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(BetrSichV) Betriebssicherheitsverordnung
Art.1 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (BGBl. 2002 Teil I Nr. 70 S.3777, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002) Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes Vom 27. September 2002 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften (1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch
Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei
der Arbeit. (2) Diese Verordnung gilt auch für überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne
des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes, soweit es sich handelt um 1.
sind oder beinhalten, 2. Aufzugsanlagen, die
sind, 3. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die Geräte, Schutzsysteme
oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne des Artikels 1 der
Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und
Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten
Bereichen (ABI. EG Nr. L 100 S. 1) sind oder beinhalten, und 4.
soweit entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche
Flüssigkeiten gelagert oder umgeschlagen werden. Diese Verordnung gilt ferner für Einrichtungen, die für den sicheren
Betrieb der in Satz 1 genannten Anlagen erforderlich sind. Die Vorschriften des
Abschnitts 2 finden auf die in den Sätzen 1 und 2 genannten Anlagen und
Einrichtungen nur Anwendung, soweit diese von einem Arbeitgeber bereitgestellt
und von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden. (3) Diese Verordnung gilt nicht für Füllanlagen, die Energieanlagen im
Sinne des § 2 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes sind und auf dem
Betriebsgelände von Unternehmen der öffentlichen Gasversorgung von diesen
errichtet und betrieben werden. (4) Diese Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz
unterliegen, auf Seeschiffen unter fremder Flagge und auf Seeschiffen, für die
das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach § 10 des
Flaggenrechtsgesetzes die Befugnis zur Führung der Bundesflagge lediglich für
die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat. Mit Ausnahme
von Rohrleitungen gelten abweichend von Satz 1 die Vorschriften des Abschnitts 3
dieser Verordnung für überwachungsbedürftige Anlagen in Tagesanlagen der
Unternehmen des Bergwesens. (5) Immissionsschutzrechtliche Vorschriften des Bundes und der Länder sowie
verkehrsrechtliche Vorschriften des Bundes bleiben unberührt, soweit sie
Anforderungen enthalten, die über die Vorschriften dieser Verordnung
hinausgehen. Atomrechtliche Vorschriften des Bundes und der Länder bleiben
unberührt, soweit in ihnen weitergehende oder andere Anforderungen gestellt
oder zugelassen werden. (6) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für Arbeitsmittel und
überwachungsbedürftige Anlagen, die dieser Verordnung unterliegen, Ausnahmen
von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn zwingende Gründe der
Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der
Bundesrepublik Deutschland dies erfordern und die Sicherheit auf andere Weise
gewährleistet ist. § 2 (1) Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Werkzeuge, Geräte,
Maschinen oder Anlagen. Anlagen im Sinne von Satz 1 setzen sich aus mehreren
Funktionseinheiten zusammen, die zueinander in Wechselwirkung stehen und deren
sicherer Betrieb wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt wird; hierzu
gehören insbesondere überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des
Gerätesicherheitsgesetzes. (2) Bereitstellung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle Maßnahmen, die
der Arbeitgeber zu treffen hat, damit den Beschäftigten nur der Verordnung
entsprechende Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden können.
Bereitstellung im Sinne von Satz 1 umfasst auch Montagearbeiten wie den
Zusammenbau eines Arbeitsmittels einschließlich der für die sichere Benutzung
erforderlichen Installationsarbeiten. (3) Benutzung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle ein Arbeitsmittel
betreffenden Maßnahmen wie Erprobung, Ingangsetzen, Stillsetzen, Gebrauch,
Instandsetzung und Wartung, Prüfung, Sicherheitsmaßnahmen bei
Betriebsstörung, Um- und Abbau und Transport. (4) Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1
umfasst die Prüfung durch zugelassene Überwachungsstellen oder befähigte
Personen und die Benutzung nach Absatz 3 ohne Erprobung vor erstmaliger
Inbetriebnahme, Abbau und Transport. (5) Änderung einer überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne dieser
Verordnung ist jede Maßnahme, bei der die Sicherheit der Anlage beeinflusst
wird. Als Änderung gilt auch jede Instandsetzung, welche die Sicherheit der
Anlage beeinflusst. (6) Wesentliche Veränderung einer überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne
dieser Verordnung ist jede Änderung, welche die überwachungsbedürftige Anlage
soweit verändert, dass sie in den Sicherheitsmerkmalen einer neuen Anlage
entspricht. (7) Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die durch
ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche
Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der
Arbeitsmittel verfügt. (8) Explosionsfähige Atmosphäre im Sinne dieser Verordnung ist ein Gemisch
aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter
atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter
Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt. (9) Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist eine explosionsfähige
Atmosphäre, die in einer solchen Menge (gefahrdrohende Menge) auftritt, dass
besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes von
Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer oder Anderer erforderlich werden. (10) Explosionsgefährdeter Bereich im Sinne dieser Verordnung ist ein
Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. Ein
Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre nicht in einer solchen Menge zu
erwarten ist, dass besondere Schutzmaßnahmen erforderlich werden, gilt nicht
als explosionsgefährdeter Bereich. (11) Lageranlagen im Sinne dieser Verordnung sind Räume oder Bereiche,
ausgenommen Tankstellen, in Gebäuden oder im Freien, die dazu bestimmt sind,
dass in ihnen entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche
Flüssigkeiten in ortsfesten oder ortsbeweglichen Behältern gelagert werden. (12) Füllanlagen im Sinne dieser Verordnung sind
(13) Füllstellen im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Anlagen, die dazu
bestimmt sind, dass in ihnen Transportbehälter mit entzündlichen,
leichtentzündlichen oder hochentzündlichen Flüssigkeiten befüllt werden. (14) Tankstellen im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Anlagen, die der
Versorgung von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit entzündlichen,
leichtentzündlichen oder hochentzündlichen Flüssigkeiten dienen,
einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter. (15) Flugfeldbetankungsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen oder
Bereiche auf Flugfeldern, in denen Kraftstoffbehälter von Luftfahrzeugen aus
Hydrantenanlagen oder Flugfeldtankwagen befüllt werden. (16) Entleerstellen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen oder Bereiche,
die dazu bestimmt sind, dass in ihnen mit entzündlichen, leichtentzündlichen
oder hochentzündlichen Flüssigkeiten gefüllte Transportbehälter entleert
werden. (17) Personen-Umlaufaufzüge im Sinne dieser Verordnung sind Aufzugsanlagen,
die ausschließlich dazu bestimmt sind, Personen zu befördern, und die so
eingerichtet sind, dass Fahrkörbe an zwei endlosen Ketten aufgehängt sind und
während des Betriebs ununterbrochen umlaufend bewegt werden. (18) Bauaufzüge mit Personenbeförderung im Sinne dieser Verordnung sind auf
Baustellen vorübergehend errichtete Aufzugsanlagen, die dazu bestimmt sind,
Personen und Güter zu befördern, und deren Förderhöhe und Haltestellenzahl
dem Baufortschritt angepasst werden kann. (19) Mühlen-Bremsfahrstühle im Sinne dieser Verordnung sind Aufzugsanlagen,
die dazu bestimmt sind, Güter oder Personen zu befördern, die von demjenigen
beschäftigt werden, der die Anlage betreibt; bei Mühlen-Bremsfahrstühlen
erfolgt der Antrieb über eine Aufwickeltrommel, die über ein vom
Lastaufnahmemittel zu betätigendes Steuerseil für die Aufwärtsfahrt an eine
laufende Friktionsscheibe gedrückt und für die Abwärtsfahrt von einem
Bremsklotz abgehoben wird. (1) Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des
Arbeitsschutzgesetzes unter Berücksichtigung der Anhänge 1 bis 5, des
§ 16
der Gefahrstoffverordnung und der allgemeinen Grundsätze des
§ 4 des Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung
und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die
Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels
selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der
Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung
hervorgerufen werden. (2) Kann nach den Bestimmungen des § 16
der Gefahrstoffverordnung die
Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären nicht sicher verhindert
werden, hat der Arbeitgeber zu beurteilen
(3) Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen
erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Ferner hat der Arbeitgeber die
notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen
erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von
Arbeitsmitteln zu beauftragen sind. § 4 (1) Der Arbeitgeber hat die nach den allgemeinen Grundsätzen des § 4 des
Arbeitsschutzgesetzes erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit den
Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die am
Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren
bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet
sind. Ist es nicht möglich, dem gemäß Sicherheit und Gesundheitsschutz der
Beschäftigten in vollem Umfang zu gewährleisten, hat der Arbeitgeber geeignete
Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung so gering wie möglich zu halten. Die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Montage von Arbeitsmitteln, deren
Sicherheit vom Zusammenbau abhängt. (2) Bei den Maßnahmen nach Absatz 1 sind die vom Ausschuss für
Betriebssicherheit ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu
berücksichtigen. Die Maßnahmen müssen dem Ergebnis der
Gefährdungsbeurteilung nach § 3 und dem Stand der Technik entsprechen. (3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nur benutzt
werden, wenn sie gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung für die vorgesehene
Verwendung geeignet sind. (4) Bei der Festlegung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind für
die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln auch die ergonomischen
Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsorganisation,
Arbeitsablauf und Arbeitsaufgabe zu berücksichtigen; dies gilt insbesondere
für die Körperhaltung, die Beschäftigte bei der Benutzung der Arbeitsmittel
einnehmen müssen. § 5 (1) Der Arbeitgeber hat explosionsgefährdete Bereiche im Sinne von § 2
Abs.
