Saarländisches Krankenhausgesetz - SKHG -
Vom 15.
Juli 1987
zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158).
Inhaltsverzeichnis
Erster
Abschnitt
Allgemeine
Bestimmungen
§ 1 Ziel
des Gesetzes
§ 2
Anwendungsbereich
§ 3
Sicherstellungsauftrag und Trägerschaft
§ 4
Dienstbereitschaft und Zusammenarbeit
§ 5
Auskunftspflicht und Statistik
§ 6
Krankenhausaufsicht
Zweiter
Abschnitt
Krankenhaus- und
Investitionsplanung
§ 7
Versorgungsgebiet, Versorgungsstufen und Versorgungsregionen
§ 8
Versorgungsauftrag
§ 9
Krankenhausplan
§ 10
Investitionsplan
§ 11
Aufstellung des Krankenhaus- und des Investitionsplans
§ 12
Landesausschuss für Krankenhaus- und Investitionsplanung
§ 13
Saarländische Krankenhauskonferenz
§ 14
Aufnahme in den Krankenhaus- und den Investitionsplan
Dritter
Abschnitt
Förderung der
Krankenhäuser
§ 15 Art
der Förderung
§ 16
Pauschale Förderung
§ 17
Ausgleich für Eigenmittel
§ 18
Förderung bei Schließung oder Umstellung auf andere Aufgaben
§ 19
Sicherung der Zweckbindung
§ 20
(aufgehoben)
§ 21
Investitionsverträge
§ 22
Förderung der Forschung und Förderung von Modellvorhaben
§ 23
Beteiligung der Gemeinden an der Mittelaufbringung
Vierter
Abschnitt
Patient
und Krankenhaus
§ 24
Patientenaufnahme
§ 25
Patientenversorgung
§ 26 Kind
im Krankenhaus
§ 27
Sozialdienst im Krankenhaus
§ 28
Patientenfürsprecher/in
§ 29
Patientendatenschutz
§ 30
Klinisches Krankheitsregister
§ 31
Forschung und Patientendaten
Fünfter
Abschnitt
Organisation der
Krankenhäuser
§ 32
Krankenhausleitung
§ 33
Verwaltungsdirektor/in
§ 34
Ärztliche/r Direktor/in
§ 35
Pflegedirektor/in
§ 36
Wirtschaftliche Führung des Krankenhausbetriebs
§ 37
Jahresabschlussprüfung
§ 38
Krankenhaushygiene
§ 39
Arzneimittelkommission
§ 40
Struktur der kommunalen Krankenhäuser
Sechster
Abschnitt
Ergänzungs- und
Schlussbestimmungen
§ 41
(aufgehoben)
§ 42
Darlehen aus Landesmitteln
§ 43
In-Kraft-Treten
Amtsbl. S.
921.- Geändert durch Gesetz Nr. 1283 vom 12. Dezember 1991 (Amtsbl. S. 1402),
Anlage Nr. 876 zum Gesetz Nr. 1327 vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), Art. 10
§§ 2 und 4 Abs. 24 des Gesetzes Nr. 1381 vom 27. November 1996 (Amtsbl. S.
1313), § 1 des Gesetzes Nr. 1421 vom 9. Dezember 1998 (Amtsbl. S. 1285), Art. 3
§ 1 des Gesetzes Nr. 1429 vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. S. 844) und Art. 9 Abs. 11
des Gesetzes Nr. 1484 vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158).
Erster
Abschnitt
Allgemeine
Bestimmungen
§ 1
Ziel des
Gesetzes
(1) Ziel
des Gesetzes ist es, entsprechend den Grundsätzen des § 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes des Bundes (KHG) die Krankenhausversorgung im
Saarland sicherzustellen. Die besonderen Aufgaben der Universitätskliniken des
Saarlandes in Forschung und Lehre bleiben gewährleistet.
(2) Die
Krankenhäuser haben bei der Krankenhausbehandlung die Belange und die Würde des
Patienten zu berücksichtigen. Jeder Patient ist nach Art und Schwere der
Erkrankung unabhängig von seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, sozialen
Stellung und Krankenversicherung medizinisch zweckmäßig und ausreichend zu
versorgen. Die Qualität der Krankenhausleistungen ist durch kontinuierliche
Qualitätskontrollen zu gewährleisten.
(3) Die
Aus-, Weiter- und Fortbildung der im Krankenhaus Beschäftigten ist zu fördern.
(4) Das
wechselseitige Zusammenwirken der Krankenhäuser untereinander, mit den
niedergelassenen Ärzten/Ärztinnen, dem öffentlichen Gesundheitsdienst, den
rehabilitativen, ambulant- und stationär-pflegerischen Einrichtungen, den
ambulanten sozialen Diensten, den Selbsthilfegruppen im Gesundheitswesen, den
Krankenkassen sowie dem Rettungsdienst ist im Interesse einer medizinisch guten
und wirtschaftlichen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung zu fördern.
(5) Ziel
des Zusammenwirkens ist es auch, die stationäre Krankenhausversorgung,
insbesondere durch Hausbesuche der niedergelassenen Ärzte/Ärztinnen, durch das
Angebot häuslicher Krankenpflege, durch ambulante soziale Dienste und andere
Betreuungsmöglichkeiten, zu entlasten.
§ 2
Anwendungsbereich
(1) Dieses
Gesetz findet vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 Anwendung auf Krankenhäuser, die
nach dem Dritten Abschnitt gefördert werden.
(2) Die §§
25 Abs. 3 und 27 bis 35 gelten nicht für Krankenhäuser, die von
Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellten oder ihnen zugeordneten
Einrichtungen, ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, betrieben werden. Die
Religionsgemeinschaften treffen für ihre Krankenhäuser in eigener Zuständigkeit
Regelungen, die den Zielen dieser Vorschriften entsprechen. Sie unterrichten das
Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales über die von ihnen
getroffenen Regelungen.
(3) Das
Gesetz findet mit Ausnahme der §§ 10 und 15 bis 19 auch auf die
Universitätskliniken des Saarlandes Anwendung. Die §§ 5, 6, 20, 21, 38 und der
Vierte Abschnitt finden auch auf nicht geförderte Krankenhäuser Anwendung, die
der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung dienen.
§ 3
Sicherstellungsauftrag und
Trägerschaft
(1) Die
Sicherstellung der Krankenhausversorgung ist eine öffentliche Aufgabe.
Krankenhäuser können von freigemeinnützigen, privaten oder öffentlichen
Krankenhausträgern errichtet und betrieben werden.
(2) Das
Land stellt die Krankenhausversorgung durch die Krankenhaus- und die
Investitionsplanung, durch die Universitätskliniken des Saarlandes und durch die
Genehmigung der vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze sicher.
(3) Die
Gemeindeverbände gewährleisten die Krankenhausversorgung durch das Errichten und
das Betreiben von Krankenhäusern als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Sie
müssen die Pflichtaufgabe nur erfüllen, soweit sich kein freigemeinnütziger,
privater oder anderer geeigneter öffentlicher Krankenhausträger findet.
(4) Die
Investitionskosten der Krankenhäuser trägt das Land gemeinschaftlich mit den
Gemeinden.
§ 4
Dienstbereitschaft und
Zusammenarbeit
(1) Die
Krankenhäuser sind so zu führen, dass eine ihrer Aufgabenstellung entsprechende
Dienst- und Aufnahmebereitschaft sichergestellt ist.
(2) Die
Krankenhäuser arbeiten im Rahmen der allgemeinen Zielsetzungen des
Krankenhausplans zusammen. Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf:
1. den Not-
und Unfalldienst,
2. die
Abstimmung mit dem Notfallvertretungsdienst der niedergelassenen Ärzte/Ärztinnen
und mit dem Rettungsdienst,
3. die
Verweisung des/der Patienten/Patientin - ausgenommen von Notaufnahmen - auf
andere geeignete Krankenhäuser bei Vollbelegung,
4. die
Bildung von Untersuchungs- und Behandlungsschwerpunkten,
5. die
Wahrnehmung besonderer Aufgaben der Dokumentation und der Nachsorge im
Zusammenwirken mit den niedergelassenen Ärzten/Ärztinnen,
6.
(aufgehoben)
7. die
Nutzung sonstiger medizinischer, wirtschaftlicher und technischer Einrichtungen
und
8. die
Nutzung von gemeinsamen Ausbildungsstätten.
