(MitbestErgG) Mitbestimmungsergänzungsgesetz, Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
vom 7. August 1956 (BGBI. I S. 707)
ARTIKEL 1
Mitbestimmung in herrschenden Unternehmen
§ 1
(Anwendungsbereich)
Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und den zur gesetzlichen
Vertretung berufenen Organen von Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft,
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer bergrechtlichen Gewerkschaft mit
eigener Rechtspersönlichkeit, die ein Unternehmen beherrschen, in dem die Arbeitnehmer
nach den Vorschriften des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den
Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl
erzeugenden Industrie (Montan-Mitbestimmungsgesetz) vom 21. Mai 1951 (BGBl. I S. 347) ein
Mitbestimmungsrecht haben, regelt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 2
(Anwendung des Montan-Mitbestimmungsgesetzes)
Liegen bei dem herrschenden Unternehmen nach seinem eigenen überwiegenden
Betriebszweck die Voraussetzungen für die Anwendung des Montan-Mitbestimmungsgesetzes
vor, so gilt für das herrschende Unternehmen das Montan-Mitbestimmungsgesetz. Dies gilt
auch, solange in dem herrschenden Unternehmen das Mitbestimmungsrecht nach § 1 Abs. 3 des
Montan-Mitbestimmungsgesetzes fortbesteht.
§ 3
(Unternehmenszweck des Konzerns)
(1) Liegen bei dem herrschenden Unternehmen die Voraussetzungen für die Anwendung des
Montan-Mitbestimmungsgesetzes nach § 2 nicht vor, wird jedoch der Unternehmenszweck des
Konzerns durch Konzernunternehmen und abhängige Unternehmen gekennzeichnet, die unter das
Montan-Mitbestimmungsgesetz fallen, so gelten für das herrschende Unternehmen die
§§ 5 bis 13. Ist das herrschende Unternehmen eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung oder eine bergrechtliche Gewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, so findet
§ 3 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) Der Unternehmenszweck des Konzerns wird durch die unter das
Montan-Mitbestimmungsgesetz fallenden Konzernunternehmen. und abhängigen Unternehmen
gekennzeichnet, wenn diese Konzernunternehmen und abhängigen Unternehmen insgesamt
1. mindestens ein Fünftel der Umsätze sämtlicher Konzernunternehmen und abhängigen
Unternehmen erzielen, jeweils vermindert um die in den Umsätzen enthaltenen Kosten für
fremdbezogene Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für Fremdleistungen, oder
2. in der Regel mehr als 2000 Arbeitnehmer beschäftigen.
Soweit Konzernunternehmen und abhängige Unternehmen Umsätze erzielen, die nicht auf
der Veräußerung selbsterzeugter, bearbeiteter oder verarbeiteter Waren beruhen, ist ein
Fünftel der unverminderten Umsätze anzurechnen.
§ 4
(Ermittlung der Montanquote)
(1) Das nach § 3 maßgebliche Umsatzverhältnis hat der Abschlußprüfer des
herrschenden Unternehmens zu ermitteln. Ist der Jahresabschluß des herrschenden
Unternehmens nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften durch Abschlußprüfer zu prüfen,
so wird das Umsatzverhältnis von einem in entsprechender Anwendung der §§ 318, 319 Abs.
1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs zu bestellenden Prüfer ermittelt.
(2) Der Prüfer hat für jedes Geschäftsjahr vor Ablauf von fünf Monaten nach dessen
Ende über das Ergebnis seiner Ermittlungen schriftlich zu berichten. Der Bericht ist den
Verwaltungsträgern des herrschenden Unternehmens vorzulegen.
(3) Der Prüfer hat, soweit dies für seine Ermittlungen erforderlich ist, gegenüber
sämtlichen Konzernunternehmen und abhängigen Unternehmen die ihm nach § 320 Abs. 1 Satz
2, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zustehenden Rechte. § 323 des Handelsgesetzbuchs ist
anzuwenden.
(4) Hat der Aufsichtsrat Bedenken gegen die von dem Prüfer getroffenen Feststellungen,
so hat der Prüfer auf Verlangen des Aufsichtsrats die beanstandeten Feststellungen zu
überprüfen und über das Ergebnis zu berichten.