10 entsprechend Anhang 3 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der
Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 in Zonen einzuteilen. (2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Mindestvorschriften des
Anhangs 4 angewendet werden. § 6 (1) Der Arbeitgeber hat unabhängig von der Zahl der Beschäftigten im Rahmen
seiner Pflichten nach § 3 sicherzustellen, dass ein Dokument
(Explosionsschutzdokument) erstellt und auf dem letzten Stand gehalten wird. (2) Aus dem Explosionsschutzdokument muss insbesondere hervorgehen,
(3) Das Explosionsschutzdokument ist vor Aufnahme der Arbeit zu erstellen. Es
ist zu überarbeiten, wenn Veränderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen der
Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufes vorgenommen werden. (4) Unbeschadet der Einzelverantwortung jedes Arbeitgebers nach dem
Arbeitsschutzgesetz und § 16
der Gefahrstoffverordnung koordiniert der
Arbeitgeber, der die Verantwortung für die Bereitstellung und Benutzung der
Arbeitsmittel trägt, die Durchführung aller die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz der Beschäftigten betreffenden Maßnahmen und macht in seinem
Explosionsschutzdokument genauere Angaben über das Ziel, die Maßnahmen und die
Bedingungen der Durchführung dieser Koordinierung. (5) Bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 können auch
vorhandene Gefährdungsbeurteilungen, Dokumente oder andere gleichwertige
Berichte verwendet werden, die auf Grund von Verpflichtungen nach anderen
Rechtsvorschriften erstellt worden sind. § 7 (1) Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten erstmalig nur Arbeitsmittel
bereitstellen, die
(2) Arbeitsmittel, die den Beschäftigten vor dem 3. Oktober 2002 erstmalig
bereitgestellt worden sind, müssen
Unbeschadet des Satzes 1 müssen die besonderen Arbeitsmittel nach Anhang 1
Nr. 3 spätestens am 1. Dezember 2002 mindestens den Vorschriften des Anhangs 1
Nr. 3 entsprechen. (3) Arbeitsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen müssen
den Anforderungen des Anhangs 4 Abschnitt A und
B entsprechen, wenn sie nach dem
30. Juni 2003 erstmalig im Unternehmen den Beschäftigten bereitgestellt werden. (4) Arbeitsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen müssen
ab dem 30. Juni 2003 den in Anhang 4 Abschnitt A aufgeführten
Mindestvorschriften entsprechen, wenn sie vor diesem Zeitpunkt bereits verwendet
oder erstmalig im Unternehmen den Beschäftigten bereitgestellt worden sind und
(5) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die
Arbeitsmittel während der gesamten Benutzungsdauer den Anforderungen der
Absätze 1 bis 4 entsprechen. § 8 Ist die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer besonderen Gefährdung für
die Sicherheit oder Gesundheit der Beschäftigten verbunden, hat der Arbeitgeber
die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Benutzung des Arbeitsmittels
den hierzu beauftragten Beschäftigten vorbehalten bleibt. § 9 (1) Bei der Unterrichtung der Beschäftigten nach § 81 des
Betriebsverfassungsgesetzes und § 14 des
Arbeitsschutzgesetzes hat der
Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit den Beschäftigten
in für sie verständlicher Form und Sprache zur Verfügung stehen. Die
Betriebsanweisungen müssen mindestens Angaben über die Einsatzbedingungen,
über absehbare Betriebsstörungen und über die bezüglich der Benutzung des
Arbeitsmittels vorliegenden Erfahrungen enthalten. (2) Bei der Unterweisung nach § 12 des
Arbeitsschutzgesetzes hat der
Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit
§ 10 (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren
Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der
ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an
einem neuen Standort geprüft werden. Die Prüfung hat den Zweck, sich von der
ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel zu
überzeugen. Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt
werden. (2) Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen, die zu
gefährlichen Situationen führen können, hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel
entsprechend den nach § 3 Abs. 3 ermittelten Fristen durch hierzu befähigte
Personen überprüfen und erforderlichenfalls erproben zu lassen. Der
Arbeitgeber hat Arbeitsmittel einer außerordentlichen Überprüfung durch
hierzu befähigte Personen unverzüglich zu unterziehen, wenn außergewöhnliche
Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit
des Arbeitsmittels haben können. Außergewöhnliche Ereignisse im Sinne des
Satzes 2 können insbesondere Unfälle, Veränderungen an den Arbeitsmitteln,
längere Zeiträume der Nichtbenutzung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse
sein. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind mit dem Ziel durchzuführen,
Schäden rechtzeitig zu entdecken und zu beheben sowie die Einhaltung des
sicheren Betriebs zu gewährleisten. (3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nach
Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit der Arbeitsmittel
beeinträchtigen können, durch befähigte Personen auf ihren sicheren Betrieb
geprüft werden. (4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Prüfungen auch den
Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 genügen. § 11 Der Arbeitgeber hat die Ergebnisse der Prüfungen nach § 10 aufzuzeichnen.
Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr diese Aufzeichnungen auch am
Betriebsort zur Verfügung gestellt werden. Die Aufzeichnungen sind über einen
angemessenen Zeitraum aufzubewahren, mindestens bis zur nächsten Prüfung.
Werden Arbeitsmittel, die § 10 Abs. 1 und 2 unterliegen, außerhalb des
Unternehmens verwendet, ist ihnen ein Nachweis über die Durchführung der
letzten Prüfung beizufügen. (1) Überwachungsbedürftige Anlagen müssen nach dem Stand der Technik
montiert, installiert und betrieben werden. Bei der Einhaltung des Standes der
Technik sind die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten und vom
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt
veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. (2) Überwachungsbedürftige Anlagen dürfen erstmalig und nach wesentlichen
Veränderungen nur in Betrieb genommen werden,
Überwachungsbedürftige Anlagen dürfen nach einer Änderung nur wieder in
Betrieb genommen werden, wenn sie hinsichtlich der von der Änderung betroffenen
Anlagenteile dem Stand der Technik entsprechen. (3) Wer eine überwachungsbedürftige Anlage betreibt, hat diese in
ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu überwachen, notwendige
Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den
Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. (4) Wer eine Aufzugsanlage betreibt, muss sicherstellen, dass auf Notrufe aus
einem Fahrkorb in angemessener Zeit reagiert wird und Befreiungsmaßnahmen
sachgerecht durchgeführt werden. (5) Eine überwachungsbedürftige Anlage darf nicht betrieben werden, wenn
sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden
können. § 13 (1) Montage, Installation, Betrieb, wesentliche Veränderungen und
Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage
beeinflussen, von
bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Satz 1 findet keine
Anwendung auf
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag auf Erlaubnis
sind alle für die Beurteilung der Anlage notwendigen Unterlagen beizufügen.
Mit dem Antrag ist die gutachterliche Äußerung einer zugelassenen Überwachungsstelle einzureichen, aus der hervorgeht, dass Aufstellung, Bauart
und Betriebsweise der Anlage den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. (3) Bei Anlagen nach Absatz 1 Nr. 3 ist abweichend von Absatz 2 die
Beteiligung einer zugelassenen Überwachungsstelle nicht erforderlich. (4) Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang
bei der zuständigen Behörde zu entscheiden. Die Frist kann in begründeten
Fällen verlängert werden. Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn die zuständige
Behörde nicht innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Frist die Montage
und Installation der Anlage untersagt. (5) Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt
sowie mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder
Ergänzung von Auflagen ist zulässig. (6) Absatz 1 findet keine Anwendung auf überwachungsbedürftige Anlagen der
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und des
Bundesgrenzschutzes. § 14 (1) Eine überwachungsbedürftige Anlage darf erstmalig und nach einer
wesentlichen Veränderung nur in Betrieb genommen werden, wenn die Anlage unter
Berücksichtigung der vorgesehenen Betriebsweise durch eine zugelassene
Überwachungsstelle auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich der
Montage, der Installation, den Aufstellungsbedingungen und der sicheren Funktion
geprüft worden ist. (2) Nach einer Änderung darf eine überwachungsbedürftige Anlage im Sinne
des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 4 Buchstabe a bis c nur wieder in Betrieb
genommen werden, wenn die Anlage hinsichtlich ihres Betriebs auf ihren
ordnungsgemäßen Zustand durch eine zugelassene Überwachungsstelle geprüft
worden ist, soweit der Betrieb oder die Bauart der Anlage durch die Änderung
beeinflusst wird. (3) Bei den Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen nach den Absätzen 1
und 2 können
durch eine befähigte Person geprüft werden. Setzt sich eine
überwachungsbedürftige Anlage ausschließlich aus Anlagenteilen nach Satz 1
Nr. 2 und 3 zusammen, so können die Prüfungen der Anlage nach den Absätzen 1
und 2 durch eine befähigte Person erfolgen. Bei überwachungsbedürftigen
Anlagen, die für einen ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen sind und nach der
ersten Inbetriebnahme an einem neuen Standort aufgestellt werden, können die
Prüfungen nach Absatz 1 durch eine befähigte Person vorgenommen werden. (4) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b findet entsprechende Anwendung auf
tragbare Feuerlöscher und Flaschen für Atemschutzgeräte im Sinne der
Richtlinie 97/23/EG, die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit
Anhang II der
Richtlinie nach Diagramm 2
mindestens in die Kategorie III einzustufen sind,
soweit das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V
zu einer Einstufung in die Kategorie I führen würde. (5) Abweichend von Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 1 ist bei
überwachungsbedürftigen Anlagen mit
die an wechselnden Aufstellungsorten verwendet werden, nach dem Wechsel des
Aufstellungsorts eine erneute Prüfung vor Inbetriebnahme nicht erforderlich,
wenn
Bei besonderen Anforderungen an die Aufstellung genügt es, wenn die
ordnungsgemäße Aufstellung am Betriebsort durch eine befähigte Person
geprüft wird und hierüber eine Bescheinigung vorliegt. (6) Ist eine überwachungsbedürftige Anlage nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1
hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, instand gesetzt
worden, so darf sie abweichend von Absatz 2 erst wieder in Betrieb genommen
werden, nachdem die zugelassene Überwachungsstelle festgestellt hat, dass sie
in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser
Verordnung entspricht, und nachdem sie hierüber eine Bescheinigung nach § 19
erteilt oder die überwachungsbedürftige Anlage mit einem Prüfzeichen versehen
hat. Die Prüfungen nach Satz 1 dürfen auch von befähigten Personen eines
Unternehmens durchgeführt werden, soweit diese Personen von der zuständigen
Behörde für die Prüfung der durch dieses Unternehmen instand gesetzten
überwachungsbedürftigen Anlagen anerkannt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht, wenn eine überwachungsbedürftige Anlage nach ihrer Instandsetzung durch
den Hersteller einer Prüfung unterzogen worden ist und der Hersteller
bestätigt, dass die überwachungsbedürftige Anlage in den für den
Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser Verordnung
entspricht. (7) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a. Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf
Lageranlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a für
ortsbewegliche Behälter und auf Entleerstellen im Sinne des § 1
Abs. 2 Satz 1
Nr. 4 Buchstabe d. (8) Absatz 3 findet keine Anwendung auf Füllanlagen im Sinne des § 2 Abs.
12 Nr. 2 und 3. § 15 (1) Eine überwachungsbedürftige Anlage und ihre Anlagenteile sind in
bestimmten Fristen wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand
hinsichtlich des Betriebs durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu prüfen.
