Gesetz zur Sicherung der Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder
Vom 26. Juli 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel
1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2728) geändert worden ist, werden folgende Ab-sätze
angefügt:
„(4) Versicherte haben ferner Anspruch auf Krankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung,
Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, sofern
das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe ange-wiesen
ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,
a) die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
b) bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig
oder von einem Elternteil erwünscht ist und
c) die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.
Der Anspruch besteht nur für ein Elternteil. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach den Absätzen 3 und 4 haben auch Arbeit-nehmer,
die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 sind.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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