erzielten Einnahmen zu
beteiligen.
(4) Ausbildungsaufgaben
des Krankenhauses, die eine Beteiligung von Patientinnen und Patienten
erfordern, sind mit der gebotenen Rücksicht auf diese durchzuführen.
§ 4 Kind im
Krankenhaus
(1) Das Krankenhaus hat
für eine kindgerechte Betreuung Sorge zu tragen. Bei Kindern, insbesondere im
Vorschulalter, darüber hinaus bei behinderten und seelisch gefährdeten Kindern
ist eine Begleitperson aufzunehmen. Ist dem Krankenhaus die Mitaufnahme nicht
möglich, so stimmt das Krankenhaus mit den Sorgeberechtigten ab, wie auf andere
Weise den Bedürfnissen des kranken Kindes nach besonderer Zuwendung und
Betreuung Rechnung getragen werden kann.
(2) Das Krankenhaus
unterstützt die schulische Betreuung von ihm versorgter Schulpflichtiger.
(3) Die
Besuchszeitenregelung hat auf die Belange kranker Kinder besonders Rücksicht zu nehmen.
§
5 Beschwerdestellen
Der Krankenhausträger
trifft Vorkehrungen für die Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden der
Patientinnen und Patienten durch eine unabhängige Stelle. Bedienstete des
Krankenhausträgers oder Mitglieder seiner Organe können mit der Wahrnehmung der
Aufgaben nicht beauftragt werden.
§ 6 Sozialer Dienst
und Seelsorge
(1) Das Krankenhaus hat
einen sozialen Dienst in Abstimmung mit anderen sozialen Diensten
sicherzustellen. Der soziale Dienst hat die Aufgabe, die ärztliche und
pflegerische Versorgung der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus zu
ergänzen, in sozialen Fragen zu beraten, bei der Einleitung von
Rehabilitationsmaßnahmen zu unterstützen und Hilfen, die sich an die Entlassung
aus dem Krankenhaus anschließen, zu vermitteln.
(2) Die Patientinnen und
Patienten haben das Recht auf seelsorgerische Betreuung im
Krankenhaus.
(3) Sozialer Dienst und
Krankenhausseelsorge werden nicht gegen den Wunsch der Patientin bzw. des
Patienten tätig.
(4) Die Krankenhäuser
fördern die ehrenamtliche Hilfe für die Patientinnen und Patienten und arbeiten
mit den ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern eng zusammen. Aufgaben, die
regelmäßig Beschäftigten des Krankenhauses obliegen, werden ehrenamtlichen
Helferinnen und Helfern nicht übertragen.
§
7 Krankenhaushygiene
(1) Das Krankenhaus ist
verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und
Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen.
(2) Das für das
Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern durch Rechtsverordnung
-
Maßnahmen zur
Erfassung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen,
-
Beschäftigung,
Tätigkeitsfeld und Weiterbildung von Hygienefachkräften im einzelnen zu
regeln.
§ 8 Einsatz von
Arzneimitteln
(1) Das Krankenhaus ist
verpflichtet, geeignete Maßnahmen
-
zur Transparenz der im
Krankenhaus zu verwendenden Arzneimittel,
-
zur Beratung und
Information der Ärztinnen und Ärzte über den Einsatz von Arzneimitteln unter
Berücksichtigung ihrer Qualität und Preiswürdigkeit zu treffen.
(2) Die Krankenhäuser
bilden Arzneimittelkommissionen.
§
9 Zusammenarbeit
(1) Die Krankenhäuser
sind entsprechend ihrer Aufgabenstellung nach dem Feststellungsbescheid zur
Zusammenarbeit untereinander und mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten,
den an der ambulanten Versorgung beteiligten Gesundheitseinrichtungen, dem
öffentlichen Gesundheitsdienst, den sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und
Sozialwesens, dem Rettungsdienst, den Katastrophenschutzbehörden und den
Krankenkassen verpflichtet. Die Zusammenarbeit soll bei Bedarf auch mit
Einrichtungen anderer Länder erfolgen.
