Begründung: (10. SGB V-Änderungsgesetz) Zehntes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(10. SGB V-Änderungsgesetz)
Begründung
Begründung
A. Allgemeiner
Teil I. Ziele und Handlungsbedarf
Das Bundesverfassungsgericht
hat am 15. März 2000 beschlossen, dass die durch das Gesundheitsstrukturgesetz
von 1992 verschärften Voraussetzungen für die Versicherungspflicht als Rentner
mit dem Grundgesetz unvereinbar sind und nur noch bis zu einer gesetzlichen
Neuregelung, längstens aber bis zum 31. März 2002 angewendet werden können. Für
den Fall, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine gesetzliche Neuregelung erfolgt
ist, richtet sich vom 1. April 2002 an der Zugang zur Versicherungspflicht als
Rentner nach den Regelungen des Gesundheits-Reformgesetzes von 1988.
Eine gesetzliche Regelung
des Mitgliedschafts- bzw. Beitragsrechts von Rentnern entsprechend den Vorgaben
des Bundesverfassungsgerichts erscheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht
sachgerecht, weil keine Präjudizierung der Frage der künftigen Gestaltung des
Beitragsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung vorgenommen werden sollte.
Die vom Bundesverfassungsgericht geforderten Regelungen sollten daher in den
Kontext einer grundlegenden Neuregelung des Beitragsrechts für alle
Versichertengruppen gestellt werden.
Das Wirksamwerden der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 1. April 2002 hat zur Folge, dass
die bisher freiwillig versicherten bzw. familienversicherten Rentner, die die
Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung des
Gesundheits-Reformgesetzes von 1988 erfüllen, d. h. während 9/10 der zweiten
Hälfte ihres Erwerbslebens als Mitglied oder Familienangehöriger gesetzlich
krankenversichert waren, vom 1. April 2002 an versicherungspflichtig werden.
Soweit die hiervon Betroffenen bis zum 31. März 2002 freiwillig versichert sind,
führt der Eintritt der Versicherungspflicht zwar in der Regel zu einer
erheblichen Beitragsentlastung, weil sie zugleich geringere Beiträge auf
Versorgungsbezüge entrichten müssen und die Beitragspflicht sonstiger Einnahmen
entfällt. Verfügen die Betroffenen neben der Rente der gesetzlichen
Rentenversicherung jedoch über keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen,
müssen sie vom 1. April 2002 an einen höheren Krankenversicherungsbeitrag
entrichten, da von ihrer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung von diesem
Zeitpunkt an anstelle des ermäßigten Beitragssatzes der allgemeine Beitragssatz
erhoben wird. Für die Bezieher einer Rente von bis zu 335 € monatlich, die bis
zum 31. März 2002 beitragsfrei familienversichert sind, hat der Eintritt der
Versicherungspflicht zur Folge, dass sie vom 1. April 2002 an beitragspflichtig
werden. Auch für diesen Personenkreis kann der Eintritt der Versicherungspflicht
in bestimmten Fällen zu Mehrbelastungen im Verhältnis zur bisherigen
beitragsfreien Familienversicherung führen. Diesen Versichertengruppen soll aus
Gründen des Bestands- und Vertrauensschutzes die Möglichkeit gegeben werden,
Beitragsmehrbelastungen zu vermeiden.
II. Inhalte und Maßnahmen
des Gesetzes
Die Rentenbezieher, die die
durch das Gesundheitsstrukturgesetz von 1992 verschärften Voraussetzungen für
den Eintritt der Versicherungspflicht als Rentner nicht erfüllt haben und auf
Grund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2000 vom 1.
April 2002 an als Rentner versicherungspflichtig werden, erhalten ein
Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung. Durch Ausübung dieses
Beitrittsrechts haben sie die Möglichkeit, Beitragsmehrbelastungen auf Grund des
Eintritts der Versicherungspflicht für sich und für ihren Ehegatten zu
vermeiden, wenn dieser bis zum 31. März 2002 beitragsfrei familienversichert ist
und ebenfalls seit dem 1. April 2002 als Rentner versicherungspflichtig wird.
Außerdem wird der Zeitpunkt
der Fälligkeit der Krankenversicherungsbeiträge versicherungspflichtiger Rentner
gesetzlich klargestellt.
III. Notwendigkeit
bundesgesetzlicher Regelungen
Für den dargestellten
Handlungsbedarf sind bundesgesetzliche Regelungen erforderlich, da die
Gesetzgebungskompetenz insoweit dem Bund zugeordnet ist (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12
GG). Bundesgesetzliche Regelungen sind weiterhin erforderlich, da die
Beitrittsberechtigung zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie der Beginn und
das Ende der Mitgliedschaft nur für alle Krankenkassen einheitlich geregelt
werden kann.