Der Betreiber hat die Prüffristen der Gesamtanlage und der Anlagenteile auf der
Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln. Eine
sicherheitstechnische Bewertung ist nicht erforderlich, soweit sie im Rahmen
einer Gefährdungsbeurteilung im Sinne von § 3 dieser Verordnung oder § 3 der
Allgemeinen Bundesbergverordnung bereits erfolgt ist. § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2
findet entsprechende Anwendung. (2) Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 bestehen aus einer technischen Prüfung,
die an der Anlage selbst unter Anwendung der Prüfregeln vorgenommen wird und
einer Ordnungsprüfung. Bei Anlagenteilen von Dampfkesselanlagen,
Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln, Anlagen zur Abfüllung von
verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen, Leitungen unter
innerem Überdruck für entzündliche, leichtentzündliche, hochentzündliche,
ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten sind Prüfungen, die aus
äußeren Prüfungen, inneren Prüfungen und Festigkeitsprüfungen bestehen,
durchzuführen. (3) Bei der Festlegung der Prüffristen nach Absatz 1 dürfen die in den
Absätzen 5 bis 9 und 12 bis 16 für die Anlagenteile genannten Höchsttristen
nicht überschritten werden. Der Betreiber hat die Prüffristen der Anlagenteile
und der Gesamtanlage der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach
Inbetriebnahme der Anlage unter Beifügung anlagenspezifischer Daten
mitzuteilen. Satz 2 findet keine Anwendung auf überwachungsbedürftige Anlagen,
die ausschließlich in § 14 Abs. 3 Satz 1 genannte Anlagenteile enthalten. (4) Soweit die Prüfungen nach Absatz 1 von zugelassenen Überwachungsstellen
vorzunehmen sind, unterliegt die Ermittlung der Prüffristen durch den Betreiber
einer Überprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle. Ist eine vom
Betreiber ermittelte Prüffrist länger als die von einer zugelassenen
Überwachungsstelle ermittelte Prüffrist, darf die überwachungsbedürftige
Anlage bis zum Ablauf der von der zugelassenen Überwachungsstelle ermittelten
Prüffrist betrieben werden; die zugelassene Überwachungsstelle unterrichtet
die zuständige Behörde über die unterschiedlichen Prüffristen. Die
zuständige Behörde legt die Prüffrist fest. Für ihre Entscheidung kann die
Behörde ein Gutachten einer im Einvernehmen mit dem Betreiber auszuwählenden
anderen zugelassenen Überwachungsstelle heranziehen, dessen Kosten der
Betreiber zu tragen hat. (5) Prüfungen nach Absatz 2 müssen spätestens innerhalb des in der Tabelle
genannten Zeitraums unter Beachtung der für das einzelne Druckgerät
maßgeblichen Einstufung gemäß Spalte 1 durchgeführt werden: Bei Druckgeräten, die nicht von Satz 1 erfasst werden, müssen die
Prüffristen für äußere Prüfung, innere Prüfung und Festigkeitsprüfung auf
Grund der Herstellerinformationen sowie der Erfahrung mit Betriebsweise und
Beschickungsgut festgelegt werden. Diese Druckgeräte können durch eine
befähigte Person geprüft werden. (6) Abweichend von Absatz 5 können äußere Prüfungen bei Druckgeräten
entfallen, die den Nummern 1 bis 4 der Tabelle in Absatz 5 zugeordnet werden,
sofern sie nicht feuerbeheizt, abgasbeheizt oder elektrisch beheizt sind. (7) Abweichend von Absatz 5 müssen Prüfungen der von Nummer 2 der Tabelle
in Absatz 5 erfassten Flaschen für
von zugelassenen Überwachungsstellen durchgeführt werden. (8) Abweichend von Absatz 5 müssen bei Anlagen mit von Nummer 5 der Tabelle
in Absatz 5 erfassten Druckgeräten, in denen Wasserdampf oder Heißwasser in
einem Herstellungsverfahren durch Wärmerückgewinnung entsteht, Prüfungen von
zugelassenen Überwachungsstellen durchgeführt werden als
Satz 1 gilt nicht für Anlagen, in denen Rauchgase gekühlt und der
entstehende Wasserdampf oder das entstehende Heißwasser nicht überwiegend der
Verfahrensanlage zugeführt werden. (9) Bei Druckbehältern im Sinne der Richtlinie 87/
404/EWG, bei denen das
Produkt aus dem maximal zulässigen Druck PS und dem maßgeblichen Volumen V
mehr als 1 000 bar-Liter beträgt, müssen Prüfungen von zugelassenen
Überwachungsstellen durchgeführt werden als
Bei Druckbehältern, die nicht von Satz 1 erfasst werden, finden Absatz 5
Satz 2 und 3 sowie Absatz 10 entsprechende Anwendung. (10) Bei äußeren und inneren Prüfungen können Besichtigungen durch andere
geeignete gleichwertige Verfahren und bei Festigkeitsprüfungen die statischen
Druckproben durch gleichwertige zerstörungsfreie Verfahren ersetzt werden, wenn
ihre Durchführung aus Gründen der Bauart des Druckgeräts nicht möglich oder
aus Gründen der Betriebsweise nicht zweckdienlich ist. (11) Hat der Betreiber in einem Prüfprogramm für die wiederkehrenden
Prüfungen von Rohrleitungen, die von den Nummern 6 bis 9 der Tabelle in Absatz
5 erfasst sind, schriftliche Festlegungen getroffen, die von einer zugelassenen
Überwachungsstelle geprüft worden sind und für die diese bescheinigt, dass
mit ihnen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden, dürfen
abweichend von den Nummern 6 bis 9 der Tabelle in Absatz 5 die Prüfungen von
einer befähigten Person durchgeführt werden, wenn sich eine zugelassene
Überwachungsstelle durch stichprobenweise Überprüfungen von der Einhaltung
der schriftlichen Festlegung überzeugt. (12) Bei Füllanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c, die
dazu bestimmt sind, dass in ihnen Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge mit
Druckgasen befüllt werden, müssen Prüfungen im Betrieb spätestens alle fünf
Jahre durchgeführt werden. Auf die übrigen Füllanlagen im Sinne des § 1
Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c findet Absatz 1 keine Anwendung. (13) Bei Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, c,
d und e müssen Prüfungen im Betrieb spätestens alle zwei Jahre durchgeführt
werden. Zwischen der Inbetriebnahme und der ersten wiederkehrenden Prüfung
sowie zwischen zwei wiederkehrenden Prüfungen sind Aufzugsanlagen daraufhin zu
prüfen, ob sie ordnungsgemäß betrieben werden können und ob sich die
Tragmittel in ordnungsgemäßem Zustand befinden. (14) Bei Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b
müssen Prüfungen im Betrieb spätestens alle vier Jahre durchgeführt werden.
Absatz 13 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (15) Bei Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen im Sinne des § 1
Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 müssen Prüfungen im Betrieb spätestens alle drei Jahre
durchgeführt werden. (16) Bei Lageranlagen für ortsfeste Behälter, Füllstellen, Tankstellen und
Flugfeldbetankungsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a bis
c müssen Prüfungen im Betrieb spätestens alle fünf Jahre durchgeführt
werden. (17) Die zuständige Behörde kann die in den Absätzen 5 bis 16 genannten
Fristen im Einzelfall
(18) Die Fristen der Prüfungen laufen vom Tag der ersten Prüfung vor
Inbetriebnahme. Abweichend von Satz 1 laufen die Fristen nach einer wesentlichen
Veränderung oder Änderung vom Tag der erneuten Prüfung vor Inbetriebnahme
sowie bei Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a vom
Tag der ersten Inbetriebnahme. (19) Ist eine außerordentliche Prüfung durchgeführt worden, so beginnt die
Frist für eine wiederkehrende Prüfung mit dem Abschluss der außerordentlichen
Prüfung, soweit diese der wiederkehrenden Prüfung entspricht. (20) Ist eine überwachungsbedürftige Anlage am Fälligkeitstermin der
wiederkehrenden Prüfung außer Betrieb gesetzt, so darf sie erst wieder in
Betrieb genommen werden, nachdem diese Prüfung durchgeführt worden ist. (21) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
§ 16 (1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine außerordentliche
Prüfung für überwachungsbedürftige Anlagen anordnen, wenn hierfür ein
besonderer Anlass besteht, insbesondere wenn ein Schadensfall eingetreten ist. (2) Eine außerordentliche Prüfung nach Absatz 1 ist durch die zuständige
Behörde insbesondere dann anzuordnen, wenn der Verdacht besteht, dass die
überwachungsbedürftige Anlage sicherheitstechnische Mängel aufweist. (3) Der Betreiber hat eine angeordnete Prüfung unverzüglich zu veranlassen. § 17 Für die in Anhang 5 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen, die
Druckgeräte sind oder beinhalten, sind die nach den §§ 14 bis 16 vorgesehenen
Prüfungen mit den sich aus den Vorschriften des Anhangs 5 ergebenden Maßgaben
durchzuführen. § 18 (1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen. (2) Die zuständige Behörde kann vom Betreiber verlangen, dass dieser das
anzuzeigende Ereignis auf seine Kosten durch eine möglichst im gegenseitigen
Einvernehmen bestimmte zugelassene Überwachungsstelle sicherheitstechnisch
beurteilen lässt und ihr die Beurteilung schriftlich vorlegt. Die
sicherheitstechnische Beurteilung hat sich insbesondere auf die Feststellung zu
erstrecken,
§ 19 (1) Über das Ergebnis der nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen oder
angeordneten Prüfungen sind Prüfbescheinigungen zu erteilen. Soweit die
Prüfung von befähigten Personen durchgeführt wird, ist das Ergebnis
aufzuzeichnen. (2) Bescheinigungen und Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind am Betriebsort der
überwachungsbedürftigen Anlage aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzuzeigen. § 20 Hat die zugelassene Überwachungsstelle bei einer Prüfung Mängel
festgestellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, so hat sie
dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. § 21 (1) Zugelassene Überwachungsstellen für die nach diesem Abschnitt
vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen sind Stellen nach § 14 Abs. 1 und
2 des Gerätesicherheitsgesetzes. (2) Voraussetzungen für die Akkreditierung einer zugelassenen
Überwachungsstelle sind über die Anforderungen des § 14
Abs. 5 des Gerätesicherheitsgesetzes hinaus:
(3) Als zugelassene Überwachungsstellen können Prüfstellen von Unternehmen
im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 3 des
Gerätesicherheitsgesetzes benannt werden,
wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 6 erfüllt sind, dies
sicherheitstechnisch angezeigt ist und sie
Die Benennung nach Satz 1 ist zu beschränken auf Prüfungen an
überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4
einschließlich der Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2. § 22 Aufsichtsbehörde für überwachungsbedürftige Anlagen der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes
ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde. Für
andere überwachungsbedürftige Anlagen, die der Aufsicht durch die
Bundesverwaltung unterliegen, gilt § 15
Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes. § 23 Sofern die in Übereinkünften
genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, dürfen innerbetrieblich
eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 Nr. 3.19
der Richtlinie 97/23/EG nur in Betrieb genommen und betrieben werden, wenn die
in den genannten Übereinkünften vorgeschriebenen Betriebsbedingungen
eingehalten werden und die in diesen Übereinkünften vorgesehenen
wiederkehrenden Prüfungen durchgeführt worden sind. § 24 (1) Zur Beratung in allen Fragen des Arbeitsschutzes für die Bereitstellung
und Benutzung von Arbeitsmitteln und für den Betrieb überwachungsbedürftiger
Anlagen wird beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung der Ausschuss
für Betriebssicherheit gebildet, in dem sachverständige Mitglieder der
öffentlichen und privaten Arbeitgeber, der Länderbehörden, der
Gewerkschaften, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der
Wissenschaft und der zugelassenen Stellen angemessen vertreten sein sollen. Die
Gesamtzahl der Mitglieder soll 21 Personen nicht überschreiten. Die
Mitgliedschaft im Ausschuss für Betriebssicherheit ist ehrenamtlich. (2) Der Ausschuss für Betriebssicherheit richtet Unterausschüsse ein. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung beruft die Mitglieder
des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuss gibt
sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die
Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des
Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung. (4) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben soll der Ausschuss die allgemeinen
Grundsätze des Arbeitsschutzes nach § 4 des
>Arbeitsschutzgesetzes
berücksichtigen. (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann die vom
Ausschuss für Betriebssicherheit nach Absatz 4 Nr. 1 ermittelten Regeln und
Erkenntnisse sowie die nach Absatz 4 Nr. 2 ermittelten Verfahrensregeln im
Bundesarbeitsblatt bekannt machen. Bei Einhaltung der in Satz 1 genannten Regeln
und Erkenntnisse ist in der Regel davon auszugehen, dass die in der Verordnung
gestellten Anforderungen insoweit erfüllt werden. (6) Die Bundesministerien sowie die zuständigen obersten Landesbehörden
können zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf
Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen. (7) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. § 25 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des
Arbeitsschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des
Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 16
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 26 (1) Wer durch eine in § 25 Abs. 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben
oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des
Arbeitsschutzgesetzes strafbar. (2) Wer eine in § 25 Abs. 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder
durch eine solche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen oder fremde
Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 17 des
Gerätesicherheitsgesetzes strafbar. § 27 (1) Für Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe in explosionsgefährdeten
Bereichen, die vor dem 3. Oktober 2002 erstmalig bereitgestellt oder eingeführt
worden sind, hat der Arbeitgeber seine Pflichten nach § 6 Abs. 1 spätestens
bis zum 31. Dezember 2005 zu erfüllen. (2) Der Weiterbetrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage, die vor dem 1.
Januar 2003 befugt betrieben wurde, ist zulässig. Eine nach dem bis zu diesem
Zeitpunkt geltenden Recht erteilte Erlaubnis gilt als Erlaubnis im Sinne dieser
Verordnung. (3) Für überwachungsbedürftige Anlagen, die vor dem 1. Januar 2003 bereits
erstmalig in Betrieb genommen waren, bleiben hinsichtlich der an sie zu
stellenden Beschaffenheitsanforderungen die bisher geltenden Vorschriften maßgebend.
