(GKV-Gesundheitsreform 2000) Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000
Der Bundestag hat das
folgende Gesetz beschlossen:
Artikel
1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel
2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel
3 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel
4 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel
5 Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel
6 Änderung des
Künstlersozialversicherungsgesetzes
Artikel
7 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte
Artikel
8 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel
9 Änderung des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen
Artikel
10 Änderung des
GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes
Artikel
11 Änderung der Reichsversicherungsordnung
Artikel
12 Änderung des Agrarsozialreformgesetzes 1995 - ASRG
1995
Artikel
13 Änderung des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes
Artikel
14 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel
15 Änderung der Zulassungsverordnung für
Vertragsärzte
Artikel
16 Änderung der Zulassungsverordnung für
Vertragszahnärzte
Artikel
17 Änderung der Gebührenordnung für Ärzte
Artikel
18 Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte
Artikel
19 Gesetz über ein Informationssystem zur Bewertung medizinischer
Technologien
Artikel
20 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel
21 Überleitungsvorschriften
Artikel
22 Inkrafttreten
Artikel 1 Änderung des Fünften
Buches
Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch
Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch
........, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 4 werden nach
dem Wort "verfahren" der Punkt gestrichen und folgender Halbsatz angefügt:
"und dabei ihre Ausgaben so auszurichten, dass Beitragssatzerhöhungen
ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung
ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne
Beitragssatzerhöhungen nicht zu gewährleisten."
2. § 5 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 Nr.
10 werden nach dem Wort "Tätigkeit" die Wörter "ohne Arbeitsentgelt"
eingefügt.
b) Nach Absatz 4 wird
folgender Absatz 4a eingefügt: "(4a) Als zu ihrer Berufsausbildung
Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als
nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder
ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen
Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch
ausgebildet werden."
c) Folgender Absatz 10 wird
angefügt: "(10) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach
Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine
Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der
Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private
Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines
Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für
mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat.
Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen,
die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden
erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird
eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt
der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des
vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche
Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit,
tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der
gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1
endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn
eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei
Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der
Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1
längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten
Versicherungsvertrages." 3. In § 6 wird nach Absatz 3 folgender
Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Personen, die
nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind
versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der
Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere
Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit
versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5
Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2
steht die Ehe mit einer in Satz 2 genannten Person
gleich." 4. Dem § 8 Abs. 1 Nr. 1a werden folgende Wörter
angefügt:
"wenn er bei einem
Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen
erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches
entsprechen,"5. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 werden folgende Wörter angefügt: "wenn sie oder der Elternteil, aus
dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in
Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen,"
b) In Nummer 3
wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt: "Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung
bleiben unberücksichtigt,"
6. Dem §
10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Ehegatten sind für die
Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des
Mutterschutzgesetzes sowie des Erziehungsurlaubs nicht versichert, wenn
sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert
waren."7. §
11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2
werden nach dem Wort "Krankheiten" die Wörter "und von deren
Verschlimmerung" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden
die Wörter "Zu den Leistungen nach Absatz 1 gehören auch" durch die Wörter
"Versicherte haben auch Anspruch auf" ersetzt.
8. § 20
wird wie folgt gefasst:
"§ 20
Prävention und
Selbsthilfe
(1) Die Krankenkasse soll in
der Satzung Leistungen zur primären Prävention vorsehen, die die in den
Sätzen 2 und 3 genannten Anforderungen erfüllen. Leistungen zur
Primärprävention sollen den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und
insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit
von Gesundheitschancen erbringen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen
beschließen gemeinsam und einheitlich unter Einbeziehung unabhängigen
Sachverstandes prioritäre Handlungsfelder und Kriterien für Leistungen
nach Satz 1, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen,
Inhalten und Methodik.
(2) Die Krankenkassen können
den Arbeitsschutz ergänzende Maßnahmen der betrieblichen
Gesundheitsförderung durchführen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die
Krankenkassen arbeiten bei der Verhütung arbeitsbedingter
Gesundheitsgefahren mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung
zusammen und unterrichten diese über die Erkenntnisse, die sie über
Zusammenhänge zwischen Erkrankungen und Arbeitsbedingungen gewonnen haben.
Ist anzunehmen, dass bei einem Versicherten eine berufsbedingte
gesundheitliche Gefährdung oder eine Berufskrankheit vorliegt, hat die
Krankenkasse dies unverzüglich den für den Arbeitsschutz zuständigen
Stellen und dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen.
(3) Die Ausgaben der
Krankenkasse für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2
sollen insgesamt im Jahr 2000 für jeden ihrer Versicherten einen Betrag
von fünf Deutschen Mark umfassen; sie sind in den Folgejahren entsprechend
der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1
des Vierten Buches anzupassen.
(4) Die Krankenkasse soll
Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen fördern, die sich
die Prävention oder die Rehabilitation von Versicherten bei einer der im
Verzeichnis nach Satz 2 aufgeführten Krankheiten zum Ziel gesetzt haben.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen beschließen gemeinsam und
einheitlich ein Verzeichnis der Krankheitsbilder, bei deren Prävention
oder Rehabilitation eine Förderung zulässig ist; sie haben die
Kassenärztliche Bundesvereinigung und Vertreter der für die Wahrnehmung
der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen zu
beteiligen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen beschließen gemeinsam
und einheitlich Grundsätze zu den Inhalten der Förderung der Selbsthilfe;
eine über die Projektförderung hinausgehende Förderung der
gesundheitsbezogenen Arbeit von Selbsthilfegruppen, -organisationen und
-kontaktstellen durch Zuschüsse ist möglich. Die in Satz 2 genannten
Vertreter der Selbsthilfe sind zu beteiligen. Die Ausgaben der
Krankenkasse für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Satz 1 sollen
insgesamt im Jahr 2000 für jeden ihrer Versicherten einen Betrag von einer
Deutschen Mark umfassen; sie sind in den Folgejahren entsprechend der
prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des
Vierten Buches anzupassen."
9. § 21 Abs.
1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1
werden folgende Sätze eingefügt: "Sie haben auf flächendeckende
Maßnahmen hinzuwirken. In Schulen und Behinderteneinrichtungen, in denen
das durchschnittliche Kariesrisiko der Schüler überproportional hoch
ist, werden die Maßnahmen bis zum 16. Lebensjahr
durchgeführt."
b) Im bisherigen Satz 2 wird
das Wort "Diese" durch das Wort "Die" ersetzt.
10. § 22 Abs. 4 wird aufgehoben.
11. § 23 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt
geändert:
aa) In Nummer 2 werden das
Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3
eingefügt:
"3. Krankheiten zu verhüten
oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder"bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer
4.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die
Wörter "Maßnahmen in Form einer ambulanten Vorsorgekur" durch die Wörter
"ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten"
ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die
Wörter "der Kur" durch den Halbsatz "die Versicherten im Zusammenhang mit
dieser Leistung entstehen," ersetzt.
cc)
Folgender Satz wird angefügt: "Bei ambulanten Vorsorgeleistungen für
versicherte chronisch kranke Kleinkinder kann der Zuschuss nach Satz 2 auf
bis zu 30 Deutsche Mark erhöht werden."c) Absatz 5 wird wie folgt
gefasst:
"(5) Die Krankenkasse bestimmt
nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang,
Beginn und Durchführung der Leistungen nach Absatz 4 sowie die
Vorsorgeeinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Leistungen nach den
Absätzen 2 und 4 sollen für längstens drei Wochen erbracht werden, es sei
denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus medizinischen Gründen
dringend erforderlich. Satz 2 gilt nicht, soweit die Spitzenverbände der
Krankenkassen gemeinsam und einheitlich nach Anhörung der für die
Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären
Vorsorgeeinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen
in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer
zugeordnet haben; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn
dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist.
Leistungen nach den Absätzen 2 und 4 können nicht vor Ablauf von vier
Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht
werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften
getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige
Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend
erforderlich."
d) Folgende
Absätze 7 bis 9 werden angefügt:
"(7) Medizinisch notwendige
stationäre Vorsorgemaßnahmen für versicherte Kinder, die das 14.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen in der Regel für vier bis
sechs Wochen erbracht werden.
(8) Die jährlichen Ausgaben
der Krankenkasse je Mitglied für Leistungen nach Absatz 4 zusammen mit
denen nach § 40 Abs. 2 dürfen sich für das jeweils folgende Kalenderjahr
höchstens um die nach § 71 Abs. 3 und 2 Satz 2 maßgebliche
Veränderungsrate verändern; § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend.
Der Veränderung für das Kalenderjahr 2000 sind die in Satz 1 genannten
jährlichen Ausgaben der Krankenkasse im Kalenderjahr 1999 zu Grunde zu
legen. Überschreitungen des in Satz 1 genannten Ausgabenrahmens vermindern
die für das auf die Überschreitung folgende Kalenderjahr nach Satz 1 zur
Verfügung stehenden Ausgaben entsprechend.
(9) Die Krankenkasse kann in
der Satzung Schutzimpfungen mit Ausnahme von solchen aus Anlass eines
nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthalts vorsehen."
12. § 24
wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie
folgt gefasst: "Medizinische Vorsorge für Mütter"
b) Absatz 1 wird wie folgt
geändert:
aa) In Satz 1 werden die
Wörter "Maßnahmen in Form einer Vorsorgekur" durch das Wort
"Vorsorgeleistungen" und der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und
folgender Halbsatz angefügt: "die Leistung kann in Form einer
Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden."
bb) In Satz 2 wird das Wort
"Kur" durch die Wörter "Leistungen nach Satz 1" ersetzt.
c) In
Absatz 2 wird die Angabe "Satz 1 und 2" gestrichen.
13. § 24b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt
gefasst:
"2. den operativen Eingriff
oder die Gabe einer den Schwangerschaftsabbruch herbeiführenden
Medikation,"
14. § 27
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Versicherte, die sich
nur vorübergehend im Inland aufhalten, zur Ausreise verpflichtete
Ausländer, deren Aufenthalt aus völkerrechtlichen, politischen oder
humanitären Gründen geduldet wird, sowie
1. asylsuchende Ausländer,
deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen
ist,
2. Vertriebene im Sinne des §
1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler
im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes und ihre Ehegatten und
Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben
Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz, wenn sie unmittelbar vor
Inanspruchnahme mindestens ein Jahr lang Mitglied einer Krankenkasse (§ 4)
oder nach § 10 versichert waren oder wenn die Behandlung aus medizinischen
Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist."
15. § 28 Abs. 2 Satz 9 wird wie folgt gefasst:
"Das Gleiche gilt für
implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen seltene vom
Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen in Richtlinien nach § 92
Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor,
in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der
Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen
Gesamtbehandlung erbringt."16. § 29 Abs. 4 wird wie folgt
gefasst:
"(4) Der Bundesausschuss der
Zahnärzte und Krankenkassen bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1
befundbezogen die objektiv überprüfbaren Indikationsgruppen, bei denen die
in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. Dabei sind auch
einzuhaltende Standards zur kieferorthopädischen Befunderhebung und
Diagnostik vorzugeben."17. Dem § 30 Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt:
"Für Suprakonstruktionen
besteht der Anspruch in vom Bundesausschuss der Zahnärzte und
Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegenden
Ausnahmefällen."17a. § 31 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Versicherte haben Anspruch
auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die
Arzneimittel in der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähig sind,
und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und
Blutteststreifen."17b. Nach § 33 wird folgender § 33a
eingefügt:
"§ 33a
Verordnungsfähige
Arzneimittel
(1) Das Bundesministerium
für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates auf der Grundlage der Vorschlagsliste nach Absatz 6 eine Liste
verordnungsfähiger Arzneimittel, aufgeführt als Wirkstoffe und
Wirkstoffkombinationen jeweils unter Berücksichtigung der Indikationen und
Darreichungsformen in der vertragsärztlichen Versorgung, zu erlassen. Auf
Grundlage der Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium für Gesundheit
unverzüglich eine Fertigarzneimittelliste bekannt, die in dem
datenbankgestützten Informationssystem des Deutschen Instituts für
Medizinische Dokumentation und Information zur Verfügung gestellt
wird.
(2) Zur Vorbereitung der
Rechtsverordnung nach Absatz 1 wird beim Bundesministerium für Gesundheit
ein Institut für die Arzneimittelverordnung in der gesetzlichen
Krankenversicherung errichtet, das aus einer Kommission und einer
Geschäftsstelle besteht; der Leiter der Geschäftsstelle ist der
Geschäftsführer des Instituts.
Mitglieder der Kommission
sind
1. drei medizinische
Sachverständige, davon zwei aus der ärztlichen Praxis, darunter ein
Hausarzt nach § 73 Abs. 1a Satz 1, und einer aus der klinischen
Medizin,
2. zwei Sachverständige der
Pharmakologie und der klinischen Pharmakologie,
3. ein Sachverständiger der
medizinischen Statistik.
Weitere Mitglieder der
Kommission sind
4. ein Sachverständiger der
Phytotherapie,
5. ein Sachverständiger der
Homöopathie,
6. ein Sachverständiger der
anthroposophischen Medizin
mit einem abgeschlossenen
Hochschulstudium der Medizin oder Pharmazie. Die Sachverständigen und ein
Stellvertreter für jede der in den Sätzen 2 und 3 genannten Gruppen werden
vom Bundesministerium für Gesundheit für die Dauer von vier Jahren
berufen. Die Amtsdauer von Sachverständigen und Stellvertretern, die
während einer Amtsperiode berufen werden, endet mit der jeweiligen
Amtsperiode. Die Mitgliedschaft kann den Sachverständigen und
Stellvertretern vom Bundesministerium für Gesundheit entzogen werden, wenn
sie an den Aufgaben des Instituts nicht oder nicht im vorgesehenen Umfang
mitwirken oder begründete Zweifel an ihrer Unparteilichkeit
bestehen.
(3) Die Mitglieder der
Kommission nach Absatz 2 Satz 2 und 3 und die Stellvertreter sind
unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus. Sie können ihr Amt durch Erklärung gegenüber dem
Bundesministerium für Gesundheit jederzeit niederlegen. Die Mitglieder und
stellvertretenden Mitglieder dürfen keine finanziellen oder sonstigen
Interessen haben, die ihre Unparteilichkeit beeinflussen könnten. Sie
haben dem Bundesministerium für Gesundheit vor ihrer Berufung alle
Beziehungen zu Interessenverbänden, Auftragsinstituten und der
pharmazeutischen Industrie einschließlich Art und Höhe von Zuwendungen
offenzulegen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der
Kommission sind nach dem Verpflichtungsgesetz besonders zu
verpflichten.
(4) Die Mitglieder der
Kommission wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen
stellvertretenden Vorsitzenden für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Die
Ämter des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden enden mit
der Mitgliedschaft. Die Mitglieder der Kommission erhalten Ersatz der
Auslagen und ein Entgelt für den Zeitaufwand. Der Vorsitzende und sein
Stellvertreter können eine pauschale Aufwandsentschädigung
erhalten.
(5) Die Kommission ist
beschlussfähig, wenn mindestens sieben stimmberechtigte Sitzungsteilnehmer
anwesend sind. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. An den
Sitzungen der Kommission können die nicht stimmberechtigten
Stellvertreter, die Mitarbeiter der Geschäftsstelle und weitere Vertreter
des Bundesministeriums für Gesundheit teilnehmen. Die Beratungen der
Kommission sind vertraulich.
(6) Das Institut erstellt auf
der Grundlage der Kriterien nach Absatz 7 zur Vorbereitung der
Rechtsverordnung nach Absatz 1 eine Vorschlagsliste von Arzneimitteln, die
in der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähig sind
(Vorschlagsliste). Die Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen
Phytotherapie, Homöopathie und Anthroposophie werden in einem Anhang
aufgelistet. Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen können in den
Hauptteil der Vorschlagsliste aufgenommen werden, sofern sie den für
diesen geltenden Urteilsstandards entsprechen. Die Vorschlagsliste
einschließlich Anhang ist nach Anwendungsgebieten und Stoffgruppen zu
ordnen. Sie kann Anwendungsgebiete von Arzneimitteln von der
Verordnungsfähigkeit ausnehmen oder die Verordnungsfähigkeit von
Arzneimitteln an bestimmte medizinische Bedingungen knüpfen.
(7) In die Vorschlagsliste
aufzunehmen sind Arzneimittel, die für eine zweckmäßige, ausreichende und
notwendige Behandlung, Prävention oder Diagnostik von Krankheiten oder
erheblichen Gesundheitsstörungen geeignet sind; Voraussetzung für diese
Eignung ist ein mehr als geringfügiger therapeutischer Nutzen, gemessen am
Ausmaß des erzielbaren therapeutischen Effekts. Den indikationsbezogenen
Bewertungen sind jeweils einheitliche Urteilsstandards zu Grunde zu legen.
In die Bewertungen einzubeziehen sind Qualität und Aussagekraft der
Belege, die therapeutische Relevanz der wissenschaftlichen Erkenntnisse
und die Erfolgswahrscheinlichkeit der therapeutischen, präventiven oder
diagnostischen Maßnahme. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit nach § 34
Abs. 1 eine Verordnungsfähigkeit besteht. Nicht aufzunehmen sind
Arzneimittel, die für geringfügige Gesundheitsstörungen bestimmt sind, die
für das Therapieziel oder zur Minderung von Risiken nicht erforderliche
Bestandteile enthalten oder deren Wirkung wegen der Vielzahl der
enthaltenen Wirkstoffe nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilbar ist.
Die Kriterien für die Aufnahme von Arzneimitteln der besonderen
Therapierichtungen haben den Besonderheiten der jeweiligen
Therapierichtung Rechnung zu tragen.
(8) Das Institut kann zu
seiner Beratung Sachverständige heranziehen. Absatz 3 Satz 6 gilt
entsprechend. Die Behörden des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums
für Gesundheit sowie die Verbände der Ärzteschaft, der Apothekerschaft und
der pharmazeutischen Industrie sind verpflichtet, der Kommission auf
Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen
zur Verfügung zu stellen; Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu
wahren.
