Gesetz zur Reform des Risikostrukturausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung
Vom 10. Dezember 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch -
Gesetzliche Krankenversicherung - (860-5)
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl.
I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10.
Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 137e werden folgende §§ 137f und 137g
eingefügt:
"§ 137f Strukturierte Behandlungsprogramme bei
chronischen Krankheiten
(1) Der Koordinierungsausschuss in der Besetzung nach § 137e
Abs. 2 Satz 2 empfiehlt dem Bundesministerium für Gesundheit für die
Abgrenzung der Versichertengruppen nach § 267 Abs. 2 Satz 4 bis zum .....
(Einfügen: letzter Tag der vierten Woche nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes) nach Maßgabe von Satz 2 zunächst bis zu sieben, mindestens
jedoch vier geeignete chronische Krankheiten, für die strukturierte
Behandlungsprogramme (Disease-Management-Programme) entwickelt werden
sollen, die den Behandlungsablauf und die Qualität der medizinischen
Versorgung chronisch Kranker verbessern. Bei der Auswahl der zu
empfehlenden chronischen Krankheiten sind insbesondere die folgenden
Kriterien zu berücksichtigen: 1. Zahl der von der Krankheit betroffenen
Versicherten, 2. Möglichkeiten zur Verbesserung der Qualität der
Versorgung, 3. Verfügbarkeit von evidenzbasierten Leitlinien, 4.
sektorenübergreifender Behandlungsbedarf, 5. Beeinflussbarkeit des
Krankheitsverlaufs durch Eigeninitiative des Versicherten und 6. hoher
finanzieller Aufwand der Behandlung.
(2) Der Koordinierungsausschuss in der Besetzung nach § 137
e Abs. 2 Satz 2 empfiehlt dem Bundesministerium für Gesundheit für die
Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 einvernehmlich Anforderungen an die
Ausgestaltung von Behandlungsprogrammen nach Absatz 1. Zu benennen sind
insbesondere Anforderungen an die 1. Behandlung nach evidenzbasierten
Leitlinien unter Berücksichtigung des jeweiligen Versorgungssektors, und,
soweit vorhanden, unter Berücksichtigung der Kriterien nach § 137 e Abs. 3
Nr. 1, 2. durchzuführenden Qualitätssicherungsmaßnahmen, 3.
Voraussetzungen und Verfahren für die Einschreibung des Versicherten in
ein Programm, einschließlich der Dauer der Teilnahme, 4. Schulungen der
Leistungserbringer und der Versicherten, 5. Dokumentation und 6.
Bewertung der Wirksamkeit und der Kosten (Evaluation) und die zeitlichen
Abstände zwischen den Evaluationen eines Programms sowie die Dauer seiner
Zulassung nach § 137g. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt dem
Koordinierungsausschuss nach Satz 1 erstmals unverzüglich nach dem in
Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt, für welche chronischen
Krankheiten nach Absatz 1 die Anforderungen zu empfehlen sind; die
Empfehlung ist erstmalig innerhalb von vier Wochen nach dieser Bekanntgabe
vorzulegen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben die
Arbeitsgemeinschaft nach § 282 (Medizinischer Dienst der Spitzenverbände
der Krankenkassen) zu beteiligen. Den für die Wahrnehmung der Interessen
der ambulanten und stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
und der Selbsthilfe sowie den für die sonstigen Leistungserbringer auf
Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen ist Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben, soweit ihre Belange berührt sind; die
Stellungnahmen sind in die Entscheidungen mit einzubeziehen.
(3) Für die Versicherten ist die Teilnahme an Programmen
nach Absatz 1 freiwillig. Voraussetzung für die Einschreibung ist die nach
umfassender Information durch die Krankenkasse erteilte schriftliche
Einwilligung zur Teilnahme an dem Programm, zur Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung der in der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 festgelegten Daten
durch die Krankenkasse, die Sachverständigen nach Absatz 4 und die
beteiligten Leistungserbringer sowie zur Übermittlung dieser Daten an die
Krankenkasse. Die Einwilligung kann widerrufen werden.
