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Hessisches Krankenhausgesetz 2002 - HKHG
Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002 - HKHG) Vom 6. November 2002 GVBl. I S. 662 ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen § 1 Ziel des Gesetzes (1) Ziel des Gesetzes ist es, im Lande Hessen eine patienten- und bedarfsgerechte stationäre Versorgung der Bevölkerung durch ein flächendeckendes gegliedertes System qualitativ leistungsfähiger und eigenverantwortlich wirtschaftender Krankenhäuser sicherzustellen und zu sozial tragbaren Vergütungen beizutragen. (2) Bei der Durchführung dieses Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist freigemeinnützigen und privaten Krankenhäusern ausreichend Raum zur Mitwirkung an der Krankenhausversorgung der Bevölkerung zu geben, soweit sie dazu auf Dauer bereit und in der Lage sind. § 2 Geltungsbereich (1) Das Gesetz gilt für alle Krankenhäuser im Lande Hessen, die der allgemeinen stationären Versorgung dienen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Sechste und Achte Abschnitt mit Ausnahme des § 32 gelten nur für die Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen sind. Die Vorschriften dieser Abschnitte über die Investitionsprogramme und die Förderung der Krankenhäuser mit Ausnahme des § 32 gelten nicht für die Universitätskliniken. (2) § 6 Abs. 1 und die §§ 7, 14 Abs. 1 bis 3 und 15 gelten nicht für Krankenhäuser, die von Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellten oder ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform betrieben werden. § 3 Gewährleistung der Krankenhausversorgung (1) Die Gewährleistung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung durch leistungsfähige Krankenhäuser ist eine öffentliche Aufgabe des Landes, der Landkreise und der kreisfreien Städte. (2) Krankenhäuser werden nach Maßgabe des Krankenhausplans von Landkreisen, Gemeinden, dem Landeswohlfahrtsverband Hessen und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts selbst oder in deren Auftrag von Dritten errichtet und betrieben, soweit sie nicht von freigemeinnützigen und privaten Trägern errichtet und betrieben werden. Krankenhausträger kann auch ein Zweckverband sein. Die Aufgaben der Universitätskliniken nach den Vorschriften des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344), geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 434), in der jeweils geltenden Fassung und des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen nach den Vorschriften des Maßregelvollzugsgesetzes vom 3. Dezember 1981 (GVBl. I S. 414, 440) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. § 4 Zusammenarbeit der Krankenhäuser untereinander und mit anderen Diensten und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (1) Auf der Grundlage des Krankenhausplanes sind Krankenhäuser innerhalb ihres Einzugsbereichs entsprechend ihrer Aufgabenstellung zur Zusammenarbeit verpflichtet. Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf die Bildung von Untersuchungs- und Behandlungsschwerpunkten und auf die Krankenhausaufnahme einschließlich der Notfallaufnahme. Die beteiligten Krankenhäuser treffen über die Zusammenarbeit Vereinbarungen. (2) Außerdem arbeiten die Krankenhäuser im Interesse der durchgehenden Sicherstellung der Versorgung der Patientinnen und Patienten mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten und den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten ambulanten und stationären Diensten und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens eng zusammen. Dabei sind Zusammenschlüsse insbesondere im Rahmen der §§ 140a bis h des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anzustreben. ZWEITER ABSCHNITT Patient und Krankenhaus § 5 Anspruch auf Krankenhausaufnahme und Versorgung (1) Wer nach ärztlicher Beurteilung der stationären Behandlung bedarf, hat Anspruch auf Aufnahme in ein Krankenhaus. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der stationären Behandlung trifft die zuständige Ärztin oder der zuständige Arzt im Krankenhaus. (2) Der Krankenhausträger ist nach Maßgabe seiner stationären Behandlungsmöglichkeiten zur Aufnahme von Patientinnen und Patienten verpflichtet; die Pflicht zur Hilfe in Notfällen und die Pflichtversorgung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen vom 19. Mai 1952 (GVBl. I S. 111), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 217), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Durch die Aufnahme erlangt die Patientin oder der Patient einen Anspruch auf eine angemessene Behandlung ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder soziale Stellung; der Anspruch der Patientin oder des Patienten umfasst auch das ungestörte vertrauensvolle Gespräch mit den für die Betreuung verantwortlichen Personen, insbesondere dem behandelnden ärztlichen Personal. (3) Der Anspruch des Krankenhausträgers gegenüber der Patientin oder dem Patienten oder deren Kostenträger auf Begleichung der Behandlungskosten bleibt unberührt. § 6 Soziale und seelsorgerische Betreuung (1) Als Ergänzung zu der ärztlichen und pflegerischen Versorgung hält das Krankenhaus einen Sozialdienst vor. Er hat insbesondere die Patientin oder den Patienten in sozialen Fragen zu betreuen, zu beraten, geeignete Hilfen zu vermitteln und bei der Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen zu unterstützen. (2) Das Krankenhaus hat eine angemessene tägliche Besuchszeitenregelung zu treffen, die insbesondere die Belange kranker Kinder berücksichtigt und Berufstätigen auch an Werktagen Krankenbesuche ermöglicht. Die Betriebsabläufe des Krankenhauses sollen so eingerichtet werden, dass sie dem Bedürfnis der Patientinnen und Patienten nach Schonung und Ruhe Rechnung tragen. Ausbildungsaufgaben des Krankenhauses, zu deren Durchführung die Beteiligung von Patientinnen oder Patienten erforderlich ist, sind mit der gebotenen Rücksicht auf die Kranken und ihre Würde durchzuführen. (3) Kindern im Vorschulalter, behinderten und seelisch gefährdeten Kindern hat das Krankenhaus die Mitaufnahme einer Bezugsperson zu sozial vertretbaren Tagessätzen zu gewähren. Ist dem Krankenhaus die Mitaufnahme nicht möglich, so stimmt das Krankenhaus mit den Sorgeberechtigten ab, wie auf andere Weise dem Bedürfnis des kranken Kindes nach besonderer Zuwendung und Betreuung Rechnung getragen werden kann. Das Krankenhaus unterstützt in Abstimmung mit der Schulbehörde die schulische Betreuung langzeiterkrankter Schulpflichtiger. (4) Sterbende Patientinnen oder Patienten haben in besonderem Maße einen Anspruch auf eine ihrer Würde entsprechende Behandlung. Sofern Sterbende und deren Angehörige wünschen, dass Behandlung und Pflege zu Hause durchgeführt werden, soll das Krankenhaus sie entlassen, wenn die notwendige Betreuung ausreichend gewährleistet ist. (5) Ehrenamtliche Patientendienste sind zu unterstützen. (6) Um den religiösen Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten Rechnung zu tragen, ist den Kirchen und Religionsgemeinschaften im Rahmen des Möglichen Gelegenheit zur Durchführung von Gottesdiensten und zur Ausübung der Seelsorge zu geben. § 7 Patientenfürsprecher (1) Die Stadtverordnetenversammlungen der kreisfreien Städte und die Kreistage wählen mit der Mehrheit ihrer Mitglieder für die Dauer ihrer Wahlperiode eine oder mehrere Personen als Patientenfürsprecherinnen oder Patientenfürsprecher sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Bei der Zahl der zu wählenden Patientenfürsprecherinnen oder Patientenfürsprecher sind Zahl und Größe der in dem Gebiet der kreisfreien Stadt oder des Landkreises vorhandenen Krankenhäuser zu berücksichtigen. Die Bestellung der Patientenfürsprecherinnen oder der Patientenfürsprecher und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erfolgt im Einvernehmen mit dem betroffenen Krankenhausträger. (2) Beschäftigte der Krankenhausträger des Versorgungsgebietes oder Mitglieder ihrer Organe sind nicht wählbar. Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher führt das Amt bis zum Amtsantritt einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiter. (3) Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher prüft Anregungen und Beschwerden der Patientinnen und Patienten und vertritt deren Anliegen. Sie oder er kann sich mit Einverständnis der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten jederzeit und unmittelbar an die zuständigen Stellen wenden. Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher hat alle Sachverhalte, die ihr oder ihm in dieser Eigenschaft bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Sie oder er legt der Stadtverordnetenversammlung oder dem Kreistag jährlich einen Bericht vor. Der Bericht darf keine Angaben enthalten, die den Persönlichkeitsschutz von Patientinnen oder Patienten, Beschäftigten oder Besuchern des Krankenhauses verletzen. Der Bericht ist zugleich dem betroffenen Krankenhausträger und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium zuzuleiten; auf Verlangen ist den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412), Einsicht zu gewähren. (4) Das Krankenhaus ist zur Zusammenarbeit mit der Patientenfürsprecherin oder dem Patientenfürsprecher verpflichtet. Es geht ihrem oder seinem Vorbringen nach, erteilt ihr oder ihm die notwendigen Auskünfte und gewährt ihr oder ihm Zutritt. (5) Das Amt der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers ist ein Ehrenamt. Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher erhält eine Aufwandsentschädigung. Im Übrigen gilt § 27 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung. Die Kosten trägt die zuständige Gebietskörperschaft. DRITTER ABSCHNITT Pflichten der Krankenhäuser § 8 Qualitätssicherung Die Krankenhäuser sind verpflichtet, eine den fachlichen Erfordernissen entsprechende Qualität ihrer Leistungen zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Pflicht treffen sie die nach dem Neunten Abschnitt des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Maßnahmen. Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, Maßnahmen der Qualitätssicherung und -kontrolle durch Rechtsverordnung zu bestimmen, soweit die nach Satz 2 vorgesehenen Maßnahmen nicht vereinbart werden oder, insbesondere zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung, nicht ausreichen. § 9 Zentraler Bettennachweis, Brand- und Katastrophenschutz (1) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, mit der zuständigen Leitfunkstelle oder der Zentralen Leitstelle für den Brand- und Katastrophenschutz sowie für den Rettungsdienst einschließlich Krankentransport Vereinbarungen über die Organisation eines Bettennachweises zu treffen. (2) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, zur Mitwirkung im Brand- und Katastrophenschutz Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen, mit den zuständigen Stellen für den Brand- und Katastrophenschutz abzustimmen und Übungen durchzuführen. Benachbarte Krankenhäuser haben ihre Alarm- und Einsatzpläne aufeinander abzustimmen und sich gegenseitig zu unterstützen. (3) Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für die inneren Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung Näheres über den Inhalt der Alarm- und Einsatzpläne sowie das Verfahren der gegenseitigen Abstimmung und Unterstützung im Brand- und Katastrophenfall zu bestimmen. § 10 Krankenhaushygiene (1) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft alle erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen. (2) Maßnahmen nach Abs. 1 werden durch die in § 21 Abs. 2 genannten Beteiligten vereinbart. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers. Kommt die Vereinbarung nicht innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zustande, wird die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister ermächtigt, durch Rechtsverordnung Maßnahmen zur Bekämpfung und Erfassung von Krankenhausinfektionen, den Umfang der Beratung durch Krankenhaushygieniker, die Aufgaben, Zusammensetzung und Einrichtung von Hygienekommissionen und die Beschäftigung und das Tätigkeitsfeld von Hygienefachkräften zu bestimmen. VIERTER ABSCHNITT Auskunftspflicht, Datenverarbeitung und Datenschutz im Krankenhaus, Aufsicht § 11 Auskunftspflicht und Datenverarbeitung im Krankenhaus (1) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht und des Datenschutzrechts die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere über das Leistungsangebot, die erbrachten Leistungen, die Verweildauer, die personelle und sächliche Ausstattung, die allgemeinen statistischen Angaben über die Patientinnen oder Patienten und ihre Erkrankungen, die zur Beurteilung der sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung, für die Belange der Krankenhausplanung und zur Erstellung der Investitionsprogramme notwendig sind. Die Auskunftspflicht über Patientinnen und Patienten umfasst nur Angaben, die das Krankenhaus für deren Versorgung und für die Abrechnung der Krankenhausleistungen erhält. (2) Zur Erfüllung der Verpflichtung der Krankenhäuser nach Abs. 1 kann sich das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium der Leistungsdaten bedienen, die die Krankenhäuser nach den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes dem Hessischen Statistischen Landesamt zu liefern haben. Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zusätzliche Erhebungen mit Auskunftspflicht bei den Krankenhäusern für die Bearbeitung von Verwaltungsaufgaben und für Zwecke der Landesstatistik auf dem Gebiet des Gesundheitswesens anzuordnen. Die Rechtsverordnung bestimmt das Nähere insbesondere zu der Beschreibung und Abgrenzung der einzelnen Erhebungstatbestände, der Art und Periodizität der Erhebungen, dem Berichtszeitraum, dem Berichtszeitpunkt, den Erhebungsstellen, dem Berichtsweg, der Gestaltung der Erhebungsvordrucke und der Kostentragungspflicht. (3) Die Angaben nach den Abs. 1 und 2 über einzelne Krankenhäuser dürfen den Gesundheitsbehörden für verwaltungsinterne Zwecke, den Mitgliedern des Landeskrankenhausausschusses und der jeweils zuständigen Krankenhauskonferenz im Rahmen ihrer Mitwirkung an der Krankenhausplanung und der Erstellung der Investitionsprogramme weitergegeben werden. Weitergehende Informationsrechte bleiben unberührt. (4) Aus den nach Abs. 1 und 2 erhobenen Angaben dürfen Name, Anschrift, Träger, Art und Zweckbestimmung des Krankenhauses sowie die nach Fachrichtungen gegliederte Bettenzahl in den krankenhausbezogenen Verzeichnissen und Darstellungen des Statistischen Landesamtes veröffentlicht werden. (5) Zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Daten und der Wirtschaftlichkeit der in den Krankenhäusern eingesetzten Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung kann die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser durch Rechtsverordnung die Art und den Umfang der zu verarbeitenden Daten und die Form ihrer Verarbeitung vorschreiben. (6) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Abs. 2 und die Vertragskrankenhäuser nach § 108 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. § 12 Datenschutz im Krankenhaus (1) Für Krankenhäuser gelten die Bestimmungen des Hessischen Datenschutzgesetzes vom 11. November 1986 (GVBl. I S. 309) in der jeweils geltenden Fassung ohne die Einschränkung für öffentlich-rechtliche Unternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze. (2) Die Übermittlung von Patientendaten an Personen oder Stellen außerhalb des Krankenhauses ohne die Einwilligung der oder des Betroffenen ist abweichend von den Vorschriften des Hessischen Datenschutzgesetzes nur zulässig, soweit dies erforderlich ist 1. zur Erfüllung des mit der Patientin oder dem Patienten oder für diese geschlossenen Behandlungsvertrages einschließlich der Durchsetzung oder Abwehr von Schadensersatzansprüchen; (3) Abs. 2 und § 33 des Hessischen Datenschutzgesetzes gelten in Krankenhäusern mit Behandlungseinrichtungen verschiedener Fachrichtungen (Fachabteilungen) auch zwischen diesen. (4) Personen oder Stellen, denen Patientendaten übermittelt worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihnen befugt übermittelt worden sind. (5) Das Auskunftsrecht der Patientin oder des Patienten erstreckt sich auch auf die Empfänger von im Einzelfall oder gelegentlich übermittelten Daten. Das Krankenhaus kann die Auskunft sowie die Einsichtnahme in die Krankenakte durch eine Ärztin oder einen Arzt vermitteln lassen, soweit dies mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten dringend geboten ist. Auskunfts- und Einsichtsrecht der Patientin oder des Patienten werden durch das Verfahren nach Satz 2 nicht beschränkt. (6) Die Religionsgemeinschaften oder die diesen gleichgestellten oder ihnen zugeordneten Einrichtungen treffen für ihre Krankenhäuser in eigener Zuständigkeit Datenschutzregelungen, die den Zielen der Abs. 1 bis 5 entsprechen. § 13 Rechtsaufsicht (1) Die Krankenhäuser und ihre gemeinschaftlichen Einrichtungen unterliegen der Rechtsaufsicht. (2) Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung der für Krankenhäuser geltenden fachlichen Vorschriften des Zweiten bis Fünften Abschnitts dieses Gesetzes und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie der dazu erlassenen Rechtsverordnungen. Die Vorschriften über die allgemeine Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände, über die Krankenhäuser im Straf- und Maßregelvollzug sowie die Rechtsaufsicht über die Universitätskliniken bleiben unberührt. Unberührt bleiben ebenso die Vorschriften über die gesundheitliche oder hygienische Aufsicht der Krankenhäuser. (3) Die Krankenhäuser, ihre gemeinschaftlichen Einrichtungen und die Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 sind verpflichtet, der zuständigen Aufsichtsbehörde die für die Durchführung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und deren Beauftragten Zutritt zu gewähren. Bei Gefahr im Verzug ist der Zutritt jederzeit zu gestatten. Insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Grundgesetz) eingeschränkt. (4) Erfüllt ein Krankenhaus die ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen oder Aufgaben nicht, so kann es von der Aufsichtsbehörde angewiesen werden, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen. (5) Aufsichtsbehörde ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium. FÜNFTER ABSCHNITT Innere Strukturen der Krankenhäuser § 14 Wirtschaftliche Betriebsführung, organisatorische Eigenständigkeit und Krankenhausleitung (1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister bestimmt im Einvernehmen mit der für innere Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung, nach welchen Vorschriften über die Eigenbetriebe die Krankenhäuser kommunaler Träger und des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen zu führen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass die Krankenhäuser als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige Betriebe geleitet und ihre Wirtschaftsführung und Vermögensverwaltung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens ausgerichtet werden. In der Rechtsverordnung ist den besonderen Anforderungen des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und der regionalen Zuordnung seiner Krankenhäuser Rechnung zu tragen; insoweit kann erforderlichenfalls von den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (GVBl. I S. 542), in der jeweils geltenden Fassung abgewichen werden. (2) Krankenhäuser öffentlicher Träger können auch in geeigneter öffentlicher oder privater Rechtsform geführt werden. (3) Der Krankenhausträger hat an der Krankenhausleitung die ärztliche Leitung, die Leitung des Wirtschafts- und Verwaltungsbereiches und die Leitung des Pflegedienstes gemeinsam zu beteiligen. Die für die Geschäftsleitung geltenden gesellschaftsrechtlichen Regelungen bleiben davon unberührt. (4) Die Zusammenfassung mehrerer bislang selbstständiger Krankenhäuser durch einen Krankenhausträger führt nur dann zur Entstehung eines Krankenhauses im Sinne dieses Gesetzes, wenn die Einrichtungen auch zu einer fachlich-medizinischen Einheit zusammengeführt werden. § 15 Abgaben aus Liquidationserlösen (1) Der Krankenhausträger ist berechtigt, aus den Einkünften, die Ärztinnen und Ärzte des Krankenhauses aus wahlärztlicher Tätigkeit erzielen, eine Abgabe zu verlangen, die pauschaliert werden kann. Neben der Erstattung der Kosten, welche durch ärztliche Tätigkeit nach Satz 1 im Krankenhaus verursacht werden, kann der Krankenhausträger einen Vorteilsausgleich verlangen. (2) Werden im stationären Betrieb von hierzu berechtigten Ärztinnen oder Ärzten des Krankenhauses wahlärztliche Leistungen gesondert berechnet, so sind die anderen Ärztinnen und Ärzte des Krankenhauses wie auch die Ärztinnen und Ärzte im Praktikum an den hieraus erzielten Einnahmen zu beteiligen. Darüber hinaus können nichtärztliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Beteiligung an den Einnahmen aus wahlärztlichen Leistungen einbezogen werden. Höhe und Umfang der Beteiligung der Ärztinnen und Ärzte im Praktikum werden vom Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt. (3) Der Krankenhausträger hat die Beteiligung nach Abs. 2 sicherzustellen. Er zieht die abzuführenden Beträge zugunsten eines von ihm einzurichtenden Mitarbeiterfonds ein. An der Verteilung der abzuführenden Einkünfte wirken die begünstigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit. (4) Die