(9) Die Kommission fasst ihre
Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sie beschließt die
Vorschlagsliste mit mindestens sieben Stimmen. Sachverständigen der
medizinischen Wissenschaft, insbesondere den wissenschaftlichen
medizinischen Fachgesellschaften, den Vereinigungen zur Förderung der
Belange der besonderen Therapierichtungen, den Berufsvertretungen der
Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, den Verbänden der pharmazeutischen
Industrie, den Spitzenverbänden der Krankenkassen sowie den Vereinigungen
von Patienten und Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die Vorschlagsliste ist erstmalig bis zum 30. Juni 2001 zu
beschließen.
(10) Die Kommission soll die
Vorschlagsliste laufend an den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
anpassen und neue Arzneimittel berücksichtigen. Der pharmazeutische
Unternehmer kann nach Zulassung des Arzneimittels dessen Berücksichtigung
in der beschlossenen Vorschlagsliste beantragen. Arzneimittel, die den
Anforderungen nach Absatz 7 nicht oder nicht mehr entsprechen, sind aus
der Vorschlagsliste herauszunehmen. Arzneimittel, bei denen die
Voraussetzungen des § 49 des Arzneimittelgesetzes vorliegen und die der
Zulassungspflicht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes
entsprechen und die nicht unter Absatz 7 Satz 5 fallen, sind nach ihrer
Zulassung oder der Genehmigung für das In-Verkehr-Bringen zunächst
verordnungsfähig, bis durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 über ihre
Aufnahme in die Liste nach Absatz 1 Satz 1 entschieden ist. Das
Bundesministerium für Gesundheit macht diese Arzneimittel mit Datum der
Zulassung im Bundesanzeiger bekannt. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
(11) Der Vertragsarzt kann
Arzneimittel, die nicht nach Absatz 1 oder Absatz 10 verordnungsfähig
sind, ausnahmsweise im Einzelfall mit Begründung im Rahmen der
Arzneimittel-Richtlinien verordnen, sofern dies dort vorgesehen
ist.
(12) Klagen gegen die
Vorschlagsliste sind unzulässig. Für Klagen gegen die Liste
verordnungsfähiger Arzneimittel nach Absatz 1 gelten die Vorschriften über
die Anfechtungsklage entsprechend. Die Klagen haben keine aufschiebende
Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Gesonderte Klagen gegen die
Gliederungen nach Anwendungsgebieten oder Stoffgruppen oder gegen sonstige
Teile der Zusammenstellungen sind unzulässig. Für Klagen auf Aufnahme in
die Liste verordnungsfähiger Arzneimittel nach Absatz 1 oder auf
Bekanntmachung als vorläufig verordnungsfähiges Arzneimittel nach Absatz
10 gelten die Vorschriften über die Leistungsklage
entsprechend." 17c. § 34 wird wie folgt
geändert:
a) Die Absätze 2, 3 und 5
werden aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 mit der Maßgabe, dass Satz
4 aufgehoben wird.
18. Nach §
37 wird folgender § 37a eingefügt:
"§ 37a
Soziotherapie
(1) Versicherte, die
wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht in der Lage sind, ärztliche
oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen,
haben Anspruch auf Soziotherapie, wenn dadurch Krankenhausbehandlung
vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese geboten, aber nicht
ausführbar ist. Die Soziotherapie umfasst im Rahmen des Absatzes 2 die im
Einzelfall erforderliche Koordinierung der verordneten Leistungen sowie
Anleitung und Motivation zu deren Inanspruchnahme. Der Anspruch besteht
für höchstens 120 Stunden innerhalb von drei Jahren je
Krankheitsfall.
(2) Der Bundesausschuss der
Ärzte und Krankenkassen bestimmt in den Richtlinien nach § 92 das Nähere
über Voraussetzungen, Art und Umfang der Versorgung nach Absatz 1,
insbesondere
1. die Krankheitsbilder, bei
deren Behandlung im Regelfall Soziotherapie erforderlich
ist, 2. die
Ziele, den Inhalt, den Umfang, die Dauer und die Häufigkeit der
Soziotherapie, 3. die Voraussetzungen, unter denen Ärzte zur Verordnung von
Soziotherapie berechtigt sind, 4. die Anforderungen an die
Therapiefähigkeit des Patienten, 5. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit
des verordnenden Arztes mit dem
Leistungserbringer."19. § 40 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt
gefasst:
"(1) Reicht bei Versicherten
eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2
beschriebenen Ziele zu erreichen, kann die Krankenkasse aus medizinischen
Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in
Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111
besteht, oder, soweit dies für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und
wirtschaftliche Versorgung der Versicherten mit medizinischen Leistungen
ambulanter Rehabilitation erforderlich ist, in wohnortnahen Einrichtungen
erbringen."
b) In Absatz 2 wird das Wort
"Behandlung" durch das Wort "Rehabilitation" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt
gefasst:
"(3) Die Krankenkasse bestimmt
nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang,
Beginn und Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die
Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Leistungen nach
Absatz 1 sollen für längstens 20 Behandlungstage, Leistungen nach Absatz 2
für längstens drei Wochen erbracht werden, es sei denn, eine Verlängerung
der Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Satz 2
gilt nicht, soweit die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und
einheitlich nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen der
ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene
maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt
und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet haben; von dieser Regeldauer
kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen
im Einzelfall erforderlich ist. Leistungen nach den Absätzen 1 und 2
können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder
ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund
öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind,
es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen
dringend erforderlich. § 23 Abs. 7 gilt entsprechend."
d) In Absatz 4 werden die
Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "den Absätzen 1 und 2" ersetzt und der
Halbsatz "die nicht anstelle einer sonst erforderlichen
Krankenhausbehandlung durchgeführt werden," gestrichen.
e) In Absatz 5 Satz 1 werden
die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 1 oder 2" und die Zahl "25"
durch die Zahl "17" ersetzt.
f) In Absatz 6 Satz 1 wird die
Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 1 oder 2"
ersetzt. 20. § 41 wird wie folgt
geändert:
a) Die Überschrift wird wie
folgt gefasst: "Medizinische Rehabilitation für Mütter".
b) Absatz 1 wird wie folgt
geändert:
aa) In Satz 1 werden die
Angabe "§ 27 Satz 1" durch die Angabe "§ 27 Abs. 1 Satz 1", die Wörter
"Maßnahmen in Form einer Rehabilitationskur" durch die Wörter "Leistungen
der Rehabilitation" sowie der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und
folgender Halbsatz angefügt: "die Leistung kann in Form einer
Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden."
bb) In Satz 2 wird das Wort
"Kur" durch die Wörter "Leistungen nach Satz 1" ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Angabe "Satz 1 und 2" sowie das Wort
"Absatz" gestrichen.21. § 43 wird wie folgt
geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt
geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach
dem Wort "wird" das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt: "dies gilt auch für das
Funktionstraining,"
bb) In Nummer 2 wird das Wort
"erbringen" durch die Wörter "ganz oder teilweise erbringen oder fördern"
ersetzt.
cc) Nach Nummer 2 wird
folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. wirksame und effiziente
Patientenschulungsmaßnahmen für chronisch Kranke erbringen; Angehörige und
ständige Betreuungspersonen sind einzubeziehen, wenn dies aus
medizinischen Gründen erforderlich ist,"
b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
22. In § 61 Abs. 1 Nr. 1 wird die
Angabe "Abs. 2" gestrichen.
23. In § 63 Abs. 4 Satz 1
werden nach der Angabe "§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5" die Wörter "oder der
Ausschuss nach § 137c Abs. 2 im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c Abs. 1"
eingefügt.
24. § 64 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 wird
wie folgt gefasst:
"(1) Die Krankenkassen und
ihre Verbände können mit den in der gesetzlichen Krankenversicherung
zugelassenen Leistungserbringern oder Gruppen von Leistungserbringern
Vereinbarungen über die Durchführung von Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1
oder 2 schließen. Soweit die ärztliche Behandlung im Rahmen der
vertragsärztlichen Versorgung betroffen ist, können sie nur mit
einzelnen Vertragsärzten, mit Gemeinschaften dieser Leistungserbringer
oder mit Kassenärztlichen Vereinigungen Verträge über die Durchführung
von Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 oder 2 schließen."
b) Absatz 2 wird wie folgt
geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt
gefasst:
"Die Spitzenverbände der
Krankenkassen können mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in den
Bundesmantelverträgen Grundsätze zur Durchführung von Modellvorhaben mit
Vertragsärzten vereinbaren."bb) Die Sätze 3 und 4 werden
aufgehoben.c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "entsprechend der
Zahl" die Wörter "und der Risikostruktur"
eingefügt. 25. Nach § 65 werden folgende §§ 65a und 65b
eingefügt:
"§ 65a
Versichertenbonus in der
hausärztlichen Versorgung
Die Krankenkasse kann in
ihrer Satzung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Versicherter,
der sich verpflichtet, vertragsärztliche Leistungen außerhalb der
hausärztlichen Versorgung nur auf Überweisung des von ihm gewählten
Hausarztes in Anspruch zu nehmen, Anspruch auf einen Bonus hat. In der
Satzung kann bestimmt werden, welche Facharztgruppen ohne Überweisung in
Anspruch genommen werden können. Die Höhe des Bonus richtet sich nach den
erzielten Einsparungen.
§ 65b
Förderung von Einrichtungen
zur Verbraucher- und Patientenberatung
(1) Die Spitzenverbände der
Krankenkassen fördern mit jährlich insgesamt zehn Millionen Deutsche Mark
je Kalenderjahr im Rahmen von Modellvorhaben gemeinsam und einheitlich
Einrichtungen zur Verbraucher- oder Patientenberatung, die sich die
gesundheitliche Information, Beratung und Aufklärung von Versicherten zum
Ziel gesetzt haben und die von den Spitzenverbänden als förderungsfähig
anerkannt wurden. Die Förderung einer Einrichtung zur Verbraucher- oder
Patientenberatung setzt deren Nachweis über ihre Neutralität und
Unabhängigkeit voraus. § 63 Abs. 5 Satz 2 und § 65 gelten
entsprechend.
(2) Die Spitzenverbände der
Krankenkassen haben die Fördermittel nach Absatz 1 Satz 1 durch eine dem
Anteil der Mitglieder ihrer Kassenart an der Gesamtzahl aller Mitglieder
der Krankenkassen entsprechende Umlage aufzubringen. Das Nähere zur
Vergabe der Fördermittel vereinbaren die Spitzenverbände der Krankenkassen
gemeinsam und einheitlich."
26. § 69 wird
wie folgt gefasst:
"§ 69
Anwendungsbereich
Dieses Kapitel sowie die §§
63 und 64 regeln abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und
ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie
sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der
Beschlüsse der Bundes- und Landesausschüsse nach den §§ 90 bis 94. Die
Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den
Krankenhäusern und ihren Verbänden werden abschließend in diesem Kapitel,
in den §§ 63, 64 und in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie den
hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Für die Rechtsbeziehungen
nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des §
70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem
Kapitel vereinbar sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese
Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind."27. In § 70 Abs. 1 Satz 2 werden nach
den Wörtern "und muss" die Wörter "in der fachlich gebotenen Qualität
sowie" eingefügt.
28. § 71 wird
wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird
wie folgt gefasst:
"(1) Die Vertragspartner auf
Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer haben die
Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch und dem
Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie den nach diesen Vorschriften
getroffenen Regelungen so zu gestalten, dass Beitragssatzerhöhungen
ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung
ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne
Beitragssatzerhöhungen nicht zu gewährleisten (Grundsatz der
Beitragssatzstabilität). Ausgabensteigerungen auf Grund von gesetzlich
vorgeschriebenen Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen verletzen nicht den
Grundsatz der Beitragssatzstabilität."b) Nach Absatz 1 werden folgende
Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Um den Vorgaben
nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu entsprechen, darf die vereinbarte
Veränderung der jeweiligen Vergütung die sich bei Anwendung der
Veränderungsrate für das gesamte Bundesgebiet nach Absatz 3 ergebende
Veränderung der Vergütung nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 ist
eine Überschreitung zulässig, wenn die damit verbundenen Mehrausgaben
durch vertraglich abgesicherte oder bereits erfolgte Einsparungen in
anderen Leistungsbereichen ausgeglichen werden. Übersteigt die
Veränderungsrate in dem Gebiet der in Artikel 1 Abs. 1 des
Einigungsvertrages genannten Länder die Veränderungsrate für das übrige
Bundesgebiet, sind abweichend von Satz 1 jeweils diese Veränderungsraten
anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium für
Gesundheit stellt bis zum 15. September eines jeden Jahres für die
Vereinbarungen der Vergütungen des jeweils folgenden Kalenderjahres die
nach den Absätzen 1 und 2 anzuwendenden durchschnittlichen
Veränderungsraten der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der
Krankenkassen (§ 267 Abs. 1 Nr. 2) je Mitglied getrennt nach dem gesamten
Bundesgebiet, dem Gebiet der in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages
genannten Länder und dem übrigen Bundesgebiet für den gesamten Zeitraum
der zweiten Hälfte des Vorjahres und der ersten Hälfte des laufenden
Jahres gegenüber dem entsprechenden Zeitraum der jeweiligen Vorjahre fest.
Grundlage sind die vierteljährlichen Rechnungsergebnisse der Krankenkassen
(KV 45). Die Feststellung wird durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger
bekannt gemacht. Die Veränderungsraten für den Zeitraum des zweiten
Halbjahres 1998 und des ersten Halbjahres 1999 gegenüber dem
entsprechenden Vorjahreszeitraum gelten für die Vereinbarungen für das
Kalenderjahr 2000 und werden am 4. Januar 2000 im Bundesanzeiger
veröffentlicht." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz
4.
29. § 73
wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird
wie folgt gefasst:
"(1a) An der
hausärztlichen Versorgung nehmen
1.
Allgemeinärzte,
2.
Kinderärzte,
3. Internisten ohne
Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der hausärztlichen
Versorgung gewählt haben,
4. Ärzte, die nach § 95a
Abs. 4 und 5 Satz 1 in das Arztregister eingetragen sind
und
5. Ärzte, die am 31.
Dezember 2000 an der hausärztlichen Versorgung teilgenommen
haben,
teil
(Hausärzte). Die übrigen Fachärzte nehmen an der fachärztlichen Versorgung
teil. Der Zulassungsausschuss kann für Kinderärzte und Internisten
ohne Schwerpunktbezeichnung eine von Satz 1 abweichende befristete
Regelung treffen, wenn eine bedarfsgerechte Versorgung nicht
gewährleistet ist. Kinderärzte mit Schwerpunktbezeichnung können auch
an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen. Der Zulassungsausschuss
kann Allgemeinärzten und Ärzten ohne Gebietsbezeichnung, die im
Wesentlichen spezielle Leistungen erbringen, auf deren Antrag die
Genehmigung zur ausschließlichen Teilnahme an der fachärztlichen
Versorgung erteilen." b) In Absatz 1b werden die Sätze 1
bis 3 durch folgende Sätze ersetzt:
"Ein Hausarzt darf mit
schriftlicher Einwilligung des Versicherten, die widerrufen werden kann,
bei Leistungserbringern, die einen seiner Patienten behandeln, die den
Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und Befunde zum Zwecke der
Dokumentation und der weiteren Behandlung erheben. Die einen
Versicherten behandelnden Leistungserbringer sind verpflichtet, den
Versicherten nach dem von ihm gewählten Hausarzt zu fragen und diesem
mit schriftlicher Einwilligung des Versicherten, die widerrufen werden
kann, die in Satz 1 genannten Daten zum Zwecke der bei diesem
durchzuführenden Dokumentation und der weiteren Behandlung zu
übermitteln; die behandelnden Leistungserbringer sind berechtigt, mit
schriftlicher Einwilligung des Versicherten, die widerrufen werden kann,
die für die Behandlung erforderlichen Behandlungsdaten und Befunde bei
dem Hausarzt und anderen Leistungserbringern zu erheben und für die
Zwecke der von ihnen zu erbringenden Leistungen zu verarbeiten und zu
nutzen. Der Hausarzt darf die ihm nach den Sätzen 1 und 2 übermittelten
Daten nur zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dem sie ihm
übermittelt worden sind; er ist berechtigt und verpflichtet, die für die
Behandlung erforderlichen Daten und Befunde an die den Versicherten auch
behandelnden Leistungserbringer mit dessen schriftlicher Einwilligung,
die widerrufen werden kann, zu übermitteln. § 276 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz
2 bleibt unberührt."c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird
wie folgt geändert:
aaa) In Nummer
11 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. bbb) Folgende Nummer 12 wird
angefügt: "12. Verordnung von
Soziotherapie."
bb) In Satz 2 wird die
Angabe "10 und 11" durch die Angabe "10 bis 12"
ersetzt. 30. § 75 Abs. 10 wird aufgehoben.
31. In § 76 Abs. 3 Satz 3 wird
der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt: "eine
Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung hat er auf seinem Praxisschild
anzugeben."
32. Nach § 79b wird folgender
§ 79c eingefügt:
"§ 79c
Beratender Fachausschuss für
hausärztliche Versorgung; weitere beratende
Fachausschüsse
Bei der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung wird ein beratender Fachausschuss für die hausärztliche
Versorgung gebildet, der aus Mitgliedern besteht, die an der
hausärztlichen Versorgung teilnehmen. Weitere beratende Fachausschüsse
können gebildet werden. Die Mitglieder der beratenden Fachausschüsse sind
von der Vertreterversammlung aus dem Kreis der Mitglieder der
Kassenärztlichen Vereinigungen in unmittelbarer und geheimer Wahl zu
wählen. Das Nähere über die beratenden Fachausschüsse und ihre
Zusammensetzung regelt die Satzung. § 79b Satz 5 bis 8 gilt
entsprechend."33. In § 81 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe "§ 135 Abs. 3" durch die
Angabe "§§ 136a und 136b Abs. 1 und 2" ersetzt.