(4) Die Krankenkassen oder ihre Verbände haben eine externe
Evaluation der Programme nach Absatz 1 durch einen vom
Bundesversicherungsamt im Benehmen mit der Krankenkasse oder dem Verband
auf deren Kosten bestellten unabhängigen Sachverständigen auf der
Grundlage allgemein anerkannter wissenschaftlicher Standards zu
veranlassen, die zu veröffentlichen ist.
(5) Die Landes- und Spitzenverbände der Krankenkassen
unterstützen ihre Mitglieder bei dem Aufbau und der Durchführung von
Programmen nach Absatz 1. Die Krankenkassen können ihre Aufgaben zur
Durchführung von mit zugelassenen Leistungserbringern vertraglich
vereinbarten Programmen nach Absatz 1 auf Dritte übertragen. § 80 des
Zehnten Buches bleibt unberührt.
§ 137g Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme
(1) Das Bundesversicherungsamt hat auf Antrag einer
Krankenkasse oder eines Verbandes der Krankenkassen die Zulassung von
Programmen nach § 137f Abs. 1 zu erteilen, wenn die Programme und die zu
ihrer Durchführung geschlossenen Verträge die in der Rechtsverordnung nach
§ 266 Abs. 7 genannten Anforderungen erfüllen. Dabei kann es
wissenschaftliche Sachverständige hinzuziehen. Die Zulassung ist zu
befristen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Die
Zulassung ist innerhalb von drei Monaten zu erteilen. Die Frist nach Satz
5 gilt als gewahrt, wenn die Zulassung aus Gründen, die von der
Krankenkasse zu vertreten sind, nicht innerhalb dieser Frist erteilt
werden kann. Die Zulassung wird mit dem Tage wirksam, an dem die in der
Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 genannten Anforderungen erfüllt und die
Verträge nach Satz 1 geschlossen sind, frühestens mit dem Tag der
Antragstellung, nicht jedoch vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnungsregelungen. Für die Bescheiderteilung sind kostendeckende
Gebühren zu erheben. Die Kosten werden nach dem tatsächlich entstandenen
Personal- und Sachaufwand berechnet. Zusätzlich zu den Personalkosten
entstehende Verwaltungsausgaben sind den Kosten in ihrer tatsächlichen
Höhe hinzuzurechnen. Soweit dem Bundesversicherungsamt im Zusammenhang mit
der Zulassung von Programmen nach § 137f Abs. 1 notwendige Vorhaltekosten
entstehen, die durch die Gebühren nach Satz 8 nicht gedeckt sind, sind
diese durch Erhöhung des Ausgleichsbedarfssatzes von den Krankenkassen zu
finanzieren. Das Nähere über die Berechnung der Kosten nach den Sätzen 9
und 10 und über die Berücksichtigung der Kosten nach Satz 11 im
Risikostrukturausgleich regelt das Bundesministerium für Gesundheit ohne
Zustimmung des Bundesrates in der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7. In
der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 kann vorgesehen werden, dass die
tatsächlich entstandenen Kosten nach den Sätzen 9 und 10 auf der Grundlage
pauschalierter Kostensätze zu berechnen sind. Klagen gegen die
Gebührenbescheide des Bundesversicherungsamts haben keine aufschiebende
Wirkung.
(2) Die Verlängerung der Zulassung eines Programms nach §
137f Abs. 1 erfolgt auf der Grundlage der Evaluation nach § 137f Abs. 4.
Im Übrigen gilt Absatz 1 für die Verlängerung der Zulassung
entsprechend.
(3) Das Bundesversicherungsamt berichtet dem
Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. April 2004 über die
Auswirkungen der Regelungen in § 267 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3 in
Verbindung mit §§ 137f und 137g auf die Ausgleichsansprüche und
-verpflichtungen der Krankenkassen sowie die Durchführung des Verfahrens
zum Risikostrukturausgleich (§ 266). Das Bundesministerium für Gesundheit
prüft auf der Grundlage des Berichts nach Satz 1, ob Änderungen der
betroffenen gesetzlichen Vorschriften erforderlich sind."
