(10. SGB V-Änderungsgesetz) Zehntes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Zehntes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (10. SGB V-Änderungsgesetz)
Vom 23. März 2002
Der Bundestag das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel
1
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (860-5)
Das Fünfte Buch
Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 15. Februar 2002 (BGBl. I S. 684), wird wie folgt geändert:
01. Dem § 5 Abs. 8 werden
folgende Sätze angefügt: "Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten
Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen
Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11
versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem
Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht
die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993
geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7
des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer
der in § 9 Abs. 1 Nr. 6 genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die
Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11
vor."
1. § 9 Abs. 1 wird wie folgt
geändert: a) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. b)
Folgende Nummer 6 wird angefügt: "6. innerhalb von sechs Monaten nach dem
Eintritt der Versicherungspflicht Bezieher einer Rente der gesetzlichen
Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11
versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem
Tag bestand, die aber nicht die Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 in
der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und die deswegen
bis zum 31. März 2002 freiwillige Mitglieder waren."
2. Dem § 188 Abs. 2 wird
folgender Satz angefügt: "Die Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 Nr. 6
genannten Versicherungsberechtigten beginnt mit dem Eintritt der
Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11."
3. In § 190 wird nach Absatz
11 folgender Absatz 11a eingefügt: "(11a) Die Mitgliedschaft der in § 9 Abs.
1 Nr. 6 genannten Personen, die das Beitrittsrecht ausgeübt haben, sowie ihrer
Familienangehörigen, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11
versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem
Tag bestand, die aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in
der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und die bis zum 31.
März 2002 nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, endet mit dem Eintritt der
Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11."
4. In § 255 wird nach Absatz
3 folgender Absatz 3 a eingefügt: "(3 a) Die Beiträge nach den Absätzen 1 und
2 werden am Ersten des Monats fällig, für den die Rente gezahlt
wird."
Artikel
1a Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
(8252-3)
Dem § 50 Abs. 1 des Zweiten
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl.
I S. 2477), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Satz
angefügt:
"Die Beiträge nach Satz 1
werden am Ersten des Monats fällig, für den die Rente gezahlt wird."
Artikel
2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag
nach der Verkündung in Kraft
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. März
2002
Der
Bundespräsident Johannes Rau
Der Bundeskanzler Gerhard
Schröder
Die Bundesministerin für
Gesundheit Ulla Schmidt
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