34. Dem § 83
Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Gegenstand der Prüfungen
nach Satz 1 ist insbesondere die Überprüfung des Umfangs der je Tag
abgerechneten Leistungen im Hinblick auf den damit verbundenen
Zeitaufwand."35. In § 84 Abs. 1 wird in Satz 5 der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"der Ausgleichsbetrag
verringert sich um die nach § 106 vom Prüfungsausschuss auf Grund von
Prüfungen der Verordnungen von Arznei-, Verband- und Heilmitteln für den
Budgetzeitraum festgesetzten Regresse."36. § 85 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 2 Satz 8
wird wie folgt gefasst:
"Ausgaben für
Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 und auf Grund der
Mehrkostenregelung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 sowie für das zahnärztliche
Honorar nach § 30 Abs. 3 Satz 1 sind auf das Ausgabenvolumen nach Satz 2
anzurechnen."b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Vertragsärztliche
Leistungen bei der Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit gemäß
den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen werden
von den Krankenkassen außerhalb der nach Absatz 2 vereinbarten
Gesamtvergütungen vergütet."c) Absatz 3c wird wie folgt
gefasst:
"(3c) Weicht die bei der
Vereinbarung der Gesamtvergütung zu Grunde gelegte Zahl der Mitglieder von
der tatsächlichen Zahl der Mitglieder im Vereinbarungszeitraum ab, ist die
Abweichung bei der jeweils folgenden Vereinbarung der Veränderung der
Gesamtvergütung zu berücksichtigen."d) Absatz 4 wird wie folgt
gefasst:
"(4) Die Kassenärztliche
Vereinigung verteilt die Gesamtvergütungen an die Vertragsärzte; in der
vertragsärztlichen Versorgung verteilt sie die Gesamtvergütungen getrennt
für die Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung (§
73). Sie wendet dabei den im Benehmen mit den Verbänden der Krankenkassen
festgesetzten Verteilungsmaßstab an. Bei der Verteilung der
Gesamtvergütungen sind Art und Umfang der Leistungen der Vertragsärzte zu
Grunde zu legen. Im Verteilungsmaßstab sind Regelungen zur Vergütung der
Leistungen der Psychotherapeuten und der ausschließlich
psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemessene Höhe
der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten. Der Verteilungsmaßstab hat
sicherzustellen, dass die Gesamtvergütungen gleichmäßig auf das gesamte
Jahr verteilt werden. Der Verteilungsmaßstab soll sicherstellen, dass eine
übermäßige Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragsarztes verhütet wird.
Insbesondere kann vorgesehen werden, dass die von einem Vertragsarzt
erbrachten Leistungen bis zu einem bestimmten Umfang
(Regelleistungsvolumen) nach festen Punktwerten vergütet werden; die Werte
für das Regelleistungsvolumen je Vertragsarzt sind arztgruppenspezifisch
festzulegen. Übersteigt das Leistungsvolumen eines Vertragsarztes das
Regelleistungsvolumen seiner Arztgruppe, kann der Punktwert bei der
Vergütung der das Regelleistungsvolumen übersteigenden Leistungen
abgestaffelt werden."e) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:
"(4a) Der
Bewertungsausschuss (§ 87 Abs. 1 Satz 1) bestimmt erstmalig bis zum 28.
Februar 2000 Kriterien zur Verteilung der Gesamtvergütungen nach Absatz 4,
insbesondere zur Festlegung der Vergütungsanteile für die hausärztliche
und die fachärztliche Versorgung sowie für deren Anpassung an solche
Veränderungen der vertragsärztlichen Versorgung, die bei der Bestimmung
der Anteile der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung an der
Gesamtvergütung zu beachten sind; er bestimmt ferner den Inhalt der nach
Absatz 4 Satz 4 zu treffenden Regelungen. Bei der erstmaligen Bestimmung
der Vergütungsanteile für die hausärztliche Versorgung nach Satz 1 ist der
auf die hausärztliche Versorgung entfallende Anteil an der Gesamtheit des
in einer Kassenärztlichen Vereinigung abgerechneten Punktzahlvolumens des
Jahres 1996 zu Grunde zu legen; übersteigt in den Jahren 1997 bis 1999 der
in einer Kassenärztlichen Vereinigung auf die hausärztliche Versorgung
entfallende Anteil der abgerechneten Punkte am gesamten Punktzahlvolumen
den entsprechenden Anteil des Jahres 1996, ist von dem jeweils höheren
Anteil auszugehen. Veränderungen in der Zahl der an der hausärztlichen
Versorgung teilnehmenden Ärzte in den Jahren nach 1996 sind zu
berücksichtigen. Kommt eine Entscheidung des Bewertungsausschusses nach
Satz 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht zu Stande, entscheidet der
erweiterte Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 4 bis zum 30. April
2000."37. § 87 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2a
werden die Sätze 4 und 5 wie folgt gefasst:
"Die nach Absatz 2 Satz 1
bestimmten Leistungen sind entsprechend der in § 73 Abs. 1 festgelegten
Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung bis zum 31. März 2000 in
Leistungen der hausärztlichen und Leistungen der fachärztlichen Versorgung
zu gliedern mit der Maßgabe, dass unbeschadet gemeinsam abrechenbarer
Leistungen Leistungen der hausärztlichen Versorgung nur von den an der
hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und Leistungen der
fachärztlichen Versorgung nur von den an der fachärztlichen Versorgung
teilnehmenden Ärzten abgerechnet werden dürfen; innerhalb der Gliederung
der fachärztlichen Leistungen können weitere Untergliederungen nach
Fachgruppen vorgesehen werden. Die Kassenärztliche Vereinigung stellt
sicher, dass die Abrechnung der in Satz 3 genannten Leistungen für einen
Versicherten nur durch einen Arzt im Quartal
erfolgt."b)
Nach Absatz 2b werden folgende Absätze 2c und 2d eingefügt:
"(2c) Die Bewertung der
Leistungen mit medizinisch-technischen Großgeräten ist bis zum 31.
Dezember 2000 unter Beachtung der Vorgaben nach Absatz 2 Satz 2 durch
Einführung einer veranlasserbezogenen Vergütungsregelung neu zu
bestimmen.
(2d) Die im einheitlichen
Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen
können zu Leistungskomplexen zusammengefasst werden. Die Leistungen sind
entsprechend einer ursachengerechten, zahnsubstanzschonenden und
präventionsorientierten Versorgung insbesondere nach dem Kriterium der
erforderlichen Arbeitszeit gleichgewichtig in und zwischen den
Leistungsbereichen für Zahnerhaltung, Prävention, Zahnersatz und
Kieferorthopädie zu bewerten. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen
ist wissenschaftlicher Sachverstand einzubeziehen. Kommt eine Vereinbarung
ganz oder teilweise bis zum 31. Dezember 2001 nicht zu Stande, hat das
Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich den erweiterten
Bewertungsausschuss nach Absatz 4 mit Wirkung für die Vertragsparteien
anzurufen. Der erweiterte Bewertungsausschuss setzt mit der Mehrheit
seiner Mitglieder innerhalb von sechs Monaten die Vereinbarung
fest." 38. Nach § 87 wird folgender § 87a
eingefügt:
"§ 87a
Zahlungsanspruch bei
Mehrkosten
Abrechnungsgrundlage für die
Mehrkosten nach § 28 Abs. 2 Satz 2 und § 30 Abs. 3 Satz 2 ist die
Gebührenordnung für Zahnärzte. Der Zahlungsanspruch des Vertragszahnarztes
gegenüber dem Versicherten ist bei den für diese Mehrkosten zu Grunde
liegenden Leistungen auf das 2,3fache des Gebührensatzes der
Gebührenordnung für Zahnärzte begrenzt. Bei Mehrkosten für lichthärtende
Composite-Füllungen in Schicht- und Ätztechnik im Seitenzahnbereich nach §
28 Abs. 2 Satz 2 ist höchstens das 3,5fache des Gebührensatzes der
Gebührenordnung für Zahnärzte berechnungsfähig. Die Begrenzung nach den
Sätzen 2 und 3 entfällt, wenn der Bundesausschuss der Zahnärzte und
Krankenkassen seinen Auftrag gemäß § 92 Abs. 1a und der
Bewertungsausschuss seinen Auftrag gemäß § 87 Abs. 2d Satz 2 erfüllt hat.
Maßgebend ist der Tag des In-Kraft-Tretens der Richtlinien und der Tag des
Beschlusses des Bewertungsausschusses."39. § 92 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 Satz 2
Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
"6. Verordnung von Arznei-,
Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, häuslicher
Krankenpflege und Soziotherapie,"b) Nach Absatz 1 werden folgende
Absätze 1a und 1b eingefügt:
"(1a) Die Richtlinien nach
Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sind auf eine ursachengerechte,
zahnsubstanzschonende und präventionsorientierte zahnärztliche Behandlung
einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädischer
Behandlung auszurichten. Der Bundesausschuss der Zahnärzte und
Krankenkassen hat die Richtlinien auf der Grundlage auch von externem,
umfassendem zahnmedizinisch-wissenschaftlichem Sachverstand zu
beschließen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann dem Bundesausschuss
der Zahnärzte und Krankenkassen vorgeben, einen Beschluss zu einzelnen dem
Bundesausschuss durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu fassen oder zu
überprüfen und hierzu eine angemessene Frist setzen. Bei Nichteinhaltung
der Frist fasst eine aus den Mitgliedern des Bundesausschusses zu bildende
Schiedsstelle innerhalb von 30 Tagen den erforderlichen Beschluss. Die
Schiedsstelle besteht aus dem unparteiischen Vorsitzenden, den zwei
weiteren unparteiischen Mitgliedern des Bundesausschusses und je einem der
Vertreter der Zahnärzte und Krankenkassen. Vor der Entscheidung des
Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist den
für die Wahrnehmung der Interessen von Zahntechnikern maßgeblichen
Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung
einzubeziehen.
(1b) Vor der Entscheidung des
Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 ist den
in § 134 Abs. 2 genannten Organisationen der Leistungserbringer auf
Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen
sind in die Entscheidung einzubeziehen."
c) In Absatz
2 werden die Sätze 3, 4 und 5 aufgehoben.
d) Absatz 3 Satz 4 wird
aufgehoben.
e) Nach Absatz 7 wird
folgender Absatz 7a eingefügt:
"(7a) Vor der Entscheidung
des Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Hilfsmitteln
nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 128 Abs. 1 Satz 4 genannten
Organisationen der betroffenen Leistungserbringer und
Hilfsmittelhersteller auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung
einzubeziehen."39a. In § 93 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe "§ 34 Abs. 1"
die Wörter "oder durch Rechtsverordnung auf Grund des § 34
Abs. 2 und 3" gestrichen.
40. In § 95a Abs. 2 und 3 wird
jeweils das Wort "dreijährigen" durch das Wort "fünfjährigen"
ersetzt.
41. § 101 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 2 Satz 1
wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2
werden das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und die Nummer 3
gestrichen. bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer
3. b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Hausärzte (§ 73 Abs.
1a) bilden ab dem 1. Januar 2001 mit Ausnahme der Kinderärzte eine
Arztgruppe im Sinne des § 101 Abs. 2; Absatz 4 bleibt unberührt. Der
allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe
erstmals zum Stand vom 31. Dezember 1995 zu ermitteln. Die
Verhältniszahlen für die an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden
Internisten sind zum Stand vom 31. Dezember 1995 neu zu ermitteln. Der
Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat die neuen
Verhältniszahlen bis zum 31. März 2000 zu beschließen. Der
Landesausschuss hat die Feststellungen nach § 103 Abs. 1 Satz 1 erstmals
zum Stand vom 31. Dezember 2000 zu treffen. Ein Wechsel für Internisten
ohne Schwerpunktbezeichnung in die hausärztliche oder fachärztliche
Versorgung ist nur dann zulässig, wenn dafür keine
Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 angeordnet
sind." 42. § 102 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird
Absatz 1 mit der Maßgabe, dass in Satz 1 das Datum "1. Januar 1999" durch
das Datum "1. Januar 2003" ersetzt wird.
b) Folgender Absatz 2 wird
angefügt: "(2)
Das Bundesministerium für Gesundheit hat bis zum 31. Dezember 2001 durch
Beauftragung eines geeigneten wissenschaftlichen Instituts die
erforderliche Datengrundlage für die Bedarfszulassung nach gesetzlich
festzulegenden Verhältniszahlen nach Absatz 1 erstellen zu
lassen." 43. In § 103 Abs. 4 wird nach Satz 4
folgender Satz eingefügt:
"Ab dem 1. Januar 2006 sind
für ausgeschriebene Hausarztsitze grundsätzlich nur Allgemeinärzte zu
berücksichtigen."44. § 106 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift
wird wie folgt gefasst: "Wirtschaftlichkeitsprüfung in der
vertragsärztlichen Versorgung"
b) Absatz 2 wird wie folgt
geändert:
aa) In Satz 1 Nr.
2 wird vor der Angabe "2 vom Hundert" das Wort "mindestens"
eingefügt. bb) Satz 2 wird wie folgt
gefasst:
"Die Höhe der Stichprobe
nach Satz 1 Nr. 2 ist nach Arztgruppen gesondert zu bestimmen; der
Prüfungsausschuss kann für die Zwecke der Prüfung Gruppen abweichend von
den Fachgebieten nach ausgewählten Leistungsmerkmalen
bilden."cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Die Prüfungen nach Satz 1
umfassen auch die Häufigkeit von Überweisungen, Krankenhauseinweisungen
und Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit sowie die Häufigkeit und den
Umfang sonstiger veranlasster Leistungen, insbesondere aufwendiger
medizinisch-technischer Leistungen."dd) Satz 5 wird wie folgt
gefasst:
"Die Prüfungen nach
Durchschnittswerten sind für den Zeitraum eines Quartals, die Prüfungen
bei Überschreitung der Richtgrößen für den Zeitraum eines Kalenderjahres
durchzuführen."ee) Folgender Satz wird angefügt:
"In die Prüfungen sind auch
die Leistungen einzubeziehen, die im Rahmen der Kostenerstattung vergütet
worden sind."c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz
2a eingefügt:
"(2a) Gegenstand der
Beurteilung der Wirtschaftlichkeit in den Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1
Nr. 2 sind, soweit dafür Veranlassung besteht,
1. die medizinische
Notwendigkeit der Leistungen
(Indikation),
2. die Eignung der
Leistungen zur Erreichung des therapeutischen oder diagnostischen Ziels
(Effektivität),
3. die Übereinstimmung der
Leistungen mit den anerkannten Kriterien für ihre fachgerechte Erbringung
(Qualität), insbesondere mit den in den Richtlinien der Bundesausschüsse
enthaltenen Vorgaben,
4. die Angemessenheit der
durch die Leistungen verursachten Kosten im Hinblick auf das
Behandlungsziel,
5. bei Leistungen des
Zahnersatzes und der Kieferorthopädie auch die Vereinbarkeit der
Leistungen mit dem Heil- und Kostenplan."
d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die
Angabe "Absatz 2 Satz 3" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 4"
ersetzt. bb)
Die Sätze 2, 4 und 5 werden aufgehoben. cc) Satz 3 wird Satz 2 und die Sätze 6
und 7 werden die Sätze 3 und 4.
e) In Absatz 4 Satz 1 wird
die Angabe "Absatz 2 Satz 3" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 4"
ersetzt.
f) Absatz 5 wird wie folgt
geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt
gefasst:
"Der Prüfungsausschuss führt
die Prüfungen nach Absatz 2 durch; er entscheidet, ob der Vertragsarzt,
der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtung
gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hat und welche Maßnahmen zu
treffen sind."bb) Satz 3 wird aufgehoben.g) Absatz 5a wird wie folgt
geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt
gefasst:
"Prüfungen bei
Überschreitung der Richtgrößen nach § 84 Abs. 3 werden durchgeführt, wenn
die Richtgrößen um mehr als fünf vom Hundert überschritten werden und auf
Grund der vorliegenden Daten nicht davon auszugehen ist, dass die
Überschreitung durch Praxisbesonderheiten begründet
ist."
bb) Nach Satz 1 wird
folgender Satz eingefügt:
"Bei einer Überschreitung
der Richtgrößen um mehr als 15 vom Hundert hat der Vertragsarzt den sich
aus der Überschreitung der Richtgrößen ergebenden Mehraufwand zu
erstatten, soweit dieser nicht durch Praxisbesonderheiten begründet
ist."cc) Der
bisherige Satz 4 wird aufgehoben.
45. § 111a Satz 2 wird wie
folgt geändert:
a) Nummer 4 wird
gestrichen. b) In Nummer 6 wird folgender Halbsatz angefügt:
"soweit nicht der
Anwendungsbereich von § 137d betroffen ist,".
46. In § 113 wird die
Überschrift wie folgt gefasst: "Qualitäts- und
Wirtschaftlichkeitsprüfung der Krankenhausbehandlung"
47. § 115b wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 wird
wie folgt gefasst:
"(1) Die Spitzenverbände der
Krankenkassen gemeinsam, die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die
Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam und die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen vereinbaren
1. einen Katalog ambulant
durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender
Eingriffe, 2.
einheitliche Vergütungen für Krankenhäuser und Vertragsärzte
und 3.
Maßnahmen zur Sicherung der Qualität und der
Wirtschaftlichkeit.
In der Vereinbarung nach
Satz 1 Nr. 1 sind bis zum 31. Dezember 2000 die ambulant durchführbaren
Operationen und stationsersetzenden Eingriffe gesondert zu benennen, die
in der Regel ambulant durchgeführt werden können, und allgemeine
Tatbestände zu bestimmen, bei deren Vorliegen eine stationäre Durchführung
erforderlich sein kann. In der Vereinbarung sind die
Qualitätsvoraussetzungen nach § 135 Abs. 2, die Vereinbarungen nach § 137
Abs. 1 und die Richtlinien nach § 136a und § 136b Abs. 1 und 2 zu
berücksichtigen, sowie Vergütungsabschläge für Krankenhäuser und
Vertragsärzte zu bestimmen, die ihre Verpflichtungen zur
Qualitätssicherung nicht einhalten."b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem
Wort "Operationen" die Wörter "und stationsersetzenden Eingriffe"
eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt
gefasst:
"(3) Kommt eine Vereinbarung
nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zu Stande, wird ihr Inhalt auf
Antrag einer Vertragspartei durch das Bundesschiedsamt nach § 89 Abs. 4
festgesetzt. Dieses wird hierzu um Vertreter der Deutschen
Krankenhausgesellschaft in der gleichen Zahl erweitert, wie sie jeweils
für die Vertreter der Krankenkassen und der Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen vorgesehen ist (erweitertes Bundesschiedsamt). Das
erweiterte Bundesschiedsamt beschließt mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der Stimmen der Mitglieder. § 112 Abs. 4 gilt
entsprechend."48. § 118 wird wie folgt gefasst:
"§ 118
Psychiatrische
Institutsambulanzen
(1) Psychiatrische
Krankenhäuser sind vom Zulassungsausschuss zur ambulanten psychiatrischen
und psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten zu ermächtigen. Die
Behandlung ist auf diejenigen Versicherten auszurichten, die wegen Art,
Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung oder wegen zu großer Entfernung zu
geeigneten Ärzten auf die Behandlung durch diese Krankenhäuser angewiesen
sind. Der Krankenhausträger stellt sicher, dass die für die ambulante
psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung erforderlichen Ärzte
und nichtärztlichen Fachkräfte sowie die notwendigen Einrichtungen bei
Bedarf zur Verfügung stehen.
