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Saarländisches Krankenhausgesetz - SKHG - Drucken

Vom 15. Juli 1987  

zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158).

Inhaltsverzeichnis

Erster Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel des Gesetzes

§ 2 Anwendungsbereich

§ 3 Sicherstellungsauftrag und Trägerschaft

§ 4 Dienstbereitschaft und Zusammenarbeit

§ 5 Auskunftspflicht und Statistik

§ 6 Krankenhausaufsicht

Zweiter Abschnitt

Krankenhaus- und Investitionsplanung

§ 7 Versorgungsgebiet, Versorgungsstufen und Versorgungsregionen

§ 8 Versorgungsauftrag

§ 9 Krankenhausplan

§ 10 Investitionsplan

§ 11 Aufstellung des Krankenhaus- und des Investitionsplans

§ 12 Landesausschuss für Krankenhaus- und Investitionsplanung

§ 13 Saarländische Krankenhauskonferenz

§ 14 Aufnahme in den Krankenhaus- und den Investitionsplan

Dritter Abschnitt

Förderung der Krankenhäuser

§ 15 Art der Förderung

§ 16 Pauschale Förderung

§ 17 Ausgleich für Eigenmittel

§ 18 Förderung bei Schließung oder Umstellung auf andere Aufgaben

§ 19 Sicherung der Zweckbindung

§ 20 (aufgehoben)

§ 21 Investitionsverträge

§ 22 Förderung der Forschung und Förderung von Modellvorhaben

§ 23 Beteiligung der Gemeinden an der Mittelaufbringung

Vierter Abschnitt

Patient und Krankenhaus

§ 24 Patientenaufnahme

§ 25 Patientenversorgung

§ 26 Kind im Krankenhaus

§ 27 Sozialdienst im Krankenhaus

§ 28 Patientenfürsprecher/in

§ 29 Patientendatenschutz

§ 30 Klinisches Krankheitsregister

§ 31 Forschung und Patientendaten

Fünfter Abschnitt

Organisation der Krankenhäuser

§ 32 Krankenhausleitung

§ 33 Verwaltungsdirektor/in

§ 34 Ärztliche/r Direktor/in

§ 35 Pflegedirektor/in

§ 36 Wirtschaftliche Führung des Krankenhausbetriebs

§ 37 Jahresabschlussprüfung

§ 38 Krankenhaushygiene

§ 39 Arzneimittelkommission

§ 40 Struktur der kommunalen Krankenhäuser

Sechster Abschnitt

Ergänzungs- und Schlussbestimmungen

§ 41 (aufgehoben)

§ 42 Darlehen aus Landesmitteln

§ 43 In-Kraft-Treten

 

Amtsbl. S. 921.- Geändert durch Gesetz Nr. 1283 vom 12. Dezember 1991 (Amtsbl. S. 1402), Anlage Nr. 876 zum Gesetz Nr. 1327 vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), Art. 10 §§ 2 und 4 Abs. 24 des Gesetzes Nr. 1381 vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), § 1 des Gesetzes Nr. 1421 vom 9. Dezember 1998 (Amtsbl. S. 1285), Art. 3 § 1 des Gesetzes Nr. 1429 vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. S. 844) und Art. 9 Abs. 11 des Gesetzes Nr. 1484 vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158).

 

 

Erster Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziel des Gesetzes

(1) Ziel des Gesetzes ist es, entsprechend den Grundsätzen des § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes des Bundes (KHG) die Krankenhausversorgung im Saarland sicherzustellen. Die besonderen Aufgaben der Universitätskliniken des Saarlandes in Forschung und Lehre bleiben gewährleistet.

(2) Die Krankenhäuser haben bei der Krankenhausbehandlung die Belange und die Würde des Patienten zu berücksichtigen. Jeder Patient ist nach Art und Schwere der Erkrankung unabhängig von seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, sozialen Stellung und Krankenversicherung medizinisch zweckmäßig und ausreichend zu versorgen. Die Qualität der Krankenhausleistungen ist durch kontinuierliche Qualitätskontrollen zu gewährleisten.

(3) Die Aus-, Weiter- und Fortbildung der im Krankenhaus Beschäftigten ist zu fördern.

(4) Das wechselseitige Zusammenwirken der Krankenhäuser untereinander, mit den niedergelassenen Ärzten/Ärztinnen, dem öffentlichen Gesundheitsdienst, den rehabilitativen, ambulant- und stationär-pflegerischen Einrichtungen, den ambulanten sozialen Diensten, den Selbsthilfegruppen im Gesundheitswesen, den Krankenkassen sowie dem Rettungsdienst ist im Interesse einer medizinisch guten und wirtschaftlichen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung zu fördern.

(5) Ziel des Zusammenwirkens ist es auch, die stationäre Krankenhausversorgung, insbesondere durch Hausbesuche der niedergelassenen Ärzte/Ärztinnen, durch das Angebot häuslicher Krankenpflege, durch ambulante soziale Dienste und andere Betreuungsmöglichkeiten, zu entlasten.

§ 2

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz findet vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 Anwendung auf Krankenhäuser, die nach dem Dritten Abschnitt gefördert werden.

(2) Die §§ 25 Abs. 3 und 27 bis 35 gelten nicht für Krankenhäuser, die von Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellten oder ihnen zugeordneten Einrichtungen, ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, betrieben werden. Die Religionsgemeinschaften treffen für ihre Krankenhäuser in eigener Zuständigkeit Regelungen, die den Zielen dieser Vorschriften entsprechen. Sie unterrichten das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales über die von ihnen getroffenen Regelungen.

(3) Das Gesetz findet mit Ausnahme der §§ 10 und 15 bis 19 auch auf die Universitätskliniken des Saarlandes Anwendung. Die §§ 5, 6, 20, 21, 38 und der Vierte Abschnitt finden auch auf nicht geförderte Krankenhäuser Anwendung, die der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung dienen.

§ 3

Sicherstellungsauftrag und Trägerschaft

(1) Die Sicherstellung der Krankenhausversorgung ist eine öffentliche Aufgabe. Krankenhäuser können von freigemeinnützigen, privaten oder öffentlichen Krankenhausträgern errichtet und betrieben werden.

(2) Das Land stellt die Krankenhausversorgung durch die Krankenhaus- und die Investitionsplanung, durch die Universitätskliniken des Saarlandes und durch die Genehmigung der vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze sicher.

(3) Die Gemeindeverbände gewährleisten die Krankenhausversorgung durch das Errichten und das Betreiben von Krankenhäusern als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Sie müssen die Pflichtaufgabe nur erfüllen, soweit sich kein freigemeinnütziger, privater oder anderer geeigneter öffentlicher Krankenhausträger findet.

(4) Die Investitionskosten der Krankenhäuser trägt das Land gemeinschaftlich mit den Gemeinden.

§ 4

Dienstbereitschaft und Zusammenarbeit

(1) Die Krankenhäuser sind so zu führen, dass eine ihrer Aufgabenstellung entsprechende Dienst- und Aufnahmebereitschaft sichergestellt ist.

(2) Die Krankenhäuser arbeiten im Rahmen der allgemeinen Zielsetzungen des Krankenhausplans zusammen. Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf:

1. den Not- und Unfalldienst,

2. die Abstimmung mit dem Notfallvertretungsdienst der niedergelassenen Ärzte/Ärztinnen und mit dem Rettungsdienst,

3. die Verweisung des/der Patienten/Patientin - ausgenommen von Notaufnahmen - auf andere geeignete Krankenhäuser bei Vollbelegung,

4. die Bildung von Untersuchungs- und Behandlungsschwerpunkten,

5. die Wahrnehmung besonderer Aufgaben der Dokumentation und der Nachsorge im Zusammenwirken mit den niedergelassenen Ärzten/Ärztinnen,

6. (aufgehoben)

7. die Nutzung sonstiger medizinischer, wirtschaftlicher und technischer Einrichtungen und

8. die Nutzung von gemeinsamen Ausbildungsstätten.