(3) Über
die Zusammenarbeit sind zwischen den beteiligten Krankenhäusern in Abstimmung
mit den Landesverbänden der Krankenkassen Vereinbarungen zu treffen, die dem
Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales anzuzeigen sind.
(4) Darüber
hinaus arbeiten die Krankenhäuser mit den niedergelassenen Ärzten/Ärztinnen, den
ambulant- und stationär-pflegerischen Einrichtungen des Gesundheits- und
Sozialwesens, den ambulanten sozialen Diensten und den Selbsthilfegruppen im
Gesundheitswesen im Interesse einer durchgehenden Sicherung der Versorgung der
Kranken zusammen. Die Zusammenarbeit erfolgt auch mit dem Ziel, die stationäre
Verweildauer unter medizinisch vertretbaren Gesichtspunkten zu verkürzen und
eine patientengerechte medizinische Versorgung vor und nach einem
Krankenhausaufenthalt sicherzustellen.
(5) Die
Krankenhäuser nehmen am Zentralen Bettennachweis nach dem Rettungsdienstgesetz
teil.
(6) Die
Krankenhäuser haben zur Mitwirkung im Brand- und Katastrophenschutz Alarm- und
Einsatzpläne aufzustellen und mit den zuständigen Stellen für den Brand- und
Katastrophenschutz abzustimmen sowie Übungen durchzuführen. Benachbarte
Krankenhäuser haben ihre Alarm- und Einsatzpläne aufeinander abzustimmen und
sich gegenseitig zu unterstützen.
§ 5
Auskunftspflicht und
Statistik
(1) Die
Krankenhausträger und die Sozialleistungsträger sind verpflichtet, dem
Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Anfrage die
Auskünfte zu erteilen, die für die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere
die Krankenhausplanung und die Krankenhausfinanzierung, erforderlich sind.
Auskünfte dürfen nur anonymisiert erteilt werden.
(2) Das
Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung für Zwecke dieses Gesetzes Erhebungen als Landesstatistik
anzuordnen. Dies gilt insbesondere für Erhebungen der Krankenhaus-
und der
Investitionsplanung über die nach §§ 6, 8, 9, 15, 16 und 26 zu erfassenden
Sachverhalte. Das Nähere über Inhalt und Umfang dieser Statistik, die Art der
Erhebung, die Berichtszeit, die Periodizität und den Kreis der Befragten ist in
der Rechtsverordnung zu regeln.
§ 6
Krankenhausaufsicht
(1)
Die Krankenhäuser unterstehen der Krankenhausaufsicht.
Krankenhausaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit
und Soziales.
(2) Die
Krankenhausaufsicht beschränkt sich darauf, dass die für die Krankenhäuser
geltenden Rechtsvorschriften beachtet und eingehalten werden. Sie ist so zu
handhaben, dass die Entschluss- und Verantwortungsfreudigkeit der
Krankenhausträger gefördert und nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die
hygienische Überwachung der Krankenhäuser durch die Gesundheitsämter nach § 12
des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst
ist Teil der
Krankenhausaufsicht. Die hygienische Überwachung der Landeskrankenhäuser des
Saarlandes nimmt das Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz
wahr.
(4) Zur
Beachtung und Einhaltung der Krankenhausvorschriften kann das Ministerium für
Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales Anordnungen treffen.
(5) Die die
Kommunalaufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände betreffenden Vorschriften
sowie die allgemeine Rechtsaufsicht über die landes- und bundesunmittelbaren
Körperschaften bleiben unberührt.
Zweiter
Abschnitt
Krankenhaus- und
Investitionsplanung
§ 7
Versorgungsgebiet, Versorgungsstufen
und Versorgungsregionen
(1) Das
Saarland ist ein Versorgungsgebiet. Die Verteilung der geförderten Krankenhäuser
innerhalb des Versorgungsgebiets baut grundsätzlich auf dem zentralörtlichen
System der Landesplanung auf.
(2) Die
Krankenhausversorgung wird im Versorgungsgebiet in drei Versorgungsstufen
sichergestellt. Die damit verbundene Aufgabenverteilung ist bei der Ausführung
dieses Gesetzes zu beachten und zu fördern.
(3) Das
Versorgungsgebiet wird in vier Versorgungsregionen unterteilt.
Versorgungsregionen sind:
A: der
Stadtverband Saarbrücken,
B: der
Saarpfalz-Kreis,
C: die
Landkreise Neunkirchen und St. Wendel und
D: die
Landkreise Merzig-Wadern und Saarlouis.
In einer
Versorgungsregion soll neben Krankenhäusern der ersten Versorgungsstufe
möglichst nur ein Krankenhaus der zweiten oder der dritten Versorgungsstufe
vorhanden sein.
(4) In
jeder Versorgungsregion wird eine Gesundheitskonferenz gebildet. Aufgabe der
Gesundheitskonferenz ist es, den Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit
zwischen den Krankenhäusern sowie mit den niedergelassenen Ärzten/Ärztinnen, den
sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und den Kostenträgern,
insbesondere im Sinne der §§ 1 und
4, zu fördern. Die Zusammensetzung, Anbindung und Verfahrensweise der
Gesundheitskonferenz wird von dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und
Soziales durch Rechtsverordnung bestimmt.
§ 8
Versorgungsauftrag
(1)
Krankenhäuser der ersten Versorgungsstufe umfassen mindestens
Hauptfachabteilungen für Chirurgie und für Innere Medizin. Höchstens 3 % der
Gesamtplanbettenzahl sind Intensivbetten/-plätze. Die Anästhesie-Versorgung ist
sicherzustellen. Die Krankenhäuser können um weitere Hauptfachabteilungen
ergänzt werden, soweit es der Versorgungsbedarf in der Versorgungsregion
erforderlich macht. Krankenhäuser der ersten Versorgungsstufe haben mindestens
120 Krankenhausplanbetten.
(2)
Krankenhäuser der zweiten Versorgungsstufe haben mindestens sechs bettenführende
Hauptfachabteilungen am Krankenhausstandort. Sie müssen Hauptfachabteilungen für
Innere Medizin, für Chirurgie, für Gynäkologie und Geburtshilfe, für
Strahlendiagnostik sowie eine interdisziplinäre Intensivbehandlungseinheit
haben. Hauptfachabteilungen für Kinderheilkunde, für Neurologie und/oder für
Psychiatrie sowie für Unfallchirurgie, die nach dem Krankenhausplan erforderlich
sind, werden vorrangig Krankenhäusern der zweiten Versorgungsstufe zugeordnet.
Die Zahl der Intensivbetten/-plätze kann bis zu 6 % der Gesamtbettenzahl
erreichen. Krankenhäuser der zweiten Versorgungsstufe nehmen an der Not- und
Unfallversorgung uneingeschränkt teil.
(3)
Krankenhäuser der dritten Versorgungsstufe müssen mindestens neun bettenführende
Hauptfachabteilungen am Krankenhausstandort haben, darunter die
Mindestausstattung von Krankenhäusern der zweiten Versorgungsstufe. Dazu sind
Hauptfachabteilungen für Kinderheilkunde einschließlich Perinatologie, für
Neurologie und für Strahlentherapie sowie eine Pathologie vorzuhalten.
Krankenhäuser der dritten Versorgungsstufe halten getrennte Bereitschaftsdienste
für jede Hauptfachabteilung vor.
(4) Im
Krankenhausplan können Krankenhäusern der ersten Versorgungsstufe Aufgaben der
zweiten Versorgungsstufe übertragen werden, wenn die regionale Versorgung sonst
nicht gewährleistet wäre.
(5)
Krankenhäuser sind nach ärztlichen, pflegerischen und wirtschaftlichen
Bedürfnissen in überschaubare Verantwortungsbereiche zu gliedern; für die
Universitätskliniken des Saarlandes gilt insoweit § 1 Abs. 1 Satz 2.
Hauptfachabteilungen sind von hauptberuflichen Krankenhausärzten geleitete
Krankenhausabteilungen, die bei einem zulässigen fachübergreifenden
Bereitschaftsdienst mindestens 40, sonst mindestens 60, höchstens jedoch 100
Betten/Plätze führen. Hauptfachabteilungen mit weniger als 40 Betten/ Plätzen
zählen bei der Bestimmung der Versorgungsstufe nicht mit.
(6)
Gynäkologisch-geburtshilfliche Abteilungen dürfen nur betrieben werden, wenn sie
regelmäßig mehr als 300 Geburten jährlich haben.
