Gesetze |
|---|
| Arbeitsschutz | ||||
|---|---|---|---|---|
|
(ArbSchG) Arbeitsschutzgesetz Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit
vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch:
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender
EG-Richtlinien: Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften § 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei
der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Es gilt in
allen Tätigkeitsbereichen. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Arbeitsschutz von Hausangestellten in privaten
Haushalten. Es gilt nicht für den Arbeitsschutz von Beschäftigten auf Seeschiffen und in
Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dafür entsprechende
Rechtsvorschriften bestehen. (3) Pflichten, die die Arbeitgeber zur Gewährleistung von Sicherheit und
Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit nach sonstigen Rechtsvorschriften
haben, bleiben unberührt. Satz 1 gilt entsprechend für Pflichten und Rechte der
Beschäftigten. Unberührt bleiben Gesetze, die andere Personen als Arbeitgeber zu
Maßnahmen des Arbeitsschutzes verpflichten. (4) Bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften treten an die Stelle der
Betriebs- oder Personalräte die Mitarbeitervertretungen entsprechend dem kirchlichen
Recht. (1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur
Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. (2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:
(3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und
juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2
beschäftigen. (4) Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind
Regelungen über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen
und Unfallverhütungsvorschriften. (5) Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den Bereich
des öffentlichen Dienstes die Dienststellen. Dienststellen sind die einzelnen Behörden,
Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden
und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die
Gerichte des Bundes und der Länder sowie die entsprechenden Einrichtungen der
Streitkräfte. § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes
unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der
Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu
überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat
er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. (2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber
nicht den Beschäftigten auferlegen. Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer
Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes
erforderlich sind. (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten
vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes
oder einer Tätigkeit ausreichend. (3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
(1) Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der
Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der
Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das
Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist
es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten. Soweit in
sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt Satz 1 nicht für
Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten; die zuständige Behörde kann, wenn
besondere Gefährdungssituationen gegeben sind, anordnen, dass Unterlagen verfügbar sein
müssen. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten nach Satz 3 sind
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr
als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen*.
(2) Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter
getötet oder so verletzt wird, dass er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder
teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen. Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der
Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die
Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden
Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. § 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber (1) Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die
Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und
Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die
Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre
Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und
Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser
Gefahren abzustimmen. (2) Der Arbeitgeber muss sich je nach Art der Tätigkeit
vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig
werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer
Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben. (1) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, damit nur Beschäftigte Zugang zu
besonders gefährlichen Arbeitsbereichen haben, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten
haben. (2) Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, dass alle
Beschäftigten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein
können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden
Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene
Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen müssen die Beschäftigten die geeigneten
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der
zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die Kenntnisse der Beschäftigten
und die vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen. Den Beschäftigten dürfen aus
ihrem Handeln keine Nachteile entstehen, es sei denn, sie haben vorsätzlich oder grob
fahrlässig ungeeignete Maßnahmen getroffen. (3) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die es den
Beschäftigten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges
Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen. Den Beschäftigten dürfen
hierdurch keine Nachteile entstehen. Hält die unmittelbare erhebliche Gefahr an, darf der
Arbeitgeber die Beschäftigten nur in besonders begründeten Ausnahmefällen auffordern,
ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen. Gesetzliche Pflichten der Beschäftigten zur Abwehr
von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie die §§ 7 und 11 des
Soldatengesetzes bleiben unberührt. § 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen (1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten
sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe,
Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der
Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass im
Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in
den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der
Brandbekämpfung eingerichtet sind. (2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten
Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung
und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen
Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen.
Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören.
Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in
Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2
erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt. § 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten aus
anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit
und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es
sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen
Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen. (1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die
Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder
den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der
Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel
oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die
Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls
regelmäßig wiederholt werden. (2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur
Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung
der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen
werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben
unberührt. (1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber
(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen
schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener
Verantwortung wahrzunehmen. § 14 Unterrichtung und Anhörung der
Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (1) Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sind vor Beginn der Beschäftigung
und bei Veränderungen in ihren Arbeitsbereichen über Gefahren für Sicherheit und
Gesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein können, sowie über die Maßnahmen
und Einrichtungen zur Verhütung dieser Gefahren und die nach § 10
Abs. 2 getroffenen
Maßnahmen zu unterrichten. (2) Soweit in Betrieben des öffentlichen Dienstes keine Vertretung
der Beschäftigten besteht, hat der Arbeitgeber die Beschäftigten zu allen Maßnahmen zu
hören, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten haben können. § 15 Pflichten der Beschäftigten (1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der
Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der
Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die
Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder
Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind. (2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere
Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel
sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche
Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden. § 16 Besondere Unterstützungspflichten (1) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede
von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit
sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden. (2) Die Beschäftigten haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der
Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit
und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine
Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen. Unbeschadet ihrer Pflicht
nach Absatz 1 sollen die Beschäftigten von ihnen festgestellte Gefahren für
Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzsystemen auch der Fachkraft für
Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mitteilen. § 17 Rechte der Beschäftigten (1) Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Für Beamtinnen und
Beamte des Bundes ist § 171 des Bundesbeamtengesetzes anzuwenden. § 60 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes und entsprechendes Landesrecht bleiben unberührt. (2) Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der
Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel
nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu
gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von
Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch
dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen. Die in Absatz 1 Satz 2 und 3
genannten Vorschriften sowie die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung und des Gesetzes
über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages bleiben unberührt. § 18 Verordnungsermächtigungen (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die sonstigen
verantwortlichen Personen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten
haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, zu erfüllen. In
diesen Rechtsverordnungen kann auch bestimmt werden, dass bestimmte Vorschriften des
Gesetzes zum Schutz anderer als in § 2 Abs. 2 genannter
Personen anzuwenden sind. (2) Durch Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann insbesondere bestimmt werden,
§ 19 Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaften und zwischenstaatliche Vereinbarungen Rechtsverordnungen nach § 18 können auch erlassen werden, soweit dies zur
Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften oder von Beschlüssen internationaler Organisationen oder von
zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen,
erforderlich ist, insbesondere um Arbeitsschutzpflichten für andere als in § 2 Abs. 3 genannte Personen zu regeln. § 20 Regelungen für den öffentlichen Dienst (1) Für die Beamten der Länder, Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts regelt das Landesrecht, ob und inwieweit die nach
§ 18 erlassenen Rechtsverordnungen gelten. (2) Für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes, insbesondere bei
der Bundeswehr, der Polizei, den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, dem Zoll oder den
Nachrichtendiensten, können das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern, das
Bundesministerium für Verkehr, das Bundesministerium der Verteidigung oder das
Bundesministerium der Finanzen, soweit sie hierfür jeweils zuständig sind, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Vorschriften dieses
Gesetzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies
zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der
öffentlichen Sicherheit. Rechtsverordnungen nach Satz 1 werden im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und, soweit nicht das
Bundesministerium des Innern selbst ermächtigt ist, im Einvernehmen mit diesem
Ministerium erlassen. In den Rechtsverordnungen ist gleichzeitig festzulegen, wie die
Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele
dieses Gesetzes auf andere Weise gewährleistet werden. Für Tätigkeiten im öffentlichen
Dienst der Länder, Gemeinden und sonstigen landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts können den Sätzen 1 und 3 entsprechende
Regelungen durch Landesrecht getroffen werden. § 21 Zuständige Behörden; Zusammenwirken mit
den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung (1) Die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz ist staatliche Aufgabe. Die
zuständigen Behörden haben die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen und die Arbeitgeber bei der
Erfüllung ihrer Pflichten zu beraten. (2) Die Aufgaben und Befugnisse der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung richten
sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs.
Soweit die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Sozialgesetzbuch im Rahmen
ihres Präventionsauftrags auch Aufgaben zur Gewährleistung von Sicherheit und
Gesundheitsschutz der Beschäftigten wahrnehmen, werden sie ausschließlich im Rahmen
ihrer autonomen Befugnisse tätig. (3) Die zuständigen Landesbehörden und die Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung wirken bei der Überwachung eng zusammen und fördern den
Erfahrungsaustausch. Sie unterrichten sich gegenseitig über durchgeführte
Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse. (4) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde kann mit Trägern der
gesetzlichen Unfallversicherung vereinbaren, dass diese in näher zu bestimmenden
Tätigkeitsbereichen die Einhaltung dieses Gesetzes, bestimmter Vorschriften dieses
Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen überwachen. In
der Vereinbarung sind Art und Umfang der Überwachung sowie die Zusammenarbeit mit den
staatlichen Arbeitsschutzbehörden festzulegen. (5) 1Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, ist zuständige Behörde für die
Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen in
den Betrieben und Verwaltungen des Bundes die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim
Bundesministerium des Innern. 2Im Auftrag der Zentralstelle handelt, soweit nichts anderes bestimmt
ist, die Unfallkasse des Bundes, die insoweit der Aufsicht des
Bundesministeriums des Innern unterliegt; Aufwendungen werden nicht
erstattet. 3Im öffentlichen Dienst im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen führt die Eisenbahn-Unfallkasse, soweit
diese Träger der Unfallversicherung ist, dieses Gesetz durch. 4Für Betriebe und Verwaltungen in den Geschäftsbereichen des
Bundesministeriums der Verteidigung und des Auswärtigen Amtes hinsichtlich
seiner Auslandsvertretungen führt das jeweilige Bundesministerium, soweit es
jeweils zuständig ist, oder die von ihm jeweils bestimmte Stelle dieses Gesetz
durch. 5Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
der Finanzen führt die Unfallkasse Post und Telekom dieses Gesetz durch, soweit
der Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post- und Telekommunikation
betroffen ist. 6Die Sätze
1 bis 4 gelten auch für Betriebe und Verwaltungen, die zur Bundesverwaltung gehören,
für die aber eine Berufsgenossenschaft Träger der Unfallversicherung ist. 7Die
zuständigen Bundesministerien können mit den Berufsgenossenschaften für diese Betriebe
und Verwaltungen vereinbaren, dass das Gesetz von den Berufsgenossenschaften durchgeführt
wird; Aufwendungen werden nicht erstattet.