(5) Das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ des herrschenden Unternehmens hat
das festgestellte Umsatzverhältnis und die abschließende Stellungnahme des Aufsichtsrats
unverzüglich den Betriebsräten (Gesamtbetriebsräten) der Konzernunternehmen und
abhängigen Unternehmen sowie den nach § 7 vorschlagsberechtigten Spitzenorganisationen
der Gewerkschaften mitzuteilen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 vorliegen.
§ 5
(Zusammensetzung des Aufsichtsrats)
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus
a) sieben Vertretern der Anteilseigner,
b) sieben Vertretern der Arbeitnehmer,
c) einem weiteren Mitglied.
Bei Unternehmen mit einem Gesellschaftskapital von mehr als fünfzig Millionen Deutsche
Mark kann durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, daß der Aufsichtsrat
aus einundzwanzig Mitgliedern besteht. In diesem Fall beträgt die Zahl der in Satz 2
Buchstabe a und b bezeichneten Mitglieder je zehn.
(2) Für die Bestellung der in Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a genannten Mitglieder gilt §
5 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes; für ihre Abberufung gilt § 103 des Aktiengesetzes.
(3) Auf das in Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c genannte Mitglied findet § 4 Abs. 2 des
Montan-Mitbestimmungsgesetzes Anwendung. Für seine Bestellung gilt § 8 des
Montan-Mitbestimmungsgesetzes, wobei an die Stelle des § 6 des
Montan-Mitbestimmungsgesetzes die §§ 6 bis 10h dieses Gesetzes treten; für seine
Abberufung gilt § 11 Abs. 3 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes.
(4) § 4 Abs. 3 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes findet Anwendung.
(5) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte. Die in § 5
Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen sind keine Arbeitnehmer im
Sinne dieses Gesetzes. Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 6 Abs. 1 des
Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Arbeitnehmer. Angestellte im Sinne dieses
Gesetzes sind die in § 6 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten
Arbeitnehmer.
§ 6
(Arbeitnehmervertreter)
(1) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer müssen sich fünf Arbeitnehmer
von Konzernunternehmen und zwei Vertreter von Gewerkschaften befinden. Besteht der
Aufsichtsrat aus einundzwanzig Mitgliedern, so müssen sich unter den
Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer sieben Arbeitnehmer von Konzernunternehmen und
drei Vertreter von Gewerkschaften befinden.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Arbeitnehmer müssen das 18. Lebensjahr vollendet
haben, ein Jahr einem Konzernunternehmen angehören und die weiteren
Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 des Betriebsverfassungsgesetzes erfüllen.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Gewerkschaften müssen im Konzern vertreten sein.
§ 7
(Wahl durch Delegierte oder unmittelbare Wahl)
(1) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer eines Konzerns mit in der Regel mehr
als 8000 Arbeitnehmern werden durch Delegierte gewählt, sofern nicht die wahlberechtigten
Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl beschließen. Für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer durch Delegierte gelten die §§ 8 bis 10f und 10h.
(2) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer eines Konzerns mit in der Regel nicht
mehr als 8000 Arbeitnehmern werden in unmittelbarer Wahl gewählt, sofern nicht die
wahlberechtigten Arbeitnehmer die Wahl durch Delegierte beschließen. Für die
unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer gelten die §§ 10g und
10h.
(3) Zur Abstimmung darüber, ob die Wahl durch Delegierte oder unmittelbar erfolgen
soll, bedarf es eines Antrags, der von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer
des Konzerns unterzeichnet sein muß. Die Abstimmung ist geheim. Ein Beschluß nach Absatz
1 oder 2 kann nur unter Beteiligung von mindestens der Hälfte der wahlberechtigten
Arbeitnehmer und nur mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.