(2) Die Zusammenarbeit
der Krankenhäuser untereinander soll sich insbesondere erstrecken auf
-
die rechtzeitige
Abstimmung benachbarter Krankenhäuser im Hinblick auf beabsichtigte Änderungen
der Zahl oder Art von Abteilungen, die Änderung der Bettenzahl, die Bildung
von Untersuchungs- und Behandlungsschwerpunkten sowie die Umstellung auf
andere Aufgaben, unbeschadet der Vorklärungspflichten nach § 16 Abs. 6 der
Bundespflegesatzverordnung (BPflV),
-
die Wahrnehmung
besonderer Aufgaben der Dokumentation und der Nachsorge im Zusammenwirken mit
den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten und den an der ambulanten Versorgung
teilnehmenden Gesundheitseinrichtungen,
-
die Verteilung der
Krankenhausaufnahmen,
-
die Durchführung
qualitätssichernder Maßnahmen,
-
die Mitwirkung bei der
Durchführung des Rettungsdienstes,
-
Rationalisierungsmaßnahmen,
-
die Nutzung
medizinisch-technischer Großgeräte,
-
die Nutzung
medizinischer oder wirtschaftlicher Einrichtungen,
-
die Nutzung von
Datenverarbeitungsverfahren,
-
die Errichtung und den
Betrieb von Ausbildungsstätten für Fachberufe im Gesundheitswesen,
-
die Vermeidung,
Verwertung und Entsorgung von Abfällen, insbesondere Sonderabfällen.
(3) Die Zusammenarbeit
mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten sowie den an der ambulanten
Versorgung teilnehmenden Gesundheitseinrichtungen hat sich insbesondere auf die
gemeinsame Nutzung medizinisch-technischer Großgeräte zu erstrecken.
(4) Die Zusammenarbeit
mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten sowie den an der ambulanten
Versorgung teilnehmenden Gesundheitseinrichtungen hat unbeschadet des Inhalts
eines Vertrages oder einer Rechtsverordnung nach § 115 Abs. 2 Nr. 4 des
Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V) auch mit dem Ziel zu
erfolgen, die stationäre Verweildauer - soweit
medizinisch vertretbar - zu verkürzen und eine im Einzelfall angemessene
medizinische Behandlung vor und nach einem Krankenhausaufenthalt sicherzustellen
durch Zusammenarbeit mit den an der ambulanten Versorgung Teilnehmenden.
§ 10 Rettungsdienst,
Katastrophenschutz
(1) Das Krankenhaus ist
verpflichtet, den Rettungsstellen alle notwendigen Angaben über die
Aufnahmebereitschaft zu geben, insbesondere die Anzahl der freien Betten,
aufgegliedert nach Fachrichtungen, zu melden.
(2) Das Krankenhaus ist
verpflichtet, zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Einsatz- und Alarmpläne
aufzustellen und mit der zuständigen Katastrophenschutzbehörde abzustimmen.
§ 11 Rechtsaufsicht
über Krankenhäuser
(1) Krankenhäuser
unterliegen der Rechtsaufsicht. Die Vorschriften über die Aufsicht über die
Kreise und kreisfreien Städte bleiben unberührt.
(2) Die Rechtsaufsicht
erstreckt sich auf die Einhaltung der krankenhausrechtlichen
Vorschriften.
(3) Die Krankenhäuser
sind verpflichtet, der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde die für die
Durchführung der Rechtsaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und deren
Beauftragten Zutritt zu gewähren. Bei Gefahr im Verzug ist der Zutritt jederzeit
zu gestatten. Insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(4)
Rechtsaufsichtsbehörde ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.
Maßnahmen nach §§ 124 bis 128 Gemeindeordnung in Verbindung mit § 62 Abs. 2
Landkreisordnung erläßt, soweit kommunale Krankenhausträger betroffen sind, das
Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen
zuständigen Ministerium.
Abschnitt
2 Planung
§
12 Krankenhausplanung
(1) Das zuständige
Ministerium stellt nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages einen
Krankenhausplan gemäß § 6 Krankenhausfinanzierungsgesetz auf und schreibt ihn
fort. Der Krankenhausplan wird von der Landesregierung beschlossen und im
Amtsblatt veröffentlicht.
(2) Der Krankenhausplan
weist den Stand und die vorgesehene Entwicklung der für eine bedarfsgerechte
regional ausgeglichene, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der
Bevölkerung erforderlichen
-
Krankenhäuser,
insbesondere nach Standort, Träger, Abteilungen mit der Bettenzahl,
Versorgungsgebieten und kreisfreien Städten und Kreisen,
-
Ausbildungsstätten
gemäß § 2 Nr. 1 a Krankenhausfinanzierungsgesetz,
-
medizinisch-technischen
Großgeräte gemäß § 10 Krankenhausfinanzierungsgesetz aus.
Einzelfestlegungen können
inhaltlich und zeitlich beschränkt werden, soweit dies zur Anpassung des
gegenwärtigen Leistungsangebots an die Bedarfsentwicklung geboten ist. Die
Versorgung durch nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderte
Krankenhäuser ist zu berücksichtigen.
(3) Der Krankenhausplan
ordnet die bedarfsgerechten Krankenhäuser in ein abgestuftes Versorgungssystem
in den Versorgungsgebieten ein. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
sowie die Angebote benachbarter Versorgungsgebiete sind zu berücksichtigen; die
Vielfalt der Krankenhausträger ist zu beachten.
