(MitbestG) Mitbestimmungsgesetz, Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
vom 4. Mai 1976 (BGBI. I S. 1153)
zuletzt geändert durch:
- Artikel 12 des
Gesetzes zur Reform des
Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) (BGBl.
2001 I Nr.39 S.1852 vom 23.07.2001)
- Artikel
1 des Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der
Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat (BGBl. 2002 Teil I Nr.
20 S.1130 vom 23.März 2002)
ERSTER TEIL
Geltungsbereich
§ 1
Erfaßte Unternehmen
(1) In Unternehmen, die
- in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft betrieben
werden und
- in der Regel mehr als 2000 Arbeitnehmer beschäftigen,
haben die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Mitbestimmung in Organen von
Unternehmen, in denen die Arbeitnehmer nach
- dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und
Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
(Montan-Mitbestimmungsgesetz) vom 21. Mai 1951 (BGBl. I S. 347), oder
- dem Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in
den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl
erzeugenden Industrie (Mitbestimmungsergänzungsgesetz) vom 7. August 1956 (BGBl. I S.
707),
ein Mitbestimmungsrecht haben.
(3) Die Vertretung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten von Unternehmen, in denen
die Arbeitnehmer nicht nach Absatz 1 oder nach den in Absatz 2 bezeichneten Gesetzen ein
Mitbestimmungsrecht haben, bestimmt sich nach den Vorschriften des
Betriebsverfassungsgesetzes 1952 (BGBl. I S. 681).
(4) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unmittelbar und
überwiegend
- politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen,
wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder
- Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz
2 des Grundgesetzes anzuwenden ist,
dienen. Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Religionsgemeinschaften und ihre
karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.
§ 2
Anteilseigner
Anteilseigner im Sinne dieses Gesetzes sind je nach der Rechtsform der in § 1
Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmen Aktionäre, Gesellschafter oder
Genossen.
§ 3
Arbeitnehmer und Betrieb
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind
- die in § 5 Abs.1 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten
Personen mit Ausnahme der in § 5 Abs. 3 des
Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten,
- die in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten
leitenden Angestellten.
Keine Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 5 Abs. 2 des
Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen.
(2) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche des
Betriebsverfassungsgesetzes. § 4 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes
ist anzuwenden.
§ 4 Kommanditgesellschaft
(1) Ist ein in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnetes Unternehmen persönlich haftender
Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft und hat die Mehrheit der Kommanditisten dieser
Kommanditgesellschaft, berechnet nach der Mehrheit der Anteile oder der Stimmen, die
Mehrheit der Anteile oder der Stimmen in dem Unternehmen des persönlich haftenden
Gesellschafters inne, so gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auf den persönlich
haftenden Gesellschafter die Arbeitnehmer der Kommanditgesellschaft als Arbeitnehmer des
persönlich haftenden Gesellschafters, sofern nicht der persönlich haftende
Gesellschafter einen eigenen Geschäftsbetrieb mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern
hat. Ist die Kommanditgesellschaft persönlich haftender Gesellschafter einer anderen
Kommanditgesellschaft, so gelten auch deren Arbeitnehmer als Arbeitnehmer des in § 1 Abs.
1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmens. Dies gilt entsprechend, wenn sich die Verbindung von
Kommanditgesellschaften in dieser Weise fortsetzt.
(2) Das Unternehmen kann von der Führung der Geschäfte der Kommanditgesellschaft
nicht ausgeschlossen werden.
§ 5
Konzern
(1) Ist ein in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnetes Unternehmen herrschendes Unternehmen
eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten für die Anwendung dieses
Gesetzes auf das herrschende Unternehmen die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als
Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens. Dies gilt auch für die Arbeitnehmer eines in
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmens, das persönlich haftender Gesellschafter
eines abhängigen Unternehmens (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) in der Rechtsform einer
Kommanditgesellschaft ist.
(2) Ist eine Kommanditgesellschaft, bei der für die Anwendung dieses Gesetzes auf den
persönlich haftenden Gesellschafter die Arbeitnehmer der Kommanditgesellschaft nach
§ 4 Abs. 1 als Arbeitnehmer des persönlich haftenden Gesellschafters gelten,
herrschendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten für
die Anwendung dieses Gesetzes auf den persönlich haftenden Gesellschafter der
Kommanditgesellschaft die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des
persönlich haftenden Gesellschafters. Absatz 1 Satz 2 sowie § 4 Abs. 2 sind entsprechend
anzuwenden.