(2) Allgemeinkrankenhäuser mit
selbständigen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen mit
regionaler Versorgungsverpflichtung sind zur psychiatrischen und
psychotherapeutischen Behandlung der im Vertrag nach Satz 2 vereinbarten
Gruppe von Kranken ermächtigt. Die Spitzenverbände der Krankenkassen
gemeinsam und einheitlich mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft und
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung legen in einem Vertrag die Gruppe
psychisch Kranker fest, die wegen ihrer Art, Schwere oder Dauer ihrer
Erkrankung der ambulanten Behandlung durch die Einrichtungen nach Satz 1
bedürfen. Kommt der Vertrag ganz oder teilweise nicht zu Stande, wird sein
Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch das Bundesschiedsamt nach §
89 Abs. 4 festgelegt. Dieses wird hierzu um Vertreter der Deutschen
Krankenhausgesellschaft in der gleichen Zahl erweitert, wie sie jeweils
für die Vertreter der Krankenkassen und der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung vorgesehen ist (erweitertes Bundesschiedsamt). Das
erweiterte Bundesschiedsamt beschließt mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der Stimmen der Mitglieder. Absatz 1 Satz 3 gilt. Für die
Qualifikation der Krankenhausärzte gilt § 135 Abs. 2
entsprechend." 49. § 129 Abs. 1 wird wie folgt
geändert:
a) Nach Nummer 1
wird folgende Nummer 2 eingefügt: "2. Abgabe von preisgünstigen
importierten Arzneimitteln nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Absatz
2," b) Die
bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und
4.
50. Nach § 132a wird
folgender § 132b eingefügt:
"§ 132b
Versorgung mit
Soziotherapie
(1) Die Krankenkassen oder
die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen
können unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 37a Abs. 2 mit
geeigneten Personen oder Einrichtungen Verträge über die Versorgung mit
Soziotherapie schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung
notwendig ist.
(2) Die Spitzenverbände der
Krankenkassen legen gemeinsam und einheitlich in Empfehlungen die
Anforderungen an die Leistungserbringer für Soziotherapie
fest." 51. § 133 Abs. 1 Satz 1 wird durch
folgende Sätze ersetzt:
"Soweit die Entgelte für die
Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer
Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche
Bestimmungen festgelegt werden, schließen die Krankenkassen oder ihre
Verbände Verträge über die Vergütung dieser Leistungen unter Beachtung des
§ 71 Abs. 1 bis 3 mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen.
Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu Stande und sieht das
Landesrecht für diesen Fall eine Festlegung der Vergütungen vor, ist auch
bei dieser Festlegung § 71 Abs. 1 bis 3 zu
beachten."51a. § 135 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift
wird wie folgt gefasst: "Bewertung von Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden"
b) Dem Absatz 1 wird
folgender Satz angefügt:
"Die Bundesausschüsse der
Ärzte und Krankenkassen stimmen ihren Arbeitsplan und die
Bewertungsergebnisse nach Satz 2 mit dem Ausschuss Krankenhaus (§ 137c)
ab."c) Die
Absätze 3 bis 6 werden aufgehoben. 52. § 135a wird wie folgt
gefasst:
"§ 135a
Verpflichtung zur
Qualitätssicherung
(1) Die Leistungserbringer
sind zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen
erbrachten Leistungen verpflichtet. Die Leistungen müssen dem jeweiligen
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich
gebotenen Qualität erbracht werden.
(2) Vertragsärzte, zugelassene
Krankenhäuser sowie Erbringer von Vorsorgeleistungen oder
Rehabilitationsmaßnahmen sind nach Maßgabe der §§ 136a, 136b, 137 und 137d
verpflichtet, sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der
Qualitätssicherung zu beteiligen, die insbesondere zum Ziel haben, die
Ergebnisqualität zu verbessern. Zugelassene Krankenhäuser, stationäre
Vorsorgeeinrichtungen und stationäre Rehabilitationseinrichtungen sind
nach Maßgabe der §§ 137 und 137d verpflichtet, einrichtungsintern ein
Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln."
53. Nach § 136 werden folgende §§ 136a und 136b
eingefügt:
"§ 136a
Qualitätssicherung in der
vertragsärztlichen Versorgung
Der Bundesausschuss der
Ärzte und Krankenkassen bestimmt für die vertragsärztliche Versorgung
durch Richtlinien nach § 92
1. die verpflichtenden
Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 und
2. Kriterien für die
indikationsbezogene Notwendigkeit und Qualität der durchgeführten
diagnostischen und therapeutischen Leistungen, insbesondere aufwendiger
medizintechnischer Leistungen.
Vor der Entscheidung des
Bundesausschusses über die Richtlinien ist der Bundesärztekammer und der
Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
§ 136b
Qualitätssicherung in der
vertragszahnärztlichen Versorgung
(1) Der Bundesausschuss der
Zahnärzte und Krankenkassen bestimmt für die vertragszahnärztliche
Versorgung durch Richtlinien nach § 92 1. die verpflichtenden Maßnahmen der
Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 und 2. Kriterien für die
indikationsbezogene Notwendigkeit und Qualität aufwendiger diagnostischer
und therapeutischer Leistungen.
Vor der Entscheidung des
Bundesausschusses über die Richtlinien ist der Bundeszahnärztekammer
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Der Bundesausschuss hat
auch Qualitätskriterien für die Versorgung mit Füllungen und Zahnersatz zu
beschließen. Bei der Festlegung von Qualitätskriterien für Zahnersatz ist
der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen zu beteiligen; die
Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Zahnarzt
übernimmt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige
Gewähr. Identische und Teilwiederholungen von Füllungen sowie die
Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen
sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen. Ausnahmen
hiervon bestimmen die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die
Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich. § 195 des
Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt. Längere Gewährleistungsfristen
können zwischen den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und den
Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen sowie
in Einzel- oder Gruppenverträgen zwischen Zahnärzten und Krankenkassen
vereinbart werden. Die Krankenkassen können hierfür Vergütungszuschläge
gewähren; der Eigenanteil der Versicherten bei Zahnersatz bleibt
unberührt. Die Zahnärzte, die ihren Patienten eine längere
Gewährleistungsfrist einräumen, können dies ihren Patienten bekannt
machen." 54. § 137 wird wie folgt
gefasst:
"§ 137 Qualitätssicherung bei zugelassenen
Krankenhäusern
(1) Die Spitzenverbände der
Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung vereinbaren
mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft unter Beteiligung der
Bundesärztekammer sowie der Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe
Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach § 108 zugelassene Krankenhäuser.
Dabei sind die Erfordernisse einer sektor- und berufsgruppenübergreifenden
Versorgung angemessen zu berücksichtigen; dazu ist der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die
Vereinbarungen nach Satz 1 regeln insbesondere
1. die verpflichtenden
Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 sowie die
grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes
Qualitätsmanagement,
2. Kriterien für die
indikationsbezogene Notwendigkeit und Qualität der im Rahmen der
Krankenhausbehandlung durchgeführten diagnostischen und therapeutischen
Leistungen, insbesondere aufwendiger medizintechnischer
Leistungen,
3. Grundsätze zur Einholung
von Zweitmeinungen vor Eingriffen und
4. Vergütungsabschläge für
zugelassene Krankenhäuser, die ihre Verpflichtungen zur Qualitätssicherung
nicht einhalten.(2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 sind für zugelassene
Krankenhäuser unmittelbar verbindlich. Sie haben Vorrang vor Verträgen
nach § 112 Abs. 1, soweit diese keine ergänzenden Regelungen zur
Qualitätssicherung enthalten. Verträge zur Qualitätssicherung nach § 112
Abs. 1 gelten bis zum Abschluss von Vereinbarungen nach Absatz 1
fort.
(3) Die Vereinbarungen nach
Absatz 1 kommen durch Mehrheitsentscheidung der Vereinbarungspartner zu
Stande. Die Ortskrankenkassen einschließlich der See-Krankenkasse sind an
dem Vertragsschluss mit drei Vertretern, die Ersatzkassen mit zwei
Vertretern, die Betriebskrankenkassen, die Innungskrankenkassen, die
landwirtschaftlichen Krankenkassen sowie die Bundesknappschaft mit je
einem Vertreter, der Verband der privaten Krankenversicherung mit einem
Vertreter, die Krankenhäuser mit zehn Vertretern beteiligt. Kommt in einem
Vereinbarungsverfahren eine Mehrheitsentscheidung nicht zu Stande, wird
auf Verlangen von mindestens drei Beteiligten nach Satz 2 ein weiterer
stimmberechtigter unparteiischer Beteiligter hinzugezogen. Die Vertreter
der Krankenkassen und des Verbandes der privaten Krankenversicherung
gemeinsam sowie die Vertreter der Krankenhäuser gemeinsam haben jeweils
das Vorschlagsrecht für den unparteiischen Beteiligten. Kommt eine
Einigung über den unparteiischen Beteiligten nicht zu Stande, wird er
durch Los bestimmt." 55. § 137a wird
aufgehoben.
56. § 137b wird wie folgt
gefasst:
"§ 137b
Arbeitsgemeinschaft zur
Förderung der Qualitätssicherung in der Medizin
Die Bundesärztekammer, die
Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft,
die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Verband der privaten
Krankenversicherung und die Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe
treffen insbesondere zur Sicherung der Einheitlichkeit der Qualifikations-
und Qualitätssicherungsanforderungen Vorkehrungen zur gegenseitigen
Abstimmung durch Bildung einer Arbeitsgemeinschaft. Diese hat hierzu den
Stand der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen festzustellen, sich
daraus ergebenden Weiterentwicklungsbedarf zu benennen, eingeführte
Qualitätssicherungsmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu bewerten und
Empfehlungen für eine an einheitlichen Grundsätzen ausgerichtete sowie
sektoren- und berufsgruppenübergreifende Qualitätssicherung im
Gesundheitswesen einschließlich ihrer Umsetzung zu erarbeiten. Sie
erstellt in regelmäßigen Abständen einen Bericht über den Stand der
Qualitätssicherung. Der Arbeitsgemeinschaft sind von ihren Mitgliedern
vertragliche Vereinbarungen über die Qualität und die Qualitätssicherung
auf Bundes- oder Landesebene vorzulegen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann
die Arbeitsgemeinschaft weitereOrganisationen, soweit deren Belange
berührt sind, sowie Vertreter der Patienten
hinzuziehen."57. Nach § 137b werden folgende §§ 137c bis 137e
eingefügt:
"§ 137c
Bewertung von Untersuchungs-
und Behandlungsmethoden im Krankenhaus
(1) Die Bundesärztekammer,
die Bundesverbände der Krankenkassen, die Bundesknappschaft, die Verbände
der Ersatzkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft überprüfen auf
Antrag eines Spitzenverbandes der Krankenkassen, der Deutschen
Krankenhausgesellschaft oder eines Bundesverbandes der Krankenhausträger
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die zu Lasten der gesetzlichen
Krankenkassen im Rahmen einer Krankenhausbehandlung angewandt werden oder
angewandt werden sollen, darauf hin, ob sie für eine ausreichende,
zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter
Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen
Erkenntnisse erforderlich sind. Ergibt die Überprüfung, dass die Methode
nicht den Kriterien nach Satz 1 entspricht, darf sie im Rahmen einer
Krankenhausbehandlung zu Lasten der Krankenkassen nicht erbracht werden;
die Durchführung klinischer Studien bleibt unberührt. Die Beteiligten nach
Satz 1 stimmen Arbeitsplan und Bewertungsergebnisse mit den für die
Erstellung der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und die
Überprüfung der vertragsärztlichen und -zahnärztlichen Leistungen nach §
135 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Bundesausschüssen ab.
(2) Die Beteiligten nach
Absatz 1 Satz 1 bilden einen Ausschuss Krankenhaus. Der Ausschuss besteht
aus drei Vertretern der Ortskrankenkassen, zwei Vertretern der
Ersatzkassen, je einem Vertreter der Betriebskrankenkassen, der
Innungskrankenkassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der
knappschaftlichen Krankenversicherung, fünf Vertretern der Krankenhäuser,
vier Vertretern der Bundesärztekammer sowie dem unparteiischen
Vorsitzenden des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen. Über den
Vorsitzenden und seinen Stellvertreter sollen sich die Beteiligten nach
Absatz 1 Satz 1 einigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, werden sie
durch das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den Beteiligten
nach Absatz 1 Satz 1 berufen. § 90 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
Die Beteiligten nach Absatz 1 vereinbaren das Nähere über die Bestellung,
die Amtsdauer, die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die
Entschädigung für den Zeitaufwand der Ausschussmitglieder sowie über die
Verteilung der Kosten; kommt eine Vereinbarung bis zum 31. August 2000
nicht zu Stande, bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit ihren
Inhalt durch Rechtsverordnung. Die Aufsicht über die Geschäftsführung des
Ausschusses führt das Bundesministerium für Gesundheit.
§
137d Qualitätssicherung bei der ambulanten und stationären Vorsorge
oder Rehabilitation
(1) Für stationäre Vorsorge-
oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 111
besteht, vereinbaren die Spitzenverbände der Krankenkassen
gemeinsam und einheitlich mit den für die Wahrnehmung der Interessen der
stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene
maßgeblichen Spitzenorganisationen die Maßnahmen der Qualitätssicherung
nach § 135a Abs. 2 sowie die grundsätzlichen Anforderungen an ein
einrichtungsinternes Qualitätsmanagement.
(2) Für Leistungserbringer,
die ambulante Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen nach § 23
Abs. 2 oder § 40 Abs. 1 erbringen, vereinbaren die Spitzenverbände der
Krankenkassen gemeinsam und einheitlich, die Kassenärztliche
Bundesvereinigung und die Bundesverbände der Leistungserbringer, die
ambulante Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen durchführen,
Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2.
(3) Die Vertragspartner haben
durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Anforderungen an die
Qualitätssicherung für die ambulante und stationäre Vorsorge und
Rehabilitation einheitlichen Grundsätzen genügen, und die Erfordernisse
einer sektor- und berufsgruppenübergreifenden Versorgung angemessen
berücksichtigt sind. Bei Vereinbarungen nach Absatz 1 ist der
Bundesärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
§ 137e
Koordinierungsausschuss
(1) Die
Spitzenorganisationen, die die Bundesausschüsse der Ärzte und
Krankenkassen nach § 91 Abs. 1 und den Ausschuss Krankenhaus nach § 137c
Abs. 2 bilden, errichten als Arbeitsgemeinschaft einen
Koordinierungsausschuss.
(2) Der
Koordinierungsausschuss setzt sich aus den Vorsitzenden der
Bundesausschüsse und dem Vorsitzenden des Ausschusses Krankenhaus, drei
Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, zwei Vertretern der
Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, drei Vertretern der Deutschen
Krankenhausgesellschaft, einem Vertreter der Bundesärztekammer, drei
Vertretern der Ortskrankenkassen, zwei Vertretern der Ersatzkassen, je
einem Vertreter der Betriebskrankenkassen, der Innungskrankenkassen, der
landwirtschaftlichen Krankenkassen sowie der knappschaftlichen
Krankenversicherung zusammen. Bei den Beschlüssen nach Absatz 3 wirken an
Stelle der drei Vertreter der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der
zwei Vertreter der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung fünf Vertreter
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung mit. Bei den Beschlüssen über die
Empfehlungen nach Absatz 4 wirken nur die Vertreter der betroffenen
Organisationen mit; das Nähere über die Zusammensetzung des
Koordinierungsausschusses in diesen Fällen ist in der Geschäftsordnung zu
regeln. Der Koordinierungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und
führt die Geschäfte der Bundesausschüsse und des Ausschusses Krankenhaus.
Er stellt das für die Geschäftsführung notwendige Personal ein. Über die
Verteilung der Kosten haben die Spitzenorganisationen nach Absatz 1 eine
Vereinbarung zu treffen. § 90 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt
entsprechend.
(3) Der
Koordinierungsausschuss
1. soll insbesondere auf der
Grundlage evidenzbasierter Leitlinien die Kriterien für eine im Hinblick
auf das diagnostische und therapeutische Ziel ausgerichtete zweckmäßige
und wirtschaftliche Leistungserbringung für mindestens zehn Krankheiten je
Jahr beschliessen, bei denen Hinweise auf unzureichende, fehlerhafte oder
übermäßige Versorgung bestehen und deren Beseitigung die Morbidität und
Mortalität der Bevölkerung nachhaltig beeinflussen kann,
und
2. gibt Empfehlungen zu den
zur Umsetzung und Evaluierung der Kriterien nach Nummer 1 notwendigen
Verfahren, insbesondere bezüglich der Dokumentation der
Leistungserbringer. Die Beschlüsse nach Satz 1 Nr. 1 sind
für die Krankenkassen, die zugelassenen Krankenhäuser und die
Vertragsärzte, mit Ausnahme der Vertragszahnärzte, unmittelbar
verbindlich; § 94 gilt entsprechend. Der Koordinierungsausschuss gibt
Empfehlungen für die Grundsätze zur Vergütung der Dokumentation. Zur
Vorbereitung seiner Entscheidungen wird bei dem Koordinierungsausschuss
eine sachverständige Stabsstelle eingerichtet, die sich externen
wissenschaftlichen Sachverstands bedienen kann.
(4) Der
Koordinierungsausschuss gibt Empfehlungen in sonstigen
sektorenübergreifenden Angelegenheiten der Bundesausschüsse und des
Ausschusses Krankenhaus.
