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Arbeitszeitgesetz
Vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) zuletzt geändert durch:
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck des Gesetzes Zweck des Gesetzes ist es,
§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der
Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind
zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit. (2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu
ihrer Berufsbildung Beschäftigten. (3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien
und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr. (4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der
Nachtzeit umfaßt. (5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer die,
§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten.
Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs
Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich
nicht überschritten werden. § 4 Ruhepausen Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei
einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer
Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz
1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger
als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt
werden. § 5 Ruhezeit (1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine
ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. (2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen
Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und
anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk
sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden,
wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier
Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden
ausgeglichen wird. (3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur
Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch
Inanspruchnahmen während des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft, die nicht
mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden. (4) Soweit Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer und Beifahrer
geringere Mindestruhezeiten zulassen, gelten abweichend von Absatz 1 diese Vorschriften. § 6 Nacht- und Schichtarbeit (1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten
arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit
festzulegen. (2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht
überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend
von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt
acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen
Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen
werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung. (3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der
Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei
Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres
steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der
Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den
Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen
Dienst von Betriebsärzten anbietet. (4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn
geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn
sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der
Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach
Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der
Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber
Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten. (5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber
dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine
angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm
hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. (6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur
betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen
Arbeitnehmer. § 7 Abweichende Regelungen. (1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung kann zugelassen werden,
(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung ferner zugelassen werden,
(3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1 oder 2 können abweichende
tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch
Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche
Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf
Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer Betriebsvereinbarung
getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon
Gebrauch gemacht werden. Eine nach Absatz 2 Nr. 4 getroffene abweichende tarifvertragliche
Regelung hat zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn
zwischen ihnen die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden
tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs
überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken. (4) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in
Absatz 1 oder 2 genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen. (5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht
getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 durch die
Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist
und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. (6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus betrieblichen Gründen
erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. § 8 Gefährliche Arbeiten. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für
einzelne Beschäftigungsbereiche, für bestimmte Arbeiten oder für bestimmte
Arbeitnehmergruppen, bei denen besondere Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer zu
erwarten sind, die Arbeitszeit über § 3 hinaus beschränken, die Ruhepausen und
Ruhezeiten über die §§ 4 und 5 hinaus ausdehnen, die Regelungen zum Schutz der Nacht-
und Schichtarbeitnehmer in § 6 erweitern und die Abweichungsmöglichkeiten nach § 7
beschränken, soweit dies zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungsbereiche und Arbeiten in Betrieben, die der
Bergaufsicht unterliegen. § 9 Sonn- und Feiertagsruhe (1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht
beschäftigt werden. (2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn
oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt
werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht. (3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stündigen Sonn- und
Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden. § 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung (1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden
(2) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit den
Produktionsarbeiten beschäftigt werden, wenn die infolge der Unterbrechung der Produktion
nach Absatz 1 Nr. 14 zulässigen Arbeiten den Einsatz von mehr Arbeitnehmern als bei
durchgehender Produktion erfordern. (3) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in Bäckereien und
Konditoreien für bis zu drei Stunden mit der Herstellung und dem Austragen oder Ausfahren
von Konditorwaren und an diesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckerwaren beschäftigt
werden. (4) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen
Arbeitnehmer zur Durchführung des Eil- und Großbetragszahlungsverkehrs und des Geld-,
Devisen-, Wertpapier- und Derivatehandels abweichend von § 9 Abs. 1 an den auf einen
Werktag fallenden Feiertagen beschäftigt werden, die nicht in allen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union Feiertage sind. § 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung. (1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. (2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8
entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§
3, 6 Abs. 2 und § 7 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht
überschritten werden. (3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag
haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei
Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag
beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den
Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist. (4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den
Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit
dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. § 12 Abweichende Regelungen In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung kann zugelassen werden,
§ 13 Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung (1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung erheblicher Schäden unter Berücksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe
zulassen und die zum Schutz der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe
notwendigen Bedingungen bestimmen. (2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a
keinen Gebrauch gemacht hat, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung
entsprechende Bestimmungen erlassen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen. (3) Die Aufsichtsbehörde kann
und Anordnungen über die Beschäftigungszeit unter Berücksichtigung der für den
öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit treffen. (4) Die Aufsichtsbehörde soll abweichend von § 9 bewilligen, daß Arbeitnehmer an
Sonn- und Feiertagen mit Arbeiten beschäftigt werden, die aus chemischen, biologischen,
technischen oder physikalischen Gründen einen ununterbrochenen Fortgang auch an Sonn- und
Feiertagen erfordern. (5) Die Aufsichtsbehörde hat abweichend von § 9 die Beschäftigung von Arbeitnehmern
an Sonn- und Feiertagen zu bewilligen, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der
gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im
Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Genehmigung
von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden kann. § 14 Außergewöhnliche Fälle (1) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei
vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die
unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise
zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder
Arbeitsergebnisse zu mißlingen drohen. (2) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 darf ferner abgewichen werden,
wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können. § 15 Bewilligung, Ermächtigung (1) Die Aufsichtsbehörde kann
(2) Die Aufsichtsbehörde kann über die in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus
weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig
werden. (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung aus
zwingenden Gründen der Verteidigung Arbeitnehmer verpflichten, über die in diesem Gesetz
und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Tarifverträgen
festgelegten Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen hinaus Arbeit zu leisten. § 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes, der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den
Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3
und des § 12 an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder
auszuhängen. (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3
Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind
mindestens zwei Jahre aufzubewahren. § 17 Aufsichtsbehörde (1) Die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden
(Aufsichtsbehörden) überwacht. (2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der
Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat. (3) Für den öffentlichen Dienst des Bundes sowie für die bundesunmittelbaren
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die Aufgaben und
Befugnisse der Aufsichtsbehörde vom zuständigen Bundesministerium oder den von ihm
bestimmten Stellen wahrgenommen; das gleiche gilt für die Befugnisse nach § 15 Abs. 1
und 2. (4) Die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber die für die Durchführung dieses
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen
Auskünfte verlangen. Sie kann ferner vom Arbeitgeber verlangen, die Arbeitszeitnachweise
und Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3 und des §
12 vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden. (5) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten
während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen; außerhalb dieser
Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen sie ohne
Einverständnis des Inhabers nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden. Der Arbeitgeber hat
das Betreten und Besichtigen der Arbeitsstätten zu gestatten. Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. § 18 Nichtanwendung des Gesetzes (1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
(2) Für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren gilt anstelle dieses Gesetzes
das Jugendarbeitsschutzgesetz. (3) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf Kauffahrteischiffen als
Besatzungsmitglieder im Sinne des § 3 des Seemannsgesetzes gilt anstelle dieses Gesetzes
das Seemannsgesetz. (4) (aufgehoben) § 19 Beschäftigung im öffentlichen Dienst Bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im öffentlichen Dienst können, soweit keine
tarifvertragliche Regelung besteht, durch die zuständige Dienstbehörde die für Beamte
geltenden Bestimmungen über die Arbeitszeit auf die Arbeitnehmer übertragen werden;
insoweit finden die §§ 3 bis 13 keine Anwendung. § 20 Beschäftigung in der Luftfahrt Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen
gelten anstelle der Vorschriften dieses Gesetzes über Arbeits- und Ruhezeiten die
Vorschriften über Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten der Zweiten Durchführungsverordnung
zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät in der jeweils geltenden Fassung. § 21 Beschäftigung in der Binnenschiffahrt Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Beschäftigung von Fahrpersonal in der
Binnenschiffahrt, soweit die Vorschriften über Ruhezeiten der
Rheinschiffs-Untersuchungsordnung und der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der
jeweils geltenden Fassung dem nicht entgegenstehen. Sie können durch Tarifvertrag der
Eigenart der Binnenschiffahrt angepaßt werden. § 22 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 mit
einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert
Euro geahndet werden. § 23 Strafvorschriften (1) Wer eine der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 bezeichneten Handlungen
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. § 24 Umsetzung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und
Rechtsakten der EG Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von
Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Umsetzung von Rechtsakten
des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses
Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlassen. § 25 Übergangsvorschriften für Tarifverträge Enthält ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehender oder nachwirkender
Tarifvertrag abweichende Regelungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die den in
den genannten Vorschriften festgelegten Höchstrahmen überschreiten, so bleiben diese
tarifvertraglichen Regelungen unberührt. Tarifverträgen nach Satz 1 stehen durch
Tarifvertrag zugelassene Betriebsvereinbarungen gleich. Satz 1 gilt entsprechend für
tarifvertragliche Regelungen, in denen abweichend von § 11 Abs. 3 für die Beschäftigung
an Feiertagen anstelle der Freistellung ein Zuschlag gewährt wird. § 26 Übergangsvorschriften für bestimmte Personengruppen § 5 ist für Ärzte und das Pflegepersonal in Krankenhäusern und anderen
Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen erst ab 1. Januar 1996
anzuwenden. |