(3) Stehen in einem Konzern die Konzernunternehmen unter der einheitlichen Leitung
eines anderen als eines in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Unternehmens, beherrscht aber die
Konzernleitung über ein in Absatz 1 oder 2 bezeichnetes Unternehmen oder über mehrere
solcher Unternehmen andere Konzernunternehmen, so gelten die in Absatz 1 oder 2
bezeichneten und der Konzernleitung am nächsten stehenden Unternehmen, über die die
Konzernleitung andere Konzernunternehmen beherrscht, für die Anwendung dieses Gesetzes
als herrschende Unternehmen.
ZWEITER TEIL
Aufsichtsrat
ERSTER ABSCHNITT
Bildung und Zusammensetzung
§ 6
Grundsatz
(1) Bei den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Unternehmen ist ein Aufsichtsrat zu bilden,
soweit sich dies nicht schon aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergibt.
(2) Die Bildung und die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie die Bestellung und die
Abberufung seiner Mitglieder bestimmen sich nach den §§ 7 bis 24 dieses Gesetzes und,
soweit sich dies nicht schon aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergibt, nach § 96
Abs. 2, den §§ 97 bis 101 Abs. 1 und 3 und den §§ 102 bis 106 des Aktiengesetzes
mit der Maßgabe, daß die Wählbarkeit eines Prokuristen als Aufsichtsratsmitglied der
Arbeitnehmer nur ausgeschlossen ist, wenn dieser dem zur gesetzlichen Vertretung des
Unternehmens befugten Organ unmittelbar unterstellt und zur Ausübung der Prokura für den
gesamten Geschäftsbereich des Organs ermächtigt ist. Andere gesetzliche Vorschriften und
Bestimmungen der Satzung (des Gesellschaftsvertrags, des Statuts) über die
Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie über die Bestellung und die Abberufung seiner
Mitglieder bleiben unberührt, soweit Vorschriften dieses Gesetzes dem nicht
entgegenstehen.
(3) Auf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind die §§ 100, 101 Abs. 1 und 3
und die §§ 103 und 106 des Aktiengesetzes nicht anzuwenden. Auf die
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ist § 9 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nicht anzuwenden.
§ 7
Zusammensetzung des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat eines Unternehmens
- mit in der Regel nicht mehr als 10.000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je
sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer;
- mit in der Regel mehr als 10.000, jedoch nicht mehr als 20.000 Arbeitnehmern setzt
sich zusammen aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer;
- mit in der Regel mehr als 20.000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je zehn
Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer.
Bei den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmen kann die Satzung (der
Gesellschaftsvertrag, das Statut) bestimmen, daß Satz 1 Nr. 2 oder 3 anzuwenden ist. Bei
den in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Unternehmen kann die Satzung (der
Gesellschaftsvertrag, das Statut) bestimmen, daß Satz 1 Nr. 3 anzuwenden ist.
(2) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer müssen sich befinden
- in einem Aufsichtsrat, dem sechs Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
angehören, vier Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Vertreter von Gewerkschaften;
- in einem Aufsichtsrat, dem acht Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören,
sechs Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Vertreter von Gewerkschaften;
- in einem Aufsichtsrat, dem zehn Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören,
sieben Arbeitnehmer des Unternehmens und drei Vertreter von Gewerkschaften.
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Arbeitnehmer des Unternehmens müssen
das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr dem Unternehmen angehören. Auf
die einjährige Unternehmensangehörigkeit werden Zeiten der Angehörigkeit zu
einem anderen Unternehmen, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen, angerechnet. Diese
Zeiten müssen unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, ab dem die Arbeitnehmer zur
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens berechtigt sind. Die weiteren
Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 Abs.1 des Betriebsverfassungsgesetzes
müssen erfüllt sein.
(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Gewerkschaften müssen in dem Unternehmen selbst oder
in einem anderen Unternehmen vertreten sein, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen.
ZWEITER ABSCHNITT
Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder
ERSTER UNTERABSCHNITT
Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner
§ 8
(1) Die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner werden durch das nach Gesetz,
Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Statut zur Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats
befugte Organ (Wahlorgan) und, soweit gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen,
nach Maßgabe der Satzung, des Gesellschaftsvertrags oder des Statuts bestellt.
(2) § 101 Abs. 2 des Aktiengesetzes bleibt unberührt.
ZWEITER UNTERABSCHNITT
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer, Grundsatz
§ 9
(1) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer (§ 7 Abs. 2) eines Unternehmens mit
in der Regel mehr als 8000 Arbeitnehmern werden durch Delegierte gewählt, sofern nicht
die wahlberechtigten Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl beschließen.
(2) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer (§ 7 Abs. 2) eines Unternehmens mit
in der Regel nicht mehr als 8000 Arbeitnehmern werden in unmittelbarer Wahl gewählt,
sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die Wahl durch Delegierte beschließen.