2. § 266 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
bbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. Aufwendungen, die im Risikopool (§ 269) ausgeglichen
werden."
bb) In Satz 2 werden nach der Angabe "(§ 40 Abs. 6 Satz 1)"
die Wörter "sowie Ausgaben, die auf Grund der Entwicklung und Durchführung
von Programmen nach § 137 g entstehen und in der Rechtsverordnung nach
Absatz 7, auch abweichend von Absatz 2 Satz 3, näher zu bestimmen sind,"
eingefügt.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach der Angabe " von § 267 Abs. 2"
ein Semikolon und die Wörter "hierzu gehört auch die Festlegung der
Krankheiten nach § 137f Abs. 2 Satz 3, die Gegenstand von Programmen nach
§ 137g sein können, der Anforderungen an die Zulassung dieser Programme
sowie der für die Durchführung dieser Programme für die jeweiligen
Krankheiten erforderlichen personenbezogenen Daten" eingefügt.
bb) Nach Nummer 9 werden folgende Nummern 10 und 11
angefügt:
"10. die Verringerung der standardisierten Leistungsausgaben
um die im Risikopool ausgeglichenen Ausgaben sowie die Berücksichtigung
nachträglicher Veränderungen der Ausgleichsbeträge im Risikopool,
11. die Prüfung der von den Krankenkassen mitzuteilenden
Daten durch die mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen
einschließlich der Folgen fehlerhafter Datenlieferungen oder nicht
prüfbarer Daten sowie das Verfahren der Prüfung und der Prüfkriterien,
auch abweichend von § 274."
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Abweichend von Satz 1 können die Verordnungsregelungen zu
Absatz 4 Satz 2 und Satz 1 Nr. 3 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen
werden."
3. § 267 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter "Bezieher einer Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit" durch die Wörter "Personen, deren
Erwerbsfähigkeit nach §§ 43 und 45 des Sechsten Buches gemindert ist"
ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Zahl der Versicherten, die in zugelassenen und mit
zugelassenen Leistungserbringern vertraglich vereinbarten Programmen nach
§ 137g eingeschrieben sind, wird in der Erhebung nach Satz 1 bis 3 je
Krankheit in weiteren Versichertengruppen getrennt erhoben."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "Bezieher einer Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit" durch die Wörter "Personen, deren
Erwerbsfähigkeit nach §§ 43 und 45 des Sechsten Buches gemindert ist"
ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Leistungsausgaben für die Gruppen der Versicherten nach
Absatz 2 Satz 4 sind bei der Erhebung nach Satz 1 bis 3 nach
Versichertengruppen getrennt zu erheben."
cc) In Satz 4 wird die Angabe "und 2" durch die Angabe "bis
3" ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "und 2" durch die
Angabe "bis 3" ersetzt.
4. Nach § 267 werden folgende §§ 268 und 269
eingefügt:
"§ 268 Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs
(1) Die Versichertengruppen nach § 266 Abs. 1 Satz 2 und 3
und die Gewichtungsfaktoren nach § 266 Abs. 2 Satz 3 sind vom 1. Januar
2007 an abweichend von § 266 nach Klassifikationsmerkmalen zu bilden, die
zugleich 1. die Morbidität der Versicherten auf der Grundlage von
Diagnosen, Diagnosegruppen, Indikationen, Indikationengruppen,
medizinischen Leistungen oder Kombinationen dieser Merkmale unmittelbar
berücksichtigen, 2. an der Höhe der durchschnittlichen
krankheitsspezifischen Leistungsausgaben der zugeordneten Versicherten
orientiert sind, 3. Anreize zu Risikoselektion verringern, 4.
Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung fördern und 5.
praktikabel und kontrollierbar sind. Im übrigen gilt § 266.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt bis zum 30.