(5) Vor der Entscheidung des
Koordinierungsausschusses über die Beschlüsse und Empfehlungen nach Absatz
3 Satz 1 ist den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und
stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene
maßgeblichen Spitzenorganisationen sowie den Berufsorganisationen der
Krankenpflegeberufe, soweit deren Belange berührt sind, Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidungen
einzubeziehen.
(6) Die Aufsicht über den
Koordinierungsausschuss führt das Bundesministerium für Gesundheit. § 94
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Zehnten Buches gilt
entsprechend." 58. Im Vierten Kapitel wird nach dem
Zehnten Abschnitt folgender Elfter Abschnitt eingefügt:
"Elfter
Abschnitt
Beziehungen zu
Leistungserbringern in der integrierten Versorgung
§ 140a Integrierte
Versorgung
(1) Integrierte
Versorgungsformen auf Grund der Verträge nach den §§ 140b und 140d
ermöglichen eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende Versorgung
der Versicherten. Das Versorgungsangebot und die Voraussetzungen seiner
Inanspruchnahme ergeben sich aus dem Vertrag nach § 140b und, soweit es
die vertragsärztliche Versorgung einschließt, aus den Rahmenvereinbarungen
nach § 140d.
(2) Die Teilnahme der
Versicherten an den integrierten Versorgungsformen ist freiwillig. Ein
behandelnder Leistungserbringer darf aus der gemeinsamen Dokumentation
nach § 140b Abs. 3 die den Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und
Befunde nur dann abrufen, wenn der Versicherte ihm gegenüber seine
Einwilligung erteilt hat, die Information für den konkret anstehenden
Behandlungsfall genutzt werden soll und der Leistungserbringer zu dem
Personenkreis gehört, der nach § 203 des Strafgesetzbuches zur
Geheimhaltung verpflichtet ist.
(3) Die Versicherten haben das
Recht, von ihrer Krankenkasse umfassend über die Verträge zur integrierten
Versorgung, die teilnehmenden Leistungserbringer, besondere Leistungen und
vereinbarte Qualitätsstandards informiert zu werden. Dieses Recht besteht
auch gegenüber den teilnehmenden Leistungserbringern und ihren
Zusammenschlüssen.
§ 140b
Verträge zu integrierten
Versorgungsformen
(1) Die Krankenkassen können
mit den in Absatz 2 genannten Vertragspartnern Verträge über integrierte
Versorgungsformen abschließen. Die Vertragspartner haben die
Integrationsversorgung nach Maßgabe des Absatzes 4 und, soweit sie die
vertragsärztliche Versorgung einschließt, der auf Grund von § 140d
getroffenen Rahmenvereinbarungen zu regeln. In den Verhandlungen über den
Abschluss eines Vertrages nach Satz 1 können sich Vertragsärzte von ihrer
Kassenärztlichen Vereinigung beraten lassen. Gemeinschaften zur
vertragsärztlichen Versorgung zugelassener Ärzte und Zahnärzte, die
Vertragspartner nach Satz 1 sind, können mit der Verteilung der auf die
Gemeinschaft entfallenden Vergütungen oder Vergütungsanteile ihre
Kassenärztliche Vereinigung beauftragen.
(2) Die Verträge nach Absatz 1
können nur mit
- Gemeinschaften zur
vertragsärztlichen Versorgung zugelassener Ärzte und Zahnärzte sowie
einzelnen sonstigen an der Versorgung der Versicherten teilnehmenden
Leistungserbringern oder deren Gemeinschaften, - Kassenärztlichen
Vereinigungen, - Trägern zugelassener Krankenhäuser, Trägern von stationären
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, soweit mit ihnen ein
Versorgungsvertrag nach § 111 besteht, Trägern von ambulanten
Rehabilitationseinrichtungen oder deren Gemeinschaften,
- Gemeinschaften der
vorgenannten Leistungserbringer, abgeschlossen
werden.
(3) In den Verträgen nach
Absatz 1 müssen sich die Vertragspartner der Krankenkassen zu einer
qualitätsgesicherten, wirksamen, ausreichenden, zweckmäßigen und
wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten verpflichten. Die
Vertragspartner haben die Erfüllung der Leistungsansprüche der
Versicherten nach den §§ 2 und 11 bis 62 in dem Maße zu gewährleisten, zu
dem die Leistungserbringer nach diesem Kapitel verpflichtet sind.
Insbesondere müssen die Vertragspartner die Gewähr dafür übernehmen, dass
sie die organisatorischen, betriebswirtschaftlichen sowie die
medizinischen und medizinisch-technischen Voraussetzungen für die
vereinbarte integrierte Versorgung entsprechend dem allgemein anerkannten
Stand der medizinischen Erkenntnisse und des medizinischen Fortschritts
erfüllen und eine an dem Versorgungsbedarf der Versicherten orientierte
Zusammenarbeit zwischen allen an der Versorgung Beteiligten einschließlich
der Koordination zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen und einer
ausreichenden Dokumentation, die allen an der integrierten Versorgung
Beteiligten im jeweils erforderlichen Umfang zugänglich sein muss,
sicherstellen. Gegenstand des Versorgungsauftrags an die Vertragspartner
der Krankenkassen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur solche Leistungen
sein, über deren Eignung als Leistung der Krankenversicherung die
Bundesausschüsse nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Abs. 1 Satz
2 Nr. 5 und der Ausschuss nach § 137c Abs. 2 im Rahmen der Beschlüsse nach
§ 137c Abs. 1 keine ablehnende Entscheidung getroffen haben.
(4) Die Verträge können
Abweichendes von den Vorschriften dieses Kapitels, des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie den nach diesen Vorschriften
getroffenen Regelungen insoweit regeln, als die abweichende Regelung dem
Sinn und der Eigenart der integrierten Versorgung entspricht, die
Qualität, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der integrierten
Versorgung verbessert oder aus sonstigen Gründen zu ihrer Durchführung
erforderlich ist. Wird in Folge einer Vereinbarung nach Satz 1 für das
Krankenhaus ein Budget nach § 12 der Bundespflegesatzverordnung nicht
vereinbart, sind die von den Krankenkassen gemeinsam mit dem
Krankenhausträger in einem Vertrag nach Absatz 1 vereinbarten Entgelte für
alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen.
§ 140c
Vergütung
(1) Die Verträge zur
integrierten Versorgung legen die Vergütung fest. Aus der Vergütung für
die integrierten Versorgungsformen sind sämtliche Leistungen, die von
teilnehmenden Versicherten im Rahmen der einbezogenen Leistungen in
Anspruch genommen werden, zu vergüten. Dies gilt auch für die
Inanspruchnahme von Leistungen von nicht an der integrierten Versorgung
teilnehmenden Leistungserbringern.
(2) Die Verträge zur
integrierten Versorgung können die Übernahme der Budgetverantwortung
insgesamt oder für definierte Teilbereiche (kombiniertes Budget) vorsehen.
Die Zahl der teilnehmenden Versicherten und deren Risikostruktur sind zu
berücksichtigen. Ergänzende Morbiditätskriterien sollen in den
Vereinbarungen berücksichtigt werden.
§ 140d
Rahmenvereinbarungen zur
integrierten Versorgung
(1) Die Spitzenverbände der
Krankenkassen gemeinsam und einheitlich schließen mit den Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen im Rahmen der Sicherstellung der vertragsärztlichen
Versorgung nach § 75 als Bestandteil der Bundesmantelverträge
Rahmenvereinbarungen über die integrierte Versorgung nach § 140a ab. Zu
vereinbaren sind insbesondere:
1. Regelungen zum Inhalt und
zu den Mindeststandards des Versorgungsauftrags der integrierten
Versorgung,
2. Regelungen zu den
Mindestanforderungen an die Qualitätssicherung bei der Übernahme eines
Versorgungsauftrags auf der Basis der nach §§ 135a, 136a, 136b und 137e
Abs. 3 bestimmten Richtlinien,
3. Regelungen über die
inhaltlichen Voraussetzungen zur Teilnahme der Vertragsärzte an der
integrierten Versorgung einschließlich der Festlegung von einer Mindest-
oder Höchstzahl der teilnehmenden Vertragsärzte sowie Regelungen zur
Einbeziehung der hausärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 1 Satz 2, wenn
die integrierte Versorgung nach § 140b Abs. 1 eine oder mehrere der in §
73 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 12 genannten Leistungen
einschließt,
4. Regelungen zur Finanzierung
der integrierten Versorgung und ihrer Vergütung sowie Regelungen zur
rechnerischen Bereinigung der Gesamtvergütungen, die sicherstellen, dass
Gesamtvergütungen entsprechend einem in den Rahmenvereinbarungen
festzulegenden Maßstab bereinigt werden, soweit die budgetzugehörigen
Leistungsbereiche Bestandteil der integrierten Versorgung geworden sind.
Die Regelungen zur Vergütung und zur Bereinigung haben die Zahl und die
Risikostruktur der Versicherten zu berücksichtigen. Ergänzende
Morbiditätskriterien sollen berücksichtigt werden.
(2) Die
Vertragspartner haben die Rahmenvereinbarungen nach Absatz 1 bis zum 30.
Juni 2000 zu treffen. Kommt bis zu diesem Zeitpunkt eine
Rahmenvereinbarung ganz oder teilweise nicht zu Stande, setzt das
Bundesschiedsamt mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Vertragsinhalt
innerhalb von drei Monaten fest.
§ 140e
Rahmenvereinbarungen mit den
Spitzenorganisationen
Die Spitzenverbände der
Krankenkassen können gemeinsam und einheitlich mit der Deutschen
Krankenhausgesellschaft eine Rahmenvereinbarung über den Inhalt und die
Durchführung der integrierten Versorgung nach § 140a schließen, soweit sie
Leistungen der stationären Versorgung einschließt. Die Spitzenverbände der
Krankenkassen können gemeinsam und einheitlich mit den für die Wahrnehmung
der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen
Spitzenorganisationen von Leistungserbringern Rahmenvereinbarungen über
den Inhalt und die Durchführung der integrierten Versorgung
schließen.
§ 140f
Bereinigung,
Ausgleiche
(1) Die Vertragspartner der
Gesamtverträge nach § 85 haben die Gesamtvergütung unter Berücksichtigung
der Rahmenvereinbarung nach § 140d Abs. 1 Nr. 4 rechnerisch zu
bereinigen.
(2) Die Vertragspartner der
Vereinbarungen nach § 84 Abs. 1 haben das Arznei- und Heilmittelbudget
rechnerisch zu bereinigen, soweit die integrierte Versorgung die
Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln einschließt. Die Budgets sind
entsprechend der Zahl und der Risikostruktur der an der integrierten
Versorgung teilnehmenden Versicherten zu verringern. Ergänzende
Morbiditätskriterien sollen berücksichtigt werden.
(3) Schließt die integrierte
Versorgung die Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln nicht ein, sind die
Vertragspartner der Krankenkassen nach § 140b Abs. 2 im Falle einer
Überschreitung des Budgets nach § 84 Abs. 1 am Ausgleich der
Budgetüberschreitung entsprechend des auf die integrierte Versorgung
entfallenden Anteils an der Summe der von den Krankenkassen nach § 85
gezahlten Gesamtvergütungen zu beteiligen.
§ 140g
Bonus in der integrierten
Versorgung
Versicherten kann nach
Maßgabe der Satzung der Krankenkasse ein Bonus gewährt werden, wenn sie
die Teilnahmebedingungen mindestens ein Jahr eingehalten haben und die
Versorgungsform zu Einsparungen geführt hat. Aus den erzielten
Einsparungen kann die Krankenkasse auch einen mit den Vertragspartnern
festzulegenden Anteil für die an der Versorgungsform beteiligten
Leistungserbringer und zur Förderung der Versorgungsform verwenden. Das
Nähere zu dem Anspruch der Vertragspartner auf den Anteil ist in den
Vereinbarungen nach den §§ 140b und 140d zu regeln.
§ 140h
Auswertung der integrierten
Versorgung
Die Krankenkassen oder ihre
Verbände können eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der
integrierten Versorgung im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der
integrierten Versorgung nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen
Standards veranlassen."59. § 141 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden
das Wort "vermieden" durch das Wort "ausgeschlossen" und das Wort "unter"
durch das Wort "nach" ersetzt sowie der Klammerzusatz "(Grundsatz der
Beitragssatzstabilität)" gestrichen.
b) Absatz 4 wird
aufgehoben.
60. § 142 wird wie folgt
geändert:
a) Die Überschrift
wird wie folgt gefasst: "Unterstützung der Konzertierten Aktion;
Sachverständigenrat"
b) Absatz 2 wird wie folgt
gefasst:
"(2) Das Bundesministerium
für Gesundheit beruft einen Sachverständigenrat, der die Konzertierte
Aktion im Gesundheitswesen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt.
Der Sachverständigenrat hat zudem die Aufgabe, Gutachten zur Entwicklung
der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu erstellen; er
hat dabei im Hinblick auf eine bedarfsgerechte Versorgung Bereiche mit
Über-, Unter- und Fehlversorgungen und Möglichkeiten zur Ausschöpfung von
Wirtschaftlichkeitsreserven aufzuzeigen und zu bewerten. Das
Bundesministerium für Gesundheit kann den Gegenstand des Gutachtens näher
bestimmen. Der Sachverständigenrat erstellt das Gutachten im Abstand von
zwei Jahren und leitet es dem Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum
15. April, erstmals im Jahr 2001, zu. Das Bundesministerium für Gesundheit
legt das Gutachten den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes
unverzüglich vor und nimmt in angemessener Frist zu dem Gutachten
Stellung."61. Dem § 175 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Das Wahlrecht kann
nach Vollendung des 15. Lebensjahres ausgeübt
werden."
62. Dem § 193 Abs. 2 wird
folgender Satz angefügt:
"Die versicherungspflichtige
Mitgliedschaft gilt als fortbestehend, wenn die Versicherungspflicht am
Tag vor dem Beginn des Wehrdienstes endet oder wenn zwischen dem letzten
Tag der Mitgliedschaft und dem Beginn des Wehrdienstes ein Samstag,
Sonntag oder gesetzlicher Feiertag liegt."63. In § 210 Abs. 2 wird die Angabe "§
135 Abs. 3" durch die Angabe "136a Satz 1 Nr. 1, 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1"
ersetzt.
64. Nach § 219
werden folgende §§ 219a bis 219d eingefügt:
"§ 219a
Deutsche Verbindungsstelle
Krankenversicherung-Ausland
(1) Die Spitzenverbände der
Krankenkassen bilden die Deutsche Verbindungsstelle
Krankenversicherung-Ausland (Verbindungsstelle). Die Verbindungsstelle
nimmt die ihr durch über- und zwischenstaatliches sowie durch
innerstaatliches Recht übertragenen Aufgaben wahr. Sie nimmt insoweit auch
Aufgaben wahr, die nach über- und zwischenstaatlichem sowie nach
innerstaatlichem Recht bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages des
In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes] dem AOK-Bundesverband in seiner
Eigenschaft als Verbindungstelle übertragen waren. Insbesondere gehören
hierzu: 1.
Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen,
2. Kostenabrechnungen mit in-
und ausländischen Stellen, 3. Festlegung des anzuwendenden
Versicherungsrechts, 4. Koordinierung der Verwaltungshilfe in grenzüberschreitenden
Fällen sowie 5.
Information, Beratung und Aufklärung.
(2) Die
Verbindungsstelle ist eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts.
(3) Organe der
Verbindungsstelle sind der Verwaltungsrat und der
Geschäftsführer.
(4) Der Geschäftsführer
führt die Geschäfte der Verbindungsstelle. Er vertritt die
Verbindungsstelle gerichtlich und außergerichtlich. § 31 Abs. 3 des
Vierten Buches gilt entsprechend. Das Nähere bestimmt die
Satzung.
(5) Die §§ 34, 37 und 38 des
Vierten Buches sowie § 194 Abs. 1 Nr. 10 gelten
entsprechend.
§ 219b
Verwaltungsrat der
Verbindungsstelle
(1) Der
Verwaltungsrat hat 1. die Satzung zu beschließen, 2. den Haushaltsplan
festzustellen, 3. die Betriebs- und Rechnungsführung jährlich zu prüfen und die
Jahresrechnung abzunehmen, 4. den Finanzierungsanteil als Umlage
nach § 219d zu beschließen, 5. den Geschäftsführer und seinen
Stellvertreter zu bestellen und zu entlasten.
(2) Die Spitzenverbände der
in § 35a Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches genannten Krankenkassen
entsenden je ein Vorstandsmitglied, die übrigen Spitzenverbände je ein
Mitglied der Geschäftsführung in den Verwaltungsrat.
(3) Beschlüsse des
Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder gefasst.
Beschlüsse über Haushaltsangelegenheiten und über die Aufstellung und
Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der
Mitglieder.
§ 219c
Ständiger Arbeitsausschuss
der Verbindungsstelle
Die Verbindungsstelle hat
einen Ständigen Arbeitsausschuss, in den jeder Spitzenverband einen
Vertreter entsenden kann. Dieser berät und unterstützt den
Geschäftsführer. Das Nähere bestimmt die Satzung.
§ 219d
Finanzierung und Aufsicht
über die Verbindungsstelle
(1) Die zur Finanzierung der
Verbindungsstelle erforderlichen Mittel werden durch die von den
Mitgliedern im Voraus zu tragenden Umlagen und die sonstigen Einnahmen der
Verbindungsstelle aufgebracht. Berechnungsgrundlage für die Umlagen sind
die Mitgliederzahlen. Das Nähere bestimmt die Satzung.
(2) Für das Haushalts- und
Rechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten die Regelungen in den
§§ 67 bis 70 Abs. 1 und 5 und § 72 Abs. 1 und 2 Satz 1 Halbsatz 1 §§ 73
bis 76 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1, § 79 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs.
3a des Vierten Buches sowie die auf Grund des § 78 des Vierten Buches
erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Für das Vermögen gelten die §§
80 und 85 des Vierten Buches und § 263 entsprechend.