(3) Über die Zusammenarbeit sind zwischen den beteiligten Krankenhäusern in Abstimmung mit den Landesverbänden der Krankenkassen Vereinbarungen zu treffen, die dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales anzuzeigen sind.

(4) Darüber hinaus arbeiten die Krankenhäuser mit den niedergelassenen Ärzten/Ärztinnen, den ambulant- und stationär-pflegerischen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, den ambulanten sozialen Diensten und den Selbsthilfegruppen im Gesundheitswesen im Interesse einer durchgehenden Sicherung der Versorgung der Kranken zusammen. Die Zusammenarbeit erfolgt auch mit dem Ziel, die stationäre Verweildauer unter medizinisch vertretbaren Gesichtspunkten zu verkürzen und eine patientengerechte medizinische Versorgung vor und nach einem Krankenhausaufenthalt sicherzustellen.

(5) Die Krankenhäuser nehmen am Zentralen Bettennachweis nach dem Rettungsdienstgesetz teil.

(6) Die Krankenhäuser haben zur Mitwirkung im Brand- und Katastrophenschutz Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und mit den zuständigen Stellen für den Brand- und Katastrophenschutz abzustimmen sowie Übungen durchzuführen. Benachbarte Krankenhäuser haben ihre Alarm- und Einsatzpläne aufeinander abzustimmen und sich gegenseitig zu unterstützen.

§ 5

Auskunftspflicht und Statistik

(1) Die Krankenhausträger und die Sozialleistungsträger sind verpflichtet, dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Anfrage die Auskünfte zu erteilen, die für die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere die Krankenhausplanung und die Krankenhausfinanzierung, erforderlich sind. Auskünfte dürfen nur anonymisiert erteilt werden.

(2) Das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Zwecke dieses Gesetzes Erhebungen als Landesstatistik anzuordnen. Dies gilt insbesondere für Erhebungen der Krankenhaus-

und der Investitionsplanung über die nach §§ 6, 8, 9, 15, 16 und 26 zu erfassenden Sachverhalte. Das Nähere über Inhalt und Umfang dieser Statistik, die Art der Erhebung, die Berichtszeit, die Periodizität und den Kreis der Befragten ist in der Rechtsverordnung zu regeln.

§ 6

Krankenhausaufsicht

 (1) Die Krankenhäuser unterstehen der Krankenhausaufsicht. Krankenhausaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales.

(2) Die Krankenhausaufsicht beschränkt sich darauf, dass die für die Krankenhäuser geltenden Rechtsvorschriften beachtet und eingehalten werden. Sie ist so zu handhaben, dass die Entschluss- und Verantwortungsfreudigkeit der Krankenhausträger gefördert und nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die hygienische Überwachung der Krankenhäuser durch die Gesundheitsämter nach § 12 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst ist Teil der Krankenhausaufsicht. Die hygienische Überwachung der Landeskrankenhäuser des Saarlandes nimmt das Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz wahr.

(4) Zur Beachtung und Einhaltung der Krankenhausvorschriften kann das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales Anordnungen treffen.

(5) Die die Kommunalaufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände betreffenden Vorschriften sowie die allgemeine Rechtsaufsicht über die landes- und bundesunmittelbaren Körperschaften bleiben unberührt.

 

Zweiter Abschnitt

Krankenhaus- und Investitionsplanung

§ 7

Versorgungsgebiet, Versorgungsstufen und Versorgungsregionen

(1) Das Saarland ist ein Versorgungsgebiet. Die Verteilung der geförderten Krankenhäuser innerhalb des Versorgungsgebiets baut grundsätzlich auf dem zentralörtlichen System der Landesplanung auf.

(2) Die Krankenhausversorgung wird im Versorgungsgebiet in drei Versorgungsstufen sichergestellt. Die damit verbundene Aufgabenverteilung ist bei der Ausführung dieses Gesetzes zu beachten und zu fördern.

(3) Das Versorgungsgebiet wird in vier Versorgungsregionen unterteilt. Versorgungsregionen sind:

A: der Stadtverband Saarbrücken,

B: der Saarpfalz-Kreis,

C: die Landkreise Neunkirchen und St. Wendel und

D: die Landkreise Merzig-Wadern und Saarlouis.

In einer Versorgungsregion soll neben Krankenhäusern der ersten Versorgungsstufe möglichst nur ein Krankenhaus der zweiten oder der dritten Versorgungsstufe vorhanden sein.

(4) In jeder Versorgungsregion wird eine Gesundheitskonferenz gebildet. Aufgabe der Gesundheitskonferenz ist es, den Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Krankenhäusern sowie mit den niedergelassenen Ärzten/Ärztinnen, den sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und den Kostenträgern,

insbesondere im Sinne der §§ 1 und 4, zu fördern. Die Zusammensetzung, Anbindung und Verfahrensweise der Gesundheitskonferenz wird von dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Rechtsverordnung bestimmt.

§ 8

Versorgungsauftrag

(1) Krankenhäuser der ersten Versorgungsstufe umfassen mindestens Hauptfachabteilungen für Chirurgie und für Innere Medizin. Höchstens 3 % der Gesamtplanbettenzahl sind Intensivbetten/-plätze. Die Anästhesie-Versorgung ist sicherzustellen. Die Krankenhäuser können um weitere Hauptfachabteilungen ergänzt werden, soweit es der Versorgungsbedarf in der Versorgungsregion erforderlich macht. Krankenhäuser der ersten Versorgungsstufe haben mindestens 120 Krankenhausplanbetten.

(2) Krankenhäuser der zweiten Versorgungsstufe haben mindestens sechs bettenführende Hauptfachabteilungen am Krankenhausstandort. Sie müssen Hauptfachabteilungen für Innere Medizin, für Chirurgie, für Gynäkologie und Geburtshilfe, für Strahlendiagnostik sowie eine interdisziplinäre Intensivbehandlungseinheit haben. Hauptfachabteilungen für Kinderheilkunde, für Neurologie und/oder für Psychiatrie sowie für Unfallchirurgie, die nach dem Krankenhausplan erforderlich sind, werden vorrangig Krankenhäusern der zweiten Versorgungsstufe zugeordnet. Die Zahl der Intensivbetten/-plätze kann bis zu 6 % der Gesamtbettenzahl erreichen. Krankenhäuser der zweiten Versorgungsstufe nehmen an der Not- und Unfallversorgung uneingeschränkt teil.

(3) Krankenhäuser der dritten Versorgungsstufe müssen mindestens neun bettenführende Hauptfachabteilungen am Krankenhausstandort haben, darunter die Mindestausstattung von Krankenhäusern der zweiten Versorgungsstufe. Dazu sind Hauptfachabteilungen für Kinderheilkunde einschließlich Perinatologie, für Neurologie und für Strahlentherapie sowie eine Pathologie vorzuhalten. Krankenhäuser der dritten Versorgungsstufe halten getrennte Bereitschaftsdienste für jede Hauptfachabteilung vor.

(4) Im Krankenhausplan können Krankenhäusern der ersten Versorgungsstufe Aufgaben der zweiten Versorgungsstufe übertragen werden, wenn die regionale Versorgung sonst nicht gewährleistet wäre.

(5) Krankenhäuser sind nach ärztlichen, pflegerischen und wirtschaftlichen Bedürfnissen in überschaubare Verantwortungsbereiche zu gliedern; für die Universitätskliniken des Saarlandes gilt insoweit § 1 Abs. 1 Satz 2. Hauptfachabteilungen sind von hauptberuflichen Krankenhausärzten geleitete Krankenhausabteilungen, die bei einem zulässigen fachübergreifenden Bereitschaftsdienst mindestens 40, sonst mindestens 60, höchstens jedoch 100 Betten/Plätze führen. Hauptfachabteilungen mit weniger als 40 Betten/ Plätzen zählen bei der Bestimmung der Versorgungsstufe nicht mit.

