(TVG) Tarifvertragsgesetz
in der Fassung vom 25. August 1969 (BGBI. I S. 1323)
§ 1
Inhalt und Form des Tarifvertrags
(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und
enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von
Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen
können.
(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.
§ 2
Tarifvertragsparteien
(1) Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen
von Arbeitgebern.
(2) Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern
(Spitzenorganisationen) können im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände
Tarifverträge abschließen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht haben.
(3) Spitzenorganisationen können selbst Parteien eines Tarifvertrages sein, wenn der
Abschluß von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 haften sowohl die Spitzenorganisationen wie die
ihnen angeschlossenen Verbände für die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen der
Tarifvertragsparteien.
§ 3
Tarifgebundenheit
(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber,
der selbst Partei des Tarifvertrages ist.
(2) Rechtsnormen des Tarifvertrages über betriebliche und
betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber
tarifgebunden ist.
(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.
§ 4
Wirkung der Rechtsnormen
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluß oder die
Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den
beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen.
Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrages über betriebliche
und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen
und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch
unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der
Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag
gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den
Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen
Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte
können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrages gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine
andere Abmachung ersetzt werden.
§ 5
Allgemeinverbindlichkeit
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann einen Tarifvertrag im
Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuß auf Antrag einer Tarifvertragspartei für
allgemeinverbindlich erklären, wenn
1. die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 vom Hundert der unter den
Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und
2. die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.
Von den Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 kann abgesehen werden, wenn die
Allgemeinverbindlicherklärung zur Behebung eines sozialen Notstandes erforderlich
erscheint.
(2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von
der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, den am Ausgang des Verfahrens
interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den obersten
Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt,
Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen und
öffentlichen Verhandlung zu geben.
(3) Erhebt die oberste Arbeitsbehörde eines beteiligten Landes Einspruch gegen die
beantragte Allgemeinverbindlicherklärung, so kann der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung dem Antrag nur mit Zustimmung der Bundesregierung stattgeben.
(4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrages
in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer.
(5) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann die
Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages im Einvernehmen mit dem in Absatz 1
genannten Ausschuß aufheben, wenn die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten
erscheint. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Im übrigen endet die
Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages mit dessen Ablauf.
(6) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann der obersten Arbeitsbehörde
eines Landes für einzelne Fälle das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung sowie zur
Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit übertragen.
(7) Die Allgemeinverbindlicherklärung wie die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit
bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung.
§ 6
Tarifregister
Bei dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ein Tarifregister geführt,
in das der Abschluß, die Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge sowie der Beginn
und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit eingetragen werden.
§ 7
Übersendungs- und Mitteilungspflicht
(1) Die Tarifvertragsparteien sind verpflichtet, dem Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung innerhalb eines Monats nach Abschluß kostenfrei die Urschrift oder eine
beglaubigte Abschrift sowie zwei weitere Abschriften eines jeden Tarifvertrages und seiner
Änderungen zu übersenden; sie haben ihm das Außerkrafttreten eines jeden Tarifvertrages
innerhalb eines Monats mitzuteilen. Sie sind ferner verpflichtet, den obersten
Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, innerhalb
eines Monats nach Abschluß kostenfrei je drei Abschriften des Tarifvertrages und seiner
Änderungen zu übersenden und auch das Außerkrafttreten des Tarifvertrages innerhalb
eines Monats mitzuteilen. Erfüllt eine Tarifvertragspartei die Verpflichtungen, so werden
die übrigen Tarifvertragsparteien davon befreit.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Absatz 1 einer
Übersendungs- oder Mitteilungspflicht nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig genügt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, der gegenüber die Pflicht nach Absatz 1 zu
erfüllen ist.
§ 8
Bekanntgabe des Tarifvertrags
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die für ihren Betrieb maßgebenden Tarifverträge
an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
§ 9
Feststellung der Rechtswirksamkeit
Rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, die in
Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder über das
Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrages ergangen sind, sind in Rechtsstreitigkeiten
zwischen tarifgebundenen Parteien sowie zwischen diesen und Dritten für die Gerichte und
Schiedsgerichte bindend.