(3) Zur Abstimmung darüber, ob die Wahl durch Delegierte oder unmittelbar erfolgen
soll, bedarf es eines Antrags, der von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer
des Unternehmens unterzeichnet sein muß. Die Abstimmung ist geheim. Ein Beschluß nach
Absatz 1 oder 2 kann nur unter Beteiligung von mindestens der Hälfte der wahlberechtigten
Arbeitnehmer und nur mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.
DRITTER UNTERABSCHNITT
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte
§ 10
Wahl der Delegierten
(1) In jedem Betrieb des Unternehmens wählen die Arbeitnehmer in geheimer Wahl
und nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl Delegierte.
(2) Wahlberechtigt für die Wahl von Delegierten sind die Arbeitnehmer des
Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. §
7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Zu Delegierten wählbar sind die in Absatz 2 Satz 1
bezeichneten Arbeitnehmer, die die
weiteren Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 des Betriebsverfassungsgesetzes erfüllen.
(4) Wird für einen Wahlgang nur ein Wahlvorschlag gemacht, so gelten die darin
aufgeführten Arbeitnehmer in der angegebenen Reihenfolge als gewählt. § 11 Abs. 2 ist
anzuwenden.
§ 11
Errechnung der Zahl der Delegierten
(1) In jedem Betrieb entfällt auf je 90 wahlberechtigte Arbeitnehmer ein Delegierter.
Ergibt die Errechnung nach Satz 1 in einem Betrieb mehr als
- 25 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten
auf die Hälfte; diese Delegierten erhalten je zwei Stimmen;
- 50 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten
auf ein Drittel; diese Delegierten erhalten je drei Stimmen;
- 75 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten
auf ein Viertel; diese Delegierten erhalten je vier Stimmen;
- 100 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten
auf ein Fünftel; diese Delegierten erhalten je fünf Stimmen;
- 125 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten
auf ein Sechstel; diese Delegierten erhalten je sechs Stimmen;
- 150 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten
auf ein Siebtel; diese Delegierten erhalten je sieben Stimmen.
Bei der Errechnung der Zahl der Delegierten werden Teilzahlen voll gezählt, wenn sie
mindestens die Hälfte der vollen Zahl betragen.
(2) Unter den Delegierten müssen in jedem Betrieb
die in § 3
Abs.1 Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden
Angestellten entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein. Sind in einem
Betrieb mindestens neun Delegierte zu wählen, so entfällt auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer
und die leitenden Angestellten mindestens je ein
Delegierter; dies gilt nicht, soweit in dem Betrieb nicht mehr als fünf in § 3 Abs. 1 Nr. 1
bezeichnete Arbeitnehmer oder leitende Angestellte wahlberechtigt
sind. Soweit auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten
Arbeitnehmer und die
leitenden Angestellten lediglich nach Satz
2 Delegierte entfallen, vermehrt sich die nach
Absatz 1 errechnete Zahl der Delegierten des Betriebs entsprechend.
(3) Soweit nach Absatz 2 auf die in § 3 Abs.1 Nr. 1
bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten eines Betriebs nicht mindestens je ein
Delegierter entfällt, gelten diese für die Wahl der Delegierten als Arbeitnehmer des
Betriebs der Hauptniederlassung des Unternehmens. Soweit nach Absatz 2 und nach Satz 1 auf
die Arbeiter, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten und die leitenden
Angestellten des Betriebs der Hauptniederlassung nicht mindestens je ein Delegierter
entfällt, gelten diese für die Wahl der Delegierten als Arbeitnehmer des nach der Zahl
der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs des Unternehmens.
(4) Entfällt auf einen Betrieb oder auf ein Unternehmen, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen, kein Delegierter, so ist Absatz 3 entsprechend
anzuwenden.
(5) Die Eigenschaft eines Delegierten
als Delegierter der Arbeitnehmer nach § 3 Abs.1 Nr. 1 oder § 3 Abs. 1 Nr. 2
bleibt bei einem Wechsel der Eigenschaft als Arbeitnehmer nach § 3 Abs.1 Nr. 1
oder § 3 Abs.1 Nr. 2 erhalten.
§ 12
Wahlvorschläge für Delegierte
(1) Zur Wahl der Delegierten können die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs
Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag muss von einem Zehntel oder
100 der jeweils wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten
Arbeitnehmer oder der leitenden Angestellten des Betriebs unterzeichnet
sein.
(2) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie in dem
Wahlgang Delegierte zu wählen sind.
