(TzBfG) Teilzeit- und Befristungsgesetz
Vom 21. Dezember 2000
(BGBl. I 2000 S.1966)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung
- der Richtlinie 97/81/EG der Rates vom 15. Dezember 1997 zu der
von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABI. EG
1998 Nr. L 14 S. 9) und
- der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der
EGB-UNICE-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABI. EG 1999 Nr. L 175 S.
43).
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zielsetzung
Ziel des Gesetzes ist, Teilzeitarbeit zu fördern, die
Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festzulegen und die
Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu
verhindern.
§ 2
Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
(1) Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige
Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten
Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein
Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn reine regel-
mäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr
reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten
Arbeitnehmers liegt. Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer dos
Betriebes mit derselben Art der Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer
ähnlichen Tätigkeit. Gilt es im Betrieb keinen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten
Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer auf Grund der
anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen,
wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer
vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.
(2) Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine
geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
ausübt.
§ 3
Begriff des befristet beschäftigten Arbeitnehmers
(1) Befristet beschäftigt ist ein Arbeitnehmer mit einem auf
bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag. in auf bestimmte Zeit geschlossener
Arbeitsvertrag (befristeter Arbeitsvertrag) liegt vor, wenn seine Dauer kalendermäßig
bestimmt ist (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag) oder sich aus Art, Zweck oder
Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (zweckbefristeter Arbeitsvertrag).
(2) Vergleichbar ist ein unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer des
Betriebes mit der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen
vergleichbaren unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare
unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer auf rund des anwendbaren Tarifvertrages zu
bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen
Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer
anzusehen ist.
§ 4
Verbot der Diskriminierung
(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der
Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer
vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine
unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist
Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu
gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren
vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der
Befristung dos Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer
unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine
unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist
Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten
Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil
seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Bind bestimmte
Beschäftigungsbedingungen von der Dauer dos Bestehens dos Arbeitsverhältnisses in
demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte
Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte
Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen
Gründen gerechtfertigt ist.
§ 5
Benachteiligungsverbot
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen der
Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen.
Zweiter Abschnitt
Teilzeitarbeit
§ 6
Förderung von Teilzeitarbeit
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen,
Teilzeitarbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ermöglichen.
§ 7
Ausschreibung
Information über freie Arbeitsplätze
(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder
innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn
sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.
(2) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach
einer Veränderung von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit
angezeigt hat, über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder
Unternehmen besetzt werden sollen.
(3) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über
Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene
oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen
in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen
die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des
Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
§ 8
Verringerung der Arbeitszeit
(1 ) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs
Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit
verringert wird.
(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und
den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Er
soll dabei die gewünschte Vertretung der Arbeitszeit angeben.
(3) Der Arbeitgeber hat mit dam Arbeitnehmer die gewünschte
Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen.
Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der
Arbeitszeit zu erzielen.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen
und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit
betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor,
wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die
Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten
verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im
Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und
Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe
vereinbaren.
(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre
Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem
gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und
Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt
und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor
deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem
vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die
Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der
Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der
Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich abgelehnt,
gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als
festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte
Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das
Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber
die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.
(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit
frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer
Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die
Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in
Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
§ 9
Verlängerung der Arbeitszeit
Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der
ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit
angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher
Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe
oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
§ 10
Aus- und Weiterbildung
Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass auch teilzeitbeschäftigte
Arbeitnehmer an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen
Entwicklung und Mobilität teilnehmen können, es sei denn, dass dringende betriebliche
Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer Teilzeit oder vollzeitbeschäftigter
Arbeitnehmer entgegenstehen.
§ 11
Kündigungsverbot
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Weigerung eines
Arbeitnehmers, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu
wechseln, ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen
Gründen bleibt unberührt.
§ 12
Arbeit auf Abruf
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der
Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit
auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen
Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist,
gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen
Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des
Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu
nehmen.
(2) Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn
der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus
mitteilt.
(3) Durch Tarifvertrag kann von den Absätzen 1 und 2 auch
zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über
die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. Im
Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und
Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf
vereinbaren.