Die zuständige Behörde kann verlangen, dass diese Anlagen entsprechend den
Vorschriften der Verordnung geändert werden, soweit nach der Art des Betriebs
vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der Beschäftigten oder Dritter
zu befürchten sind. Die in der Verordnung enthaltenen Betriebsvorschriften
müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2007 angewendet werden. Hierzu hat der
Betreiber seine Verpflichtungen nach § 15 Abs. 1 und 2 innerhalb der genannten
Frist zu erfüllen. (4) Für überwachungsbedürftige Anlagen, die vor dem 1. Januar 2003 nicht
von einer Rechtsverordnung nach § 11 des
Gerätesicherheitsgesetzes erfasst
wurden und die vor diesem Zeitpunkt bereits errichtet waren oder mit deren
Errichtung begonnen wurde, müssen die in der Verordnung enthaltenen
Betriebsvorschriften spätestens bis zum 31. Dezember 2005 angewendet werden.
Hierzu hat der Betreiber seine Verpflichtungen nach § 15 Abs. 1 und 2 innerhalb
der genannten Frist zu erfüllen. Ist seit der Inbetriebnahme der Anlage die
Prüffrist verstrichen, ist eine wiederkehrende Prüfung vor Ablauf der in Satz
1 genannten Frist durchzuführen. (5) Mühlen-Bremsfahrstühle dürfen bis spätestens 31. Dezember 2004
weiterbetrieben werden, sofern nach Art der Anlage vermeidbare Gefahren für
Leben oder Gesundheit der Benutzer nicht zu befürchten sind. (6) Die von einem auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 11 des
Gerätesicherheitsgesetzes eingesetzten Ausschuss ermittelten technischen Regeln
gelten bezüglich ihrer betrieblichen Anforderungen bis zur Überarbeitung durch
den Ausschuss für Betriebssicherheit und ihrer Bekanntgabe durch das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung fort. Anhang l 1. Vorbemerkung Die Anforderungen dieses Anhangs gelten nach Maßgabe dieser Verordnung in
den Fällen, in denen mit der Benutzung des betreffenden Arbeitsmittels eine
entsprechende Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten
verbunden ist. Für bereits in Betrieb genommene Arbeitsmittel braucht der
Arbeitgeber zur Erfüllung der nachstehenden Mindestvorschriften nicht die
Maßnahmen gemäß den grundlegenden Anforderungen für neue Arbeitsmittel zu
treffen, wenn
2. Allgemeine Mindestvorschriften für Arbeitsmittel 2.1 Befehlseinrichtungen von Arbeitsmitteln, die Einfluss auf die Sicherheit
haben, müssen deutlich sichtbar und als solche identifizierbar sein und
gegebenenfalls entsprechend gekennzeichnet werden. Befehlseinrichtungen müssen
außerhalb des Gefahrenbereichs so angeordnet sein, dass ihre Betätigung keine
zusätzlichen Gefährdungen mit sich bringen kann. Befehlseinrichtungen müssen
so angeordnet und beschaffen sein oder gesichert werden können, dass ein
unbeabsichtigtes Betätigen verhindert ist. Vom Bedienungsstand aus muss sich
das Bedienungspersonal vergewissern können, dass sich keine Personen oder
Hindernisse im Gefahrenbereich aufhalten oder befinden. Ist dies nicht möglich, muss dem Ingangsetzen automatisch ein sicheres
System wie zum Beispiel ein System zur Personenerkennung oder mindestens ein
akustisches oder optisches Warnsignal vorgeschaltet sein. Beschäftigte müssen ausreichend Zeit oder die Möglichkeit haben, sich den
Gefahren in Verbindung mit dem Ingangsetzen des Arbeitsmittels zu entziehen oder
das Ingangsetzen zu verhindern. Die Befehlseinrichtungen müssen sicher sein. Bei ihrer Auslegung sind die
vorhersehbaren Störungen, Beanspruchungen und Zwänge zu berücksichtigen. 2.2 Das Ingangsetzen eines Arbeitsmittels darf nur durch absichtliche
Betätigung einer hierfür vorgesehenen Befehlseinrichtung möglich sein. Dies gilt auch
sofern dieses Wiederingangsetzen oder diese Änderung für die Beschäftigten
nicht völlig gefahrlos erfolgen kann. Diese Anforderung gilt nicht für das Wiederingangsetzen oder die Änderung
des Betriebszustandes während des normalen Programmablaufs im Automatikbetrieb. Verfügt das Arbeitsmittel über mehrere Befehlseinrichtungen zum
Ingangsetzen, so dürfen diese nicht gleich zeitig das Ingangsetzen freigeben. 2.3 Kraftbetriebene Arbeitsmittel müssen mit einer Befehlseinrichtung zum
sicheren Stillsetzen des gesamten Arbeitsmittels ausgerüstet sein. Jeder Arbeitsplatz muss mit Befehlseinrichtungen ausgerüstet sein, mit denen
sich entsprechend der Gefahrenlage das gesamte Arbeitsmittel oder nur bestimmte
Teile stillsetzen lassen, um das Arbeitsmittel in einen sicheren Zustand zu
versetzen. Der Befehl zum Stillsetzen des Arbeitsmittels muss den Befehlen zum
Ingangsetzen übergeordnet sein. Nach dem Stillsetzen des Arbeitsmittels oder seiner gefährlichen Teile muss
die Energieversorgung des Antriebes unterbrochen werden können. Sind die Befehlseinrichtungen nach Nummer 2.1 gleichzeitig die
Hauptbefehlseinrichtungen nach Nummer 2.13, dann gelten die dortigen Forderungen
sinngemäß. 2.4 Kraftbetriebene Arbeitsmittel müssen mit mindestens einer
Notbefehlseinrichtung versehen sein, mit der gefahrbringende Bewegungen oder
Prozesse möglichst schnell stillgesetzt werden, ohne zusätzliche Gefährdungen
zu erzeugen. Ihre Stellteile müssen schnell, leicht und gefahrlos erreichbar und
auffällig gekennzeichnet sein. Dies gilt nicht, wenn durch die Notbefehlseinrichtung die Gefährdung nicht
gemindert werden kann, da die Notbefehlseinrichtung entweder die Zeit bis zum
normalen Stillsetzen nicht verkürzt oder es nicht ermöglicht, besondere, wegen
der Gefährdung erforderliche Maßnahmen zu ergreifen. 2.5 Ist beim Arbeitsmittel mit herabfallenden oder herausschleudernden
Gegenständen zu rechnen, müssen geeignete Schutzvorrichtungen vorhanden sein. Arbeitsmittel müssen mit Vorrichtungen zum Zurückhalten oder Ableiten von
ihm ausströmender Gase, Dämpfe, Flüssigkeiten oder Stäube versehen sein. 2.6 Arbeitsmittel und ihre Teile müssen durch Befestigung oder auf anderem
Wege gegen eine unbeabsichtigte Positions- und Lageänderung stabilisiert sein. 2.7 Die verschiedenen Teile eines Arbeitsmittels sowie die Verbindungen
untereinander müssen den Belastungen aus inneren Kräften und äußeren Lasten
standhalten können. Besteht bei Teilen eines Arbeitsmittels Splitter- oder Bruchgefahr, so
müssen geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein. 2.8 Arbeitsmittel müssen mit Schutzeinrichtungen ausgestattet sein, die den
unbeabsichtigten Zugang zum Gefahrenbereich von beweglichen Teilen verhindern
oder welche die beweglichen Teile vor dem Erreichen des Gefahrenbereichs
stillsetzen. Die Schutzeinrichtungen
2.9 Die Arbeits- bzw. Instandsetzungs-- und Wartungsbereiche des
Arbeitsmittels müssen entsprechend den vorzunehmenden Arbeiten ausreichend
beleuchtet sein. 2.10 Sehr heiße oder sehr kalte Teile eines Arbeitsmittels müssen mit
Schutzeinrichtungen versehen sein, die verhindern, dass die Beschäftigten die
betreffenden Teile berühren oder ihnen gefährlich nahe kommen. 2.11 Warneinrichtungen und Kontrollanzeigen eines Arbeitsmittels müssen
leicht wahrnehmbar und unmissverständlich sein. 2.12 Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten müssen bei Stillstand des
Arbeitsmittels vorgenommen werden können. Wenn dies nicht möglich ist, müssen
für ihre Durchführung geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden können oder
die Instandsetzung und Wartung muss außerhalb des Gefahrenbereichs erfolgen
können. Sind Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten unter angehobenen Teilen
oder Arbeitseinrichtungen erforderlich, so müssen diese mit geeigneten
Einrichtungen gegen Herabfallen gesichert werden können. Können in
Arbeitsmitteln nach dem Trennen von jeder Energiequelle in Systemen mit
Speicherwirkung noch Energien gespeichert sein so müssen Einrichtungen
vorhanden sein, mit denen diese Systeme energiefrei gemacht werden können.
