(BSchutzG) Beschäftigtenschutzgesetz, Gesetz über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung (BeschFG)
vom 26. April 1985 (BGBI. I S.710)
ERSTER ABSCHNITT
Befristete Arbeitsverträge
§ 1
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig.
Bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines
befristeten Arbeitsvertrages zulässig.
(2) Die Befristung des Arbeitsvertrages ist ohne die in Absatz 1 genannten
Einschränkungen zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten
Arbeitsverhältnisses das 60. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Die Befristung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht zulässig, wenn zu einem
vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag oder zu einem vorhergehenden befristeten
Arbeitsvertrag nach Absatz 1 mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang
besteht. Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn
zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als vier Monaten liegt.
(4) Die Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsvertrages aus anderen Gründen bleibt
unberührt.
(5) Will der Arbeitnehmer geltend machen, daß die Befristung eines Arbeitsvertrages
rechtsunwirksam ist, so muß er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des
befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, daß das
Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des
Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten bis zum 31. Dezember 2000.
ZWEITER ABSCHNITT
Teilzeitarbeit
§ 2
Verbot der unterschiedlichen Behandlung
(1) Der Arbeitgeber darf einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht wegen der
Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unterschiedlich behandeln,
es sei denn, daß sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
(2) Teilzeitbeschäftigt sind die Arbeitnehmer, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit
kürzer ist als die regelmäßige Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter
Arbeitnehmer des Betriebes. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so
ist die regelmäßige Arbeitszeit maßgeblich, die im Jahresdurchschnitt auf eine Woche
entfällt.
§ 3
Veränderung von Dauer oder Lage der Arbeitszeit
Der Arbeitgeber hat einen Arbeitnehmer, der ihm gegenüber den Wunsch nach einer
Veränderung von Dauer oder Lage seiner Arbeitszeit angezeigt hat, über entsprechende
Arbeitsplätze zu unterrichten, die in dem Betrieb besetzt werden sollen. Die
Unterrichtung kann durch Aushang erfolgen.
§ 4
Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall
(1) Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, daß der Arbeitnehmer seine
Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat, so muß zugleich eine
bestimmte Dauer der Arbeitszeit festgelegt werden; ist eine bestimmte Dauer der
Arbeitszeit nicht festgelegt worden, so gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn
Stunden als vereinbart.
(2) Der Arbeitnehmer ist zur Arbeitsleistung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm
die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im voraus mitteilt.
(3) Ist in der Vereinbarung die tägliche Dauer der Arbeitszeit nicht festgelegt, so
ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer jeweils für mindestens drei
aufeinanderfolgende Stunden zur Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen.
§ 5
Arbeitsplatzteilung
(1) Vereinbart der Arbeitgeber mit zwei oder mehr Arbeitnehmern, daß diese sich die
Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen (Arbeitsplatzteilung), so sind bei Ausfall eines
Arbeitnehmers die anderen in die Arbeitsplatzteilung einbezogenen Arbeitnehmer zu seiner
Vertretung nur auf Grund einer für den einzelnen Vertretungsfall geschlossenen
Vereinbarung verpflichtet. Abweichend von Satz 1 kann die Pflicht zur Vertretung auch
vorab für den Fall eines dringenden betrieblichen Erfordernisses vereinbart werden; der
Arbeitnehmer ist zur Vertretung nur verpflichtet, soweit sie ihm im Einzelfall zumutbar
ist.
(2) Im Falle einer Arbeitsplatzteilung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber wegen des Ausscheidens eines anderen
Arbeitnehmers aus der Arbeitsplatzteilung unwirksam. Das Recht zur Änderungskündigung
wegen des Ausscheidens eines anderen Arbeitnehmers aus der Arbeitsplatzteilung und zur
Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn sich Gruppen von
Arbeitnehmern auf bestimmten Arbeitsplätzen in festgelegten Zeitabschnitten abwechseln,
ohne daß eine Arbeitsplatzteilung im Sinne des Absatzes 1 vorliegt.
§ 6
Vorrang des Tarifvertrags
(1) Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann auch zuungunsten des Arbeitnehmers
durch Tarifvertrag abgewichen werden.
(2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Absatz 1 gelten die abweichenden
tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und
Arbeitnehmern, wenn die Anwendung der für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer geltenden
Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen ihnen vereinbart ist. Enthält ein Tarifvertrag
für den öffentlichen Dienst abweichende Bestimmungen nach Absatz 1, so gelten diese
Bestimmungen auch zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern außerhalb
des öffentlichen Dienstes, wenn die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden
tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen ihnen vereinbart ist und die Arbeitgeber die
Kosten des Betriebes überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.
(3) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können in
ihren Regelungen von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.
DRITTER ABSCHNITT
Schlußvorschrift
(nicht abgedruckt)
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