Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz-PflEg
Gesetz zur Ergänzung der Leistungen bei häuslicher
Pflege von Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinem
Betreuungsbedarf (Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz-PflEg)
Stand: 1. Januar 2002
Der
Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch -
Soziale Pflegeversicherung -
Das Elfte
Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des
Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443), wird wie
folgt geändert:
1. Die
Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach "§
26 Weiterversicherung" wird folgende Angabe eingefügt:
"§ 26a
Beitrittsrecht".
b) Nach §
43a "Pflege in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe" wird
folgender Titel eingefügt: "Fünfter Titel Finanzierung der
medizinischen Behandlungspflege
§
43b Finanzierungszuständigkeit".
c) Nach "§
45 Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen" wird
folgender Abschnitt eingefügt:
"Fünfter
Abschnitt Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem
Betreuungsbedarf
§ 45a
Berechtigter Personenkreis § 45b Zusätzliche Betreuungsleistungen §
45c Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen".
d) Nach "§
121 Bußgeldvorschrift" wird folgende Angabe angefügt:
"§ 122
Übergangsregelung".
1a. In § 8
wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die
Spitzenverbände der Pflegekassen können einheitlich und gemeinsam aus
Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung mit 5 Millionen Euro im
Kalenderjahr Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung,
insbesondere zur Entwicklung neuer qualitätsgesicherter Versorgungsformen
für Pflegebedürftige, durchführen und mit Leistungserbringern vereinbaren.
Dabei sind vorrangig modellhaft in einer Region Möglichkeiten eines
personenbezogenen Budgets sowie neue Wohnkonzepte für Pflegebedürftige zu
erproben. Bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben kann im
Einzelfall von den Regelungen des Siebten Kapitels sowie von § 36
abgewichen werden. Mehrbelastungen der Pflegeversicherung, die dadurch
entstehen, dass Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, durch
Einbeziehung in ein Modellvorhaben höhere Leistungen als das Pflegegeld
erhalten, sind in das nach Satz 1 vorgesehene Fördervolumen einzubeziehen.
Die Modellvorhaben sind auf längstens fünf Jahre zu befristen. Die
Spitzenverbände der Pflegekassen vereinbaren einheitlich und gemeinsam
Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der Modellvorhaben; § 213 Abs. 2
des Fünften Buches gilt entsprechend. Die Modellvorhaben sind mit dem
Bundesministerium für Gesundheit abzustimmen. Soweit finanzielle
Interessen einzelner Länder berührt werden, sind diese zu beteiligen.
Näheres über das Verfahren zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu
finanzierenden Fördermittel regeln die Spitzenverbände und das
Bundesversicherungsamt durch Vereinbarung. Für die Modellvorhaben ist eine
wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen. § 45c Abs. 4 Satz
6 gilt entsprechend."
1b. In § 13
wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Die
Leistungen nach § 45b finden bei den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach
Absatz 3 Satz 1 keine Berücksichtigung."
1c. Nach §
26 wird folgender § 26a eingefügt:
"§
26a Beitrittsrecht
(1)
Personen mit Wohnsitz im Inland, die nicht pflegeversichert sind, weil sie
zum Zeitpunkt der Einführung der Pflegeversicherung am 1. Januar 1995
trotz Wohnsitz im Inland keinen Tatbestand der Versicherungspflicht oder
der Mitversicherung in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung
erfüllten, sind berechtigt, die freiwillige Mitgliedschaft bei einer der
nach § 48 Abs. 2 wählbaren sozialen Pflegekassen zu beantragen oder einen
Pflegeversicherungsvertrag mit einem privaten Versicherungsunternehmen
abzuschließen. Ausgenommen sind Personen, die laufende Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz beziehen sowie Personen,
die nicht selbst in der Lage sind, einen Beitrag zu zahlen. Der Beitritt
ist gegenüber der gewählten Pflegekasse oder dem gewählten privaten
Versicherungsunternehmen bis zum 30. Juni 2002 schriftlich zu erklären; er
bewirkt einen Versicherungsbeginn rückwirkend zum 1. April 2001. Die
Vorversicherungszeiten nach § 33 Abs. 2 gelten als erfüllt. Auf den
privaten Versicherungsvertrag findet § 110 Abs. 1 Anwendung.
(2)
Personen mit Wohnsitz im Inland, die erst ab einem Zeitpunkt nach dem 1.