B. Besonderer
Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 9) Die
Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März
2002 auf Grund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2000
versicherungspflichtig werden, erhalten die Möglichkeit, der gesetzlichen
Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied beizutreten. Durch die Ausübung
des Beitrittsrechts können die Betroffenen daher den Versicherungsstatus, der
bis zum 31. März 2002 besteht, über diesen Zeitpunkt hinaus beibehalten.
Voraussetzung für das Bestehen des Beitrittsrechts ist, dass die Betroffenen
bereits vor dem Wirksamwerden des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom
15. März 2000, d. h. vor dem 1. April 2002, die Rente der gesetzlichen
Rentenversicherung bezogen haben und die durch das Gesundheitsstrukturgesetz von
1992 verschärften Voraussetzungen für die Versicherungspflicht als Rentner nicht
erfüllt haben. Für diesen Personenkreis kann der Eintritt der
Versicherungspflicht zu einer höheren Beitragsbelastung führen, da nicht mehr
der ermäßigte, sondern der allgemeine Beitragssatz Anwendung findet. Außerdem
müssten diejenigen, die als freiwillige Mitglieder Kostenerstattung nach § 13
SGB V gewählt haben, als Versicherungspflichtige wieder zur Inanspruchnahme von
Sachleistungen zurückkehren. Durch den Beitritt als freiwilliges Mitglied können
die Betroffenen die Beitragsmehrbelastungen vermeiden und weiterhin
Kostenerstattung in Anspruch nehmen. Hierdurch wird ihrem Vertrauensschutz
Rechnung getragen.
Rentenbezieher, die am 1.
April 2002 nicht auf Grund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts nach §
5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V versicherungspflichtig werden, weil sie zu diesem
Zeitpunkt auf Grund der Ausübung einer Beschäftigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
versicherungspflichtig sind, die aber ebenfalls die durch das
Gesundheitsstrukturgesetz von 1992 verschärften Voraussetzungen für die
Versicherungspflicht als Rentner nicht erfüllt haben, können das Beitrittsrecht
ausüben, wenn die Vorrangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V durch Aufgabe
der Beschäftigung entfällt. Gleiches gilt für Rentenbezieher, die am 1. April
2002 auf Grund der Ausübung einer hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V versicherungspflichtig geworden sind. In
diesen Fällen beginnt die freiwillige Mitgliedschaft in dem Zeitpunkt, in dem
die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V zum Tragen
kommt.
Wird das Beitrittsrecht
ausgeübt, hat dies nicht nur Auswirkungen auf das Versicherungsverhältnis der
Beitrittsberechtigten, sondern auch auf das ihrer Familienangehörigen, die bis
zum 31. März 2002 nach § 10 SGB V familienversichert sind. Wenn diese Personen
ebenfalls nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V
versicherungspflichtig werden und die Rente bereits vor diesem Zeitpunkt bezogen
haben, endet durch die Ausübung des Beitrittsrechts auch ihre Mitgliedschaft als
Versicherungspflichtige, sodass sie die Familienversicherung über den 31. März
2002 hinaus fortsetzen können (vgl. Änderung in Nr. 3 § 190 SGB V). Wird das
Beitrittsrecht nicht ausgeübt, bleiben sowohl die Beitrittsberechtigten als auch
ihre Familienangehörigen, die die o. g. Voraussetzungen erfüllen, nach § 5 Abs.
1 Nr. 11 SGB V versicherungspflichtig. Dies kann trotz der Beitragspflicht des
bisher mitversicherten Familienangehörigen vorteilhaft sein, weil die
Beitrittsberechtigten als Versicherungspflichtige geringere Beiträge von
Versorgungsbezügen zu entrichten haben und die Beitragspflicht sonstiger
Einnahmen entfällt. Bei der Entscheidung, ob das Beitrittsrecht ausgeübt werden
soll, sind daher die beitragsrechtlichen Auswirkungen in Rechnung zu stellen,
die in der Person des Beitrittsberechtigten und seines Familienangehörigen
eintreten.
Das Beitrittsrecht ist
innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Versicherungspflicht aus zu
üben. Die Einräumung einer längeren als der sonst üblichen Frist von drei
Monaten für den Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung trägt dem Umstand
Rechnung, dass auf Grund der großen Zahl der von dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts Betroffenen nicht auszuschließen ist, dass die
Umstellung der Versicherungsverhältnisse durch die Krankenkassen erst nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen ist. In diesem Fall könnte sich eine
Beitrittsfrist von drei Monaten als zu kurz für eine sachgerechte Entscheidung
über die Ausübung des Beitrittsrechts erweisen.