(4) Krankenhäusern können
im Einvernehmen mit dem Krankenhausträger besondere Aufgaben zugeordnet werden.
Bei Aufgaben der Ausbildung muß die Finanzierung gewährleistet sein.
§ 13 Verfahren bei
der Aufstellung des Krankenhausplanes
(1) Bei der Aufstellung
und Fortschreibung des Krankenhausplanes wirken in jedem Versorgungsgebiet
gebildete Konferenzen (Gebietskonferenzen) und die Landeskonferenz für
Krankenhausplanung (Landeskonferenz) mit. Die Mitglieder der Landeskonferenz
sind unmittelbar Beteiligte nach § 7 Abs. 1 Satz 2
Krankenhausfinanzierungsgesetz. Weitere neben den unmittelbar Beteiligten an der
Krankenhausversorgung Beteiligte werden vom zuständigen Ministerium
berufen.
(2) Der Gebietskonferenz
gehören als Mitglieder an:
-
die Landkreise und
kreisfreien Städte des Versorgungsgebietes, auch soweit sie nicht zugleich
Krankenhausträger sind, mit je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter,
-
die freigemeinnützigen,
privaten und anderen Träger der Krankenhäuser im Versorgungsgebiet mit je
einer Vertreterin bzw. einem Vertreter,
-
die Krankenkassen im
Versorgungsgebiet einschließlich des Landesausschusses der privaten
Krankenversicherung in gleicher Zahl wie die Mitglieder nach Nummern 1 und
2.
Mit beratender Stimme
können an den Sitzungen der Gebietskonferenz Vertreterinnen und Vertreter von
Verbänden der Krankenhausträger im Lande teilnehmen.
(3) Die Gebietskonferenz
hat die Aufgabe, dem zuständigen Ministerium auf der Grundlage der für die
Krankenhausplanung maßgebenden Rahmendaten und unter Berücksichtigung der
Vorgaben der Landeskonferenz nach Absatz 6 Nr. 1 projektbezogene Vorschläge zur
Krankenhausplanung für ihr Versorgungsgebiet vorzulegen. Sie kann Vorschläge für
das Krankenhausinvestitionsprogramm vorlegen.
(4) Das zuständige
Ministerium beruft die Gebietskonferenzen erstmalig ein. Beauftragte des
Ministeriums können jederzeit an den Sitzungen der Gebietskonferenzen
teilnehmen.
(5) Der Landeskonferenz
gehören als Mitglieder an:
-
das für das
Gesundheitswesen zuständige Ministerium,
-
die
Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg e. V.,
-
die Landesverbände der
Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen,
-
der Landesausschuß des
Verbandes der privaten Krankenversicherung,
-
die kommunalen
Spitzenverbände im Lande.
Den Vorsitz in der
Landeskonferenz und die Geschäfte der Landeskonferenz führt das zuständige
Ministerium. Die Landeskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Die Landeskonferenz
hat die Aufgabe,
-
Vorgaben für die
Planungsziele und -kriterien des Krankenhausplanes,
-
Empfehlungen für die Umsetzung der Planungsziele und -kriterien unter
Berücksichtigung der Vorschläge der Gebietskonferenzen nach Absatz 3 Satz
1,
-
Empfehlungen zur
Fortschreibung des Krankenhausplanes,
-
Empfehlungen zum
Abschluß von Investitionsverträgen nach § 18 b Krankenhausfinanzierungsgesetz
und für Investitionsprogramme in den Jahren 1995 bis 2004 zu
erarbeiten.
(7) Die weiteren
Beteiligten nach Absatz 1 Satz 3 und die betroffenen Krankenhäuser werden vom
zuständigen Ministerium zu den Empfehlungen der Landeskonferenz
gehört.
(8) Wird der
Krankenhausplan nur für einzelne Krankenhäuser fortgeschrieben, sind die
Beteiligten und der Krankenhausträger zu hören.