liquidationsberechtigten Ärztinnen und Ärzte haben von ihren nach Abzug der Abgabe an den Krankenhausträger nach Abs. 1 verbleibenden Liquidationseinnahmen im stationären Bereich bis zu 25.600 Euro Abgaben in Höhe von 10 vom Hundert, von mehr als 25.600 Euro bis 127.800 Euro 25 vom Hundert und von den 127.800 Euro übersteigenden Liquidationseinnahmen 40 vom Hundert an den Mitarbeiterfonds abzuführen. Bei der Verteilung der Fondsmittel sind Verantwortung, Leistung, Erfahrung und Dauer der Zugehörigkeit zum Krankenhaus zu berücksichtigen. (5) Die Durchführung der Abs. 1 bis 4 regelt die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung. § 16 Jahresabschlussprüfung (1) Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung durch eine vereidigte Buchprüferin oder einen vereidigten Buchprüfer oder eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer) zu prüfen. Der Abschlussprüfer wird vom Krankenhausträger oder dem nach Gesellschaftsrecht zuständigen Organ bestellt. (2) Die für Jahresabschlussprüfungen allgemein geltenden Grundsätze sind anzuwenden. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf: 1. die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und des Rechnungswesens, (3) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlussprüfer den Bestätigungsvermerk zu erteilen; andernfalls hat er ihn zu versagen oder nur eingeschränkt zu erteilen. Soweit die Bestätigung versagt oder eingeschränkt erteilt wird, ist der Abschlussbericht der für die Vergabe der Fördermittel und der für die Genehmigung der Krankenhauspflegesätze zuständigen Behörde vorzulegen. (4) § 27 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes und § 18 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken bleiben unberührt. SECHSTER ABSCHNITT Krankenhausplanung § 17 Aufgaben und Grundsätze der Krankenhausplanung (1) Zur Verwirklichung der in § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und § 1 dieses Gesetzes genannten Ziele wird für das Land ein Krankenhausplan aufgestellt, auf dessen Grundlage die bedarfsgerechte Krankenhausversorgung der Bevölkerung sicherzustellen ist. (2) Bei der Krankenhausplanung sind die in § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und § 1 dieses Gesetzes genannten Ziele gegeneinander und untereinander abzuwägen; die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung sind zu beachten. (3) Der nach Versorgungsgebieten gegliederte Krankenhausplan besteht aus allgemeinen Rahmenvorgaben, den Anforderungen an die ortsnahe Notfallversorgung, den Bestimmungen über die Wahrnehmung überörtlicher Schwerpunktaufgaben nach Abs. 5, den regionalen Versorgungskonzepten nach § 18 Abs. 2 sowie den Entscheidungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2. (4) Die Versorgungsgebiete sind so festzulegen, dass in jedem ein bedarfsgerecht gegliedertes leistungsfähiges Krankenhausangebot sichergestellt ist. Dabei sind unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung insbesondere die Siedlungs-, Bevölkerungs- und Erwerbsstruktur, die topografischen Verhältnisse, die Verkehrsverbindungen sowie Krankenhaushäufigkeit, Verweildauer, Bettennutzung und Krankheitsartenstatistik zu berücksichtigen. Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über Zahl und Abgrenzung der Versorgungsgebiete; der Landeskrankenhausausschuss (§ 21) und die betroffenen Krankenhauskonferenzen (§ 22) sind anzuhören. (5) Zur Sicherung einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Versorgung kann der Krankenhausplan für spezielle medizinische Fachgebiete eine versorgungsgebietsübergreifende, landesweite Aufgabenwahrnehmung der Krankenhäuser oder die Zusammenarbeit und eine Aufgabenteilung zwischen Krankenhäusern festlegen sowie einzelnen Krankenhäusern mit Zustimmung des Krankenhausträgers besondere Aufgaben zuordnen. Der Krankenhausplan weist auch die Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aus. Die Einzelfestlegungen nach Satz 1 und 2 können inhaltlich und zeitlich begrenzt werden, soweit dies zur Anpassung an die Bedarfsentwicklung geboten ist. § 18 Krankenhausplan (1) Die allgemeinen Rahmenvorgaben des Krankenhausplans enthalten insbesondere die Planungsgrundsätze und Planungsziele, die Bestimmung von Leistungen nach § 137 Abs. 1 Satz 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch sowie die Bestimmungen über das Planungsverfahren und die Planungsmethode. (2) Die unter Beachtung der allgemeinen Rahmenvorgaben von den Krankenhauskonferenzen zu entwickelnden und zur Entscheidung nach Abs. 4 Satz 1 vorzuschlagenden regionalen Planungskonzepte legen für das jeweilige Versorgungsgebiet die Versorgungsstrukturen und die zur Versorgung der Bevölkerung notwendigen stationären und teilstationären Kapazitäten fest. Sie stimmen dabei das Versorgungsangebot der Krankenhäuser untereinander ab und enthalten Vorschläge zur Optimierung der Versorgungsstrukturen, insbesondere zu Schwerpunktbildungen, Modellvorhaben und integrierten Versorgungsformen. (3) In den Krankenhausplan werden die Universitätskliniken unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre und die in § 3 Nr. 1 und 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Krankenhäuser einbezogen, soweit sie der stationären Versorgung der Bevölkerung allgemein dienen. Auf Krankenhäuser, die aufgrund eines Versorgungsvertrages nach § 108 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einer Erlaubnis nach § 30 der Gewerbeordnung an der Krankenhausversorgung teilnehmen, ist im Krankenhaus-plan zusätzlich hinzuweisen. (4) Der Krankenhausplan wird von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium aufgestellt und in angemessenen Zeitabständen fortgeschrieben. Bei seiner Aufstellung wirken die Beteiligten nach Maßgabe des § 19 und den Bestimmungen des Siebenten Abschnittes mit; weitere im Bereich des Krankenhauswesens tätige Verbände und Organisationen werden angehört. Er wird von der Landesregierung beschlossen und im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht. § 19 Durchführung und Weiterentwicklung des Krankenhausplans (1) Aufnahme und Nichtaufnahme in den Krankenhausplan, seine Einzelfestlegungen und Änderungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes stellt das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium fest. Satz 1 gilt für die Herausnahme aus dem Krankenhausplan entsprechend. Die Entscheidungen nach Satz 1 und 2 sind auch für die Sozialleistungsträger verbindlich. Mit der Aufnahme in den Krankenhausplan ist das Krankenhaus verpflichtet, im Rahmen seiner Versorgungsmöglichkeiten Stellen für die Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten bereitzustellen und an der Aus-, Fort- und Weiterbildung in den Berufen nach § 2 Nr. 