(3) Die Verbindungsstelle
untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit; die
Aufsicht wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung ausgeübt. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von
Gesetz und sonstigem Recht. Die §§ 88 und 89 des Vierten Buches sowie §
274 gelten entsprechend." 65. Dem § 232 wird folgender Absatz 3
angefügt:
"(3) Unständig ist die
Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der
Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag
befristet ist."66. In § 235 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "um" die Wörter
"den Zahlbetrag der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie um"
eingefügt.
67. § 240 wird wie folgt
geändert:
a) Dem Absatz 3a
wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt auch für
hinterbliebene Ehegatten der dort genannten Versicherten, wenn ihre
Versicherung nach § 10 erlischt und sie der Versicherung beigetreten
sind."b) Dem
Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt nicht für
freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente
beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun
Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10
versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt
entsprechend."c) In Absatz 4a werden die Wörter "beruflich bedingten
Auslandsaufenthalts" durch die Wörter "Auslandsaufenthalts, der durch die
Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten oder eines seiner
Elternteile bedingt ist," ersetzt.
68. In §
251 wird nach Absatz 4a folgender Absatz 4b eingefügt:
"(4b) Für Personen, die als
nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder
ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen
Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch
ausgebildet werden, trägt die geistliche Genossenschaft oder ähnliche
religiöse Gemeinschaft die Beiträge."69. § 257 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden
nach der Angabe "(§ 6 Abs. 1 Nr. 1)" die Wörter "oder auf Grund von § 6
Abs. 3a" eingefügt.
b) Absatz 2a wird wie folgt
geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt
geändert:
aaa) Nummer 2 wird wie folgt
gefasst:
"2. sich verpflichtet, für
versicherte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und die über
eine Vorversicherungszeit von mindestens zehn Jahren in einem
substitutiven Versicherungsschutz (§ 12 Abs. 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes) verfügen oder die das 55. Lebensjahr
vollendet haben, deren jährliches Gesamteinkommen (§ 16 des Vierten
Buches) die Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) nicht übersteigt
und über diese Vorversicherungszeit verfügen, einen brancheneinheitlichen
Standardtarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen den Leistungen dieses
Buches bei Krankheit jeweils vergleichbar sind und dessen Beitrag für
Einzelpersonen den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen
Krankenversicherung und für Ehegatten insgesamt 150 vom Hundert des
durchschnittlichen Höchstbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung
nicht übersteigt, sofern das jährliche Gesamteinkommen der Ehegatten die
Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt,"bbb) Nach Nummer 2 werden folgende
Nummern 2a bis 2c eingefügt:
"2a. sich verpflichtet, den
brancheneinheitlichen Standardtarif unter den in Nummer 2 genannten
Voraussetzungen auch Personen, die das 55. Lebensjahr nicht vollendet
haben, anzubieten, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente
der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt
haben oder die ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren
Vorschriften beziehen; dies gilt auch für Familienangehörige, die bei
Versicherungspflicht des Versicherungsnehmers nach § 10 familienversichert
wären,
2b. sich verpflichtet, auch
versicherten Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben, sowie deren
berücksichtigungsfähigen Angehörigen unter den in Nummer 2 genannten
Voraussetzungen einen brancheneinheitlichen Standardtarif anzubieten,
dessen die Beihilfe ergänzende Vertragsleistungen den Leistungen dieses
Buches bei Krankheit jeweils vergleichbar sind und dessen Beitrag sich aus
der Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten
Vom-Hundert-Anteils auf den in Nummer 2 genannten Höchstbeitrag
ergibt,
2c.
sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standardtarif unter den in
Nummer 2b genannten Voraussetzungen ohne Berücksichtigung der
Vorversicherungszeit, der Altersgrenze und des Gesamteinkommens ohne
Risikozuschlag auch Personen anzubieten, die nach allgemeinen
Aufnahmeregeln aus Risikogründen nicht oder nur zu ungünstigen Konditionen
versichert werden könnten, wenn sie das Angebot innerhalb der ersten sechs
Monate nach der Feststellung der Behinderung oder der Berufung in das
Beamtenverhältnis oder bis zum 31. Dezember 2000
annehmen."ccc) In Nummer 5 werden nach dem Wort "betreibt" der Punkt
gestrichen und folgender Halbsatz angefügt:
"oder, wenn das
Versicherungsunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union hat, den Teil der Prämien, für den Beschäftigte einen
Zuschuss nach Absatz 2 erhalten, nur für die Krankenversicherung
verwendet."bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Arbeitgeber" die Wörter
"jeweils nach Ablauf von drei Jahren" eingefügt.c) In Absatz 2b werden nach der Angabe
"Nr. 2" die Angabe "und 2a bis 2c", nach dem Wort "ist" die Wörter "und
der eine gleichmäßige Belastung dieser Unternehmen bewirkt" eingefügt und
folgender Satz angefügt:
"Für in Absatz 2a Satz 1 Nr.
2c genannte Personen, bei denen eine Behinderung nach § 4 Abs. 1 des
Gesetzes zur Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und
Gesellschaft festgestellt worden ist, wird ein fiktiver Zuschlag von 100
vom Hundert auf die Bruttoprämie angerechnet, der in den Ausgleich nach
Satz 1 einbezogen wird."
70. § 258
wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift
wird wie folgt gefasst:"Beitragszuschüsse für andere
Personen"
b) In Satz 1 werden dem Wort
"Bezieher" folgende Wörter vorangestellt: "In § 5 Abs. 1 Nr. 6, 7 oder 8
genannte Personen, die nach § 6 Abs. 3a versicherungsfrei sind,
sowie"
71. In § 267 Abs. 5 werden
in Satz 1 die Wörter "dem Krankenschein" durch die Wörter "der
Krankenversichertenkarte" und in Satz 2 die Wörter "der Krankenschein"
durch die Wörter "die Krankenversichertenkarte" ersetzt.
72. Im Achten Kapitel Vierter
Abschnitt wird der Zweite Titel aufgehoben.
72a. In § 275 Abs. 1b Satz 2
wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.
73. In § 285 Abs. 4 werden das
Wort "Psychotherapeuten" gestrichen und nach dem Wort "für" das Wort
"Psychotherapeuten," eingefügt.
74. § 292 wird wie folgt
geändert:
a) Die
Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 bis 4
werden aufgehoben. 75. Dem § 293 werden folgende Absätze 4
und 5 angefügt:
"(4) Die Kassenärztliche und
die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung führen jeweils ein bundesweites
Verzeichnis der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte
und Zahnärzte. Das Verzeichnis enthält den Namen, die Anschrift und ein
bundeseinheitliches Kennzeichen (Arzt- und Zahnarztnummer); es ist in
monatlichen oder kürzeren Abständen zu aktualisieren. Die Arztnummer ist
so zu gestalten, dass sie ohne zusätzliche Daten über den Arzt oder
Zahnarzt nicht einem bestimmten Arzt oder Zahnarzt zugeordnet werden kann;
dabei ist zu gewährleisten, dass die Nummer eine Identifikation des Arztes
oder Zahnarztes auch für die Krankenkassen und ihre Verbände für die
gesamte Dauer der vertragsärztlichen Tätigkeit ermöglicht. Die
Kassenärztliche und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung stellen den
Spitzenverbänden der Krankenkassen das Verzeichnis bis zum 31. März 2000
auf maschinell verwertbaren Datenträgern unentgeltlich zur Verfügung;
Änderungen des Verzeichnisses sind den Spitzenverbänden in monatlichen
oder kürzeren Abständen unentgeltlich zu übermitteln. Die Spitzenverbände
stellen ihren Mitgliedsverbänden und den Krankenkassen das Verzeichnis zur
Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere im Bereich der Gewährleistung der
Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung sowie der Aufbereitung
der dafür erforderlichen Datengrundlagen, zur Verfügung; für andere Zwecke
dürfen die Spitzenverbände das Verzeichnis nicht verwenden.
(5) Die für die Wahrnehmung
der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation
der Apotheker führt ein bundeseinheitliches Verzeichnis über die Apotheken
und stellt dieses den Spitzenverbänden der Krankenkassen bis zum 31. März
2000 auf maschinell verwertbaren Datenträgern unentgeltlich zur Verfügung.
Änderungen des Verzeichnisses sind den Spitzenverbänden der Krankenkassen
in monatlichen oder kürzeren Abständen unentgeltlich zu übermitteln. Das
Verzeichnis enthält den Namen des Apothekers, die Anschrift und das
Kennzeichen der Apotheke; es ist in monatlichen oder kürzeren Abständen zu
aktualisieren. Die Spitzenverbände stellen ihren Mitgliedsverbänden und
den Krankenkassen das Verzeichnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben im
Zusammenhang mit der Abrechnung der Apotheken, der in den §§ 129 und 300
getroffenen Regelungen sowie der damit verbundenen Datenaufbereitungen zur
Verfügung; für andere Zwecke dürfen die Spitzenverbände das Verzeichnis
nicht verwenden. Apotheken nach Satz 1 sind verpflichtet, die für das
Verzeichnis erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Weitere Anbieter von
Arzneimitteln sind gegenüber den Spitzenverbänden der Krankenkassen
entsprechend auskunftspflichtig."
76. § 295
wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird
wie folgt geändert:
aa) In Satz 2
werden die Wörter "dem vierstelligen Schlüssel"
gestrichen.
bb) Satz 3 wird wie folgt
gefasst:
"Das Bundesministerium
für Gesundheit kann das Deutsche Institut für medizinische
Dokumentation und Information beauftragen, den in Satz 2 genannten
Schlüssel um Zusatzkennzeichen zur Gewährleistung der für die
Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen notwendigen Aussagefähigkeit
des Schlüssels zu
ergänzen."cc) Folgende Sätze werden
angefügt:
"Von Vertragsärzten
durchgeführte Operationen und sonstige Prozeduren sind nach dem vom
Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information im
Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen
Schlüssel zu verschlüsseln. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt
den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Fassung des
Diagnosenschlüssels nach Satz 2 sowie des Prozedurenschlüssels nach
Satz 4 im Bundesanzeiger
bekannt." b) In Absatz 2a wird die Angabe "§
292 Abs. 1" durch die Angabe "§ 292" ersetzt.
c) In Absatz 3 Nr. 5 wird
die Angabe "§§ 296, 297 und 299" durch die Angabe "§§ 296 und 297"
ersetzt.
d) Absatz 4 wird
aufgehoben.
e) Der bisherige Absatz 5
wird Absatz 4.
77. § 299 wird
aufgehoben.
78. § 300 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden
nach dem Wort "Apotheken" die Wörter "und weitere Anbieter von
Arzneimitteln" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt
gefasst:
"(2) Die Apotheken und
weitere Anbieter von Arzneimitteln können zur Erfüllung ihrer
Verpflichtungen nach Absatz 1 Rechenzentren in Anspruch nehmen. Die
Rechenzentren dürfen die Daten für im Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke
verarbeiten und nutzen, soweit sie dazu von einer berechtigten Stelle
beauftragt worden sind; anonymisierte Daten dürfen auch für andere Zwecke
verarbeitet und genutzt werden."c) In Absatz 3 werden nach Nummer 2 der
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3
angefügt:
"3. die Übermittlung des
Apothekenverzeichnisses nach § 293 Abs. 5."79. § 301 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 Satz 1
wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach
dem Wort "Begründung," die Wörter "bei Neugeborenen unter einem
Aufnahmealter von 29 Tagen das Geburtsgewicht," angefügt.
bb) In Nummer 6 werden nach
dem Wort "Operationen" die Wörter "und sonstigen Prozeduren"
angefügt.
cc) Nummer 7 wird wie folgt
gefasst:
"7. den Tag, die Uhrzeit und
den Grund der Entlassung oder der Verlegung, bei externer Verlegung das
Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institution, bei Entlassung oder
Verlegung die für die Krankenhausbehandlung maßgebliche Hauptdiagnose und
die Nebendiagnosen,"dd) In Nummer 8 werden nach dem Wort
"sowie" die Wörter "Aussagen zur Arbeitsfähigkeit und"
eingefügt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die
Wörter "dem vierstelligen Schlüssel" gestrichen.
bb) Die Sätze 2 bis 4 werden
wie folgt gefasst:
"Die Operationen und
sonstigen Prozeduren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 sind nach dem vom
Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information im
Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen Schlüssel zu
verschlüsseln; der Schlüssel hat die sonstigen Prozeduren zu umfassen, die
nach § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abgerechnet werden können.
Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Zeitpunkt der
In-Kraft-Setzung der jeweiligen Fassung des Diagnosenschlüssels nach Satz
1 sowie des Prozedurenschlüssels nach Satz 2 im Bundesanzeiger bekannt; es
kann das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information
beauftragen, den in Satz 1 genannten Schlüssel um Zusatzkennzeichen zur
Gewährleistung der für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen
notwendigen Aussagefähigkeit des Schlüssels zu ergänzen. Die
Fachabteilungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 sind nach der Gliederung in
Anhang 1 der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung nach § 17 Abs. 4 der
Bundespflegesatzverordnung
anzugeben."80. § 302 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 werden nach
den Wörtern "die Arztnummer des verordnenden Arztes" ein Komma und die
Wörter "die Verordnung des Arztes mit der Diagnose und den erforderlichen
Angaben über den Befund" eingefügt.
b) Dem Absatz 2 werden
folgende Sätze angefügt: "Die Leistungserbringer nach Absatz 1
können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Rechenzentren in Anspruch
nehmen. Die Rechenzentren dürfen die Daten für im Sozialgesetzbuch
bestimmte Zwecke verarbeiten und nutzen, soweit sie dazu von einer
berechtigten Stelle beauftragt worden sind; anonymisierte Daten dürfen
auch für andere Zwecke verarbeitet und genutzt werden."
80a. §
304 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird
die Angabe "Abs. 1" gestrichen.
b) In Nummer 2 wird die
Angabe "§ 292 Abs. 2" durch die Angabe "§ 292" und die Angabe "den § 297
und 299" durch die Angabe "§ 297" ersetzt.
81. Nach § 305 wird
folgender § 305a eingefügt:
"§ 305a
Information der
Vertragsärzte
(1) Zur Sicherung der
wirtschaftlichen Verordnungsweise können die Kassenärztlichen
Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie die
Krankenkassen und ihre Verbände die Vertragsärzte über verordnungsfähige
Leistungen und deren Preise oder Entgelte informieren sowie nach dem
allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu
Indikation und therapeutischem Nutzen geben.
(2) Die Kassenärztlichen
Vereinigungen und die Krankenkassen können die Vertragsärzte auf der
Grundlage von Übersichten über die von ihnen im Zeitraum eines Jahres oder
in einem kürzeren Zeitraum erbrachten, verordneten oder veranlassten
Leistungen über Fragen der Wirtschaftlichkeit gemäß § 106 Abs. 2a
beraten." 82. § 309 Abs. 3 wird
aufgehoben.
83. § 310 Abs. 1 wird wie
folgt gefasst:
"(1) Bei der Anwendung des §
39 Abs. 4 und des § 40 Abs. 5 und 6 sind kalendertäglich 14 Deutsche Mark
zu zahlen."84. § 311 Abs. 1 wird aufgehoben.
85. In § 312 werden die
Absätze 7a und 7b aufgehoben.
86. § 313 Abs. 10 Buchstabe c
wird aufgehoben.
Artikel 2 Änderung des Dritten
Buches
Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch
Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März
1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt
geändert:
1. In § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer
angefügt:
"5. Personen, die als nicht
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher
religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft
oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet
werden."2. § 135 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort
"und" gestrichen.
b) In Nummer 5 wird der
Punkt durch ein Komma ersetzt und nach dem Komma das Wort "und"
eingefügt.
c) Nach Nummer 5 wird folgende
Nummer 6 angefügt:
"6. für Zeiten, in denen
Versicherungspflicht wegen der außerschulischen Ausbildung von nicht
satzungsmäßigen Mitgliedern geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher
religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft
oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft bestand, das Entgelt, das der
Beitragsberechnung zu Grunde zu legen war."3. § 207a Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt
gefasst:
"1. nach § 6 Abs. 3a des
Fünften Buches in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei
oder nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a des Fünften Buches von der
Versicherungspflicht befreit sind,"4. § 345 wird wie folgt
geändert:
a) Nach Nummer 3 wird
folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. die als nicht
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher
religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft
oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden,
ein Entgelt in Höhe der gewährten Geld- und
Sachbezüge,"b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 5 und
6.5. § 347
wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3
wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. für nicht satzungsmäßige
Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser
Gemeinschaften während der Zeit der außerschulischen Ausbildung für den
Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen
Gemeinschaft von der geistlichen Genossenschaft oder ähnlichen
religiösen Gemeinschaft,"
b) Die bisherigen Nummern 4
und 5 werden Nummern 5 und 6.
Artikel 3 Änderung des Elften
Buches
Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch
Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes
vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch ....,
wird wie folgt geändert:
1. § 20 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 10
werden nach dem Wort "Tätigkeit" die Wörter "ohne Arbeitsentgelt"
eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird
folgender Absatz 2a eingefügt: "(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung
Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als
nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder
ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen
Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch
ausgebildet werden." 2. § 25 Abs. 1 wird wie folgt
geändert:
a) In Satz 1 wird
die Nummer 5 wie folgt gefasst:
"5. kein Gesamteinkommen
haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße
nach § 18 des Vierten Buches, mindestens jedoch 630 Deutsche Mark,
überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte
für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil
berücksichtigt."
b) In Satz
2 wird das Wort "gilt" durch die Wörter "sowie § 10 Abs. 1 Satz 3 des
Fünften Buches gelten" ersetzt.
3. Dem §
27 wird folgender Satz angefügt:
"§ 5 Abs. 10 des
Fünften Buches gilt entsprechend." 4. In § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 2 und § 43
Abs. 2, 3 und 5 wird jeweils die Angabe "31. Dezember 1999" durch die
Angabe "31. Dezember 2001" ersetzt.
5. § 61 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 5 werden die
Wörter "Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation sowie
an Berufsfindung oder Arbeitserprobung" durch die Wörter "Die in § 20 Abs.