(6) Gynäkologisch-geburtshilfliche Abteilungen dürfen nur betrieben werden, wenn sie regelmäßig mehr als 300 Geburten jährlich haben.

(7) Belegkrankenhäuser und -abteilungen sind grundsätzlich der ersten Versorgungsstufe zuzuordnen. Fachkrankenhäuser werden entsprechend der allgemeinen Versorgungslage und dem Versorgungsauftrag der Krankenhäuser in eine der drei Versorgungsstufen eingeordnet. Beleg- und Fachkrankenhäuser müssen in ihrem Fachgebiet der medizinischen Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser der ersten Versorgungsstufe entsprechen; dies gilt auch für Belegabteilungen. Belegärzte/ärztinnen können tätig werden, wenn die Abteilungen nach dem Krankenhausplan als Belegabteilungen zugelassen sind. Die Belegärzte/ärztinnen haben für die Dauer ihrer Abwesenheit die ärztliche Versorgung der Patienten ihrer Belegabteilungen sicherzustellen.

(8) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales Ausnahmen zulassen. Dies ist insbesondere möglich in Fällen, in denen:

1. die örtliche Versorgung, insbesondere im Not- und Unfalldienst, sonst nicht gewährleistet wäre,

2. die Mindestzahl von 40 Betten in einer Hauptfachabteilung üblicherweise deutlich unterschritten wird,

3. Forschung und Lehre betroffen sind oder

4. dem Übergang zu den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4, des Absatzes 5 Satz 2 sowie des Absatzes 6 rechtliche oder sachliche Hindernisse vorübergehend entgegenstehen.

§ 9

Krankenhausplan

(1) Für das Saarland wird ein Krankenhausplan aufgestellt und fortgeschrieben. Er kann für abgegrenzte Bereiche durch Krankenhausfachpläne ergänzt werden; diese sind Teil des Krankenhausplans. Bei der Krankenhausplanung sind insbesondere die §§ 1 und 4 zu beachten. Die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sind zu berücksichtigen.

(2) Die bedarfsgerechte Krankenhausversorgung im Versorgungsgebiet ist insbesondere mit Blick auf die Bevölkerungszahl und -struktur, die Inanspruchnahme der Krankenhäuser durch die Bevölkerung, die Krankheitsarten, die übrigen Versorgungsangebote im Gesundheitswesen und die vergleichbare Versorgungsdichte in Bund und Ländern im Krankenhausplan zu bestimmen.

(3) Der Krankenhausplan hat den Stand und die vorgesehene Entwicklung der erforderlichen Krankenhäuser, insbesondere nach Standort, Zahl der Betten/Plätze, Art und Größe der Fachrichtungen und Abteilungen, besonderen Aufgaben sowie den Versorgungsstufen auszuweisen. Die mit diesen Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten sind aufzuführen. Für einzelne Krankenhausleistungen können im Krankenhausplan als Standortvoraussetzung Mindestfallzahlen vorgeschrieben werden, wenn dies medizinisch oder wirtschaftlich erforderlich ist.

(4) In den Krankenhausplan sind auch die Universitätskliniken des Saarlandes, soweit sie der Krankenversorgung dienen, mit einzubeziehen; die Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre bleibt gewährleistet.

(5) Der Krankenhausplan und die auf ihm aufbauenden Aufnahmebescheide sind von den Krankenkassen und den Krankenhausträgern insbesondere im Pflegesatzverfahren zu beachten.

§ 10

Investitionsplan

(1) Zur Förderung der Investitionskosten nach § 9 Abs. 1 KHG wird auf der Grundlage des Krankenhausplans und des jeweiligen Haushaltsplans sowie unter Berücksichtigung der mittelfristigen Finanzplanung des Landes der Investitionsplan für den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung aufgestellt. Er wird jährlich fortgeschrieben.

(2) Der Investitionsplan gliedert sich in Angaben über:

1. die gegenwärtig laufenden Investitionsprogramme,

2. die im jeweiligen Haushaltsjahr erstmals aufgenommenen Investitionsprogramme und

3. die im nächsten Jahr und für die folgenden Jahre des Planungszeitraums jeweils vorzusehenden Investitionsprogramme.

§ 11

Aufstellung des Krankenhaus- und des Investitionsplans

(1) Das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt im Benehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten unter Mitwirkung der Beteiligten den Krankenhaus- und den Investitionsplan für das Saarland auf und schreibt sie fort. Mit den unmittelbar Beteiligten sind einvernehmliche Regelungen anzustreben.

(2) Der Krankenhaus- und der Investitionsplan sowie ihre Fortschreibungen werden von der Landesregierung beschlossen und im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht.

 (3) Die Landesregierung hat dem Landtag einmal in der zweiten Hälfte einer jeden Legislaturperiode einen Krankenhausbericht vorzulegen.

§ 12

Landesausschuss für Krankenhaus- und Investitionsplanung

(1) Die unmittelbar Beteiligten gehören dem Landesausschuss für Krankenhaus- und Investitionsplanung an, der bei dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales gebildet wird. Ihm obliegen der Vorsitz und die Geschäftsführung.

(2) Zu den unmittelbar Beteiligten zählen:

1. die Saarländische Krankenhausgesellschaft e. V.,

2. die Allgemeine Ortskrankenkasse für das Saarland,

3. der Verband der Angestellten Krankenkasse e. V. und Verband der Arbeiterersatzkassen e. V. - Landesausschuss Saarland -,

4. die Bundesknappschaft,

5. der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. - Landesausschuss Saarland,

6. der Saarländische Städte- und Gemeindetag und

7. der Landkreistag Saarland.

Die Saarländische Krankenhausgesellschaft e. V. benennt und entsendet vier Vertreter/innen, die übrigen unmittelbar Beteiligten je eine/n Vertreter/in in den Landesausschuss. Für jede/n Vertreter/in ist ein/e Stellvertreter/in zu benennen.

Die Stellvertreter/innen sind Abwesenheitsvertreter/innen.

(3) Der Landesausschuss kann zu seinen Beratungen über die Krankenhaus- und die Investitionsplanung Sachverständige und Krankenhausträger hinzuziehen, wenn dies im Hinblick auf die Bedeutung und Problematik des jeweiligen Gegenstandes geboten ist.

(4) Der Landesausschuss leitet seine Beratungsergebnisse der Saarländischen Krankenhauskonferenz zur Stellungnahme zu. Eine abweichende Stellungnahme ist alsbald im Landesausschuss zu beraten.

(5) Der Landesausschuss tagt nicht öffentlich.

§ 13

Saarländische Krankenhauskonferenz

(1) Die an der Krankenhausversorgung im Saarland unmittelbar Beteiligten und die Beteiligten gehören der Saarländischen Krankenhauskonferenz an, die bei dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales gebildet wird. Ihm obliegen der Vorsitz und die Geschäftsführung.

(2) Der Krankenhauskonferenz obliegen insbesondere:

1. die Beratung des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales in Fragen der Krankenhaus- und Investitionsplanung,

2. die Beratung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten des Krankenhauswesens, insbesondere die Stellungnahme zu Entscheidungen des Landesausschusses für Krankenhaus- und Investitionsplanung,

3. die Beratung in Fragen betreffend die Zusammenarbeit

a) zwischen den Krankenhäusern,

b) mit niedergelassenen Ärzten/Ärztinnen,

c) zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen und

4. die Beratung in Fragen der Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und den ambulant- und stationär-pflegerischen Einrichtungen sowie den ambulanten sozialen Diensten.