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes mitzuwirken. (2) Die Einzelentscheidungen nach Abs. 1 Satz 1 beschränken sich neben der Zuweisung von Aufgaben der Notfallversorgung und der Festlegung oder Zuordnung von Aufgaben nach § 17 Abs. 5 Satz 1 und 2 auf die Bestimmung des Standortes, der Fachgebiete und der Gesamtbettenzahl oder sonstigen Kapazität. § 20 Krankenhausinvestitionsprogramm, Krankenhausbauprogramm (1) Zur Förderung des Krankenhausbaus werden jährlich auf der Grundlage des Krankenhausplans 1. ein Krankenhausinvestitionsprogramm undaufgestellt. (2) Das Krankenhausinvestitionsprogramm wird von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium auf der Grundlage der von ihm als förderungsfähig bestätigten Anmeldungen der Krankenhäuser aufgestellt und jährlich fortgeschrieben. Es enthält diejenigen Investitionsvorhaben, die in den der Aufstellung des Krankenhausbauprogramms nach Abs. 1 Nr. 1 folgenden fünf Jahren unter Berücksichtigung der Finanzplanung des Landes gefördert werden sollen, und den voraussichtlichen Bedarf an Finanzierungsmitteln. Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausinvestitionsprogramms sind die Bedarfsnotwendigkeit, die Dringlichkeit und die Folgekosten der vorgesehenen Investitionen zu berücksichtigen und an die Erfordernisse der strukturellen Gesamtentwicklung anzupassen. (3) Das Krankenhausbauprogramm enthält die im Rahmen des Investitionsprogramms zur Förderung innerhalb des jeweiligen Haushaltes anstehenden und bei Bedarf weitere dringende, nicht vorhersehbare und unabweisbare Investitionsmaßnahmen sowie den hierfür erforderlichen Finanzbedarf. Es ist bis zum 31. Juli des Vorjahres von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium aufzustellen. Es wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht mit dem Vorbehalt, dass die entsprechenden Mittel im Haushaltsplan bereitgestellt werden. (4) Zur Vorbereitung des Krankenhausbauprogramms kann das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium für die im Rahmen des Krankenhausinvestitionsprogramms vorgesehenen Investitionsmaßnahmen vorläufige Krankenhausbauprogramme aufstellen. Für die in ein vorläufiges Krankenhausbauprogramm aufgenommenen Investitionsmaßnahmen können die zur Förderung notwendigen Planungsarbeiten durchgeführt werden. Die hierfür entstehenden Kosten sind zuwendungsfähig. Sie werden erstattet, wenn eine Investitionsmaßnahme aus Gründen, die das Land zu vertreten hat, nicht zur Ausführung kommt. SIEBENTER ABSCHNITT Mitwirkung der Beteiligten § 21 Landeskrankenhausausschuss (1) Um die Zusammenarbeit mit den an der Krankenhausversorgung im Lande Beteiligten nach § 7 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bei der Durchführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und dieses Gesetzes zu gewährleisten, wird bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium ein Landeskrankenhausausschuss gebildet. Im Landeskrankenhausausschuss werden insbesondere folgende Angelegenheiten behandelt: 1. die Grundsätze der Krankenhausplanung nach § 17; (2) Dem Landeskrankenhausausschuss gehören als Mitglieder an: 1. der Hessische Landkreistag, der Hessische Städtetag und der Hessische Städte- und Gemeindebund mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter,Die Mitglieder des Landeskrankenhausausschusses sind Beteiligte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Die Mitglieder nach Nr. 1 bis 4 sind zugleich unmittelbar Beteiligte nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. (3) Die Mitglieder des Landeskrankenhausausschusses benennen dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium die Vertreterinnen oder Vertreter und für diese Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Hessische Krankenhausgesellschaft soll bei der Benennung ihrer Vertreterinnen oder Vertreter unter Berücksichtigung der Vertretung nach Abs. 2 Nr. 1 die Vielfalt der Krankenhausträger beachten. Die Landesverbände der Krankenkassen benennen ihre Vertreterinnen oder Vertreter gemeinsam. Dabei sollen sie die Mitgliederzahl der Krankenkassen angemessen berücksichtigen. (4) Eine Vertreterin oder ein Vertreter des für die Universitätskliniken zuständigen Ministeriums gehört dem Landeskrankenhausausschuss mit beratender Stimme an. (5) Vorsitz und Geschäftsführung des Landeskrankenhausausschusses obliegen dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium. Dessen Vertreterinnen oder Vertreter haben kein Stimmrecht. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium stellt dem Landeskrankenhausausschuss die für dessen Meinungsbildung notwendigen Unterlagen zur Verfügung. Es beruft den Landeskrankenhausausschuss zu seinen Sitzungen ein. Er ist einzuberufen, wenn dies von Mitgliedern beantragt wird, die zusammen mindestens drei Vertreterinnen oder Vertreter entsenden. § 22 Krankenhauskonferenzen (1) In jedem Versorgungsgebiet (§ 17 Abs. 4) wird eine Krankenhauskonferenz gebildet. Sie hat die Aufgabe, 1. für das Versorgungsgebiet die regionalen Planungskonzepte nach § 18 Abs. 2 zu entwickeln und fortzuschreiben sowie dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium für die Entscheidung nach § 18 Abs. 4 Satz 1 vorzuschlagen; (2) Der Krankenhauskonferenz gehören als Mitglieder an: 1. die Träger der Krankenhäuser im Versorgungsgebiet mit acht Vertreterinnen oder Vertretern;Die Mitglieder der Krankenhauskonferenz sind Beteiligte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und für die Krankenhausplanung zugleich unmittelbar Beteiligte nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Die Mitglieder haben für jede Vertreterin oder jeden Vertreter eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu benennen. (3) Die Vertreterinnen oder Vertreter nach Abs. 2 Nr. 1 sind im Verhältnis der für die einzelnen Trägergruppen im Krankenhausplan für das Versorgungsgebiet vereinbarten oder festgestellten Planbetten zu bestellen. Die Träger der kommunalen, der evangelischen, der katholischen, der übrigen freigemeinnützigen und der privaten Krankenhäuser bestellen jeweils zusammen mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter. Die Universitätskliniken sind in ihren Krankenhauskonferenzen zu berücksichtigen. Satz 1 bis 3 gelten auch für die Bestellung der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. (4) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung im Versorgungsgebiet bestellen ihre Vertreterinnen oder Vertreter und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter im Verhältnis der Zahl ihrer Mitglieder im Versorgungsgebiet zueinander. (5) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium beruft die Krankenhauskonferenz erstmalig ein. (6) Die Beauftragten des Ministeriums können jederzeit an den Sitzungen der Krankenhauskonferenz teilnehmen. (7) Die Krankenhauskonferenz kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden. Sie kann zu ihrer Beratung auch ärztliche oder sonstige sachverständige Vertreterinnen oder Vertreter der Beteiligten nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 hinzuziehen. (8) Die Kreisausschüsse der Landkreise und die Magistrate der kreisfreien Städte des Versorgungsgebietes bestimmen gemeinsam aus ihren Reihen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter haben kein Stimmrecht. (9) Die Krankenhauskonferenz fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt der oder die Vorsitzende gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium eine Empfehlung unter Darstellung aller wesentlichen Gesichtspunkte ab. (10) Die Krankenhauskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere Regelungen über die Befugnisse der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters und über die Geschäftsführung trifft. ACHTER ABSCHNITT Förderung der Krankenhäuser, Investitionsverträge und Aufbringung der Fördermittel § 23 Grundsätze der Förderung (1) Gefördert werden nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und den Vorschriften dieses Abschnitts die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung der für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegüter und die Wieder- und Ergänzungsbeschaffung von Gütern des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens. Die Förderung umfasst entsprechend § 5 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auch rechtlich und organisatorisch eigenständige teilstationäre Einrichtungen. (2) Die Fördermittel sind nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und dieses Gesetzes so zu bemessen, dass sie die förderungsfähigen und unter Beachtung des Versorgungsauftrages des jeweiligen Krankenhauses notwendigen Investitionskosten nach den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit decken. Soweit für Investitionen Versicherungsleistungen gewährt werden oder bei Abschluss verkehrsüblicher Versicherungen hätten gewährt werden können, erfolgt keine Förderung. Das Gleiche gilt, wenn Investitionen aufgrund unterlassener Instandhaltung vorzeitig notwendig werden. (3) Die Förderung wird in Form von Zuschüssen gewährt. Sie kann auch durch die teilweise oder vollständige Übernahme des Schuldendienstes (Zinsen, Tilgung und Verwaltungskosten) für Darlehen oder als Ausgleich für Kapitalkosten vorgenommen werden, soweit mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Landesbehörde zur Finanzierung von förderungsfähigen Investitionen Darlehen aufgenommen worden sind oder der Krankenhausträger Kapital eingesetzt hat. Wird ein Krankenhaus nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erstmals in den Krankenhausplan aufgenommen, werden die vor der Aufnahme entstandenen Investitionskosten nicht gefördert. § 27 bleibt davon unberührt. (4) Zuständig für die Förderung und zuständige Behörde nach diesem Abschnitt ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium oder die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister bestimmte Landesbehörde. § 32 Satz 1 bleibt unberührt. (5) Maßnahmen nach Abs. 1 dürfen erst nach Erteilung des Bewilligungsbescheides begonnen werden. § 24 Einzelförderung (1) Für Krankenhäuser sind Fördermittel in Höhe der im Zusammenhang mit der Errichtung entstehenden und nachzuweisenden förderungsfähigen Investitionskosten zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und nach Landesrecht vorliegen, die Finanzierung dementsprechend gesichert und die Maßnahme in ein Krankenhausbauprogramm aufgenommen ist. Nur die bei Anwendung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit notwendigen Kosten sind zu berücksichtigen; in die Beurteilung sind die Folgekosten einzubeziehen. (2) Die Förderung der Investitionen nach Abs. 1 erfolgt auf Antrag als Einzelförderung bis zur Höhe der jeweils festgestellten förderungsfähigen Kosten. (3) Die Errichtungsmaßnahmen können mit Zustimmung des Krankenhausträgers auch durch einen Festbetrag gefördert werden; er soll zur Vereinfachung und Beschleunigung des Förderverfahrens aufgrund pauschaler Kostenwerte festgelegt werden und Anreize zur sparsamen Verwirklichung von Investitionsmaßnahmen schaffen. Eine Festbetragsförderung hat zu erfolgen, wenn ein Krankenhaus zu den festgestellten Kosten einen Eigenanteil leistet. (4) Erreichen im Falle einer Festbetragsfinanzierung die tatsächlich angefallenen förderfähigen Kosten den Festbetrag nicht, verbleibt der Unterschiedsbetrag dem Krankenhausträger zur eigenständigen Verwendung im Rahmen weiterer förderfähiger Investitionsmaßnahmen. (5) Fördermittel können nur nachbewilligt werden, wenn keine Festbetragsfinanzierung verabredet worden ist, die Mehrkosten, insbesondere durch Preisentwicklungen und nachträglich genehmigte Planänderungen, für den Krankenhausträger unabweisbar sind und dieser die Bewilligungsbehörde unverzüglich nach Bekanntwerden der Mehrkosten unterrichtet hat. (6) Abs. 1 bis 5 gelten entsprechend für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern, deren Nutzung sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren erstreckt, und für die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese über die übliche Anpassung an die medizinische und technische Entwicklung der vorhandenen Anlagegüter wesentlich hinausgeht. Dies gilt auch für Krankenhäuser, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes errichtet worden sind. (7) Nicht förderungsfähig sind 1. die Kosten des Erwerbs oder der Anmietung bereits betriebener und in den Krankenhausplan aufgenommener Krankenhäuser; das gilt für Teile von Krankenhäusern entsprechend,§ 25 Förderung durch pauschale Mittelzuweisung (1) Durch feste Beträge (Jahrespauschale) werden gefördert 1. die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei bis zu 15 Jahren (kurzfristige Anlagegüter); (2) Krankenhäuser, die eine nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderte Ausbildungsstätte betreiben, erhalten auf Antrag zur Förderung der für diese Ausbildungsstätte notwendigen Investitionen nach Abs. 1 einen Zuschlag zur Jahrespauschale. (3) Für die Förderung nach Abs. 1 und 2 wird ein jährlicher Gesamtbetrag nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltes zur Verfügung gestellt. Verschiebungen innerhalb einzelner Krankenhäuser oder zwischen diesen sind im Rahmen des Gesamtbetrages auszugleichen. (4) Die Jahrespauschale nach Abs. 1 gliedert sich in eine Grundpauschale zur Abgeltung der aus dem jeweiligen Versorgungsauftrag des Krankenhauses entstehenden Vorhaltekosten und eine fallbezogene Jahrespauschale. Als Grundpauschale gilt die von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium nach der Dritten Krankenhauspauschalmittel-Verordnung vom 21. Oktober 1998 (GVBl. I S. 482) für 1999 festgesetzte bettenbezogene Jahrespauschale. Bei Neuaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan des Landes Hessen bildet der nach Satz 2 maßgebliche Betrag pro Bett die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Grundpauschale. Abweichend von Satz 1 bis 3 kann die zuständige Landesbehörde im Ausnahmefall einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen, soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter Berücksichtigung seiner im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben notwendig oder ausreichend ist. Der Zuschlag für geförderte Ausbildungsstätten beträgt für jeden als förderungsfähig zugrunde gelegten Ausbildungsplatz 63 Euro. (5) Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister und der für innere Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister das Nähere zur Ermittlung der fallbezogenen Jahrespauschalen nach Abs. 4 zu bestimmen und in angemessenen Abständen, mindestens aber alle zwei Jahre, die Kostengrenze nach Abs. 1 Nr. 2, den jährlichen Gesamtbetrag nach Abs. 