1 Satz 2 Nr. 6, 7 oder 8 genannten Personen" ersetzt.
b) In Absatz 6 Nr. 3 werden
nach dem Wort "betreibt" folgende Wörter eingefügt:
"oder, wenn das
Versicherungsunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union hat, den Teil der Prämien, für den Berechtigte den
Zuschuss erhalten, nur für die Kranken- und Pflegeversicherung
verwendet."c)
In Absatz 7 werden nach dem Wort "Verpflichteten" die Wörter "jeweils nach
Ablauf von drei Jahren" eingefügt.
6. In §
110 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g werden die Wörter "regelmäßig im Monat ein
Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches" durch
die Wörter "die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Einkommensgrenzen"
ersetzt.
Artikel 4 Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das
Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.
April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt
geändert:
1. § 17 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird
die Angabe "§ 141 Abs. 2" durch die Angabe "§ 71 Abs. 1"
ersetzt.
b) Absatz 1a wird
gestrichen.
c) In Absatz 2a Satz 3 werden
nach der Angabe "1998" die Wörter "und bis zur Einführung des
Vergütungssystems nach § 17b" eingefügt.
d) Absatz 4b wird wie folgt
geändert:
aa) In Satz 3 werden die
Wörter "in den Jahren 1997 bis 1999" gestrichen.
bb) Folgender Satz wird
angefügt:
"Bis zum 31. Dezember 2002
sind die Instandhaltungsmittel nach Satz 3 zweckgebunden und noch nicht
verwendete Mittel auf einem gesonderten Konto zu
buchen."
2. Nach § 17a wird folgender § 17b eingefügt:
"§ 17b
Einführung eines
pauschalierenden Entgeltsystems
(1) Für die Vergütung der
allgemeinen Krankenhausleistungen ist für alle Krankenhäuser, für die die
Bundespflegesatzverordnung gilt, ein durchgängiges, leistungsorientiertes
und pauschalierendes Vergütungssystem einzuführen; dies gilt nicht für die
Leistungen der in § 1 Abs. 2 der Psychiatrie-Personalverordnung genannten
Einrichtungen, soweit in der Verordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 1 nichts
Abweichendes bestimmt wird. Das Vergütungssystem hat Komplexitäten und
Comorbiditäten abzubilden; sein Differenzierungsgrad soll praktikabel
sein. Mit den Entgelten nach Satz 1 werden die allgemeinen vollstationären
und teilstationären Krankenhausleistungen für einen Behandlungsfall
vergütet. Soweit allgemeine Krankenhausleistungen nicht in die Entgelte
nach Satz 1 einbezogen werden können, weil der Finanzierungstatbestand
nicht in allen Krankenhäusern vorliegt, sind bundeseinheitlich Regelungen
für Zu- oder Abschläge zu vereinbaren, insbesondere für die
Notfallversorgung und eine zur Sicherstellung der Versorgung der
Bevölkerung notwendige Vorhaltung von Leistungen, die auf Grund des
geringen Versorgungsbedarfs mit den Entgelten nach Satz 1 nicht
kostendeckend finanzierbar ist, sowie für die nach Maßgabe dieses Gesetzes
und der Verordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 1 zu finanzierenden
Ausbildungsstätten und Ausbildungsvergütungen; für die Aufnahme von
Begleitpersonen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 der
Bundespflegesatzverordnung ist ein Zuschlag zu vereinbaren. Die
Fallgruppen und ihre Bewertungsrelationen sind bundeseinheitlich
festzulegen; die Punktwerte können nach Regionen differenziert festgelegt
werden. Die Bewertungsrelationen sind als Relativgewichte auf eine
Bezugsleistung zu definieren.
(2) Die Spitzenverbände der
Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam
vereinbaren entsprechend den Vorgaben der Absätze 1 und 3 mit der
Deutschen Krankenhausgesellschaft ein Vergütungssystem, das sich an einem
international bereits eingesetzten Vergütungssystem auf der Grundlage der
Diagnosis Related Groups (DRG) orientiert, einschließlich der Punktwerte
sowie seine Weiterentwicklung und Anpassung an die medizinische
Entwicklung und an Kostenentwicklungen. Sie orientieren sich dabei unter
Wahrung der Qualität der Leistungserbringung an wirtschaftlichen
Versorgungsstrukturen und Verfahrensweisen. Der Bundesärztekammer ist
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit medizinische Fragen der
Entgelte und der zu Grunde liegenden Leistungsabgrenzung betroffen sind;
dies gilt entsprechend für einen Vertreter der Berufsorganisationen der
Krankenpflegeberufe. Für die gemeinsamen Beschlüsse der Vertreter der
Krankenversicherungen gilt § 213 Abs. 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass das Beschlussgremium
um einen Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung
erweitert wird und die Beschlüsse der Mehrheit von mindestens sieben
Stimmen bedürfen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann an den
Sitzungen der Vertragsparteien teilnehmen und erhält deren fachliche
Unterlagen.
(3) Die Vertragsparteien nach
Absatz 2 Satz 1 vereinbaren bis zum 30. Juni 2000 die Grundstrukturen des
Vergütungssystems und des Verfahrens zur Ermittlung der
Bewertungsrelationen auf Bundesebene (Bewertungsverfahren), insbesondere
der zu Grunde zu legenden Fallgruppen, sowie die Grundzüge ihres
Verfahrens zur laufenden Pflege des Systems auf Bundesebene. Die
Vertragsparteien vereinbaren bis zum 31. Dezember 2001
Bewertungsrelationen und die Bewertung der Zu- und Abschläge nach Absatz 1
Satz 4. Die Bewertungsrelationen können auf der Grundlage der Fallkosten
einer Stichprobe von Krankenhäusern kalkuliert, aus international bereits
eingesetzten Bewertungsrelationen übernommen oder auf deren Grundlage
weiterentwickelt werden. Zum 1. Januar 2003 ersetzt das neue
Vergütungssystem die bisher abgerechneten Entgelte nach § 17 Abs. 2a. Es
wird für das Jahr 2003 budgetneutral umgesetzt.
(4) Soweit bis zum 30. Juni
2000 eine Vereinbarung der Vertragsparteien über die Grundstrukturen des
Vergütungssystems und des Bewertungsverfahrens sowie über Zu- und
Abschläge nicht zu Stande kommt, bestimmt die Bundesregierung unverzüglich
den Inhalt durch Rechtsverordnung. Im Übrigen entscheidet auf Antrag einer
Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Abs.
6."
Artikel 5 Änderung der
Bundespflegesatzverordnung
Die Bundespflegesatzverordnung
vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch ..., wird
wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 wird
wie folgt gefasst:
"(1) Ab dem Jahr 2000 ist
nach den Vorgaben des § 3 ein Gesamtbetrag für die Erlöse eines
Krankenhauses aus Fallpauschalen, Sonderentgelten und dem Budget nach § 12
sowie auf Grund von Modellvorhaben nach § 26 zu vereinbaren. Bei der
Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. Verkürzungen der
Verweildauern,
2. die Ergebnisse von
Fehlbelegungsprüfungen,
3. Leistungsverlagerungen, zum
Beispiel in die ambulante Versorgung,
4. Leistungen, die im Rahmen
von Integrationsverträgen nach § 140b oder Modellvorhaben nach § 63 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet werden und
5. die Ergebnisse von
Krankenhausvergleichen nach § 5.
Der Grundsatz der
Beitragssatzstabilität ist zu beachten; Maßstab für die Beachtung ist die
Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der
Krankenkassen je Mitglied nach § 71 Abs. 3 Satz 1 und 4 in Verbindung mit
Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Der Gesamtbetrag darf den um
die maßgebliche Rate veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur
überschreiten, soweit die folgenden Tatbestände dies erforderlich
machen:
1. in der
Pflegesatzvereinbarung zwischen den Vertragsparteien vereinbarte
Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder der
Fallzahlen,
2. zusätzliche Kapazitäten für
medizinische Leistungen auf Grund der Krankenhausplanung oder des
Investitionsprogramms des Landes,
3. die Finanzierung von
Rationalisierungsinvestitionen nach § 18b des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes,
4. die Vorgaben der
Psychiatrie-Personalverordnung zur Zahl der Personalstellen, wobei
sicherzustellen ist, dass das Personal nicht anderweitig eingesetzt wird,
oder
5. in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrags genannten
Ländern die Auswirkungen einer Angleichung der Höhe der Vergütung nach dem
Bundes-Angestelltentarifvertrag an die im übrigen Bundesgebiet geltende
Höhe;
vorgeschriebene Ausgleiche und
Berichtigungen für Vorjahre sind unabhängig von der Veränderungsrate
gesondert durchzuführen. Satz 4 Nr. 2 gilt entsprechend für
Hochschulkliniken, wenn die nach Landesrecht zuständigen Stellen
zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen beschlossen oder
genehmigt haben, und für Krankenhäuser mit Versorgungsvertrag nach § 109
in Verbindung mit § 108 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wenn
die zusätzlichen Kapazitäten für medizinische Leistungen den Festlegungen
des Versorgungsvertrages entsprechen."
b) Absatz 3
wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden
aufgehoben.
bb) Satz 3 wird wie folgt
geändert:
aaa) Im ersten Halbsatz
werden die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "§ 71 Abs. 3 Satz 1 und 4 in
Verbindung mit Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" und die
Angabe "Budget" durch die Angabe "Budget nach § 12" ersetzt sowie nach dem
Wort "berichtigt" ein Komma und die Wörter "soweit dies erforderlich ist,
um den Versorgungsvertrag zu erfüllen" eingefügt.
bbb) Im zweiten Halbsatz wird
die Angabe "Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe "§ 15 Abs. 1"
ersetzt. cc) Die Sätze 5 und 6 werden
aufgehoben.
c) Folgender Absatz
4 wird angefügt:
"(4) Grundlage der
Budgetbegrenzung nach Absatz 1 Satz 4 für das Jahr 2000 ist der
Gesamtbetrag nach Artikel 7 § 1 Abs. 1 des
GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes für das Jahr 1999; außerordentliche
Beträge, deren Finanzierungsgrund im Jahr 2000 ganz oder teilweise nicht
mehr vorliegt, sind abzuziehen und enthaltene Ausgleiche und
Berichtigungen herauszurechnen. Die Grundlage nach Satz 1
ist
1) zu erhöhen nach
Artikel 7 des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz um
a) die Auswirkungen der
Tarifvereinbarungen zum Bundes-Angestelltentarifvertrag für das Jahr 1999
nach § 1 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1, soweit in dem Gesamtbetrag für
1999 nicht berücksichtigt,
b) die Auswirkungen der
Tarifvereinbarungen zum Bundes-Angestelltentarifvertrag für das Jahr 1998
nach § 1 Abs. 3 Satz 1, soweit in dem Gesamtbetrag für 1999 nicht
berücksichtigt,
c) die Folgekosten von
Kapazitätsveränderungen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3, soweit diese nicht
ganzjährig enthalten sind, und 2) zu verändern um die Auswirkungen
einer Vereinbarung für das Jahr 1998 nach § 6 Abs. 1 Satz 3 der
Bundespflegesatzverordnung in der durch die Fünfte Verordnung zur Änderung
der Bundespflegesatzverordnung vom 9. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2874)
geänderten Fassung,soweit von den Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbart
wurde. In den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrags genannten Ländern
ist die Grundlage nach Satz 1 zusätzlich um 0,48 vom Hundert zu erhöhen,
soweit nicht bereits bei der Vereinbarung oder Festsetzung des
Gesamtbetrags für das Jahr 1999 anstelle der Veränderungsrate nach Artikel
18 Satz 3 des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes eine Veränderungsrate in
Höhe von Null vom Hundert zu Grunde gelegt
wurde."2. § 7 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden das
Komma durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
"hierzu gehören bei
Lebendspenden auch die Kosten der gutachterlichen Stellungnahme nach § 8
Abs. 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes,"
b) In Nummer 4 werden die
Wörter "für die Jahre 1997 bis 1999" und die Wörter "in diesem Zeitraum"
gestrichen.
3. § 11
Abs. 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter "Mindererlöse
zu 50 vom Hundert" werden durch die Wörter "Mindererlöse zu 40 vom
Hundert" ersetzt. b) Der Punkt wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt:
"Mindererlöse werden nicht
ausgeglichen, soweit diese darauf zurückzuführen sind, dass Leistungen im
Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 oder auf Grund vertraglicher
Vereinbarungen über integrierte Versorgung nach § 140b des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch vergütet wurden."4. § 12 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 3 Satz 2
wird gestrichen. b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter
"Mindererlöse zu 50 vom Hundert" werden durch die Wörter "Mindererlöse
zu 40 vom Hundert" ersetzt.
bb) Der Punkt wird durch
einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgender Halbsatz
angefügt: "Mindererlöse werden nicht ausgeglichen, soweit diese darauf
zurückzuführen sind, dass Leistungen im Rahmen von Modellvorhaben nach
§ 63 oder auf Grund vertraglicher Vereinbarungen über integrierte
Versorgung nach § 140b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet
wurden."
5. § 14 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1
zweiter Halbsatz werden nach dem Wort "Verlegungstag" ein Komma und der
Halbsatz "der nicht zugleich Aufnahmetag ist," eingefügt.
b) In Absatz 7 Satz 4 werden
die Angabe "Satz 5" durch die Angabe "Satz 4" und die Angabe "Satz 6"
durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.
c) In Absatz 10 werden die
Wörter "In den Jahren 1997 bis 1999 wird" gestrichen und nach der Angabe
"§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4" das Wort "wird" eingefügt.
d) Folgender Absatz 13 wird
angefügt: "(13)
Hält das Krankenhaus seine Verpflichtungen zur Qualitätssicherung nicht
ein, sind von den Pflegesätzen nach § 10 Abschläge nach § 137 Abs. 1 Satz
3 Nr. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen."
6. § 15
wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1
wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1
wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt. bb) Nummer 2 wird
gestrichen. cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 mit der Maßgabe, dass
die Angabe "§ 6 Abs. 3 Satz 3" durch die Angabe "§ 6 Abs. 3 Satz 1"
ersetzt wird.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden
nach dem Wort "Entgeltkataloge" die Wörter "nach § 17 Abs. 2a des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes" eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt
geändert:
aa) In Satz 1 wird die
Angabe "Nr. 1 und 3" durch die Angabe "Nr. 1 und 2" ersetzt.
bb) Satz 2 wird
aufgehoben.
7. § 17 Abs. 4 wird wie
folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe
"Anlagen 3 und 4" durch die Angabe "Anlagen 1 und 2"
ersetzt. b) In
Satz 4 Nr. 1 wird das Wort "vierstelligen" gestrichen.
8. In § 19 Abs.
3 wird nach der Angabe "§ 3 Abs. 2 Satz 4," die Angabe "§ 6 Abs. 1 Satz 4
Nr. 1," eingefügt.
9. § 28 wird
gestrichen.
10. Die Anlagen 1 und 2 werden
aufgehoben.
11. Die Anlage 3 "Leistungs-
und Kalkulationsaufstellung" wird Anlage 1 und wie folgt
geändert:
a) In Abschnitt L 4 wird in
der Kopfzeile der Tabelle in der ersten Spalte das Wort "vierstellig"
gestrichen. b)
In Abschnitt K 5 wird die laufende Nummer 19
gestrichen.12. Die Anlage 4 wird Anlage 2.
Artikel 6 Änderung des
Künstlersozialversicherungsgesetzes
Das
Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705),
zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 2 Satz 1
werden vor der Angabe "den §§ 6 oder 7" die Wörter "§ 6 Abs. 3a des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 4
versicherungsfrei oder nach" eingefügt.
2. In § 10a Abs. 2 Satz 1
werden vor der Angabe "§ 6" die Wörter "§ 6 Abs. 3a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 4 versicherungsfrei oder
nach" eingefügt.
Artikel 7 Änderung des Zweiten
Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte
Das Zweite Gesetz über die
Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender
Absatz 8 angefügt:
"(8) Kommt eine Versicherung
nach den §§ 2, 6 oder 7 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu
Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 2 oder 7 vor Erfüllung der
Vorversicherungszeit nach § 6, ist das private
Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines
Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für
mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat.
Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die
zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden
erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird
eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt
der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des
vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche
Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit,
tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der
gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1
endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn
eine Versicherung nach den §§ 2, 6 oder 7 nicht begründet wurde. Bei
Beendigung der Versicherung nach den §§ 2 oder 7 vor Erfüllung der
Vorversicherungszeiten nach § 6 endet die Verpflichtung nach Satz 1
längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten
Versicherungsvertrages."2. In § 3a Nr. 1 werden im ersten
Halbsatz nach der Angabe "8" die Wörter "oder § 6 Abs. 3a"
eingefügt.
3. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 werden
der Punkt durch ein Komma ersetzt sowie folgende Wörter angefügt: "wenn
sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung
abgeleitet wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit
erfüllen."
4. Dem § 7 Abs. 2 wird
folgender Satz angefügt:
"§ 309 Abs. 6 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt." 5. § 23 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 werden die
Wörter "genannten Leistungen" durch die Wörter "genannten Renten", das
Wort "Leistungen" durch das Wort "Rente" und das Wort "Leistung" durch das
Wort "Rente" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden das Wort
"Leistung" durch das Wort "Rente" und das Wort "Leistungsantrag" durch das
Wort "Rentenantrag" ersetzt.
6. In § 37
Abs. 2 werden nach der Angabe "§§ 44 und 45" die Wörter "sowie durch für
die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen nach § 249b des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch gezahlte Beiträge" eingefügt.
7. § 59 Abs. 2 wird
aufgehoben.
Artikel 8 Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S.2535),
zuletzt geändert durch ...... wird wie folgt geändert:
1. § 51 Abs. 2 wird wie folgt
geändert:
a) Satz 1 wird wie
folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die
Wörter "sowie des Grossgeräteausschusses" gestrichen.
bb) Im zweiten Halbsatz werden
die Wörter ", oder in Angelegenheiten nach § 122 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch auf Grund einer Zuordnung von medizinisch-technischen
Grossgeräten zu Hochschulkliniken oder Plankrankenhäusern entstehen"
gestrichen. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:
"§§ 87 und 96 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen finden keine
Anwendung."2. In § 87 Abs. 2 wird das Wort "Zustellung" durch das Wort
"Bekanntgabe" ersetzt.