Juni 2004 durch Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 mit Zustimmung des
Bundesrates das Nähere zur Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1. Dabei ist
ein einvernehmlicher Vorschlag der Spitzenverbände der Krankenkassen zur
Bestimmung der Versichertengruppen und Gewichtungsfaktoren sowie ihrer
Klassifikationsmerkmale nach Absatz 1 einzubeziehen. Bei der
Gruppenbildung sind auch internationale Erfahrungen mit
Klassifikationsmodellen direkter Morbiditätsorientierung zu
berücksichtigen. In der Verordnung ist auch zu bestimmen, ob einzelne oder
mehrere der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Kriterien zur Bestimmung
der Versichertengruppen neben den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorgaben
weitergelten; § 266 Abs. 7 Nr. 3 gilt. Für die Auswahl geeigneter
Gruppenbildungen, Gewichtungsfaktoren und Klassifikationsmerkmale gibt das
Bundesministerium für Gesundheit eine wissenschaftliche Untersuchung in
Auftrag. Es hat sicherzustellen, dass die Untersuchung bis zum 31.
Dezember 2003 abgeschlossen ist.
(3) Für die Vorbereitung der Gruppenbildung und Durchführung
der Untersuchung nach Abs. 2 Satz 5 erheben die Krankenkassen für die
Jahre 2001 und 2002 als Stichproben entsprechend § 267 Abs. 3 Satz 3 und 4
bis zum 15. August des jeweiligen Folgejahres getrennt nach den
Versichertengruppen nach § 267 Abs. 2 je Versicherten die Versichertentage
und die Leistungsausgaben in der Gliederung und nach den Bestimmungen des
Kontenrahmens in den Bereichen 1. Krankenhaus einschließlich der
Angaben nach § 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 9 sowie die Angabe des Tages
der Aufnahme und der Aufnahmediagnosen nach § 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,
jedoch ohne das Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institution und
ohne die Uhrzeit der Entlassung, 2. stationäre Anschlussrehabilitation
einschließlich der Angaben nach § 301 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 und 7, jedoch
ohne das Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institution, 3.
Arzneimittel einschließlich des Kennzeichens nach § 300 Abs. 1 Nr. 1,
4. Krankengeld nach § 44 einschließlich der Angaben nach § 295 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, 5. vertragsärztliche Versorgung einschließlich der
Angaben nach § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie der abgerechneten Punktzahlen
und Kosten und der Angaben nach § 295 Abs. 1 Satz 4, jedoch ohne den Tag
der Behandlung, 6. der Leistungserbringer nach § 302 einschließlich der
Diagnose, des Befunds und des Tags der Leistungserbringung, jedoch ohne
die Leistungen nach Art, Menge und Preis sowie ohne die Arztnummer des
verordnenden Arztes, 7. die nach Nummern 1 bis 6 nicht erfassten
Leistungsausgaben ohne die Leistungsausgaben nach § 266 Abs. 4 Satz
1. Die für die Stichprobe erforderlichen versichertenbezogenen Daten
sind zu pseudonymisieren. Der Schlüssel für die Herstellung des Pseudonyms
ist vom Beauftragten für den Datenschutz der Krankenkasse aufzubewahren
und darf anderen Personen nicht zugänglich gemacht werden. Die
Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen übermitteln den
Krankenkassen die erforderlichen Daten zu Satz 1 Nr. 5 bis spätestens 1.