§ 13
Amtszeit der Delegierten
(1) Die Delegierten werden für eine Zeit gewählt, die der Amtszeit der von ihnen zu
wählenden Aufsichtsratsmitglieder entspricht. Sie nehmen die ihnen nach den Vorschriften
dieses Gesetzes zustehenden Aufgaben und Befugnisse bis zur Einleitung der Neuwahl der
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer wahr.
(2) In den Fällen des § 9 Abs. 1 endet die Amtszeit der Delegierten, wenn
1. die wahlberechtigten Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 die unmittelbare Wahl
beschließen;
2. das Unternehmen nicht mehr die Voraussetzungen für die Anwendung des § 9 Abs. 1
erfüllt, es sei denn, die wahlberechtigten Arbeitnehmer beschließen, daß die Amtszeit
bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt fortdauern soll; § 9 Abs. 3 ist entsprechend
anzuwenden.
(3) In den Fällen des § 9 Abs. 2 endet die Amtszeit der Delegierten, wenn die
wahlberechtigten Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl beschließen; § 9 Abs. 3 ist
anzuwenden.
(4) Abweichend von Absatz 1 endet die Amtszeit der Delegierten eines Betriebs, wenn
nach Eintreten aller Ersatzdelegierten des Wahlvorschlags, dem die zu ersetzenden
Delegierten angehören, die Gesamtzahl der Delegierten des Betriebs unter die im Zeitpunkt
ihrer Wahl vorgeschriebene Zahl der auf den Betrieb entfallenden Delegierten gesunken ist.
§ 14
Vorzeitige Beendigung der Amtszeit oder Verhinderung von Delegierten
(1) Die Amtszeit eines Delegierten endet vor dem in § 13 bezeichneten Zeitpunkt
- durch Niederlegung des Amtes,
- durch Beendigung der Beschäftigung des Delegierten in dem Betrieb, dessen
Delegierter er ist,
- durch Verlust der Wählbarkeit.
(2) Endet die Amtszeit eines Delegierten vorzeitig oder ist er verhindert, so tritt an
seine Stelle ein Ersatzdelegierter. Die Ersatzdelegierten werden der Reihe nach aus den
nicht gewählten Arbeitnehmern derjenigen Wahlvorschläge entnommen, denen die zu
ersetzenden Delegierten angehören.
§ 15
Wahl der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer
(1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglieder, die nach § 7 Abs. 2
Arbeitnehmer des Unternehmens sein müssen, geheim und nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl für die Zeit, die im Gesetz oder in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag,
im Statut) für die durch das Wahlorgan der Anteilseigner zu wählenden Mitglieder des
Aufsichtsrats bestimmt ist. Dem Aufsichtsrat muss
ein leitender Angestellter angehören.
(2) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen. Jeder Wahlvorschlag für
-
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 muss von einem
Fünftel oder 100 der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens
unterzeichnet sein;
- das Aufsichtsratsmitglied der leitenden Angestellten
wird auf Grund von Abstimmungsvorschlägen durch Beschluß der wahlberechtigten
leitenden Angestellten aufgestellt. Jeder Abstimmungsvorschlag muß von einem Zwanzigstel
oder 50 der wahlberechtigten leitenden Angestellten unterzeichnet sein. Der Beschluß wird
in geheimer Abstimmung gefaßt. Jeder leitende Angestellte hat so viele Stimmen, wie für den
Wahlvorschlag nach Absatz 3 Satz 2 Bewerber zu benennen sind. In den
Wahlvorschlag ist die nach Absatz 3 Satz 2 vorgeschriebene Anzahl von Bewerbern
in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen aufzunehmen.
(3) Abweichend von Absatz 1 findet Mehrheitswahl statt, soweit
nur ein Wahlvorschlag gemacht wird. In diesem Fall muss der Wahlvorschlag
doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Aufsichtsratsmitglieder auf die
Arbeitnehmer nach § 3 Abs.1 Nr. 1 und auf die leitenden Angestellten
entfallen.
§ 16
Wahl der Vertreter von Gewerkschaften in den Aufsichtsrat
(1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglieder, die nach § 7 Abs. 2 Vertreter
von Gewerkschaften sind, in geheimer
Wahl und nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl für die in § 15 Abs. 1 bestimmte Zeit.
(2) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen der Gewerkschaften, die in dem
Unternehmen selbst oder in einem anderen Unternehmen vertreten sind, dessen Arbeitnehmer
nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen.
Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so findet abweichend von Satz 1 Mehrheitswahl statt.
In diesem Falle muß der Wahlvorschlag mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie
Vertreter von Gewerkschaften in den Aufsichtsrat zu wählen sind.