§ 14 Aufnahme in den
Krankenhausplan
(1) Nach Aufstellung des
Krankenhausplanes wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme des Krankenhauses in den
Krankenhausplan durch einen schriftlichen Bescheid des zuständigen Ministeriums
festgestellt (Feststellungsbescheid); der Feststellungsbescheid über die
Aufnahme muß enthalten:
-
den Namen und den
Standort des Krankenhauses,
-
die Bezeichnung,
Rechtsform und den Sitz des Krankenhausträgers sowie den Eigentümer der
Krankenhausliegenschaft,
-
die Nummer und das
Datum der Aufnahme in den Krankenhausplan,
-
das
Versorgungsgebiet,
-
die Gesamtzahl der im
Krankenhausplan im Ist und Soll anerkannten Betten, bei psychiatrischen
Krankenhäusern und anderen Sonderkrankenhäusern die Zahl der anerkannten
förderungsfähigen Betten,
-
die Zahl und Art der
Abteilungen und ihre Bettenzahl,
-
die Ausbildungsstätten
nach § 2 Nr. 1 a Krankenhausfinanzierungsgesetz,
-
die
medizinisch-technischen Großgeräte,
-
die Bezeichnung
besonderer Schwerpunktaufgaben,
-
inhaltliche und
zeitliche Beschränkungen (§ 12 Abs. 2 Satz 2) und die dafür maßgebenden Gründe
sowie
-
die Krankenhausgruppe
im Sinne von § 23 Abs. 2 Satz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz.
Die nach den Nummern 5
und 6 im Ist ausgewiesenen Betten sind Planbetten im Sinne des
Gesetzes.
(2) Dem zuständigen
Ministerium ist unverzüglich anzuzeigen:
-
eine Abweichung von
Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5 bis 10,
-
eine fünfundachtzig vom
Hundert unterschreitende durchschnittliche Ausnutzung der Planbetten insgesamt
oder in einzelnen Abteilungen in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nach
Bekanntgabe des Feststellungsbescheides.
Die in Nummer 1
genannten Abweichungen werden bei der Förderung nur nach Änderung des
Feststellungsbescheides berücksichtigt. Im Falle der Nummer 2 hat der
Krankenhausträger den Nutzungsgrad zu begründen und auf Aufforderung des
zuständigen Ministeriums einen Vorschlag zur bedarfsgerechten Reduzierung der
Bettenzahl oder zur Umstrukturierung des Krankenhauses zu unterbreiten. Die
Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen und der Verband
der privaten Krankenversicherung werden hierüber
unterrichtet.
Abschnitt
3 Krankenhausförderung
§
15 Investitionsprogramm
(1) Zur Förderung
des Krankenhausbaues und zur zügigen und nachhaltigen Verbesserung des Niveaus
der stationären Versorgung stellt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit
den in § 18 Abs. 1 Satz 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz genannten Beteiligten
und im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen auf der Grundlage des
Krankenhausplanes ein jährlich fortzuschreibendes Investitionsprogramm auf.
Darin wird die vorgesehene Verwendung der in dem betreffenden Haushaltsjahr zur
Verfügung stehenden Fördermittel und sonstigen Finanzierungsmittel für Maßnahmen
nach § 16 Abs. 1 dargestellt. Die Feststellung
der Aufnahme des Vorhabens in das Investitionsprogramm ist mit der schriftlichen
Bewilligung der Fördermittel zu verbinden und begründet den Rechtsanspruch auf
Förderung des Vorhabens.
(2) Das zuständige
Ministerium ist befugt, mit dem Investitionsprogramm erforderliche und
vorgesehene Investitionen der bedarfsdeckenden Krankenhäuser nach Maßgabe des
Haushalts auf mehrere Haushaltsjahre zu verteilen und nach Prioritäten zu
ordnen.
(3) Die Aufstellung des
Investitionsprogramms hat im Benehmen mit den Beteiligten an der
Krankenhausversorgung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 zu erfolgen.
§
16 Einzelförderung
(1) Zur Förderung werden
den Krankenhausträgern Finanzierungsmittel gewährt. Anstelle dieser Mittel kann
-
der Schuldendienst von
Darlehen (Verzinsung, Tilgung und Verwaltungskosten), die für die
Investitionskosten aufgenommen worden sind, nach Maßgabe der im jeweiligen
Haushaltsjahr für die Übernahme des Schuldendienstes zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel übernommen werden oder
-
ein Ausgleich für
Kapitalkosten des Krankenhausträgers nach Maßgabe der im Haushalt verfügbaren Mittel oder
-
die Förderung in Höhe
der Entgelte für die Nutzung von Anlagegütern bewilligt werden.
Die Förderung nach
Nummern 1 und 2 setzt voraus, daß Darlehen oder Eigenmittel mit Zustimmung der
Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen zur
Finanzierung der förderungsfähigen Investitionen verwandt worden sind; die
Förderung nach Nummer 3 setzt voraus, daß eine wirtschaftliche Verwendung der
Fördermittel zu erwarten ist.
(2) Investitionsmittel
können auf Antrag des Krankenhausträgers ganz oder teilweise als Festbetrag
gewährt werden. Der Festbetrag ist nach den Kosten zu bemessen, die für eine
ausreichende und medizinisch zweckmäßige Versorgung nach den Grundsätzen von
Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit erforderlich sind.