Januar 1995 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht pflegeversichert
sind und keinen Tatbestand der Versicherungspflicht nach diesem Buch
erfüllen, sind berechtigt, die freiwillige Mitgliedschaft bei einer der
nach § 48 Abs. 2 wählbaren sozialen Pflegekassen zu beantragen oder einen
Pflegeversicherungsvertrag mit einem privaten Versicherungsunternehmen
abzuschließen. Vom Beitrittsrecht ausgenommen sind die in Absatz 1 Satz 2
genannten Personen sowie Personen, die nur deswegen nicht pflegeversichert
sind, weil sie nach dem 1. Januar 1995 ohne zwingenden Grund eine private
Kranken- und Pflegeversicherung aufgegeben oder von einer möglichen
Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der
sozialen Pflegeversicherung keinen Gebrauch gemacht haben. Der Beitritt
ist gegenüber der gewählten Pflegekasse oder dem gewählten privaten
Versicherungsunternehmen bis zum 30. Juni 2002 schriftlich zu erklären. Er
bewirkt einen Versicherungsbeginn zum 1. Januar 2002. Auf den privaten
Versicherungsvertrag findet § 110 Abs. 3 Anwendung.
(3) Ab dem
1. Juli 2002 besteht ein Beitrittsrecht zur sozialen oder privaten
Pflegeversicherung nur für nicht pflegeversicherte Personen, die als
Zuwanderer oder Auslandsrückkehrer bei Wohnsitznahme im Inland keinen
Tatbestand der Versicherungspflicht nach diesem Buch erfüllen und das 65.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für nicht
versicherungspflichtige Personen mit Wohnsitz im Inland, bei denen die
Auschlussgründe nach Absatz 1 Satz 2 entfallen sind. Der Beitritt ist
gegenüber der nach § 48 Abs. 2 gewählten Pflegekasse oder dem gewählten
privaten Versicherungsunternehmen schriftlich innerhalb von drei Monaten
nach Wohnsitznahme im Inland oder nach Wegfall der Auschlussgründe nach
Absatz 1 Satz 2 mit Wirkung vom 1. des Monats zu erklären, der auf die
Beitrittserklärung folgt. Auf den privaten Versicherungsvertrag findet §
110 Abs. 3 Anwendung. Das Beitrittsrecht nach Satz 1 ist nicht gegeben in
Fällen, in denen ohne zwingenden Grund von den in Absatz 1 und 2
geregelten Beitrittsrechten kein Gebrauch gemacht worden ist oder in denen
die in Absatz 2 Satz 2 aufgeführten Ausschlussgründe
vorliegen."
2. § 37
wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3
wird wie folgt gefasst:
"(3)
Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben
1. bei
Pflegestufe I und II einmal halbjährlich, 2. bei Pflegestufe III einmal
vierteljährlich
eine
Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene
Pflegeeinrichtung oder, sofern dies durch eine zugelassene
Pflegeeinrichtung vor Ort nicht gewährleistet werden kann, durch eine von
der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht angestellte
Pflegefachkraft abzurufen. Die Beratung dient der Sicherung der Qualität
der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen
pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Die Vergütung für
die Beratung ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat
Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen
zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von den
Beihilfefestsetzungsstellen. Sie beträgt in den Pflegestufen I und II bis
zu 16 Euro und in der Pflegestufe III bis zu 26 Euro. Pflegebedürftige,
bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und
Betreuung nach § 45a festgestellt ist, sind berechtigt, den
Beratungseinsatz innerhalb der in Satz 1 genannten Zeiträume zweimal in
Anspruch zu nehmen."
b) Nach
Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:
"(4) Die
Pflegedienste sowie die beauftragten Pflegefachkräfte haben die
Durchführung der Beratungseinsätze gegenüber der Pflegekasse oder dem
privaten Versicherungsunternehmen zu bestätigen sowie die bei dem
Beratungsbesuch gewonnenen Erkenntnisse über die Möglichkeiten der
Verbesserung der häuslichen Pflegesituation dem Pflegebedürftigen und mit
dessen Einwilligung der Pflegekasse oder dem privaten
Versicherungsunternehmen mitzuteilen, im Fall der Beihilfeberechtigung
auch der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle. Die Spitzenverbände der
Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen stellen ihnen für
diese Mitteilung ein einheitliches Formular zur Verfügung. Der beauftragte
Pflegedienst hat dafür Sorge zu tragen, dass für einen Beratungsbesuch im
häuslichen Bereich Pflegekräfte eingesetzt werden, die spezifisches Wissen
zu dem Krankheits und Behinderungsbild sowie des sich daraus ergebenden
Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen mitbringen und über besondere
Beratungskompetenz verfügen. Zudem soll bei der Planung für die
Beratungsbesuche weitestgehend sichergestellt werden, dass der
Beratungsbesuch bei einem Pflegebedürftigen möglichst auf Dauer von
derselben Pflegekraft durchgeführt wird.