Zu Nummer 2 (§ 188) Es
handelt sich um eine Folgeänderung zur Regelung in Nr. 1 (§ 9 SGB V). Im Fall
der Ausübung des Beitrittsrechts beginnt die freiwillige Mitgliedschaft der
Betroffenen mit dem Eintritt der Versicherungspflicht als Rentner, d. h. in der
Regel am 1. April 2002. Hierdurch ist sichergestellt, dass ihre bisherige
freiwillige Mitgliedschaft nahtlos fortgesetzt werden kann.
Zu Nummer 3 (§ 190) Es
handelt sich um eine Folgeänderung zur Regelung in Nummer 1 (§ 9 SGB V). Satz 1
legt den Zeitpunkt fest, zu dem die Mitgliedschaft der versicherungspflichtigen
Rentenbezieher endet, die das Beitrittsrecht nach Nummer 1 ausüben. Wird das
Beitrittsrecht ausgeübt, endet die Mitgliedschaft mit dem Eintritt der
Versicherungspflicht als Rentner, d. h. in der Regel rückwirkend zum 1. April
2002. Hierdurch ist sichergestellt, dass die bis zum 31. März 2002 bestehende
freiwillige Mitgliedschaft der Betroffenen nahtlos fortgesetzt werden kann.
Macht der
Beitrittsberechtigte von seinem Beitrittsrecht Gebrauch, endet zum gleichen
Zeitpunkt auch die Mitgliedschaft eines bisher mitversicherten
Familienangehörigen, wenn dieser ebenfalls nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs.
1 Nr. 11 SGB V versicherungspflichtig wird. Weitere Voraussetzung für die
Beendigung der Mitgliedschaft des Familienangehörigen ist, dass dieser die Rente
bereits vor dem 1. April 2002 bezogen hat und bis zu diesem Zeitpunkt
beitragsfrei familienversichert war, weil er die durch das
Gesundheitsstrukturgesetz von 1992 verschärften Voraussetzungen für den Eintritt
der Versicherungspflicht als Rentner nicht erfüllt hat. Diese Personen können
durch den Eintritt der Versicherungspflicht besonders belastet werden, da sie
anstelle der beitragsfreien Familienversicherung den halben allgemeinen
Beitragssatz von ihrer Rente zahlen müssen. Da es sich um Versicherte handelt,
die eine Rente von weniger als 335 € monatlich beziehen, würde der geringe
Rentenzahlbetrag durch den Eintritt der Versicherungspflicht noch weiter
geschmälert. Um dies zu vermeiden, soll den Betroffenen daher aus Gründen des
Vertrauensschutzes die Fortsetzung ihrer beitragsfreien Familienversicherung
ermöglicht werden.
Satz 2 regelt außerdem den
Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft der Rentenbezieher, die nach dem 31.
März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V versicherungspflichtig werden und die
Rente bereits vorher bezogen haben, bis zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht über
einen freiwillig versicherten Rentenbezieher familienversichert waren, der von
dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts betroffen ist, sondern die
Familienversicherung etwa von einem versicherungspflichtigen Mitglied abgeleitet
haben. Hierbei wird es sich in erster Linie um Bezieher einer
Hinterbliebenenrente, insbesondere um Waisenrentner handeln, die bei dem
überlebenden Elternteil familienversichert sind. Hat der überlebende Elternteil
nicht die Möglichkeit, durch Ausübung des Beitrittsrechts nach § 9 Abs. 1 Nr. 6
SGB V die Mitgliedschaft des bisher familienversicherten Rentenbeziehers zu
beenden, endet dessen Versicherungspflicht zur Vermeidung einer Benachteiligung
dieser Personen kraft Gesetzes zum 1. April 2002, sodass die
Familienversicherung über den 31. März 2002 hinaus fortgesetzt werden kann.
Zu Nummer 4 (§ 255) Die
Änderung enthält eine Klarstellung zum Fälligkeitszeitpunkt der für
versicherungspflichtige Rentner zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge.
Nach der geltenden Praxis führen die Rentenversicherungsträger die für diesen
Personenkreis zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge zeitgleich mit der
Auszahlung der Rente, d. h. am Ersten des Monats, für den die Rente gezahlt
wird, an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ab. Die Krankenkassen
verrechnen sodann ihre Ansprüche auf Auszahlung dieser Beiträge mit dem Anspruch
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf Weiterleitung des an sie
abzuführenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sowie mit ihren
Verpflichtungen im Risikostrukturausgleich. Dieses Verfahren wird in dieser Form
seit Mitte der fünfziger Jahre, zunächst im Rahmen des Finanzausgleichs in der
Krankenversicherung der Rentner, seit 1994 im Rahmen des
Risikostrukturausgleichs, praktiziert.