(3) Bei
Errichtungsmaßnahmen setzt das Krankenhaus
-
pauschale
Fördermittel, die
a) bis zur Erteilung des Bewilligungsbescheides
ausgezahlt, aber noch nicht zweckentsprechend verwendet worden sind,
oder b) nach der Erteilung des Bewilligungsbescheides bis zur
Inbetriebnahme der geförderten Baumaßnahmen ausgezahlt werden, soweit in der Errichtungsmaßnahme die Wiederbeschaffung
kurzfristiger Anlagegüter enthalten ist und soweit sie nicht für unabweisbare
Maßnahmen verwendet werden müssen,
-
Zinserträge aus angelegten pauschalen Fördermitteln nach § 17 Abs. 4,
soweit in der Errichtungsmaßnahme die Wiederbeschaffung kurzfristiger
Anlagegüter enthalten ist,
-
Verkaufserlöse aus für
das Krankenhaus nicht mehr zweckentsprechend verwendbaren, aus Pauschalmitteln
nach § 17 finanzierten Anlagegütern,
-
unter Zweckmäßigkeits-
und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten weiterhin verwendungsfähige
Anlagegüter,
-
Erlöse aus
Pflegesatzzuschlägen nach § 18 b Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie
-
öffentliche
Finanzierungsmittel außerhalb des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zur
Mitfinanzierung ein. Die Höhe der Einbringung von Barmitteln nach Nummern 1
bis 3, 5 und 6 wird in jedem Einzelfall im Zusammenwirken zwischen
Krankenhausträger und dem zu-
ständigen Ministerium
festgelegt.
(4) Als
Investitionskosten gelten nicht die Kosten des Erwerbs oder der Anmietung
bereits betriebener und im Krankenhausplan aufgenommener
Krankenhäuser.
(5) Das zuständige
Ministerium und der Krankenhausträger können nach Maßgabe des § 8 Abs.1 Satz 2
Krankenhausfinanzierungsgesetz eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung
durch den Krankenhausträger vereinbaren.
§ 17 Pauschale
Förderung
(1) Als pauschale
Förderung werden auf Antrag Fördermittel bewilligt
-
für die
Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer
von mehr als drei bis zu fünfzehn Jahren (kurzfristige Anlagegüter),
-
für kleine bauliche
Maßnahmen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne
Vorhaben den in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 festgelegten Betrag
(Wertgrenze) nicht übersteigen.
Diese pauschale Förderung
gilt auch bei überschreiten dieser Wertgrenze, wenn eine Förderung nach § 9 Abs.
1 Nr. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht beantragt oder ein solcher Antrag
zurückgenommen wurde.
(2) Die Landesregierung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen:
-
die Wertgrenze nach
Absatz 1 Nr. 2,
-
die
Bemessungsgrundlagen sowie die Höhe der Jahrespauschale nach Absatz 1.
Das für das
Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung
die Wertgrenze und die Höhe der Jahrespauschale durch Rechtsverordnung in
Abständen von höchstens zwei Jahren der Kostenentwicklung anzupassen.
(3) Abweichend von der
durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 2 festgelegten Höhe der Jahrespauschale
kann im Ausnahmefall ein anderer Betrag festgesetzt werden, soweit dies zur
Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter Berücksichtigung seiner
im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben notwendig oder ausreichend
ist.
(4) Die
Fördermittel sind bis zur zweckentsprechenden Verwendung auf einem besonderen
Bankkonto zinsgünstig anzulegen. Zinserträge, Erträge aus der Veräußerung geförderter kurzfristiger Anlagegüter und
Versicherungsleistungen für kurzfristige Anlagegüter sind den Fördermitteln
zuzuführen.
§
18 Ausgleichsleistungen
(1) Zur Erleichterung der
Schließung von Krankenhäusern oder ihrer Umstellung auf andere Aufgaben sind
Ausgleichsleistungen zu bewilligen, soweit diese erforderlich sind, um bei der
Umstellung des Krankenhauses auf andere Aufgaben oder bei der Einstellung des
Krankenhausbetriebes unzumutbare Härten zu vermeiden. Ausgleichsleistungen sind
insbesondere zu bewilligen für
-
unvermeidbare Kosten
für die Abwicklung von Verträgen,
-
angemessene
Aufwendungen für den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile,
die den im Krankenhaus Beschäftigten infolge der Umstellung oder Einstellung
entstehen, und
-
Investitionen zur
Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere, vor
allem soziale Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umstellung in
Pflegeeinrichtungen oder selbständige organisatorisch und wirtschaftlich vom
Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen, soweit diese nicht anderweitig
öffentlich gefördert werden.
Die Ausgleichsleistungen
können mit Zustimmung des Krankenhauses auch pauschal geleistet
werden.