§ 10
Tarifvertrag und Tarifordnungen
(1) Mit dem Inkrafttreten eines Tarifvertrages treten Tarifordnungen und Anordnungen
auf Grund der Verordnung über die Lohngestaltung vom 25. Juni 1938 (RGBI. I S. 691) und
ihrer Durchführungsverordnung vom 23. April 1941 (RGBI. I S. 222), die für den
Geltungsbereich des Tarifvertrages oder Teile desselben erlassen worden sind, außer
Kraft, mit Ausnahme solcher Bestimmungen, die durch den Tarifvertrag nicht geregelt worden
sind.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann Tarifordnungen und die in
Absatz 1 bezeichneten Anordnungen aufheben; die Aufhebung bedarf der öffentlichen
Bekanntmachung.
§ 11
Durchführungsbestimmungen
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann unter Mitwirkung der
Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die zur Durchführung des
Gesetzes erforderlichen Verordnungen erlassen, insbesondere über
1. die Errichtung und die Führung des Tarifregisters und des Tarifarchivs;
2. das Verfahren bei der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen und der
Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen, die öffentlichen Bekanntmachungen bei der
Antragstellung, der Erklärung und Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit und der
Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen sowie die hierdurch entstehenden Kosten;
3. den in § 5 genannten Ausschuß.
§ 12
Spitzenorganisationen
Spitzenorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind - unbeschadet der Regelung in § 2
- diejenigen Zusammenschlüsse von Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen, die
für die Vertretung der Arbeitnehmer- oder der Arbeitgeberinteressen im Arbeitsleben des
Bundesgebietes wesentliche Bedeutung haben. Ihnen stehen gleich Gewerkschaften und
Arbeitgebervereinigungen, die keinem solchen Zusammenschluß angehören, wenn sie die
Voraussetzungen des letzten Halbsatzes in Satz 1 erfüllen.
§ 12a
Arbeitnehmerähnliche Personen
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend
1. für Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer
sozial schutzbedürftig sind (arbeitnehmerähnliche Personen), wenn sie auf Grund von
Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind, die geschuldeten Leistungen
persönlich und im wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen und
a) überwiegend für eine Person tätig sind oder
b) ihnen von einer Person im Durchschnitt mehr als die Hälfte des Entgelts zusteht,
das ihnen für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt zusteht; ist dies nicht voraussehbar, so
sind für die Berechnung, soweit im Tarifvertrag nichts anderes vereinbart ist, jeweils
die letzten sechs Monate, bei kürzerer Dauer der Tätigkeit dieser Zeitraum, maßgebend,
2. für die in Nummer 1 genannten Personen, für die die arbeitnehmerähnlichen
Personen tätig sind, sowie für die zwischen ihnen und den arbeitnehmerähnlichen
Personen durch Dienst- oder Werkverträge begründeten Rechtsverhältnisse.
(2) Mehrere Personen, für die arbeitnehmerähnliche Personen tätig sind, gelten als
eine Person, wenn diese mehreren Personen nach der Art eines Konzerns (§ 18 des
Aktiengesetzes) zusammengefaßt sind oder zu einer zwischen ihnen bestehenden
Organisationsgemeinschaft oder nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaft gehören.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf Personen, die künstlerische, schriftstellerische
oder journalistische Leistungen erbringen, sowie auf Personen, die an der Erbringung,
insbesondere der technischen Gestaltung solcher Leistungen unmittelbar mitwirken, auch
dann Anwendung, wenn ihnen abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b erster Halbsatz von
einer Person im Durchschnitt mindestens ein Drittel des Entgelts zusteht, das ihnen für
ihre Erwerbstätigkeit insgesamt zusteht.
(4) Die Vorschrift findet keine Anwendung auf Handelsvertreter im Sinne des § 84 des
Handelsgesetzbuchs.
§§ 12b, 13
(nicht abgedruckt)
|