§ 13
Arbeitsplatzteilung
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass mehrere
Arbeitnehmer sich die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen (Arbeitsplatzteilung). Ist
einer dieser Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert, sind die anderen Zeitnehmer
zur Vertretung verpflichtet, wenn sie der Vertretung im Einzelfall zugestimmt haben. Eine
Pflicht zur Vertretung besteht auch, wenn der Arbeitsvertrag bei Vorliegen dringender
betrieblicher Gründe eine Vertretung vorsieht und diese im Einzelfall zumutbar ist.
(2) Scheidet ein Arbeitnehmer aus der Arbeitsplatzteilung aus, so
ist die darauf gestützte Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines anderen in die
Arbeitsplatzteilung einbezogenen Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber unwirksam. Das Recht
zur Änderungskündigung aus diesem Anlass und zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses
aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn sich
Gruppen von Arbeitnehmer auf bestimmten Arbeitsplätzen in festgelegten Zeitabschnitten
abwechseln, ohne dass eine Arbeitsplatzteilung im Sinne des Absatzes 1 vorliegt.
(4) Durch Tarifvertrag kann von den Absätzen 1 und 3 auch
zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über
die Vertretung der Arbeitnehmer enthält. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages
können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen
Regelungen über die Arbeitsplatzteilung vereinbaren.
Dritter Abschnitt
Befristete Arbeitsverträge
§ 14
Zulässigkeit der Befristung
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie
durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere
vor, wenn
- der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend
besteht,
- die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium
erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu
erleichtern,
- der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers
beschäftigt wird,
- die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
- die Befristung zur Erprobung erfolgt,
- in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung
rechtfertigen,
- der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die
haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend
beschäftigt wird oder
- die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne
Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu
dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines
kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist
nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder
unbefristetes, Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der
Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt
werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene
Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Amendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(3) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf keines sachlichen
Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58.
Lebensjahr vollendet hat. Die Befristung ist nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden
unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang
besteht. Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn
zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten liegt.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.
§ 15
Ende des befristeten Arbeitvertrages
(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf
der vereinbarten Zeit.
(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des
Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des
Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
(3) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der
ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag
vereinbart ist.
(4) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder
für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach
Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(5) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es
eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so
gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich
widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.
§ 16
Folgen unwirksamer Befristung
Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete
Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens
zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Abs. 3 die
ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung nur
wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem
vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.
§ 17
Anrufung des Arbeitsgerichts
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines
Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem
vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf
Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet
ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das
Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz
1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das
Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
§ 18
Information über unbefristete Arbeitsplätze
Der Arbeitgeber hat die befristet beschäftigten Arbeitnehmer über
entsprechende unbefristete Arbeitsplätze zu informieren, die besetzt werden sollen. Die
Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Arbeitnehmern
zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen erfolgen.
§ 19
Aus- und Weiterbildung
Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass auch befristet
beschäftigte Arbeitnehmer an angemessenen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur
Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können, es sei denn,
dass dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer
Arbeitnehmer entgegenstehen.
§ 20
Information der Arbeitnehmervertretung
Dor Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über die Anzahl der
befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des
Betriebes und des Unternehmens zu informieren.
§ 21
Auflösend bedingte Arbeitsverträge
Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung
geschlossen, gelten § 4 Abs. 2, § 5, § 1 4. Abs. 1 und 4, § 15 Abs. 2, 3 und 5 sowie
die §§ 16 bis 20 entsprechend.
Vierter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
§ 22
Abweichende Vereinbarungen
(1) Außer in den Fällen des § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 4 und § 14
Abs. 2 Satz 3 und 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des
Arbeitnehmers abgewichen werden.
(2) Enthält ein Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
Bestimmungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 3 und 4, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 4, § 14 Abs.
2 Satz 3 und 4 oder § 15 Abs. 3, so gelten diese Bestimmungen auch zwischen nicht
tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes, wenn
die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen
zwischen ihnen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebes überwiegend
mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.
§ 23
Besondere gesetzliche Regelungen
Besondere Regelungen über Teilzeitarbeit und über die Befristung
von Arbeitsverträgen nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
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