(2) Bei Verminderung der
Gesamtbettenzahl können dem Krankenhaus bis zur Dauer von zwei Jahren
Fördermittel nach § 17 in der bisherigen Höhe weitergewährt werden, insbesondere
wenn die Verminderung der Gesamtbettenzahl zur Anpassung an den Bedarf geboten
ist.
§ 19 Sonstige
Förderungsvoraussetzungen und Nebenbestimmungen
(1) Der
Krankenhausträger hat gegenüber dem zuständigen Ministerium die für die
Beurteilung der Notwendigkeit, des erforderlichen Umfangs sowie der Sparsamkeit
und Wirtschaftlichkeit der Investitionen notwendigen Angaben zu machen und zu belegen. Er hat auf Verlangen die Folgekosten
darzulegen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzulegen.
(2) Die Bewilligung kann
mit Nebenbestimmungen versehen werden, die zur Verwirklichung des
Gesetzeszwecks, insbesondere der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit und zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplanes erforderlich
sind.
§ 20 Rückforderung
von Fördermitteln
(1) Die Fördermittel sind
zu erstatten, wenn das Krankenhaus aus dem Krankenhausplan ausscheidet. Soweit
mit Fördermitteln Anlagegüter angeschafft worden sind oder beschafft worden
sind, mindert sich die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel
entsprechend der abgelaufenen regelmäßigen Nutzungsdauer der jeweils geförderten
Anlagegüter. Von einer Rückforderung soll abgesehen werden, wenn das Krankenhaus
im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium ganz oder zum Teil aus dem
Krankenhausplan ausscheidet.
(2) Die Fördermittel sind
zurückzuzahlen, wenn das Krankenhaus ohne Zustimmung des zuständigen
Ministeriums vom Feststellungsbescheid abweicht. Sie sind darüber hinaus
zurückzuzahlen, wenn sie nicht nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides verwendet
werden.
§ 21 Beteiligung an
den Aufwendungen
(1) Zur Verbesserung des
Niveaus der stationären Versorgung beteiligen sich die Benutzer des
Krankenhauses oder ihre Kostenträger in den Jahren 1995 bis 2014 an den Kosten
für die Errichtung (Neubau, Sanierung, Erweiterungsbau, Umbau) durch einen
Investitionszuschlag nach Maßgabe des Bundesrechts.
(2) Daneben beteiligen
sich die Landkreise und kreisfreien Städte an den Kosten für die Errichtung der
Krankenhäuser in kommunaler Trägerschaft in Höhe von zehn vom Hundert der nach
dem Krankenhausfinanzierungsgesetz förderungsfähigen Kosten. Bei Krankenhäusern
mit einem überregionalen oder landesweiten Versorgungsauftrag
(Schwerpunktkrankenhäuser, Fachkrankenhäuser) wird der Vomhundertsatz
entsprechend dem über die ortsnahe Grundversorgung hinausgehenden
Versorgungsanteil verringert.
§
22 Investitionsverträge
(1) Das zuständige
Ministerium kann den Vertragsparteien nach § 18 b Krankenhausfinanzierungsgesetz
unter Berücksichtigung der nach dem Investitionsprogramm zur Verfügung stehenden
Fördermittel Vorschläge zum Inhalt von bis zum 31. Dezember 1994 zu schließenden
Investitionsverträgen unterbreiten.
(2) Als
Rationalisierungsinvestitionen im Sinne von § 18 b Abs. 1 Satz 2
Krankenhausfinanzierungsgesetz kommen insbesondere in Betracht:
-
die vollständige oder
überwiegende Ersetzung betriebstechnischer Anlagen und Einbauten,
-
Investitionen, die der
Verkürzung von Transport- und Wegezeiten dienen,
-
Investitionen, die die
apparative Ausstattung betreffen.
(3) Als
Investitionen, die geeignet sind, Umstellungen zu erleichtern und
Überkapazitäten abzubauen, kommen insbesondere Investitionen in Betracht, die
dem Umbau von Abteilungen des Krankenhauses für Zwecke der Pflege, der
Vorsorge oder Rehabilitation dienen.
§ 23 Überwachung der
Verwendung der Fördermittel
(1) Die
zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel
wird vom zuständigen Ministerium überwacht. Das Krankenhaus hat die insoweit
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für den Nachweis der ordnungsgemäßen
Verwendung der Fördermittel nach § 17 genügt die Vorlage eines durch eine
Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlußprüfung) erstellten
Jahresabschlußberichts, in dem die ordnungsgemäße Fördermittelverwendung
bestätigt wird, soweit die Bewilligungsbehörde nicht im Einzelfall die Vorlage
eines besonderen Verwendungsnachweises verlangt.