§ 8
(Wahl der Delegierten)
(1) Sind nach § 7 die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu
wählen, so wählen in jedem Betrieb des Konzerns die Arbeiter und die Angestellten in
getrennter Wahl, geheim und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl Delegierte. Auf
Nebenbetriebe und Betriebsteile sind § 4 des Betriebsverfassungsgesetzes und nach § 3
Abs. 1 Nr. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes in Tarifverträgen getroffene Regelungen
über die Zuordnung von Betriebsteilen und Nebenbetrieben anzuwenden.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Delegierten in gemeinsamer Wahl gewählt, wenn
die wahlberechtigten Arbeiter und Angestellten dies in getrennten, geheimen Abstimmungen
beschließen. Beschlüsse nach Satz 1 können jeweils nur auf Antrag eines Zwanzigstels
und unter Beteiligung von mindestens der Hälfte der wahlberechtigten Gruppenangehörigen
sowie nur mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.
(3) Wahlberechtigt für die Wahl von Delegierten sind diejenigen Arbeitnehmer der
Konzernunternehmen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Zu Delegierten wählbar sind die in Absatz 3 bezeichneten Arbeitnehmer, die die
weiteren Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 des Betriebsverfassungsgesetzes erfüllen.
(5) Wird für einen Wahlgang nur ein Wahlvorschlag gemacht, so gelten die darin
aufgeführten Arbeitnehmer in der angegebenen Reihenfolge als gewählt. § 9 Abs. 2 ist
anzuwenden.
§ 9
(Errechnung der Zahl der Delegierten)
(1) In jedem Betrieb entfällt auf je 60 wahlberechtigte Arbeitnehmer ein Delegierter.
Ergibt die Berechnung nach Satz 1 in einem Betrieb für eine Gruppe mehr als
1. 30 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten auf die
Hälfte; diese Delegierten erhalten je zwei Stimmen;
2. 90 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten auf ein
Drittel; diese Delegierten erhalten je drei Stimmen;
3. 150 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten auf ein
Viertel; diese Delegierten erhalten je vier Stimmen.
Bei der Errechnung der Zahl der Delegierten werden Teilzahlen voll gezählt, wenn sie
mindestens die Hälfte der vollen Zahl betragen.
(2) Die Arbeiter und die Angestellten müssen unter den Delegierten in jedem Betrieb
entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein. Sind in einem Betrieb
mindestens neun Delegierte zu wählen, so entfällt auf die Arbeiter und die Angestellten
mindestens je ein Delegierter; dies gilt nicht, soweit in dem Betrieb nicht mehr als fünf
Arbeiter oder Angestellte wahlberechtigt sind. Entfällt auf die Arbeiter oder die
Angestellten lediglich nach Satz 2 ein Delegierter, so vermehrt sich die nach Absatz 1
errechnete Zahl der Delegierten des Betriebs um einen.
(3) Soweit nach Absatz 2 auf die Arbeiter und die Angestellten eines Betriebs nicht
mindestens je ein Delegierter entfällt, gelten diese für die Wahl der Delegierten als
Arbeitnehmer des Betriebs der Hauptniederlassung des betreffenden Konzernunternehmens.
Soweit nach Absatz 2 und nach Satz 1 auf die Arbeiter und die Angestellten des Betriebs
der Hauptniederlassung nicht mindestens je ein Delegierter entfällt, gelten diese für
die Wahl der Delegierten als Arbeitnehmer des nach der Zahl der wahlberechtigten
Arbeitnehmer größten Betriebs des betreffenden Konzernunternehmens.
(4) Entfällt auf einen Betrieb kein Delegierter, so ist Absatz 3 entsprechend
anzuwenden.
(5) Die Eigenschaft eines Delegierten als Delegierter der Arbeiter oder der
Angestellten bleibt bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit erhalten.
§ 10
(Wahlvorschläge für Delegierte)
(1) Zur Wahl der Delegierten können die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs
Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag für Delegierte
1. der Arbeiter muß von einem Zehntel oder 100 der wahlberechtigten Arbeiter,
2. der Angestellten muß von einem Zehntel oder 100 der wahlberechtigten Angestellten
des Betriebs unterzeichnet sein.
(2) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie in dem
Wahlgang Delegierte zu wählen sind.
