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(10. SGB V-Änderungsgesetz)
Zehntes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
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Zehntes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(10. SGB V-Änderungsgesetz)


Vom 23. März 2002

Der Bundestag das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (860-5)


Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2002 (BGBl. I S. 684), wird wie folgt geändert: 01. Dem § 5 Abs. 8 werden folgende Sätze angefügt:
"Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Abs. 1 Nr. 6 genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor."

1. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Versicherungspflicht Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand, die aber nicht die Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und die deswegen bis zum 31. März 2002 freiwillige Mitglieder waren."

2. Dem § 188 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 Nr. 6 genannten Versicherungsberechtigten beginnt mit dem Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11."

3. In § 190 wird nach Absatz 11 folgender Absatz 11a eingefügt:
"(11a) Die Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 Nr. 6 genannten Personen, die das Beitrittsrecht ausgeübt haben, sowie ihrer Familienangehörigen, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand, die aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und die bis zum 31. März 2002 nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, endet mit dem Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11."

4. In § 255 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3 a eingefügt:
"(3 a) Die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 werden am Ersten des Monats fällig, für den die Rente gezahlt wird."


Artikel 1a
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

(8252-3)

Dem § 50 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Die Beiträge nach Satz 1 werden am Ersten des Monats fällig, für den die Rente gezahlt wird."


Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


Berlin, den 23. März 2002


Der Bundespräsident
Johannes Rau

Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder

Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt