(KSchG) Kündigungsschutzgesetz
vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317),
zuletzt geändert durch:
- Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (
BGBl. I S. 3843)
Artikel 3 des
Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetzes (BGBl. I 2000 Nr.14
S.333) vom 30.03.2000 -
Artikel 7 des Gesetz zur Reform des
Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) (BGBl.
2001 I Nr.39 S.1852 vom 23.07.2001) -Änderung
sind rot gekennzeichnet-
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeiner Kündigungsschutz
§ 1
Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem
Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne
Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial
ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch
Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch
dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in
diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial
ungerechtfertigt, wenn
1. in Betrieben des privaten Rechts
a) die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des
Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b) der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb
oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann und der
Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige
Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist
des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2. in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a) die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl
bei Kündigungen verstößt,
b) der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben
Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben
Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann und die
zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung
Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit
der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des
Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine
Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist
und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die
Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen
im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial
ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers soziale
Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des
Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der
getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. Satz 1 gilt nicht, wenn
betriebstechnische, wirtschaftliche oder sonstige berechtigte betriebliche Bedürfnisse
die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer bestimmter Arbeitnehmer bedingen und damit
der Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen. Der Arbeitnehmer hat die
Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des
Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach
§ 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach
den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, welche sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3
Satz 1 zu berücksichtigen sind und wie diese Gesichtspunkte im Verhältnis zueinander zu
bewerten sind, so kann die soziale Auswahl der Arbeitnehmer nur auf grobe Fehlerhaftigkeit
überprüft werden.
§ 2 Änderungskündigung
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem
Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem
Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial
ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt
muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch
innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.
§ 3 Kündigungseinspruch
Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt, so
kann er binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen.
Erachtet der Betriebsrat den Einspruch für begründet, so hat er zu versuchen, eine
Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Er hat seine Stellungnahme zu dem
Einspruch dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen.
§ 4 Anrufung des Arbeitsgerichts
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, daß eine Kündigung sozial
ungerechtfertigt ist, so muß er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung
Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, daß das Arbeitsverhältnis durch die
Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu
erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist. Hat der
Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die
Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer
Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der
Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
§ 5 Zulassung verspäteter Klagen
(1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung
aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb
von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage
nachträglich zuzulassen.
(2) Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die Klage
bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muß ferner die
Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren
Glaubhaftmachung enthalten.
(3) Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des
Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an
gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.
(4) Über den Antrag entscheidet die Kammer durch
Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Gegen diesen ist die sofortige
Beschwerde zulässig.
§ 6 Verlängerte Anrufungsfrist
Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der
Kündigung aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen im Klageweg
geltend gemacht, daß eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so kann er in diesem
Verfahren bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz auch die
Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 und 3 geltend machen. Das
Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen.
§ 7
Wirksamwerden der Kündigung
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer sozial ungerechtfertigten Kündigung
nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung,
wenn sie nicht aus anderem Grunde rechtsunwirksam ist, als von Anfang an rechtswirksam;
ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
§ 8
Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen
Stellt das Gericht im Falle des § 2 fest, daß die Änderung der
Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so gilt die Änderungskündigung als von
Anfang an rechtsunwirksam.
§ 9
Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts;
Abfindung des Arbeitnehmers
(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die
Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das
Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen
Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des
Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche
weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses
bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.
(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den
Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.
§ 10
Höhe der Abfindung
(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten
festzusetzen.
(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat
das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu
fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr
vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein
Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der
Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung
des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.
(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn
maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet
(§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.
§ 11
Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst
Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort,
so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die
Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,
1. was er durch anderweitige Arbeit verdient hat,
2. was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig
unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen,
3. was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge
Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der
Arbeitslosenhilfe oder der Sozialhilfe für die Zwischenzeit gezahlt worden ist. Diese
Beträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet hat.
§ 12
Neues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers;
Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort,
ist jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, so kann
er binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem
alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. Die
Frist wird auch durch eine vor ihrem Ablauf zur Post gegebene schriftliche Erklärung
gewahrt. Mit dem Zugang der Erklärung erlischt das Arbeitsverhältnis. Macht der
Arbeitnehmer von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch, so ist ihm entgangener Verdienst nur
für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tag des Eintritts in das neue
Arbeitsverhältnis zu gewähren. § 11 findet entsprechende Anwendung.
§ 13 Verhältnis zu sonstigen Kündigungen
(1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung
eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die
Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des
§ 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden. Stellt das Gericht fest, daß die
außerordentliche Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das Gericht das
Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen
Abfindung zu verurteilen; die Vorschriften des § 9 Abs. 2 und der §§ 10 bis 12
gelten entsprechend.
(2) Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so kann der
Arbeitnehmer ihre Nichtigkeit unabhängig von den Vorschriften dieses Gesetzes geltend
machen. Erhebt er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage auf
Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so
finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ 10 bis 12
entsprechende Anwendung; die Vorschriften des § 5 über Zulassung verspäteter Klagen und
des § 6 über verlängerte Anrufungsfrist gelten gleichfalls entsprechend.