Der Bundesrechnungshof hat
beanstandet, dass sich aus den gesetzlichen Vorschriften über die Abführung bzw.
Verrechnung der Krankenversicherungsbeiträge versicherungspflichtiger Rentner
nicht ableiten lasse, dass diese Beiträge bereits zu Beginn des Monats, für den
die Rente gezahlt wird, fällig seien. Er hält deshalb die Fälligkeitsregelung
des § 23 Abs. 1 Satz 5 SGB IV für anwendbar und hat von den
Rentenversicherungsträgern eine entsprechende Umstellung des Verfahrens
verlangt. Danach wären diese Beiträge erst am 15. des Folgemonats von den
Rentenversicherungsträgern an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
abzuführen. Der Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages hat sich
der Auffassung des Bundesrechnungshofs angeschlossen.
Eine gesetzliche Regelung,
die die Fälligkeit der Krankenversicherungsbeiträge versicherungspflichtiger
Rentner an der Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 5 SGB IV ausrichten würde, hätte
zur Folge, dass die entsprechenden Beiträge den Krankenkassen erst sechs Wochen
später als derzeit zur Verfügung stünden. Es handelt sich hierbei um einen
Betrag von ca. 3,8 Mrd. DM (Summe der bundesweiten durchschnittlichen
KVdR-Beiträge im ersten Halbjahr 2001) monatlich. Diese Deckungslücke könnte von
einer Vielzahl von Krankenkassen voraussichtlich nur durch
Beitragssatzanhebungen geschlossen werden. Selbst wenn einzelne Krankenkassen
den späteren Mittelzufluss aus Rücklagen decken könnten, dürften auch bei diesen
Krankenkassen mittelfristig Beitragssatzanhebungen zur Auffüllung der
Finanzreserven erforderlich werden. Dies hätte wiederum auch zusätzliche
Belastungen der Rentenversicherungsträger zur Folge, da diese einen entsprechend
höheren Trägeranteil zu den Krankenversicherungsbeiträgen
versicherungspflichtiger Rentner abführen müssten. Da die Krankenkassen durch
geringere Rücklagen bzw. durch zusätzliche Kredite und Zwischenfinanzierungen
den Liquiditätsverlust finanzieren müssten, entstünden ihnen zusätzliche
Zinsverluste bzw. -aufwendungen. Bei der Pflegeversicherung ergäbe sich durch
die um 6 Wochen verzögerte Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge ein
Liquiditätsverlust von rd. 700 Mio. DM, verbunden mit einem entsprechenden
dauerhaften Verlust an Zinseinnahmen. Angesichts vielfältiger aktueller
Belastungen der Pflegeversicherung, z.B. durch Urteil des
Bundesverfassungsgerichts zur Pflege, sowie insbesondere vor dem Hintergrund der
demografischen Entwicklung sind die oben geschilderten Mindereinnahmen für die
Pflegeversicherung nicht verkraftbar und drohen, die Beitragssatzstabilität zu
gefährden.
Aus diesen Gründen soll die
bisherige Praxis der Abführung und Verrechnung der Krankenversicherungsbeiträge
versicherungspflichtiger Rentner beibehalten und auf eine ausdrückliche
gesetzliche Grundlage gestellt werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die
Zinserträge, die zwischen dem Fälligkeitszeitpunkt und dem Zeitpunkt der Zahlung
der Beiträge an die Krankenkassen entstehen, wie in der Vergangenheit auch, der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Ersatz für die mit der
Durchführung des Risikostrukturausgleichs entstehenden Verwaltungskosten
verbleiben. Das bisherige Verfahren wird durch die Regelung daher nicht
geändert.
Zu Artikel 2
(Inkrafttreten)
Die Regelungen dieses
Gesetzes sollen am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.
C. Finanzielle
Auswirkungen
Für Bund, Länder und
Gemeinden ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen. Für die gesetzliche
Krankenversicherung entstehen neben den aus dem Wirksamwerden des Beschlusses
des Bundesverfassungsgerichts resultierenden Mindereinnahmen durch die
Neuregelungen dieses Gesetzes zusätzlich geschätzte jährliche Mindereinnahmen in
einer Größenordnung von bis zu 40 Mio. €.
D.
Preiswirkungsklausel
Auswirkungen auf das
Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu
erwarten.
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