§ 10a
(Amtszeit der Delegierten)
(1) Die Delegierten werden für eine Zeit gewählt, die der Amtszeit der von ihnen zu
wählenden Aufsichtsratsmitglieder entspricht. Sie nehmen die ihnen nach den Vorschriften
dieses Gesetzes zustehenden Aufgaben und Befugnisse bis zur Einleitung der Neuwahl der
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer wahr.
(2) In den Fällen des § 7 Abs. 1 endet die Amtszeit der Delegierten, wenn
1. die wahlberechtigten Arbeitnehmer nach § 7 Abs. 1 die unmittelbare Wahl
beschließen;
2. der Konzern nicht mehr die Voraussetzungen für die Anwendung des § 7 Abs. 1
erfüllt, es sei denn, die wahlberechtigten Arbeitnehmer beschließen, daß die Amtszeit
bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt fortdauern soll; § 7 Abs. 3 ist entsprechend
anzuwenden.
(3) In den Fällen des § 7 Abs. 2 endet die Amtszeit der Delegierten, wenn die
wahlberechtigten Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl beschließen; § 7 Abs. 3 ist
anzuwenden.
(4) Abweichend von Absatz 1 endet die Amtszeit der Delegierten eines Betriebs, wenn
nach Eintreten aller Ersatzdelegierten des Wahlvorschlags, dem die zu ersetzenden
Delegierten angehören, die Gesamtzahl der Delegierten des Betriebs unter die im Zeitpunkt
ihrer Wahl vorgeschriebene Zahl der auf den Betrieb entfallenden Delegierten gesunken ist.
§ 10b
(Vorzeitige Beendigung der Amtszeit oder Verhinderung der Delegierten)
(1) Die Amtszeit eines Delegierten endet vor dem in § 10a bezeichneten Zeitpunkt
1. durch Niederlegung des Amtes,
2. durch Beendigung der Beschäftigung des Delegierten in dem Betrieb, dessen
Delegierter er ist,
3. durch Verlust der Wählbarkeit.
(2) Endet die Amtszeit eines Delegierten vorzeitig oder ist er verhindert, so tritt an
seine Stelle ein Ersatzdelegierter. Die Ersatzdelegierten werden der Reihe nach aus den
nicht gewählten Arbeitnehmern derjenigen Wahlvorschläge entnommen, denen die zu
ersetzenden Delegierten angehören.
§ 10c
(Wahl der unternehmensangehörigen Arbeitnehmervertreter)
(1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglieder, die nach § 6 Abs. 1
Arbeitnehmer von Konzernunternehmen sein müssen, geheim und nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl für die Zeit, die im Gesetz oder in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag,
im Statut) für die durch das Wahlorgan der Anteilseigner zu wählenden Mitglieder des
Aufsichtsrats bestimmt ist.
(2) Unter den nach Absatz 1 zu wählenden Mitgliedern des Aufsichtsrats müssen sich
Arbeiter und Angestellte entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Konzern
befinden. Dem Aufsichtsrat müssen mindestens ein Arbeiter und ein Angestellter
angehören.
(3) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeiter werden von den Delegierten der Arbeiter,
die Aufsichtsratsmitglieder der Angestellten von den Delegierten der Angestellten
gewählt. Abweichend von Satz 1 werden die Mitglieder des Aufsichtsrats in gemeinsamer
Wahl gewählt, wenn die Delegierten der Arbeiter und die Delegierten der Angestellten dies
in getrennten, geheimen Abstimmungen beschließen; § 8 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend
anzuwenden.
(4) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen. Jeder Wahlvorschlag für
1. Aufsichtsratsmitglieder der Arbeiter muß von einem Fünftel oder 100 der
wahlberechtigten Arbeiter,
2. Aufsichtsratsmitglieder der Angestellten muß von einem Fünftel oder 100 der
wahlberechtigten Angestellten
des Konzerns unterzeichnet sein.
(5) Abweichend von Absatz 1 findet Mehrheitswahl statt, soweit dem Aufsichtsrat nach
Absatz 2 nur ein Arbeiter oder ein Angestellter angehören muß. Außerdem findet
Mehrheitswahl statt, soweit für die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeiter oder die
Aufsichtsratsmitglieder der Angestellten nur ein Wahlvorschlag gemacht wird. Soweit nach
Satz 2 Mehrheitswahl stattfindet, muß der Wahlvorschlag mindestens doppelt so viele
Bewerber enthalten, wie Aufsichtsratsmitglieder auf die Arbeiter oder die Angestellten
entfallen.