(3) Im übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts auf eine
Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen
rechtsunwirksam ist, keine Anwendung.
§ 14 Angestellte in leitender Stellung
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht
- in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur
gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
- in Betrieben einer Personengesamtheit für die durch Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen.
(2) Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende
Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern
berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 3
Anwendung. § 9 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag des
Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf.
ZWEITER ABSCHNITT
Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung und
Personalvertretung
§ 15 Unzulässigkeit der Kündigung
(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend-
und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist
unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach §
103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch
gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung
eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines
Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer
Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der
Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den
Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer
gerichtlichen Entscheidung beruht.
(2) Die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung, einer
Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung ist unzulässig, es sei
denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach dem
Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche
Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit der in Satz 1 genannten Personen
ist ihre Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an
gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur
Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies
gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung
beruht.
(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom
Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der
Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses
unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach §
103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche
Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von
sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei
denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des
Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen
Wahlvorstand ersetzt worden ist.
(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl-
oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8
Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines
Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, §
115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des
Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder
Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei
denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem
Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz
gilt für die ersten drei in der Einladung oder Antragstellung aufgeführten
Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung,
eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der
Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an
drei Monate.
(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den
Absätzen 1 bis 3 genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig,
es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende
betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
(5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen in einer
Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere
Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so
findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei
Stillegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.
§ 16 Neues Arbeitsverhältnis;
Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung einer der in
§ 15 Abs.1 bis 3a genannten Personen fest, so kann diese Person, falls sie inzwischen ein neues
Arbeitsverhältnis eingegangen ist, binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils durch
Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bei diesem
verweigern. Im übrigen finden die Vorschriften des § 11 und des § 12 Satz 2 bis 4
entsprechende Anwendung.
DRITTER ABSCHNITT
Anzeigepflichtige Entlassungen
§ 17Anzeigepflicht
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitsamt Anzeige zu
erstatten, bevor er
-
in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60
Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
-
in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500
Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder
aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
-
in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern
mindestens 30 Arbeitnehmer
innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt. Den Entlassungen stehen
andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlaßt
werden.
(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige
Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen
Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über
-
die Gründe für die geplanten Entlassungen,
-
die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer,
-
die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten
Arbeitnehmer,
-
den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,
-
die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden
Arbeitnehmer,
-
die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
(3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig dem Arbeitsamt eine Abschrift der
Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter
Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine
Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber
glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige
nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die
Anzeige muß Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes
enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die
Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den
Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriteren
für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im
Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht,
Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der
Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat
kann gegenüber dem Arbeitsamt weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine
Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.
(3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen
1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den
Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht
darauf berufen, daß das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen
Auskünfte nicht übermittelt hat.
(4) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt. Fristlose
Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz 1 nicht
mitgerechnet.
(5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht
- in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur
gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
- in Betrieben einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen,
- Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, soweit diese zur
selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.
§ 18 Entlassungssperre
(1) Entlassungen, die nach § 17 anzuzeigen sind, werden vor Ablauf
eines Monats nach Eingang der Anzeige beim Arbeitsamt nur mit dessen Zustimmung wirksam;
die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung erteilt werden.
(2) Das Arbeitsamt kann im Einzelfall bestimmen, daß die Entlassungen
nicht vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige beim Arbeitsamt
wirksam werden.
(3) (weggefallen)
(4) Soweit die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem
Zeitpunkt, zu dem sie nach den Absätzen 1 und 2 zulässig sind, durchgeführt werden,
bedarf es unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 einer erneuten Anzeige.
§ 19 Zulässigkeit von Kurzarbeit
(1) Ist der Arbeitgeber nicht in der Lage, die Arbeitnehmer bis zu dem
in § 18 Abs. 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkt voll zu beschäftigen, so kann das
Landesarbeitsamt zulassen, daß der Arbeitgeber für die Zwischenzeit Kurzarbeit
einführt.
(2) Der Arbeitgeber ist im Falle der Kurzarbeit berechtigt, Lohn oder
Gehalt der mit verkürzter Arbeitszeit beschäftigten Arbeitnehmer entsprechend zu
kürzen; die Kürzung des Arbeitsentgelts wird jedoch erst von dem Zeitpunkt an wirksam,
an dem das Arbeitsverhältnis nach den allgemeinen gesetzlichen oder den vereinbarten
Bestimmungen enden würde.
(3) Tarifvertragliche Bestimmungen über die Einführung, das Ausmaß
und die Bezahlung von Kurzarbeit werden durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt.
§ 20
Entscheidungen des Arbeitsamtes
(1) Die Entscheidungen des Arbeitsamtes nach § 18 Abs. 1 und 2 trifft
dessen Direktor oder ein Ausschuß (Entscheidungsträger). Der Direktor darf nur dann
entscheiden, wenn die Zahl der Entlassungen weniger als 50 beträgt.