(3) Zu den Beteiligten zählen: je ein/e Vertreter/in

1. der Ärztekammer des Saarlandes,

2. der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland,

3. des Verbandes der Leitenden Krankenhausärzte - Landesgruppe Saar e. V.,

4. der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Krankenhausapotheker e. V. -Landesgruppe Saarland,

5. der Arbeitsgemeinschaft Leitender Krankenpflegepersonen im Saarland e. V.,

6. der Fachvereinigung der Verwaltungsleiter Deutscher Krankenanstalten e. V. - Landesgruppe Saarland,

7. der Patientenfürsprecher/innen,

8. der Landesfachgruppe Sozialdienst im Krankenhaus des Berufsverbandes der Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Heilpädagogen - Landesverband Saar -,

9. des Deutschen Gewerkschaftsbundes - Landesbezirk Saar,

10. der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft Rheinland-Pfalz/Saar,

11. der Vereinigung der Arbeitgeberverbände des Saarlandes e. V.,

12. der Liga der Freien Wohlfahrtspflege Saar,

13. der Universität des Saarlandes - Medizinische Fakultät,

14. des Ministeriums für Inneres und Sport,

15. des Ministeriums für Finanzen und Bundesangelegenheiten,

16. des Ministeriums für Umwelt und

17. des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft.

Die Vertreter/innen und ihre Stellvertreter/innen werden von den Beteiligten benannt, entsandt und abberufen, der/die Patientenfürsprecher/in und sein/ihre Stellvertreter/in aus der Mitte der Saarländischen Patientenfürsprecher.

(4) Die Krankenhauskonferenz tagt nicht öffentlich.

§ 14

Aufnahme in den Krankenhaus- und den Investitionsplan

(1) Die Aufnahme in den Krankenhaus- oder den Investitionsplan erfolgt nach § 8 KHG.

(2) Der Bescheid über die Aufnahme in den Krankenhausplan hat insbesondere zu enthalten:

1. den Namen und den Standort des Krankenhauses,

2. die Bezeichnung, die Rechtsform und den Sitz des Krankenhausträgers sowie, falls abweichend, den Eigentümer des Krankenhauses,

3. das Datum der Aufnahme in den Krankenhausplan,

4. die Versorgungsstufe,

5. die Bezeichnung besonderer Aufgaben,

6. die Gesamtzahl der im Krankenhausplan anerkannten Planbetten einschließlich der teilstationären Plätze,

7. die Zahl, die Art und die Größe der Abteilungen und

8. die geförderten Krankenhausgebäude einschließlich der Krankenhausgebäudeteile.

(3) Zur optimalen Nutzung der vorhandenen Krankenhauskapazitäten ist im Rahmen der Gesamtbettenzahl ein ständiger interdisziplinärer Bettenausgleich zwischen den einzelnen Abteilungen zu gewährleisten. Das Krankenhaus ist gehalten, eine solche vom Aufnahmebescheid nicht nur vorübergehend abweichende Inanspruchnahme unverzüglich dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales mitzuteilen.

Dritter Abschnitt

Förderung der Krankenhäuser

§ 15

Art der Förderung

(1) Das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales bewilligt den Krankenhausträgern auf Antrag Fördermittel nach den Bestimmungen des KHG. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind bei der Bewilligung zu berücksichtigen.

(2) Die Errichtungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 KHG können durch einen Festbetrag gefördert werden. Die Festbetragsförderung bedarf der Zustimmung des Krankenhausträgers. Sie kann aufgrund pauschaler Kostenwerte festgelegt werden. Die Festbetragsförderung ist so zu bemessen, dass die für die Investitionen voraussichtlich entstehenden Kosten unter Anwendung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gedeckt werden.

(3) Fördermittel können nur nachbewilligt werden, soweit nachgewiesen wird, dass Mehrkosten unabweisbar sind und der Krankenhausträger das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales unverzüglich unterrichtet hat. Mehrkosten aufgrund von Planänderungen, in die das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales nicht eingewilligt hat, sind von der Förderung ausgeschlossen. Im Fall der Festbetragsförderung ist eine Nachbewilligung grundsätzlich ausgeschlossen.

(4) Das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten das Förderverfahren durch Rechtsverordnung festzulegen. Das Förderverfahren regelt insbesondere:

1. das Vorverfahren zur Abstimmung wesentlicher Investitionen,

2. das Antragsverfahren,

3. das fachliche Prüfungsverfahren,

4. den Inhalt des Bewilligungsbescheides,

5. die Auszahlung der Fördermittel,

6. den Verwendungsnachweis und

7. die Schlussbewilligung.

§ 16

Pauschale Förderung

(1) Durch feste jährliche Pauschalbeträge werden nach § 9 Abs. 3 KHG gefördert:

1. die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei bis zu 15 Jahren (kurzfristige Anlagegüter) und

2. die Investitionskosten für kleine bauliche Errichtungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen bis zu Gesamtkosten von 40.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer für jede einzelne Maßnahme. Die Pauschalförderung gilt auch, wenn die Wertgrenze nachträglich überschritten wird.

(2) Zur Förderung der Investitionskosten nach Absatz 1 erhalten die Krankenhäuser aller drei Versorgungsstufen eine Grundpauschale von 1.483 Euro für jedes im Feststellungsbescheid anerkannte Krankenhausplanbett. Die Grundpauschale wird bei Krankenhäusern mit psychiatrischen, geriatrischen und belegärztlichen Betten für diese um ein Fünftel gemindert; sie wird bei Krankenhäusern mit besonderen Aufgaben nach näherer Festlegung des Krankenhausplans ganz oder teilweise um ein Fünftel, bei Krankenhäusern der dritten Versorgungsstufe um zwei Fünftel erhöht.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann in begründeten Ausnahmefällen ein anderer Betrag festgesetzt werden, soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter Berücksichtigung seiner im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben notwendig oder ausreichend ist.

(4) Die Fördermittel werden in zwei Raten ausgezahlt, und zwar zum 15. März und zum 15. September eines jeden Jahres.

(5) Das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales setzt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten alle zwei Jahre, erstmals zum 1.1.1990, die Wertgrenze nach Absatz 1 Nr. 2 und die Grundpauschale nach Absatz 2 unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kostenentwicklung der Investitionen nach Absatz 1 neu fest.

(6) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Fördermittel nach Absatz 2 nicht nach Krankenhausplanbetten, sondern nach Bettenbandbreiten, Fallzahlen oder Krankenhausleistungen zu bemessen sind.

§ 17

Ausgleich für Eigenmittel

(1) Sind in einem Krankenhaus bei Beginn der Förderung nach dem KHG mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschaffte, der Abnutzung unterliegende Anlagegüter vorhanden, deren regelmäßige Nutzungsdauer zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist, so ist dem Krankenhausträger bei Ausscheiden aus dem Krankenhausplan auf Antrag ein dem Anteil der Eigenmittel entsprechender Ausgleich für die Abnutzung während der Zeit der Förderung aus Fördermitteln zu gewähren. Eigenmittel im Sinne des Satzes 1 sind nur Mittel aus dem frei verfügbaren Vermögen des Krankenhausträgers. Sind für die Wiederbeschaffung des Anlageguts Fördermittel nach § 16 bewilligt worden, entfällt der Ausgleichsanspruch, soweit zu dem nach Satz 1 für diesen Anspruch maßgebenden Zeitpunkt die Mittel oder ihr Gegenwert noch im Vermögen des Krankenhausträgers vorhanden sind.

(2) Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind der Wert des Anlageguts bei Beginn der Förderung und die restliche Nutzungsdauer während der Zeit der Förderung zugrunde zu legen.

§ 18

Förderung bei Schließung oder Umstellung auf andere Aufgaben

(1) Krankenhäuser, die aufgrund einer Entscheidung des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales aus dem Krankenhausplan ganz oder teilweise ausscheiden, erhalten Ausgleichszahlungen, soweit diese erforderlich sind, um bei der Umstellung des Krankenhauses auf andere Aufgaben oder bei der Schließung des Krankenhausbetriebs unzumutbare Härten zu vermeiden.