Juli des Folgejahres. Die Daten sind vor der Übermittlung mit einem
Pseudonym je Versicherten zu versehen, das den Kassenärztlichen und
Kassenzahnärztlichen Vereinigungen hierfür von den Krankenkassen
übermittelt wird. Die Krankenkassen übermitteln die Daten nach Satz 1 in
pseudonymisierter und maschinenlesbarer Form über ihren Spitzenverband an
das Bundesversicherungsamt. Die Herstellung des Versichertenbezugs ist
zulässig, soweit dies für die Berücksichtigung nachträglicher
Veränderungen der nach Satz 6 übermittelten Daten erforderlich ist. Über
die Pseudonymisierung in der Krankenkasse und über jede Herstellung des
Versichertenbezugs ist eine Niederschrift anzufertigen. Die
Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmen bis zum 31. März 2002 im
Einvernehmen mit dem Bundesversicherungsamt in ihrer Vereinbarung nach §
267 Abs. 7 Nr. 1 und 2 sowie in Vereinbarungen mit der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung und den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen
Interessen der übrigen Leistungserbringer gebildeten maßgeblichen
Spitzenorganisationen das Nähere über den Umfang der Stichproben und das
Verfahren der Datenerhebung und -übermittlung. In der Vereinbarung nach
Satz 9 kann die Stichprobenerhebung ergänzend auch auf das erste Halbjahr
2003 erstreckt werden. § 267 Abs. 9 und 10 gilt. Kommen die Vereinbarungen
nach Satz 9 nicht zustande, bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit
bis zum 30. Juni 2002 in der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 das Nähere
über das Verfahren. Die Rechtsverordnung bestimmt außerdem, welche der in
Satz 1 genannten Daten vom 1. Januar 2005 an für die Durchführung des
Risikostrukturausgleichs zu erheben sind, sowie Verfahren und Umfang
dieser Datenerhebung; im übrigen gilt § 267.
§ 269 Solidarische Finanzierung aufwändiger
Leistungsfälle (Risikopool)
(1) Ergänzend zum Risikostrukturausgleich (§ 266) werden die
finanziellen Belastungen für aufwändige Leistungsfälle vom 1. Januar 2002
an zwischen den Krankenkassen teilweise ausgeglichen. Übersteigt die Summe
der Leistungsausgaben einer Krankenkasse für Krankenhausbehandlung
einschließlich der übrigen stationär erbrachten Leistungen, Arznei- und
Verbandmittel, nichtärztliche Leistungen der ambulanten Dialyse, Kranken-
und Sterbegeld für einen Versicherten (ausgleichsfähige Leistungsausgaben)
im Geschäftsjahr abzüglich der von Dritten erstatteten Ausgaben die
Ausgabengrenze (Schwellenwert) nach Satz 3, werden 60 vom Hundert des
übersteigenden Betrags aus dem gemeinsamen Risikopool aller Krankenkassen
finanziert. Der Schwellenwert beträgt in den Jahren 2002 und 2003 20.450
Euro und ist in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung
der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches
anzupassen. Der Risikopool wird aus der hierfür zu ermittelnden
Finanzkraft aller Krankenkassen finanziert; dazu wird ein gesonderter
Ausgleichsbedarfssatz ermittelt. § 266 Abs. 3 gilt entsprechend.
Abweichend von Satz 2 werden die Leistungsausgaben für Leistungen der
nichtärztlichen ambulanten Dialyse für das Ausgleichsjahr 2002 nicht
berücksichtigt.
(2) Für die getrennt vom Risikostrukturausgleich zu
ermittelnden Ausgleichsansprüche und -verpflichtungen jeder Krankenkasse,
die Ermittlung der ausgleichsfähigen Leistungsausgaben, die Durchführung
des Risikopools, das monatliche Abschlagsverfahren und die
Säumniszuschläge gilt § 266 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz
2, Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Nr. 3, Satz 3, Abs. 6, 8 und 9 entsprechend.
