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Begründung: (10. SGB V-Änderungsgesetz)
Zehntes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
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Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

(10. SGB V-Änderungsgesetz)

Begründung


Begründung A. Allgemeiner Teil
I. Ziele und Handlungsbedarf Das Bundesverfassungsgericht hat am 15. März 2000 beschlossen, dass die durch das Gesundheitsstrukturgesetz von 1992 verschärften Voraussetzungen für die Versicherungspflicht als Rentner mit dem Grundgesetz unvereinbar sind und nur noch bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens aber bis zum 31. März 2002 angewendet werden können. Für den Fall, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine gesetzliche Neuregelung erfolgt ist, richtet sich vom 1. April 2002 an der Zugang zur Versicherungspflicht als Rentner nach den Regelungen des Gesundheits-Reformgesetzes von 1988.

Eine gesetzliche Regelung des Mitgliedschafts- bzw. Beitragsrechts von Rentnern entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erscheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht sachgerecht, weil keine Präjudizierung der Frage der künftigen Gestaltung des Beitragsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung vorgenommen werden sollte. Die vom Bundesverfassungsgericht geforderten Regelungen sollten daher in den Kontext einer grundlegenden Neuregelung des Beitragsrechts für alle Versichertengruppen gestellt werden.

Das Wirksamwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 1. April 2002 hat zur Folge, dass die bisher freiwillig versicherten bzw. familienversicherten Rentner, die die Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung des Gesundheits-Reformgesetzes von 1988 erfüllen, d. h. während 9/10 der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens als Mitglied oder Familienangehöriger gesetzlich krankenversichert waren, vom 1. April 2002 an versicherungspflichtig werden. Soweit die hiervon Betroffenen bis zum 31. März 2002 freiwillig versichert sind, führt der Eintritt der Versicherungspflicht zwar in der Regel zu einer erheblichen Beitragsentlastung, weil sie zugleich geringere Beiträge auf Versorgungsbezüge entrichten müssen und die Beitragspflicht sonstiger Einnahmen entfällt. Verfügen die Betroffenen neben der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung jedoch über keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen, müssen sie vom 1. April 2002 an einen höheren Krankenversicherungsbeitrag entrichten, da von ihrer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung von diesem Zeitpunkt an anstelle des ermäßigten Beitragssatzes der allgemeine Beitragssatz erhoben wird. Für die Bezieher einer Rente von bis zu 335 € monatlich, die bis zum 31. März 2002 beitragsfrei familienversichert sind, hat der Eintritt der Versicherungspflicht zur Folge, dass sie vom 1. April 2002 an beitragspflichtig werden. Auch für diesen Personenkreis kann der Eintritt der Versicherungspflicht in bestimmten Fällen zu Mehrbelastungen im Verhältnis zur bisherigen beitragsfreien Familienversicherung führen. Diesen Versichertengruppen soll aus Gründen des Bestands- und Vertrauensschutzes die Möglichkeit gegeben werden, Beitragsmehrbelastungen zu vermeiden.

II. Inhalte und Maßnahmen des Gesetzes

Die Rentenbezieher, die die durch das Gesundheitsstrukturgesetz von 1992 verschärften Voraussetzungen für den Eintritt der Versicherungspflicht als Rentner nicht erfüllt haben und auf Grund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2000 vom 1. April 2002 an als Rentner versicherungspflichtig werden, erhalten ein Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung. Durch Ausübung dieses Beitrittsrechts haben sie die Möglichkeit, Beitragsmehrbelastungen auf Grund des Eintritts der Versicherungspflicht für sich und für ihren Ehegatten zu vermeiden, wenn dieser bis zum 31. März 2002 beitragsfrei familienversichert ist und ebenfalls seit dem 1. April 2002 als Rentner versicherungspflichtig wird.

Außerdem wird der Zeitpunkt der Fälligkeit der Krankenversicherungsbeiträge versicherungspflichtiger Rentner gesetzlich klargestellt.

III. Notwendigkeit bundesgesetzlicher Regelungen

Für den dargestellten Handlungsbedarf sind bundesgesetzliche Regelungen erforderlich, da die Gesetzgebungskompetenz insoweit dem Bund zugeordnet ist (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG). Bundesgesetzliche Regelungen sind weiterhin erforderlich, da die Beitrittsberechtigung zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie der Beginn und das Ende der Mitgliedschaft nur für alle Krankenkassen einheitlich geregelt werden kann.