(2) Der
Landesrechnungshof ist berechtigt, die von den Krankenhausträgern zu
erbringenden Nachweise, die für die Höhe der Fördermittel maßgebend sind, sowie
die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel an Ort und Stelle zu prüfen, die
Unterlagen einzusehen und Auskünfte einzuholen.
Abschnitt 4 Innere
Organisation und Struktur der Krankenhäuser
§ 24 Leitung und
medizinische Organisation
(1) In dem Krankenhaus
wird eine kollegiale Betriebsleitung gebildet. An der Betriebsleitung sind eine
leitende Ärztin oder ein leitender Arzt, eine leitende Pflegekraft und die
Leiterin oder der Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes
gleichberechtigt zu beteiligen. Der Krankenhausträger regelt die Aufgaben der
Betriebsleitung und die Zuständigkeit ihrer Mitglieder.
(2) Andere Formen der
kollegialen Betriebsleitung sind zulässig, wenn die in Absatz 1 genannten
Funktionsbereiche angemessen vertreten sind.
(3) Das Krankenhaus ist
nach ärztlich überschaubaren Verantwortungsbereichen und medizinischen
Gesichtspunkten nach den Vorgaben des Feststellungsbescheides in Abteilungen
gegliedert.
§ 25 Ärztlicher
Dienst
(1) Der Krankenhausträger
hat für jede Abteilung im Sinne des Feststellungsbescheides mindestens eine
Abteilungsärztin oder einen Abteilungsarzt zu bestellen; diese sind in
medizinischer Hinsicht an Weisungen nicht gebunden und für die Untersuchung und
Behandlung der Patientinnen und Patienten der Abteilung verantwortlich. Auch
Belegärztinnen und Belegärzten kann die Leitung einer Abteilung übertragen
werden.
(2) Belegärztinnen
und Belegärzte dürfen nur tätig werden, soweit die Abteilung nach dem
Feststellungsbescheid als Belegabteilung zugelassen ist. Darüber hinaus dürfen Ärztinnen und Ärzte, die weder belegärztlich noch
hauptamtlich im Krankenhaus tätig sind, nur zur ergänzenden Untersuchung und
Behandlung hinzugezogen werden, soweit dies im Einzelfall erforderlich
ist.
§ 26 Krankenhäuser
von Religionsgemeinschaften
(1) Die Verordnung
aufgrund von § 7 Abs. 2 sowie der § 24 Abs. 1 gelten nicht für Krankenhäuser,
die von Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellten oder ihnen
zuzuordnenden Einrichtungen - ohne Rücksicht auf deren Rechtsform - betrieben
werden. Die Religionsgemeinschaften treffen für diese Krankenhäuser in eigener
Zuständigkeit Regelungen, die den Zielen dieser Vorschriften
entsprechen.
(2) Die Regelungen im
Sinne von Absatz 1 Satz 2 müssen sicherstellen, daß der Standard der
Krankenhaushygiene nicht hinter den in Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmungen
zurückbleibt.
Abschnitt
5 Statistik und Datenschutz
§
27 Statistik
Die Krankenhäuser
sind verpflichtet, dem zuständigen Ministerium sowie den von ihm bestimmten
Behörden Auskünfte zu erteilen, die für die Aufstellung eines bedarfsgerecht
gegliederten Systems leistungsfähiger Krankenhäuser benötigt werden. Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der
Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die unter die
Auskunftspflicht fallenden Daten und das Verfahren im einzelnen zu
regeln.
§ 28 Datenschutz
(1) Alle Patientendaten
im Krankenhaus unterliegen unabhängig von der Art ihrer Verarbeitung dem
Datenschutz. Der Datenschutz endet nicht mit dem Tode der Patientin oder des
Patienten. Patientendaten sind alle Einzelangaben über persönliche oder
sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer Patienten aus dem Bereich
der Krankenhäuser. Patientendaten sind auch die personenbezogenen Daten von
Angehörigen, anderen Bezugspersonen der Patientin oder des Patienten sowie
sonstiger Dritter, die dem Krankenhaus im Zusammenhang mit der Behandlung
bekannt werden.