(3) Für die Ermittlung der Ausgleichsansprüche und
-verpflichtungen aus dem Risikopool erheben die Krankenkassen jährlich die
Summe der Leistungsausgaben nach Absatz 1 Satz 2 je Versicherten. Die auf
den einzelnen Versicherten bezogene Zusammenführung der Daten nach Satz 1
durch die Krankenkasse ist nur für die Berechnung der
Schwellenwertüberschreitung zulässig; der zusammengeführte
versichertenbezogene Datensatz ist nach Abschluss dieser Berechnung
unverzüglich zu löschen. Überschreitet die Summe der Leistungsausgaben für
einen Versicherten den Schwellenwert nach Absatz 1 Satz 3, melden die
Krankenkassen diese Leistungsausgaben unter Angabe eines Pseudonyms über
ihre Spitzenverbände dem Bundesversicherungsamt. Die Herstellung des
Versichertenbezugs ist zulässig, soweit dies für die Prüfung der nach Satz
3 gemeldeten Leistungsausgaben oder die Berücksichtigung nachträglicher
Veränderungen der ausgleichsfähigen Leistungsausgaben erforderlich ist.
Für die Erhebung und Meldung der Leistungsausgaben, der
beitragspflichtigen Einnahmen, der Zahl der Versicherten und die
Abgrenzung der Versichertengruppen gilt im Übrigen § 267 Abs. 1 bis 4 und
10 entsprechend. § 267 Abs. 9 gilt.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt in der
Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 das Nähere über 1. die Abgrenzung
der für den Risikopool erforderlichen Daten, der ausgleichsfähigen
Leistungsausgaben und die Ermittlung der Schwellenwerte nach Absatz 1
sowie das Nähere über die Berücksichtigung der von Dritten erstatteten
Ausgaben nach Absatz 1 Satz 2, 2. die Berechnungsverfahren, die
Fälligkeit der Beträge, die Erhebung von Säumniszuschlägen, das Verfahren
und die Durchführung des Ausgleichs, 3. die von den Krankenkassen und
den Leistungserbringern mitzuteilenden Angaben, 4. die Art, den Umfang
und den Zeitpunkt der Bekanntmachung der für die Durchführung des
Risikopools erforderlichen Rechenwerte, 5. die Prüfung der von den
Krankenkassen mitzuteilenden Daten durch die mit der Prüfung nach § 274
befassten Stellen einschließlich der Folgen fehlerhafter Datenlieferungen
oder nicht prüfbarer Daten sowie das Verfahren der Prüfung und der
Prüfkriterien, auch abweichend von § 274.
(5) Das Nähere zur Erhebung und Abgrenzung der Daten und
Datenträger und zur einheitlichen Gestaltung des Pseudonyms nach Absatz 3
vereinbaren die Spitzenverbände der Krankenkassen im Einvernehmen mit dem
Bundesversicherungsamt in der Vereinbarung nach § 267 Abs. 7 Nr. 1 und 2.
Kommt die Vereinbarung nach Satz 1 bis zum 30. April 2002 nicht zustande,
bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit das Nähere in der
Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7.
(6) Mit dem Tage des Inkrafttretens der Weiterentwicklung
des Risikostrukturausgleichs nach § 268 Abs. 1 wird der Risikopool durch
eine solidarische Finanzierung für besonders aufwändige Leistungsfälle
(Hochrisikopool) ersetzt."
5. § 284 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 10 wird nach dem Wort "Leistungsträgern" ein
Komma angefügt.
bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 angefügt:
"11. die Durchführung des Risikostrukturausgleichs (§ 266
Abs. 1 bis 6, § 267 Abs. 1 bis 6, 268 Abs. 3) und des Risikopools (§ 269
Abs. 1 bis 3) sowie zur Gewinnung von Versicherten für die Programme nach
§ 137g und zur Vorbereitung und Durchführung dieser Programme"
b) In Satz 2 werden nach der Zahl "8" das Wort "und" durch
ein Komma ersetzt und nach der Zahl "9" ein Komma und die Zahl "11"
eingefügt.
c) In Satz 3 werden nach der Zahl "9" ein Komma und die Zahl
"11" eingefügt.
6. In § 291 Abs. 2 werden in Nummer 6 nach dem Komma die
Wörter "für Versichertengruppen nach § 267 Abs. 2 Satz 4 in einer
verschlüsselten Form" eingefügt.
7. Dem § 295 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Für nichtärztliche Dialyseleistungen gilt Satz 1 mit der
Maßgabe, dass die für die Zwecke des Risikostrukturausgleichs (§ 266 Abs.