§ 10d
(Wahl der Gewerkschaftsvertreter)
(1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglieder, die nach § 6 Abs. 1 Vertreter
von Gewerkschaften sind, in gemeinsamer Wahl, geheim und nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl für die in § 10c Abs. 1 bestimmte Zeit.
(2) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen der Gewerkschaften, die im Konzern
vertreten sind. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so findet abweichend von Absatz 1
Mehrheitswahl statt. In diesem Falle muß der Wahlvorschlag mindestens doppelt so viele
Bewerber enthalten, wie Vertreter von Gewerkschaften in den Aufsichtsrat zu wählen sind.
§ 10e
(Ersatzmitglieder)
(1) In jedem Wahlvorschlag kann zusammen mit jedem Bewerber für diesen ein
Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden. Für einen Bewerber, der Arbeiter
ist, kann nur ein Arbeiter, für einen Angestellten nur ein Angestellter als
Ersatzmitglied vorgeschlagen werden. Ein Bewerber kann nicht zugleich als Ersatzmitglied
vorgeschlagen werden.
(2) Wird ein Bewerber als Aufsichtsratsmitglied gewählt, so ist auch das zusammen mit
ihm vorgeschlagene Ersatzmitglied gewählt.
§ 10f
(Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrats)
Das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ des herrschenden Unternehmens hat die
Namen der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats unverzüglich nach ihrer
Bestellung durch zweiwöchigen Aushang in den Betrieben des Unternehmens bekanntzumachen
und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Daneben ist in jedem abhängigen
Konzernunternehmen das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ zum Aushang in dessen
Betrieben verpflichtet.
§ 10g
(Unmittelbare Wahl)
Sind nach § 7 die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu
wählen, so sind diejenigen Arbeitnehmer der Konzernunternehmen, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, wahlberechtigt. Für die Wahl sind die §§ 10c bis 10f mit der Maßgabe
anzuwenden, daß an die Stelle der
1. Delegierten der Arbeiter die wahlberechtigten Arbeiter,
2. Delegierten der Angestellten die wahlberechtigten Angestellten
der Konzernunternehmen treten.
§ 10h
(Seeschiffahrt)
(1) Die Gesamtheit der Schiffe eines Unternehmens gilt für die Anwendung dieses
Gesetzes als ein Betrieb.
(2) Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind Kauffahrteischiffe, die nach dem
Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen. Schiffe, die in der Regel binnen 48 Stunden
nach dem Auslaufen an den Sitz eines Landbetriebs zurückkehren, gelten als Teil dieses
Landbetriebs.
(3) Die Arbeitnehmer eines in Absatz 1 bezeichneten Betriebs nehmen an einer Abstimmung
nach § 7 nicht teil und bleiben für die Errechnung der für die Antragstellung und für
die Beschlußfassung erforderlichen Zahlen von Arbeitnehmern außer Betracht.
(4) Werden die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte gewählt, so
werden abweichend von § 8 in einem in Absatz 1 bezeichneten Betrieb keine Delegierten
gewählt. Abweichend von § 10c Abs. 1 nehmen die Arbeitnehmer dieses Betriebs unmittelbar
an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer teil mit der Maßgabe,
1. daß die Stimme eines dieser Arbeitnehmer als ein Sechzigstel der Stimme eines
Delegierten zu zählen ist; § 9 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden;
2. daß diese Arbeitnehmer an Abstimmungen über die gemeinsame Wahl der
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch die Delegierten nicht teilnehmen und für
die Errechnung der für die Antragstellung und für die Beschlußfassung erforderlichen
Zahlen von Delegierten der Arbeiter und Delegierten der Angestellten außer Betracht
bleiben.