(2) Der Ausschuß setzt sich aus dem Direktor des Arbeitsamtes oder
einem von ihm beauftragten Angehörigen des Arbeitsamtes als Vorsitzenden und je zwei
Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften
zusammen, die von dem Verwaltungsausschuß des Arbeitsamtes benannt werden. Er trifft
seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit.
(3) Der Entscheidungsträger hat vor seiner Entscheidung den
Arbeitgeber und den Betriebsrat anzuhören. Dem Entscheidungsträger sind, insbesondere
vom Arbeitgeber und Betriebsrat, die von ihm für die Beurteilung des Falles erforderlich
gehaltenen Auskünfte zu erteilen.
(4) Der Entscheidungsträger hat sowohl das Interesse des Arbeitgebers
als auch das der zu entlassenden Arbeitnehmer, das öffentliche Interesse und die Lage des
gesamten Arbeitsmarktes unter besonderer Beachtung des Wirtschaftszweiges, dem der Betrieb
angehört, zu berücksichtigen.
§ 21
Entscheidungen der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit
Für Betriebe, die zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Verkehr oder des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation gehören,
trifft, wenn mehr als 500 Arbeitnehmer entlassen werden sollen, ein gemäß § 20 Abs. 1
bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit zu bildender Ausschuß die
Entscheidungen nach § 18 Abs. 1 und 2. Das zuständige Bundesministerium kann zwei
Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuß entsenden. Die Anzeigen nach § 17 sind
in diesem Falle an die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit zu erstatten. Im übrigen
gilt § 20 Abs. 1 bis 3 entsprechend.
§ 22
Ausnahmebetriebe
(1) Auf Saisonbetriebe und Kampagnebetriebe finden die Vorschriften
dieses Abschnitts bei Entlassungen, die durch diese Eigenart der Betriebe bedingt sind,
keine Anwendung.
(2) Keine Saisonbetriebe oder Kampagnebetriebe sind Betriebe des
Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch gefördert wird. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, welche Betriebe als
Saisonbetriebe oder Kampagnebetriebe im Sinne des Absatzes 1 gelten.
VIERTER ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 23
Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für
Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der
Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und
Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten nicht für Betriebe
und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich
der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. Bei der Feststellung der
Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer
mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5
und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und
Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen
Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen. Sie gelten nicht
für Seeschiffe und ihre Besatzung.
§ 24
Anwendung des Gesetzes auf Betriebe der Schiffahrt und des Luftverkehrs
(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts finden nach
Maßgabe der Absätze 2 bis 5 auf Arbeitsverhältnisse der Besatzung von Seeschiffen,
Binnenschiffen und Luftfahrzeugen Anwendung. Als Betrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt
jeweils die Gesamtheit der Seeschiffe oder der Binnenschiffe eines Schiffahrtsbetriebs
oder der Luftfahrzeuge eines Luftverkehrsbetriebs.
(2) Dauert die erste Reise eines Besatzungsmitglieds im Dienst einer
Reederei oder eines Luftverkehrsbetriebs länger als sechs Monate, so verlängert sich die
Sechsmonatsfrist des § 1 Abs. 1 bis drei Tage nach Beendigung dieser Reise.
(3) Die Klage nach § 4 ist binnen drei Wochen, nachdem das
Besatzungsmitglied zum Sitz des Betriebs zurückgekehrt ist, zu erheben, spätestens
jedoch binnen sechs Wochen nach Zugang der Kündigung. Wird die Kündigung während der
Fahrt des Schiffes oder des Luftfahrzeugs ausgesprochen, so beginnt die sechswöchige
Frist nicht vor dem Tage, an dem das Schiff oder das Luftfahrzeug einen deutschen Hafen
oder Liegeplatz erreicht. An die Stelle der Dreiwochenfrist in § 6 treten die hier in den
Sätzen 1 und 2 bestimmten Fristen.
(4) Für Klagen der Kapitäne und der Besatzungsmitglieder im Sinne der
§§ 2 und 3 des Seemannsgesetzes nach § 4 dieses Gesetzes tritt an die Stelle des
Arbeitsgerichts das Gericht, das für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis dieser
Personen zuständig ist. Soweit in Vorschriften des Seemannsgesetzes für die
Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis Zuständigkeiten des Seemannsamts begründet
sind, finden die Vorschriften auf Streitigkeiten über Ansprüche aus diesem Gesetz keine
Anwendung.
(5) Der Kündigungsschutz des Ersten Abschnitts gilt, abweichend von §
14, auch für den Kapitän und die übrigen als leitende Angestellte im Sinne des § 14
anzusehenden Angehörigen der Besatzung.
§ 25
Kündigung in Arbeitskämpfen
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf
Kündigungen und Entlassungen, die lediglich als Maßnahmen in wirtschaftlichen Kämpfen
zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vorgenommen werden.
§ 26
(nicht abgedruckt)
|