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(BildscharbV) Bildschirmarbeitsverordnung, Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten
Vom 4. Dezember 1996 Auf Grund des Artikel 3 der "Verordnung zur Umsetzung
von EG-Einzelrichtlinie zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz" vom 4. Dezember 1996
(BGBl. I S. 1841) verordnet die Bundesregierung: (1) Diese Verordnung gilt für die Arbeit an Bildschirmgeräten. (2) Diese Verordnung gilt nicht für die Arbeit an
(3) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen. (4) Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern, das
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, das Bundesministerium der Verteidigung oder das Bundesministerium der Finanzen
können, soweit sie hierfür jeweils zuständig sind, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und, soweit nicht das Bundesministerium
des Innern selbst zuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
bestimmen, daß für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes,
insbesondere bei der Bundeswehr, der Polizei, den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten,
dem Zoll oder den Nachrichtendiensten, Vorschriften dieser Verordnung ganz oder zum Teil
nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere
zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. In diesem Fall
ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der
Beschäftigten nach dieser Verordnung auf andere Weise gewährleistet werden. (1) Bildschirmgerät im Sinne dieser Verordnung ist ein Bildschirm zur Darstellung
alpha-numerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des
Darstellungsverfahrens. (2) Bildschirmarbeitsplatz im Sinne dieser Verordnung ist ein Arbeitsplatz mit einem
Bildschirmgerät, der ausgestattet sein kann mit 1. Einrichtungen zur Erfassung von Daten, (3) Beschäftigte im Sinne dieser Verordnung sind Beschäftigte, die gewöhnlich bei
einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen. Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des
Arbeitsschutzgesetzes hat der
Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen
insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie
körperlicher Probleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen. (1) Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die
Bildschirmarbeitsplätze den Anforderungen des Anhangs und sonstiger Rechtsvorschriften
entsprechen. (2) Bei Bildschirmarbeitsplätzen, die bis zum 20. Dezember 1996 in Betrieb sind, hat
der Arbeitgeber die geeigneten Maßnahmen nach Absatz 1 dann zu treffen,
spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1999. (3) Von den Anforderungen des Anhangs darf abgewichen werden, wenn
Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Beschäftigten so zu organisieren, daß die
tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch
Pausen unterbrochen wird, die jeweils die Belastung durch die Arbeit am Bildschirmgerät
verringern. (1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit an
Bildschirmgeräten, anschließend in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Auftreten von
Sehbeschwerden, die auf die Arbeit am Bildschirmgerät zurückgeführt werden können,
eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige
Person anzubieten. Erweist sich auf Grund der Ergebnisse einer Untersuchung nach Satz 1
eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, ist diese zu ermöglichen. (2) Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre
Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse einer
Untersuchung nach Absatz 1 ergeben, daß spezielle Sehhilfen notwendig und normale
Sehhilfen nicht geeignet sind. Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des
Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 die dort bezeichneten
Untersuchungen nicht oder nicht rechtzeitig anbietet. Bildschirmgerät und Tastatur
Sonstige Arbeitsmittel
Arbeitsumgebung
Zusammenwirken Mensch - Arbeitsmittel
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