(2) Ausgleichszahlungen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere zu bewilligen für:

1. unvermeidbare Kosten für die Abwicklung von Verträgen,

2. angemessene Aufwendungen für den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die den im Krankenhaus Beschäftigten infolge der Umstellung oder Schließung entstehen und

3. Investitionen zur Umstellung auf andere, vor allem soziale Aufgaben, soweit diese nicht anderweitig öffentlich gefördert werden.

Die Ausgleichszahlungen können mit Zustimmung des Krankenhausträgers auch pauschal geleistet werden.

§ 19

Sicherung der Zweckbindung

(1) Fördermittel dürfen nur nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides verwendet werden.

(2) Fördermittel können auch für die Vergangenheit zurückgefordert werden, wenn sie nicht zweckentsprechend verwendet worden sind oder die Gewährung auf Angaben beruht, die nicht vollständig oder nicht richtig gewesen sind oder wenn sie entgegen festgesetzten Nebenbestimmungen verwendet worden sind.

(3) Die Fördermittel sind zurückzuerstatten, wenn das Krankenhaus aus dem Krankenhausplan ausscheidet. Soweit mit den Fördermitteln Anlagegüter angeschafft oder beschafft worden sind, mindert sich die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel entsprechend der abgelaufenen regelmäßigen Nutzungsdauer der jeweils geförderten Anlagegüter. Die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel besteht nur bis zur Höhe des Liquidationswerts der Anlagegüter.

(4) Von einer Rückforderung kann abgesehen werden, wenn das Krankenhaus im Einvernehmen mit dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales aus dem Krankenhausplan ausscheidet.

(5) Der Rückzahlungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt an mit einem Jahreszinssatz in Höhe von 2 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne von § 1 Abs. 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) zu verzinsen.

(6) Pauschale Fördermittel nach § 16 sind entsprechend den Grundsätzen der wirtschaftlichen Betriebsführung bis zur zweckentsprechenden Verwendung zinsgünstig anzulegen und auf einem Sonderkonto nachzuweisen; die Zinserträge wachsen den Fördermitteln zu. Die pauschalen Fördermittel können vorübergehend auch zur Deckung eines Betriebsmittelbedarfs eingesetzt werden.

§ 20 (aufgehoben)

§ 21

Investitionsverträge

Investitionsverträge nach § 18b KHG bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales. Der Inhalt der Investitionsverträge muss mit dem Krankenhaus- und dem Investitionsplan vereinbar sein. Die Zuständigkeit der Pflegesatzgenehmigungsbehörde nach § 18 Abs. 5 KHG bleibt unberührt.

§ 22

Förderung der Forschung und Förderung von Modellvorhaben

(1) Das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales kann nach Maßgabe des Haushaltsplans bei Bedarf zur Erreichung und Unterstützung der in § 1 bezeichneten Ziele Mittel für Forschungszwecke, insbesondere für Forschungen im Bereich des Krankenhausbaues, der Krankenhausorganisation und der Wirtschaftlichkeit des Krankenhausbetriebes, bereitstellen.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Landesausschusses für Krankenhaus- und Investitionsplanung auch Mittel zur Förderung von Modellvorhaben zur besseren Zusammenarbeit der ambulant- und stationär-pflegerischen Einrichtungen und der ambulanten sozialen Dienste mit den Krankenhäusern einsetzen.

(3) Die Förderung von Forschungs- und Modellvorhaben soll möglichst unter fachlicher und finanzieller Beteiligung Dritter, insbesondere des Bundes, erfolgen.

§ 23

Beteiligung der Gemeinden an der Mittelaufbringung

An den Aufwendungen für die Förderung der Errichtung von Krankenhäusern, der Wiederbeschaffung von Anlagegütern und des Ergänzungsbedarfs nach § 9 Abs. 1 KHG einschließlich der Kosten von Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 KHG beteiligen sich die Gemeinden mit einem Betrag von 13 v. H., an den Aufwendungen für die gemeindenahe stationäre psychiatrische Versorgung mit 33,3 v. H.; § 15 Abs. 3 Kommunalfinanzausgleichsgesetz bleibt unberührt. Soweit sich der Bund oder sonstige Dritte an der Finanzierung von Sonder- und Modellvorhaben beteiligen, erbringen die Gemeinden die Hälfte des Betrages, der abzüglich der Finanzhilfen des Bundes oder sonstiger Dritter im Saarland zur Förderung dieser Vorhaben zur Auszahlung gelangt. Im Übrigen tragen die Gemeinden ein Drittel der Aufwendungen, die im Saarland nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz aufzubringen sind.

Vierter Abschnitt

Patient und Krankenhaus

§ 24

Patientenaufnahme

(1) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, entsprechend ihrer medizinischen Leistungsfähigkeit und ihren Aufnahmemöglichkeiten jeden, der der stationären Krankenhausbehandlung bedarf, aufzunehmen.

(2) Notfallpatienten/Notfallpatientinnen sind in jedem Fall vorrangig aufzunehmen und zu versorgen. Die für die akute Notfallversorgung erforderlichen Einrichtungen, Planbetten und teilstationären Plätze sind vorzuhalten.

(3) Aus medizinischen, pflegerischen, hygienischen und baulichen Gründen darf die Patientenaufnahme nur im Rahmen der anerkannten Krankenhausplanbetten erfolgen. Ist ein Krankenhaus voll belegt, verweist es - abgesehen von Notaufnahmen, Epidemien oder Katastrophenfällen - den/die Patienten/in auf andere geeignete aufnahmefähige Krankenhäuser.

§ 25

Patientenversorgung

(1) Die Krankenhausversorgung umfasst als allgemeine Krankenhausleistungen insbesondere ärztliche Leistungen, Pflege, Versorgung mit Arzneimitteln, Unterkunft und Verpflegung sowie die psycho-soziale Beratung und Betreuung.

(2) Die Krankenhäuser können neben den allgemeinen Krankenhausleistungen gegen mindestens kostendeckende Bezahlung gesondert berechenbare Wahlleistungen erbringen, soweit dadurch die Gewährung der allgemeinen Krankenhausleistung nicht beeinträchtigt wird. Besondere Verpflegung, Unterkunft und der Abschluss eines

wahlärztlichen Behandlungsvertrages dürfen nicht voneinander abhängig gemacht werden. Die Erfüllung von Verträgen, die der Krankenhausträger vor dem 1. Juli 1972 geschlossen hat, bleibt unberührt.

(3) Privatstationen bestehen nicht mehr. Bestehende Privatstationen sind aufzulösen. Die Betten für Patienten, die eine gesondert berechenbare Unterkunft mit dem Krankenhaus vereinbaren, sind in den Stationsbereich einzugliedern.

(4) Der/Die Patient/Patientin hat Anspruch auf uneingeschränkten Besuch, sofern Mitpatienten/Mitpatientinnen und Nachtruhe nicht gestört werden und die eigene Erkrankung es zulässt.

(5) Das Krankenhaus hat seinen Betriebsablauf patientenfreundlich zu gestalten. Es sorgt für eine ungestörte Nachtruhe und kommt auch tagsüber dem Bedürfnis der Patienten/Patientinnen nach Schonung und Ruhe entgegen. Ausbildungsaufgaben des Krankenhauses, zu deren Durchführung die Beteiligung von Patienten/Patientinnen erforderlich ist, sind mit der gebotenen Rücksichtnahme auf die Kranken durchzuführen.

(6) Um den religiösen Bedürfnissen der Patienten/Patientinnen entgegenzukommen, ist den Kirchen und Religionsgemeinschaften im Krankenhaus Gelegenheit zur Vornahme von Gottesdiensten und zur Ausübung der geordneten Seelsorge zu geben. Für die entsprechenden Voraussetzungen ist Sorge zu tragen.