(7)
Belegkrankenhäuser und -abteilungen sind grundsätzlich der ersten
Versorgungsstufe zuzuordnen. Fachkrankenhäuser werden entsprechend der
allgemeinen Versorgungslage und dem Versorgungsauftrag der Krankenhäuser in eine
der drei Versorgungsstufen eingeordnet. Beleg- und Fachkrankenhäuser müssen in
ihrem Fachgebiet der medizinischen Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser der
ersten Versorgungsstufe entsprechen; dies gilt auch für Belegabteilungen.
Belegärzte/ärztinnen können tätig werden, wenn die Abteilungen nach dem
Krankenhausplan als Belegabteilungen zugelassen sind. Die Belegärzte/ärztinnen
haben für die Dauer ihrer Abwesenheit die ärztliche Versorgung der Patienten
ihrer Belegabteilungen sicherzustellen.
(8) In
besonders begründeten Ausnahmefällen kann das Ministerium für Frauen, Arbeit,
Gesundheit und Soziales Ausnahmen zulassen. Dies ist insbesondere möglich in
Fällen, in denen:
1. die
örtliche Versorgung, insbesondere im Not- und Unfalldienst, sonst nicht
gewährleistet wäre,
2. die
Mindestzahl von 40 Betten in einer Hauptfachabteilung üblicherweise deutlich
unterschritten wird,
3.
Forschung und Lehre betroffen sind oder
4. dem
Übergang zu den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4, des Absatzes 5 Satz 2 sowie
des Absatzes 6 rechtliche oder sachliche Hindernisse vorübergehend
entgegenstehen.
§ 9
Krankenhausplan
(1) Für das
Saarland wird ein Krankenhausplan aufgestellt und fortgeschrieben. Er kann für
abgegrenzte Bereiche durch Krankenhausfachpläne ergänzt werden; diese sind Teil
des Krankenhausplans. Bei der Krankenhausplanung sind insbesondere die §§ 1 und
4 zu beachten. Die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung
sind zu berücksichtigen.
(2) Die
bedarfsgerechte Krankenhausversorgung im Versorgungsgebiet ist insbesondere mit
Blick auf die Bevölkerungszahl und -struktur, die Inanspruchnahme der
Krankenhäuser durch die Bevölkerung, die Krankheitsarten, die übrigen
Versorgungsangebote im Gesundheitswesen und die vergleichbare Versorgungsdichte
in Bund und Ländern im Krankenhausplan zu bestimmen.
(3) Der
Krankenhausplan hat den Stand und die vorgesehene Entwicklung der erforderlichen
Krankenhäuser, insbesondere nach Standort, Zahl der Betten/Plätze, Art und Größe
der Fachrichtungen und Abteilungen, besonderen Aufgaben sowie den
Versorgungsstufen auszuweisen. Die mit diesen Krankenhäusern notwendigerweise
verbundenen Ausbildungsstätten sind aufzuführen. Für einzelne
Krankenhausleistungen können im Krankenhausplan als Standortvoraussetzung
Mindestfallzahlen vorgeschrieben werden, wenn dies medizinisch oder
wirtschaftlich erforderlich ist.
(4) In den
Krankenhausplan sind auch die Universitätskliniken des Saarlandes, soweit sie
der Krankenversorgung dienen, mit einzubeziehen; die Erfüllung ihrer Aufgaben in
Forschung und Lehre bleibt gewährleistet.
(5) Der
Krankenhausplan und die auf ihm aufbauenden Aufnahmebescheide sind von den
Krankenkassen und den Krankenhausträgern insbesondere im Pflegesatzverfahren zu
beachten.
§ 10
Investitionsplan
(1) Zur
Förderung der Investitionskosten nach § 9 Abs. 1 KHG wird auf der Grundlage des
Krankenhausplans und des jeweiligen Haushaltsplans sowie unter Berücksichtigung
der mittelfristigen Finanzplanung des Landes der Investitionsplan für den
Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung aufgestellt. Er wird jährlich
fortgeschrieben.
(2) Der
Investitionsplan gliedert sich in Angaben über:
1. die
gegenwärtig laufenden Investitionsprogramme,
2. die im
jeweiligen Haushaltsjahr erstmals aufgenommenen Investitionsprogramme und
3. die im
nächsten Jahr und für die folgenden Jahre des Planungszeitraums jeweils
vorzusehenden Investitionsprogramme.
§ 11
Aufstellung des Krankenhaus- und des
Investitionsplans
(1) Das
Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt im Benehmen mit
dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten unter Mitwirkung der
Beteiligten den Krankenhaus- und den Investitionsplan für das Saarland auf und
schreibt sie fort. Mit den unmittelbar Beteiligten sind einvernehmliche
Regelungen anzustreben.
(2) Der
Krankenhaus- und der Investitionsplan sowie ihre Fortschreibungen werden von der
Landesregierung beschlossen und im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht.
(3)
Die Landesregierung hat dem Landtag einmal in der zweiten Hälfte einer jeden
Legislaturperiode einen Krankenhausbericht vorzulegen.
§ 12
Landesausschuss für Krankenhaus- und
Investitionsplanung
(1) Die
unmittelbar Beteiligten gehören dem Landesausschuss für Krankenhaus- und
Investitionsplanung an, der bei dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit
und Soziales gebildet wird. Ihm obliegen der Vorsitz und die Geschäftsführung.
(2) Zu den
unmittelbar Beteiligten zählen:
1. die
Saarländische Krankenhausgesellschaft e. V.,
2. die
Allgemeine Ortskrankenkasse für das Saarland,
3. der
Verband der Angestellten Krankenkasse e. V. und Verband der Arbeiterersatzkassen
e. V. - Landesausschuss Saarland -,
4. die
Bundesknappschaft,
5. der
Verband der privaten Krankenversicherung e. V. - Landesausschuss Saarland,
6. der
Saarländische Städte- und Gemeindetag und
7. der
Landkreistag Saarland.
Die
Saarländische Krankenhausgesellschaft e. V. benennt und entsendet vier
Vertreter/innen, die übrigen unmittelbar Beteiligten je eine/n Vertreter/in in
den Landesausschuss. Für jede/n Vertreter/in ist ein/e Stellvertreter/in zu
benennen.
Die
Stellvertreter/innen sind Abwesenheitsvertreter/innen.
(3) Der
Landesausschuss kann zu seinen Beratungen über die Krankenhaus- und die
Investitionsplanung Sachverständige und Krankenhausträger hinzuziehen, wenn dies
im Hinblick auf die Bedeutung und Problematik des jeweiligen Gegenstandes
geboten ist.
(4) Der
Landesausschuss leitet seine Beratungsergebnisse der Saarländischen
Krankenhauskonferenz zur Stellungnahme zu. Eine abweichende Stellungnahme ist
alsbald im Landesausschuss zu beraten.
(5) Der
Landesausschuss tagt nicht öffentlich.
§ 13
Saarländische
Krankenhauskonferenz
(1) Die an
der Krankenhausversorgung im Saarland unmittelbar Beteiligten und die
Beteiligten gehören der Saarländischen Krankenhauskonferenz an, die bei dem
Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales gebildet wird. Ihm
obliegen der Vorsitz und die Geschäftsführung.
(2) Der
Krankenhauskonferenz obliegen insbesondere:
1. die
Beratung des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales in Fragen
der Krankenhaus- und Investitionsplanung,
2. die
Beratung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten des Krankenhauswesens,
insbesondere die Stellungnahme zu Entscheidungen des Landesausschusses für
Krankenhaus- und Investitionsplanung,
3. die
Beratung in Fragen betreffend die Zusammenarbeit
a) zwischen
den Krankenhäusern,
b) mit
niedergelassenen Ärzten/Ärztinnen,
c) zwischen
Krankenhäusern und Krankenkassen und
4. die
Beratung in Fragen der Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und den ambulant-
und stationär-pflegerischen Einrichtungen sowie den ambulanten sozialen
Diensten.