Diese Einrichtungen müssen gekennzeichnet sein. Ist ein vollständiges
Energiefreimachen nicht möglich, müssen entsprechende Gefahrenhinweise an
Arbeitsmitteln vorhanden sein. 2.13 Arbeitsmittel müssen mit deutlich erkennbaren Vorrichtungen (zum
Beispiel Hauptbefehlseinrichtungen) ausgestattet sein, mit denen sie von jeder
einzelnen Energiequelle getrennt werden können. Beim Wiederingangsetzen dürfen
die betreffenden Beschäftigten keiner Gefährdung ausgesetzt sein. Diese
Vorrichtungen (zum Beispiel Hauptbefehlseinrichtungen) müssen gegen unbefugtes
oder irrtümliches Betätigen zu sichern sein; dabei ist die Trennung einer
Steckverbindung nur dann ausreichend, wenn die Kupplungsstelle vom
Bedienungsstand überwacht werden kann. Diese Vorrichtungen, ausgenommen Steckverbindungen, dürfen jeweils nur eine
"Aus"- und "Ein"-Stellung haben. 2.14 Arbeitsmittel müssen zur Gewährleistung der Sicherheit der
Beschäftigten mit den dazu erforderlichen Kennzeichnungen (zum Beispiel
Hersteller, technische Daten) oder Gefahrenhinweisen versehen sein. 2.15 Bei Produktions-, Einstellungs-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten
an Arbeitsmitteln muss für die Beschäftigten ein sicherer Zugang zu allen
hierfür notwendigen Stellen vorhanden sein. An diesen Stellen muss ein gefahrloser Aufenthalt möglich sein. 2.16 Arbeitsmittel müssen für den Schutz: der Beschäftigten gegen
Gefährdung durch Brand oder Erhitzung des Arbeitsmittels oder durch Freisetzung
von Gas, Staub, Flüssigkeiten, Dampf oder anderen Stoffen ausgelegt werden, die
in Arbeitsmitteln erzeugt, verwendet oder gelagert werden. 2.17 Arbeitsmittel müssen so ausgelegt sein, dass jegliche Explosionsgefahr,
die von den Arbeitsmitteln selbst oder von Gasen, Flüssigkeiten, Stäuben,
Dämpfen und anderen freigesetzten oder verwendeten Substanzen ausgeht,
vermieden wird. 2.18 Arbeitsmittel müssen mit einem Schutz gegen direktes oder indirektes
Berühren spannungsführender Teile ausgelegt sein. 2.19 Arbeitsmittel müssen gegen Gefährdungen aus der von ihnen verwendeten
nicht elektrischen Energie (zum Beispiel hydraulische, pneumatische, thermische)
ausgelegt sein. Leitungen, Schläuche und andere Einrichtungen zum Erzeugen oder Fortleiten
dieser Energien müssen so verlegt sein, dass mechanische, therrnische oder
chemische Beschädigungen vermieden werden. 3. Zusätzliche Mindestvorschriften für besondere Arbeitsmittel 3.1 Mindestvorschriften für mobile Arbeitsmittel, die selbstfahrende oder
nicht selbstfahrende sind 3.1.1 Mobile Arbeitsmittel müssen so ausgerüstet sein, dass die
Gefährdungen für die mitfahrenden Beschäftigten während der Fortbewegung
reduziert sind. Dies gilt auch für die Gefährdungen durch Kontakt der Beschäftigten mit
Rädern und Ketten und durch Einklemmen durch diese. 3.1.2 Sofern durch das plötzliche Blockieren der
Energieübertragungsvorrichtungen zwischen mobilen Arbeitsmitteln und ihren
Zusatzausrüstungen oder Anhängern spezifische Gefährdungen entstehen können,
müssen diese Arbeitsmittel so ausgerüstet oder umgestaltet werden, dass ein
Blockieren der Energieübertragungsvorrichtungen verhindert wird. Sofern sich ein solches Blockieren nicht vermeiden lässt, sind alle
Maßnahmen zu ergreifen, um gefährliche Folgen für die Beschäftigten zu
verhindern. 3.1.3 Sofern die Vorrichtungen zur Energieübertragung zwischen mobilen
Arbeitsmitteln beim Schleifen auf dem Boden verschmutzen oder beschädigt werden
können, sind Aufhängevorrichtungen vorzusehen. 3.1.4 Für mitfahrende Beschäftigte sind unter Berücksichtigung der
bestimmungsgemäßen Verwendung die Gefährdungen aus einem Überrollen oder
Kippen des Arbeitsmittels zu begrenzen, und zwar durch
Diese Einrichtungen sind nicht erforderlich, wenn die Schutzwirkung durch die
Konstruktion des Arbeitsmittels selbst gegeben ist. Diese Einrichtungen sind nicht erforderlich, sofern das Arbeitsmittel
während der Benutzung stabilisiert wird oder wenn ein Überrollen oder Kippen
des Arbeitsmittels auf Grund der Bauart unmöglich ist. Besteht die Gefährdung, dass ein mitfahrender Beschäftigter bei einem
Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels zwischen Teilen der Arbeitsmittel und
dem Boden eingequetscht wird, ist ein Rückhaltesystem für die mitfahrenden
Beschäftigten einzubauen. 3.1.5 Flurförderzeuge mit aufsitzendem Beschäftigten bzw. aufsitzenden
Beschäftigten sind so zu gestalten oder auszurüsten, dass die Gefährdungen
durch ein Kippen der Flurförderzeuge begrenzt werden, zum Beispiel
3.1.6 Mobile selbstfahrende Arbeitsmittel müssen folgende Bedingungen
erfüllen:
3.1.7 Wenn sich Beschäftigte im Gefahrenbereich aufhalten müssen, dann
müssen Befehlseinrichtungen der Arbeitsmittel so beschaffen sein, dass die
Arbeitsmittel beim Loslassen der Einrichtungen selbsttätig unverzüglich zum
Stillstand kommen. 3.1.8 Die Geschwindigkeit des durch Mitgänger geführten Arbeitsmittels muss
durch den Mitgänger erforderlichenfalls selbst angepasst werden können. Die Befehlseinrichtungen von durch Mitgänger geführten Arbeitsmitteln
müssen so beschaffen sein, dass sie beim Loslassen der Einrichtungen
selbsttätig unverzüglich zum Stillstand kommen. 3.1.9 Einrichtungen zur Verbindung von mobilen Arbeitsmitteln müssen so
beschaffen sein, dass sie
3.2 Mindestvorschriften für Arbeitsmittel zum Heben von Lasten 3.2.1 Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, ihre Lastaufnahmeeinrichtungen und
gegebenenfalls abnehmbare Teile müssen mit ausreichender Standsicherheit und
Festigkeit ausgelegt sein, sowohl im Betrieb als auch außer Betrieb unter
vorgesehenen Witterungsbedingungen, während des Transportes, des Auf- und
Abbaus, bei vorhersehbaren Ausfällen, bei vorgesehenen Prüfungen, auch mit
Prüflast. Soweit erforderlich müssen Arbeitsmittel mit einer Einrichtung
versehen sein, die ein Überschreiten der zulässigen Tragfähigkeit verhindert.
Hierbei sind insbesondere die Belastungen der Aufhängepunkte oder der
Verankerungspunkte an den tragenden Teilen zu berücksichtigen. 3.2.2 Arbeitsmittel zum Heben von Lasten müssen mit einem deutlich
sichtbaren Hinweis auf die zulässige Tragfähigkeit und gegebenenfalls mit
einem Schild versehen sein, auf dem die zulässige Tragfähigkeit für die
einzelnen Betriebszustände angegeben ist. Lastaufnahmeeinrichtungen sind so zu
kennzeichnen, dass ihre für eine sichere Benutzung grundlegenden Eigenschaften
zu erkennen sind. Arbeitsmittel zum Heben von Beschäftigten müssen
entsprechend deutlich und sichtbar gekennzeichnet sein. 3.2.3 Arbeitsmittel zum Heben von Lasten müssen insbesondere verhindern,
dass die Lasten
Dies gilt nicht, wenn der Aufenthalt von Beschäftigten im Gefahrenbereich
sicher verhindert ist. 3.2.3.1 Die maximalen Fahrgeschwindigkeiten flurgesteuerter Arbeitsmittel
müssen für den steuernden Beschäftigten selbst angemessen sein. 3.2.3.2 Hub-, Fahr- und Drehbewegungen müssen abgebremst und ungewollte
Bewegungen müssen verhindert werden können. 3.2.3.3 Kraftbetriebene Hubbewegungen müssen begrenzt sein.
Schienenfahrbahnen müssen mit Fahrbahnbegrenzungen ausgerüstet sein. 3.2.3.4 Können beim Betreiben von Arbeitsmitteln Personen gefährdet werden
und befindet sich die Befehlseinrichtung nicht in der Nähe der Last, müssen
die Arbeitsmittel mit Warneinrichtungen ausgerüstet sein. 3.2.3.5 Der Rückschlag von Betätigungseinrichtungen handbetriebener
Arbeitsmittel muss begrenzt sein. 3.2.4 Arbeitsmittel zum Heben oder Fortbewegen von Beschäftigten müssen so
beschaffen sein, dass
Können wegen des Standorts und des Höhenunterschieds die unter Buchstabe a
genannten Gefährdungen durch keinerlei Sicherheitsvorrichtungen vermieden
werden, muss das Arbeitsmittel einen erhöhten Sicherheitskoeffizienten
aufweisen. Anhang 2 Die im Folgenden aufgeführten Mindestanforderungen zur Bereitstellung und
Benutzung von Arbeitsmitteln sind bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 3
einzubeziehen. 2. Allgemeine Mindestvorschriften 2.1 Der Arbeitgeber beschafft die erforderlichen Informationen, die Hinweise
zur sicheren Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel geben. Er wählt die
unter den Umständen seines Betriebs für die sichere Bereitstellung und
Benutzung der Arbeitsmittel bedeutsamen Informationen aus und bezieht sie bei
der Festlegung der Schutzmaßnahmen ein. Er bringt den Beschäftigten die
erforderlichen Informationen zur Kenntnis. Diese sind bei der Benutzung der Arbeitsmittel zu beachten. 2.2 Die Arbeitsmittel sind so bereitzustellen und zu benutzen, dass
Gefährdungen für Beschäftigte durch physikalische, chemische und biologische
Einwirkungen vermieden werden. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass
Können Gefährdungen für Beschäftigte bei der Benutzung von Arbeitsmitteln
nicht vermieden werden, so sind angemessene Maßnahmen festzulegen und
umzusetzen. 2.3 Bei der Benutzung der Arbeitsmittel müssen die Schutzeinrichtungen
benutzt werden und dürfen nicht unwirksam gemacht werden. 2.4 Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit
2.5 Die Benutzung der Arbeitsmittel bleibt dazu geeigneten, unterwiesenen
oder beauftragten Beschäftigten vorbehalten. Trifft dies für Beschäftigte
nicht zu, dürfen diese Arbeitsmittel nur unter Aufsicht der Beschäftigten nach
Satz 1 benutzt werden. 2.6 Die Arbeitsmittel sind so aufzubewahren, dass deren sicherer Zustand
erhalten bleibt. 2.7 Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln müssen angemessene Möglichkeiten
zur Verständigung sowie Warnung bestehen und bei Bedarf genutzt werden, um
Gefährdungen für die Beschäftigten abzuwenden. Signale müssen leicht
wahrnehmbar und unmissverständlich sein. Sie sind gegebenenfalls zwischen den
beteiligten Beschäftigten zu vereinbaren. 3. Mindestanforderungen für die Benutzung mobiler selbstfahrender und
nichtselbstfahrender Arbeitsmittel 3.1 Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit
3.2 Das Mitfahren von Beschäftigten auf mobilen Arbeitsmitteln ist nur auf
sicheren und für diesen Zweck ausgerüsteten Plätzen erlaubt. Die
Geschwindigkeit ist zu verringern, falls Arbeiten während des Fahrens
durchgeführt werden müssen. 4. Mindestanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben
von Lasten 4.1.1 Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit
4.1.2 Die Lastaufnahme- und Anschlagmittel sind so aufzubewahren, dass ihre
Beschädigung und die Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit ausgeschlossen
sind. 4.2 Mindestanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben
von nichtgeführten Lasten 4.2.1 Sind zwei oder mehrere Arbeitsmittel zum Heben von nichtgeführten
Lasten an einem Arbeitsplatz so aufgebaut oder montiert, dass sich ihre
Aktionsbereiche überschneiden, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um
Zusammenstöße zwischen Lasten und Bauteilen der Arbeitsmittel zu verhindern. 4.2.2 Kann der Beschäftigte, der ein Arbeitsmittel zum Heben von Lasten
bedient, die Last über den gesamten Weg weder direkt, noch durch Zusatzgeräte
beobachten, ist er durch einen anderen Beschäftigten einzuweisen. Es sind
organisatorische Maßnahmen zu treffen, um Zusammenstöße mit der Last zu
verhindern, die Beschäftigte gefährden können. 4.2.3 Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit
5. Mindestanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln, die für
zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt werden 5.1 Allgemeine Mindestvorschriften 5.1.1 Diese Vorschriften finden Anwendung bei der Benutzung einschließlich
des Auf-, Um- und Abbaus von Gerüsten sowie bei der Benutzung von Leitern und
von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter der Zuhilfenahme von Seilen, die
für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt
werden. 5.1.2 Wenn zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen nicht auf
sichere Weise und unter angemessenen ergonomischen Bedingungen von einer
geeigneten Standfläche aus verrichtet werden können, sind Arbeitsmittel
auszuwählen, die am geeignetsten sind, um während ihrer Benutzung sichere
Arbeitsbedingungen auf Dauer zu gewährleisten. Dabei muss dem kollektiven
Gefahrenschutz Vorrang vor dem individuellen Gefahrenschutz eingeräumt werden.