4, § 267 Abs. 1 bis 6) und des Risikopools (§ 269 Abs. 3) erforderlichen
Angaben versichertenbezogen erstmals für das erste Quartal 2002 bis zum 1.
Oktober 2002 zu übermitteln sind. Die Kassenärztlichen Vereinigungen
übermitteln für die Durchführung der Programme nach § 137g die in der
Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 festgelegten Angaben
versichertenbezogen an die Krankenkassen, soweit sie an der Durchführung
dieser Programme beteiligt sind. Die Kassenärztlichen Vereinigungen
übermitteln den Krankenkassen die Angaben nach Satz 1 für Versicherte, die
an den Programmen nach § 137 f teilnehmen, versichertenbezogen. §137 f
Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt."
Artikel 2 Änderung der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (860-5-12)
Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994
(BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
01. In § 2 Abs. 1 Nummern 4 und 5 werden jeweils die Wörter
"die eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen" durch die
Wörter "deren Erwerbsfähigkeit nach §§ 43 und 45 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch gemindert ist" ersetzt.
02. In § 3 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter "Tag des
Beginns" durch die Wörter "ersten Tag des sechsten Monats vor dem Beginn"
ersetzt.
1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
"6. Leistungsausgaben, die im Risikopool (§ 269 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch) ausgeglichen werden."
2. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Auswirkungen der Einführung des Risikopools nach § 28 a
Abs. 5 und 6 sind zu berücksichtigen."
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die vorläufigen standardisierten Leistungsausgaben für die
Versichertengruppen nach § 267 Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch werden für die Jahre 2002 und 2003 vom
Bundesversicherungsamt im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der
Krankenkassen auf der Grundlage verfügbarer statistischer Grundlagen,
Erhebungen oder wissenschaftlicher Analysen geschätzt."
3. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort "und" durch ein
Komma ersetzt und nach der Angabe "§ 19" die Wörter "sowie der Risikopool
nach § 269 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
4. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
"§ 28a Solidarische Finanzierung für aufwändige
Leistungsfälle (Risikopool)
(1) Bei der Ermittlung der im Risikopool (§ 269 Abs. 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ausgleichsfähigen Leistungsausgaben sind
Aufwendungen zu berücksichtigen für 1. Krankenhausbehandlung nach § 39
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Krankenhausbehandlung bei
Empfängnisverhütung, Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch nach §§ 24a
und 24b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, stationäre Entbindung nach §
197 der Reichsversicherungsordnung, stationäre oder teilstationäre
Versorgung in Hospizen bis zur Höhe des Mindestzuschusses nach § 39a Satz
3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie stationäre
Anschlussrehabilitation nach § 40 Abs. 6 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch, 2. Arznei- und Verbandmittel nach § 31 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der in Härtefällen nach den §§ 61
und 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von den Krankenkassen zu
übernehmenden Aufwendungen, 3. nichtärztliche Leistungen der ambulanten
Dialyse nach § 85 Abs. 3a Satz 4 und § 126 Abs. 5 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch, 4. Krankengeld nach den §§ 44 und 45 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der hierauf entfallenden
Beiträge, 5. Sterbegeld nach den §§ 58 und 59 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 werden die Leistungsausgaben
nach Satz 1 Nr. 3 für das Ausgleichsjahr 2002 nicht berücksichtigt. § 4
Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Das Bundesversicherungsamt legt jährlich bis zum 15.
Dezember des Ausgleichsjahres den Schwellenwert nach § 269 Abs. 1 Satz 3
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch fest.