(3) Zu den
Beteiligten zählen: je ein/e Vertreter/in
1. der
Ärztekammer des Saarlandes,
2. der
Kassenärztlichen Vereinigung Saarland,
3. des
Verbandes der Leitenden Krankenhausärzte - Landesgruppe Saar e. V.,
4. der
Arbeitsgemeinschaft Deutscher Krankenhausapotheker e. V. -Landesgruppe Saarland,
5. der
Arbeitsgemeinschaft Leitender Krankenpflegepersonen im Saarland e. V.,
6. der
Fachvereinigung der Verwaltungsleiter Deutscher Krankenanstalten e. V. -
Landesgruppe Saarland,
7. der
Patientenfürsprecher/innen,
8. der
Landesfachgruppe Sozialdienst im Krankenhaus des Berufsverbandes der
Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Heilpädagogen - Landesverband Saar -,
9. des
Deutschen Gewerkschaftsbundes - Landesbezirk Saar,
10. der
Deutschen Angestellten-Gewerkschaft Rheinland-Pfalz/Saar,
11. der
Vereinigung der Arbeitgeberverbände des Saarlandes e. V.,
12. der
Liga der Freien Wohlfahrtspflege Saar,
13. der
Universität des Saarlandes - Medizinische Fakultät,
14. des
Ministeriums für Inneres und Sport,
15. des
Ministeriums für Finanzen und Bundesangelegenheiten,
16. des
Ministeriums für Umwelt und
17. des
Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft.
Die
Vertreter/innen und ihre Stellvertreter/innen werden von den Beteiligten
benannt, entsandt und abberufen, der/die Patientenfürsprecher/in und sein/ihre
Stellvertreter/in aus der Mitte der Saarländischen Patientenfürsprecher.
(4) Die
Krankenhauskonferenz tagt nicht öffentlich.
§ 14
Aufnahme
in den Krankenhaus- und den Investitionsplan
(1) Die
Aufnahme in den Krankenhaus- oder den Investitionsplan erfolgt nach § 8 KHG.
(2) Der
Bescheid über die Aufnahme in den Krankenhausplan hat insbesondere zu enthalten:
1. den
Namen und den Standort des Krankenhauses,
2. die
Bezeichnung, die Rechtsform und den Sitz des Krankenhausträgers sowie, falls
abweichend, den Eigentümer des Krankenhauses,
3. das
Datum der Aufnahme in den Krankenhausplan,
4. die
Versorgungsstufe,
5. die
Bezeichnung besonderer Aufgaben,
6. die
Gesamtzahl der im Krankenhausplan anerkannten Planbetten einschließlich der
teilstationären Plätze,
7. die
Zahl, die Art und die Größe der Abteilungen und
8. die
geförderten Krankenhausgebäude einschließlich der Krankenhausgebäudeteile.
(3) Zur
optimalen Nutzung der vorhandenen Krankenhauskapazitäten ist im Rahmen der
Gesamtbettenzahl ein ständiger interdisziplinärer Bettenausgleich zwischen den
einzelnen Abteilungen zu gewährleisten. Das Krankenhaus ist gehalten, eine
solche vom Aufnahmebescheid nicht nur vorübergehend abweichende Inanspruchnahme
unverzüglich dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales
mitzuteilen.
Dritter
Abschnitt
Förderung der
Krankenhäuser
§ 15
Art der
Förderung
(1) Das
Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales bewilligt den
Krankenhausträgern auf Antrag Fördermittel nach den Bestimmungen des KHG. Die
Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind bei der Bewilligung zu
berücksichtigen.
(2) Die
Errichtungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 KHG können durch einen Festbetrag gefördert
werden. Die Festbetragsförderung bedarf der Zustimmung des Krankenhausträgers.
Sie kann aufgrund pauschaler Kostenwerte festgelegt werden. Die
Festbetragsförderung ist so zu bemessen, dass die für die Investitionen
voraussichtlich entstehenden Kosten unter Anwendung der Grundsätze der
Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gedeckt werden.
(3)
Fördermittel können nur nachbewilligt werden, soweit nachgewiesen wird, dass
Mehrkosten unabweisbar sind und der Krankenhausträger das Ministerium für
Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales unverzüglich unterrichtet hat.
Mehrkosten aufgrund von Planänderungen, in die das Ministerium für Frauen,
Arbeit, Gesundheit und Soziales nicht eingewilligt hat, sind von der Förderung
ausgeschlossen. Im Fall der Festbetragsförderung ist eine Nachbewilligung
grundsätzlich ausgeschlossen.
(4) Das
Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten das
Förderverfahren durch Rechtsverordnung festzulegen. Das
Förderverfahren regelt insbesondere:
1. das
Vorverfahren zur Abstimmung wesentlicher Investitionen,
2. das
Antragsverfahren,
3. das
fachliche Prüfungsverfahren,
4. den
Inhalt des Bewilligungsbescheides,
5. die
Auszahlung der Fördermittel,
6. den
Verwendungsnachweis und
7. die
Schlussbewilligung.
§ 16
Pauschale Förderung
(1) Durch
feste jährliche Pauschalbeträge werden nach § 9 Abs. 3 KHG gefördert:
1. die
Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer
von mehr als drei bis zu 15 Jahren (kurzfristige Anlagegüter) und
2. die
Investitionskosten für kleine bauliche Errichtungs- und
Wiederherstellungsmaßnahmen bis zu Gesamtkosten von 40.000 Euro einschließlich
Umsatzsteuer für jede einzelne Maßnahme. Die Pauschalförderung gilt auch, wenn
die Wertgrenze nachträglich überschritten wird.
(2) Zur
Förderung der Investitionskosten nach Absatz 1 erhalten die Krankenhäuser aller
drei Versorgungsstufen eine Grundpauschale von 1.483 Euro für jedes im
Feststellungsbescheid anerkannte Krankenhausplanbett. Die Grundpauschale wird
bei Krankenhäusern mit psychiatrischen, geriatrischen und belegärztlichen Betten
für diese um ein Fünftel gemindert; sie wird bei Krankenhäusern mit besonderen
Aufgaben nach näherer Festlegung des Krankenhausplans ganz oder teilweise um ein
Fünftel, bei Krankenhäusern der dritten Versorgungsstufe um zwei Fünftel erhöht.
(3)
Abweichend von Absatz 2 kann in begründeten Ausnahmefällen ein anderer Betrag
festgesetzt werden, soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des
Krankenhauses unter Berücksichtigung seiner im Krankenhausplan bestimmten
Aufgaben notwendig oder ausreichend ist.
(4) Die
Fördermittel werden in zwei Raten ausgezahlt, und zwar zum 15. März und zum 15.
September eines jeden Jahres.
(5) Das
Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales setzt durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten alle zwei Jahre, erstmals zum
1.1.1990, die Wertgrenze nach Absatz 1 Nr. 2 und die Grundpauschale nach Absatz
2 unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kostenentwicklung der
Investitionen nach Absatz 1 neu fest.
(6) Die
Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Fördermittel
nach Absatz 2 nicht nach Krankenhausplanbetten, sondern nach Bettenbandbreiten,
Fallzahlen oder Krankenhausleistungen zu bemessen sind.
§ 17
Ausgleich für
Eigenmittel
(1) Sind in
einem Krankenhaus bei Beginn der Förderung nach dem KHG mit Eigenmitteln des
Krankenhausträgers beschaffte, der Abnutzung unterliegende Anlagegüter
vorhanden, deren regelmäßige Nutzungsdauer zu diesem Zeitpunkt noch nicht
abgelaufen ist, so ist dem Krankenhausträger bei Ausscheiden aus dem
Krankenhausplan auf Antrag ein dem Anteil der Eigenmittel entsprechender
Ausgleich für die Abnutzung während der Zeit der Förderung aus Fördermitteln zu
gewähren. Eigenmittel im Sinne des Satzes 1 sind nur Mittel aus dem frei
verfügbaren Vermögen des Krankenhausträgers. Sind für die Wiederbeschaffung des
Anlageguts Fördermittel nach § 16 bewilligt worden, entfällt der
Ausgleichsanspruch, soweit zu dem nach Satz 1 für diesen Anspruch maßgebenden
Zeitpunkt die Mittel oder ihr Gegenwert noch im Vermögen des Krankenhausträgers
vorhanden sind.
(2) Für die
Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind der Wert des Anlageguts bei Beginn der
Förderung und die restliche Nutzungsdauer während der Zeit der Förderung
zugrunde zu legen.
§ 18
Förderung bei Schließung oder
Umstellung auf andere Aufgaben
(1)
Krankenhäuser, die aufgrund einer Entscheidung des Ministeriums für Frauen,
Arbeit, Gesundheit und Soziales aus dem Krankenhausplan ganz oder teilweise
ausscheiden, erhalten Ausgleichszahlungen, soweit diese erforderlich sind, um
bei der Umstellung des Krankenhauses auf andere Aufgaben oder bei der Schließung
des Krankenhausbetriebs unzumutbare Härten zu vermeiden.