(7) Der/Die sterbende Patient/Patientin hat im besonderen Maße Anspruch auf eine seiner/ihrer Würde entsprechende Behandlung und Unterbringung. Hierzu gehört auch, ihm/ihr auf seinen/ihren Wunsch hin das Sterben zu Hause zu ermöglichen.

(8) Im Interesse der Patienten/Patientinnen unterstützen die Krankenhäuser die Selbsthilfegruppen im Gesundheitswesen und arbeiten mit diesen zusammen.

§ 26

Kind im Krankenhaus

(1) Bei Kindern hat das Krankenhaus für eine kindgerechte Krankenhausversorgung Sorge zu tragen. Die vom verantwortlichen Krankenhausarzt bestätigte, aus medizinischen Gründen notwendige Krankenhausmitaufnahme einer Begleitperson des Kindes ist sicherzustellen; die Unterkunft und die Verpflegung einer Begleitperson sind mit dem für die Versorgung des Kindes berechneten Pflegesatz abgegolten.

(2) Die aus sonstigen Gründen begehrte Krankenhausmitaufnahme einer Begleitperson des Kindes ist vom Krankenhaus zu ermöglichen, soweit die Aufnahme und die Versorgung von Patienten nicht beeinträchtigt wird. Der Landespflegesatzausschuss erarbeitet Empfehlungen für sozial tragbare Kosten bei der Krankenhausmitaufnahme einer Begleitperson.

(3) Das Krankenhaus unterstützt in Abstimmung mit der Schulbehörde die schulische Betreuung langzeiterkrankter Kinder und Jugendlicher.

§ 27

Sozialdienst im Krankenhaus

(1) Jedes Krankenhaus richtet einen eigenen Sozialdienst ein. Fachkräfte des Sozialdienstes im Krankenhaus sind in der Regel staatlich anerkannte Sozialarbeiter/innen oder Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen.

(2) Der Sozialdienst arbeitet eng und vertrauensvoll mit dem ärztlichen und pflegerischen Dienst zusammen. Er hat die Aufgabe, die ärztliche und pflegerische Versorgung des/der Patienten/Patientin im Krankenhaus zu ergänzen und ihn sowie gegebenenfalls seine Angehörigen in sozialen Fragen zu beraten. Die psycho-soziale Betreuung und Beratung erfolgt insbesondere durch persönliche Hilfe, die Unterstützung bei der Einleitung von medizinischen, berufsfördernden und ergänzenden Rehabilitationsmaßnahmen sowie durch die Vermittlung von Hilfen des Gesundheits- und Sozialwesens insbesondere der in § 1 genannten Dienste im Anschluss an die Entlassung aus dem Krankenhaus. Die besonderen Belange psychiatrischer Patienten/Patientinnen sind zu berücksichtigen.

§ 28

Patientenfürsprecher/in

(1) Der Krankenhausträger bestellt jeweils für die Dauer von fünf Jahren für jedes Krankenhaus einen Patientenfürsprecher/in. Bedienstete des Krankenhausträgers oder Mitglieder seiner Organe können nicht bestellt werden.

(2) Das Krankenhaus gibt den Patienten/Patientinnen Name, Anschrift, Sprechstundenzeit und Aufgabenbereich des/der Patientenfürsprechers/in in geeigneter Weise bekannt. Der unmittelbare Zugang zum/zur Patientenfürsprecher/in muss gesichert sein.

(3) Der/Die Patientenfürsprecher/in vertritt die Interessen des/der Patienten/Patientin gegenüber dem Krankenhaus im Rahmen dieses Gesetzes. Er/Sie wird grundsätzlich nur auf ausdrücklichen Wunsch des/der Patienten/Patientin tätig. Er/Sie prüft Anregungen, Bitten und Beschwerden der Patienten/Patientinnen und kann sich mit deren schriftlichem Einverständnis unmittelbar an den Krankenhausträger und das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales wenden. Er/Sie hat über alle Angelegenheiten Stillschweigen zu wahren, die ihm/ihr in dieser Eigenschaft bekannt werden.

(4) Der/Die Patientenfürsprecher/in wird vom Krankenhaus in seiner/ihrer Arbeit unterstützt. Der/Die Patientenfürsprecher/in ist in Ausübung seines/ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden. In regelmäßigen Abständen legt er/sie dem Krankenhausträger und der Krankenhausleitung einen schriftlichen Erfahrungsbericht vor.

(5) Das Amt des/der Patientenfürsprechers/in ist ein Ehrenamt.

§ 29

Patientendatenschutz

(1) Alle Daten von Patienten und Patientinnen (Patientendaten) im Krankenhaus unterliegen unabhängig von der Art ihrer Verarbeitung dem Datenschutz. Patientendaten sind auch personenbezogene Daten von Angehörigen oder anderen Bezugspersonen des/der Patienten/Patientin sowie sonstiger Dritter, die dem Krankenhaus im Zusammenhang mit der Behandlung bekannt werden. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden.

(2) Patientendaten dürfen vom behandelnden Krankenhaus nur erhoben, gespeichert oder in sonstiger Weise genutzt werden, soweit dies erforderlich ist zur Durchführung der Behandlung des/der Patienten/ Patientin, zur Leistungsabrechnung, zur Erfüllung der klinischen Dokumentationspflicht oder einer gesetzlichen Erhebungs- und Speicherungspflicht. Im Einzelfall darf die Erhebung, Speicherung oder sonstige Nutzung von Patientendaten auch mit der Einwilligung des/ der Patienten/Patientin erfolgen; dies gilt insbesondere für die Angabe der Konfessionszugehörigkeit bei der Patientenaufnahme zum Zweck der Krankenhausseelsorge. Die Einwilligung bedarf, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist, der Schriftform. Wird die Einwilligung mündlich erteilt, ist sie aufzuzeichnen. Der/Die Patient/Patientin ist über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Erhebung, Speicherung oder sonstigen Nutzung zu unterrichten und aufzuklären. Aus der Verweigerung dürfen dem/der Patienten/Patientin keine Nachteile entstehen. Unzumutbare oder sachfremde Angaben dürfen auch mit Einwilligung des/der Patienten/Patientin nicht verarbeitet werden.

(3) Die Weitergabe von Patientendaten an andere Fachabteilungen innerhalb des Krankenhauses oder an den Sozialdienst im Krankenhaus ist nur zulässig, soweit sie für die Behandlung oder soziale Betreuung des/der Patienten/Patientin erforderlich ist. Die im Krankenhaus Beschäftigten dürfen Patientendaten für den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Behandlungszweck einsehen oder sonst nutzen. Im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung von Ärzten und Medizinalfachpersonen ist zu gewährleisten, dass auf Patientendaten nur insoweit zurückgegriffen wird, als dies für die dem Berufsbild entsprechenden Funktionen erforderlich ist und diese Zwecke nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden können. Die Nutzung der Patientendaten durch die Krankenhausverwaltung darf nur in dem Maß erfolgen, wie dies für die Abwicklung des Behandlungsfalles erforderlich ist. Durch technische und organisatorische Datensicherungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass das Patientengeheimnis gewahrt bleibt.

(4) Die Übermittlung von Patientendaten an Personen und Stellen außerhalb des Krankenhauses ist nur zulässig, wenn der/die Patient/in eingewilligt hat oder eine Rechtsvorschrift die Übermittlung erlaubt oder soweit dies erforderlich ist:

1. zur Durchführung der Behandlung des Patienten,

2. zur Durchführung der Mit- und Nachbehandlung, soweit der Patient nach Hinweis nicht etwas anderes bestimmt,

3. zur Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Behandlungs- und Mitteilungspflicht,

4. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit des Patienten oder eines Dritten, wenn diese Rechtsgüter das Geheimhaltungsinteresse der Patienten überwiegen und die Abwendung der

Gefahr ohne die Weitergabe nicht möglich ist,

5. an die Kostenträger zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben,

6. zur gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Behandlungsverhältnis,

7. zur Unterrichtung von Angehörigen, soweit der/die Patient/Patientin nicht einen gegenteiligen Willen kundgetan hat oder sonstige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung nicht angebracht ist und

8. zum Zweck der Rechnungsprüfung durch den Krankenhausträger und der gesetzlich vorgeschriebenen Rechnungsprüfung durch den Rechnungshof. Personen oder Stellen, denen nach dieser Vorschrift Patientendaten übermittelt worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihnen übermittelt wurden. Im Übrigen haben sie diese Daten unbeschadet sonstiger Datenschutzbestimmungen in demselben Umfang geheimzuhalten wie das Krankenhaus selbst nach diesem Gesetz.