§ 22 Befugnisse der zuständigen Behörden (1) Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen
Personen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und
die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen. Die auskunftspflichtige Person
kann die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern,
deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der
Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die
auskunftspflichtige Person ist darauf hinzuweisen. (2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu
den Betriebs- und Arbeitszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume zu
betreten, zu besichtigen und zu prüfen sowie in die geschäftlichen Unterlagen der
auskunftspflichtigen Person Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich ist. Außerdem sind sie befugt, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und
persönliche Schutzausrüstungen zu prüfen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu
untersuchen, Messungen vorzunehmen und insbesondere arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren
festzustellen und zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine
arbeitsbedingte Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist. Sie sind
berechtigt, die Begleitung durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person zu
verlangen. Der Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen haben die mit der
Überwachung beauftragten Personen bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach den
Sätzen 1 und 2 zu unterstützen. Außerhalb der in Satz 1 genannten Zeiten oder,
wenn die Arbeitsstätte sich in einer Wohnung befindet, dürfen die mit der Überwachung
beauftragten Personen ohne Einverständnis des Arbeitgebers die Maßnahmen nach den
Sätzen 1 und 2 nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung treffen. Die auskunftspflichtige Person hat die Maßnahmen nach
den Sätzen 1, 2 und 5 zu dulden. Die Sätze 1 und 5 gelten entsprechend, wenn
nicht feststeht, ob in der Arbeitsstätte Personen beschäftigt werden, jedoch Tatsachen
gegeben sind, die diese Annahme rechtfertigen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt. (3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,
Die zuständige Behörde hat, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, zur Ausführung der
Anordnung eine angemessene Frist zu setzen. Wird eine Anordnung nach Satz 1 nicht
innerhalb einer gesetzten Frist oder eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung
nicht sofort ausgeführt, kann die zuständige Behörde die von der Anordnung betroffene
Arbeit oder die Verwendung oder den Betrieb der von der Anordnung betroffenen
Arbeitsmittel untersagen. Maßnahmen der zuständigen Behörde im Bereich des
öffentlichen Dienstes, die den Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigen, sollen im
Einvernehmen mit der obersten Bundes- oder Landesbehörde oder dem Hauptverwaltungsbeamten
der Gemeinde getroffen werden. § 23 Betriebliche Daten; Zusammenarbeit mit
anderen Behörden; Jahresbericht (1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt Mitteilungen über
zu machen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Stellen der
Bundesverwaltung, denen der Arbeitgeber die in Satz 1 genannten Mitteilungen bereits
auf Grund einer Rechtsvorschrift mitgeteilt hat, diese Angaben an die für die Behörden
nach Satz 1 zuständigen obersten Landesbehörden als Schreiben oder auf maschinell
verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung weiterzuleiten haben. In der
Rechtsverordnung können das Nähere über die Form der weiterzuleitenden Angaben sowie
die Frist für die Weiterleitung bestimmt werden. Die weitergeleiteten Angaben dürfen nur
zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Behörden nach § 21 Abs. 1 liegenden
Arbeitsschutzaufgaben verwendet sowie in Datenverarbeitungssystemen gespeichert oder
verarbeitet werden. (2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer
Überwachungstätigkeit zur Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nur
in den gesetzlich geregelten Fällen oder zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten oder zur
Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Versicherten dem Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung oder zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen
Behörden offenbaren. Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen um
Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet
sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz. (3) Ergeben sich im Einzelfall für die zuständigen Behörden konkrete Anhaltspunkte
für
unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern
1 bis 7 zuständigen Behörden sowie die Behörden nach § 71 des
Aufenthaltsgesetzes. (4) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben über die Überwachungstätigkeit
der ihnen unterstellten Behörden einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Der
Jahresbericht umfasst auch Angaben zur Erfüllung von Unterrichtungspflichten aus
internationalen Übereinkommen oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, soweit
sie den Arbeitsschutz betreffen. § 24 Ermächtigung zum Erlass von allgemeinen
Verwaltungsvorschriften Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen
Verwaltungsvorschriften, die Bereiche des öffentlichen Dienstes einbeziehen, werden im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern erlassen. § 25 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit einer
Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
§ 26 Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
|