Das ausgewählte Arbeitsmittel muss der Art der auszuführenden Arbeiten und den
vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sein und eine gefahrlose Benutzung
erlauben. Die Auswahl der geeignetsten Zugangsmittel zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen,
an denen zeitweilige Arbeiten ausgeführt werden, hat unter Berücksichtigung
des zu überwindenden Höhenunterschieds sowie der Dauer und der Häufigkeit der
Benutzung zu erfolgen. Diese Auswahl muss auch die Flucht bei drohender Gefahr
ermöglichen. Beim Zugang zum hoch gelegenen Arbeitsplatz und umgekehrt dürfen
keine zusätzlichen Absturzgefahren entstehen. 5.1.3 Alle Einrichtungen, die als Zugänge oder zeitweilige hoch gelegene
Arbeitsplätze Anwendung finden, müssen so bemessen, aufgestellt, unterstützt,
ausgesteift, verankert und beschaffen sein, dass sie die bei der vorgesehenen
Verwendung anfallenden Lasten aufnehmen und ableiten können. Sie dürfen nicht
überlastet werden und müssen auch während der einzelnen Bauzustände und der
gesamten Nutzungszeit standsicher sein. 5.1.4 Die Benutzung einer Leiter als hoch gelegener Arbeitsplatz ist auf
Umstände zu beschränken, unter denen die Benutzung anderer, sichererer
Arbeitsmittel wegen der geringen Gefährdung und wegen der geringen Dauer der
Benutzung oder der vorhandenen baulichen Gegebenheiten, die der Arbeitgeber
nicht ändern kann, nicht gerechtfertigt ist. 5.1.5 Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen
dürfen nur angewandt werden, wenn die Verwendung anderer, sichererer
Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist, und wenn die Gefährdungsbeurteilung
ergibt, dass die betreffende Arbeit sicher durchgeführt werden kann. 5.1.6 Je nach Art des Arbeitsmittels, das auf der Grundlage der vorstehenden
Nummern gewählt wird, sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die mit diesem
Arbeitsmitteltyp verbundenen Gefahren für die Beschäftigten so gering wie
möglich zu halten. Erforderlichenfalls ist die Anbringung von
Absturzsicherungen vorzusehen. Diese Vorrichtungen müssen so gestaltet und so
beschaffen sein, dass Abstürze verhindert und Verletzungen der Beschäftigten
so weit wie möglich vermieden werden. Die kollektiven Absturzsicherungen
dürfen nur an Zugängen zu Leitern oder Treppen unterbrochen werden. Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen kollektive Absturzsicherungen
nicht verwenden, müssen an deren Stelle kollektive Einrichtungen zum Auffangen
abstürzender Personen (Auffangeinrichtungen) vorhanden sein. 5.1.7 Wenn es für die Ausführung einer besonderen Arbeit erforderlich ist,
eine kollektive Absturzsicherung vorübergehend zu entfernen, müssen wirksame
Ersatzmaßnahmen für die Sicherheit der Beschäftigten getroffen werden. Die
Arbeit darf erst ausgeführt werden, wenn diese Maßnahmen getroffen wurden.
Sobald diese besondere Arbeit endgültig oder vorübergehend abgeschlossen ist,
müssen die kollektiven Absturzsicherungen unverzüglich wieder angebracht
werden. 5.1.8 Zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen dürfen mittels
der unter Nummer 5.1.1 genannten Arbeitsmittel nur dann ausgeführt werden, wenn
die Witterungsverhältnisse die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten
nicht beeinträchtigen. Insbesondere dürfen zeitweilige Arbeiten an hoch
gelegenen Arbeitsplätzen nicht begonnen oder fortgesetzt werden, wenn durch
starken oder böigen Wind, Vereisung oder Schneeglätte die Gefahr besteht, dass
Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende oder umfallende Teile verletzt
werden. 5.2 Besondere Vorschriften für die Benutzung von Gerüsten 5.2.1 Kann das gewählte Gerüst nicht nach einer allgemein anerkannten
Regelausführung errichtet werden, ist für das Gerüst oder einzelne Bereiche
des Gerüsts eine Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung vorzunehmen. 5.2.2 Der für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Arbeitgeber oder eine
von ihm bestimmte, befähigte Person hat je nach Komplexität des gewählten
Gerüsts einen Plan für Aufbau, Benutzung und Abbau zu erstellen. Dabei kann es
sich um eine allgemeine Aufbau- und Verwendungsanleitung handeln, die durch
Detailangaben für das jeweilige Gerüst ergänzt wird. 5.2.3 Die Standsicherheit des Gerüsts muss sichergestellt sein. Gerüste,
die freistehend nicht standsicher sind, müssen verankert werden. Die Ständer
eines Gerüsts sind vor der Gefahr des Verrutschens durch Fixierung an der
Auflagefläche, durch eine Gleitschutzvorrichtung oder durch ein anderes,
gleichwertiges Mittel zu schützen. Die belastete Fläche muss eine ausreichende Tragfähigkeit haben. Ein
unbeabsichtigtes Fortbewegen von Fahrgerüsten während der Arbeiten an hoch
gelegenen Arbeitsplätzen muss durch geeignete Vorrichtungen verhindert werden.
Während des Aufenthalts von Beschäftigten auf einem Fahrgerüst darf dieses
nicht fort bewegt werden. 5.2.4 Die Abmessungen, die Form und die Anordnung der Gerüstbeläge müssen
für die auszuführende Arbeit geeignet sein. Die Gerüstbeläge müssen an die
zu erwartende Beanspruchung angepasst sein und ein gefahrloses Begehen erlauben.
Die Gerüstbeläge sind dicht aneinander und so zu verlegen, dass sie bei
normaler Benutzung nicht wippen und nicht verrutschen können. Zwischen den
einzelnen Gerüstbelägen und dem Seitenschutz darf kein gefährlicher
Zwischenraum vorhanden sein. 5.2.5 Wenn bestimmte Teile eines Gerüsts nicht einsatzbereit sind -
insbesondere während des Auf-, Ab- oder Umbaus - sind diese Teile mit dem
Verbotszeichen "Zutritt verboten" zu kennzeichnen und durch
Absperrungen, die den Zugang zur Gefahrenzone verhindern, angemessen
abzugrenzen. 5.2.6 Gerüste dürfen nur unter der Aufsicht einer befähigten Person und
von fachlich geeigneten Beschäftigten auf-, ab- oder umgebaut werden, die
speziell für diese Arbeiten eine angemessene Unterweisung gemäß
§ 9
erhalten
haben, die sich insbesondere auf Folgendes erstreckt:
Der die Gerüstarbeiten beaufsichtigenden, befähigten Person und den
betreffenden Beschäftigten muss die in Nummer 5.2.2 vorgesehene Aufbau- und
Verwendungsanleitung mit allen darin enthaltenen Anweisungen vorliegen. 5.3 Besondere Vorschriften für die Benutzung von Leitern 5.3.1 Der Arbeitgeber darf Beschäftigten nur solche Leitern zur Verfügung
stellen, die nach ihrer Bauart für die jeweils auszuführende Arbeit geeignet
sind. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Leitern wiederkehrend auf ihren
ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden. 5.3.2 Leitern müssen während der Benutzung standsicher und sicher begehbar
aufgestellt sein. Leitern müssen zusätzlich gegen Umstürzen gesichert werden,
wenn die Art der auszuführenden Arbeit dies erfordert. Tragbare Leitern müssen
so auf einem tragfähigen, unbeweglichen und angemessen dimensionierten
Untergrund stehen, dass die Stufen in horizontaler Stellung bleiben.
Hängeleitern sind gegen unbeabsichtigtes Aushängen zu sichern. Sie müssen
sicher und - mit Ausnahme von Strickleitern - so befestigt sein, dass sie nicht
verrutschen oder in eine Pendelbewegung geraten können. 5.3.3 Das Verrutschen der Leiterfüße von tragbaren Leitern ist während der
Benutzung dieser Leitern entweder durch Fixierung des oberen oder unteren Teils
der Holme, durch eine Gleitschutzvorrichtung oder durch eine andere,
gleichwertige Lösung zu verhindern. Leitern, die als Aufstieg benutzt werden,
müssen so beschaffen sein, dass sie weit genug über die Austrittsstelle
hinausragen, sofern nicht andere Vorrichtungen ein sicheres Festhalten erlauben.
Aus mehreren Teilen bestehende Steckleitern oder Schiebeleitern sind so zu
verwenden, dass die Leiterteile unbeweglich miteinander verbunden bleiben.
Fahrbare Leitern sind vor ihrer Benutzung sicher zu arretieren. 5.3.4 Leitern sind so zu verwenden, dass die Beschäftigten jederzeit sicher
stehen und sich sicher festhalten können. Wenn auf einer Leiter eine Last getragen werden muss, darf dies ein sicheres
Festhalten nicht verhindern. 5.4 Besondere Vorschriften für Zugangs- und Positionierungsverfahren
unter Zuhilfenahme von Seilen 5.4.1 Bei der Verwendung eines Zugangs- und Positionierungsverfahrens unter
Zuhilfenahme von Seilen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
5.4.2 Unter außergewöhnlichen Umständen, bei denen die
Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Verwendung eines zweiten Seils eine
größere Gefährdung bei den Arbeiten bewirken würde, ist die Verwendung eines
einzigen Seils zulässig, sofern geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die
Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Anhang 3 1. Vorbemerkung Die nachfolgende Zoneneinteilung gilt für Bereiche, in denen Vorkehrungen
gemäß den §§ 3, 4 und 6 getroffen werden müssen. Aus dieser Einteilung
ergibt sich der Umfang der zu ergreifenden Vorkehrungen nach Anhang 4 Abschnitt
A. Schichten, Ablagerungen und Aufhäufungen von brennbarem Staub sind wie jede
andere Ursache, die zur Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen
Atmosphäre führen kann, zu berücksichtigen. Als Normalbetrieb gilt der
Zustand, in dem Anlagen innerhalb ihrer Auslegungsparameter benutzt werden. 2. Zoneneinteilung Explosionsgefährdete Bereiche werden nach Häufigkeit und Dauer des
Auftretens von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen unterteilt. 2.1 Zone 0 ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre
als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über
lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist. 2.2 Zone 1 ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine
gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren
Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann. 2.3 Zone 2 ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährlich
explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen,
Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt. 2.4 Zone 20 ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige
Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub
ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist. 2.5 Zone 21 ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine
gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft
enthaltenem brennbaren Staub bilden kann. 2.6 Zone 22 ist ein Bereich in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche
explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem
brennbaren Staub normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt. A. Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, die durch gefährliche explosionsfähige
Atmosphäre gefährdet werden können 1. Vorbemerkung Die Anforderungen dieses Anhangs gelten
2. Organisatorische Maßnahmen 2.1 Unterweisung der Beschäftigten Für Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen muss der Arbeitgeber die
Beschäftigten ausreichend und angemessen hinsichtlich des Explosionsschutzes
unterweisen. 2.2 Schriftliche Anweisungen, Arbeitsfreigaben, Aufsicht Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen sind gemäß den schriftlichen
Anweisungen des Arbeitgebers auszuführen; ein Arbeitsfreigabesystem ist
anzuwenden bei
Die Arbeitsfreigabe ist vor Beginn der Arbeiten von einer hierfür
verantwortlichen Person zu erteilen. Während der Anwesenheit von Beschäftigten in explosionsgefährdeten
Bereichen ist eine angemessene Aufsicht gemäß den Grundsätzen der
Gefährdungsbeurteilung zu gewährleisten. 2.3 Explosionsgefährdete Bereiche sind an ihren Zugängen mit Warnzeichen
nach Anhang IIIder Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des
Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch
explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können (Fünfzehnte
Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der
Richtlinie 89/391 /EWG) zu
kennzeichnen. 2.4 In explosionsgefährdeten Bereichen sind Zündquellen, wie zum Beispiel
das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und offenem Licht zu verbieten.
Ferner ist das Betreten von explosionsgefährdeten Bereichen durch Unbefugte zu
verbieten. Auf das Verbot muss deutlich erkennbar und dauerhaft hingewiesen
sein. 3. Explosionsschutzmaßnahmen 3.1 Treten innerhalb eines explosionsgefährdeten Bereichs mehrere Arten von
brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben auf, so müssen die
Schutzmaßnahmen auf das größtmögliche Gefährdungspotenzial ausgelegt sein. 3.2 Anlagen, Geräte, Schutzsysteme und die dazugehörigen
Verbindungsvorrichtungen dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn aus dem
Explosionsschutzdokument hervorgeht, dass sie in explosionsgefährdeten
Bereichen sicher verwendet werden können. Dies gilt ebenfalls für
Arbeitsmittel und die dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen, die nicht als
Geräte oder Schutzsysteme im Sinne der Richtlinie 94/9/EG gelten, wenn ihre
Verwendung in einer Einrichtung an sich eine potenzielle Zündquelle darstellt.