(5) Die
Spitzenverbände der Pflegekassen und der Verband der privaten
Krankenversicherung e.V. beschließen gemeinsam mit den Vereinigungen der
Träger der ambulanten Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene unter
Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der
Krankenkassen Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche
nach Absatz 3.
(6) Rufen
Pflegebedürftige die Beratung nach Absatz 3 Satz 1 nicht ab, hat die
Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld
angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen."
3. § 41
wird wie folgt geändert:
a) In
Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "oder wenn dies zur
Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist"
eingefügt.
b) In
Absatz 2 wird die Angabe "31. Dezember 2001" durch die Angabe "31.
Dezember 2004" ersetzt.
c) Absatz 3
wird wie folgt gefasst:
"(3) Wird
die Leistung nach Absatz 2 neben der Sachleistung nach § 36 in Anspruch
genommen, dürfen die Aufwendungen insgesamt je Kalendermonat den in § 36
Abs. 3 und 4 für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrag nicht
übersteigen. Wird die Leistung nach Absatz 2 neben dem Pflegegeld nach §
37 in Anspruch genommen, gilt § 38 Satz 2 entsprechend."
4. In § 42
Abs. 2 und § 43 Abs. 2, 3 und 5 wird jeweils die Angabe "31. Dezember
2001" durch die Angabe "31. Dezember 2004" ersetzt.
4a. In §
43a wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
"Wird für
die Tage, an denen die pflegebedürftigen Behinderten zu Hause gepflegt und
betreut werden, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An-
und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege."
5. Nach §
43a wird folgender Fünfter Titel eingefügt:
"Fünfter
Titel Finanzierung der medizinischen Behandlungspflege
§
43b Finanzierungszuständigkeit
Vom 1.
Januar 2005 an übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die in § 41 Abs.
2, § 42 Abs. 2 sowie § 43 Abs. 2, 3 und 5 genannten Aufwendungen für die
in den Einrichtungen notwendigen Leistungen der medizinischen
Behandlungspflege. Das Nähere wird in einem besonderen Gesetz
geregelt."
6. Nach §
45 wird folgender Fünfter Abschnitt eingefügt:
"Fünfter
Abschnitt Leistungen für Pflegebedürftige mit
erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf
§
45a Berechtigter Personenkreis
(1) Die
Leistungen in diesem Abschnitt betreffen Pflegebedürftige in häuslicher
Pflege, bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der
hauswirtschaftlichen Versorgung (§§ 14 und 15) ein erheblicher Bedarf an
allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist. Dies sind
Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II oder III mit demenzbedingten
Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen
Erkrankungen, bei denen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung im
Rahmen der Begutachtung nach § 18 als Folge der Krankheit oder Behinderung
Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat,
die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz
geführt haben.
(2) Für die
Bewertung, ob die Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer erheblich
ist, sind folgende Schädigungen und Fähigkeitsstörungen
maßgebend:
1.
unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz); 2.
Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen; 3. unsachgemäßer
Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden
Substanzen; 4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung
der Situation; 5. im situativen Kontext inadäquates Verhalten; 6.
Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder
Bedürfnisse wahrzunehmen; 7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen
Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer
therapieresistenten Depression oder Angststörung; 8. Störungen der
höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses,
herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von
sozialen Alltagsleistungen geführt haben; 9. Störung des
Tag-/Nacht-Rhythmus; 10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu
planen und zu strukturieren; 11. Verkennen von Alltagssituationen und
inadäquates Reagieren in Alltagssituationen; 12. ausgeprägtes labiles
oder unkontrolliert emotionales Verhalten; 13. zeitlich überwiegend
Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit
aufgrund einer therapieresistenten Depression.