(2)
Ausgleichszahlungen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere zu bewilligen für:
1.
unvermeidbare Kosten für die Abwicklung von Verträgen,
2.
angemessene Aufwendungen für den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher
Nachteile, die den im Krankenhaus Beschäftigten infolge der Umstellung oder
Schließung entstehen und
3.
Investitionen zur Umstellung auf andere, vor allem soziale Aufgaben, soweit
diese nicht anderweitig öffentlich gefördert werden.
Die
Ausgleichszahlungen können mit Zustimmung des Krankenhausträgers auch pauschal
geleistet werden.
§ 19
Sicherung der
Zweckbindung
(1)
Fördermittel dürfen nur nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides verwendet
werden.
(2)
Fördermittel können auch für die Vergangenheit zurückgefordert werden, wenn sie
nicht zweckentsprechend verwendet worden sind oder die Gewährung auf Angaben
beruht, die nicht vollständig oder nicht richtig gewesen sind oder wenn sie
entgegen festgesetzten Nebenbestimmungen verwendet worden sind.
(3) Die
Fördermittel sind zurückzuerstatten, wenn das Krankenhaus aus dem
Krankenhausplan ausscheidet. Soweit mit den Fördermitteln Anlagegüter
angeschafft oder beschafft worden sind, mindert sich die Verpflichtung zur
Erstattung der Fördermittel entsprechend der abgelaufenen regelmäßigen
Nutzungsdauer der jeweils geförderten Anlagegüter. Die Verpflichtung zur
Erstattung der Fördermittel besteht nur bis zur Höhe des Liquidationswerts der
Anlagegüter.
(4) Von
einer Rückforderung kann abgesehen werden, wenn das Krankenhaus im Einvernehmen
mit dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales aus dem
Krankenhausplan ausscheidet.
(5) Der
Rückzahlungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt
an mit einem Jahreszinssatz in Höhe von 2 v. H. über dem jeweiligen
Basiszinssatz im Sinne von § 1 Abs. 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom
9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) zu verzinsen.
(6)
Pauschale Fördermittel nach § 16 sind entsprechend den Grundsätzen der
wirtschaftlichen Betriebsführung bis zur zweckentsprechenden Verwendung
zinsgünstig anzulegen und auf einem Sonderkonto nachzuweisen; die Zinserträge
wachsen den Fördermitteln zu. Die pauschalen Fördermittel können vorübergehend
auch zur Deckung eines Betriebsmittelbedarfs eingesetzt werden.
§ 20
(aufgehoben)
§ 21
Investitionsverträge
Investitionsverträge nach § 18b KHG
bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und
Soziales. Der Inhalt der Investitionsverträge muss mit dem Krankenhaus- und dem
Investitionsplan vereinbar sein. Die Zuständigkeit der
Pflegesatzgenehmigungsbehörde nach § 18 Abs. 5 KHG bleibt unberührt.
§ 22
Förderung der Forschung und
Förderung von Modellvorhaben
(1) Das
Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales kann nach Maßgabe des
Haushaltsplans bei Bedarf zur Erreichung und Unterstützung der in § 1
bezeichneten Ziele Mittel für Forschungszwecke, insbesondere für Forschungen im
Bereich des Krankenhausbaues, der Krankenhausorganisation und der
Wirtschaftlichkeit des Krankenhausbetriebes, bereitstellen.
(2) Unter
den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Ministerium für Frauen, Arbeit,
Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Landesausschusses für Krankenhaus- und
Investitionsplanung auch Mittel zur Förderung von Modellvorhaben zur besseren
Zusammenarbeit der ambulant- und stationär-pflegerischen Einrichtungen und der
ambulanten sozialen Dienste mit den Krankenhäusern einsetzen.
(3) Die
Förderung von Forschungs- und Modellvorhaben soll möglichst unter fachlicher und
finanzieller Beteiligung Dritter, insbesondere des Bundes, erfolgen.
§ 23
Beteiligung der Gemeinden an der
Mittelaufbringung
An den
Aufwendungen für die Förderung der Errichtung von Krankenhäusern, der
Wiederbeschaffung von Anlagegütern und des Ergänzungsbedarfs nach § 9 Abs. 1 KHG
einschließlich der Kosten von Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von
Grundstücken nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 KHG beteiligen sich die Gemeinden mit einem
Betrag von 13 v. H., an den Aufwendungen für die gemeindenahe stationäre
psychiatrische Versorgung mit 33,3 v. H.; § 15 Abs. 3
Kommunalfinanzausgleichsgesetz bleibt unberührt.
Soweit sich der Bund oder sonstige Dritte an der Finanzierung von Sonder- und
Modellvorhaben beteiligen, erbringen die Gemeinden die Hälfte des Betrages, der
abzüglich der Finanzhilfen des Bundes oder sonstiger Dritter im Saarland zur
Förderung dieser Vorhaben zur Auszahlung gelangt. Im Übrigen tragen die
Gemeinden ein Drittel der Aufwendungen, die im Saarland nach dem
Krankenhausfinanzierungsgesetz aufzubringen sind.
Vierter
Abschnitt
Patient
und Krankenhaus
§ 24
Patientenaufnahme
(1) Die
Krankenhäuser sind verpflichtet, entsprechend ihrer medizinischen
Leistungsfähigkeit und ihren Aufnahmemöglichkeiten jeden, der der stationären
Krankenhausbehandlung bedarf, aufzunehmen.
(2)
Notfallpatienten/Notfallpatientinnen sind in jedem Fall vorrangig aufzunehmen
und zu versorgen. Die für die akute Notfallversorgung erforderlichen
Einrichtungen, Planbetten und teilstationären Plätze sind vorzuhalten.
(3) Aus
medizinischen, pflegerischen, hygienischen und baulichen Gründen darf die
Patientenaufnahme nur im Rahmen der anerkannten Krankenhausplanbetten erfolgen.
Ist ein Krankenhaus voll belegt, verweist es - abgesehen von Notaufnahmen,
Epidemien oder Katastrophenfällen - den/die Patienten/in auf andere geeignete
aufnahmefähige Krankenhäuser.
§ 25
Patientenversorgung
(1) Die
Krankenhausversorgung umfasst als allgemeine Krankenhausleistungen insbesondere
ärztliche Leistungen,
Pflege, Versorgung mit
Arzneimitteln, Unterkunft und Verpflegung sowie die psycho-soziale Beratung und
Betreuung.
(2) Die
Krankenhäuser können neben den allgemeinen Krankenhausleistungen gegen
mindestens kostendeckende Bezahlung gesondert berechenbare Wahlleistungen
erbringen, soweit dadurch die Gewährung der allgemeinen Krankenhausleistung
nicht beeinträchtigt wird. Besondere Verpflegung, Unterkunft und der Abschluss
eines
wahlärztlichen Behandlungsvertrages
dürfen nicht voneinander abhängig gemacht werden. Die Erfüllung von Verträgen,
die der Krankenhausträger vor dem 1. Juli 1972 geschlossen hat, bleibt
unberührt.
(3)
Privatstationen bestehen nicht mehr. Bestehende Privatstationen sind aufzulösen.
Die Betten für Patienten, die eine gesondert berechenbare Unterkunft mit dem
Krankenhaus vereinbaren, sind in den Stationsbereich einzugliedern.
(4) Der/Die
Patient/Patientin hat Anspruch auf uneingeschränkten Besuch, sofern
Mitpatienten/Mitpatientinnen und Nachtruhe nicht gestört werden und die eigene
Erkrankung es zulässt.
(5) Das
Krankenhaus hat seinen Betriebsablauf patientenfreundlich zu gestalten. Es sorgt
für eine ungestörte Nachtruhe und kommt auch tagsüber dem Bedürfnis der
Patienten/Patientinnen nach Schonung und Ruhe entgegen. Ausbildungsaufgaben des
Krankenhauses, zu deren Durchführung die Beteiligung von Patienten/Patientinnen
erforderlich ist, sind mit der gebotenen Rücksichtnahme auf die Kranken
durchzuführen.
(6) Um den
religiösen Bedürfnissen der Patienten/Patientinnen entgegenzukommen, ist den
Kirchen und Religionsgemeinschaften im Krankenhaus Gelegenheit zur Vornahme von
Gottesdiensten und zur Ausübung der geordneten Seelsorge zu geben. Für die
entsprechenden Voraussetzungen ist Sorge zu tragen.