§ 17
In jedem Wahlvorschlag kann zusammen mit jedem Bewerber für diesen ein
Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden. Für einen Bewerber, der Arbeitnehmer nach § 3 Abs.1 Nr. 1 ist,
kann nur ein Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und für einen leitenden
Angestellten nach § 3 Abs. 1 N r. 2 nur ein leitender Angestellter als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden. Ein Bewerber kann
nicht zugleich als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden.
VIERTER UNTERABSCHNITT
Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
§ 18
Sind nach § 9 die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu
wählen, so sind die Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, wahlberechtigt. § 7 Satz 2 des
Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. Für die Wahl sind die §§ 15 bis 17 mit der Maßgabe anzuwenden,
daß an die Stelle der Delegierten die
wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens treten.
FÜNFTER UNTERABSCHNITT
Weitere Vorschriften über das Wahlverfahren sowie über die Bestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern
§ 19 Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ hat die Namen der
Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats unverzüglich nach ihrer Bestellung in den Betrieben des Unternehmens bekanntzumachen und im
Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Nehmen an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder des
Unternehmens auch die Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens teil, so ist daneben das zur
gesetzlichen Vertretung des anderen Unternehmens befugte Organ zur Bekanntmachung in seinen
Betrieben verpflichtet.
§ 20 Wahlschutz und Wahlkosten
(1) Niemand darf die Wahlen nach den §§ 10, 15, 16 und 18 behindern. Insbesondere
darf niemand in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
(2) Niemand darf die Wahlen durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch
Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
(3) Die Kosten der Wahlen trägt das Unternehmen. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur
Ausübung des Wahlrechts oder der Betätigung im Wahlvorstand erforderlich ist, berechtigt
den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
§ 21Anfechtung der Wahl von Delegierten
(1) Die Wahl der Delegierten eines Betriebs kann beim Arbeitsgericht angefochten
werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das
Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß
durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind
- mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs,
- der Betriebsrat,
- der
Sprecherausschuss,
- das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ.
Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des
Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
§ 22
Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer
kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das
Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung
nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert
oder beeinflußt werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind
- mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Unternehmens,
- der Gesamtbetriebsrat des Unternehmens oder, wenn in dem Unternehmen nur ein
Betriebsrat besteht, der Betriebsrat sowie, wenn das Unternehmen herrschendes Unternehmen
eines Konzerns ist, der Konzernbetriebsrat, soweit ein solcher besteht,
-
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss des Unternehmens
oder, wenn in dem Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der
Sprecherausschuss sowie, wenn das Unternehmen herrschendes Unternehmen eines
Konzerns ist, der Konzernsprecherausschuss, soweit ein solcher besteht,
- der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach diesem
Gesetz an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder des Unternehmens teilnehmen, oder, wenn in
dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
- der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen
Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl der
Aufsichtsratsmitglieder des Unternehmens teilnehmen, oder, wenn in dem anderen
Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,
- jede nach § 16 Abs. 2 vorschlagsberechtigte Gewerkschaft,
- das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ.
Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der
Veröffentlichung im Bundesanzeiger an gerechnet, zulässig.
§ 23
Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
(1) Ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer kann vor Ablauf der Amtszeit auf Antrag
abberufen werden. Antragsberechtigt sind für die Abberufung eines
- Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer nach § 3
Abs.1 Nr. 1 drei Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer nach § 3
Abs.1 Nr. 1,
- Aufsichtsratsmitglieds der leitenden
Angestellten drei Viertel der wahlberechtigten leitenden Angestellten,
- Aufsichtsratsmitglieds, das nach § 7 Abs. 2 Vertreter einer Gewerkschaft ist, die
Gewerkschaft, die das Mitglied vorgeschlagen hat.
(2) Ein
durch Delegierte gewähltes
Aufsichtsratsmitglied wird durch Beschluß der Delegierten abberufen. Dieser Beschluss wird in geheimer, unmittelbarer
Abstimmung gefasst; er bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen.
(3) Ein von
den Arbeitnehmern unmittelbar gewähltes Aufsichtsratsmitglied wird
durch Beschluß der wahlberechtigten Arbeitnehmer abberufen. Dieser Beschluss wird in geheimer, unmittelbarer
Abstimmung gefasst; er bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind für die Abberufung von Ersatzmitgliedern entsprechend
anzuwenden.
§ 24
Verlust der Wählbarkeit und Änderung der
Zuordnung unternehmensangehöriger Aufsichtsratsmitglieder
(1) Verliert ein Aufsichtsratsmitglied, das nach § 7 Abs. 2 Arbeitnehmer des
Unternehmens sein muß, die Wählbarkeit, so erlischt sein Amt.
(2) Die
Änderung der Zuordnung eines Aufsichtsratsmitglieds zu den in § 3 Abs.1 Nr. 1
oder § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Arbeitnehmern führt nicht zum Erlöschen
seines Amtes.
DRITTER ABSCHNITT
Innere Ordnung, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats
§ 25 Grundsatz
(1) Die innere Ordnung, die Beschlußfassung sowie die Rechte und Pflichten des
Aufsichtsrats bestimmen sich nach den §§ 27 bis 29, den §§ 31 und 32 und, soweit diese
Vorschriften dem nicht entgegenstehen,
- für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien nach dem
Aktiengesetz,
- für Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach § 90 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2, den §§ 107 bis
116, 118 Abs. 2, § 125 Abs. 3 und den §§ 171 und 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes,
- für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach dem Gesetz betreffend die
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.
§ 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der
Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 21. Juli 1960
(BGBl. I S. 585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 1970 (BGBl. I S. 1149),
bleibt unberührt.
(2) Andere gesetzliche Vorschriften und Bestimmungen der Satzung (des
Gesellschaftsvertrags, des Statuts) oder der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats über die
innere Ordnung, die Beschlußfassung sowie die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats
bleiben unberührt, soweit Absatz 1 dem nicht entgegensteht.
§ 26 Schutz von Aufsichtsratsmitgliedern vor Benachteiligung
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit
nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat
eines Unternehmens, dessen Arbeitnehmer sie sind oder als dessen Arbeitnehmer sie nach §
4 oder § 5 gelten, nicht benachteiligt werden. Dies gilt auch für ihre berufliche
Entwicklung.
§ 27 Vorsitz im Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat wählt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder, aus
denen er insgesamt zu bestehen hat, aus seiner Mitte einen Aufsichtsratsvorsitzenden und
einen Stellvertreter.
(2) Wird bei der Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden oder seines Stellvertreters die
nach Absatz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so findet für die Wahl des
Aufsichtsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters ein zweiter Wahlgang statt. In diesem
Wahlgang wählen die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner den
Aufsichtsratsvorsitzenden und die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer den
Stellvertreter jeweils mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Unmittelbar nach der Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters
bildet der Aufsichtsrat zur Wahrnehmung der in § 31 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Aufgabe
einen Ausschuß, dem der Aufsichtsratsvorsitzende, sein Stellvertreter sowie je ein von
den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer und von den Aufsichtsratsmitgliedern der
Anteilseigner mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewähltes Mitglied angehören.
§ 28 Beschlußfähigkeit
Der Aufsichtsrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder,
aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlußfassung teilnimmt. § 108 Abs. 2
Satz 4 des Aktiengesetzes ist anzuwenden.
§ 29 Abstimmungen
(1) Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
soweit nicht in Absatz 2 und in den §§ 27, 31 und 32 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Ergibt eine Abstimmung im Aufsichtsrat Stimmengleichheit, so hat bei einer erneuten
Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt, der
Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen. § 108 Abs. 3 des Aktiengesetzes ist auch auf die
Abgabe der zweiten Stimme anzuwenden. Dem Stellvertreter steht die zweite Stimme nicht zu.
DRITTER TEIL
Gesetzliches Vertretungsorgan
§ 30 Grundsatz
Die Zusammensetzung, die Rechte und Pflichten des zur gesetzlichen Vertretung des
Unternehmens befugten Organs sowie die Bestellung seiner Mitglieder bestimmen sich nach
den für die Rechtsform des Unternehmens geltenden Vorschriften, soweit sich aus den §§
31 bis 33 nichts anderes ergibt.
§ 31 Bestellung und Widerruf
(1) Die Bestellung der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens
befugten Organs und der Widerruf der Bestellung bestimmen sich nach den §§ 84 und 85 des
Aktiengesetzes, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes ergibt. Dies
gilt nicht für Kommanditgesellschaften auf Aktien.
(2) Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung des
Unternehmens befugten Organs mit einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der Stimmen
seiner Mitglieder umfaßt.
(3) Kommt eine Bestellung nach Absatz 2 nicht zustande, so hat der in § 27 Abs. 3
bezeichnete Ausschuß des Aufsichtsrats innerhalb eines Monats nach der Abstimmung, in der
die in Absatz 2 vorgeschriebene Mehrheit nicht erreicht worden ist, dem Aufsichtsrat einen
Vorschlag für die Bestellung zu machen; dieser Vorschlag schließt andere Vorschläge
nicht aus. Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung des
Unternehmens befugten Organs mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.