Die
Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn der Gutachter des
Medizinischen Dienstes bei dem Pflegebedürftigen wenigstens in zwei
Bereichen, davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1 bis 9,
dauerhafte und regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen
feststellt. Die Spitzenverbände der Pflegekassen gemeinsam und einheitlich
beschließen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. unter
Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und des
Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen in Ergänzung
der Richtlinien nach § 17 das Nähere zur einheitlichen Begutachtung und
Feststellung des erheblichen und dauerhaften Bedarfs an allgemeiner
Beaufsichtigung und Betreuung.
§
45b Zusätzliche Betreuungsleistungen
(1)
Pflegebedürftige, die die Voraussetzungen des § 45a erfüllen, können neben
den in diesem Kapitel vorgesehenen Leistungen der ambulanten und
teilstationären Pflege zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen
und erhalten zu deren Finanzierung einen zusätzlichen Betreuungsbetrag in
Höhe von bis zu 460 Euro je Kalenderjahr. Der Betrag ist zweckgebunden
einzusetzen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen. Er dient der
Erstattung von Aufwendungen, die den Pflegebedürftigen entstehen im
Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen
1. der
Tages- oder Nachtpflege, 2. der Kurzzeitpflege, 3. der zugelassenen
Pflegedienste, sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen
Anleitung und Betreuung und nicht um Leistungen der Grundpflege und
hauswirtschaftlichen Versorgung handelt, oder 4. der nach Landesrecht
anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote, die nach § 45c
gefördert oder förderungsfähig sind.
(2) Die
Pflegebedürftigen erhalten die zusätzlichen finanziellen Mittel auf Antrag
von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten
Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig
von der Beihilfefestsetzungsstelle gegen Vorlage entsprechender Belege
über entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme
der in Absatz 1 genannten Betreuungsleistungen. Wird der Betrag von 460
Euro in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte
Betrag in das Folgejahr übertragen werden. Pflegebedürftige, die erst im
Laufe eines Kalenderjahres die Leistungsvoraussetzungen nach § 45a
erfüllen, erhalten den Betrag von 460 Euro anteilig.
(3) Die
zuständige Pflegekasse oder das zuständige private
Versicherungsunternehmen stellt den Pflegebedürftigen auf Verlangen eine
Liste der in ihrem Einzugsbereich vorhandenen qualitätsgesicherten
Betreuungsangebote zur Verfügung, deren Leistungen mit dem
Betreuungsbetrag nach Satz 1 finanziert werden können. Die
Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere
über die Anerkennung der niedrigschwelligen Betreuungsangebote zu
bestimmen.
§
45c Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen
(1) Zur
Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte
insbesondere für demenzkranke Pflegebedürftige fördern die Spitzenverbände
der Pflegekassen im Wege der Anteilsfinanzierung aus Mitteln des
Ausgleichsfonds mit 10 Millionen Euro je Kalenderjahr den Auf- und Ausbau
von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten sowie Modellvorhaben zur
Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen insbesondere
für demenzkranke Pflegebedürftige. Die privaten Versicherungsunternehmen,
die die private Pflegepflichtversicherung durchführen, beteiligen sich an
dieser Förderung mit insgesamt zehn vom Hundert des in Satz 1 genannten
Fördervolumens.
(2) Der
Zuschuss aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung ergänzt
eine Förderung der niedrigschwelligen Betreuungsangebote und der
Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen für
Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf durch das
jeweilige Land oder die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft. Der
Zuschuss wird jeweils in gleicher Höhe gewährt wie der Zuschuss, der vom
Land oder von der kommunalen Gebietskörperschaft für die einzelne
Fördermaßnahme geleistet wird, so dass insgesamt ein Fördervolumen von 20
Millionen Euro im Kalenderjahr erreicht wird. Soweit Mittel der
Arbeitsförderung bei einem Projekt eingesetzt werden, sind diese einem vom
Land oder von der Kommune geleisteten Zuschuss gleichgestellt.
