(NachwG) Nachweisgesetz, Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen
vom 20. Juli 1995 (BGBI. I S. 946)
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Änderungen (BGBl. I 1999 S. 1694)
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Artikel 32 des
Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer
Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäften (BGBl.
I 2001 Nr.35 S.1542) vom 13.Juli 2001
§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, daß sie nur
zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden.
§ 2
Nachweispflicht
(1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des
Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die
Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift
sind mindestens aufzunehmen:
- der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
- der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
- bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des
Arbeitsverhältnisses,
- der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort
tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten
beschäftigt werden kann,
- eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden
Tätigkeit,
- die Zusammensetzung und die Höhe es Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge,
der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts
und deren Fälligkeit,
- die vereinbarte Arbeitszeit,
- die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
- die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
- ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder
Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
Der Nachweis der wesentlichen
Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausüben, ist außerdem der Hinweis aufzunehmen, daß der
Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines
versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung gegenüber
dem Arbeitgeber verzichtet.
(2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als einen Monat außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so muß die Niederschrift dem Arbeitnehmer vor
seiner Abreise ausgehändigt werden und folgende zusätzliche Angaben enthalten:
- die Dauer der im Ausland auszuübenden Tätigkeit,
- die Währung, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird,
- ein zusätzliches mit dem Auslandsaufenthalt verbundenes Arbeitsentgelt und damit
verbundene zusätzliche Sachleistungen,
- die vereinbarten Bedingungen für die Rückkehr des Arbeitnehmers.
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 9 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 können
ersetzt werden durch einen Hinweis auf die einschlägigen Tarifverträge, Betriebs- oder
Dienstvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten.
Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 8 und 9 die jeweilige gesetzliche Regelung
maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden.
(4) Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist,
entfällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2, soweit der Vertrag die in den
Absätzen 1 bis 3 geforderten Angaben enthält.
§ 3
Änderung der Angaben
Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen ist dem Arbeitnehmer spätestens
einen Monat nach der Änderung schriftlich mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht bei einer
Änderung der gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, Betriebs- oder
Dienstvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten.
§ 4
Übergangsvorschrift
Hat das Arbeitsverhältnis bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden, so ist
dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen innerhalb von zwei Monaten eine Niederschrift im Sinne
des § 2 auszuhändigen. Soweit eine früher ausgestellte Niederschrift oder ein
schriftlicher Arbeitsvertrag die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben enthält,
entfällt diese Verpflichtung.
§ 5
Unabdingbarkeit
Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers
abgewichen werden.
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