(7) Der/Die
sterbende Patient/Patientin hat im besonderen Maße Anspruch auf eine
seiner/ihrer Würde entsprechende Behandlung und Unterbringung. Hierzu gehört
auch, ihm/ihr auf seinen/ihren Wunsch hin das Sterben zu Hause zu ermöglichen.
(8) Im
Interesse der Patienten/Patientinnen unterstützen die Krankenhäuser die
Selbsthilfegruppen im Gesundheitswesen und arbeiten mit diesen zusammen.
§ 26
Kind im
Krankenhaus
(1) Bei
Kindern hat das Krankenhaus für eine kindgerechte Krankenhausversorgung Sorge zu
tragen. Die vom verantwortlichen Krankenhausarzt bestätigte, aus medizinischen
Gründen notwendige Krankenhausmitaufnahme einer Begleitperson des Kindes ist
sicherzustellen; die Unterkunft und die Verpflegung einer Begleitperson sind mit
dem für die Versorgung des Kindes berechneten Pflegesatz abgegolten.
(2) Die aus
sonstigen Gründen begehrte Krankenhausmitaufnahme einer Begleitperson des Kindes
ist vom Krankenhaus zu ermöglichen, soweit die Aufnahme und die Versorgung von
Patienten nicht beeinträchtigt wird. Der Landespflegesatzausschuss erarbeitet
Empfehlungen für sozial tragbare Kosten bei der Krankenhausmitaufnahme einer
Begleitperson.
(3) Das
Krankenhaus unterstützt in Abstimmung mit der Schulbehörde die schulische
Betreuung langzeiterkrankter Kinder und Jugendlicher.
§ 27
Sozialdienst im
Krankenhaus
(1) Jedes
Krankenhaus richtet einen eigenen Sozialdienst ein. Fachkräfte des
Sozialdienstes im Krankenhaus sind in der Regel staatlich anerkannte
Sozialarbeiter/innen oder Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen.
(2) Der
Sozialdienst arbeitet eng und vertrauensvoll mit dem ärztlichen und
pflegerischen Dienst zusammen. Er hat die Aufgabe, die ärztliche und
pflegerische Versorgung des/der Patienten/Patientin im Krankenhaus zu ergänzen
und ihn sowie gegebenenfalls seine Angehörigen in sozialen Fragen zu beraten.
Die psycho-soziale Betreuung und Beratung erfolgt insbesondere durch persönliche
Hilfe, die Unterstützung bei der Einleitung von medizinischen, berufsfördernden
und ergänzenden Rehabilitationsmaßnahmen sowie durch die Vermittlung von Hilfen
des Gesundheits- und Sozialwesens insbesondere der in § 1 genannten Dienste im
Anschluss an die Entlassung aus dem Krankenhaus. Die besonderen Belange
psychiatrischer Patienten/Patientinnen sind zu berücksichtigen.
§ 28
Patientenfürsprecher/in
(1) Der
Krankenhausträger bestellt jeweils für die Dauer von fünf Jahren für jedes
Krankenhaus einen Patientenfürsprecher/in. Bedienstete des Krankenhausträgers
oder Mitglieder seiner Organe können nicht bestellt werden.
(2) Das
Krankenhaus gibt den Patienten/Patientinnen Name, Anschrift, Sprechstundenzeit
und Aufgabenbereich des/der Patientenfürsprechers/in in geeigneter Weise
bekannt. Der unmittelbare Zugang zum/zur Patientenfürsprecher/in muss gesichert
sein.
(3) Der/Die
Patientenfürsprecher/in vertritt die Interessen des/der Patienten/Patientin
gegenüber dem Krankenhaus im Rahmen dieses Gesetzes. Er/Sie wird grundsätzlich
nur auf ausdrücklichen Wunsch des/der Patienten/Patientin tätig. Er/Sie prüft
Anregungen, Bitten und Beschwerden der Patienten/Patientinnen und kann sich mit
deren schriftlichem Einverständnis unmittelbar an den Krankenhausträger und das
Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales wenden. Er/Sie hat über
alle Angelegenheiten Stillschweigen zu wahren, die ihm/ihr in dieser Eigenschaft
bekannt werden.
(4) Der/Die
Patientenfürsprecher/in wird vom Krankenhaus in seiner/ihrer Arbeit unterstützt.
Der/Die Patientenfürsprecher/in ist in Ausübung seines/ihres Amtes an Weisungen
nicht gebunden. In regelmäßigen Abständen legt er/sie dem Krankenhausträger und
der Krankenhausleitung einen schriftlichen Erfahrungsbericht vor.
(5) Das Amt
des/der Patientenfürsprechers/in ist ein Ehrenamt.
§ 29
Patientendatenschutz
(1) Alle
Daten von Patienten und Patientinnen (Patientendaten) im Krankenhaus unterliegen
unabhängig von der Art ihrer Verarbeitung dem Datenschutz. Patientendaten sind
auch personenbezogene Daten von Angehörigen oder anderen Bezugspersonen des/der
Patienten/Patientin sowie sonstiger Dritter, die dem Krankenhaus im Zusammenhang
mit der Behandlung bekannt werden. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes
bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz
personenbezogener Daten anzuwenden.
(2)
Patientendaten dürfen vom behandelnden Krankenhaus nur erhoben, gespeichert oder
in sonstiger Weise genutzt werden, soweit dies erforderlich ist zur Durchführung
der Behandlung des/der Patienten/ Patientin, zur Leistungsabrechnung, zur
Erfüllung der klinischen Dokumentationspflicht oder einer gesetzlichen
Erhebungs- und Speicherungspflicht. Im Einzelfall darf die Erhebung, Speicherung
oder sonstige Nutzung von Patientendaten auch mit der Einwilligung des/ der
Patienten/Patientin erfolgen; dies gilt insbesondere für die Angabe der
Konfessionszugehörigkeit bei der Patientenaufnahme zum Zweck der
Krankenhausseelsorge. Die Einwilligung bedarf, soweit nicht wegen besonderer
Umstände eine andere Form angemessen ist, der Schriftform. Wird die Einwilligung
mündlich erteilt, ist sie aufzuzeichnen. Der/Die Patient/Patientin ist über Art,
Umfang und Zweck der beabsichtigten Erhebung, Speicherung oder sonstigen Nutzung
zu unterrichten und aufzuklären. Aus der Verweigerung dürfen dem/der
Patienten/Patientin keine Nachteile entstehen. Unzumutbare oder sachfremde
Angaben dürfen auch mit Einwilligung des/der Patienten/Patientin nicht
verarbeitet werden.
(3) Die
Weitergabe von Patientendaten an andere Fachabteilungen innerhalb des
Krankenhauses oder an den Sozialdienst im Krankenhaus ist nur zulässig, soweit
sie für die Behandlung oder soziale Betreuung des/der Patienten/Patientin
erforderlich ist. Die im Krankenhaus Beschäftigten dürfen Patientendaten für den
zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Behandlungszweck einsehen oder sonst
nutzen. Im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung von Ärzten und
Medizinalfachpersonen ist zu gewährleisten, dass auf Patientendaten nur insoweit
zurückgegriffen wird, als dies für die dem Berufsbild entsprechenden Funktionen
erforderlich ist und diese Zwecke nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden
können. Die Nutzung der Patientendaten durch die Krankenhausverwaltung darf nur
in dem Maß erfolgen, wie dies für die Abwicklung des Behandlungsfalles
erforderlich ist. Durch technische und organisatorische Datensicherungsmaßnahmen
ist sicherzustellen, dass das Patientengeheimnis gewahrt bleibt.
(4) Die
Übermittlung von Patientendaten an Personen und Stellen außerhalb des
Krankenhauses ist nur zulässig, wenn der/die Patient/in eingewilligt hat oder
eine Rechtsvorschrift die Übermittlung erlaubt oder soweit dies erforderlich
ist:
1. zur
Durchführung der Behandlung des Patienten,
2. zur
Durchführung der Mit- und Nachbehandlung, soweit der Patient nach Hinweis nicht
etwas anderes bestimmt,
3. zur
Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Behandlungs- und Mitteilungspflicht,
4. zur
Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche
Freiheit des Patienten oder eines Dritten, wenn diese Rechtsgüter das
Geheimhaltungsinteresse der Patienten überwiegen und die Abwendung der
Gefahr ohne
die Weitergabe nicht möglich ist,
5. an die
Kostenträger zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben,
6. zur
gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Behandlungsverhältnis,
7. zur
Unterrichtung von Angehörigen, soweit der/die Patient/Patientin nicht einen
gegenteiligen Willen kundgetan hat oder sonstige Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass eine Übermittlung nicht angebracht ist und
8. zum
Zweck der Rechnungsprüfung durch den Krankenhausträger und der gesetzlich
vorgeschriebenen Rechnungsprüfung durch den Rechnungshof. Personen oder Stellen,
denen nach dieser Vorschrift Patientendaten übermittelt worden sind, dürfen
diese nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihnen übermittelt wurden. Im
Übrigen haben sie diese Daten unbeschadet sonstiger Datenschutzbestimmungen in
demselben Umfang geheimzuhalten wie das Krankenhaus selbst nach diesem Gesetz.