(4) Kommt eine Bestellung nach Absatz 3 nicht zustande, so hat bei einer erneuten
Abstimmung der Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen; Absatz 3 Satz 2 ist anzuwenden. Auf
die Abgabe der zweiten Stimme ist § 108 Abs. 3 des Aktiengesetzes anzuwenden. Dem
Stellvertreter steht die zweite Stimme nicht zu.
(5) Die Absätze 2 bis 4 sind für den Widerruf der Bestellung eines Mitglieds des zur
gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs entsprechend anzuwenden.
§ 32
Ausübung von Beteiligungsrechten
(1) Die einem Unternehmen, in dem die Arbeitnehmer nach diesem Gesetz ein
Mitbestimmungsrecht haben, auf Grund von Beteiligungen an einem anderen Unternehmen, in
dem die Arbeitnehmer nach diesem Gesetz ein Mitbestimmungsrecht haben, zustehenden Rechte
bei der Bestellung, dem Widerruf der Bestellung oder der Entlastung von
Verwaltungsträgern sowie bei der Beschlußfassung über die Auflösung oder Umwandlung
des anderen Unternehmens, den Abschluß von Unternehmensverträgen (§§ 291, 292 des
Aktiengesetzes) mit dem anderen Unternehmen, über dessen Fortsetzung nach seiner
Auflösung oder über die Übertragung seines Vermögens können durch das zur
gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ nur auf Grund von Beschlüssen des
Aufsichtsrats ausgeübt werden. Diese Beschlüsse bedürfen nur der Mehrheit der Stimmen
der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner; sie sind für das zur gesetzlichen
Vertretung des Unternehmens befugte Organ verbindlich.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Beteiligung des Unternehmens an dem anderen
Unternehmen weniger als ein Viertel beträgt.
§ 33
Arbeitsdirektor
(1) Als gleichberechtigtes Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens
befugten Organs wird ein Arbeitsdirektor bestellt. Dies gilt nicht für
Kommanditgesellschaften auf Aktien.
(2) Der Arbeitsdirektor hat wie die übrigen Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung
des Unternehmens befugten Organs seine Aufgaben im engsten Einvernehmen mit dem
Gesamtorgan auszuüben. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.
(3) Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ist auf den Arbeitsdirektor § 9 Abs.
2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nicht anzuwenden.
VIERTER TEIL
Seeschiffahrt
§ 34
(1) Die Gesamtheit der Schiffe eines Unternehmens gilt für die Anwendung dieses
Gesetzes als ein Betrieb.
(2) Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind Kauffahrteischiffe, die nach dem
Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen. Schiffe, die in der Regel binnen 48 Stunden
nach dem Auslaufen an den Sitz eines Landbetriebs zurückkehren, gelten als Teil dieses
Landbetriebs.
(3) Leitende Angestellte im Sinne des § 3 Abs.1 Nr. 2
dieses Gesetzes sind in einem
in Absatz 1 bezeichneten Betrieb nur die Kapitäne.
(4) Die Arbeitnehmer eines in Absatz 1 bezeichneten Betriebs nehmen an einer Abstimmung
nach § 9 nicht teil und bleiben für die Errechnung der für die Antragstellung und für
die Beschlußfassung erforderlichen Zahl von Arbeitnehmern außer Betracht.
(5) Werden die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte gewählt, so
werden abweichend von § 10 in einem in Absatz 1 bezeichneten Betrieb keine Delegierten
gewählt. Abweichend von § 15 Abs. 1 nehmen die Arbeitnehmer dieses Betriebs unmittelbar
an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer teil mit der Maßgabe, daß die Stimme eines dieser Arbeitnehmer als ein Sechzigstel der Stimme eines
Delegierten zu zählen ist; § 11 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(6) (aufgehoben)
FÜNFTER TEIL
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 35
(aufgehoben)
§ 36 Verweisungen
(1) Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes
1952 über die Vertretung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten von Unternehmen
verwiesen wird, gelten diese Verweisungen für die in § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes bezeichneten
Unternehmen als Verweisungen auf dieses Gesetz.
(2) Soweit in anderen Vorschriften für das Gesetz über die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der
Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951 (BGBl. I S. 347),
die Bezeichnung "Mitbestimmungsgesetz" verwendet wird, tritt an ihre Stelle die
Bezeichnung "Montan-Mitbestimmungsgesetz".
§ 37
Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen
(1) Andere als die in § 97 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes bezeichneten Bestimmungen
der Satzung (des Gesellschaftsvertrags, des Statuts), die mit den Vorschriften dieses
Gesetzes nicht vereinbar sind, treten mit dem in § 97 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes
bezeichneten Zeitpunkt oder, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung, mit dem in § 98
Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft. Eine
Hauptversammlung (Gesellschafterversammlung,
Generalversammlung),
die bis zu diesem Zeitpunkt stattfindet, kann an Stelle der außer Kraft tretenden
Satzungsbestimmungen mit einfacher Mehrheit neue Satzungsbestimmungen beschließen.