(5) Werden die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl gewählt
und gehören nicht mehr als ein Zehntel der Arbeitnehmer des Konzerns zu einem in Absatz 1
bezeichneten Betrieb, so nehmen diese Arbeitnehmer an einer Abstimmung über die
gemeinsame Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nicht teil und bleiben für
die Errechnung der für die Antragstellung und für die Beschlußfassung erforderlichen
Zahlen von Arbeitern und Angestellten außer Betracht:
§ 10i
(Wahlschutz und Wahlkosten)
(1) Niemand darf die Wahlen nach den §§ 8, 10c, 10d und 10g behindern. Insbesondere
darf niemand in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
(2) Niemand darf die Wahlen durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch
Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
(3) Die Kosten der Wahlen trägt das herrschende Unternehmen. Versäumnis von
Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts oder der Betätigung im Wahlvorstand
erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
§ 10k
(Anfechtung der Wahl von Delegierten)
(1) Die Wahl der Delegierten eines Betriebs kann beim Arbeitsgericht angefochten
werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das
Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß
durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind
1. mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs,
2. der Betriebsrat,
3. das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ des Unternehmens.
Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tag der Bekanntmachung
des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
§ 10l
(Anfechtung der Wahl von Arbeitnehmervertretern)
(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer
kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das
Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung
nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert
oder beeinflußt werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind
1. mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer von Konzernunternehmen,
2. der Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unternehmens oder, wenn in dem herrschenden
Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat sowie der Konzernbetriebsrat,
soweit ein solcher besteht,
3. der Gesamtbetriebsrat eines anderen Konzernunternehmens oder, wenn in dem anderen
Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
4. jede nach § 10d Abs. 2 vorschlagsberechtigte Gewerkschaft,
5. das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ des herrschenden Unternehmens.
Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tag der
Veröffentlichung im Bundesanzeiger an gerechnet, zulässig.
§ 10m
(Abberufung von Arbeitnehmervertretern)
(1) Ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer kann vor Ablauf der Amtszeit auf Antrag
abberufen werden. Antragsberechtigt sind für die Abberufung eines
1. Aufsichtsratsmitglieds der Arbeiter drei Viertel der wahlberechtigten Arbeiter,
2. Aufsichtsratsmitglieds der Angestellten drei Viertel der wahlberechtigten
Angestellten,
3. Aufsichtsratsmitglieds, das nach § 6 Abs. 1 Vertreter einer Gewerkschaft ist, die
Gewerkschaft, die das Mitglied vorgeschlagen hat.
(2) Ein durch Delegierte in getrennter Wahl (§ 10c Abs. 3 Satz 1) gewähltes
Aufsichtsratsmitglied wird durch Beschluß der Delegierten seiner Gruppe abberufen. Ein
durch Delegierte in .gemeinsamer Wahl (§ 10c Abs. 3 Satz 2) gewähltes
Aufsichtsratsmitglied wird durch Beschluß der Delegierten abberufen. Beschlüsse nach den
Sätzen 1 und 2 werden in geheimer Abstimmung gefaßt; sie bedürfen einer Mehrheit von
drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Ein von den Arbeitnehmern einer Gruppe unmittelbar gewähltes Aufsichtsratsmitglied
wird durch Beschluß der wahlberechtigten Arbeitnehmer dieser Gruppe abberufen. Ein von
den Arbeitnehmern in gemeinsamer Wahl unmittelbar gewähltes Aufsichtsratsmitglied wird
durch Beschluß der wahlberechtigten Arbeitnehmer abberufen. Beschlüsse nach den Sätzen
1 und 2 werden in geheimer, unmittelbarer Abstimmung gefaßt; sie bedürfen einer Mehrheit
von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind für die Abberufung von Ersatzmitgliedern entsprechend
anzuwenden.
§ 10n
(Verlust der Wählbarkeit, Wechsel der Gruppenzugehörigkeit)
(1) Verliert ein Aufsichtsratsmitglied, das nach § 6 Abs. 1 Arbeitnehmer eines
Konzernunternehmens sein muß, die Wählbarkeit, so erlischt sein Amt.
(2) Der Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeiter
oder der Angestellten führt nicht zum Erlöschen seines Amtes.
§ 11
(Beschlußfähigkeit)
Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus
denen er nach diesem Gesetz oder der Satzung insgesamt zu bestehen hat, an der
Beschlußfassung teilnimmt. § 108 Abs. 2 Satz 4 des Aktiengesetzes findet Anwendung.
