Gesetz zur Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte
Vom 27.
Juli 2001
Der Bundestag hat mit
Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung
- (860-5)
Das Fünfte Buch
Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477; 2482), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1948), wird wie
folgt geändert:
1. § 175 wird wie
folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird
wie folgt gefasst: "Hat innerhalb der letzten 18 Monate vor Beginn der
Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung eine Mitgliedschaft
bei einer anderen Krankenkasse bestanden, kann die Mitgliedsbescheinigung
nur ausgestellt werden, wenn die Kündigungsbestätigung nach Absatz 4 Satz
3 vorgelegt wird." bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz
angefügt: "Eine Mitgliedsbescheinigung ist zum Zweck der Vorlage bei
der zur Meldung verpflichteten Stelle auch bei Eintritt einer
Versicherungspflicht unverzüglich auszustellen." b) Absatz 3 wird wie
folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt
gefasst: "Versicherungspflichtige haben der zur Meldung verpflichteten
Stelle unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen." bb) In
Satz 2 werden die Wörter "Wird das Wahlrecht nicht ausgeübt" durch die
Wörter "Wird die Mitgliedsbescheinigung nicht spätestens zwei Wochen nach
Eintritt der Versicherungspflicht vorgelegt," ersetzt. cc) In Satz 3
werden die Wörter "das Wahlrecht nicht nach Absatz 1 Satz 1 ausgeübt"
durch die Wörter "eine Mitgliedsbescheinigung nach Satz 1 nicht vorgelegt"
ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: "(4)
Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der
Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden, wenn sie das Wahlrecht ab dem
1. Januar 2002 ausüben. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf
des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem
das Mitglied die Kündigung erklärt. Die Krankenkasse hat dem Mitglied
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der
Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird
wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine
Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine
Mitgliedsbescheinigung nachweist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Krankenkasse
ihren Beitragssatz erhöht. Die Sätze 1 und 4 gelten nicht, wenn die
Kündigung eines Versicherungsberechtigten erfolgt, weil die
Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt sind oder weil keine
Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll. Die
Krankenkassen können in ihren Satzungen vorsehen, dass die Frist nach Satz
1 nicht gilt, wenn eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse der
gleichen Kassenart begründet werden soll."
2. § 191 Nr. 4 wird
wie folgt gefasst: "4. mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs.
4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied
die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt."
Artikel
2 Übergangsregelung zur Ausübung des Krankenkassenwahlrechts
Eine nach dem 9.
Mai 2001 erklärte Kündigung nach § 175 Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung gilt
als unwirksam.
Artikel
3 Inkrafttreten
(1) Artikel 2
tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt
dieses Gesetz am 1. Januar 2002 in Kraft.
Das vorstehende
Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt
verkündet.
Berlin, den 27.
Juli 2001
Der
Bundespräsident Johannes Rau
Der Stellvertreter des
Bundeskanzlers J. Fischer
Die Bundesministerin
für Gesundheit Ulla Schmidt
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