B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1 (§ 9)
Die Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 auf Grund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2000 versicherungspflichtig werden, erhalten die Möglichkeit, der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied beizutreten. Durch die Ausübung des Beitrittsrechts können die Betroffenen daher den Versicherungsstatus, der bis zum 31. März 2002 besteht, über diesen Zeitpunkt hinaus beibehalten. Voraussetzung für das Bestehen des Beitrittsrechts ist, dass die Betroffenen bereits vor dem Wirksamwerden des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2000, d. h. vor dem 1. April 2002, die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen haben und die durch das Gesundheitsstrukturgesetz von 1992 verschärften Voraussetzungen für die Versicherungspflicht als Rentner nicht erfüllt haben. Für diesen Personenkreis kann der Eintritt der Versicherungspflicht zu einer höheren Beitragsbelastung führen, da nicht mehr der ermäßigte, sondern der allgemeine Beitragssatz Anwendung findet. Außerdem müssten diejenigen, die als freiwillige Mitglieder Kostenerstattung nach § 13 SGB V gewählt haben, als Versicherungspflichtige wieder zur Inanspruchnahme von Sachleistungen zurückkehren. Durch den Beitritt als freiwilliges Mitglied können die Betroffenen die Beitragsmehrbelastungen vermeiden und weiterhin Kostenerstattung in Anspruch nehmen. Hierdurch wird ihrem Vertrauensschutz Rechnung getragen.

Rentenbezieher, die am 1. April 2002 nicht auf Grund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V versicherungspflichtig werden, weil sie zu diesem Zeitpunkt auf Grund der Ausübung einer Beschäftigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig sind, die aber ebenfalls die durch das Gesundheitsstrukturgesetz von 1992 verschärften Voraussetzungen für die Versicherungspflicht als Rentner nicht erfüllt haben, können das Beitrittsrecht ausüben, wenn die Vorrangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V durch Aufgabe der Beschäftigung entfällt. Gleiches gilt für Rentenbezieher, die am 1. April 2002 auf Grund der Ausübung einer hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V versicherungspflichtig geworden sind. In diesen Fällen beginnt die freiwillige Mitgliedschaft in dem Zeitpunkt, in dem die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V zum Tragen kommt.

Wird das Beitrittsrecht ausgeübt, hat dies nicht nur Auswirkungen auf das Versicherungsverhältnis der Beitrittsberechtigten, sondern auch auf das ihrer Familienangehörigen, die bis zum 31. März 2002 nach § 10 SGB V familienversichert sind. Wenn diese Personen ebenfalls nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V versicherungspflichtig werden und die Rente bereits vor diesem Zeitpunkt bezogen haben, endet durch die Ausübung des Beitrittsrechts auch ihre Mitgliedschaft als Versicherungspflichtige, sodass sie die Familienversicherung über den 31. März 2002 hinaus fortsetzen können (vgl. Änderung in Nr. 3 § 190 SGB V). Wird das Beitrittsrecht nicht ausgeübt, bleiben sowohl die Beitrittsberechtigten als auch ihre Familienangehörigen, die die o. g. Voraussetzungen erfüllen, nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V versicherungspflichtig. Dies kann trotz der Beitragspflicht des bisher mitversicherten Familienangehörigen vorteilhaft sein, weil die Beitrittsberechtigten als Versicherungspflichtige geringere Beiträge von Versorgungsbezügen zu entrichten haben und die Beitragspflicht sonstiger Einnahmen entfällt. Bei der Entscheidung, ob das Beitrittsrecht ausgeübt werden soll, sind daher die beitragsrechtlichen Auswirkungen in Rechnung zu stellen, die in der Person des Beitrittsberechtigten und seines Familienangehörigen eintreten.

Das Beitrittsrecht ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Versicherungspflicht aus zu üben. Die Einräumung einer längeren als der sonst üblichen Frist von drei Monaten für den Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung trägt dem Umstand Rechnung, dass auf Grund der großen Zahl der von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts Betroffenen nicht auszuschließen ist, dass die Umstellung der Versicherungsverhältnisse durch die Krankenkassen erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen ist. In diesem Fall könnte sich eine Beitrittsfrist von drei Monaten als zu kurz für eine sachgerechte Entscheidung über die Ausübung des Beitrittsrechts erweisen.