(2) Für den Umgang mit
Patientendaten gelten die Vorschriften des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes
vom 22. Januar 1992 (GVBl. I
S. 2).
(3) Das für das
Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, mit
Zustimmung der zuständigen Ausschüsse des Landtages und nach Anhörung des
Landesbeauftragten für den Datenschutz durch Rechtsverordnung
-
Art und Umfang der dem
Datenschutz unterliegenden Daten im Krankenhaus,
-
die Voraussetzungen der
Datenverarbeitung im Krankenhaus,
-
die
Zugriffsberechtigung auf Patientendaten,
-
die Weitergabe von
Patientendaten innerhalb des Krankenhauses und die Übermittlung von
Patientendaten
a) vom medizinischen Bereich in die Verwaltung und b) an
Personen und Stellen außerhalb des Krankenhauses,
-
die
Voraussetzungen der Auskunftserteilung an Angehörige und Besucher,
-
die
Voraussetzungen der Verarbeitung von Patientendaten durch diejenigen, denen
personenbezogene Daten befugterweise übermittelt wurden,
-
die Voraussetzungen und
den Umfang des Auskunftsrechts und des Rechtes auf Akteneinsicht der
Patienten,
-
die Sperrung,
Aufbewahrung und Löschung von Patientendaten,
-
die Voraussetzungen der
Datenverarbeitung im Auftrag, insbesondere durch Personen oder Stellen
außerhalb des Krankenhauses,
-
die Wartung oder die
Fernwartung (Fernbetreuung) von Kliniksystemen,
-
den Datenschutz bei
wissenschaftlichen Forschungsvorhaben,
a) soweit Daten innerhalb einer
Abteilung verarbeitet werden und b) soweit Daten zu Zwecken der
wissenschaftlichen Forschung an Dritte übermittelt werden,
-
die
Voraussetzungen der Führung klinischer Krankheitsregister im Krankenhaus zu
regeln.
Die Rechtsverordnung gilt
bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes zum Datenschutz im
Gesundheitswesen.
Abschnitt
6 Ausbildungsstätten
§
29 Ausbildungsstätten
Ausbildungsstätten
sind:
-
Einrichtungen an
Krankenhäusern zur Ausbildung für die in § 2 Nr. 1 a Buchstabe a – k
Krankenhausfinanzierungsgesetz genannten Berufe, wenn Träger der
Ausbildungsstätte das Krankenhaus ist,
-
juristische Personen,
deren Mitträger Krankenhäuser sind und die auf vertraglicher Grundlage für
mehrere Krankenhäuser die Ausbildung für die Berufe nach § 2 Nr. 1 a Buchstabe
a - k Krankenhausfinanzierungsgesetz durchführen.
§ 30 Finanzierung
der Ausbildungsstätten
(1) Auf die
Ausbildungsstätten nach § 29 sind die Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 mit
Ausnahme des § 18 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Ermächtigung zum
Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 17 Abs. 4 a Satz 2
Krankenhausfinanzierungsgesetz wird auf das für das Gesundheitswesen zuständige
Mitglied der Landesregierung übertragen. Bei dem Erlaß entsprechender
Rechtsverordnungen ist das Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen
Mitglied der Landesregierung herzustellen.
§ 31 Staatliche
Anerkennung
Ausbildungsstätten nach §
29 bedürfen der staatlichen Anerkennung. Die zuständige Behörde für die
staatliche Anerkennung der Ausbildungsstätten wird durch Rechtsverordnung der
Landesregierung bestimmt.
§ 32 Rechtsaufsicht
über Ausbildungsstätten
Die Ausbildungsstätten
unterliegen der Rechtsaufsicht. Die Rechtsaufsicht erstreckt sich insbesondere
auf die Einhaltung der Mindestvoraussetzungen nach § 31 Abs. 2 in Verbindung mit
Abs. 5. Im übrigen gilt § 11 entsprechend.
Abschnitt
7 Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 33 Zuständigkeit,
Verwaltungsvorschriften
Zuständiges Ministerium
im Sinne dieses Gesetzes ist das für das Gesundheitswesen zuständige
Ministerium. Es erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen
Verwaltungsvorschriften. Soweit Belange des Landeshaushalts berührt sind, ist
das Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen herbeizuführen. Soweit Belange
der Haushalte der Gemeinden oder Gemeindeverbände berührt sind, ist eine
Abstimmung mit dem Ministerium des Innern vorzunehmen.
§ 34 Nicht
öffentlich geförderte Krankenhäuser
(1) Auf nicht öffentlich
geförderte Krankenhäuser finden nur § 3 Abs. 1 Satz 2, § 7 einschließlich der
auf § 7 Abs. 2 gestützten Rechtsverordnung, § 9 Abs. 1 hinsichtlich der
Mitwirkung im Rettungsdienst, § 10 und § 11 Anwendung.
(2) Auf Krankenhäuser im
Straf- oder Maßregelvollzug finden nur § 7 einschließlich der auf § 7 Abs. 2
gestützten Rechtsverordnung und § 11 Anwendung.
§
35 Übergangsvorschriften
Bis zum 31. Dezember 1993
sind die §§ 16 bis 18 nur insoweit unmittelbar oder ergänzend anzuwenden, wie
die §§ 22 bis 25 Krankenhausfinanzierungsgesetz keine andere Regelung
enthalten.
§ 36 (Inkrafttreten,
Außerkrafttreten)
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