Es sind die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit
Verbindungsvorrichtungen nicht verwechselt werden. 3.3 Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen,
dass der Arbeitsplatz, die Arbeitsmittel und die dazugehörigen
Verbindungsvorrichtungen, die den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden,
so konstruiert, errichtet, zusammengebaut und installiert werden und so gewartet
und betrieben werden, dass die Explosionsgefahr so gering wie möglich gehalten
wird und, falls es doch zu einer Explosion kommen sollte, die Gefahr einer
Explosionsübertragung innerhalb des Bereichs des betreffenden Arbeitsplatzes
oder des Arbeitsmittels kontrolliert oder so gering wie möglich gehalten wird.
Bei solchen Arbeitsplätzen sind geeignete Maßnahmen zu treffen um die
Gefährdung der Beschäftigten durch die physikalischen Auswirkungen der
Explosion so gering wie möglich zu halten. 3.4 Erforderlichenfalls sind die Beschäftigten vor Erreichen der
Explosionsbedingungen optisch und akustisch zu warnen und zurückzuziehen. 3.5 Bei der Bewertung von Zündquellen sind auch gefährliche
elektrostatische Entladungen zu beachten und zu vermeiden. 3.6 Explosionsgefährdete Bereiche sind mit Flucht- und Rettungswegen sowie
Ausgängen in ausreichender Zahl so auszustatten, dass diese von den
Beschäftigten im Gefahrenfall schnell, ungehindert und sicher verlassen und
Verunglückte jederzeit gerettet werden können. 3.7 Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich sind Fluchtmittel
bereitzustellen und zu warten, um zu gewährleisten, dass die Beschäftigten
explosionsgefährdete Bereiche bei Gefahr schnell und sicher verlassen können. 3.8 Vor der erstmaligen Nutzung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten
Bereichen muss die Explosionssicherheit der Arbeitsplätze einschließlich der
vorgesehenen Arbeitsmittel und der Arbeitsumgebung sowie der Maßnahmen zum
Schutz von Dritten überprüft werden. Sämtliche zur Gewährleistung des
Explosionsschutzes erforderlichen Bedingungen sind aufrechtzuerhalten. Diese
Überprüfung ist von einer befähigten Person durchzuführen, die über
besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Explosionsschutzes verfügt. 3.9 Wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung die Notwendigkeit dazu ergibt,
B. Kriterien für die Auswahl von Geräten und Schutzsystemen Sofern im Explosionsschutzdokument unter Zugrundelegung der Ergebnisse der
Gefährdungsbeurteilung nichts anderes vorgesehen ist, sind in
explosionsgefährdeten Bereichen Geräte und Schutzsysteme entsprechend den
Kategorien gemäß der Richtlinie 94/9/EG auszuwählen. Insbesondere sind in explosionsgefährdeten Bereichen folgende Kategorien von
Geräten zu verwenden, sofern sie für brennbare Gase, Dämpfe, Nebel oder
Stäube geeignet sind
Anhang 5 Übersicht
1. Außenliegende Heiz- oder Kühleinrichtungen Bei außenliegenden Heiz- oder Kühlkanälen, die der Beheizung oder Kühlung
von Druckgeräten oder offenen Behältern dienen und die mit dem Behältermantel
fest verbunden sind, sind wiederkehrende Prüfungen nur erforderlich, wenn die
Verbindungsnähte des Kanals mit der Behälterwandung einer Besichtigung nicht
zugänglich sind. 2. Druckgeräte mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen (1) Bei Druckgeräten im Sinne der Nummern 1 und 2 der Tabelle in
§ 15 Abs. 5 mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen müssen wiederkehrende innere
Prüfungen spätestens nach zehn Jahren durchgeführt werden, sofern die
verwendeten Flüssigkeiten und Gase auf die Gerätewandung keine korrodierende
Wirkung ausüben. (2) Bei Ölzwischenbehältern in ölhydraulischen Regelanlagen können die
wiederkehrenden Prüfungen entfallen. 3. Druckgeräte elektrischer Schaltgeräte und -anlagen (1) Bei Druckluftbehältern elektrischer Schaltgeräte und -anlagen im Sinne
der Nummer 2 der Tabelle in § 15 Abs. 5
oder im Sinne des Artikels 1 der
Richtlinie 87/404/EWG können die wiederkehrenden inneren Prüfungen bis zu
Instandsetzungsarbeiten zurückgestellt werden; sie müssen jedoch an
Hauptbehältern spätestens nach zehn Jahren, an Zwischenbehältern und an den
mit den Schaltgeräten unmittelbar verbundenen Behältern spätestens nach 15
Jahren durchgeführt werden. Abweichend von Satz 1 gilt für die mit
Schaltgeräten unmittelbar verbundenen Druckluftbehälter § 15 Abs. 5
Satz 2
und 3 sowie Abs. 9 Satz 2 entsprechend, wenn sie mit trockener Luft betrieben
werden. (2) Bei Druckluftbehältern nach Absatz 1 können die wiederkehrenden
Festigkeitsprüfungen entfallen. Die inneren Prüfungen sind jedoch durch
Festigkeitsprüfungen zu ergänzen, wenn wesentliche Ausbesserungen
stattgefunden haben oder wenn die inneren Prüfungen zur Beurteilung des
sicherheitstechnischen Zustands der Behälter nicht ausreichen. (3) Bei Isoliermittel- und Löschmittel-Vorratsbehältern sowie
Hydraulikspeichern im Sinne der Nummern 1 und 2 der Tabelle in
§ 15 Abs. 5 elektrischer Schaltgeräte und -anlagen können wiederkehrende Prüfungen
entfallen, sofern die Druckgeräte mit Gasen oder Flüssigkeiten beschickt
werden, die auf Gerätewandungen keine korrodierende Wirkung ausüben. Es
müssen jedoch Dichtheitsprüfungen von einer befähigten Person entsprechend
den sicherheitstechnischen Erfordernissen durchgeführt werden. (4) Bei Druckgeräten für elektrische Hochspannungsschaltgeräte, -anlagen
und gasisolierter Rohrschienen für elektrische Energieübertragung im Sinne der
Richtlinie 97/23/EG, die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit
Anhang II der
Richtlinie nach
einzustufen sind, können die Prüfung vor Inbetriebnahme und bei
Druckgeräten im Sinne der Nummern 1 und 2 der Tabelle in § 15
Abs. 5 die
wiederkehrenden Prüfungen von einer befähigten Person durchgeführt werden,
soweit diese elektrischen Betriebsmittel für ihre Funktion unter Überdruck
stehende Lösch- oder Isoliermittel benötigen und soweit sie nicht unter die
Absätze 1 bis 3 fallen. Die wiederkehrenden Prüfungen können entfallen,
sofern die Druckgeräte mit Gasen oder Gasgemischen beschickt werden, die auf
Gerätewandungen keine korrodierende Wirkung ausüben; es sind jedoch Dichtheitsprüfungen von einer befähigten Person entsprechend den
sicherheitstechnischen Erfordernissen durchzuführen. 4. Druckgeräte in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen Bei Druckgeräten, die mit Kältemitteln in geschlossenem Kreislauf betrieben
werden, müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen nur durchgeführt
werden, wenn das Druckgerät zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen
wird. 5. Schalldämpfer (1) Bei Schalldämpfern, die in Rohrleitungen eingebaut sind, können
wiederkehrende innere Prüfungen entfallen. (2) Bei Schalldämpfern, die mit der Atmosphäre in Verbindung stehen,
können die Prüfung vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Prüfungen
entfallen. 6. Druckgeräte für Feuerlöschgeräte und Löschmittelbehälter Bei Druckgeräten für Feuerlöschgeräte, die nur beim Einsatz unter Druck
gesetzt werden, und bei ortsfesten Kohlensäure- und Halonbehältern für
Löschzwecke brauchen wiederkehrende Prüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur
durchgeführt zu werden, wenn die Geräte nachgefüllt werden. Bei
Pulverlöschmittelbehältern können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen
entfallen, wenn bei den inneren Prüfungen Mängel nicht festgestellt worden
sind. 7. Druckgeräte mit Auskleidung oder Ausmauerung (1) Bei Druckgeräten mit Auskleidung können wiederkehrende
Festigkeitsprüfungen entfallen, sofern bei den inneren Prüfungen keine
Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden ist. (2) Bei Druckgeräten mit Ausmauerung können die wiederkehrenden Prüfungen
entfallen. Es müssen jedoch innere Prüfungen durchgeführt werden, wenn
sind. Im Übrigen müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen
durchgeführt werden, wenn die Ausmauerung vollständig entfernt worden ist. (3) Bei Druckgeräten, bei denen zwischen Auskleidung und Mantel ein
Zwischenraum verbleibt, der im Hinblick auf die Dichtheit der Auskleidung
betrieblich geprüft wird, entfallen die wiederkehrenden Prüfungen, sofern die
Einrichtungen auf Zuverlässigkeit und Eignung von der zugelassenen
Überwachungsstelle überprüft worden sind. Über die Prüfungen des
Zwischenraumes ist Buch zu führen. Wird ein solches Gerät im Sinne der Nummern
1 und 2 der Tabelle in § 15 Abs. 5 nach Ablauf der Fristen nach
§ 15 Abs. 5 im
Rahmen von Instandsetzungsarbeiten so geöffnet, dass es einer inneren Prüfung
zugänglich ist, so ist diese Prüfung durchzuführen. 8. Druckgeräte mit Einbauten An Druckgeräten im Sinne der Nummern 1 bis 4 der Tabelle in
§ 15 Abs. 5 mit
Einbauten, bei denen mit Gefährdungen, zum Beispiel Korrosion, nicht zu rechnen
ist und bei denen die innere Prüfung aller Wandungsteile nicht oder nur unter
großen Schwierigkeiten möglich ist, kann die Prüffrist für die inneren
Prüfungen bis zu zehn Jahre erweitert werden, sofern bei der ersten
wiederkehrenden inneren Prüfung keine Mängel festgestellt worden sind. 9. Ortsfeste Druckgeräte für körnige oder staubförmige Güter Bei ortsfesten Druckgeräten für körnige oder staubförmige Güter können
wiederkehrende Druckprüfungen entfallen. 10. Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter (1) Bei Fahrzeugbehältern für flüssige, körnige oder staubförmige Güter
ohne eigene Sicherheitseinrichtungen entfällt die Prüfung vor Inbetriebnahme.
Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen werden dann von der Herstellung
des Behälters an gerechnet. (2) Bei Fahrzeugbehältern für körnige oder staubförmige Güter können
die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen entfallen. (3) Bei Straßenfahrzeugbehältern im Sinne der Nummern 1 und 2 der Tabelle in
§ 15 Abs. 5 für flüssige, körnige oder staubförmige Güter müssen
spätestens nach zwei Jahren äußere Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden. 11. Druckgeräte für nicht korrodierend wirkende Gase oder Gasgemische (1) An nicht erdgedeckten Druckgeräten im Sinne der Nummern 1 und 2 der Tabelle in
§ 15 Abs. 5 für Gase oder Gasgemische, die auf die Gerätewandung
keine korrodierende Wirkung ausüben, müssen die inneren Prüfungen durch eine
zugelassene Überwachungsstelle spätestens nach zehn Jahren durchgeführt
werden. (2) Bei Druckgeräten nach Absatz 1, deren drucktragende Wandungen weder ganz
noch teilweise aus hochfesten Feinkornbaustählen bestehen, können die
wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn die Prüfung vor
Inbetriebnahme nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt oder wenn bei der zuletzt
durchgeführten inneren Prüfung Mängel nicht festgestellt worden sind. (3) Bei Druckgeräten nach Absatz 1 kann bei der wiederkehrenden Prüfung auf
die Besichtigung der inneren Wandung verzichtet werden, wenn die Geräte
(4) Erdgedeckte Druckgeräte im Sinne der Nummern 1 und 2 der Tabelle in
§ 15 Abs. 5 für Gase oder Gasgemische, die auf die Gerätewandung keine
korrodierende Wirkung ausüben, sind den Druckgeräten nach Absatz 1
gleichgestellt, wenn sie besonders wirksam gegen chemische und mechanische
Angriffe geschützt sind, zum Beispiel
Die besonderen Schutzmaßnahmen nach Satz 1 sind in die Prüfung vor
Inbetriebnahme einzubeziehen. Die Wirksamkeit des kathodischen
Korrosionsschutzes ist spätestens nach einem Jahr, die Funktion der
Einrichtungen für den kathodischen Korrosionsschutz und die Lecküberwachung
sind spätestens alle zwei Jahre durch eine befähigte Person zu überprüfen.