3 und den Zuschlag für geförderte Ausbildungsstätten entsprechend der Entwicklung der Kosten für Investitionsgüter sowie den aus der Fortentwicklung der medizinischen Wissenschaft und Technik sich ergebenden Erfordernissen neu festzusetzen. (6) Die Pauschalmittel nach Abs. 1 werden auf Antrag grundsätzlich jährlich bewilligt. Für die folgenden Jahre bedarf es keines erneuten Antrags, wenn sich die Grundlagen für die Bemessung nicht geändert haben. Ändern sich diese, ist der Krankenhausträger verpflichtet, die zuständige Landesbehörde rechtzeitig zu unterrichten. (7) Nicht verbrauchte Pauschalmittel sind zinsgünstig anzulegen. Die Zinserträge sind den Pauschalmitteln zuzuführen und zweckentsprechend zu verwenden. Dies gilt bei vorübergehender Inanspruchnahme von Pauschalmitteln anstelle von Betriebsmittelkrediten bezüglich der dadurch ersparten Zinsen entsprechend. § 26 Förderung der Nutzung von Anlagegütern (1) Anstelle der Förderung der Anschaffung und Wiederbeschaffung von Anlagegütern nach § 9 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und den §§ 24 und 25 dieses Gesetzes können auf Antrag des Krankenhausträgers Fördermittel in Höhe der Entgelte für die Nutzung von Anlagegütern bewilligt werden, wenn hierdurch eine wirtschaftlichere Verwendung der Fördermittel zu erwarten ist. Die zuständige Landesbehörde kann auch allgemein im Voraus der Nutzung bestimmter Anlagegüter zustimmen. Die Nutzung kann auch nachträglich genehmigt werden, wenn die Verweigerung eine erhebliche Härte darstellen würde und wirtschaftliche Nachteile nicht zu erwarten sind. (2) Die pauschal gewährten Fördermittel nach § 25 dürfen für die Nutzung von Anlagegütern verwendet werden, soweit dies einer wirtschaftlichen Betriebsführung entspricht und der mit der Gewährung der Fördermittel verfolgte Zweck nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt auch für die Finanzierung des Kaufs, wenn dies wirtschaftlich günstiger ist. § 27 Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehen (1) Sind für förderungsfähige Investitionen von Krankenhäusern, die nach § 24 gefördert werden, vor Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan Darlehen auf dem Kapitalmarkt aufgenommen oder für die Alterssicherung bestimmte Mittel eingesetzt worden, so werden auf Antrag in der Höhe der sich hieraus ergebenden Lasten Fördermittel bewilligt. (2) Abs. 1 gilt nicht für Darlehen, die zur Ablösung von Eigenkapital des Krankenhausträgers nach Aufnahme in den Krankenhausplan aufgenommen wurden. Fördermittel werden nicht gewährt für erhöhte Lasten aus einer nach Aufnahme in den Krankenhausplan erfolgten Umschuldung, es sei denn, dass diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unvermeidbar war. (3) Krankenhäuser, die Fördermittel nach Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, sind zur Auskunft über alle Tatsachen verpflichtet, deren Kenntnis zur Feststellung der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 notwendig ist. Werden die Auskünfte nicht, nicht vollständig, nicht fristgemäß oder unrichtig gegeben, so können die Fördermittel versagt oder zurückgefordert werden. (4) Überschreiten die Abschreibungen der Investitionen nach Abs. 1 während der Förderzeit die geförderten Tilgungsbeträge, so sind dem Krankenhausträger bei Ausscheiden aus dem Krankenhausplan Fördermittel in Höhe des Unterschiedsbetrages zu bewilligen; im umgekehrten Fall ist der Unterschiedsbetrag vom Krankenhausträger zurückzuzahlen. Soweit förderungsfähige Investitionen mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde aus Eigenmitteln finanziert worden sind, werden die hierauf entfallenden Abschreibungen nach § 24 berücksichtigt. § 28 Förderung von Anlauf-, Umstellungs- und Grundstückskosten Eine Betriebsgefährdung im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch Anlauf-, Umstellungs- oder Grundstückskosten liegt nur vor, wenn mit dem dem Krankenhaus zur Verfügung stehenden Vermögen eine Finanzierung dieser Kosten nicht möglich ist und deshalb eine ausreichende Versorgung der Patienten im Rahmen der Aufgabenstellung des Krankenhauses beeinträchtigt würde. § 29 Förderung von Personalwohnraum Die Errichtung (Neubau, Erweiterungsbau, Umbau) des zum Betrieb des Krankenhauses unerlässlichen Personalwohnraums und von entsprechenden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern der Beschäftigten des Krankenhauses wird durch Übernahme der Hälfte der anerkannten Kosten gefördert. Kosten für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken sowie Bauunterhaltung sind nicht förderungsfähig. § 30 Förderung zum Ausgleich von Eigenmitteln (1) Sind in einem Krankenhaus bei Beginn der Förderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschaffte, der Abnutzung unterliegende Anlagegüter vorhanden, deren regelmäßige Nutzungsdauer zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist, so ist dem Krankenhausträger bei Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan auf Antrag ein dem Anteil der Eigenmittel entsprechender Ausgleich für die Abnutzung während der Zeit der Förderung aus Fördermitteln zu gewähren. Eigenmittel im Sinne von Satz 1 sind nur Mittel aus dem frei verfügbaren Vermögen des Krankenhausträgers. Zweckgebundene Zuwendungen und Zuschüsse werden nicht als Eigenmittel berücksichtigt. (2) Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind der Wert des Anlagegutes bei Beginn der Förderung und die restliche Nutzungsdauer während der Zeit der Förderung zugrunde zu legen. (3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend bei teilweisem Ausscheiden aus dem Krankenhausplan. (4) Die Förderung nach Abs. 1 bis 3 kann pauschaliert werden, wenn der genaue Ausgleichsbetrag nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelt werden könnte. § 31 Förderung bei Ausscheiden aus dem Krankenhausplan (1) Für Krankenhäuser, die aufgrund einer Entscheidung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums aus dem Krankenhausplan ganz oder teilweise ausscheiden, sind anstelle der nach den §§ 24 bis 30 zu zahlenden Fördermittel auf Antrag pauschale Ausgleichszahlungen zu bewilligen, um die Einstellung des Krankenhausbetriebes oder seine Umstellung auf andere Aufgaben zu erleichtern. (2) Scheidet ein Krankenhaus teilweise aus dem Krankenhausplan aus, betragen die Ausgleichszahlungen bei einer Verminderung um 11 bis zu 30 Betten 5.100 Euro pro Bett, Scheidet ein Krankenhaus oder eine Abteilung eines Krankenhauses ganz aus dem Krankenhausplan aus, sind die pauschalen Ausgleichszahlungen nach Satz 1 zu verdoppeln. Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister in angemessenen Abständen die pauschalierten Ausgleichsbeträge der durchschnittlichen Kostenentwicklung anzupassen. (3) Für Krankenhäuser, die seit dem 1. Oktober 1972 oder früher in Betrieb sind oder mit deren Bau vor dem 1. Januar 1972 begonnen worden ist und die nicht in den Krankenhausplan aufgenommen worden sind, gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass eine Förderung nur im Rahmen der hierfür bereitstehenden Haushaltsmittel erfolgt. (4) Krankenhäuser und Einrichtungen nach den §§ 3 und 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden nicht gefördert. § 32 Förderung von Forschungsvorhaben Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium kann im Rahmen der Krankenhausbauprogramme nach § 20 bei Bedarf zur Erreichung und Unterstützung der in § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und in § 1 dieses Gesetzes bezeichneten Ziele Mittel für Forschungszwecke, insbesondere für die Erforschung patienten- und bedarfsgerechter Versorgungsstrukturen und -bedingungen, des zweckmäßigen und kostengünstigen Krankenhausbaus, der Krankenhausorganisation, der Wirtschaftlichkeit des Krankenhausbetriebes und der besseren Zusammenarbeit der stationären und ambulanten Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens bereitstellen. Jedes Forschungsvorhaben ist im Landeskrankenhausausschuss eingehend zu erörtern. Dem Landeskrankenhausausschuss ist Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen. § 33 Sicherung der Zweckbestimmung, Auflagen und Bedingungen (1) Fördermittel dürfen nur dem Förderzweck entsprechend verwendet werden, wie er sich insbesondere aus den im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben des Krankenhauses ergibt. (2) Die Bewilligung von Fördermitteln kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, soweit dies zum Erreichen des Gesetzeszweckes, insbesondere der Ziele des Krankenhausplanes, der Zusammenarbeit nach § 4 und zur Verwirklichung der in den §§ 5 bis 12 und 14 bis 16 vorgesehenen Maßnahmen oder zur Sicherung der Ansprüche nach § 34 erforderlich ist. § 2 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Bei der Übertragung von Aufgaben der Ausbildung ist sicherzustellen, dass die Funktionsfähigkeit des Krankenhauses für die Versorgung der Patienten nicht beeinträchtigt wird. (4) Die Bewilligung von Mitteln nach § 31 kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, die für die Umstellung oder die Einstellung des Krankenhausbetriebes erforderlich sind. § 34 Erstattung von Fördermitteln (1) Die Fördermittel sind zurückzuerstatten, wenn das Krankenhaus seine Aufgaben nach dem Krankenhausplan nicht mehr erfüllt. Soweit von den Fördermitteln Anlagegüter beschafft worden sind, mindert sich die Erstattungspflicht entsprechend der abgelaufenen regelmäßigen Nutzungsdauer des betreffenden Anlagegutes. Die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel besteht jedoch nur bis zur Höhe des Liquidationswertes der Anlagegüter, wenn dem Krankenhaus aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nach Gewährung der Fördermittel die Erfüllung seiner Aufgaben unmöglich wird. (2) Von der Rückforderung nach Abs. 1 ist abzusehen, wenn 1. das Krankenhaus im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde aus dem Krankenhausplan ausscheidet und eine pauschale Ausgleichszahlung nach § 31 Abs. 2 erfolgt,(3) Von der Rückforderung nach Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn im Wege der Festbetragsfinanzierung nach § 24 Abs. 3 gefördert worden ist oder eine Umstellung der geförderten Einrichtungen auf andere soziale Aufgaben erfolgt. (4) Die Fördermittel können jederzeit zurückgefordert werden, wenn sie entgegen den festgesetzten Bedingungen oder Auflagen verwendet werden. (5) Abs. 3 gilt entsprechend, wenn nach Beendigung der Leistungen nach § 31 die Einstellung oder die Umstellung auf andere Aufgaben nicht erfolgt. § 35 Darlehensfinanzierung (1) Zur Finanzierung von Investitionsmaßnahmen nach § 24, die zur strukturellen Weiterentwicklung von Krankenhäusern dringend erforderlich sind, kann die zuständige Behörde einmalig ab dem Jahr 2003 die Tilgung für die vom Krankenhausträger für Investitionskosten aufgenommenen Darlehen bis zu einem Gesamtdarlehensbetrag von 255 Millionen Euro fördern. (2) Die Förderung erfolgt im Einzelfall durch einen Festbetrag entsprechend § 24 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der jeweilige Darlehensbetrag innerhalb von zehn Jahren zu tilgen ist. Die Darlehensaufnahme bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. (3) Die für die Förderung der Darlehenstilgung benötigten Mittel sind aus den im jeweiligen Haushalt für das Krankenhausbauprogramm nach § 20 Abs. 3 veranschlagten Mitteln zu bewilligen. § 36 Lastenverteilung auf Land, Landkreise und kreisfreie Städte Die Landkreise und kreisfreien Städte beteiligen sich an den Kosten der Krankenhausfinanzierung mit einer vom Land zu erhebenden Krankenhausumlage nach Maßgabe des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 8. Februar 2001 (GVBl. I S. 146), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2001 (GVBl. I S. 576), in der jeweils geltenden Fassung. In die Umlage ist, nach Abzug eines Betrages von jährlich vierzig Millionen neunhunderttausend Euro, die Hälfte aller Aufwendungen einzubeziehen, die nach den Vorschriften dieses Abschnitts jährlich aufzubringen sind. NEUNTER ABSCHNITT Aus- und Weiterbildungsstätten für Fachberufe des Gesundheitswesens § 37 Förderung von Aus- und Weiterbildungsstätten für Fachberufe des Gesundheitswesens Aus- und Weiterbildungsstätten für Fachberufe des Gesundheitswesens können gefördert werden, wenn sie staatlich anerkannt sind und nicht nach den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gefördert werden. § 38 Staatliche Anerkennung von Aus- und Weiterbildungsstätten (1) Aus- und Weiterbildungsstätten werden auf Antrag durch das Regierungspräsidium staatlich anerkannt, wenn 1. fachlich qualifizierte Lehrkräfte in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen,Sie unterstehen seiner fachlichen Aufsicht. (2) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen entweder nicht vorgelegen haben oder später weggefallen sind. ZEHNTER ABSCHNITT Schlussbestimmungen § 39 Zuständigkeitsregelung Die in diesem Gesetz den Landesverbänden der Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für die Ersatzkassen der Landesausschuss Hessen des Verbandes der Angestelltenkrankenkassen, für die knappschaftliche Krankenversicherung die Verwaltungsstelle Kassel der Bundesknappschaft und für die Krankenversicherung der Landwirte die örtlich zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkassen wahr. § 40 Rechtsverordnungen Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister zu regeln: 1. in welchen Fällen und inwieweit die Ergänzung von Anlagegütern über die übliche Anpassung an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht (§ 24 Abs. 6),§ 41 Übergangsvorschriften Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes erlassenen Feststellungsbescheide nach § 18 Abs. 1 Hessisches Krankenhausgesetz 1989 gelten fort, bis sie durch Bescheide nach § 19 Abs. 1 dieses Gesetzes ersetzt werden. § 42 Aufhebung von Rechtsvorschriften Das Hessische Krankenhausgesetz 1989 vom 18. Dezember 1989 (GVBl. I S. 452), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342), wird mit Ausnahme von § 42 aufgehoben. § 43 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Es treten in Kraft: 1. § 25 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 5 mit Wirkung vom 1. Januar 2002,Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. |