Zu Nummer 2 (§ 188)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Regelung in Nr. 1 (§ 9 SGB V). Im Fall der Ausübung des Beitrittsrechts beginnt die freiwillige Mitgliedschaft der Betroffenen mit dem Eintritt der Versicherungspflicht als Rentner, d. h. in der Regel am 1. April 2002. Hierdurch ist sichergestellt, dass ihre bisherige freiwillige Mitgliedschaft nahtlos fortgesetzt werden kann.

Zu Nummer 3 (§ 190)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Regelung in Nummer 1 (§ 9 SGB V). Satz 1 legt den Zeitpunkt fest, zu dem die Mitgliedschaft der versicherungspflichtigen Rentenbezieher endet, die das Beitrittsrecht nach Nummer 1 ausüben. Wird das Beitrittsrecht ausgeübt, endet die Mitgliedschaft mit dem Eintritt der Versicherungspflicht als Rentner, d. h. in der Regel rückwirkend zum 1. April 2002. Hierdurch ist sichergestellt, dass die bis zum 31. März 2002 bestehende freiwillige Mitgliedschaft der Betroffenen nahtlos fortgesetzt werden kann.

Macht der Beitrittsberechtigte von seinem Beitrittsrecht Gebrauch, endet zum gleichen Zeitpunkt auch die Mitgliedschaft eines bisher mitversicherten Familienangehörigen, wenn dieser ebenfalls nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V versicherungspflichtig wird. Weitere Voraussetzung für die Beendigung der Mitgliedschaft des Familienangehörigen ist, dass dieser die Rente bereits vor dem 1. April 2002 bezogen hat und bis zu diesem Zeitpunkt beitragsfrei familienversichert war, weil er die durch das Gesundheitsstrukturgesetz von 1992 verschärften Voraussetzungen für den Eintritt der Versicherungspflicht als Rentner nicht erfüllt hat. Diese Personen können durch den Eintritt der Versicherungspflicht besonders belastet werden, da sie anstelle der beitragsfreien Familienversicherung den halben allgemeinen Beitragssatz von ihrer Rente zahlen müssen. Da es sich um Versicherte handelt, die eine Rente von weniger als 335 € monatlich beziehen, würde der geringe Rentenzahlbetrag durch den Eintritt der Versicherungspflicht noch weiter geschmälert. Um dies zu vermeiden, soll den Betroffenen daher aus Gründen des Vertrauensschutzes die Fortsetzung ihrer beitragsfreien Familienversicherung ermöglicht werden.

Satz 2 regelt außerdem den Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft der Rentenbezieher, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V versicherungspflichtig werden und die Rente bereits vorher bezogen haben, bis zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht über einen freiwillig versicherten Rentenbezieher familienversichert waren, der von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts betroffen ist, sondern die Familienversicherung etwa von einem versicherungspflichtigen Mitglied abgeleitet haben. Hierbei wird es sich in erster Linie um Bezieher einer Hinterbliebenenrente, insbesondere um Waisenrentner handeln, die bei dem überlebenden Elternteil familienversichert sind. Hat der überlebende Elternteil nicht die Möglichkeit, durch Ausübung des Beitrittsrechts nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 SGB V die Mitgliedschaft des bisher familienversicherten Rentenbeziehers zu beenden, endet dessen Versicherungspflicht zur Vermeidung einer Benachteiligung dieser Personen kraft Gesetzes zum 1. April 2002, sodass die Familienversicherung über den 31. März 2002 hinaus fortgesetzt werden kann.

Zu Nummer 4 (§ 255)
Die Änderung enthält eine Klarstellung zum Fälligkeitszeitpunkt der für versicherungspflichtige Rentner zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge. Nach der geltenden Praxis führen die Rentenversicherungsträger die für diesen Personenkreis zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge zeitgleich mit der Auszahlung der Rente, d. h. am Ersten des Monats, für den die Rente gezahlt wird, an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ab. Die Krankenkassen verrechnen sodann ihre Ansprüche auf Auszahlung dieser Beiträge mit dem Anspruch der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf Weiterleitung des an sie abzuführenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sowie mit ihren Verpflichtungen im Risikostrukturausgleich. Dieses Verfahren wird in dieser Form seit Mitte der fünfziger Jahre, zunächst im Rahmen des Finanzausgleichs in der Krankenversicherung der Rentner, seit 1994 im Rahmen des Risikostrukturausgleichs, praktiziert.