§ 12
(aufgehoben)
§ 13
(Gesetzliches Vertretungsorgan, Bestellung und Widerruf)
Für die Bestellung der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs und
für den Widerruf ihrer Bestellung gelten § 76 Abs. 3 und § 84 des Aktiengesetzes und §
13 Abs. 1 Satz 1 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes. § 13 Abs. 2 des
Montan-Mitbestimmungsgesetzes findet Anwendung.
§ 14
(aufgehoben)
§ 15
(Ausübung von Beteiligungsrechten)
(1) Die einem Unternehmen, in dem die Arbeitnehmer nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz
oder nach § 2 oder § 3 dieses Gesetzes ein Mitbestimmungsrecht haben, auf Grund von
Beteiligungen an einem anderen Unternehmen zustehenden Rechte bei der Bestellung, dem
Widerruf der Bestellung oder der Entlastung von Verwaltungsträgern sowie bei der
Beschlußfassung über die Auflösung oder Umwandlung des anderen Unternehmens, über
dessen Fortsetzung nach seiner Auflösung, über die Übertragung seines Vermögens
können durch das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ nur auf Grund von
Beschlüssen des Aufsichtsrats ausgeübt werden. Diese Beschlüsse bedürfen nur der
Mehrheit der Stimmen der nach § 5 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes oder der nach § 5
Abs. 2 dieses Gesetzes bestellten Mitglieder; sie sind für das zur gesetzlichen
Vertretung berufene Organ verbindlich.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Beteiligung des Unternehmens an dem anderen
Unternehmen weniger als ein Viertel beträgt.
§ 16
(Fristen für die Anwendung der Montan-Mitbestimmung
auf ein herrschendes Unternehmen)
(1) Die §§ 5 bis 13 sind auf das herrschende Unternehmen erst anzuwenden,
1. wenn in sechs aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren der nach § 3 berechnete Anteil
der unter das Montan-Mitbestimmungsgesetz fallenden Unternehmen an den Umsätzen
sämtlicher Konzernunternehmen und abhängigen Unternehmen mehr als die Hälfte betragen
hat oder
2. wenn auf dieses Unternehmen das Montan-Mitbestimmungsgesetz, nach dem die
Arbeitnehmer bisher ein Mitbestimmungsrecht hatten, nicht mehr anwendbar ist.
(2) Die §§ 5 bis 13 sind auf das herrschende Unternehmen nicht mehr anzuwenden, wenn
in sechs aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren
1. die Voraussetzungen des § 3 nicht mehr vorliegen oder
2. kein Unternehmen, in dem die Arbeitnehmer nach den Vorschriften des Montan-Mitbe
stimmungsgesetzes ein Mitbestimmungsrecht haben, beherrscht wird.
§ 17
(Ermächtigung für Rechtsverordnungen)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das
Verfahren für die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
zu erlassen, insbesondere über
1. die Vorbereitung der Wahl oder Abstimmung, die Bestellung der Wahlvorstände und die
Aufstellung der Wählerlisten,
2. die Abstimmungen darüber, ob die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder in unmittelbarer
Wahl oder durch Delegierte erfolgen soll, und darüber, ob gemeinsame Wahl stattfinden
soll,
3. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von
Einsprüchen,
4. die Verteilung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer auf die Arbeiter, die
Angestellten und die Gewerkschaftsvertreter,
5. die Errechnung der Zahl der Delegierten sowie ihre Verteilung auf die Arbeiter und
die Angestellten,
6. die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Einreichung,
7. die Ausschreibung der Wahl oder der Abstimmung und die Fristen für die
Bekanntmachung des Ausschreibens,
8. die Teilnahme von Arbeitnehmern eines in § 10h Abs. 1 bezeichneten Betriebs an
Wahlen und Abstimmungen,
9. die Stimmabgabe,
10. die Feststellung des Ergebnisses der Wahl oder der Abstimmung und die Fristen für
seine Bekanntmachung,
11. die Aufbewahrung der Wahlakten und der Abstimmungsakten.
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