Artikel 9 Änderung des Gesetzes
gegen
Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August
1998 (BGBl. I. S. 2546), zuletzt geändert durch ...., wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 87 Abs. 1 wird
folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt nicht für
Rechtsstreitigkeiten aus den in § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
genannten Rechtsbeziehungen, auch soweit hierdurch Rechte Dritter
betroffen sind."2. Dem § 96 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt auch für
Rechtsstreitigkeiten aus den in § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
genannten Rechtsbeziehungen, auch soweit hierdurch Rechte Dritter
betroffen sind."
Artikel 10 Änderung des
GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes
Das
GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853)
wird wie folgt geändert:
1. Artikel 8 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird
jeweils nach den Wörtern "2 000 Deutsche Mark" das Wort "monatlich"
angefügt.
b) Nach Absatz 3 wird
folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Die Höhe der finanziellen
Beteiligung der Krankenkassen an den Kosten der Förderung der
allgemeinmedizinischen Weiterbildung und die Anzahl der zu fördernden
Weiterbildungsstellen ab dem 1. Januar 2001 wird in den Verträgen nach
Absatz 2 geregelt."
2. In
Artikel 14 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Der Ausgangsbetrag für die
Vereinbarung der Gesamtvergütungen ist um den Betrag zu verringern, der im
Jahr 1997 für die Leistungen nach Absatz 4 vergütet
wurde."
Artikel 11 Änderung der
Reichsversicherungsordnung
In § 200 Abs. 1 der
Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
durch .... geändert worden ist, werden das Komma hinter dem Wort
"Mutterschaftsgeld" durch einen Punkt ersetzt und der danach folgende
Satzteil gestrichen.
Artikel 12 Änderung des
Agrarsozialreformgesetzes 1995 - ASRG
1995
Artikel 11 Nr. 4 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa und Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis cc und
Buchstabe c sowie Artikel 48 Abs. 5 des Agrarsozialreformgesetzes 1995 vom
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), das zuletzt durch ..... geändert worden
ist, werden aufgehoben.
Artikel 13 Änderung des 2.
GKV-Neuordnungsgesetzes
Artikel 5 des 2.
GKV-Neuordnungsgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520, 1531), das
zuletzt durch .... geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 14 Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das
Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.
Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch ..., wird wie
folgt geändert:
1. In § 10a wird nach Absatz 1
folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Vor Abschluss eines
privaten Krankenversicherungsvertrages ist von dem Interessenten der
Empfang eines amtlichen Informationsblattes des Bundesaufsichtsamtes für
das Versicherungswesen zu bestätigen, welches über die verschiedenen
Prinzipien der gesetzlichen sowie der privaten Krankenversicherung
aufklärt."2.
In § 12 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt:
"(4a) In der substitutiven
Krankheitskostenversicherung ist spätestens mit Beginn des Kalenderjahres,
das auf die Vollendung des 21. Lebensjahres des Versicherten folgt und
endend in dem Kalenderjahr, in dem die versicherte Person das 60.
Lebensjahr vollendet, für die Versicherten ein Zuschlag von 10 vom Hundert
der jährlichen gezillmerten Bruttoprämie zu erheben, der
Alterungsrückstellung nach § 341f Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs jährlich
direkt zuzuführen und zur Prämienermäßigung im Alter nach § 12a Abs. 2a zu
verwenden. Für Ausbildungs-, Auslands- und Reisekrankenversicherungen mit
vereinbarten Vertragslaufzeiten und bei Tarifen, die regelmäßig spätestens
mit Vollendung des 65. Lebensjahres enden, gilt Satz 1
nicht."3. §
12a wird wie folgt gefasst:
"§ 12a
(1) Das
Versicherungsunternehmen hat den Versicherten in der nach Art der
Lebensversicherung betriebenen Krankheitskosten- und freiwilligen
Pflegekrankenversicherung (Pflegekosten- und Pflegetagegeldversicherung)
jährlich Zinserträge, die auf die Summe der jeweiligen zum Ende des
vorherigen Geschäftsjahres vorhandenen positiven Alterungsrückstellung der
betroffenen Versicherungen entfallen, gutzuschreiben. Diese Gutschrift
beträgt 90 vom Hundert der durchschnittlichen, über die rechnungsmäßige
Verzinsung hinausgehenden Kapitalerträge (Überzins).
(2) Den Versicherten, die den
Beitragszuschlag nach § 12 Abs. 4a geleistet haben, ist bis zum Ende des
Geschäftsjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, von dem
nach Absatz 1 ermittelten Betrag der Anteil, der auf den Teil der
Alterungsrückstellung entfällt, der aus diesem Beitragszuschlag entstanden
ist, jährlich in voller Höhe direkt gutzuschreiben. Der
Alterungsrückstellung aller Versicherten ist von dem verbleibenden Betrag
jährlich 50 vom Hundert direkt gutzuschreiben. Der Vomhundertsatz nach
Satz 2 erhöht sich ab dem Geschäftsjahr des Versicherungsunternehmens, das
im Jahre ... [einsetzen: Jahreszahl nach dem In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes] beginnt, jährlich um zwei vom Hundert, bis er 100 vom Hundert
erreicht hat.
(2a) Die Beträge nach Absatz 2
sind ab Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten zur zeitlich
unbefristeten Finanzierung der Mehrprämien aus Prämienerhöhungen oder
eines Teils der Mehrprämien zu verwenden, soweit die vorhandenen Mittel
für eine vollständige Finanzierung der Mehrprämien nicht ausreichen. Nicht
verbrauchte Beträge sind mit Vollendung des 80. Lebensjahres des
Versicherten zur Prämiensenkung einzusetzen. Zuschreibungen nach diesem
Zeitpunkt sind zur sofortigen Prämiensenkung einzusetzen. In der
freiwilligen Pflegetagegeldversicherung können die
Versicherungsbedingungen vorsehen, dass an Stelle einer Prämienermäßigung
eine entsprechende Leistungserhöhung vorgenommen wird.
(3) Der Teil der nach Absatz 1
ermittelten Zinserträge, der nach Abzug der nach Absatz 2 verwendeten
Beträge verbleibt, ist für die Versicherten, die am Bilanzstichtag das 65.
Lebensjahr vollendet haben, für eine erfolgsunabhängige
Beitragsrückerstattung festzulegen und innerhalb von drei Jahren zur
Vermeidung oder Begrenzung von Prämienerhöhungen oder zur
Prämienermäßigung zu verwenden. Bis zum Bilanzstichtag, der auf den ...
[einsetzen: 10. Jahreszahl nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes] folgt,
dürfen abweichend von Satz 1 25 vom Hundert auch für Versicherte verwendet
werden, die das 55. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 65. Lebensjahr
vollendet haben. Die Prämienermäßigung gemäß Satz 1 kann insoweit
beschränkt werden, dass die Prämie des Versicherten nicht unter die des
ursprünglichen Eintrittsalters sinkt; der nicht verbrauchte Teil der
Gutschrift ist dann zusätzlich gemäß Absatz 2
gutzuschreiben." 4. § 12b wird wie folgt
geändert:
a) Nach Absatz 1
wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Der
Zustimmung des Treuhänders bedürfen
1. Zeitpunkt und Höhe der
Entnahme sowie die Verwendung von Mitteln aus der Rückstellung für
erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, soweit sie nach § 12a Abs.
3 zu verwenden sind;
2. die Verwendung der
Mittel aus der Rückstellung für erfolgsabhängige
Beitragsrückerstattung. Der Treuhänder hat in den Fällen
des Satzes 1 Nr. 1 und 2 darauf zu achten, dass die in der Satzung und
den Versicherungsbedingungen bestimmten Voraussetzungen erfüllt und
die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt sind. Bei der
Verwendung der Mittel zur Begrenzung von Prämienerhöhungen hat er
insbesondere auf die Angemessenheit der Verteilung auf die
Versichertenbestände mit einem Prämienzuschlag nach § 12 Abs. 4a und
ohne einen solchen zu achten sowie dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit
der prozentualen und absoluten Prämiensteigerungen für die älteren
Versicherten ausreichend Rechnung zu
tragen." b) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz
eingefügt:
"Eine Anpassung erfolgt
insoweit nicht, als die Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst-
oder einer Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und ein
ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies hätte erkennen
müssen." 5. Nach § 12d wird folgender § 12e eingefügt:
"§ 12e
Ist der Versicherungsvertrag
vor dem ... [einsetzen: Datum des Tages des In-Kraft-Tretens dieses
Gesetzes] geschlossen, gilt § 12 Abs. 4a mit der Maßgabe,
dass
1. der Zuschlag erstmalig am
ersten Januar des Kalenderjahres, das dem ... [einsetzen: Datum des Tages
des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes] folgt, zu erheben ist,
2. der Zuschlag im ersten Jahr
zwei vom Hundert der Bruttoprämie beträgt und an jedem ersten Januar der
darauffolgenden Jahre um zwei vom Hundert, jedoch auf nicht mehr als zehn
vom Hundert der Bruttoprämie, steigt, soweit er nicht wegen Vollendung des
60. Lebensjahres entfällt,
3. das
Versicherungsunternehmen verpflichtet ist, dem Versicherungsnehmer
rechtzeitig vor der erstmaligen Erhebung des Zuschlages dessen Höhe und
die jährlichen Steigerungen mitzuteilen,
4. der Zuschlag nur zu erheben
ist, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von drei Monaten nach
dem Zugang der Mitteilung nach Nummer 3 schriftlich
widerspricht." 6. § 110a Abs. 4 Nr. 2 wird wie folgt
gefasst:
"2. von den Vorschriften
über die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (II.) §§ 10 und 10a mit der
Maßgabe, dass in der Verbraucherinformation nach Anlage Teil D Abschnitt I
Nr. 1 Buchstabe h auch die Anschrift einer sonstigen Stelle anzugeben ist,
an die sich der Versicherungsnehmer bei Beschwerden über den Versicherer
nach dem ausländischen Recht wenden kann, §§ 11b, 11c, 12 Abs. 1, 4 bis 5,
§§ 12a, 12b Abs. 1 bis 3, §§ 12c bis 12e und 13d Nr.
7,"7.
In der Anlage Teil D Abschnitt I wird Nummer 3 wie folgt
gefaßt:
"3. Bei
Krankenversicherungen nach § 12a zusätzlich notwendige
Verbraucherinformation
a) Angaben über die
Auswirkungen steigender Krankheitskosten auf die zukünftige
Beitragsentwicklung; b) Hinweise auf Möglichkeiten zur Beitragsbegrenzung im
Alter; c)
Hinweis darauf, daß eine Versicherung in der gesetzlichen
Krankenversicherung in fortgeschrittenem Alter in der Regel ausgeschlossen
ist."8. In der Anlage Teil D Abschnitt II werden in Nummer 3 am Ende
der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und nach Nummer 3 folgende Nummer 4
angefügt:
"4. in der
Krankenversicherung nach § 12 Abs. 1 bei jeder Prämienerhöhung Hinweis auf
das Bestehen des Umstufungsrechts unter Beifügung des Textes der
gesetzlichen Regelung. Bei Versicherten, die das 60. Lebensjahr vollendet
haben, ist der Versicherungsnehmer auf Tarife, die gleiche
Leistungsbereiche enthalten wie die bisher vereinbarten Tarife und bei
denen eine Umstufung zu einer Prämienreduzierung führen würde,
hinzuweisen. Dieser Hinweis muß Tarife enthalten, die bei verständiger
Würdigung der Interessen des Versicherungsnehmers für eine Umstufung
besonders in Betracht kommen; jedoch dürfen nicht mehr als zehn Tarife
genannt werden. Dabei ist jeweils anzugeben, welche Prämien für die
versicherten Personen zu zahlen wären, wenn sie in diese Tarife wechseln
würden. Darüber hinaus ist ein Hinweis auf die Möglichkeit des Wechsels in
den Standardtarif anzugeben. Es sind die Voraussetzungen des Wechsels und
die Prämie, die im Standardtarif zu zahlen wäre,
mitzuteilen."
Artikel 15 Änderung der
Zulassungsverordnung für
Vertragsärzte
In § 3 Abs. 3 und 4 der
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch ... geändert worden ist, wird jeweils das Wort
"dreijährigen" durch das Wort "fünfjährigen" ersetzt.
Artikel 16 Änderung der
Zulassungsverordnung für
Vertragszahnärzte
In § 32b Abs. 1 Satz 2 der
Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung,
die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe "§ 3 Abs. 2 und
3" durch die Angabe "§ 3 Abs. 2 bis 4" ersetzt.
Artikel 17 Änderung der
Gebührenordnung für
Ärzte
Nach § 5a der Gebührenordnung
für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I
S. 210), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender § 5b
eingefügt:
"§ 5b
Bemessung der Gebühren bei
Versicherten des Standardtarifes der privaten
Krankenversicherung
Für Leistungen, die in einem
brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Abs. 2a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch versichert sind, dürfen Gebühren nur bis zum 1,7fachen
des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 berechnet werden. Bei Gebühren
für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses genannten
Leistungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 1,7fachen
des Gebührensatzes das 1,3fache des Gebührensatzes tritt. Bei Gebühren für
die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen gilt
Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 1,7fachen des
Gebührensatzes das 1,1fache des Gebührensatzes tritt."
Artikel 18 Änderung der
Gebührenordnung für
Zahnärzte
Nach § 5 der Gebührenordnung
für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch
... geändert worden ist, wird folgender § 5a eingefügt:
"§ 5a
Bemessung der Gebühren bei
Versicherten des Standardtarifes der privaten
Krankenversicherung
Für Leistungen, die in einem
brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Abs. 2a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch versichert sind, dürfen Gebühren nur bis zum 1,7fachen
des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 berechnet werden."
Artikel 19 Gesetz über ein
Informationssystem zur Bewertung medizinischer
Technologien
(1) Das Deutsche Institut für
Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) errichtet und betreibt
ein datenbankgestütztes Informationssystem für die Bewertung der
Wirksamkeit oder der Effektivität sowie der Kosten medizinischer Verfahren
und Technologien. Das Informationssystem erschließt den Zugang zu den
relevanten Datenbanken und erfasst Studien und sonstige Materialien zum
Stand der nationalen und internationalen wissenschaftlichen Erkenntnisse
im Bereich der Technologiebewertung in der Medizin. Ferner erteilt das
DIMDI Forschungsaufträge zur Bewertung medizinischer Verfahren und
Technologien und wertet die Ergebnisse dieser Forschungsvorhaben für die
Aufnahme in das Informationssystem aus.
(2) Für den Aufgabenbereich
nach Absatz 1 wird beim DIMDI ein Kuratorium sowie ein wissenschaftlicher
Beirat gebildet. In das Kuratorium werden vom Bundesministerium für
Gesundheit Vertreter von Institutionen des Gesundheitswesens berufen, die
mit Fragen der Technologiebewertung in der Medizin befaßt sind. Zur
Unterstützung bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 beruft das
DIMDI einen wissenschaftlichen Beirat.
Artikel 20 Rückkehr zum
einheitlichen
Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 5, 15,
16, 17 und 18 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen
können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch
Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 21 Überleitungsvorschriften
§ 1 Gesamtvergütung
Die Veränderungen der
Gesamtvergütungen der Kassenärztlichen Vereinigungen im Beitrittsgebiet im
Jahr 2000 sind auf die um den Ausgleich nach Artikel 14 Abs. 1a des
GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes erhöhte Vergütungssumme im Jahr 1999 zu
beziehen. Die Veränderungen der Gesamtvergütungen der Kassenärztlichen
Vereinigungen im Gebiet außerhalb des Beitrittsgebiets im Jahr 2000 sind
auf die um den Ausgleich nach Artikel 14 Abs. 1a des GKV-
Solidaritätsstärkungsgesetz abgesenkte Vergütungssumme im Jahr 1999 zu
beziehen.
§ 2 Rückkehr in die private
Krankenversicherung
Artikel 1 Nr. 2 und Artikel 7
Nr. 1 gelten nicht für Versicherte, deren privater
Krankenversicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2000 geendet
hat.
§ 3 Ausschluss der
Familienversicherung
Artikel 1 Nr. 6 gilt nicht für
Personen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits
familienversichert sind.
§ 4
Psychiatrische
Abteilungen an
Allgemeinkrankenhäusern
Die zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Ermächtigungen der in § 118
Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Einrichtungen bleiben
bis zum 31. Dezember 2001 bestehen.
§ 5 Personalübergang zu der Deutschen
Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland
Die Deutsche Verbindungsstelle
Krankenversicherung-Ausland übernimmt die beim AOK-Bundesverband
überwiegend mit der Durchführung der Aufgaben der Verbindungsstelle im
AOK-Bundesverband beschäftigten Personen (dienstordnungsmäßige
Angestellte, tarifliche Angestellte); sie tritt insoweit in die Rechte und
Pflichten aus den Beschäftigungsverhältnissen ein. Für die
dienstordnungsmäßigen Angestellten gilt bei der Übernahme zunächst die zum
Zeitpunkt der Verselbständigung gültige Dienstordnung des
AOK-Bundesverbandes. § 414b der Reichsversicherungsordnung gilt
entsprechend. Für die tariflichen Angestellten sind bis zum Abschluss
neuer Tarifverträge die für den AOK-Bundesverband geltenden Tarifverträge
in ihrer jeweils gültigen Fassung maßgebend. Das Nähere regeln die
Spitzenverbände.
Artikel 22 Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nr. 3 und 69
sowie Artikel 3 Nr. 5 Buchstabe b und c treten am 1. Juli 2000 in
Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 45 Buchstabe
a und Nr. 86 treten am 1. Januar 2001 in Kraft. Artikel 1 Nr. 72 tritt am
1. Januar 2001 insoweit in Kraft, als die §§ 268, 269, 271, 272, 273 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgehoben werden.
(3) Artikel 1 Nr. 40 sowie
Artikel 15 treten am 1. Januar 2006 in Kraft.
(4) Am Tage des
In-Kraft-Tretens der auf Grund der Ermächtigung nach Artikel 1 Nr. 17b
erlassenen Rechtsverordnung treten Artikel 1 Nr. 17a, 17c und 39 Buchstabe
c und d und Nr. 39a in Kraft.
(5) Im Übrigen tritt dieses
Gesetz am 1. Januar 2000 in Kraft. |