(5) Patientendaten sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 und 3 nicht mehr erforderlich und die durch Rechtsvorschriften oder die ärztliche Berufsordnung vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind. Patientendaten, die im automatisierten Verfahren mit der Möglichkeit des Direktabrufs gespeichert sind, sind unmittelbar nach Abschluss der Behandlung zu löschen. Gespeichert bleiben darf nur ein Restdatensatz, der für das Auffinden der Krankenakte erforderlich ist.

(6) Patientendaten dürfen von Personen und Stellen außerhalb des Krankenhauses in seinem Auftrag nur verarbeitet werden, wenn anders Störungen im Betriebsablauf nicht vermieden oder Teilvorgänge der Datenverarbeitung hierdurch kostengünstiger besorgt werden können. Die Krankenhausleitung kann dem Auftragnehmer in jeder Phase der Verarbeitung von Patientendaten Weisungen erteilen. Sie hat den Auftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung und Zuverlässigkeit sorgfältig auszuwählen. Der Auftragnehmer muss durch von ihm getroffene technische und organisatorische Maßnahmen die Gewähr dafür bieten, das Patientengeheimnis zu wahren. Er und seine Mitarbeiter sind auf Verschwiegenheit zu verpflichten.

(7) Der/Die Patient/Patientin kann kostenfreie Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten und Einsicht in die Behandlungsdokumentation verlangen. Das kostenfreie Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf Angaben über Personen und Stellen, an die Daten übermittelt wurden. Zu diesem Zweck ist die Tatsache der Datenübermittlung und die datenempfangende Stelle aufzuzeichnen. Die Auskunft über medizinische Daten oder die Gewährung der Einsichtnahme in die Behandlungsdokumentation hat unter der Verantwortung des/der behandelnden Arztes/Ärztin zu erfolgen. Ein Recht auf Auskunft oder auf Einsichtnahme steht dem/der Patienten/Patientin nicht zu, soweit berechtigte Geheimhaltungsinteressen des/der Arztes/Ärztin oder Dritter, deren Daten zusammen mit denen des/der Patienten/Patientin gespeichert oder aufgezeichnet sind, entgegenstehen.

(8) Jedes Krankenhaus bestellt schriftlich eine/n oder mehrere Datenschutzbeauftragte/n. Zum/Zur Datenschutzbeauftragten darf nur bestellt werden, wer dadurch keiner Pflichtenkollision mit sonstigen Aufgaben ausgesetzt wird und die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Der/Die Datenschutzbeauftragte untersteht der Krankenhausleitung unmittelbar. Er/Sie ist bei Anwendung seiner/ihrer Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Er/Sie darf wegen der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. Die Aufgaben des/ der Beauftragten für Datenschutz im Krankenhaus ergeben sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz.

§ 30

Klinisches Krankheitsregister

(1) In einem Krankenhaus dürfen personenbezogene Daten in einem Krankheitsregister, das neben Behandlungszwecken regelmäßig auch nicht behandlungsbezogenen Aufgaben der wissenschaftlichen Erforschung einer bestimmten Krankheit dient (klinisches Krankheitsregister), nur mit Genehmigung des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales und nach Anhörung des Landesbeauftragten für Datenschutz gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. In der Genehmigung sind die Zweckbestimmung des Krankheitsregisters, die Art der zu speichernden Daten und der Kreis der Betroffenen festzulegen.

(2) Personenbezogene Daten von Patienten des registerführenden Krankenhauses dürfen gespeichert werden, wenn der Betroffene im Einzelfall nach vorheriger Unterrichtung über die Datenübermittlung an die registerführende Stelle und Aufklärung über den Zweck des Registers nicht widersprochen hat. Von Stellen außerhalb des Krankenhauses erhobene, personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen gespeichert werden.

(3) Von der Unterrichtung der Betroffenen nach Absatz 2 Satz 1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn keine Nachsorgemaßnahmen mit Hilfe des Krankheitsregisters durchgeführt werden, eine ernste, nicht behebbare Gesundheitsverschlechterung eintreten kann und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der/die Patient/Patientin der Speicherung widersprochen hätte. Die Gründe sind aufzuzeichnen.

(4) Die Registerdaten dürfen nur im Rahmen der festgelegten Zweckbestimmung genutzt werden. Die behandelnde Stelle im registerführenden Krankenhaus darf nur die von ihr übermittelten, personenbezogenen Daten nutzen; sie trägt neben der registerführenden Stelle Verantwortung für die Führung des Krankheitsregisters. Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen außerhalb des Krankenhauses ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig; § 29 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 7 bleiben unberührt.

§ 31

Forschung und Patientendaten

(1) Krankenhausärzte dürfen die innerhalb ihrer Fachabteilung zu Behandlungszwecken aufgezeichneten Patientendaten für eigene medizinische wissenschaftliche Forschung nutzen, wenn der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht erreicht werden kann und

1. der/die Patient/Patientin nach Unterrichtung über Art, Umfang und Zweck des Forschungsvorhabens nicht widersprochen hat oder

2. schutzwürdige Belange nicht beeinträchtigt werden und nachträglich die Möglichkeit zum Widerspruch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand eingeräumt werden kann.

(2) Patientendaten dürfen an andere Stellen für bestimmte Forschungsvorhaben nur weitergegeben werden, wenn der/die Patient/ Patientin ausdrücklich eingewilligt hat. Der Einwilligung des/der Patienten/Patientin bedarf es nicht, wenn das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Geheimhaltungsinteresse des/der Patienten/Patientin erheblich überwiegt, die Einholung der Einwilligung beim Patienten/bei der Patientin nicht zugemutet werden kann und seine/ihre schutzwürdigen Belange nicht beeinträchtigt werden. Die Krankenhäuser haben den Empfänger, die Art der zu übermittelnden Daten, den Kreis der betroffenen Patienten/Patientinnen, das vom Empfänger genannte Forschungsvorhaben sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 aufzuzeichnen. Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur mit der Einwilligung des/der Patienten/Patientin weiter übermittelt oder für ein anderes als das angegebene Forschungsvorhaben verarbeitet oder sonst genutzt werden.

(3) Die Daten sind so bald wie möglich zu anonymisieren. Die Merkmale, mit deren Hilfe der Bezug der anonymisierten Daten zu den Patienten/Patientinnen wiederhergestellt werden kann, sind gesondert zu speichern und zu löschen, sobald der Forschungszweck dies gestattet.

(4) Die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen darf keinen Personenbezug erkennen lassen.

Fünfter Abschnitt

Organisation der Krankenhäuser

§ 32

Krankenhausleitung

(1) Die Krankenhausleitung besteht mindestens aus dem/der Verwaltungsdirektor/in, dem/der Ärztlichen Direktor/in und dem/der Pflegedirektor/in. Der Krankenhausträger kann weitere Mitglieder in die Krankenhausleitung berufen.

(2) Der Krankenhausleitung obliegt die Betriebsführung des Krankenhauses entsprechend den Beschlüssen und den allgemeinen Richtlinien des Krankenhausträgers. Der Krankenhausträger kann sich Aufgaben der laufenden Betriebsführung selbst vorbehalten.