(3)
Niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind
Betreuungsangebote, in denen Helfer und Helferinnen unter pflegefachlicher
Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit erheblichem Bedarf an
allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung in Gruppen oder im häuslichen
Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige entlasten und beratend
unterstützen. Die Förderung dieser niedrigschwelligen Betreuungsangebote
erfolgt als Projektförderung und dient insbesondere dazu,
Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlichen Betreuungspersonen zu
finanzieren, sowie notwendige Personal- und Sachkosten, die mit der
Koordination und Organisation der Hilfen und der fachlichen Anleitung und
Schulung der Betreuenden durch Fachkräfte verbunden sind. Dem Antrag auf
Förderung ist ein Konzept zur Qualitätssicherung des Betreuungsangebotes
beizufügen. Aus dem Konzept muss sich ergeben, dass eine angemessene
Schulung und Fortbildung der Helfenden sowie eine kontinuierliche
fachliche Begleitung und Unterstützung der ehrenamtlich Helfenden in ihrer
Arbeit gesichert ist. Als grundsätzlich förderungsfähige niedrigschwellige
Betreuungsangebote kommen in Betracht Betreuungsgruppen für Demenzkranke,
Helferinnenkreise zur stundenweise Entlastung pflegender Angehöriger im
häuslichen Bereich, die Tagesbetreuung in Kleingruppen oder
Einzelbetreuung durch anerkannte Helfer, Agenturen zur Vermittlung von
Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige im Sinne des § 45a sowie
Familienentlastende Dienste.
(4) Im
Rahmen der Modellförderung nach Absatz 1 Satz 1 sollen insbesondere
modellhaft Möglichkeiten einer wirksamen Vernetzung der für demenzkranke
Pflegebedürftige erforderlichen Hilfen in einzelnen Regionen erprobt
werden. Dabei können auch stationäre Versorgungsangebote berücksichtigt
werden. Die Modellvorhaben sind auf längstens fünf Jahre zu befristen. Bei
der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben kann im Einzelfall
von den Regelungen des Siebten Kapitels abgewichen werden. Für die
Modellvorhaben ist eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung
vorzusehen. Soweit im Rahmen der Modellvorhaben personenbezogene Daten
benötigt werden, können diese nur mit Einwilligung des Pflegebedürftigen
erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
(5) Um eine
gerechte Verteilung der Fördermittel der Pflegeversicherung auf die Länder
zu gewährleisten, werden die Fördermittel der sozialen und privaten
Pflegeversicherung nach dem Königsteiner Schlüssel aufgeteilt.
(6) Die
Spitzenverbände der Pflegekassen beschließen mit dem Verband der privaten
Krankenversicherung e. V. nach Anhörung der Verbände der Behinderten und
Pflegebedürftigen auf Bundesebene Empfehlungen über die Voraussetzungen,
Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der Förderung sowie zu dem
Verfahren zur Vergabe der Fördermittel für die niedrigschwelligen
Betreuungsangebote und die Modellprojekte. In den Empfehlungen ist unter
anderem auch festzulegen, dass jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, ob im
Rahmen der neuen Betreuungsangebote und Versorgungskonzepte Mittel und
Möglichkeiten der Arbeitsförderung genutzt werden können. Die Empfehlungen
bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und der
Länder. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
das Nähere über die Umsetzung der Empfehlungen zu bestimmen.
(7) Der
Finanzierungsanteil, der auf die privaten Versicherungsunternehmen
entfällt, kann von dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V.
unmittelbar an das Bundesversicherungsamt zugunsten des Ausgleichsfonds
der Pflegeversicherung (§ 65) überwiesen werden. Näheres über das
Verfahren der Auszahlung der Fördermittel, die aus dem Ausgleichsfonds zu
finanzieren sind, sowie über die Zahlung und Abrechnung des
Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen regeln das
Bundesversicherungsamt, die Spitzenverbände der Pflegekassen und der
Verband der privaten Krankenversicherung e. V. durch
Vereinbarung."
6a. § 49
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1
werden das Wort "Weiterversicherter" durch die Wörter "freiwillig
Versicherter nach den §§ 26 und 26a" und in Satz 2 werden die Worte "nach
§ 26 Abs. 2 Weiterversicherten" durch die Wörter "freiwillig Versicherten"
ersetzt.
6b. In § 59
Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "die nach § 26 weiterversichert sind"
durch die Wörter "nach den §§ 26 und 26a freiwillig versichert sind"
ersetzt.
6c. In § 97
Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "§ 96 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe "§ 96
Abs. 2" ersetzt.