(5)
Patientendaten sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz
2 und 3 nicht mehr erforderlich und die durch Rechtsvorschriften oder die
ärztliche Berufsordnung vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind.
Patientendaten, die im automatisierten Verfahren mit der Möglichkeit des
Direktabrufs gespeichert sind, sind unmittelbar nach Abschluss der Behandlung zu
löschen. Gespeichert bleiben darf nur ein Restdatensatz, der für das Auffinden
der Krankenakte erforderlich ist.
(6)
Patientendaten dürfen von Personen und Stellen außerhalb des Krankenhauses in
seinem Auftrag nur verarbeitet werden, wenn anders Störungen im Betriebsablauf
nicht vermieden oder Teilvorgänge der Datenverarbeitung hierdurch
kostengünstiger besorgt werden können. Die Krankenhausleitung kann dem
Auftragnehmer in jeder Phase der Verarbeitung von Patientendaten Weisungen
erteilen. Sie hat den Auftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der
Eignung und Zuverlässigkeit sorgfältig auszuwählen. Der Auftragnehmer muss durch
von ihm getroffene technische und organisatorische Maßnahmen die Gewähr dafür
bieten, das Patientengeheimnis zu wahren. Er und seine Mitarbeiter sind auf
Verschwiegenheit zu verpflichten.
(7) Der/Die
Patient/Patientin kann kostenfreie Auskunft über die zu seiner Person
gespeicherten Daten und Einsicht in die Behandlungsdokumentation verlangen. Das
kostenfreie Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf Angaben über Personen und
Stellen, an die Daten übermittelt wurden. Zu diesem Zweck ist die Tatsache der
Datenübermittlung und die datenempfangende Stelle aufzuzeichnen. Die Auskunft
über medizinische Daten oder die Gewährung der Einsichtnahme in die
Behandlungsdokumentation hat unter der Verantwortung des/der behandelnden
Arztes/Ärztin zu erfolgen. Ein Recht auf Auskunft oder auf Einsichtnahme steht
dem/der Patienten/Patientin nicht zu, soweit berechtigte
Geheimhaltungsinteressen des/der Arztes/Ärztin oder Dritter, deren Daten
zusammen mit denen des/der Patienten/Patientin gespeichert oder aufgezeichnet
sind, entgegenstehen.
(8) Jedes
Krankenhaus bestellt schriftlich eine/n oder mehrere Datenschutzbeauftragte/n.
Zum/Zur Datenschutzbeauftragten darf nur bestellt werden, wer dadurch keiner
Pflichtenkollision mit sonstigen Aufgaben ausgesetzt wird und die zur Erfüllung
seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Der/Die
Datenschutzbeauftragte untersteht der Krankenhausleitung unmittelbar. Er/Sie ist
bei Anwendung seiner/ihrer Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes
weisungsfrei. Er/Sie darf wegen der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben nicht
benachteiligt werden. Die Aufgaben des/ der Beauftragten für Datenschutz im
Krankenhaus ergeben sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz.
§ 30
Klinisches
Krankheitsregister
(1) In
einem Krankenhaus dürfen personenbezogene Daten in einem Krankheitsregister, das
neben Behandlungszwecken regelmäßig auch nicht behandlungsbezogenen Aufgaben der
wissenschaftlichen Erforschung einer bestimmten Krankheit dient (klinisches
Krankheitsregister), nur mit Genehmigung des Ministeriums für Frauen, Arbeit,
Gesundheit und Soziales und nach Anhörung des Landesbeauftragten für Datenschutz
gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. In der Genehmigung sind die
Zweckbestimmung des Krankheitsregisters, die Art der zu speichernden Daten und
der Kreis der Betroffenen festzulegen.
(2)
Personenbezogene Daten von Patienten des registerführenden Krankenhauses dürfen
gespeichert werden, wenn der Betroffene im Einzelfall nach vorheriger
Unterrichtung über die Datenübermittlung an die registerführende Stelle und
Aufklärung über den Zweck des Registers nicht widersprochen hat. Von Stellen
außerhalb des Krankenhauses erhobene, personenbezogene Daten dürfen nur mit
Einwilligung des Betroffenen gespeichert werden.
(3) Von der
Unterrichtung der Betroffenen nach Absatz 2 Satz 1 kann ausnahmsweise abgesehen
werden, wenn keine Nachsorgemaßnahmen mit Hilfe des Krankheitsregisters
durchgeführt werden, eine ernste, nicht behebbare Gesundheitsverschlechterung
eintreten kann und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der/die
Patient/Patientin der Speicherung widersprochen hätte. Die Gründe sind
aufzuzeichnen.
(4) Die
Registerdaten dürfen nur im Rahmen der festgelegten Zweckbestimmung genutzt
werden. Die behandelnde Stelle im registerführenden Krankenhaus darf nur die von
ihr übermittelten, personenbezogenen Daten nutzen; sie trägt neben der
registerführenden Stelle Verantwortung für die Führung des Krankheitsregisters.
Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen außerhalb des Krankenhauses
ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig; § 29 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 7
bleiben unberührt.
§ 31
Forschung und
Patientendaten
(1)
Krankenhausärzte dürfen die innerhalb ihrer Fachabteilung zu Behandlungszwecken
aufgezeichneten Patientendaten für eigene medizinische wissenschaftliche
Forschung nutzen, wenn der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht erreicht
werden kann und
1. der/die
Patient/Patientin nach Unterrichtung über Art, Umfang und Zweck des
Forschungsvorhabens nicht widersprochen hat oder
2.
schutzwürdige Belange nicht beeinträchtigt werden und nachträglich die
Möglichkeit zum Widerspruch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
eingeräumt werden kann.
(2)
Patientendaten dürfen an andere Stellen für bestimmte Forschungsvorhaben nur
weitergegeben werden, wenn der/die Patient/ Patientin ausdrücklich eingewilligt
hat. Der Einwilligung des/der Patienten/Patientin bedarf es nicht, wenn das
Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung des Forschungsvorhabens das
Geheimhaltungsinteresse des/der Patienten/Patientin erheblich überwiegt, die
Einholung der Einwilligung beim Patienten/bei der Patientin nicht zugemutet
werden kann und seine/ihre schutzwürdigen Belange nicht beeinträchtigt werden.
Die Krankenhäuser haben den Empfänger, die Art der zu übermittelnden Daten, den
Kreis der betroffenen Patienten/Patientinnen, das vom Empfänger genannte
Forschungsvorhaben sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2
aufzuzeichnen. Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur mit der
Einwilligung des/der Patienten/Patientin weiter übermittelt oder für ein anderes
als das angegebene Forschungsvorhaben verarbeitet oder sonst genutzt werden.
(3) Die
Daten sind so bald wie möglich zu anonymisieren. Die Merkmale, mit deren Hilfe
der Bezug der anonymisierten Daten zu den Patienten/Patientinnen
wiederhergestellt werden kann, sind gesondert zu speichern und zu löschen,
sobald der Forschungszweck dies gestattet.
(4) Die
Veröffentlichung von Forschungsergebnissen darf keinen Personenbezug erkennen
lassen.
Fünfter
Abschnitt
Organisation der
Krankenhäuser
§ 32
Krankenhausleitung
(1) Die
Krankenhausleitung besteht mindestens aus dem/der Verwaltungsdirektor/in,
dem/der Ärztlichen Direktor/in und dem/der Pflegedirektor/in. Der
Krankenhausträger kann weitere Mitglieder in die Krankenhausleitung berufen.
(2) Der
Krankenhausleitung obliegt die Betriebsführung des Krankenhauses entsprechend
den Beschlüssen und den allgemeinen Richtlinien des Krankenhausträgers. Der
Krankenhausträger kann sich Aufgaben der laufenden Betriebsführung selbst
vorbehalten.