Der Bundesrechnungshof hat beanstandet, dass sich aus den gesetzlichen Vorschriften über die Abführung bzw. Verrechnung der Krankenversicherungsbeiträge versicherungspflichtiger Rentner nicht ableiten lasse, dass diese Beiträge bereits zu Beginn des Monats, für den die Rente gezahlt wird, fällig seien. Er hält deshalb die Fälligkeitsregelung des § 23 Abs. 1 Satz 5 SGB IV für anwendbar und hat von den Rentenversicherungsträgern eine entsprechende Umstellung des Verfahrens verlangt. Danach wären diese Beiträge erst am 15. des Folgemonats von den Rentenversicherungsträgern an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte abzuführen. Der Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages hat sich der Auffassung des Bundesrechnungshofs angeschlossen.

Eine gesetzliche Regelung, die die Fälligkeit der Krankenversicherungsbeiträge versicherungspflichtiger Rentner an der Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 5 SGB IV ausrichten würde, hätte zur Folge, dass die entsprechenden Beiträge den Krankenkassen erst sechs Wochen später als derzeit zur Verfügung stünden. Es handelt sich hierbei um einen Betrag von ca. 3,8 Mrd. DM (Summe der bundesweiten durchschnittlichen KVdR-Beiträge im ersten Halbjahr 2001) monatlich. Diese Deckungslücke könnte von einer Vielzahl von Krankenkassen voraussichtlich nur durch Beitragssatzanhebungen geschlossen werden. Selbst wenn einzelne Krankenkassen den späteren Mittelzufluss aus Rücklagen decken könnten, dürften auch bei diesen Krankenkassen mittelfristig Beitragssatzanhebungen zur Auffüllung der Finanzreserven erforderlich werden. Dies hätte wiederum auch zusätzliche Belastungen der Rentenversicherungsträger zur Folge, da diese einen entsprechend höheren Trägeranteil zu den Krankenversicherungsbeiträgen versicherungspflichtiger Rentner abführen müssten. Da die Krankenkassen durch geringere Rücklagen bzw. durch zusätzliche Kredite und Zwischenfinanzierungen den Liquiditätsverlust finanzieren müssten, entstünden ihnen zusätzliche Zinsverluste bzw. -aufwendungen. Bei der Pflegeversicherung ergäbe sich durch die um 6 Wochen verzögerte Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge ein Liquiditätsverlust von rd. 700 Mio. DM, verbunden mit einem entsprechenden dauerhaften Verlust an Zinseinnahmen. Angesichts vielfältiger aktueller Belastungen der Pflegeversicherung, z.B. durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Pflege, sowie insbesondere vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung sind die oben geschilderten Mindereinnahmen für die Pflegeversicherung nicht verkraftbar und drohen, die Beitragssatzstabilität zu gefährden.

Aus diesen Gründen soll die bisherige Praxis der Abführung und Verrechnung der Krankenversicherungsbeiträge versicherungspflichtiger Rentner beibehalten und auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gestellt werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Zinserträge, die zwischen dem Fälligkeitszeitpunkt und dem Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge an die Krankenkassen entstehen, wie in der Vergangenheit auch, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Ersatz für die mit der Durchführung des Risikostrukturausgleichs entstehenden Verwaltungskosten verbleiben. Das bisherige Verfahren wird durch die Regelung daher nicht geändert.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Regelungen dieses Gesetzes sollen am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.


C. Finanzielle Auswirkungen

Für Bund, Länder und Gemeinden ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen. Für die gesetzliche Krankenversicherung entstehen neben den aus dem Wirksamwerden des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts resultierenden Mindereinnahmen durch die Neuregelungen dieses Gesetzes zusätzlich geschätzte jährliche Mindereinnahmen in einer Größenordnung von bis zu 40 Mio. €.

D. Preiswirkungsklausel

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.