(2) Die §§ 25 bis 29, 31 bis 33 sind erstmalig anzuwenden, wenn der Aufsichtsrat nach
den Vorschriften dieses Gesetzes zusammengesetzt ist.
(3) Die Bestellung eines vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellten Mitglieds des
zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs eines Unternehmens, auf das dieses Gesetz
bereits bei seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, kann, sofern die Amtszeit dieses
Mitglieds nicht aus anderen Gründen früher endet, nach Ablauf von fünf Jahren seit dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes von dem nach diesem Gesetz gebildeten Aufsichtsrat jederzeit
widerrufen werden. Für den Widerruf bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der
Aufsichtsratsmitglieder, aller Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner oder
aller Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer. Für die Ansprüche aus dem
Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften. Bis zum Widerruf bleiben für
diese Mitglieder Satzungsbestimmungen über die Amtszeit abweichend von Absatz 1 Satz 1 in
Kraft. Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn dieses Gesetz auf ein
Unternehmen erst nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erstmalig
anzuwenden ist.
(4) Absatz 3 gilt nicht für persönlich haftende Gesellschafter einer
Kommanditgesellschaft auf Aktien.
§ 38
(aufgehoben)
§ 39 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das
Verfahren für die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
zu erlassen, insbesondere über
- die Vorbereitung der Wahl oder Abstimmung, die Bestellung der Wahlvorstände und
Abstimmungsvorstände sowie die Aufstellung der Wählerlisten,
- die Abstimmungen darüber, ob die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder in unmittelbarer
Wahl oder durch Delegierte erfolgen soll,
- die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von
Einsprüchen,
- die Errechnung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer sowie ihre
Verteilung auf die in § 3 Abs.1 Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer
die
leitenden Angestellten und die Gewerkschaftsvertreter,
- die Errechnung der Zahl der Delegierten,
- die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Einreichung,
- die Ausschreibung der Wahl oder der Abstimmung und die Fristen für die
Bekanntmachung des Ausschreibens,
- die Teilnahme von Arbeitnehmern eines in § 34 Abs. 1 bezeichneten Betriebs an
Wahlen und Abstimmungen;
- die Stimmabgabe,
- die Feststellung des Ergebnisses der Wahl oder der Abstimmung und die Fristen für
seine
Bekanntmachung,
- die Aufbewahrung der Wahlakten und der Abstimmungsakten.
§ 40
Übergangsregelung
(1) Auf Wahlen oder Abberufungen von Aufsichtsratsmitgliedern der
Arbeitnehmer, die nach dem 28. Juli 2001 bis zum 26. März 2002 eingeleitet
wurden, ist das Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153) in der
durch Artikel 12 des Betriebsverfassungs-Reformgesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl.
I S. 1852) geänderten Fassung anzuwenden. Abweichend von Satz 1 findet § 11
des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153) in der durch
Artikel 1 des Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in
den Aufsichtsrat vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geänderten Fassung
Anwendung, wenn feststeht, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
durch Delegierte zu wählen sind und bis zum 26. März 2002 die Errechnung der
Zahl der Delegierten noch nicht erfolgt ist.
(2) Auf Wahlen oder Abberufungen von Aufsichtsratsmitgliedern der
Arbeitnehmer, die nach dem 28. Juli 2001 eingeleitet wurden, finden die Erste
Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 23. Juni 1977 (BGBl. I S. 861),
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. November 1990 (BGBl. I S. 2487),
die Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 23. Juni 1977 (BGBl. I S.
893), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. November 1990 (BGBl. I S.
2487) und die Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 23. Juni 1977
(BGBl. I S. 934), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. November 1990
(BGBl. I S. 2487) bis zu deren Änderung entsprechende Anwendung. Für die
entsprechende Anwendung ist für Wahlen oder Abberufungen von
Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die in dem Zeitraum nach dem 28. Juli
2001 bis zum 26. März 2002 eingeleitet wurden, das Mitbestimmungsgesetz vom 4.
Mai 1976 (BGBl. I S. 1153) in der nach Absatz 1 anzuwendenden Fassung
maßgeblich; für Wahlen oder Abberufungen von Aufsichtsratsmitgliedern der
Arbeitnehmer, die nach dem 26. März 2002 eingeleitet werden, ist das
Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153) in der durch Artikel 1
des Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den
Aufsichtsrat vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geänderten Fassung
maßgeblich.
§ 41
(nicht abgedruckt)
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