(3) Die Krankenkassen ermitteln jährlich je Versicherten die
Summe der in Absatz 1 genannten Leistungsausgaben abzüglich der von
Dritten erstatteten Ausgaben. Die Krankenkassen übermitteln die Summen der
Leistungsausgaben nach Absatz 1 der Versicherten, für die der
Schwellenwert nach Absatz 2 überschritten wird, bis zum 31. August des
Folgejahres auf maschinell verwertbaren Datenträgern über ihre
Spitzenverbände an das Bundesversicherungsamt. Die Spitzenverbände prüfen
die Ergebnisse nach Satz 2 vor Übermittlung an das Bundesversicherungsamt
auf Plausibilität und teilen dem Bundesversicherungsamt das Ergebnis
dieser Prüfung schriftlich mit. Das Bundesversicherungsamt kann das Nähere
über die technische Aufbereitung der Daten im Benehmen mit den
Spitzenverbänden der Krankenkassen bestimmen.
(4) Das Bundesversicherungsamt ermittelt nach Vorliegen der
Daten nach Absatz 3 Satz 2 für das jeweilige abgelaufene Kalenderjahr
folgende Werte: 1. Für jede Krankenkasse wird die Summe der im
Risikopool berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben je Versicherten
berechnet. Hiervon werden 60 vom Hundert des Betrags, der den
Schwellenwert übersteigt, aus dem Risikopool finanziert. 2. Für die
Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen, des Ausgleichsbedarfssatzes
und der Finanzkraft im Risikopool gelten die §§ 8, 9, 11 und 12
entsprechend. 3. Für die Berechnung der Höhe der Ausgleichsforderungen
und -verpflichtungen gilt § 16 entsprechend.
(5) Jede Krankenkasse berechnet monatlich die Höhe ihres
vorläufigen Ausgleichsanspruchs oder ihrer vorläufigen
Ausgleichsverpflichtung. Hierfür sind für das Ausgleichsjahr 2004
ausgleichsfähige Leistungsausgaben in Höhe von 95 vom Hundert der im
vorvergangenen Jahr durchschnittlich auf einen Kalendermonat entfallenden
ausgleichsfähigen Leistungsausgaben zu berücksichtigen. Das
Bundesversicherungsamt kann im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der
Krankenkassen für die Ausgleichsjahre von 2005 an einen von Satz 2
abweichenden Prozentsatz bestimmen. Für die Schätzung des vorläufigen
Ausgleichsbedarfssatzes, die Ermittlung der vorläufigen Finanzkraft und
die Ermittlung der Ansprüche und Verpflichtungen nach Satz 1 gelten § 11
Abs. 2, § 12 Abs. 2 und § 17 entsprechend.
(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 berechnet das
Bundesversicherungsamt für die vorläufigen Ausgleichsansprüche oder
-verpflichtungen jeder Krankenkasse für die Jahre 2002 und 2003 die Höhe
der vorläufigen ausgleichsfähigen Leistungsausgaben nach Absatz 5 Satz 2.
Grundlage sind die von den Krankenkassen bis 30. April des
Ausgleichsjahres über ihre Spitzenverbände zu übermittelnden
Leistungsausgaben nach Absatz 1 des Vorjahres, soweit diese den
Schwellenwert nach § 269 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
überschreiten. Für das Ausgleichsjahr 2002 bestimmen die Spitzenverbände
der Krankenkassen bis zum 31. März 2002 in ihrer Vereinbarung nach § 267
Abs. 7 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, in welcher Höhe
die von Dritten erstatteten Ausgaben nach Absatz 3 Satz 1 pauschal zu
berücksichtigen sind. Das monatliche Verfahren wird erstmals ab August
2002 durchgeführt; die vorläufigen ausgleichsfähigen Leistungsausgaben und
die vorläufige Finanzkraft des Ausgleichsjahres werden auf die
verbleibenden Monate verteilt. Soweit erforderlich, werden die
Leistungsausgaben nach Absatz 1 Nr. 3 vom Bundesversicherungsamt für das
Ausgleichsjahr 2003 hochgerechnet.
(7) Für die Durchführung des Jahresausgleichs gelten die §§
18 und 19 entsprechend.
Artikel 3 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung können auf Grund der einschlägigen
Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im
Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 10. Dezember 2001
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