(3) Die Krankenhausleitung ist dem Krankenhausträger dafür verantwortlich, dass die patientengerechte Versorgung und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden und die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses gewährleistet ist.

(4) Die Krankenhausleitung sorgt dafür, dass in den einzelnen Verantwortungsbereichen Dienstbesprechungen durchgeführt werden.

(5) Die Zuständigkeiten der Mitglieder der Krankenhausleitung ergeben sich aus den §§ 33, 34 und 35, soweit der Krankenhausträger keine abweichende Zuständigkeitsregelung trifft.

§ 33

Verwaltungsdirektor/in

(1) Der/Die Verwaltungsdirektor/in und dessen/deren Stellvertreter/ in werden vom Krankenhausträger bestellt. Er/Sie muss über die notwendigen betriebswirtschaftlichen und sonstigen Fachkenntnisse verfügen.

(2) Dem/Der Verwaltungsdirektor/in obliegen insbesondere:

1. die Leitung der Bereiche Verwaltung, Wirtschaft und Technik,

2. das Beschaffungs- und Lagerwesen,

3. die Personalverwaltung,

4. die Patientenaufnahme und -abrechnung,

5. das Finanz- und Rechnungswesen,

6. die Verwaltung der Grundstücke und Gebäude,

7. die Ausübung des Hausrechts und

8. die Sicherstellung der Zusammenarbeit mit dem Zentralen Bettennachweis nach dem Rettungsdienstgesetz.

§ 34

Ärztliche/r Direktor/in

(1) Der/Die Ärztliche Direktor/in und dessen/deren Stellvertreter/in werden vom Krankenhausträger bestellt. Er/Sie vertritt vorrangig die medizinischen Belange in der Krankenhausleitung.

(2) Dem/Der Ärztlichen Direktor/in obliegen die Sicherstellung der medizinischen Versorgung, insbesondere:

1. die Sicherstellung der Zusammenarbeit des Ärztlichen Dienstes und der Fachabteilungen,

2. die Koordinierung der ärztlichen und medizinisch-technischen Dienste sowie die Ausübung der ärztlichen Fachaufsicht in diesen Bereichen,

3. die Sicherstellung des ärztlichen Aufnahmedienstes,

4. die Sicherstellung der ärztlichen Aufzeichnung und Dokumentation,

5. die Sicherstellung der Krankenhaushygiene und der kontinuierlichen Qualitätskontrollen der Krankenhausleistungen,

6. die Weiter- und Fortbildung des ärztlichen Dienstes,

7. die Überwachung der Durchführung gesundheitsbehördlicher Anordnungen,

8. die Sicherstellung der gesundheitlichen Überwachung der Beschäftigten im Krankenhaus und

9. die Sicherstellung der Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens gemäß § 4 Abs. 4.

§ 35

Pflegedirektor/in

(1) Der/Die Pflegedirektor/in und dessen/deren Stellvertreter/in werden vom Krankenhausträger bestellt. Er/Sie vertritt vorrangig die pflegerischen Belange in der Krankenhausleitung. Er/Sie muss Krankenpfleger/Krankenschwester oder Kinderkrankenpfleger/Kinderkrankenschwester sein.

(2) Dem/Der Pflegedirektor/in obliegen insbesondere:

1. die Leitung und Koordinierung des pflegerischen Dienstes,

2. die Koordinierung der Weiter- und Fortbildung des Pflegepersonals,

3. die Überwachung der Pflegequalität,

4. die Weiterentwicklung und Anpassung der pflegerischen Arbeit unter Berücksichtigung des medizinischen, medizinisch-technischen und pflegerischen Fortschritts,

5. die Entscheidung über Beschwerden der pflegerischen Versorgung und

6. die Beteiligung an der praktischen Ausbildung der Schülerinnen und Schüler der Krankenpflege und Krankenpflegehilfe sowie der Kinderkrankenpflege und Kinderkrankenpflegehilfe in Zusammenarbeit mit den Leitungen der Pflegeschulen.

§ 36

Wirtschaftliche Führung des Krankenhausbetriebes

Die Krankenhäuser sind nach den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung zu betreiben. Das Rechnungswesen und der Jahresabschluss müssen den Vorschriften der Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV) entsprechen. Ist das Krankenhaus gemäß § 9 KHBV von der Führung der Kosten- und Leistungsrechnung befreit, muss es durch regelmäßige Erfassung der wesentlichen kosten- und leistungsbestimmenden Faktoren eine betriebsinterne Steuerung sowie eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit ermöglichen.

§ 37

Jahresabschlussprüfung

(1) Der Jahresabschluss des Krankenhauses ist unter Einbeziehung des Rechnungswesens durch eine/n geeignete/n Wirtschaftsprüfer/in oder eine geeignete Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer/in) zu prüfen. Der/Die Abschlussprüfer/in wird jährlich vom Krankenhausträger bestellt.

(2) Die Prüfung des Jahresabschlusses wird nach den allgemeinen für Jahresabschlussprüfungen geltenden Grundsätzen durchgeführt. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf:

1. die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens,

2. die wirtschaftlichen Verhältnisse,

3. die im Einzelnen zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der pauschalen Fördermittel nach § 16 sowie

4. die zweckentsprechende Verwendung der über Investitionsverträge nach § 18b KHG erwirtschafteten Investitionsmittel.

(3) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der/die Abschlussprüfer/in dies zu bestätigen; andernfalls ist die Bestätigung einzuschränken oder zu versagen.

(4) Soweit die Jahresabschlussprüfung bisher nicht durch einen/eine Abschlussprüfer/in erfolgt ist, ist dies erstmals für das Geschäftsjahr 1988 durchzuführen.

§ 38

Krankenhaushygiene

(1) Jedes Krankenhaus bildet unter dem Vorsitz des/der Ärztlichen Direktors/Direktorin eine Krankenhaushygienekommission. Die Hygienekommission hat geeignete Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen.

(2) Das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales kann zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen eine Krankenhaushygieneverordnung erlassen.

§ 39

Arzneimittelkommission

(1) Jedes Krankenhaus bildet eine Arzneimittelkommission. Krankenhäuser eines Trägers oder räumlich benachbarte Krankenhäuser können auch eine gemeinsame krankenhausübergreifende Arzneimittelkommission bilden. Verantwortliche/r Leiter/in der Arzneimittelkommission ist ein/e Krankenhausapotheker/in oder ein/e in Arzneimittelfragen besonders erfahrene/r Krankenhausarzt/ärztin.

(2) Die Arzneimittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. die Erstellung und Fortschreibung einer Liste der im Krankenhaus zu verwendenden Arzneimittel unter besonderer Berücksichtigung der Arzneimittelsicherheit, der Aufgabenstellung des Krankenhauses und des Gebots der Wirtschaftlichkeit,

2. die Erfassung von Arzneimittelrisiken, insbesondere von Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen Mitteln und Gegenanzeigen, sowie die Meldung an die Arzneimittelkommission der Kammern der Heilberufe und

3. die Beratung der Ärzte/Ärztinnen in Fragen der Arzneitherapie.

(3) Die von der Arzneimittelkommission erstellte Arzneimittelliste ist von den

Krankenhausärzten/Krankenhausärztinnen bei der Arzneitherapie zu berücksichtigen.

§ 40

Struktur der kommunalen Krankenhäuser

Für Krankenhäuser in kommunaler Trägerschaft bleiben im Übrigen die kommunalrechtlichen Vorschriften unberührt.

Sechster Abschnitt

Ergänzungs- und Schlussbestimmungen

§ 41 (aufgehoben)

§ 42

Darlehen aus Landesmitteln

§ 30 KHG gilt entsprechend für Darlehen aus Landesmitteln. An die Stelle des 1. Januar 1985 tritt der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes.

§ 43

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt, mit Ausnahme des § 16, mit Verkündung in Kraft. § 16 tritt zum 1. Januar 1988 in Kraft.