(3) Die
Krankenhausleitung ist dem Krankenhausträger dafür verantwortlich, dass die
patientengerechte Versorgung und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit beachtet werden und die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses
gewährleistet ist.
(4) Die
Krankenhausleitung sorgt dafür, dass in den einzelnen Verantwortungsbereichen
Dienstbesprechungen durchgeführt werden.
(5) Die
Zuständigkeiten der Mitglieder der Krankenhausleitung ergeben sich aus den §§
33, 34 und 35, soweit der Krankenhausträger keine abweichende
Zuständigkeitsregelung trifft.
§ 33
Verwaltungsdirektor/in
(1) Der/Die
Verwaltungsdirektor/in und dessen/deren Stellvertreter/ in werden vom
Krankenhausträger bestellt. Er/Sie muss über die notwendigen
betriebswirtschaftlichen und sonstigen Fachkenntnisse verfügen.
(2) Dem/Der
Verwaltungsdirektor/in obliegen insbesondere:
1. die
Leitung der Bereiche Verwaltung, Wirtschaft und Technik,
2. das
Beschaffungs- und Lagerwesen,
3. die
Personalverwaltung,
4. die
Patientenaufnahme und -abrechnung,
5. das
Finanz- und Rechnungswesen,
6. die
Verwaltung der Grundstücke und Gebäude,
7. die
Ausübung des Hausrechts und
8. die
Sicherstellung der Zusammenarbeit mit dem Zentralen Bettennachweis nach dem
Rettungsdienstgesetz.
§ 34
Ärztliche/r
Direktor/in
(1) Der/Die
Ärztliche Direktor/in und dessen/deren Stellvertreter/in werden vom
Krankenhausträger bestellt. Er/Sie vertritt vorrangig die medizinischen Belange
in der Krankenhausleitung.
(2) Dem/Der
Ärztlichen Direktor/in obliegen die Sicherstellung der medizinischen Versorgung,
insbesondere:
1. die
Sicherstellung der Zusammenarbeit des Ärztlichen Dienstes und der
Fachabteilungen,
2. die
Koordinierung der ärztlichen und medizinisch-technischen Dienste sowie die
Ausübung der ärztlichen Fachaufsicht in diesen Bereichen,
3. die
Sicherstellung des ärztlichen Aufnahmedienstes,
4. die
Sicherstellung der ärztlichen Aufzeichnung und Dokumentation,
5. die
Sicherstellung der Krankenhaushygiene und der kontinuierlichen
Qualitätskontrollen der Krankenhausleistungen,
6. die
Weiter- und Fortbildung des ärztlichen Dienstes,
7. die
Überwachung der Durchführung gesundheitsbehördlicher Anordnungen,
8. die
Sicherstellung der gesundheitlichen Überwachung der Beschäftigten im Krankenhaus
und
9. die
Sicherstellung der Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen des Gesundheits- und
Sozialwesens gemäß § 4 Abs. 4.
§ 35
Pflegedirektor/in
(1) Der/Die
Pflegedirektor/in und dessen/deren Stellvertreter/in werden vom
Krankenhausträger bestellt. Er/Sie vertritt vorrangig die pflegerischen Belange
in der Krankenhausleitung. Er/Sie muss Krankenpfleger/Krankenschwester oder
Kinderkrankenpfleger/Kinderkrankenschwester sein.
(2) Dem/Der
Pflegedirektor/in obliegen insbesondere:
1. die
Leitung und Koordinierung des pflegerischen Dienstes,
2. die
Koordinierung der Weiter- und Fortbildung des Pflegepersonals,
3. die
Überwachung der Pflegequalität,
4. die
Weiterentwicklung und Anpassung der pflegerischen Arbeit unter Berücksichtigung
des medizinischen, medizinisch-technischen und pflegerischen Fortschritts,
5. die
Entscheidung über Beschwerden der pflegerischen Versorgung und
6. die
Beteiligung an der praktischen Ausbildung der Schülerinnen und Schüler der
Krankenpflege und Krankenpflegehilfe sowie der Kinderkrankenpflege und
Kinderkrankenpflegehilfe in Zusammenarbeit mit den Leitungen der Pflegeschulen.
§ 36
Wirtschaftliche Führung des
Krankenhausbetriebes
Die
Krankenhäuser sind nach den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung zu
betreiben. Das Rechnungswesen und der Jahresabschluss müssen den Vorschriften
der Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV) entsprechen. Ist das Krankenhaus
gemäß § 9 KHBV von der Führung der Kosten- und Leistungsrechnung befreit, muss
es durch regelmäßige Erfassung der wesentlichen kosten- und
leistungsbestimmenden Faktoren eine betriebsinterne Steuerung sowie eine
Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit ermöglichen.
§ 37
Jahresabschlussprüfung
(1) Der
Jahresabschluss des Krankenhauses ist unter Einbeziehung des Rechnungswesens
durch eine/n geeignete/n Wirtschaftsprüfer/in oder eine geeignete
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer/in) zu prüfen. Der/Die
Abschlussprüfer/in wird jährlich vom Krankenhausträger bestellt.
(2) Die
Prüfung des Jahresabschlusses wird nach den allgemeinen für
Jahresabschlussprüfungen geltenden Grundsätzen durchgeführt. Die Prüfung
erstreckt sich insbesondere auf:
1. die
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens,
2. die
wirtschaftlichen Verhältnisse,
3. die im
Einzelnen zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der
pauschalen Fördermittel nach § 16 sowie
4. die
zweckentsprechende Verwendung der über Investitionsverträge nach § 18b KHG
erwirtschafteten Investitionsmittel.
(3) Sind
nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so
hat der/die Abschlussprüfer/in dies zu bestätigen; andernfalls ist die
Bestätigung einzuschränken oder zu versagen.
(4) Soweit
die Jahresabschlussprüfung bisher nicht durch einen/eine Abschlussprüfer/in
erfolgt ist, ist dies erstmals für das Geschäftsjahr 1988 durchzuführen.
§ 38
Krankenhaushygiene
(1) Jedes
Krankenhaus bildet unter dem Vorsitz des/der Ärztlichen Direktors/Direktorin
eine Krankenhaushygienekommission. Die Hygienekommission hat geeignete Maßnahmen
zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen.
(2) Das
Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales kann zur Erkennung,
Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen eine
Krankenhaushygieneverordnung erlassen.
§ 39
Arzneimittelkommission
(1) Jedes
Krankenhaus bildet eine Arzneimittelkommission. Krankenhäuser eines Trägers oder
räumlich benachbarte Krankenhäuser können auch eine gemeinsame
krankenhausübergreifende Arzneimittelkommission bilden. Verantwortliche/r
Leiter/in der Arzneimittelkommission ist ein/e Krankenhausapotheker/in oder
ein/e in Arzneimittelfragen besonders erfahrene/r Krankenhausarzt/ärztin.
(2) Die
Arzneimittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die
Erstellung und Fortschreibung einer Liste der im Krankenhaus zu verwendenden
Arzneimittel unter besonderer Berücksichtigung der Arzneimittelsicherheit, der
Aufgabenstellung des Krankenhauses und des Gebots der Wirtschaftlichkeit,
2. die
Erfassung von Arzneimittelrisiken, insbesondere von Nebenwirkungen,
Wechselwirkungen mit anderen Mitteln und Gegenanzeigen, sowie die Meldung an die
Arzneimittelkommission der Kammern der Heilberufe und
3. die
Beratung der Ärzte/Ärztinnen in Fragen der Arzneitherapie.
(3) Die von
der Arzneimittelkommission erstellte Arzneimittelliste ist von den
Krankenhausärzten/Krankenhausärztinnen
bei der Arzneitherapie zu berücksichtigen.
§ 40
Struktur
der kommunalen Krankenhäuser
Für
Krankenhäuser in kommunaler Trägerschaft bleiben im Übrigen die
kommunalrechtlichen Vorschriften unberührt.
Sechster
Abschnitt
Ergänzungs- und
Schlussbestimmungen
§ 41
(aufgehoben)
§ 42
Darlehen
aus Landesmitteln
§ 30 KHG
gilt entsprechend für Darlehen aus Landesmitteln. An die Stelle des 1. Januar
1985 tritt der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes.
§ 43
In-Kraft-Treten
Dieses
Gesetz tritt, mit Ausnahme des § 16, mit Verkündung in Kraft. § 16 tritt zum 1.
Januar 1988 in Kraft.
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