Kathodische Korrosionsschutzanlagen mit Fremdstrom müssen spätestens alle vier
Jahre durch eine zugelassene Überwachungsstelle geprüft werden. (5) Bei elektrisch beheizten Druckgeräten im Sinne der Nummer 2 der Tabelle in
§ 15 Abs. 5 für Kohlensäure können die äußeren Prüfungen von
befähigten Personen durchgeführt werden. (6) Bei Druckgeräten zum Verdampfen von nicht korrodierend wirkenden Gasen
oder Gasgemischen, die ausschließlich aus Rohranordnungen bestehen, müssen
unabhängig von ihrem maximal zulässigen Druck PS und ihrer Nennweite DN
wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen von befähigten
Personen nur durchgeführt werden, wenn sie zu Instandsetzungsarbeiten außer
Betrieb genommen werden. (7) Die in § 14 Abs. 1 geforderten Prüfungen können bei Anlagen nach
§ 1
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, die in Serie gefertigt sind und die nicht unter
den § 14 Abs. 3 Satz 1 fallen, durch eine befähigte Person durchgeführt
werden, wenn die Ausrüstung des Behälters im Baumuster enthalten ist und die
Prüfung einer Anlage der Serie durch eine zugelassene Überwachungsstelle
erfolgt ist. 12. Druckgeräte für Gase oder Gasgemische mit Betriebstemperaturen unter
-10 Grad Celsius (1) Bei Druckgeräten für Gase oder Gasgemische, deren Betriebstemperaturen
dauernd unter -10 Grad Celsius gehalten werden, müssen die wiederkehrenden
inneren Prüfungen und Festigkeitsprüfungen nur durchgeführt werden, wenn sie
zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen werden. (2) Bei Druckgeräten nach Absatz 1 müssen wiederkehrende innere Prüfungen
und wiederkehrende Festigkeitsprüfungen von zugelassenen Überwachungsstellen
durchgeführt werden, auch wenn der zulässige maximale Druck weniger als ein
bar beträgt. 13. Druckgeräte für Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand (1) An Druckgeräten für brennbare Gase und Gasgemische in flüssigem
Zustand, die auf die Gerätewandungen
durchgeführt werden. (2) Bei beheizten Druckgeräten zum Lagern brennbarer Gase oder Gasgemische
in flüssigem Zustand müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen von einer
zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden. (3) Bei Druckgeräten für Gase oder Gasgernische in flüssigem Zustand, die
zur Durchführung wiederkehrender Prüfungen von ihrem Aufstellungsort entfernt
und nach Durchführung dieser Prüfungen an einem anderen Ort wieder aufgestellt
werden kann die erneute Prüfung vor Inbetriebnahme entfallen, sofern die
Anschlüsse und die Ausrüstungsteile des Druckgeräts nicht geändert worden
sind, am neuen Aufstellungsort bereits eine Prüfung vor Inbetriebnahme eines
gleichartigen Druckgeräts durchgeführt worden ist und dem Prüfbuch eine
Ablichtung über die Prüfung vor Inbetriebnahme des ersetzten Druckgeräts
beigefügt ist. 14. Rotierende dampfbeheizte Zylinder An rotierenden dampfbeheizten Zylindern müssen wiederkehrende
Festigkeitsprüfungen nur durchgeführt werden, wenn die Zylinder aus dem
Maschinengestell ausgebaut werden. 15. Steinhärtekessel (1) An Steinhärtekesseln im Sinne der Nummer 2 der Tabelle in
§ 15 Abs. 5 müssen die wiederkehrenden inneren Prüfungen spätestens alle zwei Jahre
durchgeführt werden. (2) An instand gesetzten Steinhärtekesseln mit eingesetzten Flicken müssen
die Reparaturbereiche jährlich einer Oberflächenrissprüfung durch eine
zugelassene Überwachungsstelle unterzogen werden. (3) An Bereichen von Flicken mit einer Länge über 400 mm in Längsrichtung
muss die Oberflächenrissprüfung nach Absatz 2 erstmals spätestens in einem
halben Jahr nach der Reparatur durchgeführt werden. (4) Auf die Prüfungen nach Absatz 2 kann verzichtet werden, wenn nach fünf
Prüfungen der Reparaturbereiche Mängel nicht festgestellt worden sind. 16. Druckgeräte aus Glas (1) Bei Druckgeräten aus Glas, ausgenommen Versuchsautoklaven nach Nummer
19, entfallen die wiederkehrenden Prüfungen. Falls die Geräte durch abtragende
Medien beansprucht werden, müssen in Zeitabständen, die entsprechend den
Betriebsbeanspruchungen festzulegen sind, Wanddickenmessungen von einer
befähigten Person durchgeführt werden. (2) An Druckgeräten aus Glas muss vor der ersten Inbetriebnahme eine
Dichtheitsprüfung von einer befähigten Person durchgeführt werden. 17. Staubfilter in Gasleitungen Bei Staubfiltern in Gasleitungen im Sinne der Richtlinie
97/23/EG, die
gemäß Artikel 9 in Verbindung mit
Anhang II der Richtlinie nach
einzustufen sind, können die Prüfung vor Inbetriebnahme und bei
Staubfiltern im Sinne der Nummern 1 und 2 der Tabelle in § 15 Abs. 5
auch die
wiederkehrenden Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle entfallen.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Cyklonfilter. 18. Druckgeräte in Wärmeübertragungsanlagen (1) An Druckgeräten in Wärmeübertragungsanlagen, in denen organische
Flüssigkeiten erhitzt oder in denen diese Flüssigkeiten oder ihre Dämpfe zur
Wärmeabgabe verwendet werden, müssen folgende Prüfungen von einer
zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden:
(2) Wärmeübertragungsanlagen nach Absatz 1 sowie Teile dieser Anlagen
dürfen erstmalig sowie nach einer Instandsetzung oder einer Änderung nur in
Betrieb genommen werden, nachdem sie von einer befähigten Person auf Dichtheit
geprüft worden sind. (3) Wärmeübertragungsanlagen nach Absatz 1 dürfen nur betrieben werden,
wenn der Wärmeträger durch eine befähigte Person nach Bedarf, jedoch
mindestens einmal jährlich, auf weitere Verwendbarkeit geprüft worden ist. 19. Versuchsautoklaven (1) An Versuchsautoklaven müssen die wiederkehrenden Prüfungen von einer
zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden, wenn das Produkt aus dem
maximal zulässigen Druck PS und dem maßgeblichen Volumen V mehr als 100
bar-Liter beträgt. Die Prüfung vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden
äußeren Prüfungen können entfallen. (2) Versuchsautoklaven müssen nach jeder Verwendung von einer befähigten
Person geprüft werden. 20. Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen An Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen brauchen wiederkehrende
Festigkeitsprüfungen nur durchgeführt zu werden, wenn die Heizplatten aus dem
Maschinengestell ausgebaut werden. Innere Prüfungen entfallen. 21. Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauchwasser Bei Druckräumen, die der Beheizung von geschlossenen Wasserräumen von
Wassererwärmungsanlagen mit einer zulässigen maximalen Temperatur des
Heizmittels von höchstens 110 Grad Celsius dienen, können die Prüfung vor
Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Prüfungen von einer befähigten Person
vorgenommen werden. Wiederkehrende Prüfungen sind jährlich durchzuführen,
wenn Wärmeträgermedien Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die gefährliche
Eigenschaften im Sinne von § 3 Nr. 3a des
Chemikaliengesetzes haben. Im
Übrigen findet § 15 Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie Abs. 9 Satz 2 entsprechende
Anwendung. 22. Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen) (1) An Druckgeräten zum Pressen von Weintrauben können die wiederkehrenden
Prüfungen entfallen, sofern sie jährlich mindestens einmal von einer
befähigten Person auf sichtbare Schäden geprüft worden sind. Werden jedoch an
druckbeanspruchten Teilen von der befähigten Person Schäden festgestellt oder
Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, müssen innere Prüfungen und
Festigkeitsprüfungen durchgeführt werden, bei Druckgeräten im Sinne der
Richtlinie 97/23/EG, die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II der
Richtlinie nach Diagramm 2
in die Kategorie II, III oder IV einzustufen sind,
von einer zugelassenen Überwachungsstelle. (2) Ausrüstungsteile von Druckgeräten nach Absatz 1 müssen wiederkehrend
spätestens alle fünf Jahre geprüft werden, und zwar bei Druckgeräten im
Sinne der Nummer 2 der Tabelle in Tabelle in § 15 Abs. 5
von einer zugelassenen Überwachungsstelle, im Übrigen von einer befähigten Person. 23. Plattenwärmetauscher Bei Plattenwärmetauschern, die aus lösbar verbundenen Platten bestehen,
können die Prüfungen vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Prüfungen
entfallen. 24. Lagerbehälter für Getränke (1) An Druckbehältern im Sinne der Nummer 2 der Tabelle in
§ 15 Abs. 5, die
der Lagerung von Getränken dienen, können die wiederkehrenden Prüfungen
entfallen, sofern sie jährlich mindestens einmal von befähigten Personen auf
sichtbare Schäden geprüft worden sind. Werden jedoch an druckbeanspruchten
Teilen Schäden festgestellt oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen müssen
innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen entsprechend der Nummer 2 der Tabelle in
§ 15 Abs. 5 durchgeführt werden. (2) Ausrüstungsteile von Druckbehältern nach Absatz 1, die unter Druck
gefüllt, entleert oder sterilisiert werden, müssen erstmalig und wiederkehrend
alle fünf Jahre geprüft werden. Die Prüfungen sind von zugelassenen
Überwachungsstellen durchzuführen, wenn der zulässige Betriebsüberdruck mehr
als ein bar beträgt. 25. Verwendungsfertige Aggregate Bei verwendungsfertig serienmäßig hergestellten Aggregaten mit
Druckgeräten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 97/23/EG oder einfachen
Druckbehältern im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 87/404/EWG kann für die
in Serie gefertigten Anlagen eine Prüfung vor Inbetriebnahme ohne Bezug auf
einen Aufstellplatz an einem Muster durch eine zugelassene Überwachungsstelle
durchgeführt werden, sofern für Geräte oder Behälter das Produkt aus maximal
zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V nicht mehr als 1 000 bar-Liter
beträgt. Bei überwachungsbedürftigen Anlagen bei denen eine Bescheinigung
über eine Prüfung nach Satz 1 vorliegt, findet § 15 Abs. 5
Satz 2 und 3 sowie
Abs. 9 Satz 2 entsprechende Anwendung. 26. Druckgeräte mit Schnellverschlüssen An Schnellverschlüssen von Druckgeräten im Sinne der Richtlinie
97/23/EG,
die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit
Anhang II der Richtlinie nach
einzustufen sind, müssen äußere Prüfungen von der zugelassenen
Überwachungsstelle spätestens nach zwei Jahren durchgeführt werden. |