6d. Dem §
110 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
"Eine
freiwillige Versicherung nach § 26a kann unter den Voraussetzungen des §
49 Abs. 3 Satz 2 gekündigt werden."
7. In § 111
Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe "§ 110" die Wörter "sowie zur
Aufbringung der Fördermittel nach § 45c" eingefügt.
8. Nach §
121 wird folgender § 122 angefügt:
"§
122 Übergangsregelung
§ 45b ist
mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 erst ab 1. April 2002 anzuwenden;
Absatz 2 Satz 3 ist ab 1. Januar 2003 anzuwenden."
Artikel
2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Krankenversicherung -
§ 39a des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -
(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das
zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S.
3586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Die
Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Stationäre
und ambulante Hospizleistungen".
b) Der
bisherige Text wird Absatz 1.
c)
Folgender Absatz wird angefügt:
"(2) Die
Krankenkasse hat ambulante Hospizdienste zu fördern, die für Versicherte,
die keiner Krankenhausbehandlung und keiner stationären oder
teilstationären Versorgung in einem Hospiz bedürfen, qualifizierte
ehrenamtliche Sterbebegleitung in deren Haushalt oder Familie erbringen.
Voraussetzung der Förderung ist außerdem, dass der ambulante Hospizdienst
1. mit
palliativ-medizinisch erfahrenen Pflegediensten und Ärzten
zusammenarbeitet sowie
2. unter
der fachlichen Verantwortung einer Krankenschwester, eines Krankenpflegers
oder einer anderen fachlich qualifizierten Person steht, die über
mehrjährige Erfahrung in der palliativmedizinischen Pflege oder über eine
entsprechende Weiterbildung verfügt und eine Weiterbildung als
verantwortliche Pflegefachkraft oder in Leitungsfunktionen nachweisen
kann.
Der
ambulante Hospizdienst erbringt palliativpflegerische Beratung durch
entsprechend ausgebildete Fachkräfte und stellt die Gewinnung, Schulung,
Koordination und Unterstützung der ehrenamtlich tätigen Personen, die für
die Sterbebegleitung zur Verfügung stehen, sicher. Die Förderung nach Satz
1 erfolgt durch einen angemessenen Zuschuss zu den notwendigen
Personalkosten, der sich insbesondere nach dem Verhältnis der Zahl der
qualifizierten Ehrenamtlichen zu der Zahl der Sterbebegleitungen bestimmt.
Die Ausgaben der Krankenkassen für die Förderung nach Satz 1 sollen
insgesamt im Jahr 2002 für jeden ihrer Versicherten 0,15 Euro umfassen und
jährlich um 0,05 Euro bis auf 0,40 Euro im Jahr 2007 ansteigen; dieser
Betrag ist in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung
der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches
anzupassen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und
einheitlich vereinbaren mit den für die Wahrnehmung der Interessen der
ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen das Nähere zu
den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der
ambulanten Hospizarbeit."
Artikel 3 Änderung des Achten
Euro-Einführungsgesetzes
Artikel 2
Nr. 10 des Achten Euro-Einführungsgesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2702) wird aufgehoben.
Artikel 4 Änderung des
Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes
Artikel 1
des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes vom 9. September 2001 (BGBL. I S.
2320) wird wie folgt geändert:
a) In
Nummer 9 wird in § 80a Abs. 1 im zweiten Teilsatz die Zahl "2001" durch
die Zahl "2002" ersetzt.
b) In
Nummer 13 wird in § 87a Abs. 3 Satz 1 die Angabe "§ 43a" durch die Angabe
"§ 43" ersetzt.
c) In
Nummer 23 wird in § 115 Abs. 1 Satz 1 nach den Wörtern "sowie der" das
Wort "zuständigen" durch das Wort "betroffenen" ersetzt.
d) Nummer
25 wird wie folgt gefasst:
"Der
bisherige § 112 wird § 121 und die Angabe "5 000 Deutsche Mark" wird durch
die Angabe "2 500 Euro" ersetzt."
Artikel 5 Änderung des
Bundessozialhilfegesetzes
In § 69a
Abs. 5 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) geändert
worden ist, wird die Angabe "§ 37 Abs. 3 Satz 7" durch die Angabe "§ 37
Abs. 6" ersetzt.
Artikel
6 Inkrafttreten
(1) Dieses
Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit im folgenden
Absatz nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 1, 2 und 5 treten
am 1. Januar 2002 in
Kraft
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